Die Revision des Schweizer Datenschutzrechts - Auswirkungen auf den Schweizer E-Commerce - XBorder20 Lukas Bühlmann, Michael Reinle - MLL-News

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Die Revision des Schweizer Datenschutzrechts –
Auswirkungen auf den Schweizer E-Commerce
XBorder20
Lukas Bühlmann, Michael Reinle
26. August 2020
Die Revision des Schweizer Datenschutzrechts - Auswirkungen auf den Schweizer E-Commerce - XBorder20 Lukas Bühlmann, Michael Reinle - MLL-News
Agenda

1. Weshalb eine Revision?
2. Was ändert sich?
3. Wie wirken sich die Änderungen
   auf die Branche aus?
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Stand der Revision?
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Ablauf der Beratungen über das E-DSG

                         September 2017:                           Zurzeit:
                         Botschaft des                             Differenzbereinigung
    Dezember 2016:       Bundesrats        Mitte – Ende 2019:                             Inkrafttreten
    Vernehmlassung                         Beratungen der                                 voraussichtlich
    zum Vorentwurf für                     parlamentarischen                              2021
    eine Totalrevision                     Kommissionen und Räte
    des DSG
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Was ändert sich?
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Neuerungen beim Anwendungsbereich
und den allgemeinen Grundsätzen
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Anwendungsbereich
 Grundsatz: DSG gilt für die Bearbeitung von
  Personendaten natürlicher Personen durch
  (Art. 2 E-DSG):
     Private Personen und
     Bundesorgane
 Extraterritoriale Wirkung (Art. 2a E-DSG): DSG
  auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der
  Schweiz auswirken, auch wenn sie im
  Ausland veranlasst werden
 DSGVO: Kennt Extraterritorialität in Bezug auf
  die Verhaltensbeobachtung und das Angebot
  an betroffene Personen in der Union (Art. 3
  DSGVO)
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Grundprinzipien des DSG (Art. 5 E-DSG)

                                            Treu und
                         Rechtmässig-       Glauben
                             keit

               Richtigkeit der                    Verhältnis-
                   Daten                          mässigkeit

                         Erkennbarkeit   Zweckbindung
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Einwilligung
    E-DSG (Art. 5 Abs. 6 und 7)                                         DSG (Art. 4 Abs. 5)

    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist    Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung
    diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder               der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung
    mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener                   erst gültig, wenn sie nach angemessener Information
    Information, freiwillig erteilt wird                                freiwillig erfolgt
    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:                    Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten
    a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;     Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die
    b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder   Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen
    c. ein Profiling durch ein Bundesorgan

      Ausdrückliche Einwilligung zwingend (Art. 5 Abs. 7 E-DSG):
             Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
             Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
             ein Profiling durch ein Bundesorgan

      Neu: Wording (inhaltliche Annäherung an DSGVO unklar) und ausdrückliche Einwilligung bei Profiling mit hohem
       Risiko und bei Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten – ansonsten gemäss Botschaft keine
       grundlegende materielle Änderung bei Einwilligung an sich vorgesehen
      Wichtig: «Ist eine Einwilligung erforderlich» – Nach wie vor ist nicht für jede Datenbearbeitung eine Einwilligung
       oder eine andere Rechtfertigung erforderlich
      Aber: Unklar, ob Änderung bei Absatz 7 – in genannten Fällen immer ausdrückliche Einwilligung oder – wie
       bestehend – nur, wenn Einwilligung erforderlich
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Was ist ein Verantwortlicher, was ein
Auftragsbearbeiter?
 Verantwortlich ist, wer allein oder
  zusammen mit anderen über den Zweck
  und die Mittel der Bearbeitung entscheidet
  (Art. 4 lit. i E-DSG)
 Auftragsbearbeiter ist, wer im Auftrag des
  Verantwortlichen Personendaten bearbeitet
  (Art. 4 lit. j E-DSG)

 Beispiel: Inhaber CRM-Datenbank vs.
  SaaS-Anbieter CRM-Anwendung

 Neu: Änderung der Terminologie
  (Einführung einer Definition des
  Auftragsbearbeiters und Verantwortlichen)
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Was ist Profiling?
    Definition (Art. 4 lit. f E-DSG): Profiling ist die
     Bewertung bestimmter Merkmale einer Person auf
     der Grundlage von automatisiert bearbeiteten
     Personendaten, insbesondere um die
     Arbeitsleistung, die wirtschaftlichen Verhältnisse,
     die Gesundheit, das Verhalten, die Vorlieben, den
     Aufenthaltsort oder die Mobilität zu analysieren
     oder vorherzusagen
    Beispiel: Bonitätsprüfungen, Erstellen von
     Nutzerprofilen oder ggf. CRM-Analysen

    Neu: Profiling statt Persönlichkeitsprofil –
     Anpassung an internationale Regelungen –
     Profiling ist ein Prozess, während
     Persönlichkeitsprofil Ergebnis einer
     Datenbearbeitung war
    Umstritten: Umgang mit Profiling, das hohes Risiko
     für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der
     betroffenen Person mit sich bringt  ggf. nur mit
     ausdrücklicher Einwilligung
Wichtigste weitere Änderungen
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Übersicht

 Informationspflichten (Art. 17 f. E-DSG)
 Datenschutzberater/in (Art. 9 E-DSG)
 Verzeichnis über die Bearbeitungstätigkeiten (Art. 11 E-DSG)
 Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (Art. 13 ff. E-DSG)
 Auftragsbearbeitung (Art. 8 E-DSG)
 Konzernprivileg (Art. 18 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2bis und Art. 27 Abs. 2 lit. b E-
  DSG)
 Durchführen von Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 20 f. E-DSG)
 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit (Art. 22 E-DSG)
 Privacy by Design und Privacy by Default (Art. 6 E-DSG)
 Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz (Art. 12a E-DSG)
 Rechte der betroffenen Personen (Art. 23 ff. E-DSG)
Ausgewählte neue Pflichten und Prozesse
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Informationspflichten –
Beschaffung direkt (Art. 17 E-DSG)
 Aktuelles DSG: Bei «normalen» Personendaten an
  sich keine aktive Informationspflicht –
  Transparenzgebot anwendbar
 E-DSG: Verantwortlicher informiert betroffene Person
  bei der Beschaffung mindestens über:
      die Identität und die Kontaktdaten des
       Verantwortlichen
      den Bearbeitungszweck
      Ggf. die Empfänger oder die Kategorien von
       Empfängern, denen Personendaten
       bekanntgegeben werden
      Bei Auslandsbekanntgabe: den Staat oder das
       internationale Organ und ggf. die Garantien
 DSGVO: Katalog der Informationen ist ausführlicher

