ÜBERSICHT ÜBER DIE PRAXIS ZU ART. 261BIS STGB ("RASSENDISKRIMINIERUNG")

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Andreas Rieder
 Übersicht über die Praxis zu Art. 261bis StGB („Rassendiskriminierung“)
                      Im Auftrag der Eidg. Kommission gegen Rassismus
                                       November 1998

               Art. 261bis StGB Rassendiskriminierung
               Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen
             wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminie-
             rung aufruft,
              wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Her-
             absetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie
             oder Religion gerichtet sind,
              wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert
             oder daran teilnimmt,
             wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder
             in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
             ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
             verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem die-
             ser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch-
             lichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
             wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit be-
             stimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
             Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
             wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Einleitung

Art. 261bis StGB ist seit dem 1.1.1995 in Kraft und dient der Umsetzung der Verpflichtungen,
die die Schweiz mit der Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung übernommen hat. Dieses Übereinkommen schreibt
den Vertragsstaaten in bestimmten Fällen den Erlass von Strafbestimmungen vor. Es sieht das
Strafrecht jedoch keineswegs als das einzige Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierungen
wegen der „Rasse“ und der ethnischen Zugehörigkeit an, und auch nach der Auffassung des
schweizerischen Gesetzgebers soll dieses Mittel bloss als ultima ratio eingesetzt werden. Das
Strafrecht zieht also nicht die Grenze zwischen „gutem“ und „schlechtem“ Verhalten, sondern
diejenige zwischen strafwürdigen und straflosen Handlungen.
Der Abstimmungskampf und die seither andauernde Kontroverse um den Art. 261bis StGB
machten deutlich, dass diese Grenze umstritten ist. Ein Teil der Kritiker sah in dieser Norm
eine unzulässige Einschränkung ihrer Meinungsäusserungsfreiheit. Aus anderen Gründen äus-
serte ein Teil der Rechtswissenschaft Bedenken an: Es wurde befürchtet, dass die Unbe-
stimmtheit der Norm zu Anwendungsschwierigkeiten führen werde.

Unterdessen liegen rund 80 Entscheide von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten vor, die
sich mit Art. 261bis StGB auseinandersetzen. Damit ist eine ausreichende Grundlage vorhan-
den, um einen ersten Überblick über die Anwendung dieser Strafbestimmung zu geben und
um zu beurteilen, ob sich der Artikel in der Praxis bewährt hat.

Überblick über die gesamte Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zu Art. 261bis StGB ist von unterschiedlicher Aussagekraft. Da es sich zur
Mehrheit um Entscheide von Strafverfolgungsbehörden oder um erstinstanzliche gerichtliche
Urteile handelt, geht die Auseinandersetzung mit der Gesetzesbestimmung meist nicht sehr in
die Tiefe. Von einer gefestigten und höchstinstanzlich sanktionierten Rechtsprechung kann
daher noch nicht gesprochen werden. Immerhin lässt sich bereits sagen, dass Art. 261bis StGB
in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fällen zu eindeutigen Resultaten geführt hat.

In circa 30 der angesprochenen rund 80 Entscheide und Urteile kam es zu Verurteilungen. Es
bleibt zwar oft ungeklärt, welche der fünf Tatbestandsvarianten des Art. 261bis StGB als erfüllt
betrachtet wird; die überwiegende Zahl der Verurteilungen entspricht aber eindeutig der In-
tention des Gesetzes. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass die Strafverfolgungsbehörden
teilweise Mühe beim Umgang mit der Erfassung und Subsumierung von „alltäglichem“ Ras-
sismus bekunden. Aufgrund der bisher gefällten Entscheide kann man feststellen, dass die
Behörden in diesen Fällen Mühe mit der Subsumtion bekunden und dazu neigen, von einer
Verurteilung absehen. Die unklare Fassung der Bestimmung führt daher möglicherweise da-
zu, dass ein Teil der Handlungen, die pönalisiert werden sollten, nicht erfasst wird. Es kommt
zwar auch nicht zu Verurteilungen, die mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren sind; unter Um-
ständen verliert die Norm damit jedoch einen Teil der präventiven Wirkung.

Nicht eingetreten ist die von einem Teil der Gegnerschaft befürchtete „Gesinnungsschnüffe-
lei“ aufgrund der von ihnen als „Maulkorbgesetz“ bezeichneten Norm. Die Beschränkung auf
öffentliche Handlungen scheint sich in dieser Hinsicht zu bewähren.

