Bedingungen für Mercedes-Benz Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa (TGG-E)

 
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Bedingungen für Mercedes-Benz Transporter
           Gebrauchtwagengarantie-Europa (TGG-E)

                                    "Antriebsstrang-Garantie"

1    Gegenstand der Garantie
1.   Garantiegeber ist der TGG-E Partner, der das dieser Vereinbarung unterliegende Fahrzeug,
     wie im bereitgestellten Anhang aufgeführt, verkauft hat.
2.   Die Abwicklung von Garantieansprüchen erfolgt über einen Dienstleister des Garantiegebers.
     Ansprechpartner für die Abwicklung ist die Firma AutoProtect MBI Ltd mit folgender
     Geschäftsadresse:
     Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenter
     per Adresse AutoProtect MBI Ltd
     Kiewitstraat 194
     B-3500 Hasselt
     Belgien

3.   Die Garantie gilt für den Käufer (nachstehend „Garantienehmer“) und für das im Kaufvertrag
     angegebene Fahrzeug (nachstehend „Fahrzeug”) und deckt alle mechanischen und
     elektrischen Arbeiten gemäß dem Lieferumfang des jeweiligen Fahrzeugherstellers.
     Ausgenommen davon sind alle Wartungsarbeiten, einschließlich Filter und Keilriemen, dem
     Verschleiß unterliegende Teile wie Bremsen, Kupplung sowie Räder und Reifen, und Schäden,
     die durch Korrosion, Steinschlag oder das Anhaften von Straßenschmutz verursacht sind.
4.   Die Garantie deckt den Austausch folgender Teile nur, wenn diese in Zusammenhang mit
     einem Anspruch im Rahmen der Garantie ausgetauscht werden: Dichtungsscheiben,
     Dichtungen, Wellendichtungsringe, Schläuche und Rohre.
5.   Die Garantie gilt nicht für:
     a)    Teile, die nicht spezifisch unter dem nachfolgenden § 2 aufgeführt sind;
     b)    Teile, die vom Hersteller des Fahrzeugs nicht zugelassen wurden;
     c)    Betriebs-und-Hilfstoffe, z. B. Brennstoffe, Chemikalien, Filterelemente, Kühlmittel und
           Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Abschmierfette und sonstige Schmierstoffe;
     d)    alle angebauten Teile und Komponenten, die von der Standard-Spezifikation des
           Fahrzeugherstellers abweichen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: hydraulische,
           mechanische oder elektrische Greifer, Kipper, Kräne, Ladebordwände, Kühleinheiten,
           Wohnauf-, -aus- und -anbauten, Werkstattausbauten etc.
2    Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1.   Die Garantie umfasst die folgenden Bauteile:
Eingeschlossene Bauteile

Ausfall der folgenden spezifisch aufgeführten Antriebskomponenten des Fahrzeugs, die zum
Originallieferumfang des Herstellers gehören. Das gilt auch für Ausfall durch Abnutzung
während der vereinbarten Garantielaufzeit, sofern alle Bedingungen dieser Garantie
eingehalten werden.

     Motor                     Ausfall der folgenden mechanischen Teile: Anlasserzahnkranz, Schwungrad,
                               Ölpumpe, Kurbelwelle und Lager, Ventiltriebe und Steuerketten; Nockenwellen
                               und Lager, Ventilstößel, Ölkühler, Ladeluftkühler, Stößeltrieb, Ventile und
                               Führungen (ausgenommen durchgebrannte Ventile), Kolben und Ringe,
                               Zylinderbohrungen, Pleuelstangen, Motorbremse alle Teile (ausgenommen
                               Festlaufen),      Kernlochabdeckungen,        hintere       Hauptöldichtung,
                               Steuergehäusedeckel‐Öldichtung, Anlauf‐ und Beilegescheiben; ausgenommen
                               Spanner und elektronische Sensoren und Geräte.