 Neu: Ausführliche Regelung mit
  Mindestinformationspflicht (Transparenz); strafbewehrt
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Informationspflichten –
Beschaffung direkt
(Art. 17 E-DSG)
Umsetzung
 Keine konkreten Vorgaben
 Aber: Betroffene Person muss Möglichkeit zur
  Kenntnisnahme haben – nicht erforderlich ist
  effektive Kenntnisnahme
 Allgemeine Information in
  Datenschutzerklärung (auf Website) oder
  Allgemeinen Geschäftsbedingungen – leicht
  zugänglich, vollständig und genügend
  sichtbar
 Mehrstufige Information
 Ungenügend: Einfache Angabe einer
  Kontaktperson

Praxis in EU als Benchmark
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Informationspflichten – Beschaffung indirekt (Art. 17 E-DSG)

 Verantwortlicher informiert betroffene Person bei der Beschaffung mindestens über:
      die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
      die Kategorien der bearbeiteten Personendaten
      den Bearbeitungszweck
      ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben
       werden
      Bei Auslandsbekanntgabe: den Staat oder das internationale Organ und ggf. die Garantien
 Zeitpunkt der Information: Innert eines Monats nach Beschaffung der Daten; gibt
  der Verantwortliche Daten vor Ablauf dieser Frist bekannt, hat er im Zeitpunkt der
  Bekanntgabe zu informieren
 DSGVO: Katalog der Informationen ist ausführlicher; aber in E-DSG bei Empfängern ein
  Wahlrecht (in EU, sofern bekannt, Angabe des Empfängers und nicht nur der Kategorie)

 Neu: Ausführliche Regelung mit Mindestinformationspflicht (Transparenz); strafbewehrt
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Informationspflichten –
Beschaffung indirekt
(Art. 17 E-DSG)
Umsetzung
 Betroffene Person hat die Möglichkeit der
  effektiven Kenntnisnahme
 Je nach Umständen allgemeine Information
  (z.B. Datenschutzerklärung auf Website)
  nicht ausreichend – aktive Information
  notwendig
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Informationspflichten – Ausnahmen (Art. 18 E-DSG)

 Die Informationspflicht entfällt, wenn (alternativ):
      die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt
      die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen ist
      es sich beim Verantwortlichen um eine private Person handelt, die gesetzlich zur
       Geheimhaltung verpflichtet ist -> Geheimhaltungspflicht geht der Informationspflicht vor
      die auf Medien beschränkten Voraussetzungen erfüllt sind
 Die Informationspflicht entfällt zudem, bei indirekter Beschaffung,
  wenn (alternativ):
      die Information nicht möglich ist
      die Information einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert
 Einschränkung, Aufschiebung oder Verzicht auf Information in gewissen Konstellationen
 DSGVO: ähnlich, aber Ausnahmen sind enger gefasst

 Neu: Regelung von Ausnahmen zur Informationspflicht
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Informationspflicht bei automatisierter Einzelentscheidung
(Art. 19 E-DSG)
 «über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung,
  einschliesslich Profiling, beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist
  oder sie erheblich beeinträchtigt.»
 Automatisiert: Inhaltliche Beurteilung des Sachverhalts, auf dem die Entscheidung
  beruht, erfolgt ohne Dazutun einer natürlichen Person und darüber hinaus wird auch
  der Entscheid, der auf der Basis dieser Sachverhaltsbeurteilung ergeht, nicht von
  einer natürlichen Person getroffen
 Rechtsfolge: Unmittelbare, rechtlich vorgesehene Konsequenzen für die betroffene
  Person (z.B. Vertragsschluss)
 Erhebliche Beeinträchtigung: Betroffene Person ist auf nachhaltige Weise z. B. in
  ihren wirtschaftlichen oder persönlichen Belangen eingeschränkt
 Konsequenzen: Betroffene Person kann verlangen, dass die Entscheidung von einer
  natürlichen Person überprüft wird
 Ausnahmen: Unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschluss oder der
  Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen
  Person und ihrem Begehren wird stattgegeben; Einwilligung
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Datenschutzberater/in
(Art. 9 E-DSG)
 Terminologie: Datenschutzberater =
  Datenschutzbeauftragter (DSGVO)
 Benennung eines Datenschutzberaters
  möglich, aber nicht zwingend
 Vorteile der Benennung: Keine
  Konsultation des EDÖB bei Datenschutz-
  Folgenabschätzungen nötig – aber nur,
  wenn der Datenschutzberater effektiv in
  die Folgenabschätzung involviert war
 Anforderungen an Datenschutzberater:
      Fachliche und persönliche Unabhängigkeit
      Weisungsungebundenheit
      Erforderliche Fachkenntnisse
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Datenschutzberater/in (Art. 9 E-DSG)

 Aufgaben des Datenschutzberaters:
      Schulung und Beratung des Verantwortlichen in Fragen des Datenschutzes
      Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften
 Pflichten des Verantwortlichen:
      Meldung des Datenschutzberaters beim EDÖB
      Veröffentlichung der Kontaktdaten des Datenschutzberaters
 DSGVO: u.U. besteht eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten:
      umfangreiche regelmässige und systematische Überwachung von betroffenen Personen
      Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen
       Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten

         kein Wahlrecht des Verantwortlichen

 Neu: Legaldefinition der Anforderungen und Aufgaben sowie Melde- und
  Veröffentlichungspflicht des freiwillig benannten Datenschutzberaters
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Verzeichnis über die
Datenbearbeitung (Art. 11 E-DSG)
 Herzstück der datenschutzrechtlichen
  Compliance
 Neu: Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses
  über die Datenbearbeitungen mit Vorgaben zum
  Mindestinhalt
 Ist vom Verantwortlichen und in kondensierter
  Form vom Auftragsbearbeiter zu führen
 Bundesrat sieht Ausnahmen zur Führungspflicht
  vor für:
      Unternehmen mit weniger als 250
       Mitarbeitenden
      deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko
       von Verletzungen der Persönlichkeit der
       betroffenen Personen mit sich bringen
 Praxistipp: Führung mittels spezifischem Tool
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Auftragsbearbeitung (Art. 8 E-DSG)

    Auftragsbearbeitung stützt sich auf einen Vertrag (oder ein
     Gesetz)
    Vertrag als zentrales Beweismittel
    Auftragsbearbeiter ist zu verpflichten, Daten nur so zu
     bearbeiten wie der Verantwortliche und die Datensicherheit zu
     gewährleisten - Sorgfaltspflicht
    Der Auftragsbearbeitung stehen keine gesetzlichen oder
     vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegen
    Beizug von Unter-Auftragsbearbeitern durch den
     Auftragsbearbeiter nur mit vorgängiger Zustimmung des
     Verantwortlichen
    DSGVO: Weitergehende Mindestvorgaben an Vertragsinhalt