Der weitaus grösste Teil der vorliegenden Fälle betrifft antisemitische Handlungen, wobei
hier wiederum der Revisionismus oder Negationismus im Vordergrund steht. Vor allem das
Verbreiten von revisionistischen Schriften gab Anlass zu mehreren Urteilen. Dabei wurden
nicht nur die Verfasser und Verleger bestraft, sondern in einigen Fällen auch die Buchhändler.
Was die letztgenannten betrifft, ist die Rechtsprechung allerdings nicht eindeutig. In mindes-
tens einem Fall kam es unter Berufung auf Art. 27 StGB1 zu einem Freispruch des Buchhänd-
lers.2

1
  Art. 27 stellt spezielle Regeln für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Presse auf. Er sieht eine Art Kaska-
denhaftung vor, wobei primär der Verfasser verantwortlich ist. Ist dieser bekannt, so sind die weiteren Mitwir-
kenden strafrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen.
2
  Für die Anwendung von Art. 27 bei Abs. 4 und 5 von Art. 261bis StGB vgl. jugement du Tribunal correctionel
de l’arrondissement de la Veveyse vom 9.9.1998.

                                                                                                                    2
Eine Kategorisierung der übrigen Fälle ist kaum durchzuführen, da es sich um unterschied-
lichste Konstellationen handelt. Im nächsten Abschnitt folgt daher eine Zusammenstellung
einiger Urteile, gegliedert nach einzelnen Tatbestandselementen des Art. 261bis StGB.

                            Tatbestandselemente des Art. 261bis StGB

Art. 261bis StGB enthält nach der Intention des Gesetzgebers fünf Tatbestandsvarianten, die
einige gemeinsame Elemente aufweisen. Hierzu gehören das geschützte Rechtsgut, der Perso-
nenkreis, gegen den sich die Diskriminierung richtet, und das Erfordernis der Öffentlichkeit.
Die Tragweite dieser Elemente, ausgenommen der Öffentlichkeit, geht aus dem Text der
Strafbestimmung nicht ohne weiteres hervor. Hier hat die bisherige Rechtsprechung eine
weitgehende Klärung gebracht.

Weiterhin unklar bleibt allerdings, wie das Verhältnis der einzelnen Tatbestandsvarianten
aussieht.

1. Geschütztes Rechtsgut

Art. 261bis StGB dient dem Schutz der Menschenwürde und in zweiter Linie der Wahrung des
öffentlichen Friedens. Dies entschied das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr
19973 und beseitigte damit die lange herrschende Unklarheit über das geschützte Rechtsgut.
           „Der Tatbestand schützt wesentlich die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigen-
           schaft als Angehöriger einer ‘Rasse, Ethnie oder Religion‘. Diese Begriffe beziehen sich
           auf unterschiedliche Kontexte und lassen sich insoweit auch juristisch nicht auf eine
           griffige Formel bringen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers ist dagegen klar. Strafrecht-
           lich ist entscheidend, dass Art. 261bis StGB auf dem Grundsatz der angeborenen Würde
           und Gleichheit aller Menschen beruht.“4

Es ist allerdings festzuhalten, dass der Begriff „Menschenwürde“ inhaltlich wenig bestimmt
ist und dass dessen Auslegung erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.

2. Personenkreis

Geschützt sind Personen oder Gruppen von Personen, die wegen ihrer „Rasse, Ethnie oder
Religion“ angegriffen werden. „Rasse und Ethnie“ bezeichnet eine Gruppe von Menschen, die
sich selbst als verschieden betrachtet oder von anderen aufgrund bestehender oder bloss zuge-
schriebener physischen oder kulturellen Besonderheiten (wie Hautfarbe, Abstammung, Spra-
che, Sitten und Gebräuche) als verschieden angesehen wird. Unterschiede im rechtlichen Sta-
tus sind nicht miterfasst: „Ausländerinnen“ oder „Asylbewerber“ fallen daher grundsätzlich
nicht in den geschützten Personenkreis, ausser wenn diese oder ähnliche Begriffe als Syn-
onym für die geschützten Gruppen verwendet werden.5 Noch nicht völlig eindeutig ist die
Tragweite, die dem Begriff „Religion“ zukommt, da bei der Aufnahme dieses Kriteriums eine

3
  BGE 123 IV 202 E.2 S. 206.
4
  BGE 123 IV 202 E. 3 S. 206f.
5
  Dies war nach Ansicht der entscheidenden Behörden etwa bei einem Fasnachtsgedicht, das die „Asylbetrüger“
zum Thema hatte, nicht der Fall, ebensowenig wie bei einem Wahlprospekt mit dem Ausdruck „Tamil-
Touristen“ oder einer Karikatur, auf der ein Mann mit Sennenchäppi einen Ausländer vertreibt.

