Coronavirus Maßnahmen zum - Merkblatt, Stand 29.04.2020 (Neuerungen markiert) - IHK Cottbus
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Seite 2 von 8 Maßnahmen zum Coronavirus Brandenburger Unternehmen bekommen die weltweiten wirtschaftlichen Verwerfungen durch die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus CORVID-19 zu spüren. Materiallieferungen werden schwieriger, Bestellungen werden geringer oder gänzlich storniert, Transportwege werden teurer oder komplett eingestellt, Dienstleister stehen nicht oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung, ausländisches Personal bleibt fern, einige Geschäfte müssen schließen (Infos hier!). Die IHK Cottbus zeigt Ihnen auf, welche Maßnahmen ergriffen werden können. Inhaltsübersicht 1. Aktuelle Maßnahmen des Bundes 1.1 Liquiditätshilfen des Bundes 1.2 Kurzarbeit 1.3 Steuererleichterungen bei von Bundesbehörden erhobenen Steuern 1.4 Miet- und Insolvenzrecht 1.5 Stundung von SV-Beiträgen 1.6 Beratungsförderung des Bundes (BAFA) 1.7 Exportgarantien erweitert 1.8 Startup-Förderung 1.9 Sozialschutzpaket sichert finanzielle Existenz 2. Aktuelle Maßnahmen des Landes Brandenburg 2.1 Liquiditätshilfen des Landes 2.2 Polnische Arbeitskräfte: finanzielle Hilfe vom Land 2.3 Steuererleichterungen bei von Landesbehörden erhobenen Steuern 2.4 Entschädigungszahlungen bei angeordneter Quarantäne 2.5 Unterstützung für die Landwirtschaft 3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage 3.1 Brandenburg-Kredit für den Mittelstand 3.2 KfW-Kredite für Unternehmen bis 5 Jahre nach dem Start 3.3 Bürgschaften als Sicherheit für Hausbankkredit 3.4 IHK Cottbus - sprechen Sie uns bei Bedarf an 3.5 Zu Ihrer Sicherheit! 4. Innerbetriebliche Maßnahmen: Wichtige Fragen und Quellen 1. Aktuelle Maßnahmen des Bundes 1.1 Liquiditätshilfen des Bundes Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. So bietet die KfW einen 100% haftungsbefreiten Schnellkredit für Betriebe ab 11 Mitarbeitende. Anträge sind bis 31. Dezember 2020 über Ihre Hausbank möglich. https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html Das Sofort-Hilfsprogramm des Bundes hat einen Umfang von 50 Mrd. Euro. Die Bundesgelder werden von den Ländern abgerufen. In Brandenburg ist die auszahlende Stelle die ILB. Die Bundesgelder fließen in das Soforthilfeprogramm des Landes ein (s. 2.1 und 2.5).
Seite 3 von 8 1.2 Kurzarbeit Im Fall von Minderbeschäftigung kann Kurzarbeit angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt werden, und zwar rückwirkend zum 01.03.2020. Die Neuregelung betrifft zwei Punkte: Ein Betrieb (auch Zeitarbeitsfirma) kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von mehr als 10 Prozent Arbeitsausfall betroffen sind. Die Sozialversicherungsbeiträge wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Bedingungen, Umfassende Informationen, Formulare etc.: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum- kurzarbeitergeld Wichtig: Kurzarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung der Betroffenen, der Personalver- tretung oder des Betriebsrates (Muster als Download auf der IHK-Seite). Dann ist die Kurzarbeit ggü. der Arbeitsagentur anzuzeigen. Senden Sie die Anzeige von Kurzarbeit, hier das Formular: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf, unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen/ Anlagen an: Agentur für Arbeit Cottbus, 03039 Cottbus Antrag auf Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf Bei Fragen E-Mail mit Betreff: „Beratung KuG Corona“ an die Mailadresse: Cottbus.031-OS@arbeitsagentur.de. Ansprechpartner in den Landkreisen: s. Download „Merkblatt Ansprechpartner“ FAQ: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und- qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Erklärvideo zum KuG-Antrag: https://www.youtube.com/watch?v=R8PN1nwUoMo&feature=youtu.be 1.3 Steuererleichterungen bei von Bundesbehörden erhobenen Steuern Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dies betrifft Stundungen, Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von festgesetzten Vorauszahlungen. Ansprechpartner: s. Download „Merkblatt Ansprechpartner“. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020- 04-01-FAQ_Corona_Steuern.html 1.4 Miet- und Insolvenzrecht Der Bund hat den Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende gesetzlich neu festgelegt (s. IHK-Merkblatt Gewerbemieten als Download). Die Regelungen sind seit 1. April 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 30. Juni 2020: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html;jses sionid=45BBD24E2A99F395F21FC1FBF60A1CF4.2_cid297 Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird rückwirkend vom 1. März an vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht:
