COVID-19: Notrechtliche Massnahmen und ihre Grenzen - Bär ...
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Briefing Update vom 6. April 2020 COVID-19: Notrechtliche Massnahmen und ihre Grenzen Die COVID-19 (Corona) Pandemie hat seitens der Behörden – nach anfänglich eher vorsichtigen Reaktionen – vor allem auf Bundesebene, aber auch in den Kantonen in beispiellosem Rhythmus zur Ergreifung verschiedener Massnahmen geführt. Diese gehen mit starken Eingriffen für die Bevölkerung und die Wirtschaftssubjekte einher. Dieses Briefing verschafft einen Überblick über bestehende und weitere mögliche Massnahmen der Pandemiebekämpfung in der Schweiz, die geltenden Rahmenbedingungen sowie allfällige Möglichkeiten Betroffener, sich gegen Massnahmen zu wehren oder für erlittene Schäden Entschädigungen zu verlangen. Bisherige Massnahmen zudem die Situation in der Schweiz neu als ausser- ordentliche Lage gemäss Art. 7 EpG eingestuft. Diese Auf Bundesebene Bestimmung wird als Konkretisierung der verfas- Am 25. Februar 2020 wurde bei einer Person aus sungsrechtlichen Notstandsbefugnisse gemäss dem Kanton Tessin das neue Coronavirus SARS- Art. 185 Abs. 3 Bundesverfassung (BV) verstanden. CoV-2 erstmals in der Schweiz nachgewiesen. Sie erlaubt es dem Bundesrat, für das ganze Land Anlässlich seiner ausserordentlichen Sitzung vom oder einzelne Landesteile einheitliche Massnahmen 28. Februar 2020 stufte der Bundesrat die Situation in anzuordnen. der Schweiz als sogenannt besondere Lage gemäss Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG) ein. Dies Die COVID-19-Vo II ordnet verschiedene Massnah- erlaubt ihm, in Absprache mit den Kantonen selber men zur Verminderung des Übertragungsrisikos und Massnahmen anzuordnen, die normalerweise in der zur Bekämpfung von COVID-19 an, insbesondere: Zuständigkeit der Kantone liegen. So verbot der Bundesrat mit sofortiger Wirkung Grossveranstaltun- – Grundsätzliches Einreiseverbot für Personen gen mit mehr als 1'000 Personen. ohne Schweizer Bürgerrecht oder anderen Aufent- haltstitel (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Grenzgän- Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat u.a. gestützt gerbewilligung oder Freizügigkeitsberechtigung auf das EpG die COVID-19-Verordnung 2 (COVID- und berufliche Gründe für die Einreise); 19-Vo II), welche seither zwölf Mal revidiert wurde und derzeit in der Fassung vom 4. April 2020 bis – Kanalisierung des Luftverkehrs zur Passagier längstens am 13. September 2020 nachmittags in beförderung aus dem Ausland an den drei grossen Kraft steht. Am 16. März 2020 hat der Bundesrat Landesflughäfen und Schliessung kleiner Grenz-
Bär & Karrer Briefing Update vom 6. April 2020 2|6 COVID-19: Notrechtliche Massnahmen und ihre Grenzen übergänge im Ermessen der Eidgenössischen Zoll- (z.B. Remdesivir) oder bestimmte Wirkstoffe verwaltung; enthalten (z.B. Insulin oder Morphin); ferner Ausnahmen von den Bestimmungen für die – Erfordernis einer Ausfuhrbewilligung des SECO Einfuhr von Arzneimitteln zur Behandlung für bestimmte Schutzausrüstungen (z.B. Schutz- von COVID-19; brillen, -masken und -kleidung) und wichtige medizinische Güter (z.B. Anästhetika und Muskel- – Ausnahmebewilligungen für das Inverkehr- relaxanzien), ausser insbesondere für Ausfuhren (i) bringen und die Inbetriebnahme von Medizin- in EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, das produkten ohne