Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2020 - Rüstungsexportbericht - BMWi

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Bericht der Bundesregierung
über ihre Exportpolitik für
konventionelle Rüstungsgüter
im ersten Halbjahr 2020
Rüstungsexportbericht

                        bmwi.de
Impressum

Herausgeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Öffentlichkeitsarbeit
11019 Berlin
www.bmwi.de

Stand
Oktober 2020

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Europäischen Parlament.
1

Inhalt

Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle
Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2020                                                                     .......................................................................................................................................   2
       Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung. ................................................................................................................................ 2
       Schärfung der Politischen Grundsätze................................................................................................................................................... 3
       Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen)............................................................................................ 3
       Vertrag über den Waffenhandel..................................................................................................................................................................... 4
       Aktuelle Genehmigungszahlen....................................................................................................................................................................... 4

Anlage 1
	
 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
 und sonstigen Rüstungsgütern........................................................................................................................................................................ 7
Anlage 2
	
 GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008
 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
 und Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom
 16. September 2019................................................................................................................................................................................................... 14
Anlage 3
	
 Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei
 der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und
 entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer. ............................................................................................. 22
Anlage 4
	Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen
  Rüstungsexporten........................................................................................................................................................................................................ 24
Anlage 5
	Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Ländergruppen und Ländern
   für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020. ............................................................................................................................. 26
Anlage 6
       Gesamtübersicht: Vergleich der 1. Halbjahre 2019 und 2020............................................................................... 28
Anlage 7
	
 Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten für den Zeitraum
 01.01.2020 bis 30.06.2020.................................................................................................................................................................................. 29
Anlage 8
       I.	Übersicht über Genehmigungen zu Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen
            im 1. Halbjahr 2019 und im 1. Halbjahr 2020 nach Ländergruppen..................................................... 34
       II.	Übersicht über Genehmigungen zu Munition einschließlich Munitionsteilen für
            Kleinwaffen im 1. Halbjahr 2019 und im 1. Halbjahr 2020 nach Ländergruppen................ 34
Anlage 9
	
 Genehmigungen von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen für Drittländer
 im 1. Halbjahr 2020 (Endgültige Ausfuhren)............................................................................................................................... 35
Anlage 10
	
 Genehmigungen von Munition einschließlich Munitionsteilen für Kleinwaffen
 für Drittländer im 1. Halbjahr 2020 (Endgültige Ausfuhren).................................................................................. 35
2

Bericht der Bundesregierung über ihre
Exportpolitik für konventionelle
Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2020

Die Bundesregierung legt hiermit den Halbjahres­     Rüstungsexportpolitik der
bericht über die Rüstungsexportpolitik für den       Bundesregierung
Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 vor.
Der jetzt vorgelegte Bericht ist der siebte seiner   Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive
Art, nachdem am 15. Oktober 2014 erstmals ein        und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik.
Zwischenbericht mit den Genehmigungszahlen           Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüs­
für das erste Halbjahr 2014 vorgelegt wurde.         tungsexporte entscheidet die Bundesregierung
                                                     im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situa­
Der Zwischenbericht trägt zur Transparenz im         tion nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung
Bereich der Rüstungsexporte bei, indem er bereits    außen­ und sicherheitspolitischer Erwägungen.
im noch laufenden Jahr über die Rüstungsexport­      Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben
politik der Bundesregierung informiert. Dem glei­    des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
chen Zweck dient die regelmäßig geübte Praxis,       (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes
abschließende Genehmigungsentscheidungen des         (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
Bundessicherheitsrates (BSR) gegenüber dem Wirt­     des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der
schaftsausschuss des Deutschen Bundestags offen­     Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betref­
zulegen. Der Deutsche Bundestag wird damit zeit­     fend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Aus­
nah über bedeutsame Entscheidungen der Bun­          fuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“
desregierung bei Rüstungsexporten unterrichtet.      in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. Sep­
Neben Art, Anzahl und Empfängerland wird dabei       tember 2019 (im Folgenden: „Gemeinsamer Stand­
auch über die beteiligten deutschen Unternehmen      punkt der EU“, Anlage 2) und des Vertrags über
und das Gesamtvolumen des jeweiligen Ausfuhr­        den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; im Folgen­
vorhabens informiert, soweit nicht im Einzelfall     den: „ATT“) sowie die „Politischen Grundsätze der
verfassungsrechtlich geschützte Interessen einer     Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
Veröffentlichung entgegenstehen.                     und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000
                                                     in der Fassung vom 26. Juni 2019 (im Folgenden:
Darüber hinaus gibt die Bundesregierung im Rah­      „Politische Grundsätze“, Anlage 1).
men der Beantwortung von zahlreichen parlamen­
tarischen Anfragen Auskunft über die Rüstungsex­     Die Beachtung der Menschenrechte im Empfän­
portpolitik. Eine Übersicht über die Anfragen aus    gerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine
dem parlamentarischen Raum, die von der Bundes­      hervorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Ver­
regierung zum Thema Rüstungsexporte beantwor­        dacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter
tet wurden, ist unter www.bmwi.de abrufbar.          zur internen Repression oder zu sonstigen fortdau­
                                                     ernden und systematischen Menschenrechtsverlet­
                                                     zungen missbraucht werden, wird eine Genehmi­
                                                     gung grundsätzlich nicht erteilt.
EINLEITUNG   3

