Entgelt in der Sozialversicherung - Marburger Stand 1. 1. 2020 - Boorberg Verlag

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Das Recht der Wirtschaft                                     Ergänzungsdienst

               Zweites Ergänzungsblatt zu Band 243 der Schriftenreihe

                                  Stand 1. 1. 2020
                                   Marburger
    Entgelt in der Sozialversicherung
                       2. Auflage, im Richard Boorberg Verlag
           Das erste Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt werden.

Zu den Seiten 12, 13, 21, 25, 26 bis 29, 37, 38 bis 47, 60, 61, 66, 93, 94, 95, 96, 99

                                                         Zu den Seiten 12 und 13
Neue Jahresarbeitsentgeltgrenze
2020 beläuft sich die JAE-Grenze auf 62.550 Euro. Dies entspricht einem Mo-
natsbetrag von 5.212,50 Euro. Die sog. Bestandsgrenze beträgt 56.250 Euro
bzw. 4.657,50 Euro.

                                                                          Zu Seite 21
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die SvEV ist zuletzt durch die elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversi-
cherungsentgeltverordnung mit Wirkung vom 1.1.2020 geändert worden.

                                                                          Zu Seite 25
Steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder
Direktversicherungen
4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung belaufen
sich 2020 auf 3.312 Euro im Westen bzw. 3.096 Euro im Osten Deutschlands.

                                                          Zu den Seiten 26 bis 29
Neue Sachbezugswerte ab 1. 1. 2020
Der Wert für freie Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beläuft
sich seit 1. 1. 2020 auf 258 Euro, der für freie Unterkunft auf 235 Euro. Für
das Frühstück sind 54 Euro anzusetzen, dagegen für Mittag- und Abendessen
jeweils 102 Euro. Die Wohnung kann mit 4,12 Euro/m² monatlich, bei
einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit
3,37 Euro/m² monatlich bewertet werden.
Der Wert für Jugendliche und Auszubildende beläuft sich 2020 auf monatlich
199,75 Euro.

                                                                                     1
Zweites Ergänzungsblatt                                      Richard Boorberg Verlag

Zu Seite 37

Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 datiert vom 29.11.2019.
   Die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung betra-
gen 2020 jährlich 82.800 Euro und monatlich 8.450 Euro im Westen Deutsch-
lands. Im Osten gelten 77.400 Euro bzw. 6.450 Euro.
   Die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung belau-
fen sich 2020 jährlich auf 62.550 Euro und monatlich auf 5.212,50 Euro.
   Bezogen auf die wichtigsten Abrechnungszeiträume gelten 2020 folgende
Werte:

Bemessungsgrenzen in den wichtigsten Entgeltabrechnungszeiträumen

Zeitraum           Kranken- und Pflege-      Renten- und Arbeitslosen-
                   versicherung              versicherung
                   Gesamtes Bundesgebiet     alte Länder      neue Länder

Jahr               56.250,00 EUR             82.800,00 EUR       77.400,00 EUR
Monat               4.687,50 EUR              6.900,00 EUR        6.450,00 EUR
Woche               1.093,75 EUR              1.610,00 EUR        1.515,00 EUR
Kalendertag          .156,25 EUR               .230,00 EUR         .215,00 EUR
2 Wochen            2.187,50 EUR              3.220,00 EUR        3.010,00 EUR
4 Wochen            4.375,00 EUR              6.440,00 EUR        6.020,00 EUR
5 Wochen            5.468,75 EUR              8.050,00 EUR        7.525,00 EUR

Vgl. RdW-Kurzberichte 386 – 388/2019.

Zu den Seiten 38–47

Gleitzonenregelung wird zum sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich
Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der
gesetzlichen Rentenversicherung ist seit 1.7.2019 die bisherige Gleitzone auf
1.300 Euro ausgeweitet worden. Sie beläuft sich also dann auf die Beträge
450,01 Euro bis 1.300,00 Euro. Gleichzeitig wird die Gleitzone in den sozial-
versicherungsrechtlichen Einstiegsbereich umbenannt.

Die vereinfachte Formel für die Zeit seit 1.1.2020 lautet:
                             1,129864706 x AE -168,824117647.

Dabei ist AE das Arbeitsentgelt.
Im Jahr 2020 beläuft sich der Faktor F auf 0,7547.

