Gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit - von Ausgaben mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) INTERREG ...
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Gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) INTERREG VI-A Bayern - Österreich 2021-2027 19. Mai 2021 1/13
INHALT 1.1. Rechtsgrundlagen ..............................................Fehler! Textmarke nicht definiert. 2. ANERKENNUNG VON KOSTEN – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE .............................3 3. Förderfähige Kostenkategorien .......................................................................................5 3.1. Personalkosten ........................................................................................................6 3.1.1. (Verrechnung als Standardeinheitskosten) ...........................................................6 3.1.2. Personalkosten (Verrechnung als flat rate)........................................................7 3.2. Büro- und Verwaltungsausgaben .............................................................................7 3.3. Reise- und Unterbringungskosten ............................................................................8 3.4. Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen ..................................................8 3.5. Ausrüstungskosten ...................................................................................................9 3.6. Infrastrukturkosten..................................................................................................10 4. Besondere Bestimmungen ............................................................................................11 4.1. Nettoeinnahmen .....................................................................................................11 4.2. Bestimmungen für Projektteilnehmer, deren Projektteile, im Sinne des europäischen Beihilferechts beihilferelevant sind ....................................................................................12 2/13
0. VORBEMERKUNG Im Vorfeld der Antragseinreichung wird seitens der programmverantwortlichen Stellen empfohlen einen Budgetentwurf zu erstellen und mit den Regionalen Koordinierungsstellen bzw. dem Gemeinsamen Sekretariat abzustimmen. Erst in weiterer Folge soll vereinbart werden, welche Formen von Pauschalen für den jeweiligen Projektträger im konkreten Fall am besten geeignet sind. Projektidee integrieren! 1. RECHTSGRUNDLAGEN Eine Kofinanzierung der Ausgaben im Rahmen des Kooperationsprogramms INTERREG V-A Österreich – Deutschland/Bayern 2021-2027 aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) erfolgt entsprechend der folgenden Rechtsgrundlagen: (1) den einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere § Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union § VO (EU) Nr. .............CPR.......... § VO (EU) Nr. ..........EFRE.......... § VO (EU) Nr. ...........INTERREG........... § VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) § VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf de-minimis- Beihilfen (2) den Bestimmungen der nachfolgenden gemeinsamen programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln. (3) die jeweiligen nationalen Bestimmungen für den Fall, dass die europäischen Rechtsgrundlagen und die programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln keine Regelungen vorsehen. 2. ANERKENNUNG VON KOSTEN – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (1) Ausgaben für ein Projekt sind förderfähig, wenn dieses Projekt inhaltlich vom Begleitausschuss genehmigt wurde, die Förderbedingungen im EFRE-Fördervertrag rechtswirksam festgelegt und in der Umsetzung eingehalten wurden sowie die Ausgaben zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet werden können. Berücksichtigung des Vergaberechts 3/13
