Wegleitung 2020 über die Quellenbesteuerung von - Ersatzeinkünften - FINANZDIREKTION - Kanton Uri

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FINANZDIREKTION

Wegleitung 2020

über die Quellenbesteuerung von

- Ersatzeinkünften
1.       Allgemeines

Rechtsgrundlagen
-   Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211) vom 26. September 2010
-   Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) vom 14. Dezember 1990
-   Reglement über die Quellensteuer (RB 3.2214)

Ziel und Zweck
Diese Wegleitung ergänzt die oben aufgeführten Rechtsgrundlagen über die Quellensteuer.

2.       Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

2.1      Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitneh-
menden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer
Person verheiratet sind, die das Schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat.

2.2      Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (Art. 84 Abs. 2 DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 QStV). Steuerbar sind
somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten in-
folge Invalidität (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Leistungen an endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leis-
tungen unterliegen deshalb nicht der Quellensteuer:

•     Renten der AHV;
•     Ganze Invaliditätsrenten aus IV und BVG;
•     Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG;
•     Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG;
•     Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule;
•     ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV;
•     Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule.

Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordentlichen Verfahren besteuert.

2
Die Tarifeinstufungen bei quellensteuerpflichtigen Ersatzeinkünften sind wie folgt vorzunehmen:

                                                                                                        Tarif
Rechtsgrundlage              Leistung                           Abrechnungspflichtiger   A, B, C, F, H, L,      D, O
                                                                                             M, N, P

1. IVG                       Taggeld                            Arbeitgebende1 bzw.             X
                                                                Ausgleichskasse                 X
                             ¼-, ½- und ¾-Rente                 Ausgleichskasse                                  X

2. AVIG                      Arbeitslosentaggeld                Arbeitslosenkasse               X
                             Kurzarbeitsentschädigung           Arbeitgebende1 bzw.             X
                                                                Arbeitslosenkasse               X
                             Schlechtwetterentschädigung        Arbeitgebende bzw.              X
                                                                Arbeitslosenkasse               X

3. UVG                       Taggeld                            Arbeitgebende1 bzw.             X
(Obligatorium und                                               Versicherer                     X
Abredeversicherung)          Übergangstaggeld2                  Arbeitgebende1 bzw.             X
                                                                Versicherer                     X
                             Übergangsentschädigung3            Arbeitgebende1 bzw.             X
                                                                Versicherer                                      X
                             IV-Teilrente                       Versicherer                                      X
                             IV-Rentenauskauf                   Versicherer                                      X
                             Abfindung4                         Versicherer                                      X

4. UVG-Zusatz                Taggeld                            Arbeitgebende1 bzw.             X
(UVG-Differenzdeckung)5                                         Versicherer                                      X
                             IV-Teilrente                       Versicherer                                      X
                             IV-Rentenauskauf                   Versicherer                                      X

5. KVG                       Taggeld                            Arbeitgebende1 bzw.             X
                                                                Versicherer                                      X7

6. VVG                       Taggeld                            Arbeitgebende1 bzw.             X
(Schadenversicherungs-                                          Versicherer                                      X
leistung)8                   Rentenleistung                     Versicherer                                      X

7. BVG / OR / Vorsorge-   Taggeld                               Arbeitgebende1 bzw.             X
reglement /                                                     Vorsorgeeinrichtung                              X
Freizügigkeitsverordnung5 IV-Teilrente                          Vorsorgeeinrichtung                              X
(2. Säule)5               IV-Kapitalleistung                    Vorsorgeeinrichtung                              X

8. BVV 3 (Säule 3a)5         IV-Teilrente                       Vorsorgeeinrichtung                              X
                             IV-Kapitalleistung                 Vorsorgeeinrichtung                              X

9. EOG                       Taggeld                            Arbeitgebende1 bzw.             X
                                                                Ausgleichskasse                                  X

10. OR und Spezialgesetze Vorübergehender Schaden               Arbeitgebende1 bzw.             X
(Haftpflicht)                                                   Versicherer                                      X

11. Kantonale Zulagenge- Geburts-, Kinder-, Ausbildungs-, Arbeitgebende1 bzw.                   X
setze                    und Familienzulagen              Ausgleichskasse                                        X

1         sofern Abrechnung über Arbeitgebende
2         gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30)
3         gemäss Art. 86 ff. VUV
4         gemäss Art. 23 UVG (SR 832.20)
5         Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen
          (vgl. BEG 104 II 44 ff., 119 II 361 ff)
6         Tarif D für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch den Versicherer
7         Taggeldleistungen bis und mit Fr. 10.-- werden nicht abgerechnet
8         Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 199 II 361 ff.)