Seite 4 von 8 https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenza ntrag_node.html;jsessionid=45BBD24E2A99F395F21FC1FBF60A1CF4.2_cid297 1.5 Stundung von SV-Beiträgen Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. - Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden, längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020. Zuvor sollen Entlastungsmöglichkeiten wie Kurzarbeitergeld geprüft werden. - Stundungszinsen werden nicht berechnet. Sicherheitsleistungen bedarf es nicht. Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden. - Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein. - Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Für sie kommt auch eine Beitragsermäßigung in Betracht. Auf der Internetseite der IHK Cottbus finden Sie ein „Muster Antrag Stundung SV-Beiträge“. 1.6 Beratungsförderung des Bundes (BAFA) Die BAFA-Beratungsförderung ist für von Corona betroffenen Unternehmen angepasst, um relevante Lösungen für KMU und Freiberufler anbieten zu können. Es gibt Erleichterungen beim Zugang zur Beratungsförderung (nur Online-Antrag), in der Abwicklung (keine Vorfinanzierung) und auch in der Förderhöhe (Vollfinanzierung, ohne Eigenanteil). Informationen und Antrag hier: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unterneh mensberatung/unternehmensberatung_node.html 1.7 Exportgarantien erweitert Ab sofort können Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden. Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt können damit aufgefangen werden: https://www.agaportal.de/exportkreditgarantien/praxis/marktfaehige-risiken 1.8 Startup-Förderung Der Bund wird in besonderer Weise die Startups in Deutschland mit bis zu 2 Milliarden EUR direkt und indirekt fördern, interessant auch für Beteiligungen. Erste Infos hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/0 4/2020-04-01-PM.html 1.9 Sozialschutzpaket sichert finanzielle Existenz Selbstständige, deren Einnahmen für den Lebensunterhalt nicht mehr ausreichen, können auf das Sozialschutzpaket setzen: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Seite 5 von 8 2. Aktuelle Maßnahmen des Landes Brandenburg 2.1 Liquiditätshilfen des Landes Das Hilfsprogramm des Landes Brandenburg hat zwei Bestandteile: Zum einen sind seit 25. März bis 31. Mai 2020 Anträge auf Soforthilfe des Landes Brandenburg über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) möglich: https://www.ilb.de/de/corona-soforthilfe/index.html Notleidende Unternehmen erhalten zwischen 5.000 und 60.000 Euro zur Abwendung einer akuten Existenzgefährdung erhalten. Diese Soforthilfen werden nicht als Darlehen, sondern auf Antrag als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Unterstützung ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen: bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR (auch für Soloselbstständige ohne Mitarbeiter), bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR, bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR, bis zu max. 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR. Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben. Es muss eine Selbstständigkeit im Haupterwerb vorliegen. Bei Nichtausschöpfung des Höchst- betrages ist eine erneute Antragstellung möglich, wenn der Schaden höher als erwartet ist. Schaden = Umsatz – betriebliche Ausgaben (d.h. Schaden muss negativ sein). Sind Sie wirtschaftlich tätig? Antworten hier: https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/programmuebergreifende- dokumente/ergaenzende-informationen/merkblatt_-unterscheidung-zwischen-wirtschaftlicher- und-nichtwirtschaftlicher-taetigkeit_st1701300730.pdf Unterlagen der ILB und Infos zur Unterstützung auch auf der IHK-Homepage: https://www.cottbus.ihk.de/mitgliederservice/ihk-berater-helfen-unternehmen-bei-der- antragstellung-zur-corona-soforthilfe-der-ilb.html Alle Unterlagen sollen in einer Datei direkt an die ILB möglichst per E-Mail gesendet werden. Bitte nutzen Sie unbedingt die FAQ-Liste der ILB. Der Soforthilfe-Zuschuss wird steuer- wirksam sein (evtl. über Progressionsvorbehalt). Für Unternehmen der Film- und Medienwirtschaft: https://www.medienboard.de/presse/aktuelles/aktuelles/News/corona-krise-bundes-und- laenderfoerderer-starten-hilfsprogramm-fuer-die-film-und-medienbranche Zum anderen wird das beim Wirtschaftsministerium bereits vorhandene Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm („KoSta“) zur Gewährung von Liquiditätshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen kurzfristig aufgestockt. 2.2 Polnische Arbeitskräfte in Deutschland: finanzielle Hilfe vom Land Das Land Brandenburg bietet Unternehmen mit polnischen Fachkräften, die nicht in ihr Heimatland ausreisen, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 65 Euro pro Tag rückwirkend ab dem 27. März 2020. Hinzu kommen 20 Euro täglich für jedes sich im Land Brandenburg aufhaltende Familienmitglied der Beschäftigten. Damit soll der durch den Aufenthalt entstehende Mehraufwand zum Beispiel für Unterbringung in Hotels oder Pensionen, Verpflegung oder sonstige Mehrkosten pauschal ausgeglichen werden. Die