     Kühlsystem                Ausfall der folgenden mechanischen Teile: Kopfdichtung, Thermostat,
                               Lüfterkupplung, Kühlwasserpumpe, Kühler; ausgenommen verstopfte, mit
                               Schmutz zugesetzte oder korrodierte Aggregate und alle weiteren Teile, die mit
                               dem Kühlsystem zu tun haben.

     Schaltgetriebe            Ausfall der folgenden Teile: Zahnräder, Wellen, Synchron‐Hubs, Wählschalter,
                               Buchsen, (Split‐)Vor‐ und (Range‐)Nachschaltgruppen, Overdrive‐Getriebe
                               sofern eingebaut; ausgenommen außenliegende Gestänge und Elektrik

     Automatisches Getriebe    Ausfall der folgenden Teile: Drehmomentwandler, Zahnräder, Kupplungen,
                               Bremsbänder, Ventilblock, Regler, Ölpumpe, Lager und Buchsen; ausgenommen
                               außenliegende Gestänge, Einstellungen und Elektrik

     Allradantrieb             Alle Allradantriebs‐Komponenten sind         eingeschlossen;   ausgenommen
                               außenliegende Gestänge und Elektrik

     Turbolader                Alle innenliegenden Teile
Hinterachsen                Ausfall der folgenden mechanischen Teile: Tellerrad und Ritzel, Antriebswellen,
                                 Antriebswellen‐Öldichtung und Lager, Außenplaneten‐Getriebe, Lager und
                                 Zweistufen‐Betätigungseinrichtungen, Differentialsperren und ‐mechanismus,
                                 Planetengetriebe, Dichtung des Ausgleichsritzels; ausgenommen außenliegende
                                 Gestänge.

     Kardanwellen                Ausfall der Kardanwelle einschließlich Kardangelenke und Lager.

     Elektrik                    Ausfall der folgenden Teile: Anlasser, Lichtmaschine.

     Gehäuse                     Die folgenden Gehäuse sind eingeschlossen, vorausgesetzt, dass sie durch einen
                                 Ausfall und/oder den Folgeschaden eines Ausfalls der eingeschlossenen Teile
                                 beschädigt      worden   sind:    Zylinderblock,   Zylinderkopf,     Getriebe‐
                                 /Verteilergetriebe‐Gehäuse,    Hinterachsengehäuse,     Trägergehäuse      und
                                 Kupplungsglocke; ausgenommen Schäden infolge von Unfall, Frost oder
                                 Überhitzung.

ACHTUNG

Verschleißteile, z. B Öle und Flüssigkeiten, Riemen und Filterelemente, sind ausgeschlossen.
Die Beseitigung äußerlicher Öl- oder Kraftstofflecks ist ebenfalls ausgeschlossen.

