Geltende rechtliche Vorgaben für Veranstaltungen in Bayern

Die Seite wird erstellt Hein-Peter Vetter
 
WEITER LESEN
Geltende rechtliche Vorgaben für Veranstaltungen in Bayern
Geltende rechtliche Vorgaben für Veranstaltungen in Bayern
                                      (Stand: 23.10.2020)

Aktuelle rechtliche Bestimmungen in Bayern bis zum 08.11.2020
       Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020
        (BayMBl. Nr. 562, BayRS 2126-1-11-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22.
        Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 601) geändert worden ist.
       Für die Stadt Nürnberg gilt ergänzend die Allgemeinverfügung vom 23. Oktober 2020.
       Ausschlaggebend für die umzusetzenden Maßnahmen ist die Einordnung in die
        Corona-Ampel durch das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege un-
        ter www.stmgp.bayern.de.

Allgemeingültige Vorgaben

Weiterhin sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen und den u.g. Kategorien, Veranstaltun-
gen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 der 7. BayIfSMV
handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Dies bezieht sich
insbesondere auf Groß-Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 7. BayIfSMV).
    Großveranstaltungen sind bis mindestens Ende Dezember 2020 untersagt.
    Messen & Kongresse sind hiervon ausgenommen.

BITTE BEACHTEN
Die nachfolgenden Informationen sind eine eigene Zusammenstellung der rechtlichen Verord-
nungen und dienen als Orientierung für Ihre Veranstaltungsplanung. Wir möchten darauf hin-
weisen, dass wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität erheben. Die einzelnen
Richtlinien verändern sich in der aktuellen Situation schnell. Für rechtlich verbindliche und all-
gemeingültige Informationen und Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Kreis-
verwaltungsbehörde: das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg (Veranstaltungen im öffentlichen
Raum) oder das Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg (Veranstaltungen im privaten Raum). In
Geltende rechtliche Vorgaben für Veranstaltungen in Bayern
Einzelfällen können die Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn dies aus infekti-
onsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Tagungen und Kongresse

   -   Das    beinhaltet   alle   beruflich   oder   dienstlich   veranlassten   Veranstaltung en:
       Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen (§ 15 Abs. 1 7. BayIfSMV
       sowie § 5 Abs. 3 7. BayIfSMV).
   -   Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen muss gewährleistet sein.
          Maskenpflicht entfällt am Platz oder wenn Teilnehmer das Wort haben.
          Ab einem Inzidenzwert von 35 (Ampel auf Gelb): Maskenpflicht auch am Platz (§
             24 7. BayIfSMV).
   -   Veranstalter benötigt Schutz- und Hygienekonzept:
            Es gelten     die gleichen Bedingungen         wie für kulturelle   Veranstaltun ge n
             (siehe Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben).
            Hinweisblatt „Tagungen und Kongresse“ der DEHOGA Bayern
            Gastronomisches Angebot: Hygienekonzept Gastronomie (§ 13 7. BayIfSMV)
            Kulturelles Begleitprogramm: siehe Abschnitt zu „Kulturelle Veranstaltungen“ (§
             23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 7. BayIfSMV)
   -   Je nach Betriebs- oder Veranstaltungsart           sind auch die Rahmenkonzepte         für
       Beherbergung und Erwachsenenbildung zu berücksichtigen.

Maximale Teilnehmerzahlen:

   -   200 Personen im Innenbereich (bei fest zugewiesenen Plätzen, ansonsten 100)
   -   400 Personen im Freien (bei fest zugewiesenen Plätzen, ansonsten 200)
   -   Höhere Teilnehmerzahlen möglich, wenn nicht mehr als 1 Person pro 10 m² zugelas-
       sen wird (bei fest zugewiesenen Plätzen & Wahrung des Mindestabstandes).
          Inzidenzwert über 100 (dunkelrote Ampel): Beschränkung auf 50 Teilnehmer (§
             26 7. BayIfSMV).

