Diplomarbeit - unipub UB Graz
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Diplomarbeit Zur Erlangung des akademischen Grades einer Magistra der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz. Die Erhebung von Selbstbemessungsabgaben Vorgelegt von Stefanie LICKEL Beurteiler: Univ.-Prof. Mag. Dr. MinR Christoph Ritz am Institut für Finanzrecht Graz, 2020
Ehrenwörtliche Erklärung Ich, Stefanie Lickel, erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt und die den Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen inländischen oder ausländischen Prüfungsstelle vorgelegt und noch nicht veröffentlicht. Die vorliegende Fassung entspricht der eingereichten elektronischen Version. Datum ______________ Unterschrift______________________________
Anmerkung Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Diplomarbeit bei personenbezogenen Begriffen durchgängig die männliche Form verwendet. Sie steht ausnahmslos gleichbedeutend für weibliche Ausdrücke. Es gilt das Gleichheitsprinzip der Geschlechter und die Wortwahl ist keineswegs als Diskriminierung anzusehen.
Inhaltsverzeichnis ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V TABELLENVERZEICHNIS VIII 1 EINLEITUNG 1 2 SELBSTBEMESSUNGSABGABEN 2 2.1 DEFINITION SELBSTBEMESSUNGSABGABE 2 2.2 STEUERSCHULDVERHÄLTNIS 3 2.2.1 STEUERGLÄUBIGER 3 2.2.2 ABGABEPFLICHTIGER 4 2.2.3 ABFUHRPFLICHTIGER 5 2.2.4 PARTEI 5 2.3 WIRKUNG DER SELBSTBEMESSUNGSABGABE 6 2.4 DIE „ANGEORDNETE“ SELBSTBERECHNUNG 6 2.5 DIE „GESTATTETE“ SELBSTBERECHNUNG 7 2.6 BEKANNTGABE DER SELBSTBERECHNUNG 8 3 GRUNDSÄTZE DES STEUERRECHTS 9 3.1 GRUNDSATZ DER GLEICHMÄßIGKEIT DER BESTEUERUNG 9 3.2 GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN 10 3.3 SCHUTZ DES PRIVATEIGENTUMS 10 3.4 GRUNDSATZ DER VERWALTUNGSÖKONOMIE 11 4 ERMESSEN 12 4.1 ERMESSENSFEHLER 13 5 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERSTMALIGE FESTSETZUNG EINER SELBSTBEMESSUNGSABGABE 14 6 ABGABENFESTSETZUNG GEM § 201 BAO 16 6.1 ABGABENFESTSETZUNG GEM § 201 ABS 2 Z 1 BAO 17 6.2 ABGABENFESTSETZUNG GEM § 201 ABS 2 Z 2 BAO 17 6.3 ABGABENFESTSETZUNG GEM § 201 ABS 2 Z 3 BAO 18 6.4 ABGABENFESTSETZUNG GEM § 201 ABS 2 Z 4 BAO 19 I
6.5 ABGABENFESTSETZUNG GEM § 201 ABS 2 Z 5 BAO 20 6.6 ABGABENFESTSETZUNG GEM § 201 ABS 3 Z 1 BAO 22 6.7 ABGABENFESTSETZUNG GEM § 201 ABS 3 Z 2 BAO 22 6.8 ABGABENFESTSETZUNG § 201 ABS 3 Z 3 BAO 22 6.9 ABGABENFESTSETZUNG § 201 ABS 4 BAO 24 6.10 ABGABENFESTSETZUNG § 201A BAO 25 6.11 ABGABENFESTSETZUNG § 202 BAO 26 6.11.1 HAFTUNGSINANSPRUCHNAHME 29 6.11.2 HAFTUNGSBESCHEID 30 6.11.3 GUTSCHRIFTBESCHEID 31 6.12 FÄLLIGKEIT 31 6.13 VOLLSTRECKBARKEIT 32 6.14 VERJÄHRUNG 33 6.14.1 FESTSETZUNGSVERJÄHRUNG 33 6.14.2 EINHEBUNGSVERJÄHRUNG 34 7 DIE LOHNSTEUER ALS SELBSTBEMESSUNGSABGABE 35 7.1 DEFINITION 35 7.2 STEUERSCHULDNER/HAFTUNGSPFLICHTIGER 35 7.3 ARBEITGEBER ISD ESTG 35 7.4 ARBEITNEHMER ISD ESTG 35 7.5 DIENSTVERHÄLTNIS ISD ESTG 36 7.6 LOHNKONTO § 76 ESTG 1988 36 7.7 BERECHNUNG, EINBEHALTUNG UND ABFUHR 37 7.7.1 LOHNSTEUERBERECHNUNG UND TARIF 37 7.7.2 EINBEHALTUNG UND ABFUHR 38 7.8 HAFTUNG 39 8 VERBRAUCHSTEUERN ALS SELBSTBEMESSUNGSABGABE 41 8.1 UMSATZSTEUER 41 8.1.1 STEUERGEGENSTAND 41 8.1.2 STEUERSCHULDNER 42 8.1.3 UMSATZSTEUERSÄTZE 42 8.1.4 BEMESSUNGSGRUNDLAGE 43 8.1.5 ENTSTEHEN DER STEUERSCHULD 44 II
8.1.6 UMSATZSTEUERVORANMELDUNG 45 8.2 BIERSTEUER 50 8.2.1 STEUERGEGENSTAND 50 8.2.2 STEUERSCHULDNER 50 8.2.3 ENTSTEHUNG DER STEUERSCHULD 51 8.2.4 BEMESSUNGSGRUNDLAGE 51 8.2.5 STEUERSATZ 51 8.2.6 BERECHNUNG UND ABFUHR 52 8.2.7 STEUERFESTSETZUNG GEM § 201 BAO 53 9 KOMMUNALSTEUER 54 9.1 DEFINITION 54 9.2 STEUERGEGENSTAND 54 9.3 BEMESSUNGSGRUNDLAGE 55 9.4 STEUERSCHULDNER 55 9.4.1 BETRIEBSSTÄTTE 56 9.5 ENTSTEHUNG DER STEUERSCHULD 56 9.6 STEUERSATZ 56 9.7 STEUERFESTSETZUNG MITTELS KOMMUNALSTEUERBESCHEID 57 10 GRUNDERWERBSTEUER 58 10.1 DEFINITION 58 10.2 STEUERSCHULDNER 58 10.3 STEUERGEGENSTAND 59 10.4 BEMESSUNGSGRUNDLAGE 59 10.5 STEUERSATZ 60 10.6 ENTSTEHUNG DER STEUERSCHULD 61 10.7 SELBSTBERECHNUNG DURCH DEN PARTEIENVERTRETER 61 10.7.1 ERHEBUNG DER GRUNDERWERBSTEUER 62 10.7.2 EINTRAGUNGSGEBÜHR 62 10.8 HAFTUNG 63 10.9 ABGABENERKLÄRUNG 63 11 IMMOBILIENERTRAGSTEUER 64 11.1 DEFINITION 64 III
11.2 STEUERPFLICHTIGER 64 11.3 STEUEROBJEKT 65 11.3.1 ALTVERMÖGEN 65 11.3.2 NEUVERMÖGEN 65 11.3.3 AUSNAHMEN VON DER IMMOEST 65 11.4 STEUERSATZ 66 11.5 BEMESSUNGSGRUNDLAGE 66 11.5.1 NEUVERMÖGEN 66 11.5.2 ALTVERMÖGEN 67 11.6 SELBSTBERECHNUNG, ERHEBUNG UND ABFUHR DURCH DEN PARTEIENVERTRETER 68 12 FINANZSTRAFRECHTLICHE ASPEKTE IN BEZUG AUF SELBSTBEMESSUNGSABGABEN 70 12.1 ABGABENHINTERZIEHUNG 70 12.2 FINANZORDNUNGSWIDRIGKEITEN § 49 ABS 1 LIT A FINSTRG 72 12.2.1 ABGRENZUNG ABGABENHINTERZIEHUNG VON FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT 73 12.3 VERLETZUNG DER PFLICHT ZUR ABGABE VON UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN 74 12.3.1 FALLBEISPIEL 75 12.4 FINANZSTRAFRECHTLICHE ASPEKTE DER KOMMUNALSTEUER 76 12.5 SELBSTANZEIGE 77 12.5.1 FRISTEN 78 13 CONCLUSIO 79 LITERATURVERZEICHNIS IX JUDIKATURVERZEICHNIS XV IV
Abkürzungsverzeichnis AbgÄG .................................................................... Abgabenänderungsgesetz ABGB ................................................... Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch AbgEO ................................................................. Abgabenexekutionsordnung AbgRmRefG .......................................... Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz AbgVRefG .................................................... Abgabenverfahrensreformgesetz Abs ........................................................................................................ Absatz AfA ........................................................................... Absetzung für Abnutzung AFS .................................... Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht BAO ........................................................................... Bundesabgabenordnung BFG ..................................................................................Bundesfinanzgericht BGBl ....................................................................................Bundesgesetzblatt BierStG 1995 ................................................................ Biersteuergesetz 1995 BMF ............................................................... Bundesministerium für Finanzen bspw .......................................................................................... beispielsweise B-VG .................................................................... Bundes-Verfassungsgesetz bzw ........................................................................................beziehungsweise DB ............................ Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds Dh ...................................................................................................... das heißt DZ ...............................................................Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag EMRK ...............................................Europäische Menschenrechtskonvention EStG ..........................................................................Einkommensteuergesetz FAG ............................................................................ Finanzausgleichsgesetz ff ................................................................................................... fortfolgende FinStrG ................................................................................. Finanzstrafgesetz FischereiG ............................................................................... Fischereigesetz V
FLAG ............................................................. Familienlastenausgleichsgesetz FlugAbgG ............................................................................Flugabgabegesetz F-VG 1948 ...................................................... Finanz-Vefassungsgesetz 1948 FVwGG ...........................................Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz GebG ......................................................................................Gebührengesetz gem ....................................................................................................... gemäß ggf ............................................................................................ gegebenenfalls grds ............................................................................................. grundsätzlich GrEStG 1987 .................................................. Grunderwerbsteuergesetz 1987 GrWV .................................................................. Grundstückswertverordnung Hrsg ............................................................................................. Herausgeber idF ............................................................................................ in der Fassung idHv ......................................................................................... in der Höhe von IdR................................................................................................ In der Regel ImmoESt...................................................................... Immobilienertragsteuer iSd ............................................................................................... im Sinne des KohleAbgG ....................................................................... Kohleabgabegesetz KommStG ................................................................... Kommunalsteuergesetz KurtaxenG ............................................................................... Kurtaxengesetz lit .............................................................................................................. litera LSt .................................................................................................. Lohnsteuer lt ................................................................................................................ laut MwStSyst-RL................................................ Mehrwertsteuersystem-Richtlinie OGH ................................................................................ Oberster Gerichtshof RdW .................................................................................Recht der Wirtschaft RFG ......................................................... Recht und Finanzen für Gemeinden VI
Rsp ......................................................................................... Rechtsprechung StGG .................................................................................. Staatsgrundgesetz StRefG ..............................................................................Steuerreformgesetz stRsp ....................................................................... ständige Rechtsprechung SWK ................................................................... Steuer- und Wirtschaftskartei ua .............................................................................................. unter anderem UStG ............................................................................... Umsatzsteuergesetz UStR 2000 ............................................................ Umsatzsteuerrichtlinie 2000 UVA ..................................................................... Umsatzsteuervoranmeldung UVZ ..................................................................... Umsatzsteuervorauszahlung va ...................................................................................................... vor allem VergnügungssteuerG ............................................. Vergnügungssteuergesetz VersStG ................................................................. Versicherungssteuergesetz VfGH ...........................................................................Verfassungsgerichtshof VO ................................................................................................. Verordnung VwGH .......................................................................... Verwaltungsgerichtshof WKG ........................................................................ Wirtschaftskammergesetz zB ................................................................................................. zum Beispiel ZP ............................................................................................. Zusatzprotokoll ZWF ........................................ Zeitschrift für Wirtschafts-und Finanzstrafrecht VII
Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Selbstbemessungsabgaben vs. Veranlagungsabgaben ...................... 16 Tabelle 2: Lohnsteuerberechnung ........................................................................ 37 Tabelle 3: Einkommensteuertarife ........................................................................ 38 Tabelle 4: Überblick Umsatzsteuervoranmeldung ................................................ 48 VIII