Konformitätsbewertung, Vereinigte Königreich und bestimmte andere sofern sie (nebst weiteren Voraussetzung) der Länder, sofern die Reziprozität gewährleistet ist; (ii) Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus für den Eigenbedarf; dienen. – Verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung – Verbot aller Präsenzveranstaltungen in Schulen, der Versorgung mit wichtigen medizinischen Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten; Gütern (bestimmte Wirkstoffe wie Insulin oder Morphin, Medizinprodukte wie Beatmungsgeräte – Grundsätzliches Verbot von öffentlichen und oder COVID-19-Tests sowie persönliche Schutz- privaten Veranstaltungen sowie Schliessung ausrüstungen und weitere Ausrüstung wie Hygie- öffentlich zugänglicher Einrichtungen (mit Aus- nemasken oder Hände-Desinfektionsmittel), nahme von Lebensmittelläden, Post, Banken und insbesondere: anderen zentralen Einrichtungen); – Meldepflicht der Kantone betreffend ihre – Verbot von Menschenansammlungen von mehr aktuellen Bestände; als fünf Personen im öffentlichen Raum; – Beschaffung und Vorfinanzierung von – An Gesundheitseinrichtungen (insbesondere wichtigen medizinischen Gütern durch den Spitäler, Arztpraxen und Zahnarztpraxen) gerichte- Bund zur Unterstützung der Versorgung der tes Verbot, nicht dringend angezeigte medizini- Kantone, von gemeinnützigen Organisationen sche Untersuchungen und Behandlungen und Dritten (z.B. Labors und Apotheken); durchzuführen; – Zuteilung von wichtigen medizinischen Gütern – Anweisung an besonders gefährdete Personen an die Kantone auf deren Gesuch hin; (d.h. älter als 65 Jahre oder mit bestimmten Vorerkrankungen), zu Hause zu bleiben und – Einziehung von wichtigen medizinischen Menschenansammlungen zu meiden; Gütern bei Kantonen, öffentlichen Gesundheits- einrichtungen oder Unternehmen unter Abgel- – Strafbestimmungen: (i) Freiheitsstrafe bis drei tung zum Einkaufspreis, falls eine Beschaffung Jahre oder Geldstrafe bei vorsätzlichem Verstoss nicht gewährleistet werden kann; gegen das Verbot öffentlicher oder privater Veran- staltungen, (ii) Busse bei Verstoss gegen das – Herstellungsbefehle für wichtige medizinische Verbot von Menschenansammlungen von mehr als Güter, falls eine Beschaffung nicht anderweitig 5 Personen, bei Verstoss gegen das Verbot der gewährleistet werden kann; Ausfuhr von Schutzausrüstung und wichtigen medizinischen Gütern ohne Bewilligung sowie bei – Bestimmte Ausnahmen von der Zulassungs- Grenzübertritt an einem geschlossenen Grenz- pflicht für Arzneimittel, welche für die Be- übergang. handlung von COVID-19 hergestellt werden
Bär & Karrer Briefing Update vom 6. April 2020 3|6 COVID-19: Notrechtliche Massnahmen und ihre Grenzen Daneben hat der Bundesrat am 20. März 2020 In diesem Zusammenhang ist namentlich auf die mittels zahlreicher Verordnungen ein umfassendes möglichen Massnahmen zur Sicherstellung der Massnahmenpaket in der Gesamthöhe von über Versorgung der Schweiz mit lebenswichtigen 40 Milliarden Franken zur Abfederung der wirtschaft- Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangel- lichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus und lagen gemäss dem Bundesgesetz über die wirtschaft- weitere Massnahmen, wie etwa die Aussetzung von liche Landesversorgung (LVG) hinzuweisen. Im Fall Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren, beschlossen. einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehen- den