                                                                                                                       3
3.      Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

3.1.    Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden (unge-
achtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Ansässigkeit im Ausland (Art. 91 DBG). Es sind dies Arbeitnehmende, die
als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin, als Kurz- oder Wochenaufenthalter bzw. als Kurz- oder Wochenaufent-
halterin bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz einer Er-werbstätigkeit nachgehen (vgl.
nachfolgende Ziffern 3.2.ff.).

3.2.    Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (Art. 91 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 QStV). Des
Weiteren wird auf die Erörterungen unter vorstehender Ziffer 2.2. verwiesen.

Ersatzeinkünfte an Personen mit Wohnsitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteue-
rungsabkommen abgeschlossen hat, sind in Anwendung des internen Rechts quellensteuerpflichtig.

3.3.    Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

3.3.1. Im Allgemeinen:

Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis für
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbs- und damit verbundenes Ersatzeinkommen grund-
sätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz) zu. Gemäss dem Kommentar der OECD zum Musterabkommen (OECD-
MA)* stellen Leistungen der Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Er-
werbstätigkeit stehen, keine Ersatzeinkünfte dar, die im Arbeitsortstaat steuerpflichtig sind (Art. 18, Art. 19
Abs. 2 und Art. 21 OECD-MA). Leistungen aus Sozialversicherungen wie insbesondere die (Teil-)Invalidenrenten
sind daher im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig, da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfähigkeit
kompensieren.

In Abweichung zur Tabelle gemäss Ziffer 2.2. dieses Merkblattes sind Rentenleistungen, die aufgrund einer
(Teil-)Invalidität ausgerichtet werden und unter die Rechtsgrundlagen gemäss den in dieser Tabelle aufgeführ-
ten Ziffern 3 (UVG), 4 (UVG-Zusatz) und 6 (VVG) fallen, nach der zu diesem Merkblatt gehörenden Übersicht
über die Doppelbesteuerungsabkommen zu besteuern. Für Rentenleistungen nach den Ziffern 7 (2. Säule) und
8 (Säule 3a) sind die Merkblätter über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher resp. privatrechtlicher
Vorsorgeleistungen anwendbar.

3.3.2. Für Grenzgänger

Als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin im steuerlichen Sinn gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die in der
Regel täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Arbeitnehmende, welche nur wöchentlich an ihren Wohnort
zurückkehren, gelten im steuerlichen Sinn nicht als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin.

Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten für die Quellen-
besteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgängern und Grenzgängerinnen gewisse Besonderheiten (vgl.
nachfolgende Tabelle).

*OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,
Ausgabe 2014

4
Besteuerungsbefugnis

                                            Arbeitsortstaat (Schweiz)                 Ausländischer Wohnsitzstaat

    Deutschland                                               X1                                        X2

    Österreich                                                 X                                        X2

    Frankreich                                                X3                                        X

    Italien                                                    X                                        X

    Liechtenstein                                             X4                                        X4

1       Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von maximal 4.5%
        der Bruttoeinkünfte zu
2      Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet
3       Ausnahmeregelung für BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS, VD gemäss Sondervereinbarung mit Frankreich (Steu-
        erpflicht im Wohnsitzstaat, ausgenommen bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber)
4       Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitge-
        benden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.

3.4.          Ausscheidung von Drittstaaten

Bei international tätigen Arbeitnehmenden ist zu berücksichtigen, dass die Steuerpflicht in der Schweiz hin-
sichtlich des Erwerbseinkommens auf die effektiv in der Schweiz erbrachten Arbeitstage beschränkt ist. Diese
Aufteilung der Steuerbefugnis gilt es auch bei der Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften an international
tätige Arbeitnehmende zu berücksichtigen.