1 Einleitung Selbstbemessungsabgaben nehmen im Bereich des Steuerrechts eine bedeutende Stellung ein. Sie tragen einerseits im erheblichen Ausmaß zum österreichischen Steueraufkommen bei1 und andererseits sind sie durch ihre unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltungen von besonderem Interesse. In den vergangenen Jahren hat sich im Bereich der Erhebung von Selbstbemessungsabgaben durch zahlreiche Änderungen bspw durch das AbgÄG 2014, AbgÄG 2020 und dem AbgRmRefG vieles weiterentwickelt.2 Die BAO schafft mit §§ 201, 201a und 202 BAO die Grundnormen, während die Materiengesetze die einzelnen Selbstbemessungsabgaben konkretisieren.3 Zu Beginn werden die abgabenrechtlichen Grundlagen im Lichte der Selbstbemessungsabgaben behandelt. In weiterer Folge werden die für diese Art von Abgaben bedeutenden Grundsätze des Steuerrechts behandelt. Ermessen spielt vor allem im Bereich der §§ 201, 201a und 202 BAO eine essentielle Rolle und wird daher in Zusammenschau mit den Ermessenskriterien näher ausgeführt. Das Hauptaugenmerk dieser Arbeit liegt auf den ausgewählten Selbstbemessungsabgaben und ihrer inhaltlichen Ausgestaltungen. Die nachfolgenden Kapitel dienen dazu, die Thematik in kohärenter Weise darzustellen. In den Vordergrund werden vor allem jene gerückt, die für den Rechtsanwender am bedeutendsten sind und in der Praxis eine wesentliche Rolle spielen. Ziel dieser Arbeit ist es, die in Österreich vorherrschenden Regelungen für die Erhebung von Selbstbemessungsabgaben in der BAO, in den einzelnen Materiengesetzen sowie im Finanzstrafrecht übersichtlich darzustellen. Aufgrund des großen Umfanges der Thematik konnten nicht alle Selbstbemessungsabgaben behandelt werden. Die vorliegende Arbeit stellt dennoch einen grundlegenden Überblick über die relevantesten Aspekte in Bezug auf Selbstbemessungsabgaben dar. 1 Statistik Austria, Österreichs Steuereinnahmen berechnet nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 2010), https://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/oeffentliche_finanzen_und_steuern/oeffentliche_finanzen/ steuereinnahmen/index.html (Stand 19.11.2019) 2 https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00024/fname_337611.pdf (Stand 01.03.2014); https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/A/A_00983/fname_760568.pdf (Stand 01.01.2020); https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_01074/fname_000187.pdf (Stand 01.01.2003). 3 § 201 BAO; § 201a BAO; § 202 BAO. 1
2 Selbstbemessungsabgaben 2.1 Definition Selbstbemessungsabgabe Von einer Selbstbemessungsabgabe spricht man, wenn die Abgabe vom Abgabenschuldner oder vom Abfuhrpflichtigen, ohne vorherige Tätigkeit der Abgabenbehörde, selbst zu berechnen und zu entrichten ist. Es kommt somit zu keiner bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabenschuld von Seiten der Abgabenbehörde im vorhinein. 4 Nach Tanzer wird der Begriff der Selbstbemessungsabgabe terminologisch anders verwendet. Unter § 201 BAO fallende Abgaben werden als Selbstbemessungsabgaben bezeichnet und für jene, die unter § 202 BAO fallen, wird seines Erachtens nach der Begriff der Selbstberechnungsabgabe verwendet.5 § 201 BAO stellt die Grundnorm dar, weshalb diese nur dann zur Anwendung gelangt, wenn keine abweichende oder speziellere Bestimmung in den Abgabenvorschriften vorgesehen ist.6 Seit dieser durch das AbgRmRefG geschaffenen Neufassung des § 201 BAO genießen somit speziellere Vorschriften, die sich in Materiengesetzen finden, Vorrang.7 Da es sich bei § 201 BAO um eine Verfahrensvorschrift handelt, sind speziellere landesgesetzliche Vorschriften gem § 17 Abs 3d letzter Satz F-VG 1948 am 01. Jänner 2010 außer Kraft getreten. Dazu zählten bspw § 11 VergnügungssteuerG in Kärnten oder § 26 Abs 2 des Vorarlberger FischereiG.8 IdR ist der Abgabenpflichtige zur Meldung der Selbstberechnung bei der zuständigen Abgabenbehörde verpflichtet. Dabei handelt es sich jedoch um keine Abgabenerklärung, sondern vielmehr um das Pendant zum Bescheid im Veranlagungsverfahren. 9 4 Ritz, BAO6 (2017) § 201 Tz 1. 5 Ritz, BAO6 § 201 Tz 1a. 6 Erlass des BMF vom 09.10.2009, BMF-010103/0138-VI/2009, 1.1, https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s4. 7 Ritz, BAO6 § 201 Tz 12. 8 Ritz, BAO6 § 201 Tz 4b. 9 Peter Knöll, Abgabenerhebung (Selbstbemessungssteuern versus Veranlagungssteuern), https://wien- steuerberater.at/1807-Abgabenerhebung-Selbstbemessungssteuern-versus- Veranlagungssteuern.html?suchwort=Selbstbemessungssteuern (Stand 20.09.2013). 2
Gem § 204 Abs 2 BAO gilt für die Selbstberechnung von Abgaben iSd § 201 BAO die Rundungsvorschrift des § 204 Abs 1 BAO sinngemäß.10 § 201 BAO wurde durch das AbgRmRefG novelliert, wodurch eine Harmonisierung der Rechtswirkungen bezweckt wurde. Ziel war es, eine klare Differenzierung zwischen Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden zu schaffen. Von dieser Neufassung des § 201 BAO waren im Ergebnis Abgaben erfasst, deren Abgabenanspruch nach dem Ende des Jahres 2002 entstanden sind.11 2.2 Steuerschuldverhältnis In Kommentaren der BAO erfolgt häufig die Kommentierung des Steuerschuldverhältnisses unter Bezugnahme auf § 4 BAO. Tatsächlich stellt § 4 BAO nur den Ausgangspunkt dar. Demnach ist das Entstehen der Steuerschuld von der Verwirklichung des jeweiligen Steuertatbestands abhängig, da durch ihn die Steuerschuld erst begründet wird.12 2.2.1 Steuergläubiger Als Steuergläubiger gilt jene Gebietskörperschaft, die für die Abgabenerhebung zuständig ist. Welcher Gebietskörperschaft die Abgabe im Ergebnis zukommt, ist für die Beurteilung der Person des Steuergläubigers irrelevant.13 10 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 2 (Stand 15.04.2018, rdb.at). 11 Ritz, BAO6 § 201 Tz 3. 12 Staringer, Das Steuerschuldverhältnis in Holoubek/Lang (Hrsg), Die allgemeinen Bestimmungen der BAO (2012) 225. 13 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 (2019) Tz 127. 3
2.2.2 Abgabepflichtiger Wer Abgabepflichtiger ist, richtet sich nach § 77 BAO.14 Demnach ist jene Person Abgabepflichtiger, der unter Heranziehung der entsprechenden Abgabenvorschriften als Steuerschuldner gilt. 15 Die BAO bezeichnet als Steuerschuldner jene Person, die den Steuerschuld begründeten Steuertatbestand erfüllt. Sind mehrere Personen Steuerschuldner für eine abgabenrechtliche Leistung, gelten sie als Gesamtschuldner iSd § 6 BAO.16 Der VwGH hat schon mehrmals bestätigt, dass ein Abgabepflichtiger jene Person ist, die im Rahmen eines Abgabenverfahrens mit der zuständigen Abgabenbehörde in Kontakt tritt bzw treten kann. Ebenfalls als Abgabepflichtiger gilt derjenige, der für die Begleichung einer Abgabenschuld herangezogen wird, ohne dass er den laut Gesetz vorgeschriebenen Tatbestand verwirklicht hat. Weiters ist auch derjenige Abgabepflichtiger, der Gesamtschuldner ist, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde. 17 Aber auch ehemalige Abgabenschuldner fallen unter den Begriff des Abgabepflichtigen.18 Betrifft die Abgabe eine Personengesellschaft, obliegt die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten den Geschäftsführern. Wurden keine Personen zur Führung der Geschäfte bestellt, obliegt diese Aufgabe den Mitgliedern bzw Gesellschaftern gem § 81 Abs 1 BAO.19 14 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 1263. 15 § 77 Abs 1 BAO; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 1263. 16 Doralt, Steuerrecht 202021 (2019) Tz 534. 17 Ritz, BAO6 § 77 Tz 1; VwGH 28.06.2012, 2011/16/0119. 18 Tanzer/Unger, BAO 2016/2017 Einführung in das Recht der Bundesabgabenordnung 5 (2017), 155. 19 Doralt, Steuerrecht 202021 Tz 563. 4
