Wegleitung zur Steuererklärung 2014 - für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

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Kanton St.Gallen
Finanzdepartement

                          Wegleitung zur
2014                      Steuererklärung 2014
                          für Kapitalgesellschaften
                          und Genossenschaften

                          Gewinn- und Kapitalsteuern
                          (Kanton)

                          Direkte Bundessteuer
                          (Bund)

DA(34)2014/02.14/5’000                                Formular JP 10
2

Sehr geehrte Damen und Herren
Für die Steuerperiode 2014 stellen wir Ihnen die Formulare und die Wegleitung sowohl in Papierform als auch als
Softwarelösung zur Verfügung.
Die meist verwendeten Formulare finden Sie in der Beilage. Sämtliche Formulare stehen Ihnen im Internet unter
www.steuern.sg.ch zum Download zur Verfügung. Bei Bedarf stellen wir Ihnen die Formulare ebenfalls gerne zu.
Die Software «eTaxes Unternehmen» verfügt über den kompletten Formularsatz und sollte, insbesondere durch die
verschiedenen Rechen-, Übertragungs- und Plausibilisierungsfunktionen das Ausfüllen der Steuererklärung effizi-
enter gestalten.
Bezüglich formeller Anforderungen an die Jahresrechnung, Einsendetermin und Fristerstreckung beachten Sie bitte
die entsprechenden Ziffern in der vorliegenden Wegleitung.
Für Auskünfte und Formularbestellungen weisen wir Sie auf die Telefonnummern und Internet-Adressen auf Seite 5
dieser Wegleitung hin.
Für eine vollständige und termingemässe Deklaration danken wir Ihnen im Voraus bestens.

		 Mit freundlichen Grüssen

   KANTONALES STEUERAMT
			 Juristische Personen

 Abkürzungsverzeichnis

BG              Bundesgesetz
DBG             Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)
dBSt            direkte Bundessteuer
KAG             Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.31)
KGK             Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
KS              Kreisschreiben
OECD-MA         OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
OR              Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)
SICAF           Investmentgesellschaft mit festem Kapital
SICAV           Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
SR              Systematische Rechtssammlung des Bundes
SSK             Schweizerische Steuerkonferenz
StB             St.Galler Steuerbuch
StG             Steuergesetz des Kantons St. Gallen (sGS 811.1)
StHG            BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
                (SR 642.14)
StV             Steuerverordnung des Kantons St. Gallen (sGS 811.11)
VStG            Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21)
3

Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis2
1. Teil: Allgemeines                                                                                              4
1.		    Organisatorische Hinweise                                                                                 4
1.1.    Adresse des Kantonalen Steueramtes                                                                        4
2.		    Telefonnummern und Links                                                                                  5
3.		 Steuerpflicht                                                                                                6
3.1.    Grundsätze                                                                                                6
3.2.    Beginn Steuerpflicht                                                                                      6
3.3.    Ende Steuerpflicht                                                                                        6
3.4.    Wechsel der Steuerpflicht gemäss StHG                                                                     7
3.5.    Steuernachfolge                                                                                           7
4.		    Zeitliche Bemessung                                                                                       7
5.		    Berechnung der Steuern                                                                                    7
5.1.    Gewinn- und Kapitalsteuern                                                                                7
5.2.    Direkte Bundessteuer                                                                                      8
6.		    Fälligkeit der Steuern                                                                                    8
6.1.    Gewinn- und Kapitalsteuern                                                                                8
6.2.    Direkte Bundessteuer                                                                                      8
6.3.    Verzugszinsen                                                                                             8
2. Teil: Formulare und Spezialfälle                                                                               9
1.		    Steuererklärung: Formular JP 1a                                                                           9
2.		    Bescheinigungen: Formular JP 2                                                                       16
3.		 Liegenschaften                                                                                          16
3.1.    Angaben zu Liegenschaften: Formular JP 3                                                             16
3.2.    Veräusserungsgewinn Liegenschaften: Formular JP 3.1                                                  16
4.		    Steuerermässigung auf Beteiligungen                                                                  16
4.1.    Angaben über Beteiligungen: Formular JP 4                                                            16
4.2.    Kapitalgewinn aus Beteiligungen: Formular JP 4.1                                                     16
5.		    Aufstellung über Abschreibungen: Formular JP 5                                                       17
6.		    Grundlagen für die Steuerausscheidung: Formular JP 6                                                 17
7.		    Holdinggesellschaften: Formular JP 7                                                                 17
8.		    Domizilgesellschaften: Formular JP 8                                                                 18
9.		    Gemischte Gesellschaften: Formular JP 9                                                              18
10.		   Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz                                                   19
11.		   Quellensteuer                                                                                        19

Mit der Wegleitung erhalten Sie folgende Unterlagen:          ☞ Sämtliche in der Steuererklärung und der Weg-
                                                                 leitung genannten Formulare stehen Ihnen unter
•   Vertretungsvollmacht
                                                                 www.steuern.sg.ch zum Download zur Verfü-
•   Steuererklärung (Formular JP 1a)
                                                                 gung. Unter der Nummer 0800 841 821 (Gratis-
•   Bescheinigung (Formular JP 2)
                                                                 nummer) können Sie alle Formulare bei uns be-
•   Liegenschaften (Formular JP 3)
                                                                 stellen.
•   Aufstellung über Abschreibungen
     (Formular JP 5)                                          ☞ Die Software «eTaxes Unternehmen» verfügt eben­
                                                                 falls über den kompletten Formularsatz.
4

