ESG Regulierung - was bedeutet ihr aktueller Stand für die Versicherungswirtschaft? - März 2021 | Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn / Dr. Yannick ...
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ESG Regulierung – was bedeutet ihr aktueller Stand für die Versicherungswirtschaft? 18. März 2021 | Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn / Dr. Yannick Eckervogt / Dr. Saskia Michel Privat und vertraulich
Was wir heute mit Ihnen vorhaben? 1 ESG in aller Munde – Wo stehen wir? 3 (Rück-)Versicherungstätigkeit unter Taxonomie- 2 Gesichtspunkten 8 Versicherungsvermittler und die 3 Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088 17 Private and Confidential 2
ESG in aller Munde – Wo stehen wir? Nachhaltigkeit / Sustainability – Global, EU, Deutschland Hans Carl von Carlowitz, Sylvicultura oeconomica (1713) = Beginn deutscher Forstwirtschaft nach Prinzip des nachhaltigen Umgangs mit Rohstoffen Es sollte immer nur so viel Holz geschlagen werden, wie durch planmäßig Aufforstung wieder nachwachsen kann. UN Report der World Commission on Environment and Development (Brundland Bericht, 1987) „Our Common Future“ „Humanity has the ability to make developments sustainable to ensure that it meets the needs of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs“ UN Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, September 2015 Klimaübereinkommen von Paris, Dezember 2015: Artikel 2 Abs. 1 c) nennt Finanzbranche: „(c)Making finance flows consistent with a pathway towards low greenhouse gas emissions and climate resilient development.“ Aktionsplan der EU-Kommission „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vom 8. März 2018: „dringendes Handeln erforderlich“ wegen der „katastrophalen und unvorhersehbaren Folgen des Klimawandels und der Ressourcenverknappung“im Einklang mit dem EU-Projekt „zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ BaFin „Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ vom 20. Dezember 2019 = Orientierungshilfe „Begriff ‚Nachhaltigkeit‘ im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance) Private and Confidential 4
ESG in aller Munde – Wo stehen wir in der EU? Aktionsplan der EU-Kommission vom 8. März 2018: 10 Maßnahmen auf Basis der Empfehlungen im Abschlussbericht der hochrangigen Sachverständigengruppe vom 31. Januar 2018: Maßnahme 1: EU-Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten: schrittweise Entwicklung Q1/2019 Eindämmung des Klimawandels Q2/2019 Anpassung an den Klimawandel und andere Umweltaktivitäten Maßnahme 2: Standards und Siegel für umweltfreundliche Finanzprodukte: Q2/2019 Green Bond Standard; Anpassung Prospektverordnung, Prüfung der Nutzung des EU-Umweltzeichens für bestimmte Finanzprodukte Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte: Instrumente wirksamer gestalten Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung: Q2/2018 MiFID II und IDD: Nachhaltigkeitspräferenzen in der Eignungsprüfung berücksichtigen Q4/2018 ESMA nimmt diese Kriterien in Leitlinien zur Eignungsbeurteilung auf Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks in 2018/2019 Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen: Q2/2019 Green Bond Standard; Anpassung Prospektverordnung, Q2/2019 ESMA prüft Praxis auf Ratingmarkt + EU-Studien zu Nachhaltigkeits-Ratings und -analysen Private and Confidential 5
