Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2018 - Rüstungsexportbericht
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Rüstungsexportbericht Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2018
Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de Stand Oktober 2018 Gestaltung PRpetuum GmbH, 80801 München Diese und weitere Broschüren erhalten Sie bei: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: publikationen@bundesregierung.de www.bmwi.de Zentraler Bestellservice: Telefon: 030 182722721 Bestellfax: 030 18102722721 Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publi kation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.
Inhaltsverzeichnis Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Rüstungsexportpolitik der Regierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Besonders strenge Regulierung von Kleinwaffenexporten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Vertrag über den Waffenhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Aktuelle Genehmigungszahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Anlage 1 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Anlage 2 GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern . . . . . . . . . . . . . . 10 Anlage 3 Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Anlage 4 Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18 Anlage 5 Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Ländergruppen und Ländern für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Anlage 6 Gesamtübersicht: Vergleich der 1. Halbjahre 2017 und 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Anlage 7 Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Anlage 8 I. Übersicht über Genehmigungen von Kleinwaffen im 1. Halbjahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 nach Ländergruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 II. Übersicht über Genehmigungen von Munition für Kleinwaffen im 1. Halbjahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 nach Ländergruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Anlage 9 Genehmigungen von Kleinwaffen für Drittländer im 1. Halbjahr 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Anlage 10 Genehmigungen von Munition für Kleinwaffen für Drittländer im 1. Halbjahr 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2 Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2018 Die Bundesregierung legt hiermit den Halbjahresbericht den: „Politische Grundsätze“, Anlage 1), der „Gemeinsame über die Rüstungsexportpolitik für den Zeitraum 1. Januar Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 2018 bis 30. Juni 2018 vor. Der jetzt vorgelegte Bericht ist 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die der fünfte seiner Art, nachdem am 15. Oktober 2014 erst- Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militär mals ein Zwischenbericht mit den Genehmigungszahlen gütern“ (im Folgenden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“, für das erste Halbjahr 2014 vorgelegt wurde. Anlage 2) und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; im Folgenden: „ATT“). Der Zwischenbericht trägt zur Transparenz im Bereich der Rüstungsexporte bei, indem er bereits im noch laufenden Der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland Jahr über die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung wird besonderes Gewicht beigemessen. Wenn hinreichen- informiert. Dem gleichen Zweck dient die regelmäßig geüb- der Verdacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter te Praxis, abschließende Genehmigungsentscheidungen des zur internen Repression oder zu sonstigen, fortdauernden Bundessicherheitsrates (BSR) gegenüber dem Wirtschafts und systematischen Menschenrechtsverletzungen miss- ausschuss des Deutschen Bundestags offenzulegen. Der braucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich Deutsche Bundestag wird damit zeitnah über bedeutsame nicht erteilt. Entscheidungen der Bundesregierung bei Rüstungsexporten unterrichtet. Neben Art, Anzahl und Empfängerland wird Auch die weiteren Kriterien der Politischen Grundsätze und dabei auch über die beteiligten deutschen Unternehmen des Gemeinsamen Standpunkts werden in die Prüfung im- und das Gesamtvolumen des jeweiligen Ausfuhrvorhabens mer einbezogen, wie: informiert, soweit nicht im Einzelfall verfassungsrechtlich geschützte Interessen einer Veröffentlichung entgegenste- hen. • die Vereinbarkeit des Exports mit internationalen Ver- pflichtungen, namentlich aufgrund von Beschlüssen der Vereinten Nationen und der EU, Darüber hinaus gibt die Bundesregierung im Rahmen der • die innere Lage im Endbestimmungsland, Beantwortung von zahlreichen parlamentarischen Anfra gen Auskunft über die Rüstungsexportpolitik. Eine • der Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region, Übersicht über die Anfragen aus dem parlamentarischen Raum, die von der Bunderegierung zum Thema Rüstungs • die nationale Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten sowie von befreundeten und verbündeten Ländern, exporte beantwortet wurden, ist unter www.bmwi.de ab- rufbar. • das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der inter- nationalen Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf dessen Haltung zum Terrorismus, Rüstungsexportpolitik der Regierung • das Risiko der unerlaubten Weitergabe der Ausrüstung im Empfängerland oder der Wiederausfuhr unter uner- wünschten Bedingungen, sowie Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verant- wortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung • die Vereinbarkeit der Rüstungsexporte mit der techni- schen und wirtschaftlichen Kapazität des Empfänger- von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die landes. Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung Jeder Einzelfall wird unter Abwägung aller Umstände, ein- außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage schließlich der außen- und sicherheitspolitischen Inter hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die essen Deutschlands, geprüft. Dabei steht die Bundesregierung Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außen zu ihren Bündnisverpflichtungen und zu ihrer Verant wirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsver wortung für die europäische und internationale Sicherheit. ordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Deutschland und seine Verbündeten stehen angesichts Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und zahlreicher internationaler Krisen und terroristischer sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 (im Folgen Bedrohungen weiterhin vor großen sicherheitspolitischen
EINLEITUNG 3 Herausforderungen. Ausfuhren von Rüstungsgütern, die der Kooperation mit unseren Bündnispartnern oder deren • Die Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittländern wird grundsätzlich nur gegen Verpflichtungserklärungen der Ausstattung dienen, erfolgen auch im sicherheitspolitischen staatlichen Empfänger erteilt, die zu ersetzenden alten Interesse Deutschlands. Dies gilt auch für Ausfuhren in Waffen zu vernichten (Grundsatz „Neu für Alt“), oder, bei Drittländer1, mit denen in diesen Ländern beispielsweise Deckung eines plausiblen Mehrbedarfs, die neu geliefer- Beiträge zur Grenzsicherung oder zur Bekämpfung des in- ten Waffen bei einer späteren Außerdienststellung zu ternationalen Terrorismus geleistet werden. vernichten (Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonde- rung“). Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einer In den Politischen Grundsätzen ist zudem festgeschrieben, Modernisierung der Ausrüstung in einem Exportland dass beschäftigungspolitische Gründe beim Export von die bereits vorhandenen Kleinwaffen in falsche Hände Kriegswaffen keine ausschlaggebende Rolle spielen dürfen. geraten. Dies ist Grundprämisse bei allen Rüstungsexportentschei dungen der Bundesregierung. • Die Ausfuhr ist an die Abgabe von Endverbleibserklä- rungen geknüpft, welche – über die bereits übliche Reexportklausel hinaus – die explizite Zusage machen, Besonders strenge Regulierung von die Kleinen und Leichten Waffen, dazugehörige Muni- Kleinwaffenexporten tion und Herstellungsausrüstung innerhalb des Empfän- gerlandes nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung In internen und grenzüberschreitenden Konflikten werden an andere als die genehmigten Empfänger weiterzugeben. die weitaus meisten Opfer durch den Einsatz von Kleinen und Leichten Waffen verursacht. In Konfliktgebieten sind nationale Kontrollmechanismen zumeist gering entwickelt. Sicherung des Endverbleibs Oft behindert die missbräuchliche Verwendung von Klein (Post-Shipment-Kontrollen) waffen durch kriminelle oder militante Gruppen die wirt- schaftliche und soziale Entwicklung und trägt vielfach zu Nach den exportkontrollpolitischen Grundsätzen werden einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei. Die Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur Bundesregierung legt deshalb besonders strenge Maßstäbe erteilt, wenn der Endverbleib dieser Güter im Empfänger an die Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen land sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Genehmigung in Drittländer an. werden von der Bundesregierung alle vorhandenen Infor mationen über den Endverbleib umfassend geprüft und Maßgeblich für die Entscheidung über die Erteilung von bewertet. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen in Drittländer Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. sind insbesondere die Grundsätze der Bundesregierung vom März 2015 für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Juli 2015 die der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehö- pilotmäßige Einführung sogenannter Post-Shipment-Kon riger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung trollen für bestimmte deutsche Rüstungsexporte („Eckpunkte in Drittländer (sog. Kleinwaffengrundsätze, Anlage 3). für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deut- Danach wird die Genehmigung von Kleinwaffenausfuhren schen Rüstungsexporten“, Anlage 4) beschlossen, d. h. von in Drittländer besonders restriktiv gehandhabt. Die Klein Kontrollen, die nach Lieferung der Rüstungsgüter beim waffengrundsätze enthalten drei wesentliche Elemente: jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort durchgeführt werden können. Staatliche Empfänger von Kleinen und • Die Ausfuhr von Technologie und Komponenten, welche in Drittländern neue Fertigungslinien für Kleinwaffen Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre) in Drittländern müssen eröffnen könnten, wird grundsätzlich nicht mehr jetzt bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung einer späte- genehmigt. Damit soll verhindert werden, dass ganze ren Überprüfung des angegebenen Endverbleibs der Produktionsstätten ins Ausland verlagert werden und Rüstungsgüter vor Ort im Empfängerland zustimmen. eine Kontrolle über die Kleinwaffenproduktion nicht mehr möglich ist. 1 Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder den NATO-gleichgestellten Staaten angehören.
