Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2020 - Rüstungsexportbericht - BMWi
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Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2020 Rüstungsexportbericht bmwi.de
Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de Stand Oktober 2020 Diese Broschüre wird ausschließlich als Download angeboten. Gestaltung PRpetuum GmbH, 80801 München Zentraler Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung: E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Telefon: 030 182722721 Bestellfax: 030 18102722721 Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publikation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahl- kampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.
1 Inhalt Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2020 ....................................................................................................................................... 2 Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung. ................................................................................................................................ 2 Schärfung der Politischen Grundsätze................................................................................................................................................... 3 Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen)............................................................................................ 3 Vertrag über den Waffenhandel..................................................................................................................................................................... 4 Aktuelle Genehmigungszahlen....................................................................................................................................................................... 4 Anlage 1 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern........................................................................................................................................................................ 7 Anlage 2 GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom 16. September 2019................................................................................................................................................................................................... 14 Anlage 3 Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer. ............................................................................................. 22 Anlage 4 Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten........................................................................................................................................................................................................ 24 Anlage 5 Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Ländergruppen und Ländern für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020. ............................................................................................................................. 26 Anlage 6 Gesamtübersicht: Vergleich der 1. Halbjahre 2019 und 2020............................................................................... 28 Anlage 7 Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020.................................................................................................................................................................................. 29 Anlage 8 I. Übersicht über Genehmigungen zu Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen im 1. Halbjahr 2019 und im 1. Halbjahr 2020 nach Ländergruppen..................................................... 34 II. Übersicht über Genehmigungen zu Munition einschließlich Munitionsteilen für Kleinwaffen im 1. Halbjahr 2019 und im 1. Halbjahr 2020 nach Ländergruppen................ 34 Anlage 9 Genehmigungen von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen für Drittländer im 1. Halbjahr 2020 (Endgültige Ausfuhren)............................................................................................................................... 35 Anlage 10 Genehmigungen von Munition einschließlich Munitionsteilen für Kleinwaffen für Drittländer im 1. Halbjahr 2020 (Endgültige Ausfuhren).................................................................................. 35
2 Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2020 Die Bundesregierung legt hiermit den Halbjahres Rüstungsexportpolitik der bericht über die Rüstungsexportpolitik für den Bundesregierung Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 vor. Der jetzt vorgelegte Bericht ist der siebte seiner Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Art, nachdem am 15. Oktober 2014 erstmals ein und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Zwischenbericht mit den Genehmigungszahlen Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüs für das erste Halbjahr 2014 vorgelegt wurde. tungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situa Der Zwischenbericht trägt zur Transparenz im tion nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung Bereich der Rüstungsexporte bei, indem er bereits außen und sicherheitspolitischer Erwägungen. im noch laufenden Jahr über die Rüstungsexport Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben politik der Bundesregierung informiert. Dem glei des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen chen Zweck dient die regelmäßig geübte Praxis, (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes abschließende Genehmigungsentscheidungen des (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Bundessicherheitsrates (BSR) gegenüber dem Wirt des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der schaftsausschuss des Deutschen Bundestags offen Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betref zulegen. Der Deutsche Bundestag wird damit zeit fend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Aus nah über bedeutsame Entscheidungen der Bun fuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ desregierung bei Rüstungsexporten unterrichtet. in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. Sep Neben Art, Anzahl und Empfängerland wird dabei tember 2019 (im Folgenden: „Gemeinsamer Stand auch über die beteiligten deutschen Unternehmen punkt der EU“, Anlage 2) und des Vertrags über und das Gesamtvolumen des jeweiligen Ausfuhr den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; im Folgen vorhabens informiert, soweit nicht im Einzelfall den: „ATT“) sowie die „Politischen Grundsätze der verfassungsrechtlich geschützte Interessen einer Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen Veröffentlichung entgegenstehen. und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom 26. Juni 2019 (im Folgenden: Darüber hinaus gibt die Bundesregierung im Rah „Politische Grundsätze“, Anlage 1). men der Beantwortung von zahlreichen parlamen tarischen Anfragen Auskunft über die Rüstungsex Die Beachtung der Menschenrechte im Empfän portpolitik. Eine Übersicht über die Anfragen aus gerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine dem parlamentarischen Raum, die von der Bundes hervorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Ver regierung zum Thema Rüstungsexporte beantwor dacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter tet wurden, ist unter www.bmwi.de abrufbar. zur internen Repression oder zu sonstigen fortdau ernden und systematischen Menschenrechtsverlet zungen missbraucht werden, wird eine Genehmi gung grundsätzlich nicht erteilt.