 1. Teil: Allgemeines

 1.       Organisatorische Hinweise
a) Wir bitten Sie, den Jahresabschluss und weitere Unterlagen zu heften und keine Plastikeinbindungen zu verwen-
   den.
b) Geben Sie in Ihrer Korrespondenz immer die Registernummer der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft
   an. Diese finden Sie im vorgedruckten Adressfeld der Steuererklärung.
c) Bitte verwenden Sie die Ihnen zugestellten Formulare. Bei eigenen, mittels PC erstellten Beilagen (z.B. Steueraus-
   scheidung u.a.) sind die Richtlinien des Kantonalen Steueramtes zu beachten. Das hierzu massgebende Merkblatt
   ist in StB 168 Nr. 1 publiziert oder kann bei der Materialzentrale des Kantonalen Steueramtes bestellt werden.
d) Die Steuererklärung ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Achten Sie darauf, uns auch das mit dem
   Strichcode versehene Hauptformular zu übermitteln. Wenn Sie die Formulare mit der Softwarelösung «eTaxes SG
   Unternehmen» ausfüllen, legen Sie bitte das unterzeichnete Stammblatt mit Barcode in das Hauptformular.
e) Beachten Sie den auf der ersten Seite des Hauptformulars vermerkten Abgabetermin. Kann der Deklarations-
   pflicht nicht innert Frist nachgekommen werden, empfehlen wir Ihnen, noch vor Fristablauf per Internet eine
   Fristerstreckung zu beantragen.
     Bei nicht rechtzeitiger Fristerstreckung erfolgt nach Ablauf der Einreichefrist eine Mahnung unter Androhung
     einer Busse und der Vornahme einer Ermessensveranlagung.
f) Die vorläufige Steuerrechnung für die aktuelle Steuerperiode wird aufgrund der eingereichten Deklaration er-
   stellt. Bei fehlender Deklaration erfolgt die vorläufige Rechnungsstellung ermessensweise gemäss der letzten
   Veranlagung oder aufgrund des letzten bekannten Jahresabschlusses.
g) Die juristischen Personen sind verpflichtet, der Steuererklärung eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Er-
   folgsrechnung und Anhang, mit Vorjahreswerten einzureichen. Die Jahresrechnung ist von den zeichnungsbe-
   rechtigten Organen zu unterzeichnen.
h) Wir bitten Sie, der Steuererklärung eine möglichst detaillierte Bilanz und Erfolgsrechnung beizulegen. Eine stark
   zusammengefasste Bilanz und Erfolgsrechnung vermittelt wohl einen prägnanten Überblick über die finanzielle
   Lage, ist jedoch für die Vornahme der definitiven Steuerveranlagung nicht geeignet.
i)   Das Kantonale Steueramt kann verlangen, dass ihm die Buchhaltung mit Belegen und Unterlagen im Betrieb
     vorgelegt werden. Dessen Vertreter können im Unternehmen auch Augenscheine vornehmen oder durch Sach-
     verständige vornehmen lassen.
     Zudem kann es von den Organen der Geschäftsführung das persönliche Erscheinen, die mündliche oder schrift-
     liche Auskunftserteilung, das Vorlegen der in ihrem Besitz befindlichen Buchhaltung und andere Beweismittel
     sowie die Beschaffung und Einreichung von Bescheinigungen und Aufstellungen verlangen, die für die Veranla-
     gung von Bedeutung sein können.
j)   Soweit keine Steuererklärung eingereicht wird oder eine genaue ziffernmässige Veranlagung aufgrund der vor-
     liegenden Unterlagen nicht möglich ist, erfolgt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen.
k) Die Steuerpflichtige kann sich im Veranlagungsverfahren durch eine Drittperson (Steuerberater, Treuhänder usw.)
   vertreten lassen, soweit keine persönliche Mitwirkung erforderlich ist. Ein solches Vertretungsverhältnis, das bis
   zum schriftlichen Widerruf gilt, ist dem Kantonalen Steueramt schriftlich anzuzeigen, d.h. der Vertreter hat sich
   durch eine von der Steuerpflichtigen ausgestellte schriftliche Vollmacht auszuweisen. Liegt eine solche Vollmacht
   vor, werden insbesondere Auflagen, Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen der bevollmächtigten Person
   zugestellt. Das Gleiche gilt für das nichtschriftliche Verfahren. Nicht delegierbar ist die Verpflichtung zur per-
   sönlichen Unterzeichnung der Steuererklärung und zur persönlichen Auskunftserteilung der verantwortlichen
   Organe. Das Formular Vertretungsvollmacht erhalten Sie beim Kantonalen Steueramt.

 1.1.     Adresse des Kantonalen Steueramtes
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen
5

2.      Telefonnummern und Links

Generelle Auskünfte und Fragen zum Ausfüllen der         058 229 41 31
Steuererklärung
Formularbestellungen (Gratisnummer)                      0800 841 821
Auskünfte betreffend Quellensteuern                      058 229 48 22
Auskünfte betreffend Verrechnungssteuer                  031 322 72 73
Auskünfte betreffend pauschaler Steueranrechnung         058 229 43 67
ausländischer Quellensteuern

E-Mail-Adresse Abteilung Juristische Personen            ksta.jurp@sg.ch
Homepage des Kantonalen Steueramtes St. Gallen           http://www.steuern.sg.ch/
Steuerbuchweisungen Kanton St. Gallen                    http://www.steuern.sg.ch/home/sachthemen/
                                                         knowledge_center/steuerbuch.html
Homepage der Eidg. Steuerverwaltung                      http://www.estv.admin.ch
Kreisschreiben und Rundschreiben Eidg. Steuer­           http://www.estv.admin.ch/d/dokumentation
verwaltung
Kreisschreiben der Schweizerischen Steuer­konferenz      http://www.steuerkonferenz.ch/d/kreisschreiben.htm

Rechtsgrundlagen Kanton St. Gallen:
Systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen    www.gallex.ch
Steuergesetz                                             http://www.gallex.ch/gallex/8/fs811.1.html
Steuerverordnung                                         http://www.gallex.ch/gallex/8/fs811.11.html
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- http://www.gallex.ch/gallex/8/fs815.1.html
steuer
Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und   http://www.gallex.ch/gallex/8/fs811.14.html
Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge

Rechtsgrundlagen Bund:
Systematische Sammlung des Bundesrechts                  http://www.admin.ch/ch/d/sr
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer               http://www.admin.ch/ch/d/sr/c642_11.html
Bundesgesetz über die Harmonisierung                     http://www.admin.ch/ch/d/sr/c642_14.html
der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer                 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c642_21.html
Bundesgesetz über die Stempelabgaben                     http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_10/index.html
6

 3.      Steuerpflicht

 3.1.    Grundsätze
Allgemeines
Im Kanton St. Gallen sowie im Bund werden die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktienge-
sellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften als juristische Personen besteuert.
Als selbständige Steuersubjekte unterliegen sie im Kanton der Gewinn- und Kapitalsteuer (Art. 1 Bst. b und Art. 70
Abs. 1 StG) und im Bund der Gewinnsteuer (Art. 1 Bst. b sowie Art. 49 Abs. 1 DBG).
Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtige auslän-
dische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind
den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind (Art.
70 Abs. 3 StG sowie Art. 49 Abs. 3 DBG).
Unbeschränkte Steuerpflicht
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder
ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton bzw. in der Schweiz befindet. Der Sitz einer juristischen Person befindet sich
an dem Ort, den die Statuten als Sitz bezeichnen. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist der Ort, von wo aus die Ka-
pitalgesellschaft oder Genossenschaft ihr Tagesgeschäft gewöhnlich leitet. Fallen statutarischer Sitz und Ort der tat-
sächlichen Verwaltung auseinander, besteht die unbeschränkte Steuerpflicht am Ort der tatsächlichen Verwaltung.
Beschränkte Steuerpflicht
Befindet sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung ausserhalb des Kantons, sind juristische Personen aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhalten, an
Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nut-
zungsrechte haben oder wenn sie Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind.
Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig,
wenn sie Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im
Kanton gesichert sind oder im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird. Für internationale Sachverhalte sei auf die Betriebsstättedefinitionen der anwendbaren
Doppelbesteuerungsabkommen verwiesen.

 3.2.    Beginn Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung
des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton bzw. in die Schweiz. Fallen Handelsregistereintrag und
tatsächliche Sitzverlegung zeitlich auseinander, wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt.
Einzelheiten zum Beginn der Steuerpflicht finden sich in StB 77 Nr. 1 (Neugründung, Umwandlung, Spaltung, Man-
telhandel, Zuzug aus einem anderen Kanton). Die dort angeführten Hinweise gelten sinngemäss auch für das Recht
der direkten Bundessteuer.
Die beschränkte Steuerpflicht beginnt mit dem Erwerb von im Kanton bzw. in der Schweiz steuerbaren Werten.
Im interkantonalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht in der Regel während der gesamten Steuerperiode (siehe
Ziffer 3.4. hiernach).
Im internationalen Verhältnis beginnt die Steuerpflicht taggenau mit dem Erwerb steuerbarer Werte.

