Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2018 - Rüstungsexportbericht

 
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Rüstungsexportbericht

Bericht der Bundesregierung
über ihre Exportpolitik für
konventionelle Rüstungsgüter
im ersten Halbjahr 2018
Impressum

Herausgeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Öffentlichkeitsarbeit
11019 Berlin
www.bmwi.de

Stand
Oktober 2018

Gestaltung
PRpetuum GmbH, 80801 München

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kation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern
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werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen
sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.
Inhaltsverzeichnis

Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter
im ersten Halbjahr 2018 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
     Rüstungsexportpolitik der Regierung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
     Besonders strenge Regulierung von Kleinwaffenexporten .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
     Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3
     Vertrag über den Waffenhandel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
     Aktuelle Genehmigungszahlen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4

Anlage 1
	  Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
    und sonstigen Rüstungsgütern .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
Anlage 2
	  GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008
    betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern  . . . . . . . . . . . . . . 10
Anlage 3
	  Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhr­ge­nehmigungspolitik bei der Lieferung
    von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender
    Herstellungs­aus­rüstung in Drittländer .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16
Anlage 4
    Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18
Anlage 5
	  Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Ländergruppen und Ländern
    für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 20
Anlage 6
    Gesamtübersicht: Vergleich der 1. Halbjahre 2017 und 2018 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 22
Anlage 7
	  Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten
    für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 23
Anlage 8
    I. Übersicht über Genehmigungen von Kleinwaffen im 1. Halbjahr 2017 und
        im 1. Halbjahr 2018 nach Ländergruppen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 27
    II. Übersicht über Genehmigungen von Munition für Kleinwaffen im 1. Halbjahr 2017 und
         im 1. Halbjahr 2018 nach Ländergruppen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 27
Anlage 9
    Genehmigungen von Kleinwaffen für Drittländer im 1. Halbjahr 2018  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 28
Anlage 10
    Genehmigungen von Munition für Kleinwaffen für Drittländer im 1. Halbjahr 2018 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 28
2

Bericht der Bundesregierung über ihre
Exportpolitik für konventionelle
Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2018

Die Bundesregierung legt hiermit den Halbjahresbericht         den: „Politische Grundsätze“, Anlage 1), der „Gemeinsame
über die Rüstungsexportpolitik für den Zeitraum 1. Januar      Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
2018 bis 30. Juni 2018 vor. Der jetzt vorgelegte Bericht ist   8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die
der fünfte seiner Art, nachdem am 15. Oktober 2014 erst-       Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militär­
mals ein Zwischenbericht mit den Genehmigungszahlen            gütern“ (im Folgenden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“,
für das erste Halbjahr 2014 vorgelegt wurde.                   Anlage 2) und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms
                                                               Trade Treaty; im Folgenden: „ATT“).
Der Zwischenbericht trägt zur Transparenz im Bereich der
Rüstungsexporte bei, indem er bereits im noch laufenden        Der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland
Jahr über die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung        wird besonderes Gewicht beigemessen. Wenn hinreichen-
informiert. Dem gleichen Zweck dient die regelmäßig geüb-      der Verdacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter
te Praxis, abschließende Genehmigungsentscheidungen des        zur internen Repression oder zu sonstigen, fortdauernden
Bundessicherheitsrates (BSR) gegenüber dem Wirtschafts­        und systematischen Menschenrechtsverletzungen miss-
ausschuss des Deutschen Bundestags offenzulegen. Der           braucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich
Deutsche Bundestag wird damit zeitnah über bedeutsame          nicht erteilt.
Entscheidungen der Bundesregierung bei Rüstungs­expor­ten
unterrichtet. Neben Art, Anzahl und Empfängerland wird         Auch die weiteren Kriterien der Politischen Grundsätze und
dabei auch über die beteiligten deutschen Unternehmen          des Gemeinsamen Standpunkts werden in die Prüfung im-
und das Gesamtvolumen des jeweiligen Ausfuhrvorhabens          mer einbezogen, wie:
informiert, soweit nicht im Einzelfall verfassungsrechtlich
geschützte Interessen einer Veröffentlichung entgegenste-
hen.
                                                               • die Vereinbarkeit des Exports mit internationalen Ver-
                                                                 pflichtungen, namentlich aufgrund von Beschlüssen der
                                                                   Vereinten Nationen und der EU,
Darüber hinaus gibt die Bundesregierung im Rahmen der          •   die innere Lage im Endbestimmungsland,
Beantwortung von zahlreichen parlamentarischen Anfra­
gen Auskunft über die Rüstungsexportpolitik. Eine
                                                               •   der Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der
                                                                   Region,
Übersicht über die Anfragen aus dem parlamentarischen
Raum, die von der Bunderegierung zum Thema Rüstungs­
                                                               •   die nationale Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten sowie
                                                                   von befreundeten und verbündeten Ländern,
exporte beantwortet wurden, ist unter www.bmwi.de ab-
rufbar.
                                                               •   das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der inter-
                                                                   nationalen Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf
                                                                   dessen Haltung zum Terrorismus,

