Gemeinde Burgberg Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg" - Fassung vom 15.05.2006 Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Weißensberg

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Gemeinde Burgberg Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg" - Fassung vom 15.05.2006 Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Weißensberg
Gemeinde Burgberg
                         Vorhabenbezogener Bebauungsplan
                         "Streichelzoo Burgberg"
Siegel auf Bindeleiste

                         Fassung vom 15.05.2006
                         Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Weißensberg
Gemeinde Burgberg Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg" - Fassung vom 15.05.2006 Büro für Stadtplanung, H. Sieber, Weißensberg
1                                 Rechtsgrundlagen yyq

1.1       Baugesetzbuch           (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004
                                  (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 06. 2005
                                  (BGBl. I S. 1818)

1.2       Baunutzungsverordnung   (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 01. 1990
                                  (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch
                                  Gesetz vom 22. 04. 1993 (BGBl. I S. 466)

1.3       Planzeichenverordnung   (PlanzV) in der Fassung vom 18. 12. 1990 (BGBl. I 1991 S. 58);
                                  die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf
                                  den Anhang zur PlanzV

1.4       Bayerische Bauordnung   (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. 08. 1997
                                  (GVBl. S. 433, ber. 24. 07. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-I), zuletzt
                                  geändert durch Gesetz vom 08. 03. 2005 (GVBI. S. 497)

1.5       Gemeindeordnung für     (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 08. 1998, zu-
          den Freistaat Bayern    letzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts
                                  vom 26. 07. 2004

                                  Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                            Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
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2                        Planungsrechtliche Festsetzungen (mit Angabe der
                         Rechtsgrundlage auf Grund von § 9 BauGB und der
                         BauNVO) sowie andere Bestimmungen zur Zuläs-
                         sigkeit der Vorhaben (auf Grund von § 12 Abs. 3
                         Satz 2 BauGB ohne Angabe der Rechtsgrundlage)

2.1                      "Für die Bebauung vorgesehene Flächen und deren Art der
          Streichelzoo   baulichen Nutzung" (siehe Planzeichnung); der gekenn-
                         zeichnete Bereich dient der Unterbringung von Gebäuden
                         und Anlagen zur Haltung und zur Präsentation bzw. zum
                         Erleben von Tieren.
                         Zulässig sind:
                         − Stallungen, Käfige, Freiluftgehege für die Haltung der Tiere in-
                           nerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
                         − Lagerräume und Schuppen für Futtermittel und Geräte zur Ver-
                           sorgung der Tiere innerhalb des vorhabenbezogenen Bebau-
                           ungsplanes
                         − Kioske und sanitäre Anlagen zur Versorgung der Besucher und
                           des Personals der in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
                           zulässigen Einrichtungen
                         − Kinderspielplätze bis zu einer Größe von insgesamt 400 m²
                         − Wasserflächen bis zu einer Größe von insgesamt 200 m²
                         − Aufenthalts- und Ruheräume für Personal der in dem vorha-
                           benbezogenen Bebauungsplan zulässigen Einrichtungen
                         − Parkplätze für die in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
                           zulässigen Nutzungen

                         Ausnahmsweise zulässig sind:
                         − Garagen und Stellplätze für die Maschinen und Geräte zur Be-
                           wirtschaftung der in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
                           zulässigen Einrichtungen bis zu einer Gesamt-Fläche von 50 m²
                           innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

                         Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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2.2       GR .... m2           Zulässige Grundfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1
                               u. § 19 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.6. PlanzV; siehe Planzeichnung), als
                               Höchstmaß bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche;

2.3       Überschreitung der   Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2
          Grundfläche          BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte
                               Flächen um weitere 1.400 %, jedoch höchstens bis zu einer
                               Grundflächenzahl von 0,40 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
                               BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO);

2.4       FH .... m            Firsthöhe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18
                               Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV; siehe Planzeichnung) als Höchst-
                               wert;
                               Bestimmung der FH: Abstand zwischen
                               − Oberkante des natürlichen Geländes und
                               − Oberkante des Dachfirstes

                               in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht
                               nach unten gemessen;

2.5       WH .... m            Mittlere traufseitige Wandhöhe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16
                               Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) als
                               Höchstmaß;
                               Bestimmung der WH: Abstand zwischen
                               − Oberkante des natürlichen Geländes und
                               − Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (au-
                                 ßen) des Hauptgebäudes.

                               Die Werte für den bergseitigen und talseitigen Abstand sind jeweils
                               in der Mitte (zwischen den Giebelseiten) von sich gegenüber lie-
                               genden Traufseiten des Hauptgebäudes zu messen.

                               Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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2.6       Maximale Gesamthöhe     Die maximale Gesamthöhe von Nebengebäuden (jegliche Gebäu-
          von Nebengebäuden       deoberkanten d.h. Firsthöhen) gegenüber dem darunter liegenden
                                  natürlichen Gelände wird auf 4,50 m beschränkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
                                  BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV);

2.7       Höhe von Werbeanlagen   Die Höhe von Werbeanlagen darf die max. Gesamthöhe über na-
                                  türlichem Gelände von 4,00 m nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
                                  BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO);

2.8       a                       Abweichende Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4
                                  BauNVO; siehe Planzeichnung); sie modifiziert die offene Bauwei-
                                  se wie folgt: die Länge von Gebäuden aller Art darf max. 12,00 m
                                  betragen (jegliche Richtung);

2.9                               Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO;
                                  Nr. 3.5. PlanzV; siehe Planzeichnung);

2.10          Nebenanlagen        Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4
                                  BauGB; § 14 BauNVO; Nr. 15.3. PlanzV; siehe Planzeichnung);
                                  Nebenanlagen sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücks-
                                  flächen zulässig;

2.11                              Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanzV; siehe
                                  Planzeichnung);

2.12                              Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9
                 P                Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanzV; siehe Planzeichnung) als
                                  private Parkplatzfläche;

2.13                              Straßenbegrenzungslinie (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2.
                                  PlanzV; siehe Planzeichnung) als Abgrenzung, zwischen Verkehrs-
                                  flächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung
                                  (letztere in der farbigen Zeichnung grün);

                                  Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                            Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
2.14                                  Haupt-Versorgungs- und Haupt-Abwasserleitungen oberir-
                                      disch, hier 110 kV-Freileitung der Allgäuer Überland Werke (AÜW)
                                      und 20 kV Doppel-Freileitung der Allgäuer Kraftwerke (AKW) mit
                                      der Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten der Versorgungs-
                                      träger und mit entsprechendem Schutzstreifen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 u.
                                      21 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 8. PlanzV; sie-
                                      he Planzeichnung);

2.15      Versickerung von Nieder- Auf dem Grundstück ist Niederschlagswasser, das über die Dachflä-
          schlagswasser im Gel-    chen anfällt, auf dem Grundstück über die belebte Bodenzone (z.B.
          tungsbereich             Muldenversickerung, Flächenversickerung) in den Untergrund zu
                                   versickern oder dem Vorfluter (Schanzbach) zuzuleiten (§ 9 Abs. 1
                                   Nrn. 14 u. 20 BauGB).

