ESG Regulierung - was bedeutet ihr aktueller Stand für die Versicherungswirtschaft? - März 2021 | Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn / Dr. Yannick ...

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ESG Regulierung – was bedeutet ihr aktueller Stand
für die Versicherungswirtschaft?

18. März 2021 | Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn / Dr. Yannick Eckervogt / Dr. Saskia Michel

Privat und vertraulich
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Was wir heute mit Ihnen vorhaben?

1   ESG in aller Munde – Wo stehen wir?              3

    (Rück-)Versicherungstätigkeit unter Taxonomie-
2   Gesichtspunkten
                                                     8

    Versicherungsvermittler und die
3   Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088
                                                     17

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1   ESG in aller Munde – Wo stehen wir?
    Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn
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ESG in aller Munde – Wo stehen wir?

Nachhaltigkeit / Sustainability – Global, EU, Deutschland
 Hans Carl von Carlowitz, Sylvicultura oeconomica (1713) = Beginn deutscher Forstwirtschaft nach Prinzip des
  nachhaltigen Umgangs mit Rohstoffen
  Es sollte immer nur so viel Holz geschlagen werden, wie durch planmäßig Aufforstung wieder nachwachsen kann.
 UN Report der World Commission on Environment and Development (Brundland Bericht, 1987) „Our Common Future“
  „Humanity has the ability to make developments sustainable to ensure that it meets the needs of the present without
  compromising the ability of future generations to meet their own needs“
 UN Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, September 2015
 Klimaübereinkommen von Paris, Dezember 2015: Artikel 2 Abs. 1 c) nennt Finanzbranche:
  „(c)Making finance flows consistent with a pathway towards low greenhouse gas emissions and climate resilient development.“
 Aktionsplan der EU-Kommission „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vom 8. März 2018:
  „dringendes Handeln erforderlich“ wegen der „katastrophalen und unvorhersehbaren Folgen des Klimawandels und der
  Ressourcenverknappung“im Einklang mit dem EU-Projekt „zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“
 BaFin „Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ vom 20. Dezember 2019 = Orientierungshilfe
  „Begriff ‚Nachhaltigkeit‘ im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance)

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ESG in aller Munde – Wo stehen wir in der EU?

Aktionsplan der EU-Kommission vom 8. März 2018: 10 Maßnahmen
auf Basis der Empfehlungen im Abschlussbericht der hochrangigen Sachverständigengruppe vom 31. Januar 2018:
 Maßnahme 1:    EU-Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten: schrittweise Entwicklung
                  Q1/2019 Eindämmung des Klimawandels
                  Q2/2019 Anpassung an den Klimawandel und andere Umweltaktivitäten
 Maßnahme 2:    Standards und Siegel für umweltfreundliche Finanzprodukte:
                  Q2/2019 Green Bond Standard; Anpassung Prospektverordnung,
                  Prüfung der Nutzung des EU-Umweltzeichens für bestimmte Finanzprodukte
 Maßnahme 3:    Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte: Instrumente wirksamer gestalten
 Maßnahme 4:    Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung:
                  Q2/2018 MiFID II und IDD: Nachhaltigkeitspräferenzen in der Eignungsprüfung berücksichtigen
                  Q4/2018 ESMA nimmt diese Kriterien in Leitlinien zur Eignungsbeurteilung auf
 Maßnahme 5:    Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks in 2018/2019
 Maßnahme 6:    Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen:
                  Q2/2019 Green Bond Standard; Anpassung Prospektverordnung,
                  Q2/2019 ESMA prüft Praxis auf Ratingmarkt + EU-Studien zu Nachhaltigkeits-Ratings und -analysen