Rüstungsexportpolitik der Regierung
                                                               •   das Risiko der unerlaubten Weitergabe der Ausrüstung
                                                                   im Empfängerland oder der Wiederausfuhr unter uner-
                                                                   wünschten Bedingungen, sowie
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verant-
wortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung
                                                               •   die Vereinbarkeit der Rüstungsexporte mit der techni-
                                                                   schen und wirtschaftlichen Kapazität des Empfänger-
von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die              landes.
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen
Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung         Jeder Einzelfall wird unter Abwägung aller Umstände, ein-
außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage        schließlich der außen- und sicherheitspolitischen Inter­
hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die    essen Deutschlands, geprüft. Dabei steht die Bundesregie­rung
Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außen­          zu ihren Bündnisverpflichtungen und zu ihrer Verant­
wirt­­­schafts­gesetzes (AWG) und der Außenwirtschafts­ver­    wortung für die europäische und internationale Sicherheit.
ordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der            Deutschland und seine Verbündeten stehen angesichts
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und            zahlreicher internationaler Krisen und terroristischer
sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 (im Folgen­        Bedrohungen weiterhin vor großen sicherheitspolitischen
EINLEITUNG         3

Herausforderungen. Ausfuhren von Rüstungsgütern, die
der Kooperation mit unseren Bündnispartnern oder deren
                                                                             • Die Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittländern wird
                                                                               grundsätzlich nur gegen Verpflichtungserklärungen der
Aus­stattung dienen, erfolgen auch im sicherheitspolitischen                     staatlichen Empfänger erteilt, die zu ersetzenden alten
Interesse Deutschlands. Dies gilt auch für Ausfuhren in                          Waffen zu vernichten (Grundsatz „Neu für Alt“), oder, bei
Drittländer1, mit denen in diesen Ländern beispielsweise                         Deckung eines plausiblen Mehrbedarfs, die neu geliefer-
Beiträge zur Grenzsicherung oder zur Bekämpfung des in-                          ten Waffen bei einer späteren Außerdienststellung zu
ternationalen Terrorismus geleistet werden.                                      vernichten (Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonde-
                                                                                 rung“). Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einer
In den Politischen Grundsätzen ist zudem festgeschrieben,                        Modernisierung der Ausrüstung in einem Exportland
dass beschäftigungspolitische Gründe beim Export von                             die bereits vorhandenen Kleinwaffen in falsche Hände
Kriegswaffen keine ausschlaggebende Rolle spielen dürfen.                        geraten.
Dies ist Grundprämisse bei allen Rüstungsexportent­schei­
dungen der Bundesregierung.                                                  • Die Ausfuhr ist an die Abgabe von Endverbleibserklä-
                                                                               rungen geknüpft, welche – über die bereits übliche
                                                                                 Reexportklausel hinaus – die explizite Zusage machen,
Besonders strenge Regulierung von                                                die Kleinen und Leichten Waffen, dazugehörige Muni-
Kleinwaffenexporten                                                              tion und Herstellungsausrüstung innerhalb des Empfän-
                                                                                 gerlandes nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung
In internen und grenzüberschreitenden Konflikten werden                          an andere als die genehmigten Empfänger weiterzugeben.
die weitaus meisten Opfer durch den Einsatz von Kleinen
und Leichten Waffen verursacht. In Konfliktgebieten sind
nationale Kontrollmechanismen zumeist gering entwickelt.                     Sicherung des Endverbleibs
Oft behindert die missbräuchliche Verwendung von Klein­                      (Post-Shipment-Kontrollen)
waffen durch kriminelle oder militante Gruppen die wirt-
schaftliche und soziale Entwicklung und trägt vielfach zu                    Nach den exportkontrollpolitischen Grundsätzen werden
einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei. Die                         Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur
Bundesregierung legt deshalb besonders strenge Maßstäbe                      erteilt, wenn der Endverbleib dieser Güter im Empfänger­
an die Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen                     land sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Genehmigung
in Drittländer an.                                                           werden von der Bundesregierung alle vorhandenen Infor­
                                                                             mationen über den Endverbleib umfassend geprüft und
Maßgeblich für die Entscheidung über die Erteilung von                       bewertet. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim
Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen in Drittländer                          Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt.
sind insbesondere die Grundsätze der Bundesregierung
vom März 2015 für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei                         Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Juli 2015 die
der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehö-                     pilotmäßige Einführung sogenannter Post-Shipment-Kon­
riger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung                     trollen für bestimmte deutsche Rüstungsexporte („Eck­punkte
in Drittländer (sog. Kleinwaffengrundsätze, Anlage 3).                       für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deut-
Danach wird die Genehmigung von Kleinwaffenausfuhren                         schen Rüstungsexporten“, Anlage 4) beschlossen, d. h. von
in Drittländer besonders restriktiv gehandhabt. Die Klein­                   Kontrollen, die nach Lieferung der Rüstungsgüter beim
waffengrundsätze enthalten drei wesentliche Elemente:                        jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort durchgeführt
                                                                             werden können. Staatliche Empfänger von Kleinen und
• Die Ausfuhr von Technologie und Komponenten, welche
  in Drittländern neue Fertigungslinien für Kleinwaffen
                                                                             Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen,
                                                                             Revolver, Scharfschützengewehre) in Drittländern müssen
    eröffnen könnten, wird grundsätzlich nicht mehr                          jetzt bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung einer späte-
    genehmigt. Damit soll verhindert werden, dass ganze                      ren Überprüfung des angegebenen Endverbleibs der
    Produktionsstätten ins Ausland verlagert werden und                      Rüstungsgüter vor Ort im Empfängerland zustimmen.
    eine Kontrolle über die Kleinwaffenproduktion nicht
    mehr möglich ist.

