Bedingungen für Mercedes-Benz Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa (TGG-E)
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Bedingungen für Mercedes-Benz Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa (TGG-E) "Antriebsstrang-Garantie" 1 Gegenstand der Garantie 1. Garantiegeber ist der TGG-E Partner, der das dieser Vereinbarung unterliegende Fahrzeug, wie im bereitgestellten Anhang aufgeführt, verkauft hat. 2. Die Abwicklung von Garantieansprüchen erfolgt über einen Dienstleister des Garantiegebers. Ansprechpartner für die Abwicklung ist die Firma AutoProtect MBI Ltd mit folgender Geschäftsadresse: Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenter per Adresse AutoProtect MBI Ltd Kiewitstraat 194 B-3500 Hasselt Belgien 3. Die Garantie gilt für den Käufer (nachstehend „Garantienehmer“) und für das im Kaufvertrag angegebene Fahrzeug (nachstehend „Fahrzeug”) und deckt alle mechanischen und elektrischen Arbeiten gemäß dem Lieferumfang des jeweiligen Fahrzeugherstellers. Ausgenommen davon sind alle Wartungsarbeiten, einschließlich Filter und Keilriemen, dem Verschleiß unterliegende Teile wie Bremsen, Kupplung sowie Räder und Reifen, und Schäden, die durch Korrosion, Steinschlag oder das Anhaften von Straßenschmutz verursacht sind. 4. Die Garantie deckt den Austausch folgender Teile nur, wenn diese in Zusammenhang mit einem Anspruch im Rahmen der Garantie ausgetauscht werden: Dichtungsscheiben, Dichtungen, Wellendichtungsringe, Schläuche und Rohre. 5. Die Garantie gilt nicht für: a) Teile, die nicht spezifisch unter dem nachfolgenden § 2 aufgeführt sind; b) Teile, die vom Hersteller des Fahrzeugs nicht zugelassen wurden; c) Betriebs-und-Hilfstoffe, z. B. Brennstoffe, Chemikalien, Filterelemente, Kühlmittel und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Abschmierfette und sonstige Schmierstoffe; d) alle angebauten Teile und Komponenten, die von der Standard-Spezifikation des Fahrzeugherstellers abweichen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: hydraulische, mechanische oder elektrische Greifer, Kipper, Kräne, Ladebordwände, Kühleinheiten, Wohnauf-, -aus- und -anbauten, Werkstattausbauten etc.
2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse 1. Die Garantie umfasst die folgenden Bauteile: Eingeschlossene Bauteile Ausfall der folgenden spezifisch aufgeführten Antriebskomponenten des Fahrzeugs, die zum Originallieferumfang des Herstellers gehören. Das gilt auch für Ausfall durch Abnutzung während der vereinbarten Garantielaufzeit, sofern alle Bedingungen dieser Garantie eingehalten werden. Motor Ausfall der folgenden mechanischen Teile: Anlasserzahnkranz, Schwungrad, Ölpumpe, Kurbelwelle und Lager, Ventiltriebe und Steuerketten; Nockenwellen und Lager, Ventilstößel, Ölkühler, Ladeluftkühler, Stößeltrieb, Ventile und Führungen (ausgenommen durchgebrannte Ventile), Kolben und Ringe, Zylinderbohrungen, Pleuelstangen, Motorbremse alle Teile (ausgenommen Festlaufen), Kernlochabdeckungen, hintere Hauptöldichtung, Steuergehäusedeckel‐Öldichtung, Anlauf‐ und Beilegescheiben; ausgenommen Spanner und elektronische Sensoren und Geräte. Kühlsystem Ausfall der folgenden mechanischen Teile: Kopfdichtung, Thermostat, Lüfterkupplung, Kühlwasserpumpe, Kühler; ausgenommen verstopfte, mit Schmutz zugesetzte oder korrodierte Aggregate und alle weiteren Teile, die mit dem Kühlsystem zu tun haben. Schaltgetriebe Ausfall der folgenden Teile: Zahnräder, Wellen, Synchron‐Hubs, Wählschalter, Buchsen, (Split‐)Vor‐ und (Range‐)Nachschaltgruppen, Overdrive‐Getriebe sofern eingebaut; ausgenommen außenliegende Gestänge und Elektrik Automatisches Getriebe Ausfall der folgenden Teile: Drehmomentwandler, Zahnräder, Kupplungen, Bremsbänder, Ventilblock, Regler, Ölpumpe, Lager und Buchsen; ausgenommen außenliegende Gestänge, Einstellungen und Elektrik Allradantrieb Alle Allradantriebs‐Komponenten sind eingeschlossen; ausgenommen außenliegende Gestänge und Elektrik Turbolader Alle innenliegenden Teile
