Die Revision des Schweizer Datenschutzrechts - Auswirkungen auf den Schweizer E-Commerce - XBorder20 Lukas Bühlmann, Michael Reinle - MLL-News
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Die Revision des Schweizer Datenschutzrechts – Auswirkungen auf den Schweizer E-Commerce XBorder20 Lukas Bühlmann, Michael Reinle 26. August 2020
Agenda 1. Weshalb eine Revision? 2. Was ändert sich? 3. Wie wirken sich die Änderungen auf die Branche aus?
4 Ablauf der Beratungen über das E-DSG September 2017: Zurzeit: Botschaft des Differenzbereinigung Dezember 2016: Bundesrats Mitte – Ende 2019: Inkrafttreten Vernehmlassung Beratungen der voraussichtlich zum Vorentwurf für parlamentarischen 2021 eine Totalrevision Kommissionen und Räte des DSG
7 Anwendungsbereich Grundsatz: DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch (Art. 2 E-DSG): Private Personen und Bundesorgane Extraterritoriale Wirkung (Art. 2a E-DSG): DSG auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden DSGVO: Kennt Extraterritorialität in Bezug auf die Verhaltensbeobachtung und das Angebot an betroffene Personen in der Union (Art. 3 DSGVO)
8 Grundprinzipien des DSG (Art. 5 E-DSG) Treu und Rechtmässig- Glauben keit Richtigkeit der Verhältnis- Daten mässigkeit Erkennbarkeit Zweckbindung
9 Einwilligung E-DSG (Art. 5 Abs. 6 und 7) DSG (Art. 4 Abs. 5) Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener erst gültig, wenn sie nach angemessener Information Information, freiwillig erteilt wird freiwillig erfolgt Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen c. ein Profiling durch ein Bundesorgan Ausdrückliche Einwilligung zwingend (Art. 5 Abs. 7 E-DSG): Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder ein Profiling durch ein Bundesorgan Neu: Wording (inhaltliche Annäherung an DSGVO unklar) und ausdrückliche Einwilligung bei Profiling mit hohem Risiko und bei Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten – ansonsten gemäss Botschaft keine grundlegende materielle Änderung bei Einwilligung an sich vorgesehen Wichtig: «Ist eine Einwilligung erforderlich» – Nach wie vor ist nicht für jede Datenbearbeitung eine Einwilligung oder eine andere Rechtfertigung erforderlich Aber: Unklar, ob Änderung bei Absatz 7 – in genannten Fällen immer ausdrückliche Einwilligung oder – wie bestehend – nur, wenn Einwilligung erforderlich
10 Was ist ein Verantwortlicher, was ein Auftragsbearbeiter? Verantwortlich ist, wer allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet (Art. 4 lit. i E-DSG) Auftragsbearbeiter ist, wer im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet (Art. 4 lit. j E-DSG) Beispiel: Inhaber CRM-Datenbank vs. SaaS-Anbieter CRM-Anwendung Neu: Änderung der Terminologie (Einführung einer Definition des Auftragsbearbeiters und Verantwortlichen)
11 Was ist Profiling? Definition (Art. 4 lit. f E-DSG): Profiling ist die Bewertung bestimmter Merkmale einer Person auf der Grundlage von automatisiert bearbeiteten Personendaten, insbesondere um die Arbeitsleistung, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Gesundheit, das Verhalten, die Vorlieben, den Aufenthaltsort oder die Mobilität zu analysieren oder vorherzusagen Beispiel: Bonitätsprüfungen, Erstellen von Nutzerprofilen oder ggf. CRM-Analysen Neu: Profiling statt Persönlichkeitsprofil – Anpassung an internationale Regelungen – Profiling ist ein Prozess, während Persönlichkeitsprofil Ergebnis einer Datenbearbeitung war Umstritten: Umgang mit Profiling, das hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt ggf. nur mit ausdrücklicher Einwilligung
Wichtigste weitere Änderungen
13 Übersicht Informationspflichten (Art. 17 f. E-DSG) Datenschutzberater/in (Art. 9 E-DSG) Verzeichnis über die Bearbeitungstätigkeiten (Art. 11 E-DSG) Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (Art. 13 ff. E-DSG) Auftragsbearbeitung (Art. 8 E-DSG) Konzernprivileg (Art. 18 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2bis und Art. 27 Abs. 2 lit. b E- DSG) Durchführen von Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 20 f. E-DSG) Meldung von Verletzungen der Datensicherheit (Art. 22 E-DSG) Privacy by Design und Privacy by Default (Art. 6 E-DSG) Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz (Art. 12a E-DSG) Rechte der betroffenen Personen (Art. 23 ff. E-DSG)
Ausgewählte neue Pflichten und Prozesse
15 Informationspflichten – Beschaffung direkt (Art. 17 E-DSG) Aktuelles DSG: Bei «normalen» Personendaten an sich keine aktive Informationspflicht – Transparenzgebot anwendbar E-DSG: Verantwortlicher informiert betroffene Person bei der Beschaffung mindestens über: die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen den Bearbeitungszweck Ggf. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden Bei Auslandsbekanntgabe: den Staat oder das internationale Organ und ggf. die Garantien DSGVO: Katalog der Informationen ist ausführlicher Neu: Ausführliche Regelung mit Mindestinformationspflicht (Transparenz); strafbewehrt
16 Informationspflichten – Beschaffung direkt (Art. 17 E-DSG) Umsetzung Keine konkreten Vorgaben Aber: Betroffene Person muss Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben – nicht erforderlich ist effektive Kenntnisnahme Allgemeine Information in Datenschutzerklärung (auf Website) oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen – leicht zugänglich, vollständig und genügend sichtbar Mehrstufige Information Ungenügend: Einfache Angabe einer Kontaktperson Praxis in EU als Benchmark