Jeder Einzelfall wird unter Abwägung aller                            Vor diesem Hintergrund sollen Kooperationen der
Umstände, einschließlich der außen- und sicher­                       europäischen Industrie durch gemeinsame Ansätze
heitspolitischen Interessen Deutschlands, geprüft.                    oder Verfahrensvereinfachungen (z. B. durch De-
Dabei steht die Bundesregierung zu ihren Bünd­                        minimis-Regeln) gefördert werden. Auf dieser Basis
nisverpflichtungen und zu ihrer Verantwortung                         sind entsprechende Regelungen Teil des Abkom­
für die europäische und internationale Sicherheit.                    mens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
Deutschland und seine Verbündeten stehen ange­                        zwischen Deutschland und Frankreich vom
sichts zahlreicher internationaler Krisen und ter­                    23. Oktober 2019 geworden.
roristischer Bedrohungen weiterhin vor großen
sicherheitspolitischen Herausforderungen. Ausfuh­
ren von Rüstungsgütern, die der Kooperation mit                       Sicherung des Endverbleibs
unseren Bündnispartnern oder deren Ausstattung                        (Post-Shipment-Kontrollen)
dienen, erfolgen auch im sicherheitspolitischen
Interesse Deutschlands. Dies gilt auch für Ausfuh­                    Nach den exportkontrollpolitischen Grundsätzen
ren in Drittländer1, mit denen in diesen Ländern                      werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüs­
beispielsweise Beiträge zur Grenzsicherung oder                       tungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus                        dieser Güter beim vorgesehenen Endverwender
geleistet werden.                                                     sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Geneh­
                                                                      migung werden von der Bundesregierung alle vor­
In den Politischen Grundsätzen ist zudem festge­                      handenen Informationen über den Endverbleib
schrieben, dass beschäftigungspolitische Gründe                       umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am
beim Export von Kriegswaffen keine ausschlagge­                       gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen,
bende Rolle spielen dürfen. Dies ist Grundprämisse                    werden Ausfuhranträge abgelehnt.
bei allen Rüstungsexportentscheidungen der Bun­
desregierung.                                                         Mit der im Juli 2015 zunächst pilotmäßigen Ein­
                                                                      führung sogenannter Post-Shipment-Kontrollen
                                                                      für bestimmte deutsche Rüstungsexporte („Eck­
Schärfung der Politischen Grundsätze                                  punkte für die Einführung von Post-Shipment-
                                                                      Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“,
Mit der am 26. Juni 2019 beschlossenen Schärfung                      Anlage 4), d. h. von Kontrollen, die nach Lieferung
der Politischen Grundsätze wird die restriktive                       der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen
Genehmigungspraxis der Bundesregierung bei                            Empfänger vor Ort durchgeführt werden können,
Rüstungsexporten bekräftigt, insbesondere beim                        besteht für staatliche Empfänger von Kleinen und
Export von Kleinwaffen in Drittländer. Entspre­                       Leichten Waffen und bestimmten Schuss­waffen
chend den Vorgaben des Koalitionsvertrags zu                          (Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre) in
europäischen Kooperationen im Rüstungsbereich                         Drittländern die Verpflichtung, bereits zum Zeit­
werden zugleich der Stellenwert der Sicherheits-                      punkt der Genehmigung einer späteren Überprü­
und Verteidigungsindustrie und der anzustrebende                      fung des angegebenen Endverbleibs der Rüstungs­
Erhalt technologischer Kompetenzen unterstrichen.                     güter vor Ort im Empfängerland zuzustimmen.

1   Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder den NATO-gleichgestellten Staaten angehören.
4     EINLEITUNG

Im ersten Halbjahr 2020 wurde eine Kontrolle in      aktiv andere Staaten bei der Umsetzung des Ver­
Oman durchgeführt. Die Durchführung weiterer         trages in adäquate nationale Exportkontrollsys­
Kontrollen vor Ort wurde infolge der COVID-19-­      teme. Kofinanziert durch das Auswärtige Amt, setzt
Pandemie vorerst ausgesetzt. Sämtliche seit 2017     das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkont­
durchgeführten Kontrollen verliefen ohne Bean­       rolle (BAFA) im Auftrag der Europäischen Union
standungen.                                          ein breites Spektrum an Beratungsprojekten im
                                                     Exportkontrollbereich um. Es hat dabei eine inter­
Deutschland hat mit den pilotmäßig eingeführten      national hoch angesehene Kompetenz erworben.
Post-Shipment-Kontrollen auf europäischer und
internationaler Ebene zusammen mit nur weni­         Zur Unterstützung von Staaten bei der Heran­
gen anderen Ländern eine Vorreiterrolle übernom­     führung und Umsetzung des ATT wurde 2016
men. Deutschland ist bisher der einzige EU-Mit­      unter deutscher Beteiligung der Freiwillige Treu­
gliedstaat, der derartige Vor-Ort-Kontrollen sys­    handfonds („Voluntary Trust Fund“, VTF) des ATT
tematisch durchgeführt hat. Andere EU-Staaten        gegründet, aus dem Projekte mit bis zu jeweils
haben mittlerweile angekündigt, vergleichbare        100.000 US-Dollar finanziert werden können. Unter
Instrumente einführen zu wollen; Spanien hat dies    deutschem Vorsitz im VTF-Auswahlausschuss, der
bereits getan. Nach Ablauf der Pilotphase Mitte      von dessen Gründung 2016 bis Mitte 2019 andau­
2019 evaluiert die Bundesregierung derzeit das       erte, konnten ca. 8,5 Millionen Euro eingeworben
Instrument der Post-Shipment-Kontrollen.             und damit rund 55 Projekte in bislang vier Zyklen
                                                     gefördert werden. Deutschland ist weiterhin einer
                                                     der größten Geber des VTF und aktives Mitglied im
Vertrag über den Waffenhandel                        VTF-Auswahlausschuss.

