Coronavirus Maßnahmen zum - Merkblatt, Stand 29.04.2020 (Neuerungen markiert) - IHK Cottbus

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Coronavirus Maßnahmen zum - Merkblatt, Stand 29.04.2020 (Neuerungen markiert) - IHK Cottbus
Maßnahmen zum
Coronavirus
Merkblatt, Stand 29.04.2020 (Neuerungen markiert)
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Maßnahmen zum Coronavirus
Brandenburger Unternehmen bekommen die weltweiten wirtschaftlichen Verwerfungen durch
die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus CORVID-19 zu spüren. Materiallieferungen werden
schwieriger, Bestellungen werden geringer oder gänzlich storniert, Transportwege werden
teurer oder komplett eingestellt, Dienstleister stehen nicht oder nur noch eingeschränkt zur
Verfügung, ausländisches Personal bleibt fern, einige Geschäfte müssen schließen (Infos
hier!). Die IHK Cottbus zeigt Ihnen auf, welche Maßnahmen ergriffen werden können.
Inhaltsübersicht
1. Aktuelle Maßnahmen des Bundes
   1.1 Liquiditätshilfen des Bundes
   1.2 Kurzarbeit
   1.3 Steuererleichterungen bei von Bundesbehörden erhobenen Steuern
   1.4 Miet- und Insolvenzrecht
   1.5 Stundung von SV-Beiträgen
   1.6 Beratungsförderung des Bundes (BAFA)
   1.7 Exportgarantien erweitert
   1.8 Startup-Förderung
   1.9 Sozialschutzpaket sichert finanzielle Existenz
2. Aktuelle Maßnahmen des Landes Brandenburg
   2.1 Liquiditätshilfen des Landes
   2.2 Polnische Arbeitskräfte: finanzielle Hilfe vom Land
   2.3 Steuererleichterungen bei von Landesbehörden erhobenen Steuern
   2.4 Entschädigungszahlungen bei angeordneter Quarantäne
   2.5 Unterstützung für die Landwirtschaft
3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage
   3.1 Brandenburg-Kredit für den Mittelstand
   3.2 KfW-Kredite für Unternehmen bis 5 Jahre nach dem Start
   3.3 Bürgschaften als Sicherheit für Hausbankkredit
   3.4 IHK Cottbus - sprechen Sie uns bei Bedarf an
   3.5 Zu Ihrer Sicherheit!
4. Innerbetriebliche Maßnahmen: Wichtige Fragen und Quellen

1. Aktuelle Maßnahmen des Bundes
1.1 Liquiditätshilfen des Bundes
Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen
geschützt. So bietet die KfW einen 100% haftungsbefreiten Schnellkredit für Betriebe ab
11 Mitarbeitende. Anträge sind bis 31. Dezember 2020 über Ihre Hausbank möglich.
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Das Sofort-Hilfsprogramm des Bundes hat einen Umfang von 50 Mrd. Euro. Die Bundesgelder
werden von den Ländern abgerufen. In Brandenburg ist die auszahlende Stelle die ILB.
Die Bundesgelder fließen in das Soforthilfeprogramm des Landes ein (s. 2.1 und 2.5).
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1.2 Kurzarbeit
Im Fall von Minderbeschäftigung kann Kurzarbeit angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt
werden, und zwar rückwirkend zum 01.03.2020. Die Neuregelung betrifft zwei Punkte:
Ein Betrieb (auch Zeitarbeitsfirma) kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent
der Beschäftigten von mehr als 10 Prozent Arbeitsausfall betroffen sind. Die
Sozialversicherungsbeiträge wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.
Bedingungen,           Umfassende           Informationen,          Formulare         etc.:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-
kurzarbeitergeld
Wichtig: Kurzarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung der Betroffenen, der Personalver-
tretung oder des Betriebsrates (Muster als Download auf der IHK-Seite). Dann ist die
Kurzarbeit ggü. der Arbeitsagentur anzuzeigen. Senden Sie die Anzeige von Kurzarbeit,
hier das Formular: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf,
unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen/ Anlagen an:
Agentur für Arbeit Cottbus, 03039 Cottbus
Antrag auf Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Bei Fragen E-Mail mit Betreff: „Beratung KuG Corona“ an die Mailadresse:
Cottbus.031-OS@arbeitsagentur.de.
Ansprechpartner in den Landkreisen: s. Download „Merkblatt Ansprechpartner“
FAQ: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-
qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile&v=7
Erklärvideo zum KuG-Antrag:
https://www.youtube.com/watch?v=R8PN1nwUoMo&feature=youtu.be