(2) Projektteilnehmer, welche die Kriterien eines öffentlichen Auftraggebers nach den anzuwendenden nationalen Vergabebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, haben bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des Vergaberechts einzuhalten. Das anzuwendende Vergaberecht bestimmt sich nach dem Sitz des Projektteilnehmers, der den Auftrag vergibt. Zeitpunkt der Leistungserbringung (3) Die Rechtsgrundlage der Leistung (Beauftragung) muss im vertraglich vereinbarten Durchführungszeitraum des Projekts entstanden sein und die Leistung muss im Durchführungszeitraum erbracht werden. Dies gilt nicht für Abschreibungskosten bereits angeschaffter Güter gem. ...................). Angemessenheit der Kosten (4) Die Angemessenheit der Ausgaben für zugekaufte Güter und Leistungen ist unter Berücksichtigung des Absatzes 2 (und dadurch allenfalls geltenden niedrigeren Schwellenwerten) ab einem Auftragswert von € 2.500 (netto) zu ermitteln. Eine entsprechende Nachweisführung im Rahmen der Abrechnungsprüfung ist nur erforderlich, wenn die entsprechenden Kosten als „Echtkosten“ direkt abgerechnet werden (dh es kommt keine Pauschale im Sinne ....................... für die Anerkennung der Kosten zur Anwendung). Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit integrieren Geringfügigkeitsgrenze (5) Rechnungen, deren dem Grunde nach förderfähige Ausgaben EUR 50 (netto) nicht übersteigen, können nicht als „Echtkosten“ abgerechnet werden. Belegsmerkmale (6) Die von den Projektteilnehmern getätigten Ausgaben und Zahlungsbestätigungen sind – mit Ausnahme von pauschalierten Kosten gem. ............................. – durch Originalbelege oder Kopien nachzuweisen. Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, insbesondere jene zu Empfänger, erbrachter Leistung / Gegenstand, Betrag und Tag der Zahlung sowie zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung, und die Zuordnung zum genehmigten Projekt (durch Projektcode und Projekttitel am Beleg) und Projektteilnehmer eindeutig erkennen lassen. Ein handschriftlicher Vermerk zur eindeutigen Zuordnung des Belegs zum Projekt ist nur bei Papieroriginalbelegen zulässig. (7) Elektronische Belege sind Originalbelegen gleichgestellt, soweit die im jeweiligen nationalen Recht festgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Leistungserbringung zwischen verbundenen Unternehmen und bei personellen Verflechtungen (8) Für Lieferungen und Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen bzw. Partnerunternehmen im Sinne des Anhang I der VO (EU) Nr. AGVO........... und für Lieferungen und Dienstleistungen bei Organisationen mit bestehenden personellen Verflechtungen sind die vom Auftragnehmer verrechneten Kosten lediglich in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten 4/13
ohne Aufschläge förderfähig. Sofern zur Darstellung der Selbstkosten ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand erforderlich ist, kann im Einzelfall die Preisangemessenheit durch die Einholung von drei Preisauskünften von unabhängigen Anbietern nachgewiesen werden. Publizitätsvorschriften (9) Der Projektteilnehmer hat im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Projekts aus dem Programm INTERREG VI-A Bayern – Österreich 2021-2027 durch die Verwendung des Programmlogos hinzuweisen. Insbesondere ist im Rahmen der Abrechnungskontrolle nachzuweisen, dass nachfolgende Bestimmungen berücksichtigt wurden: a. Kurzbeschreibung des Projekts inkl. Projektziele und erwarteter Projektergebnisse auf der bestehenden Website bzw. social-media Seite des Projektträgers b. Verwendung des INTERREG-Logos auf allen Dokumenten und Kommunikationsmaterialien, die öffentlich zugänglich ist c. Verwendung von Schildern/Tafeln mit dem Hinweis zur