EINLEITUNG 3 Jeder Einzelfall wird unter Abwägung aller Vor diesem Hintergrund sollen Kooperationen der Umstände, einschließlich der außen- und sicher europäischen Industrie durch gemeinsame Ansätze heitspolitischen Interessen Deutschlands, geprüft. oder Verfahrensvereinfachungen (z. B. durch De- Dabei steht die Bundesregierung zu ihren Bünd minimis-Regeln) gefördert werden. Auf dieser Basis nisverpflichtungen und zu ihrer Verantwortung sind entsprechende Regelungen Teil des Abkom für die europäische und internationale Sicherheit. mens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich Deutschland und seine Verbündeten stehen ange zwischen Deutschland und Frankreich vom sichts zahlreicher internationaler Krisen und ter 23. Oktober 2019 geworden. roristischer Bedrohungen weiterhin vor großen sicherheitspolitischen Herausforderungen. Ausfuh ren von Rüstungsgütern, die der Kooperation mit Sicherung des Endverbleibs unseren Bündnispartnern oder deren Ausstattung (Post-Shipment-Kontrollen) dienen, erfolgen auch im sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands. Dies gilt auch für Ausfuh Nach den exportkontrollpolitischen Grundsätzen ren in Drittländer1, mit denen in diesen Ländern werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüs beispielsweise Beiträge zur Grenzsicherung oder tungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus dieser Güter beim vorgesehenen Endverwender geleistet werden. sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Geneh migung werden von der Bundesregierung alle vor In den Politischen Grundsätzen ist zudem festge handenen Informationen über den Endverbleib schrieben, dass beschäftigungspolitische Gründe umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am beim Export von Kriegswaffen keine ausschlagge gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, bende Rolle spielen dürfen. Dies ist Grundprämisse werden Ausfuhranträge abgelehnt. bei allen Rüstungsexportentscheidungen der Bun desregierung. Mit der im Juli 2015 zunächst pilotmäßigen Ein führung sogenannter Post-Shipment-Kontrollen für bestimmte deutsche Rüstungsexporte („Eck Schärfung der Politischen Grundsätze punkte für die Einführung von Post-Shipment- Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“, Mit der am 26. Juni 2019 beschlossenen Schärfung Anlage 4), d. h. von Kontrollen, die nach Lieferung der Politischen Grundsätze wird die restriktive der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen Genehmigungspraxis der Bundesregierung bei Empfänger vor Ort durchgeführt werden können, Rüstungsexporten bekräftigt, insbesondere beim besteht für staatliche Empfänger von Kleinen und Export von Kleinwaffen in Drittländer. Entspre Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen chend den Vorgaben des Koalitionsvertrags zu (Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre) in europäischen Kooperationen im Rüstungsbereich Drittländern die Verpflichtung, bereits zum Zeit werden zugleich der Stellenwert der Sicherheits- punkt der Genehmigung einer späteren Überprü und Verteidigungsindustrie und der anzustrebende fung des angegebenen Endverbleibs der Rüstungs Erhalt technologischer Kompetenzen unterstrichen. güter vor Ort im Empfängerland zuzustimmen. 1 Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder den NATO-gleichgestellten Staaten angehören.
4 EINLEITUNG Im ersten Halbjahr 2020 wurde eine Kontrolle in aktiv andere Staaten bei der Umsetzung des Ver Oman durchgeführt. Die Durchführung weiterer trages in adäquate nationale Exportkontrollsys Kontrollen vor Ort wurde infolge der COVID-19- teme. Kofinanziert durch das Auswärtige Amt, setzt Pandemie vorerst ausgesetzt. Sämtliche seit 2017 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkont durchgeführten Kontrollen verliefen ohne Bean rolle (BAFA) im Auftrag der Europäischen Union standungen. ein breites Spektrum an Beratungsprojekten im Exportkontrollbereich um. Es hat dabei eine inter Deutschland hat mit den pilotmäßig eingeführten national hoch angesehene Kompetenz erworben. Post-Shipment-Kontrollen auf europäischer und internationaler Ebene zusammen mit nur weni Zur Unterstützung von Staaten bei der Heran gen anderen Ländern eine Vorreiterrolle übernom führung und Umsetzung des ATT wurde 2016 men. Deutschland ist bisher der einzige EU-Mit unter deutscher Beteiligung der Freiwillige Treu gliedstaat, der derartige Vor-Ort-Kontrollen sys handfonds („Voluntary Trust Fund“, VTF) des ATT tematisch durchgeführt hat. Andere EU-Staaten gegründet, aus dem Projekte mit bis zu jeweils haben mittlerweile angekündigt, vergleichbare 100.000 US-Dollar finanziert werden können. Unter Instrumente einführen zu wollen; Spanien hat dies deutschem Vorsitz im VTF-Auswahlausschuss, der bereits getan. Nach Ablauf der Pilotphase Mitte von dessen Gründung 2016 bis Mitte 2019 andau 2019 evaluiert die Bundesregierung derzeit das erte, konnten ca. 8,5 Millionen Euro eingeworben Instrument der Post-Shipment-Kontrollen. und damit rund 55 Projekte in bislang vier Zyklen gefördert werden. Deutschland ist weiterhin einer der größten Geber des VTF und aktives Mitglied im Vertrag über den Waffenhandel