3.5.          Rückerstattung von zu viel bezogenen Quellensteuern (Ziff. 3.3. und 3.4.)

Resultiert aus den Fallkonstellationen der Ziffern 3.3. und 3.4. eine internationale Doppelbesteuerung und sind
keine Revisionsgründe gemäss Artikel 147 ff. DBG gegeben, so kann die quellensteuerpflichtige Person bei
Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Steuerbehörde in ihrem Wohn-
sitzstaat die Eröffnung eines Verständigungsverfahrens beantragen (Art. 25 OECD-MA). Ein allfälliges
Revisionsgesuch muss spätestens innert 90 Tagen seit Aufdeckung des Revisionsgrundes bei der zuständigen
Steuerbehörde eingereicht werden (Art. 148 DBG).

Bei der Ausscheidung von Drittstaattagen (Ziff. 3.4.) haben die quellensteuerpflichtigen Personen dem Gesuch
den ausländischen Steuerbescheid sowie ein Kalendarium zum Nachweis der schweizerischen und ausländi-
schen Arbeitstage für die letzten 12 Erwerbsmonate beizulegen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgebenden
und von der quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnet werden. Als schweizerische Arbeitstage gelten
dabei folgende Tage:

•      alle Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmende physisch in der Schweiz arbeitet (auch bei sehr kurzer
       Dauer);
•      alle Anwesenheitstage in der Schweiz, an denen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ausnahmsweise
       nicht möglich ist (z.B. wegen Streik- oder Aussperrungstagen);
•      grundsätzlich auch Krankheits- und Unfalltage, ausser die Erkrankung verhindere die Ausreise des Arbeit-
       nehmenden aus der Schweiz;
•      angebrochene Arbeitstage in der Schweiz (auch bei sehr kurzer Dauer), d.h. insbesondere auch Ankunfts-
       und Abreisetage.

                                                                                                                     5
Bei erfolgreicher Beweisführung nehmen die Steuerbehörden die Rückerstattungen entweder im Tarifkorrek-
turverfahren oder im Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung vor und zwar wie folgt:

•      Invalidenrenten (Ziff. 3.3.): Vollständige Freistellung von der schweizerischen Quellensteuerpflicht mit
       entsprechender Rückerstattung.
•      Ausscheidung von Drittstaattagen (Ziff. 3.4.): Freistellung gemäss nachgewiesenen ausländischen Arbeits-
       tagen. Es wird dabei von 240 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen und es werden die ausländischen
       Arbeitstage der letzten 12 Erwerbsmonate berücksichtigt.

4.            Abrechnungspflicht und Steuerberechnung

4.1.          Abrechnung durch den Arbeitgebenden

Zuständig für die Abrechnung ist der Arbeitgebende, sofern die Ersatzeinkünfte über ihn abgerechnet und der
steuerpflichtigen Person weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Erfolgt die Abrechnung durch den Ar-
beitgebenden, haben die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer das Recht, die Leistungen ungekürzt dem
Arbeitgebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen
übrigen Erwerbseinkünften zu erheben hat.

Werden Ersatzeinkünfte durch den Arbeitgebenden ausgerichtet, so sind diese zusammen mit dem in der glei-
chen Lohnabrechnungsperiode ausgerichteten Bruttomonatseinkommen und nach demselben Tarif
quellensteuerpflichtig.

4.2.          Abrechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. den Versicherer

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer sind für die Abrechnung zuständig, wenn sie der steuerpflichti-
gen Person die Ersatzeinkünfte direkt ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen, unabhängig davon, ob der
steuerpflichtigen Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bzw. dem Versicherer ein direktes Forderungs-
recht zusteht. Richten die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer der steuerpflichtigen Person die
Versicherungsleistungen direkt aus, so ist die Quellensteuerpflicht vorgängig beim Arbeitgebenden bzw. bei
der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. 1 DBG). Dabei finden folgende Tarife
Anwendung:

•      für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätzlich zu Erwerbsein-
       künften ausgerichtet werden, sind die Tarife gemäss nachfolgender Tabelle massgebend;

