Digitalisierungskonferenz in Dresden am 12. Juni 2019 Impuls-Vortrag Datenschutz in der Praxis - Dr. Heralt Hug Fachanwalt für Gewerblichen ...

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Digitalisierungskonferenz in Dresden am 12. Juni 2019 Impuls-Vortrag Datenschutz in der Praxis - Dr. Heralt Hug Fachanwalt für Gewerblichen ...
7. Digitalisierungskonferenz in Dresden am 12. Juni 2019

Impuls-Vortrag
Datenschutz in der Praxis

Dr. Heralt Hug
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019
Digitalisierungskonferenz in Dresden am 12. Juni 2019 Impuls-Vortrag Datenschutz in der Praxis - Dr. Heralt Hug Fachanwalt für Gewerblichen ...
Übersicht

1. Einführung

2. Online-Marketing

3. Datenschutz und Arbeitnehmer

4. Betroffenenrechte

2   7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019   CMS Hasche Sigle
Digitalisierungskonferenz in Dresden am 12. Juni 2019 Impuls-Vortrag Datenschutz in der Praxis - Dr. Heralt Hug Fachanwalt für Gewerblichen ...
1. Einführung

− Bereits verhängte Bußgelder liegen, soweit bekannt, bei insgesamt EUR
  483.500
− Zu den sanktionierten Verhaltensweisen zählten z.B.: Unzulässige Werbe-E-
  Mails, unbefugte Kopie von Kundendaten bei Hackerangriff auf Webshop,
  offene E-Mail-Verteiler
− Knuddels.de: Passwörter, E-Mail-Adressen und Pseudonyme von Nutzern
  sind abgegriffen und im Internet veröffentlich worden → Das Unternehmen
  hatte die Kundendaten im Klartext auf seinem Server gespeichert → Bußgeld
  i. H. v. EUR 20.000

3   7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019       CMS Hasche Sigle
1. Einführung
Bekannt gewordene DSGVO-Bußgelder in Deutschland nach Bundesländern
(geordnet nach durchschnittlicher Höhe):
Behörde                               Durchschnitt je                              Gesamtanzahl                                  Gesamtsumme
                                      Bußgeld
Baden-Württemberg                     EUR 29.000                                   7                                             EUR 203.000

Rheinland-Pfalz                       EUR 13.778                                   9                                             EUR 124.000
Hamburg                               EUR 8.500                                    3                                             EUR 25.500
Berlin                                EUR 5.867                                    18                                            EUR 105.600
Sachsen-Anhalt                        EUR 2.000                                    1                                             EUR 2.000
Nordrhein-Westfalen                   EUR 433                                      36                                            EUR 15.600

Saarland                              EUR 197                                      3                                             EUR 590
Thüringen                             unbekannt                                    23                                            Unbekannt (lediglich
                                                                                                                                 EUR 32.000
                                                                                                                                 bekannt)
                                 https://www.cmshs-bloggt.de/tmc/datenschutzrecht/100-bussgelder-dsgvo-deutschland-uebersicht/
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2. Online-Marketing

a) E-Mail-Marketing
→ Einwilligung als Rechtfertigungsgrund, Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 7
   DSGVO
                                  Art. 4 Nr. 11 DSGVO:
         "jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und
    unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung
      oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die
      betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie
             betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist."
→ Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung:
  Der Adressat wurde vorher umfassend, leicht verständlich und
  transparent über die Verarbeitung seiner Daten in einer
  Datenschutzerklärung, die ihn auch über sein jederzeitiges
  Widerrufsrecht aufklärt, informiert.
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2. Online-Marketing

a) E-Mail-Marketing

− Die Einwilligung muss das Einverständnis des Betroffenen
   unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
→ Nicht der Fall bei bereits angekreuzten Kästchen (vgl.
   Erwägungsgrund 32 S. 3 DSGVO)
− Strikte Freiwilligkeit:
  Jeder Nachteil, der mit einer verweigerten Einwilligung verbunden ist,
  führt praktisch zu einer "unfreiwilligen" Einwilligung.
→ Abgabe der Einwilligungserklärung ohne jeden Druck und Zwang
   (Kopplungsverbot)

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2. Online-Marketing

a) E-Mail-Marketing
Beispiel: Newsletter
→ Die Einwilligung ist im sog. Double-Opt-In-Verfahren einzuholen:

                   Anmeldung über                             Bestätigungsmail mit
                   Anmeldeformular                              Bestätigungslink

                   Newsletter-Versand                                Klick!

✓ Vermeidung unerwünschter E-Mail-Werbung infolge eines Tippfehlers
✓ Dokumentationspflicht wird eingehalten
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2. Online-Marketing

a) E-Mail-Marketing
Sonderfall: Personalisierter Newsletter

− Persönliche Anrede: Die Angabe von Namen muss freiwillig bleiben
→ Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO)

− Tracking: Grundsätzlich sind hier zwei Einwilligungen einzuholen:

    (1) Abonnement des Newsletters (Double-Opt-In-Verfahren)

    (2) Abstimmung des Newsletters auf die Interessen des Nutzers via
        Tracking (z. B. über eine zweite Check-Box für ein Opt-In)

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2. Online-Marketing

b) Cookies

          = Datensätze, die von einem
          Webserver auf dem Endgerät des
          Nutzers abgelegt werden

→Ist eine Einwilligung in die Cookie-Nutzung
 erforderlich?