Der ATT definiert Mindeststandards für den Handel    Nach Ende seines VTF-Vorsitzes wurde Deutsch­
mit konventionellen Waffen. Er trat am 24.12.2014    land auf der fünften Staatenkonferenz im Som­
in Kraft und hatte zum 30. Juni 2020 bereits 106     mer 2019 in das ATT Management Committee (MC)
Vertragsstaaten. Zum Präsidenten der sechsten        gewählt, das sich u. a. um die schwierige Finanzlage
Staatenkonferenz im August 2020 in Genf wähl­        des ATT kümmert.
ten die Delegierten den argentinischen Ständigen
Vertreter bei den Vereinten Nationen in Genf, Dr.
Carlos Mario Foradori. Argentinien widmet sich       Aktuelle Genehmigungszahlen
während seines einjährigen ATT-Vorsitzes verstärkt
dem Thema illegaler Umleitung von Waffen und         Dieser Zwischenbericht informiert über Genehmi­
Rüstungsgütern.                                      gungsentscheidungen im Zeitraum 1. Januar 2020
                                                     bis 30. Juni 2020. Er beinhaltet eine Gesamtübersicht
Neben der Implementierung des Vertrages gehört       der Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungs­
weiterhin dessen Universalisierung zu den prio­      gütern, getrennt nach EU-Ländern sowie NATO-
ritären Herausforderungen. Deutschland wirbt         und NATO-gleichgestellten Ländern (Australien,
daher im bilateralen und internationalen Kon­        Neuseeland, Japan, Schweiz) und Drittländern (siehe
text, in Abstimmung mit den EU-Partnern, für         Anlage 5). Anlage 6 bietet in einer Gesamtübersicht
einen Beitritt bzw. die Ratifikation des Vertrags.   einen Vergleich der jeweils ersten sechs Monate der
In diesem Sinne unterstützt die Bundesregierung      Jahre 2019 und 2020. Eine Darstellung der 20 Emp­
EINLEITUNG           5

fängerländer mit den höchsten Werten für erteilte                      den. Genehmigungswerte können daher auch nicht
Einzelgenehmigungen einschließlich der jeweiligen                      losgelöst von Entscheidungen in Vorjahren oder
Güterbeschreibung ist als Anlage 7 beigefügt.                          früheren Legislaturperioden betrachtet werden.

Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist                      Im Berichtszeitraum wurden Einzelgenehmigun­
durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekenn­                       gen in Höhe von insgesamt rund 2,78 Milliarden
zeichnet. Eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung                      Euro (im Vergleichszeitraum 2019: rund 5,33 Mil­
allein auf Basis der Genehmigungswerte eines                           liarden Euro) erteilt.
Berichtszeitraumes ist kein tauglicher Gradmes­
ser für die Restriktivität der Rüstungsexportpolitik                   EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder
der Bundesregierung. Hierfür bedarf es vielmehr
einer einzelfallorientierten Bewertung von Geneh­                      Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund
migungsentscheidungen in Hinblick auf das jewei­                       1,04 Milliarden Euro (im Vergleichszeitraum 2019:
lige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und                      rund 3,21 Milliarden Euro) und damit 37,3 Prozent
den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter.                           an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder,
Der Begriff der Rüstungsgüter umfasst eine ganze                       in die – nach den Politischen Grundsätzen der
Spannbreite von Gütern, die über die die öffent­                       Bundesregierung – der Export von Rüstungsgütern
liche Diskussion zu Rüstungsexporten beherr­                           grundsätzlich nicht zu beschränken ist.
schenden Begriffe, wie z. B. „Waffen“ oder „Panzer“,
hinausgehen. Der Güterkreis der Ausfuhrliste für                       Drittländer
Rüstungsgüter beinhaltet beispielsweise auch
Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-Schutzausrüs­                         Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum
tung sowie Sicherheitsglas oder sondergeschützte                       Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 1,74
Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen- und                         Milliarden Euro (im Vergleichszeitraum 2019: rund
Selbstschutz von Botschaften und Organisationen                        2,12 Milliarden Euro) erteilt. Von diesen Ländern
der Vereinten Nationen dienen.                                         ist Israel das Empfängerland mit dem höchsten
                                                                       Gesamtgenehmigungswert.
Bei einer objektiven Betrachtung muss außerdem
berücksichtigt werden, dass die Statistik regel­                       Kleinwaffen und Kleinwaffenteile
mäßig durch den Genehmigungswert einzelner
oder mehrerer Großprojekte maßgeblich beein­                           Der Gesamtwert der Genehmigungen für die Aus­
flusst wird. Über solche großen Ausfuhrvorhaben                        fuhr von Kleinwaffen2 und Kleinwaffenteilen
wird zudem in der Regel mehrere Jahre vor der                          (Anlagen 8 und 9) belief sich im Berichtszeitraum
eigentlichen Ausfuhr entschieden. Das führt dazu,                      auf rund 18,9 Millionen Euro (Vergleichszeitraum
dass die entsprechenden Genehmigungsentschei­                          2019: rund 34,7 Millionen Euro). Davon entfiel ein
dungen erst mit erheblichem zeitlichem Verzug                          Anteil in Höhe von 232.638 Euro auf Genehmigun­
Nieder­schlag in der Rüstungsexportstatistik fin­                      gen für Lieferungen an Drittländer.