ESG in aller Munde – Wo stehen wir in der EU? Aktionsplan der EU-Kommission vom 8. März 2018: 10 Maßnahmen (Forts.) Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter: Q2/2018 EU-Kommission macht Gesetzesvorschlag für Pflichten der vorgenannten Akteure mit Blick auf Nachhaltigkeit Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften Integration von Umwelt-Faktoren in Risiko-Management und Kapitalanlage, in SII Review Report zum 1. Januar 2021 Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung: s. Gesetzesvorschlag zu Maßnahme 7: Offenlegungspflicht zu Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren in Strategie und Investitionsentscheidungen Q4/2018 Überprüfung der neuen IFRS auf Wirkung auf nachhaltige Investments mit langfristigen Investitionszielen Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau kurzfristigen Denkens auf den Kapitalmärkten: Prüfung Verpflichtung zu Nachhaltigkeitsstrategie Prüfung Präzisierung Pflicht zur Führung im langfristigen Unternehmensinteresse Private and Confidential 6
ESG in aller Munde – Wo stehen wir in Deutschland? BaFin „Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ (2019), S. 13: Environmental/Umwelt Social/Soziales Governance/Unternehmensführung Klimaschutz keine Kinder- und Zwangsarbeit, keine Steuerehrlichkeit Anpassung an Klimawandel Diskriminierung Korruptionsbekämpfung Ressourcenschonung Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz Nachhaltigkeitsmanagement des Vorstands Schutz der biologischen Vielfalt Verhinderung von Ausbeutung und Vorstandsvergütung in Abhängigkeit von Ökoeffizienz: Wasser- und Diskriminierung Nachhaltigkeit Meeresressourcen, Abfallvermeidung, Einhaltung grundlegender Arbeitsrechte Ermöglichung von Whistle Blowing Recycling, Übergang zu Kreislaufwirtschaft (u.a. Gewerkschafts- und Regulatorische Compliance Vermeidung/Verminderung der Versammlungsfreiheit) (Gewährleistung von AN-Rechten, Umweltverschmutzung Gleiche Anforderungen an Unternehmen Datenschutz) Schutz gesunder Ökosysteme in der Lieferkette (Outsourcing-Partner, Offenlegung von Informationen Dienstleister) Nachhaltige Landnutzung Produktentwicklung (z.B. Hausrat; Telematik; Industrieversicherung) KI-gestützte Schadenbearbeitung Kapitalanlage in nachhaltige Investments Private and Confidential 7
Lenkung als Regelungskonzept – Transparenz als Mittel Taxonomie-VO als Rahmenkonzept sieht keine unmittelbaren Pflichten zu einer nachhaltigen Wirtschaftstätigkeit für die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen vor. Der europäische Gesetzgeber verfolgt durch umfangreiche Transparenzverpflichtungen das Konzept einer mittelbaren Lenkungswirkung, mit dem Finanzmarktteilnehmer und Unternehmen in Richtung erhöhter Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten „geschubst“ werden sollen (sog. Nudging). Versicherungsunternehmen sind abseits von ihrer Investitionsentscheidung in besonderer Weise von der Taxonomie-Verordnung betroffen: Versicherungsunternehmen, die unter die Offenlegungs-Verordnung fallen, müssen weitere Anforderungen im Rahmen der vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichte umsetzen. Versicherungsunternehmen, die eine nicht-finanzielle Erklärung veröffentlichen, müssen diese um die Anforderungen aus Art. 8 Taxonomie-VO erweitern (sog. Taxonomie-Quote). Insbesondere die Erweiterung der nicht-finanziellen Erklärung stellt eine große Herausforderung dar, da zukünftig angegeben werden muss, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Tätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Dazu zählen nicht nur sämtliche Vermögenswerte, sondern insbesondere auch die Versicherungstätigkeiten. Private and Confidential 9
Anwendungsbereich der Taxonomie-VO Diese Verordnung gilt für a) von den Mitgliedstaaten oder der Union verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden; (Ziel: Vermeidung von nationalen Sonderregelungen einheitlichen Rahmen schaffen) b) Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen; (Art. 2 Nr. 1, Art 16 VO 2019/2088 (Substainable Finance Disclosure Regulation) (Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten) c) Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a bzw. Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU (Non-Financial Reporting Directive oder auch „CSR RL“) des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichen ((Rück-)Versicherungsunternehmen) Private and Confidential 10