17 Informationspflichten – Beschaffung indirekt (Art. 17 E-DSG) Verantwortlicher informiert betroffene Person bei der Beschaffung mindestens über: die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen die Kategorien der bearbeiteten Personendaten den Bearbeitungszweck ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden Bei Auslandsbekanntgabe: den Staat oder das internationale Organ und ggf. die Garantien Zeitpunkt der Information: Innert eines Monats nach Beschaffung der Daten; gibt der Verantwortliche Daten vor Ablauf dieser Frist bekannt, hat er im Zeitpunkt der Bekanntgabe zu informieren DSGVO: Katalog der Informationen ist ausführlicher; aber in E-DSG bei Empfängern ein Wahlrecht (in EU, sofern bekannt, Angabe des Empfängers und nicht nur der Kategorie) Neu: Ausführliche Regelung mit Mindestinformationspflicht (Transparenz); strafbewehrt
18 Informationspflichten – Beschaffung indirekt (Art. 17 E-DSG) Umsetzung Betroffene Person hat die Möglichkeit der effektiven Kenntnisnahme Je nach Umständen allgemeine Information (z.B. Datenschutzerklärung auf Website) nicht ausreichend – aktive Information notwendig
19 Informationspflichten – Ausnahmen (Art. 18 E-DSG) Die Informationspflicht entfällt, wenn (alternativ): die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen ist es sich beim Verantwortlichen um eine private Person handelt, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist -> Geheimhaltungspflicht geht der Informationspflicht vor die auf Medien beschränkten Voraussetzungen erfüllt sind Die Informationspflicht entfällt zudem, bei indirekter Beschaffung, wenn (alternativ): die Information nicht möglich ist die Information einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert Einschränkung, Aufschiebung oder Verzicht auf Information in gewissen Konstellationen DSGVO: ähnlich, aber Ausnahmen sind enger gefasst Neu: Regelung von Ausnahmen zur Informationspflicht
20 Informationspflicht bei automatisierter Einzelentscheidung (Art. 19 E-DSG) «über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung, einschliesslich Profiling, beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt.» Automatisiert: Inhaltliche Beurteilung des Sachverhalts, auf dem die Entscheidung beruht, erfolgt ohne Dazutun einer natürlichen Person und darüber hinaus wird auch der Entscheid, der auf der Basis dieser Sachverhaltsbeurteilung ergeht, nicht von einer natürlichen Person getroffen Rechtsfolge: Unmittelbare, rechtlich vorgesehene Konsequenzen für die betroffene Person (z.B. Vertragsschluss) Erhebliche Beeinträchtigung: Betroffene Person ist auf nachhaltige Weise z. B. in ihren wirtschaftlichen oder persönlichen Belangen eingeschränkt Konsequenzen: Betroffene Person kann verlangen, dass die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird Ausnahmen: Unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person und ihrem Begehren wird stattgegeben; Einwilligung
21 Datenschutzberater/in (Art. 9 E-DSG) Terminologie: Datenschutzberater = Datenschutzbeauftragter (DSGVO) Benennung eines Datenschutzberaters möglich, aber nicht zwingend Vorteile der Benennung: Keine Konsultation des EDÖB bei Datenschutz- Folgenabschätzungen nötig – aber nur, wenn der Datenschutzberater effektiv in die Folgenabschätzung involviert war Anforderungen an Datenschutzberater: Fachliche und persönliche Unabhängigkeit Weisungsungebundenheit Erforderliche Fachkenntnisse
22 Datenschutzberater/in (Art. 9 E-DSG) Aufgaben des Datenschutzberaters: Schulung und Beratung des Verantwortlichen in Fragen des Datenschutzes Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften Pflichten des Verantwortlichen: Meldung des Datenschutzberaters beim EDÖB Veröffentlichung der Kontaktdaten des Datenschutzberaters DSGVO: u.U. besteht eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten: umfangreiche regelmässige und systematische Überwachung von betroffenen Personen Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten kein Wahlrecht des Verantwortlichen Neu: Legaldefinition der Anforderungen und Aufgaben sowie Melde- und Veröffentlichungspflicht des freiwillig benannten Datenschutzberaters
23 Verzeichnis über die Datenbearbeitung (Art. 11 E-DSG) Herzstück der datenschutzrechtlichen Compliance Neu: Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses über die Datenbearbeitungen mit Vorgaben zum Mindestinhalt Ist vom Verantwortlichen und in kondensierter Form vom Auftragsbearbeiter zu führen Bundesrat sieht Ausnahmen zur Führungspflicht vor für: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringen Praxistipp: Führung mittels spezifischem Tool
24 Auftragsbearbeitung (Art. 8 E-DSG) Auftragsbearbeitung stützt sich auf einen Vertrag (oder ein Gesetz) Vertrag als zentrales Beweismittel Auftragsbearbeiter ist zu verpflichten, Daten nur so zu bearbeiten wie der Verantwortliche und die Datensicherheit zu gewährleisten - Sorgfaltspflicht Der Auftragsbearbeitung stehen keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegen Beizug von Unter-Auftragsbearbeitern durch den Auftragsbearbeiter nur mit vorgängiger Zustimmung des Verantwortlichen DSGVO: Weitergehende Mindestvorgaben an Vertragsinhalt Neu: Regelung bzgl. Unter-Auftragsbearbeitern Wichtig: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 E-DSG sind sanktionsbewehrt – Erhöht die Wichtigkeit dieser Sorgfaltspflichten im Vergleich zum bestehenden Recht