4 EINLEITUNG Mit entsprechenden Post-Shipment-Kontrollen kann über- Fund, VTF) zur Förderung unterstützungsbedürftiger Staaten prüft werden, ob die Empfängerländer ihre Zusagen in der bei der ATT-Implementierung eingerichtet. Der Treuhand Endverbleibserklärung einhalten, d. h. exportierte Waffen fonds hat bis Mitte 2018 Einzahlungen in Höhe von 6,5 Millio auch bei dem angegebenen Endempfänger ankommen und nen Euro aus 14 Staaten erhalten. Damit konnten die ersten verbleiben. Wenn ein Empfängerland gegen die Endver beiden Förderzyklen erfolgreich angestoßen und 25 Förder bleibserklärung verstößt oder die Durchführung von Vor- zusagen in einer Gesamthöhe von 2,25 Millionen Euro erteilt Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage in der Endver werden. Als Vorsitz des Auswahlausschusses hat Deutschland bleibserklärung verweigert, wird es gemäß Ziffer IV Nr. 4 diesen Prozess in tragender Rolle mitgeprägt und wurde auf der „Politischen Grundsätze“ grundsätzlich von einer der Vierten Staatenkonferenz im August 2018 in Tokio in die- Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffen- sem Amt für ein weiteres Jahr bestätigt. In einem Großteil der nahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. Fälle unterstützt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle (BAFA) die Heranführung der Staaten an den ATT Nachdem im Jahr 2017 die beiden ersten Vor-Ort-Kontrol und dessen nationale Umsetzung vor Ort. Der deutsche len über den tatsächlichen Endverbleib von Kleinwaffen bei Förderschwerpunkt liegt dabei weiter auf Universalisierung, staatlichen Empfängern in Indien und den Vereinigten die die Bundesregierung im bilateralen Austausch und auch Arabischen Emiraten durchgeführt wurden, wurde im ersten im Rahmen eines EU-Projekts vorantreibt. Halbjahr 2018 die dritte derartige Kontrolle in der Republik Korea absolviert. Alle bisherigen Kontrollen verliefen ohne Beanstandungen. Weitere Vor-Ort-Kontrollen befinden sich Aktuelle Genehmigungszahlen in der Vorbereitung. Die Durchführung weiterer Kontrollen ist von Faktoren abhängig, auf die die Bundesregierung Dieser Zwischenbericht informiert über Genehmigungsent keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel die Produktion bzw. scheidungen im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018. Er die konkrete Auslieferung der Rüstungsgüter. Hier kann es beinhaltet eine Gesamtübersicht der Genehmigungen für zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen nach Erteilung Ausfuhren von Rüstungsgütern, getrennt nach EU-Ländern der Ausfuhrgenehmigung kommen. sowie NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz) und Drittländern (siehe Anlage 5). Deutschland hat mit den pilotmäßig eingeführten Post- Anlage 6 bietet in einer Gesamtübersicht einen Vergleich der Shipment-Kontrollen auf europäischer und internationaler jeweils ersten sechs Monate der Jahre 2017 und 2018. Eine Ebene zusammen mit nur wenigen anderen Ländern eine Darstellung der 20 Empfängerländer mit den höchsten Werten Vorreiterrolle übernommen. Deutschland ist bisher der ein- für erteilte Einzelgenehmigungen einschließlich der jewei- zige EU-Mitgliedstaat, der derartige Vor-Ort-Kontrollen ligen Güterbeschreibung ist als Anlage 7 beigefügt. durchgeführt hat. Andere EU-Staaten haben mittlerweile angekündigt, vergleichbare Verifikationsmaßnahmen ein- Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist durch führen zu wollen. eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet. Eine zah- lenbasierte Pauschalbetrachtung auf Basis der reinen Geneh migungswerte eines Berichtszeitraumes ist kein taugliches Vertrag über den Waffenhandel Mittel für die Beurteilung der Restriktivität der Rüstungs exportpolitik. Dazu bedarf es einer einzelfallorientierten Der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT) Beurteilung von Genehmigungsentscheidungen in Hinblick definiert Mindeststandards für den Handel mit konventio- auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes nellen Waffen. Er trat am 24. Dezember 2014 in Kraft und und den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. Zu be- hatte Mitte des Jahres 2018 94 Vertragsstaaten. Nachdem die achten ist weiterhin, dass der Begriff der Rüstungsgüter eine Erste Konferenz der Vertragsstaaten 2015 die institutionellen ganze Spannbreite von Gütern umfasst, die weit über die die Grundlagen schuf, wurden auf der Zweiten Vertragsstaaten öffentliche Diskussion zu Rüstungsexporten beherrschenden konferenz 2016 Arbeitsgruppen zu den Kernherausforderun Begriffe, wie „Waffen“ oder „Panzer“, hinausgehen. Lieferungen gen des Vertragsregimes (Universalisierung, Implementie von Rüstungsgütern können beispielsweise auch Minenräum rung, Berichtswesen und Transparenz) geschaffen. Diese geräte, Sicherheitsglas oder sondergeschützte Fahrzeuge für wurden auf der Dritten Staatenkonferenz 2017 institutionell Botschaften zum Schutz gegen terroristische Angriffe oder verstetigt. Ferner wurde der maßgeblich von Deutschland Lieferungen an Friedensmissionen der Vereinten Nationen vorangetriebene Freiwillige Treuhandfonds (Voluntary Trust umfassen.
