Geltende rechtliche Vorgaben für Veranstaltungen in Nürnberg
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Geltende rechtliche Vorgaben für Veranstaltungen in Nürnberg
(Stand: 20.07.2021)
Aktuelle rechtliche Bestimmungen in Bayern bis zum 28. Juli 2021
13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021 (BayMBl.
Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2021
(BayMBl. Nr. 47)
Für die Stadt Nürnberg gilt bis zum 28. Juli ergänzend die Allgemeinverfügung vom 9.
Juli 2021.
Ausschlaggebend für die umzusetzenden Maßnahmen ist die Einordnung in die Inzi-
denzbereiche („bis 35“ „unter 50“ „über 50“) durch die Stadt Nürnberg.
Allgemeingültige Vorgaben
Weiterhin sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen und den u.g. Kategorien, Veranstaltun-
gen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 9 der 13. BayIfSMV
handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt (§ 7 Abs. 3 13.
BayIfSMV).
BITTE BEACHTEN
Die nachfolgenden Informationen sind eine eigene Zusammenstellung der rechtlichen Verord-
nungen und dienen als Orientierung für Ihre Veranstaltungsplanung. Wir möchten darauf hin-
weisen, dass wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität erheben. Die einzelnen
Richtlinien verändern sich in der aktuellen Situation schnell. Für rechtlich verbindliche und all-
gemeingültige Informationen und Rückfragen zum Infektionsschutz wenden Sie sich bitte an
die zuständige Kreisverwaltungsbehörde: das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg (öffentliche
Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 13. BayIfSMV) oder das Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg
(private Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 13. BayIfSMV). In Einzelfällen können die Behörden
Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar
ist.Tagungen und Kongresse
- Hierunter versteht man alle beruflich, wissenschaftlich oder dienstlich veranlassten
Veranstaltungen, die keinen Feier-, Unterhaltungs- oder Kulturcharakter haben (§ 17
Abs. 1 13. BayIfSMV).
- Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen muss gewährleistet sein.
Generelle FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen mit Ausnahme von
Rednern auf Bühnen während ihres Redebeitrages
Im Freien: FFP2-Maske verpflichtend, wenn der Mindestabstand nicht zu jeder
Zeit gewährleistet ist.
Inzidenzwert über 50: negativer Testnachweis notwendig (nach Maßgabe von §
4 und § 25 Abs. 1 Nr. 4 13. BayIfSMV)
- Veranstalter benötigen ein Schutz- und Hygienekonzept:
Rahmenkonzept für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen
Gastronomisches Angebot: Rahmenkonzept Gastronomie (§ 15 13. BayIfSMV)
- Je nach Betriebs- oder Veranstaltungsart sind auch die Rahmenkonzepte für
Beherbergung, touristische Dienstleister & Erwachsenenbildung zu berücksichtigen.
Maximale Teilnehmerzahlen
- In Innenräumen nur fest zugewiesene Plätze: Zulässige Höchstteilnehmerzahl be-
stimmt sich nach Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 Metern gewahrt werden kann, max. jedoch 1.000 Personen.
- 1.500 Personen im Freien, davon höchstens 200 als Stehplätze mit Mindestabstand,
die übrigen nur als fest zugewiesene Sitzplätze
Die Personenzahlgrenzen verstehen sich einschließlich vollständig geimpfter und
genesener Personen.
Messen & vergleichbare Veranstaltungen
Messen und ähnliche Veranstaltungen sind weiterhin untersagt (§ 17 Abs. 2 13. BayIfSMV).
In Einzelfällen können die Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn dies aus infek-
tionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
In Vorbereitung auf den geplanten Re-Start zum 1. August 2021 ist das Rahmenkonzept Mes-
sen und Ausstellungen zu berücksichtigen.Öffentliche und private Veranstaltungen sowie Feiern
- Das sind insbesondere private Feierlichkeiten (Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffei-
ern und Vereinssitzungen) und öffentliche Veranstaltungen (§ 7 13. BayIfSMV).
Nur mit besonderem Anlass zulässig
Personenkreis muss von Anfang an klar begrenzt und geladen sein.
- Veranstalter benötigen ein Schutz- und Hygienekonzept (außerhalb des privaten Rau-
mes):
Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb: Es gilt das Rahmenkonzept
Gastronomie; Veranstalter benötigt kein eigenes Hygienekonzept.
Weitere Hilfestellung bietet dieses Hinweisblatt der DEHOGA Bayern.
- Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen muss gewährleistet sein.
Öffentliche Veranstaltungen: FFP2-Maskenpflicht
Privatfeiern: FFP2-Maskenpflicht entfällt, wenn Kontakt zu außenstehenden Per-
sonen ausgeschlossen werden kann.
Testpflicht entfällt.
Maximale Teilnehmerzahlen
- Inzidenzwert unter 50:
50 Personen in geschlossenen Räumen
100 Personen im Freien
- Inzidenzwert zwischen 50 und 100:
25 Personen in geschlossenen Räumen
50 Personen im Freien
Privatfeiern: Die Personenzahlgrenzen verstehen sich zzgl. vollständig geimpfter
und genesener Personen (§ 7 Abs. 2 13. BayIfSMV).
Öffentliche Veranstaltungen: Die Personenzahlgrenzen verstehen sich einschließlich
vollständig geimpfter und genesener Personen (§ 7 Abs. 1 13. BayIfSMV).
