Fundstelle Verfahrensgang - VG Köln, Beschluss vom 19.05.2021 - 13 L 330/21 - openJur

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VG Köln, Beschluss vom 19.05.2021 - 13 L 330/21

Fundstelle                      openJur 2021, 27004          Rkr:  AmtlSlg: 
                                nachfolgend: Az. 9 B
Verfahrensgang
                                1002/21

Tenor
1
    1. Der Antrag wird abgelehnt.
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    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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    2. Der Streitwert wird auf 5.025,00 EUR festgesetzt.

Gründe
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    Der nach § 123 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112
    JustG NRW statthafte, sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO,
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    die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (13 K 940/21) gegen Ziffer 1 des Bescheides des
    Antragsgegners vom 17. Februar 2021 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 bzw. der Gebührenfestsetzung
    anzuordnen,
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    hat keinen Erfolg.
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    Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des §80
    Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz
    oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen
    Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche
    Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres
    Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher
    Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des
    streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat
    das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu
    berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
    offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Gemessen daran bleibt der Antrag erfolglos.
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    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für Ziffer 1 der angefochtenen
    Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat der Antragsgegner die Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
    beachtet. Die auf den konkreten Einzelfall der Antragstellerin bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen
    Vollziehung genügt noch den sich daraus ergebenden Anforderungen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der anordnenden
    Behörde den Ausnahmefall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Augen
    führen (Warnfunktion) und dem Betroffenen eine Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten ermöglichen
    (Individualisierungsfunktion). Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere
    Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen
    bzw. "richtig" sind,
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    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris Rn.
    3 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 84.

    Der Antragsgegner hat zunächst einzelfallbezogen dargelegt, dass ein Klageverfahren Jahre dauern und damit der
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     Der Antragsgegner hat zunächst einzelfallbezogen dargelegt, dass ein Klageverfahren Jahre dauern und damit der
     rechtswidrige Zustand andauern könnte. Dies genügt nicht den Anforderungen, weil das eine normale Folge der
     Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner aber auch auf die schnelle
     Beseitigung der bestehenden Gefahr in Abwägung mit den privaten Interessen der Antragstellerin abgehoben. Weiter
     wurde auf die Schutzfunktionen der einschlägigen Normen betreffend die menschliche Gesundheit abgestellt. Damit ist
     der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs
     anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen
     zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Denn bei lebensmittelrechtlichen
     Anordnungen im Interesse des Verbraucherschutzes fällt das besondere öffentliche Interesse an einem sofortigen
     Vollzug (Vollzugsinteresse) regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen. Mit dieser individualisierenden und über
     das normale Vollzugsinteresse hinausgehenden Begründung hat der Antragsgegner den Anforderungen des § 80 Abs.
     3 Satz 1 VwGO genügt.
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     Die im Rahmen der Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen
     dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vorläufig verschont zu
     bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da im
     Rahmen der summarischen Prüfung alles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung spricht und auch eine
     von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung ein Überwiegen des Vollzugsinteresses ergibt.
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     Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Februar 2021 zutreffend
     auf § 39 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und
     Futtermittelgesetzbuch - LFGB) gestützt hat oder ob vorrangig Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b), Abs. 2 Buchstabe c)
     der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
     Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
     Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen, ABl. L 095 vom 7. April 2017, S. 1)
     als Ermächtigungsgrundlage hätte herangezogen werden müssen. Denn die Voraussetzungen der beiden
     Ermächtigungsnormen stimmen im Wesentlichen überein, soweit eine Maßnahme - wie hier - auf einen bereits
     eingetretenen Verstoß gegen eine lebensmittelrechtliche Vorschrift gestützt wird,
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     vgl. zum Verhältnis der mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehobenen Vorgängerregelung in Art. 54 Verordnung
     (EG) Nr. 882/2004 zu § 39 Abs. 2 LFGB, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C
     7.14 -, juris Rn. 11 f., 14 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom
     15. Mai 2018 - 13 B 141/18 -, Rn. 9, und vom 26. November 2014 -13 B 1250/14 -, juris, Rn. 10; zur aktuellen Regelung
     Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 13. Mai 2020 - M 26 S 19.3205 -, juris Rn. 24.
14
     Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2017/625 ergreift die zuständige Behörde geeignete
     Maßnahmen, wenn ein Verstoß festgestellt wird, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß
     beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Zu den in Betracht kommenden Maßnahmen gehört nach
     Abs. 2 Buchstabe c, dass die Behörden gegenüber dem Unternehmer anordnen, die Kennzeichnung zu ändern oder
     den Verbrauchern berichtigte Informationen bereitzustellen.
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     § 39 Abs. 2 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden, die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die
     zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung
     festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder
     vor Täuschung erforderlich sind. Nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift können sie insbesondere das Inverkehrbringen von
     Erzeugnissen verbieten oder beschränken.
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     Die Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen sind gegeben.
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     Ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften durch das Inverkehrbringen von L. -Brausetabletten (im
     Folgenden nur noch L. ) in der gegenwärtigen Form liegt bei summarischer Prüfung vor.
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     Zunächst handelt es sich bei L. um ein Lebensmittel nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) 178/2002,
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     Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
     allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
     Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 031, S. 1; hier in der
     maßgeblichen Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 20. Juni 2019, ABl. L 231, S. 1.