 3.3.    Ende Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation oder mit der Verlegung des Sitzes oder
der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons. Fallen Handelsregistereintrag und tatsächliche Sitzverlegung
zeitlich auseinander, wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt.
Die beschränkte Steuerpflicht endet mit der Aufgabe der im Kanton steuerbaren Werte; d.h. mit dem Verkauf des
(letzten) Grundstücks oder der Aufgabe der (letzten) Betriebsstätte im Kanton.
Im interkantonalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht in der Regel während der gesamten Steuerperiode (siehe
Ziffer 3.4. hiernach).
Im internationalen Verhältnis endet die Steuerpflicht taggenau mit der Aufgabe der steuerbaren Werte.
7

 3.4.    Wechsel der Steuerpflicht gemäss StHG
Art. 22 StHG regelt die Folgen des Wechsels der Steuerpflicht innerhalb der Schweiz. Danach besteht die Steuerpflicht
nach dem Grundsatz der Einheit der Steuerperiode immer während der gesamten Steuerperiode und dies sowohl bei
Sitzverlegungen als auch bei Begründung und Aufhebung von Betriebsstätten oder Kauf und Verkauf von Grundstü-
cken in der Steuerperiode. Weitere Ausführungen finden sich im Kreisschreiben Nr. 15 und Nr. 17 der SSK.

 3.5.    Steuernachfolge
Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten nach Art. 78
StG die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein.
Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind nach Art. 54 Abs. 3
DBG die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

 4.      Zeitliche Bemessung
Juristische Personen werden gemäss Art.102 StG und Art. 79 DBG jährlich veranlagt. Als Steuerperiode gilt das Ge-
schäftsjahr. Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode (Art. 103 StG und Art. 80
DBG).
Gemäss Art. 102 Abs. 3 StG und Art. 79 Abs. 3 DBG haben die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in jedem
Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Beendi-
gung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder
einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation. Ausnahmen sind in Art. 53 StV geregelt.
Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Bei Sitzverlegung ins Ausland
wird das steuerbare Eigenkapital nach dem Stand im Zeitpunkt der Sitzverlegung (Ende der Steuerpflicht) festge-
legt.
Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, bestimmt sich die Höhe der geschuldeten Kapital-
steuer nach der Dauer des Geschäftsjahres (Art. 104 StG).

 5.      Berechnung der Steuern

 5.1.    Gewinn- und Kapitalsteuern
1. Berechnung der einfachen Gewinnsteuer
Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten als einfache Steuer 3,75 Prozent vom steuerbaren
Gewinn. Die direkten Steuern sind abzugsfähig und reduzieren die Bemessungsgrundlage.
Die konkreten Besteuerungsvorschriften für Holding- und Domizilgesellschaften finden sich in Art. 92 und 93 StG. Im
Recht der direkten Bundessteuer unterliegen Holding- und Domizilgesellschaften der ordentlichen Gewinnbesteue-
rung. Gegebenenfalls kann der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden (siehe Erläuterungen zum Formular JP
4).
2. Berechnung der einfachen Kapitalsteuer
Die einfache Steuer vom Eigenkapital beträgt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 0,2 Promille. Für die
Berechnung wird auf das Kapital am Ende des Geschäftsjahres abgestellt.
Holding- und Domizilgesellschaften entrichten eine einfache Kapitalsteuer von 0,01 Promille, wenigstens aber Fr. 300.
3. Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer
Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.
Beispiele:

        Gewinnsteuer                 Kapitalsteuer          geschuldete Gewinnsteuer      geschuldete Kapitalsteuer
         Fr. 20'000                   Fr. 40'000                    Fr. 20'000                   Fr. 20'000
         Fr.      0                   Fr. 15'000                    Fr.      0                   Fr. 15'000
         Fr. 25'000                   Fr. 25'000                    Fr. 25'000                   Fr.       0
         Fr.   1'675                  Fr.     80                    Fr.   1'675                  Fr.       0
8

4. Gesamtsteuerbelastung - Steuerfuss
Die Gesamtsteuerbelastung im Kanton ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Steuer – Gewinn- und Kapi-
talsteuer – mit dem Gesamtsteuerfuss. Dieser beträgt für die Steuerperiode 2014 335 %. Der Gesamtsteuerfuss setzt
sich zusammen aus dem Kantonssteuerfuss und den Zuschlägen. Während der Kantonssteuerfuss jährlich durch den
Kantonsrat festgelegt wird (2014: 115 %), betragen die jährlichen Zuschläge fix 220 % der einfachen Steuer. Damit
erfahren die juristischen Personen im ganzen Kanton eine einheitliche Steuerbelastung.

 5.2.   Direkte Bundessteuer
Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 % des steuerbaren Reingewinns (Art.
68 DBG). Die direkten Steuern sind abzugsfähig und reduzieren die Bemessungsgrundlage. Eine Kapitalsteuer wird
nicht erhoben.

 6.     Fälligkeit der Steuern

 6.1.   Gewinn- und Kapitalsteuern
1. Verfalltag
Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt bei den Kantonssteuern der 270. Tag nach Ende des Geschäftsjahres als Ver-
falltag (Art. 212 StG; Art. 86 Abs. 1 StV).
2. Ausgleichszinsen
Auf dem definitiv geschuldeten Steuerbetrag sind ab dem Verfalltag Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichti-
gen geschuldet. Andererseits werden Ausgleichszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen berech-
net, welche aufgrund einer vorläufigen Rechnung geleistet worden sind. Dieser Zinssatz wird regelmässig von der
Regierung festgelegt und ist für Zinsen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Steuerpflichtigen gleich hoch. Der definitiv
veranlagte Steuerbetrag sowie die Abrechnung über die Ausgleichszinsen gehen aus der Schlussrechnung hervor. Für
weitere Ausführungen wird auf das Formular 60.94, welches beim Kantonalen Steueramt bezogen werden kann und
im Internet publiziert ist, verwiesen.

 6.2.   Direkte Bundessteuer
Die direkte Bundessteuer wird zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres fällig (Art.1 der Verordnung über
Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR 642.124]).