25 Durchführen von Datenschutz- Folgenabschätzungen (Art. 20 f. E-DSG) Zweck: Vorgängige Beurteilung und ggf. bereits Reduktion von datenschutzrechtlichen Risiken einer neuen Datenbearbeitung Vorgängig zur Aufnahme der Bearbeitungstätigkeit Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohen Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person Ähnliche Bearbeitungstätigkeiten können in einer Datenschutz- Folgenabschätzung beurteilt werden Nicht notwendig bei Vorliegen von vom EDÖB genehmigten Zertifizierungen (Art. 12 E-DSG) oder Verhaltenskodizes (Art. 10 E- DSG) Ausgenommen auch Datenbearbeitungen durch Private, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgen DSGVO: Vergleichbare Regelung, aber höherer Detaillierungsgrad Neu: Pflicht zur Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen
26 Durchführen von Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 20 f. E-DSG) Hohe Risiken: bei der Verwendung neuer Technologien aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung Z.B: bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten (CRM) oder wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht werden (Videoüberwachung). Inhalt: Beschreibung der geplanten Bearbeitung Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte Ggf. Pflicht zur Konsultation des EDÖB (Art. 21 E-DSG) DSGVO: Weiterführender Katalog an hohen Risiken und weitergehende inhaltliche Anforderungen an Datenschutz-Folgenabschätzungen
27 Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz (Art. 12a E-DSG) Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz, sofern (kumulativ): Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeitet werden die Bearbeitung im Zusammenhang mit in der Schweiz angebotenen Waren und Dienstleistungen besteht oder das Verhalten dieser Personen beobachtet wird die Bearbeitung umfangreich ist die Bearbeitung regelmässig erfolgt die Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt Beispiel: Betrieb eines grossen Webshops mit Kunden in der Schweiz, Kundenbearbeitung & Marketing von ausserhalb der Schweiz (zalando.ch) Vertreter als Anlaufstelle für Betroffene und den EDÖB Veröffentlichung des Namens und der Adresse des Vertreters DSGVO: Entsprechende Pflicht für Schweizer Verantwortliche gemäss Art. 27 DSGVO – sofern Datenbearbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO Neu: Pflicht zur Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz durch ausländische Verantwortliche
28 Rechte der betroffenen Person - Überblick Ausbau der Rechte der betroffenen Person Zweck: Ermöglichung einer verstärkten Kontrolle durch die betroffenen Personen Rechte (Art. 23 E-DSG i.V.m. Art. 28 E-DSG): Recht auf Auskunft Recht auf Berichtigung Recht auf Löschung/Vernichtung Recht auf Einschränkung der Bearbeitung Recht auf Datenherausgabe/-übertragung Recht, bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte zu untersagen Recht auf Widerruf einer Einwilligung Recht zum Eintrag eines Bestreitungsvermerks («Swiss Finish»)
29 Recht auf Auskunft (Art. 23 E-DSG) Betroffene Person kann die Informationen anfordern, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist Zwingend (mindestens) mitzuteilen ist der betroffenen Person: die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen die bearbeiteten Personendaten der Bearbeitungszweck die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden ggf. das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht ggf. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden sowie den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien Neu: Ausbau des Katalogs an zwingenden Informationen; strafbewehrt
30 Rechte der betroffenen Person - Modalitäten Auskunftserteilung in der Regel innert 30 Tagen (Art. 23 Abs. 7 E-DSG) Regel: Kostenlosigkeit (Art. 23 Abs. 1 E-DSG) Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung (selten) möglich (Art. 24 E- DSG): Gesetz im formellen Sinn (z.B. Berufsgeheimnis) überwiegende Interessen Dritter Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet oder querulatorisch Der Verantwortliche ist eine private Person, überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung und die Personendaten werden nicht an Dritte bekannt gegeben
Weitere Änderungen
32 Befugnisse des EDÖB (Art. 44 ff. E-DSG) Ausbau der Kompetenzen und Befugnisse Verfügungsbefugnis nach Abschluss einer Untersuchung, die von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet wurde (Art. 44 E-DSG) Verbindlichkeit der Verfügung (nicht mehr blosse Empfehlungen) Weitgehende Mitwirkungspflichten des Verantwortlichen bei Untersuchung Kann unter bestimmten Voraussetzungen (insb. Gegenseitigkeit) mit ausl. Aufsichtsbehörden Informationen oder Personendaten austauschen DSGVO: Weitestgehend deckungsgleich, aber EDÖB hat keine Bussenkompetenz Neu: Verfügungsbefugnis des EDÖB; Nicht-Befolgung strafbewehrt
Rechtsbehelfe im DSG
