Entgelt in der Sozialversicherung - Marburger Stand 1. 1. 2020 - Boorberg Verlag
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Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Zweites Ergänzungsblatt zu Band 243 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2020 Marburger Entgelt in der Sozialversicherung 2. Auflage, im Richard Boorberg Verlag Das erste Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt werden. Zu den Seiten 12, 13, 21, 25, 26 bis 29, 37, 38 bis 47, 60, 61, 66, 93, 94, 95, 96, 99 Zu den Seiten 12 und 13 Neue Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020 beläuft sich die JAE-Grenze auf 62.550 Euro. Dies entspricht einem Mo- natsbetrag von 5.212,50 Euro. Die sog. Bestandsgrenze beträgt 56.250 Euro bzw. 4.657,50 Euro. Zu Seite 21 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Die SvEV ist zuletzt durch die elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversi- cherungsentgeltverordnung mit Wirkung vom 1.1.2020 geändert worden. Zu Seite 25 Steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung belaufen sich 2020 auf 3.312 Euro im Westen bzw. 3.096 Euro im Osten Deutschlands. Zu den Seiten 26 bis 29 Neue Sachbezugswerte ab 1. 1. 2020 Der Wert für freie Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beläuft sich seit 1. 1. 2020 auf 258 Euro, der für freie Unterkunft auf 235 Euro. Für das Frühstück sind 54 Euro anzusetzen, dagegen für Mittag- und Abendessen jeweils 102 Euro. Die Wohnung kann mit 4,12 Euro/m² monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,37 Euro/m² monatlich bewertet werden. Der Wert für Jugendliche und Auszubildende beläuft sich 2020 auf monatlich 199,75 Euro. 1
Zweites Ergänzungsblatt Richard Boorberg Verlag Zu Seite 37 Neue Beitragsbemessungsgrenzen Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 datiert vom 29.11.2019. Die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung betra- gen 2020 jährlich 82.800 Euro und monatlich 8.450 Euro im Westen Deutsch- lands. Im Osten gelten 77.400 Euro bzw. 6.450 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung belau- fen sich 2020 jährlich auf 62.550 Euro und monatlich auf 5.212,50 Euro. Bezogen auf die wichtigsten Abrechnungszeiträume gelten 2020 folgende Werte: Bemessungsgrenzen in den wichtigsten Entgeltabrechnungszeiträumen Zeitraum Kranken- und Pflege- Renten- und Arbeitslosen- versicherung versicherung Gesamtes Bundesgebiet alte Länder neue Länder Jahr 56.250,00 EUR 82.800,00 EUR 77.400,00 EUR Monat 4.687,50 EUR 6.900,00 EUR 6.450,00 EUR Woche 1.093,75 EUR 1.610,00 EUR 1.515,00 EUR Kalendertag .156,25 EUR .230,00 EUR .215,00 EUR 2 Wochen 2.187,50 EUR 3.220,00 EUR 3.010,00 EUR 4 Wochen 4.375,00 EUR 6.440,00 EUR 6.020,00 EUR 5 Wochen 5.468,75 EUR 8.050,00 EUR 7.525,00 EUR Vgl. RdW-Kurzberichte 386 – 388/2019. Zu den Seiten 38–47 Gleitzonenregelung wird zum sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit 1.7.2019 die bisherige Gleitzone auf 1.300 Euro ausgeweitet worden. Sie beläuft sich also dann auf die Beträge 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro. Gleichzeitig wird die Gleitzone in den sozial- versicherungsrechtlichen Einstiegsbereich umbenannt. Die vereinfachte Formel für die Zeit seit 1.1.2020 lautet: 1,129864706 x AE -168,824117647. Dabei ist AE das Arbeitsentgelt. Im Jahr 2020 beläuft sich der Faktor F auf 0,7547. 2
Richard Boorberg Verlag Entgelt in der Sozialversicherung Seit 1.7.2019 ist es nicht mehr möglich, auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung zu verzichten. Es ist auch nicht mehr nötig, da nunmehr die Leistungen der Rentenversicherung aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet werden. Bezüglich der Meldungen ist zu beachten, dass seit 1.7.2019 bei der Ziffer 1 von Beträgen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro auszugehen ist. Bei der Ziffer 2 gilt: Sozialversicherungsrechtlicher Einstiegsbereich! Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und über 1.300,00 Euro. Als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist in die Meldungen immer die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Die Beispiele 37 bis 39 erhalten für die Zeit ab 1.1.2020 folgenden Text: Beispiel 37: Ein Arbeitgeber zahlt seinem ab April 2019 beschäftigten Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 Euro. Die beitragspflichtigen Ein- nahmen (zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils) errechnen sich wie folgt: 1,129864706 ҂ 1.000,00 – 168,824117647 = 981,04 Euro. In den Fällen, in denen nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird, ist – ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme – die anteilige beitrags- pflichtige Einnahme zu berechnen. Beispiel 38: Ein im März 2020 angestellter Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeits- entgelt von 1.000 Euro. Da die Beschäftigung des Arbeitnehmers am 12.6.2020 endet, beläuft sich das Entgelt im Juni auf 240 Euro. Ergebnis: Die monatliche beitragspflichtige Einnahme wird wie folgt berech- net: 1,129864706 ҂ 1.000,00 – 168,824117647 = 981,04 Euro. Zur Beitragsberechnung ist aber die anteilige beitragspflichtige Einnahme für die Zeit vom 1. 6. bis 12. 6. 2020 erforderlich: 981,04 Euro ҂ 12 : 30 = 392,42 Euro. Während der Arbeitgeberanteil wie üblich – und zwar aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt – berechnet wird, errechnet sich der Arbeitgebernehmeranteil aus dem reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die Formel lautet hier: Arbeitnehmerbeitragsanteil = reduzierte beitragspflichtige Einnahme ҂ hal- ber Beitragssatz ҂ 2 – Arbeitgeberbeitragsanteil. Die Berechnung mittels des halben Beitragssatzes ist von den Spitzenverbän- den der Sozialversicherungsträger in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben empfohlen worden. Wenn der Einfachheit halber der volle Beitragssatz zur Be- rechnug genommen wird, können Rundungsdifferenzen eintreten. Beispiel 39: Ein im Februar 2020 eingestellter Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 Euro. 3
Zweites Ergänzungsblatt Richard Boorberg Verlag Ergebnis: Als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Arbeitnehmerbei- tragsanteils sind zu berücksichtigen: 1,129864706 ҂ 1.000,00 – 168,824117647 = 981,04 Euro Es sind folgende Beitragssätze zu beachten: Summe davon AG davon AN KV 14,6 7,3 7,3 PV* 3,05 1,525 1,525 RV 18,60 9,30 9,305 AV 2,4 1,20 1,20 Summe (max.) 38,90 19,33 19,33 * Einen Sonderfall stellt hier das Bundesland Sachsen dar. Dabei sind für die Beitragsberechnung (Arbeitnehmeranteil) jeweils die hal- ben Beitragssätze zu beachten, also: 7,3 % (Krankenversicherung), 1,525 % (Pflegeversicherung), 9,30 % (Rentenversicherung) und 1,20 % (Arbeits- losenversicherung), zusammen: 19,325. Bei kinderlosen Versicherten kom- men in der Pflegeversicherung noch 0,25% hinzu. Seit 1.1.2019 tragen Arbeitgeber auch den krankenkassenindividuellen Zusatz- beitragssatz je zur Hälfte. Das bedeutet, dass sich durch die Anwendung der Gleitzone auch hier ein niedrigerer Arbeitnehmeranteil ergibt. Im nachfolgenden Beispiel wird davon ausgegangen, dass ein Zusatzbeitrag in Höhe des durch- schnittlichen Zusatzbeitrages erhoben wird. 2020 sind dies 1,1 %. Bei der Pfle- geversicherung wird von einem kinderlosen Versicherten ausgegangen. Nach dem von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben gegebenen Muster vom 19.12.2012 sind die Beiträge für die einzelnen Versicherungsträger getrennt zu berechnen. Bei einer zusammenfassenden Berechnung würden sich Rundungsdifferenzen ergeben. Im vorstehenden Beispiel sind folgende Berechnungen erforderlich: Krankenversicherung: Monatliches Arbeitsentgelt = 1.000,00 Euro Beitragspflichtige Einnahme (1,129864706 ҂ 1.000,00 Euro – 168,824117647) = 981,04 Euro Allgemeiner Beitragssatz = 14,6 % Krankenversicherungsbeitrag (ohne Zusatzbeitrag) (981,04 Euro ҂ 7,3 % ҂ 2) = 143,23 Euro Abzüglich Arbeitgeberanteil (1.000 Euro ҂ 7,3 %) = –73,00 Euro Arbeitnehmerbeitragsanteil = 70,23 Euro 4