    Neu: Regelung bzgl. Unter-Auftragsbearbeitern
    Wichtig: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 E-DSG sind
     sanktionsbewehrt – Erhöht die Wichtigkeit dieser
     Sorgfaltspflichten im Vergleich zum bestehenden Recht
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Durchführen von Datenschutz-
Folgenabschätzungen
(Art. 20 f. E-DSG)
    Zweck: Vorgängige Beurteilung und ggf. bereits Reduktion von
     datenschutzrechtlichen Risiken einer neuen Datenbearbeitung
    Vorgängig zur Aufnahme der Bearbeitungstätigkeit
    Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung bei
     hohen Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der
     betroffenen Person
    Ähnliche Bearbeitungstätigkeiten können in einer Datenschutz-
     Folgenabschätzung beurteilt werden
    Nicht notwendig bei Vorliegen von vom EDÖB genehmigten
     Zertifizierungen (Art. 12 E-DSG) oder Verhaltenskodizes (Art. 10 E-
     DSG)
    Ausgenommen auch Datenbearbeitungen durch Private, die zur
     Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgen
    DSGVO: Vergleichbare Regelung, aber höherer Detaillierungsgrad

    Neu: Pflicht zur Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen
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Durchführen von Datenschutz-Folgenabschätzungen
(Art. 20 f. E-DSG)
 Hohe Risiken:
      bei der Verwendung neuer Technologien aus der Art, dem Umfang, den Umständen
       und dem Zweck der Bearbeitung
      Z.B: bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten
       (CRM) oder wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht werden
       (Videoüberwachung).
 Inhalt:
      Beschreibung der geplanten Bearbeitung
      Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen
       Person
      Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte
 Ggf. Pflicht zur Konsultation des EDÖB (Art. 21 E-DSG)
 DSGVO: Weiterführender Katalog an hohen Risiken und weitergehende inhaltliche
  Anforderungen an Datenschutz-Folgenabschätzungen
27

Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz (Art. 12a E-DSG)

 Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
 Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz, sofern (kumulativ):
      Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeitet werden
      die Bearbeitung im Zusammenhang mit in der Schweiz angebotenen Waren und Dienstleistungen
       besteht oder das Verhalten dieser Personen beobachtet wird
      die Bearbeitung umfangreich ist
      die Bearbeitung regelmässig erfolgt
      die Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt
 Beispiel: Betrieb eines grossen Webshops mit Kunden in der Schweiz, Kundenbearbeitung &
  Marketing von ausserhalb der Schweiz (zalando.ch)
 Vertreter als Anlaufstelle für Betroffene und den EDÖB
 Veröffentlichung des Namens und der Adresse des Vertreters
 DSGVO: Entsprechende Pflicht für Schweizer Verantwortliche gemäss Art. 27 DSGVO – sofern
  Datenbearbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO

 Neu: Pflicht zur Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz durch ausländische Verantwortliche
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Rechte der betroffenen Person - Überblick

 Ausbau der Rechte der betroffenen Person
 Zweck: Ermöglichung einer verstärkten Kontrolle durch die betroffenen
  Personen
 Rechte (Art. 23 E-DSG i.V.m. Art. 28 E-DSG):
      Recht auf Auskunft
      Recht auf Berichtigung
      Recht auf Löschung/Vernichtung
      Recht auf Einschränkung der Bearbeitung
      Recht auf Datenherausgabe/-übertragung
      Recht, bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte zu untersagen
      Recht auf Widerruf einer Einwilligung
      Recht zum Eintrag eines Bestreitungsvermerks («Swiss Finish»)
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Recht auf Auskunft (Art. 23 E-DSG)

 Betroffene Person kann die Informationen anfordern, die erforderlich sind, damit sie ihre
  Rechte geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist
 Zwingend (mindestens) mitzuteilen ist der betroffenen Person:
      die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
      die bearbeiteten Personendaten
      der Bearbeitungszweck
      die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur
       Festlegung dieser Dauer
      die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der
       betroffenen Person erhoben wurden
      ggf. das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die
       Entscheidung beruht
      ggf. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen Personendaten
       bekanntgegeben werden sowie den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls
       die Garantien
 Neu: Ausbau des Katalogs an zwingenden Informationen; strafbewehrt
30

Rechte der betroffenen Person - Modalitäten

 Auskunftserteilung in der Regel innert 30 Tagen (Art. 23 Abs. 7 E-DSG)
 Regel: Kostenlosigkeit (Art. 23 Abs. 1 E-DSG)
 Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung (selten) möglich (Art. 24 E-
  DSG):
      Gesetz im formellen Sinn (z.B. Berufsgeheimnis)
      überwiegende Interessen Dritter
      Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet oder querulatorisch
      Der Verantwortliche ist eine private Person, überwiegende Interessen des
       Verantwortlichen erfordern die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung
       und die Personendaten werden nicht an Dritte bekannt gegeben
Weitere Änderungen
32

Befugnisse des EDÖB (Art. 44 ff. E-DSG)

 Ausbau der Kompetenzen und Befugnisse
 Verfügungsbefugnis nach Abschluss einer Untersuchung, die von Amtes
  wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet wurde (Art. 44 E-DSG)
 Verbindlichkeit der Verfügung (nicht mehr blosse Empfehlungen)
 Weitgehende Mitwirkungspflichten des Verantwortlichen bei Untersuchung
 Kann unter bestimmten Voraussetzungen (insb. Gegenseitigkeit) mit ausl.
  Aufsichtsbehörden Informationen oder Personendaten austauschen
 DSGVO: Weitestgehend deckungsgleich, aber EDÖB hat keine
  Bussenkompetenz

 Neu: Verfügungsbefugnis des EDÖB; Nicht-Befolgung strafbewehrt
Rechtsbehelfe im DSG
34

Sanktionen (Art. 54 ff. E-DSG)

 «Täter»: in erster Linie natürliche Personen:
      Primär «Leitungspersonen»
      BR: «Es besteht kein Grund zur Befürchtung, dass jede Angestellte (…), bestraft werden könnte. Die
       Mehrheit der strafbaren Verhaltensweisen betreffen den Verantwortlichen. Handelt es sich dabei um
       eine juristische Person, wird die Straftat gemäss Artikel 29 StGB der Vertreterin oder dem Vertreter
       des Geschäftsorgans zugerechnet. Dies gilt insbesondere betreffend die Missachtung einer
       Verfügung des Beauftragten: in diesem Fall macht sich diejenige Person strafbar, die innerhalb
       des Unternehmens hätte dafür sorgen müssen, dass der Verfügung des Beauftragten Folge
       geleistet werde.»
 Verletzung von Informations-, Auskunfts-,Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten
 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 56 E-DSG)  geheime Personendaten
 Nur vorsätzliche Pflichtverletzungen können sanktioniert werden
 Bussen bis CHF 250’000.-
 EDÖB hat keine Bussenkompetenz (Privatkläger)
 Verfolgungskompetenz bei kantonalen Behörden (Staatsanwaltschaft; Art. 59 E-DSG)
35