2.   Verliert ein unter § 2 garantiertes Bauteil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar
     seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Garantienehmer
     Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen
     vorgesehenen Umfang.
3.   Die Garantie gilt nicht für Schäden:
     a)    durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt
           eintretendes Ereignis;
     b)    durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl,
           unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von
           Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder
           Explosion;
     c)    durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
           Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie verursacht;
     d)    für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer aus Reparaturauftrag oder aus
           anderweitiger Sachmängelhaftung oder Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat;
4.   Keine Garantie besteht für Schäden:
     a)   die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an Fahrveranstaltungen mit
          Renncharakter teilgenommen hat, oder die durch zugehörige Übungsfahrten entstehen;
     b)   die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten
          zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;
     c)   die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe, durch Ölmangel oder
          Überhitzung entstehen;
     d)   die durch Veränderungen des Originalzustandes des Fahrzeugs entstehen (z. B. Tuning)
          oder durch den Einbau von Teilen von Drittanbietern oder durch Zubehörteile, die nicht
          vom Hersteller freigegeben sind;
     e)   die durch Einsatz eines erkennbar reparaturbedürftigen Fahrzeugs entstehen, es sei
          denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in
          Zusammenhang steht oder dass das Fahrzeug zur Zeit des Schadens mit Zustimmung
          des ausliefernden Betriebs wenigstens behelfsmäßig repariert war;
          und soweit die unter § 2 Ziffern (5) a)–d) aufgeführten Schäden auf einer fahrlässigen
          oder vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Garantienehmers beruhen.
5.   Zusätzlich besteht keine Garantie für Schäden:
     a)   die dadurch entstanden sind, dass an dem Fahrzeug während der Gültigkeitsdauer der
          Garantie nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und
          Pflegearbeiten in einer Niederlassung des Herstellers oder durch das Servicenetz des
          Herstellers durchgeführt worden sind;
     b)   die dadurch entstanden sind, dass der Schaden nicht sofort gemeldet und das Fahrzeug
          nicht zur Reparatur bereitgestellt wurde;
     c)   die durch Nichtbeachtung der Herstellerhinweise in der Anleitung zum Betrieb des
          Fahrzeugs bzw. jeglicher Warnsignale entstanden sind.
3    Gültigkeitsbereich der Garantie
     Die Garantie gilt für Fahrzeuge, die vom Garantiegeber in einem Land der Europäischen Union
     verkauft werden und auch in einem Land der Europäischen Union zugelassen sind und
     betrieben werden. Falls sich das Fahrzeug vorübergehend in einem Land außerhalb der
     Europäischen Union jedoch im Gebiet von Kontinentaleuropa (mit Ausnahme von Russland)
     befindet, gilt die Garantie auch für das jeweilige Land innerhalb Kontinentaleuropas.

4    Beginn und Dauer der Garantie
     Die Garantie gilt für 6, 12, 18 oder 24 Monate, beginnend mit dem im Anhang angegebenen
     Datum, welcher dem Garantienehmer ausgehändigt wird.

5    Umfang    der    Garantie,         Kostenbeteiligung     des     Garantienehmers       bei
     Baugruppenaustausch
1.   Der Garantieanspruch umfasst die Beseitigung von Schäden an den gemäß § 2 Ziffer 1
     garantierten Fahrzeugteilen auf der Basis der Minimalkosten-Instandsetzungslösungen. Falls
     die Kosten für die Beseitigung der Schäden den Wert eines Ersatzteils, das üblicherweise im
     Falle eines vergleichbaren Schadens eingebaut wird, überschreiten, ist der Garantieanspruch
     auf den Einbau einer solchen Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten
begrenzt. Eine etwaige Kostenbeteiligung des Garantienehmers wird direkt in Rechnung
     gestellt.
2.   Unter die Garantie fallen nicht:
     a)    die Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, es sei denn, diese treten in Verbindung
           mit einem Schaden auf, der durch die Garantie gedeckt ist;
     b)    Ersatz von Folgekosten, soweit diese nicht Gegenstand der Garantie gemäß § 1 sind;
     c)    die Kosten für Luftfracht;
     d)    die Kosten für die Mehrwertsteuer, wenn der Kunde mehrwertsteuerabzugsfähig ist.
3.   Werden gleichzeitig unter die Garantie fallende und sonstige Reparaturen und Inspektionen
     durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der
     Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
4.   Der Umfang der Kosten aus einem Garantieanspruch für eine einzelne Reparatur oder die
     Summe der Kosten für alle Reparaturen ist auf den tatsächlichen Kaufpreis des Kraftfahrzeugs
     an dem Datum, an dem die Garantie ausgestellt wurde, begrenzt. Wenn der Kunde
     mehrwertsteuerabzugsfähig ist, trägt der Garantiegeber keine Mehrwertsteuer.
5.   Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrags),
     Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadensersatz anstelle der Leistung aus dem
     Kaufvertrag.
6    Voraussetzungen für die Annahme von Ansprüchen im Rahmen der Garantie
1.   Bei Auftreten eines Schadens hat der Garantienehmer diesen Schaden unverzüglich und immer
     vor der Reparatur, gegebenenfalls auch telefonisch dem Garantiegeber zu melden und vor
     Beginn der Reparaturarbeit eine Autorisierung einzuholen. Meldungen erfolgen an die folgende
     Anschrift:

     Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenter
     per Adresse AutoProtect MBI Ltd
     Kiewitstraat 194
     B-3500 Hasselt
     Belgien

     Hotline für Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenter: 0032 (0) 11
     30 26 48

     Wird durch die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Garantienehmer die Ermittlung des
     Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert, ist der Garantiegeber von seinen
     vertraglichen Verpflichtungen enthoben. Der Schaden kann ausschließlich in einer
     Reparaturwerkstatt behoben werden, die für den betreffenden Nutzfahrzeugtyp autorisiert ist.
     Sofern sich die Werkstatt in einem Land der Europäischen Union befindet, versucht der
     Garantiegeber, die Kosten für jede autorisierte Reparatur direkt mit der reparierenden Werkstatt
     abzurechnen.
     Sofern die reparierende Werkstatt die direkte Abrechnung der Reparaturkosten durch den
     Garantiegeber ablehnt, muss sich der Garantienehmer eine quittierte Rechnung vorlegen
     lassen und diese zunächst begleichen. Diese Rechnung reicht er dann unverzüglich nach
     Erhalt unter Angabe der Autorisierungsnummer, die er vor Beginn der Reparaturarbeiten
     eingeholt hat, beim Garantiegeber ein, der ihm die unter die Garantie fallenden Auslagen nach
interner Prüfung erstattet. Aus der Rechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, Teilepreise
      und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sein.
2.    Die reparierende Werkstatt muss ihre Rechnungen immer entsprechend den Anweisungen des
      Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenters ausstellen. Ein Beispiel des
      Anspruchsprozesses kann auf www.tggeinfo.net eingesehen werden. Die Reparaturrechnung
      ist an folgende Adresse zu schicken:

      Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenter
      Kiewitstraat 194
      B-3500 Hasselt
      Belgien

3.    Der Garantienehmer hat:
      a)    (a) im Garantiefall die Garantiedokumente und Wartungsdokumente (d.h. Serviceheft) für
            das Fahrzeug vorzulegen. Falls die Wartungsarbeit in der eigenen Werkstatt des
            Garantienehmers durchgeführt wird, muss der Garantienehmer einen entsprechenden
            Nachweis erbringen;
      b)    Eingriffe und sonstige Beeinflussungen am Kilometerzähler zu unterlassen;
      c)    die Pflicht, einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers zu melden und dabei den
            jeweiligen Kilometerstand anzugeben.
4.    Im Garantiefall kann der Garantienehmer auch direkt Kontakt mit dem Callcenter des
      Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenters, per Adresse AutoProtect
      MBI Ltd, Kiewitstraat 194, B-3500 Hasselt, Belgien, aufnehmen. Das Callcenter gibt Auskunft
      über die nächstgelegene geeignete Werkstatt bzw. das nächste Servicecenter. Alternativ kann
      der Garantienehmer das Fahrzeug auch direkt zur nächstgelegenen Werkstatt bzw. zum
      nächstgelegenen Servicecenter transportieren. Der Transport des Fahrzeugs zur Werkstatt
      bzw. zum Servicecenter und die dafür anfallenden Kosten (On Road Service) gehen zu Lasten
      des Garantienehmers, d. h. die Garantie gilt erst, wenn sich das Fahrzeug in der Werkstatt bzw.
      im Servicecenter befindet.

7     Hinweise zu Sachmängelansprüchen
      Gesetzliche Sachmängelansprüche des Garantienehmers bleiben unberührt.

8     Rechtswahl, Gerichtsstand
      Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
      Kaufleuten aus der vorliegenden Vereinbarung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
      ist ausschließlich das ordentliche Gericht am Sitz des Garantiegebers zuständig.

Version (Juli 2012)
                                   Bedingungen der Transporter-Gebrauchtwagengarantie Europa: Antriebs-Deckung
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