schweren Mangellage kann der Bundesrat In den Kantonen demnach zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interven- Neben den Massnahmen des Bundes haben ver- tionsmassnahmen ergreifen. Er kann insbesondere schiedene Kantone zusätzliche, weitergehende Vorschriften über die Verarbeitung und die Anpas- Massnahmen ergriffen. Namentlich hat etwa der sung der Produktion oder die Beschränkung von Regierungsrat des Kantons Zürich gestützt auf den Ausfuhren erlassen (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Notstandsartikel der Zürcher Kantonsverfassung ein Bst. c und i LVG) sowie eine Pflicht zur Erbringung Massnahmenpaket zur Unterstützung der Zürcher lebenswichtiger Dienstleistungen (z.B. Gütertrans- Wirtschaft beschlossen, das vom Zürcher Kantons- port) anordnen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. c LVG). rat am 30. März 2020 einstimmig genehmigt wurde. Diese Massnahmen sollen dort zum Einsatz kommen, Notverordnungen sind stets zu befristen und treten wo die Instrumente des Bundes nicht greifen. Beson- grundsätzlich nach spätestens sechs Monaten wieder ders weitgehend sind die vom Kanton Tessin am 20. ausser Kraft, sofern der Bundesrat bis dahin der März 2020 beschlossenen Massnahmen. So besteht Bundesversammlung keinen Entwurf für ein Bundes- für ältere und gefährdete Menschen ein explizites gesetz oder eine Verordnung der Bundesversamm- Verbot, selber einkaufen zu gehen. Weiter wurden die lung unterbreitet hat (vgl. Art. 7d Abs. 2 des Regie- Einstellung aller privaten kommerziellen und produ- rungs- und Verwaltungs¬organisationsgesetzes). zierenden Aktivitäten sowie ein sofortiger Baustopp angeordnet. Im Rahmen der genannten Zulässigkeitsvorausset- zungen setzen die rechtlichen Grundlagen der inhaltlichen Ausgestaltung der Massnahmen keine Mögliche weitere Massnahmen und Grenzen und belassen dem Bundesrat ein sehr deren Grenzen weites Ermessen. In Frage kommen z.B. Aufgebote zur Hilfeleistung, Verbote, Beschlagnahmen, Heraus- Angesichts der immer stärker in alle Lebensbereiche gabebefehle, Rettungspakete usw. eingreifenden Massnahmen von Bund und Kantonen stellt sich die Frage, welche weiteren Massnahmen Notstandsmassnahmen müssen aber die allgemeinen möglich sind und wo deren Grenzen liegen. verfassungsrechtlichen Vorgaben umfassend respektieren. In jedem Fall müssen die Massnahmen Das Ausrufen einer ausserordentlichen Lage erlaubt die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (vgl. Art. 5 es dem Bundesrat gemäss Art. 7 EpG, für das ganze BV) einhalten: Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Diese Bestimmung stimmt – Sie müssen ein öffentliches Interesse verfolgen, hinsichtlich Voraussetzungen und Rahmenbedingun- d.h. der Gefahrenabwehr dienen, gen mit den verfassungsrechtlichen Notstandsbefug- nissen gemäss Art. 185 Abs. 3 BV überein. Vorausge- – den Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt ist dabei stets, dass eine so hohe zeitliche respektieren, d.h. in zeitlicher, örtlicher, persön- Dringlichkeit besteht, dass auf dem Weg der ordent- licher und sachlicher Hinsicht geeignet, erforderlich lichen Gesetzgebung nicht genügend rasch reagiert und zumutbar sein, werden könnte. Ferner müssen zuerst alle vorhande- nen, gesetzlich vorgesehenen Mittel ausgeschöpft – sowie die Grundsätze der Rechtsgleichheit und werden. von Treu und Glauben beachten.