1.3 Steuererleichterungen bei von Bundesbehörden erhobenen Steuern
Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden
(z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter
angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dies
betrifft Stundungen, Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von festgesetzten
Vorauszahlungen. Ansprechpartner: s. Download „Merkblatt Ansprechpartner“.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-
04-01-FAQ_Corona_Steuern.html

1.4 Miet- und Insolvenzrecht
Der Bund hat den Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für
Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende gesetzlich neu festgelegt (s. IHK-Merkblatt
Gewerbemieten als Download). Die Regelungen sind seit 1. April 2020 in Kraft und gelten
vorerst bis zum 30. Juni 2020:
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html;jses
sionid=45BBD24E2A99F395F21FC1FBF60A1CF4.2_cid297
Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht
wird rückwirkend vom 1. März an vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen
der COVID-19-Pandemie beruht:
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https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenza
ntrag_node.html;jsessionid=45BBD24E2A99F395F21FC1FBF60A1CF4.2_cid297

1.5 Stundung von SV-Beiträgen
Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten
befinden,       sollen      durch       erleichterte        Stundungsmöglichkeiten           der
Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden.
- Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai
    2020 gestundet werden, längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni
    2020. Zuvor sollen Entlastungsmöglichkeiten wie Kurzarbeitergeld geprüft werden.
- Stundungszinsen werden nicht berechnet. Sicherheitsleistungen bedarf es nicht. Ebenfalls
    soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden.
- Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden
    durch die Pandemie, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.
- Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten.
    Für sie kommt auch eine Beitragsermäßigung in Betracht.
Auf der Internetseite der IHK Cottbus finden Sie ein „Muster Antrag Stundung SV-Beiträge“.

1.6 Beratungsförderung des Bundes (BAFA)
Die BAFA-Beratungsförderung ist für von Corona betroffenen Unternehmen angepasst, um
relevante Lösungen für KMU und Freiberufler anbieten zu können. Es gibt Erleichterungen
beim Zugang zur Beratungsförderung (nur Online-Antrag), in der Abwicklung (keine
Vorfinanzierung) und auch in der Förderhöhe (Vollfinanzierung, ohne Eigenanteil).
Informationen und Antrag hier:
https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unterneh
mensberatung/unternehmensberatung_node.html

1.7 Exportgarantien erweitert
Ab sofort können Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch
innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des
Bundes abgesichert werden. Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt können
damit aufgefangen werden:
https://www.agaportal.de/exportkreditgarantien/praxis/marktfaehige-risiken

1.8 Startup-Förderung
Der Bund wird in besonderer Weise die Startups in Deutschland mit bis zu 2 Milliarden EUR
direkt und indirekt fördern, interessant auch für Beteiligungen. Erste Infos hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/0
4/2020-04-01-PM.html

1.9 Sozialschutzpaket sichert finanzielle Existenz
Selbstständige, deren Einnahmen für den Lebensunterhalt nicht mehr ausreichen, können auf
das Sozialschutzpaket setzen: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
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2. Aktuelle Maßnahmen des Landes Brandenburg
2.1 Liquiditätshilfen des Landes
Das Hilfsprogramm des Landes Brandenburg hat zwei Bestandteile:

Zum einen sind seit 25. März bis 31. Mai 2020 Anträge auf Soforthilfe des Landes
Brandenburg über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) möglich:
https://www.ilb.de/de/corona-soforthilfe/index.html

