DIE LETZTEN GEHEIMNISSE DER APG DVO - ERFAHRUNGEN AUS 2.213 TAGEN GEPA NRW WEBINAR, 23. NOVEMBER 2020 WP STB JAN GRABOW - CURACON

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DIE LETZTEN GEHEIMNISSE DER APG DVO - ERFAHRUNGEN AUS 2.213 TAGEN GEPA NRW WEBINAR, 23. NOVEMBER 2020 WP STB JAN GRABOW - CURACON
Die letzten Geheimnisse
der APG DVO …
Erfahrungen aus 2.213 Tagen GEPA NRW

  Webinar, 23. November 2020
  WP StB Jan Grabow
DIE LETZTEN GEHEIMNISSE DER APG DVO - ERFAHRUNGEN AUS 2.213 TAGEN GEPA NRW WEBINAR, 23. NOVEMBER 2020 WP STB JAN GRABOW - CURACON
AGENDA
1   Novellierung APG und APG DVO im Überblick
2   APG DVO im Überblick
3   Wer muss überhaupt virtuelle Konten führen?
4   § 4 APG DVO Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter
5   § 6 APG DVO Instandhaltungs- und
    Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter
6   Wann erfolgt eine Kappung?
7   Handlungsempfehlungen
BACKUP: Ihre Fragen und unsere Antworten

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DIE LETZTEN GEHEIMNISSE DER APG DVO - ERFAHRUNGEN AUS 2.213 TAGEN GEPA NRW WEBINAR, 23. NOVEMBER 2020 WP STB JAN GRABOW - CURACON
Novellierung APG und APG DVO
Wo geht die Reise hin?

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DIE LETZTEN GEHEIMNISSE DER APG DVO - ERFAHRUNGEN AUS 2.213 TAGEN GEPA NRW WEBINAR, 23. NOVEMBER 2020 WP STB JAN GRABOW - CURACON
7. Verordnung zur Änderung der APG DVO
Wesentliche Änderungen in folgenden Punkten:

    Neue Angemessenheitsgrenzen

    • § 2 Abs. 2 APG DVO € 2.378,16/m² ohne Küche, € 2.478,16/m²
      mit Küche
    • § 21 Abs. 1 APG DVO (Tagespflege) € 1 948,01/m²
    • § 6 APG DVO € 23,65/m² ohne Küche, € 24,50/m² mit Küche
    • § 6 APG DVO: € 21,25/m²

    Das virtuelle Konto § 4 APG DVO wird nicht
    abgeschafft!

    Mietmodelle § 8 APG DVO:

    • Verbesserung Bestandsschutz
    • Sonderregelung konkrete Vergleichsberechnung bei
      Kapitaldienst

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DIE LETZTEN GEHEIMNISSE DER APG DVO - ERFAHRUNGEN AUS 2.213 TAGEN GEPA NRW WEBINAR, 23. NOVEMBER 2020 WP STB JAN GRABOW - CURACON
AGENDA
1   Novellierung APG und APG DVO im Überblick

2   APG DVO im Überblick

3   Wer muss überhaupt virtuelle Konten führen?

4   § 4 APG DVO Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter

5   § 6 APG DVO Instandhaltungs- und
    Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter

6   Wann erfolgt eine Kappung?

7   Handlungsempfehlungen

                                                               5
DIE LETZTEN GEHEIMNISSE DER APG DVO - ERFAHRUNGEN AUS 2.213 TAGEN GEPA NRW WEBINAR, 23. NOVEMBER 2020 WP STB JAN GRABOW - CURACON
APG DVO – ein Buch mit sieben Siegeln?
Präzisionsmeisterwerk deutscher Bürokunst

                                       Neuregelung
                                       Investitionskostenf
                                       inanzierung:
                                       • APG DVO 
                                         (k)ein Buch
                                         mit sieben
                                         Siegeln?
                                       • Wirtschaftliche
                                         Ausgangssituation
                                       • Auswirkungen APG
                                         DVO in der
                                         Praxis?
                                       • Fallbeispiele
                                       • FAQ

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APG DVO im Überblick

Abschnitt 1 Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen
 • Eigentümermodell
   • § 1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
   • § 2 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von
     langfristigen Anlagegütern
   • § 3 Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von
     langfristigen Anlagegütern
   • § 4 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und
     Aufrechterhaltung des
   • betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern
   • § 5 Finanzierungsaufwendungen
   • § 6 Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige
     Anlagegüter
   • § 7 Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken
 • Mietmodell
   • § 8 Miet- und Pachtaufwendungen

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Novellierung APG DVO

 Keine Abschaffung des virtuellen
 Kontos für die Mittel nach § 4
 APG DVO

                              ?
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Begriffsdefinitionen
Anlagegut = Nutzungsdauer > 1 Jahr

  Langfristige                       Sonstige
  Anlagegüter LALG                   Anlagegüter SALG
 • umfassen Gebäude                  • Außenanlagen
   einschließlich                      (Zuwegungen, Grünanlagen)
   Gebäudebestandteile               • Betriebsvorrichtungen
 • Personenaufzug                      (Technische Anlagen)
 • Heizungs-,Sanitär-und             • Brandmeldeanlagen
   Elektroinstallationen             • Pflegebäder (die
                                       Heilzwecken dienen)
 • Fußböden                          • Bettenaufzug
 • Markisen                          • Telefonanlagen
 • Bäder (die der                    • Photovoltaikanlagen
   Körperpflege dienen)              • Betriebs- und
 • Klimaanlagen usw.                   Geschäftsausstattung
 • Blockheizkraftwerke               • Textilien, Geschirr
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Beachte: Abgrenzungsfragen am Beispiel APG DVO
NRW

Langfristige       Gebäude einschließlich                           § 2 und 3 APG DVO
Anlagegüter        Gebäudebestandteile
Sonstige           Bewegliche Anlagegüter                           § 4 APG DVO
Anlagegüter        Betriebsvorrichtungen
                   Außenanlagen
Verbrauchsgüter    die Wirtschaftsgüter, die durch ihre             Die zum Verbrauch bestimmten
                   bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt          Güter (Verbrauchsgüter) dienen
                   oder unverwendbar werden oder die                nicht dauerhaft dem Betrieb und
                   ausschließlich von einem Bewohner genutzt        sind nicht den Investitions-
                   werden und üblicherweise bei ihm verbleiben.     kosten, sondern der
                                                                    Pflegevergütung zuzuordnen.
Instandhaltung/-   Instandhaltungskosten sind die Kosten der        Langfristige Anlagegüter § 6
setzung            Erhaltung oder Wiederherstellung von             APG DVO oder sonstige
                   Anlagegütern, wenn dadurch das Anlagegut in      Anlagegüter § 4 APG DVO
                   seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in
                   seinem Wesen nicht erheblich verändert,
                   seine Nutzungsdauer nicht wesentlich
                   verlängert oder über seinen bisherigen
                   Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird.

