Digitalisierungskonferenz in Dresden am 12. Juni 2019 Impuls-Vortrag Datenschutz in der Praxis - Dr. Heralt Hug Fachanwalt für Gewerblichen ...
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7. Digitalisierungskonferenz in Dresden am 12. Juni 2019 Impuls-Vortrag Datenschutz in der Praxis Dr. Heralt Hug Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019
Übersicht 1. Einführung 2. Online-Marketing 3. Datenschutz und Arbeitnehmer 4. Betroffenenrechte 2 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
1. Einführung − Bereits verhängte Bußgelder liegen, soweit bekannt, bei insgesamt EUR 483.500 − Zu den sanktionierten Verhaltensweisen zählten z.B.: Unzulässige Werbe-E- Mails, unbefugte Kopie von Kundendaten bei Hackerangriff auf Webshop, offene E-Mail-Verteiler − Knuddels.de: Passwörter, E-Mail-Adressen und Pseudonyme von Nutzern sind abgegriffen und im Internet veröffentlich worden → Das Unternehmen hatte die Kundendaten im Klartext auf seinem Server gespeichert → Bußgeld i. H. v. EUR 20.000 3 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
1. Einführung Bekannt gewordene DSGVO-Bußgelder in Deutschland nach Bundesländern (geordnet nach durchschnittlicher Höhe): Behörde Durchschnitt je Gesamtanzahl Gesamtsumme Bußgeld Baden-Württemberg EUR 29.000 7 EUR 203.000 Rheinland-Pfalz EUR 13.778 9 EUR 124.000 Hamburg EUR 8.500 3 EUR 25.500 Berlin EUR 5.867 18 EUR 105.600 Sachsen-Anhalt EUR 2.000 1 EUR 2.000 Nordrhein-Westfalen EUR 433 36 EUR 15.600 Saarland EUR 197 3 EUR 590 Thüringen unbekannt 23 Unbekannt (lediglich EUR 32.000 bekannt) https://www.cmshs-bloggt.de/tmc/datenschutzrecht/100-bussgelder-dsgvo-deutschland-uebersicht/ 4 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
2. Online-Marketing a) E-Mail-Marketing → Einwilligung als Rechtfertigungsgrund, Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO Art. 4 Nr. 11 DSGVO: "jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist." → Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung: Der Adressat wurde vorher umfassend, leicht verständlich und transparent über die Verarbeitung seiner Daten in einer Datenschutzerklärung, die ihn auch über sein jederzeitiges Widerrufsrecht aufklärt, informiert. 5 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
2. Online-Marketing a) E-Mail-Marketing − Die Einwilligung muss das Einverständnis des Betroffenen unmissverständlich zum Ausdruck bringen. → Nicht der Fall bei bereits angekreuzten Kästchen (vgl. Erwägungsgrund 32 S. 3 DSGVO) − Strikte Freiwilligkeit: Jeder Nachteil, der mit einer verweigerten Einwilligung verbunden ist, führt praktisch zu einer "unfreiwilligen" Einwilligung. → Abgabe der Einwilligungserklärung ohne jeden Druck und Zwang (Kopplungsverbot) 6 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
2. Online-Marketing a) E-Mail-Marketing Beispiel: Newsletter → Die Einwilligung ist im sog. Double-Opt-In-Verfahren einzuholen: Anmeldung über Bestätigungsmail mit Anmeldeformular Bestätigungslink Newsletter-Versand Klick! ✓ Vermeidung unerwünschter E-Mail-Werbung infolge eines Tippfehlers ✓ Dokumentationspflicht wird eingehalten 7 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
2. Online-Marketing a) E-Mail-Marketing Sonderfall: Personalisierter Newsletter − Persönliche Anrede: Die Angabe von Namen muss freiwillig bleiben → Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO) − Tracking: Grundsätzlich sind hier zwei Einwilligungen einzuholen: (1) Abonnement des Newsletters (Double-Opt-In-Verfahren) (2) Abstimmung des Newsletters auf die Interessen des Nutzers via Tracking (z. B. über eine zweite Check-Box für ein Opt-In) 8 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
2. Online-Marketing b) Cookies = Datensätze, die von einem Webserver auf dem Endgerät des Nutzers abgelegt werden →Ist eine Einwilligung in die Cookie-Nutzung erforderlich? 9 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
2. Online-Marketing Rechtliche Spannungsfelder: Ergänzung, lex specialis hinsichtlich elektronischer Anwendungsvorrang Kommunikations Ablösung daten 2019 Richtlinienkonforme Auslegung 10 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
