Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital: eine Empfehlung - Bestandteil von REKOLE

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital: eine Empfehlung - Bestandteil von REKOLE
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Schweizerische Grundsätze zur
 Anlagebuchhaltung im Spital:
             eine Empfehlung

                                 Bestandteil von REKOLE®

                                                                 1
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

© 2007 Pascal Besson
H+ Die Spitäler der Schweiz
Lorrainestrasse 4a
3013 Bern
www.hplus.ch

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Inhaltverzeichnis
        Zusammenfassung ......................................................................................................... 4
        Vorwort und Dank ........................................................................................................... 5
        5.1 Das Wesen der Anlagebuchhaltung ................................................................ 6
        5.2 Kalkulatorische und bilanzielle Abschreibungen ........................................ 6
        5.3 Definitionen............................................................................................................ 7
            5.3.1    Investitionen und Anlagen............................................................... 7
            5.3.2    Abschreibungen, Abschreibungsbasis und Nutzungsdauer .. 7
            5.3.3    Leasing-Objekte ................................................................................... 8
            5.3.4    Mietobjekte........................................................................................... 9
        5.4 Anlagenabgrenzung............................................................................................. 9
        5.5 Stammdatensatz pro Anlage ........................................................................... 12
        5.6 Anlagekategorien................................................................................................ 12
            5.6.1    Immobile Sachanlagen .................................................................... 15
            5.6.2    Installationen ..................................................................................... 17
            5.6.3    Mobile Sachanlagen ......................................................................... 17
            5.6.4    Medizintechnische Anlagen........................................................... 17
            5.6.5    Informatikanlagen............................................................................ 18
        5.7 Ermittlung der Abschreibungsbasis für die kalkulatorischen
            Abschreibungen .................................................................................................. 19
            5.7.1    Anlagekategorien A1-An und C1 .................................................. 19
            5.7.2    Anlagekategorie B1........................................................................... 21
            5.7.3    Anlagekategorie C2........................................................................... 22
            5.7.4    Anlagekategorien D, E und F .......................................................... 24
            5.7.5    Abschreibungsverfahren................................................................. 24
        5.8 Ermittlung der Kalkulationsbasis für die kalkulatorischen Zinsen auf
            dem Anlagevermögen und ihre Zuordnung ............................................... 25
            5.8.1    Abnutzbares Anlagevermögen...................................................... 25
            5.8.2    Nicht abnutzbares Anlagevermögen........................................... 26

        Anpassung an bestehende REKOLE Kapitel
             Anhang 1: Teil 3, Kapitel 6.3.3.1 Sachanlagen ........................................ 28
             Anhang 2: Teil 3, Kapitel 6.3.3.2 Finanzanlagen .................................... 30
             Anhang 3: Teil 3, Kapitel 6.3.3.3 Immaterielle Anlagen....................... 31
             Anhang 4: Teil 3, Kapitel 6.3.4 Kalkulatorische Zinsen ........................ 32
             Anhang 5: Teil 3 Kapitel 6.3.4.1 Berechnung des
                         betriebsnotwendigen Umlaufsvermögen .......................... 35
             Anhang 6: Teil 3, Kapitel 6.3.4.2 Berechnung des
                         betriebsnotwendigen Anlagevermögens ........................... 36
             Anhang 7: Teil 3 Kapitel 6.3.4.3 betriebnotwendiges Vermögen ..... 37
             Anhang 8: Teil 3, Kapitel 3.3.4 Aufwand für Unterhalt und
                         Reparaturen (Auszug)............................................................... 38
             Anhang 9: Teil 3, Kapitel 3.3.5 Aufwand für Anlagenutzung
                         (Auszug) ........................................................................................ 39
             Anhang 10: Teil 3, Kapitel 3.3.8 Verwaltungs- und
                         Informatikaufwand (Auszug) ................................................. 40

        Referenzen / Bibliographie ......................................................................................... 41

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Zusammenfassung
In seiner Botschaft vom 15. September 2004 schlägt der Bundesrat den
Übergang zur Vergütung der stationären Behandlungen mittels
leistungsbezogenen Pauschalen und die tarifarische Gleichbehandlung der
Spitäler mit privater und mit öffentlicher Trägerschaft vor. Die
Gleichbehandlung der Spitäler bedingt den Einbezug der Investitionskosten
in die leistungsbezogenen Fallpauschalen. In den Übergangsbestimmungen
zu der vom Ständerat am 8. März 2006 beschlossenen Vorlage ist
festgehalten, dass der Bundesrat bestimmt, wie die vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung
einbezogen werden. Die vor dem Abschluss stehende KVG-Revision soll
unter anderem den Einbezug von Investitionen und so die
Nachvollziehbarkeit der Kosten regeln bzw. erhöhen.

Der Vorstand H+ Die Spitäler der Schweiz hat die Geschäftsstelle H+
beauftragt, bezüglich Handhabung der Investitionen eine national
einheitliche Empfehlung zu erstellen, die sowohl Betriebsführungs- als auch
Finanzierungsaspekte berücksichtigt.

Die vorliegende Empfehlung wurde von der Praxis für die Praxis erschaffen
im Rahmen eines 10-monatigen Projekts unter der Leitung von Pascal
Besson.

Sie beinhaltet alle nötigen Eckwerte, die das betriebliche Rechnungswesen
im Spital benötigt, um die kalkulatorischen Abschreibungs- und Zinswerte
einheitlich ermitteln zu können. Besondere Achtung wurde den
Begriffsdefinitionen, sowie der klaren Abgrenzung gegenüber der
finanziellen Sicht der Anlagebetrachtung, die anderen Zielsetzungen
gerecht werden muss, geschenkt.

Folgendes wurde festgelegt:
ƒ die Anlagekategorien, sowie deren normative Nutzungsdauern und die
    sich daraus ergebenen Abschreibungssätze
ƒ die Ermittlung der verschiedenen Abschreibungsbasen und die
    Abschreibungsverfahren je Anlagekategorie für die Berechnung der
    kalkulatorischen Abschreibungen
ƒ Die Ermittlung der unterschiedlichen Kalkulationsbasen und die
    Festlegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Berechnung der
    kalkulatorischen Zinsen
ƒ Die Zuordnung der kalkulatorischen Werte in der Kostenrechnung.

Diese Empfehlung ist Bestandteil vom Handbuch REKOLE® betriebliches
Rechnungswesen im Spital.

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Vorwort und Dank
Die vor dem Abschluss stehende KVG-Revision wird grundsätzliche
Änderungen in der Leistungsfinanzierung der Spitäler mit sich bringen.
Fallpreise mittels SwissDRG, Einbezug von Investitionen und transparente
Qualitätsvergleiche machen es unerlässlich zu wissen, wo das Spital und
andere Institutionen bezüglich Kosten und Leistungen stehen. Dafür
müssen klare Grundsätze und nachvollziehbare Abläufe definiert werden.

Die Berücksichtung der Investitionen in der Bildung der Fallpreise ist sehr
zu begrüssen und ist ein zentraler Schritt in Richtung Gleichbehandlung der
Spitäler und Institutionen. Die Vollkostensicht wird vereinheitlicht.

Die Anlagebuchhaltung muss einer Vielfalt von Ansprüchen gerecht
werden, die letztendlich darauf zurückzuführen sind, dass die
Zielsetzungen des finanziellen und betrieblichen Rechnungswesens
grundsätzlich verschieden sind. Bilanzielle Abschreibungen folgen
hauptsächlich dividenden- und steuerpolitischen Aspekten, kalkulatorische,
den     tatsächlich   verursachten      Wertminderungen.      Auch     die
Zinsbewertungen unterliegen unterschiedlichen Bewertungs- und
Kalkulationsgrundsätzen. Die vorliegende Empfehlung beleuchtet diese
verschiedenen Sichten und setzt klare nationale Grundsätze mit dem Willen
die Nachvollziehbarkeit der entstandenen Kosten zu steigern und die
Kalkulationen zu harmonisieren.

Ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich beim Projektteam zu bedanken
für ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit, ihre Hartnäckigkeit mit der sie
ihr Fachwissen und ihre täglichen Erfahrungen in diese Empfehlung
eingebracht haben. Das Projektteam bestand aus Stefan Ebner (St.
Claraspital, BS), Ruth Meier (Kantonspital Winterthur, ZH), Heinz Meier
(Spital Männedorf, ZH), Luca Stäger (Privatklinik Bethanien, ZH) und Jürg
Wägli (Gesundheits- und Fürsorgeamt (GEF), BE). Peter Saladin danke ich
herzlich für das Lektorat.

Ein grosser Dank geht auch an die Fachkommission Rechnungswesen im
Spital (REK), für ihre Fähigkeit und ihr Geschick, vernetzt zu denken, ihre
Rückmeldungen und ihr Sinn zum Kompromiss. Meinem Auftraggeber H+
möchte ich danken für das Vertrauen und die Unterstützung.

Bern, November 2007
Pascal Besson

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

5.1   Das Wesen der Anlagebuchhaltung
      Die Anlagebuchhaltung muss verschiedene Fragestellungen beantworten
      können, die sowohl finanziellen als auch betrieblichen Charakter haben. Die
      in der Anlagebuchhaltung enthaltenen Informationen dienen unter
      anderem folgenden Zwecken:
      ƒ finanzbuchhalterischer Zweck (Erstellung von Anlagespiegel,
         Durchführung von Analysen hinsichtlich Bestand und Steuerrecht)
      ƒ betriebsbuchhalterischer Zweck (Ermittlung von kalkulatorischen
         Werten)
      ƒ operativer Zweck (Steuerung und Planung der Anlagenwartung).

      Die Anlagebuchhaltung dient der Erfassung aller Gegenstände des
      betriebsnotwendigen Anlagevermögens. Sie dokumentiert die art-,
      mengen- und wertmässige Zusammensetzung dieser Gegenstände. Sie
      weist den Anfangs- und Endanlagebestand eines Geschäftsjahres nach und
      bildet das zentrale Instrument zur Ermittlung der kalkulatorischen
      Abschreibungen. Sie dient auch der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen
      auf dem Anlagevermögen.

      Die nachfolgenden Ausführungen betreffen grundsätzlich das betriebliche
      Rechnungswesen. Wo angebracht wird auf die Finanzbuchhaltung
      verwiesen.

      Sie bauen auf folgenden Prinzipien auf (vgl. Teil 3, Kapitel 1.4 und 1.5):
      ƒ Fortführung der Unternehmenstätigkeit (going concern)
      ƒ Verursacherprinzip
      ƒ Anlagenabgrenzung, auch Einheit der Materie1 genannt
      ƒ Betriebsnotwendigkeit.

5.2   Kalkulatorische und bilanzielle
      Abschreibungen
      Die Ziele des finanziellen und des betrieblichen Rechnungswesens
      hinsichtlich der Ermittlung von Abschreibungen und Zinsen sind
      grundsätzlich verschieden.

      Innerhalb der Finanzbuchhaltung wird von bilanzmässigen Abschreibungen
      gesprochen2. Die bilanzmässigen Abschreibungen widerspiegeln primär die
      rechtsformspezifischen   Anforderungen     an   die   Bewertung    des
      Anlagevermögens. Die periodengerechte Ermittlung der Wertminderung ist
      der Bewertung des Anlagevermögens untergeordnet, genauso wie die

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

      Aufgabe der Sicherung der Ersatzbeschaffung. Oft steht gerade in der
      Schweiz das Vorsichtsprinzip im Vordergrund, so dass die Anlagen relativ
      schnell abgeschrieben und damit tendenziell stille Reserven gebildet
      werden. Im glechen Sinne werden steuerliche Abschreibungen behandelt. Je
      höher die Abschreibungen anfallen, desto geringer ist der Gewinn vor
      Steuern; dadurch reduzieren sich auch die zu bezahlenden Steuern. Da der
      Zeitwert des Geldes zu einem früheren Zeitpunkt höher ist als zu einem
      späteren Zeitpunkt, werden auch unter steuerlichen Aspekten die Anlagen
      – im Rahmen der steuerrechtlichen Schranken - tendenziell möglichst
      schnell abgeschrieben. In der Finanzbuchhaltung werden daher die
      Abschreibungen auch nach dividenden- und steuerpolitischen und damit
      eher subjektiven Gesichtspunkten festgelegt. Aus steuerlichen
      Überlegungen wird in der Finanzbuchhaltung oft vom Buchwert (Restwert)
      der Anlage abgeschrieben. Aus Kontinuitätsgründen ist für die
      Betriebsbuchhaltung die Abschreibung vom Buchwert nicht geeignet3.

      In der Betriebsbuchhaltung sind die Abschreibungen objektiv zu bemessen.
      Unter kalkulatorischen Abschreibungen versteht man die den Leistungen
      effektiv anzurechnenden Kosten der Betriebsbuchhaltung. Sie sollten der
      tatsächlichen, durch die Erstellung der Betriebsleistung verursachten
      Wertminderung entsprechen. Unterscheiden sich die kalkulatorischen von
      den bilanzmässigen Abschreibungen, sind entsprechende Abgrenzungen
      notwendig4.

5.3   Definitionen
      5.3.1    Investitionen und Anlagen
      Als Investition wird der Kauf oder die Herstellung einer Anlage verstanden.
      Anlagen sind Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung gehalten
      werden. Anlagen werden länger als 12 Monaten benutzt. Verbrauchs- und
      Gebrauchsgegenstände sind keine Anlagen.

      Anlagen lassen sich in drei Kategorien zusammenfassen:
      ƒ Sachanlagen (vgl. Teil 3, Kapitel 6.3.3.1 Sachanlagen)
      ƒ Finanzanlagen (vgl. Teil 3, Kapitel 6.3.3.2 Finanzanlagen)
      ƒ Immaterielle Anlagen (vgl. Teil 3, Kapitel 6.3.3.3 Immaterielle Anlagen).

      5.3.2 Abschreibungen, Abschreibungsbasis und
            Nutzungsdauer
      Abschreibungen widerspiegeln die Wertminderung von materiellen
      Anlagen (z.B. Liegenschaften, medizintechnische Anlagen, Mobiliar, usw.)
      oder von immateriellen Anlagen (z.B. Lizenzen, Patente, Entwicklung
      eigener Softwares, usw.) während einer Rechnungsperiode.

      Die Finanzanlagen (z.B. Beteiligungen) werden in der Betriebsrechnung im
      Abschreibungsverfahren nicht berücksichtigt, jedoch in der Ermittlung der
      kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens.

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Die tatsächlichen Wertminderungen einer Anlage lassen sich auf
verschiedene Faktoren zurückführen:
ƒ Abnützung durch Gebrauch
ƒ technische und wirtschaftliche Veränderungen
ƒ Standschäden
ƒ Zeitablauf
ƒ Beschädigung
ƒ Zerstörung.

    Um den Abschreibungsbetrag           zu   berechnen,     werden     zwei
    Informationen benötigt:
ƒ   die Abschreibungsbasis und
ƒ   die normative Nutzungsdauer.

Der Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der folgenden Berechnung:

Für gebrauchte Anlagen (Occasionen) reduziert sich die normative
Nutzungsdauer um das Alter der Anlage.

Die Abschreibungen erfüllen drei Aufgaben:
ƒ entsprechend der jeweiligen Rechtsform korrekte Bewertung des
    Anlagevermögens
ƒ periodengerechte Ermittlung der Wertminderung der Anlagen
ƒ Sicherung der Ersatzbeschaffung durch die entsprechende Wirkung der
    Abschreibungsbeträge auf die internen Finanzierungsmöglichkeiten.

5.3.3    Leasing-Objekte
Grundsätzlich werden zwei Arten von Leasing unterschieden:
ƒ Operatives Leasing (Operating Lease): es werden weder wesentliche
   Risiken noch anfallende Entgelte auf den Besitzer (Leasingnehmer)
   übertragen.

    Ein operatives Leasing wird in der Betriebsbuchhaltung wie ein
    Mietobjekt behandelt.