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Orientierungshilfen zur Abgrenzung

  1.

  2.

  3.

                                     11
Pflegeabgrenzungsverordnung

                              12
AGENDA
1   Novellierung APG und APG DVO im Überblick

2   APG DVO im Überblick

3   Wer muss überhaupt virtuelle Konten führen?

4   § 4 APG DVO Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter

5   § 6 APG DVO Instandhaltungs- und
    Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter

6   Wann erfolgt eine Kappung?

7   Handlungsempfehlungen

                                                               13
Führung virtueller Konten
Was sind überhaupt virtuelle Konten?

•   Verpflichtung zur zweckgebundenen Verwendung der Mittel nach §§ 4
    und 6 APG DVO für (Ersatz-) Investitionen sowie Instandhaltungs- und
    Wartungsaufwendungen
•   Nachweis der zweckgebundenen Verwendung durch Führung eines
    virtuellen Kontos über Pfad.invest
•   Begrenzung:
       Mittel § 4 APG DVO: Maximal das vierfache des Jahreswertes
       Mittel § 6 APG DVO: Maximal das zehnfache des Jahreswertes
•   Konsequenzen/Sanktionen
       Entfesselungspaket I: Klarstellung, keine Passivierungspflicht
       Überschreitung der Kappungsgrenzen: I-Kosten-Reduzierung
       MAGS: Aufgedeckte Falschangaben können strafrechtliche
        Konsequenzen haben und selbst bei Fahrlässigkeit ggf. die WTG-
        rechtlich erforderliche Zuverlässigkeit des Trägers in Frage stellen.
                                                                                14
Führung virtueller Konten
Was sind überhaupt virtuelle Konten?

•   Verpflichtung zur zweckgebundenen Verwendung der Mittel nach §§ 4
    und 6 APG DVO für (Ersatz-) Investitionen sowie Instandhaltungs- und
    Wartungsaufwendungen
•   Nachweis der zweckgebundenen Verwendung durch Führung eines
    virtuellen Kontos über Pfad.invest
•   Begrenzung:
       Mittel § 4 APG DVO: Maximal das vierfache des Jahreswertes
       Mittel § 6 APG DVO: Maximal das zehnfache des Jahreswertes
•   Konsequenzen/Sanktionen
    Entfesselungspaket I: Klarstellung, keine Passivierungspflicht
MGEPA:
• Es
    istÜberschreitung
         i.e.S. überhaupt kein
                          der Konto zu führen. Die Einrichtung
                               Kappungsgrenzen:                muss lediglich beim
                                                    I-Kosten-Reduzierung
    jeweiligen Festsetzungsantrag die Ist-Ausgaben der Vorjahre gesammelt angeben
      diese
    und  MAGS:     Aufgedeckte
               belegen          Falschangaben
                       können, damit sie im Systemkönnen   strafrechtliche
                                                   für die Kappungsberechnung
         Konsequenzen
    automatisiert verwendethaben und
                            werden     selbst bei Fahrlässigkeit ggf. die WTG-
                                    können.
        rechtlich erforderliche Zuverlässigkeit des Trägers in Frage stellen.
                                                                                     15
Ab wann sind virtuelle Konten zu führen?

• Ab erster Festsetzung nach der APG DVO NRW.
• Anträge ab dem 02.11.2014 (=Inbetriebnahmedatum) wurden
  nach der APG DVO beschieden
     231 Einrichtungen in 2015
     588 Einrichtungen in 2016
     Alle Einrichtungen im Eigentümermodell turnusmäßig ab
      2017
     Alle Einrichtungen im Mietmodell turnusmäßig ab 2019

Vgl. FAQ MGEPA http://www.mgepa.nrw.de/mediapool/pdf/pflege/FAQ-zur-Umsetzung.pdf

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Nachweis der Verausgabung über Führung virtueller
Konten in Pfad.invest
Im Festsetzungsantrag sind Angaben zu den tatsächlichen getätigten Aufwendungen in Bezug auf die Verwendung der Mittel
nach §§ 4 und 6 APG DVO zu machen.

Diese Werte sind in den Feldern #520 und #530 einzugeben.

Im Mietmodell sind bei der Beantragung zum 1.7.2021 entsprechende Angaben für (2015) 2019 – 2020 zu machen.

Im Eigentümermodell sind bei der Beantragung für 2022 in 2021 entsprechende Angaben für (2015) 2017 – 2020 zu machen.

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Führung virtueller Konten in Pfad.invest

# 520          Tatsächlicher Aufwand für das sonstige Anlagevermögen § 4 APG DVO
        Jahr           2015
                       2016
                       2017
                       2018
                       2019
                       2020          ?

# 530               Tatsächliche Instandhaltungsaufwendungen § 6 APG DVO
        Jahr          2015
                      2016
                      2017
                      2018
                      2019
                      2020           ?

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Wer muss wann welche Angaben zu den virtuellen
Konten in Pfad.invest machen?

• Beantragung und Nachweispflicht liegt beim Betreiber
• Turnusmäßige Beantragung
  •   Mietmodelle zum 1.7.2021 – 31.12.2022 (vgl. § 35 Abs. 5 APG
      DVO)
• Eigentümermodelle zum 1.1.2022 – 31.12.2023 (vgl. § 22 APG)
• Vorzeitige Beantragung (vgl. § 22 APG)
  •   Bescheide mit Ende der Laufzeit zum 1.1.2020 – 31.12.2021
  •   …weil es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren
      Platzzahl der Einrichtung oder zu Modernisierungen,
      Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder
      gekommen ist, die eine Veränderung der
      Berechnungsgrundlagen begründen.