 6.3.   Verzugszinsen
Wird die definitive Schlussrechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen bezahlt, ist ein Verzugszins ge-
schuldet. Dieser wird periodisch von der Regierung (Kantonssteuern), resp. vom Eidg. Finanzdepartement (direkte
Bundessteuer) festgelegt. Dieser Verzugszins wird bei der direkten Bundessteuer auch berechnet, wenn gegen die
definitive Veranlagung ein Rechtsmittel (Einsprache, Beschwerde) eingelegt worden ist. Bei den Kantonssteuern lau-
fen die Ausgleichszinsen im Rechtsmittelverfahren weiter.
9

    2. Teil: Formulare und Spezialfälle

    1.    Steuererklärung: Formular JP 1a
Reingewinn: Massgeblichkeitsprinzip
Gestützt auf das im Recht der direkten Steuern geltende Massgeblichkeitsprinzip, ist die der Steuererklärung beizu-
legende Jahresrechnung nach den geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts zu erstellen (Art. 957 ff. OR [All-
gemeine Buchführungsvorschriften], Art. 662 ff. OR [Aktienrechtliche Buchführungsvorschriften], Art. 764 Abs. 2 OR
[Verweise des Rechts der Kommanditaktiengesellschaft auf das Aktienrecht], Art. 801 OR [Verweis des GmbH-Rechts
auf das Aktienrecht], Art. 858 OR [Verweis des Genossenschaftsrechts auf das Aktienrecht]).
Ausländische Rechtsträger, insbesondere ausländische juristische Personen und Personengesamtheiten ohne Rechts-
persönlichkeit mit steuerrechtlichem Anknüpfungspunkt in der Schweiz, haben ihre Jahresrechnung, bzw. denjeni-
gen Teil, welcher in der Schweiz der Besteuerung unterliegt, grundsätzlich nach geltendem schweizerischen Recht
aufzustellen.
Die nachfolgenden Ziffern der Wegleitung entsprechen den Ziffern der Steuererklärung.

Reingewinn

    Ziffer 1        Reingewinn/-verlust gemäss Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres
Einzutragen ist der Reingewinn bzw. Verlust gemäss Erfolgsrechnung des betreffenden Geschäftsjahres. Keine Rolle
spielt dabei, ob das Geschäftsjahr 12 Monate, bzw. mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.

    Ziffer 2.1      Aufrechnungen

    Vorbemerkung
In den meisten Fällen wird die Handelsbilanz nach den Vorschriften der direkten Steuern aufgestellt. Es wird in die-
sem Zusammenhang von umgekehrter Massgeblichkeit gesprochen, so dass sich zwischen Handelsbilanz und Steu-
erbilanz keine Abweichungen ergeben. Aufrechnungen ergeben sich unter anderem dort, wo die Handelsbilanz
zwar als handelsrechtskonform gilt, indessen nicht den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften entspricht. Das
kantonale Steuerrecht (Art. 82 StG) sowie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG)
zählen insbesondere die nachstehenden Aufrechnungen auf. Zur Aufrechnung gelangen als allgemeiner Grundsatz
sämtliche in der Erfolgsrechnung enthaltenen Aufwände, welche nicht geschäftsmässig begründet sind sowie sämt-
liche Erträge, welche der Erfolgsrechnung nicht gutgeschrieben worden sind, wie beispielsweise:
–    Kosten für die Anschaffung und Herstellung von Gegenständen des Anlagevermögens;
–    Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
–    Einlagen in die Reserven;
–    Einzahlungen auf das Eigenkapital;
–    Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen;
–    Geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
–    Der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge (inkl. Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne);
–    Stille Reserven bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins
     Ausland (gesetzliche Liquidationsfiktion).
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 a) Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen

 Abschreibungen
Gewinnsteuerrechtlich geschäftsmässig begründete Abschreibungen
Abschreibungen sind nach Art. 85 StG und Art. 62 DBG zulässig, soweit diese geschäftsmässig begründet sind. Bezüg-
lich der anzuwendenden Abschreibungssätze ist das Merkblatt über Abschreibungen zu beachten. Gemäss Verwal-
tungspraxis sind die dort aufgeführten Abschreibungssätze zulässig. Toleriert werden auch höhere Abschreibungen,
soweit diese geschäftsmässig begründet sind, mithin, wenn deren Nichtvornahme zu einem handelsrechtswidrigen
Bilanzwert führen würde. Die Steuerpflichtigen sind frei in der Wahl der Abschreibungsmethode. Die handelsrecht-
lich zulässigen Abschreibungsmethoden werden auch im Steuerrecht akzeptiert, sofern sie zu einer sach- und perio-
dengerechten Aufwandverteilung und Bewertung des Wirtschaftsgutes führen.
Übersetzte Abschreibungen
Über die vorerwähnten Abschreibungssätze hinausgehende Abschreibungen sind in der Regel geschäftsmässig nicht
begründet und führen zu einer Aufrechnung. Die Aufrechnung erfolgt grundsätzlich im Einmalerledigungsverfah-
ren.
Mit dem Einmalerledigungsverfahren werden die Steuervorteile, die dem Steuerpflichtigen aus der zeitlichen Vorver-
schiebung der Abschreibungen erwachsen, durch einmalige Ausgleichszuschläge ausgeglichen (Art. 23 Abs. 4 StV).
Die Zuschläge, die zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen sind, sind im Merkblatt für Abschreibungen enthalten.
Eine Reaktivierung der entsprechenden Anlagewerte als besteuerter Mehrwert sowie eine spätere Abschreibung
entfallen.

 Geschäftsmässig nicht mehr begründete Wertberichtigungen und Abschreibungen auf qualifizierten Beteili-
 gungen
Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 % wer-
den gemäss Art. 85 Abs. 3 StG und Art. 62 Abs. 4 DBG dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet, soweit sie nicht
mehr begründet sind. Eine Aufrechnung erfolgt sowohl im Reingewinn als auch im Eigenkapital der Steuerbilanz.
Belässt die Steuerpflichtige den handelsrechtlichen Wertansatz in ihren Büchern, resultiert hieraus eine besteuerte
stille Reserve.

 Wertberichtigungen, insbesondere:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen stellen Nominalwerte dar. Gemäss Art. 669 Abs. 1 OR sind Wertberich-
tigungen auf Forderungen zu bilden, wenn sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwen-
dig sind. In der Rechnungslegungspraxis werden Forderungen einzel- und/oder pauschalwertberichtigt. Überfällige
Forderungen dürfen vollumfänglich einzelwertberichtigt werden. Auf dem verbleibenden Forderungsbestand lässt
die Verwaltungspraxis des Kantons St. Gallen eine pauschale Wertberichtigung von 10 % sowohl auf In- wie auf Aus-
landguthaben zu.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und übrige Forderungen gegenüber Nahestehenden
Zurückhaltender beurteilt werden Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und übrige
Forderungen gegenüber Nahestehenden (Anteilsinhaber, verbundene Gesellschaften, usw.).
Vorräte
Die Vorräte sind gemäss Art. 666 OR zum Niederstwert (der jeweils tiefere Werte von Einstandspreis oder Marktpreis
am Beschaffungsmarkt) zu bilanzieren. Für hochwertige Güter dürfte die Einzelbewertung Anwendung finden. Auf
dem so ermittelten Wert darf steuerlich eine Wertberichtigung von einem Drittel dieses Wertes gebildet werden. Als
Vorräte bewertet werden Roh-, Hilfs- und Betriebsmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, teilweise auch angefan-
gene Arbeiten.