ƒ   Finanzierungs-Leasing (Finance Lease): die wesentlichen Risiken und
    anfallenden Entgelte werden auf den Besitzer (Leasingnehmer)
    übertragen.

    Soweit ein Geschäft eines oder mehrere der folgenden Merkmale
    aufweist, handelt es sich grundsätzlich um ein Finanzierungs-Leasing:
    - das Leasinggut fällt am Ende der Leasingdauer ins Eigentum des
       Leasingnehmers;
    - der Leasingnehmer hat eine Kaufoption zu einem Preis, der deutlich
       unter dem Verkehrswert des Leasingobjekts liegt;

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

         -    die Dauer des Leasingvertrags entspricht im Wesentlichen der
              Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes;
         -    der Barwert der Leasingraten entspricht in etwa dem Verkehrswert
              des Anlagegegenstandes;
         -    das Leasingobjekt ist von derart spezieller Beschaffenheit, dass es,
              ohne bedeutende Modifikation, nur der Leasingnehmer nutzen
              kann.

         Ein Finanzierungs-Leasing wird in der Betriebsbuchhaltung wie eine
         eigene Anlage behandelt (kalkulatorische Abschreibungs- und
         Zinskosten; Anlagebuchhaltung).

         Die Abschreibung des Leasingobjektes erfolgt wie bei gewissen
         Investitionen linear vom Anschaffungswert. Bei unterjährigen
         Leasingraten (monatlich, quartalsweise) kann der Zins- und
         Amortisationsanteil linear verteilt werden, so dass dieser während dem
         Jahr unverändert bleibt.

         Kann die Vorsteuer nicht zurückgefordert werden, ist der Barpreis inkl.
         MWSt zu aktivieren. Auf Leasingraten ist ebenfalls die MWSt zu
         entrichten; der Amortisationsanteil kann in einem Betrag dem Konto
         Leasingverbindlichkeiten belastet werden.

      5.3.4     Mietobjekte
      Die Kosten für die Miete von Anlagen sind hinsichtlich ihrer
      Berücksichtigung in der Kostenrechnung und im Sinne der VKL den
      kalkulatorischen Abschreibungen gleichzustellen. Die Mieten von Anlagen
      verursachen zwar Anlagenutzungskosten, gelten aber nicht als
      Anlagevermögen und werden nicht in der Anlagebuchhaltung geführt.

5.4   Anlagenabgrenzung
      Eine Anlage, die aus mehreren Teilen besteht, gilt dann als einzelne Anlage,
      wenn die Anlageteile nur gemeinsam genutzt und in der Regel gemeinsam
      ersetzt werden können.

      Da der Gesetzgeber Anlagen je nach Anschaffungswert unterschiedlich
      behandelt, kommt der Frage, wann Anlageteile als eine Anlage zu
      betrachten sind, eine besondere Bedeutung zu.

      Die folgenden vier Beispiele sollen die oben erwähnten Abgrenzungen
      illustrieren:

      Beispiel 1: Beschaffung von Bürostühlen
      Das Spital X kauft 30 Bürostühle vom Hersteller Y zu einem Preis von 500
      CHF pro Stuhl.

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Hier handelt es sich nicht um eine Anlage mit einem Anschaffungswert von
15'000 CHF, sondern um 30 Anschaffungen mit einem Anschaffungswert
von je 500 CHF.

Beispiel 2: Beschaffung einer Büromobiliareinrichtung für ein neues Büro
Das Spital X beschafft eine farblich aufeinander abgestimmte
Büromobiliareinrichtung für das Büro des neuen Chefarztes Y. Der
Anschaffungswert der Einrichtung beträgt:

 Bürostuhl                      800 CHF
 Schreibtisch                 3’500 CHF
 Bücherregal                  2'000 CHF
 PC-Arbeitsplatz              1'800 CHF
 Besprechungstisch            1'600 CHF
 4 Designerstühle             2'600 CHF
 Gesamteinrichtung           12'300 CHF

Jede Einrichtungskomponente stellt eine eigene Anlage dar, da jede
Komponente (auch jeder Designerstuhl) in einem anderen Büro,
unabhängig von den übrigen Einrichtungskomponenten, in einem anderen
Büro weiter verwendet werden könnte.

Beispiel 3: Dreistöckiger Erweiterungsbau für zusätzliche Bettenstationen
(stark vereinfachtes Beispiel)
Das Spital X baut ein zusätzliches, dreistöckiges Bettenhaus auf seinem
Grundstück. Unter anderem enthält die neu erstellte Liegenschaft zwei
Bettenlifte und einen Personenlift.

Die Liegenschaft kann ohne die Lifte die vorgesehene Funktion nicht
erfüllen. Obwohl die Gebäudehülle und die Lifte eine sehr unterschiedliche
Nutzungsdauer aufweisen, handelt es sich hier um eine Anlage. Wegen
ihrer stark unterschiedlichen Nutzungsdauer macht es aber Sinn, die
wesentlichen Komponenten separat in der Anlagebuchhaltung zu führen
(vgl. IAS5 16, Komponentenansatz). Durch dieses Vorgehen wird die
Handhabung von Ersatzinvestitionen in der Anlagebuchhaltung stark
vereinfacht. Die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen der
Komponenten muss bei Anwendung des Komponentenansatzes zum
gleichen Abschreibungsbetrag führen, wie wenn die Liegenschaft als eine
Anlage abgeschrieben würde.

Beispiel 4: Anschaffung eines Computer Tomographen (CT) und drei Jahre
später des dazu gehörenden Upgrade’s (Software).
Das Spital X kauft ein High End CT im Wert von CHF 1'600'000. Das
Abschreibungsverfahren erfolgt gemäss REKOLE®:
ƒ Abschreibungsbasis: Anschaffungswert von CHF 1'600’000
ƒ Abschreibungssatz: 12,5%
ƒ Normative Nutzungsdauer 8 Jahre
ƒ Jährlicher Abschreibungsbetrag: CHF 200’000.

Nach drei Jahren wird das neue Software-Upgrade im Wert von CHF 200'000
angeschafft. Die Hardware (das eigentliche Gerät) bleibt unverändert. Da
beim Kauf eines medizintechnischen Gerätes vom Anschaffungswert und

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

nicht vom Wiederbeschaffungswert ausgegangen wird, muss bei separater
Anschaffung eines Upgrade’s innert der normativen Nutzungsdauer des
Gerätes (8 Jahre) auch separat Rechnung geführt werden. Die normative
Nutzungsdauer des Geräts bleibt dabei unverändert:

Aus diesem Grund wird die Anlagekategorie E2 Software-Upgrades (vgl. Teil
3, Kapitel 5.6.4 Medizintechnische Anlagen) geführt, wobei das
Abschreibungsverfahren wie folgt aussieht:
ƒ Abschreibungsbasis: Anschaffungswert von CHF 200’000
ƒ Abschreibungssatz: 33.33%
ƒ Normative Nutzungsdauer: 3 Jahre
ƒ Jährlicher Abschreibungsbetrag (gerundet): CHF 66'667.

Die in der Betriebsbuchhaltung zu berücksichtigenden Kosten für die
Nutzung dieser Anlage entsprechen den folgenden jährlichen
Abschreibungsbeträgen:

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

5.5   Stammdatensatz pro Anlage
      Um die Ziele und Zwecke des betrieblichen Rechnungswesens zu erfüllen,
      empfiehlt sich, pro Anlage einen Stammdatensatz mit beispielsweise
      mindestens folgendem Inhalt zu erstellen:
      ƒ Anlagennummer           Identifikationscode der Anlage
      ƒ Bezeichnung             Beschreibung der Anlage
      ƒ Anlagekategorie         A0 – F2 (siehe Tabelle im nächsten Kapitel)
      ƒ Abschreibungsbasis      Anschaffungswert, Brandversicherungswert,
         indexierter            Anschaffungswert
      ƒ Nutzungsdauer           in Jahren
      ƒ Inbetriebnahme          Monat, Jahr
      ƒ Kostenstellennummer Nummer bzw. Code der Kostenstelle
      ƒ Betriebsnotwendigkeit Ja / Nein
      ƒ Baukostenindex          ∅ Indexstand (Monat / Jahr)
      ƒ Technische Angaben      Anweisungen und Wartungsintervalle
      ƒ Wertkorrektur           Dokumentation der Korrekturen.