                                                                                                          3
gewisse Einschränkung auf traditionelle Glaubensgemeinschaften beabsichtigt wurde. Ent-
schieden wurde bisher bloss, dass „Scientology“ nicht unter den Schutz von Art. 261bis StGB
fällt.6

3. Öffentlichkeit

Diskriminierende Handlungen sind nur tatbestandsmässig, wenn sie in der Öffentlichkeit vor-
genommen werden. Dies ist dann gegeben, wenn sich eine Äusserung an einen unbestimmten
bzw. an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängende Personen-
kreis richtet7 oder wenn damit gerechnet werden muss, dass die Äusserung über einen be-
schränkten primären Adressatenkreis hinaus weiterverbreitet wird.

Bejaht wurde die Öffentlichkeit etwa in folgenden Fällen:
              •   Zu einem Schwarzen in einem Restaurant gemachte rassistische
                  Äusserung;8
              •   Vertrieb eines rechtsradikalen Magazins an Versammlungen o-
                  der auf Bestellung per Post;9
              •   Einladungsschreiben zur Teilnahme an der Jahreskonferenz an
                  rund 430 Mitglieder der Universalen Kirche;10
              •   Interview in einer Tageszeitung und Brief an 70 „Freunde und
                  Nachbarn“.11
              •   Rassistische Äusserung in der Umkleidekabine eines Fussball-
                  klubs in Anwesenheit von 5 anderen Personen;12

4. Abs. 1 – 3: Aufruf zu Hass oder Diskriminierung, Verbreiten von Ideologien, Orga-
   nisation, Förderung und Teilnahme an Propagandaaktionen

In den ersten drei Absätzen des Art. 261bis StGB ist die rassistische Propaganda im weitesten
Sinn zusammengefasst.13 Das Auseinanderhalten der einzelnen Tatbestandsvarianten fällt in
der Praxis nicht leicht, und es ist eine Tendenz feststellbar, Abs. 4 als Grundtatbestand zu
betrachten und praktisch immer auf diesen Absatz zurückzugreifen.

Eine Verletzung der Abs. 1 – 3 wurde dennoch in den folgenden Fällen bejaht:
              •   Anbieten und Vertrieb von Publikationen mit revisionistischem
                  Inhalt.14

6
  Entscheid der Anklagekammer des Kantonsgericht St. Gallen vom 12.02.1997.
7
  BGE 123 IV 202 E. 3d S. 207 und Niggli, Rassendiskriminierung. Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art.
171c MStG, N. 564f m.w.H.
8
  Urteil des Bger Zürich vom 26.02.1998.
9
  Jugement du Tribunal de Police du District de Neuchâtel vom 25.06.1996
10
   BGE 123 IV 202.
11
   Urteil des Bger St. Gallen vom 17.04.1997, bestätigt vom Kassationsgericht SG am 17.08.1998.
12
   Ordonnance du Juge d’Instruction de l’arrondissement de Lausanne vom 1.10.1997.
13
   Botschaft des Bundesrates über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsnorm, Sonderdruck,
S. 45.
14
   Strafbefehl des UR-Amtes SH vom 18.03.1997; Urteil des Strafgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom
29.05.1997; Urteil des Bger Baden vom 21.07.1998.

                                                                                                         4
•   Beleidigende Unwerterklärung aller Personen jüdischen Glau-
                   bens in einem Rundbrief der Universalen Kirche;15
               •   Unaufgeforderte Zustellung einer Zeitschrift mit antisemiti-
                   schem Inhalt;16

5. Abs. 4 1. Satzteil: Herabsetzung oder Diskriminierung

           •       Absatz 4 regelt die Herabsetzung und Diskriminierung in einer ge-
                   gen die Menschenwürde verstossenden Weise. Hier stellt sich das
                   Problem, dass aus der Formulierung das erforderliche Mass der
                   Herabsetzung oder Diskriminierung nicht klar hervorgeht. Die
                   meisten Urteile kommen hier zu überzeugenden Lösungen; in eini-
                   gen Fällen schlägt sich jedoch diese Unsicherheit nieder. Man kann
                   vermuten, dass Urteile zugunsten der Angeklagten in Grenzfällen
                   bei den sich diskriminiert fühlenden Personen den Eindruck einer
                   neuen Benachteiligung erwecken. Eine klarer gefasste Norm würde
                   dem möglicherweise (in den meisten Fällen zu unrecht) entstehen-
                   den Eindruck einer voreingenommenen Justiz entgegenwirken.

