Gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit - von Ausgaben mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) INTERREG ...

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Gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit
                von Ausgaben mit Kofinanzierung aus dem

     Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE)

           INTERREG VI-A Bayern - Österreich 2021-2027

                                            19. Mai 2021

               1/13
INHALT

     1.1.      Rechtsgrundlagen ..............................................Fehler! Textmarke nicht definiert.
     2.      ANERKENNUNG VON KOSTEN – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE .............................3
3.        Förderfähige Kostenkategorien .......................................................................................5
     3.1.      Personalkosten ........................................................................................................6
     3.1.1.        (Verrechnung als Standardeinheitskosten) ...........................................................6
          3.1.2.      Personalkosten (Verrechnung als flat rate)........................................................7
     3.2.      Büro- und Verwaltungsausgaben .............................................................................7
     3.3.      Reise- und Unterbringungskosten ............................................................................8
     3.4.      Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen ..................................................8
     3.5.      Ausrüstungskosten ...................................................................................................9
     3.6.      Infrastrukturkosten..................................................................................................10
4.        Besondere Bestimmungen ............................................................................................11
     4.1.      Nettoeinnahmen .....................................................................................................11
     4.2. Bestimmungen für Projektteilnehmer, deren Projektteile, im Sinne des europäischen
     Beihilferechts beihilferelevant sind ....................................................................................12

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0. VORBEMERKUNG

Im Vorfeld der Antragseinreichung wird seitens der programmverantwortlichen Stellen empfohlen
einen Budgetentwurf zu erstellen und mit den Regionalen Koordinierungsstellen bzw. dem
Gemeinsamen Sekretariat abzustimmen. Erst in weiterer Folge soll vereinbart werden, welche Formen
von Pauschalen für den jeweiligen Projektträger im konkreten Fall am besten geeignet sind.
Projektidee integrieren!

                                      1. RECHTSGRUNDLAGEN

Eine Kofinanzierung der Ausgaben im Rahmen des Kooperationsprogramms INTERREG V-A
Österreich – Deutschland/Bayern 2021-2027 aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale
Entwicklung (EFRE) erfolgt entsprechend der folgenden Rechtsgrundlagen:
(1) den einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts in der jeweils gültigen Fassung,
    insbesondere
    §    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
         18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
    §    VO (EU) Nr. .............CPR..........
    §    VO (EU) Nr. ..........EFRE..........
    §    VO (EU) Nr. ...........INTERREG...........
    §    VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
         bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und
         108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine
         Gruppenfreistellungsverordnung)
    §    VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel
         107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf de-minimis-
         Beihilfen
(2) den     Bestimmungen             der        nachfolgenden   gemeinsamen   programmspezifischen
    Förderfähigkeitsregeln.
(3) die jeweiligen nationalen Bestimmungen für den Fall, dass die europäischen Rechtsgrundlagen
    und die programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln keine Regelungen vorsehen.

    2. ANERKENNUNG VON KOSTEN – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

(1) Ausgaben für ein Projekt sind förderfähig, wenn dieses Projekt inhaltlich vom Begleitausschuss
    genehmigt wurde, die Förderbedingungen im EFRE-Fördervertrag rechtswirksam festgelegt und
    in der Umsetzung eingehalten wurden sowie die Ausgaben zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet
    werden können.

                               Berücksichtigung des Vergaberechts

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(2) Projektteilnehmer, welche die Kriterien eines öffentlichen Auftraggebers nach den
    anzuwendenden nationalen Vergabebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
    haben bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des Vergaberechts einzuhalten. Das
    anzuwendende Vergaberecht bestimmt sich nach dem Sitz des Projektteilnehmers, der den
    Auftrag vergibt.

                              Zeitpunkt der Leistungserbringung

(3) Die Rechtsgrundlage der Leistung (Beauftragung) muss im vertraglich vereinbarten
    Durchführungszeitraum des Projekts entstanden sein und die Leistung muss im
    Durchführungszeitraum erbracht werden. Dies gilt nicht für Abschreibungskosten bereits
    angeschaffter Güter gem. ...................).