Was ist eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivität? 1. Wirtschaftstätigkeit muss einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten, (a) Klimaschutz, (b) Anpassung an den Klimawandel, (c) Schutz des Wassers und der Meere, (d) Übergang zur Kreislaufwirtschaft, (e) Vermeidung von Umweltverschmutzungen und (f) Schutz der Ökosysteme 2. sie darf kein anderes Umweltziel erheblich beinträchtigen („Do-No-Significant-Harm“-Regel; kurz „DNSH“) 3. kein Verstoß gegen die Mindestgarantien i. S. d. Art. 18 Taxonomie-VO verstoßen und 4. den technischen Bewertungskriterien entsprechen ist streng genommen keine eigene Voraussetzung, denn die Bewertungskriterien konkretisieren gem. Art. 19 Abs. 1 lit. a)/b) die Umweltziele und das DNSH-Prinzip. technischen Bewertungskriterien (die die Kommission mittels zahlreicher delegierter (Level-2-)-Rechtsakte (Lamfalussy-Verfahren) sukzessive festlegen wird für sämtliche Umweltziele 5. Zeitplan: Für die Umweltziele Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel Entwürfe der EU-Kommission zu technischen Bewertungskriterien erfolgt Geltung ab 2022 // für alle weiteren Umweltziele technische Bewertungskriterien bis zum 31.12.2021 Geltung der VO ab 2023 Private and Confidential 11
Anhang I: Bewertungskriterien für den Klimaschutz Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen kann die jeweilige Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten? (Rück-)Versicherer-Tätigkeit nicht genannt; aber mittelbar wichtig insbesondere im Hinblick auf die geforderten Offenlegungen in der nicht-finanziellen Erklärung gem. Art. 8 Taxonomie-Verordnung: Für den Ausweis bezogen auf die Vermögenswerte von (Rück-)Versicherern: In der Taxonomie-Verordnung wird gefordert, dass ein Unternehmen den Anteil der Investitionsausgaben / Betriebsausgaben im Zusammenhang mit nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten ausweist. Anteil der Vermögenswerte bzw. der Investments, die auf die Finanzierung von wirtschaftlichen Aktivitäten ausgerichtet bzw. mit diesen verbunden sind und als ökologisch nachhaltig gelten, im Verhältnis zu den Gesamtinvestments. Lenkungsfunktion: Insoweit wird auch deutlich in welche Branchen (Rück-)Versicherer investieren sollten, um bezogen auf die Vermögenswerte nachhaltige Investments nachweisen zu können: Insbesondere solche Wirtschaftstätigkeiten, die (gegenwärtig) automatisch, also ohne Erfüllung bestimmter Kriterien, einen wesentlichen Beitrag (zum Klimaschutz) leisten: Dazu gehören z. B. die Energieerzeugung durch Wind-, Sonnen- oder Meeresenergie sowie die Energiespeicherung / Auch leistet der Netzausbau einen wesentlichen Beitrag, wenn er der Anbindung von erneuerbaren Energien dient (sog. dunkelgrünen Wirtschaftstätigkeiten) Private and Confidential 12
Anhang II: Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel Bereich der Finanz- und (Rück-)Versicherungstätigkeit explizit aufgelistet. D.h.: (Rück-)Versicherungen gegen Klimarisiken können grundsätzlich unter den nachstehenden Voraussetzungen als Wirtschaftstätigkeit gesehen werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten kann: 1. Spartenabhängig (Nicht-Lebensversicherungsgeschäft) Sparten: (i) Unfall- und Feuerversicherung, (ii) Krankenversicherung, (iii) Reiseversicherung, (iv) Sachversicherung sowie (v) Kfz-, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die folgende klimabedingte Gefahren absichern: Temperaturbedingt Windbedingt Wasserbedingt Erdmassebedingt Wechselnde Temperatur Wechselnde Windmuster Veränderte Niederschlagsmuster und Arten Küstenerosion (Luft, Süßwasser, Salzwasser) (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Wärmebelastung Niederschlag Verschlechterung der Bodenqualität Chronisch Temperaturschwankung Ozeanübersäuerung Bodenerosion Schmelzen des Permafrosts Salzeintritt Solifluktion (Flächenabtragung der Erdoberfläche) Meeresspiegelanstieg Wasserbelastung Hitzewelle Zyklon, Hurrikane, Taifun Trockenheit Lawine Kältewelle/Frost Sturm Starke Niederschläge Erdrutsch (inkl. Blizzards, Staub- und Sandstürme) (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Akut Waldbrand Tornado Überflutung Absenkung (Küsten-, Fluvial-, Pluvial-, Grundwasser) Gletscherseeausbrüche Private and Confidential 13
Anhang II: Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel 2. Anhang II nennt ferner die folgenden Anforderungen an die Modellierung und Tarifierung von Klimarisiken, Nutzung modernster Modellierungstechniken (Forward-looking Szenarien) Angebot von Anreizen zur Risikominderung/-anpassung (z.B. Hochwasserpass für Gebäude; bei Kauf von E-Auto bzw. Bau von Niedrigenergiehaus besseren Versicherungsschutz durch Übernahme von Mehrkosten für Energieeffizienzverbesserung), die Produktgestaltung Prämienreduzierung bei Durchführung von präventiven Maßnahmen (Nachlass auf Prämie bei Kauf von E-Auto/E-Bike-Versicherung/Mitversicherung Batterie) Informationen bzgl. möglicher Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Vertriebsprozesses und das kostenlose Bereitstellen von Schadendaten für Behörden oder Wissenschaftler, um die Anpassung an den Klimawandel zu verbessern, sowie innovative Versicherungslösungen. Game changer: Bereits im Produktentwicklungsprozess ist „Prüfschleife“ in Sachen Nachhaltigkeit notwendig! Private and Confidential 14
Anhang II: Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel 3. Prüfung der „Do-No-Significant-Harm“-Regel Keine Versicherung der Gewinnung, der Lagerung, des Transports oder der Herstellung von fossilen Brennstoffen oder die Versicherung der Nutzung von Fahrzeugen, Immobilien oder anderen Vermögenswerten für diese Zwecke. Sehr streng: Güterzugstrecke (emissionsfreier Verkehr), die hauptsächlich dem Kohletransport dient. Erste Auswirkungen in der Praxis: „RWE muss künftig wohl ohne Axa auskommen“ (Quelle: Versicherungsmonitor 12.3.2021) Rechtsfolge für Berichtspflichten nach Art. 8 Taxonomie-VO (vgl. EIOPA Vorschlag zur Gestaltung der Key Performance Indicators iSd Art. 8 Taxonomie für EU-Kommission vom 26.02.2021Erlasss Delegierter Rechtsakt bis zum 1.06.2021) : Für den Ausweis bezogen auf die Versicherungstätigkeit: Der Anteil der "gebuchten Nichtlebens-Bruttoprämien" – im Verhältnis zu den gesamten gebuchten Nichtlebens-Bruttoprämien -, der den in der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig identifizierten Versicherungstätigkeiten entspricht. NEU: EIOPA Vorschlag zur Gestaltung der Key Performance Indicators verweist auch auf Do-No-Significant-Harm Prinzip: Das könnte dazu führen, dass die (Rück-)Versicherer auch angeben müssen, welche Kapitalanlagen und Versicherungsaktivitäten den Nachhaltigkeitszielen zuwiderlaufen. Private and Confidential 15
Fazit und Ausblick Fazit: Ausblick: Klare Tendenz zu erkennen: Vom „soft law“ zu einer Sehr hohe Dynamik im Hinblick auf Regelungsdichte in der zunehmenden „Verrechtlichung“. nächsten Zeit zu erwarten (u.a.: delegierte Rechtsakte zu (Bislang) keine Tätigkeitseinschränkungen oder gar -verbote. weiteren Klimazielen, zu Ausgestaltung und Umfang der Taxonomie-VO als Art „Einkaufsliste“ für wirtschaftliche Berichterstattung Art. 8 Taxonomie-VO (EIOPA-Vorschlag)) Tätigkeiten, die anerkanntermaßen ökologisch nachhaltig Thema fossile Brennstoffe und Mobilität wird weiterhin eine sind, welche bislang nicht genutzt werden muss. zentrale Position einnehmen; kommt das Thema Gas / Lenkungsfunktion der Taxonomie-VO zeigt in der Atomkraft