2.16            Private               Private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe
              Grünfläche
                                      Planzeichnung) ohne bauliche Anlagen oder Einrichtungen;

2.17                                  Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
                                      Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Aus-
                                      gleichsfläche/Ausgleichsmaßnahme (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
                                      in Verbindung mit § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB; Nr. 13.1. PlanzV;
                                      siehe Planzeichnung); das vorhandene Weide-Grünland ist durch
                                      Aushagerung zu einer extensiv bewirtschafteten 2-3-mahdigen
                                      Frischwiese umzuwandeln;

2.18      Pflanzgebote im Gel-        Pflanzgebote:
          tungsbereich
                                      − es sind mindestens 10 Bäume zu pflanzen
                                      − im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen,
                                        die an öffentliche Flächen angrenzen sind Hecken aus Nadel-
                                        gehölzen unzulässig;
                                      − generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die
                                        Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der
                                        Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer-
                                        brandverordnung vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,
                                        geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) genannten;

                                      Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Es sind dabei ausschließlich Gehölze aus der nachfolgenden Liste
                          zu verwenden:
                          Bäume
                          Feldahorn                            Acer campestre
                          Spitzahorn                           Acer platanoides
                          Bergahorn                            Acer pseudoplatanus
                          Birke                                Betula spec.
                          Hainbuche                            Carpinus betulus
                          Esche                                Fraxinus excelsior
                          Walnussbaum                          Juglans regia
                          Stieleiche                           Quercus robur
                          Salweide                             Salix caprea
                          Winterlinde                          Tilia cordata
                          Sommerlinde                          Tilia platyphyllos

                          Großsträucher und Sträucher
                          Waldrebe                             Clematis vitalba
                          Kornelkirsche                        Cornus mas
                          Roter Hartriegel                     Cornus sanguinea
                          Purpurweide                          Salix purpurea
                          Berberitze                           Berberis vulgaris
                          Haselnuss                            Corylus avellana
                          Liguster                             Ligustrum vulgare
                          Stachelbeere                         Ribes grossularia
                          Schwarze Johannisbeere               Ribes nigrum
                          Hundsrose                            Rosa canina
                          Schwarzer Holunder                   Sambucus nigra
                          Roter Holunder                       Sambucus racemosa
                          Wolliger Schneeball                  Viburnum lantana
                          Wasserschneeball                     Viburnum opulus

                          (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

2.19      Pflanzgebot 1
                          Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
                          Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzgebot 1
                          (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeich-
                          nung); Entwicklung eines extensiven feuchten bis frischen Kraut-
                          saumes; Pflanzung von lockeren Gehölz-Gruppen in kleineren
                          Gruppen; folgende Gehölze sind in den als Pflanzgebot 1 festge-
                          setzten Flächen ausschließlich zu verwenden:

                          Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 7                                                 Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                                    Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Bäume
                            Feldahorn                            Acer campestre
                            Spitzahorn                           Acer platanoides
                            Bergahorn                            Acer pseudoplatanus
                            Birke                                Betula spec.
                            Hainbuche                            Carpinus betulus
                            Esche                                Fraxinus excelsior
                            Walnussbaum                          Juglans regia
                            Stieleiche                           Quercus robur
                            Salweide                             Salix caprea
                            Winterlinde                          Tilia cordata
                            Sommerlinde                          Tilia platyphyllos

                            Großsträucher und Sträucher
                            Waldrebe                             Clematis vitalba
                            Kornelkirsche                        Cornus mas
                            Roter Hartriegel                     Cornus sanguinea
                            Purpurweide                          Salix purpurea
                            Berberitze                           Berberis vulgaris
                            Haselnuss                            Corylus avellana
                            Liguster                             Ligustrum vulgare
                            Schlehe                              Prunus spinosa
                            Stachelbeere                         Ribes grossularia
                            Schwarze Johannisbeere               Ribes nigrum
                            Hundsrose                            Rosa canina
                            Schwarzer Holunder                   Sambucus nigra
                            Roter Holunder                       Sambucus racemosa
                            Wolliger Schneeball                  Viburnum lantana
                            Wasserschneeball                     Viburnum opulus

                            (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

2.20      Pflanzbindung 1
                            Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
                            und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
                            pflanzungen; Pflanzbindung 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB;
                            Nr. 13.2.2. PlanzV; siehe Planzeichnung); der vorhandene Gehölz-
                            bestand aus Laubgehölzen ist zu erhalten, zu pflegen und zu ent-
                            wickeln;

                            Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 8                                                   Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                                      Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
2.21      Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB,
          Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) des vorhabenbezogenen
          Bebauungsplanes "Streichelzoo Burgberg" der Gemeinde Burgberg;

          Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 9                                 Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                    Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
3                                    Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum
                                     Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an ande-
                                     rer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe
                                     Ausgleichsflächen/-maßnahmen)

3.1        Lage der Ausgleichsflä-   Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine
           che/-maßnahme             Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches
                                     dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme
                                     befindet sich auf der Fl.-Nr. 1056 (Teilfläche) der Gemarkung
                                     Burgberg i. Allgäu (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB; siehe nachfolgende
                                     Planskizze).

                                                           Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme

                                     Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 10                                                           Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                                               Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
4                            Bauordnungsrechtliche Vorschriften gemäß § 9
                             Abs. 4 BauGB

4.1        Abstandsflächen   Für die Abstandsflächen gilt Art. 6 Abs. 4 u. 5 der Bayerischen
                             Bauordnung (BayBO) (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO).