2.2.3 Abfuhrpflichtiger Vom Steuerschuldner zu unterscheiden ist der Abfuhrpflichtige. Der Abfuhrpflichtige ist derjenige, der die entstandene Steuerschuld des Steuerschuldners an die zuständige Abgabenbehörde abführt. Dieser Vorgang führt zu keiner Abwälzung der Eigenschaft als Steuerschuldner auf den Abfuhrpflichtigen.20 Das klassische Beispiel dafür ist der Arbeitgeber, der für die korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haftet. Zu beachten gilt, dass die persönliche Haftungsnorm des § 7 Abs 1 BAO nicht auf Abfuhrpflichtige Anwendung findet, da der Abfuhrpflichtige bereits kraft gesetzlicher Anordnung (§§ 82, 95 Abs 1 und § 100 Abs 2 EStG 1988) eine Zahlungsverpflichtung auferlegt bekommt, ohne dass es eines Haftungsbescheides bedarf. 21 2.2.4 Partei Parteien iSd materiellen Abgabenvorschriften können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Verfügt die Partei nicht über ausreichende Handlungsfähigkeit, ist ein entsprechender Vertreter zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu bestellen. Die Beurteilung der Handlungsfähigkeit richtet sich gem § 79 BAO nach den Regeln des ABGB. In diesem Fall ist zwingend ein Vertreter einzusetzen. Davon abgesehen gibt es auch die Möglichkeit einer gewillkürten Stellvertretung gem § 83 Abs 1 BAO. Zu beachten ist, dass die BAO keinen Unterschied zwischen Partei und Beteiligten kennt, wie es bspw. in anderen Rechtsbereichen der Fall ist.22 20 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 128. 21 Ritz, BAO6 § 77 Tz 4; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 7 Anm 11 (Stand 01.06.2013, rdb.at). 22 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 1263 f. 5
2.3 Wirkung der Selbstbemessungsabgabe Der VwGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung schon mehrmals bekräftigt, dass die Einreichung einer Selbstbemessungsabgabe dieselben Wirkungen entfaltet, wie eine Festsetzung durch Bescheid. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass es bei Selbstbemessungsabgaben durch die Einreichung zu einer Abgabenfestsetzung ex lege kommt.23 Der VwGH hat dies unter anderem in einer Rechtssache bejaht, in der ein Abgabepflichtiger die Erklärung der Selbstbemessungsabgabe eingereicht hat, aber in weiterer Folge einen Rückerstattungsanspruch aufgrund falscher Selbstberechnung gestellt hat. Der VwGH hat folgendermaßen begründet: Die durch die Einreichung der Erklärung der Selbstbemessung eingetretene „Quasirechtskraft“ wird durch eine bescheidmäßige Festsetzung durchbrochen und somit bedeutungslos. Primär wird in einem solchen Fall über die Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe als solches entschieden und erst in weiterer Folge über das gestellte Rückerstattungsbegehren.24 2.4 Die „angeordnete“ Selbstberechnung Unter angeordneten Selbstberechnungen versteht man die Verpflichtung durch den Gesetzgeber, die Abgabe selbst zu berechnen oder die Berechnung durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Angeordnete Selbstberechnungen finden sich in ua in folgenden Materiengesetzen: • § 43 FLAG • § 122 Abs 1 und Abs 7 WKG • § 10 BierStG 1995 • § 6 Abs 1 KohleAbgG • § 7 Abs 2 FlugAbgG ua. 25 23 VwGH 2010/16/0039 SWK 2011/1. 24 VwGH 24.06.2010, 2010/16/0039; VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129. 25 Ritz, BAO6 § 201 Tz 4. 6
Nimmt man § 43 FLAG als Beispiel, spricht der Gesetzgeber davon, dass die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages monatlich bis spätestens den 15. Tag des nachfolgenden Monats an die zuständige Abgabenbehörde zu erfolgen hat. Demzufolge ist hier von einer Verpflichtung ex lege die Rede.26 2.5 Die „gestattete“ Selbstberechnung Von einer gestatteten Selbstberechnung geht man idR aus, wenn die Selbstberechnung vom Gesetzgeber gewollt ist.27 Gestattete Selbstberechnungen finden sich beispielsweise in § 11 GrEStG 1987 und § 3 GebG. Gemäß dem Wortlaut von § 11 GrEStG 1987, haben Parteienvertreter (Rechtsanwälte und Notare) nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 die Befugnis, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die dem Anwendungsbereich des GrEStG 1987 unterliegen, die Berechnung als bevollmächtigte Person des Steuerschuldners selbst vorzunehmen. Dies ist unter der Voraussetzung, dass die Selbstberechnung innerhalb der Frist gem § 10 GrEStG 1987 erfolgt, möglich.28 Eine Selbstberechnung von Abgaben durch bevollmächtigte Parteienvertreter ist möglich, es gibt aber keine gesetzliche Verpflichtung dafür. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme, die sich im Bereich der Immobilienertragsteuer findet. Hier besteht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung von Abgaben durch den bevollmächtigten Parteienvertreter. Im Rahmen privater Grundstücksgeschäfte iSd § 30 EStG berechnet der bevollmächtigte Parteienvertreter die Immobilienertragsteuer und hat sie sodann an das zuständige Finanzamt abzuführen.29 26 § 43 Abs 1 FLAG. 27 VwGH 18.12.2013, 2010/13/0100. 28 § 11 Abs 1 GrEStG 1987. 29 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 6. 7
2.6 Bekanntgabe der Selbstberechnung Hinsichtlich der Bekanntgabe der Selbstberechnung gibt es mehrere Möglichkeiten. Je nachdem um welche Abgabe es sich handelt, kommen mehrere Bekanntgabemöglichkeiten in Betracht: • Anmeldung (zB § 13 Abs 1 GrEStG), • Voranmeldung (zB § 21 Abs 1 UStG), • Steuererklärung (zB § 8 Abs 3 VersStG) oder • bloße Entrichtung Die bloße Entrichtung kommt aber nur dann in Frage, wenn sich aus dem Gesetz keine andere ausdrückliche Anordnung ergibt.30 30 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 11. 8