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Aktionsplan der EU-Kommission vom 8. März 2018: 10 Maßnahmen (Forts.)
 Maßnahme 7:    Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter:
                  Q2/2018 EU-Kommission macht Gesetzesvorschlag für Pflichten der vorgenannten Akteure
                    mit Blick auf Nachhaltigkeit
 Maßnahme 8:    Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften
                  Integration von Umwelt-Faktoren in Risiko-Management und Kapitalanlage, in SII Review Report
                   zum 1. Januar 2021
 Maßnahme 9:    Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen
                 und zur Rechnungslegung:
                  s. Gesetzesvorschlag zu Maßnahme 7: Offenlegungspflicht zu Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren
                    in Strategie und Investitionsentscheidungen
                  Q4/2018 Überprüfung der neuen IFRS auf Wirkung auf nachhaltige Investments mit langfristigen
                    Investitionszielen
 Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau kurzfristigen Denkens
               auf den Kapitalmärkten:
                Prüfung Verpflichtung zu Nachhaltigkeitsstrategie
                Prüfung Präzisierung Pflicht zur Führung im langfristigen Unternehmensinteresse

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ESG in aller Munde – Wo stehen wir in Deutschland?

BaFin „Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ (2019), S. 13:

          Environmental/Umwelt                                Social/Soziales                     Governance/Unternehmensführung

 Klimaschutz                                    keine Kinder- und Zwangsarbeit, keine        Steuerehrlichkeit
 Anpassung an Klimawandel                        Diskriminierung                              Korruptionsbekämpfung
 Ressourcenschonung                             Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz    Nachhaltigkeitsmanagement des Vorstands
 Schutz der biologischen Vielfalt               Verhinderung von Ausbeutung und              Vorstandsvergütung in Abhängigkeit von
 Ökoeffizienz: Wasser- und                       Diskriminierung                               Nachhaltigkeit
  Meeresressourcen, Abfallvermeidung,            Einhaltung grundlegender Arbeitsrechte       Ermöglichung von Whistle Blowing
  Recycling, Übergang zu Kreislaufwirtschaft      (u.a. Gewerkschafts- und                     Regulatorische Compliance
 Vermeidung/Verminderung der                     Versammlungsfreiheit)                         (Gewährleistung von AN-Rechten,
  Umweltverschmutzung                            Gleiche Anforderungen an Unternehmen          Datenschutz)
 Schutz gesunder Ökosysteme                      in der Lieferkette (Outsourcing-Partner,     Offenlegung von Informationen
                                                  Dienstleister)
 Nachhaltige Landnutzung

 Produktentwicklung (z.B. Hausrat; Telematik; Industrieversicherung)
 KI-gestützte Schadenbearbeitung
 Kapitalanlage in nachhaltige Investments

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(Rück-)Versicherungstätigkeit unter
2   Taxonomie-Gesichtspunkten
    Dr. Yannick Eckervogt
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Lenkung als Regelungskonzept – Transparenz als Mittel

 Taxonomie-VO als Rahmenkonzept sieht keine unmittelbaren Pflichten zu einer nachhaltigen Wirtschaftstätigkeit für die in
  ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen vor.
 Der europäische Gesetzgeber verfolgt durch umfangreiche Transparenzverpflichtungen das Konzept einer mittelbaren
  Lenkungswirkung, mit dem Finanzmarktteilnehmer und Unternehmen in Richtung erhöhter Investitionen in ökologisch
  nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten „geschubst“ werden sollen (sog. Nudging).
 Versicherungsunternehmen sind abseits von ihrer Investitionsentscheidung in besonderer Weise von der Taxonomie-Verordnung
  betroffen: Versicherungsunternehmen, die unter die Offenlegungs-Verordnung fallen, müssen weitere Anforderungen im
  Rahmen der vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichte umsetzen.
 Versicherungsunternehmen, die eine nicht-finanzielle Erklärung veröffentlichen, müssen diese um die Anforderungen aus Art.
  8 Taxonomie-VO erweitern (sog. Taxonomie-Quote).

  Insbesondere die Erweiterung der nicht-finanziellen Erklärung stellt eine große Herausforderung dar, da zukünftig angegeben
  werden muss, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Tätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch
  nachhaltig einzustufen sind. Dazu zählen nicht nur sämtliche Vermögenswerte, sondern insbesondere auch die
  Versicherungstätigkeiten.