VTF-Auswahlausschuss. Der ATT definiert Mindeststandards für den Handel Nach Ende seines VTF-Vorsitzes wurde Deutsch mit konventionellen Waffen. Er trat am 24.12.2014 land auf der fünften Staatenkonferenz im Som in Kraft und hatte zum 30. Juni 2020 bereits 106 mer 2019 in das ATT Management Committee (MC) Vertragsstaaten. Zum Präsidenten der sechsten gewählt, das sich u. a. um die schwierige Finanzlage Staatenkonferenz im August 2020 in Genf wähl des ATT kümmert. ten die Delegierten den argentinischen Ständigen Vertreter bei den Vereinten Nationen in Genf, Dr. Carlos Mario Foradori. Argentinien widmet sich Aktuelle Genehmigungszahlen während seines einjährigen ATT-Vorsitzes verstärkt dem Thema illegaler Umleitung von Waffen und Dieser Zwischenbericht informiert über Genehmi Rüstungsgütern. gungsentscheidungen im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020. Er beinhaltet eine Gesamtübersicht Neben der Implementierung des Vertrages gehört der Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungs weiterhin dessen Universalisierung zu den prio gütern, getrennt nach EU-Ländern sowie NATO- ritären Herausforderungen. Deutschland wirbt und NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, daher im bilateralen und internationalen Kon Neuseeland, Japan, Schweiz) und Drittländern (siehe text, in Abstimmung mit den EU-Partnern, für Anlage 5). Anlage 6 bietet in einer Gesamtübersicht einen Beitritt bzw. die Ratifikation des Vertrags. einen Vergleich der jeweils ersten sechs Monate der In diesem Sinne unterstützt die Bundesregierung Jahre 2019 und 2020. Eine Darstellung der 20 Emp
EINLEITUNG 5 fängerländer mit den höchsten Werten für erteilte den. Genehmigungswerte können daher auch nicht Einzelgenehmigungen einschließlich der jeweiligen losgelöst von Entscheidungen in Vorjahren oder Güterbeschreibung ist als Anlage 7 beigefügt. früheren Legislaturperioden betrachtet werden. Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist Im Berichtszeitraum wurden Einzelgenehmigun durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekenn gen in Höhe von insgesamt rund 2,78 Milliarden zeichnet. Eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung Euro (im Vergleichszeitraum 2019: rund 5,33 Mil allein auf Basis der Genehmigungswerte eines liarden Euro) erteilt. Berichtszeitraumes ist kein tauglicher Gradmes ser für die Restriktivität der Rüstungsexportpolitik EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder der Bundesregierung. Hierfür bedarf es vielmehr einer einzelfallorientierten Bewertung von Geneh Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund migungsentscheidungen in Hinblick auf das jewei 1,04 Milliarden Euro (im Vergleichszeitraum 2019: lige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und rund 3,21 Milliarden Euro) und damit 37,3 Prozent den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder, Der Begriff der Rüstungsgüter umfasst eine ganze in die – nach den Politischen Grundsätzen der Spannbreite von Gütern, die über die die öffent Bundesregierung – der Export von Rüstungsgütern liche Diskussion zu Rüstungsexporten beherr grundsätzlich nicht zu beschränken ist. schenden Begriffe, wie z. B. „Waffen“ oder „Panzer“, hinausgehen. Der Güterkreis der Ausfuhrliste für Drittländer Rüstungsgüter beinhaltet beispielsweise auch Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-Schutzausrüs Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum tung sowie Sicherheitsglas oder sondergeschützte Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 1,74 Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen- und Milliarden Euro (im Vergleichszeitraum 2019: rund Selbstschutz von Botschaften und Organisationen 2,12 Milliarden Euro) erteilt. Von diesen Ländern der Vereinten Nationen dienen. ist Israel das Empfängerland mit dem höchsten Gesamtgenehmigungswert. Bei einer objektiven Betrachtung muss außerdem berücksichtigt werden, dass die Statistik regel Kleinwaffen und Kleinwaffenteile mäßig durch den Genehmigungswert einzelner oder mehrerer Großprojekte maßgeblich beein Der Gesamtwert der Genehmigungen für die Aus flusst wird. Über solche großen Ausfuhrvorhaben fuhr von Kleinwaffen2 und Kleinwaffenteilen wird zudem in der Regel mehrere Jahre vor der (Anlagen 8 und 9) belief sich im Berichtszeitraum eigentlichen Ausfuhr entschieden. Das führt dazu, auf rund 18,9 Millionen Euro (Vergleichszeitraum dass die entsprechenden Genehmigungsentschei 2019: rund 34,7 Millionen Euro). Davon entfiel ein dungen erst mit erheblichem zeitlichem Verzug Anteil in Höhe von 232.638 Euro auf Genehmigun Niederschlag in der Rüstungsexportstatistik fin gen für Lieferungen an Drittländer. 2 „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen: Gewehre mit Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer (halb- und vollautomatische) Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinen gewehre, Flinten für militärische Zwecke, Waffen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer, Revolver, Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sport-Pistolen und -Revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und Sportgewehre und sonstige Flinten).
