Die elektronische Signatur im Gerichts- und Verwaltungsverfahren - DSG Dr. Henning Müller

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Die elektronische Signatur im Gerichts- und Verwaltungsverfahren - DSG Dr. Henning Müller
Die elektronische Signatur im Gerichts- und
Verwaltungsverfahren

                                              DSG Dr. Henning Müller
Die elektronische Signatur im Gerichts- und Verwaltungsverfahren - DSG Dr. Henning Müller
eJustice-Gesetz:
Die Zeitplanung für den ERV mit den Gerichten

                                                2026
                                                eAkte

                    Wesentliche
                    Änderungen
                    im Zustellungsrecht
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Der gerichtliche Posteingang (ab 1.1.2018)

                EGVP (mit qeS)

                    Sichere
               Übermittlungswege
                  (ohne qeS)

                   (Digi-) Fax

                   Briefpost
                  (Scanning)
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§ 65a Abs. 4 SGG /
§ 55a Abs. 4 VwGO /
§ 130a Abs. 4 ZPO
„Sichere“ Übermittlungswege sind:

1. absenderauthentifizierte De-Mail,
2. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere
   elektronische Notarspostfach (beN),
3. das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo),
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch
   Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des
   Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität
   der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
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Prüfungsschema - Ablaufdiagramm

 zugelassene elektronische            sicherer Übermittlungsweg
Übermittlungswege, § 4 Abs. 1
            ERVV                       i.S.d. § 65a Abs. 4 SGG

         qeS obligatorisch;
  - Signatur der verantwortenden    qeS nicht zwingend erforderlich
           Person selbst               Einfache Signatur der
- zugelassene Signaturarten: PDF-     verantwortenden Person.
   Inline oder detached Signatur

   zugelassenes Dateiformat            zugelassenes Dateiformat

                                    Versand durch die verantwortende
       Keine zusätzlichen              Person selbst (bspw. einen
    Versandvoraussetzungen          postualtionsfähigen Rechtsanwalt)

  Rechtsfolge: Einhaltung der         Rechtsfolge: Einhaltung der
Voraussetzungen des § 65a SGG       Voraussetzungen des § 65a SGG
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Keine Signatur vorhanden:

Gültige qeS:
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Gültige qeS auf dem Prüfvermerk erkennen:
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Formvoraussetzung: Qualifizierte elektronische
Signatur (qeS)
-   Welche Arten von Signaturen gibt es
    und welche sind zulässig?

    - detached Signatur,

    - PDF-Inline,

    - Enveloping Signatur,
       § 5 ERVV i.V.m. Nr. 4 der ERVB 2018.

    - Container-Signatur, § 4 Abs. 2 ERVV.
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Container-Signatur
OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.3.2018 – 13 WF 45/18 – abl. Anm. NJW 2018, 1482
1. Das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II
ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
III GG) zu verstoßen.

2. Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf
                                                                                      es des
Verbots der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur
elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen und die nach dem
Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und
mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten
genommen werden.

BSG: Beschluss vom 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 – zust. Anm. NZS 2018, 631
(so auch BGH Beschl. vom 15. Mai 2019 XII ZB 573/18)

1. Eine unzulässige Container-Signatur gem. § 4 Abs. 2 ERVV liegt auch dann vor, wenn der signierte Nachrichtencontainer nur eine
Anlage (hier: die Beschwerdeschrift) und im Übrigen lediglich Inhaltsdaten enthält.

2. Die Hinweispflicht gem. § 65a Abs. 6 Satz 1 SGG und die Eingangsfiktion des § 65a Abs. 6 Satz 2 SGG greifen nur in Fällen, in
denen das formbedürftige Dokument vom Gericht nicht bearbeitbar ist, nicht bei Verstößen gegen die ERVV, die nur die Übermittlung
betreffen.