2   „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen
    Aktion der EU vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von
    Kleinwaffen: Gewehre mit Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer (halb- und vollautomatische) Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinen­
    gewehre, Flinten für militärische Zwecke, Waffen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige
    Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer, Revolver, Pistolen, Scharfschützengewehre, funktions­unfähige Waffen, Jagdgewehre,
    Sport-Pistolen und -Revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und Sportgewehre und sonstige Flinten).
6    EINLEITUNG

Sammelausfuhrgenehmigungen                          der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für
                                                    die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der
Der Wert der im Berichtszeitraum neu erteilten 19   Genehmigungswert einer SAG wird als Höchst­
Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) belief sich        wert genehmigt. Der genehmigte Höchstwert wird
auf rund 209 Millionen Euro.                        unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz
                                                    für tatsächliche Güterbewegungen – schon des­
Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grund­      halb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht
satz der Genehmigungserteilung nach Einzelfall­     berücksichtigt werden. Sammelausfuhrgenehmi­
prüfung (§ 8 AWG in Verbindung mit § 4 AWV); für    gungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder
diese Genehmigungsentscheidungen gelten zudem       tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu
dieselben Politischen Grundsätze wie im Einzelge­   addieren ist daher systematisch unzulässig.
nehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich
für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer       Abgelehnte Ausfuhranträge
Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern
erteilt. Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht        Im Berichtszeitraum wurden 32 Anträge für Aus­
es in erster Linie um die Produktionsphase eines    fuhrgenehmigungen mit einem Gesamtwert von
Rüstungsgutes, in der Rüstungsgüter kooperations­   rund 41,5 Millionen Euro abgelehnt.
bedingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häu­
fig ein- und ausgeführt werden. Außerdem werden     Die in diesem Halbjahresbericht veröffentlichten
Güterbewegungen im Zusammenhang mit War­            Daten über Genehmigungen im Zeitraum 1. Januar
tungs- und Reparaturarbeiten über SAG abgewi­       2020 bis 30. Juni 2020 werden in den Rüstungsex­
ckelt. SAG können sowohl für vorübergehende als     portbericht der Bundesregierung für das Gesamt­
auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden und    jahr 2020 einfließen, der im Sommer 2021 erschei­
ermöglichen beliebige Güterbewegungen inner­        nen wird.
halb eines wertmäßigen Genehmigungsrahmens,
7

Anlage 1

Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern

In dem Bestreben,                                      •   durch eine Begrenzung und Kontrolle der deut­
                                                           schen Rüstungsexporte einen Beitrag zur Siche­
•   die Politischen Grundsätze der Bundesregierung         rung des Friedens und der Menschenrechte, zur
    für den Export von Kriegswaffen und sonstigen          Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen Ent­
    Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen           wicklung in der Welt zu leisten,
    und an die veränderten Gegebenheiten anzu­
    passen,                                            •   zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung
                                                           von Kleinwaffen und leichten Waffen beizutra­
•   ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu        gen und damit die internationalen Bemühun­
    gestalten,                                             gen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels
                                                           mit diesen Waffen zu unterstützen,
•   im Rahmen der internationalen und gesetz­
    lichen Verpflichtungen der Bundesrepublik          •   dementsprechend auch die Beschlüsse inter­
    Deutschland den Export von Rüstungsgütern              nationaler Institutionen zu berücksichtigen, die
    am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen           eine Beschränkung des internationalen Waffen­
    Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu            handels unter Abrüstungsgesichtspunkten
    orientieren,                                           anstreben,

•   auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im       •   darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen
    Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicher­              Rechts­verbindlichkeit auf internationaler Ebene,
    heitspolitik zu stärken, die Konvergenz von Ent­       einschließlich auf europäischer Ebene, zu ver­
    scheidungen über Ausfuhren von Rüstungs­               leihen,
    gütern zu fördern und gemeinsame Ansätze zu
    entwickeln,                                        •   die internationale Kooperations- und Bünd­
                                                           nisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
•   im Rahmen der Europäischen Verteidigungs­              sicherzustellen sowie europäische Kooperatio­
    union die verteidigungswirtschaftliche Zusam­          nen im Rüstungsbereich zu fördern,
    menarbeit der Mitgliedstaaten zu vertiefen, die
    europäische verteidigungsindustrielle Basis zu     •   hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für
    stärken und technologische Kompetenzen zu              den Export von Kriegswaffen und sonstigen
    erhalten sowie eine angemessene Ausstattung            Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:
    der Bundeswehr und europäischer Partnerstreit­
    kräfte zu gewährleisten,
8      ANLAGE 1

I. Allgemeine Prinzipien                                                   dacht besteht, dass diese zur internen Repres­
                                                                           sion im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“
1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidun­                            oder zu sonstigen fortdauernden und syste­
   gen über Exporte von Kriegswaffen3 und sons­                            matischen Menschenrechtsverletzungen miss­
   tigen Rüstungsgütern4 nach dem Gesetz über                              braucht werden. Für diese Frage spielt die Men­
   die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)                           schenrechtssituation im Empfängerland eine
   und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in                                 hervorgehobene Rolle.
   Übereinstimmung mit dem „Gemeinsamen
   Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Euro­                        4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage
   päischen Union vom 8. Dezember 2008 betref­                            werden Feststellungen der EU, des Europarates,
   fend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der                           der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und
   Ausfuhr von Militärgütern und Militärtechno­                           anderer internationaler Gremien einbezogen.
   logie“ („Gemeinsamer Standpunkt“), dem am                              Berichte von internationalen Menschenrechts­
   24. Dezember 2014 in Kraft getretenen Vertrag                          organisationen werden ebenfalls berücksichtigt.
   über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“)
   sowie den Grundsätzen der Bundesregierung für                       5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonsti­
   die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Liefe­                          gen Rüstungsgüter beim vorgesehenen Endver­
   rung von Kleinen und Leichten Waffen, dazu­                            wender ist in wirksamer Weise sicherzustellen.
   gehöriger Munition und entsprechender Her­                             Die Bundesregierung führt dazu entsprechend
   stellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März                        der international geübten und vereinbarten
   2015 bzw. jeweils etwaigen Folgeregelungen.                            Praxis eine ex-ante-Prüfung zum Endverbleib
   Die Kriterien des „Gemeinsamen Standpunkts“                            durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die
   und etwaiger Folgeregelungen sind integraler                           Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vor­
   Bestandteil dieser Politischen Grundsätze.                             handenen Informationen über den Endverbleib
                                                                          umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel
    Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Ver­                           am gesicherten Endverbleib beim Endverwen­
    hältnis zum „Gemeinsamen Standpunkt“ res­                             der bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt.
    triktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang.
                                                                       6. Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen
2. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestim­                            für Technologie ist zu prüfen, ob hierdurch der
   mungs- und Endverbleibsland wird bei den                               Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion
   Entscheidungen über Exporte von Kriegswaf­                             ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der
   fen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes                            in diesen Grundsätzen niedergelegten restrikti­
   Gewicht beigemessen.                                                   ven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung
                                                                          steht. Dabei behält sich die Bundesregierung vor,
3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen                             einen Re-Exportvorbehalt für Ausfuhren von
   und sonstigen Rüstungsgütern werden grund­                             mit Hilfe exportierter Technologie hergestellten
   sätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Ver­                        Gütern festzulegen.