6 EINLEITUNG Sammelausfuhrgenehmigungen der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der Der Wert der im Berichtszeitraum neu erteilten 19 Genehmigungswert einer SAG wird als Höchst Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) belief sich wert genehmigt. Der genehmigte Höchstwert wird auf rund 209 Millionen Euro. unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen – schon des Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grund halb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht satz der Genehmigungserteilung nach Einzelfall berücksichtigt werden. Sammelausfuhrgenehmi prüfung (§ 8 AWG in Verbindung mit § 4 AWV); für gungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder diese Genehmigungsentscheidungen gelten zudem tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu dieselben Politischen Grundsätze wie im Einzelge addieren ist daher systematisch unzulässig. nehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Abgelehnte Ausfuhranträge Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt. Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht Im Berichtszeitraum wurden 32 Anträge für Aus es in erster Linie um die Produktionsphase eines fuhrgenehmigungen mit einem Gesamtwert von Rüstungsgutes, in der Rüstungsgüter kooperations rund 41,5 Millionen Euro abgelehnt. bedingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häu fig ein- und ausgeführt werden. Außerdem werden Die in diesem Halbjahresbericht veröffentlichten Güterbewegungen im Zusammenhang mit War Daten über Genehmigungen im Zeitraum 1. Januar tungs- und Reparaturarbeiten über SAG abgewi 2020 bis 30. Juni 2020 werden in den Rüstungsex ckelt. SAG können sowohl für vorübergehende als portbericht der Bundesregierung für das Gesamt auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden und jahr 2020 einfließen, der im Sommer 2021 erschei ermöglichen beliebige Güterbewegungen inner nen wird. halb eines wertmäßigen Genehmigungsrahmens,
7 Anlage 1 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern In dem Bestreben, • durch eine Begrenzung und Kontrolle der deut schen Rüstungsexporte einen Beitrag zur Siche • die Politischen Grundsätze der Bundesregierung rung des Friedens und der Menschenrechte, zur für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen Ent Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen wicklung in der Welt zu leisten, und an die veränderten Gegebenheiten anzu passen, • zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung von Kleinwaffen und leichten Waffen beizutra • ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu gen und damit die internationalen Bemühun gestalten, gen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit diesen Waffen zu unterstützen, • im Rahmen der internationalen und gesetz lichen Verpflichtungen der Bundesrepublik • dementsprechend auch die Beschlüsse inter Deutschland den Export von Rüstungsgütern nationaler Institutionen zu berücksichtigen, die am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen eine Beschränkung des internationalen Waffen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu handels unter Abrüstungsgesichtspunkten orientieren, anstreben, • auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im • darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicher Rechtsverbindlichkeit auf internationaler Ebene, heitspolitik zu stärken, die Konvergenz von Ent einschließlich auf europäischer Ebene, zu ver scheidungen über Ausfuhren von Rüstungs leihen, gütern zu fördern und gemeinsame Ansätze zu entwickeln, • die internationale Kooperations- und Bünd nisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland • im Rahmen der Europäischen Verteidigungs sicherzustellen sowie europäische Kooperatio union die verteidigungswirtschaftliche Zusam nen im Rüstungsbereich zu fördern, menarbeit der Mitgliedstaaten zu vertiefen, die europäische verteidigungsindustrielle Basis zu • hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für stärken und technologische Kompetenzen zu den Export von Kriegswaffen und sonstigen erhalten sowie eine angemessene Ausstattung Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen: der Bundeswehr und europäischer Partnerstreit kräfte zu gewährleisten,
8 ANLAGE 1 I. Allgemeine Prinzipien dacht besteht, dass diese zur internen Repres sion im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ 1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidun oder zu sonstigen fortdauernden und syste gen über Exporte von Kriegswaffen3 und sons matischen Menschenrechtsverletzungen miss tigen Rüstungsgütern4 nach dem Gesetz über braucht werden. Für diese Frage spielt die Men die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) schenrechtssituation im Empfängerland eine und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in hervorgehobene Rolle. Übereinstimmung mit dem „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Euro 4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage päischen Union vom 8. Dezember 2008 betref werden Feststellungen der EU, des Europarates, fend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und Ausfuhr von Militärgütern und Militärtechno anderer internationaler Gremien einbezogen. logie“ („Gemeinsamer