EINLEITUNG 5 Zudem muss bei einer objektiven Betrachtung berücksichtigt für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Koope werden, dass Großaufträge regelmäßig erhebliche Schwan rationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt. Bei kungen der Genehmigungswerte bewirken. Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Rüstungs Im Berichtszeitraum wurden Einzelgenehmigungen in Höhe güter kooperationsbedingt im Rahmen der Fertigungs von insgesamt rund 2,57 Milliarden Euro (im Vergleichszeit prozesse häufig ein- und ausgeführt werden. Außerdem raum 2017: rund 3,53 Milliarden Euro) erteilt. werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit War tungs- und Reparaturarbeiten über SAG abgewickelt. SAG können sowohl für vorübergehende als auch für endgültige EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder Ausfuhren genutzt werden und ermöglichen beliebige Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Genehmi Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund 1,03 Mil gungsrahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbe liarden Euro (im Vergleichszeitraum 2017: rund 1,53 Milli darf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der arden Euro) und damit 40,05 Prozent an EU-, NATO- und Genehmigungswert einer SAG wird als Höchstwert geneh- NATO-gleichgestellte Länder, in die – nach den Politischen migt. Der genehmigte Höchstwert wird unterschiedlich Grundsätzen der Bundesregierung – der Export von stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güter Rüstungsgütern grundsätzlich nicht zu beschränken ist. bewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhr genehmigungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder Drittländer tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist daher systematisch unzulässig. Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum Ausfuhrge- nehmigungen in Höhe von rund 1,54 Milliarden Euro (im Vergleichszeitraum 2017: rund 2 Milliarden Euro) erteilt. Von Abgelehnte Ausfuhranträge diesen Ländern ist Algerien das Empfängerland mit dem höchsten Gesamtgenehmigungswert. Im Berichtszeitraum wurden 44 Anträge für Ausfuhrgeneh migungen mit einem Gesamtwert von 29,4 Millionen Euro abgelehnt. Kleinwaffen Die in diesem Halbjahresbericht veröffentlichten Daten über Der Gesamtwert der Genehmigungen für Kleinwaffenaus Genehmigungen im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 fuhren (Anlagen 8 und 9) belief sich im Berichtszeitraum auf werden in den Rüstungsexportbericht der Bundesregierung rund 14,8 Millionen Euro (Vergleichszeitraum 2017: rund für das Gesamtjahr 2018 einfließen, der im Sommer 2019 31,7 Millionen Euro). Davon entfiel lediglich ein Anteil in erscheinen wird. Höhe von 16.905 Euro auf Genehmigungen für Lieferungen außerhalb der EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten Länder. Sammelausfuhrgenehmigungen Der Wert der im Berichtszeitraum neu erteilten 6 Sammel ausfuhrgenehmigungen (SAG) belief sich auf 13,6 Millionen Euro. Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grundsatz der Geneh migungserteilung nach Einzelfallprüfung (§ 8 AWG in Ver bindung mit § 4 AWV); für diese Genehmigungsentschei dungen gelten zudem dieselben politischen Grundsätze wie im Einzelgenehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich
6 Anlage 1 Politische Grundsätze der Bundesregierung für vom 8. Juni 1998 bzw. etwaigen Folgeregelungen4 sowie den Export von Kriegswaffen und sonstigen den von der Organisation für Sicherheit und Zusammen- Rüstungsgütern arbeit in Europa (OSZE) am 25. November 1993 verabschie deten „Prinzipien zur Regelung des Transfers konventio- neller Waffen“. Die Kriterien des EU-Verhaltenskodex In dem Bestreben, sind integraler Bestandteil dieser Politischen Grundsätze. Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Verhältnis zum • ihre Rüstungsexportpolitik restriktiv zu gestalten, EU-Verhaltenskodex restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang. • im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Ver- pflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den 2. D er Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgü- Deutschland zu orientieren, tern besonderes Gewicht beigemessen. • durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens, der Gewaltprävention, der Men- 3. G enehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich nicht schenrechte und einer nachhaltigen Entwicklung in der erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese Welt zu leisten, zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltensko- dex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauern- • dementsprechend auch die Beschlüsse internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die eine Beschränkung den und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden. Für diese Frage spielt die