34 Sanktionen (Art. 54 ff. E-DSG) «Täter»: in erster Linie natürliche Personen: Primär «Leitungspersonen» BR: «Es besteht kein Grund zur Befürchtung, dass jede Angestellte (…), bestraft werden könnte. Die Mehrheit der strafbaren Verhaltensweisen betreffen den Verantwortlichen. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, wird die Straftat gemäss Artikel 29 StGB der Vertreterin oder dem Vertreter des Geschäftsorgans zugerechnet. Dies gilt insbesondere betreffend die Missachtung einer Verfügung des Beauftragten: in diesem Fall macht sich diejenige Person strafbar, die innerhalb des Unternehmens hätte dafür sorgen müssen, dass der Verfügung des Beauftragten Folge geleistet werde.» Verletzung von Informations-, Auskunfts-,Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 56 E-DSG) geheime Personendaten Nur vorsätzliche Pflichtverletzungen können sanktioniert werden Bussen bis CHF 250’000.- EDÖB hat keine Bussenkompetenz (Privatkläger) Verfolgungskompetenz bei kantonalen Behörden (Staatsanwaltschaft; Art. 59 E-DSG)
35 Sanktionen (1) Welche Pflichtverletzungen sind strafbewehrt? Vorsätzlich falsche oder unvollständige Information (Art. 54 E-DSG): an betroffene Personen aufgrund der Informationspflicht (Art. 17 E-DSG bzw. Art. 19 E- DSG) an betroffene Personen bei Geltendmachung derer Rechte (Art. 23 - 25 E-DSG) an EDÖB (Art. 43 E-DSG) Vorsätzliches Unterlassen (Art. 54 E-DSG): der Informationspflicht (Art. 17 E-DSG bzw. Art. 19 E-DSG) der Mindestinformation (Art. 17 Abs. 2 E-DSG) Vorsätzliches Verletzen der Sorgfaltspflichten (Art. 55 E-DSG): Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland ohne Angemessenheitsentscheid des Bundesrats oder anderer Garantien (und ohne Berufung auf eine Ausnahme nach Art. 14 E-DSG) Beauftragung eines Auftragsbearbeiters ohne Grundlage (Art. 8 Abs. 1 und 2 E-DSG) Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit (Art. 7 Abs. 3 E-DSG)
36 Sanktionen (2) Welches Verhalten ist strafbewehrt? Vorsätzliche Verletzung einer beruflichen Schweigepflicht (Art. 56 E-DSG) Missachtung von Verfügungen des EDÖB (Art. 57 E-DSG) Vorsatz als taugliche Einschränkung in der Praxis? Schwierige Abgrenzung im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Pflichten Massgebliche Prägung der Praxis durch kant. Strafverfolgungsbehörden (Wohl) kantonale Unterschiede in Auslegung Zudem: Zivilrechtliche Klagen aus Persönlichkeitsverletzung weiterhin möglich (Art. 28 E-DSG)
Übergangsfristen
38 Übergangsfristen (Art. 62 ff. E-DSG) Für bestehende Bearbeitungen: Die Artikel 6 (Data Privacy by Design und Default), 20 und 21 (Datenschutz-Folgenabschätzung) sind nicht anwendbar auf Bearbeitungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden. Ansonsten sofort mit Inkrafttreten Neue Bearbeitungen: Sofort mit Inkrafttreten Laufende Verfahren: Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des Beauftragten, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht Daten von juristischen Personen: Für Bundesorgane finden Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen Zeitnahes handeln wichtig (vgl. Projektdurchführung)
Wie wirken sich die Änderungen auf die Branche aus?
Datenbearbeitungen in einer typischen «Customer Journey» im On- und Offline Retail
Informationspflichten
Grundsatz: Umfassende, aktive Informationspflicht über alle Datenbearbeitungen bei direkter und indirekter Datenbeschaffung (Art. 17 E-DSG)
44 Datenerfassung & -bearbeitung im Retail vielfältig: Online Offline Beim Besuch einer Webseite Verkauf von Gutscheinen Eröffnung Kundenkonto Annahme von Bestellungen Email-Marketing Reparaturaufträge Online-Kauf Kundenkonto Warenkorb-History Video-Überwachung Social Media Monitoring Vernetzte Kassensysteme Profiling Tracken von Smartphones im Shop Server-Logfiles Direktmarketing Webanalyse-Tools Informationen betreffend Datenbeschaffungen aus Re-Targeting mittels Cookies Drittquellen Social PlugIns Datenbearbeitungen durch Dritte Kontaktdaten (Auftragsdatenbearbeitung) Hinweis auf Kreditwürdigkeitsprüfungen / Bonitätsprüfungen Transfer von Daten in Ausland Informationen betreffend Datenbeschaffungen aus Drittquellen Etc. Datenbearbeitungen durch Dritte (Auftragsdatenbearbeitung) Transfer von Daten in Ausland Etc.
45 Anpassungsbedarf Datenschutzerklärung Stärkung der Transparenz ist ein Kernziel des E-DSG Bearbeitungsgrundsatz und explizite Pflichten NEU: Busse bis zu CHF 250‘000.- (Art. 54 Abs. 1 E-DSG) Datenschutzerklärung: Retailer muss vollständig über Datenbearbeitungen informieren. Online-Handel: Datenschutzerklärung auf jeder Sub-Site leicht auffindbar verlinken, zudem unmittelbar überall dort, wo ein User-Verhalten eine zusätzliche Bearbeitung auslöst (bspw. Eingabe von Daten) Spezifische Information über die Weitergabe an Dritte E-DSG lässt Wahl zwischen Information über Kategorien (bspw. Werbenetzwerke) oder Empfänger (Werbenetzwerk A)
46 Aktive Informationspflicht im Online-Handel…. Datenschutzerklärung (DSE) als einseitige Information gem. Art. 17 E-DSG Informationen müssen gut sichtbar und zugänglich sein, sobald personenbezogene Daten erhoben werden Unmittelbar bei Buttons zum Übermitteln von Daten (z.B. «Weiter», «Bestellen», etc.) Ständig angezeigter Teil der Website (z.B. sog. Footer) Good Practice: nicht weiter als 2 Klicks von jeder Seite der Webseite Übersichtliche Darstellung der Informationen Verständliche Sprache Nachträgliche Übermittlung der Daten ist ungenügend
Beispiele….
