Urlaub - Ausgewählte Rechtsfragen zur schönsten Zeit des Jahres Arbeitskreis Patente Recht Steuern 25. August 2016 Stefan Hartung
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Urlaub – Ausgewählte Rechtsfragen zur schönsten Zeit des Jahres Arbeitskreis Patente Recht Steuern 25. August 2016 Stefan Hartung
Gesetzliche Grundlagen EU-Recht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (seit 2000) Artikel 31: Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG) Art. 7 Jahresurlaub
Gesetzliche Grundlagen Recht der Bundesrepublik Deutschland Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer Bundesurlaubsgesetz – BUrlG Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend JArbSchG § 19 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX § 125 Seearbeitsgesetz
Gesetzliche Grundlagen Exkurs: Arbeitnehmer - wer ist gemeint? – Arbeiter und Angestellte (§ 2 Satz 1 BUrlG): rechtlich gibt es praktisch keine Differenzierung mehr, nur in tatsächlicher Hinsicht, z. B. bei der Vergütung, also Lohn (Stundenlohn, Stücklohn, Akkordlohn) anstatt Gehalt und bei der Art der Tätigkeit, also Unterscheidung zwischen körperlicher und geistiger Arbeit, – Arbeitnehmerähnliche Personen (§ 2 Satz 2 BUrlG): Das maßgebliche Merkmal besteht darin, dass nicht persönliche, aber wirtschaftliche Abhängigkeit besteht (Freiberufler mit einem Auftraggeber), Nicht Geschäftsführer und Vorstände: In der Regel besteht kein Anspruch aus dem BurlG, weil Organe von Kapitalgesellschaften üblicherweise keine Arbeitnehmer sind, wenn sich im Einzelfall nicht etwas anderes ergibt. Der Urlaubsanspruch ergibt sich aber zumindest aus dem EU-Recht (EuGH vom 03.05.2012, C-337/10 und vom 11.11.2010, C232/09 – Danosa).
Mindesturlaub EU: vier Wochen Deutschland: 24 Werktage o Werktage sind alle Kalendertage, außer Sonn- und Feiertage. 24 Urlaubstage beziehen sich auf Sechs-Tage-Woche vier Wochen Urlaub bei Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage (=24*5/6) o Heilig Abend und Silvester sind keine (halben) Feiertage, dafür muss also voll Urlaub genommen werden, wenn man nicht arbeiten will (üblicherweise wird jeweils aber nur ein halber Arbeitstag angesetzt, darauf besteht aber kein Anspruch!)
Mindesturlaub Deutschland: Jugendliche o unter 16 Jahren: 30 Werktage Urlaub o unter 17 Jahren: 27 Werktage Urlaub o unter 18 Jahren: 25 Werktage Urlaub o Bergbau unter Tage: + 3 Werktage, Berufsschülern soll Urlaub in den Ferien gewährt werden Schwerbehinderte o 5 Arbeitstage zusätzlich (bezogen auf Fünf-Tage- Woche) auf den vertraglichen oder tariflichen Urlaub, nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub Für Seeleute gelten besondere Bestimmungen
Vertragliche Regelungen Tarifverträge Arbeitsverträge o Die Bestimmungen der EU und des BUrlG sind fast alle nicht änderbar, das gilt aber generell nur für den Mindesturlaub Tipp o Regelung im Arbeitsvertrag treffen, aus der hervorgeht, wie viel Mindesturlaub besteht, wie viel (freiwilliger) Zusatzurlaub gewährt wird und wie viel Gesamturlaub dies ergibt. o Transparent darstellen, dass Mindesturlaub und Zusatzurlaub unterschiedlich behandelt werden. o Genommenen Urlaub zunächst auf Mindesturlaub anrechnen.