4.2        Dachformen        Die festgesetzte Dachform gilt für die Dächer des Hauptgebäudes.
                             Neben der festgesetzten Dachform sind für deutlich untergeordnete
                             Bauteile (z.B. Eingangsüberdachungen etc.) andere Dachformen
                             zulässig. Für Nebenanlagen sind Satteldächer, Zeltdächer und
                             Pultdächer zulässig (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO).

4.3        SD                Dachform Satteldach (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) mit folgenden
                             Maßgaben:
                             − vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden Dach-Ebenen
                               (höhenmäßig versetzter First) sind unzulässig.

4.4        DN .... - ....°   Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene
                             des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des
                             Hauptgebäudes sowie für geneigte Dächer von Nebengebäuden.
                             Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind parallel zur Dach-
                             fläche, auf der sie befestigt werden auszuführen. Die Dach-Ebenen
                             der jeweiligen Baukörper von Hauptgebäuden sind in der gleichen
                             Dachneigung auszuführen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO siehe Plan-
                             zeichnung).

4.5        Materialien       Als Dachdeckung für geneigte Dächer von Hauptgebäuden sind
                             ausschließlich Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B.
                             Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) zulässig. Für un-
                             tergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Elemente
                             etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig (Art. 91
                             Abs. 1 Nr. 1 BayBO).

                             Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 11                                                   Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                                       Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
4.6        Farben                      Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue
                                       bis anthrazitgraue Töne zulässig. Für untergeordnete Bauteile
                                       (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Elemente etc.) sind darüber hin-
                                       aus andere Farben zulässig (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO).

4.7        Materialien und Farben Unabhängig von den o.g. Vorschriften zu den Materialien und Far-
           für Anlagen zu Gewin-  ben sind zusätzlich bis zu 40 % der gesamten Dachfläche des je-
           nung von Sonnenenergie weiligen Gebäudes in Materialien und Farben zulässig, die für An-
                                  lagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, Fo-
                                  tovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind (Art. 91 Abs. 1
                                  Nr. 1 BayBO).

4.8        Geländeveränderungen        Veränderungen des natürlichen Geländes (Aufschüttungen und Ab-
           im Geltungsbereich          grabungen) im Geltungsbereich sind nur unter den folgenden Vor-
                                       aussetzungen zulässig:
                                       − Anpassung an den natürlichen Geländeverlauf
                                       − Berücksichtigung der Geländeverhältnisse der Nachbar-
                                         grundstücke und der Erschließungs-Situation
                                       − max. Höhendifferenz gegenüber dem natürlichen Gelände: für
                                         Gelände-Abtrag 1,00 m und für Gelände-Auftrag 1,25 m

                                       (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayBO).

4.9        Bodenbeläge im Gel-         Im Geltungsbereich ist für Stellplätze, Zufahrten und andere unter-
           tungsbereich                geordnete Wege, Terrassen und ähnliche Freibereiche ausschließ-
                                       lich eine Ausführung in Rasen-Gittersteinen, Rasenpflaster, Schot-
                                       ter-Rasen, Pflaster (mit ausreichender Fuge und versickerungsfähi-
                                       gem Unterbau) oder wassergebundenen Decken zulässig (ge-
                                       schlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen sind unzulässig)
                                       (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayBO).

4.10       Einfriedungen und Stütz- Als Einfriedungen sind ausschließlich Zäune aus Draht, Drahtge-
           konstruktionen im Gel-   flecht oder aus Holz-Latten (auf der jeweils erforderlichen Unter-
           tungsbereich             konstruktion) zulässig. Mauern über eine Höhe von 0,50 m über
                                    dem endgültigen Gelände als Einfriedungen sind unzulässig.

                                        Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 12                                                              Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                                                  Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Sämtliche Einfriedungen sind gegenüber der öffentlichen Verkehrs-
                                  fläche um 0,50 m zurück zu versetzen. Stützkonstruktionen im Be-
                                  reich der Freiflächen des Geltungsbereiches sind nur zulässig, so-
                                  fern sie für die Anpassung des Geländes (z.B. gegenüber der Ver-
                                  kehrsfläche) auf Grund der vorhandenen Topografie erforderlich
                                  sind (Art. 91 Abs. 1 Nr. 4 BayBO).

4.11       Werbeanlagen im Gel-   Werbeanlagen im Geltungsbereich dürfen in keiner Ansicht (senk-
           tungsbereich           rechte Projektion) eine Größe von 6 m2 Fläche (pro einzelne Anla-
                                  ge) überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuier-
                                  lich erfolgen (kein Blinken etc.) (Art. 91 Abs. 2 Nr. 1 BayBO).

                                  Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 13                                                        Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                                            Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
5                                Hinweise und Zeichenerklärung

5.1                              Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan-
                                 zeichnung);

5.2                              Bestehende Grundstücksgrenzen (siehe Planzeichnung);

5.3                              Bestehende Flurnummer (siehe Planzeichnung);

5.4        Plangenauigkeit       Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er-
                                 stellt ist (hohe Genauigkeit) können sich im Rahmen der Ausfüh-
                                 rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen
                                 ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen,
                                 unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde
                                 Burgberg, noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Ge-
                                 währ.

5.5        Urheberrecht          Inhalt und redaktioneller Aufbau dieser Planung unterliegen den
                                 urheberrechtlichen Bestimmungen. Zuwiderhandeln wird privat-
                                 rechtlich/standesrechtlich verfolgt.

5.6        Ergänzende Hinweise   Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge-
                                 bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge-
                                 gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen,
                                 im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzu-
                                 führen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen).
                                 Gemäß Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist
                                 das Auftreten von Bodendenkmälern (z.B. auffällige Bodenverfär-
                                 bungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte,
                                 Scherben, Knochen etc.) unverzüglich der Unteren Denkmalschutz-
                                 behörde (Landratsamt) oder dem Bayerischen Landesamt für
                                 Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zu Fundbergung und

                                 Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                           Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Dokumentation ist einzuräumen.
           Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen
           ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge-
           ruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan-
           zenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorenge-
           räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen.

           Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 15                                 Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                     Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
6                                       Satzung

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 06. 2005 (BGBl. I S. 1818), Art. 23 der Gemeinde-
ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 08. 1998, zuletzt ge-
ändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. 07. 2004, Art. 7 und Art. 91 der Bayeri-
schen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. 08. 1997 (GVBl. S. 433, ber.
24. 07. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. 03. 2005 (GVBI. S. 497) der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 01. 1990 (BGBl. I S. 132;
II 1990 S. 889, 1124) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 04. 1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzei-
chenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. 12. 1990 (BGBl. I 1991 S. 58) hat der Gemeinderat der
Gemeinde Burgberg den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg" in öffentlicher Sitzung
am 15.02.2006 beschlossen.

                                        §1     Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Streichelzoo Burgberg" ergibt
sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 15.05.2006. yyq

                                        §2     Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum
                                               Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer
                                               Stelle
Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb
des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf der
Fl.-Nr. 1056 (Teilfläche) der Gemarkung Burgberg i. Allgäu.

                                        §3     Bestandteile der Satzung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg" besteht aus dem Lageplan mit zeichneri-
schem und textlichem Teil vom 15.05.2006. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Begründung
vom 15.05.2006 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. yyq

                                        Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 16                                                              Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                                                  Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
§4     Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf
Grund von Art. 91 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,--€ (Fünfhunderttausend Euro) be-
legt werden.
                                                             §5     In-Kraft-Treten
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg" der Gemeinde Burgberg tritt mit der ortsüb-
lichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).

Burgberg, den ........................

..........................................................
      (der Bürgermeister)                                                                                 (Dienstsiegel)

                                                             Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                                       Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
7                                       Begründung – Zusammenfassung, Lage des Pla-
                                        nungsbereiches

7.1        Zusammenfassung
7.1.1      Eine Zusammenfassung befindet sich unter dem Kapitel "Begründung-Umweltbericht/Ein-
           leitung/Kurzdarstellung des Inhalts".

7.2        Abgrenzung und Beschreibung des Planungsbereiches
7.2.1      Der zu überplanende Bereich befindet sich nordwestlich des Haupt-Ortes Burgberg.
7.2.2      Der Geltungsbereich grenzt im Westen an die "Häuserer Allee". Er verläuft südlich des "Schanzba-
           ches" und nordwestlich des Wertstoffhofes der Gemeinde Burgberg. Innerhalb des Geltungsberei-
           ches befindet sich folgendes Grundstück: Fl.-Nr. 1665. yyq

                                         Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
Seite 18                                                               Textteil mit 45 Seiten, Fassung vom 15.05.2006
                                                                   Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
8                                       Begründung – städtebaulicher und planungsrechtli-
                                        cher Teil

8.1        Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie
8.1.1      Die landschaftlichen Bezüge werden bestimmt von den Allgäuer Alpen und den Blickbezügen zum
           nahe gelegenen Grünten. Nördlich des Planungs-Gebietes bestehen Blickbezüge zu einer ein- bis
           zweireihigen Birkenallee entlang der "Häuserer Allee".
8.1.2      Innerhalb des überplanten Bereiches besteht eine Grünland-Fläche. In Nord-Süd-Richtung ver-
           läuft jeweils eine 110 kV-Freileitung sowie eine 20 kV-Doppel-Freileitung. Im westlichen Pla-
           nungs-Gebiet besteht ein Gebäude mit angebauter Stallung.
8.1.3      Die überwiegenden Teile des Geländes sind eben.

8.2        Übergeordnete Planungen, Standort-Wahl
8.2.1      Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern
           (LEP) des Bayerischen Staastministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen maßgeblich:

           − B VI 1.8          Freihaltung von besonders schützenswerten Landschafts-Teilen (insbesondere
                               Natur- und Landschaftsschutzgebiete) von Bebauung
           − B II 1.3.1        Sicherung und Weiterentwicklung des Urlaubstourismus durch nachfragege-
                               rechte Verbesserung der gewerblichen und kommunalen Einrichtungen
           − B III 1.1.1       Schaffung und Weiterentwicklung von Erholungs-Möglichkeiten
           − B III 1.2.6       Beschränkung eines weiteren Ausbaus von Erholungseinrichtungen auf eine
                               qualitative Verbesserung bestehender Einrichtungen
           − Strukturkarte Darstellung als Ländlicher Raum/Alpengebiet
             Anhang 12 (a)

8.2.2      Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes (Region Allgäu, 16), in
           der Fassung der Fünften Änderung (Bekanntmachung vom 14. Juni 2005, GVBI S. 274)) maß-
           geblich:

           − A VI 2.5          Regionalplanerische Funktion der Gemeinde: Landwirtschaft, Landschafts-
                               pflege, Tourismus

                                         Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                   Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
− A II 1.1          Staatliches Planungsziel der Raumordnung: Alpengebiet, ausgewogene Ent-
                               wicklung von Tourismus, gewerblicher Wirtschaft und Land- und Forstwirt-
                               schaft
           − B I 2.2           Regionaler Grünzug im Siedlungswesen: Erhaltung und Gestaltung
           − B II 1.1-1.4      Gebiete mit Beschränkung der Siedlungs-Entwicklung

8.2.3      Das landschaftliche Vorbehaltsgebiet 9 "Illerschlucht nördlich Kempten (Allgäu) und Illertal zwi-
           schen Kempten (Allgäu) und Oberstdorf" ist von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die
           Darstellung dieses Vorbehaltsgebietes verläuft nördlich des Planungs-Gebietes. Östlich daran
           schließt das landschaftliche Vorbehaltsgebiet 19 "Grünten-Edelsberg-Breitenberg" an. Mit diesem
           Vorbehaltsgebiet treten ebenfalls keine Konflikte auf.
8.2.4      Als Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) und des Regionalplanes (Region All-
           gäu, 16) werden einerseits die Ausbildung eines Grünzuges und der Schutz von erhaltenswerten
           Landschafts-Bestandteilen genannt und andererseits die Sicherung und Weiterentwicklung des
           Tourismus. Für das geplante Vorhaben zur Errichtung eines Streichelzoos ergibt sich hieraus ein
           Zielkonflikt (siehe Punkt "Erfordernis der Planung").
8.2.5      Die Gemeinde Burgberg verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit integriertem
           Landschaftsplan (Änderung vom 05.10.2005, Genehmigung vom 28.07.2005). Der überplante
           Bereich wird hierin als Fläche für die Landwirtschaft/Wirtschaftsgrünland mit Einzelgehölzen dar-
           gestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den
           Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Änderung des
           Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8
           Abs. 3 BauGB).
8.2.6      Die Vorgaben des in den Flächennutzungsplan integrierten Landschaftsplanes werden durch den
           Bebauungsplan nur teilweise umgesetzt. Im östlichen und zentralen Bereich weicht der Bebau-
           ungsplan von den Darstellungen des Landschaftsplanes wie folgt ab: hier erfolgt eine Festsetzung
           zur Fläche als Streichelzoo in der Art eines Sondergebietes anstatt wie vorgesehen als Fläche für
           die Landwirtschaft/Wirtschaftsgrünland.