                                  Angemessenheit der Kosten

(4) Die Angemessenheit der Ausgaben für zugekaufte Güter und Leistungen ist unter
    Berücksichtigung des Absatzes 2 (und dadurch allenfalls geltenden niedrigeren Schwellenwerten)
    ab einem Auftragswert von € 2.500 (netto) zu ermitteln. Eine entsprechende Nachweisführung im
    Rahmen der Abrechnungsprüfung ist nur erforderlich, wenn die entsprechenden Kosten als
    „Echtkosten“ direkt abgerechnet werden (dh es kommt keine Pauschale im Sinne .......................
    für die Anerkennung der Kosten zur Anwendung).
    Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit integrieren

                                     Geringfügigkeitsgrenze

(5) Rechnungen, deren dem Grunde nach förderfähige Ausgaben EUR 50 (netto) nicht übersteigen,
    können nicht als „Echtkosten“ abgerechnet werden.

                                         Belegsmerkmale

(6) Die von den Projektteilnehmern getätigten Ausgaben und Zahlungsbestätigungen sind – mit
    Ausnahme von pauschalierten Kosten gem. ............................. – durch Originalbelege oder
    Kopien nachzuweisen. Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten,
    insbesondere jene zu Empfänger, erbrachter Leistung / Gegenstand, Betrag und Tag der Zahlung
    sowie zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung, und die Zuordnung zum genehmigten Projekt
    (durch Projektcode und Projekttitel am Beleg) und Projektteilnehmer eindeutig erkennen lassen.
    Ein handschriftlicher Vermerk zur eindeutigen Zuordnung des Belegs zum Projekt ist nur bei
    Papieroriginalbelegen zulässig.
(7) Elektronische Belege sind Originalbelegen gleichgestellt, soweit die im jeweiligen nationalen
    Recht festgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.

  Leistungserbringung zwischen verbundenen Unternehmen und bei personellen
                               Verflechtungen

(8) Für Lieferungen und Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen bzw.
    Partnerunternehmen im Sinne des Anhang I der VO (EU) Nr. AGVO........... und für Lieferungen
    und Dienstleistungen bei Organisationen mit bestehenden personellen Verflechtungen sind die
    vom Auftragnehmer verrechneten Kosten lediglich in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten

                                                 4/13
ohne Aufschläge förderfähig. Sofern zur Darstellung der Selbstkosten ein unverhältnismäßig
    hoher Verwaltungsaufwand erforderlich ist, kann im Einzelfall die Preisangemessenheit durch die
    Einholung von drei Preisauskünften von unabhängigen Anbietern nachgewiesen werden.

                                   Publizitätsvorschriften

(9) Der Projektteilnehmer hat im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Projekts
    aus dem Programm INTERREG VI-A Bayern – Österreich 2021-2027 durch die Verwendung des
    Programmlogos hinzuweisen. Insbesondere ist im Rahmen der Abrechnungskontrolle
    nachzuweisen, dass nachfolgende Bestimmungen berücksichtigt wurden:
           a. Kurzbeschreibung des Projekts inkl. Projektziele und erwarteter Projektergebnisse auf
              der bestehenden Website bzw. social-media Seite des Projektträgers
           b. Verwendung    des      INTERREG-Logos          auf      allen     Dokumenten       und
              Kommunikationsmaterialien, die öffentlich zugänglich ist
           c.   Verwendung von Schildern/Tafeln mit dem Hinweis zur INTERREG-Finanzierung bei
                Ausrüstungsgegenständen bzw. investiven Kosten, wenn die entsprechenden Kosten
                mehr als 100.000 € betragen
           d. Erstellung eines Posters (Mindestgröße A3) mit einer Kurzbeschreibung des Projekts,
              das der Projektträger an einer gut einsehbaren Stelle öffentlich platziert (während der
              Projektdauer)
           e. Durchführung einer Kommunikationsveranstaltung bei strategisch relevanten
              Projekten und Projekten mit Gesamtkosten von mehr als 5.000.000 € (in Abstimmung
              mit der Verwaltungsbehörde und der Europäischen Kommission)
Bestimmungen verankert in Art 36 Z 4 der INTERREG VO (Kürzungen bei Verstößen)

                              Erfüllung der Projektergebnisse

(10) Werden die im Projektantrag bzw. EFRE-Fördervertrag definierten Projektinhalte und / oder
     Projektergebnisse gänzlich oder teilweise nicht erreicht oder werden sonstige
     Fördervoraussetzungen nicht entsprechend der Vorgaben des EFRE-Fördervertrags oder der
     geltenden Rechtsvorschriften eingehalten, kann der genehmigte Zuschuss aus EFRE-Mitteln
     gekürzt bzw. der EFRE-Fördervertrag zur Gänze zurückgenommen werden. Eine entsprechende
     Entscheidung trifft die Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit
     der zuständigen FLC-Stelle.