Standpunkt“), dem am Berichte von internationalen Menschenrechts 24. Dezember 2014 in Kraft getretenen Vertrag organisationen werden ebenfalls berücksichtigt. über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“) sowie den Grundsätzen der Bundesregierung für 5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonsti die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Liefe gen Rüstungsgüter beim vorgesehenen Endver rung von Kleinen und Leichten Waffen, dazu wender ist in wirksamer Weise sicherzustellen. gehöriger Munition und entsprechender Her Die Bundesregierung führt dazu entsprechend stellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März der international geübten und vereinbarten 2015 bzw. jeweils etwaigen Folgeregelungen. Praxis eine ex-ante-Prüfung zum Endverbleib Die Kriterien des „Gemeinsamen Standpunkts“ durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die und etwaiger Folgeregelungen sind integraler Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vor Bestandteil dieser Politischen Grundsätze. handenen Informationen über den Endverbleib umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Ver am gesicherten Endverbleib beim Endverwen hältnis zum „Gemeinsamen Standpunkt“ res der bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. triktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang. 6. Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen 2. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestim für Technologie ist zu prüfen, ob hierdurch der mungs- und Endverbleibsland wird bei den Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion Entscheidungen über Exporte von Kriegswaf ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der fen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes in diesen Grundsätzen niedergelegten restrikti Gewicht beigemessen. ven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung steht. Dabei behält sich die Bundesregierung vor, 3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen einen Re-Exportvorbehalt für Ausfuhren von und sonstigen Rüstungsgütern werden grund mit Hilfe exportierter Technologie hergestellten sätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Ver Gütern festzulegen. 3 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile). 4 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen.
ANLAGE 1 9 7. Die Bundesregierung wird Anträge auf Rüs sind, werden diese rüstungsexportpolitischen tungsexportgenehmigungen unter Berücksich Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht. tigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen Prüftiefe zügig bearbeiten. Dabei wird die Bundesregierung unter Beach tung ihres besonderen Interesses an Koopera 8. Die oben genannten allgemeinen Prinzipien tionsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten finden grundsätzlich auch bei der Prüfung von bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern Voranfragen Anwendung. nicht verzichten (Ziffer II. 3). 9. Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegs 3. Im Rahmen von regierungsseitigen Kooperatio waffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nen führt das BMVg rechtzeitig vor einer deut grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jah schen Zustimmung zu neuen Exportzusagen ren erteilt. für Drittländer eine Abstimmung innerhalb der Bundesregierung herbei. II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder, In jedem Fall behält sich die Bundesregierung NATO-gleichgestellte Länder zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpoliti schen Grundsätze vor, bestimmten Exportvor 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen haben des Kooperationspartners im Konsul Rüstungsgütern in EU-Mitgliedstaaten, NATO- tationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei Länder5 und NATO-gleichgestellte Länder6 hat allen neu abzuschließenden Kooperationsver sich an den Sicherheitsinteressen der Bundes einbarungen für den Fall des Exports durch das republik Deutschland im Rahmen des Bünd Partnerland grundsätzlich ein solches Konsul nisses und der EU, insbesondere unter Berück tationsverfahren anzustreben, das der Bundes sichtigung der am 11. Dezember 2017 vom Rat regierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen beschlossenen Ständigen Strukturierten Zusam wirksam geltend zu machen. Die Bundesre menarbeit der EU zu Sicherheit und Verteidi gierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem gung (PESCO) zu orientieren. Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei Berücksichtigung des Menschenrechtskriteri denn, dass aus besonderen politischen Gründen ums abwägen. in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. 4. Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen 2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferun europapolitischen Interesse liegen. gen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleram Bei Kooperationen mit in Ziffer II. genannten tes, ob in Einzelfällen die Voraussetzungen für Ländern, insbesondere Kooperationen, die die Einleitung von Konsultationen vorliegen. Gegenstand von Regierungsvereinbarungen 5 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6. 6 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.