8.3        Erfordernis der Planung
8.3.1      Unmittelbarer Anlass für die Aufstellung der Planung ist die geplante Erweiterung des bereits an-
           satzweise bestehenden, jedoch nicht genehmigten Streichelzoos mit der Festsetzung u.a. von
           Parkplätzen, Nebenanlagen für z.B. Stallungen und einem Gebäude/Kiosk.
8.3.2      Aus der Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 08.09.2005 geht hervor, dass keine
           Bedenken aus Sicht der Landesplanung bestehen, obwohl das Planungs-Gebiet innerhalb eines

                                         Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                   Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
regionalen Grünzuges liegt. Negative Auswirkungen sind auf dessen Funktion durch das Vorhaben
           in der vorgesehenen Größenordnung nicht zu erwarten. Gemäß der Vorab-Stellungnahme des Re-
           gionalen Planungsverbandes vom 05.09.2005 bestehen ebenfalls keine Bedenken zur Errichtung
           eines Streichelzoos. Demnach wird betont, dass sich der überplante Bereich zwar im regionalen
           Grünzug befindet, da aber keine größeren baulichen Maßnahmen vorgesehen sind, werden keine
           Beeinträchtigungen durch das Vorhaben eines Streichelzoos erwartet. Der Regionale Planungs-
           verband sieht mit dem Vorhaben ebenfalls eine familienpolitische Maßnahme, die sowohl von
           einheimischen als auch auswärtigen Familien besucht werden wird. Daher stellt die Erweiterung
           des Streichelzoos eine sinnvolle Maßnahme für die Stärkung der touristischen Ziele der Region
           dar, und steht weder den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) noch den Zielen
           des Regionalplanes (Region Allgäu, 16) entgegen.
8.3.3      Durch die Erweiterung des bereits bestehenden Streichelzoos soll dieser in eine wirtschaftliche
           Form gebracht werden. Es bestehen positive Aussichten für den Bedarf einer solchen Anlage, da
           keine konkurrierenden Angebote in der näheren Umgebung bestehen. Der Gemeinde erwächst
           daher eine Planungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

8.4        Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung
8.4.1      Durch die Wahl des Planungs-Instrumentes "vorhabenbezogener Bebauungsplan" soll sicherge-
           stellt werden, dass die Schaffung von zusätzlichem Baurecht Zweck gebunden auf die o.g. Erfor-
           dernisse hin erfolgt. Eine Umnutzung der Gebäude ist damit ausgeschlossen.

8.5        Räumlich-strukturelles Konzept
8.5.1      Der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sieht eine Einteilung in drei Bereiche vor.
           Im westlichen Bereich ist der Kiosk mit Gebäude geplant, der zentrale und überwiegende Bereich
           sieht den Bereich zur Präsentation der Tiere vor. Innerhalb des östlichen Bereiches wird eine pri-
           vate Grünfläche mit einer Einbeziehung in die Ausgleichsbilanzierung gem. § 1a BauGB festge-
           setzt.

8.6        Planungsrechtliche Vorschriften
8.6.1      Die Definition der Art der Nutzung erfolgt über den Gebiets-Typus. Für den zentralen Bereich
           sind "für die Bebauung vorgesehene Flächen und deren Art der baulichen Nutzung" festgesetzt.
           Die Festsetzung der Nutzung als Streichelzoo stellt sicher, dass eine Zweckentfremdung des über-
           planten Bereiches nicht möglich ist. Für die für die vorgegebene Nutzung erforderlichen Anlagen
           erfolgt eine detaillierte Definition, sodass auch hier Fehlentwicklungen ausgeschlossen werden.
8.6.1.1 Durch die Wahl des Planungs-Instrumentes "vorhabenbezogener Bebauungsplan" soll sicher ge-
        stellt werden, dass die Schaffung von zusätzlichem Baurecht Zweck gebunden auf die o.g. Erfor-

                                          Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                    Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
dernisse hin erfolgt.
8.6.1.2 Auf die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl wird verzichtet.
8.6.1.3 Durch die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche wird eine von der Grundstücksgröße unab-
        hängige Zielvorgabe getroffen. yyq
8.6.1.4 Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahr-
        ten etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr
        aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4)
        vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50% ist für das Planungs-Gebiet der geplanten Art
        nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Stellplätze ist in der Regel das
        Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben dann aber alle anderen Ne-
        benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Spielgeräte, Teiche etc.).
8.6.1.5 Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße wird verzichtet. Diese Kenngröße ist für die Vorga-
        be der Gebäudehöhe wenig aussagefähig, da in der Planung ein Gebäude mit gewerblicher Nut-
        zung und den damit verbundenen Raumhöhen (Kiosk) errichtet werden kann.
8.6.1.6 Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen zur
        Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehl-
        entwicklungen aus.