In denjenigen Fällen, in denen einer Person oder einer Gruppe von Personen das Recht auf
Leben oder körperliche Integrität abgesprochen wird, ergeben sich keine Schwierigkeiten:
               •   Schriftzug auf Sitzbank: „Wir kriegen euch alle, ihr ScheiSS-
                   Kanaken!“;17
               •   Drohung mit dem „Auslöschen“ einer Gruppe von Fahrenden;18
               •   Äusserung „Dä Nigger sött me sowieso erschüüsse!“19
               •   Äusserung „Ces voyous, on devrait tous les mettre dans des wa-
                   gons et les expédier. Six millions, c’est trop peu, on aurait dû
                   tous les examiner. Si Hitler revenait, je me mettrai à ces cô-
                   tés“;20
               •   Hitlergruss und Aussage „Arbeit macht frei“ vor dem Hotel, in
                   dem ein Zionistenkongress stattfindet.21
               •   Flugblatt: „Linke, Punks, Asylanten und sonstiger Abschaum
                   werden zum Anfeuern des Lagerfeuers verwendet“;22

Ebenfalls einheitlich und mit keinen Subsumtionsproblemen verbunden ist die Praxis in Fäl-
len, in denen auf das bekannte rassistische, vor allem antisemitische Repertoire zurückgegrif-
fen wird:
               •   Rundbrief der Universalen Kirche, der mit antisemitischen Ste-
                   reotypen operiert;23

15
   Urteil des Obergerichts AR vom 18.03.1997 und BGE 123 IV 202.
16
   Urteil des Strafgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom 19.09.1997.
17
   Entscheid der Jugendanwaltschaft des Bezirks Uster vom 14.07.1995.
18
   Entscheid des Statthalteramtes Sursee vom 30.01.1996.
19
   Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26.02.1998.
20
   Ordonnance du juge d’instruction de l’arrondissement de Lausanne vom 1.10.1997.
21
   Kontumaz-Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22.04.1998.
22
   Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Obergösgen vom 13.05.1997.
23
   Urteil des Obergerichts AR vom 18.03.1997 und BGE 123 IV 202.

                                                                                            5
•   Vorwurf des Strebens nach Weltherrschaft an die „Weltzionis-
                  ten“, die mit den Juden gleichgesetzt werden;24
              •   Schnitzelbank, der das Klischee der jüdischen Geldgier wieder-
                  holt.25

Uneinheitlich ist die Rechtsprechung in Fällen von rassistischer Beschimpfung. Zu Verurtei-
lungen kam es in den folgenden Fällen:
              •   Sprayerei „Wicked nigger“;26
              •   Beschimpfung „Huerä Neger, Scheissneger“;27
              •   Beschimpfung „Mohrenkopf, schwarzer Sauhund“;28

In folgenden Fällen kam es nicht zu Verurteilungen:
              •   „Schwarze Drecksau, afrikanische Sau, Saupack, ihr schwarzen
                  Sauhunde“: blosse Beschimpfung, keine Behandlung als min-
                  derwertiges Wesen;29
              •   Veröffentlichung eines Gemeinderates, der im Zusammenhang
                  mit „der brutalen Kultur des Schächtens der persischen Schii-
                  ten“ diesen „fehlende kulturelle Stufengleichheit“ vorwarf;30
              •   Ausdrücke „Espèce de garce“, „Négresse“: beleidigend, doch
                  nicht unter Art. 261bis StGB fallend;31

6. Abs. 4 2. Satzhälfte: Leugnen, gröbliches Verharmlosen und Rechtfertigen von Völ-
   kermord und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Wenig Probleme verursacht die zweite Satzhälfte von Abs. 4, die das Leugnen, gröbliche
Verharmlosen und Rechtfertigen von Völkermord und anderen Verbrechen gegen die
Menschlichkeit unter Strafe stellt. Die zu dieser Variante vorliegenden Urteile betreffen vor
allem die Verfasser bzw. die Verbreiter von revisionistischen Schriften (was vielfach auch
unter Abs. 1 – 3 subsumiert wird).

7. Abs. 5: Leistungsverweigerung

Die Auslegung von Abs. 5, dem Verbot, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion eine für die Allgemeinheit bestimmte Leistung zu verwei-
gern, gibt grosse Schwierigkeiten auf. Vor allem die Frage, wann eine Leistung für die All-
gemeinheit bestimmt sei, lässt sich nicht einfach beantworten. Die bisherige Rechtsprechung

24
   Urteil des Bger St. Gallen vom 17.04.1997.
25
   Urteil des Einzelrichters in Strafsachen Hinwil vom 22.10.1997.
26
   Urteil des Jugendgerichts Bern-Mittelland vom 9.07.1997
27
   Strafbescheid des UR-Amtes des Bezirks St. Gallen vom 10.03.1998.
28
   Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 13.07.1998.
29
   Einstellungsverfügung der BA Winterthur vom 5.01.1998.
30
   Einstellungsverfügung der BA Bülach vom 29.04.1998.
31
   Jugement du Tribunal de police du district d’Aigle vom 19.08.1998.

                                                                                              6
hat in dieser Beziehung leider keine Klärung gebracht, da bisher noch kein einziges Urteil
vorliegt, das sich auf diese Tatbestandsvariante abstützt.

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