3 Grundsätze des Steuerrechts Im Folgenden wird auf die wesentlichen Grundsätze des Steuerrechts Bezug genommen, vor allem auf jene, die in Hinblick auf Selbstbemessungsabgaben von besonderer Bedeutung sind. 3.1 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist eines von mehreren zentralen rechtspolitischen Instrumenten des Steuerrechts. Unter der Gleichmäßigkeit der Besteuerung versteht man eine Verteilung der Steuerlasten nach sachlichen, auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerichtete Gesichtspunkte. Dementsprechend gilt der allgemein anerkannte Gleichheitssatz gem Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG auch für die Erhebung von Steuern.31 Dieser Grundsatz bindet neben dem Gesetzgeber auch die Vollzugsorgane, wonach Differenzierungen nur dann gerechtfertigt sein können, wenn es triftige, sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung gibt und die Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig erscheint. Zudem darf Gleiches keiner ungerechtfertigten, unsachlichen Ungleichbehandlung unterliegen. 32 Die Schaffung von Selbstbemessungsabgaben steht auch im Einklang mit verwaltungsökonomischen Zielsetzungen und Überlegungen. Das mit dem Gleichheitssatz einhergehende Sachlichkeitsgebot setzt zwei Punkte im Zusammenhang mit Selbstbemessungsabgaben voraus. Einerseits, dass eine Abgabenverkürzung verhindert wird, va durch Verpflichtungen, die an den Steuerpflichtigen gerichtet sind. Andererseits muss aber auch gewährleistet werden, dass die maßgeblichen Umstände, die für die Bemessung der Abgabe erforderlich sind, zu Gunsten des Steuerpflichtigen, entweder durch ihn selbst oder von Amts wegen, festgestellt werden können.33 31 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 53. 32 Ehrke-Rabel, elements Steuerrecht3 (2017) 22. 33 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 62. 9
3.2 Grundsatz von Treu und Glauben Bei dem Grundsatz von Treu und Glauben handelt es sich um ungeschriebenes Recht, das auch im Steuerrecht Wirksamkeit entfaltet. Demnach kommt jedermann eine Verpflichtung zu, für seine Worte und sein Handeln einzustehen und nur davon abzuweichen, sofern es dafür ernstzunehmende Gründe gibt, da idR ein anderer darauf vertraut. Nach der Rsp des VwGH kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Verfassungsrang zu und gelangt nur insofern zur Anwendung, sofern das gesatzte Recht es zulässt.34 Im Ergebnis erwächst der Grundsatz von Treu und Glauben sozusagen aus dem Gleichheitssatz und bindet so die Behörden. Bei diesem Grundsatz ist jedoch zu beachten, dass dieser auf Ausnahmefälle beschränkt ist, vor allem wenn es darum geht, dass die bisherige, offensichtlich nicht gesetzeskonforme Verwaltungspraxis Bindung entfalten sollte. In solch einem Fall ist eine Bindung der Behörden jedenfalls zu verneinen.35 Von großer Bedeutung aber ist die Tatsache, dass der Grundsatz von Treu und Glauben davon abhängig ist, dass ein entsprechend nahes Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Behörde vorliegt, da nur so ein Vertrauensverhältnis entstehen kann.36 3.3 Schutz des Privateigentums Gem Art 5 StGG genießt das Eigentum Unverletzlichkeit. Sowohl natürliche als auch juristische Personen haben gem Art 1 1. ZP-EMRK ein Recht darauf, dass ihr Eigentum geachtet und beschützt wird. Kommt es durch den Gesetzgeber zu einer Beschränkung des Eigentums, müssen entsprechende Kriterien kumulativ vorliegen, damit keine Verfassungswidrigkeit vorliegt: • öffentliches Interesse • keine Unverhältnismäßigkeit37 34 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 38. 35 Doralt, Steuerrecht 202021 Tz 531. 36 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 39. 37 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 66. 10
Verfassungswidrigkeit liegt vielmehr auch dann vor, wenn das herangezogene Gesetz an sich nicht verfassungskonform ist oder ein gesetzloser Eingriff von Seiten der Behörden erfolgt ist. Einem gesetzlosen Eingriff gleichzustellen ist eine denkunmögliche Gesetzesanwendung.38 Bisher gab es keinen Anwendungsfall in dem ein Steuergesetz wegen Verstoßes gegen das Eigentumsrecht aufgehoben wurde. Der VfGH begründet seine Entscheidungen idR damit, dass Abgabenbelastungen nicht unter den Begriff der Enteignung subsumiert werden können, allein schon aus historischen Gründen. In der jüngeren Judikatur des VfGH prüft dieser dennoch, ob die Erhebung der jeweiligen Abgabe im öffentlichen Interesse liegt, da der VfGH bei Steuern jedenfalls eine Beschränkung des Eigentums bejaht.39 3.4 Grundsatz der Verwaltungsökonomie Gem § 126b Abs 5 B-VG hat der Rechnungshof in seiner Aufgabe der Überprüfung neben der ziffernmäßigen Richtigkeit der Gebarung, auch die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in seine Beurteilung einfließen zu lassen. Daraus lässt sich das für die Hoheitsverwaltung des Bundes gleichlautende Gebot ableiten. Das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist in der BAO dort von großer Relevanz, wo die Abgabenbehörde berechtigt ist Ermessen zu üben. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist daher eine Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gem § 201 Abs 2 BAO zu unterlassen, wenn die Nachforderung uneinbringlich wäre oder wenn die Einhebung der Nachforderung eine unbillige Maßnahme darstellen würde.40 38 Ehrke-Rabel, elements Steuerrecht3 23. 39 Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8 Tz 66. 40 Ritz, Ermessen im Steuer- und Verwaltungsrecht in Holoubek/Lang (Hrsg), Die allgemeinen Bestimmungen der BAO (2012) 113. 11
4 Ermessen Die maßgebliche Norm, die der Abgabenbehörde die Berechtigung einräumt Ermessen auszuüben, findet sich in § 20 BAO. Primär ist zu beurteilen, ob im konkreten Fall eine Ermessensnorm überhaupt vorliegt. Um eine solche handelt es sich, wenn dem zuständigen vollziehenden Organ bestimmbare Freiheiten bei der Rechtsfolgensetzung eingeräumt werden. Aus dem Gesetz dürfen sich somit keine zwingenden Rechtsfolgen bei Verwirklichung des entsprechenden Tatbestands ergeben. IdR sind solche Ermessensnormen leicht erkennbar, da Worte wie „kann“, „darf“ oder „ist zulässig“ einen konkreten Hinweis darauf liefern.41 Als konkretes Beispiel kann hier § 201 Abs 2 BAO herangezogen werden. Hinsichtlich dessen Wortlautes liegt es somit im Ermessen der Abgabenbehörde, ob eine erstmalige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe stattfindet oder nicht.42 Im Gegensatz dazu wird bei § 201 Abs 3 BAO „Die Festsetzung hat zu erfolgen“ verwendet, woraus geschlossen werden kann, dass somit eine Verpflichtung vorliegt und keine Ermessensübung zulässig ist.43 Zu beachten gilt jedoch, dass nicht jedes der eben genannten Wörter auch immer Ermessen einräumt. Vielmehr ist eine Ermessensausübung ausgeschlossen, wenn sich sämtliche potentielle Voraussetzungen für eine Rechtsfolge aus dem Gesetz bereits ergeben. Zudem liegt in Hinblick auf § 20 Abs 1 letzter Satz B-VG die Ablehnung einer Weisungsbefolgung nicht im Ermessen des Weisungsgebundenen.44 Die Ermessensausübung ist aber auch an bestimmte Kriterien geknüpft, da sie die Grenzen des Gesetzes nicht überschreiten darf. Im Rahmen dieser Grenzen ist eine Ermessensentscheidung zulässig, sofern sie unter Berücksichtigung aller möglichen Umstände nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit getroffen wird. 45 41 Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 20 Anm 2 f (Stand 01.01.2005, rdb.at). 42 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 7. 43 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch1 (2016) 546; § 201 Abs 3 BAO. 44 Ritz, BAO6 § 20 Tz 2. 45 Platzgummer, Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung, in FS Ritz (2015) 224. 12