    Tarif A         Tarif für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die
                    nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben

    Tarif B         Tarif für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte
                    erwerbstätig ist

    Tarif C         Tarif für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten
                    erwerbstätig sind

    Tarif F         Tarif für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der
                    Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der
                    italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder
                    Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist

6
Tarif H          Tarif für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die
                     mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten

    Tarif L          Tarif für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der
                     Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbe-
                     steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA-D), welche die
                     Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen

    Tarif M          Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif B erfül-
                     len

    Tarif N          Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif C erfül-
                     len

    Tarif P          Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif H erfül-
                     len

•      für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften aus-
       gerichtet werden, ist der Tarif D bzw. O (linearer Steuersatz gemäss zuständigem Kanton) massgebend.

5.            Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung

5.1.          Fälligkeit der Quellensteuer

Die Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, der Gutschrift oder der Verrechnung der Ersatzeinkunft
fällig.

5.2.          Abrechnung der Quellensteuern

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer oder der Arbeitgebende haben dem zuständigen Gemeinde-
steueramt das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular einzureichen. Vorbehalten bleibt eine
elektronische Abrechnung. Das Abrechnungsformular bzw. die elektronische Abrechnung haben typischer-
weise folgende Angaben zu enthalten:

•      Sozialversicherungs-Nr. (AHVN13) bzw. Zemis-Nr., Geburtsdatum, Name und Vorname der steuerpflichti-
       gen Person;
•      Kanton, Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde (bei Pflichtigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufent-
       halt in der Schweiz) bzw. Sitzgemeinde der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Versicherers oder des
       Arbeitgebenden (bei Pflichtigen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz);
•      Mutationsdaten;
•      Höhe der Bruttoleistung;
•      Leistungsperiode;
•      angewandter Tarif (bei Pflichtigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Tarif
       des Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons; bei Pflichtigen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
       in der Schweiz: Tarif des Sitzkantons), Steuersatz, Anzahl Kinder (ausser bei den Tarifen D und O) sowie die
       Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern.

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer oder der Arbeitgebende sind verpflichtet, die eingeforderten
Quellensteuern mit dem zuständigen Gemeindesteueramt quartalsweise abzurechnen. Die Abrechnung hat
innert 30 Tagen nach Quartalsende zu erfolgen.

                                                                                                                                 7
5.3.     Ablieferung der Quellensteuern

  Das zuständige Gemeindesteueramt erstellt eine Rechnung aufgrund der eingereichten Abrechnungen. Der
  Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen.

Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer haben die Arbeitgebenden einen Verzugszins nach Artikel 229 StG
   zu entrichten.

  5.4.     Haftung

  Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer, Arbeitgeben-
  der) haftet verschuldensunabhängig für die korrekte Erhebung der Quellensteuern (Art. 88 Abs. 3 DBG resp.
  Art. 100 Abs. 2 DBG).

  5.5.     Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quellensteuern

  Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung und
  kann mit einer Busse geahndet werden (Art. 175 DBG). Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist und abge-
  zogene Quellensteuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, erfüllt den Tatbestand der
  Veruntreuung von Quellensteuern und kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 187 DBG).

  6.      Bescheinigung über den Steuerabzug / Rechtsmittel / Auskünfte

  Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten
  Quellensteuern auszustellen (Art. 88 Abs. 1 lit. b DBG resp. 100 Abs. 1 lit. b DBG).

  Sind die steuerpflichtige Person oder der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit dem
  Bestand oder Umfang (z.B. Tarifanwendung) der abgerechneten Quellensteuern nicht einverstanden, können
  sie bei der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalender-
  jahres eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht verlangen. In Fällen einer internationalen
  Doppelbesteuerung bleibt der steuerpflichtigen Person die Einleitung eines Revisionsverfahrens vorbehalten
  (siehe vorstehende Ziffer 3.5.).

  8
Schweizerische Eidgenossenschaft    Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
                                      Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
                                                                                               Stand: 1. Januar 2019
  Confédération suisse
  Confederazione Svizzera
                                                                                               Neuerungen gegenüber dem
  Confederaziun svizra
                                                                                               Stand per 1.1.2018 sind mit
                                                                                               ● gekennzeichnet.