                                                                    19
Sind im Eigentümer – und Mietmodell immer virtuelle
Konten zu führen?

Eigentümermodell (Mietmodell konkret analog)
 • Im Eigentümermodell sind immer virtuelle Konten zu führen.
 • Auch im sog. Mietmodell mit konkreter Vergleichsberechnung
   (zivilrechtlich liegt Mietmodell vor, I-Kostenabrechnung nach
   Regeln des Eigentümermodells).

Mietmodell fiktiv
 • Wenn der Betreiber im Mietmodell nicht Eigentümer des
   Inventars und nicht für die Instandhaltung zuständig ist, sind
   keine virtuellen Konten („löffelfertig“) zu führen.
 • Wenn der Betreiber im Mietmodell Eigentümer des Inventars
   und teilweise für die Instandhaltung zuständig ist, sind
   virtuelle Konten („schlüsselfertig“) zu führen.

                                                                    20
Ihre Fragen:

• Müssen für sogenannte Demenz-Wohngruppen ebenfalls virtuelle
  Konten geführt werden?

• Nein. Keine Finanzierung nach APG DVO.

                                                                 21
Welche Erträge sind in den virtuellen Konten
einzustellen? (Eigentümermodell)

      Abschreibungen Gebäude                            Instandhaltung Gebäude

                € 83.545,67                                   € 72.767,24

                                     I-Kostensatz

             € 151.886,92                                        € 44.300,39
          Sonstige Anlagegüter                         Finanzierungsaufwendungen

Quelle: Festsetzungsbescheid Musterhaus (134 Plätze)
                                                                                   22
Welche Erträge sind in den virtuellen Konten einzustellen?
(Mietmodell fiktiv)

                                                             23
Welche Erträge sind in den virtuellen Konten
  einzustellen? (Mietmodell fiktiv)
Kann für die Refinanzierung der Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter
gemäß § 8 Abs. 7 APG DVO mehr (T€ 281,6) abgezogen werden, als in der
Kalkulation der fiktiven Vergleichsberechnung (T€ 183,0) enthalten ist?

Welcher Betrag ist in das virtuelle Konto einzustellen?

                                                                             24
Welche Erträge sind in den virtuellen Konten
einzustellen? (Tagespflege Mietmodell fiktiv)

                                                25
Finanzierungsaufwendungen (§ 5 Abs. 1 APG DVO
NRW)

Finanzierungsaufwendungen für Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 APG DVO
 • Nach § 5 APG DVO sind Finanzierungsaufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für
   Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen bzw. das Eigenkapital zur
   Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach
   §§ 2 bis 4 und 6 APG DVO eingesetzt wurden.

Ausschluss:
 • Eine Anerkennung der Finanzierungsaufwendungen für Fremdkapitaldarlehen ist dabei
   ausgeschlossen, soweit diese Darlehen als Ersatz von zuvor eingebrachtem Eigenkapital
   aufgenommen wurden.

Finanzierungsaufwendungen bei negativen virtuellen Konten
 • Darlehen und Eigenkapital zur Finanzierung sonstiger Anlagegüter können höchstens in Höhe des
   nach § 4 Absatz 2 APG DVO festgestellten Gesamtbetrages anerkannt werden, der hierbei
   entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 fortzuschreiben ist. In diesem Rahmen sind
   Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen, soweit die Saldierung der Aufwendungen und
   anerkannten Beträge nach § 4 Absatz 5 ein negatives Saldo ergibt und nicht von der
   Ausnahmeregelung des § 4 Absatz 6 Gebrauch gemacht werden kann.
 • Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen sind Fremdkapitaldarlehen
   anerkennungsfähig, soweit keine noch nicht zweckentsprechend verausgabten Beträge im Sinne des
   § 6 Absatz 1 für das langfristige Anlagevermögen zur Verfügung stehen und nicht von der
   Ausnahmeregelung des § 6 Absatz 4 Gebrauch gemacht werden kann.

                                                                                                     26
AGENDA
1   Novellierung APG und APG DVO im Überblick

2   APG DVO im Überblick

3   Wer muss überhaupt virtuelle Konten führen?

4   § 4 APG DVO Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter

5   § 6 APG DVO Instandhaltungs- und
    Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter

6   Wann erfolgt eine Kappung?

7   Handlungsempfehlungen

                                                               27
§ 4 APG DVO Aufwendungen für die sonstigen
Anlagegüter

Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter
 • Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung sowie Aufrechterhaltung des
   betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern und ihrer
   Funktionstüchtigkeit sind in Höhe von jährlich elf Prozent des bei der
   Inbetriebnahme für die sonstigen Anlagegüter aufgewendeten Gesamtbetrages
   anerkennungsfähig.
Jahresübergreifender Einsatz
 • Die anerkannten Beträge können jahresübergreifend für Maßnahmen nach § 4
   Absatz 1 Satz 1 APG DVO eingesetzt werden.
Kappung
 • Nicht verausgabte Mittel überschreiten das Vierfache des Jahreswertes nach § 4
   Absatz 1 APG DVO
Verstärkungsmittel
 • Dringend erforderliche Maßnahme nach § 4 Absatz 1 APG DVO können
   ausnahmsweise auch Mittel nach § 6 Absatz 1 APG DVO finanziert werden.