hinzu? Quo vadis? Versicherungswirtschaft erste Wirkungen. Neuausrichtung des Wirtschaftssystem bietet Chancen, Erste Nachhaltigkeitsberichtspflichten sollen ab Anfang insbesondere für (Rück-)Versicherer in Anbetracht ihres Januar 2022 gelten. Es mangelt an einheitlichen Standards Geschäftsmodells: Bereits jetzt die richtigen (rechtlichen) hierzu. Weichen stellen, insbesondere auch im Bereich ESG- Compliance. Zusammenspiel mit Offenlegungs-VO unglücklich, da diese bereits in Kraft, obwohl erforderlicher „Rahmen“ der Taxonomie-VO sich erst langsam herauskristallisiert. Private and Confidential 16
Versicherungsvermittler und die Transparenz- 3 Verordnung (EU) 2019/2088 Dr. Saskia Michel
Die soziale Verantwortung im Versicherungsvertrieb Seit dem 10. März 2021: Alle Versicherungskaufleute, die drei und mehr Mitarbeiter beschäftigen, müssen bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ihren Kunden Informationen über die Erfüllung von Nachhaltigkeitszielen geben. Dies sieht die EU-Verordnung „über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs- pflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (Nr. 2019/2088) (TVO) vor. Art. 2 TVO: Begriffsbestimmungen Nr. 11: "Finanzberater" a) einen Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt; b) ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt; (…) Betroffen von der TVO ist unter dem Oberbegriff Finanzberater auch der Versicherungsvertrieb und explizit auch der Versicherungsvermittler, wenn dieser über Versicherungsanlageprodukte berät. Allerdings sind insgesamt „Finanzprodukte“ angesprochen, zu denen die EU nicht nur Versicherungsanlageprodukte (IBIP) zählt, also ungeförderte Schicht 3-Lebens- und Rentenversicherungen, sondern namentlich auch „Altersvorsorgeprodukte“. Private and Confidential 18
Themenkomplex 1: Homepage (Art. 3 bis 5 TVO) Regelungen zu Nachhaltigkeitsinformationen auf der Homepage Art. 3 Abs. 2 TVO: Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken Finanzberater veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten (verfolgen). Art. 4 Abs. 5 TVO: Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens Finanzberater veröffentlichen auf ihrer Internetseite folgende Informationen und halten sie auf dem aktuellen Stand: a. Informationen darüber, ob sie in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind, bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen; oder b. Informationen darüber, warum sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen. Private and Confidential 19
Themenkomplex 1: Homepage (Art. 3 bis 5 TVO) Regelungen zu Nachhaltigkeitsinformationen auf der Homepage Wer mit Gewerbeerlaubnis als (nicht ausschließlich gebundener) Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler und mit mindestens 3 Beschäftigten im Betrieb Versicherungsanlageprodukte (ungeförderte Lebens- und Rentenversicherungen) vermittelt, hat Informationspflichten auf der Homepage, die davon abhängen, ob der Versicherungsvermittler bereits eine eigene Nachhaltigkeitsstrategie hat (Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der beratenden Tätigkeit, z.B. zur Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen, zur Versicherer- und zur Produktauswahl, zur Bewertung der Angebote etc.): Ohne eigene Nachhaltigkeitsstrategie muss der Versicherungsvermittler darüber informieren, dass er keine eigene Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt und warum er nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung nicht berücksichtigt, ggf. auch, wann er beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen; Mit einer eigenen Nachhaltigkeitsstrategie muss der Versicherungsvermittler darüber informieren, welche Strategien er zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken verfolgt und ob er in Anbetracht der Größe, der Art und des Umfangs seiner Tätigkeiten und der Art der Versicherungsprodukte die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in seiner Beratung berücksichtigt. Die TVO ist nicht relevant für solche Vermittler, die keine Versicherungsanlageprodukte (ungeförderte Lebens- und Rentenversicherungen) vermitteln oder weniger als 3 Beschäftigte haben. Private and Confidential 20