Unter Billigkeit versteht man die Rücksichtnahme auf bedeutsame Parteieninteressen. Zweckmäßigkeit bedeutet, dass ein öffentliches Interesse vorliegen muss, aber auch das Unterlassen von unnötigen und nicht zielführenden Verwaltungshandlungen. In diesem Zusammenhang kann auch auf § 126b Abs 5 B-VG verwiesen werden, in dem die Verwaltungsökonomie als solches hervorgehoben wird. Dem Kriterium der Zweckmäßigkeit wohnt auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung inne, wonach alle Abgabepflichtigen nach objektiven und sachlichen Gesichtspunkten gleichbehandelt werden sollen. Den einzelnen Abgabepflichtigen soll eine individuelle Behandlung zu Teil werden, jedoch darf es zu keiner Besserstellung bzw Besserbehandlung kommen.46 4.1 Ermessensfehler Als Ermessensfehler gelten vor allem der Ermessensmissbrauch, als auch die Ermessensüberschreitung. Unter einem Ermessensmissbrauch versteht man eine zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen getroffenen Entscheidung, jedoch auf willkürlicher und unsachlicher Basis.47 Eine Ermessensüberschreitung kann in zweierlei Hinsicht vorliegen. Einerseits, wenn eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, aber im konkreten Fall kein Ermessen eingeräumt war. Andererseits kann eine Ermessensüberschreitung aber auch dann vorliegen, wenn kein Ermessen geübt wird, obwohl ein solches eingeräumt ist.48 Der VwGH ist in der genauen Überprüfung von Ermessensentscheidungen gem § 133 Abs 3 B-VG eingeschränkt, da keine Rechtswidrigkeit vorliegt, soweit das Verwaltungsgericht innerhalb der gesetzlichen Grenzen Ermessen geübt hat. 49 46 Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 20 Anm 8 f; Platzgummer, Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung, in FS Ritz 226. 47 Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 20 Anm 10. 48 Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 20 Anm 10. 49 Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 20 Anm 5; Art 133 Abs 3 B-VG. 13
5 Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe Gem § 201 Abs 1 BAO kann gem Abs 2 und muss gem Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der jeweiligen Abgabe mittels Abgabenbescheid erfolgen. Dies passiert unter der Prämisse, dass eine Verpflichtung des Abgabepflichtigen zur Selbstberechnung vorliegt, dieser der Verpflichtung jedoch nicht nachkommt oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als unrichtig herausstellt.50 Das in § 201 BAO geregelte Antragsrecht, das dem Abgabepflichtigen iSd § 77 BAO zusteht, hat erst mit dem AbgRmRefG Eingang in die BAO gefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Festsetzungen obligatorischer Natur.51 Der Abgabepflichtige kann von seinem Antragsrecht entweder schriftlich oder mündlich Gebrauch machen.52 Die mündliche Antragstellung ist gem § 85 Abs 3 BAO aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Demnach ist ein mündliches Anbringen nur möglich, wenn es in den Abgabenvorschriften vorgesehen ist, wenn der Aspekt der Zweckmäßigkeit für das Verfahren im Vordergrund steht oder wenn es dem Abgabepflichtigen aus persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, den Antrag in schriftlicher Form einzubringen.53 Der Abgabepflichtige kann den gestellten Antrag bis zur formellen Rechtskraft des Bescheides zurücknehmen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass ein Verzicht auf eine Antragsstellung nicht möglich ist und daher keinerlei Wirkung entfalten würde. Bei einem Festsetzungsantrag handelt es sich gem § 85 Abs 1 BAO um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten. 54 Eine wesentliche Unterscheidung zwischen Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden findet sich im Bereich der zuständigen Stelle bei Antragstellung bzw Beschwerdeerhebung. Während sich ein Antrag auf Abgabenfestsetzung ausschließlich an die zuständige Abgabenbehörde richtet, ist das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht für erhobene 50 § 201 Abs 1 BAO. 51 Ritz, BAO6 § 201 Tz 23; Ritz, BAO6 § 201 Tz 24. 52 Ritz, BAO6 § 201 Tz 24. 53 § 85 Abs 3 BAO. 54 Ritz, BAO6 § 201 Tz 24. 14
Bescheidbeschwerden zuständig.55 Demnach erfolgt auch die Festsetzung der betreffenden Abgabe durch die jeweilige sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde.56 Folgende Gründe können nach Maßgabe der Abs 2 und 3 zu einer erstmaligen Festsetzung der jeweiligen Abgabe mittels Abgabenbescheid führen: • Unterlassung der Bekanntgabe eines selbstberechneten Betrages bei der zuständigen Abgabenbehörde oder • die bekanntgegebene Selbstberechnung stellt sich als unrichtig heraus.57 Unter Unrichtigkeit versteht man in diesem Zusammenhang, dass die bekanntgegebene Selbstberechnung objektiv rechtswidrig ist. Die objektive Rechtswidrigkeit wiederum ergibt sich aus einer unrichtigen Rechtsauffassung, der Unterlassung der Bekanntgabe abgabenrechtlich relevanter Umstände oder dem rückwirkenden Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift.58 Unbedeutend bei der Anwendung des § 201 BAO ist es, ob die Selbstberechnung überhöht oder zu niedrig erfolgte, ob dem Abgabepflichtigen die Unrichtigkeit subjektiv vorwerfbar ist oder ob die Selbstberechnung zum bedungenen Zeitpunkt oder verspätet durchgeführt wurde. 59 Zu beachten ist, dass die Regelungen bezüglich der Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe nach § 201 BAO, sei es auf Antrag oder von Amts wegen, nur dann Anwendung finden, sofern andere Abgabenvorschriften keine eigenständigen Regelungen vorsehen.60 55 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20. 56 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 9. 57 VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030. 58 Ritz, BAO6 § 201 Tz 8. 59 Ritz, BAO6 § 201 Tz 9. 60 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 14. 15