8.6.2      Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet.
8.6.3      Die festgesetzte abweichende Bauweise begrenzt die mögliche Länge des Hauptgebäudes auf
           max. 12,00 m. Damit wird vermieden, dass das Landschaftsbild beeinträchtigt wird.
8.6.4      Die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) ist so festgesetzt, dass sie über die mögliche
           Größe des Gebäudes auf Grund der Nutzungsziffern (zulässige Grundfläche) hinausgeht. Dadurch
           entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung des Gebäudes im
           Grundstück. Nebengebäude sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugren-
           zen) zulässig. Im Westen des Planungsbereiches verläuft eine 110 kV-Freileitung. Beiderseits der
           Freileitung ist ein Freihalten von baulichen Anlagen und Bäumen in einem Streifen von je
           17,50 m erforderlich. Zudem ist ein vertikaler Abstand zur Leitung von 8,00 m einzuhalten. Dies
           ist sowohl erforderlich, um eine Beeinträchtigung der Freileitung zu vermeiden als auch zum
           Schutz des Menschen, da ein Daueraufenthalt für Menschen auf Grund von elektromagnetischen
           Emissionen schädlich sein könnte (gem. § 26 BImSchV). Um diese Kriterien zu erfüllen, ist die
           überbaubare Grundstücksfläche in einem Schutzabstand zur Freileitung festgesetzt. Somit ist eine
           Nutzung durch bauliche Anlagen und damit ein Daueraufenthalt von Menschen ausgeschlossen.
           Das zur Zeit der Planaufstellung bestehende, jedoch nicht genehmigte Gebäude befindet sich
           deutlich näher an der Freileitung, hält aber den vertikalen Abstand von 8,00 m zur Leitung ein.

                                         Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                   Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
8.7        Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen
8.7.1      Das auszuweisende Planungs-Gebiet ist über die Einmündung in die "Häuserer Allee" ausreichend
           an das Verkehrsnetz angebunden. Von hier besteht ebenfalls eine Anbindung an das nördlich ge-
           legene Gewerbegebiet.
8.7.2      Innerhalb des Planungs-Gebietes ist eine private Verkehrsfläche als Parkplatz festgesetzt. Dieser
           Bereich kann auch als Zufahrt zum Streichelzoo genutzt werden.
8.7.3      Über die "Häuserer Allee" bestehen Fußwegebeziehungen und geräumte Wanderwege. Östlich
           des Planungs-Gebietes bestehen gebahnte Wanderwege und im Winter gespurte Loipen. Diese
           Wanderwege sind auch für die Ferienregion Alpsee-Grünten ausgewiesen.

                                         Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                   Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
9                                       Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a
                                        Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und
                                        § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsrege-
                                        lung des § 1a Baugesetzbuch (BauGB), Konzept zur
                                        Grünordnung

9.1        Gleichzeitig durchgeführte Bauleitplanverfahren, Abschichtung und Zusammenfassung
           des Umweltberichtes
9.1.1      Die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Streichelzoo Burgberg" erfolgt im
           so genannten Parallelverfahren zur Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ge-
           mäß § 8 Abs. 3 BauGB.

9.2        Einleitung (Abs. 1 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB)
9.2.1      Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
           "Streichelzoo Burgberg" (Abs. 1a Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB)
9.2.1.1 Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Bereich in der Art eines Sondergebietes
        festgesetzt; der gekennzeichnete Bereich dient der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen zur
        Haltung und Präsentation bzw. Erleben von Tieren.
9.2.1.2 Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist erforderlich, sie erfolgt im Parallelverfahren.
9.2.1.3 Das Erfordernis der Planung ergibt sich aus der bereits bestehenden, jedoch nicht genehmigten
        Nutzung. Es liegt eine konkrete Anfrage der Eigentümer für die Erweiterung des bereits bestehen-
        den Streichelzoos vor. Durch die Erweiterung soll der Betrieb des Streichelzoos in eine wirtschaft-
        liche Form gebracht werden. Es bestehen positive Aussichten für den Bedarf einer solchen Anlage,
        da keine konkurrierenden Angebote in der näheren Umgebung bestehen. Der Gemeinde erwächst
        daher eine Planungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung stärkt außerdem den re-
        gionalen Tourismus und die o.g. übergeordneten Ziele.
9.2.1.4 Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg" ist die Durchführung einer
        Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a
        Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB erforderlich.
9.2.1.5 Die Abwasserver- und Entsorgung ist noch nicht gesichert, wird jedoch bis zum Zeitpunkt des Sat-
        zungsbeschlusses geregelt. Für die Abwasserversorgung besteht von der "Häuserer Allee" die
        Möglichkeit eines Anschlusses, für die Wasserversorgung besteht die Möglichkeit eines Anschlus-
        ses zum östlich gelegenen Wertstoffhof.
9.2.1.6 Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt nach dem Leitfaden zur Eingriffs-Regelung in der

                                         Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                   Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
Bauleitplanung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen.
           Der Ausgleich erfolgt sowohl innerhalb des Geltungsbereiches als auch extern auf der Fl.-Nr. 1056
           (Teilfläche) der Gemarkung Burgberg i. Allgäu.
9.2.1.7 Westlich des Planungs-Gebietes besteht als Orts-Verbindungsstraße die "Häuserer Allee".
9.2.1.8 Da sich das Planungs-Gebiet im Außenbereich befindet, entsteht eine starke Beeinträchtigung des
        Landschafts- und Ortsbildes. Die von den beiden im Planungsgebiet bestehenden Freileitungen
        ausgehenden Emissionen schaffen ebenfalls Konflikte. Lärm-Emissionen werden von den Besu-
        chern, der Bewirtschaftung und den Tieren verursacht. Geruchs-Emissionen treten durch die Tiere
        auf.
9.2.1.9 Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Streichelzoo Burgberg" soll im Laufe
        des Jahres 2006 erfolgen.
9.2.1.10 Der Bedarf an Grund und Boden beträgt insgesamt 0,92 ha, davon sind 0,56 ha Streichelzoo,
         0,06 ha Verkehrsflächen und 0,30 ha Grünflächen.

9.2.2      Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Abs. 1b Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a
           BauGB)
9.2.2.1 Schutzgebiete/FFH-Gebiete/Vogelschutz-Gebiete:
           − der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Streichelzoo Burgberg" liegt innerhalb
             eines regionalen Grünzuges (Regionalplan Allgäu; 16);
           − östlich des Planungsbereiches schließt das landschaftliche Vorbehaltsgebiet 19 "Grünten-
             Edelsberg-Breitenberg" an; mit diesem Vorbehaltsgebiet treten keine Konflikte auf;
           − im Norden befindet sich das Landschafts-Schutzgebiet "Rauhenzeller Moos", dieses Schutzge-
             biet ist aber nicht von der Planung betroffen;

9.2.2.2 Landschaftsplan (rechtsgültig mit Bekanntmachung vom 04.11.1995):
           − der Landschaftsplan der Gemeinde Burgberg sieht innerhalb des überplanten Bereiches eine
             Fläche für die Landwirtschaft/Wirtschaftsgrünland und Einzelgehölze vor;