      Für die finanziellen Zwecke sollten weitere Datensätze wie zum Beispiel der
      Buchwert einer Anlage geführt werden.

5.6   Anlagekategorien
      Die untenstehende Tabelle stellt die Anlagekategorien und ihre jeweiligen
      Eckwerte dar. Die alphanumerische Gliederung dient der Übersichtlichkeit
      und Orientierung; sie entspricht keiner bereits existierenden Gliederung
      (z.B. BKP6 oder SKP7) und ist nicht bindend:

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Die Abschreibung erfolgt zeitabhängig. Für die Anlagekategorien A1-An, C1
und C2 basiert die Abschreibung auf dem Wiederbeschaffungswert, die
Anlagekategorien B1, D, E und F auf dem Anschaffungswert.

Gewisse Anlagearten werden, obwohl sie dieselbe normative
Nutzungsdauer aufweisen, zwecks Klarheit in unterschiedlichen
Anlagekategorien geführt.

Anlagen mit einem Anschaffungswert unter der Limite gemäss VKL8 werden
„kalt“ abgeschrieben, d.h. ihre Anschaffungswerte werden vollständig der
jeweiligen    Rechnungsperiode      als   Kosten   belastet    (in   der
Kostenartenrechnung werden sie unter der KOA 440 verbucht; vgl.
Kommentar zur Kontohauptgruppe 44 in Teil 3, Kapitel 3.3.5 Aufwand für
Anlagenutzung). Dabei ist die Anlagenabgrenzung zu berücksichtigen.

                                                                        13
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Im Gegensatz zur Finanzbuchhaltung werden in der Betriebsbuchhaltung
Anlagen abgeschrieben, solange sie betrieblich genutzt werden. In der
Praxis entspricht die normative Nutzungsdauer nur in Ausnahmefällen der
tatsächlichen Nutzungsdauer. Eine zu kurze oder zu lange Nutzungsdauer
führt nicht zur Anpassung des gesetzten Abschreibungssatzes (vgl.
obenstehende Tabelle). Statistische Gesetzmässigkeiten sprechen dafür,
dass sich zu lange und zu kurze Nutzungsdauern längerfristig ausgleichen9:
ƒ Fällt zum Beispiel die effektive Nutzungsdauer einer Anlage kürzer aus
    (3 Jahre) als die normativ gesetzte (8 Jahre), dürfen in der
    Betriebsbuchhaltung keine Sonderabschreibung vorgenommen werden.
    Unter Sonderabschreibungen versteht man die ausserordentliche bzw.
    periodenfremde Abschreibung des Restwertes oder die Weiterführung
    der     kalkulatorischen     Abschreibung.   Das     unterschiedliche
    Abschreibungsverfahren in der Finanzbuchhaltung (Anlageabgang)
    führt zu einer sachlichen Abgrenzung:

   Die in der Betriebsbuchhaltung zu berücksichtigenden Kosten für die
   Anlagenutzung dieser nach 3 Jahren verschrotteten Anlage entsprechen
   dem jährlichen kalkulatorischen Abschreibungswert und dies während
   der drei Jahre, in denen die Anlage genutzt wird:

                                                                        14
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

ƒ   Fällt zum Beispiel die effektive Nutzungsdauer einer Anlage länger aus
    (10 Jahre) als die normativ Gesetzte (8 Jahre), wird in der
    Betriebsbuchhaltung „unter Null“ abgeschrieben. Mit andern Worten
    wird der kalkulatorische Abschreibungswert solange in der
    Betriebsrechnung (in unserem Beispiel 2 Jahre länger) berücksichtigt,
    bis die entsprechende Anlage nicht mehr genutzt wird. Das
    unterschiedliche Abschreibungsverfahren in der Finanzbuchhaltung
    führt zu einer sachlichen Abgrenzung:

    Die in der Betriebsbuchhaltung zu berücksichtigenden Kosten für die
    Anlagenutzung dieser nach 8 Jahren immer noch funktionierenden
    Anlage      entsprechen     dem      jährlichen    kalkulatorischen
    Abschreibungswert und dies während der Jahre, in denen die Anlage
    genutzt wird:

5.6.1    Immobile Sachanlagen
A0: Bebautes und unbebautes Land, Baurechte
Hier wird das bebaute und unbebaute Land erfasst. Dabei wird bei
bebauten Landparzellen hier nur der Landwert erfasst; der Gebäudewert ist
in den Kategorien A1 bis An zu deklarieren. Baurechte werden nicht
                                                                         15
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

aufgeführt, da der Baurechtgeber der Eigentümer des Landes ist. Der
Baurechtnehmer hingegen besitzt nur ein Recht, dessen Nutzung er mit
einem Zins (Miete) bezahlt. Der Baurechtszins fliesst somit über die KOA
Gruppe 44 in die Betriebsrechnung ein.

Aushub-, Planierungs- und Umgebungsarbeiten sowie Bepflanzungen, die
auf diesem Land durchgeführt werden, sind im Landwert zum
Anschaffungspreis enthalten. Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes,
wie Pfählungen, Stabilisierungen, Verdichtungen, Erdanker und
Baugrubenabschlüsse sind ebenfalls zum Anschaffungspreis im Landwert
zu berücksichtigen. Alle ausserhalb der Gebäude liegenden Anlagen (z.B.
Stützmauern, Wind- und Sichtschutz) werden dem Landwert angerechnet.

A1-An: Spitalgebäude und andere Gebäude
In den Kategorien A1 bis An werden die Gebäude des Spitals sowie andere
Gebäude, wie zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Wohngebäude
und     Personalhäuser,     erfasst.  Bewertungsbasis       bildet   der
Brandversicherungswert. Dieser schweizerisch einheitlich berechnete Wert
enthält auch die Kosten für die Planung, Bauvorbereitung sowie
provisorische Massnahmen wie die Abgrenzung von Gebäudeteilen gegen
Staub      und    Schmutzemissionen,      das    Ab-/Umhängen        von
Gebäudeinstallationen (Strom, Wasser, Heizung, Klima, usw..) sowie auch
Schutzmassnahmen (provisorisches Dach, provisorische Geländer,
Zugangssicherungen, usw.).

B1: Bauprovisorien
Darunter sind provisorische Raumnutzungen zu verstehen.

Der Bau eines eigenständigen Provisoriumsgebäudes gilt als eigenes
Gebäude und ist in der Kategorie B1 zu erfassen. Damit kann der
spezifischen, in der Regel kürzeren Nutzungsdauer Rechnung getragen
werden.

Provisorische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des bestehenden
Betriebes gelten nicht als Bauprovisorien und sind in den Anlagekategorien
A1-An zu führen.

Die Mieten von Ersatzräumlichkeiten sind weder im Gebäudewert des alten
noch des neuen Gebäudes enthalten. Sie werden als Anlagenutzungskosten
in der Kontengruppe 44 geführt (vgl. Teil 3, Kapitel 5.3.4 Mietobjekte).

Bauliche Massnahmen an bestehenden Gebäuden zur Erstellung von
provisorischen Räumlichkeiten können als Unterhalts- und Reparaturkosten
(KOA Gruppe 43) oder als Investitionskosten (KOA Gruppe 44) am
bestehenden Gebäude berücksichtigt werden. Sofern es sich um eine
Investition handelt, sind diese baulichen Massnahmen in den
Anlagekategorien A1-An zu berücksichtigen. Sie können den Wert des
bestehenden Gebäudes verändern.

                                                                        16
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

5.6.2    Installationen
C1: Allgemeine Betriebsinstallationen
Hier werden die grundlegenden Gebäudeinstallationen erfasst, die im
Brandversicherungswert berücksichtigt sind. Diese Installationen bestehen
in der Regel bei jedem Gebäude, unabhängig von dessen Nutzung. Dabei
handelt es sich um die grundlegenden Sanitär- und Elektroinstallationen,
Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen. Die Trennung der
Anlagekategorien     C1    und    C2    wird    durch     die   einzelnen
Gebäudeversicherungen genau dokumentiert und aktuell gehalten (als
Beispiel vgl. Gebäude-/Fahrhabeversicherung GVZ10).