6 Abgabenfestsetzung gem § 201 BAO Die nachfolgende Tabelle sollte dazu dienen § 201 BAO zu veranschaulichen und durch eine Gegenüberstellung die Materie verständlicher zu gestalten. Selbstberechnungen Veranlagungsbescheide § 201 Abs 2 Z 1 BAO § 299 BAO Aufhebung von Amts wegen § 201 Abs 2 Z 2 BAO § 299 BAO Aufhebung auf Antrag der Partei § 201 Abs 2 Z 3 BAO § 303 BAO Wiederaufnahme des Verfahrens § 201 Abs 2 Z 5 BAO § 293b BAO Bescheidberichtigung von Amts wegen oder auf Antrag § 201 Abs 2 Z 5 BAO § 295a BAO Bescheidabänderung von Amts wegen oder auf Antrag § 201 Abs 3 Z 1 BAO § 245 BAO Einbringung einer Bescheidbeschwerde § 201 Abs 3 Z 3 BAO § 295 BAO Änderung eines Bescheids61 Tabelle 1: Selbstbemessungsabgaben vs. Veranlagungsabgaben Eine auf § 201 BAO stützende Abgabenfestsetzung kann einerseits zu Gunsten des Abgabepflichtigen erfolgen, kann jedoch auch negative Auswirkungen auf die Person des Abgabepflichtigen haben.62 61 Ritz, BAO6 § 201 Tz 3. 62 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 18. 16
6.1 Abgabenfestsetzung gem § 201 Abs 2 Z 1 BAO Die erstmalige Festsetzung kann von Amts wegen gem § 201 Abs 2 Z 1 BAO innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe erfolgen. Die erstmalige Abgabenfestsetzung weicht somit von der, der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Selbstberechnung durch den Abgabenpflichtigen ab.63 Ob es zu einer Abgabenfestsetzung kommt, liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Abgabenbehörde gem § 20 BAO.64 Somit entspricht § 201 Abs 2 Z 1 BAO der Regelung des § 299 BAO. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelungen bzgl der Jahresfrist und der Ermessensübung.65 Durch das AbgRmRefG kam es zu einer sprachlichen Angleichung des § 299 Abs 1 BAO an die Terminologie des § 201 Abs 2 Z 1 BAO und somit zu einer Harmonisierung von Veranlagungsbescheiden und Selbstberechnungen, vor allem im Bereich des Rechtsschutzes.66 6.2 Abgabenfestsetzung gem § 201 Abs 2 Z 2 BAO Zu einer erstmaligen Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 2 BAO kann es kommen, wenn die Einbringung des Antrages auf Festsetzung durch den Abgabepflichtigen spätestens ein Jahr nach erfolgter Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgt. Der Unterschied zu § 201 Abs 2 Z 1 BAO liegt darin, dass § 201 Abs 2 Z 2 BAO auf eine Antragstellung durch den Abgabepflichtigen abstellt. 67 Sofern die 1- Jahresfrist gewahrt wird, unterliegt dieser Erledigungsanspruch in sinngemäßer Anwendung des § 209a Abs 2 BAO nicht der Verjährung.68 63 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; § 201 Abs 2 Z 1 BAO. 64 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20. 65 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch1 544. 66 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 299 Anm 15 (Stand 01.01.2017, rdb.at). 67 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; § 201 Abs 2 Z 2 BAO. 68 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch1 544. 17
6.3 Abgabenfestsetzung gem § 201 Abs 2 Z 3 BAO Bei § 201 Abs 2 Z 3 BAO ist zwischen zwei Tatbeständen zu unterscheiden. Zum ersten Tatbestand wird der Fall des Nichtbekanntgebens eines selbstberechneten Betrages gezählt. Demnach ist die erstmalige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe nur insoweit zulässig, sofern die Verjährungsfrist gem §§ 207 ff BAO noch nicht abgelaufen ist. Geht der Abgabenfestsetzung eine Verpflichtung zu einer nach den Abgabenvorschriften notwendigen Antragstellung voraus, kann es trotz Eintrittes der Verjährung gem § 209a Abs 2 BAO auch dann noch zu einer erstmaligen Festsetzung kommen, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wurde.69 Das BFG hat in seiner Rsp die Möglichkeit der Antragstellung innerhalb der Verjährungsfrist ebenfalls bejaht.70 Unter dem zweiten Tatbestand des § 201 Abs 2 Z 3 BAO versteht man den Fall, dass es zu einer erstmaligen Abgabenfestsetzung unter sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO kommt. Dh. es müssten die Voraussetzungen, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig sind, vorliegen. Unter § 303 BAO fällt unter anderem, wenn die Selbstberechnung durch eine gerichtlich strafbare Handlung erfolgt ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel nach abgeschlossenen Verfahren aufgetaucht sind.71 IdR gilt, dass eine Wiederaufnahme von Verfahren entweder von Amts wegen oder auf Antrag geltend gemacht werden kann. 72 Bei der sinngemäßen Anwendung des § 303 BAO zur bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist aber auch § 304 BAO idF des Jahressteuergesetzes 2018 zu beachten. Von Bedeutung ist hier nicht nur § 304 lit a BAO, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung möglich ist, wenn der Antrag vor Eintritt der Verjährungsfrist gestellt wurde, sondern auch dessen lit b. Aus diesem Grund ist in sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs 1 lit b BAO eine Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben von Amts wegen auch noch innerhalb einer Dreijahresfrist ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages für zulässig zu erachten. Für gewöhnlich wird in Anwendung dieser Regelungen eine 69 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; § 201 Abs 2 Z 3 BAO. 70 BFG 05.03.2014, RV/6100588/2013. 71 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; § 201 Abs 2 Z 3 BAO. 72 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch1 544. 18
Nachforderung geltend gemacht. Von dieser Möglichkeit kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn man sich im Anwendungsbereich des § 201 Abs 2 Z 3 BAO befindet und dem keine lex specialis entgegensteht, wie zB § 11 Abs 3 KommStG 1993.73 6.4 Abgabenfestsetzung gem § 201 Abs 2 Z 4 BAO Ursprünglich enthielt Z 4 einen Tatbestand, wonach es zu einer erstmaligen Festsetzung kommen konnte, wenn ein Widerspruch der Selbstberechnung zu internationalem Recht vorlag.74 Mit der Aufhebung der Z 4 durch das AbgVRefG BGBl I 2009/20 schaffte man einen Einklang mit dem geänderten § 302 BAO.75 73 Ritz, Wiederaufnahme von Abgabenverfahren nach Eintritt der Verjährung, AFS 2018, 162 (166); § 304 BAO. 74 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch1 544. 75 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; AbgVRefG BGBl I 20/2009; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 24. 19