48 Aktive Informationspflicht im stationären Handel…. Aktive Informationspflicht trifft grundsätzlich auch den stationären Handel! Keine Ausnahmen… Wie umsetzen (Beispiele)? Anschlag am Eingang Abgabe von Datenschutzerklärung auf Verlangen Zugänglichmachen per QR-Code an zentralen Stellen (Eingang, Kassen, Kundendienst) Aufdruck auf Formularen Verwenden von Pictogrammen (z.B. Videoüberwachung)
Bonitätsprüfung / Scoring
Konstellationen Konstellationen auf Seiten Shopbetreiber / Retailer (Beispiele) Anfrage an Kreditauskunftei bei Kauf auf Rechnung Weitergabe von Inkassodaten an Kreditauskunftei
Retailer / Shopbetreiber (1) Informationspflicht / Transparenzgebot Information betreffend Durchführung Bonitätsprüfung Information in Datenschutzerklärung Auskunftsrecht Information über Herkunft der Daten von Kreditauskunftei (unter Angabe der Kreditauskunftei) Automatisierte Einzelentscheidung? Retailer / Shopbetreiber überprüft Bonitätsentscheid regelmässig nicht – automatisiert steht z.B. Kauf auf Rechnung nicht zur Verfügung – aber: Gemäss Botschaft fallen reine Wenn-Dann-Entscheidungen nicht darunter Umstritten, ob Rechtsfolge bzw. primär erheblicher Nachteil – zumindest bei alternativen Zahlungsmöglichkeiten oder anderen Einkaufsmöglichkeiten eher nicht Zweckbindungsgebot Bearbeitung von Informationen aus Bonitätsanfragen nur für Bonitätsprüfungszwecke
Retailer / Shopbetreiber (2) Verhältnismässigkeitsgrundsatz Nur Informationen, welche für Bonitätsprüfungszweck relevant, an Kreditauskunftei weitergeben, insbesondere auch keine besonders schützenswerten Daten Bei Anfragen idealerweise nur Ampelsystem Einwilligung Art. 27 Abs. 2 lit. c E-DSG – überwiegendes Interesse als Rechtfertigungsgrund, falls Voraussetzungen erfüllt
53 Bonitätsprüfung - Ausgangslage Art. 27 E-DSG: Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Interesse Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich weder um Die Daten werden Dritten Die Daten sind nicht älter als Die betroffene Person ist besonders schützenswerte nur bekanntgegeben, wenn fünf (vs. zehn) Jahre volljährig Personendaten diese die Daten für den noch um ein Profiling Abschluss oder die noch in der Differenz- mit hohem Risiko Abwicklung eines Vertrags bereinigung mit der betroffenen Person benötigen
CRM / Cloud Computing
55 CRM-Systeme & Datenschutz Transparenz-Erfordernis & Informationspflicht (Art. 17 – 19 E-DSG) Zweckbindung (Art. 5 E-DSG) Entscheidend: Information über Zweck der Bearbeitung im Moment der Beschaffung Zweckänderung oder –ausweitung bedarf neuer Einwilligung oder Rechtfertigung CRM-Systeme / -Analyse bedingen weite Zweckbeschreibung: Definition Use Cases bei Implementation CRM-System möglichst vorausschauend vornehmen ABER: Prinzip Datensparsamkeit / Verhältnismässigkeit (Art. 5 E-DSG): Datenbearbeitung darf nicht weitergehen, als erforderlich für Zweckerreichung «so wenig Daten, wie notwendig» - keine Vorratsdatenspeicherung!
56 Indirekte Beschaffung von Daten und Anreicherung im CRM- System Aktive Informationspflicht bei indirekter Beschaffung (Art. 17 E-DSG) Mindestinformationen gemäss Art. 17 Abs. 2 – 4 E-DSG Zusätzlich: Kategorien der bearbeiteten Personendaten Innert 1 Monat nach Beschaffung der Daten, resp. Spätestens bei Bekanntgabe der Daten Wichtig: Datenbeschaffungspunkte müssen klar definiert und frühzeitig bekannt sein Umsetzung der Informationspflicht für jeden Beschaffungspunkt Grundlagen der Information müssen im Detail und für alle Use Cases bekannt sein
57 Einwilligung erforderlich? EDÖB: Einwilligung notwendig bei Datenbeschaffung für CRM-Zwecke (auch bereits im alten DSG) Überwiegendes Interesse an CRM-Bearbeitung schwierig vorstellbar, zudem Oft Anwendbarkeit EU-DSGVO, da CRM-Systeme nicht auf Datenbearbeitungen in der Schweiz beschränkt Thema Profiling…. Einwilligung (Art. 5 Abs. 6 und 7 E-DSG) Eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen Informiert Freiwillig Evtl. ausdrückliche Einwilligung (Profiling)
58 CRM & Auftragsdatenbearbeitung CRM-Anwendungen / Drittsoftware Hosting & Datenhaltung auf Drittservern Cloud-Dienste Datentransfer ins Ausland Anbieter CRM-Dienste sind regelmässig Auftragsbearbeiter Informationspflicht ADV-Vereinbarung notwendig (Art. 8 E-DSG)
Checkliste CRM-System (E-DSG & EU-DSGVO)
60 Checkliste CRM-System (E-DSG & EU-DSGVO) Wo befindet sich der Anbieter des CRM-Systems? Wo werden die CRM-Daten gespeichert? Ist der Hosting-Provider das gleiche Unternehmen wie der Anbieter der CRM-Anwendung? Arbeitet der CRM-Systemanbieter mit Unterauftragnehmern zusammen? Wenn ja, wo sind diese ansässig? Wer hat (potenziell) Zugriff auf die Daten im CRM-System? Wo haben die betroffenen Personen ihren Sitz/Arbeitsort? Ist die Datensicherheit für die CRM-Anwendung (und für ein allfälliges externes Hosting von CRM-Daten) ausreichend gewährleistet? Welche organisatorischen und technischen Massnahmen hat der Anbieter getroffen, um die Datensicherheit zu gewährleisten? Verfügt der Anbieter über entsprechende Zertifikate? Inwieweit erlaubt die Anwendung die Dokumentation von Zustimmungen? Inwieweit können z.B. die Identität, der Zeitpunkt der Einwilligung (Zeitstempel), der Wortlaut der Einwilligung und allfällige referenzierte Dokumente wie z.B. die Datenschutzerklärung zusammen gespeichert werden? Gibt es Schnittstellen zu anderen Anwendungen oder Systemen, mit denen Einwilligungen dokumentiert werden?