Vertragliche Regelungen Exkurs: Betriebsvereinbarung zum Urlaub nach § 87 Abs1. Nr. 5 BetrVG Aufstellung allgemeiner Grundsätze und Rahmenbedingungen zum Urlaub Festlegung, ob Betriebsurlaub durchgeführt werden soll, zu welcher Zeit und für wie lange, Regelungen über die Urlaubsverteilung übers Jahr Voraussetzungen für Urlaubssperren soziale Auswahlkriterien bei der Bewilligung von Urlaub, falls Arbeitnehmer zur gleichen Zeit Urlaub beanspruchen Urlaubsvertretungsregelungen Übertragbarkeit von Urlaub ins Folgejahr Regelung zur Einführung einer Urlaubsplanung sowie deren Handhabung und Verbindlichkeit. o Keine Regelung zum Anspruch der Höhe nach
Urlaub und Teilzeitarbeit Grundformel: ℎ × / ℎ / ℎ Beispiel: o Urlaubsanspruch (5-Tage-Woche): – Gesetzlicher Urlaub: 20 Tage – Zusätzlicher Urlaub: 10 Tage o Tatsächliche Arbeitszeit: 3 Tage/Woche o Berechnung: 20 ×3 10 ×3 = 12 + = 6 = 18 5 5 Tägliche Arbeitszeit grundsätzlich ohne Belang, maßgeblich Arbeitstage pro Woche
Urlaub und Teilzeitarbeit Wöchentlicher Wechsel zwischen Vier- und Fünf-Tage-Woche: ℎ × 2 ℎ 2 ℎ Beispiel: o Urlaubsanspruch (wie vor): o Tatsächliche Arbeitszeit: 1 Woche an 5 und eine Woche an 4 Tagen (= 9 Tage in 2 Wo.) o Berechnung: 20 ×9 10 ×9 = 18 + = 9 = 27 10 10
Urlaub und Teilzeitarbeit Monatlicher Wechsel zwischen Fünf-und Sechs-Tage-Woche: ℎ × 2 2 Beispiel: o Urlaubsanspruch (wie vor): o Tatsächliche Arbeitszeit: in 1 Monat an 5 und einem Monat an 6 Tagen (= 44 Tage in 2 Monaten) o Berechnung: 20 ×44 10 ×44 = 22 + = 11 = 33 40 40
Urlaub und Teilzeitarbeit Rollierendes Freizeitsystem: ℎ × ℎ ℎ Beispiel: o Urlaubsanspruch (wie vor): o Tatsächliche Arbeitszeit: 26 Wochen an 5 Tagen, 21 Wochen an 4 Tagen und 5 Wochen an 3 Tagen = 229 Arbeitstage (26*5+21*4+5*3) o Jahreswerktage: 260 (52*5) o Berechnung: 20 ×229 10 ×229 = 17,62 + = 8,81 = 26,42 260 260 Zur Schichtarbeit: BAG vom 21.07.2015, 9 AZR 145/14
Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit Von Vollzeit zur Teilzeit I Sachverhalt (EuGH vom 22.4.2010 – C- 486/08, „Tirol“ ): o AN hat bei Wechsel zur Teilzeit (Reduzierung der täglichen Arbeitszeit) noch offene 15 Urlaubstage aus Vollbeschäftigung. o Anzahl der Arbeitstage ändert sich nicht Ergebnis: o Kein Einfluss auf Urlaubstage, weil weiterhin Fünf- Tage-Woche, aber o Für 15 Tage erhält AN Urlaubsentgelt in Höhe des Gehalts aus der Vollbeschäftigung
Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit Von Vollzeit zur Teilzeit II Sachverhalt (EuGH vom 13.6.2013, C 415/12, „Brandis“): o AN hat nach Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit noch 29 (in der Grafik unten 30) Urlaubstage aus Vollbeschäftigung. o Anzahl der Arbeitstage ändert sich auf 3 Ergebnis: o Urlaub ist vollständig zu übertragen, nicht der TZ- Beschäftigung anzupassen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 5 10 15 20 25 30 3 6 9 12 15 18 21 24 27 30
Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit Von Teilzeit zur Vollzeit Sachverhalt (EuGH vom 11.11.2015, C-219/14, „Greenfield“): o AN verlangt rückwirkende Neuberechnung des Urlaubs nach Wechsel von Teilzeit in Vollzeit o Ergebnis: – Bei Arbeitszeiterhöhung muss zuvor erworbener Urlaub nicht rückwirkend nach neuem Arbeitsrhythmus bzw. zugunsten des Arbeitnehmers neu berechnet werden. – Urlaubsentgelt richtet sich aber nach Vollzeitbeschäftigung
Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit Tipp o Nach Möglichkeit dafür sorgen, dass Urlaub vor einem Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit genommen wird o Regelungen für Änderungen der Beschäftigungsdau- er schaffen und nach Möglichkeit nachteilige Folgen auf Mindesturlaub beschränken