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Anwendungsbereich der Taxonomie-VO

Diese Verordnung gilt für

a) von den Mitgliedstaaten oder der Union verabschiedete Maßnahmen zur
   Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im
   Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als
   ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden; (Ziel: Vermeidung von nationalen
   Sonderregelungen einheitlichen Rahmen schaffen)

b) Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen; (Art. 2 Nr. 1, Art 16 VO
   2019/2088 (Substainable Finance Disclosure Regulation)
   (Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten)

c) Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder
   eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a bzw. Artikel 29a der
   Richtlinie 2013/34/EU (Non-Financial Reporting Directive oder auch „CSR
   RL“) des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichen
   ((Rück-)Versicherungsunternehmen)

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Was ist eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivität?

1.   Wirtschaftstätigkeit muss einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten,
         (a) Klimaschutz, (b) Anpassung an den Klimawandel, (c) Schutz des Wassers und der Meere,
          (d) Übergang zur Kreislaufwirtschaft, (e) Vermeidung von Umweltverschmutzungen und (f) Schutz der Ökosysteme

2.   sie darf kein anderes Umweltziel erheblich beinträchtigen („Do-No-Significant-Harm“-Regel; kurz „DNSH“)

3.   kein Verstoß gegen die Mindestgarantien i. S. d. Art. 18 Taxonomie-VO verstoßen und

4.   den technischen Bewertungskriterien entsprechen
         ist streng genommen keine eigene Voraussetzung, denn die Bewertungskriterien konkretisieren
          gem. Art. 19 Abs. 1 lit. a)/b) die Umweltziele und das DNSH-Prinzip.
         technischen Bewertungskriterien (die die Kommission mittels zahlreicher delegierter (Level-2-)-Rechtsakte
          (Lamfalussy-Verfahren) sukzessive festlegen wird für sämtliche Umweltziele

5.   Zeitplan: Für die Umweltziele Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel Entwürfe der EU-Kommission
               zu technischen Bewertungskriterien erfolgt  Geltung ab 2022 // für alle weiteren Umweltziele technische
               Bewertungskriterien bis zum 31.12.2021  Geltung der VO ab 2023

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Anhang I:
Bewertungskriterien für den Klimaschutz

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen kann die jeweilige Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten?

 (Rück-)Versicherer-Tätigkeit nicht genannt; aber mittelbar wichtig insbesondere im Hinblick auf die geforderten
  Offenlegungen in der nicht-finanziellen Erklärung gem. Art. 8 Taxonomie-Verordnung:

    Für den Ausweis bezogen auf die Vermögenswerte von (Rück-)Versicherern: In der Taxonomie-Verordnung wird
     gefordert, dass ein Unternehmen den Anteil der Investitionsausgaben / Betriebsausgaben im Zusammenhang mit
     nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten ausweist.

    Anteil der Vermögenswerte bzw. der Investments, die auf die Finanzierung von wirtschaftlichen Aktivitäten ausgerichtet bzw.
     mit diesen verbunden sind und als ökologisch nachhaltig gelten, im Verhältnis zu den Gesamtinvestments.

        Lenkungsfunktion: Insoweit wird auch deutlich in welche Branchen (Rück-)Versicherer investieren sollten, um bezogen
        auf die Vermögenswerte nachhaltige Investments nachweisen zu können: Insbesondere solche
        Wirtschaftstätigkeiten, die (gegenwärtig) automatisch, also ohne Erfüllung bestimmter Kriterien, einen wesentlichen
        Beitrag (zum Klimaschutz) leisten: Dazu gehören z. B. die Energieerzeugung durch Wind-, Sonnen- oder Meeresenergie
        sowie die Energiespeicherung / Auch leistet der Netzausbau einen wesentlichen Beitrag, wenn er der Anbindung von
        erneuerbaren Energien dient (sog. dunkelgrünen Wirtschaftstätigkeiten)

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Anhang II:
Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel

 Bereich der Finanz- und (Rück-)Versicherungstätigkeit explizit aufgelistet.
 D.h.: (Rück-)Versicherungen gegen Klimarisiken können grundsätzlich unter den nachstehenden Voraussetzungen als
  Wirtschaftstätigkeit gesehen werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten kann:
1. Spartenabhängig (Nicht-Lebensversicherungsgeschäft)
Sparten: (i) Unfall- und Feuerversicherung, (ii) Krankenversicherung, (iii) Reiseversicherung, (iv) Sachversicherung sowie (v)
Kfz-, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die folgende klimabedingte Gefahren absichern:
            Temperaturbedingt                        Windbedingt                                Wasserbedingt                                Erdmassebedingt
            Wechselnde Temperatur                    Wechselnde Windmuster                      Veränderte Niederschlagsmuster und Arten     Küstenerosion
            (Luft, Süßwasser, Salzwasser)                                                       (Regen, Hagel, Schnee/Eis)
            Wärmebelastung                                                                      Niederschlag                                 Verschlechterung der Bodenqualität
Chronisch   Temperaturschwankung                                                                Ozeanübersäuerung                            Bodenerosion
            Schmelzen des Permafrosts                                                           Salzeintritt                                 Solifluktion
                                                                                                                                             (Flächenabtragung der Erdoberfläche)
                                                                                                Meeresspiegelanstieg
                                                                                                Wasserbelastung
            Hitzewelle                               Zyklon, Hurrikane, Taifun                  Trockenheit                                  Lawine
            Kältewelle/Frost                         Sturm                                      Starke Niederschläge                         Erdrutsch
                                                     (inkl. Blizzards, Staub- und Sandstürme)   (Regen, Hagel, Schnee/Eis)
 Akut
            Waldbrand                                Tornado                                    Überflutung                                  Absenkung
                                                                                                (Küsten-, Fluvial-, Pluvial-, Grundwasser)
                                                                                                Gletscherseeausbrüche

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Anhang II: Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel

2. Anhang II nennt ferner die folgenden Anforderungen an die
 Modellierung und Tarifierung von Klimarisiken,
   Nutzung modernster Modellierungstechniken (Forward-looking Szenarien)
   Angebot von Anreizen zur Risikominderung/-anpassung
    (z.B. Hochwasserpass für Gebäude; bei Kauf von E-Auto bzw. Bau von Niedrigenergiehaus  besseren Versicherungsschutz
    durch Übernahme von Mehrkosten für Energieeffizienzverbesserung),
 die Produktgestaltung
   Prämienreduzierung bei Durchführung von präventiven Maßnahmen
    (Nachlass auf Prämie bei Kauf von E-Auto/E-Bike-Versicherung/Mitversicherung Batterie)
   Informationen bzgl. möglicher Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Vertriebsprozesses
 und das kostenlose Bereitstellen von Schadendaten für Behörden oder Wissenschaftler, um die Anpassung an den Klimawandel
  zu verbessern, sowie
 innovative Versicherungslösungen.

  Game changer: Bereits im Produktentwicklungsprozess ist „Prüfschleife“ in Sachen Nachhaltigkeit notwendig!

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Anhang II: Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel

3. Prüfung der „Do-No-Significant-Harm“-Regel
 Keine Versicherung der Gewinnung, der Lagerung, des Transports oder der Herstellung von fossilen Brennstoffen oder die
  Versicherung der Nutzung von Fahrzeugen, Immobilien oder anderen Vermögenswerten für diese Zwecke.
 Sehr streng: Güterzugstrecke (emissionsfreier Verkehr), die hauptsächlich dem Kohletransport dient.
   Erste Auswirkungen in der Praxis: „RWE muss künftig wohl ohne Axa auskommen“ (Quelle: Versicherungsmonitor 12.3.2021)

 Rechtsfolge für Berichtspflichten nach Art. 8 Taxonomie-VO (vgl. EIOPA Vorschlag zur Gestaltung der Key Performance
  Indicators iSd Art. 8 Taxonomie für EU-Kommission vom 26.02.2021Erlasss Delegierter Rechtsakt bis zum 1.06.2021) :
   Für den Ausweis bezogen auf die Versicherungstätigkeit: Der Anteil der "gebuchten Nichtlebens-Bruttoprämien" –
    im Verhältnis zu den gesamten gebuchten Nichtlebens-Bruttoprämien -, der den in der EU-Taxonomie als ökologisch
    nachhaltig identifizierten Versicherungstätigkeiten entspricht.

      NEU: EIOPA Vorschlag zur Gestaltung der Key Performance Indicators verweist auch auf Do-No-Significant-Harm
      Prinzip: Das könnte dazu führen, dass die (Rück-)Versicherer auch angeben müssen, welche Kapitalanlagen und
      Versicherungsaktivitäten den Nachhaltigkeitszielen zuwiderlaufen.