10 ANLAGE 1 Einwendungen der Bundesregierung gegen die chend der Direktlieferung in diese Länder, unter Verwendung deutscher Zulieferungen werden – Beachtung der allgemeinen Prinzipien grund in der Regel nach Befassung des Bundessicher sätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesre heitsrates – z. B. in folgenden Fällen geltend gierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei gemacht: Kooperationen, die Gegenstand von Regierungs vereinbarungen sind, auf Exporte aus industriel • Exporte in Länder, die in bewaffnete Ausein len Kooperationen Einfluss nehmen. andersetzungen verwickelt sind, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vor Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich liegt, der deutsche Kooperationspartner bei Zuliefe • Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch rung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeu bewaffneter Auseinandersetzungen droht tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, ver oder bestehende Spannungen und Konflikte traglich entsprechende Möglichkeiten zur durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten Einflussnahme und rechtzeitigen Information oder verschärft würden, über Exportabsichten einräumen lässt. • Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur internen Repression im 6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzel Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder teilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder zu sonstigen fortdauernden und systemati sonstige Rüstungsgüter sind, können Regelun schen Menschenrechtsverletzungen miss gen Anwendung finden, die der Integration der braucht werden, zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen-) • Exporte, durch die wesentliche Sicherheits Systeme Rechnung tragen, insbesondere interessen der Bundesrepublik Deutschland de-minimis-Regelungen. gefährdet werden, • Exporte, welche die auswärtigen Beziehun gen zu Drittländern so erheblich belasten III. Drittländer würden, dass selbst das eigene Interesse an der Kooperation und an der Aufrechterhal 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen tung guter Beziehungen zum Kooperations Rüstungsgütern in andere als unter Ziffer II. partner zurückstehen muss. genannte Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätz Einwendungen werden nicht erhoben, wenn licher, exportspezifischer Kapazitäten führen. direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer Entsprechend dem Grundsatz der Einzelfallprü III. 4 – 7 angestellten Erwägungen voraussicht fung wird die Bundesregierung keine pauschale lich genehmigt würden. Privilegierung einzelner Länder oder Regionen vornehmen. 5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Unternehmen der in Ziffer II. genannten 2. Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG Länder, die nicht Gegenstand von Regierungs genehmigungspflichtigen Kriegswaffen wird vereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entspre nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzel
ANLAGE 1 11 fall besondere außen- oder sicherheitspolitische chendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Repression oder zu fortdauernden und systema unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen tischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese für eine ausnahmsweise zu erteilende Geneh Frage spielt die Menschenrechtssituation im migung sprechen. Beschäftigungspolitische Empfängerland eine hervorgehobene Rolle. Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen. 7. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaf fennahen7 sonstigen Rüstungsgütern wird nicht 3. Auf Entscheidungen über Ausfuhren von genehmigt in Länder, Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsaus • die in bewaffnete Auseinandersetzungen ver rüstung in Drittländer finden die „Grundsätze wickelt sind oder wo eine solche droht, der Bundesregierung für die Ausfuhrgeneh • in denen ein Ausbruch bewaffneter Ausein migungspolitik bei der Lieferung von Kleinen andersetzungen droht oder bestehende Span und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition nungen und Konflikte durch den Export und entsprechender Herstellungsausrüstung in ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung würden. Anwendung. Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten 4. Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll äußeren Konflikten befinden oder bei denen grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden. eine Gefahr für den Ausbruch solcher Kon flikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich 5. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN- nach AWG genehmigungspflichtig sind, wer Charta vorliegt. den Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschafts 8. Bei der Entscheidung über die Genehmigung rechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des Exports von Kriegswaffen und sonstigen des friedlichen Zusammenlebens der Völker Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefähr nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes det sind. durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt würde. In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von 9. Ferner wird das bisherige Verhalten des § 8 Abs. 1 AWG. Empfängerlandes im Hinblick auf 6. Genehmigungen für Exporte nach KrWaff • das Engagement im Kampf gegen den KontrG und/oder AWG kommen nicht in internationalen Terrorismus und die inter Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden nationale organisierte Kriminalität unter Landes dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten Berücksichtigung menschenrechtlicher internen Auseinandersetzungen und bei hinrei Verpflichtungen und Grundsätze, 7 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen.