3   In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile).
4   Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen.
ANLAGE 1       9

7. Die Bundesregierung wird Anträge auf Rüs­              sind, werden diese rüstungsexportpolitischen
   tungsexportgenehmigungen unter Berücksich­             Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht.
   tigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen
   Prüftiefe zügig bearbeiten.                            Dabei wird die Bundesregierung unter Beach­
                                                          tung ihres besonderen Interesses an Koopera­
8. Die oben genannten allgemeinen Prinzipien              tionsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten
   finden grundsätzlich auch bei der Prüfung von          bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern
   Voranfragen Anwendung.                                 nicht verzichten (Ziffer II. 3).

9. Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegs­            3. Im Rahmen von regierungsseitigen Kooperatio­
   waffen und sonstigen Rüstungsgütern werden              nen führt das BMVg rechtzeitig vor einer deut­
   grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jah­          schen Zustimmung zu neuen Exportzusagen
   ren erteilt.                                            für Drittländer eine Abstimmung innerhalb der
                                                           Bundesregierung herbei.

II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder,                     In jedem Fall behält sich die Bundesregierung
    NATO-gleichgestellte Länder                           zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpoliti­
                                                          schen Grundsätze vor, bestimmten Exportvor­
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen              haben des Kooperationspartners im Konsul­
   Rüstungsgütern in EU-Mitgliedstaaten, NATO-            tationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei
   Länder5 und NATO-gleichgestellte Länder6 hat           allen neu abzuschließenden Kooperationsver­
   sich an den Sicherheitsinteressen der Bundes­          einbarungen für den Fall des Exports durch das
   republik Deutschland im Rahmen des Bünd­               Partnerland grundsätzlich ein solches Konsul­
   nisses und der EU, insbesondere unter Berück­          tationsverfahren anzustreben, das der Bundes­
   sichtigung der am 11. Dezember 2017 vom Rat            regierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen
   beschlossenen Ständigen Strukturierten Zusam­          wirksam geltend zu machen. Die Bundesre­
   menarbeit der EU zu Sicherheit und Verteidi­           gierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem
   gung (PESCO) zu orientieren.                           Kooperationsinteresse und dem Grundsatz
                                                          einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter
    Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei     Berücksichtigung des Menschenrechtskriteri­
    denn, dass aus besonderen politischen Gründen         ums abwägen.
    in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.
                                                        4. Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen
2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder               Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferun­
   europapolitischen Interesse liegen.                     gen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und
                                                           BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleram­
    Bei Kooperationen mit in Ziffer II. genannten          tes, ob in Einzelfällen die Voraussetzungen für
    Ländern, insbesondere Kooperationen, die               die Einleitung von Konsultationen vorliegen.
    Gegenstand von Regierungsvereinbarungen

5   Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6.
6   Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.
10        ANLAGE 1

     Einwendungen der Bundesregierung gegen die            chend der Direktlieferung in diese Länder, unter
     Verwendung deutscher Zulieferungen werden –           Beachtung der allgemeinen Prinzipien grund­
     in der Regel nach Befassung des Bundessicher­         sätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesre­
     heitsrates – z. B. in folgenden Fällen geltend        gierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei
     gemacht:                                              Kooperationen, die Gegenstand von Regierungs­
                                                           vereinbarungen sind, auf Exporte aus industriel­
     •   Exporte in Länder, die in bewaffnete Ausein­     len Kooperationen Einfluss nehmen.
          andersetzungen verwickelt sind, sofern nicht
          ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vor­      Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich
          liegt,                                           der deutsche Kooperationspartner bei Zuliefe­
     •   Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch         rung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeu­
          bewaffneter Auseinandersetzungen droht           tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, ver­
          oder bestehende Spannungen und Konflikte         traglich entsprechende Möglichkeiten zur
          durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten     Einflussnahme und rechtzeitigen Information
          oder verschärft würden,                          über Exportabsichten einräumen lässt.
     •   Exporte, bei denen hinreichender Verdacht
          besteht, dass sie zur internen Repression im   6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzel­
          Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder          teilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder
          zu sonstigen fortdauernden und systemati­         sonstige Rüstungsgüter sind, können Regelun­
          schen Menschenrechtsverletzungen miss­            gen Anwendung finden, die der Integration der
          braucht werden,                                   zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen-)
     •   Exporte, durch die wesentliche Sicherheits­       Systeme Rechnung tragen, insbesondere
          interessen der Bundesrepublik Deutschland         de-minimis-Regelungen.
          gefährdet werden,
     •   Exporte, welche die auswärtigen Beziehun­
          gen zu Drittländern so erheblich belasten      III. Drittländer
          würden, dass selbst das eigene Interesse an
          der Kooperation und an der Aufrechterhal­      1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen
          tung guter Beziehungen zum Kooperations­          Rüstungsgütern in andere als unter Ziffer II.
          partner zurückstehen muss.                        genannte Länder wird restriktiv gehandhabt.
                                                            Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätz­
     Einwendungen werden nicht erhoben, wenn                licher, exportspezifischer Kapazitäten führen.
     direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer       Entsprechend dem Grundsatz der Einzelfallprü­
     III. 4 – 7 angestellten Erwägungen voraussicht­        fung wird die Bundesregierung keine pauschale
     lich genehmigt würden.                                 Privilegierung einzelner Länder oder Regionen
                                                            vornehmen.
5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen
   und Unternehmen der in Ziffer II. genannten           2. Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG
   Länder, die nicht Gegenstand von Regierungs­             genehmigungspflichtigen Kriegswaffen wird
   vereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entspre­         nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzel­
ANLAGE 1       11