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Fazit und Ausblick

Fazit:                                                           Ausblick:
 Klare Tendenz zu erkennen: Vom „soft law“ zu einer              Sehr hohe Dynamik im Hinblick auf Regelungsdichte in der
  zunehmenden „Verrechtlichung“.                                   nächsten Zeit zu erwarten (u.a.: delegierte Rechtsakte zu
 (Bislang) keine Tätigkeitseinschränkungen oder gar -verbote.     weiteren Klimazielen, zu Ausgestaltung und Umfang der
  Taxonomie-VO als Art „Einkaufsliste“ für wirtschaftliche         Berichterstattung Art. 8 Taxonomie-VO (EIOPA-Vorschlag))
  Tätigkeiten, die anerkanntermaßen ökologisch nachhaltig         Thema fossile Brennstoffe und Mobilität wird weiterhin eine
  sind, welche bislang nicht genutzt werden muss.                  zentrale Position einnehmen; kommt das Thema Gas /
 Lenkungsfunktion der Taxonomie-VO zeigt in der                   Atomkraft hinzu? Quo vadis?
  Versicherungswirtschaft erste Wirkungen.                        Neuausrichtung des Wirtschaftssystem bietet Chancen,
 Erste Nachhaltigkeitsberichtspflichten sollen ab Anfang          insbesondere für (Rück-)Versicherer in Anbetracht ihres
  Januar 2022 gelten. Es mangelt an einheitlichen Standards        Geschäftsmodells: Bereits jetzt die richtigen (rechtlichen)
  hierzu.                                                          Weichen stellen, insbesondere auch im Bereich ESG-
                                                                   Compliance.
 Zusammenspiel mit Offenlegungs-VO unglücklich, da diese
  bereits in Kraft, obwohl erforderlicher „Rahmen“ der
  Taxonomie-VO sich erst langsam herauskristallisiert.

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Versicherungsvermittler und die Transparenz-
3   Verordnung (EU) 2019/2088
    Dr. Saskia Michel
Die soziale Verantwortung
im Versicherungsvertrieb

Seit dem 10. März 2021:
Alle Versicherungskaufleute, die drei und mehr Mitarbeiter beschäftigen, müssen bei
der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ihren Kunden Informationen über
die Erfüllung von Nachhaltigkeitszielen geben.
Dies sieht die EU-Verordnung „über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs-
pflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (Nr. 2019/2088) (TVO) vor.
Art. 2 TVO: Begriffsbestimmungen
 Nr. 11: "Finanzberater"
  a) einen Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
  b) ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
       (…)

Betroffen von der TVO ist unter dem Oberbegriff Finanzberater auch der
Versicherungsvertrieb und explizit auch der Versicherungsvermittler, wenn dieser über
Versicherungsanlageprodukte berät. Allerdings sind insgesamt „Finanzprodukte“
angesprochen, zu denen die EU nicht nur Versicherungsanlageprodukte (IBIP) zählt,
also ungeförderte Schicht 3-Lebens- und Rentenversicherungen, sondern namentlich
auch „Altersvorsorgeprodukte“.

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Themenkomplex 1: Homepage (Art. 3 bis 5 TVO)

Regelungen zu Nachhaltigkeitsinformationen auf der Homepage
Art. 3 Abs. 2 TVO: Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
                    Finanzberater veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von
                    Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten (verfolgen).

Art. 4 Abs. 5 TVO: Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
                   Finanzberater veröffentlichen auf ihrer Internetseite folgende Informationen und halten sie auf
                   dem aktuellen Stand:
                     a. Informationen darüber, ob sie in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten
                        und der Arten der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind, bei ihrer Anlage- oder
                        Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
                        berücksichtigen; oder
                     b. Informationen darüber, warum sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf
                        Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigen,
                        gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen
                        Auswirkungen zu berücksichtigen.