12 ANLAGE 1 • die Einhaltung internationaler Verpflichtun Empfängerstaates zu Vor-Ort-Überprüfungen gen, insbesondere des Gewaltverzichts, ein des Endverbleibs („Post-Shipment-Kontrollen“) schließlich der Verpflichtungen aufgrund entsprechend den von der Bundesregierung ver des für internationale und nicht-interna abschiedeten Eckpunkten für die Einführung tionale Konflikte geltenden humanitären von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Völkerrechts, Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelun • die Übernahme von Verpflichtungen im gen abhängig gemacht werden. Bereich der Nichtverbreitung sowie in ande ren Bereichen der Rüstungskontrolle und 3. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen der Abrüstung, insbesondere die Unterzeich Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeu nung, Ratifizierung und Durchführung der tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, wer im „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten den nur bei Vorliegen von amtlichen Endver Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinba bleibserklärungen, die ein Re-Exportverbot rungen, mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt. • seine Unterstützung des VN-Waffenregisters, Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegs des Übereinkommens über bestimmte kon waffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die ventionelle Waffen mit sämtlichen Protokol im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe len, des Übereinkommens über das Verbot stehen. Für die damit hergestellten Kriegswaf von Antipersonenminen, des Übereinkom fen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur mens über Streumunition und des Vertrags Voraussetzung zu machen. An die Fähigkeit des über den Waffenhandel, Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzu berücksichtigt. legen. 4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige IV. Sicherung des Endverbleibs Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte 1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaf Länder re-exportiert bzw. im Sinne des EU-Bin fen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur nenmarktes verbracht werden. erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter beim Endverwender sichergestellt ist. Dies setzt 5. Ein Empfängerland, das entgegen einer abge in der Regel eine entsprechende schriftliche gebenen Endverbleibserklärung den Weiter Zusicherung des Endverwenders sowie weitere export von Kriegswaffen oder kriegswaffen geeignete Dokumente voraus. nahen sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export 2. Die Erteilung von Genehmigungen kann zusätz wissentlich nicht verhindert hat oder nicht lich vom Vorhandensein einer Zustimmung des sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser
ANLAGE 1 13 Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffen nahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlos sen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Post-Shipment-Kontrollen Verstöße gegen die Endverbleibserklärung festgestellt werden oder die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage in der Endverbleibs erklärung verweigert wird. 6. Die oben genannten Punkte 1 – 4 können durch Outreach-Maßnahmen flankiert werden, die andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre Kontrollsysteme zu verbessern und um damit einen international vergleichbaren Kontroll standard anzustreben. V. Transparenz Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes tag jährlich vor der Sommerpause einen Rüstungs exportbericht sowie im Herbst einen Halbjahres bericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelau fenen Kalender- bzw. Halbjahr aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmi gungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungs güter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun gen aufgeschlüsselt werden. Die Bundesregierung unterrichtet zudem den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen, denen eine Befassung des Bundessicherheitsrats vorangegangen ist.
14 Anlage 2 GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom 16. September 2019 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Prä- ambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99) BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES vom 16. September 2019 (ABl. L 239 vom 17.09.2019, S. 16) GEMEINSAMER STANDPUNKT (1a) Liegen neue sachdienliche Informationen vor, 2008/944/GASP DES RATES wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegen vom 8. Dezember 2008 stände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erneut zu prüfen. betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militär- (2) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhr gütern genehmigung umfassen Folgendes: • Genehmigungsanträge für tatsächliche Aus Artikel 1 fuhren, auch wenn diese zum Zwecke der Lizenzproduktion von Militärgütern in Dritt (1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten ländern erfolgen; Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegen • Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittler stände der in Artikel 12 genannten Gemeinsa tätigkeiten; men Militärgüterliste der EU in jedem Einzel • Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder fall anhand der Kriterien nach Artikel 2; das gilt „Umladung“; auch für Transfers zwischen Regierungen.
ANLAGE 2 15 • Lizenzanträge für immaterielle Software- bb) den internationalen Verpflichtungen der und Technologietransfers, z. B. mittels elek Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über den tronischer Medien, Fax oder Telefon. Waffenhandel; In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten c) den internationalen Verpflichtungen der Mit wird festgelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhr gliedstaaten aus dem Übereinkommen über genehmigung für diese Anträge erforderlich ist. das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti Artikel 2 personenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Übereinkommen); Kriterien ca) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Aktionsprogramm zur Verhü (1) Kriterium 1: Einhaltung der internationalen tung, Bekämpfung und Beseitigung des Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaa unerlaubten Handels mit Kleinwaffen ten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat und leichten Waffen unter allen Aspekten; oder der Europäischen Union verhängten Sank tionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung d) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und anderen Themen sowie sonstiger interna im Rahmen der Australischen Gruppe, tionaler Verpflichtungen und Zusagen. des Trägertechnologie-Kontrollregimes, des Zangger-Ausschusses, der Gruppe der Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, Kernmaterial-Lieferländer (NSG), des Wasse wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde naar-Arrangements und des Haager Verhal unter anderem zu tenskodex gegen die Proliferation