Kulturelle Veranstaltungen
- Bezieht sich auf Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos
und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten (§ 25 Abs. 1 13. BayIfSMV).
- Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen muss gewährleistet sein.
FFP2-Maskenpflicht für alle Besucher auf dem gesamten Gelände
Maskenpflicht entfällt im Freien am Platz Inzidenzwert über 50: negativer Testnachweis notwendig (nach Maßgabe von §
4 und § 25 Abs. 1 Nr. 4 13. BayIfSMV)
- Bei einem Inzidenzwert unter 35 sind auch länderübergreifende Großveranstaltungen
wieder möglich (§ 25 Abs. 1 Satz 3 13. BayIfSMV):
Nur fest zugewiesene Sitzplätze mit personalisierten Tickets
Negativer Testnachweis notwendig (nach Maßgabe von § 4 und § 25 Abs. 3 Satz
1 13. BayIfSMV)
Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke untersagt
- Veranstalter benötigen ein Schutz- und Hygienekonzept:
Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen
Gastronomisches Angebot: Rahmenkonzept Gastronomie (§ 15 13. BayIfSMV)
Für Kinos gilt das Rahmenkonzept für Kinos.
Maximale Teilnehmerzahlen
- In Innenräumen nur fest zugewiesene Plätze: Zulässige Höchstteilnehmerzahl be-
stimmt sich nach Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 Metern gewahrt werden kann, max. jedoch 1.000 Personen
- 1.500 Personen im Freien, davon höchstens 200 als Stehplätze mit Mindestabstand,
die übrigen nur als fest zugewiesene Sitzplätze
- Länderübergreifende Großveranstaltungen: max. 20.000 Personen bzw. bis zu 35 %
der Kapazität; zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich nach Anzahl der vorhan-
denen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann.
Die Personenzahlgrenzen verstehen sich einschließlich vollständig geimpfter und
genesener Personen.
Zusammenkünfte für Fort-/Aus- und Weiterbildung sowie Prüfungen
- Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Prüfungen sind zulässig, wenn zwi-
schen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist (§ 22 Abs. 1 sowie §
19 13. BayIfSMV).
- Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen muss gewährleistet sein.
Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Veranstalter benötigen ein Schutz- und Hygienekonzept: Rahmenkonzept Erwachse-
nenbildung.
Keine Teilnehmerbegrenzung bei Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den
Personen.Sportveranstaltungen
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind wieder zulässig (§ 12 Abs. 2 13. BayIfSMV).
- Einhaltung der o.g. generellen Anforderungen muss gewährleistet sein.
FFP2-Maskenpflicht für alle Zuschauer; außer im Freien am Sitzplatz
Inzidenzwert über 50: negativer Testnachweis notwendig (nach Maßgabe von §
4 und § 12 Abs. 2 13. BayIfSMV) & Zutritt zur Sportstätte nur noch für Personen,
die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung
erforderlich sind.
- Bei einem Inzidenzwert unter 35 sind auch länderübergreifende Großveranstaltungen
wieder möglich (§ 12 Abs. 3 13. BayIfSMV):
Nur fest zugewiesene Sitzplätze mit personalisierten Tickets
Negativer Testnachweis notwendig (nach Maßgabe von § 413. BayIfSMV)
Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke untersagt
- Veranstalter benötigen ein Schutz- und Hygienekonzept:
Rahmenkonzept Sport
Gastronomisches Angebot: Rahmenkonzept Gastronomie (§ 15 13. BayIfSMV).
Maximale Teilnehmerzahlen
- In Innenräumen nur fest zugewiesene Plätze: Zulässige Höchstteilnehmerzahl be-
stimmt sich nach Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 Metern gewahrt werden kann, max. jedoch 1.000 Personen.
- 1.500 Personen im Freien, davon höchstens 200 als Stehplätze mit Mindestabstand,
die übrigen nur als fest zugewiesene Sitzplätze
- Länderübergreifende Großveranstaltungen: max. 20.000 Personen bzw. bis zu 35 %
der Kapazität; zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich nach Anzahl der vorhan-
denen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann.
Die Personenzahlgrenzen verstehen sich einschließlich vollständig geimpfter und
genesener Personen.Nützliche Adressen und Links
Öffentliche und beruflich motivierte Veranstaltungen
Ordnungsamt Stadt Nürnberg
Abteilung Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon: 0911 / 231 - 2897, - 2287
Telefax: 0911 / 231 - 16100
Homepage
Private Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Hochzeiten usw.)
Gesundheitsamt Stadt Nürnberg
Burgstr. 4
90403 Nürnberg
Telefon: 0911 / 231 - 3193
Homepage
- Informationen zum Coronavirus des Robert-Koch-Instituts
- Informationen zum Coronavirus des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit
und Pflege
- Informationen zum Coronavirus der DEHOGA Bayern
- Informationen zum Coronavirus Stadt Nürnberg
Wir sind gerne für Sie da
Sollten Sie Fragen haben, kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.
Wir unterstützen Sie bei Ihrem Vorhaben.
Ihr Ansprechpartner
Tanya Rubenbauer
Convention Coordinator
Tel.: +49 911 8606 8034
tanya.rubenbauer@nuernberg-convention.deSie können auch lesen