61 Checkliste CRM-System (E-DSG & EU-DSGVO) Können mehrere Zustimmungen (z.B. für unterschiedliche Bearbeitungszwecke) separat im CRM-System erfasst werden? Dies ist zwingend notwendig, damit allfällige Widerrufe der jeweiligen Zustimmungen auch separat erfasst werden können. Kann im CRM-System sichergestellt werden, dass Personendaten einer betroffenen Person (für bestimmte Zwecke) nicht bearbeitet werden können, d.h. gesperrt werden, wenn die betroffene Person in die Bearbeitung nicht eingewilligt hat? Erlaubt das CRM-System granulare Löschungsregeln? Es gibt drei Arten der Datenlöschung: a) auf Antrag der betroffenen Person, b) wenn die betroffenen Personendaten für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden, und c) wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, die länger (als b) dauern kann, abgelaufen ist. Granular bedeutet z.B., dass das CRM-System in der Lage sein muss, die Löschung eines Benutzerkontos für den Webshop zu berücksichtigen, ohne z.B. die E-Mail- Adresse für den Versand des Newsletters löschen zu müssen. Es ist gut möglich, dass die betroffene Person den Newsletter weiterhin erhalten möchte.
62 “You don’t have to see the whole staircase. Just take the first step.” Martin Luther King Jr.
Lukas Bühlmann, LL.M. Dr. Michael Reinle, LL.M. Partner, Zürich Partner, Zürich lukas.buehlmann@mll-legal.com michael.reinle@mll-legal.com www.mll-legal.com | www.mll-news.com www.mll-legal.com | www.mll-news.com Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme 25.08.20
XBorder20 Datenschutzumsetzung in der Migros Matthias Glatthaar, Leiter Datenschutz & Digitalisierung 26. August 2020
Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 65
Agenda 1 Die Migros im Überblick 2 Migros Datenschutzorganisation 3 Datenschutzumsetzung in der Migros 4 Erfolgsfaktoren einer Datenschutzumsetzung Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 |2
Die Migros im Überblick Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 67
Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 68
Facts & Figures Migros-Gruppe Die Migros ist einer der global grössten Retailer 106’000 2.24 Mio. •Mitarbeiter 3 Mio. Genossenschafter Haushalte machen bei Cumulus mit 3 von 5 Nachhaltigste Einkäufe mit Cumulus-Karte Detailhändlerin der Welt (ISS-Oekom-Rating) 22.1% Marktanteil 2.3 Mrd. Detailhandel Online-Umsatz (CHF) 28.7 Mrd. 39. Umsatz (CHF) Platz der weltweit grössten Retailer 122 Mio. Kulturelles Engagement (Basis: Umsatz) (CHF) Quellen: Geschäftsbericht Migros-Genossenschafts-Bund 2019; Deloitte: Global Powers of Retailing 2020 Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 |3
Hoch diversifizierte Unternehmensgruppe Ausgewählte Genossenschaftlicher Detailhandel Gesundheit Geschäftsbereiche Klubschulen und Freizeitanlagen Fachmärkte Cumulus Handel 10 regionale Migros-Genossenschaften Eigenindustrien Migros-Genossenschafts-Bund Reisen Kultur Ventures Finanzdienstleistungen Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 70
Datenschutz-Relevanz für Gruppenunternehmen Grosse Unterschiede beim Europabezug und der Sensitivität der Datenbearbeitungsprozesse Sensitivitäts- Faktor* EU-Bezug * Endkundenbezug, Sensibilität der bearbeiteten Daten, Anzahl betroffener Personen, Kritikalität der Bearbeitungszwecke Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 71
Migros im Spotlight der Medien Über den Umgang mit Daten durch die Migros wird regelmässig in den Medien berichtet Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 72
Migros Datenschutzorganisation Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 73
Herausforderungen für Datenschutz-Compliance Struktur der Migros führt zu spezifischen Compliance-Herausforderungen Hohe Dezentrale Komplexe Unterschiedlicher Unterschiedliche Hohes öffentliches Diversifikation Organisation Systemlandschaft Europabezug Reifegrade Interesse Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 74
Datenschutzorganisation auf Gruppenebene Jedes Gruppenunternehmen bestellt einen Datenschutzkoordinator Regionale Datenschutzkoordinatoren der Genossenschaften Genossenschaften • zentraler Kontakt für Datenschutz • interne Ansprechperson für Datenschutzfragen • koordiniert die Umsetzungsmassnahmen • bewirtschaftet die lokalen Datenschutzprozesse Migros- Genossenschafts- Legal & Compliance Migros Gruppe Bund • gruppenweite datenschutzrechtliche Vorgaben • Musterdokumente, Vorlagen und Hilfsmittel • Beratung zu Einzelfragen und Projekten • Überprüfung von Umsetzungsmassnahmen • bewirtschaftet die Datenschutzprozesse im MGB Gruppen- Unternehmen Datenschutzkoordinatoren der Gruppenunternehmen • zentraler Kontakt für Datenschutz • interne Ansprechperson für Datenschutzfragen • koordiniert die Umsetzungsmassnahmen • bewirtschaftet die lokalen Datenschutzprozesse Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 75