Notleidende Unternehmen erhalten zwischen 5.000 und 60.000 Euro zur Abwendung einer
akuten Existenzgefährdung erhalten. Diese Soforthilfen werden nicht als Darlehen, sondern
auf Antrag als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die Unterstützung ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen:
bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR (auch für Soloselbstständige ohne Mitarbeiter),
bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR,
bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR,
bis zu max. 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR.
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien
Berufe gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben. Es
muss eine Selbstständigkeit im Haupterwerb vorliegen. Bei Nichtausschöpfung des Höchst-
betrages ist eine erneute Antragstellung möglich, wenn der Schaden höher als erwartet ist.
Schaden = Umsatz – betriebliche Ausgaben (d.h. Schaden muss negativ sein).
Sind Sie wirtschaftlich tätig? Antworten hier:
https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/programmuebergreifende-
dokumente/ergaenzende-informationen/merkblatt_-unterscheidung-zwischen-wirtschaftlicher-
und-nichtwirtschaftlicher-taetigkeit_st1701300730.pdf
Unterlagen der ILB und Infos zur Unterstützung auch auf der IHK-Homepage:
https://www.cottbus.ihk.de/mitgliederservice/ihk-berater-helfen-unternehmen-bei-der-
antragstellung-zur-corona-soforthilfe-der-ilb.html

Alle Unterlagen sollen in einer Datei direkt an die ILB möglichst per E-Mail gesendet werden.
Bitte nutzen Sie unbedingt die FAQ-Liste der ILB. Der Soforthilfe-Zuschuss wird steuer-
wirksam sein (evtl. über Progressionsvorbehalt).

Für Unternehmen der Film- und Medienwirtschaft:
https://www.medienboard.de/presse/aktuelles/aktuelles/News/corona-krise-bundes-und-
laenderfoerderer-starten-hilfsprogramm-fuer-die-film-und-medienbranche
Zum anderen wird das beim Wirtschaftsministerium bereits vorhandene Konsolidierungs- und
Standortsicherungsprogramm („KoSta“) zur Gewährung von Liquiditätshilfen für kleine und
mittelständische Unternehmen kurzfristig aufgestockt.
2.2 Polnische Arbeitskräfte in Deutschland: finanzielle Hilfe vom Land
Das Land Brandenburg bietet Unternehmen mit polnischen Fachkräften, die nicht in ihr
Heimatland ausreisen, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 65 Euro pro Tag
rückwirkend ab dem 27. März 2020. Hinzu kommen 20 Euro täglich für jedes sich im Land
Brandenburg aufhaltende Familienmitglied der Beschäftigten. Damit soll der durch den
Aufenthalt entstehende Mehraufwand zum Beispiel für Unterbringung in Hotels oder
Pensionen, Verpflegung oder sonstige Mehrkosten pauschal ausgeglichen werden. Die
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Kostenübernahme seitens des Landes erfolgt so lange, wie die ursächlichen Quarantäne-
Maßnahmen der polnischen Seite für die Betroffenen in Kraft sind; längstens aber für
(zunächst) drei Monate. Die Antragstellung erfolgt ab 14. April 2020, 12:00 Uhr, über die
zuständige Kammer (IHK oder Handwerkskammer), bei nicht kammerzugehörigen
Betrieben und Einrichtungen über die IHK: www.cottbus.ihk.de/pendlerbett
Hier finden Sie auch eine Übersicht von Beherbergungsbetrieben.
2.3 Steuererleichterungen bei von Landesbehörden erhobenen Steuern
Finanzämter können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer beziehungsweise zur
Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen/ anpassen. Die Stundung fälliger
Steuerforderungen ist möglich. Es sollen keine Stundungszinsen/ Säumniszuschläge
anfallen. Bei unmittelbar Betroffenen werde derzeit von Vollstreckungsmaßnahmen
abgesehen. Siehe Download „Antrag Steuer Stundung-Herabsetzung“. Unternehmen mit
Dauerfristverlängerung, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind,
können bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf
die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf
null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.
Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust
ausweisen werden, können absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnen:
https://mdfe.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.664730.de

2.4 Entschädigungszahlungen bei angeordneter Quarantäne
Unternehmen können für Mitarbeiter, für die bei amtlich angeordneter Quarantäne eine
Lohnfortzahlungspflicht von i.d.R. 6 Wochen besteht, beim Landesamt für Arbeitsschutz,
Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eine Entschädigung beantragen. Das gleiche gilt
für betroffene Selbstständige selbst:
https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.661750.de?fbclid=IwAR1eF3g3_DwIp0e4Dj
VQM4sybsieg-7h0nBliDOLavFZEI80CVt6bkIDCI8