Themenkomplex 2: Vergütungspolitik (Art. 5 TVO) Informationen auf der Homepage zu Nachhaltigkeitsaspekten bei der Vergütung Art. 5 TVO: Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken 1. Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater geben im Rahmen ihrer Vergütungspolitik an, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht, und veröffentlichen diese Informationen auf ihren Internetseiten. 2. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in die Vergütungspolitik aufzunehmen, die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften, insbesondere den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97 und (EU) 2016/2341, festlegen und fortführen müssen. Wer mit Gewerbeerlaubnis als (nicht ausschließlich gebundener) Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler und mit mindestens 3 Beschäftigten in seinem Vermittlerbetrieb Versicherungsanlageprodukte (ungeförderte Lebens- und Rentenversicherungen) vermittelt, hat Informationspflichten zur Vergütung auf der Homepage, die davon abhängen, ob der Versicherungsvermittler unterschiedlich hohe Vergütungen für Versicherungsanlageprodukte je nachdem erhält, ob sie nachhaltig sind oder nicht. Private and Confidential 21
Ausblick Versicherungsvermittler mit Vorbildfunktion Vermittler sollten in ihrem eigenen Betrieb prüfen, inwieweit Nachhaltigkeitsthemen bereits eine Rolle spielen. Umweltschutz fängt im Kleinen an (so beispielsweise beim Dienstwagen mit der Vermeidung unnötiger Fahrten). Auch im Büroalltag spielen ESG-Themen eine Rolle: Soziale Belange betreffen die Führungsqualitäten, die Bereitschaft Tariflöhne zu zahlen oder strukturell Benachteiligten eine Beschäftigungschance zu geben. Die Vergütungszahlungen in der Vertriebsbranche wurden schon erwähnt. Eine gute Unternehmensführung (Governance) könnte langfristige Ziele oder das Bekenntnis zu einem Verhaltenskodex zum Beispiel demjenigen des Vereins Ehrbarer Versicherungskaufleute oder eines Vermittlerverbands umfassen. Fazit: Viele Vermittler berücksichtigen die Vorgaben der TVO bereits auf ihrer Homepage; hier findet sich aber bisher eine recht unüberschaubare Brandbreite unterschiedlicher Angaben zum Umstand der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Rahmen der Versicherungsvermittlung. Häufig findet sich der bloße Verweis darauf, dass ESG-Aspekte bisher nicht berücksichtigt, in Zukunft aber intensiv beobachtet werden. Zum Teil sind die Informationen auf den Homepages dezidiert, wie zu möglichen Einschränkungen bei der Auswahl bei den vermittelten Produkten. Angesichts der Dynamik der ESG-Thematik ist jedenfalls noch Vereinheitlichungsbedarf bei den Informationen auf den Homepages festzustellen, um den Kunden tatsächlichen einen Mehrwert zu bieten. Private and Confidential 22
Taylor Wessing zu CSR und Recht https://iot.taylorwessing .com/corporate-social- responsibility-und- recht-csr-and-law/ Private and Confidential 23