9.2.2.3 Wasserschutzgebiete:
           − Wasserschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen;

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                                                                   Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
9.3        Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umwelt-
           prüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Abs. 2 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB)
9.3.1      Bestandsaufnahme sowie Prognose über Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
           Planung und bei Nicht-Durchführung der Planung (Abs. 2a und 2b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
           BauGB)
9.3.1.1 Schutzgut Arten und Lebensräume (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):
           − Bestandsaufnahme: es handelt sich im Bereich der geplanten Fläche "Streichelzoo" um Grün-
             land/Nutzung als Viehweide mit mäßig hoher Artenvielfalt. Im östlichen Planungsbereich
             handelt es sich um einen strukturreichen und dicht bewachsenen Gehölz-Streifen aus einhei-
             mischen Gehölzen und Sträuchern;
           − Prognose bei Durchführung: im Bereich der geplanten Fläche "Streichelzoo" und der Verkehrs-
             fläche erfolgt ein Verlust durch Versiegelung und die Einschränkung der Wasserdurchlässigkeit
             auf Grund der geplanten Wege und Beläge. Hier wird der Boden, bzw. das bestehende Grün-
             land durch die Haltung von Tieren stark beansprucht und verdichtet, dadurch geht die Arten-
             vielfalt zurück. Durch geeignete Maßnahmen zum Ausgleich bzw. zur Vermeidung und Mini-
             mierung (Ein-und Durchgrünung im westlichen Planungs-Gebiet) können die Beeinträchti-
             gungen reduziert werden; im Bereich der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
             zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ausgleichsflächen) erfolgt durch Extensivierung
             und Pflanzung von standortgerechten heimischen Gehölzen eine Verbesserung des Lebens-
             raumes für Tier- und Pflanzenarten. Um den bestehenden Gehölz-Streifen im Osten zu erhal-
             ten und weiterzuentwickeln, wird hier eine Pflanzbindung festgesetzt;
           − Prognose bei Nicht-Durchführung: das Grünland und der Gehölzstreifen bleiben erhalten;

9.3.1.2 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):
           − Bestandsaufnahme: innerhalb des geplanten Geltungsbereiches handelt es sich größtenteils
             um unversiegelte Flächen, im westlichen Planungs-Gebiet liegen im Bereich des bestehenden
             Gebäudes teilweise versiegelte Flächen (Schotterbelag) vor. Durch die bisherige Haltung von
             Tieren ist der Boden teilweise stark verdichtet. Die hauptsächlich vorkommenden Böden sind
             Braunerden und Braunerde-Gleye. Die Flächen werden landwirtschaftlich genutzt;
           − Prognose bei Durchführung: die Versiegelung, welche durch die geplanten Gebäude, Anlagen
             und Wege entsteht führt zu einer Beeinträchtigung der vorkommenden Böden; diese ist jedoch
             auf Grund des geringen Ausmaßes der Versiegelung als gering einzustufen. Durch die geplan-
             te Erweiterung des Tier-Bestandes wird der Boden weiter und großflächiger verdichtet werden.
             Eine Veränderung der Standortverhältnisse und Geomorphologie ist nicht zu erwarten;
           − Prognose bei Nicht-Durchführung: es ist keine Veränderung der vorkommenden Böden und
             der Standortverhältnisse zu erwarten;

                                         Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                   Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
9.3.1.3 Geologie (Boden; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):
           − Bestandsaufnahme: innerhalb des überplanten Bereiches handelt es sich größtenteils um jun-
             ge Auen-Anlagerungen im Iller- und Ostrachtal. Der gesamte Planungsbereich ist nahezu e-
             ben;
           − Prognose bei Durchführung: die Fläche ist aus geologischer Sicht für den Bau von nur einem
             Gebäude geeignet; durch Festsetzungen zu Geländeveränderungen wird die Masse des anfal-
             lenden Erdaushubes minimiert. Innerhalb des Planungs-Gebietes kommt es zu einem Abtrag
             der Oberboden- und Humusschicht durch den Bau des Gebäudes; nachteilige Auswirkungen
             auf die tieferen Bodenschichten sind jedoch nicht zu erwarten; die geologischen Verhältnisse
             werden nicht beeinträchtigt;
           − Prognose bei Nicht-Durchführung: es ist keine Veränderung der geologischen Verhältnisse zu
             erwarten;

9.3.1.4 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):
           − Bestandsaufnahme: es liegen keine Informationen über den Wasserhaushalt und die Grund-
             wasserverhältnisse vor;
           − Prognose bei Durchführung: auf Grund der geplanten geringen Versiegelung durch Bodenbe-
             läge und der Verdichtung des Bodens durch die Tiere innerhalb des Planungs-Gebietes erge-
             ben sich voraussichtlich geringfügige Veränderungen des Wasserhaushaltes und der Grund-
             wasserneubildung;
           − Prognose bei Nicht-Durchführung: es ist keine Veränderung des Wasserhaushaltes und der
             Grundwasserneubildung zu erwarten;

9.3.1.5 Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):
           − Bestandsaufnahme: der Planungsbereich ist bisher nicht an die gemeindlichen Ver- und Ent-
             sorgungsleitungen angeschlossen;
           − Prognose bei Durchführung: da ein Schmutzwasser-Sammler direkt entlang des westlichen
             Planungsbereiches verläuft, besteht die Möglichkeit über einen Grundstücksanschluss an das
             Trenn-System zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Schmutzwasser kann dann in die
             Kläranlage des Abwasserverbandes Obere Iller geleitet werden. Die Anlage ist ausreichend
             dimensioniert. Das Regenwasser kann innerhalb des Planungs-Gebietes versickert werden. Als
             Vorfluter ist die Einleitung in den nördlich gelegenen Schanzbach möglich. Es ist ebenfalls
             möglich, einen Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Burgberg vom östlich gele-
             genen Wertstoffhof zu legen;
           − Prognose bei Nicht-Durchführung: der Planungsbereich bleibt weiterhin nicht an die gemeind-
             lichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen;