Men- des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsge- schenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige sichtspunkten anstreben, Rolle. • darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsver- bindlichkeit auf internationaler Ebene, einschließlich 4. I n eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten auf europäischer Ebene, zu verleihen, Nationen (VN), der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von internationalen Men hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export schenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksich- von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt tigt. neu beschlossen: 5. D er Endverbleib der Kriegswaffen und sonstigen Rüs- tungsgüter ist in wirksamer Weise sicherzustellen. I. Allgemeine Prinzipien 1. D ie Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) über Exporte von Kriegswaffen2 und sonstigen Rüstungs gütern3 in Übereinstimmung mit dem von dem Rat der Europäischen Union (EU) angenommenen „Verhaltens- kodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ 2 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile). 3 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen. 4 Als Anlage 2.
ANLAGE 1 7 II. NATO-Länder5, EU-Mitgliedstaaten, NATO- Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwen- gleichgestellte Länder6 dung deutscher Zulieferungen werden – in der Regel nach Bundessicherheitsrats-Befassung – z. B. in folgen- 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgü- den Fällen geltend gemacht: tern in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteres- sen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. • Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinanderset- zungen verwickelt sind, sofern nicht ein Fall des Arti- kels 51 der VN-Charta vorliegt, Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. • Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffne- ter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausge- 2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder europapoli- löst, aufrechterhalten oder verschärft würden, tischen Interesse liegen. Bei Koproduktionen mit in Ziffer II. genannten Ländern, • Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur internen Repression im Sinne des die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu werden diese rüstungsexportpolitischen Grundsätze so- sonstigen fortdauernden und systematischen Men- weit wie möglich verwirklicht. Dabei wird die Bundesre- schenrechtsverletzungen missbraucht werden, gierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht • Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, verzichten (Ziffer II. 3.). 3. Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation • Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Drittländern so erheblich belasten würden, dass selbst sind rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen. das eigene Interesse an der Kooperation und an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Koopera In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durch tionspartner zurückstehen muss. setzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Ex- im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei porte im Hinblick auf die unter Ziffer III. 4. bis 7. ange- allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarun stellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt würden. gen für den Fall des Exports durch das Partnerland grundsätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzu- 5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Un- streben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, ternehmen der in Ziffer II. genannten Länder, die nicht Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundes Gegenstand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zu- regierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Koopera- lieferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese tionsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Länder, unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Men- grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregie- schenrechtskriteriums abwägen. rung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperatio- nen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen 4. Vor Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs- sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Ein- gütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung fluss nehmen. finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, ob im konkreten Einzelfall die Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich der deut- Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen sche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die vorliegen. nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe 5 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6. 6 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.