3. Die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts umfasst auch den Hinweis auf die
Formvoraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs. Bei einem Verstoß hiergegen kann
Wiedereinsetzung nach den allgemeinen Regeln gewährt werden.
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Postausgang der Gerichte, § 169 ZPO

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter
   elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt
   mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des
   Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch
   zugestellt werden, wenn es
        1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten

        elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,

        2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit

        einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder

        3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem

        Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
Elektronischer Posteingang der Behörden

§ 3a VwVfG, § 36a SGB I:
„(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der
Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.“

-   Definition:
     - Zugang: Bereitstellung der technischen Empfangseinrichtung.
     - Eröffnung durch Widmung: Signalisierung der Bereitschaft und
       Fähigkeit zur elektronischen Kommunikation gegenüber dem
       (potentiellen) Kommunikationspartner – ausdrücklich oder
       konkludent.

-   Pflicht zur Zugangseröffnung durch EGov-Gesetze,
    bspw. § 2 Abs. 2 EGovG Bund.
Was sind die elektronischen Übermittlungswege?

                                   Grundsätzlich kann alles
                                   elektronischer Übermittlungsweg
                                   sein, was denkbar ist!

    - „Schriftformbedürftige“ Dokumente, § 3a Abs. 2 VwVfG:
         - elektronische Formulare (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),
         - De-Mail (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) oder
         - Auf anderem eröffneten Übermittlungsweg (beBPo, E-Mail) mit
            qualifizierte elektronische Signatur (Abs. 2 Satz 1).

                                                                         12
Elektronischer Postausgang der Behörde:
Form des elektronischen Verwaltungsakts
Grundsatz: Formfreiheit des Verwaltungsakts, § 37 Abs. 2 VwVfG,
aber:

„(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies
unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben
Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine
Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde
erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters,
seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für
den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form
verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im
Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-
Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch
Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“
Beweiskraft elektronischer Dokumente,
§ 371a Abs. 1 ZPO –
private elektronische Dokumente.

Private elektronische Dokumente mit qualifizierter
elektronischer    Signatur    haben die   gleiche
Beweiskraft, wie private Urkunden.

Aber:
-   Das gilt nur, wenn die qualifizierte elektronische Signatur vom Aussteller der Urkunde stammt.

-   Das wird beim Scan (insbesondere in der Behörde) nur selten der Fall sein; denn beim

    ersetzenden Scannen in der Behörde stammt die Signatur i.d.R. von der Scanstelle.

-   Die qualifizierte elektronische Signatur dient im Scanbereich als Sicherungsmittel – nicht als

    Unterschriftsersatz!
Beweiskraft elektronischer Dokumente,
§ 371a Abs. 3 ZPO –
öffentliche elektronische Dokumente.
Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb
der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der
vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische
Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher
Urkunden entsprechende Anwendung.

+ qualifizierte elektronische Signatur der erstellenden Behörde:
Vermutung der Echtheit gem. § 437 ZPO.
Beweiskraft gescannter Dokumente,
§ 371b ZPO
Wird eine
-   öffentliche Urkunde nach dem
-   Stand der Technik (Gesetzesbegründung: TR Resiscan)
-   von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person
    in ein elektronisches Dokument übertragen und
-   liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und
    inhaltlich übereinstimmt (Transfervermerk),

Rechtsfolgen:

- finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher
Urkunden entsprechende Anwendung
(= §§ 415 ff. ZPO).
- Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen, gilt § 437 ZPO entsprechend.
ERV-Übermittlungswege:
Blick in die Zukunft: Gesetzentwurf v. 12.2.2021
(ERV-Ausbau-Gesetz)
-   Elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO),

-   OZG-Portale als sicherer Übermittlungsweg,

-   Zustellungsfiktion für „sonstige Zuverlässige“ und Bürger,

-   (Anders als noch im Referentenentwurf) aktive Nutzungspflicht für
    Verbände, Gewerkschaften, Renten- und Steuerberater gem. § 65d
    Satz 2 SGG-E, aber:
     - nicht für den Bürger,
     - erst zum 1.1.2026.
Noch Fragen?

Henning.Mueller@ervjustiz.de
www.ervjustiz.de
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