Bär & Karrer Briefing Update vom 6. April 2020 4|6 COVID-19: Notrechtliche Massnahmen und ihre Grenzen Ferner ist der Bundesrat an die Grundrechte, de Massnahmen der Kantone. Gehen die von einem insbesondere die Wirtschaftsfreiheit und die Kanton getroffenen Massnahmen dennoch über die persönliche Freiheit gebunden. Eingriffe in diese Ermächtigung des Bundesrates hinaus, entfällt für Rechte müssen stets im öffentlichen Interesse liegen diesen Kanton die Kurzarbeitsentschädigung des und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 BV). Bundes. Zulässig bleiben im Übrigen jedenfalls andere, d.h. nicht Abgrenzung zwischen den Kompetenzen auf die unmittelbare Krankheitsbekämpfung gerichte- des Bundes und der Kantone te kantonale Massnahmen im Rahmen der bestehen- den kantonalen Befugnisse. Solche Massnahmen Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen können die Kantone gegebenenfalls auch parallel zu überträgt das EpG die Kompetenz zur Anordnung von notstandsrechtlichen Massnahmen des Bundes Massnahmen generell dem Bundesrat (vgl. Art. 6 ergreifen, etwa im Bereich der Wirtschaftsförderung. Abs. 2 und Art. 7 EpG). Die COVID-19-Vo II hält explizit fest, dass die Kantone ihre Zuständigkeiten behalten, soweit die Verordnung nichts anderes Rechtsschutz bestimmt. Demnach gilt es, zwei Konstellationen zu unterscheiden: Falls der Bundesrat eine explizite Im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Regelung getroffen hat, ist diese grundsätzlich Bekämpfung von COVID-19 stellt sich auch die Frage abschliessend und die Kantone dürfen keine Bestim- des Rechtsschutzes gegen Massnahmen von Bund mungen erlassen, die der Bundesverordnung wider- und Kantonen. sprechen. Ist dies dennoch der Fall, sind entspre- chende kantonale Akte unwirksam. Hat der Bundesrat Auf Bundesebene hingegen keine explizite Regelung getroffen, kommt Die Anfechtung von Akten des Bundesrats ist generell es darauf an, ob der Bundesrat auf eine Regelung ausgeschlossen (Art. 189 Abs. 4 BV), und Erlasse verzichtete, um den Kantonen die Regelungsbefugnis des Bundes können per se nicht direkt angefochten zu überlassen, oder ob er im Sinne eines qualifizier- werden. Deshalb trat das Bundesverwaltungsgericht ten Schweigens beschlossen hat, dass der betreffen- auf eine direkt gegen die COVID-19-Vo II erhobene de Bereich in der ausserordentlichen Lage nicht Beschwerde denn auch nicht ein, (vgl. Urteil geregelt werden soll, auch nicht durch die Kantone. In C-1624/2020 vom 25. März 2020). Verfügungen letzterem Fall sind entsprechende kantonale Akte anderer Behörden, die sich auf Verordnungen des wiederum unwirksam. Welche dieser Konstellationen Bundesrates stützen, insbesondere polizeiliche vorliegt, ist durch Auslegung zu beantworten, was Befehle oder Strafanordnungen, können hingegen nicht immer leicht fällt, da die Auslegungsgrundlagen grundsätzlich angefochten werden. Im Rahmen eines gerade hier sehr limitiert sind. solchen Beschwerdeverfahrens ist es auch möglich, Verordnungen wie die COVID-19-Vo II auf ihre Besteht in einem Bereich eine abschliessende Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht hin Regelung auf Bundesebene, können Kantone, in zu kontrollieren (vgl. dazu auch das erwähnte Urteil denen aufgrund der epidemiologischen Situation eine des Bundesverwaltungsgerichtes). Die Gerichte besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölke- werden hier aber das weite Ermessen des Bundes- rung besteht, indessen beim Bundesrat ein Gesuch rates respektieren und auch bei der Kontrolle der stellen, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Verhältnismässigkeit der Massnahmen Zurückhaltung Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der üben. Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen anordnen zu dürfen (Art. 7e COVID-19-Vo II). Solche Gesuche In den Kantonen können vom Bundesrat ganz oder teilweise bewilligt Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Be- werden. Im Umfang eines bewilligten Gesuches schwerde an das Bundesgericht zulässig. Sofern ein besteht demnach eine Ermächtigung für weitergehen- kantonales Rechtsmittel besteht, muss aber zunächst