Wirkung des Projekts im Programmraum (Frage der Genehmigung; erforderlich ?
Verpflichtende Anwendung der SCOs bis 200.000 €

                           3. Förderfähige Kostenkategorien

Die veranschlagten Kosten des Projektteilnehmers sind ausschließlich im Rahmen der folgenden
sechs Kostenkategorien förderfähig:

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a.     Personalkosten
(1) Personalkosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie direkt beim Projektteilnehmer
    beschäftigtes Personal betreffen und das Personal für das Projekt eingesetzt wird. Kosten von
    freien Dienstnehmern (Österreich) bzw. freien Mitarbeitern (Bayern) sind als Personalkosten zu
    qualifizieren.
(2) Personalkosten können nur im Zusammenhang mit Tätigkeiten anerkannt werden, die beim
    Projektteilnehmer ohne Projektumsetzung nicht anfallen würden. ZUSÄTZLICHKEIT
Es bestehen folgende 2 Möglichkeiten der Verrechnung von Personalkosten

                    ii. (Verrechnung als Standardeinheitskosten)
(1) Eine Anerkennung von Personalkosten als Standardeinheitskosten ist nur auf Basis von
    bestehen standardisierten Leistungsgruppen möglich. Demnach ist das zu verrechnende
    Personal im Rahmen der Antragstellung einer Leistungsgruppe zuzuordnen (Formblatt .....). Für
    neu anzustellende MitarbeiterInnen ist das entsprechende Formblatt unmittelbar nach erfolgter
    Einstellung der Regionalen Koordinierungsstelle zur Verfügung zu stellen.
(2) Folgende Leistungskategorien stehen zur Verfügung:

       Leistungsgruppe     Beschreibung                                                Stundensatz
       1                   Erfahrene ProjektmitarbeiterInnen, die über                 50 €
                           Fachkenntnisse verfügen, die in der Regel durch ein
                           Hochschulstudium erworben werden. Im Rahmen des
                           Projekts erfolgt die Leitung des Projekts auf Ebene des
                           Projektpartners. Es werden vor allem steuernde und
                           anspruchsvolle inhaltliche Tätigkeiten wahrgenommen.

       2                   Erfahrene ProjektmitarbeiterInnen, die schwierige und       39 €
                           unterschiedliche Tätigkeiten eigenständig ausführen und
                           über spezielle Fachkenntnisse verfügen, für deren
                           Ausübung in der Regel ein Matura/Abiturabschluss
                           erforderlich ist.

       3                   ProjektmitarbeiterInnen mit Hochschulabschluss: diese       36 €
                           Personen verfügen über einen Hochschulabschluss
                           (BSc, MSc, Mag. , Dipl. Ing. oder Doktorgrad) und
                           führen unterschiedliche Tätigkeiten eigenständig aus, für
                           die in der Regel geringe Berufserfahrung
                           (wissenschaftliches Personal, Junior Researcher etc.)
                           nötig ist.

       4                   ProjektmitarbeiterInnen: Personal mit vorrangig             25,50 €
                           unterstützenden Tätigkeiten, welches in keine der ersten
                           drei Gruppen fällt (z.B. ProjektmitarbeiterInnen mit
                           einfacheren Tätigkeiten und ohne Hochschulabschluss,
                           studentische Mitarbeiter, etc).

(3) Die definierten Stundensätze gelten für Projektgenehmigungen bis 31.12.2024 (unabhängig von
    der tatsächlichen Projektdauer). Für Projektgenehmigungen ab 01.01.2025 erfolgt eine
    inflationäre Anpassung der Stundensätze.