1   Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder den NATO-gleichgestellten Staaten angehören.
4          EINLEITUNG

Mit entsprechenden Post-Shipment-Kontrollen kann über-           Fund, VTF) zur Förderung unterstützungsbedürftiger Staaten
prüft werden, ob die Empfängerländer ihre Zusagen in der         bei der ATT-Implementierung eingerichtet. Der Treuhand­
Endverbleibserklärung einhalten, d. h. exportierte Waffen        fonds hat bis Mitte 2018 Einzahlungen in Höhe von 6,5 Millio­
auch bei dem angegebenen Endempfänger ankommen und               nen Euro aus 14 Staaten erhalten. Damit konnten die ersten
verbleiben. Wenn ein Empfängerland gegen die Endver­             beiden Förder­zyklen erfolgreich angestoßen und 25 Förder­
bleibs­­erklärung verstößt oder die Durchführung von Vor-        zu­sagen in einer Gesamthöhe von 2,25 Millionen Euro erteilt
Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage in der Endver­        werden. Als Vorsitz des Auswahlausschusses hat Deutschland
bleibserklärung verweigert, wird es gemäß Ziffer IV Nr. 4        diesen Prozess in tragender Rolle mitgeprägt und wurde auf
der „Politischen Grundsätze“ grundsätzlich von einer             der Vierten Staaten­konferenz im August 2018 in Tokio in die-
Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffen-          sem Amt für ein weiteres Jahr bestätigt. In einem Großteil der
nahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen.                   Fälle unterstützt das Bundesamt für Wirt­schaft und Ausfuhr­
                                                                 kontrolle (BAFA) die Heranführung der Staaten an den ATT
Nachdem im Jahr 2017 die beiden ersten Vor-Ort-Kontrol­          und dessen nationale Umsetzung vor Ort. Der deutsche
len über den tatsächlichen Endverbleib von Kleinwaffen bei       Förderschwer­punkt liegt dabei weiter auf Universalisierung,
staatlichen Empfängern in Indien und den Vereinigten             die die Bundes­regierung im bilateralen Austausch und auch
Arabischen Emiraten durchgeführt wurden, wurde im ersten         im Rahmen eines EU-Projekts vorantreibt.
Halbjahr 2018 die dritte derartige Kontrolle in der Republik
Korea absolviert. Alle bisherigen Kontrollen verliefen ohne
Beanstandungen. Weitere Vor-Ort-Kontrollen befinden sich         Aktuelle Genehmigungszahlen
in der Vorbereitung. Die Durchführung weiterer Kontrollen
ist von Faktoren abhängig, auf die die Bundesregierung           Dieser Zwischenbericht informiert über Genehmigungs­ent­
keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel die Produktion bzw.        scheidungen im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018. Er
die konkrete Auslieferung der Rüstungsgüter. Hier kann es        beinhaltet eine Gesamtübersicht der Genehmigungen für
zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen nach Erteilung           Ausfuhren von Rüstungsgütern, getrennt nach EU-Ländern
der Ausfuhrgenehmigung kommen.                                   sowie NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern (Austra­lien,
                                                                 Neuseeland, Japan, Schweiz) und Drittländern (siehe Anlage 5).
Deutschland hat mit den pilotmäßig eingeführten Post-            Anlage 6 bietet in einer Gesamtübersicht einen Vergleich der
Shipment-Kontrollen auf europäischer und internationaler         jeweils ersten sechs Monate der Jahre 2017 und 2018. Eine
Ebene zusammen mit nur wenigen anderen Ländern eine              Darstellung der 20 Empfängerländer mit den höchsten Werten
Vorreiterrolle übernommen. Deutschland ist bisher der ein-       für erteilte Einzelgenehmigungen ein­schließ­lich der jewei-
zige EU-Mitgliedstaat, der derartige Vor-Ort-Kontrollen          ligen Güterbeschreibung ist als Anlage 7 beigefügt.
durchgeführt hat. Andere EU-Staaten haben mittlerweile
angekündigt, vergleichbare Verifikationsmaßnahmen ein-           Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist durch
führen zu wollen.                                                eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet. Eine zah-
                                                                 lenbasierte Pauschalbetrachtung auf Basis der reinen Geneh­
                                                                 migungswerte eines Berichtszeitraumes ist kein taugliches
Vertrag über den Waffenhandel                                    Mittel für die Beurteilung der Restriktivität der Rüstungs­
                                                                 exportpolitik. Dazu bedarf es einer einzelfallorientierten
Der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT)       Beurteilung von Genehmigungsentscheidungen in Hinblick
definiert Mindeststandards für den Handel mit konventio-         auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes
nellen Waffen. Er trat am 24. Dezember 2014 in Kraft und         und den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. Zu be-
hatte Mitte des Jahres 2018 94 Vertragsstaaten. Nachdem die      achten ist weiterhin, dass der Begriff der Rüstungsgüter eine
Erste Konfe­renz der Vertragsstaaten 2015 die institutionellen   ganze Spannbreite von Gütern umfasst, die weit über die die
Grund­la­gen schuf, wurden auf der Zweiten Vertragsstaaten­      öffentliche Diskussion zu Rüstungsexporten beherrschenden
kon­ferenz 2016 Arbeitsgruppen zu den Kernherausforderun­        Begriffe, wie „Waffen“ oder „Panzer“, hinausgehen. Lieferun­gen
gen des Vertragsregimes (Universalisierung, Implementie­         von Rüstungsgütern können beispielsweise auch Minen­räum­
rung, Berichtswesen und Transparenz) geschaffen. Diese           geräte, Sicherheitsglas oder sondergeschützte Fahr­zeuge für
wurden auf der Dritten Staatenkonferenz 2017 institutionell      Botschaften zum Schutz gegen terroristische Angriffe oder
verstetigt. Ferner wurde der maßgeblich von Deutschland          Lieferungen an Friedensmissionen der Vereinten Nationen
vorangetriebene Freiwillige Treuhandfonds (Voluntary Trust       umfassen.
EINLEITUNG             5