 Rückstellungen
Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte
Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte sind zulässig.
Diese Rücklage kann aber steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn konkrete Projekte vorliegen und die Absicht
besteht, die Aufträge an Dritte zu vergeben. Allerdings kann jährlich höchstens 10 Prozent des ausgewiesenen Ge-
winnes dieser Rücklage zugeführt werden. Des weiteren ist die Höchstgrenze dieser Rücklage auf eine Million Fran-
ken beschränkt. Nicht zulässig ist demgegenüber die Bildung einer Rücklage für unternehmenseigene Forschungs-
und Entwicklungsaktivitäten.
Weitere Hinweise zum Thema Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen finden Sie im StB 41, Nr. 1–8.
11

    Ersatzbeschaffungsrückstellung
Gemäss Unternehmenssteuerreformgesetz II, gültig ab dem 1. 1. 2011, können nach Art. 87 Abs. 1 StG sowie Art. 64
Abs. 1 DBG beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens, die stillen Reserven auf die
als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in
der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des
beweglichen Vermögens.
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde bei den Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlage­
vermögens auf das Erfordernis der gleichen Funktion verzichtet. Ab dem 1. 1. 2011 gilt damit die erweiterte Ersatz-
beschaffung.
Wird der Veräusserungserlös einer betriebsnotwendigen Liegenschaft in bewegliches betriebsnotwendiges Anlage-
vermögen investiert, ist eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung aufgrund des gesetzlichen Vorbehalts ausgeschlossen.
Realisierte stille Reserven aus der Veräusserung einer betriebsnotwendigen Liegenschaft können aber auf eine wie-
derum betriebsnotwendige Ersatzliegenschaft übertragen werden.
Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im Umfang der stillen Reserve eine Rückstellung
gebildet werden. Wird diese Rückstellung nicht innert angemessener Frist – i. d. R. innert einem Jahr vor oder drei
Jahre nach der Veräusserung – zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet, wird sie dem steuerbaren Rein-
gewinn zugerechnet.

    b)     Einlagen in die Reserven
Als Einlagen in die Reserven sind alle Beträge aufzuführen, die zu Lasten der Erfolgsrechnung direkt den offenen
Reserven gutgeschrieben worden sind.

    c)     Verdeckte Gewinnausschüttungen/geldwerte Leistungen
Allfällige verdeckte Gewinnausschüttungen und geldwerte Leistungen sind auf einer separaten Aufstellung zusam-
menzustellen und in die Steuererklärung zu übertragen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen sind Leistungen an die Ge-
sellschafter, Genossenschafter oder ihnen nahestehende Dritte ohne entsprechende Gegenleistung. Für die Überprü-
fung von Leistung und Gegenleistung ist der Drittvergleich (Marktwert) massgebend.
Als verdeckte Gewinnausschüttungen kommen insbesondere folgende, der Erfolgsrechnung belastete Aufwen-
dungen in Betracht:
–  nicht geschäftsmässig begründete Entschädigungen oder Teile hiervon (z.B. Saläre, Mietzinsen, Darlehenszinsen,
   Provisionen, Kommissionen, Lizenzentschädigungen, Spesenvergütungen, Pensionen, soweit sie das übersteigen,
   was unter gleichen Umständen einem unbeteiligten Dritten gewährt worden wäre);
– private Aufwendungen für die Gesellschafter oder Genossenschafter (z.B. private Auto- und Liegenschaftskosten,
   Wohnungsmiete, Versicherungen);
– nicht überwälzte Verrechnungssteuern auf Gewinnausschüttungen und gleichgestellten Leistungen der Gesell-
   schaft.
Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
Die auf verdecktem Eigenkapital bezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen stellen geschäftsmässig nicht begründe-
ten Aufwand dar und sind Bestandteil des steuerbaren Reingewinnes.
Passiv-/Aktivdarlehen von/an Anteilsinhaber und Nahestehende
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre/Gesellschafter oder an ihnen
nahestehende Dritte stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerte Leistung) im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 StG dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden
Personen vergütet werden. Die Richtlinien über die Höhe der Zinsen finden sich im Rundschreiben «Zinssätze für die
Berechnung der geldwerten Leistungen» der Eidg. Steuerverwaltung.

    d)     Geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte
Als solche gelten finanzielle Zuwendungen an Dritte, die nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Ge-
schäftstätigkeit stehen und welche keine freiwilligen Leistungen von Vermögenswerten an steuerbefreite juristi-
schen Personen darstellen.
Freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte
in der Schweiz, die aufgrund öffentlicher oder gemeinnütziger Zweckverfolgung steuerbefreit sind, werden nach
Art. 84 Abs. 2 lit. c StG und nach Art. 59 Abs.1 lit. c DBG bis höchstens 20 Prozent des Reingewinns (vor Abzug dieser
Zuwendungen) zum Abzug zugelassen.
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    e)       Der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge
    		       (Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne)
Allgemeines
Bereits die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (Art. 662a OR) gebieten es, vorbehältlich nachstehender
Ausnahme, Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Nicht zulässig ist,
solche Gewinne direkt im Eigenkapital zu verbuchen oder unter Umgehung der Bilanz direkt dem Anteilsinhaber
zukommen zu lassen.
Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so
dürfen gemäss Art. 670 OR zur Beseitigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert
über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden.
Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestä-
tigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
Gemäss Art. 670 Abs. 1 OR ist der Aufwertungsbetrag gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen. Damit schreibt
das Aktienrecht eine erfolgsneutrale Aufwertung vor.
Im Recht der direkten Steuern hingegen handelt es sich hier, gestützt auf Art. 82 Abs. 1 lit. c StG und Art. 58 Abs. 1
Bst. c DBG, um einen erfolgswirksamen Tatbestand, so dass der Aufwertungsbetrag in der steuerlichen Erfolgsrech-
nung aufzurechnen ist.

    Ziffer 4.1        Abzüge

    Allgemeines
Verschiedene Sachverhalte können in der Steuerveranlagung zu Abzügen oder Abrechnungen führen.
–        Zuweisungen an die Arbeitgeberbeitragsreserve über den Gewinnverwendungsbeschluss der General- oder Ge-
         sellschafterversammlung;
–        Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz;
–        Anpassung der Handels- an die Steuerbilanz;
–        Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Steuerbilanz;
–        Dreieckstheorie bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen.

    a)       Zuweisungen an die Arbeitgeberbeitragsreserve über den Gewinnverwendungs­beschluss
    		       der General- oder Gesellschafterversammlung
Beschliesst die General- oder Gesellschafterversammlung mit Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns eine
Zuweisung an die Arbeitgeberbeitragsreserve aus dem Bilanzgewinn, welche nicht in der Erfolgsrechnung als Auf-
wand erfasst wurde, kann für die Zuweisung ein Abzug vom steuerbaren Reingewinn gemacht werden. Vorausset-
zung ist, dass die Zuweisung innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die Vorsorgeeinrichtung
überwiesen wird.

    b)       Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen mit Sitz (im Kanton St. Gallen auch Betriebsstätte) in der Schweiz,
im Umfange von höchstens 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns (Art. 84 Abs. 2 lit. c StG, Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG),
durch Gewinnverwendungsbeschluss der General- oder Gesellschafterversammlung, sind den geschäftsmässig be-
gründeten Aufwendungen gleichgestellt.