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(4) Die Leistungskategorie 1 kann pro Projektteilnehmer nur für 1 MitarbeiterIn in Anspruch
    genommen werden.
(5) Ein/e Mitarbeiter/in kann für bestimmte Tätigkeiten nicht unterschiedlichen Leistungsgruppen
    zugeordnet werden. (RKs Beurteilung im Rahmen der Antragsprüfung integrieren?)
(6) Pro Haushaltsjahr können für eine/n Mitarbeiter/in maximal 1720 Projektarbeitsstunden geltend
    gemacht werden.
(7) Die Förderung der Personalkosten für GeschäftsführerInnen (in Ausnahme von Absatz 1) kann
    nur in Organisationen mit weniger als 10 MitarbeiterInnen (zum Zeitpunkt der Antragstellung)
    unterstützt werden. Darüber hinaus können max. 860 Projektarbeitsstunden pro Haushaltsjahr
    anerkannt werden.

(8) Regelung für Krankenstand???
(9) Unterscheidung in Vollzeit und Teilzeit sinnvoll ?
(10) Nachweisführung im Rahmen der Abrechnungskontrolle:
    §    Arbeitsvertrag
    §    Projektspezifische Tätigkeitsbeschreibung
    §    Gesamtstundenaufzeichnungen über die gesamte Arbeitszeit des Mitarbeiters, in denen die
         projektspezifischen Leistungen des Mitarbeiters von den restlichen Leistungen des
         Mitarbeiters nachvollziehbar getrennt dargestellt sind und die sowohl vom Mitarbeiter, als
         auch von dessen Vorgesetztem oder dem Projektleiter datiert zu bestätigen sind.

                     iii. Verrechnung als flat rate

(1) Wählt der Projektteilnehmer auf Basis von Artikel 39 Z 3 lit c der VO (EU) Nr. INTERREG eine
    Geltendmachung der Personalkosten in Form eines Pauschalbetrags, sind folgende Nachweise
    im Rahmen der Antragstellung zu erbringen:
    §    Darstellung der Notwendigkeit und grundsätzlichen Förderfähigkeit der Personalkosten.
    §    Erläuterung der projektspezifischen Tätigkeiten.
(2) Die Pauschale beträgt 20% der förderfähigen direkten Kosten (Summe der förderfähigen Kosten
    der Kostenkategorien = Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen, Ausrüstungskosten
    und Infrastrukturkosten).
(3) Bei reinen Investitionsmaßnahmen kommt die Berücksichtigung einer Personalkostenpauschale
    nicht in Betracht.
(4) Im Rahmen der Projektabrechnung ist eine Nachweisführung über die entstandenen
    Personalkosten nicht erforderlich.

                b.        Büro- und Verwaltungsausgaben
(1) Die Büro- und Verwaltungsausgaben gemäß Absatz 2 können ausschließlich als Pauschale
    geltend gemacht werden. Für die Bemessung des Pauschalsatzes werden 15% der förderfähigen
    Personalkosten zugrunde gelegt. Eine direkte Zurechnung von Büro- und Verwaltungsausgaben
    zum Projekt ist nicht förderfähig.

(2) Büro- und Verwaltungsausgaben, welche erforderlich sind, damit das angestellte Personal tätig
    sein kann, umfassen folgende Posten:

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§    Büromiete
    §    Versicherung und Steuern für Gebäude, in denen das Personal untergebracht ist, sowie für
         die Büroausstattung (z. B. Feuer-, Diebstahlversicherung)
    §    Nebenkosten (z.B. Strom, Heizung, Wasser)
    §    Büromaterial
    §    Allgemeine Buchführung innerhalb der Empfängereinrichtung
    §    Archive
    §    Instandhaltung, Reinigung und Reparatur
    §    Sicherheit
    §    IT-Systeme
    §    Kommunikation (z.B. Telefon, Fax, Internet, Postdienste, Visitenkarten)
    §    Bankgebühren für Kontoeröffnung und Kontoführung, falls die Durchführung eines Projekts
         die Eröffnung eines separaten Kontos erfordert
    §    Gebühren für transnationale Finanztransaktionen
(3) Für den Fall, dass die Personalkosten pauschal gem. Artikel ......... der VO (EU) Nr. .........(flat
    rate) berechnet werden, werden – falls beantragt – zusätzlich 15% der pauschalierten
    Personalkosten für die Büro- und Verwaltungsausgaben anerkannt.
(4) Für den Fall, dass die Restkostenpauschale gem........ zur Anwendung kommt, kann kein
    zusätzlicher Prozentsatz der förderfähigen Personalkosten gem. Absatz 1 für die Abgeltung der
    Büro- und Verwaltungskosten angesetzt werden.
(5) Im Rahmen der Projektabrechnung ist ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Büro- und
    Verwaltungsausgaben nicht erforderlich.

                c.      Reise- und Unterbringungskosten
(1) Sämtliche Reise- und Unterbringungskosten können ausschließlich als Pauschale geltend
    gemacht werden. Für die Bemessung des Pauschalsatzes werden 5% der förderfähigen
    Personalkosten zugrunde gelegt. Eine direkte Zurechnung von Reise- und Unterbringungskosten
    gem. Art 41 der VO (EU) Nr. ...................... zum Projekt ist nicht förderfähig.