     Danach sind Lebensmittel alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet
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     Danach sind Lebensmittel alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet
     werden kann, dass sie in verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand von Menschen
     aufgenommen werden. L. wird als Nahrungsergänzungsmittel mit Zucker- und Süßungsmitteln, Kalium, Natrium und
     Vitamin C als Lebensmittel in den Verkehr gebracht.
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     Das Inverkehrbringen des Lebensmittels L. mit dem Zusatz "Die ultimative Brausetablette für Partypeople und
     Nachtschwärmer" und der dazugehörigen Verzehrempfehlung verstößt gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr.
     1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates,
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     vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der
     Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
     Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
     1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
     2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission -
     Lebenmittelinformationsverordnung - LMIV, ABL. L 304 S. 18.
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     Infolge dieses Aufdrucks macht die Antragstellerin eine unzulässige krankheitsbezogene Angabe. Nach Art. 7 Abs. 3
     LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB sind Informationen verboten, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen.
     Danach dürfen - vorbehaltlich der hier nicht gegebenen, in den Unionsvorschriften über diätetische Lebensmittel
     vorgesehenen Ausnahmen - Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung,
     Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen
     lassen. Diese Norm ist sowohl Schutzgut des § 39 Abs. 1 LFGB als auch des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
     (EU) 2017/625, mithin des Art. 138 dieser Verordnung.
24
     Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich bei einem Kater um eine "Krankheit" im Sinne des Art. 7 Abs. 3
     LMIV. In der Verordnung wird der Begriff nicht näher erläutert. Unter Krankheit ist jede Störung der normalen
     Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden
     kann. Dieser Krankheitsbegriff ist denkbar weit gefasst. Er schließt alle Beschwerden, die von der gesundheitlichen
     Norm abweichen, ein, ohne Rücksicht darauf, ob die Normabweichungen nur vorübergehend oder nicht erheblich sind,
25
     so schon BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1971 - I C 25.66 -, juris Rn. 48; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
     12. September 2019 - 6 U 114/18 -, juris Rn. 81 ff. m. w. Nachw. - Anti-Hangover.
26
     Ein Kater ist - wie gerichtsbekannt ist - mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz verbunden. Derartige
     Symptome liegen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. Sie treten nicht als Folge
     des natürlichen "Auf und Ab" des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer durchaus schädlichen
     Substanz, ein. Der "Kater" ist deshalb - auch wenn ihm keine akute Alkoholvergiftung vorausging - als Krankheitsbild
     einzustufen. Es ist nicht entscheidend, dass "Kater-Symptome" regelmäßig von selbst verschwinden. Käme es darauf
     an, wäre auch ein grippaler Infekt keine Krankheit. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass ein "Kater" regelmäßig
     keiner ärztlichen Behandlung bedarf. Weiter spricht für die Einstufung als Krankheit, dass es für den "Kater" einen
     medizinischen Fachbegriff gibt (Veisalgia) bzw. auch von Alkoholintoxikation gesprochen wird. Es besteht die Gefahr,
     dass die Folgen des Alkoholmissbrauchs durch das Inaussichtstellen einer problemlosen Selbstbehandlung verharmlost
     werden. Dadurch wird der Schutzzweck des Art. 7 Abs. 3 LMIV berührt,
27
     so schon im Einzelnen OLG Frankfurt am Main, a.a.O., juris Rn. 82 ff.
28
     Ebenfalls anders als die Antragstellerin meint, wird durch die Verwendung der Informationen "L. - Die ultimative
     Brausetablette für Partypeople und Nachtschwärmer" in Verbindung mit der Verzehrempfehlung dem Produkt auch
     Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben bzw. Die
     Bezeichnung lässt zumindest den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen nach Art. 7 Abs. 3 LMIV.
29
     Erfasst von Art. 7 Abs. 3 LMIV werden alle möglichen Informationen, mit denen die menschliche Krankheit
     angesprochen werden kann. Es reicht, wenn durch die Informationen Assoziationen mit Krankheiten entstehen. Damit
     soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende
     Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt werden. Eine Aussage ist demnach krankheitsbezogen, wenn sie dem
     angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriert, das Lebensmittel, für das geworben wird, könne zur
     Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beitragen,
30
     vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn 14 m. w. Nachw.
31
     Von besonderer Bedeutung ist auch, ob die Angaben schlagwortartig herausgestellt werden oder - wie hier - den
     Blickfang bilden,

     vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand der Einzelkommentierung: 178 EL März 2020, Art. 7 LMIV Rn.
32
     vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand der Einzelkommentierung: 178 EL März 2020, Art. 7 LMIV Rn.
     479.
33
     Mit der herausgehobenen Bezeichnung "L. - Die ultimative Brausetablette für Partypeople und Nachtschwärmer" bei der
     Kater und fly noch farblich getrennt sind - wird im Kontext der Verzehrempfehlung in unzulässiger Weise der Eindruck
     erweckt, das Mittel sei geeignet, Katersymptome zu lindern oder gar vollständig zu beseitigen. Dies ergibt sich für das
     beschließende Gericht zwanglos schon aus der farblich voneinander getrennten Bezeichnung L. : Das Wort Kater wird
     dadurch zunächst isoliert in den Raum gestellt und sodann mit dem Wort fly - englisch für fliegen - in Verbindung
     gesetzt. Anders als die Antragstellerin meint, kennt der verständige Verbraucher im 21. Jahrhundert den Ausdruck fly für
     fliegen und stellt in der Verbindung der beiden Begriffe den Zusammenhang her, dass durch die Verwendung des
     Produkts der Kater sozusagen "wegfliegt", d. h. die Begleiterscheinungen verschwinden. Diese Assoziation wird noch
     gestützt durch den farblich gleich gestalteten Zusatz hinsichtlich der Produktadressaten: "Die ultimative Brausetablette
     für Partypeople und Nachtschwärmer". Weiter ergibt sich dies auch aus der Verzehrempfehlung, wonach jeweils eine
     Brausetablette vor dem Schlafengehen und nach dem Aufwachen dem Körper zugeführt werden soll - also wenn die
     angesprochenen Verkehrskreise das Gefühl haben, am nächsten Morgen mit einem Kater aufzuwachen bzw. nach dem
     Aufwachen die dafür typischen Begleiterscheinungen feststellen.
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     Ziffer 1 ist auch bestimmt genug im Sinne des §37 Abs. 1 VwVfG NRW. Maßstab ist dabei, dass für den Adressaten die
     Regelung des Verwaltungsakts vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, sodass er sein Verhalten daran
     ausrichten kann und auch die Vollzugsbehörden einen Verstoß feststellen können,
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     vgl. nur Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG. Kommentar, 21. Aufl. 2020, § 37 Rn. 5.
36
     Kern der vom Antragsgegner getroffenen Anordnung ist, dass das weitere Inverkehrbringen von L. in der bisherigen
     Aufmachung untersagt wird, wenn nicht der Produktname im Zusammenspiel mit der Ergänzung und der
     Verzehrempfehlung so abgeändert wird, dass kein Verstoß mehr gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV vorliegt. Dies lässt sich
     darauf reduzieren, dass ein weiteres unverändertes Inverkehrbringen untersagt wird - dies ist für die Antragstellerin
     ohne weiteres erkennbar. Wie sie den aus der Bescheidbegründung ersichtlichen Verstößen gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV
     Rechnung trägt, fällt in ihren (unternehmerischen) Verantwortungsbereich.
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     Die vom Antragsgegner wegen der Wahl der Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 2 LFGB vorgenommene
     Ermessensbetätigung ist nicht zu beanstanden und auch im Hinblick auf die Regelung des Art. 138 Abs. 1 Satz 1
     Buchstabe b), Abs. 2 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2017/625 in der Rechtsfolge rechtmäßig. Denn das an § 114
     Satz 1 VwGO zu prüfende Ermessen ist hier ohnehin schon durch die festgestellten Verbote in Art. 7 Abs. 3 LMIV bzw. §
     11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB vorgezeichnet. Danach ist verboten, gegen die Grundsätze der Lauterkeit der Informationspraxis
     verstoßende Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Unabhängig davon liegen keine Ermessensfehler vor,
     insbesondere keine als Ermessensüberschreitung zu prüfende Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
     oder Grundrechte der Antragstellerin. Selbst wenn der Antragsgegner hier nur Art. 2 Abs. 1 GG und nicht den näher
     liegenden Art. 12 Abs. 1 GG in den Blick genommen hat, folgt daraus nichts anderes; die Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1
     GG gelten entsprechend auch für die Berufsausübungsfreiheit, wie sogleich noch näher darzulegen sein wird.