Sanktionen (1)

 Welche Pflichtverletzungen sind strafbewehrt?
      Vorsätzlich falsche oder unvollständige Information (Art. 54 E-DSG):
          an betroffene Personen aufgrund der Informationspflicht (Art. 17 E-DSG bzw. Art. 19 E-
           DSG)
          an betroffene Personen bei Geltendmachung derer Rechte (Art. 23 - 25 E-DSG)
          an EDÖB (Art. 43 E-DSG)
      Vorsätzliches Unterlassen (Art. 54 E-DSG):
          der Informationspflicht (Art. 17 E-DSG bzw. Art. 19 E-DSG)
          der Mindestinformation (Art. 17 Abs. 2 E-DSG)
      Vorsätzliches Verletzen der Sorgfaltspflichten (Art. 55 E-DSG):
          Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland ohne Angemessenheitsentscheid des
           Bundesrats oder anderer Garantien (und ohne Berufung auf eine Ausnahme nach Art. 14
           E-DSG)
          Beauftragung eines Auftragsbearbeiters ohne Grundlage (Art. 8 Abs. 1 und 2 E-DSG)
          Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit (Art. 7 Abs. 3 E-DSG)
36

Sanktionen (2)

 Welches Verhalten ist strafbewehrt?
      Vorsätzliche Verletzung einer beruflichen Schweigepflicht (Art. 56 E-DSG)
      Missachtung von Verfügungen des EDÖB (Art. 57 E-DSG)
 Vorsatz als taugliche Einschränkung in der Praxis?
      Schwierige Abgrenzung im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Pflichten
      Massgebliche Prägung der Praxis durch kant. Strafverfolgungsbehörden
      (Wohl) kantonale Unterschiede in Auslegung

Zudem: Zivilrechtliche Klagen aus Persönlichkeitsverletzung weiterhin möglich
(Art. 28 E-DSG)
Übergangsfristen
38

Übergangsfristen
(Art. 62 ff. E-DSG)
    Für bestehende Bearbeitungen: Die Artikel 6
     (Data Privacy by Design und Default), 20 und 21
     (Datenschutz-Folgenabschätzung) sind nicht
     anwendbar auf Bearbeitungen, die vor Inkrafttreten
     dieses Gesetzes begonnen wurden, wenn der
     Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine
     neuen Daten beschafft werden. Ansonsten sofort
     mit Inkrafttreten
    Neue Bearbeitungen: Sofort mit Inkrafttreten
    Laufende Verfahren: Dieses Gesetz gilt nicht für
     Untersuchungen des Beauftragten, die im Zeitpunkt
     des Inkrafttreten hängig sind; es ist ebenfalls nicht
     anwendbar auf hängige Beschwerden gegen
     erstinstanzliche Entscheide, die vor dem
     Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen
     dem bisherigen Recht
    Daten von juristischen Personen: Für
     Bundesorgane finden Vorschriften in anderen
     Bundeserlassen, die sich auf Personendaten
     beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten
     dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten
     juristischer Personen
    Zeitnahes handeln wichtig (vgl.
     Projektdurchführung)
Wie wirken sich die Änderungen
          auf die Branche aus?
Datenbearbeitungen in
einer typischen «Customer
   Journey» im On- und
        Offline Retail
Informationspflichten
Grundsatz:
    Umfassende, aktive
Informationspflicht über alle
    Datenbearbeitungen
 bei direkter und indirekter
     Datenbeschaffung
      (Art. 17 E-DSG)
44

Datenerfassung & -bearbeitung im Retail vielfältig:
 Online                                                                 Offline
        Beim Besuch einer Webseite                                            Verkauf von Gutscheinen
        Eröffnung Kundenkonto                                                 Annahme von Bestellungen
        Email-Marketing                                                       Reparaturaufträge
        Online-Kauf                                                           Kundenkonto
        Warenkorb-History
                                                                               Video-Überwachung
        Social Media Monitoring
                                                                               Vernetzte Kassensysteme
        Profiling
                                                                               Tracken von Smartphones im Shop
        Server-Logfiles
                                                                               Direktmarketing
        Webanalyse-Tools
                                                                               Informationen betreffend Datenbeschaffungen aus
        Re-Targeting mittels Cookies                                           Drittquellen
        Social PlugIns
                                                                               Datenbearbeitungen durch Dritte
        Kontaktdaten                                                           (Auftragsdatenbearbeitung)
        Hinweis auf Kreditwürdigkeitsprüfungen / Bonitätsprüfungen            Transfer von Daten in Ausland
        Informationen betreffend Datenbeschaffungen aus Drittquellen          Etc.
        Datenbearbeitungen durch Dritte (Auftragsdatenbearbeitung)
        Transfer von Daten in Ausland
        Etc.
45

Anpassungsbedarf Datenschutzerklärung

 Stärkung der Transparenz ist ein Kernziel des E-DSG
      Bearbeitungsgrundsatz und explizite Pflichten
      NEU: Busse bis zu CHF 250‘000.- (Art. 54 Abs. 1 E-DSG)

 Datenschutzerklärung: Retailer muss vollständig über Datenbearbeitungen
  informieren.
      Online-Handel: Datenschutzerklärung auf jeder Sub-Site leicht auffindbar verlinken, zudem
       unmittelbar überall dort, wo ein User-Verhalten eine zusätzliche Bearbeitung auslöst (bspw.
       Eingabe von Daten)
      Spezifische Information über die Weitergabe an Dritte
           E-DSG lässt Wahl zwischen Information über Kategorien (bspw. Werbenetzwerke) oder
            Empfänger (Werbenetzwerk A)
46

Aktive Informationspflicht im
Online-Handel….
 Datenschutzerklärung (DSE) als einseitige
  Information gem. Art. 17 E-DSG
 Informationen müssen gut sichtbar und
  zugänglich sein, sobald personenbezogene
  Daten erhoben werden
      Unmittelbar bei Buttons zum Übermitteln von
       Daten (z.B. «Weiter», «Bestellen», etc.)
      Ständig angezeigter Teil der Website (z.B. sog.
       Footer)
      Good Practice: nicht weiter als 2 Klicks von jeder
       Seite der Webseite
 Übersichtliche Darstellung der Informationen
 Verständliche Sprache
 Nachträgliche Übermittlung der Daten ist
  ungenügend
Beispiele….
48