2.5 Unterstützung für die Landwirtschaft
Seit 6. April 2020 sind in Brandenburg Soforthilfen für die Landwirtschaft abrufbar. Sie
orientieren sich an den bestehenden Soforthilfen Landes (bis 5 MA 9.000 EUR, bis 10 MA
15.000 EUR, bis 50 MA 30.000 EUR, bis 100 MA 60.000 EUR). Zuwendungsempfänger sind
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei- und Aquakultur und des Gartenbaus, die in
Corona-bedingte Liquiditätsprobleme geraten sind. Das Landesamt für ländliche Entwicklung,
Landwirtschaft und Flurneuordnung bearbeitet die Anträge:
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/start/service/foerderung/landwirtschaft/corona-2020-
agrar-richtlinie/

Seit 16. April 2020 hat die Rentenbank gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft (BMEL) ein Bürgschaftsprogramm für ihre Liquiditätssicherungsdarlehen
aufgelegt.     Damit    können    die   im   Rahmen      der   Corona-Krise    gewährten
Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank jetzt auch bis 3 Mio. EUR verbürgt werden.
Zudem werden Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren angeboten:
https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/corona-hilfen/
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Einreise von Saisonarbeitskräften: Brandenburger Betriebe sollen seit 7. April 2020 ihren
Bedarf für April und Mai melden:
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/start/aktuelles/presseinformationen/detail/~03-04-2020-
einreise-von-saisonarbeitskraeften bzw. https://saisonarbeit2020.bauernverband.de/

Die vom Land beschlossene Unterstützung für Berufspendlerinnen und -pendler aus Polen
greift auch in der Landwirtschaft und im Gartenbau (s. 2.2). Saisonarbeitskräfte, die schon im
Land sind, können statt bisher 70 Tage jetzt 115 Tage sozialversicherungsfrei in Brandenburg
arbeiten – das gilt bis 31. Oktober 2020:
https://www.ilb.de/de/presse/pressemitteilungen/archiv-2020/pressemitteilung-
2020_1163270.html
Das Landwirtschaftsministerium zu Saisonarbeitsportalen:
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/start/aktuelles/coronasituation/faq-landwirtschaft/
Von der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung während der Corona-Pandemie kann auch
die Landwirtschaft profitieren.

3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage
3.1 Brandenburg-Kredit für den Mittelstand (Auszug):
- für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, die seit mind. 5 Jahren am Markt sind
- langlaufender Kredit zur Finanzierung u.a. von Betriebsmitteln, ggf. auch zu einer
    Veränderung der Finanzierungsstruktur (keine generelle Umschuldung)
 - Förderung über die ILB, Sicherheiten erforderlich, ggf. über Bürgschaftsbank Brandenburg
https://www.ilb.de/de/wirtschaft/darlehen/brandenburg-kredit-fuer-den-mittelstand/

3.2 KfW-Kredite für Unternehmen bis 5 Jahre nach dem Start:
Die KfW nimmt für Ihre Unterstützungsprogramme eine vereinfachte Risikoprüfung mit den
Hausbanken vor und hat die Haftungsfreistellung erhöht: https://www.kfw.de/KfW-
Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