INTERREG-Finanzierung bei Ausrüstungsgegenständen bzw. investiven Kosten, wenn die entsprechenden Kosten mehr als 100.000 € betragen d. Erstellung eines Posters (Mindestgröße A3) mit einer Kurzbeschreibung des Projekts, das der Projektträger an einer gut einsehbaren Stelle öffentlich platziert (während der Projektdauer) e. Durchführung einer Kommunikationsveranstaltung bei strategisch relevanten Projekten und Projekten mit Gesamtkosten von mehr als 5.000.000 € (in Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde und der Europäischen Kommission) Bestimmungen verankert in Art 36 Z 4 der INTERREG VO (Kürzungen bei Verstößen) Erfüllung der Projektergebnisse (10) Werden die im Projektantrag bzw. EFRE-Fördervertrag definierten Projektinhalte und / oder Projektergebnisse gänzlich oder teilweise nicht erreicht oder werden sonstige Fördervoraussetzungen nicht entsprechend der Vorgaben des EFRE-Fördervertrags oder der geltenden Rechtsvorschriften eingehalten, kann der genehmigte Zuschuss aus EFRE-Mitteln gekürzt bzw. der EFRE-Fördervertrag zur Gänze zurückgenommen werden. Eine entsprechende Entscheidung trifft die Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit der zuständigen FLC-Stelle. Wirkung des Projekts im Programmraum (Frage der Genehmigung; erforderlich ? Verpflichtende Anwendung der SCOs bis 200.000 € 3. Förderfähige Kostenkategorien Die veranschlagten Kosten des Projektteilnehmers sind ausschließlich im Rahmen der folgenden sechs Kostenkategorien förderfähig: 5/13
a. Personalkosten (1) Personalkosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie direkt beim Projektteilnehmer beschäftigtes Personal betreffen und das Personal für das Projekt eingesetzt wird. Kosten von freien Dienstnehmern (Österreich) bzw. freien Mitarbeitern (Bayern) sind als Personalkosten zu qualifizieren. (2) Personalkosten können nur im Zusammenhang mit Tätigkeiten anerkannt werden, die beim Projektteilnehmer ohne Projektumsetzung nicht anfallen würden. ZUSÄTZLICHKEIT Es bestehen folgende 2 Möglichkeiten der Verrechnung von Personalkosten ii. (Verrechnung als Standardeinheitskosten) (1) Eine Anerkennung von Personalkosten als Standardeinheitskosten ist nur auf Basis von bestehen standardisierten Leistungsgruppen möglich. Demnach ist das zu verrechnende Personal im Rahmen der Antragstellung einer Leistungsgruppe zuzuordnen (Formblatt .....). Für neu anzustellende MitarbeiterInnen ist das entsprechende Formblatt unmittelbar nach erfolgter Einstellung der Regionalen Koordinierungsstelle zur Verfügung zu stellen. (2) Folgende Leistungskategorien stehen zur Verfügung: Leistungsgruppe Beschreibung Stundensatz 1 Erfahrene ProjektmitarbeiterInnen, die über 50 € Fachkenntnisse verfügen, die in der Regel durch ein Hochschulstudium erworben werden. Im Rahmen des Projekts erfolgt die Leitung des Projekts auf Ebene des Projektpartners. Es werden vor allem steuernde und anspruchsvolle inhaltliche Tätigkeiten wahrgenommen. 2 Erfahrene ProjektmitarbeiterInnen, die schwierige und 39 € unterschiedliche Tätigkeiten eigenständig ausführen und über spezielle Fachkenntnisse verfügen, für deren Ausübung in der Regel ein Matura/Abiturabschluss erforderlich ist. 3 ProjektmitarbeiterInnen mit Hochschulabschluss: diese 36 € Personen verfügen über einen Hochschulabschluss (BSc, MSc, Mag. , Dipl. Ing. oder Doktorgrad) und führen unterschiedliche Tätigkeiten eigenständig aus, für die in der Regel geringe Berufserfahrung (wissenschaftliches Personal, Junior Researcher etc.) nötig ist. 4 ProjektmitarbeiterInnen: Personal mit vorrangig 25,50 € unterstützenden Tätigkeiten, welches in keine der ersten drei Gruppen fällt (z.B. ProjektmitarbeiterInnen mit einfacheren Tätigkeiten und ohne Hochschulabschluss, studentische Mitarbeiter, etc). (3) Die definierten Stundensätze gelten für Projektgenehmigungen bis 31.12.2024 (unabhängig von der tatsächlichen Projektdauer). Für Projektgenehmigungen ab 01.01.2025 erfolgt eine inflationäre Anpassung der Stundensätze. 6/13