Datenschutzorganisation im Migros-Genossenschafts-Bund Dezentrale Datenschutzorganisation sichert die Einbeziehung des Business Gesetzgeber DSGVO / DSG Aufsichtsbehörden Strategie Verwaltung/ Verhaltenskodex Generaldirektion 2) [Governance-Gremium] Compliance Management System Legal & Compliance DS-Richtlinien und -Merkblätter Datenschutzbeauftragter Datenschutzkoordinatorin DS-Arbeits- anweisungen 1) Datenschutz-Board DSK in Direktionen 1) Datenschutz-Board setzt sich aus DPO und MGB DS-Organisation DSK-MGB und den Datenschutz- koordinatoren der Direktionen mit hoher Datenschutz-Relevanz zusammen MGB-Mitarbeiter 2) Interdisziplinäres Gremium zur Steuerung der Daten-Governance Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 76
Datenschutzumsetzung in der Migros Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 77
Regulierungslandschaft Aktuelle Datenschutz-Regulierungslandschaft wird durch das neue DSG erweitert ePrivacy Verordnung DSGVO Regelt elektronische Kommunikation Umfassende Datenschutzregulierung (Tracking, E-Mail-Marketing etc.) Wirkung über das Gebiet der EU/ Opt-in für Cookies und andere EWR hinaus Tracking-Technologien Busse für Unternehmen bis Inkrafttreten aktuell offen CHF 20 Mio. oder 4% Jahresumsatz In Kraft seit 25.5.2018 ePrivacy- Verordnung DSGVO DSG DSG Revision Schweizer Datenschutzgesetz Angleichung an DSGVO Busse für verantwortliche Personen bis CHF 250’000 + Strafregistereintrag Derzeit Differenzbereinigung in den Räten: Inkrafttreten Mitte 2021/Anfang 2022? Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 78
Neues Schweizer Datenschutzgesetz Angleichung ans EU-Recht mit wenigen, aber relevanten Abweichungen ANGLEICHUNG PERSÖNLICHE «SWISS FINISH» AN EU-RECHT HAFTUNG Übernahme der wesentlichen Busse für private Personen Einzelne Abweichungen zur Institute, Konzepte und bis zu CHF 250’000 mit DSGVO – meist Erleichterungen, Anforderungen der DSGVO Strafregistereintrag teils aber auch Verschärfungen (evt. Profiling) Schlussabstimmung Inkrafttreten Übergangsfrist ca. Herbst / Winter 2020 Mitte 2021 / Anfang 2022 Ggf. für einzelne Teilbereiche Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 79
Vergleich DSGVO / DSG (2020) Viele Übereinstimmungen, einzelne Abweichungen im Detail Konzeptionelle Übereinstimmung Datenschutz- Data Mapping Folgenabschätzung* Informations- Data pflicht Breach Datenschutz- beauftragter Bearbeitungsgrundsätze Betroffenenrechte Auslandsübermittlungen Auftragsbearbeitungen Datensicherheit Verschärfung Erleichterung Konzeptionelle Unterschiede Profiling* Rechtsgrundlage für Bearbeitung Sanktionen/ Strafbestimmungen * Stand: Beschluss des SR vom 2.6.2020; Änderungen möglich (noch nicht final beraten) Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 80
Datenschutz-Reifegrad der Migros-Unternehmen Unterschiedliche Ausgangspunkte für Migros-Unternehmen in der DSG-Umsetzung Optimierung Volle Integration von Datenschutz in Prozesse, Kultur und Vision; Operationalisierung Stärkung des Kundenvertrauens Anlauf Datenschutzorganisation durch Transparenz und Initialisierung und Regelprozesse; Verfeinerung Kontrollmöglichkeiten Aktualisierung von Dokumentationen; und Automatisierung von Mapping von Datenbearbeitungen; Prozessen; Schliessen von Lücken Design von Prozessen; Etablierung Datenschutzorganisation Ausgangspunkt für Unternehmen mit vorheriger DSGVO-Umsetzung Ausgangspunkt für Unternehmen ohne vorherige DSGVO-Umsetzung Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 81
Umsetzungsaufwand Umsetzungsaufwand hängt wesentlich von vorheriger DSGVO-Umsetzung ab Tiefer Umsetzungsaufwand für DSG-Anforderungen Ja Anwendbarerklärung Datenschutz-Richtlinie Bestellung Datenschutzberater (optional) Anpassung Datenschutzerklärung (insb. Empfängerstaaten) Review/Anpassung Datenschutzprozesse (insb. Data Breach und Betroffenenrechte) DSGVO umgesetzt? Hoher Umsetzungsaufwand für DSG-Anforderungen Gap-Analyse (Vergleich Ist-/Soll-Zustand) Implementierung prioritäre Umsetzungsmassnahmen Nein Empfohlen: Umsetzungsprojekt mit dedizierter Projektleitung Etablierung Datenschutz-Regelorganisation Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 82