   Merkblatt über die Quellenbesteuerung von
   Ersatzeinkünften (Invaliditätsleistungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland)

   Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
   Hinweis: In dieser Übersicht werden einzig Leistungen behandelt, die nach dem OECD-Musterabkommen als andere Leistungen
   (Art. 21 OECD-MA) zu qualifizieren sind.
                                                                                Rechtsgrundlagen1:
                                                                              UVG / UVG-Zusatz / VVG
                                                    Renten                                Kapitalleistungen
                                                    Quellensteuerabzug vornehmen          Rückforderungsmöglichkeit
  Ausländischer Wohnsitzstaat2                      ja/nein                               ja/nein
  Ägypten                                           ja                                    nein
  Albanien                                          nein                                  ja
  Algerien                                          nein                                  ja
  Argentinien                                       ja                                    nein
  Armenien                                          nein                                  ja
  Aserbaidschan                                     nein                                  ja
  Australien                                        ja3                                   nein
  Bangladesch                                       nein                                  ja
  Belarus                                           nein                                  ja
  Belgien                                           nein                                  ja
  Bulgarien                                         nein                                  ja
  Chile                                             ja                                    nein
  China                                             nein                                  ja
  Chinesisches Taipeh (Taiwan)                      nein                                  ja
  Dänemark                                          nein                                  ja
  Deutschland                                       nein                                  ja
  Ecuador                                           nein                                  ja
  Elfenbeinküste                                    nein                                  ja
  Estland                                           nein                                  ja
  Finnland                                          nein                                  ja
  Frankreich                                        nein                                  ja
  Georgien                                          nein                                  ja
  Ghana                                             nein                                  ja
  Griechenland                                      nein                                  ja
  GB / Vereinigtes Königreich                       nein                                  ja
  Hongkong                                          nein                                  ja
  Indien                                            nein                                  ja
  Indonesien                                        ja                                    nein
  Iran                                              nein                                  ja
  Irland                                            nein                                  Ja
  Island                                            nein                                  Ja
  Israel                                            ja3                                   ja3
  Italien                                           nein                                  ja
  Jamaika                                           nein                                  ja
  Japan                                             nein                                  ja
  Kanada                                            ja (max. 15 %)                        nein
  Kasachstan                                        nein                                  ja
  Katar                                             nein                                  ja
  Kirgisistan                                       nein                                  ja
  Kolumbien                                         nein                                  ja
● Kosovo                                            nein                                  ja
  Kroatien                                          nein                                  ja
Rechtsgrundlagen1:
                                                                                                      UVG / UVG-Zusatz / VVG
                                                                      Renten                                             Kapitalleistungen
                                                                      Quellensteuerabzug vornehmen                       Rückforderungsmöglichkeit
  Ausländischer Wohnsitzstaat2                                        ja/nein                                            ja/nein
  Kuwait                                                              nein                                               ja
  Lettland                                                            nein                                               ja
  Liechtenstein                                                       nein                                               ja
  Litauen                                                             nein                                               ja
  Luxemburg                                                           nein                                               ja
  Malaysia                                                            ja                                                 nein
  Malta                                                               nein                                               ja
  Marokko                                                             nein                                               ja
  Mazedonien                                                          nein                                               ja
  Mexiko                                                              ja                                                 nein
  Moldova                                                             nein                                               ja
  Mongolei                                                            nein                                               ja
  Montenegro                                                          nein                                               ja
  Neuseeland                                                          ja                                                 nein
  Niederlande                                                         nein                                               ja
  Norwegen                                                            nein                                               ja
  Oman                                                                nein                                               ja
  Österreich                                                          nein                                               ja
● Pakistan                                                            ja                                                 nein
  Peru                                                                ja                                                 nein
  Philippinen                                                         ja                                                 nein
  Polen                                                               nein                                               ja
  Portugal                                                            nein                                               ja
  Rumänien                                                            nein                                               ja
  Russland                                                            nein                                               ja
  Schweden                                                            nein                                               ja
  Serbien                                                             nein                                               ja
  Singapur                                                            nein                                               ja
  Slowakei                                                            nein                                               ja
  Slowenien                                                           nein                                               ja
  Spanien                                                             nein                                               ja
  Sri Lanka                                                           nein                                               ja
  Südafrika                                                           nein                                               ja
  Südkorea                                                            nein                                               ja
  Tadschikistan                                                       nein                                               ja
  Thailand                                                            ja                                                 nein
  Trinidad und Tobago                                                 ja                                                 nein
  Tschechische Republik                                               nein                                               ja
  Tunesien                                                            nein                                               ja
  Türkei                                                              nein                                               ja
  Turkmenistan                                                        nein                                               ja
  Ukraine                                                             nein                                               ja
  Ungarn                                                              nein                                               ja
  Uruguay                                                             nein                                               ja
  Usbekistan                                                          nein                                               ja
  Venezuela                                                           nein                                               ja
  Vereinigte Arabische Emirate                                        ja                                                 nein
  Vereinigte Staaten (USA)                                            ja (max. 15 %)                                     ja (nur jenen Teil, der 15 % übersteigt)
  Vietnam                                                             ja                                                 nein
  Zypern                                                              nein                                               ja