C2: Anlagespezifische Installationen
Zusätzliche Gebäudeinstallationen, die nicht zur Anlagekategorie C1
gehören, weil im Brandversicherungswert nicht berücksichtigt, werden hier
erfasst. Es handelt sich um anlagespezifische Installationen, die infolge der
speziellen Nutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils notwendig sind. Dabei
handelt es sich um Installationen wie die Reinraum-Lüftung, der
Faradaysche Käfig, Sicherheitssysteme (Alarmanlagen, Zutrittskontrolle),
Wasseraufbereitungsanlagen,        Archivanlagen,        Behandlungsstühle,
Buffetanlagen, Telekommunikationsverkabelungen, usw. (vgl., Gebäude-
/Fahrhabeversicherung GVZ).

5.6.3    Mobile Sachanlagen
D1: Mobiliar, Einrichtungen (inkl. Lager)
Hier werden Einrichtungen und Mobilien erfasst. Darunter fallen alle Arten
von Mobiliar (Büroeinrichtungen, Tische, Stühle, Regale, Lagersysteme,
usw.).

D2: Büromaschinen, Kommunikationssysteme
Hier werden Büromaschinen und Kommunikationssysteme erfasst.
Darunter fallen alle Büromaschinen, die keine Informatikanlagen sind,
sowie Registrierkassen, Telefonvermittlungsanlagen, Kopierer und
Faxgeräte (keine Multifunktionsdrucker / Kopierer) usw. Bei
Kommunikationssystemen ist die Verkabelung in der Anlagekategorie C1
oder C2 zu erfassen (abhängig von der Installationsart).

D3: Fahrzeuge
Hier werden alle Arten von Fahrzeugen erfasst              (Rettungswagen,
Notarztfahrzeug, Auto, Motorräder, Transporter, usw.).

D4: Werkzeuge, Geräte
Hier werden Werkzeuge und Geräte für handwerkliche Tätigkeiten erfasst.
Dies sind zum Beispiel Rasenmäher, Motorsägen, Drehbänke, Sägen,
Bohrmaschinen.

5.6.4    Medizintechnische Anlagen
E1: Apparate, Geräte, Instrumente
                                                                         17
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Hier werden alle medizintechnischen Anlagen erfasst.

Instrumente,     die    als     medizinische   Gebrauchsartikel      mit
Kleinmobiliarcharakter deklariert werden (zum Beispiel: Infusionsständer,
Fahrradergometer, Elektrokardiographen, Lungenspirometer, usw.), sind
nicht den mobilen oder medizintechnischen Anlagen zuzurechnen. Diese
Gegenstände werden in der KOA Gruppe 401 geführt (vgl. Teil 3, Kapitel
3.3.1).

Unter     Berücksichtigung    der    Anlagenabgrenzung      wird bei
medizintechnischen Geräten (MRI, CT, usw.) keine Unterscheidung von
Hard- und Software gemacht. Diese medizintechnischen Anlagen (Hard-
und Software) werden hier geführt, was in der Kostenartenrechnung zu
kalkulatorischen Abschreibungen führt (Buchung in KOA 442).

Für Anschaffungen von Software-Upgrades siehe Anlagekategorie E2.

E2: Software-Upgrades von bestehenden medizintechnischen Anlagen
Hier werden Anschaffungen von Software-Upgrades von bestehenden
medizintechnischen Geräten erfasst, was in der Kostenartenrechnung zu
kalkulatorischen Abschreibungen führt (Buchung in KOA 442).

Software-Upgrades unterscheiden sich von Software-Updates dadurch, dass
sie zu einer Erweiterung der Funktionalitäten einer bestehenden Anlage
führen.

Um der gegenüber dem Gerät kürzeren Nutzungsdauer und dem hohen
Anschaffungspreis von Software-Upgrades Rechnung tragen zu können,
werden sie separat aktiviert. Dieses Vorgehen drängt sich deshalb auf, weil
die medizintechnischen Geräte mit dem Anschaffungs- und nicht dem
Wiederbeschaffungswert erfasst werden.

Updates von medizintechnischen Softwares bringen keine Erweiterung der
Funktionalität der bestehenden Anlage mit sich. Sie werden als Aufwand
verbucht, was in der Kostenartenrechnung zur Berücksichtigung der
effektiven Kosten führt (Buchung in KOA 430).

5.6.5    Informatikanlagen
F1: Hardware
Hier wird die Informatik-Hardware erfasst, welche die Vorgaben des
Gesetzgebers zur Aufnahme in die Anlagebuchhaltung erfüllen. Darunter
fallen unter anderem Server und PCs, inkl. untrennbare Systemsoftware,
Drucker, inkl. Multifunktionsdrucker, aber keine reinen Kopierer oder
Faxgeräte, Monitore, Netzwerkkomponenten exkl. Verkabelung.

F2: Software
Hier werden alle gekauften (einmalige Gebühr) Softwares erfasst, inkl.
Upgrades, die nicht in Anlagekategorie E2 abgebildet werden können.

Untrennbare Softwares werden nicht erfasst (vgl. Anlagekategorie E1 oder
F1).

                                                                         18
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

      Die jährlichen Nutzungs- und Wartungsgebühren für Softwares werden
      nicht erfasst. Diese belasten die Betriebsrechnung über die KOA Gruppe
      478.

5.7   Ermittlung der Abschreibungsbasis für die
      kalkulatorischen Abschreibungen
      In Ländern mit traditionell tiefen Inflationsraten, wie der Schweiz, reicht für
      die Bemessung der Abschreibungsbasis von kurz- und mittelfristigen
      Anlagen der Anschaffungswert. Bei langfristigen Gütern (z.B. Gebäuden)
      sollte auf den Wiederbeschaffungswert abgestützt werden, da sich der
      Anschaffungswert nach 50 oder 100 Jahren inflationsbedingt erheblich vom
      Wiederbeschaffungswert        unterscheiden      wird.    Bei   langfristigen
      Anlagegütern sollte also die Inflation als Kostenfaktor mitberücksichtigt
      werden, indem ihre Bewertung entweder teuerungsbereinigt (indexiert)
      oder über eine Neubewertung zu Marktpreisen erfolgt.

      Für Anlagen der Kategorie A1-An sowie C1 und C2 bezieht sich die
      Abschreibungsbasis auf den Wiederbeschaffungswert, für die
      Anlagekategorie D, E und F auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungswert.

      Sofern immaterielle Anlagen einer Abnutzung unterliegen, werden für die
      Ermittlung    der    Abschreibungsbasis   die    Anschaffungs-    bzw.
      Herstellungskosten herangezogen.

      Finanzanlagen und die Anlagekategorie A0 Bebautes und unbebautes Land
      sowie Baurechte werden in der Ermittlung der kalkulatorischen
      Abschreibungen nicht berücksichtigt.

      5.7.1    Anlagekategorien A1-An und C1
      Die Bestimmung einer Grundlage zur Ermittlung des Wertes von
      immobilen Anlagen ist deshalb notwendig, weil es in der schweizerischern
      Spitallandschaft viele immobile Anlagen gibt, für die heute keine
      Bewertung vorliegt.

      Für die Gebäudebewertung wurden drei Bewertungsansätze geprüft:
      ƒ Anschaffungsansatz
      ƒ Wiederbeschaffungsansatz
      ƒ Normativer Ansatz (national oder auf eine bestimmte Institution
          bezogen).

      Der für die REKOLE® IST-Vollkostenrechnung gewählte Bewertungsansatz
      der    immobilen     Anlagen     basiert  auf   einem     normativen
      Wiederbeschaffungsansatz: dem Brandversicherungswert.