Seite 6 von 8 Kostenübernahme seitens des Landes erfolgt so lange, wie die ursächlichen Quarantäne- Maßnahmen der polnischen Seite für die Betroffenen in Kraft sind; längstens aber für (zunächst) drei Monate. Die Antragstellung erfolgt ab 14. April 2020, 12:00 Uhr, über die zuständige Kammer (IHK oder Handwerkskammer), bei nicht kammerzugehörigen Betrieben und Einrichtungen über die IHK: www.cottbus.ihk.de/pendlerbett Hier finden Sie auch eine Übersicht von Beherbergungsbetrieben. 2.3 Steuererleichterungen bei von Landesbehörden erhobenen Steuern Finanzämter können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer beziehungsweise zur Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen/ anpassen. Die Stundung fälliger Steuerforderungen ist möglich. Es sollen keine Stundungszinsen/ Säumniszuschläge anfallen. Bei unmittelbar Betroffenen werde derzeit von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Siehe Download „Antrag Steuer Stundung-Herabsetzung“. Unternehmen mit Dauerfristverlängerung, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet. Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, können absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnen: https://mdfe.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.664730.de 2.4 Entschädigungszahlungen bei angeordneter Quarantäne Unternehmen können für Mitarbeiter, für die bei amtlich angeordneter Quarantäne eine Lohnfortzahlungspflicht von i.d.R. 6 Wochen besteht, beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eine Entschädigung beantragen. Das gleiche gilt für betroffene Selbstständige selbst: https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.661750.de?fbclid=IwAR1eF3g3_DwIp0e4Dj VQM4sybsieg-7h0nBliDOLavFZEI80CVt6bkIDCI8 2.5 Unterstützung für die Landwirtschaft Seit 6. April 2020 sind in Brandenburg Soforthilfen für die Landwirtschaft abrufbar. Sie orientieren sich an den bestehenden Soforthilfen Landes (bis 5 MA 9.000 EUR, bis 10 MA 15.000 EUR, bis 50 MA 30.000 EUR, bis 100 MA 60.000 EUR). Zuwendungsempfänger sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei- und Aquakultur und des Gartenbaus, die in Corona-bedingte Liquiditätsprobleme geraten sind. Das Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung bearbeitet die Anträge: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/start/service/foerderung/landwirtschaft/corona-2020- agrar-richtlinie/ Seit 16. April 2020 hat die Rentenbank gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein Bürgschaftsprogramm für ihre Liquiditätssicherungsdarlehen aufgelegt. Damit können die im Rahmen der Corona-Krise gewährten Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank jetzt auch bis 3 Mio. EUR verbürgt werden. Zudem werden Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren angeboten: https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/corona-hilfen/
Seite 7 von 8 Einreise von Saisonarbeitskräften: Brandenburger Betriebe sollen seit 7. April 2020 ihren Bedarf für April und Mai melden: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/start/aktuelles/presseinformationen/detail/~03-04-2020- einreise-von-saisonarbeitskraeften bzw. https://saisonarbeit2020.bauernverband.de/ Die vom Land beschlossene Unterstützung für Berufspendlerinnen und -pendler aus Polen greift auch in der Landwirtschaft und im Gartenbau (s. 2.2). Saisonarbeitskräfte, die schon im Land sind, können statt bisher 70 Tage jetzt 115 Tage sozialversicherungsfrei in Brandenburg arbeiten – das gilt bis 31. Oktober 2020: https://www.ilb.de/de/presse/pressemitteilungen/archiv-2020/pressemitteilung- 2020_1163270.html Das Landwirtschaftsministerium zu Saisonarbeitsportalen: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/start/aktuelles/coronasituation/faq-landwirtschaft/ Von der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung während der Corona-Pandemie kann auch die Landwirtschaft profitieren. 