Urlaubsanspruch - Entstehung In voller Höhe Erstmals sechs Monate (+1 Tag) nach Beginn der Beschäftigung (Wartezeit, § 4 BUrlG), bis dahin nur anteilig (Zwölftelung) In voller Höhe jährlich § 5 Abs. 1 Nr. c BUrlG gibt Anspruch auf Teilurlaub (Zwölftelung) bei Ausscheiden im ersten Halbjahr Anspruch auf vollen (Mindest-)Urlaub jeweils ab 01.07. eines Jahres Die Entstehung des Urlaubsanspruchs ist von der Erbringung der Arbeitsleistung unabhängig (BAG vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12 – Urlaub ohne Arbeit)
Urlaub in der Probezeit Die Wartezeit des § 4 BUrlG bedeutet nicht, dass erst nach sechs Monaten „Probezeit“ Anspruch auf Urlaub besteht. Der anteilige Anspruch auf (anteiligen) Urlaub besteht auch in der Probezeit und kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Tipp: Regelung festlegen, dass Urlaub in der Probe- zeit deren Zweck nicht gefährden darf
Sonderurlaub und Freistellung Anspruchsgrundlagen § 616 BGB Generalklausel: Bezahlte Freistellung, wenn AN für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Immer Einzelfallentscheidung, kein gesetzlicher Katalog (Orientierung TVöD), Grundsatz: Keine Arbeit – kein Geld § 45 SGB V „Kind krank“ Krankengeld Pflegezeitgesetz Pflege naher Angehöriger bei schwersten Erkrankungen, § 616 BGB findet Anwendung (wohl max. 5 Tage) Pflegeunterstützungsgeld
Sonderurlaub und Freistellung Tipp o Bedingungen zur bezahlten Freistellung bestimmen, ähnlich TVöD bzw. individuell o Prüfung im Einzelfall vorbehalten o Entgeltfortzahlung für „Kind krank“ und Pflege von Angehörigen ausschließen Krankengeld bzw. Pflegeunterstützungsgeld
Sabbatical Anspruchsgrundlagen Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf unbezahlte Freistellung (außer in den o.g. Betreuungsfällen für bestimmte Höchstzeiträume) Auch aus § 8 TzBfG ergibt sich kein Anspruch auf ein Sabbatical (LAG Düsseldorf vom 17.05.2006, 12 Sa 175/06) Lehnt AG Freistellung (Sabbatical) ab Kündigung Sabbaticalvereinbarung Ruhen des Arbeitsverhältnisses Sozial- und Krankenversicherung Urlaub (siehe oben „Urlaub ohne Arbeit“) Nebentätigkeit Anrechnung auf Beschäftigungsdauer Rückkehrrecht
Bildungsurlaub In den Freistaaten Bayern und Sachsen besteht kein Anspruch auf Bildungsurlaub Maßgeblich: Sitz des Arbeitgebers oder Arbeitsort In den 14 verbleibenden Ländern üblicherweise Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub
Urlaub und Elternzeit § 17 BEEG Anspruch auf Urlaub entsteht auch während der Elternzeit, kann aber je vollen Monat um 1/12 gekürzt werden, nicht aber bei Teilzeitarbeit und nicht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (BAG vom 19.5.2015, 9 AZR 725/13, offen gelassen, ob Vorschrift EU-konform) Übertragung nicht genommenen Urlaubs in das Jahr, das auf das Ende der letzten Elternzeit folgt. Wird während der ersten Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem die erste Elternzeit begonnen hat, werden weiter übertragen, wenn diese nach dem Ende der ersten Elternzeit aufgrund einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden konnten (BAG vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07).
Urlaub und Elternzeit § 17 BEEG Falls der Urlaub nicht übertragen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet, wird er finanziell abgegolten (§ 17 Abs. 3 BEEG). Hat der Elternteil vor der Elternzeit mehr als den ihm zustehenden Urlaub erhalten, kann die Arbeitgeberseite den Urlaub nach der Elternzeit um die zu viel erhaltenen Tage kürzen (§ 17 Abs. 4 BEEG).