      Dieser Entscheid beruht auf folgenden Überlegungen:
      ƒ Den Wert einer immobilen Anlage auf nicht indexierte
         Anschaffungskosten zu berechnen, erscheint nicht sinnvoll, da dieser je
                                                                                 19
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

      nach Situation erheblich von den Kosten der Wiederbeschaffung
      abweichen kann. Somit ist als Basis für die Berechnung der
      kalkulatorischen        Abschreibungen       und        Zinsen        der
      Wiederbeschaffungsansatz vorzuziehen, sei es für interne Bewertungs-
      oder Finanzierungszwecke (Preisfindungsansatz).
ƒ     Der Anschaffungswert einer immobilen Anlage ist oft nicht bekannt;
      daher ist es auch nicht möglich, davon indexierte Anschaffungswerte zu
      ermitteln.
ƒ     Gemäss KVG Art. 49, Abs. 6 ermitteln die Spitäler ihre Kosten und
      erfassen ihre Leistungen nach einer einheitlichen Methode. Ein
      normativer Ansatz sichert das einheitliche Vorgehen.
ƒ     Ein normativer Ansatz eignet sich gut als Basis für national einheitliche
      Tarifberechnungsmodelle.

Der Brandversicherungswert bringt folgende Vorteile mit sich:
ƒ Die Bewertung folgt schweizweit einheitlichen, anerkannten Regeln
   und wird professionnell durchgeführt (klare Rahmenbedingungen).
ƒ Die Bewertung erfolgt aus Sicht der Spitalführung und der
   Gesundheitspartner durch neutrale Instanzen.
ƒ Der Brandversicherungswert berücksichtigt regionale Besonderheiten.
ƒ Seine Bewertungsmethode basiert auf gewichteten Normpreisen pro
   m3. Die Gewichtung widerspiegelt die verschiedenen Baukomponenten
   (vgl. SIA11 Normen) der bewerteten Gebäude, was für die Spitäler von
   zentraler Bedeutung ist, da sie aus sehr unterschiedlichen
   Baukomponenten bestehen. Daher verfügt dieser normative Ansatz
   über einen grossen institutionsspezifischen Realitätsbezug.
ƒ Der Brandversicherungswert wird immer wieder überprüft, indexiert
   bzw. neu bewertet. Er verhält sich also dynamisch.
ƒ Der Brandversicherungswert kann auch für die Spitalführung
   herangezogen werden.

Ist die genaue Aufteilung des Brandversicherungswertes in die beiden
Anlagenkategoriengruppen A1-An und C1 nicht möglich, wird folgende
empirisch      ermittelte    durchschnittliche   Aufteilung      des
Brandversicherungswertes angewendet:
ƒ A1-An:     75%
ƒ C1:        25%.

Liegt zum Beispiel der Brandversicherungswert eines Spitals zum Zeitpunkt
t0 bei CHF 60'000'000 und nach 5 Jahren (t1), wegen Umbau und
entsprechender Neubewertung, bei CHF 65'000’000, würde das
Abschreibungsverfahren      wie    folgt  aussehen      (Annahme:     der
Brandversicherungswert kann nicht in zwei Komponenten aufgeteilt
werden):

T0:    Brandversicherungswert (BVW) in CHF           : 60'000’000
       Anlagekategorien A1-An
       75% vom BVW                                   : 45'000’000
       Durchschnittliche Nutzungsdauer               : 33 1/3 Jahre
       Abschreibungssatz                             : 3%
       Jährlicher Abschreibungsbetrag                : 1'350’000
       Anlagekategorie C1

                                                                            20
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

     25% vom BVW                                 : 15'000’000
     Durchschnittliche Nutzungsdauer             : 20 Jahre
     Abschreibungssatz                           : 5%
     Jährlicher Abschreibungsbetrag              : 750’000

T1   Brandversicherungswert (BVW) in CHF         : 65'000’000
     Anlagekategorien A1-An
     75% vom BVW                                 : 48’750’000
     Durchschnittliche Nutzungsdauer             : 33 1/3 Jahre
     Abschreibungssatz                           : 3%
     Jährlicher Abschreibungsbetrag              : 1'462’500
     Anlagekategorie C1
     25% vom BVW                                 :16’250’000
     Durchschnittliche Nutzungsdauer             : 20 Jahre
     Abschreibungssatz                           : 5%
     Jährlicher Abschreibungsbetrag              : 812’500

5.7.2   Anlagekategorie B1
Die Bauprovisorien sind im Brandversicherungswert eines Gebäudes nicht
berücksichtigt; sie erfüllen einen provisorischen Zweck. Da die
Anschaffungswerte von Bauprovisorien immer bekannt sind und ihre
normativen Nutzungsdauern kurz- bzw. mittelfristigen Charakter
vorweisen (in der Regel bis maximal 10 Jahren), werden die Anlagen der
Kategorie B1 mit dem Anschaffungswert bewertet.

Wegen      ihres    unternehmensspezifischen    Charakters   und    den
unterschiedlichen Bedürfnissen, denen sie Rechnung tragen müssen, ist es
sehr schwierig eine nationale normative Nutzungsdauer für diese
Anlagekategorie festzulegen. Aus diesem Grund empfehlen wir die vom
Spital spezifisch und normativ gesetzten Nutzungsdauern zu übernehmen.

                                                                        21
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

5.7.3   Anlagekategorie C2
Die Anlagekategorie C2 ist im Brandversicherungswert nicht berücksichtigt.
Sie unterliegt daher einer separaten Bewertung. Sie umfasst sowohl
betriebliche als auch spitalspezifische Installationen.

Da die normative Nutzungsdauer dieser Anlagen durchschnittlich 20 Jahre
beträgt, ist es gerechtfertigt, für diese Anlagekategorie das
Abschreibungsverfahren ebenfalls auf dem Wiederbeschaffungsansatz
abzustützen. Als Abschreibungsbasis bestimmt REKOLE® den indexierten
Anschaffungswert, da der Anschaffungspreis immer bekannt ist. Die
Indexierung erfolgt mit dem jährlichen Produzenten- und Importpreisindex
(Basis: Mai 2003 = 100; vgl. Produzenten- und Importpreisindex12):

Beispiel: eine Wasseraufbereitungsanlage wird im November 2002 für CHF
600'000 neu angeschafft. Bei einer normativen Nutzungsdauer von 20
Jahren und einem Abschreibungssatz von 5%, sehen die jährlichen
Abschreibungsbeträge wie folgt aus (es wird angenommen, dass weder
Veräusserungserlöse noch Entsorgungskosten zu berücksichtigen sind):

t0, 2002:
Index November (Basis: Mai 2003 = 100)    : 100.0
Anschaffungswert                          : CHF 600’000
Normative Nutzungsdauer                   : 20 Jahre
                                                                        22
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Abschreibungssatz                         : 5%
Abschreibungsbetrag 2002                  : CHF 30’000

t1, 2003:
Index November (Basis: Mai 2003 = 100)    : 99.9
Indexierter Anschaffungswert                      : CHF 599’400
Normative Nutzungsdauer                   : 20 Jahre
Abschreibungssatz                         : 5%
Abschreibungsbetrag 2003                  : CHF 29’970

t2, 2004:
Index November (Basis: Mai 2003 = 100)    : 101.8
Indexierter Anschaffungswert                      : CHF 610’800
Normative Nutzungsdauer                   : 20 Jahre
Abschreibungssatz                         : 5%
Abschreibungsbetrag 2004                  : CHF 30’540

t3, 2005:
Index November (Basis: Mai 2003 = 100)    : 102.6
Indexierter Anschaffungswert                      : CHF 615’600
Normative Nutzungsdauer                   : 20 Jahre
Abschreibungssatz                         : 5%
Abschreibungsbetrag 2005                  : CHF 30’780

t4, 2006:
Index November (Basis: Mai 2003 = 100)    : 105.4
Indexierter Anschaffungswert                      : CHF 632’400
Normative Nutzungsdauer                   : 20 Jahre
Abschreibungssatz                         : 5%
Abschreibungsbetrag 2006                  : CHF 31’620

Kann die Vorsteuer nicht zurückgefordert werden, ist für die
Investitionssumme und die Installationskosten der Betrag inkl. MWSt
massgebend (vgl. Teil 3, Kap. 1.11 Mehrwertsteuer im Spital).