    fall besondere außen- oder sicherheitspolitische             chendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer
    Interessen der Bundesrepublik Deutschland                    Repression oder zu fortdauernden und systema­
    unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen                 tischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese
    für eine ausnahmsweise zu erteilende Geneh­                  Frage spielt die Menschenrechtssituation im
    migung sprechen. Beschäftigungspolitische                    Empfängerland eine hervorgehobene Rolle.
    Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle
    spielen.                                                   7. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaf­
                                                                  fennahen7 sonstigen Rüstungsgütern wird nicht
3. Auf Entscheidungen über Ausfuhren von                          genehmigt in Länder,
   Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger
   Munition und entsprechender Herstellungsaus­                  •   die in bewaffnete Auseinandersetzungen ver­
   rüstung in Drittländer finden die „Grundsätze                      wickelt sind oder wo eine solche droht,
   der Bundesregierung für die Ausfuhrgeneh­                     •   in denen ein Ausbruch bewaffneter Ausein­
   migungspolitik bei der Lieferung von Kleinen                       andersetzungen droht oder bestehende Span­
   und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition                        nungen und Konflikte durch den Export
   und entsprechender Herstellungsausrüstung in                       ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft
   Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung                      würden.
   Anwendung.
                                                                 Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten
4. Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll                äußeren Konflikten befinden oder bei denen
   grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden.                    eine Gefahr für den Ausbruch solcher Kon­
                                                                 flikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich
5. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die                   aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-
   nach AWG genehmigungspflichtig sind, wer­                     Charta vorliegt.
   den Genehmigungen nur erteilt, soweit die im
   Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschafts­               8. Bei der Entscheidung über die Genehmigung
   rechts zu schützenden Belange der Sicherheit,                  des Exports von Kriegswaffen und sonstigen
   des friedlichen Zusammenlebens der Völker                      Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die
   oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefähr­                 nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes
   det sind.                                                      durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben
                                                                  ernsthaft beeinträchtigt würde.
    In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke
    das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von            9. Ferner wird das bisherige Verhalten des
    § 8 Abs. 1 AWG.                                               Empfängerlandes im Hinblick auf

6. Genehmigungen für Exporte nach KrWaff­                        •   das Engagement im Kampf gegen den
   KontrG und/oder AWG kommen nicht in                                internationalen Terrorismus und die inter­
   Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden                    nationale organisierte Kriminalität unter
   Landes dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten                    Berücksichtigung menschenrechtlicher
   internen Auseinandersetzungen und bei hinrei­                      Verpflichtungen und Grundsätze,

7   Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen.
12        ANLAGE 1

     •   die Einhaltung internationaler Verpflichtun­     Empfängerstaates zu Vor-Ort-Überprüfungen
          gen, insbesondere des Gewaltverzichts, ein­      des Endverbleibs („Post-Shipment-Kontrollen“)
          schließlich der Verpflichtungen aufgrund         entsprechend den von der Bundesregierung ver­
          des für internationale und nicht-interna­        abschiedeten Eckpunkten für die Einführung
          tionale Konflikte geltenden humanitären          von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen
          Völkerrechts,                                    Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelun­
     •   die Übernahme von Verpflichtungen im             gen abhängig gemacht werden.
          Bereich der Nichtverbreitung sowie in ande­
          ren Bereichen der Rüstungskontrolle und        3. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen
          der Abrüstung, insbesondere die Unterzeich­       Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeu­
          nung, Ratifizierung und Durchführung der          tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, wer­
          im „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten          den nur bei Vorliegen von amtlichen Endver­
          Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinba­         bleibserklärungen, die ein Re-Exportverbot
          rungen,                                           mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt.
     •   seine Unterstützung des VN-Waffenregisters,       Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegs­
          des Übereinkommens über bestimmte kon­            waffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die
          ventionelle Waffen mit sämtlichen Protokol­       im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe
          len, des Übereinkommens über das Verbot           stehen. Für die damit hergestellten Kriegswaf­
          von Antipersonenminen, des Übereinkom­            fen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur
          mens über Streumunition und des Vertrags          Voraussetzung zu machen. An die Fähigkeit des
          über den Waffenhandel,                            Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen
                                                            durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzu­
      berücksichtigt.                                       legen.