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Richard Boorberg Verlag                                       Entgelt in der Sozialversicherung

Seit 1.7.2019 ist es nicht mehr möglich, auf die Anwendung der Gleitzone in der
Rentenversicherung zu verzichten. Es ist auch nicht mehr nötig, da nunmehr die
Leistungen der Rentenversicherung aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet
werden.
Bezüglich der Meldungen ist zu beachten, dass seit 1.7.2019 bei der Ziffer 1
von Beträgen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro auszugehen ist. Bei der
Ziffer 2 gilt: Sozialversicherungsrechtlicher Einstiegsbereich! Meldung umfasst
sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis
1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und über
1.300,00 Euro.
Als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist in die Meldungen immer die
reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.
Die Beispiele 37 bis 39 erhalten für die Zeit ab 1.1.2020 folgenden Text:

Beispiel 37: Ein Arbeitgeber zahlt seinem ab April 2019 beschäftigten Arbeitnehmer ein
             monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 Euro. Die beitragspflichtigen Ein-
             nahmen (zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils) errechnen sich wie folgt:
                     1,129864706 ҂ 1.000,00 – 168,824117647 = 981,04 Euro.
             In den Fällen, in denen nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird, ist – ausgehend
             von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme – die anteilige beitrags-
             pflichtige Einnahme zu berechnen.

Beispiel 38: Ein im März 2020 angestellter Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeits-
             entgelt von 1.000 Euro. Da die Beschäftigung des Arbeitnehmers am
             12.6.2020 endet, beläuft sich das Entgelt im Juni auf 240 Euro.
             Ergebnis: Die monatliche beitragspflichtige Einnahme wird wie folgt berech-
             net:
                     1,129864706 ҂ 1.000,00 – 168,824117647 = 981,04 Euro.
             Zur Beitragsberechnung ist aber die anteilige beitragspflichtige Einnahme für
             die Zeit vom 1. 6. bis 12. 6. 2020 erforderlich:
                                981,04 Euro ҂ 12 : 30 = 392,42 Euro.
             Während der Arbeitgeberanteil wie üblich – und zwar aus dem tatsächlichen
             Arbeitsentgelt – berechnet wird, errechnet sich der Arbeitgebernehmeranteil
             aus dem reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die Formel lautet hier:

             Arbeitnehmerbeitragsanteil = reduzierte beitragspflichtige Einnahme ҂ hal-
             ber Beitragssatz ҂ 2 – Arbeitgeberbeitragsanteil.

             Die Berechnung mittels des halben Beitragssatzes ist von den Spitzenverbän-
             den der Sozialversicherungsträger in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben
             empfohlen worden. Wenn der Einfachheit halber der volle Beitragssatz zur Be-
             rechnug genommen wird, können Rundungsdifferenzen eintreten.

Beispiel 39: Ein im Februar 2020 eingestellter Arbeitnehmer erzielt ein monatliches
             Arbeitsentgelt von 1.000 Euro.

                                                                                             3
Zweites Ergänzungsblatt                                                   Richard Boorberg Verlag

Ergebnis:    Als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Arbeitnehmerbei-
             tragsanteils sind zu berücksichtigen:
                      1,129864706 ҂ 1.000,00 – 168,824117647 = 981,04 Euro

             Es sind folgende Beitragssätze zu beachten:

                                               Summe             davon AG       davon AN

             KV                                14,6               7,3             7,3

             PV*                                 3,05             1,525           1,525

             RV                                18,60              9,30            9,305
             AV                                 2,4               1,20            1,20

             Summe (max.)                      38,90             19,33          19,33

             * Einen Sonderfall stellt hier das Bundesland Sachsen dar.

             Dabei sind für die Beitragsberechnung (Arbeitnehmeranteil) jeweils die hal-
             ben Beitragssätze zu beachten, also: 7,3 % (Krankenversicherung), 1,525 %
             (Pflegeversicherung), 9,30 % (Rentenversicherung) und 1,20 % (Arbeits-
             losenversicherung), zusammen: 19,325. Bei kinderlosen Versicherten kom-
             men in der Pflegeversicherung noch 0,25% hinzu.