Umsetzungsmassnahmen Acht Massnahmen stehen im Vordergrund Datenschutz- Data Mapping DSFA Datenschutz- Web Betroffenen- Data Breach Auftragsdaten- organisation erklärung Compliance rechte bearbeiter Bestimmung Inventarisierung von Datenschutz- Überprüfung und Implementierung von Implementierung bzw. Prozess zur Auftragsbearbeitungs- Datenschutzkoordinator Personendaten- Folgenabschätzungen Aktualisierung Cookie Bannern/ Anpassung von Erkennung und verträge bei und Etablierung interne bearbeitungs- für risikoreiche Datenschutz- Cookie Control Prozessen für Meldung von Auslagerung Datenschutzorganisation prozessen Bearbeitungen hinweise Centers Betroffenenrechte Datenschutz- Datenbearbeitung verletzungen Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 83
Erfolgsfaktoren einer Datenschutzumsetzung Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 84
Erfolgsfaktoren einer Datenschutz-Umsetzung Für den Erfolg einer Datenschutz-Umsetzung sind eine Vielzahl von Faktoren entscheidend Corporate Buy-in gewinnen Für den Regelbetrieb planen Buy-in auf allen Organisations- und Überführung neuer Prozesse in den Funktionsstufen durch Sensibilisierung Regelbetrieb und Übergabe an und Awareness-Massnahmen Linienorganisation frühzeitig planen Grundlagen schaffen mit Data Mapping In bestehende Prozesse einbetten Orientierung an Geschäftsprozessen, Datenschutzprozesse wo immer möglich und Systemen oder Datenflüssen. sinnvoll in bestehende Prozesse integrieren Top-down und Bottom-up vorgehen. Risikoentscheide nicht scheuen Systementscheid frühzeitig treffen Kernanliegen des Datenschutzes im Blick Nutzung bestehender Systeme vs. behalten und Risikoentscheide treffen (und Implementierung eines dedizierten dokumentieren) Privacy Management Tools 26.8.2020 | 85 Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance
Privacy Tech Stark wachsender Markt mit grossem Angebot Quellen: IAPP, 2018 Privacy Tech Vendor Report V.2.4e IAPP, 2020 Privacy Tech Vendor Report V4.1 Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 86
Last but not least: Schulen, schulen, schulen Beispiel: Datenschutz E-Learning «Etwas vom Besten, «wirklich verständlich und was ich im Bereich sehr unterhaltsam» E-Learning gesehen habe» «Witzig und informativ. Die «Attraktiv dargestellt und Spiele sind gut gemacht.» aufgebaut. Gratulation!» «sehr erfrischendes «Auch der letzte Lernmuffel kann E-Learning» so aus der Ecke gelockt werden.» «Die Quiz finde ich super und «sehr vorbildlich und spielerisch. Fallstricke sind auch kurzweilig» gut eingebaut und regen zum Nachdenken an.» Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 87
Anhang Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 88
Neues Schweizer Datenschutzgesetz Wo stehen wir? ZIEL Mitte 2021 / Anfang 2022 Inkrafttreten Herbst / Winter 2020 Schlussabstimmung Herbst 2020 Entscheid EU über Angemessenheit Schweizer Datenschutzniveau Januar – September 2020 >Link< Entwurf Differenzbereinigung DSG in den Räten Oktober 2019 Unterzeichnung Datenschutz- konvention 108 des Europarats September / Dezember 2019 Annahme der Revision im Nationalrat und Ständerat (Differenzen) 15. September 2017 Bundesratsentwurf für ein totalrevidiertes Datenschutzgesetz Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 89
Vergleich DSGVO / DSG (2020) DSGVO DSG (2020) Schutzbereich nur natürliche Personen nur natürliche Personen Rechtsgrundlage für notwendig notwendig Bearbeitung (aber nicht immer) Differenzen Ja – bei jeder Ja – bei jeder Informationspflicht Beschaffung von Personendaten Beschaffung von Personendaten (inkl. Angabe Empfängerstaaten) Zweckbindung Ja Ja Differenzen Ja – bei Datenschutz- Ja – bei Datenbearbeitungen Datenbearbeitungen mit hohem Risiko Folgenabschätzung mit hohem Risiko (strenger bei Profiling) Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 90
Vergleich DSGVO / DSG (2020) DSGVO DSG (2020) Datenschutz- Pflicht zur Bestellung Freiwillige Bestellung beauftragter (unter bestimmten Voraussetzungen) Vertreter in der EU/ Ja Ja in der Schweiz Verzeichnis der Ja Ja Bearbeitungstätigkeiten (sofern mehr als 250 Mitarbeitende) Meldepflicht bei Ja Ja Data Breaches (erst bei hohem Risiko) Mindestanforderungen Ja – dem Risiko angemessenes Ja – dem Risiko angemessenes Datensicherheit Schutzniveau Schutzniveau Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 91
Vergleich DSGVO / DSG (2020) DSGVO DSG (2020) Vertrag für Ja Ja Auftragsbearbeitung (vorgegebene Mindestinhalte) Auslands- Angemessenes Schutzniveau oder Angemessenes Schutzniveau oder übermittlungen geeignete Garantien geeignete Garantien Rechte der Ja Ja betroffenen Person Differenzen Folgenabschätzung falls Rechtswirkungen Einwilligung und Folgenabschätzung falls Profiling oder erhebliche Beeinträchtigungen umfassendes Bild der Persönlichkeit Busse des Unternehmens Busse der verantwortlichen natürlichen Sanktionen (bis EUR 20 Mio. / 4% Umsatz) Person (bis CHF 250’000) Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance 26.8.2020 | 92
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