                                                                                    28
Beginnt das virtuelle Konto nach §§ 4 und 6 APG DVO
immer mit Null?

•   Der Anfangsbestand der virtuellen Konten nach § 4 APG DVO sowie
    nach § 6 APG DVO startet immer mit Null.
•   Eine Handels- und eine Steuerbilanz können sich punktuell
    unterscheiden. Um bei Abweichungen zwischen Steuer- und
    Handelsrecht Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen und eine
    Bestimmung der maßgeblichen Aufwendungen nach einheitlichen
    Kriterien zu gewährleisten, erfolgt eine Beurteilung der
    anerkennungsfähigen Aufwendungen nun ausschließlich nach
    steuerrechtlichen Vorgaben.
•   Bei der Berechnung der bisher verausgabten Beträge sind die nach
    steuerrechtlichen Vorgaben jahresbezogenen Aufwendungen, ohne
    etwaige fiktive Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen, zu
    berücksichtigen.
•   Dies gilt auch für bisher nach steuerrechtlichen Vorgaben noch nicht
    refinanzierte Aufwendungen für Anlagegüter, die vor Inkrafttreten
    dieser Verordnung angeschafft wurden.
                                                                            29
Ihre Fragen: Nachrichtlich beschiedene Salden der
virtuellen Konten hinfällig?

 Mit den Anträgen zum 01.07.2021 wird das virtuelle Konto SALG erstmalig
 ab dem ersten APG DVO Bescheid abgefragt. Bisher erfasste Zahlen sind
 dabei irrelevant.
                                                                           30
Sind die Restbuchwerte oder die Abschreibungen der
SALG in den virtuellen Konten zu berücksichtigen?

• Variante A: „Restbuchwert/Anschaffungskosten-Variante“
   •   "Altbestände" der sonstigen Anlagegüter: Restbuchwert
   •   Ersatzbeschaffungen von sonstige Anlagegütern:
       Anschaffungskosten
• Variante B: „Abschreibungsvariante“ (Favorit MAGS)
   •   Für sämtliche sonstigen Anlagegüter werden die
       Abschreibungen im virtuellen Konto nach § 4 APG DVO
       erfasst.
• Variante C: „Mischvariante“
   •   "Altbestände" der sonstigen Anlagegüter: Restbuchwert
   •   Ersatzbeschaffungen von sonstige Anlagegütern:
       Abschreibungen

                                                               31
Ermittlung Abschreibungen der Betriebsvorrichtungen
aus der Fibu auf Knopfdruck?

Ermittlung Restbuchwert Betriebsvorrichtungen
Inbetriebnahme                    1988          560.000,00
kummulierte Abschreibung                        336.000,00
Restbuchwert                      2018          224.000,00

• Bei den gesondert bilanzierten übrigen sonstigen Anlagegütern
  (Technische Anlagen, Außenanlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  können die Restbuchwerte zum 31.12.2018 (oder 2017) angesetzt
  werden.
• Baukostenüberschreitung?
• Betriebsnotwendig?
• Abzug von Zuschüssen?
                                                                          32
Ihre Fragen

• Nachrüstung flächendeckendes WLAN
• Installation Brandmeldeanlage
• Software-Updates
• IT Personalkosten
• Abschreibungen für Mietereinbauten
• Einrichtungsübergreifende Investitionen
• Behandlung von Veräußerungsverlusten

                                            33
AGENDA
1   Novellierung APG und APG DVO im Überblick

2   APG DVO im Überblick

3   Wer muss überhaupt virtuelle Konten führen?

4   § 4 APG DVO Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter

5   § 6 APG DVO Instandhaltungs- und
    Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter

6   Wann erfolgt eine Kappung?

7   Handlungsempfehlungen

                                                               34
§ 6 APG DVO Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen für langfristige
Anlagegüter
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von langfristigen
Anlagegütern nach §§ 2 und 3 APG DVO sind anerkennungsfähig.

Jahresübergreifender Einsatz
 • Die nach § 6 Absatz 1 APG DVO anerkannten Beträge können jahresübergreifend für
   Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung eingesetzt werden.

Kappung:
 • Eine Anerkennung nach § 6 Absatz 1 APG DVO erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch
   nicht zweckentsprechend verausgabte Beträge das Zehnfache des Jahreswertes nach Absatz
   1 erreichen.

Verstärkungsmittel
 • Reichen die nach § 6 Absatz 1 APG DVO anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge
   nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme zu finanzieren, können hierfür
   ausnahmsweise auch zur Finanzierung von sonstigen Anlagegütern nach § 4 Absatz 1 APG
   DVO anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.

                                                                                             35
Abgrenzungsfragen

Finanzierung über Mittel nach   Finanzierung über Mittel nach
§ 6 APG DVO                     § 4 APG DVO
• Ersetzung Personenaufzug      • Ersetzung Bettenaufzug
                                • Nachrüstung Bettenaufzug
                                • Installation Brandmeldeanlage
                                • Nachrüstung
                                  Wandhydrantenanlage
                                • Nachrüstung
                                  flächendeckendes WLAN
                                • Erstausstattung SALG im
                                  Anbau

                                                                  36
Abgrenzungsfragen

Finanzierung über Mittel nach      Finanzierung über Mittel nach
§ 6 APG DVO                        § 4 APG DVO
• Ersetzung Personenaufzug         • Ersetzung Bettenaufzug
                                   • Nachrüstung Bettenaufzug
                                   • Installation Brandmeldeanlage
                                   • Nachrüstung
                                     Wandhydrantenanlagen
                                    • Nachrüstung
                                       flächendeckendes WLAN
Zur Erinnerung: Anschaffungs- und •Herstellungskosten
                                       Erstausstattung SALG im
• Führt die Maßnahme zu einer wesentlichen
                                       Anbau Verbesserung
  (Modernisierung in drei Infrastrukturbereichen)?
• Wird etwas eingefügt, was vorher nicht vorhanden war
  (Erstausstattung)? => Hier gilt kein Wesentlichkeitsgrundsatz.
                                                                     37
Verausgabung Mittel nach § 6 APG DVO
Finanzierung eigener Personalkosten