                                                                        23
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

5.7.4    Anlagekategorien D, E und F
Aufgrund der relativ kurzen durchschnittlichen Nutzungsdauer der
Anlagekategorien D, E und F können bzw. müssen diese Anlagen vom
Anschaffungs- bzw. Herstellungswert abgeschrieben werden.

Zu den Anschaffungskosten gehören folgende Komponenten (siehe dazu
IAS 16.16 ff):
ƒ Kaufpreis abzüglich Anschaffungspreisminderungen (wie Rabatte,
    Skonti oder Boni);
ƒ direkt zurechenbare Kosten, die anfallen, um den
    Vermögensgegenstand zum beabsichtigten Standort zu bringen und in
    den vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu
    versetzen, was beispielsweise neben Einfuhrzöllen und
    Speditionskosten auch die Montage der Anlage vor Ort oder die
    Vorbereitung des Standplatzes (z.B. Fundamentierung, bauliche
    Veränderung inkl. Honorare an Architekten und Ingenieure)
    einschliesst;
ƒ die erstmalig geschätzten Kosten einer allenfalls erforderlichen
    Beseitigung der Anlage am Ende ihrer Nutzung, soweit diese Kosten
    Aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen von der
    Institution selber getragen werden müssen;
ƒ Zinsen für kurz- oder mittelfristige Kredite, sofern der Anlage
    zurechenbar.

Nicht aktiviert werden können:
ƒ Kosten der Betriebseröffnung
ƒ Kosten der Einführung eines neuen Produktes oder einer neuen
   Dienstleistung
ƒ Kosten der Verlegung des Geschäfts oder einer Anlage (einschliesslich
   Kosten der Mitarbeiterschulung)
ƒ anteilige Verwaltungskosten und andere allgemeine Gemeinkosten.

Kann die Vorsteuer nicht zurückgefordert werden, z.B. bei Abrechnung mit
Pauschalsteuersätzen, ist für die Investitionssumme und die
Installationskosten der Betrag inkl. MWSt massgebend (vgl. Teil 3, Kap. 1.11
Mehrwertsteuer im Spital).

5.7.5    Abschreibungsverfahren
Die Abschreibung erfolgt zeitabhängig. Für die Anlagekategorien A1-An, C1
und C2 basiert die Abschreibung auf dem Wiederbeschaffungswert, die
Anlagekategorien B1, D, E und F auf dem Anschaffungswert.

Die Abschreibung einer Anlage beginnt am Ersten des Monats der
Inbetriebnahme der Anlage. Diese Regelung widerspiegelt am Besten die
periodengerechte, ressourcenorientierte Betrachtungsweise (in diesem Fall
die effektive Abnutzung/Entwertung der Anlage). Bei gestaffelter
Inbetriebnahme wird gestaffelt abgeschrieben.

Nach Vornahme der sachlichen Abgrenzungen werden die kalkulatorischen
Abschreibungen verursachergerecht (folgend den immobilen und mobilen

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

      Anlagen) auf die Kostenstellen kontiert. Die immobilen Anlagen werden in
      der Regel vorab auf der MUSS-KST Infrastruktur zentralisiert.

5.8   Ermittlung der Kalkulationsbasis für die
      kalkulatorischen Zinsen auf dem
      Anlagevermögen und ihre Zuordnung
      In der Betriebsbuchhaltung basiert die Ermittlung der Zinsen auf der
      Vermögensstruktur (Aktivseite), d. h. auf der Kapitalverwendung (vgl. Teil
      3, Kapitel 6.3.4 Kalkulatorische Zinsen), in der Finanzbuchhaltung hingegen
      auf der Finanzierungsstruktur (Passivseite). Die Differenz zwischen den
      kalkulatorischen Zinskosten und dem Zinsaufwand wird als sachliche
      Abgrenzung ausgewiesen.

      Um die Kalkulationsbasis für die kalkulatorischen Zinsen auf dem
      Anlagevermögen zu bestimmen, muss vorab das betriebsnotwendige
      Anlagevermögen festgelegt werden (vgl. Teil 3, Kapitel 6.3.4. Kalkulatorische
      Zinsen). Die Betriebsnotwendigkeit wird im Teil 3, Kapitel 3.5.3
      Betriebsfremder Aufwand und Ertrag erläutert.

      Das betriebsnotwendige Anlagevermögen besteht aus:
      ƒ abnutzbarem Anlagevermögen und
      ƒ nicht abnutzbarem Anlagevermögen.

      Die Kontierung der kalkulatorischen Zinsen des Anlagevermögens auf die
      Kostenstellen erfolgt proportional zum halben Anlagewert, der auf den
      verschiedenen Kostenstellen ermittelt wird.

      5.8.1    Abnutzbares Anlagevermögen
      Beim abnutzbaren betriebsnotwendigen Anlagevermögen wird gemäss
      herrschender Lehre der halbe Wert der Anlage als Basis für die Berechnung
      der kalkulatorischen Zinsen verwendet. Dem halben Anschaffungswert ist
      der halbe Restwert nach Ablauf der Nutzungsdauer zu zufügen Die
      Berechnung lautet demzufolge:

      Damit wird jede Rechnungsperiode gleich stark belastet und eine allenfalls
      falsch angenommene Nutzungsdauer wirkt sich nicht unerwünscht auf die
      Zinsbelastung aus.

      Als Berechnungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen                 der
      Anlagekategorien A1-An und C1 dient der halbe Wert                       des
      Brandversicherungswertes.
                                                                               25
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Folgende Graphik verdeutlicht, dass das Prinzip des halben Wertes auch für
Anlagen mit verschiedenen Komponenten mit unterschiedlichen
Nutzungsdauern gilt. Bei solchen Anlagen (meist Gebäuden) werden im
Verlauf der durchschnittlichen Lebensdauer einzelne Komponenten
dauernd, andere hingegen nur selten erneuert (Beispiel mit zwei
Komponenten):

Die ausgezogenen Linien zeigen den Wertverlauf von zwei
Anlagekomponenten über die Nutzungsdauer auf. Auf Grund der Annahme
des going concern (vgl. Teil 3, Kapitel 1.4 Grundlagen (GoR) und Grundsätze
(GzoR) ordnungsmässiger Rechnungslegung) wird die Anlage nach Ablauf
der Nutzungsdauer normalerweise ersetzt.

Die gestrichelte Linie A+B bezeichnet den Durchschnitt des Wertes der
beiden Anlagekomponenten und zeigt somit das gebundene Kapital auf.

Betrachtet man die beiden Komponenten als eine Anlage, werden ihre
Anschaffungswerte addiert. Dies führt auch zu einer Addition des
Durchschnittwertes beider Komponenten (punktierte Linie A und B). Beide
Betrachtungsweisen führen also zum gleichen Resultat, nämlich zu 50% des
Anschaffungswertes.

Die Vereinigung der Anlagekomponenten zu einer Anlage ergibt eine neue
normative Nutzungsdauer. Dabei entspricht der neue jährliche Wertverlust
der Summe der jährlichen Wertverluste der Komponenten.

5.8.2    Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Nicht abnutzbare betriebsnotwendige Anlagevermögensteile, wie
Grundstücke oder Beteiligungen (Finanzanlagen), werden mit ihren vollen
Werten eingesetzt.
                                                                         26
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Bei der Bewertung von Grundstücken sind wie bei den übrigen
Anlagekategorien verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:
ƒ betriebliche Vollkostensicht
ƒ Preisbildung bei den vom Spital erbrachten unterschiedlichen
   Leistungen
ƒ Prinzip der Unternehmensfortführung (going concern) und der
   Wesentlichkeit
ƒ Gleichbehandlung von öffentlichen, öffentlich subventionierten und
   privaten Spitälern.

Die Bewertung der vom Spital erworbenen betriebsnotwendigen
Grundstücke richtet sich nach dem ortsüblichen Bodenpreis.