3.3 Bürgschaften als Sicherheit für Hausbankkredit:
Der Höchstbetrag für eine Bürgschaft wird von bislang 1,25 Millionen Euro auf 2,5 Millionen
Euro verdoppelt, zunächst befristet bis Ende 2020. Eine kostenlose Anfrage über das
Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de.
Die Bürgschaftsbank Brandenburg: https://www.bbimweb.de/buergschaften
3.4 IHK Cottbus - sprechen Sie uns bei Bedarf an:
Finanzierung/ Förderung: Dan Hoffmann, dan.hoffmann@cottbus.ihk.de, 0355 365 1551,
Unternehmen in Schwierigkeiten: Bernd Hahn, bernd.hahn@cottbus.ihk.de, 0355 365 3102,
sowie die Regionalcentermanager und Berater in den IHK-Regionalcentern
Cottbus/ Spree-Neiße, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz.
3.5 Zu Ihrer Sicherheit!
Bitte achten Sie bei der Online-Beantragung von Soforthilfen und ähnlichen Hilfsleistungen auf
die Nutzung von „echten“ Web-Adressen oder Links von vertrauenswürdigen Quellen. Geben
Sie möglichst die Internetadresse direkt händisch ein (z.B. www.ilb.de, www.kfw.de oder
www.arbeitsagentur.de). In der Regel sind unmittelbar auf den Startseiten die aktuellen
Unterstützungsangebote der Institutionen zu finden.
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4. Innerbetriebliche Maßnahmen: Wichtige Fragen und Quellen
Hier einige Fragen und Tipps (blau) aufgeführt, die in einem Betrieb geregelt sein sollten:
- Arbeitsschutz und Hygienemaßnahmen: Welche Hygienemaßnahmen bestehen im
  Betrieb und sollten erweitert oder neu geschaffen werden? Welcher Arbeitsschutzstandard
  gilt? Was ist bei HoGa-Betrieben wichtig?
- Homeoffice: Welche Regelungen bestehen? Können diese erweitert werden? Welche
  Technik bzw. IT-Anbindung von zu Hause zum Betrieb ist notwendig? Hier gibt es Tipps.
- Videokonferenzen/ Telefonschalten: Welche persönlichen Termine sind unbedingt
  erforderlich, welche können als Telefon- oder Videokonferenz vorgenommen werden? Gibt
  es technische Anforderungen dafür? Wie kommuniziert man die Maßnahmen gegenüber
  Kunden/ Lieferanten und wie unterstützt man möglicherweise seine Gesprächspartner bei
  der gemeinsamen Umsetzung?
- Dienstreisen: Wer trifft im Zweifel erforderliche Entscheidungen, werden betreffende
  Mitarbeiter eingebunden? Stimmen betriebliches Interesse und Fürsorgepflicht überein?
- Arbeitsplatz wird nicht erreicht: Wie flexibel wird das Arbeitsvertragsverhältnis bei
  Störungen der öffentlichen Mobilität gehandhabt? Gibt es hierfür Hinweise/ festgelegte
  Abläufe für die Mitarbeiter/ alle Beteiligten im Unternehmen (s. Download „Merkblatt
  Arbeitsrecht“)?
- Krankmeldungen steigen: Gibt es einen betrieblichen Krisenplan? Welche Tätigkeiten und
  Abläufe müssen zwingend unterbrechungsfrei auch bei einem geringeren Personalbestand
  weitergeführt werden? Hier eignet sich auch das IHK-Notfallhandbuch!
- Verdachtsfall im Unternehmen: Welche Maßnahmen werden mit augenscheinlich kranken
  Mitarbeitern ergriffen? Wer ist zu informieren (Angehörige, Hausarzt)? Liegen Kontaktdaten
  des Gesundheitsamtes und von regionalen Kliniken bereit?
- Angeordnete Quarantänemaßnahmen/ Betriebsschließungen: Kann je nach Branche
  ein Teilbetrieb offen bleiben? Muss ein Notbetrieb abgesichert werden? Welche Anlagen sind
  durchgehend zu betreuen? Besteht die Möglichkeit von Fernwartungen? Gibt es eine
  Kommunikationsliste mit der Erreichbarkeit der Mitarbeiter? Wer entscheidet über
  Entschädigungsanträge für in Quarantäne befindliche Mitarbeiter (§56 IfSG)?
Weitere wichtige Quellen:
DIHK u.a. mit zahlreichen Fragen und umfassenden Antworten:
https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594
Deutscher Tourismusverband mit umfangreichen Informationen:
https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus.html
Robert Koch Institut zu: COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html?nn=2386228
IHK Cottbus I Goethestraße 1 I 03046 Cottbus
Ansprechpartner: Dan Hoffmann I Tel. 0355 365-1551 I E-Mail: dan.hoffmann@cottbus.ihk.de I
Web: www.cottbus.ihk.de
HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Cottbus für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise
enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht
übernommen werden.
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