Messen & Ausstellungen

   -   Messen und Ausstellungen nach den §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung sind zulässig
       (§ 15 Abs. 2 7. BayIfSMV).
   -   Neben der Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen gilt insbesondere:
 Verpflichtende Registrierung aller Aussteller, Dienstleister und Besucher auf dem
             Gelände (§ 4 Abs. 1 7. BayIfSMV)
          Generelle Maskenpflicht im Innen- und Außenbereich, wenn Mindestabstan d
             nicht gewährleistet werden kann.
          Messestand: Maskenpflicht entfällt am Tisch bei Einhaltung des Mindestabsta n-
             des und separate Erfassung der Kontaktdaten von Gesprächspartnern seitens
             des Ausstellers.
          Vortragsbereich: Maskenpflicht entfällt am Platz oder wenn Teilnehmer das Wort
             haben. Ab einem Inzidenzwert von 35 (Ampel auf Gelb): Maskenpflicht auch am
             Platz (§ 24 7. BayIfSMV).
   -   Veranstalter setzt Hygienekonzept Messen, Kongresse und Ausstellungen um.
            Gastronomisches Angebot: Hygienekonzept Gastronomie (§ 13 7. BayIfSMV)
            Kulturelles Begleitprogramm: siehe Abschnitt zu „Kulturelle Veranstaltungen“ (§
             23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 7. BayIfSMV)

Maximale Teilnehmerzahlen:

   -   Im Ausstellungsbereich darf nur 1 Besucher pro 10 m² Veranstaltungsfläche zugelas-
       sen werden.
   -   Vortragsbereich & Gesprächsforen (siehe Abschnitt zu „Tagungen und Kongresse“):
            200 Personen im Innenbereich (bei fest zugewiesenen Plätzen, ansonsten 100)
            400 Personen im Freien (bei fest zugewiesenen Plätzen, ansonsten 200)
            Höhere Teilnehmerzahlen möglich, wenn nicht mehr als 1 Person pro 10 m² zu-
             gelassen wird (bei fest zugewiesenen Plätzen & Wahrung des Mindestabstan-
             des).
          Inzidenzwert über 100 (dunkelrote Ampel): Beschränkung auf 50 Teilnehmer (§
             26 7. BayIfSMV).

Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum bzw. mit absehbarem Teilnehmerkreis

   -   Das sind insbesondere private Feierlichkeiten (wie Hochzeiten, Beerdigungen, Ge-
       burtstage sowie Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (§
       5 Abs. 2 7. BayIfSMV).
   -   Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen muss gewährleistet sein.
   -   Veranstalter benötigt Schutz- und Hygienekonzept:
            Siehe Checkliste zur Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für Veran-
             staltungen
   Hinweisblatt für geschlossene Gesellschaften in Gastronomie und Beherber-
             gungsbetrieben
   -   Findet die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb statt, wird das Hygiene-
       konzept Gastronomie (§ 13 7. BayIfSMV) angewendet.

Maximale Teilnehmerzahlen:

   -   100 Personen in geschlossenen Räumen
   -   200 Personen im Freien
          Inzidenzwert über 35 (gelbe Ampel): Beschränkung bei privaten Feiern oder Ver-
             anstaltungen mit Feiercharakter auf Angehörige von 2 Hausständen oder auf
             höchstens 10 Personen (unabhängig vom Ort; § 24 7. BayIfSMV)
          Inzidenzwert über 50 (rote Ampel): Beschränkung bei privaten Feiern oder Ver-
             anstaltungen mit Feiercharakter auf Angehörige von 2 Hausständen oder auf
             höchstens 5 Personen (unabhängig vom Ort; § 25 7. BayIfSMV)
          Inzidenzwert über 100 (dunkelrote Ampel): Zusätzlich zu den Beschränkungen
             für (private) Feierlichkeiten bei roter Ampel werden alle weiteren Veranstaltun ge n
             dieser Kategorie auf 50 Teilnehmer beschränkt (§ 26 7. BayIfSMV).

Kulturelle Veranstaltungen

   -   Bezieht sich auf Theater, Konzerthäuser, Kinos, auf sonstige Bühnen und im Freien
       inkl. Proben und Vorbereitungen (§ 23 Abs. 2 7. BayIfSMV sowie § 5 Abs. 3 7.
       BayIfSMV).
   -   Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen muss gewährleistet sein.
          Maskenpflicht entfällt am Platz
          Ab einem Inzidenzwert von 35 (Ampel auf Gelb): Maskenpflicht auch am Platz (§
             24 7. BayIfSMV).
          Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang: Mindestabstand von 2 m
          Chorgesang (Laienmusik): unter strengen Hygieneauflagen erlaubt
   -   Veranstalter benötigt Schutz- und Hygienekonzept:
            Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben
            Für Kinos gilt insbesondere das Hygienekonzept für Kinobetriebe (§ 23 Abs. 3
             Satz 1 7. BayIfSMV)
            Gastronomisches Angebot: Hygienekonzept Gastronomie (§ 13 7. BayIfSMV)
Maximale Teilnehmerzahlen:

   -   200 Personen im Innenbereich (bei fest zugewiesenen Plätzen, ansonsten 100)
   -   400 Personen im Freien (bei fest zugewiesenen Plätzen, ansonsten 200)
   -   Abweichende Besucheranzahl in Rücksprache mit den zuständigen Behörden im Ein-
       zelfall möglich
          Inzidenzwert über 100 (dunkelrote Ampel): Beschränkung auf 50 Teilnehmer (§
             26 7. BayIfSMV).

Zusammenkünfte für Fort-/Aus- und Weiterbildung

   -   Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ist zulässig, wenn zwischen allen Teilneh-
       merinnen und Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
   -   Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen verpflichtend.
          Maskenpflicht entfällt am Platz
          Ab einem Inzidenzwert von 35 (Ampel auf Gelb): Maskenpflicht auch am Platz (§
             24 7. BayIfSMV).
   -   Das Hygienekonzept Erwachsenenbildung muss Anwendung finden.

Maximale Teilnehmerzahlen:

Grundsätzlich gilt keine Teilnehmerbegrenzung bei Einhaltung des Mindestabstandes zwi-
schen den Teilnehmern. Je nach Zuschnitt des Formates gelten ggf. entsprechend die Vorga-
ben für Veranstaltungen (§ 5 7. BayIfSMV) oder für Tagungen, Kongresse und Messen (§ 15
7. BayIfSMV).

Sportveranstaltungen & Wettkämpfe

   -   Grundsätzlich wird zwischen bundesweiten und sonstigen Sportveranstaltungen (§ 10
       7. BayIfSMV) unterschieden.
   -   Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen verpflichtend.
           Maskenpflicht entfällt am Platz oder bei Ausübung der Sportart
           Ab einem Inzidenzwert von 35 (Ampel auf Gelb): Maskenpflicht auch am Platz
                (§ 24 7. BayIfSMV).
   -   Ein Schutz- und Hygienekonzept auf Basis des Rahmenhygienekonzeptes Sport muss
       erstellt und angewandt werden.
   -   Bei bundesweiten Sportveranstaltungen unterliegt das gastronomische Angebot dem
       Hygienekonzept Gastronomie (§ 13 7. BayIfSMV).
Maximale Teilnehmerzahlen:

   -   200 Personen im Innenbereich (bei fest zugewiesenen Plätzen, ansonsten 100)
   -   400 Personen im Freien (bei fest zugewiesenen Plätzen, ansonsten 200)
   -   Bundesweite Sportveranstaltungen: 1.000 Zuschauer oder 20 % der Stadion-/ Hallen-
       kapazität (bei fest zugewiesenen Plätzen & Wahrung des Mindestabstandes)
           Inzidenzwert über 100 (dunkelrote Ampel): Beschränkung bei allen Sportveran-
             staltungen auf 50 Teilnehmer (§ 26 7. BayIfSMV).
Nützliche Adressen und Links
Öffentliche Veranstaltungen
Ordnungsamt Stadt Nürnberg
Abteilung Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon: 0911 / 231 - 2897, - 2287
Telefax: 0911 / 231 - 16100
Homepage

Berufliche und private Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Hochzeiten usw.)
Gesundheitsamt Stadt Nürnberg
Burgstr. 4
90403 Nürnberg
Telefon: 0911 / 231 - 3193
Homepage

   -   Informationen zum Coronavirus des Robert-Koch-Instituts
   -   Informationen zum Coronavirus des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit
       und Pflege
   -   Informationen zum Coronavirus der DEHOGA Bayern
   -   Informationen zum Coronavirus Stadt Nürnberg

Wir sind gerne für Sie da

Sollten Sie Fragen haben, kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.
Wir unterstützen Sie bei Ihrem Vorhaben.

Ihr Ansprechpartner

Tanya Rubenbauer
Convention Coordinator
Tel.: +49 911 8606 8034
tanya.rubenbauer@nuernberg-convention.de
Sie können auch lesen