                                        Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                  Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
9.3.1.6 Schutzgut Klima/Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):
           − Bestandsaufnahme: das Planungs-Gebiet liegt zwischen den Klimabezirken "Alpen" und
             "Schwäbisches Alpenvorland" und es besteht ein kühles und sehr feuchtes Klima. Der über-
             plante Bereich befindet sich in einer Tallage; es bilden sich bevorzugt nachts Kaltluftseen
             durch die hangabwärts fließende Kaltluft der umgebenden Hänge. Tagsüber ist es umgekehrt
             und die Hänge erwärmen sich stärker als das Tal; die warme Hangluft steigt als Hangwind
             aufwärts. Diese so genannten Tal- und Bergwinde stellen eine kleinklimatische Besonderheit
             dar;
           − Prognose bei Durchführung: auf Grund der sehr geringen Bebauung und der Ausbildung einer
             Grünfläche mit Bäumen und Sträuchern im östlichen Bereich entsteht für das Schutzgut Kli-
             ma/Luft keine wesentliche Beeinträchtigung; die wirksamen Luftaustauschbahnen des Klein-
             klimas werden nicht in ihrer Funktion gestört. Die Kaltluftentstehung wird minimal beein-
             trächtigt. Auf Grund der Haltung von Tieren und dem dadurch entstehenden Mist werden Ge-
             ruchsbelastungen emittiert. Diese Geruchs-Emissionen beeinträchtigen in geringem Maß die
             Umgebung; der Emissions-Ort liegt jedoch in ausreichendem Abstand zu den umgebenden
             Wohnbebauungen;
           − Prognose bei Nicht-Durchführung: das Kleinklima und die Luftaustausch-Bahnen bleiben un-
             verändert; es ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich der Kaltluftentstehung;

9.3.1.7 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):
           − Bestandsaufnahme: es handelt sich um einen Bereich mit besonderer Erholungseignung;
             der Bereich befindet sich nordwestlich und im Außenbereich des Ortes Burgberg, ist eben und
             von allen Seiten her einsehbar. Es bestehen Blickbezüge zum östlich gelegenen Grünten. Im
             überplanten Bereich befindet sich ein bestehendes Gebäude mit kleineren Stallungen zur Un-
             terbringung von Tieren;
           − Prognose bei Durchführung: durch die Errichtung eines Gebäudes, weiterer Stallungen und
             Anlagen erfährt das Landschafts- und Ortsbild eine wesentliche Beeinträchtigung. Durch die
             Planung von Grünflächen mit Bäumen und Sträuchern im östlichen Bereich wird jedoch eine
             gute Eingrünung gesichert;
           − Prognose bei Nicht-Durchführung: das Landschaftsbild bleibt unverändert;

9.3.1.8 Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB):
           − Bestandsaufnahme: es kommen wenige Tier- und Pflanzenarten im Planungs-Gebiet vor;
             die biologische Vielfalt ist durch die landwirtschaftliche Nutzung begrenzt;
           − Prognose bei Durchführung: durch die Änderung erfolgt eine Beeinträchtigung des Lebens-
             raumes für Tier-und Pflanzenarten; diese ist jedoch auf Grund der Ausgleichs-, Vermeidungs-

                                        Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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                                                                  Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen
und Minimierungsmaßnahmen (Pflanzung von standortgerechten Gehölzen innerhalb und au-
             ßerhalb des Planungs-Gebietes; Extensivierung des östlichen Grünlandes auf der festgesetzten
             Grünfläche) als gering einzustufen. Der östliche Planungsbereich erfährt durch die geplante
             Extensivierung in Verbindung mit der Pflanzung von standortgerechten heimischen Gehölzen
             eine Aufwertung und bietet somit einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten eine Lebens-
             raum;
           − Prognose bei Nicht-Durchführung: der Bestand der biologischen Vielfalt bleibt unverändert;

9.3.1.9 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB):
           − Bestandsaufnahme: der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Streichelzoo
             Burgberg" liegt innerhalb eines regionalen Grünzuges (Regionalplan Allgäu; 16). Nördlich
             und außerhalb des Planungs-Gebietes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet "Rauhenzel-
             ler Moos";
           − Prognose bei Durchführung: das Landschaftsschutzgebiet wird durch das Vorhaben direkt nicht
             betroffen. Der regionale Grünzug liegt zwar innerhalb des Geltungsbereiches, wird aber durch
             die Planung nur minimal beeinträchtigt, d.h. die Biotopverbund-Funktion wird durch das Vor-
             haben nicht beeinträchtigt. Durch die unmittelbar angrenzende festgesetzte Fläche für Maß-
             nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft kann diese
             Fläche sinnvoll genutzt werden und einen Puffer zum Vorhaben darstellen;
           − Prognose bei Nicht-Durchführung: die Schutzgebiete und ihre Verbundfunktion bleiben unver-
             ändert;

9.3.1.10 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB):
           − Bestandsaufnahme: über die "Häuserer Allee" bestehen Fußwegebeziehungen, geräumte
             Wanderwege und östlich des Planungs-Gebietes gebahnte Wanderwege sowie im Winter ge-
             spurte Loipen. Daher ist der Bereich wichtig für die Naherholung und den Tourismus. Inner-
             halb des Geltungsbereiches bestehen zwei Stromleitungen, diese können bei dauerndem Auf-
             enthalt auf den Menschen schädliche Emissionen ausstrahlen;
           − Prognose bei Durchführung: die Naherholungs-Funktion und der Tourismus werden durch die
             Umnutzung der Fläche als Streichelzoo gestärkt. Durch die geplante Nutzung des Bereiches
             als "Streichelzoo" ist mit einem Anstieg des regionalen Tourismus (v.a. durch Familien) für
             die Naherholung zu rechnen. Dies wirkt sich positiv auf die wirtschaftliche und naherholungs-
             touristische Situation der Gemeinde Burgberg aus. Das landschaftliche Umfeld wird geringfü-
             gig in seiner Erlebbarkeit gestört. Bezüglich der beiden Stromleitungen werden innerhalb des
             Geltungsbereiches Schutzstreifen für die Stromleitungen eingearbeitet. Hier betragen die je-
             weils beidseitig vorgesehenen Schutzstreifen im Westen für die 110 kV-Leitung 17,50 m und
             im Osten für die 20 kV-Doppel-Freileitung 5,00 m gemäß einer Stellungnahme der AKW

                                         Gemeinde Burgberg  vorhabenbezogener Bebauungsplan "Streichelzoo Burgberg"
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