3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage 3.1 Brandenburg-Kredit für den Mittelstand (Auszug): - für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, die seit mind. 5 Jahren am Markt sind - langlaufender Kredit zur Finanzierung u.a. von Betriebsmitteln, ggf. auch zu einer Veränderung der Finanzierungsstruktur (keine generelle Umschuldung) - Förderung über die ILB, Sicherheiten erforderlich, ggf. über Bürgschaftsbank Brandenburg https://www.ilb.de/de/wirtschaft/darlehen/brandenburg-kredit-fuer-den-mittelstand/ 3.2 KfW-Kredite für Unternehmen bis 5 Jahre nach dem Start: Die KfW nimmt für Ihre Unterstützungsprogramme eine vereinfachte Risikoprüfung mit den Hausbanken vor und hat die Haftungsfreistellung erhöht: https://www.kfw.de/KfW- Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html 3.3 Bürgschaften als Sicherheit für Hausbankkredit: Der Höchstbetrag für eine Bürgschaft wird von bislang 1,25 Millionen Euro auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt, zunächst befristet bis Ende 2020. Eine kostenlose Anfrage über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de. Die Bürgschaftsbank Brandenburg: https://www.bbimweb.de/buergschaften 3.4 IHK Cottbus - sprechen Sie uns bei Bedarf an: Finanzierung/ Förderung: Dan Hoffmann, dan.hoffmann@cottbus.ihk.de, 0355 365 1551, Unternehmen in Schwierigkeiten: Bernd Hahn, bernd.hahn@cottbus.ihk.de, 0355 365 3102, sowie die Regionalcentermanager und Berater in den IHK-Regionalcentern Cottbus/ Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz. 3.5 Zu Ihrer Sicherheit! Bitte achten Sie bei der Online-Beantragung von Soforthilfen und ähnlichen Hilfsleistungen auf die Nutzung von „echten“ Web-Adressen oder Links von vertrauenswürdigen Quellen. Geben Sie möglichst die Internetadresse direkt händisch ein (z.B. www.ilb.de, www.kfw.de oder www.arbeitsagentur.de). In der Regel sind unmittelbar auf den Startseiten die aktuellen Unterstützungsangebote der Institutionen zu finden.
Seite 8 von 8 4. Innerbetriebliche Maßnahmen: Wichtige Fragen und Quellen Hier einige Fragen und Tipps (blau) aufgeführt, die in einem Betrieb geregelt sein sollten: - Arbeitsschutz und Hygienemaßnahmen: Welche Hygienemaßnahmen bestehen im Betrieb und sollten erweitert oder neu geschaffen werden? Welcher Arbeitsschutzstandard gilt? Was ist bei HoGa-Betrieben wichtig? - Homeoffice: Welche Regelungen bestehen? Können diese erweitert werden? Welche Technik bzw. IT-Anbindung von zu Hause zum Betrieb ist notwendig? Hier gibt es Tipps. - Videokonferenzen/ Telefonschalten: Welche persönlichen Termine sind unbedingt erforderlich, welche können als Telefon- oder Videokonferenz vorgenommen werden? Gibt es technische Anforderungen dafür? Wie kommuniziert man die Maßnahmen gegenüber Kunden/ Lieferanten und wie unterstützt man möglicherweise seine Gesprächspartner bei der gemeinsamen Umsetzung? - Dienstreisen: Wer trifft im Zweifel erforderliche Entscheidungen, werden betreffende Mitarbeiter eingebunden? Stimmen betriebliches Interesse und Fürsorgepflicht überein? - Arbeitsplatz wird nicht erreicht: Wie flexibel wird das Arbeitsvertragsverhältnis bei Störungen der öffentlichen Mobilität gehandhabt? Gibt es hierfür Hinweise/ festgelegte Abläufe für die Mitarbeiter/ alle Beteiligten im Unternehmen (s. Download „Merkblatt Arbeitsrecht“)? - Krankmeldungen steigen: Gibt es einen betrieblichen Krisenplan? Welche Tätigkeiten und Abläufe müssen zwingend unterbrechungsfrei auch bei einem geringeren Personalbestand weitergeführt werden? Hier eignet sich auch das IHK-Notfallhandbuch! - Verdachtsfall im Unternehmen: Welche Maßnahmen werden mit augenscheinlich kranken Mitarbeitern ergriffen? Wer ist zu informieren (Angehörige, Hausarzt)? Liegen Kontaktdaten des Gesundheitsamtes und von regionalen Kliniken bereit? - Angeordnete Quarantänemaßnahmen/ Betriebsschließungen: Kann je nach Branche ein Teilbetrieb offen bleiben? Muss ein Notbetrieb abgesichert werden? Welche Anlagen sind durchgehend zu betreuen? Besteht die Möglichkeit von Fernwartungen? Gibt es eine Kommunikationsliste mit der Erreichbarkeit der Mitarbeiter? Wer entscheidet über Entschädigungsanträge für in Quarantäne befindliche Mitarbeiter (§56 IfSG)? Weitere wichtige Quellen: DIHK u.a. mit zahlreichen Fragen und umfassenden Antworten: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594 Deutscher Tourismusverband mit umfangreichen Informationen: https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus.html Robert Koch Institut zu: COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html?nn=2386228 IHK Cottbus I Goethestraße 1 I 03046 Cottbus Ansprechpartner: Dan Hoffmann I Tel. 0355 365-1551 I E-Mail: dan.hoffmann@cottbus.ihk.de I Web: www.cottbus.ihk.de HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Cottbus für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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