• Im Regelfall werden die Einrichtung mit Instandsetzungs- und
  Instandhaltungsarbeiten externe Dienstleister beauftragen und
  ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Anforderung durch
  entsprechende Rechnungen nachweisen können.
• Sofern eigenes Personal (Hausmeisterinnen / Hausmeister etc.)
  die Maßnahmen durchführt, kann ein vergleichbarer Nachweis
  nur durch detaillierte Arbeitsberichte erfolgen. Die tatsächlich
  durchgeführte Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahme ist zu
  quantifizieren und in den Zusammenhang mit geleisteten
  Arbeitsstunden durch das mit Lohn- oder Entgeltgruppe zu
  bezeichnende Personal setzen.
• Beachte: Eigene Personalkosten sind grundsätzlich über die
  Vergütungsbestandteile nach § 82 Absatz 1 Nummern 1 und 2
  des SGB XI abzurechnen. Eine Doppelabrechnung zu Lasten der
  Pflegebedürftigen ist auszuschließen.
    Quelle: Begründung zu § 12 Abs. 2 APG DVO
                                                                     38
AGENDA
1   Novellierung APG und APG DVO im Überblick

2   APG DVO im Überblick

3   Wer muss überhaupt virtuelle Konten führen?

4   § 4 APG DVO Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter

5   § 6 APG DVO Instandhaltungs- und
    Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter

6   Wann erfolgt eine Kappung?

7   Handlungsempfehlungen

                                                               39
Wann erfolgt eine Kappung?

§ 4 APG DVO                               2015         2016         2017         2018          2019         2020
                                            €            €            €            €             €            €
Stand 1.1.                                     0,00   168.423,38   355.647,86   533.852,78   708.057,70 882.262,62
Einnahmen nach § 4 APG DVO               213.423,38   237.224,48   244.204,92   244.204,92   244.204,92 244.204,92
Ausgaben nach § 4 APG DVO                 45.000,00    50.000,00    66.000,00    70.000,00    70.000,00    70.000,00
Saldo                                    168.423,38   187.224,48   178.204,92   174.204,92   174.204,92 174.204,92
Stand 31.12.                             168.423,38   355.647,86   533.852,78   708.057,70   882.262,62 1.056.467,54

     Kappungsgrenze 4-fache Jahresrate   853.693,52   948.897,92   976.819,68   976.819,68 976.819,68    976.819,68

§ 6 APG DVO                               2015         2016         2017         2018        2019          2020
                                            €            €            €            €           €             €
Stand 1.1.                                     0,00    36.010,56    72.783,44   111.338,00 149.892,56    188.447,12
Einnahmen nach § 6 APG DVO                96.010,56    96.772,88    98.554,56    98.554,56 98.554,56      98.554,56
Ausgaben nach § 6 APG DVO                 60.000,00    60.000,00    60.000,00    60.000,00 60.000,00      60.000,00
Saldo                                     36.010,56    36.772,88    38.554,56    38.554,56 38.554,56      38.554,56
Stand 31.12.                              36.010,56    72.783,44   111.338,00   149.892,56 188.447,12    227.001,68

    Kappungsgrenze 10-fache Jahresrate   384.042,24   387.091,52   394.218,24   394.218,24 394.218,24    394.218,24

•     Einnahmen nach §§ 4 und 6 APG DVO werden aus dem I-Kostenbescheid
      übernommen
•     Aufwendungen/Ausgaben nach §§ 4 und 6 APG DVO werden aus der FIBU
      hergeleitet
                                                                                                                       40
AGENDA
1   Novellierung APG und APG DVO im Überblick

2   APG DVO im Überblick

3   Wer muss überhaupt virtuelle Konten führen?

4   § 4 APG DVO Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter

5   § 6 APG DVO Instandhaltungs- und
    Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter

6   Wann erfolgt eine Kappung?

7   Handlungsempfehlungen

                                                               41
Wie finde ich den Stand meiner virtuellen Konten heraus?

                                                             2019            2019        2019
                                                                        § 4 APG DVO § 6 APG DVO
                                                              €               €           €
  Erlöse laut Bescheid
  für Instandhaltungsaufwendungen für LALG
  (§ 6 APG DVO NRW bzw. § 8 Abs. 8 u. 11 Satz 3 APG DVO)    88.064,00                  88.064,00

  für sonstiges Anlagevermögen                             137.280,85     137.280,85
  (§ 4 bzw. § 8 Abs. 7 u. 11 Satz 3 APG DVO)
  Summe Erlöse                                             225.344,85     137.280,85   88.064,00

                                                                                                   42
Wie finde ich den Stand meiner virtuellen Konten heraus?
                                                                2019             2019        2019
                                                                            § 4 APG DVO § 6 APG DVO
  Aufwand laut Fibu
  Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände          -2.019,51      -2.019,51
  Abschreibungen auf Sachanlagen (BVo?)                        -76.667,23
  Abschreibungen auf techn. Anlagen und Maschinen              -50.357,00     -50.357,00
  Abschreibungen auf Fahrzeuge                                  -6.600,00      -6.600,00
  Abschreibungen von GWG                                       -14.635,73     -14.635,73
  Abschreibungen auf Außenanlagen                               -9.600,00      -9.600,00

  Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäude (BVo?)        -205.470,14                  -205.470,14
  Instandhaltung und Instandsetzung von Außenanlagen            -2.283,37      -2.283,37
  Instandhaltung und Instandsetzung von BGA                    -86.721,20     -86.721,20
  Instandh. u. Instandsetz. Betriebsausst. Hard- u.Software    -12.373,57     -12.373,57
  Instandhaltung und Instandsetzung von technischen Anlagen    -18.289,75     -18.289,75
  Wartung Hard- und Software (ink. Updates)                     -1.820,70      -1.820,70
  Wartung technische Anlagen                                   -46.454,16     -46.454,16
  Sonstige betriebliche Aufwendungen /Rep.-Material            -12.696,81     -12.696,81

  Verluste aus Anlagenabgang LALG                              -24.000,00
  Verluste aus Anlagenabgang SALG                              -24.000,00     -24.000,00

  Personalkosten (Hausmeister, Technischer Dienst)             -12.000,00      -6.000,00     -6.000,00

  Fahrzeug-Leasing                                                -988,00        -988,00
  Leasing für technische Geräte Verwaltung                      -1.213,80      -1.213,80

  Summe Aufwendungen                                          -608.190,97    -296.053,60   -211.470,14
                                                                               # 520         # 530

                                                                                                         43
Wie finde ich den Stand meiner virtuellen Konten heraus?

                                                                          2019             2019        2019
                                                                                      § 4 APG DVO § 6 APG DVO
                                                                            €               €           €
 Erlöse laut Bescheid
 Summe Erlöse                                                           225.344,85      137.280,85    88.064,00
 Aufwand laut Fibu
 Summe Aufwendungen                                                     -608.190,97    -296.053,60   -211.470,14
                                                                                         # 520         # 530
 Saldo                                                                  -382.846,12    -158.772,75   -123.406,14

 Finanzierungsaufwendungen § 5 APG DVO bei negativem virtuellen Konto                      ?            ?