Bär & Karrer Briefing Update vom 6. April 2020 5|6 COVID-19: Notrechtliche Massnahmen und ihre Grenzen der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft werden, Damit sind die Hürden für die Staatshaftung sehr wie im Kanton Zürich, wo Verordnungen des Regie- hoch. Schäden, die durch rechtmässige staatliche rungsrats mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Handlungen (oder Unterlassungen) verursacht anzufechten sind. Zusätzlich steht der kantonale und werden, haben die Betroffenen in der Regel selber zu bundesrechtliche Instanzenzug grundsätzlich auch tragen, es sei denn, ein Gesetz statuiere eine zur Anfechtung von Verfügungen offen, die gestützt Ersatzpflicht (wie Art. 63 EpG; vgl. vorne). Eine auf notrechtliche Anordnungen ergangen sind. generelle Ersatzpflicht für rechtmässig zugefügten Schaden besteht lediglich, wenn ein staatlicher Eingriff einer Enteignung gleichkommt, d.h. wenn die Verantwortlichkeit des Staates Beeinträchtigung so schwer wiegt, dass ein Wirt- schaftsgut dauerhaft nicht mehr bestimmungsgemäss Gestützt auf das Epidemiengesetz benutzt werden kann, ohne dass eine wirtschaftlich Gemäss Art. 63 EpG kann die Behörde, welche rentable Ersatznutzung möglich ist. Auch die Hürden Massnahmen gegenüber einzelnen Personen für den Nachweis einer solchen materiellen Enteig- anordnet, diese Personen unter Berücksichtigung nung sind sehr hoch, und diesbezügliche Präjudizien ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse entschädigen, im Bereich notrechtlicher Anordnungen fehlen bisher. wenn sie durch solche Massnahmen Schäden erleiden, die nicht anderweitig gedeckt werden. Das EpG sieht hingegen keine Entschädigungspflicht für Fazit Schäden vor, die im Zusammenhang mit Massnah- men gegenüber der Bevölkerung verursacht Die Schweizer Bevölkerung und Wirtschaft sind werden (z.B. Veranstaltungsverbote, Schliessung von derzeit mit sehr weitgehenden Einschränkungen Schulen usw.). Für solche Schäden können private konfrontiert, und die Anordnung noch weitergehender Veranstalter oder Unternehmen, die von Verboten, Massnahmen ist rechtlich möglich. Die ordentlichen Schliessungen oder anderen Einschränkungen politischen Prozesse sind dabei weitgehend ausge- betroffen sind, vom Staat nur dann Entschädigung schaltet geworden. Dies gilt insbesondere für die verlangen, wenn die Voraussetzungen der Staatshaf- parlamentarische Mitwirkung, wobei immerhin tung erfüllt sind. gewisse Budgetkompetenzen der Bundesversamm- lung gemäss Finanzhaushaltgesetz (FHG) nachträg- Gestützt auf Staatshaftungsrecht lich respektiert werden müssen. Der Bundesrat Grundsätzlich haftet der Staat (Bund, Kantone oder verfügt über ein sehr grosses, aber nicht grenzenlo- Gemeinden; direkte Schadenersatzforderungen ses Ermessen. Innerhalb der rechtlichen Rahmenbe- gegen Beamte sind grundsätzlich ausgeschlossen) dingungen muss er seinen Handlungsspielraum mit nur für widerrechtlich zugefügte Schäden. Augenmass und unter Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen ausschöpfen. Nicht widerrechtlich ist die korrekte Ausübung hoheitlicher Gewalt. Entscheidend ist, dass die Ausübung der öffentlichen Gewalt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens erfolgte und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit gewahrt wurde. Wird ein Entscheid oder Erlass im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, so steht zwar seine Rechtwidrigkeit fest, es folgt daraus aber noch kein Schadenersatzanspruch. Dafür wird eine wesentliche Amtspflichtverletzung, eine unentschuldbare Fehlleistung vorausgesetzt, die einem pflichtbe- wussten Beamten nicht unterlaufen wäre.
Bär & Karrer Briefing Update vom 6. April 2020 6|6 COVID-19: Notrechtliche Massnahmen und ihre Grenzen Hauptkontakt Prof. Dr. Markus Schott Partner M: +41 58 262 54 77 markus.schott@baerkarrer.ch Weitere Mitwirkende Dr. Vera Naegeli Raphael Wyss Senior Associate Associate T: +41 58 261 50 00 T: +41 58 261 50 00 vera.naegeli@baerkarrer.ch raphael.wyss@baerkarrer.ch Bär & Karrer Ltd. Brandschenkestrasse 90 Quai de la Poste 12 baerkarrer.ch CH-8002 Zürich CH-1211 Genf Zürich, Genf, Lugano, Zug Telefon: +41 58 261 50 00 Telefon: +41 58 261 57 00 Fax: +41 58 261 50 01 Fax: +41 58 261 57 01 zurich@baerkarrer.ch geneva@baerkarrer.ch
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