(2) Für den Fall, dass die Personalkosten pauschal gem. Artikel ......... der VO (EU) Nr. .........(flat
    rate) berechnet werden, werden – falls beantragt – zusätzlich 5% der pauschalierten
    Personalkosten für die Reise- und Unterbringungskosten anerkannt.
(3) Für den Fall, dass die Restkostenpauschale gem........ zur Anwendung kommt, kann kein
    zusätzlicher Prozentsatz der förderfähigen Personalkosten gem. Absatz 1 für die Abgeltung der
    Reise- und Unterbringungskosten angesetzt werden.
(4) Im Rahmen der Projektabrechnung ist ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Reise-
    und Unterbringungskosten nicht erforderlich.

                d.      Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen

(1) Die Kostenkategorie „Externe Expertise und Dienstleistungen“ umfasst folgende projektrelevante
    Ausgaben:
    § Studien oder Erhebungen (z.B. Bewertungen, Strategien, Konzeptpapiere,
        Planungskonzepte, Handbücher)

                                                 8/13
§    Berufliche Weiterbildung
    §    Entwicklung, Änderungen und Aktualisierungen von IT-Systemen und Websites
    §    Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information im Zusammenhang mit
         einem Projekt oder einem Kooperationsprogramm
    §    Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige
         Beratungs- und Prüfungsdienstleistungen
    §    Erforderliche Reise- und Unterbringungskosten von externen Dienstleistern
    §    Planungsleistungen
    §    Sonstige im Rahmen des Projekts erforderliche Expertise und Dienstleistungen
    §    leichte Änderungen im Verordnungstext berücksichtigen
(2) Die Kosten der Kostenkategorie „externe Expertise und Dienstleistungen“ können im Projekt als
    Echtkosten, als flat rate oder als Standardeinheitskosten (nur bei Veranstaltungen) verrechnet
    werden.
           a. Verrechnung als Echtkosten
Geplante Kosten können als Echtkosten verrechnet werden. Demnach sind die tatsächlich
entstandenen Kosten im Rahmen der Abrechnungskontrolle nachzuweisen.

           b. Verrechnung als flat rate (Restkostenpauschale)
Geplante Kosten können auch im Rahmen der Restkostenpauschale nach......... abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Verrechnung durch die Restkostenpauschale im Rahmen der
Antragstellung zu beantragen ist und vertraglich vereinbart sein muss. Die Berechnung der Pauschale
erfolgt auf Basis der anerkannten Personalkosten. Es bedarf keines Nachweises im Rahmen der
Abrechnungskontrolle.

           c.   Verrechnung als Standardeinheitskosten (Veranstaltungen)
Geplante Kosten für Veranstaltungen mit externen Raumbedarf können ausschließlich nach den
definierten Standardeinheitskosten gem ................ abgerechnet werden. Als Nachweis für die
Anerkennung der Kosten bedarf es einer Teilnahmeliste der Veranstaltung.

                e.     Ausrüstungskosten
(1) Die Kostenkategorie „Ausrüstungskosten“ umfasst folgende, nicht bereits von Punkt 2.2.
    erfassten projektrelevanten Ausgaben:
    §    Büroausrüstung
    §    IT-Hard- und Software
    §    Mobiliar und Ausstattung
    §    Laborausrüstung
    §    Maschinen und Instrumente
    §    Werkzeuge
    §    Fahrzeuge
    §    Sonstige für das Projekt erforderliche besondere Ausrüstungen
    Ist die Anschaffung der Ausrüstung selbst Gegenstand des Projekts, können die gesamten
    Anschaffungskosten berücksichtigt werden, soweit dies ausdrücklich im EFRE-Fördervertrag
    zugrunde gelegt ist. Im Übrigen sind Ausgaben für den Kauf, die Anmietung oder das Leasing
    von Ausrüstungsgegenständen förderfähig, solange und soweit diese Ausrüstungsgegenstände
    für das Projekt genutzt werden. In diesem Fall wird die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer

                                               9/13
Buchführung ermittelte Wertminderung (Abschreibung) während der Projektdauer als förderfähig
    anerkannt. Die Höhe der einzelnen Abschreibungsbeträge und die maßgebliche Dauer des
    Abschreibungszeitraums orientieren sich an den jeweiligen nationalen steuerrechtlichen
    Bestimmungen.