Folgende Bewertungsansätze erwiesen sich als nicht geeignet, weil sie die
oben erwähnten Aspekte nicht oder zuwenig gut berücksichtigen:
ƒ Anschaffungswert
ƒ Wiederbeschaffungswert
ƒ reiner Normativwert
ƒ keine Berücksichtigung des Grundstückswertes.

Sofern Beteiligungen betriebsnotwendig sind, werden sie mit dem
Anschaffungswert bewertet und fliessen in die Berechnung der
kalkulatorischen Zinsen ein. Da Beteiligungen keiner Abnutzung ausgesetzt
sind, werden sie nicht kalkulatorisch abgeschrieben.

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Anhang 1: Teil 3, Kapitel 6.3.3.1 Sachanlagen
Sachanlagen (tangible long-lived assets, property, plant and equipment)
bestehen körperlich und sind zur Nutzung für die Herstellung von Gütern,
für die Erbringung von Dienstleistungen oder zu Anlagezwecken bestimmt.
Sie können erworben oder selbst erstellt sein13. Sachanlagen lassen sich
unterscheiden in:
ƒ immobile Sachanlagen
ƒ mobile Sachanlagen.

Die   Festlegung    der    bilanziellen  Abschreibungssätze    für   die
Finanzbuchhaltung liegt in der Verantwortung der jeweiligen Trägerschaft.

Um eine einheitliche schweizerische Kostenrechnung sicherzustellen, gelten
für das betriebliche Rechnungswesen REKOLE® folgende kalkulatorischen
Abschreibungssätze:

                                                                        28
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände mit sehr kurzfristiger Lebensdauer
wie z. B. Textilien, Geschirr, Instrumente, Kleinapparate sind keine Anlagen.
Sie gelten als Betriebsaufwand und werden im Anschaffungsjahr
abgeschrieben.

Welche Objekte im Sinne des Gesetzes in die Anlagebuchhaltung
aufgenommen werden müssen, regelt der Gesetzgeber in der Verordnung
(vgl. VKL).

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Anhang 2: Teil 3, Kapitel 6.3.3.2 Finanzanlagen
Finanzanlagen sind langfristige Anlagen in fremde Unternehmen oder
Investitionsprojekte. Börsengängige Wertpapiere und Wertrechte, die
jederzeit verkäuflich sind, gehören zum Umlaufvermögen, sofern das Spital
nicht ein Aktienpaket besitzt, das mehr als 20% der Aktienstimmen enthält
oder das mit einem massgeblichen Einfluss (z.B. Verwaltungsratssitz)
verbunden ist (vgl. OR Art. 665a, Abs. 2). Betreffend die Bewertung dieser
Anlagen sei auf den Kommentar zu Kontogruppe 104 verwiesen (vgl. Teil 3,
Kapitel 3.1.1.1 Umlaufsvermögen). Nicht börsengängige Wertpapiere und
schwerverkäufliche Wertrechte zählen dagegen zum Anlagevermögen.

Wertschriften ohne Kurswert dürfen unter Abzug der notwendigen
Wertberichtigungen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet
werden. Eine Wertberichtigung ist dann vorzunehmen, wenn der
Marktwert eines Titels unter dessen Anschaffungswert (Bilanzwert) sinkt.
Die Wertberichtigung kann auf dem betreffenden Anlagekonto direkt oder
auf einem gesonderten Wertberichtigungskonto vorgenommen werden.
Unter finanziellem Anlagevermögen wird Folgendes verstanden14 (nicht
abschliessend):
ƒ zur langfristigen Kapitalanlage gehaltene Titel, die nicht als
    Liquiditätsreserve zu betrachten sind;
ƒ Wertschriften des Anlagevermögens (z. B. Anteilscheine von Einkaufs-
    und Ausstellungsgenossenschaften);
ƒ Beteiligungen,       d.h.    Anteile   am  Gesellschaftskapital   von
    Aktiengesellschaften oder an anderen Kapitalgesellschaften in
    langfristiger Haltung;
ƒ Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Konsortien und am
    Stammkapital von GmbHs;
ƒ Kommanditeinlagen;
ƒ Aktiv- und Hypothekardarlehen, Schuldbriefe.

                                                                        30
Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Anhang 3: Teil 3, Kapitel 6.3.3.3 Immaterielle
          Anlagen
Immaterielle Anlagen (intangible assets) sind käuflich erworbene oder
selbstgeschaffene nicht gegenständliche Werte, wie z. B. Softwares, Patente,
Marken, Urheberrechte, die meist einen Handelswert aufweisen.

In REKOLE® werden käuflich erworbene EDV-Softwares (einmalige Gebühr)
als Sachanlagen gehandhabt (vgl. Anlagekategorien E1, E2 und F2).

Für kalkulatorische Abschreibungen sind die immateriellen Anlagen nur
dann massgebend, wenn sie einer Abnutzung unterliegen.

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Schweizerische Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital

Anhang 4: Teil 3, Kapitel 6.3.4 Kalkulatorische
          Zinsen
Kapital steht in Form von Eigen- und Fremdkapital zur Finanzierung der
Vermögensgegenstände (Anlage- und Umlaufvermögen) zur Verfügung.
Während Fremdkapitalgeber Zinszahlungen erhalten, erwartet ein
Eigenkapitalgeber eine angemessene Ausschüttung, die er ansonsten bei
alternativen Anlagen erhalten würde (Opportunitätskosten).

Die Kosten für das Kapital werden in der Betriebsrechnung als
kalkulatorische Zinsen berücksichtigt. Hierbei wird nicht zwischen Eigen-
und Fremdkapital unterschieden, da die Art der Finanzierung für die
Berechnung der kalkulatorischen Zinsen irrelevant ist.

Der kalkulatorische Zinssatz wird auf das gesamte betriebsnotwendige
Vermögen berechnet, unabhängig davon, ob es durch Eigen- oder
Fremdkapital finanziert ist. Der Fremdkapitalzins für das Umlaufs- und
Anlagevermögen findet sich in der Erfolgsrechnung in der
Kontenhauptgruppe 46.

In der Finanzbuchhaltung wird auf die Unterscheidung zwischen
Fremdkapitalzinsen auf Umlaufs- und Anlagevermögen verzichtet (vgl. Teil
3, Kapitel 3.3.7 Zinsaufwand). Der Hauptgrund liegt in der Schwierigkeit,
die pagatorischen Fremdkapitalzinsen diesen beiden Vermögensteilen zu
zuweisen, da man nicht genau weiss, wofür das Fremdkapital auf der
Aktivseite der Bilanz verwendet wurde (REK 05_014).

In der Betriebsbuchhaltung ist die Unterscheidung zwischen Umlaufs- und
Anlagevermögen      bei    der      kalkulatorischen   Verzinsung   des
fremdfinanzierten Vermögens durchaus möglich. So werden die
kalkulatorischen Fremdkapitalzinsen des Anlagevermögens in der
Kostenartengruppe 448 und die kalkulatorischen Fremdkapitalzinsen des
Umlaufsvermögens in der Kostenartengruppe 468 ausgewiesen (REK
05_014).

Da das betriebsnotwendige Kapital im Einzelfall nicht einfach zu
bestimmen ist, nimmt man als Ausgangspunkt vorzugsweise das
betriebsnotwendige Vermögen, in dem das Kapital gebunden ist. Das
betriebsnotwendige Vermögen lässt sich jedoch nicht allein aus der
Aktivseite der Bilanz ermitteln, da dort auch nicht betriebsnotwendige
Vermögensteile enthalten und die Aktivpositionen in der Regel
unterbewertet sind.
Das betriebsnotwendige Kapital kann somit aus dem in der Bilanz
ausgewiesenen betriebsnotwendigen Vermögen nach dem Grundsatz:
Aktiven = Passiven hergeleitet werden.

Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens sind von den
gesamten     Vermögenswerten     alle   nicht   betriebsnotwendigen
Vermögensteile   (=    neutrales  Vermögen)   auszuklammern.    Die
Betriebsnotwendigkeit wird im Teil 3, Kapitel 3.5.3 Betriebsfremder
Aufwand und Ertrag erläutert.
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