(4) Die Leistungskategorie 1 kann pro Projektteilnehmer nur für 1 MitarbeiterIn in Anspruch genommen werden. (5) Ein/e Mitarbeiter/in kann für bestimmte Tätigkeiten nicht unterschiedlichen Leistungsgruppen zugeordnet werden. (RKs Beurteilung im Rahmen der Antragsprüfung integrieren?) (6) Pro Haushaltsjahr können für eine/n Mitarbeiter/in maximal 1720 Projektarbeitsstunden geltend gemacht werden. (7) Die Förderung der Personalkosten für GeschäftsführerInnen (in Ausnahme von Absatz 1) kann nur in Organisationen mit weniger als 10 MitarbeiterInnen (zum Zeitpunkt der Antragstellung) unterstützt werden. Darüber hinaus können max. 860 Projektarbeitsstunden pro Haushaltsjahr anerkannt werden. (8) Regelung für Krankenstand??? (9) Unterscheidung in Vollzeit und Teilzeit sinnvoll ? (10) Nachweisführung im Rahmen der Abrechnungskontrolle: § Arbeitsvertrag § Projektspezifische Tätigkeitsbeschreibung § Gesamtstundenaufzeichnungen über die gesamte Arbeitszeit des Mitarbeiters, in denen die projektspezifischen Leistungen des Mitarbeiters von den restlichen Leistungen des Mitarbeiters nachvollziehbar getrennt dargestellt sind und die sowohl vom Mitarbeiter, als auch von dessen Vorgesetztem oder dem Projektleiter datiert zu bestätigen sind. iii. Verrechnung als flat rate (1) Wählt der Projektteilnehmer auf Basis von Artikel 39 Z 3 lit c der VO (EU) Nr. INTERREG eine Geltendmachung der Personalkosten in Form eines Pauschalbetrags, sind folgende Nachweise im Rahmen der Antragstellung zu erbringen: § Darstellung der Notwendigkeit und grundsätzlichen Förderfähigkeit der Personalkosten. § Erläuterung der projektspezifischen Tätigkeiten. (2) Die Pauschale beträgt 20% der förderfähigen direkten Kosten (Summe der förderfähigen Kosten der Kostenkategorien = Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen, Ausrüstungskosten und Infrastrukturkosten). (3) Bei reinen Investitionsmaßnahmen kommt die Berücksichtigung einer Personalkostenpauschale nicht in Betracht. (4) Im Rahmen der Projektabrechnung ist eine Nachweisführung über die entstandenen Personalkosten nicht erforderlich. b. Büro- und Verwaltungsausgaben (1) Die Büro- und Verwaltungsausgaben gemäß Absatz 2 können ausschließlich als Pauschale geltend gemacht werden. Für die Bemessung des Pauschalsatzes werden 15% der förderfähigen Personalkosten zugrunde gelegt. Eine direkte Zurechnung von Büro- und Verwaltungsausgaben zum Projekt ist nicht förderfähig. (2) Büro- und Verwaltungsausgaben, welche erforderlich sind, damit das angestellte Personal tätig sein kann, umfassen folgende Posten: 7/13
§ Büromiete § Versicherung und Steuern für Gebäude, in denen das Personal untergebracht ist, sowie für die Büroausstattung (z. B. Feuer-, Diebstahlversicherung) § Nebenkosten (z.B. Strom, Heizung, Wasser) § Büromaterial § Allgemeine Buchführung innerhalb der Empfängereinrichtung § Archive § Instandhaltung, Reinigung und Reparatur § Sicherheit § IT-Systeme § Kommunikation (z.B. Telefon, Fax, Internet, Postdienste, Visitenkarten) § Bankgebühren für Kontoeröffnung und Kontoführung, falls die Durchführung eines Projekts die Eröffnung eines separaten Kontos erfordert § Gebühren für transnationale Finanztransaktionen (3) Für den Fall, dass die Personalkosten pauschal gem. Artikel ......... der VO (EU) Nr. .........