   1   Vgl. Tabelle in Ziffer 1.2. des Merkblattes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften.
   2   Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei
       Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
   3   Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).
Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen
von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz
  VON DER STEUERPFLICHTIGEN PERSON AUSZUFÜLLEN

                                                2. Säule (berufliche Vorsorge)                      Kapitalleistung
                                                Säule 3a (gebundene Vorsorge)                       Rente

Personalien                                 Name                                              Vorname

                                            Geburtsdatum                                      Nationalität 1 1

                                            Zivilstand                                        Nationalität 2 1

Wohnadresse im Ausland                      Strasse, Nr.

                                            PLZ / Ort 		Land 2

Name und Adresse                            Name
des Vertreters (optional)
                                            Adresse

                                            PLZ / Ort 		Kanton

Name und Adresse                            Name
der ­Vorsorgeeinrichtung
                                            Adresse

                                            PLZ / Ort 		Kanton

Rente 3 brutto (periodisch)                 CHF                                               Quellensteuerabzug CHF 3

Zeitraum                                    vom                                               bis

Kapitalleistung brutto                      CHF                                               Quellensteuerabzug CHF
(einmalig)
                                            Datum der Auszahlung

Name und Adresse                            Firma
des letzten Arbeitgebers
in der Schweiz                              Adresse

                                            PLZ / Ort 		Kanton

  VON DER AUSLÄNDISCHEN STEUERBEHÖRDE AUSZUFÜLLEN

Die Steuerbehörde des                           von obenstehender Leistung Kenntnis genommen zu haben
Wohnsitzstaates bestätigt:                       und,
                                                 dass der Empfänger der Leistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens
                                                 mit der Schweiz ansässige Person ist

sowie                                  hh bei Wohnsitz des Leistungsempfängers in 4:
                                            Australien, China, Bulgarien, Frankreich 5, Israel, Kosovo, Pakistan, Peru, Uruguay oder Zypern

                                                die obenstehende Leistung effektiv besteuert zu haben (Besteuerungsnachweis beilegen)

                                       hh bei Wohnsitz des Leistungsempfängers in/im 4:
                                            Vereinigten Königreich (GB), Irland, Japan oder Südkorea
                                            und,
                                            sofern der Empfänger der Leistung auf seinen Einkünften nur auf jenen Teilbeträgen besteuert wird,
                                            die dorthin überwiesen oder dort bezogen wurden («taxation on remittance basis»), dass folgender
                                            Betrag effektiv in diesen Staat überwiesen oder dort bezogen wurde:

                                            CHF

Ort, Datum                                                                    Stempel und Unterschrift der ausländischen Steuerbehörde

Q-IS   01.2019 ESTV / HA DVS / Aufsicht Kantone / Fachdienste                                                                                Seite 1 / 2
Ergänzende Angaben für die Rückerstattung der Quellensteuer
auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz
  VON DER STEUERPFLICHTIGEN PERSON AUSZUFÜLLEN