Zudem muss bei einer objektiven Betrachtung berücksichtigt        für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Koope­
werden, dass Großaufträge regelmäßig erhebliche Schwan­           rationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt. Bei
kungen der Genehmigungswerte bewirken.                            Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie um
                                                                  die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Rüs­tungs­­
Im Berichtszeitraum wurden Einzelgenehmigungen in Höhe            güter kooperationsbedingt im Rahmen der Fertigungs­
von insgesamt rund 2,57 Milliarden Euro (im Vergleichszeit­       prozesse häufig ein- und ausgeführt werden. Außerdem
raum 2017: rund 3,53 Milliarden Euro) erteilt.                    werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit War­
                                                                  tungs- und Reparaturarbeiten über SAG abgewickelt. SAG
                                                                  können sowohl für vorübergehende als auch für endgültige
EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder                        Ausfuhren genutzt werden und ermöglichen beliebige
                                                                  Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Geneh­mi­
Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund 1,03 Mil­             gungsrahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhr­be­
liarden Euro (im Vergleichszeitraum 2017: rund 1,53 Milli­        darf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der
arden Euro) und damit 40,05 Prozent an EU-, NATO- und             Genehmigungswert einer SAG wird als Höchstwert geneh-
NATO-gleichgestellte Länder, in die – nach den Politischen        migt. Der genehmigte Höchstwert wird unterschiedlich
Grundsätzen der Bundesregierung – der Export von                  stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güter­
Rüstungsgütern grundsätzlich nicht zu beschränken ist.            bewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren
                                                                  rechnerisch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhr­
                                                                  ge­­nehmigun­gen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder
Drittländer                                                       tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist
                                                                  daher systematisch unzulässig.
Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum Ausfuhr­ge-
neh­­­migungen in Höhe von rund 1,54 Milliarden Euro (im
Vergleichs­zeit­raum 2017: rund 2 Milliarden Euro) erteilt. Von   Abgelehnte Ausfuhranträge
diesen Ländern ist Algerien das Empfängerland mit dem
höchsten Gesamt­ge­neh­migungswert.                               Im Berichtszeitraum wurden 44 Anträge für Ausfuhrgeneh­
                                                                  migungen mit einem Gesamtwert von 29,4 Millionen Euro
                                                                  abgelehnt.
Kleinwaffen
                                                                  Die in diesem Halbjahresbericht veröffentlichten Daten über
Der Gesamtwert der Genehmigungen für Kleinwaffenaus­              Genehmigungen im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018
fuhren (Anlagen 8 und 9) belief sich im Berichtszeitraum auf      werden in den Rüstungsexportbericht der Bundesregierung
rund 14,8 Millionen Euro (Vergleichszeitraum 2017: rund           für das Gesamtjahr 2018 einfließen, der im Sommer 2019
31,7 Millionen Euro). Davon entfiel lediglich ein Anteil in       erscheinen wird.
Höhe von 16.905 Euro auf Genehmigungen für Lieferungen
außerhalb der EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten
Länder.

Sammelausfuhrgenehmigungen

Der Wert der im Berichtszeitraum neu erteilten 6 Sammel­
ausfuhr­geneh­migungen (SAG) belief sich auf 13,6 Millionen
Euro.

Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grundsatz der Geneh­­­
migungserteilung nach Einzelfallprüfung (§ 8 AWG in Ver­
bindung mit § 4 AWV); für diese Genehmigungs­entschei­
dungen gelten zudem dieselben politischen Grundsätze wie
im Einzelgenehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich
6

Anlage 1

Politische Grundsätze der Bundesregierung für                                     vom 8. Juni 1998 bzw. etwaigen Folgeregelungen4 sowie
den Export von Kriegswaffen und sonstigen                                         den von der Organisation für Sicherheit und Zusammen-
Rüstungsgütern                                                                    arbeit in Europa (OSZE) am 25. November 1993 verabschie­­­
                                                                                  deten „Prinzipien zur Regelung des Transfers konventio-
                                                                                  neller Waffen“. Die Kriterien des EU-Verhalten­s­kodex
In dem Bestreben,                                                                 sind integraler Bestandteil dieser Politischen Grundsätze.
                                                                                  Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Verhältnis zum
• ihre Rüstungsexportpolitik restriktiv zu gestalten,                             EU-Verhaltenskodex restriktivere Maßstäbe vorsehen,
                                                                                  haben sie Vorrang.
• im  Rahmen der internationalen und gesetzlichen Ver-
  pflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den                             2. D
                                                                                  er Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs-
    Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis                            und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über
    und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik                            Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgü-
    Deutschland zu orientieren,                                                  tern besonderes Gewicht beigemessen.

• durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur
  Sicherung des Friedens, der Gewaltprävention, der Men-
                                                                              3. G
                                                                                  enehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und
                                                                                 sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich nicht
    schenrechte und einer nachhaltigen Entwicklung in der                        erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese
    Welt zu leisten,                                                             zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltensko-
                                                                                 dex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauern-
• dementsprechend    auch die Beschlüsse internationaler
  Institutionen zu berücksichtigen, die eine Beschränkung
                                                                                 den und systematischen Menschenrechtsverletzungen
                                                                                 missbraucht werden. Für diese Frage spielt die Men-
    des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsge-                        schenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige
    sichtspunkten anstreben,                                                     Rolle.

• darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsver-
  bindlichkeit auf internationaler Ebene, einschließlich
                                                                              4. I n eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden
                                                                                  Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten
    auf europäischer Ebene, zu verleihen,                                         Nationen (VN), der OSZE und anderer internationaler
                                                                                  Gremien einbezogen. Berichte von internationalen Men­
hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export                            schenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksich-
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt                           tigt.
neu beschlossen:
                                                                              5. D
                                                                                  er Endverbleib der Kriegswaffen und sonstigen Rüs-
                                                                                 tungsgüter ist in wirksamer Weise sicherzustellen.
I. Allgemeine Prinzipien

1. D
    ie Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen nach
   dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
   (KrWaffKontrG) und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
   über Exporte von Kriegswaffen2 und sonstigen Rüstungs­
   gütern3 in Übereinstimmung mit dem von dem Rat der
   Europäischen Union (EU) angenommenen „Verhaltens-
   kodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“

2   In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile).
3   Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen.
4   Als Anlage 2.
ANLAGE 1              7

II. NATO-Länder5, EU-Mitgliedstaaten, NATO-                     Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwen-
     gleichgestellte Länder6                                     dung deutscher Zulieferungen werden – in der Regel
                                                                 nach Bundessicherheitsrats-Befassung – z. B. in folgen-
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgü-         den Fällen geltend gemacht:
   tern in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteres-
   sen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des
   Bündnisses und der EU zu orientieren.
                                                                 • Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinanderset-
                                                                   zungen verwickelt sind, sofern nicht ein Fall des Arti-
                                                                    kels 51 der VN-Charta vorliegt,
    Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn,
    dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen
    eine Beschränkung geboten ist.
                                                                 • Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffne-
                                                                   ter Auseinandersetzungen droht oder bestehende
                                                                    Spannungen und Konflikte durch den Export ausge-
2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder europapoli-            löst, aufrechterhalten oder verschärft würden,
   tischen Interesse liegen.

    Bei Koproduktionen mit in Ziffer II. genannten Ländern,
                                                                 • Exporte,  bei denen hinreichender Verdacht besteht,
                                                                   dass sie zur internen Repression im Sinne des
    die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind,               EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu
    werden diese rüstungsexportpolitischen Grundsätze so-           sonstigen fortdauernden und systematischen Men-
    weit wie möglich verwirklicht. Dabei wird die Bundesre-         schenrechtsverletzungen missbraucht werden,
    gierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an
    Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten
    bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht
                                                                 • Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen
                                                                   der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden,
    verzichten (Ziffer II. 3.).

3. Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation
                                                                 • Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu
                                                                   Drittländern so erheblich belasten würden, dass selbst
   sind rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen.           das eigene Interesse an der Kooperation und an der
                                                                    Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Koopera­
    In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durch­        tionspartner zurückstehen muss.
    setzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor,
    bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners         	Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Ex-
    im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei       porte im Hinblick auf die unter Ziffer III. 4. bis 7. ange-
    allen neu abzuschließenden Kooperationsverein­barun­         stellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt würden.
    gen für den Fall des Exports durch das Partnerland
    grund­sätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzu-    5.	Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Un-
    streben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt,         ternehmen der in Ziffer II. genannten Länder, die nicht
    Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundes­            Gegenstand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zu-
    regierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Koopera-        lieferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese
    tionsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven            Länder, unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien
    Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Men-          grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregie-
    schenrechtskriteriums abwägen.                                 rung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperatio-
                                                                   nen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen
4. Vor Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs-           sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Ein-
   gütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung             fluss nehmen.
   finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung
   des Bundeskanzleramtes, ob im konkreten Einzelfall die        Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich der deut-
   Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen         sche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die
   vorliegen.                                                    nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe

5   Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6.
6   Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.
8            ANLAGE 1

    wesentlich sind, vertraglich in die Lage versetzt, der Bun-     hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer
    desregierung rechtzeitig die nötigen Informationen über         Repression oder zu fortdauernden und systematischen
    Exportabsichten seiner Partner geben zu können und              Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die
    vertragliche Endverbleibsklauseln vorzusehen.                   Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wich-
                                                                    tige Rolle.
6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder
   Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungs-          5.	Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen7
   güter sind, ist das Kooperationspartnerland ausfuhr-               sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Län-
   rechtlich Käufer- und Verbrauchsland. Wenn diese Teile             der,
   durch festen Einbau in das Waffensystem integriert wer-
   den, begründet die Verarbeitung im Partnerland aus-
   fuhrrechtlich einen neuen Warenursprung.
                                                                    • die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt
                                                                      sind oder wo eine solche droht,

III. Sonstige Länder
                                                                    • inzungen
                                                                          denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinanderset-
                                                                               droht oder bestehende Spannungen und Kon-
                                                                       flikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs­                 oder verschärft würden.
   gütern in andere als in Ziffer II. genannte Länder wird
   restriktiv gehandhabt. Er darf insbesondere nicht zum            Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren
   Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten füh-         Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den
   ren. Die Bundesregierung wird von sich aus keine privi-          Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb
   legierenden Differenzierungen nach einzelnen Ländern             grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51
   oder Regionen vornehmen.                                         der VN-Charta vorliegt.