    c)       Anpassung der Handels- an die Steuerbilanz
Resultiert durch die steuerliche Aufrechnung stiller Reserven eine Abweichung zwischen der Handels- und der Steu-
erbilanz, hat die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu prüfen, ob sie die Handelsbilanz an die Steuerbilanz
anpassen will.
Die Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz kann erfolgswirksam über die Erfolgsrechnung eines künftigen
Geschäftsjahres erfolgen. Zur Vermeidung einer doppelten gewinnsteuerlichen Erfassung solcher aufgelöster stiller
Reserven ist in der Steuererklärung ein Abzug vorzunehmen.
Die Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz kann aber auch erfolgsneutral über das Eigenkapital verbucht
werden, womit ein Abzug in der Steuererklärung nicht notwendig und auch nicht zulässig ist.
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 d)      Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Steuerbilanz
Die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Vermögenswerte sind jährlich einer Bewertung zu unterziehen. Bestehen als
Mehrwerte besteuerte stille Reserven auf solchen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und erweisen sich diese
in einem Folgejahr nun teilweise oder vollumfänglich als geschäftsmässig begründet, ist in dem Umfange, als die
Werte in der Handelsbilanz begründet sind, ein Abzug vorzunehmen, wobei sich gleichzeitig die versteuerten stillen
Reserven um den selben Betrag reduzieren.

 e)      Dreieckstheorie bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen
Offen ausgewiesene Kapitaleinlagen sowie beim Einleger als Gewinn versteuerte verdeckte Kapitaleinlagen (z.B.
Aufwandübernahme durch die Muttergesellschaft) sind den Reserven gutzuschreiben und sind gemäss Art. 83 lit. a
StG und Art. 60 lit. a DBG nicht Bestandteil des steuerbaren Reingewinnes.

 Ziffer 8         Auf das Ausland entfallender Anteil
Bei teilweiser Steuerpflicht in der Schweiz ist eine Ausscheidung des steuerlich massgebenden Reingewinnes vor-
zunehmen. Für Betriebsstätten hat diese Ausscheidung in der Regel aufgrund der beizulegenden Betriebsstätteab-
schlüsse zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist das ausgefüllte Formular JP 6 oder eine eigene Aufstellung mit dem
gleichen Informationsgehalt der Steuererklärung beizulegen.

 Ziffer 10        Auf andere Kantone entfallender Anteil
Gesellschaften, die in anderen Kantonen Betriebsstätten und/oder Liegenschaften besitzen, haben der Steuerer-
klärung das ausgefüllte Formular JP 6 und/oder Formular JP 3 oder Aufstellungen mit dem gleichen Informations­
gehalt der Steuererklärung beizulegen. Damit wird auf der vorläufigen Steuerrechnung lediglich der für den Kanton
St. Gallen bestimmte Steueranteil in Rechnung gestellt.
Zu beachten ist, dass der Auslandanteil unter Ziffer 8 in Abzug zu bringen ist.

 Ziffer 11.2 Holdinggesellschaft
Wird die Besteuerung als Holdinggesellschaft geltend gemacht, ist das Formular JP 7 auszufüllen. Bitte beachten Sie
die Ausführungen zur Holdinggesellschaft.

 Ziffer 11.3 Domizilgesellschaft
Wird die Besteuerung als Domizilgesellschaft geltend gemacht, ist das Formular JP 8 auszufüllen. Bitte beachten Sie
die Ausführungen zur Domizilgesellschaft.

 Ziffer 12        Beteiligungsabzug
Wird der Beteiligungsabzug auf Beteiligungserträgen nach Art. 90 StG und Art. 69 DBG geltend gemacht, ist das
Einlageblatt vollständig auszufüllen. Der Beteiligungsabzug auf dem Reingewinn ist in Ziffer 12 der Steuererklärung
zu übertragen. Mit dem Beteiligungsabzug wird nicht die Bemessungsgrundlage «steuerbarer Reingewinn» sondern
die geschuldete Gewinnsteuer ermässigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Art. 91 StG und Art. 70 DBG der Beteiligungsabzug auch auf Kapital-
gewinnen beansprucht werden.
Die detaillierten Voraussetzungen des Beteiligungsabzuges werden auf der Seite 15 dieser Wegleitung näher be-
schrieben.

 Ziffer 13        Gewinnverwendung
Die von der General- oder Gesellschafterversammlung beschlossene Verwendung des Bilanzgewinns ist zu deklarie-
ren. Dividenden ( Ziffer 13.5 ) sowie freiwillige Zuwendungen an öffentliche und gemeinnützige Institutionen, die
von der Generalversammlung beschlossen werden, gelten gemäss Veranlagungspraxis rückwirkend auf den Bilanz-
stichtag als Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, weshalb diese nicht Bemessungsgrundlage
des steuerbaren Eigenkapitals darstellen.
14

 Ziffer 13.9 Übrige
Gesellschaftsrechtlich ordnungsgemäss beschlossene Entnahmen aus der Reserve aus Kapitaleinlagen gemäss Ziffer
15.5 hiernach sind in der Ziffer 13.9 separat zu deklarieren. Dies gilt für Beschlussfassungen anlässlich einer ordent-
lichen oder ausserordentlichen General- oder Gesellschafterversammlung.

Kapital und Reserven

 Ziffer 14         Einbezahltes Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital
Kapitalgesellschaften haben das am Bilanzstichtag im Handelsregister eingetragene und einbezahlte Aktien- oder
Stammkapital anzugeben.
Genossenschaften haben das einbezahlte Anteilscheinkapital einzusetzen. Wenn diese keine Anteilscheine ausgege-
ben haben, ist die Ziffer leer zu lassen.

 Ziffer 15         Offene Reserven (nach Gewinnverwendung)
In den betreffenden Ziffern sind die Werte nach Gewinnverwendung einzusetzen.
Genossenschaften, die über kein Anteilscheinkapital verfügen und in ihren Jahresrechnungen keine Reserven aus-
weisen, sondern den Überschuss der Aktiven über die Passiven als Reinvermögen bezeichnen, haben in Ziffer 15.6
das buchmässige Reinvermögen einzusetzen. Als Reinvermögen gilt die Differenz zwischen der Summe aller Aktiven
abzüglich der Verbindlichkeiten (inkl. geschäftsmässig begründeter Rückstellungen).

 Ziffer 15.5 Reserve aus Kapitaleinlagen
 Gemäss Art. 125 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 5 Abs. 1bis VStG, eingefügt durch das Unternehmenssteuerreformgesetz II,
­gültig ab 1. 1. 2011, haben die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die
 von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. 12. 1996 geleistet worden sind, in der Handelsbilanz auf einem
 gesonderten Eigenkapitalkonto auszuweisen. Dies soweit die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse unter dem Kapital-
 einlageprinzip geltend gemacht werden sollen. Diese Reserve aus Kapitaleinlagen ist in Ziffer 15.5 zu deklarieren.
Darauf hinzuweisen ist, dass die Deklaration einer Reserve aus Kapitaleinlagen für die Zwecke der direkten Steuern
keine rechtliche Bindung im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 3 DBG und Art. 5 Abs. 1bis VStG zu entfalten vermag. Die
Beurteilung, ob Zuweisungen an die und Entnahmen aus der Reserve aus Kapitaleinlagen einkommens- und verrech-
nungssteuerrechtlich korrekt erfolgt sind, ist ausschliesslich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vorbehal-
ten. Diesbezüglich sei auch auf das Kreisschreiben Nr. 29 « Kapitaleinlageprinzip » der EStV verwiesen.
Der Steuererklärung ist jeweils die Verfügung der EStV über den Bestand der Reserve aus Kapitaleinlage am Bilanz-
stichtag beizulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich im Geschäftsjahr der Bestand der Reserve aus Kapital­
einlagen geändert hat, z. B. durch Einlagen und Entnahmen als Folge von Unternehmensumstrukturierungen oder
bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

 Ziffer 18         Als Gewinn versteuerte stille Reserven
Es sind die besteuerten stillen Reserven auf Aktiven und/oder Verbindlichkeiten der Vorjahre sowie des laufenden
Jahres einzusetzen. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist jede individuell verifizierbare Bilanzposition mit
stillen Reserven oder einem Non-Valeur zu deklarieren. Bei mehreren solcher Bilanzpositionen kann das Total aus
einer selbst erstellten Zusammenstellung eingesetzt werden. Die Zusammenstellung ist der Steuererklärung beizu-
legen.