Personalien                                  Name 		Vorname

                                             E-Mail-Adresse

Zahlungsverbindung                                Bank
für die Rückerstattung
der Quellensteuer 6                               Name der Bank

                                                  Filiale

                                                  Adresse der Bank

                                                  Konto-Nr. (IBAN)

                                                  BIC / SWIFT

                                                  Inhaber des Kontos

                                                 Post

                                                  Konto-Nr. (IBAN)

                                                  Inhaber des Kontos

Ort, Datum                                                             Unterschrift des Antragsstellers/der Antragsstellerin

        hh Dieses Formular umfasst zwei Seiten. Beide Seiten sind vollständig auszufüllen und ­einzureichen.

        hh Beide Seiten des vollständig ausgefüllten Formulars sind der Steuerverwaltung jenes Kantons
           ­einzureichen, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz bzw. Betriebsstätte hat.

        hh Bei Kapitalleistungen ist dem Antrag eine Kopie der Auszahlungsabrechnung der Vorsorge­
           einrichtung ­beizulegen.

        hh Bei Rentenleistungen ist dem Antrag eine Kopie der Rentenbescheinigung beizulegen.

Erläuterungen:
1 Es sind sämtliche Nationalitäten anzugeben.
2 Für in Deutschland ansässige Personen ist, falls vorhanden, eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinung für Grenzgänger beizulegen.
3 Rentenbetrag (brutto) bzw. Quellensteuer der Periode, für welche die Quellensteuer zurückgefordert wird.
4 Zutreffendes Land unterstreichen.
5 Dem Antrag für in Frankreich ansässigen Personen sind zusätzlich die Berechnungsmodalitäten der tatsächlichen Besteuerung beizulegen.
6 Zutreffende Zahlungsverbindung ankreuzen.

Beilagen:
    Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger bei Ansässigkeit in Deutschland
    Besteuerungsnachweis
    Kopie der Auszahlungsabrechnung bei Kapitalleistungen
    Kopie der Rentenbescheinigung bei Rentenleistungen
    

Q-IS    01.2019 ESTV / HA DVS / Aufsicht Kantone / Fachdienste                                                                 Seite 2 / 2
Application to refund the withholding tax on payments by pension funds
domiciled in Switzerland
  TO BE FILLED IN BY THE TAXPAYER

                                                  Second pillar (pension fund)                        Lump sum
                                                  Pillar 3a (restricted pension plan)                 Pension

Personal details                              Surname                                            First name

                                              Date of birth                                      Nationality 1 1

                                              Marital status                                     Nationality 2 1

Home address abroad                           Street, no.

                                              Postcode / Town/city 		Country 2

Name and address of                           Name
representative (optional)
                                              Address

                                              Postcode / Town/city 		Canton

Name and address of                           Name
pension fund
                                              Address

                                              Postcode / Town/city 		Canton

Pension 3 gross (periodic)                    CHF                                                Withholding tax deduction CHF 3

Time range                                    from                                               to

Lump sum gross (one-off)                      CHF                                                Withholding tax deduction CHF

                                              Date of the payment

Name and address of                           Company
the last employer in
Switzerland                                   Address

                                              Postcode / Town/city 		Canton

  TO BE FILLED IN BY THE FOREIGN TAX AUTHORITIES

The tax authority of                              having taken note of the aforementioned payment
the country of domicile                            and,
confirms:                                          that the recipient of the payment is a person resident as defined in the double taxation agreement
                                                   with Switzerland

and                                      hh in case the recepient of the payment is resident in 4:
                                              Australia, China, Bulgaria, France 5, Israel, Kosovo, Pakistan, Peru, Uruguay or Cyprus

                                                  the aforementioned payment has effectively been taxed (enclose proof of taxation)

                                         hh in case the recepient of the payment is resident in 4:
                                               the United Kingdom (GB), Ireland, Japan or South Korea
                                               and,
                                               so long as the recipient of the payment is taxed only on the components of the income which was
                                               transferred or withdrawn there (taxation on remittance basis), that the following amount has
                                              ­effectively been transferred to or was withdrawn in this country:

                                              CHF

Place, date                                                                       Stamp and signature of the foreign tax authority