                                                         4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige
IV. Sicherung des Endverbleibs                              Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen
                                                            Einverständnis der Bundesregierung in dritte
1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaf­              Länder re-exportiert bzw. im Sinne des EU-Bin­
   fen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur              nenmarktes verbracht werden.
   erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter
   beim Endverwender sichergestellt ist. Dies setzt      5. Ein Empfängerland, das entgegen einer abge­
   in der Regel eine entsprechende schriftliche             gebenen Endverbleibserklärung den Weiter­
   Zusicherung des Endverwenders sowie weitere              export von Kriegswaffen oder kriegswaffen­
   geeignete Dokumente voraus.                              nahen sonstigen Rüstungsgütern genehmigt
                                                            oder einen ungenehmigten derartigen Export
2. Die Erteilung von Genehmigungen kann zusätz­             wissentlich nicht verhindert hat oder nicht
   lich vom Vorhandensein einer Zustimmung des              sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser
ANLAGE 1   13

  Umstände grundsätzlich von einer Belieferung
  mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffen­
  nahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlos­
  sen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von
  Post-Shipment-­Kontrollen Verstöße gegen die
  Endverbleibserklärung festgestellt werden oder
  die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen trotz
  entsprechender Zusage in der Endverbleibs­
  erklärung verweigert wird.

6. Die oben genannten Punkte 1 – 4 können durch
   Outreach-Maßnahmen flankiert werden, die
   andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre
   Kontrollsysteme zu verbessern und um damit
   einen international vergleichbaren Kontroll­
   standard anzustreben.

V. Transparenz

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes­
tag jährlich vor der Sommerpause einen Rüstungs­
exportbericht sowie im Herbst einen Halbjahres­
bericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze
der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelau­
fenen Kalender- bzw. Halbjahr aufgezeigt sowie die
von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmi­
gungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungs­
güter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun­
gen aufgeschlüsselt werden. Die Bundesregierung
unterrichtet zudem den Deutschen Bundestag über
abschließende Genehmigungsentscheidungen,
denen eine Befassung des Bundessicherheitsrats
vorangegangen ist.
14

Anlage 2

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
und Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom
16. September 2019

Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Eine Haftung für seinen
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ambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte.

                GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES

                                            vom 8. Dezember 2008

            betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
                                           und Militärgütern

                                       (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99)

                    BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES vom 16. September 2019

                                       (ABl. L 239 vom 17.09.2019, S. 16)

GEMEINSAMER STANDPUNKT                                   (1a) Liegen neue sachdienliche Informationen vor,
2008/944/GASP DES RATES                                       wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits
                                                              erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegen­
vom 8. Dezember 2008                                          stände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste
                                                              der EU erneut zu prüfen.
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle
der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militär-          (2) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhr­
gütern                                                       genehmigung umfassen Folgendes:
                                                             • Genehmigungsanträge für tatsächliche Aus­

Artikel 1                                                       fuhren, auch wenn diese zum Zwecke der
                                                                Lizenzproduktion von Militärgütern in Dritt­
(1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten               ländern erfolgen;
    Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegen­                • Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittler­

    stände der in Artikel 12 genannten Gemeinsa­                tätigkeiten;
    men Militärgüterliste der EU in jedem Einzel­            • Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder

    fall anhand der Kriterien nach Artikel 2; das gilt          „Umladung“;
    auch für Transfers zwischen Regierungen.
ANLAGE 2    15

  •   Lizenzanträge für immaterielle Software-             bb) den internationalen Verpflichtungen der
       und Technologietransfers, z. B. mittels elek­             Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über den
       tronischer Medien, Fax oder Telefon.                      Waffenhandel;

  In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten          c) den internationalen Verpflichtungen der Mit­
  wird festgelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhr­          gliedstaaten aus dem Übereinkommen über
  genehmigung für diese Anträge erforderlich ist.           das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der
                                                            Herstellung und der Weitergabe von Anti­
Artikel 2                                                   personenminen und über deren Vernichtung
                                                            (Ottawa-Übereinkommen);
Kriterien                                                   ca) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
                                                                 aus dem Aktionsprogramm zur Verhü­
(1) Kriterium 1: Einhaltung der internationalen                  tung, Bekämpfung und Beseitigung des
    Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaa­                unerlaubten Handels mit Kleinwaffen
    ten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat                  und leichten Waffen unter allen Aspekten;
    oder der Europäischen Union verhängten Sank­
    tionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung       d) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
    und anderen Themen sowie sonstiger interna­             im Rahmen der Australischen Gruppe,
    tionaler Verpflichtungen und Zusagen.                   des Trägertechnologie-Kontrollregimes,
                                                            des Zangger-Ausschusses, der Gruppe der
  Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert,                  Kernmaterial-Lieferländer (NSG), des Wasse­
  wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde                 naar-Arrangements und des Haager Verhal­
  unter anderem zu                                          tenskodex gegen die Proliferation ballisti­
                                                            scher Raketen.
  a) den internationalen Verpflichtungen der
     Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen       (2) Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und
     zur Durchsetzung von Waffenembargos der               des humanitären Völkerrechts durch das Endbe­
     Vereinten Nationen, der Europäischen Union            stimmungsland
     oder der Organisation für Sicherheit und
     Zusammenarbeit in Europa;                           Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des
                                                         Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund­
  b) den internationalen Verpflichtungen der Mit­        sätzen der internationalen Menschenrechts­
     gliedstaaten aus dem Vertrag über die Nicht­        übereinkünfte und
     verbreitung von Kernwaffen, dem Überein­
     kommen über biologische und Toxinwaffen             a) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn
     und dem Chemiewaffenübereinkommen;                     eindeutig das Risiko besteht, dass die Militär­
     ba) den internationalen Verpflichtungen der           technologie oder die Militärgüter, die zur
          Mitgliedstaaten aus dem Übereinkom­               Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Repres­
          men über bestimmte konventionelle                 sion benutzt werden könnten;
          Waffen und den entsprechenden dazu­
          gehörigen Protokollen;
16     ANLAGE 2