(flat rate) berechnet werden, werden – falls beantragt – zusätzlich 15% der pauschalierten Personalkosten für die Büro- und Verwaltungsausgaben anerkannt. (4) Für den Fall, dass die Restkostenpauschale gem........ zur Anwendung kommt, kann kein zusätzlicher Prozentsatz der förderfähigen Personalkosten gem. Absatz 1 für die Abgeltung der Büro- und Verwaltungskosten angesetzt werden. (5) Im Rahmen der Projektabrechnung ist ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Büro- und Verwaltungsausgaben nicht erforderlich. c. Reise- und Unterbringungskosten (1) Sämtliche Reise- und Unterbringungskosten können ausschließlich als Pauschale geltend gemacht werden. Für die Bemessung des Pauschalsatzes werden 5% der förderfähigen Personalkosten zugrunde gelegt. Eine direkte Zurechnung von Reise- und Unterbringungskosten gem. Art 41 der VO (EU) Nr. ...................... zum Projekt ist nicht förderfähig. (2) Für den Fall, dass die Personalkosten pauschal gem. Artikel ......... der VO (EU) Nr. .........(flat rate) berechnet werden, werden – falls beantragt – zusätzlich 5% der pauschalierten Personalkosten für die Reise- und Unterbringungskosten anerkannt. (3) Für den Fall, dass die Restkostenpauschale gem........ zur Anwendung kommt, kann kein zusätzlicher Prozentsatz der förderfähigen Personalkosten gem. Absatz 1 für die Abgeltung der Reise- und Unterbringungskosten angesetzt werden. (4) Im Rahmen der Projektabrechnung ist ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Reise- und Unterbringungskosten nicht erforderlich. d. Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen (1) Die Kostenkategorie „Externe Expertise und Dienstleistungen“ umfasst folgende projektrelevante Ausgaben: § Studien oder Erhebungen (z.B. Bewertungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher) 8/13
§ Berufliche Weiterbildung § Entwicklung, Änderungen und Aktualisierungen von IT-Systemen und Websites § Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information im Zusammenhang mit einem Projekt oder einem Kooperationsprogramm § Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungs- und Prüfungsdienstleistungen § Erforderliche Reise- und Unterbringungskosten von externen Dienstleistern § Planungsleistungen § Sonstige im Rahmen des Projekts erforderliche Expertise und Dienstleistungen § leichte Änderungen im Verordnungstext berücksichtigen (2) Die Kosten der Kostenkategorie „externe Expertise und Dienstleistungen“ können im Projekt als Echtkosten, als flat rate oder als Standardeinheitskosten (nur bei Veranstaltungen) verrechnet werden. a. Verrechnung als Echtkosten Geplante Kosten können als Echtkosten verrechnet werden. Demnach sind die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der Abrechnungskontrolle nachzuweisen. b. Verrechnung als flat rate (Restkostenpauschale) Geplante Kosten können auch im Rahmen der Restkostenpauschale nach......... abgerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass die Verrechnung durch die Restkostenpauschale im Rahmen der Antragstellung zu beantragen ist und vertraglich vereinbart sein muss. Die Berechnung der Pauschale erfolgt auf Basis der anerkannten Personalkosten. Es bedarf keines Nachweises im Rahmen der Abrechnungskontrolle. c. Verrechnung als Standardeinheitskosten (Veranstaltungen) Geplante Kosten für Veranstaltungen mit externen Raumbedarf können ausschließlich nach den definierten Standardeinheitskosten gem ................ abgerechnet werden. Als Nachweis für die Anerkennung der Kosten bedarf es einer Teilnahmeliste der Veranstaltung. e. Ausrüstungskosten (1) Die Kostenkategorie „Ausrüstungskosten“ umfasst folgende, nicht bereits von Punkt 2.2. erfassten projektrelevanten Ausgaben: § Büroausrüstung § IT-Hard- und Software § Mobiliar und Ausstattung § Laborausrüstung § Maschinen und Instrumente § Werkzeuge § Fahrzeuge § Sonstige für das Projekt erforderliche besondere Ausrüstungen Ist die Anschaffung der Ausrüstung selbst Gegenstand des Projekts, können die gesamten Anschaffungskosten berücksichtigt werden, soweit dies ausdrücklich im EFRE-Fördervertrag zugrunde gelegt ist. Im Übrigen sind Ausgaben für den Kauf, die Anmietung oder das Leasing von Ausrüstungsgegenständen förderfähig, solange und soweit diese Ausrüstungsgegenstände für das Projekt genutzt werden. In diesem Fall wird die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer 9/13