Aktive Informationspflicht
im stationären Handel….
 Aktive Informationspflicht trifft
  grundsätzlich auch den stationären
  Handel!
 Keine Ausnahmen…
 Wie umsetzen (Beispiele)?
      Anschlag am Eingang
      Abgabe von Datenschutzerklärung auf
       Verlangen
      Zugänglichmachen per QR-Code an
       zentralen Stellen (Eingang, Kassen,
       Kundendienst)
      Aufdruck auf Formularen
      Verwenden von Pictogrammen (z.B.
       Videoüberwachung)
Bonitätsprüfung / Scoring
Konstellationen

Konstellationen auf Seiten
Shopbetreiber / Retailer (Beispiele)
 Anfrage an Kreditauskunftei bei Kauf auf
  Rechnung
 Weitergabe von Inkassodaten an
  Kreditauskunftei
Retailer / Shopbetreiber (1)

 Informationspflicht / Transparenzgebot
       Information betreffend Durchführung Bonitätsprüfung
       Information in Datenschutzerklärung

 Auskunftsrecht
       Information über Herkunft der Daten von Kreditauskunftei (unter Angabe der Kreditauskunftei)

 Automatisierte Einzelentscheidung?
       Retailer / Shopbetreiber überprüft Bonitätsentscheid regelmässig nicht – automatisiert steht z.B. Kauf auf
        Rechnung nicht zur Verfügung – aber: Gemäss Botschaft fallen reine Wenn-Dann-Entscheidungen nicht
        darunter
       Umstritten, ob Rechtsfolge bzw. primär erheblicher Nachteil – zumindest bei alternativen
        Zahlungsmöglichkeiten oder anderen Einkaufsmöglichkeiten eher nicht

 Zweckbindungsgebot
       Bearbeitung von Informationen aus Bonitätsanfragen nur für Bonitätsprüfungszwecke
Retailer / Shopbetreiber (2)

Verhältnismässigkeitsgrundsatz
 Nur Informationen, welche für
  Bonitätsprüfungszweck relevant, an
  Kreditauskunftei weitergeben, insbesondere
  auch keine besonders schützenswerten Daten
 Bei Anfragen idealerweise nur Ampelsystem

Einwilligung
 Art. 27 Abs. 2 lit. c E-DSG – überwiegendes
  Interesse als Rechtfertigungsgrund, falls
  Voraussetzungen erfüllt
53

Bonitätsprüfung - Ausgangslage

 Art. 27 E-DSG: Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Interesse
 Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die
 folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 Es handelt sich weder um      Die Daten werden Dritten      Die Daten sind nicht älter als   Die betroffene Person ist
 besonders schützenswerte      nur bekanntgegeben, wenn      fünf (vs. zehn) Jahre            volljährig
 Personendaten                 diese die Daten für den
 noch um ein Profiling         Abschluss oder die             noch in der Differenz-
 mit hohem Risiko              Abwicklung eines Vertrags     bereinigung
                               mit der betroffenen Person
                               benötigen
CRM / Cloud Computing
55

CRM-Systeme & Datenschutz

 Transparenz-Erfordernis & Informationspflicht (Art. 17 – 19 E-DSG)
 Zweckbindung (Art. 5 E-DSG)
      Entscheidend: Information über Zweck der Bearbeitung im Moment der Beschaffung
      Zweckänderung oder –ausweitung bedarf neuer Einwilligung oder Rechtfertigung
      CRM-Systeme / -Analyse bedingen weite Zweckbeschreibung:
           Definition Use Cases bei Implementation CRM-System möglichst vorausschauend vornehmen

 ABER: Prinzip Datensparsamkeit / Verhältnismässigkeit (Art. 5 E-DSG):
      Datenbearbeitung darf nicht weitergehen, als erforderlich für Zweckerreichung
      «so wenig Daten, wie notwendig» - keine Vorratsdatenspeicherung!
56

Indirekte Beschaffung von Daten und Anreicherung im CRM-
System
 Aktive Informationspflicht bei indirekter Beschaffung (Art. 17 E-DSG)
      Mindestinformationen gemäss Art. 17 Abs. 2 – 4 E-DSG
      Zusätzlich: Kategorien der bearbeiteten Personendaten
      Innert 1 Monat nach Beschaffung der Daten, resp.
      Spätestens bei Bekanntgabe der Daten

 Wichtig:
      Datenbeschaffungspunkte müssen klar definiert und frühzeitig bekannt sein
      Umsetzung der Informationspflicht für jeden Beschaffungspunkt
      Grundlagen der Information müssen im Detail und für alle Use Cases bekannt sein
57

Einwilligung erforderlich?

 EDÖB: Einwilligung notwendig bei Datenbeschaffung für CRM-Zwecke (auch
  bereits im alten DSG)
 Überwiegendes Interesse an CRM-Bearbeitung schwierig vorstellbar, zudem
      Oft Anwendbarkeit EU-DSGVO, da CRM-Systeme nicht auf Datenbearbeitungen in der Schweiz
       beschränkt
      Thema Profiling….

 Einwilligung (Art. 5 Abs. 6 und 7 E-DSG)
        Eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen
        Informiert
        Freiwillig
        Evtl. ausdrückliche Einwilligung (Profiling)
58

CRM & Auftragsdatenbearbeitung

 CRM-Anwendungen / Drittsoftware
      Hosting & Datenhaltung auf Drittservern
      Cloud-Dienste
      Datentransfer ins Ausland

 Anbieter CRM-Dienste sind regelmässig
  Auftragsbearbeiter
      Informationspflicht
      ADV-Vereinbarung notwendig (Art. 8 E-DSG)
Checkliste CRM-System (E-DSG & EU-DSGVO)
60

Checkliste CRM-System (E-DSG & EU-DSGVO)

 Wo befindet sich der Anbieter des CRM-Systems?
 Wo werden die CRM-Daten gespeichert? Ist der Hosting-Provider das gleiche Unternehmen wie der
     Anbieter der CRM-Anwendung?
 Arbeitet der CRM-Systemanbieter mit Unterauftragnehmern zusammen? Wenn ja, wo sind diese
     ansässig?
 Wer hat (potenziell) Zugriff auf die Daten im CRM-System? Wo haben die betroffenen Personen ihren
     Sitz/Arbeitsort?
 Ist die Datensicherheit für die CRM-Anwendung (und für ein allfälliges externes Hosting von CRM-Daten)
     ausreichend gewährleistet? Welche organisatorischen und technischen Massnahmen hat der Anbieter
     getroffen, um die Datensicherheit zu gewährleisten? Verfügt der Anbieter über entsprechende Zertifikate?
 Inwieweit erlaubt die Anwendung die Dokumentation von Zustimmungen? Inwieweit können z.B. die
     Identität, der Zeitpunkt der Einwilligung (Zeitstempel), der Wortlaut der Einwilligung und allfällige
     referenzierte Dokumente wie z.B. die Datenschutzerklärung zusammen gespeichert werden? Gibt es
     Schnittstellen zu anderen Anwendungen oder Systemen, mit denen Einwilligungen dokumentiert werden?
61