Urlaub und Beendigung Anspruch auf Urlaub bei Ausscheiden vor Ablauf Wartefrist: § 5 Abs. 1 b) BUrlG: Zwölftelung mit Rundung gem. § 5 Abs. 2 BUrlG, wenn min. ein voller Monat beschäftigt. Urlaubsentgelt für zu viel genommenen Urlaub kann zurückgefordert werden Beispiel: Urlaub: 20 Tage bei Fünf-Tage-Woche Eintritt: 01.10.2016 Austritt: 31.01.2017 Teilurlaub 2016: 5 Tage (Zwölftelung: 20/12*3=5), Übertrag § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG Teilurlaub 2017: 2 Tage (Zwölftelung: 20/12*1=1,67, gerundet 2) Urlaubsanspruch: 7 Tage Genommen: 4 Tage Abgeltung: 3 Tage Parameter wie vor, aber Genommen: 14 Tage Abgeltung: -7 Tage (Rückzahlung)
Urlaub und Beendigung Anspruch auf Urlaub bei Ausscheiden im ersten Halbjahr nach Wartefrist § 5 Abs. 1 c) BUrlG: wie vor, aber keine Rückforderung (§ 5 Abs. 3 BUrlG) Beispiel: Urlaub: 20 Tage bei Fünf-Tage-Woche Eintritt: 01.10.2016 Austritt: 30.04.2017 Teilurlaub 2016: 5 Tage (Zwölftelung: 20/12*3=5), Übertrag § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG Teilurlaub 2017: 7 Tage (Zwölftelung: 20/12*1=6,67, gerundet 7) Urlaubsanspruch: 12 Tage Genommen: 4 Tage Abgeltung: 8 Tage Parameter wie vor, aber Genommen: 14 Tage Abgeltung: -2 Tage (keine Rückzahlung, § 5 Abs. 2 BUrlG)
Urlaub und Beendigung Anspruch auf Urlaub bei Ausscheiden Ausscheiden im zweiten Halbjahr nach Wartefrist: voller Urlaubsanspruch! Tipp: Regelung festlegen zum Verfall des Zusatzurlaubs beim Ausscheiden auf Veranlassung des AN oder nur anteilige Gewährung bzw. Abgeltung (Zwölftelung) generell bei Beendigung. Rückzahlung bei zu viel genommenen Zusatzurlaub Weitere Regelungen zum Entfall oder der Reduzierung möglich (z. B. Kürzung für Zeiten ohne Entgeltfortzahlung), aber auch zur Erhöhung (z. B. wenn keine Kurzzeiterkrankungen auftreten - Beachte: Reduzierung des Urlaubs wegen Krankheit nicht zulässig, wenn direkt mit Urlaubsgeld verknüpft, LAG Rheinland- Pfalz vom 01.03.2012, 11 Sa 647/11, im Ergebnis von BAG im Revisionsurteil vom 15.10.2013, 9 AZR 374/12, bestätigt, das aber die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot bereits für unwirksam erachtet).
Urlaub und Beendigung Berechnungsbeispiel Parameter: o Urlaubsanspruch: 20 Tage gesetzlich + 10 zusätzlich, insgesamt 30 Tage; genommen: 10 Tage o Beendigung zum 31. Juli durch AN-Kündigung Resturlaub beim Ausscheiden o Gesetzlich (ohne Verfall- und Anrechnungsklausel): – 20 Tage insgesamt (30 und 10 genommen) o Alt. 1 (genereller Verfall Zusatzurlaub bei Eigenkündigung): – 10 gesetzlich (20 vollständig entstanden, davon 10 genommen), – 0 Zusatzurlaub, – insgesamt 10 Tage o Alt. 2 (Zwölftelung Zusatzurlaub auch bei Ausscheiden im 2. HJ): – 10 gesetzlich (20 vollständig entstanden, davon 10 genommen), – Zusatzurlaub: 5,833, aufgerundet 6 Tage (§ 5 Abs. 2 BUrlG), – insgesamt 16 Tage
Urlaub und Beendigung Urlaubsgewährung und Freistellung bis zur Beendigung Wenn Gewährung von Urlaub noch möglich, muss er genommen werden und AG kann AN hierfür während der Kündigungsfrist freistellen. Spezifizierung zwischen Urlaub und Freistellung grds. nicht nötig (BAG vom 18.07.2013, 9 AZR 50/12) Über Urlaubsgewährung hinausgehende Freistellung nicht möglich, wenn AN widerspricht und seitens AG kein berechtigtes Interesse überwiegt (Bedingungslose Freistellungsklauseln unwirksam, LAG Hessen vom 20.03.2013, 18 SaGa 175/13) Wenn Gewährung wegen Beendigung unmöglich (z. B. bei fristloser Kündigung oder kürzerer Frist als verbleibender Urlaub oder AG weist AN an, bis zur Beendigung zu arbeiten), Abgeltung gem. § 7 Abs. 4, 11 Abs. 1 BUrlG
Urlaub und Beendigung Urlaubsgewährung und Freistellung bis zur Beendigung Keine vorsorgliche (Freistellung zur) Urlaubsgewährung bzw. -abgeltung, wenn AG fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin kündigt (BAG vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13) Tipp: Bei Aufhebungsvertrag nach fristloser Kündigung Regelung zur Abgeltung des Urlaubs aufnehmen (z.B. „Die Parteien sind sich einig, dass der Urlaub in der Kündigungsfrist eingebracht wurde“)
Urlaub und Arbeitgeberwechsel Keine Doppelansprüche, § 6 BUrlG Hat der frühere AG Urlaub gewährt bzw. abgegolten, besteht insoweit kein Anspruch gegen den neuen AG, Urlaubsanspruch besteht nur insoweit, als vom vorherigen AG nicht erfüllt wurde, Nichterfüllung ist negative Anspruchsvoraussetzung (nicht rechtshindernde Einwendung des AG), d. h. AN muss beweisen, dass vorheriger AG Urlaubsansprüche nicht erfüllt hat (BAG vom 16.12.2014, 9 AZR 295/13), Nachweis kann mit Bescheinigung gem. § 6 Abs. 2 BUrlG geführt werden. Tipp AN müssen bei Beendigung einer Beschäftigung unbedingt eine Urlaubsbescheinigung gem. § 6 Abs. 2 BUrlG verlangen. Der neue AG sollte Urlaubsansprüche nur gegen Vorlage der vorgenannten Bescheinigung erfüllen.