Buchführung ermittelte Wertminderung (Abschreibung) während der Projektdauer als förderfähig anerkannt. Die Höhe der einzelnen Abschreibungsbeträge und die maßgebliche Dauer des Abschreibungszeitraums orientieren sich an den jeweiligen nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen. (2) Bilanzführende Projektteilnehmer haben das Abschreibungsgut im Anlagevermögen aktiviert. (3) Die Anschaffung gebrauchter Ausrüstung ist unter folgenden Bedingungen förderfähig: a. Die Ausrüstung wurde nicht anderweitig aus öffentlichen Mitteln (Art 43 der INTERREG VO hier flexibler) gefördert. b. Ihr Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis. c. Sie weist die für das Projekt erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards. (4) Die Kosten der Kostenkategorie Ausrüstungskosten können als Echtkosten oder als flat rate (Restkostenpauschale) im Projekt verrechnet werden. a. Verrechnung als Echtkosten Geplante Kosten können als Echtkosten verrechnet werden. Demnach sind die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der Abrechnungskontrolle nachzuweisen. b. Verrechnung als flat rate (Restkostenpauschale) Geplante Kosten können auch im Rahmen der Restkostenpauschale nach......... abgerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass die Verrechnung durch die Restkostenpauschale im Rahmen der Antragstellung zu beantragen ist und vertraglich vereinbart sein muss. Die Berechnung der Pauschale erfolgt auf Basis der anerkannten Personalkosten. Es bedarf keines Nachweises im Rahmen der Abrechnungskontrolle. f. Infrastrukturkosten (1) Die Kostenkategorie „Infrastrukturkosten“ umfasst folgende projektrelevanten Ausgaben: - ...........anführen aus VO Art 44.......... (2) Bilanzführende Projektteilnehmer müssen die Kosten der Infrastruktur im Anlagevermögen aktivieren. (3) Die Kosten der Kostenkategorie „Infrastrukturkosten“ können im Projekt als Echtkosten oder als flat rate (Restkostenpauschale) verrechnet werden. c. Verrechnung als Echtkosten Geplante Kosten können als Echtkosten verrechnet werden. Demnach sind die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der Abrechnungskontrolle nachzuweisen. d. Verrechnung als flat rate (Restkostenpauschale) Geplante Kosten können auch im Rahmen der Restkostenpauschale nach......... abgerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass die Verrechnung durch die Restkostenpauschale im Rahmen der Antragstellung zu beantragen ist und vertraglich vereinbart sein muss. Die Berechnung der Pauschale 10/13
erfolgt auf Basis der anerkannten Personalkosten. Es bedarf keines Nachweises im Rahmen der Abrechnungskontrolle. 4. Besondere Bestimmungen a. Restkostenpauschale (1) Entsprechend der Bestimmung in Art ......... der VO (EU) ............ kann alternativ zur Berechnung der Förderfähigkeit der Kosten in Kap. 3 zu den Kostenkategorien „Büro- und Verwaltungskosten“, „Reise- und Unterbringungskosten“, „externe Expertise und Dienstleistungen“, „Ausrüstungskosten“ und „Infrastrukturkosten“ gesamthaft für alle genannten Kostenkategorien eine flat rate im Ausmaß von 40% der förderfähigen Personalkosten beantragt werden. (2) Eine zusätzliche Anerkennung von Kosten der genannten Kostenkategorien ist bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht mehr möglich. (3) Im Rahmen der Projektabrechnung ist ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen „Büro- und Verwaltungskosten“, „Reise- und Unterbringungskosten“, „externe Expertise und Dienstleistungen“, „Ausrüstungskosten“ und „Infrastrukturkosten“ nicht erforderlich. b. Standardeinheitskosten