 Ziffer 19         Verdecktes Eigenkapital
Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (Darlehen von Anteilsinhabern oder
diesen Nahestehenden, durch Anteilsinhaber verbürgte Bankdarlehen etc.), ist Bestandteil des steuerbaren Eigen-
kapitals. Für die Berechnung der höchstzulässigen Fremdfinanzierung sind die banküblichen Belehnungsgrenzen
heranzuziehen. Das Berechnungsschema zur Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals ist auf der Homepage des Kan-
tonalen Steueramtes publiziert (StB 97 Nr.1)
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    Ziffer 20       Gesamtes steuerbares Eigenkapital
Das gesamte Eigenkapital bestehend aus der Summe der Ziffern 14 bis 19 stellt das steuerbare Eigenkapital dar.
Steuerbar ist damit stets das Rein- oder Nettovermögen und nicht mindestens das einbezahlte Grund- oder Stamm-
kapital.

    Ziffer 21       Auf das Ausland entfallender Anteil
Bei Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken im Ausland ist das auf das Ausland entfallende Kapital
anzugeben. Der Steuererklärung ist deshalb eine Steuerausscheidung beizulegen (siehe auch Ziffer 8). Mit Vorteil
ist aber das Formular JP 6 auszufüllen. Damit wird auf der vorläufigen Steuerrechnung lediglich der für den Kanton
St. Gallen bestimmte Steueranteil in Rechnung gestellt.

    Ziffer 23       Auf andere Kantone entfallender Anteil
Bei Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken in anderen Kantonen ist das auf diese Kantone entfal-
lende Kapital anzugeben. Der Steuererklärung ist deshalb eine Steuerausscheidung beizulegen (siehe auch Ziffer 10).
Mit Vorteil ist aber das Formular JP 6 auszufüllen. Damit wird auf der vorläufigen Steuerrechnung lediglich der für
den Kanton St. Gallen bestimmte Steueranteil in Rechnung gestellt.

    Ziffer 25       Beteiligungsabzug in %
Die Steuerermässigung auf dem Eigenkapital bei der Kapitalsteuer (Kanton) nach Art. 99 Abs. 2 StG ist vom Formular
JP 4 in Ziffer 25 der Steuererklärung zu übertragen. Der Beteiligungsabzug auf dem Eigenkapital reduziert nicht die
Bemessungsgrundlage «steuerbares Eigenkapital» sondern die auf dem Eigenkapital geschuldete Steuer.
Die Voraussetzungen des Beteiligungsabzuges wird auf der Seite 15 dieser Wegleitung näher beschrieben.
Ergänzende Angaben
Seite 4 der Steuererklärung enthält verschiedene Fragen, deren Beantwortung für eine korrekte Veranlagung wich-
tig sind.

    Ziffer 26       Verlustverrechnung
Es sind grundsätzlich die Verluste aus sieben, dem aktuellen Geschäftsjahr vorausgehenden Jahre aufzuführen, wel-
che noch nicht mit steuerbarem Reingewinn verrechnet worden sind. Ziffer 26 ist in Ziffer 6 der Steuererklärung zu
übertragen.

    Ziffer 28       Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft
Die Voraussetzungen für die Besteuerung als gemischte Gesellschaft, als Holding- oder Domizilgesellschaft werden in
Art. 73, Art. 92 und Art. 93 StG umschrieben. Es wird auf die entsprechenden Formulare verwiesen:
–    Holdinggesellschaften: Formular JP 7;
–    Domizilgesellschaften: Formular JP 8;
–    Gemischte Gesellschaften: Formular JP 9.
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 2.     Bescheinigungen: Formular JP 2
Anstelle der Angaben zu Ziffer 2, 3 und 4 kann eine Kopie des Lohnausweises beigelegt werden. Die verbuchten
Privatanteile können durch Kopien der entsprechenden Detailkonti dokumentiert werden.
Für jeden Anteilsinhaber und für jedes Mitglied der Verwaltung sowie diesen nahestehende Personen ist ein For-
mular einzureichen. Das Formular ist wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen sowie zu unterzeichnen. Sind bei
Familiengesellschaften mehrere Familienmitglieder Leistungsempfänger (Lohn, Gehalt, Boni usw.), ist für jedes Fami-
lienmitglied ein Formular auszufüllen.
Weitere Hinweise finden Sie auf dem Formular JP 2, Seite 2.

 3.     Liegenschaften

 3.1.   Angaben zu Liegenschaften: Formular JP 3
Dieses Formular ist nur auszufüllen, wenn die gewünschten Angaben nicht aus der eingereichten Jahresrechnung
oder aus sonstigen Aufstellungen ersichtlich sind.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Rückseite des Formulars.

 3.2.   Veräusserungsgewinn Liegenschaften: Formular JP 3.1
Für Kapitalanlageliegenschaften ist der Kapitalgewinn, berechnet als Differenz zwischen Verkaufspreis und Buch-
wert anzugeben.
Für Betriebsliegenschaften ist der Wertzuwachsgewinn, als Differenz zwischen Verkaufspreis und Anlagekosten, zu
deklarieren. Nicht zu deklarieren sind die wiedereingebrachten Abschreibungen.

 4.     Steuerermässigung auf Beteiligungen
In- und ausländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen
steuerpflichtig sind, wird aufgrund von Art. 69 und 70 DBG sowie Art. 90 und 91 StG für Erträge aus sogenannten
massgeblichen Beteiligungen eine Steuerermässigung gewährt. Dieser Abzug reduziert die Gewinnsteuer sowohl bei
der direkten Bundessteuer als auch bei der Kantonssteuer. Zudem wird bei der Kantonssteuer der Beteiligungsabzug
auch auf der Kapitalsteuer gewährt.

 4.1.   Angaben über Beteiligungen: Formular JP 4
Dieses Formular ist nur auszufüllen, wenn die gewünschten Angaben nicht aus dem eingereichten Jahresabschluss
oder aus anderen Aufstellungen hervorgehen.
Zu deklarieren sind wesentliche Beteiligungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG. Als solche gelten
Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital anderer Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften von mind. 10 %,
oder Beteiligungen an solchem Kapital mit einem Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio.
Ebenfalls zum Beteiligungsabzug berechtigt eine Beteiligung von mind. 10 % am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft.
Weitere Hinweise finden Sie auf dem Formular JP 4 Seiten 1 und 4

 4.2.   Kapitalgewinn aus Beteiligungen: Formular JP 4.1
Hinweise finden Sie auf dem Formular JP 4.1, Seite 2.
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 5.      Aufstellung über Abschreibungen: Formular JP 5
Dieses Formular ist nur auszufüllen, wenn die gewünschten Angaben nicht aus dem eingereichten Jahresabschluss
oder aus sonstigen Aufstellungen ersichtlich sind.