8 ANLAGE 1 wesentlich sind, vertraglich in die Lage versetzt, der Bun- hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer desregierung rechtzeitig die nötigen Informationen über Repression oder zu fortdauernden und systematischen Exportabsichten seiner Partner geben zu können und Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die vertragliche Endverbleibsklauseln vorzusehen. Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wich- tige Rolle. 6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungs- 5. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen7 güter sind, ist das Kooperationspartnerland ausfuhr- sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Län- rechtlich Käufer- und Verbrauchsland. Wenn diese Teile der, durch festen Einbau in das Waffensystem integriert wer- den, begründet die Verarbeitung im Partnerland aus- fuhrrechtlich einen neuen Warenursprung. • die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, III. Sonstige Länder • inzungen denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinanderset- droht oder bestehende Spannungen und Kon- flikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs oder verschärft würden. gütern in andere als in Ziffer II. genannte Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf insbesondere nicht zum Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten füh- Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den ren. Die Bundesregierung wird von sich aus keine privi- Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb legierenden Differenzierungen nach einzelnen Ländern grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 oder Regionen vornehmen. der VN-Charta vorliegt. 2. Der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG ge- 6. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Exports nehmigungspflichtig) wird nicht genehmigt, es sei denn, von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wird dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspo- berücksichtigt, ob die nachhaltige Entwicklung des Emp- litische Interessen der Bundesrepublik Deutschland un- fängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsaus ter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine gaben ernsthaft beeinträchtigt wird. ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine aus- 7. Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlan- schlaggebende Rolle spielen. des im Hinblick auf die Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten 3. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter (nach AWG ge- Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflich- nehmigungspflichtig) werden Genehmigungen nur er- tungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich teilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außen- der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und wirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit, nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der Völkerrechts, die Übernahme von Verpflichtungen im auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind. Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von § 3 Abs. 1 AWG. der im EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren aufge- führten Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarun- 4. Genehmigungen für Exporte nach KWKG und/oder gen, seine Unterstützung des VN-Waffenregisters, be- AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage rücksichtigt. des betreffenden Landes dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei 7 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen.
ANLAGE 1 9 IV. Sicherung des Endverbleibs V. Rüstungsexportbericht 1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jähr- sonstigen Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zu- lich einen Rüstungsexportbericht vor, in dem die Umsetzung vor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im sichergestellt ist. Dies setzt in der Regel eine entsprechende abgelaufenen Kalenderjahr aufgezeigt sowie die von der schriftliche Zusicherung des Endempfängers sowie wei- Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für tere geeignete Dokumente voraus. Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden. 2. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungs- gütern, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegs waffe wesentlich sind, dürfen nur bei Vorliegen von amt- lichen Endverbleibserklärungen, die ein Reexportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt werden. Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffenna- hen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die damit hergestell- ten Kriegswaffen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung zu machen. 3. An die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Aus- fuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungs- güter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder reexportiert bzw. im Sinne des EU-Binnenmarktes verbracht werden. 5. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaf- fen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausge- schlossen.
10 Anlage 2 GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/ (7) Der Rat hat am 12. Juli 2002 die Gemeinsame Aktion GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 2002/589/GASP8 betreffend den Beitrag der Europäi- betreffend gemeinsame Regeln für die schen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und und Militärgütern leichten Waffen angenommen. (8) Der Rat hat am 23. Juni 2003 den Gemeinsamen Stand- DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION punkt 2003/468/GASP9 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten angenommen. gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbe- sondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (9) Der Europäische Rat hat im Dezember 2003 eine Strate- gie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungs (1) Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die vom Euro waffen und im Dezember 2005 eine Strategie zur päischen Rat auf seinen Tagungen in Luxemburg und Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und Lissabon in den Jahren 1991 und 1992 vereinbarten ge- leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie meinsamen Kriterien und den vom Rat 1998 angenom- des unerlaubten Handels damit angenommen, die ein menen EU- Verhaltenskodex für Waffenexporte als erhöhtes Interesse der Mitgliedstaaten der Europäi- Grundlage zu nutzen. schen Union an einer koordinierten Herangehensweise an die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie (2) Die Mitgliedstaaten erkennen die besondere Verant- und Militärgütern bedingen. wortung der Militärtechnologie und Militärgüter ex- portierenden Staaten an. (10) Im Jahr 2001 wurde das Aktionsprogramm der Verein- ten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseiti- (3) Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit hohe gung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und gemeinsame Maßstäbe setzen, die als Mindeststandards leichten Waffen unter allen Aspekten angenommen. für die beim Transfer von Militärtechnologie und Militärgütern von allen Mitgliedstaaten zu befolgende (11) 1992 wurde das Register der Vereinten Nationen für zurückhaltende Praxis angesehen werden sollten, und konventionelle Waffen eingerichtet. den Austausch relevanter Informationen verstärken, um größere Transparenz zu erreichen. (12) Die Staaten haben im Einklang mit dem durch die VN- Charta anerkannten Recht auf Selbstverteidigung das (4) Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit ver- Recht, Mittel zur Selbstverteidigung zu transferieren. hindern, dass Militärtechnologie und Militärgüter aus- geführt werden, die zu interner Repression oder inter- (13) Der Wunsch der Mitgliedstaaten, eine Rüstungsindus nationaler Aggression eingesetzt werden könnten oder trie als Teil ihrer industriellen Basis wie auch ihrer zu regionaler Instabilität beitragen könnten. Verteidigungsanstrengungen aufrechtzuerhalten, wird anerkannt. (5) Die Mitgliedstaaten wollen die Zusammenarbeit ver- stärken und die Konvergenz auf dem Gebiet der Aus- (14) Die Stärkung einer europäischen industriellen und fuhr von Militärtechnologie und Militärgütern im Rah- technologischen Verteidigungsbasis, die zur Umsetzung men der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und (GASP) fördern. insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Ver- teidigungspolitik beiträgt, sollte mit Zusammenarbeit (6) Ergänzend sind mit dem EU-Programm zur Verhütung und Konvergenz im Bereich der Militärtechnologie und und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventio- der Militärgüter einhergehen. nellen Waffen Maßnahmen gegen unerlaubte Transfers eingeleitet worden. 8 ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1. 9 ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.