Richard Boorberg Verlag Entgelt in der Sozialversicherung Zusatzbeitragssatz = 1,1 % (981,04 Euro x 0,55 % x 2) = 10,79 Euro Abzüglich Arbeitgeberanteil (1.000 Euro x 0,55 %) = 5,50 Euro Arbeitnehmerbeitragsanteil = 5,29 Euro Gesamt-Arbeitnehmerbeitragsanteil = 75,52 Euro Pflegeversicherung: Pflegeversicherungsbeitrag (981,04 Euro ҂ 1,53 % ҂ 2) = 30,02 Euro Abzüglich Arbeitgeberanteil (1.000,00 Euro ҂ 1,53 %) = –15,30 Euro Arbeitnehmerbeitragsanteil = 14,72 Euro Beitragszuschlag Pflegeversicherung (981,04 Euro ҂ 0,25 %) = 2,45 Euro Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt) = 17,17 Euro Eine Sonderregelung gilt für das Bundesland Sachsen. Dort beträgt der Bei- tragssatz für den Arbeitgeberanteil lediglich 1,03 %, da bei Einführung der Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als Feiertag nicht abgeschafft worden ist. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil beträgt daher – ohne Zuschlag – 2,03 %. Handelt es sich um einen kinderlosen Arbeitnehmer, erhöht sich sein Anteil auf 2,28 %. Beispiel (Bundesland Sachsen – mit Zuschlag): Pflegeversicherungsbeitrag (981,04 Euro ҂ 2,03 % ҂ 2) = 39,83 Euro Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (1.000,00 Euro ҂ 1,03 %) = –10,30 Euro Arbeitnehmerbeitragsanteil = 29,53 Euro Beitragszuschlag Pflegeversicherung (981,04 Euro ҂ 0,25 %) = 2,45 Euro Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt) = 31,98 Euro Rentenversicherung Arbeitnehmerbeitrag 981,04 Euro ҂ 9,30 % ҂ 2 (Gesamtbeitrag) = 182,47 Euro Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (1.000,00 Euro ҂ 9,30 %) = – 93,00 Euro Arbeitnehmerbeitragsanteil = 89,47 Euro Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmerbeitragsanteil 981,04 Euro ҂ 1,20 % ҂ 2 = 23,54 Euro Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (1.000,00 Euro ҂ 1,20 %) = – 12,00 Euro Arbeitnehmerbeitragsanteil = 11,54 Euro 5
Zweites Ergänzungsblatt Richard Boorberg Verlag Der Arbeitnehmer hat demnach (ohne Bundesland Sachsen) insgesamt 193,70 Euro zu übernehmen. Hat der Arbeitnehmer mindestens 1 Kind, braucht er den Zuschlag in der Pflegeversicherung nicht zu zahlen. Das bedeutet, dass sich sein Gesamtanteil auf 191,25 Euro ermäßigt. Der Anteil des Arbeitgebers beläuft sich insgesamt auf 193,70 Euro. Dies gilt nicht im Bundesland Sachsen. Bezüglich der Meldungen ist zu beachten, dass seit 1.7.2019 bei der Ziffer 1 von Beträgen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro auszugeben ist. Bei der Ziffer 2 gilt: Sozialversicherungsrechtlicher Einstiegsbereich! Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und über 1.300,00 Euro. Als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist in die Meldungen immer die redu- zierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Zu Seite 60 Höhe der Entgeltumwandlung In der Sozialversicherung ist es bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze geblieben. Der Grenzwert beträgt 2020 3.312 Euro (4% von 82.800 Euro). Im Steuerrecht gelten aber 8% (2020: 6.624 Euro). Zu Seite 61 Aufbringung durch Mitglied 2020 beläuft sich der Mindesbetrag auf 6.624 Euro Zu Seite 66 Betriebliche Altersversorgung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung belaufen sich 2020 auf 3.312 Euro (4 % von 82.800 Euro). Zu Seite 93 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung 2020 sind 1.061,70 Euro maßgebend. 6
Richard Boorberg Verlag Entgelt in der Sozialversicherung Bezugsgrößen für 2020 2020 gelten – im Westen Deutschlands 38.220 Euro im Jahr (bzw. 3.185 Euro im Monat) – im Beitrittsgebiet 36.120 Euro jährlich (und 3.010 Euro monatlich). Zu Seite 94 Beitragspflichtige Einnahmen für behinderte Menschen Für die gesetzliche Krankenversicherung sind 2020 637 Euro maßgebend. In der Rentenversicherung gelten 2.540 Euro im Westen und 3.010 Euro im Osten Deutschlands. Zu Seite 95 und 96 Bezugsgröße 2020 2020 beläuft sich die monatliche Bezugsgröße im Westen Deutschlands auf 3.185 Euro und im Osten auf 3.010 Euro. Beitragsbemessungsgrundlagen für Pflegende Pflege- Leistungsart %-Satz der 2020 2020 grad monatlichen West Ost Bezugsgröße in € in € 2 a) selbst beschaffte Pflegehilfe 27,00 .859,95 .812,70 b) Kombinationsleistung 22,95 .730,96 .690,80 c) Pflegesachleistung 18,90 .601,97 .568,89 3 a) selbst beschaffte Pflegehilfe 43,00 1.369.55 1.294,70 b) Kombinationsleistung 36,55 1.164,12 1.100,16 c) Pflegesachleistung 30,10 .958,69 .806,01 4 a) selbst beschaffte Pflegehilfe 70,00 2.229,50 2.107,00 b) Kombinationsleistung 59,50 1.895,08 1.790,95 c) Pflegesachleistung 49,00 1.560,65 1.474,90 5 a) selbst beschaffte Pflegehilfe 100,00 3.185,00 3.010,00 b) Kombinationsleistung 85,00 2.707,25 2.558,50 c) Pflegesachleistung 70,00 2.229,50 2.107,00 7
Zweites Ergänzungsblatt Richard Boorberg Verlag Zu Seite 99 Änderung der DEÜV Die letzte Änderung der DEÜV erfolgte durch das Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651). 8
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