6.5 Abgabenfestsetzung gem § 201 Abs 2 Z 5 BAO Auch bei § 201 Abs 2 Z 5 BAO ist zwischen dem ersten und dem zweiten Tatbestand zu differenzieren. Der erste Tatbestand des § 201 Abs 2 Z 5 BAO zielt auf die sinngemäße Anwendung des § 293b BAO ab. Demnach kann es zu einer von der bereits bekanntgegebenen Selbstberechnung abweichenden erstmaligen Festsetzung kommen, wenn die Rechtswidrigkeit der Selbstberechnung auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten bei Bekanntgabe beruht. Auch hier gilt, dass eine erstmalige Abgabenfestsetzung von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist gem §§ 207 ff BAO erfolgen kann. Geht diesem Fall eine Verpflichtung zur Antragstellung voraus, steht der Eintritt der Verjährung der Abgabenfestsetzung nicht im Wege, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wurde. (§ 209a Abs 2 BAO)76 Hinsichtlich des zweiten Tatbestands des § 201 Abs 2 Z 5 BAO ist hervorzuheben, dass hier auf § 295a BAO verwiesen wird und dieser somit sinngemäß zur Anwendung gelangt. Es kommt daher auf Antrag oder von Amts wegen insoweit zu einer von der bekanntgegebenen Selbstberechnung abweichenden erstmaligen Abgabenfestsetzung, als ein Ereignis eingetreten ist, das in abgabenrechtlicher Hinsicht wesentlichen Einfluss auf den Umfang und den Bestand des Abgabenanspruchs hat. Zu beachten ist, dass es sich um ein Ereignis handeln muss, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hinsichtlich dieses Abgabenanspruchs entfaltet.77 Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 295a BAO ist ausgeschlossen, solange über die Höhe der Selbstberechnung der Abgabe noch kein Bescheid ergangen ist und eben ein solch rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, mit dem sich die Selbstberechnung einer Abgabe als unrichtig herausstellt. Genau in so einem Fall, ist der Anwendungsbereich des § 201 Abs 2 Z 5 BAO eröffnet. 78 76 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; § 201 Abs 2 Z 5 BAO. 77 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; § 201 Abs 2 Z 5 BAO. 78 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 295a Anm 2 (Stand 01.01.2017, rdb.at). 20
Da § 295a BAO sinngemäß anzuwenden ist, gelten auch die entsprechenden Verjährungsvorschriften des §§ 207, 208 Abs 1 lit e BAO. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung gem § 208 Abs 1 lit e BAO ist der Ablauf des Jahres, in dem das entsprechende Ereignis eingetreten ist.79 Liegt dem Sachverhalt jedoch ein Antrag zugrunde, ist eine erstmalige Festsetzung auch noch nach dem Eintreten der Verjährung möglich, sofern der Antrag gem § 209a Abs 2 BAO vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.80 Dem ersten und dem zweiten Tatbestand des § 201 Abs 2 Z 5 BAO ist die Teilrechtskraft gemein. Zusammengefasst bedeutet das, dass es hier eine Beschränkung gibt hinsichtlich der Änderung einer bereits bekanntgegebenen Selbstberechnung. Entweder es liegt ein Fall der Übernahme eines Erklärungsfehlers in sinngemäßer Anwendung des § 293b BAO vor oder es ergeben sich Auswirkungen auf die Selbstberechnung durch den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses gem § 295a BAO.81 79 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; § 201 Abs 2 Z 5 BAO. 80 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 295a Anm 2. 81 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch1 545. 21
6.6 Abgabenfestsetzung gem § 201 Abs 3 Z 1 BAO Bereits aus dem Wortlaut des § 201 Abs 3 Z 1 BAO ergibt sich, dass die Festsetzung antragsgebunden ist.82 Es ist zu beachten, dass der Antrag auf Festsetzung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages einzubringen ist. Dabei handelt es sich um eine Frist, die weder verlängerbar ist, noch gehemmt werden kann.83 Von der einmonatigen Frist zur Antragsstellung ist die Beschwerdefrist zu unterscheiden, die gem § 245 Abs 3 BAO verlängerbar ist und gehemmt werden kann. Dies ist trotz weitgehender Rechtsschutzharmonisierung im Bereich der Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden noch ein wesentlicher Unterschied.84 6.7 Abgabenfestsetzung gem § 201 Abs 3 Z 2 BAO Durch eine Novellierung des Wiederaufnahmsrechts der BAO wurde im Jahr 2012 § 201 Abs 3 Z 2 BAO mit dem FVwGG aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass eine Abgabenfestsetzung bei sinngemäßen Vorliegen von Gründen zur Wiederaufnahme im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Abgabenbehörde liegt. Dabei handelt es sich somit um einen weiteren Harmonisierungsakt im Bereich der Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheide.85 6.8 Abgabenfestsetzung § 201 Abs 3 Z 3 BAO Liegt ein Sachverhalt vor, wonach § 201 Abs 3 Z 3 BAO einschlägig erscheint, ist § 295 BAO sinngemäß anzuwenden. Diese Regelung gelangt dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen zur Änderung gem § 295 Abs 1 – 3 BAO vorliegen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Spruch des Bescheides nicht so lauten hätte dürfen, wie er tatsächlich lautet oder die Bescheiderlassung nicht erfolgen hätte dürfen, wenn im diesem Zeitpunkt ein anderer Bescheid bereits aufgehoben, geändert oder erlassen gewesen wäre.86 82 Ritz, BAO6 § 201 Tz 20. 83 Ritz, BAO6 § 201 Tz 3. 84 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20. 85 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 22. 86 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; § 295 Abs 3 BAO. 22
Die Abgabenfestsetzung nach § 201 Abs 3 Z 3 BAO ist gem §§ 207 ff BAO nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist möglich und zulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 209a Abs 2 BAO vor. Von Relevanz in diesem Zusammenhang ist auch die sich aus § 284 Abs 1 BAO ergebende Entscheidungspflicht. Diese gilt unabhängig davon, ob es sich um eine amtswegige Maßnahme gem § 295 Abs 1 – 3 BAO oder um eine Festsetzung von Abgaben gem § 201 Abs 3 Z 3 BAO handelt.87 Demnach kann die Partei beim zuständigen Verwaltungsgericht Säumnisbeschwerde erheben, wenn es nicht innerhalb von 6 Monaten seitens der Abgabenbehörde zu einer Entscheidung gekommen ist.88 Ein Fall, in dem es zu einer Abgabenfestsetzung nach Abs 3 Z 3 kommen kann, sind geänderte Einheitswertbescheide, die beispielsweise als Grundlage für die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer dienen (vgl § 6 GrEStG). Schließlich ist im Anwendungsbereich des § 201 Abs 3 Z 3 BAO nur die Verjährungsfrist gem §§ 207 ff BAO beachtlich.89 87 Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20; § 295 Abs 3 BAO. 88 § 284 Abs 1 BAO 89 Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch1 § 201 546; § 201 Abs 3 Z 3 BAO; § 6 GrEStG. 23
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