Checkliste CRM-System (E-DSG & EU-DSGVO)

 Können mehrere Zustimmungen (z.B. für unterschiedliche Bearbeitungszwecke) separat im CRM-System
     erfasst werden? Dies ist zwingend notwendig, damit allfällige Widerrufe der jeweiligen Zustimmungen auch
     separat erfasst werden können.
 Kann im CRM-System sichergestellt werden, dass Personendaten einer betroffenen Person (für bestimmte
     Zwecke) nicht bearbeitet werden können, d.h. gesperrt werden, wenn die betroffene Person in die
     Bearbeitung nicht eingewilligt hat?
 Erlaubt das CRM-System granulare Löschungsregeln? Es gibt drei Arten der Datenlöschung: a) auf Antrag
     der betroffenen Person, b) wenn die betroffenen Personendaten für die angegebenen
     Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden, und c) wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, die
     länger (als b) dauern kann, abgelaufen ist. Granular bedeutet z.B., dass das CRM-System in der Lage sein
     muss, die Löschung eines Benutzerkontos für den Webshop zu berücksichtigen, ohne z.B. die E-Mail-
     Adresse für den Versand des Newsletters löschen zu müssen. Es ist gut möglich, dass die betroffene
     Person den Newsletter weiterhin erhalten möchte.
62

      “You don’t have to see the
     whole staircase. Just take the
               first step.”
              Martin Luther King Jr.
Lukas Bühlmann, LL.M.                  Dr. Michael Reinle, LL.M.
Partner, Zürich                        Partner, Zürich
lukas.buehlmann@mll-legal.com          michael.reinle@mll-legal.com
www.mll-legal.com | www.mll-news.com   www.mll-legal.com | www.mll-news.com

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme
 25.08.20
XBorder20
Datenschutzumsetzung in der Migros
Matthias Glatthaar, Leiter Datenschutz & Digitalisierung
26. August 2020
Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance   26.8.2020   | 65
Agenda

    1      Die Migros im Überblick

    2      Migros Datenschutzorganisation

    3      Datenschutzumsetzung in der Migros

    4      Erfolgsfaktoren einer Datenschutzumsetzung

    Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance    26.8.2020   |2
Die Migros im Überblick

Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance   26.8.2020   | 67
Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance   26.8.2020   | 68
Facts & Figures Migros-Gruppe
Die Migros ist einer der global grössten Retailer

                     106’000                                                                                     2.24 Mio.
                           •Mitarbeiter                               3 Mio.                                       Genossenschafter
                                                                   Haushalte machen
                                                                    bei Cumulus mit
                                                 3 von 5                                                 Nachhaltigste
                                               Einkäufe mit
                                              Cumulus-Karte
                                                                                                    Detailhändlerin der Welt
                                                                                                         (ISS-Oekom-Rating)      22.1%
                                                                                                                                   Marktanteil

           2.3 Mrd.                                                                                                                Detailhandel

            Online-Umsatz
                (CHF)                              28.7 Mrd.                                               39.
                                                            Umsatz (CHF)                               Platz der weltweit
                                                                                                       grössten Retailer
                                                                                                                               122 Mio.
                                                                                                                               Kulturelles Engagement
                                                                                                        (Basis: Umsatz)                  (CHF)

         Quellen: Geschäftsbericht Migros-Genossenschafts-Bund 2019; Deloitte: Global Powers of Retailing 2020

         Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                                               26.8.2020   |3
Hoch diversifizierte Unternehmensgruppe
Ausgewählte
                                            Genossenschaftlicher Detailhandel
                                                                                               Gesundheit
Geschäftsbereiche                                                                                                    Klubschulen und Freizeitanlagen

          Fachmärkte

                                                 Cumulus

                                                                                                                           Handel

                                                                    10 regionale Migros-Genossenschaften

                   Eigenindustrien

                                                                        Migros-Genossenschafts-Bund
                                                                                                                                    Reisen

                                                                                                            Kultur
                                                                Ventures
                                                                                Finanzdienstleistungen

      Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                                         26.8.2020   | 70
Datenschutz-Relevanz für Gruppenunternehmen
Grosse Unterschiede beim Europabezug und der Sensitivität der Datenbearbeitungsprozesse

              Sensitivitäts-
                Faktor*

                                                                                                                                         EU-Bezug

               * Endkundenbezug, Sensibilität der bearbeiteten Daten, Anzahl betroffener Personen, Kritikalität der Bearbeitungszwecke

      Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                                              26.8.2020   | 71
Migros im Spotlight der Medien
Über den Umgang mit Daten durch die Migros wird regelmässig in den Medien berichtet

      Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                26.8.2020   | 72
Migros Datenschutzorganisation

Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance   26.8.2020   | 73
Herausforderungen für Datenschutz-Compliance
Struktur der Migros führt zu spezifischen Compliance-Herausforderungen

           Hohe                       Dezentrale              Komplexe        Unterschiedlicher   Unterschiedliche   Hohes öffentliches
       Diversifikation               Organisation          Systemlandschaft     Europabezug         Reifegrade           Interesse

        Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                           26.8.2020   | 74
Datenschutzorganisation auf Gruppenebene
Jedes Gruppenunternehmen bestellt einen Datenschutzkoordinator

    Regionale                                           Datenschutzkoordinatoren der Genossenschaften
 Genossenschaften                                       • zentraler Kontakt für Datenschutz
                                                        • interne Ansprechperson für Datenschutzfragen
                                                        • koordiniert die Umsetzungsmassnahmen
                                                        • bewirtschaftet die lokalen Datenschutzprozesse

     Migros-
 Genossenschafts-                                       Legal & Compliance Migros Gruppe
      Bund                                              • gruppenweite datenschutzrechtliche Vorgaben
                                                        • Musterdokumente, Vorlagen und Hilfsmittel
                                                        • Beratung zu Einzelfragen und Projekten
                                                        • Überprüfung von Umsetzungsmassnahmen
                                                        • bewirtschaftet die Datenschutzprozesse im MGB

    Gruppen-
   Unternehmen

                                                        Datenschutzkoordinatoren der Gruppenunternehmen
                                                        • zentraler Kontakt für Datenschutz
                                                        • interne Ansprechperson für Datenschutzfragen
                                                        • koordiniert die Umsetzungsmassnahmen
                                                        • bewirtschaftet die lokalen Datenschutzprozesse

     Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                      26.8.2020   | 75
Datenschutzorganisation im Migros-Genossenschafts-Bund
Dezentrale Datenschutzorganisation sichert die Einbeziehung des Business

                                                            Gesetzgeber
                 DSGVO / DSG

                                                         Aufsichtsbehörden

                  Strategie                                  Verwaltung/
               Verhaltenskodex                             Generaldirektion
                                                                                                                               2)
                                                                                                        [Governance-Gremium]