Seit 1.1.2019 tragen Arbeitgeber auch den krankenkassenindividuellen Zusatz-
beitragssatz je zur Hälfte. Das bedeutet, dass sich durch die Anwendung der
Gleitzone auch hier ein niedrigerer Arbeitnehmeranteil ergibt. Im nachfolgenden
Beispiel wird davon ausgegangen, dass ein Zusatzbeitrag in Höhe des durch-
schnittlichen Zusatzbeitrages erhoben wird. 2020 sind dies 1,1 %. Bei der Pfle-
geversicherung wird von einem kinderlosen Versicherten ausgegangen.

             Nach dem von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger in ihrem
             Gemeinsamen Rundschreiben gegebenen Muster vom 19.12.2012 sind die
             Beiträge für die einzelnen Versicherungsträger getrennt zu berechnen. Bei
             einer zusammenfassenden Berechnung würden sich Rundungsdifferenzen
             ergeben.
             Im vorstehenden Beispiel sind folgende Berechnungen erforderlich:
             Krankenversicherung:
             Monatliches Arbeitsentgelt                                       = 1.000,00 Euro
             Beitragspflichtige Einnahme
             (1,129864706 ҂ 1.000,00 Euro – 168,824117647)                       = 981,04 Euro
             Allgemeiner Beitragssatz                                            = 14,6 %
             Krankenversicherungsbeitrag
             (ohne Zusatzbeitrag)
             (981,04 Euro ҂ 7,3 % ҂ 2)                                           = 143,23 Euro
             Abzüglich Arbeitgeberanteil
             (1.000 Euro ҂ 7,3 %)                                                = –73,00 Euro
             Arbeitnehmerbeitragsanteil                                          = 70,23 Euro

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Richard Boorberg Verlag                                     Entgelt in der Sozialversicherung

             Zusatzbeitragssatz                                            = 1,1 %
             (981,04 Euro x 0,55 % x 2)                                    = 10,79 Euro
             Abzüglich Arbeitgeberanteil
             (1.000 Euro x 0,55 %)                                         = 5,50 Euro
             Arbeitnehmerbeitragsanteil                                    = 5,29 Euro
             Gesamt-Arbeitnehmerbeitragsanteil                             = 75,52 Euro

             Pflegeversicherung:
             Pflegeversicherungsbeitrag
             (981,04 Euro ҂ 1,53 % ҂ 2)                                    = 30,02 Euro
             Abzüglich Arbeitgeberanteil
             (1.000,00 Euro ҂ 1,53 %)                                      = –15,30 Euro
             Arbeitnehmerbeitragsanteil                                    = 14,72 Euro
             Beitragszuschlag Pflegeversicherung
             (981,04 Euro ҂ 0,25 %)                                        = 2,45 Euro
             Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt)                        = 17,17 Euro
             Eine Sonderregelung gilt für das Bundesland Sachsen. Dort beträgt der Bei-
             tragssatz für den Arbeitgeberanteil lediglich 1,03 %, da bei Einführung der
             Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als Feiertag nicht abgeschafft worden
             ist.
             Der Arbeitnehmerbeitragsanteil beträgt daher – ohne Zuschlag – 2,03 %.
             Handelt es sich um einen kinderlosen Arbeitnehmer, erhöht sich sein Anteil
             auf 2,28 %.
             Beispiel (Bundesland Sachsen – mit Zuschlag):
             Pflegeversicherungsbeitrag
             (981,04 Euro ҂ 2,03 % ҂ 2)                                = 39,83 Euro
             Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil
             (1.000,00 Euro ҂ 1,03 %)                                  = –10,30 Euro
             Arbeitnehmerbeitragsanteil                                = 29,53 Euro
             Beitragszuschlag Pflegeversicherung
             (981,04 Euro ҂ 0,25 %)                                    = 2,45 Euro
             Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt)                    = 31,98 Euro
             Rentenversicherung
             Arbeitnehmerbeitrag
             981,04 Euro ҂ 9,30 % ҂ 2 (Gesamtbeitrag)                      = 182,47 Euro
             Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil
             (1.000,00 Euro ҂ 9,30 %)                                      = – 93,00 Euro
             Arbeitnehmerbeitragsanteil                                    = 89,47 Euro
             Arbeitslosenversicherung
             Arbeitnehmerbeitragsanteil 981,04 Euro ҂ 1,20 % ҂ 2           = 23,54 Euro
             Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil
             (1.000,00 Euro ҂ 1,20 %)                                      = – 12,00 Euro
             Arbeitnehmerbeitragsanteil                                    = 11,54 Euro