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Themenkomplex 1: Homepage (Art. 3 bis 5 TVO)

Regelungen zu Nachhaltigkeitsinformationen auf der Homepage
Wer mit Gewerbeerlaubnis als (nicht ausschließlich gebundener) Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler und mit
mindestens 3 Beschäftigten im Betrieb Versicherungsanlageprodukte (ungeförderte Lebens- und Rentenversicherungen)
vermittelt, hat Informationspflichten auf der Homepage, die davon abhängen, ob der Versicherungsvermittler bereits eine eigene
Nachhaltigkeitsstrategie hat (Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der beratenden Tätigkeit, z.B. zur
Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen, zur Versicherer- und zur Produktauswahl, zur Bewertung der Angebote etc.):
 Ohne eigene Nachhaltigkeitsstrategie muss der Versicherungsvermittler darüber informieren, dass er keine eigene
  Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt und warum er nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der
  Versicherungsberatung nicht berücksichtigt, ggf. auch, wann er beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen zu
  berücksichtigen;
 Mit einer eigenen Nachhaltigkeitsstrategie muss der Versicherungsvermittler darüber informieren, welche Strategien er zur
  Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken verfolgt und ob er in Anbetracht der Größe, der Art und des Umfangs seiner Tätigkeiten
  und der Art der Versicherungsprodukte die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in seiner Beratung
  berücksichtigt.

Die TVO ist nicht relevant für solche Vermittler, die keine Versicherungsanlageprodukte
(ungeförderte Lebens- und Rentenversicherungen) vermitteln oder weniger als 3 Beschäftigte haben.

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Themenkomplex 2: Vergütungspolitik (Art. 5 TVO)

Informationen auf der Homepage zu Nachhaltigkeitsaspekten bei der Vergütung
Art. 5 TVO: Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
            1. Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater geben im Rahmen ihrer Vergütungspolitik an, inwiefern diese mit der
               Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht, und veröffentlichen diese Informationen auf ihren
               Internetseiten.
            2. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in die Vergütungspolitik aufzunehmen, die Finanzmarktteilnehmer und
               Finanzberater gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften, insbesondere den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,
               2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97 und (EU) 2016/2341, festlegen und fortführen müssen.

Wer mit Gewerbeerlaubnis als (nicht ausschließlich gebundener) Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler und mit
mindestens 3 Beschäftigten in seinem Vermittlerbetrieb Versicherungsanlageprodukte (ungeförderte Lebens- und
Rentenversicherungen) vermittelt, hat Informationspflichten zur Vergütung auf der Homepage, die davon abhängen, ob der
Versicherungsvermittler unterschiedlich hohe Vergütungen für Versicherungsanlageprodukte je nachdem erhält, ob sie
nachhaltig sind oder nicht.

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Ausblick

Versicherungsvermittler mit Vorbildfunktion
 Vermittler sollten in ihrem eigenen Betrieb prüfen, inwieweit Nachhaltigkeitsthemen bereits eine Rolle spielen. Umweltschutz
  fängt im Kleinen an (so beispielsweise beim Dienstwagen mit der Vermeidung unnötiger Fahrten).
 Auch im Büroalltag spielen ESG-Themen eine Rolle: Soziale Belange betreffen die Führungsqualitäten, die Bereitschaft
  Tariflöhne zu zahlen oder strukturell Benachteiligten eine Beschäftigungschance zu geben. Die Vergütungszahlungen in der
  Vertriebsbranche wurden schon erwähnt.
 Eine gute Unternehmensführung (Governance) könnte langfristige Ziele oder das Bekenntnis zu einem Verhaltenskodex zum
  Beispiel demjenigen des Vereins Ehrbarer Versicherungskaufleute oder eines Vermittlerverbands umfassen.

  Fazit: Viele Vermittler berücksichtigen die Vorgaben der TVO bereits auf ihrer Homepage; hier findet sich aber bisher eine recht
  unüberschaubare Brandbreite unterschiedlicher Angaben zum Umstand der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im
  Rahmen der Versicherungsvermittlung. Häufig findet sich der bloße Verweis darauf, dass ESG-Aspekte bisher nicht
  berücksichtigt, in Zukunft aber intensiv beobachtet werden. Zum Teil sind die Informationen auf den Homepages dezidiert, wie zu
  möglichen Einschränkungen bei der Auswahl bei den vermittelten Produkten. Angesichts der Dynamik der ESG-Thematik ist
  jedenfalls noch Vereinheitlichungsbedarf bei den Informationen auf den Homepages festzustellen, um den Kunden tatsächlichen
  einen Mehrwert zu bieten.