Ihre Ansprechpartner Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn ist Fachanwältin für Versicherungsrecht, leitet die Praxisgruppe Insurance in Deutschland und koordiniert die internationale Industry Group Financial Institutions & Insurance bei Taylor Wessing. Sie begleitet (Rück-)Versicherungsunternehmen bei komplexen internationalen Transaktionen, Vertragsgestaltungen, Vertriebsstrukturen und Regulierungsfragen – die vielseitige Beratungspraxis verdeutlicht ihre Expertise im Versicherungsrecht. Mit ihrer langjährigen Erfahrung betreut sie Konzerne bei der Transformation zu digitalen und globalen Playern und verhandelt mit der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde BaFin. Sie vertritt Versicherer und Rückversicherer in Schiedsverfahren sowie in D&O- und Rückversicherungsstreitigkeiten. Gunbritt Kammerer-Galahn ist außerdem Referentin an den Versicherungsrechtsinstituten der Universitäten Düsseldorf und Münster. Sie ist Kommentatorin im VVG-Kommentar Looschelders/Pohlmann und im UmwG-Kommentar von Habighorst/Böttcher. Weiterhin ist sie Dr. Gunbritt Mitglied in der ARGE Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Kammerer-Galahn Partnerin Sprachen Düsseldorf Deutsch, Englisch, Französisch +49 211 8387-193 g.kammerer-galahn@taylorwessing.com Beratungsschwerpunkte Gesellschaftsrecht Versicherungsrecht Genannt für Versicherungsunternehmensrecht und Versicherungsprozesse in JUVE, Chambers Europe, WhoisWho Legal Hervorgehoben als Best Lawyer für Versicherungrecht, Best Lawyers in Germany, Handelsblatt 2018 & 2020 Häufig empfohlene Anwältin für Streitbeteiligung, The Legal 500 2019 Private and Confidential 24
Ihre Ansprechpartner Dr. Yannick Eckervogt ist Mitglied der Practice Area Insurance. Er berät Versicherer und sonstige Unternehmen in versicherungsrechtlichen Fragestellungen. Er berät schwerpunktmäßig (Rück-)Versicherungsunternehmen bei M&A- und sonstigen Transaktionen, d. h. beim Erwerb bzw. Verkauf von Geschäftsanteilen oder von Versicherungsbeständen, bei der Gründung von Versicherungsunternehmen und deren (Zweig-) Niederlassungen in Deutschland und beim Run-off von Portfolien. Weiterhin hat er sich auf das Versicherungsaufsichtsrecht spezialisiert und berät insbesondere Versicherer im Hinblick auf Fragen zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Erlaubnisverfahren und bei Kapitalanlagen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner rechtlichen Beratung liegt auf der rechtlichen Beurteilung von Haftungsszenarien von Geschäftsleitungsorganen und auf D&O-Versicherungen. Dr. Yannick Eckervogt Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch Associate Dusseldorf +49 211 8387-509 y.eckervogt@taylorwessing.com Beratungschwerpunkte Versicherung M&A Private and Confidential 25
Ihr Ansprechpartner Saskia Michel ist Mitglied der Practice Area Insurance. Sie berät Versicherer und sonstige Unternehmen in versicherungsrechtlichen Fragestellungen. Schwerpunktmäßig berät sie (Rück-)Versicherungsunternehmen bei M&A- und sonstigen Transaktionen, d.h. beim Erwerb bzw. Verkauf von Geschäftsanteilen oder von Versicherungsbeständen, bei der Gründung von Versicherungsunternehmen und deren (Zweig-) Niederlassungen in Deutschland und beim Run-off von Portfolien. Weiterhin ist sie auf das Versicherungsaufsichtsrecht spezialisiert und berät insbesondere Versicherer im Hinblick auf Fragen zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Erlaubnisverfahren. Sprachen Deutsch, Englisch Dr. Saskia Michel Associate Düsseldorf +49 211 83 87 193 s.michel@taylorwessing.com Beratungsschwerpunkte Versicherungsrecht Private and Confidential 26
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Europa > Mittlerer Osten > Asien taylorwessing.com © Taylor Wessing 2021 Diese Publikation stellt keine Rechtsberatung dar. Die unter der Bezeichnung Taylor Wessing tätigen Einheiten handeln unter einem gemeinsamen Markennamen, sind jedoch rechtlich unabhängig voneinander; sie sind Mitglieder des Taylor Wessing Vereins bzw. mit einem solchen Mitglied verbunden. Der Taylor Wessing Verein selbst erbringt keine rechtlichen Dienstleistungen. Weiterführende Informationen sind in unserem Impressum unter taylorwessing.com/de/legal/regulatory-information zu finden.
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