Urlaubszeitraum und -dauer Für die Frage, wann Urlaub zu gewähren ist, sind die Wünsche des AN maßgeblich, es sei denn betriebliche Belange oder Wünsche von AN, die sozial schutzwürdiger sind, stehen entgegen, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG Urlaub nach Vorsorge- oder Reha-Maßnahme muss gewährt werden, § 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG Urlaub muss in voller Höhe zusammenhängend gewährt werden, es sei denn, betriebliche Belange oder Gründe in der Person des AN stehen entgegen, § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG (dieses „Teilungsverbot“ findet in der Praxis kaum Beachtung, aber Vorsicht, gewährt der AG im Einvernehmen mit dem AN nur stark gestückelten Urlaub, werden die Urlaubsansprüche damit nicht erfüllt) Kann nicht vollständig am Stück gewährt werden, mindestens 12 Werktage, wenn Anspruch auf mehr als 12 Werktage, § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG (abdingbar, § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG) min. zwei Wochen zusammenhängend, bei Fünf-Tage-Woche also 10 statt 12, bei Vier-Tage- Woche 8 usw.
Betriebsferien Können nicht willkürlich angeordnet werden, sondern nur wenn dafür dringende betriebliche Gründe vorliegen, z. B. o Zwischen Weihnachten und Neujahr sinkt üblicherweise die Kundenfrequenz im Unternehmen stark ab, o Das Unternehmen arbeitet hauptsächlich als Zulieferer für ein Unternehmen, das seinerseits Betriebsferien macht o Urlaub des Arbeitgebers, dessen Anwesenheit zur Aufrechterhaltung des Betriebs nötig ist (z.B. bei Arztpraxen),
Betriebsferien können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, müssen rechtzeitig angekündigt werden (frühzeitig, dass AN dies bei ihrer Urlaubsplanung berücksichtigen können, drei Monate erscheinen angemessen), dürfen nicht den gesamten Urlaub umfassen (Rechtsprechung nicht einheitlich: nach BAG vom 28.07.81, 1 ABR 79/79 max. 3/5; zulässig sollte es auch sein, wenn neben den Betriebsferien noch zwei frei verfügbare Wochen verbleiben) sollten möglichst in die Schulferien gelegt werden
Urlaubsbeantragung, –genehmigung und -widerruf Laut § 7 BUrlG sind Wünsche des AN bei der Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen (siehe oben), die endgültige Festlegung (Gewährung, Genehmigung) erfolgt aber durch den AG o keine Selbstbeurlaubung (BAG vom 20.01.1994, 2 AZR 521/93), auch nicht bei fehlender Reaktion Klage oder Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung beim Arbeitsgericht (LAG Baden- Württemberg vom 3. Juni 2009, 10 SaGa 1/09), o Eigenmächtiger Urlaubsantritt kann außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn AN bewusst seine Arbeitsleistung verweigert, obwohl er sich ohne jeden Zweifel im Klaren darüber war, dass sein Urlaubsantrag abgelehnt bzw. nicht genehmigt wurde.
Urlaubsbeantragung, –genehmigung und -widerruf Genehmigung muss in angemessener Frist erfolgen (keine einheitliche Rspr., ein älteres Urteil des LAG Düsseldorf zu speziell; ein bis zwei Wochen, also 5 bis 10 Arbeitstage, bei schriftlichem Antrag dürften angemessen sein). Wird Genehmigung nicht innerhalb angemessener Frist erteilt, ist der Antrag hinfällig (es gelten die allgemeinen Grundsätze zu Angebot und Annahme, §§ 145 ff BGB). Keinesfalls stillschweigende Genehmigung durch bloßen Zeitablauf! Der Arbeitgeber kann den einmal bewilligten Urlaub allenfalls in Notfällen widerrufen. Dabei muss es sich um zwingende Notwendigkeiten handeln, die einen anderen Ausweg nicht zulassen (BAG vom 19.12.1991, 2 AZR 367/91; BAG vom 20.06.2000, 9 AZR 405/99). Beachte: auch bei unzulässigem Widerruf grds. keine Selbstbeurlaubung. Ein personeller Engpass zählt dazu nicht. Das gilt umso mehr, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde: das Zurückholen aus dem Urlaub ist grundsätzlich ausgeschlossen. In jedem Fall ist Schadensersatz (z. B. Erstattung Stornokosten) zu leisten (§§ 280 Abs. 1, 2 i. V. mit § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, LAG Baden-Württemberg vom 12.04.2013, 12 Sa 136/12: auch kein Mitverschulden bei Buchung vor Bewilligung, wenn keinerlei Anhaltspunkte, dass Ablehnung erfolgt.