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Taylor Wessing zu CSR und Recht

                                    https://iot.taylorwessing
                                    .com/corporate-social-
                                    responsibility-und-
                                    recht-csr-and-law/

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Ihre Ansprechpartner

Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn ist Fachanwältin für Versicherungsrecht, leitet die Praxisgruppe Insurance in Deutschland und koordiniert
die internationale Industry Group Financial Institutions & Insurance bei Taylor Wessing.

Sie begleitet (Rück-)Versicherungsunternehmen bei komplexen internationalen Transaktionen, Vertragsgestaltungen, Vertriebsstrukturen
und Regulierungsfragen – die vielseitige Beratungspraxis verdeutlicht ihre Expertise im Versicherungsrecht. Mit ihrer langjährigen
Erfahrung betreut sie Konzerne bei der Transformation zu digitalen und globalen Playern und verhandelt mit der zuständigen
Versicherungsaufsichtsbehörde BaFin. Sie vertritt Versicherer und Rückversicherer in Schiedsverfahren sowie in D&O- und
Rückversicherungsstreitigkeiten.

Gunbritt Kammerer-Galahn ist außerdem Referentin an den Versicherungsrechtsinstituten der Universitäten Düsseldorf und Münster. Sie
ist Kommentatorin im VVG-Kommentar Looschelders/Pohlmann und im UmwG-Kommentar von Habighorst/Böttcher. Weiterhin ist sie                Dr. Gunbritt
Mitglied in der ARGE Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein.
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Genannt für Versicherungsunternehmensrecht und Versicherungsprozesse in JUVE, Chambers Europe, WhoisWho Legal

Hervorgehoben als Best Lawyer für Versicherungrecht, Best Lawyers in Germany, Handelsblatt 2018 & 2020

Häufig empfohlene Anwältin für Streitbeteiligung, The Legal 500 2019

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Dr. Yannick Eckervogt ist Mitglied der Practice Area Insurance. Er berät Versicherer und sonstige Unternehmen in versicherungsrechtlichen
Fragestellungen. Er berät schwerpunktmäßig (Rück-)Versicherungsunternehmen bei M&A- und sonstigen Transaktionen, d. h. beim Erwerb
bzw. Verkauf von Geschäftsanteilen oder von Versicherungsbeständen, bei der Gründung von Versicherungsunternehmen und deren
(Zweig-) Niederlassungen in Deutschland und beim Run-off von Portfolien. Weiterhin hat er sich auf das Versicherungsaufsichtsrecht
spezialisiert und berät insbesondere Versicherer im Hinblick auf Fragen zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Erlaubnisverfahren und
bei Kapitalanlagen.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner rechtlichen Beratung liegt auf der rechtlichen Beurteilung von Haftungsszenarien von
Geschäftsleitungsorganen und auf D&O-Versicherungen.

                                                                                                                                            Dr. Yannick Eckervogt
Sprachen
   Deutsch, Englisch, Französisch                                                                                                          Associate
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                                                                                                                                            Beratungschwerpunkte
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                                                                                                                                               M&A

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Ihr Ansprechpartner

Saskia Michel ist Mitglied der Practice Area Insurance. Sie berät Versicherer und sonstige Unternehmen in versicherungsrechtlichen
Fragestellungen. Schwerpunktmäßig berät sie (Rück-)Versicherungsunternehmen bei M&A- und sonstigen Transaktionen, d.h. beim
Erwerb bzw. Verkauf von Geschäftsanteilen oder von Versicherungsbeständen, bei der Gründung von Versicherungsunternehmen und
deren (Zweig-) Niederlassungen in Deutschland und beim Run-off von Portfolien. Weiterhin ist sie auf das Versicherungsaufsichtsrecht
spezialisiert und berät insbesondere Versicherer im Hinblick auf Fragen zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Erlaubnisverfahren.

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                                                                                                                                       s.michel@taylorwessing.com

                                                                                                                                       Beratungsschwerpunkte
                                                                                                                                          Versicherungsrecht

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