Entscheid - Kanton Graubünden

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Kantonsgericht von Graubünden
                         Dretgira chantunala dal Grischun
                         Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:                    Chur, 07. März 2018             Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 18 8                                                 08. März 2018

                               Entscheid
                    Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
           als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

                In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin,

                                          gegen

die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair
für das Betreibungsamt O.3_____ durchgeführte Verwertung in Sachen der
Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan
Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführerin,

                               betreffend Verwertung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. Februar 2018, (Poststempel
vom 12. Februar 2018) samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Be-
treibung- und Konkursamtes der Region Engiadina Bass/Val Müstair vom 15. Feb-
ruar 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme der Y._____
vom 26. Februar 2018 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in
Erwägung,

–   dass die Politische Y._____ die X._____ über das Betreibungsamt O.3_____
    für eine Forderung von Fr. 13'000.-- zuzüglich Zins betreibt,

–   dass das Bezirksgericht O.2_____ am 17. Februar 2017 den erhobenen
    Rechtsvorschlag aufhob und für den genannten Betrag die definitive Rechts-
    öffnung erteilte,

–   dass das Betreibungsamt O.3_____ in der Folge am 02. November 2017 die
    Pfändungsurkunde ausstellte und darin die im Alleineigentum der Schuldnerin
    stehende Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ (Hotel A._____) pfändete,

–   dass das Betreibungsamt O.3_____ am 11. Januar 2018 dem Betreibungsamt
    der Region Engiadina Bassa/Val Müstair (im folgenden Betreibungsamt Engi-
    adina Bassa/Val Müstair) den Verwertungsauftrag betreffend das genannte
    Grundstück erteilte,

–   dass das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair am 24. Januar 2018
    der Schuldnerin das Verwertungsbegehren mitteilte, welches allerdings von
    dieser bei der Post nicht abgeholt wurde,

–   dass die X._____ am 09. Februar 2018 (Poststempel vom 12. Februar 2018)
    beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbe-
    treibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Zwecke, die vorgese-
    hene Verwertung zu verhindern,

–   dass die Beschwerde damit begründet wurde, die in der Betreibung zugrunde
    liegende Forderung bestehe gar nicht bzw. nicht mehr und ein entsprechender
    Verwaltungsgerichtsentscheid nicht rechtmässig ergangen sei,

–   dass die Stellungnahme des Betreibungsamtes Engiadina Bassa /Val Müstair
    am 16. Februar 2018 einging,

–   dass die Gläubigerin am 26. Februar 2018 beantragte, auf die Beschwerde sei
    nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen,

                                                                      Seite 2 — 5
–   dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
    den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
    treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde
    wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt
    werden kann,

–   dass die Beschwerdeführerin sich auf keine vom Betreibungsamt Engiadina
    Bassa/Val Müstair erlassene Verfügung bezieht, so dass bereits aus diesem
    Grunde fraglich ist, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann bzw. ob
    diese innerhalb der Frist von Art. 17 SchKG eingereicht wurde,

–   dass auf die Beschwerde aber aus einem anderen Grunde offensichtlich nicht
    eingetreten werden kann,

–   dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nämlich ausschliesslich damit
    begründet, die Forderung der Y._____ bestehe gar nicht bzw. nicht mehr und
    das Verwertungsverfahren werde deshalb zu Unrecht durchgeführt,

–   dass die SchKG-Aufsichtsbehörden von vornherein nicht zuständig sind, den
    materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu prüfen,

–   dass im vorliegenden Fall dazu kommt, dass das Betreibungsamt O.3_____
    dem Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair den Verwertungsauftrag
    betreffend die gepfändete Liegenschaft der Schuldnerin erteilte,

–   dass gemäss Lehre- und Rechtsprechung gegen rechtshilfeweise vorgenom-
    mene Amtshandlungen gemäss Art. 4 SchKG die Beschwerde bei der dem er-
    suchenden Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen sind, mit Aus-
    nahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Voll-
    zugs der requierten Handlung selbständig bestimmt (Flavio Cometta/Urs Peter
    Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler-Kommentar zum Bundesgesetz
    über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 57 zu Art. 17
    SchKG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Patrick
    Müggler, in: Kren Kostikiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über
    Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 13 zu Art. 4 SchKG),

–   dass sich die Beschwerde auf keine anfechtbaren Amtshandlungen des Be-
    treibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair bezieht,

                                                                      Seite 3 — 5
–   dass die Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden somit nicht zuständig ist,
    über die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu befinden, so dass auf die Be-
    schwerde nicht eingetreten werden kann,

–   dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV-
    SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des
    Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

–   dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
    den darf (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),

–   dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
    licher Kompetenz ergeht,

                                                                      Seite 4 — 5
entschieden:

1.   Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim
     Kanton Graubünden.

3.   Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
     schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
     Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
     schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
     Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
     reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
     raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
     ff. und Art. 90 ff. BGG.

4.   Mitteilung an:

                                                                         Seite 5 — 5
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