Urlaubsbeantragung, –genehmigung und -widerruf Tipp: o Klare und transparente Regelungen festlegen zur – Urlaubsbeantragung (wann, wie, wo), – Urlaubsgewährung, auch durch stillschweigende Genehmigung, – Kriterien bei der Gewährung („Sozialauswahl“), – Buchung von Urlaubsreisen, – Urlaubsvertretung – etc. (vgl. Betriebsvereinbarung oben) o Allgemeine Regelungen zum Widerruf und Abbruch von Urlaub sind entbehrlich, weil unwirksam (BAG vom 20.06.2000, 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99)
Erreichbarkeit im Urlaub I-Phone, Smartphone, Tablett & Co. schaffen ständige Erreichbarkeit auch im Urlaub – der dient aber nur der Erholung im Urlaub besteht Arbeitsverbot! Arbeiter, Angestellte und Führungskräfte müssen im Urlaub nicht für den AG erreichbar sein. Die Grundsätze zum Widerruf gelten entsprechend Da Urlaub der Erholung dient, dürfen AN aber auch keine Nebentätigkeit während des Urlaubs ausüben und auch nicht für andere AG erreichbar sein
Urlaub und Krankheit Erkrankung im Urlaub Erhöhte Mitteilungspflichten gem. § 5 Abs. 2 EFZG ggü. AG (auf Verlangen ist Auslandsadresse mitzueilen) und ggü. Krankenkasse. AN hat Rückkehr ins Inland AG und KK mitzuteilen Pflicht zur Vorlage AU-Bescheinigung gilt grds. Entsprechend und Attest muss den korrespondierenden Vorschriften im Urlaubsland entsprechen (LAG Rheinland-Pfalz vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10). Ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt derselbe Beweiswert wie einer Bescheinigung der in Deutschland tätigen Ärzte zu. Eine Bescheinigung, die außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wird, muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (vgl. BAG vom 01.10.1997 – 5 AZR 499/96). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Bescheinigung in deutscher Sprache abgefasst ist (vgl. LAG Hamm vom 15.02.2006, 18 Sa 1398/05).
Urlaub und Krankheit Erkrankung im Urlaub Die durch ärztliches Attest festgestellten Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG), was aber nicht heißt, dass dies Tage einfach an den Urlaub angehängt werden können: AN dürfen ihren Urlaub auch bei Erkrankung und nach der Genesung nicht eigenmächtig verlängern, sondern müssen zunächst zum vorgesehenen Urlaubsende bzw. nach Ende der (nachgewiesenen) AU zurückkehren und den nicht angerechneten Urlaub neu beantragen. Die AU-Bescheinigung muss zwar auch erst innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Frist vorgelegt werden, es werden aber nur nachgewiesene Krankheitstage gutgeschrieben. Es empfiehlt sich daher, schon am ersten Tag der Erkrankung einen Arzt aufzusuchen. Nach § 5 Abs. 2 EFZG hat der AG die Kosten der Mitteilung zu tragen, die schnellstmöglich zu erfolgen hat. Etwaige Kosten für die ärztliche Bescheinigung verbleiben beim AN.
Urlaub und Krankheit Krankheit und Tod - Auswirkung auf Urlaubsanspruch Anspruch auf Urlaub entstehet auch bei langfristiger (ganzjähriger) Erkrankung (vgl. schon BAG vom 28.01.82, 6 AZR 571/79; BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10) Urlaub, der krankheitsbedingt nicht genommen werden kann, verfällt nicht, ist aber auf 15 Monate beschränkt BAG vom 24.03.09, 9 AZR 983/07, EuGH vom 20.01.09, C-350/06 – „Schultz-Hoff“; BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10) Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich (EuGH vom 12.06.2014, C 118/13 – „Bollacke“; das BAG hatte das am 20.09.2011 noch verneint) Tipp o Regelungen schaffen, wonach – Zusatzurlaub zu den allgemeinen Fristen auch bei Krankheit verfällt, der Mindesturlaub aber erst nach 15 Monaten, – Der Zusatzurlaub nicht vererblich ist.