     Auch die weitere Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die sofortige Vollziehung der im
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     Auch die weitere Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die sofortige Vollziehung der im
     streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahme für den Schutz der Verbraucher sind im überwiegenden
     öffentlichen Interesse geboten. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den
     die getroffene Anordnung der Antragstellerin auferlegt, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende
     öffentliche Interesse. Denn der Schutzzweck der lebensmittelrechtlichen Vorschriften greift nicht erst bei einer
     Gesundheitsgefahr, sondern auch bei einer Verbrauchertäuschung oder Irreführung. Zudem ist es nicht hinnehmbar,
     unzulässige krankheitsbezogene Angaben bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache in der Welt zu
     lassen. Denn mit der Regelung des Art. 7 Abs. 3 LMIV soll gerade der Gefahr begegnet werden, dass ein Lebensmittel,
     hier konkret ein Nahrungsergänzungsmittel, als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung zur
     Selbstbehandlung eingesetzt wird. Der Sofortvollzug ist auch nicht im Hinblick auf die seit der erstmaligen
     Beanstandung verstrichene Zeit - Januar 2019 bis Februar 2021 - zu beanstanden. Denn dem Erlass der
     Ordnungsverfügung ist nicht nur eine chemische Untersuchung vorausgegangen, sondern auch weitere Ermittlungen
     und insbesondere die aufwendige umfangreiche Korrespondenz mit den schon im Verwaltungsverfahren auftretenden
     Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin seit September 2019. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht im Hinblick auf
     A r t . 12 Abs. 1 GG. Die Berufsfreiheit der Antragstellerin wird hier nur auf der ersten Stufe einer
     Berufsausübungsregelung eingeschränkt. Angesichts des überragenden Gemeinwohlguts der Volksgesundheit ist diese
     Einschränkung gerechtfertigt. Zudem steht der Vollzug unmittelbar geltender unionsrechtlicher Regelungen im Raum.
     Dass die Anordnung, der die Antragstellerin durch eine entsprechende Anpassung nachkommen kann, zur - wie
     behauptet - Insolvenz führt, ist nicht ersichtlich. Zum einen wird dies nur pauschal behauptet und nicht ansatzweise
     belegt. Zudem vertreibt die Antragstellerin auch andere Produkte.
39
     Schließlich ist auch die auf § 63, § 60, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des
     Bescheides nicht zu beanstanden. Das nach § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW wegen der Unterlassungspflicht für jeden
     Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Zwangsgeld von 1.000,00 EUR hält sich im noch vertretbaren Rahmen. Gegen
     die Gebührenfestsetzung ist nichts zu erinnern.
40
     Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41
     Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG; er beträgt die Hälfte des Streitwerts in
     der Hauptsache, hinsichtlich der Gebührenfestsetzung ein Viertel (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die
     Verwaltungsgerichtsbarkeit).
42
     Rechtsmittelbelehrung
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     Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem
     Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
44
     Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des §55a
     der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
     elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-
     Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
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     Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches
     Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
     Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
46
     Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist,
     sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als
     elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten
     Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der
     angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
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     Die   Beteiligten   müssen   sich   bei   der   Einlegung   und   der   Begründung   der   Beschwerde    durch   einen
     Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer
     staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
     Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum
     Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder
     Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt
     zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen
     kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

     Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
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     Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
     Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert
     später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach
     Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
49
     Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument
     nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln,
     einzulegen.
50
     Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
51
     Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments
     bedarf es keiner Abschriften.
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