(2) Bilanzführende Projektteilnehmer haben das Abschreibungsgut im Anlagevermögen aktiviert.

(3) Die Anschaffung gebrauchter Ausrüstung ist unter folgenden Bedingungen förderfähig:

           a. Die Ausrüstung wurde nicht anderweitig aus öffentlichen Mitteln (Art 43 der
              INTERREG VO hier flexibler) gefördert.
           b. Ihr Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis.
           c.   Sie weist die für das Projekt erforderlichen technischen Eigenschaften auf und
                entspricht den geltenden Normen und Standards.

(4) Die Kosten der Kostenkategorie Ausrüstungskosten können als Echtkosten oder als flat rate
    (Restkostenpauschale) im Projekt verrechnet werden.

           a. Verrechnung als Echtkosten

Geplante Kosten können als Echtkosten verrechnet werden. Demnach sind die tatsächlich
entstandenen Kosten im Rahmen der Abrechnungskontrolle nachzuweisen.
           b. Verrechnung als flat rate (Restkostenpauschale)

Geplante Kosten können auch im Rahmen der Restkostenpauschale nach......... abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Verrechnung durch die Restkostenpauschale im Rahmen der
Antragstellung zu beantragen ist und vertraglich vereinbart sein muss. Die Berechnung der Pauschale
erfolgt auf Basis der anerkannten Personalkosten. Es bedarf keines Nachweises im Rahmen der
Abrechnungskontrolle.

                f.     Infrastrukturkosten
(1) Die Kostenkategorie „Infrastrukturkosten“ umfasst folgende projektrelevanten Ausgaben:
       - ...........anführen aus VO Art 44..........
(2) Bilanzführende Projektteilnehmer müssen die Kosten der Infrastruktur im Anlagevermögen
    aktivieren.
(3) Die Kosten der Kostenkategorie „Infrastrukturkosten“ können im Projekt als Echtkosten oder als
    flat rate (Restkostenpauschale) verrechnet werden.

           c.   Verrechnung als Echtkosten
Geplante Kosten können als Echtkosten verrechnet werden. Demnach sind die tatsächlich
entstandenen Kosten im Rahmen der Abrechnungskontrolle nachzuweisen.
           d. Verrechnung als flat rate (Restkostenpauschale)
Geplante Kosten können auch im Rahmen der Restkostenpauschale nach......... abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Verrechnung durch die Restkostenpauschale im Rahmen der
Antragstellung zu beantragen ist und vertraglich vereinbart sein muss. Die Berechnung der Pauschale

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erfolgt auf Basis der anerkannten Personalkosten. Es bedarf keines Nachweises im Rahmen der
Abrechnungskontrolle.

                                4. Besondere Bestimmungen

                a.      Restkostenpauschale
(1) Entsprechend der Bestimmung in Art ......... der VO (EU) ............ kann alternativ zur Berechnung
    der Förderfähigkeit der Kosten in Kap. 3 zu den Kostenkategorien „Büro- und
    Verwaltungskosten“, „Reise- und Unterbringungskosten“, „externe Expertise und
    Dienstleistungen“, „Ausrüstungskosten“ und „Infrastrukturkosten“ gesamthaft für alle genannten
    Kostenkategorien eine flat rate im Ausmaß von 40% der förderfähigen Personalkosten beantragt
    werden.

(2) Eine zusätzliche Anerkennung von Kosten der genannten Kostenkategorien ist bei der
    Anwendung dieser Bestimmung nicht mehr möglich.