                                                                                                                   44
Fazit: Droht eine Verschlechterung?

                                  § 4 APG DVO                             2015         2016         2017         2018          2019         2020
                                                                            €            €            €            €             €            €
                                  Stand 1.1.                                   0,00   168.423,38   355.647,86   533.852,78   708.057,70 882.262,62
                                  Einnahmen nach § 4 APG DVO             213.423,38   237.224,48   244.204,92   244.204,92   244.204,92 244.204,92
                                  Ausgaben nach § 4 APG DVO               45.000,00    50.000,00    66.000,00    70.000,00    70.000,00    70.000,00
                                  Saldo                                  168.423,38   187.224,48   178.204,92   174.204,92   174.204,92 174.204,92
                                  Stand 31.12.                           168.423,38   355.647,86   533.852,78   708.057,70   882.262,62 1.056.467,54

                                     Kappungsgrenze 4-fache Jahresrate   853.693,52   948.897,92   976.819,68   976.819,68 976.819,68    976.819,68

                                  § 6 APG DVO                             2015         2016         2017         2018        2019          2020
                                                                            €            €            €            €           €             €
                                  Stand 1.1.                                   0,00    36.010,56    72.783,44   111.338,00 149.892,56    188.447,12
                                  Einnahmen nach § 6 APG DVO              96.010,56    96.772,88    98.554,56    98.554,56 98.554,56      98.554,56
                                  Ausgaben nach § 6 APG DVO               60.000,00    60.000,00    60.000,00    60.000,00 60.000,00      60.000,00
                                  Saldo                                   36.010,56    36.772,88    38.554,56    38.554,56 38.554,56      38.554,56
                                  Stand 31.12.                            36.010,56    72.783,44   111.338,00   149.892,56 188.447,12    227.001,68

                                    Kappungsgrenze 10-fache Jahresrate   384.042,24   387.091,52   394.218,24   394.218,24 394.218,24    394.218,24

   Risiko: Überschreitung der Kappungsgrenzen

   • Bei Überschreitung der Kappungsgrenzen droht eine Verschlechterung in der
     Refinanzierung. Durch Überwachung der virtuellen Konten und Investitions-
     und Instandhaltungscontrolling können negative Effekte vermieden werden.

   Hausaufgaben:

   • Auswirkungen bewerten
   • Steuerungsrelevante Informationen auf Knopfdruck verfügbar machen.
   • Verausgabung steuern

                                                                                                                                                       45
BACKUP: Ihre Fragen und unsere Antworten

                                           46
Fragen der Mandanten …
Nachrüstung flächendeckendes WLAN

    Nachrüstung flächendeckendes
    WLAN
    • Uns stellt sich die Frage, ob flächendeckendes
      WLAN in den virtuellen Konten berücksichtigt
      werden kann und falls ja unter welchem Topf.
    • Des Weiteren würden wir gerne wissen, ob es
      eine zwingende rechtliche Vorschrift für ein
      flächendeckendes WLAN (Heimaufsicht etc.)
      gibt, auf dessen Grundlage das WLAN als
      zusätzliche Maßnahme beantragt werden kann,
      also ob es für diese Maßnahme eine
      Refinanzierung gibt.

                                                       47
Fragen der Mandanten …
Nachrüstung flächendeckendes WLAN

    Nachrüstung flächendeckendes
    WLAN
    • § 5 Absatz 3 WTG NRW: Alle Individual-
      und Gemeinschaftsbereiche müssen
      über die Möglichkeit der Nutzung eines
      Internetzugangs verfügen.
    • Auskunft LVR: Nachrüstung
      flächendeckendes WLAN ist eine WTG-
      Verpflichtung, so dass derartige Kosten
      als „must have“ refinanzierungsfähig
      sind“.

                                                48
Fragen der Mandanten …
Brandschutzmaßnahmen

   Installation Brandmeldeanlage

   • Außerdem soll in den stationären Einrichtungen eine
     flächendeckende Brandmeldeanlage installiert werden. Dies ist eine
     Vorgabe der Brandbegehung. Kann dies in den virtuellen Konten
     berücksichtigt werden und kann dies als zusätzliche Maßnahme
     beantragt werden?
   • Die bilanzielle Behandlung und Refinanzierung von
     Brandschutzmaßnahmen, Einfügen von Wandhydranten-anlagen
     oder Feuerwehranschlüssen ist in der Praxis strittig.
   • Werden eine Brandschutzmeldeanlage oder Feuerwehranschlüsse
     aufgrund behördlicher Auflagen erstmalig eingefügt, handelt es sich
     um Herstellungsaufwand von langfristigen Anlagegütern im Sinn von
     § 3 APG DVO oder um Anschaffung von Erstausstattung im Bereich
     der sonstigen Anlagegüter.
   • Der Begründung zur Novellierung der APG DVO ist auf Seite 16 zu
     entnehmen, dass Brandschutzmeldeanlagen oder
     Feuerwehranschlüsse zu dem sonstigen Anlagevermögen gehören.

                                                                           49
Fragen der Mandanten …
Software-Updates

    Können IT Wartungskosten, Softwarelizienzen Vivendi, über das
    Investbudget abgerechnet werden?
    • Seinerzeit bekamen wir vom LWL die Auskunft „nur Upgrade“ ist investiver Aufwand -
      niemals sind Update-Aufwendungen in investiven Kosten zu berücksichtigen.