ANLAGE 2 11 (15) Die Mitgliedstaaten wollen die Politik der Europäischen Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie • Lizenzanträge für immaterielle Software- und Tech- nologietransfers, z. B. mittels elektronischer Medien, und Militärgütern durch die Annahme dieses Gemein- Fax oder Telefon. samen Standpunkts, der den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird fest- Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt, gelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhrgenehmigung für verstärken. diese Anträge erforderlich ist. (16) Der Rat hat am 13. Juni 2000 die Gemeinsame Militär- Artikel 2 güterliste der Europäischen Union angenommen, die regelmäßig überarbeitet wird, wobei gegebenenfalls Kriterien entsprechende nationale und internationale Listen be- rücksichtigt werden.10 (1) Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflich- tungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom (17) Die Union muss gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrag VN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union ver- auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpoliti- hängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nicht schen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außenpolitik verbreitung und anderen Themen sowie sonstiger achten; diesbezüglich nimmt der Rat Kenntnis von dem internationaler Verpflichtungen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, wenn ihre über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Erteilung im Widerspruch stünde unter anderem zu Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.11 a) den internationalen Verpflichtungen der Mitglied- staaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durch setzung von Waffenembargos der Vereinten Natio- HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT nen, der Europäischen Union oder der Organisation ANGENOMMEN: für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa; Artikel 1 b) den internationalen Verpflichtungen der Mitglied- staaten aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung (1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologi- auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in sche und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenüber- Artikel 12 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste einkommen; der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach Artikel 2. c) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keinerlei Antipersonenminen auszuführen; (1) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhrgeneh- migung umfassen Folgendes: d) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie- • Genehmigungsanträge für tatsächliche Ausfuhren, auch wenn diese zum Zwecke der Lizenzproduktion Kontrollregimes, des Zangger-Ausschusses, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG), des von Militärgütern in Drittländern erfolgen; Wassenaar-Arrangements und des Haager Verhal- tenskodex gegen die Proliferation ballistischer • Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittlertätigkeiten; Raketen. • Anträge dung“; auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder „Umla- 10 Zuletzt geändert am 10. März 2008, ABl. C 98 vom 18.4.2008, S. 1. 11 ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.