2. Der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG ge-             6. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Exports
   nehmigungspflichtig) wird nicht genehmigt, es sei denn,           von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wird
   dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspo-           berücksichtigt, ob die nachhaltige Entwicklung des Emp-
   litische Interessen der Bundesrepublik Deutschland un-            fängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsaus­
   ter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine               gaben ernsthaft beeinträchtigt wird.
   ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen.
   Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine aus-              7. Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlan-
   schlaggebende Rolle spielen.                                      des im Hinblick auf die Unterstützung oder Förderung
                                                                     des Terrorismus und der internationalen organisierten
3. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter (nach AWG ge-              Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflich-
   nehmigungspflichtig) werden Genehmigungen nur er-                 tungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich
   teilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außen-           der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und
   wirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit,          nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären
   des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der                Völkerrechts, die Übernahme von Verpflichtungen im
   auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind.                     Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen Bereichen
                                                                     der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere
    In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das               die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung
    volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von § 3 Abs. 1 AWG.      der im EU-Verhaltenskodex für Waffen­ausfuhren aufge-
                                                                     führten Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarun-
4. Genehmigungen für Exporte nach KWKG und/oder                      gen, seine Unterstützung des VN-Waffenregisters, be-
   AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage                rücksichtigt.
   des betreffenden Landes dem entgegensteht, z. B. bei
   bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei

7   Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen.
ANLAGE 1           9

IV. Sicherung des Endverbleibs                                      V. Rüstungsexportbericht

1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und                Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jähr-
   sonstigen Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zu-            lich einen Rüstungsexportbericht vor, in dem die Umsetzung
   vor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland             der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im
   sichergestellt ist. Dies setzt in der Regel eine entsprechende   abgelaufenen Kalenderjahr aufgezeigt sowie die von der
   schriftliche Zusicherung des Endempfängers sowie wei-            Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für
   tere geeignete Dokumente voraus.                                 Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der
                                                                    gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden.
2. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungs-
   gütern, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegs­
   waffe wesentlich sind, dürfen nur bei Vorliegen von amt-
   lichen Endverbleibserklärungen, die ein Reexportverbot
   mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt werden.
   Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffenna-
   hen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusammenhang
   mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die damit hergestell-
   ten Kriegswaffen sind wirksame Endverbleibsregelungen
   zur Voraussetzung zu machen.

3. An die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Aus-
   fuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab
   anzulegen.

4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungs-
   güter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis
   der Bundesregierung in dritte Länder reexportiert bzw.
   im Sinne des EU-Binnenmarktes verbracht werden.

5. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen
   Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaf-
   fen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern
   genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export
   wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert,
   wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich
   von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und
   kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausge-
   schlossen.
10

Anlage 2

GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/                              (7) Der Rat hat am 12. Juli 2002 die Gemeinsame Aktion
GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008                               2002/589/GASP8 betreffend den Beitrag der Europäi-
betreffend gemeinsame Regeln für die                              schen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie                      Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und
und Militärgütern                                                 leichten Waffen angenommen.

                                                              (8) Der Rat hat am 23. Juni 2003 den Gemeinsamen Stand-
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION                                    punkt 2003/468/GASP9 betreffend die Überwachung
                                                                  von Waffenvermittlungstätigkeiten angenommen.
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbe-
sondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe:     (9) Der Europäische Rat hat im Dezember 2003 eine Strate-
                                                                  gie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungs­
(1) Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die vom Euro­              waffen und im Dezember 2005 eine Strategie zur
    päischen Rat auf seinen Tagungen in Luxemburg und             Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und
    Lissabon in den Jahren 1991 und 1992 vereinbarten ge-         leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie
    meinsamen Kriterien und den vom Rat 1998 angenom-             des unerlaubten Handels damit angenommen, die ein
    menen EU- Verhaltenskodex für Waffenexporte als               erhöhtes Interesse der Mitgliedstaaten der Europäi-
    Grundlage zu nutzen.                                          schen Union an einer koordinierten Herangehensweise
                                                                  an die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die besondere Verant-            und Militärgütern bedingen.
    wortung der Militärtechnologie und Militärgüter ex-
    portierenden Staaten an.                                  (10) Im Jahr 2001 wurde das Aktionsprogramm der Verein-
                                                                   ten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseiti-
(3) Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit hohe           gung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und
    gemeinsame Maßstäbe setzen, die als Mindeststandards           leichten Waffen unter allen Aspekten angenommen.
    für die beim Transfer von Militärtechnologie und
    Militärgütern von allen Mitgliedstaaten zu befolgende     (11) 1992 wurde das Register der Vereinten Nationen für
    zurückhaltende Praxis angesehen werden sollten, und            konventionelle Waffen eingerichtet.
    den Austausch relevanter Informationen verstärken,
    um größere Transparenz zu erreichen.                      (12) Die Staaten haben im Einklang mit dem durch die VN-
                                                                   Charta anerkannten Recht auf Selbstverteidigung das
(4) Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit ver-           Recht, Mittel zur Selbstverteidigung zu transferieren.
    hindern, dass Militärtechnologie und Militärgüter aus-
    geführt werden, die zu interner Repression oder inter-    (13) Der Wunsch der Mitgliedstaaten, eine Rüstungsindus­
    nationaler Aggression eingesetzt werden könnten oder           trie als Teil ihrer industriellen Basis wie auch ihrer
    zu regionaler Instabilität beitragen könnten.                  Verteidigungsanstrengungen aufrechtzuerhalten, wird
                                                                   anerkannt.
(5) Die Mitgliedstaaten wollen die Zusammenarbeit ver-
    stärken und die Konvergenz auf dem Gebiet der Aus-        (14) Die Stärkung einer europäischen industriellen und
    fuhr von Militärtechnologie und Militärgütern im Rah-          technologischen Verteidigungsbasis, die zur Umsetzung
    men der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik              der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und
    (GASP) fördern.                                                insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Ver-
                                                                   teidigungspolitik beiträgt, sollte mit Zusammenarbeit
(6) Ergänzend sind mit dem EU-Programm zur Verhütung               und Konvergenz im Bereich der Militärtechnologie und
    und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventio-            der Militärgüter einhergehen.
    nellen Waffen Maßnahmen gegen unerlaubte Transfers
    eingeleitet worden.