ballisti scher Raketen. a) den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen (2) Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und zur Durchsetzung von Waffenembargos der des humanitären Völkerrechts durch das Endbe Vereinten Nationen, der Europäischen Union stimmungsland oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa; Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund b) den internationalen Verpflichtungen der Mit sätzen der internationalen Menschenrechts gliedstaaten aus dem Vertrag über die Nicht übereinkünfte und verbreitung von Kernwaffen, dem Überein kommen über biologische und Toxinwaffen a) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn und dem Chemiewaffenübereinkommen; eindeutig das Risiko besteht, dass die Militär ba) den internationalen Verpflichtungen der technologie oder die Militärgüter, die zur Mitgliedstaaten aus dem Übereinkom Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Repres men über bestimmte konventionelle sion benutzt werden könnten; Waffen und den entsprechenden dazu gehörigen Protokollen;
16 ANLAGE 2 b) lassen besondere Vorsicht und Wachsam Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des keit bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmi Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund gungen an Länder walten, in denen von den sätzen der Übereinkünfte des humanitären zuständigen Gremien der Vereinten Natio Völkerrechts und nen, der Europäischen Union oder des Euro parates schwerwiegende Menschenrechtsver c) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn letzungen festgestellt wurden, und nehmen eindeutig das Risiko besteht, dass die Mili dabei eine Einzelfallprüfung unter Berück tärtechnologie oder die Militärgüter, die zur sichtigung der Art der Militärtechnologie Ausfuhr bestimmt sind verwendet werden, oder der Militärgüter vor. um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen. • Hierfür gelten als Militärtechnologie oder Militärgüter, die zu interner Repression (3) Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungs benutzt werden könnten, unter anderem land als Ergebnis von Spannungen oder bewaff Militärtechnologie oder Militärgüter, die neten Konflikten vom angegebenen Endverwender in die ser oder einer ähnlichen Form nachweis Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge lich zu interner Repression benutzt wor nehmigung für Militärtechnologie oder Militär den sind oder bei denen Grund zu der güter, die im Endbestimmungsland bewaffnete Annahme besteht, dass sie an der angege Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder benen Endverwendung bzw. am angege bestehende Spannungen oder Konflikte ver benen Endverwender vorbeigeleitet wer schärfen würden. den und zu interner Repression genutzt werden. Gemäß Artikel 1 ist die Art der (4) Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Militärtechnologie oder der Militärgüter Sicherheit und Stabilität in einer Region sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn sie für Zwecke der inneren Sicherheit Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge bestimmt sind. Interne Repression umfasst nehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, unter anderem Folter sowie andere grau dass der angegebene Empfänger die Militär same, unmenschliche und erniedrigende technologie oder die Militärgüter, die zur Aus Behandlung oder Bestrafung, willkürli fuhr bestimmt sind, zum Zwecke der Aggression che oder Schnell-Hinrichtungen, das Ver gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen schwindenlassen von Personen, willkür Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt. liche Verhaftungen und andere schwere Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichti Verletzungen der Menschenrechte und gen die Mitgliedstaaten unter anderem Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägi gen Menschenrechtsübereinkünften, ein a) das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit schließlich der Allgemeinen Erklärung der eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Menschenrechte und des Internationa Empfängerland und einem anderen Land; len Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.
ANLAGE 2 17 b) Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nach (6) Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegen barlandes, deren gewaltsame Durchsetzung über der internationalen Gemeinschaft, unter das Empfängerland in der Vergangenheit ver besonderer Berücksichtigung seiner Haltung sucht bzw. angedroht hat; zum Terrorismus, der Art der von ihm einge gangenen Bündnisse und der Einhaltung des c) die Wahrscheinlichkeit, dass die Militärtech Völkerrechts nologie oder die Militärgüter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicher Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter ande heit und Verteidigung des Empfängerlandes rem das bisherige Verhalten des Käuferlandes in verwendet wird; Bezug auf d) das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht a) eine Unterstützung oder Förderung des wesentlich zu beeinträchtigen. Terrorismus und der internationalen organi sierten Kriminalität; (5) Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitglied staaten und der Gebiete, deren Außenbeziehun b) die Einhaltung seiner internationalen Ver gen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fal pflichtungen, insbesondere im Hinblick auf len, sowie nationale Sicherheit befreundeter und die Nichtanwendung von Gewalt, und der verbündeter Länder Bestimmungen des humanitären Völker rechts; Die Mitgliedstaaten berücksichtigen c) sein Engagement im Bereich der Nichtver a) die möglichen Auswirkungen der Militär breitung und anderen Bereichen der Rüs technologie oder der Militärgüter, die zur tungskontrolle und Abrüstung, insbeson Ausfuhr bestimmt sind, auf ihre Verteidi dere die Unterzeichnung, Ratifizierung und gungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf Durchführung der bei Kriterium 1 unter die anderer Mitgliedstaaten und befreundeter Buchstabe b aufgeführten einschlägigen oder verbündeter Länder, wobei sie anerken Rüstungskontroll- und Abrüstungsüberein nen, dass hierdurch die Berücksichtigung der kommen. Kriterien betreffend die Achtung der Men schenrechte und die Aufrechterhaltung von (7) Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Mili Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer tärtechnologie oder Militärgütern im Käufer Region nicht beeinträchtigt werden darf; land oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen b) das Risiko, dass diese Militärtechnologie oder diese Militärgüter gegen ihre eigenen Streit Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Mili kräfte oder die anderer Mitgliedstaaten oder tärtechnologie oder der Militärgüter, die zur befreundeter oder verbündeter Länder einge Ausfuhr bestimmt sind, auf das Empfängerland setzt werden. und des Risikos, dass diese Technologie oder Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender oder zu einer unerwünschten
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