12 ANLAGE 2 (2) Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des c) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn ein- humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungs deutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie land oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfän- humanitäre Völkerrecht zu begehen. gerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der inter- nationalen Menschenrechtsübereinkünfte und (3) Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten a) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn ein- Konflikten deutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmi- zur internen Repression benutzt werden könnten; gung für Militärtechnologie oder Militärgüter, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen b) lassen besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder oder Konflikte verschärfen würden. walten, in denen von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder (4) Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit des Europarates schwerwiegende Menschenrechts- und Stabilität in einer Region verletzungen festgestellt wurden, und nehmen dabei eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmi- Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter vor. gung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der ange- gebene Empfänger die Militärtechnologie oder die Mi- Hierfür gelten als Militärtechnologie oder Militärgü- litärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zum Zwecke ter, die zu interner Repression benutzt werden könn- der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewalt- ten, unter anderem Militärtechnologie oder Militär- samen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt. güter, die vom angegebenen Endverwender in dieser Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die oder einer ähnlichen Form nachweislich zu interner Mitgliedstaaten unter anderem Repression benutzt worden sind oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an der an- a) das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines be- gegebenen Endverwendung bzw. am angegebenen waffneten Konflikts zwischen dem Empfängerland Endverwender vorbeigeleitet werden und zu inter- und einem anderen Land; ner Repression genutzt werden. Gemäß Artikel 1 ist die Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter b) Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbar sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn sie für Zwe- landes, deren gewaltsame Durchsetzung das cke der inneren Sicherheit bestimmt sind. Interne Empfängerland in der Vergangenheit versucht bzw. Repression umfasst unter anderem Folter sowie an- angedroht hat; dere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder c) die Wahrscheinlichkeit, dass die Militärtechnologie Schnell-Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von oder die Militärgüter zu anderen Zwecken als für die Personen, willkürliche Verhaftungen und andere legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des schwere Verletzungen der Menschenrechte und Empfängerlandes verwendet wird; Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Men- schenrechtsübereinkünften, einschließlich der All- d) das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht gemeinen Erklärung der Menschenrechte und des wesentlich zu beeinträchtigen. Internationalen Pakts über bürgerliche und politi- sche Rechte, niedergelegt sind. (5) Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zu- Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des ständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, sowie nationale Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder der Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts und
ANLAGE 2 13 Die Mitgliedstaaten berücksichtigen dass diese Technologie oder Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender oder zu einer a) die möglichen Auswirkungen der Militärtechnologie unerwünschten Endverwendung gelangen könnten, oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt wird Folgendes berücksichtigt: sind, auf ihre Verteidigungs- und Sicherheitsinteres- sen sowie auf die anderer Mitgliedstaaten und be- a) die legitimen Interessen der Verteidigung und der in- freundeter oder verbündeter Länder, wobei sie aner- neren Sicherheit des Empfängerlandes, einschließlich kennen, dass hierdurch die Berücksichtigung der einer etwaigen Beteiligung an friedenserhaltenden Kriterien betreffend die Achtung der Menschen- Maßnahmen der Vereinten Nationen oder anderer Art; rechte und die Aufrechterhaltung von Frieden, Si- cherheit und Stabilität in einer Region nicht beein- b) die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, diese trächtigt werden darf; Technologie oder diese Güter zu benutzen; b) das Risiko, dass diese Militärtechnologie oder diese c) die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Militärgüter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die Ausfuhrkontrollen durchzuführen; anderer Mitgliedstaaten oder befreundeter oder ver- bündeter Länder eingesetzt werden. d) das Risiko, dass solche Technologie oder solche Güter mit unerwünschtem Ziel wieder ausgeführt werden, (6) Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegenüber und die bisherige Befolgung etwaiger Wiederausfuhr- der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer bestimmungen bzw. vorheriger Genehmigungspflich- Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der ten, die vom Ausfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und der festgelegt wurden, durch das Empfängerland; Einhaltung des Völkerrechts e) das Risiko, dass solche Technologie oder solche Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das Güter zu terroristischen Vereinigungen oder einzelnen bisherige Verhalten des Käuferlandes in Bezug auf Terroristen umgeleitet werden; a) eine Unterstützung oder Förderung des Terrorismus f) die Gefahr eines Reverse Engineering oder eines und der internationalen organisierten Kriminalität; unbeabsichtigten Technologietransfers. b) die Einhaltung seiner internationalen Verpflichtun- (8) Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militär- gen, insbesondere im Hinblick auf die Nichtanwen- technologie oder Militärgütern mit der technischen dung von Gewalt, und der Bestimmungen des und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfän- humanitären Völkerrechts; gerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staa- ten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und c) sein Engagement im Bereich der Nichtverbreitung Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeits- und anderen Bereichen der Rüstungskontrolle kräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung und Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, einsetzen sollten. Ratifizierung und Durchführung der bei Kriterium 1 unter Buchstabe b aufgeführten einschlägigen Die Mitgliedstaaten beurteilen anhand von Informatio- Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkommen. nen aus einschlägigen Quellen, wie z. B. Entwicklungs- programm der Vereinten Nationen, Weltbank, Inter (7) Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militär nationaler Währungsfonds und Organisation für wirt- technologie oder Militärgütern im Käuferland schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, ob die oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter geplante Ausfuhr die nachhaltige Entwicklung des unerwünschten Bedingungen Empfängerlandes ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie prüfen in diesem Zusammenhang den jeweiligen Anteil Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Militär der Rüstungs- und der Sozialausgaben des Empfänger- technologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr be- landes und berücksichtigen dabei auch jedwede EU- stimmt sind, auf das Empfängerland und des Risikos, oder bilaterale Hilfe.
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