    Update

    • Aufwendungen für Softwareupdates sind grundsätzlich nicht aktivierbar. Ein Update darf
      nur Aktualisierungen und ggf. die Beseitigung von Fehlern enthalten.
    • Haufe 3.10: Jährliche Softwareupdates werden als Wartungsaufwand erfasst => Erfassung
      als Instandhaltungsaufwand in den virtuellen Konten § 4 APG DVO
    • Eine Aktivierung von Updates kommt in Betracht, wenn es sich um eine Erweiterung des
      Programmumfangs handelt.

    Upgrade:

    • Wird mit einem Programmupdate hingegen auch der Leistungsumfang des Programms
      erweitert, handelt es sich um ein Upgrade.
    • Beispiel: Es erscheint eine neue, erweiterte Version des Programms, das bisher nicht
      vorhandene Internetfunktionalitäten beinhaltet.
    • Aufwendungen für Upgrades können nicht sofort abgeschrieben werden, es sei denn, es
      handelt sich bei dem Upgradepaket um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit
      Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00.

                                                                                               50
Exkurs: Digitalisierungsförderung von bis zu 12.000 €

    Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde zum 1.
    Januar 2019 unter anderem der § 8 Abs. 8 neu in das
    SGB XI eingefügt.

   • Diese Regelung sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen einen
     einmaligen Zuschuss von bis zu 12.000 € für digitale
     Anwendungen erhalten können. Gefördert werden bis zu 40%
     der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel.
   • Jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung hat Anspruch
     auf einen einmaligen Zuschuss. Das bedeutet, dass die
     Förderung sich nicht auf den jeweiligen Rechtsträger bezieht
     und damit Pflegeunternehmen mit mehreren Einrichtungen (z.B.
     mehreren Pflegeheimen und/oder Pflegediensten und/oder
     teilstationären Pflegeinrichtungen) für jede Einrichtung auch
     einen eigenen Zuschuss beantragen können.
   • Restkosten (Ausnahme: Aus-, Fort- und Weiterbildung) können
     über Mittel nach § 4 APG DVO finanziert und somit über die
     virtuellen Konten abgebildet werden.

                                                                     51
Fragen der Mandanten …
IT Personalkosten

• IT Personalkosten – die Mitarbeiter installieren Rechner,
  übernehmen Updates etc.
   •   Sind diese IT Personalkosten über die Investkosten-virtuellen
       Konten abrechenbar?
   •   Wenn ja, reicht eine Umlageverteilung nach Häusern aus oder
       sollte eine separate Berechnung pro Haus erfolgen z. B. nach
       Ticket-system?
• Keine Aktivierung
• Vermutlich strittig, tendenziell keine Erfassung in den virtuellen
  Konten

                                                                       52
Fragen der Mandanten …
Abschreibungen für Mietereinbauten

• Werden aus APG DVO Sicht die Abschreibungen für
  Mietereinbauten dem virtuellen Konto sonstigen Anlagevermögen
  oder langfristigem Anlagevermögen zugeordnet?
• Sind diese Aufwendungen tatsächlich refinanziert?
• Haufe: Der Mieter muss diese Maßnahme aktivieren, wenn
   •   der Mietvertrag länger läuft als die Nutzungsdauer der
       Baumaßnahme ist,
   •   der Mieter die Baumaßnahme bei Beendigung des
       Mietvertrags beseitigen muss oder
   •   der Vermieter bei Vertragsende dem Mieter eine
       Entschädigung in Höhe des Restwerts zahlen muss.

                                                                  53
Fragen der Mandanten …
Abschreibungen für Mietereinbauten

• Werden aus APG DVO Sicht die Abschreibungen für
  Mietereinbauten dem virtuellen Konto sonstigen Anlagevermögen
  oder langfristigem Anlagevermögen zugeordnet?
   •   Mietereinbauten und -umbauten können Scheinbestandteile,
       Betriebsvorrichtungen und sonstige Mietereinbauten und -
       umbauten sein
   •   Ein wesentlicher Bestandteil ist bei den Sachanlagen
       innerhalb der "Grundstücke, grundstücksgleichen Rechten und
       Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken"
       zu aktivieren.
   •   Scheinbestandteile sind unter "Technischen Anlagen oder
       Maschinen" auszuweisen.
   •   Es kann auch ein Ausweis unter "Andere Anlagen, Betriebs-
       und Geschäftsausstattung" in Betracht kommen.
   BMF-Schreiben vom 15.01.1976 , BStBl 1976 I S. 66
                                                                     54
Verausgabung Mittel nach § 4 APG DVO
 Einrichtungsübergreifende Investitionen

 • Aufteilung Instandhaltung zunächst unproblematisch
 • Anschaffung eines Wirtschaftsgutes durch eine Einrichtung und
   Mit-Nutzung des Wirtschaftsgutes durch eine andere Einrichtung
 • Aufteilung innerhalb eines Rechtsträgers?
 • Aufteilung trägerübergreifend?
 • Anteilige Aufteilung von Anschaffungen (Geschirr, etc.)
 • Direkt Zurechnung soweit möglich
 • Beachte Verbot der Doppelfinanzierung

MAGS:
• Entsprechend dem Tatsächlichkeitsprinzip sind die Aufwendungen
  verursachungsgerecht den einzelnen Einrichtungen zuzuordnen. Die
  Zuordnung muss nachvollziehbar sein.

                                                                     55
Verausgabung Mittel nach § 4 APG DVO
Einrichtungsübergreifende Investitionen

• Ein Altenheim bezieht Essenlieferungen aus der Küche eines
  Krankenhauses (verbundenes Unternehmen). Fraglich ist, ob bei
  entsprechender Rechnungstellung durch das Krankenhaus
  anteilige dortige investive Aufwendungen für die Instandhaltung
  der Krankenhausküche und der Kücheneinrichtung im Altenheim
  in den virtuellen Konten berücksichtigt werden können.
• Ein Altenheim hat keine eigene Verwaltung und bezieht
  Verwaltungsleistungen von einem Krankenhaus (verbundenes
  Unternehmen). Fraglich ist, ob bei entsprechender
  Rechnungstellung durch das Krankenhaus anteilige dortige
  Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Ausstattung bzw.
  die Instandhaltung des Verwaltungsgebäudes in den virtuellen
  Konten berücksichtigt werden können.