9   7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019   CMS Hasche Sigle
2. Online-Marketing

Rechtliche Spannungsfelder:

                                                               Ergänzung, lex
                                                               specialis
                                                               hinsichtlich
                                                               elektronischer                Anwendungsvorrang
                                                               Kommunikations
                      Ablösung                                 daten
                          2019

                                                                       Richtlinienkonforme
                                                                       Auslegung

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2. Online-Marketing

b) Cookies
- Berücksichtigung der Positionsbestimmung der DSK:

          „Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von
         Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im
                Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von
           Nutzerprofilen. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. d.
         DSGVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden
          Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z. B.
           bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers
                      gespeicherte Informationen gesammelt werden.“
           https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Technik/Inhalt/TechnikundOrganisation/Inhalt/Zur-Anwendbarkeit-des-
                               TMG-fuer-nicht-oeffentliche-Stellen-ab-dem-25_-Mai-2018/Positionsbestimmung-TMG.pdf

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2. Online-Marketing

b) Cookies
− Danach ist entgegen der bisher weit verbreiteten Praxis eine
   vorherige informierte Einwilligung einzuholen
− Konkretisierung der Positionsbestimmung der DSK im März 2019
   ("Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von
   Telemedien"):
     • Möglichkeit des Nutzers, das Setzen von Cookies abzulehnen (ansonsten
       keine Freiwilligkeit)
     • Tatsächlicher Beginn der Datenverarbeitung erst mit Abgabe der
       Einwilligung des Nutzers durch aktive Handlung
     • Besuch der Webseite muss auch bei Ablehnung einer Einwilligung möglich
       sein (Freiwilligkeit)
     • Hinweis auf Möglichkeit des Widerrufs

12   7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019        CMS Hasche Sigle
3. Datenschutz und Arbeitnehmer

a) Bewerberdaten
− Verarbeitung von Bewerberdaten ist erlaubt, wenn sie erforderlich ist
   (§ 26 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 8 S. 2 BDSG) → Entscheidung über die
   Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses
                BfDI: „Nach einer erfolglosen Bewerbung müssen die
        Bewerbungsunterlagen grundsätzlich gelöscht beziehungsweise an die
     Bewerberin oder den Bewerber zurückgegeben werden. Der Arbeitgeber darf
     die Unterlagen und/oder eine Dokumentation über das Bewerbungsverfahren
        jedoch für einen gewissen Zeitraum aufbewahren, um sich gegen einen
            etwaigen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem
               Antidiskriminierungsgesetz (AGG) verteidigen zu können.“

− Laut BfDI Löschung spätestens nach zwei Monaten ab Zugang der
  Ablehnung an den Bewerber (vgl. § 15 Abs. 4 AGG)
− Berücksichtigung der Informationspflicht (Art. 13 DSGVO)
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3. Datenschutz und Arbeitnehmer

b) Offenlegung und Weitergabe von Mitarbeiterdaten

                            Geburtstagslisten

            Namens-, Telefon-, E-Mail-
                 Verzeichnis

                   Konzerninterne Weitergabe

                    Mitarbeiterfotos

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4. Betroffenenrechte

Recht auf Löschung, Art. 17 Abs. 1 DSGVO
− Ausdrückliche Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten
− Unabhängig von dem Recht des Betroffenen auf Löschung hat der
  Verantwortliche bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Gründe
  die Pflicht, auch ohne Antrag des Betroffenen unverzüglich die Daten
  zu löschen
− Die Löschung/Vernichtung stellt selbst eine Datenverarbeitung dar
  (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) → Auch die Löschung unterliegt der
  Rechenschaftspflicht nach Art. 24 Abs. 1 S. 1 DSGVO
− Umsetzung der Rechenschaftspflicht: Nicht die Löschung selbst ist
  nachzuweisen (Grundsatz der Löschpflicht und der
  Datensparsamkeit), sondern es ist der Nachweis eines
  funktionierendes Löschkonzepts zu erbringen

15   7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019   CMS Hasche Sigle
4. Betroffenenrechte

Recht auf Löschung, Art. 17 Abs. 1 DSGVO
− Inhalt des Löschkonzepts:
     • Erstellen einer Übersicht der genutzten Datenträger und der darauf
       gespeicherten Daten
     • Festlegung von Schutz- und Sicherheitsstufen
     • Auswahl der Löschmethode anhand der Schutz- und Sicherheitsstufe des
       Datenträgers
     • Festlegung der Löschverfahren inkl. konkreter Umsetzungsvorgaben
     • Bestimmung von Löschfristen sowie Fristbeginn
     • Dokumentation der Löschroutinen und ihrer Ausführung
     • Festlegung von Zutritts- und ggf. Zugangsmaßnahmen
     • Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Löschung
     • Festlegung von regelmäßigen Kontrollmaßnahmen
     • Dokumentation der Kontrollmaßnahmen
16   7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019       CMS Hasche Sigle
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                                                               Dr. Heralt Hug
                                                               CMS Hasche Sigle
                                                               Augustusplatz 9, 04109 Leipzig
                                                               T 0341/21672-135
                                                               F 0341/21672-134
                                                               E Heralt.Hug@cms-hs.com
                                                               cms.law

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