Übertragung und Verfall von Urlaub Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31.12. genommen wurde, § 7 Abs. 3 BUrlG Übertragung nur möglich wegen betrieblicher Belange oder in der Person des AN liegender Gründe dann Verfall, wenn nicht bis 31.03. gewährt und genommen, Beantragung und Bewilligung genügen nicht (Ausnahmen Krankheit, Elternzeit) Teilurlaub aus der Wartezeit (erste sechs Beschäftigungsmonate) muss auf Verlangen des AN übertragen werden. Das Verlangen muss vor Ablauf des 31.12. erklärt werden. Der so übertragene Urlaub verfällt nicht am 31.03. des Folgejahres (Vgl. BAG vom 29.07.2003 - 9 AZR 270/02)
Übertragung und Verfall von Urlaub Tipp o Vereinbarungen zur Übertragung und zum Verfall von Urlaub – Ob es möglich ist, § 7 Abs. 3 BUrlG einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung zu ändern, ist umstritten – Regelungen, wonach generell bis ins erste Quartal übertragen werden kann, dürften unzulässig sein (§ 13 BUrlG), – Bestimmungen, wonach gesetzmäßig übertragener Urlaub später verfällt, erscheinen denkbar. o Grundsätzlich muss es bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Sinnvoll erscheint aber eine Bestimmung, wonach Weihnachtsferien auf Wunsch des AN in die erste Januarwoche gezogen werden können.
Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld Urlaubsentgelt , § 11 BUrlG Fortzahlung der Vergütung für die Dauer des Urlaubs Fällig vor Urlaubsantritt Handhabung in der Praxis gesetzeswidrig Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG Ausgleichszahlung für Urlaub, der wegen Beendigung nicht mehr genommen werden kann Fällig mit Beendigung, sofern nicht anders vereinbart
Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung: Berechnung Folgende Entgeltbestandteile werden beim Gesamtverdienst berücksichtigt: o Arbeitsentgelt (alle Lohnarten) o Zulagen für erbrachte Arbeitsleistung (z. B. Schmutz-, Gefahren-, Nacht-, Auslandszulagen, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft) o Verkaufs- oder Inkassoprämien sowie Provisionen und Sachbezüge (Verpflegung) o Verdiensterhöhungen, die nicht nur für kurze Zeit gelten (die Berechnung ist so vorzunehmen, als sei die Verdiensterhöhung mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten) Folgende Entgelte bleiben unberücksichtigt: o Einmalleistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Treueprämien, Jubiläumsgeld, 13. Monatsgeld) o Boni in Form von Umsatz- und Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen o Vermögenswirksame Leistungen o Aufwendungsersatz (z. B. Fahrgelder, Spesen) o Trinkgelder o Überstundenvergütung/-pauschale
Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung: Berechnung Maßgeblich für den Tagesverdienst ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt, also der letzten drei Monate, bezogen auf die gesetzlichen Werktage Dies bedeutet, der Tagesverdienst (Wert eines Urlaubstages) berechnet sich wie folgt: Sechs-Tage-Woche = Gesamtverdienst aus 13 Wochen ÷ 78 Fünf-Tage-Woche = Gesamtverdienst aus 13 Wochen ÷ 65 Vier-Tage-Woche = Gesamtverdienst aus 13 Wochen ÷ 52 Drei-Tage-Woche = Gesamtverdienst aus 13 Wochen ÷ 39 Zwei-Tage-Woche = Gesamtverdienst aus 13 Wochen ÷ 26 Ein-Tage-Woche = Gesamtverdienst aus 13 Wochen ÷ 13
Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld Beispiel : o Das Arbeitsverhältnis endet zum 30.03. AN hat noch 10 Tage Urlaub. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 5 Tage pro Woche. Sein Grundlohn beträgt 2.000 € monatlich. o Berechnung des Gesamtarbeitsentgelts im Bezugszeitraum: April Mai Juni Grundlohn 2.000 2.000 2.000 Schichtzuschlag 200 150 230 Schmutzzuschlag 25 25 25 Überstunden 0 0 0 Gesamt 2.225 2.175 2.255 Daraus ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt von 6.655 €. Berechnung des Abgeltungsanspruches: 6.655 € Gesamtarbeitsverdienst ÷ 65 Arbeitstage (= 5 × 13 Wochen ) × 10 verbliebene Urlaubstage = 1.023,85 € Abgeltungsanspruch
Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld Beispiel: Das Arbeitsverhältnis des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Y endet zum 30. Juni. Er hat noch 5 Tage Urlaubsanspruch, den er aus betriebsbedingten Gründen nicht nehmen konnte. Die betriebliche Arbeitszeit beträgt 5 Tage pro Woche. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 3 Tage pro Woche. Sein Arbeitsverdienst beträgt 1.500 € monatlich. Berechnung des Gesamtarbeitsentgelts im Bezugszeitraum: April Mai Juni Grundlohn 1.500 1.500 1.500 Schichtzulage 160 120 180 Schmutzzulage 20 20 20 Überstunden 0 0 0 Gesamt 1.680 1.640 1.700 Daraus ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt von 5.020 €. Berechnung des Abgeltungsanspruches: 5.020 € Gesamtarbeitsverdienst ÷ 39 Arbeitstage ( = 3 Tage × 13 Wochen) × 5 verbliebene Urlaubstage = 643,58 € Abgeltungsanspruch
Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld Urlaubsgeld Anders als auf das Urlaubsentgelt und die Urlaubsabgeltung besteht auf Urlaubsgeld kein gesetzlicher Anspruch. Vielmehr handelt sich um eine (freiwillige) Sonderzahlung des AG, die nicht als Gegenleistung für erbrachte Leistung, aber üblicherweise in Abhängigkeit von der Gewährung von Urlaub bezahlt wird. Echtes Urlaubsgeld bleibt bei der Berechnung des Mindestlohns unberücksichtigt, nicht aber eine Sonderzahlung, die zwar als Urlaubsgeld bezeichnet ist, aber tatsächlich nicht für erhöhte Urlaubsaufwendungen sondern als Vergütung für die laufende Arbeitsleistung gezahlt wird (vgl. BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16)
Übertragung und Verfall von Urlaub Tipp o Vertrauen Sie beim Urlaub nicht allein auf die gesetzlichen Bestimmungen. o Nutzen Sie die Möglichkeiten zur vertraglichen Gestaltung des Urlaubs, der über den Mindesturlaub hinausgeht und beschränken Sie die zwingenden Urlaubsrechte des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub (klare Trennung zwischen Mindesturlaub und zusätzlichem vertraglichen Urlaub im Arbeitsvertrag). o Geben Sie aber nur eindeutige und transparente Bestimmungen vor. o Legen Sie die Bedingungen für den Urlaub, seine Beantragung und Bewilligung (auch soziale Kriterien) umfassend in Ihrer Betriebsordnung oder gesonderten Richtlinien (wenn Betriebsrat besteht: Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede) fest – auch wenn es „nur“ der Vermeidung von Missverständnissen dient.
Synopse Mindest-/Zusatzurlaub (Beispiel) Tatbestand Gesetzlicher Mindesturlaub Zusätzlicher vertraglicher Urlaub Urlaubstage bei Fünf-Tage-Woche 20 10 Beendigung im ersten Halbjahr AG kündigt 1/12 1/12 Beendigung im ersten Halbjahr AN kündigt 1/12 0 Beendigung im zweiten Halbjahr AG kündigt voll 1/12 Beendigung im zweiten Halbjahr AN kündigt 1/12 0 Rückzahlung Entgelt für zu viel Urlaub Nein (nach Wartezeit) ja Wegen Krankheit nicht genommener Urlaub Verfällt nach 15 Monaten Verfällt spätestens am 31.03. Anspruch Urlaubsabgeltung wird vererbt Ja nein Übertrag bei Wechsel von VZ in TZ Ja nein Übertrag in Folgejahr* nein Erstes Quartal (wenn rechtzeitig beantragt) Abgeltung nicht genommener Urlaub Nur bei Beendigung Wenn von AG vor Ablauf erstes Quartal bewilligt Anrechnung genommener Urlaub Vorrangig nachrangig Zusätzlicher Urlaub im Folgejahr bei max. 4 Tage 0 1 Urlaubstag pro Tag: § 3 EngtFG 0 Tage Engeltfortzahlung: 5 Tage Urlaub 1 Tag Engeltfortzahlung: 4 Tage Urlaub 2 Tage Engeltfortzahlung: 3 Tage Urlaub 3 Tage Engeltfortzahlung: 2 Tage Urlaub 4 Tage Engeltfortzahlung: 1 Tag Urlaub *Auf Wunsch AN zur Verlängerung der Weihnachtsferien bis in die erste Januarwoche generell möglich
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! RA Stefan Hartung Bautzner Str. 129 01099 Dresden Fon +49351 307070 – 30 Fax +49351 307070 – 31 Mail hartung@biz-law.eu
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