                                                                    56
Verausgabung Mittel nach § 4 APG DVO
Einrichtungsübergreifende Investitionen

• Ein Altenheim bezieht Essenlieferungen aus der Küche eines
  Krankenhauses (verbundenes Unternehmen). Fraglich ist, ob bei
  entsprechender Rechnungstellung durch das Krankenhaus
  anteilige dortige investive Aufwendungen für die Instandhaltung
  der Krankenhausküche und der Kücheneinrichtung im Altenheim
  in den virtuellen Konten berücksichtigt werden können.
• Ein Altenheim hat keine eigene Verwaltung und bezieht
  Verwaltungsleistungen von einem Krankenhaus (verbundenes
  Unternehmen). Fraglich ist, ob bei entsprechender
  Rechnungstellung durch das Krankenhaus anteilige dortige
  Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Ausstattung bzw.
  die Instandhaltung des Verwaltungsgebäudes in den virtuellen
  Konten berücksichtigt werden können.

                                                                    57
Verausgabung Mittel nach § 4 APG DVO
Einrichtungsübergreifende Investitionen

• Kauf einer zentralen EDV-Anlage für Einrichtung A und B
      Mietvertrag zwischen A und B; Finanzierung Mieten aus Mitteln nach
       § 4 APG DVO
      B zahlt an A anteilige Anschaffungskosten (Umlage) aus Mitteln nach
       § 4 APG DVO
• Fremdvergabe von Küchen- oder Wäscheleistungen
      Soweit diese Kosten nicht über die Pflegesätze U+V refinanziert
       werden können, wäre diese Einrichtung ggf. benachteiligt.
      Direkte Zurechnung von Ersatzbeschaffungen und sonstiger
       investiver Kosten soweit wie möglich.
      Sachgerechte Schätzung: Unsicherheit, ob Landschaftsverbände
       diese anerkennen
• Ermittlung investiver Kostenbestandteile sämtlicher Sachkosten
  (z.B. Lebensmittel)?
                                                                             58
Verausgabung Mittel nach § 4 APG DVO
 Behandlung von Veräußerungsverlusten

 • Beispiel:
 • Die Einrichtung rechnet ab dem 1.1.2017 nach APG DVO ab.
 • Es handelt sich um den komplette Ersatz einer Lichtrufanlage und
   die alte Anlage hatte zu diesem Zeitpunkt noch einen
   Restbuchwert.

Ergebnis: Etwaige Veräußerungsverluste für sonstige Anlagegüter sind in den
virtuellen Konten zu erfassen.

                                                                              59
KONTAKT
  Jan Grabow
  Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
  Geschäftsführender Partner

  Curacon GmbH
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  Calor-Emag-Straße 1
  40878 Ratingen
  02102/1669-0
  0172/2159159
  jan.grabow@curacon.de

                                    60
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!

                           61
Wichtige Hinweise zu Haftungsverhältnissen und
Allgemeinen Auftragsbedingungen
•   Diese Präsentation wurde ausschließlich für eingangs genannten Auftraggeber erstellt. Diese Präsentation darf nur mit
    vorheriger schriftlicher Zustimmung der CURACON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („Curacon Recht“) anderen Personen
    zugänglich gemacht, im Ganzen oder teilweise zitiert oder veröffentlicht werden. Curacon übernimmt für diese Präsentation
    keine Verpflichtung und Haftung gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber. Wir weisen explizit darauf hin, dass im
    Falle der nicht autorisierten Verwendung der Präsentation durch Dritte wir diesen gegenüber keinerlei Verpflichtung und
    Haftung übernehmen und die Verantwortung ausschließlich bei diesen Dritten liegt, ob sie Informationen, die ihnen zugänglich
    gemacht werden, als für ihre Zwecke tauglich erachten. Die Verwendung unserer beruflichen Äußerungen zu Werbezwecken
    ist unzulässig.
•   In den Fällen, in denen unsere Präsentation mit anderen Berichten oder Aussagen verbunden wird, übernehmen wir keine
    Haftung für Berichte oder Aussagen anderer Personen. Die vorliegende Präsentation ist unabhängig vom Inhalt solcher und
    anderer, vom Auftraggeber beauftragter Untersuchungen oder Darstellungen zu sehen.
•   Unsere Analysen und Untersuchungen auf Basis der uns im Rahmen des Beratungsprojektes vorgelegten Dokumente und uns
    erteilten Auskünfte sind unter folgenden Voraussetzungen bzw. Annahmen erfolgt:
       •   Sofern nicht ausdrücklich angegeben bzw. aus den Informationen selbst ersichtlich, gehen wir davon aus, dass
           sämtliche von uns untersuchten Dokumente und uns erteilten Auskünfte aktuell, zutreffend, vollständig und nicht
           irreführend sind, Fotokopien dem jeweiligen Original entsprechen und uns keine Dokumente oder Informationen von
           Bedeutung vorenthalten wurden.
       •   Verträge oder Vereinbarungen können nach ihrem Abschluss mündlich oder anderweitig von den Parteien abgeändert
           worden sein, ohne dass wir davon Kenntnis haben oder dies den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen wäre. Es
           kann darüber hinaus Verträge oder Dokumente geben, von denen Curacon keine Kenntnis hat.
       •   Wir gehen weiter davon aus, dass die Verträge und Vereinbarungen ordnungsgemäß von den darin aufgeführten
           Parteien unterzeichnet wurden und die Parteien sowie die unterzeichnenden Personen hierzu berechtigt waren.
       •   Vorgänge und Hintergründe, die sich nicht aus den Dokumenten und den uns erteilten Auskünften ergeben, sind nicht
           Gegenstand der Untersuchung bzw. der Präsentation.
•   Wir weisen darauf hin, dass die Verantwortung für die erfolgreiche Umsetzung und Leitung des Gesamtprojektes allein bei dem
    Auftraggeber verbleibt. Die Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH darf aus berufsrechtlichen Gründen nicht die
    Rolle eines unternehmerischen Entscheiders übernehmen.
•   Im Übrigen gelten für diesen Auftrag, auch im Verhältnis zu Dritten, die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer
    und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002.
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