 6.      Grundlagen für die Steuerausscheidung: Formular JP 6

 6.1.    Allgemeines
Falls die Gesellschaft in anderen Kantonen oder im Ausland Betriebsstätten und/oder Liegenschaften besitzt, bit-
ten wir Sie, der Steuererklärung eine entsprechende Steuerausscheidung beizulegen. Ein entsprechendes Formular
– auch im Sinne einer Vorlage – findet sich bei der Steuererklärung (Formular JP 6). Die Steuerausscheidung kann von
der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in einem Tabellenkalkulationsprogramm erstellt werden.

 6.2.    Interkommunale Steuerausscheidung
Ist eine Kapitalgesellschaft zufolge Sitz, Grundeigentum oder Betriebsstätten in verschiedenen St.Galler Gemeinden
beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtig, ist eine interkommunale Steuerausscheidung vorzunehmen. Diese rich-
tet sich nach den im interkantonalen Steuerrecht geltenden Grundsätzen.

 6.3.    Interkantonale Steuerausscheidung
Massgebend bezüglich der anzuwendenden Ausscheidungsmethode ist die Praxis des Bundesgerichts zum interkan-
tonalen Steuerrecht. Zu beachten sind überdies die bundesgesetzlichen (DBG und StHG) sowie die einschlägigen
kantonalen Vorschriften (Art. 74 StG). Betriebsergebnisse werden nach der quotenmässig direkten oder indirekten
Methode ausgeschieden, Liegenschaftsergebnisse von Kapitalanlageliegenschaften, vorbehältlich der Schuldzinsen,
objektmässig.

 6.4.    Internationale Steuerausscheidung
Im internationalen Verhältnis erfolgt gewöhnlich eine objektmässige Steuerausscheidung. Das OECD-MA sowie die
von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gehen von einer objektmässigen Betrachtung aus.
Danach wird eine Betriebsstätte so behandelt, wie wenn es sich bei dieser um ein selbständiges Unternehmen han-
delt. Dieser Grundsatz findet sich auch im internen Recht, namentlich in Art. 52 DBG sowie Art. 74 StG.
Weitere Hinweise finden Sie auf dem Formular JP 6, Seite 2.

 7.      Holdinggesellschaften: Formular JP 7
Dieses Formular ist nur auszufüllen, wenn die gewünschten Angaben nicht aus dem eingereichten Jahresabschluss
oder aus sonstigen Aufstellungen ersichtlich sind.

 7.1.    Gesetzliche Grundlagen
Grundlage für die Besteuerung als Holdinggesellschaft bildet Art. 92 StG. Die direkte Bundessteuer kennt das Hol-
dingstatut nicht.

 7.2.    Allgemeines
Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung des Beteiligungsabzuges für die direkte Bundessteuer das Formular
JP 4 ausgefüllt werden muss. Für die Kantonssteuer ist das Formular JP 7 in jenen Fällen auszufüllen, in denen Lie-
genschaften im Besitz der Holdinggesellschaft sind oder wenn Aktiven in der Bilanz vorhanden sind, welche stille
Reserven enthalten, deren Besteuerung gestützt auf Art. 88 Abs. 5 StG anlässlich eines Statuswechsels aufgeschoben
worden ist.

 7.3.    Verfahren
Holdinggesellschaften unterliegen dem ordentlichen Einschätzungsverfahren. Sie haben die Steuererklärung mit Ge-
schäftsabschluss gemäss Art. 168 f. StG und das Formular JP 1a dem Kantonalen Steueramt innert Frist einzureichen.
Den Entscheid über die Besteuerung nach Art. 92 StG trifft das Kantonale Steueramt.
Weitere Hinweise finden Sie in StB 92, Nr. 1.
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 8.      Domizilgesellschaften: Formular JP 8
Dieses Formular ist nur auszufüllen, wenn die gewünschten Angaben nicht aus dem eingereichten Jahresabschluss
oder aus sonstigen Aufstellungen ersichtlich sind.

 8.1.    Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung als Domizilgesellschaft findet sich in Art. 93 StG.

 8.2.    Verfahren
Domizilgesellschaften unterliegen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Sie haben die Steuererklärung mit Jah-
resabschluss gemäss Art. 168 f. StG und das Formular JP 1a dem Kantonalen Steueramt innert Frist einzureichen. Den
Entscheid über die Besteuerung nach Art. 93 StG trifft das Kantonale Steueramt.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Rückseite des Formulars JP 8 und im StB 93 Nr. 1.

 9.      Gemischte Gesellschaften: Formular JP 9
Dieses Formular ist nur auszufüllen, wenn die gewünschten Angaben nicht aus dem eingereichten Jahresabschluss
oder aus sonstigen Aufstellungen ersichtlich sind.

 9.1.    Gesetzliche Grundlage
Grundlage für die Besteuerung als gemischte Gesellschaft bildet der Art. 73 StG. Die direkte Bundessteuer kennt die
gemischte Gesellschaft nicht, weshalb diese bei der direkten Bundessteuer für den gesamten Reingewinn der ordent-
lichen Gewinnbesteuerung unterliegt. In der Spalte “Direkte Bundessteuer” ist, vorbehältlich einer internationalen
Steuerausscheidung, der gesamte Reingewinn einzusetzen.

 9.2.    Allgemeines
Eine ausländische Betriebsstätte liegt nach Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz StG vor, wenn wenigstens 80 % der Erträge aus
ausländischer Quelle stammen und gleichzeitig wenigstens 80 % des eigenen oder durch Dritte geleisteten Beitrags
zur Leistungserstellung im Ausland erbracht wird. Durch Umkehrschluss ergibt sich, dass eine untergeordnete Ge-
schäftstätigkeit in der Schweiz immer dann vorliegt, wenn die vorstehenden Werte eingehalten sind und nicht mehr
als 20 % des Ertrages und des Aufwandes auf das Inland entfallen.
Im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften, welche in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben dürfen, ist den
gemischten Gesellschaften eine untergeordnete Geschäftstätigkeit in der Schweiz gestattet. Die Geschäftstätigkeit
muss aber überwiegend auslandbezogen sein.
Der im Ausland erzielte Ertrag wird im Wege einer internationalen Steuerausscheidung dem Ausland zugewiesen.
Damit eine solche Ausscheidung erfolgen kann, hat die im Ausland ausgeübte Geschäftstätigkeit das Betriebsstätte­
erfordernis gemäss Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz StG zu erfüllen.
Die Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Betriebsstätte müssen in jedem Geschäftsjahr erfüllt sein (Art. 35
Abs. 1 StV).
Weitere Hinweise zur gemischten Gesellschaft finden Sie auf der Rückseite des Formulars JP 9 und im StB 73 Nr. 1.
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