8    ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.
9    ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.
ANLAGE 2           11

(15) Die Mitgliedstaaten wollen die Politik der Europäischen
     Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
                                                                           • Lizenzanträge für immaterielle Software- und Tech-
                                                                             nologietransfers, z. B. mittels elektronischer Medien,
     und Militärgütern durch die Annahme dieses Gemein-                       Fax oder Telefon.
     samen Standpunkts, der den vom Rat am 8. Juni 1998
     angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen                     	In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird fest-
     Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt,                 gelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhrgenehmigung für
     verstärken.                                                         diese Anträge erforderlich ist.

(16) Der Rat hat am 13. Juni 2000 die Gemeinsame Militär-              Artikel 2
     güterliste der Europäischen Union angenommen, die
     regelmäßig überarbeitet wird, wobei gegebenenfalls                Kriterien
     entsprechende nationale und internationale Listen be-
     rücksichtigt werden.10                                            (1) Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflich-
                                                                           tungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom
(17) Die Union muss gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrag                   VN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union ver-
     auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpoliti-               hängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nicht­
     schen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außenpolitik                          verbreitung und anderen Themen sowie sonstiger
     achten; diesbezüglich nimmt der Rat Kenntnis von dem                  internationaler Verpflichtungen
     Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verord-
     nung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000                   Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, wenn ihre
     über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der                 Erteilung im Widerspruch stünde unter anderem zu
     Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem
     Verwendungszweck.11                                                   a) den internationalen Verpflichtungen der Mitglied-
                                                                              staaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durch­
                                                                              setzung von Waffenembargos der Vereinten Natio-
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT                                          nen, der Europäischen Union oder der Organisation
ANGENOMMEN:                                                                   für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;

Artikel 1                                                                  b) den internationalen Verpflichtungen der Mitglied-
                                                                              staaten aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung
(1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge                     von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologi-
    auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in                             sche und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenüber-
    Artikel 12 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste                        einkommen;
    der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach
    Artikel 2.                                                             c) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keinerlei
                                                                              Antipersonenminen auszuführen;
(1) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhrgeneh-
    migung umfassen Folgendes:                                             d) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen
                                                                              der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-
     • Genehmigungsanträge  für tatsächliche Ausfuhren,
       auch wenn diese zum Zwecke der Lizenzproduktion
                                                                              Kontrollregimes, des Zangger-Ausschusses, der
                                                                              Grup­pe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG), des
         von Militärgütern in Drittländern erfolgen;                          Wassenaar-Arrangements und des Haager Verhal-
                                                                              tenskodex gegen die Proliferation ballistischer
     • Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittlertätigkeiten;                  Raketen.

     • Anträge
       dung“;
               auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder „Umla-

10 Zuletzt geändert am 10. März 2008, ABl. C 98 vom 18.4.2008, S. 1.
11 ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.
12         ANLAGE 2