                                                                                           5
Zweites Ergänzungsblatt                                           Richard Boorberg Verlag

             Der Arbeitnehmer hat demnach (ohne Bundesland Sachsen) insgesamt
             193,70 Euro zu übernehmen. Hat der Arbeitnehmer mindestens 1 Kind,
             braucht er den Zuschlag in der Pflegeversicherung nicht zu zahlen. Das
             bedeutet, dass sich sein Gesamtanteil auf 191,25 Euro ermäßigt. Der Anteil
             des Arbeitgebers beläuft sich insgesamt auf 193,70 Euro. Dies gilt nicht im
             Bundesland Sachsen.
Bezüglich der Meldungen ist zu beachten, dass seit 1.7.2019 bei der Ziffer 1 von
Beträgen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro auszugeben ist. Bei der Ziffer 2
gilt: Sozialversicherungsrechtlicher Einstiegsbereich! Meldung umfasst sowohl
Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis
1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und über
1.300,00 Euro.
Als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist in die Meldungen immer die redu-
zierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.

Zu Seite 60

Höhe der Entgeltumwandlung
In der Sozialversicherung ist es bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze geblieben.
Der Grenzwert beträgt 2020 3.312 Euro (4% von 82.800 Euro). Im Steuerrecht
gelten aber 8% (2020: 6.624 Euro).

Zu Seite 61

Aufbringung durch Mitglied
2020 beläuft sich der Mindesbetrag auf 6.624 Euro

Zu Seite 66

Betriebliche Altersversorgung
4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung belaufen sich 2020
auf 3.312 Euro (4 % von 82.800 Euro).

Zu Seite 93

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung
2020 sind 1.061,70 Euro maßgebend.

6
Richard Boorberg Verlag                                Entgelt in der Sozialversicherung

Bezugsgrößen für 2020
2020 gelten
– im Westen Deutschlands 38.220 Euro im Jahr (bzw. 3.185 Euro im Monat)
– im Beitrittsgebiet 36.120 Euro jährlich (und 3.010 Euro monatlich).

                                                                        Zu Seite 94

Beitragspflichtige Einnahmen für behinderte Menschen
Für die gesetzliche Krankenversicherung sind 2020 637 Euro maßgebend. In der
Rentenversicherung gelten 2.540 Euro im Westen und 3.010 Euro im Osten
Deutschlands.

                                                             Zu Seite 95 und 96

Bezugsgröße 2020
2020 beläuft sich die monatliche Bezugsgröße im Westen Deutschlands auf
3.185 Euro und im Osten auf 3.010 Euro.

Beitragsbemessungsgrundlagen für Pflegende

Pflege- Leistungsart                         %-Satz der    2020            2020
grad                                         monatlichen   West            Ost
                                             Bezugsgröße   in €            in €

2         a) selbst beschaffte Pflegehilfe    27,00          .859,95        .812,70
          b) Kombinationsleistung             22,95          .730,96        .690,80
          c) Pflegesachleistung               18,90          .601,97        .568,89

3         a) selbst beschaffte Pflegehilfe    43,00        1.369.55        1.294,70
          b) Kombinationsleistung             36,55        1.164,12        1.100,16
          c) Pflegesachleistung               30,10         .958,69         .806,01

4         a) selbst beschaffte Pflegehilfe    70,00        2.229,50        2.107,00
          b) Kombinationsleistung             59,50        1.895,08        1.790,95
          c) Pflegesachleistung               49,00        1.560,65        1.474,90

5         a) selbst beschaffte Pflegehilfe   100,00        3.185,00        3.010,00
          b) Kombinationsleistung             85,00        2.707,25        2.558,50
          c) Pflegesachleistung               70,00        2.229,50        2.107,00

                                                                                      7
Zweites Ergänzungsblatt                                  Richard Boorberg Verlag

Zu Seite 99

Änderung der DEÜV
Die letzte Änderung der DEÜV erfolgte durch das Qualifizierungschancengesetz
vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651).

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