                Compliance
                Management
                  System

                                                                               Legal & Compliance
               DS-Richtlinien
              und -Merkblätter
                                                         Datenschutzbeauftragter                   Datenschutzkoordinatorin
                 DS-Arbeits-
                anweisungen
                                                                                                  1)
                                                                              Datenschutz-Board

                                                                              DSK in Direktionen
         1)   Datenschutz-Board setzt sich aus DPO und                                                     MGB DS-Organisation
              DSK-MGB und den Datenschutz-
              koordinatoren der Direktionen mit hoher
              Datenschutz-Relevanz zusammen                                    MGB-Mitarbeiter
         2)   Interdisziplinäres Gremium zur
              Steuerung der Daten-Governance

    Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                                26.8.2020   | 76
Datenschutzumsetzung
in der Migros

Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance   26.8.2020   | 77
Regulierungslandschaft
Aktuelle Datenschutz-Regulierungslandschaft wird durch das neue DSG erweitert

    ePrivacy Verordnung                                              DSGVO
     Regelt elektronische Kommunikation                              Umfassende Datenschutzregulierung
      (Tracking, E-Mail-Marketing etc.)                               Wirkung über das Gebiet der EU/
     Opt-in für Cookies und andere                                    EWR hinaus
      Tracking-Technologien                                           Busse für Unternehmen bis
     Inkrafttreten aktuell offen                                      CHF 20 Mio. oder 4% Jahresumsatz
                                                                      In Kraft seit 25.5.2018

                         ePrivacy-
                        Verordnung                       DSGVO

                                                   DSG            DSG
                                                                   Revision Schweizer Datenschutzgesetz
                                                                   Angleichung an DSGVO
                                                                   Busse für verantwortliche Personen bis
                                                                    CHF 250’000 + Strafregistereintrag
                                                                   Derzeit Differenzbereinigung in den Räten:
                                                                    Inkrafttreten Mitte 2021/Anfang 2022?

    Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                      26.8.2020   | 78
Neues Schweizer Datenschutzgesetz
Angleichung ans EU-Recht mit wenigen, aber relevanten Abweichungen

                 ANGLEICHUNG                                PERSÖNLICHE                    «SWISS FINISH»
                 AN EU-RECHT                                  HAFTUNG

         Übernahme der wesentlichen                    Busse für private Personen     Einzelne Abweichungen zur
           Institute, Konzepte und                       bis zu CHF 250’000 mit     DSGVO – meist Erleichterungen,
          Anforderungen der DSGVO                          Strafregistereintrag     teils aber auch Verschärfungen
                                                                                             (evt. Profiling)

                       Schlussabstimmung                 Inkrafttreten              Übergangsfrist
                       ca. Herbst / Winter 2020          Mitte 2021 / Anfang 2022   Ggf. für einzelne Teilbereiche

    Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                 26.8.2020   | 79
Vergleich DSGVO / DSG (2020)
Viele Übereinstimmungen, einzelne Abweichungen im Detail

                                                                                   Konzeptionelle Übereinstimmung
                                                           Datenschutz-                                                            Data Mapping
                                                           Folgenabschätzung*

                                                                   Informations-                                       Data
                                                                   pflicht                                             Breach

                                                                                                                                            Datenschutz-
                                                                                                                                            beauftragter
                                      Bearbeitungsgrundsätze
                                      Betroffenenrechte
                                      Auslandsübermittlungen
                                      Auftragsbearbeitungen
                                      Datensicherheit
              Verschärfung                                                                                                                                 Erleichterung

                                                                                   Konzeptionelle Unterschiede
                                                            Profiling*
                                                                                                                                        Rechtsgrundlage
                                                                                                                                        für Bearbeitung

                                                                                                                    Sanktionen/
                                                                                                                    Strafbestimmungen

            * Stand: Beschluss des SR vom 2.6.2020; Änderungen möglich (noch nicht final beraten)

        Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                                                                   26.8.2020   | 80
Datenschutz-Reifegrad der Migros-Unternehmen
Unterschiedliche Ausgangspunkte für Migros-Unternehmen in der DSG-Umsetzung

                                                                                                     Optimierung
                                                                                                     Volle Integration von Datenschutz
                                                                                                     in Prozesse, Kultur und Vision;
                                                                  Operationalisierung                Stärkung des Kundenvertrauens
                                                                  Anlauf Datenschutzorganisation     durch Transparenz und
                     Initialisierung                              und Regelprozesse; Verfeinerung    Kontrollmöglichkeiten
                     Aktualisierung von Dokumentationen;          und Automatisierung von
                     Mapping von Datenbearbeitungen;              Prozessen; Schliessen von Lücken
                     Design von Prozessen; Etablierung
                     Datenschutzorganisation

                                                           Ausgangspunkt für Unternehmen
                                                           mit vorheriger DSGVO-Umsetzung
       Ausgangspunkt für Unternehmen
      ohne vorherige DSGVO-Umsetzung

        Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                                 26.8.2020   | 81
Umsetzungsaufwand
Umsetzungsaufwand hängt wesentlich von vorheriger DSGVO-Umsetzung ab

                                                                         Tiefer Umsetzungsaufwand für DSG-Anforderungen
                                                          Ja
                                                                    Anwendbarerklärung Datenschutz-Richtlinie
                                                                    Bestellung Datenschutzberater (optional)
                                                                    Anpassung Datenschutzerklärung (insb. Empfängerstaaten)
                                                                    Review/Anpassung Datenschutzprozesse
                                                                     (insb. Data Breach und Betroffenenrechte)

                                             DSGVO
                                            umgesetzt?

                                                                         Hoher Umsetzungsaufwand für DSG-Anforderungen

                                                                    Gap-Analyse (Vergleich Ist-/Soll-Zustand)
                                                                    Implementierung prioritäre Umsetzungsmassnahmen
                                                          Nein      Empfohlen: Umsetzungsprojekt mit dedizierter Projektleitung
                                                                    Etablierung Datenschutz-Regelorganisation

       Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                            26.8.2020   | 82
Umsetzungsmassnahmen
Acht Massnahmen stehen im Vordergrund

     Datenschutz-           Data Mapping                 DSFA        Datenschutz-           Web              Betroffenen-         Data Breach      Auftragsdaten-
     organisation                                                     erklärung          Compliance             rechte                               bearbeiter

       Bestimmung         Inventarisierung von     Datenschutz-      Überprüfung und   Implementierung von Implementierung bzw.    Prozess zur    Auftragsbearbeitungs-
  Datenschutzkoordinator    Personendaten-     Folgenabschätzungen    Aktualisierung     Cookie Bannern/      Anpassung von       Erkennung und        verträge bei
  und Etablierung interne    bearbeitungs-        für risikoreiche    Datenschutz-        Cookie Control       Prozessen für       Meldung von         Auslagerung
  Datenschutzorganisation      prozessen          Bearbeitungen         hinweise             Centers         Betroffenenrechte     Datenschutz-    Datenbearbeitung
                                                                                                                                   verletzungen

            Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                                                 26.8.2020    | 83
Erfolgsfaktoren einer
Datenschutzumsetzung

Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance   26.8.2020   | 84
Erfolgsfaktoren einer Datenschutz-Umsetzung
Für den Erfolg einer Datenschutz-Umsetzung sind eine Vielzahl von Faktoren entscheidend

                             Corporate Buy-in gewinnen                    Für den Regelbetrieb planen
                             Buy-in auf allen Organisations- und          Überführung neuer Prozesse in den
                             Funktionsstufen durch Sensibilisierung       Regelbetrieb und Übergabe an
                             und Awareness-Massnahmen                     Linienorganisation frühzeitig planen

                             Grundlagen schaffen mit Data Mapping         In bestehende Prozesse einbetten
                             Orientierung an Geschäftsprozessen,          Datenschutzprozesse wo immer möglich und
                             Systemen oder Datenflüssen.                  sinnvoll in bestehende Prozesse integrieren
                             Top-down und Bottom-up vorgehen.

                             Risikoentscheide nicht scheuen               Systementscheid frühzeitig treffen
                             Kernanliegen des Datenschutzes im Blick      Nutzung bestehender Systeme vs.
                             behalten und Risikoentscheide treffen (und   Implementierung eines dedizierten
                             dokumentieren)                               Privacy Management Tools

                                                                                                                 26.8.2020 | 85

        Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance
Privacy Tech
Stark wachsender Markt mit grossem Angebot

                                                           Quellen:
                                                           IAPP, 2018 Privacy Tech Vendor Report V.2.4e
                                                           IAPP, 2020 Privacy Tech Vendor Report V4.1

        Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                        26.8.2020   | 86
Last but not least: Schulen, schulen, schulen
Beispiel: Datenschutz E-Learning

                                                                                               «Etwas vom Besten,
                                                           «wirklich verständlich und
                                                                                                was ich im Bereich
                                                              sehr unterhaltsam»
                                                                                            E-Learning gesehen habe»

                                                           «Witzig und informativ. Die      «Attraktiv dargestellt und
                                                           Spiele sind gut gemacht.»        aufgebaut. Gratulation!»

                                                              «sehr erfrischendes        «Auch der letzte Lernmuffel kann
                                                                 E-Learning»             so aus der Ecke gelockt werden.»

                                                                                          «Die Quiz finde ich super und
                                                             «sehr vorbildlich und         spielerisch. Fallstricke sind
                                                               auch kurzweilig»           gut eingebaut und regen zum
                                                                                                Nachdenken an.»

        Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                   26.8.2020   | 87
Anhang

Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance   26.8.2020   | 88
Neues Schweizer Datenschutzgesetz
Wo stehen wir?

                                                           ZIEL

                                                                  Mitte 2021 / Anfang 2022
                                                                  Inkrafttreten

                            Herbst / Winter 2020
                             Schlussabstimmung

                                                                  Herbst 2020
                                                                  Entscheid EU über
                                                                  Angemessenheit Schweizer
                                                                  Datenschutzniveau
                     Januar – September 2020
       >Link<
       Entwurf            Differenzbereinigung
        DSG
                                  in den Räten
                                                                  Oktober 2019
                                                                  Unterzeichnung Datenschutz-
                                                                  konvention 108 des Europarats

                  September / Dezember 2019
                     Annahme der Revision im
                     Nationalrat und Ständerat
                                  (Differenzen)                   15. September 2017
                                                                  Bundesratsentwurf für ein
                                                                  totalrevidiertes Datenschutzgesetz

        Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                       26.8.2020   | 89
Vergleich DSGVO / DSG (2020)

                                                                 DSGVO                                    DSG (2020)

            Schutzbereich                                 nur natürliche Personen                    nur natürliche Personen

       Rechtsgrundlage für                                                                                 notwendig
                                                                notwendig
          Bearbeitung                                                                                  (aber nicht immer)

                                                                                       Differenzen
                                                                                                       Ja – bei jeder
                                                                Ja – bei jeder
        Informationspflicht                                                                  Beschaffung von Personendaten
                                                       Beschaffung von Personendaten
                                                                                             (inkl. Angabe Empfängerstaaten)

            Zweckbindung                                            Ja                                         Ja

                                                                                       Differenzen
                                                                                                       Ja – bei
           Datenschutz-                                 Ja – bei Datenbearbeitungen
                                                                                         Datenbearbeitungen mit hohem Risiko
        Folgenabschätzung                                     mit hohem Risiko
                                                                                                (strenger bei Profiling)

    Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                           26.8.2020   | 90
Vergleich DSGVO / DSG (2020)

                                                                   DSGVO                               DSG (2020)

              Datenschutz-                                     Pflicht zur Bestellung
                                                                                                   Freiwillige Bestellung
              beauftragter                             (unter bestimmten Voraussetzungen)

         Vertreter in der EU/
                                                                      Ja                                    Ja
           in der Schweiz

          Verzeichnis der                                                                                    Ja
                                                                      Ja
       Bearbeitungstätigkeiten                                                              (sofern mehr als 250 Mitarbeitende)

           Meldepflicht bei                                                                                  Ja
                                                                      Ja
           Data Breaches                                                                          (erst bei hohem Risiko)

       Mindestanforderungen                              Ja – dem Risiko angemessenes        Ja – dem Risiko angemessenes
          Datensicherheit                                        Schutzniveau                        Schutzniveau

    Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                        26.8.2020   | 91
Vergleich DSGVO / DSG (2020)

                                                                  DSGVO                                  DSG (2020)

            Vertrag für                                              Ja
                                                                                                              Ja
       Auftragsbearbeitung                               (vorgegebene Mindestinhalte)

             Auslands-                                 Angemessenes Schutzniveau oder          Angemessenes Schutzniveau oder
           übermittlungen                                   geeignete Garantien                     geeignete Garantien

            Rechte der
                                                                     Ja                                       Ja
        betroffenen Person

                                                                                           Differenzen
                                                 Folgenabschätzung falls Rechtswirkungen   Einwilligung und Folgenabschätzung falls
                 Profiling
                                                    oder erhebliche Beeinträchtigungen       umfassendes Bild der Persönlichkeit

                                                           Busse des Unternehmens            Busse der verantwortlichen natürlichen
              Sanktionen
                                                        (bis EUR 20 Mio. / 4% Umsatz)             Person (bis CHF 250’000)

    Migros-Genossenschafts-Bund | Legal & Compliance                                                                        26.8.2020   | 92
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