(2) Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des                  c) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn ein-
    humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungs­                  deutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie
    land                                                                oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind
                                                                        verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das
     Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfän-               humanitäre Völkerrecht zu begehen.
     gerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der inter-
     nationalen Menschenrechtsübereinkünfte und                  (3) Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland
                                                                     als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten
     a) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn ein-                Konflikten
        deutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie
        oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind,        Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmi-
        zur internen Repression benutzt werden könnten;              gung für Militärtechnologie oder Militärgüter, die im
                                                                     Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen
     b) lassen besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der            bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen
        Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder                 oder Konflikte verschärfen würden.
        walten, in denen von den zuständigen Gremien der
        Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder          (4) Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit
        des Europarates schwerwiegende Menschenrechts-               und Stabilität in einer Region
        verletzungen festgestellt wurden, und nehmen dabei
        eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der            Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmi-
        Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter vor.        gung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der ange-
                                                                     gebene Empfänger die Militärtechnologie oder die Mi-
       Hierfür gelten als Militärtechnologie oder Militärgü-         litärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zum Zwecke
       ter, die zu interner Repression benutzt werden könn-          der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewalt-
       ten, unter anderem Militärtechnologie oder Militär-           samen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt.
       güter, die vom angegebenen Endverwender in dieser             Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die
       oder einer ähnlichen Form nachweislich zu interner            Mitgliedstaaten unter anderem
       Repression benutzt worden sind oder bei denen
       Grund zu der Annahme besteht, dass sie an der an-             a) das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines be-
       gegebenen Endverwendung bzw. am angegebenen                      waffneten Konflikts zwischen dem Empfängerland
       Endverwender vorbeigeleitet werden und zu inter-                 und einem anderen Land;
       ner Repression genutzt werden. Gemäß Artikel 1 ist
       die Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter          b) Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbar­
       sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn sie für Zwe-             landes, deren gewaltsame Durchsetzung das
       cke der inneren Sicherheit bestimmt sind. Interne                Empfängerland in der Vergangenheit versucht bzw.
       Repression umfasst unter anderem Folter sowie an-                angedroht hat;
       dere grausame, unmenschliche und erniedrigende
       Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder                 c) die Wahrscheinlichkeit, dass die Militärtechnologie
       Schnell-Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von                oder die Militärgüter zu anderen Zwecken als für die
       Personen, willkürliche Verhaftungen und andere                   legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des
       schwere Verletzungen der Menschenrechte und                      Empfängerlandes verwendet wird;
       Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Men-
       schenrechtsübereinkünften, einschließlich der All-            d) das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht
       gemeinen Erklärung der Menschenrechte und des                    wesentlich zu beeinträchtigen.
       Internationalen Pakts über bürgerliche und politi-
       sche Rechte, niedergelegt sind.                           (5) Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten
                                                                     und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zu-
     Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des                    ständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, sowie nationale
     Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen                Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder
     der Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts und
ANLAGE 2             13

    Die Mitgliedstaaten berücksichtigen                            dass diese Technologie oder Güter auf Umwegen zu
                                                                   einem unerwünschten Endverwender oder zu einer
    a) die möglichen Auswirkungen der Militärtechnologie           unerwünschten Endverwendung gelangen könnten,
       oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt             wird Folgendes berücksichtigt:
       sind, auf ihre Verteidigungs- und Sicherheitsinteres-
       sen sowie auf die anderer Mitgliedstaaten und be-           a) die legitimen Interessen der Verteidigung und der in-
       freundeter oder verbündeter Länder, wobei sie aner-            neren Sicherheit des Empfängerlandes, einschließlich
       kennen, dass hierdurch die Berücksichtigung der                einer etwaigen Beteiligung an friedenserhaltenden
       Kriterien betreffend die Achtung der Menschen-                 Maßnahmen der Vereinten Nationen oder anderer Art;
       rechte und die Aufrechterhaltung von Frieden, Si-
       cherheit und Stabilität in einer Region nicht beein-        b) die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, diese
       trächtigt werden darf;                                         Technologie oder diese Güter zu benutzen;

    b) das Risiko, dass diese Militärtechnologie oder diese        c) die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame
       Militärgüter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die          Ausfuhrkontrollen durchzuführen;
       anderer Mitgliedstaaten oder befreundeter oder ver-
       bündeter Länder eingesetzt werden.                          d) das Risiko, dass solche Technologie oder solche Güter
                                                                      mit unerwünschtem Ziel wieder ausgeführt werden,
(6) Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegenüber                 und die bisherige Befolgung etwaiger Wiederausfuhr-
    der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer                bestimmungen bzw. vorheriger Genehmigungspflich-
    Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der              ten, die vom Ausfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls
    Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und der                   festgelegt wurden, durch das Empfängerland;
    Einhaltung des Völkerrechts
                                                                   e) das Risiko, dass solche Technologie oder solche
    Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das             Güter zu terroristischen Vereinigungen oder einzelnen
    bisherige Verhalten des Käuferlandes in Bezug auf                 Terroristen umgeleitet werden;

    a) eine Unterstützung oder Förderung des Terrorismus           f) die Gefahr eines Reverse Engineering oder eines
       und der internationalen organisierten Kriminalität;            unbeabsichtigten Technologietransfers.

    b) die Einhaltung seiner internationalen Verpflichtun-     (8) Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militär-
       gen, insbesondere im Hinblick auf die Nichtanwen-           technologie oder Militärgütern mit der technischen
       dung von Gewalt, und der Bestimmungen des                   und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfän-
       humanitären Völkerrechts;                                   gerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staa-
                                                                   ten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und
    c) sein Engagement im Bereich der Nichtverbreitung             Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeits-
       und anderen Bereichen der Rüstungskontrolle                 kräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung
       und Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung,             einsetzen sollten.
       Ratifizierung und Durchführung der bei Kriterium 1
       unter Buchstabe b aufgeführten einschlägigen                Die Mitgliedstaaten beurteilen anhand von Informatio-
       Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkommen.              nen aus einschlägigen Quellen, wie z. B. Entwicklungs-
                                                                   programm der Vereinten Nationen, Weltbank, Inter­
(7) Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militär­                nationaler Währungsfonds und Organisation für wirt-
    technologie oder Militärgütern im Käuferland                   schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, ob die
    oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter                 geplante Ausfuhr die nachhaltige Entwicklung des
    unerwünschten Bedingungen                                      Empfängerlandes ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie
                                                                   prüfen in diesem Zusammenhang den jeweiligen Anteil
    Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Militär­              der Rüstungs- und der Sozialausgaben des Empfänger-
    technologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr be-         landes und berücksichtigen dabei auch jedwede EU-
    stimmt sind, auf das Empfängerland und des Risikos,            oder bilaterale Hilfe.
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