     b) lassen besondere Vorsicht und Wachsam­              Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des
        keit bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmi­          Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund­
        gungen an Länder walten, in denen von den           sätzen der Übereinkünfte des humanitären
        zuständigen Gremien der Vereinten Natio­            Völkerrechts und
        nen, der Europäischen Union oder des Euro­
        parates schwerwiegende Menschenrechtsver­           c) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn
        letzungen festgestellt wurden, und nehmen              eindeutig das Risiko besteht, dass die Mili­
        dabei eine Einzelfallprüfung unter Berück­             tärtechnologie oder die Militärgüter, die zur
        sichtigung der Art der Militärtechnologie              Ausfuhr bestimmt sind verwendet werden,
        oder der Militärgüter vor.                             um schwere Verstöße gegen das humanitäre
                                                               Völkerrecht zu begehen.
       •   Hierfür gelten als Militärtechnologie oder
            Militärgüter, die zu interner Repression      (3) Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungs­
            benutzt werden könnten, unter anderem             land als Ergebnis von Spannungen oder bewaff­
            Militärtechnologie oder Militärgüter, die         neten Konflikten
            vom angegebenen Endverwender in die­
            ser oder einer ähnlichen Form nachweis­         Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge­
            lich zu interner Repression benutzt wor­        nehmigung für Militärtechnologie oder Militär­
            den sind oder bei denen Grund zu der            güter, die im Endbestimmungsland bewaffnete
            Annahme besteht, dass sie an der angege­        Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder
            benen Endverwendung bzw. am angege­             bestehende Spannungen oder Konflikte ver­
            benen Endverwender vorbeigeleitet wer­          schärfen würden.
            den und zu interner Repression genutzt
            werden. Gemäß Artikel 1 ist die Art der       (4) Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden,
            Militärtechnologie oder der Militärgüter          Sicherheit und Stabilität in einer Region
            sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn
            sie für Zwecke der inneren Sicherheit           Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge­
            bestimmt sind. Interne Repression umfasst       nehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht,
            unter anderem Folter sowie andere grau­         dass der angegebene Empfänger die Militär­
            same, unmenschliche und erniedrigende           technologie oder die Militärgüter, die zur Aus­
            Behandlung oder Bestrafung, willkürli­          fuhr bestimmt sind, zum Zwecke der Aggression
            che oder Schnell-Hinrichtungen, das Ver­        gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen
            schwindenlassen von Personen, willkür­          Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt.
            liche Verhaftungen und andere schwere           Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichti­
            Verletzungen der Menschenrechte und             gen die Mitgliedstaaten unter anderem
            Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägi­
            gen Menschenrechtsübereinkünften, ein­          a) das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit
            schließlich der Allgemeinen Erklärung der          eines bewaffneten Konflikts zwischen dem
            Menschenrechte und des Internationa­               Empfängerland und einem anderen Land;
            len Pakts über bürgerliche und politische
            Rechte, niedergelegt sind.
ANLAGE 2    17

   b) Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nach­        (6) Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegen­
      barlandes, deren gewaltsame Durchsetzung               über der internationalen Gemeinschaft, unter
      das Empfängerland in der Vergangenheit ver­            besonderer Berücksichtigung seiner Haltung
      sucht bzw. angedroht hat;                              zum Terrorismus, der Art der von ihm einge­
                                                             gangenen Bündnisse und der Einhaltung des
   c) die Wahrscheinlichkeit, dass die Militärtech­          Völkerrechts
      nologie oder die Militärgüter zu anderen
      Zwecken als für die legitime nationale Sicher­       Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter ande­
      heit und Verteidigung des Empfängerlandes            rem das bisherige Verhalten des Käuferlandes in
      verwendet wird;                                      Bezug auf

   d) das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht      a) eine Unterstützung oder Förderung des
      wesentlich zu beeinträchtigen.                          Terrorismus und der internationalen organi­
                                                              sierten Kriminalität;
(5) Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitglied­
    staaten und der Gebiete, deren Außenbeziehun­          b) die Einhaltung seiner internationalen Ver­
    gen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fal­        pflichtungen, insbesondere im Hinblick auf
    len, sowie nationale Sicherheit befreundeter und          die Nichtanwendung von Gewalt, und der
    verbündeter Länder                                        Bestimmungen des humanitären Völker­
                                                              rechts;
   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen
                                                           c) sein Engagement im Bereich der Nichtver­
   a) die möglichen Auswirkungen der Militär­                 breitung und anderen Bereichen der Rüs­
      technologie oder der Militärgüter, die zur              tungskontrolle und Abrüstung, insbeson­
      Ausfuhr bestimmt sind, auf ihre Verteidi­               dere die Unterzeichnung, Ratifizierung und
      gungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf              Durchführung der bei Kriterium 1 unter
      die anderer Mitgliedstaaten und befreundeter            Buchstabe b aufgeführten einschlägigen
      oder verbündeter Länder, wobei sie anerken­             Rüstungskontroll- und Abrüstungsüberein­
      nen, dass hierdurch die Berücksichtigung der            kommen.
      Kriterien betreffend die Achtung der Men­
      schenrechte und die Aufrechterhaltung von          (7) Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Mili­
      Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer            tärtechnologie oder Militärgütern im Käufer­
      Region nicht beeinträchtigt werden darf;               land oder der Wiederausfuhr von Militärgütern
                                                             unter unerwünschten Bedingungen
   b) das Risiko, dass diese Militärtechnologie oder
      diese Militärgüter gegen ihre eigenen Streit­        Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Mili­
      kräfte oder die anderer Mitgliedstaaten oder         tärtechnologie oder der Militärgüter, die zur
      befreundeter oder verbündeter Länder einge­          Ausfuhr bestimmt sind, auf das Empfängerland
      setzt werden.                                        und des Risikos, dass diese Technologie oder
                                                           Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten
                                                           Endverwender oder zu einer unerwünschten
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