für Veranstaltungen mit externen Raumbedarf (1) Für Veranstaltungen mit externen Raumbedarf kann für sämtliche anfallende Kosten im direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung (= Verpflegung, Raummiete und Raumausstattung) ausschließlich ein Standardeinheitskostensatz pro TeilnehmerIn verrechnet werden. Der erforderliche externe Raumbedarf ist im Rahmen der Antragstellung glaubhaft zu machen. (2) Der Standardeinheitskostensatz pro TeilnehmerIn beträgt: Brutto Netto Ganztagespauschale inkl. Seminarraum € 62,00 € 53,00 Halbtagespauschale inkl. Seminarraum € 52,00 € 45,00 (3) Für ausschließliche Projektpartnertreffen kann der Standardeinheitskostensatz nicht angewandt werden. (4) Im Rahmen der Projektabrechnung ist neben der Teilnehmerliste auch die Einladung zur Veranstaltung vorzulegen. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten im direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung (= Verpflegung, Raummiete und Raumausstattung) ist nicht erforderlich. c. Mehrwertsteuer Die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer ist förderfähig. Falls es keine gesetzliche Grundlage für die fehlende Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuerbeträge gibt, bedarf es im 11/13
Rahmen der Antragstellung einer entsprechenden Bestätigung durch den Steuerberater des jeweiligen Projektteilnehmers, der internen Finanzabteilung oder durch die Finanzbehörden. d. Nicht förderfähige Kosten (Art 38 Z 3 INTERREG VO) (a) fines, financial penalties and expenditure on legal disputes and litigation; (b) costs of gifts; (c) costs related to fluctuation of foreign exchange rate. Skonto Verrechnungen zwischen Partnern e. Nettoeinnahmen (1) Bei Projekten, deren gesamte förderfähige Kosten € 35.000 nicht überschreiten, können die Einnahmen, die während der Projektlaufzeit erwirtschaftet werden, zur Deckung der im Finanzierungsplan des Projekts veranschlagten Eigenmittel herangezogen werden. Für diesen Fall bedarf es im Rahmen der Antragstellung einer nachvollziehbaren Schätzung der Projektnettoeinnahmen und spätestens im Rahmen der Projektendabrechnung einer nachvollziehbaren Darstellung über die tatsächlich erzielten Nettoeinnahmen. Werden im Rahmen der Projektumsetzung mehr projektbezogene Nettoeinnahmen erzielt als im Finanzierungsplan des EFRE-Fördervertrags festgelegt, dann sind die öffentlichen Fördermittel (öffentliche nationale Mittel und EFRE-Mittel) zur Vermeidung einer Überfinanzierung aliquot zu kürzen. (2) Bei Projekten, deren gesamte förderfähige Kosten € 35.000 überschreiten, sind die Einnahmen, die während der Projektlaufzeit erwirtschaftet werden, vor der Berechnung der Fördermittel von den förderfähigen Kosten in Abzug zu bringen. (3) Bei Projekten, die nach dem Projektende Nettoeinnahmen erwirtschaften, ...................... 5. Bestimmungen für Projektteilnehmer, deren Projektteile, im Sinne des europäischen Beihilferechts beihilferelevant sind (1) Beihilferelevante Projekte werden im Rahmen des Programms INTERREG V-A Österreich – Deutschland/Bayern nur gefördert, wenn deren Konformität mit den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere aufgrund der jeweils gültigen Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der de-minimis-Verordnung oder gegebenenfalls einer Einzelnotifizierung festgestellt ist. (2) Im Falle einer Unterstützung nach VO (EU) Nr. 1407/2013 (de-minimis-Verordnung) werden die EFRE-Mittel aus dem Programm INTERREG V-A Österreich – Deutschland/Bayern auf Ebene des Projektteilnehmers stets zu 50% der Republik Österreich und zu 50% der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet. 12/13
Bedarf eines Handbuchs mit Erläuterungen? Regelung für gemeinsame Kosten? (vgl. Handbuch 14-20 am Ende) 13/13
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