Q-IS   01.2019 FTA / MD DAS / Cantonal Supervision Division / Special services                                                              Page 1 / 2
Supplementary information for the refund of withholding tax on
payments by pension funds domiciled in Switzerland
  TO BE FILLED IN BY THE TAXPAYER

Personal details                               Surname 		                                         First name

                                               Email address

Payment details for the                             Bank
refund of withholding tax 6
                                                    Name of the bank

                                                    Subsidiary

                                                    Bank address

                                                    Account no. (IBAN)

                                                    BIC / SWIFT

                                                    Account holder

                                                   Post

                                                    Account no. (IBAN)

                                                    Account holder

Place, date                                                                        Signature of the applicant

        hh This form comprises two pages. Both pages must be completed in full and submitted.

        hh Both pages of the completed form must be submitted to the cantonal tax administration where the
           pension fund is headquartered or permanently established.

        hh In the case of lump sums, a copy of the payment slip from the pension fund is to be ­submitted
           with the application.

        hh In the case of pension benefits, a copy of the pension statement must be submitted with the
           ­application.

Explanations:
1 All nationalities must be indicated.
2 German residents must submit a copy of their residence permit for cross-border commuters, if available.
3 Pension amount (gross) or withholding tax for the period for which the withholding tax refund is being claimed.
4 Underline country applicable.
5 French residents must additionally submit the calculation method of the actual taxation together with the application.
6 Check applicable payment.

Enclosures:
       Copy of the residence permit for cross-border commuters in the case of domicile in Germany
       Proof of taxation
       Copy of the payment slip in the case of lump-sum payments
       Copy of the pension statement in the case of pension payments
    

Q-IS    01.2019 FTA / MD DAS / Cantonal Supervision Division / Special services                                           Page 2 / 2
Auskunft
Weitere Unterlagen und Formulare finden Sie unter
www.ur.ch/steuern > Themen > Quellensteuern > 01 Quellensteuer – Wegleitungen, Tarife und Formulare
2020

Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Gemeindesteueramt oder an das Amt für Steu-
ern Uri, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf - Telefon 041 875 21 17.

Gemeindesteueramt              Tel.-Nr.            Fax.-Nr.   _         e Mail                      _

6460 Altdorf                   041 874 12 12       041 874 12 16        quellensteuern@altdorf.ch
6490 Andermatt                 041 888 71 41       041 888 71 40        gemeinde@andermatt.ch
6468 Attinghausen              041 874 14 50       041 874 14 51        info@attinghausen.ch
6466 Bauen                     siehe Seedorf

6463 Bürglen                   041 874 10 40       041 874 10 43        gemeindekanzlei@buerglen.ch
6472 Erstfeld                  041 882 01 30       041 882 01 31        gemeindekanzlei@erstfeld.ch
6454 Flüelen                   041 874 10 00       041 874 10 01        gemeindekanzlei@flueelen.ch
6487 Göschenen                 041 885 13 89       041 885 01 89        gemeinde@goeschenen.ch

6482 Gurtnellen                041 885 11 07       041 885 11 18        gemeinde@gurtnellen.ch
6493 Hospental                 siehe Andermatt
6461 Isenthal                  041 878 11 31       041 878 10 71        gemeinde@isenthal.ch
6491 Realp                     041 887 18 68       041 887 05 35        gemeinde@realp.ch

6467 Schattdorf                041 874 04 74       041 874 04 75        info@schattdorf.ch
6462 Seedorf                   041 874 10 10       041 874 10 11        info@seedorf-uri.ch
6377 Seelisberg                041 820 12 66       041 820 52 67        info@seelisberg.ch
6473 Silenen                   041 884 81 10       041 884 81 11        gemeindeverwaltung@silenen.ch

6452 Sisikon                   siehe Flüelen
6464 Spiringen                 041 879 11 34       041 879 17 34        verwaltung@spiringen.ch
6465 Unterschächen             041 879 11 66       041 879 18 47        info@unterschaechen.ch
6484 Wassen                    041 885 11 35       041 885 10 78        info@wassen.ch

6460 Altdorf, 1. Januar 2020                                            Amt für Steuern

                                                                                                        15
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