2. Online-Marketing b) Cookies - Berücksichtigung der Positionsbestimmung der DSK: „Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. d. DSGVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z. B. bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden.“ https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Technik/Inhalt/TechnikundOrganisation/Inhalt/Zur-Anwendbarkeit-des- TMG-fuer-nicht-oeffentliche-Stellen-ab-dem-25_-Mai-2018/Positionsbestimmung-TMG.pdf 11 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
2. Online-Marketing b) Cookies − Danach ist entgegen der bisher weit verbreiteten Praxis eine vorherige informierte Einwilligung einzuholen − Konkretisierung der Positionsbestimmung der DSK im März 2019 ("Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien"): • Möglichkeit des Nutzers, das Setzen von Cookies abzulehnen (ansonsten keine Freiwilligkeit) • Tatsächlicher Beginn der Datenverarbeitung erst mit Abgabe der Einwilligung des Nutzers durch aktive Handlung • Besuch der Webseite muss auch bei Ablehnung einer Einwilligung möglich sein (Freiwilligkeit) • Hinweis auf Möglichkeit des Widerrufs 12 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
3. Datenschutz und Arbeitnehmer a) Bewerberdaten − Verarbeitung von Bewerberdaten ist erlaubt, wenn sie erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 8 S. 2 BDSG) → Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses BfDI: „Nach einer erfolglosen Bewerbung müssen die Bewerbungsunterlagen grundsätzlich gelöscht beziehungsweise an die Bewerberin oder den Bewerber zurückgegeben werden. Der Arbeitgeber darf die Unterlagen und/oder eine Dokumentation über das Bewerbungsverfahren jedoch für einen gewissen Zeitraum aufbewahren, um sich gegen einen etwaigen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) verteidigen zu können.“ − Laut BfDI Löschung spätestens nach zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung an den Bewerber (vgl. § 15 Abs. 4 AGG) − Berücksichtigung der Informationspflicht (Art. 13 DSGVO) 13 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
3. Datenschutz und Arbeitnehmer b) Offenlegung und Weitergabe von Mitarbeiterdaten Geburtstagslisten Namens-, Telefon-, E-Mail- Verzeichnis Konzerninterne Weitergabe Mitarbeiterfotos 14 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
4. Betroffenenrechte Recht auf Löschung, Art. 17 Abs. 1 DSGVO − Ausdrückliche Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten − Unabhängig von dem Recht des Betroffenen auf Löschung hat der Verantwortliche bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Gründe die Pflicht, auch ohne Antrag des Betroffenen unverzüglich die Daten zu löschen − Die Löschung/Vernichtung stellt selbst eine Datenverarbeitung dar (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) → Auch die Löschung unterliegt der Rechenschaftspflicht nach Art. 24 Abs. 1 S. 1 DSGVO − Umsetzung der Rechenschaftspflicht: Nicht die Löschung selbst ist nachzuweisen (Grundsatz der Löschpflicht und der Datensparsamkeit), sondern es ist der Nachweis eines funktionierendes Löschkonzepts zu erbringen 15 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
4. Betroffenenrechte Recht auf Löschung, Art. 17 Abs. 1 DSGVO − Inhalt des Löschkonzepts: • Erstellen einer Übersicht der genutzten Datenträger und der darauf gespeicherten Daten • Festlegung von Schutz- und Sicherheitsstufen • Auswahl der Löschmethode anhand der Schutz- und Sicherheitsstufe des Datenträgers • Festlegung der Löschverfahren inkl. konkreter Umsetzungsvorgaben • Bestimmung von Löschfristen sowie Fristbeginn • Dokumentation der Löschroutinen und ihrer Ausführung • Festlegung von Zutritts- und ggf. Zugangsmaßnahmen • Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Löschung • Festlegung von regelmäßigen Kontrollmaßnahmen • Dokumentation der Kontrollmaßnahmen 16 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Heralt Hug CMS Hasche Sigle Augustusplatz 9, 04109 Leipzig T 0341/21672-135 F 0341/21672-134 E Heralt.Hug@cms-hs.com cms.law 17 7. Digitalisierungskonferenz in Dresden | 12. Juni 2019 CMS Hasche Sigle
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