(3) Im Rahmen der Projektabrechnung ist ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen „Büro-
    und Verwaltungskosten“, „Reise- und Unterbringungskosten“, „externe Expertise und
    Dienstleistungen“, „Ausrüstungskosten“ und „Infrastrukturkosten“ nicht erforderlich.

                b.      Standardeinheitskosten für Veranstaltungen mit externen Raumbedarf

    (1) Für Veranstaltungen mit externen Raumbedarf kann für sämtliche anfallende Kosten im
        direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung (= Verpflegung, Raummiete und
        Raumausstattung) ausschließlich ein Standardeinheitskostensatz pro TeilnehmerIn
        verrechnet werden. Der erforderliche externe Raumbedarf ist im Rahmen der Antragstellung
        glaubhaft zu machen.
    (2) Der Standardeinheitskostensatz pro TeilnehmerIn beträgt:

                                                          Brutto     Netto

       Ganztagespauschale inkl. Seminarraum           € 62,00       € 53,00
       Halbtagespauschale inkl. Seminarraum           € 52,00       € 45,00

    (3) Für ausschließliche Projektpartnertreffen kann der Standardeinheitskostensatz nicht
        angewandt werden.
    (4) Im Rahmen der Projektabrechnung ist neben der Teilnehmerliste auch die Einladung zur
        Veranstaltung vorzulegen. Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten im
        direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung (= Verpflegung, Raummiete und
        Raumausstattung) ist nicht erforderlich.

                c.      Mehrwertsteuer

Die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer ist förderfähig. Falls es keine gesetzliche
Grundlage für die fehlende Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuerbeträge gibt, bedarf es im

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Rahmen der Antragstellung einer entsprechenden Bestätigung durch den Steuerberater des
jeweiligen Projektteilnehmers, der internen Finanzabteilung oder durch die Finanzbehörden.

                 d.      Nicht förderfähige Kosten (Art 38 Z 3 INTERREG VO)

        (a) fines, financial penalties and expenditure on legal disputes and litigation;

        (b) costs of gifts;

        (c) costs related to fluctuation of foreign exchange rate.

        Skonto
        Verrechnungen zwischen Partnern

                 e.      Nettoeinnahmen
(1) Bei Projekten, deren gesamte förderfähige Kosten € 35.000 nicht überschreiten, können die
    Einnahmen, die während der Projektlaufzeit erwirtschaftet werden, zur Deckung der im
    Finanzierungsplan des Projekts veranschlagten Eigenmittel herangezogen werden. Für diesen
    Fall bedarf es im Rahmen der Antragstellung einer nachvollziehbaren Schätzung der
    Projektnettoeinnahmen und spätestens im Rahmen der Projektendabrechnung einer
    nachvollziehbaren Darstellung über die tatsächlich erzielten Nettoeinnahmen. Werden im
    Rahmen der Projektumsetzung mehr projektbezogene Nettoeinnahmen erzielt als im
    Finanzierungsplan des EFRE-Fördervertrags festgelegt, dann sind die öffentlichen Fördermittel
    (öffentliche nationale Mittel und EFRE-Mittel) zur Vermeidung einer Überfinanzierung aliquot zu
    kürzen.
(2) Bei Projekten, deren gesamte förderfähige Kosten € 35.000 überschreiten, sind die Einnahmen,
    die während der Projektlaufzeit erwirtschaftet werden, vor der Berechnung der Fördermittel von
    den förderfähigen Kosten in Abzug zu bringen.
(3) Bei Projekten, die nach dem Projektende Nettoeinnahmen erwirtschaften, ......................

    5. Bestimmungen für Projektteilnehmer, deren Projektteile, im Sinne des
       europäischen Beihilferechts beihilferelevant sind

(1) Beihilferelevante Projekte werden im Rahmen des Programms INTERREG V-A Österreich –
    Deutschland/Bayern nur gefördert, wenn deren Konformität mit den jeweils einschlägigen
    beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere aufgrund der jeweils gültigen Bestimmungen der
    Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der de-minimis-Verordnung oder gegebenenfalls
    einer Einzelnotifizierung festgestellt ist.
(2) Im Falle einer Unterstützung nach VO (EU) Nr. 1407/2013 (de-minimis-Verordnung) werden die
    EFRE-Mittel aus dem Programm INTERREG V-A Österreich – Deutschland/Bayern auf Ebene
    des Projektteilnehmers stets zu 50% der Republik Österreich und zu 50% der Bundesrepublik
    Deutschland zugerechnet.

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Bedarf eines Handbuchs mit Erläuterungen?
Regelung für gemeinsame Kosten? (vgl. Handbuch 14-20 am Ende)

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