Hinterachsen Ausfall der folgenden mechanischen Teile: Tellerrad und Ritzel, Antriebswellen, Antriebswellen‐Öldichtung und Lager, Außenplaneten‐Getriebe, Lager und Zweistufen‐Betätigungseinrichtungen, Differentialsperren und ‐mechanismus, Planetengetriebe, Dichtung des Ausgleichsritzels; ausgenommen außenliegende Gestänge. Kardanwellen Ausfall der Kardanwelle einschließlich Kardangelenke und Lager. Elektrik Ausfall der folgenden Teile: Anlasser, Lichtmaschine. Gehäuse Die folgenden Gehäuse sind eingeschlossen, vorausgesetzt, dass sie durch einen Ausfall und/oder den Folgeschaden eines Ausfalls der eingeschlossenen Teile beschädigt worden sind: Zylinderblock, Zylinderkopf, Getriebe‐ /Verteilergetriebe‐Gehäuse, Hinterachsengehäuse, Trägergehäuse und Kupplungsglocke; ausgenommen Schäden infolge von Unfall, Frost oder Überhitzung. ACHTUNG Verschleißteile, z. B Öle und Flüssigkeiten, Riemen und Filterelemente, sind ausgeschlossen. Die Beseitigung äußerlicher Öl- oder Kraftstofflecks ist ebenfalls ausgeschlossen. 2. Verliert ein unter § 2 garantiertes Bauteil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Garantienehmer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. 3. Die Garantie gilt nicht für Schäden: a) durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt eintretendes Ereignis; b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion; c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie verursacht; d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Sachmängelhaftung oder Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat;
4. Keine Garantie besteht für Schäden: a) die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter teilgenommen hat, oder die durch zugehörige Übungsfahrten entstehen; b) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde; c) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe, durch Ölmangel oder Überhitzung entstehen; d) die durch Veränderungen des Originalzustandes des Fahrzeugs entstehen (z. B. Tuning) oder durch den Einbau von Teilen von Drittanbietern oder durch Zubehörteile, die nicht vom Hersteller freigegeben sind; e) die durch Einsatz eines erkennbar reparaturbedürftigen Fahrzeugs entstehen, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass das Fahrzeug zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des ausliefernden Betriebs wenigstens behelfsmäßig repariert war; und soweit die unter § 2 Ziffern (5) a)–d) aufgeführten Schäden auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Garantienehmers beruhen. 5. Zusätzlich besteht keine Garantie für Schäden: a) die dadurch entstanden sind, dass an dem Fahrzeug während der Gültigkeitsdauer der Garantie nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten in einer Niederlassung des Herstellers oder durch das Servicenetz des Herstellers durchgeführt worden sind; b) die dadurch entstanden sind, dass der Schaden nicht sofort gemeldet und das Fahrzeug nicht zur Reparatur bereitgestellt wurde; c) die durch Nichtbeachtung der Herstellerhinweise in der Anleitung zum Betrieb des Fahrzeugs bzw. jeglicher Warnsignale entstanden sind. 3 Gültigkeitsbereich der Garantie Die Garantie gilt für Fahrzeuge, die vom Garantiegeber in einem Land der Europäischen Union verkauft werden und auch in einem Land der Europäischen Union zugelassen sind und betrieben werden. Falls sich das Fahrzeug vorübergehend in einem Land außerhalb der Europäischen Union jedoch im Gebiet von Kontinentaleuropa (mit Ausnahme von Russland) befindet, gilt die Garantie auch für das jeweilige Land innerhalb Kontinentaleuropas. 4 Beginn und Dauer der Garantie Die Garantie gilt für 6, 12, 18 oder 24 Monate, beginnend mit dem im Anhang angegebenen Datum, welcher dem Garantienehmer ausgehändigt wird. 5 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung des Garantienehmers bei Baugruppenaustausch 1. Der Garantieanspruch umfasst die Beseitigung von Schäden an den gemäß § 2 Ziffer 1 garantierten Fahrzeugteilen auf der Basis der Minimalkosten-Instandsetzungslösungen. Falls die Kosten für die Beseitigung der Schäden den Wert eines Ersatzteils, das üblicherweise im Falle eines vergleichbaren Schadens eingebaut wird, überschreiten, ist der Garantieanspruch auf den Einbau einer solchen Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten
begrenzt. Eine etwaige Kostenbeteiligung des Garantienehmers wird direkt in Rechnung gestellt. 2. Unter die Garantie fallen nicht: a) die Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, es sei denn, diese treten in Verbindung mit einem Schaden auf, der durch die Garantie gedeckt ist; b) Ersatz von Folgekosten, soweit diese nicht Gegenstand der Garantie gemäß § 1 sind; c) die Kosten für Luftfracht; d) die Kosten für die Mehrwertsteuer, wenn der Kunde mehrwertsteuerabzugsfähig ist. 3. Werden gleichzeitig unter die Garantie fallende und sonstige Reparaturen und Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. 4. Der Umfang der Kosten aus einem Garantieanspruch für eine einzelne Reparatur oder die Summe der Kosten für alle Reparaturen ist auf den tatsächlichen Kaufpreis des Kraftfahrzeugs an dem Datum, an dem die Garantie ausgestellt wurde, begrenzt. Wenn der Kunde mehrwertsteuerabzugsfähig ist, trägt der Garantiegeber keine Mehrwertsteuer. 5. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrags), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadensersatz anstelle der Leistung aus dem Kaufvertrag. 6 Voraussetzungen für die Annahme von Ansprüchen im Rahmen der Garantie 1. Bei Auftreten eines Schadens hat der Garantienehmer diesen Schaden unverzüglich und immer vor der Reparatur, gegebenenfalls auch telefonisch dem Garantiegeber zu melden und vor Beginn der Reparaturarbeit eine Autorisierung einzuholen. Meldungen erfolgen an die folgende Anschrift: Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenter per Adresse AutoProtect MBI Ltd Kiewitstraat 194 B-3500 Hasselt Belgien Hotline für Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenter: 0032 (0) 11 30 26 48 Wird durch die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Garantienehmer die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert, ist der Garantiegeber von seinen vertraglichen Verpflichtungen enthoben. Der Schaden kann ausschließlich in einer Reparaturwerkstatt behoben werden, die für den betreffenden Nutzfahrzeugtyp autorisiert ist. Sofern sich die Werkstatt in einem Land der Europäischen Union befindet, versucht der Garantiegeber, die Kosten für jede autorisierte Reparatur direkt mit der reparierenden Werkstatt abzurechnen. Sofern die reparierende Werkstatt die direkte Abrechnung der Reparaturkosten durch den Garantiegeber ablehnt, muss sich der Garantienehmer eine quittierte Rechnung vorlegen lassen und diese zunächst begleichen. Diese Rechnung reicht er dann unverzüglich nach Erhalt unter Angabe der Autorisierungsnummer, die er vor Beginn der Reparaturarbeiten eingeholt hat, beim Garantiegeber ein, der ihm die unter die Garantie fallenden Auslagen nach
interner Prüfung erstattet. Aus der Rechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, Teilepreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sein. 2. Die reparierende Werkstatt muss ihre Rechnungen immer entsprechend den Anweisungen des Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenters ausstellen. Ein Beispiel des Anspruchsprozesses kann auf www.tggeinfo.net eingesehen werden. Die Reparaturrechnung ist an folgende Adresse zu schicken: Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenter Kiewitstraat 194 B-3500 Hasselt Belgien 3. Der Garantienehmer hat: a) (a) im Garantiefall die Garantiedokumente und Wartungsdokumente (d.h. Serviceheft) für das Fahrzeug vorzulegen. Falls die Wartungsarbeit in der eigenen Werkstatt des Garantienehmers durchgeführt wird, muss der Garantienehmer einen entsprechenden Nachweis erbringen; b) Eingriffe und sonstige Beeinflussungen am Kilometerzähler zu unterlassen; c) die Pflicht, einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers zu melden und dabei den jeweiligen Kilometerstand anzugeben. 4. Im Garantiefall kann der Garantienehmer auch direkt Kontakt mit dem Callcenter des Transporter Gebrauchtwagengarantie-Europa Abwicklungscenters, per Adresse AutoProtect MBI Ltd, Kiewitstraat 194, B-3500 Hasselt, Belgien, aufnehmen. Das Callcenter gibt Auskunft über die nächstgelegene geeignete Werkstatt bzw. das nächste Servicecenter. Alternativ kann der Garantienehmer das Fahrzeug auch direkt zur nächstgelegenen Werkstatt bzw. zum nächstgelegenen Servicecenter transportieren. Der Transport des Fahrzeugs zur Werkstatt bzw. zum Servicecenter und die dafür anfallenden Kosten (On Road Service) gehen zu Lasten des Garantienehmers, d. h. die Garantie gilt erst, wenn sich das Fahrzeug in der Werkstatt bzw. im Servicecenter befindet. 7 Hinweise zu Sachmängelansprüchen Gesetzliche Sachmängelansprüche des Garantienehmers bleiben unberührt. 8 Rechtswahl, Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten aus der vorliegenden Vereinbarung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich das ordentliche Gericht am Sitz des Garantiegebers zuständig. Version (Juli 2012) Bedingungen der Transporter-Gebrauchtwagengarantie Europa: Antriebs-Deckung
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