Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Industriegebiet "Unter dem Benzinger Weg" - Zusammenfassende Erklärung gemäß 10a BauGB 02.04.2019

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Stadt Herrenberg

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
Industriegebiet „Unter dem Benzinger Weg“

Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB
02.04.2019
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
Industriegebiet „Unter dem Benzinger Weg“

Auftraggeber:
Stadt Herrenberg

Verfasser:

KE           LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH

             Fritz – Elsas – Straße 31
             70174 Stuttgart
             Tel. +49 711 6454-2172
             Fax +49 711 6454-2228
             www.kommunalentwicklung.de

             Dipl.-Ing. Helga Lambart – Projektleiterin

Stuttgart, den 02.04.2019

LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                            Zusammenfassende Erklärung
„Unter dem Benzinger Weg“, Stadt Herrenberg                                        Stand 02.04.2019

1.     Planungsanlass

Die große Kreisstadt Herrenberg gilt durch ihre vernetzte Lage südlich der Landeshauptstadt Stutt-
gart und südlich des wirtschaftsstarken gemeinsamen Mittelzentrums Sindelfingen und Böblingen,
verbunden durch die Bundesautobahn A 81, als einer der wichtigsten Wirtschaftsstandorte der
Oberen Gäu-Region. Durch die Arrondierung der bestehenden Gewerbegebiete in Herrenberg-Gült-
stein soll für einen ansässigen Betrieb, der derzeit keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten hat,
Erweiterungsflächen geschaffen werden. Im ca. 5,0 ha großen Plangebiet, das östlich durch die
Bundesautobahn A 81 und südlich durch die Kappstraße begrenzt ist, sind mit der Ausweisung als
Industriegebiet planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen 3-Schicht-Betrieb mit zum Betrieb
gehörigen Bürogebäuden geschaffen worden.

2.     Verfahrensablauf

Aufstellung gem. § 2 (1) BauGB beschlossen am                                            07.11.2017
Ortsübliche Bekanntmachung                                                               16.11.2017

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB beschlossen am             07.11.2017
Ortsübliche Bekanntmachung                                                               16.11.2017

Öffentliche Auslegung                                                               vom 27.11.2017
                                                                                     bis 05.01.2017   3

Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB mit Schreiben vom                21.11.2017

Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) beschlossen am                                          26.06.2018
Ortsübliche Bekanntmachung                                                               12.07.2018

Öffentliche Auslegung                                                               vom 23.07.2018
                                                                                     bis 31.08.2019

Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom                            17.07.2018

2. Offenlage

Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) beschlossen am                                          18.12.2018
Ortsübliche Bekanntmachung                                                               10.01.2019

Öffentliche Auslegung                                                               vom 21.01.2019
                                                                                     bis 04.02.2019

Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom                            19.12.2018

Als Satzung gem. § 10 (1) BauGB vom Gemeinderat beschlossen am                           26.03.2019

In Kraft gesetzt gem. § 10 (3) BauGB durch Bekanntmachung am

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3.     Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und nach § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat hatte am 07.11.2017 beschlossen den Bebauungsplan „Unter dem Benzinger
Weg“ aufzustellen. Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 27.11.2017
bis zum 05.01.2018 in Form einer Planoffenlage frühzeitig beteiligt. Von der Öffentlichkeit sind
keine Stellungnahmen eingegangen. Die von der Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange
und sonstigen Behörden wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 21.11.2017 mit Frist
bis zum 05.01.2018 an der Planung beteiligt. Von 16 angehörten Trägern öffentlicher Belange und
Behörden sind 12 Stellungnahmen eingegangen.

Insgesamt wurde die Planung auf Basis der Stellungnahmen, der Ausarbeitung des Umweltberich-
tes sowie der Anforderungen des Investors weiterentwickelt. Folgende wesentliche Änderungen
wurden vorgenommen:

1.   Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf maximal 1,5 m (davor 1,0 m) von der festgesetzten Be-
     zugshöhe abweichen.
2.   Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (B.4) wird gem. § 9 Fernstraßengesetz
     (FStrG) dahingehend ergänzt, dass keinerlei bauliche Anlagen und Hochbauten (Garagen, Car-
     ports, Stellplätze, Werbeanlagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO) im Schutzstreifen zu-
     lässig sind.                                                                                      4
3.   Entlang der Ohmstraße sind nun maximal 3 Zu- bzw. Abfahrten mit einer Breite bis zu 8 m
     zulässig. Im Vorentwurf waren 2 Zu- bzw. Abfahrten pro Grundstück zulässig. Die jetzige Fest-
     setzung ist bestimmter, da sie unabhängig von der Zahl der Grundstücke festgesetzt ist.
4.   Die festgesetzte insektenfreundliche Außenbeleuchtung wurde auf beleuchtete Werbeanlagen
     ausgeweitet.
5.   Die geforderte Dachbegrünung wurde reduziert auf die Dachflächen von zu den Betrieben ge-
     hörenden freistehenden Bürogebäuden um unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für Pro-
     duktionsgebäude mit großen Spannweiten zu vermeiden. Die Reduzierung wurde im Umwelt-
     bericht bzw. der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.
6.   Auf Grund des fertig gestellten Umweltberichtes wurde planungsrechtlich festgesetzt, dass auf
     den bebaubaren Grundstücksflächen pro 1.000 m² Fläche je ein gebietsheimischer Laubbaum
     zu pflanzen ist. Bäume, die zur Begrünung der Stellplatzflächen zu pflanzen sind, können auf
     die erforderliche Anzahl angerechnet werden.
7.   Der Erhalt oder der Ersatz des Birnbaums im Nord-Osten des Gebietes ist nun planungsrecht-
     lich festgesetzt. Sollte dieser auf Grund einer Gebäudeumfahrung nicht erhalten werden kön-
     nen, sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
8.   Die nicht befestigten Freiflächen innerhalb des 40 m-Schutzstreifen zur Autobahn ist als
     standortgerechte extensive Wiese zu gestalten. Auf den Flächen dürfen nach Abstimmung mit
     der höheren Straßenverkehrsbehörde Ref. 46.1 einzelne hochstämmige Laubbäume in einem
     Abstand von mindestens 10 m untereinander gepflanzt werden.

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Weiterhin sind einzelne Ergänzungen auf Grund der Stellungnahmen im Textteil, insbesondere in
den Hinweisen sowie in der Begründung vorgenommen worden. In der Planzeichnung wurden die
Straßenhöhen in der Ohmstraße nachrichtlich aufgenommen sowie der Birnbaum in der nördlichen
Ecke als Pflanzgebot festgesetzt.

Auf Grund der Stellungnahme vom NABU Gärtringen-Nufringen-Rohrau wurde anschließend eine
weitere Begehung zur Brutvogelkartierung vorgenommen, bei der ein Brutvogelpaar der Feldlerche
festgestellt wurde. Eine entsprechende CEF-Maßnahme wurde im Laufe des Verfahrens festgesetzt.

Hinweise des Zweckverbandes Ammertal-Schönbuch Wasserversorgungsgruppe zur Lage des Plan-
gebietes im Wasserschutzgebiet wurden im Umweltbericht berücksichtigt.

Der Hinweis des Regierungspräsidiums Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, zur Lage des Plan-
gebietes im Bereich eines Kulturdenkmals gemäß § 2 DSchG, war bereits durch den vorliegenden
Prospektionsbericht und den Eingang im Umweltbericht berücksichtigt.

Der Hinweis der Gemeindeverwaltung Gäufelden hinsichtlich einer möglichen Verschlechterung der
Verkehrssituation auf der B 28 mit der Forderung nach wirksamen Maßnahmen zur Verbesserung
der Zufahrtssituation konnte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht gelöst werden, son-
dern wird mit den Straßenbaulastträgern abgestimmt.

Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat hatte am 26.06.2018 dem Bebauungsplanentwurf mit den örtlichen Bauvorschrif-           5

ten in der Fassung vom 18.05.2018 zugestimmt. Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
mit Schreiben vom 17.07.2018 bis zum 31.08.2018 beteiligt. Von der Öffentlichkeit sind, wie bereits
in der frühzeitigen Beteiligung auch, keine Stellungnahmen eingegangen. Die von der Planung be-
troffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im
gleichen Zeitraum vom 23.07.2018 bis 31.08.2018 angehört. Von 16 angehörten Träger öffentlicher
Belange und Behörden sind 13 Stellungnahmen eingegangen.

Auf Grund der Stellungnahmen waren keine Entwurfsänderungen erforderlich, die eine erneute Ent-
wurfsoffenlage erforderlich gemacht haben. Bis zum Satzungsbeschluss waren die Ausgleichs- und
Kompensationsmaßnahmen zu konkretisieren und vertraglich zu sichern.

Von Seiten des Landratsamtes Böblingen wurde dem Erheblichkeitsausgleich bei der Bioptopwertbi-
lanz zur Ermittlung des Eingriffs nicht zugestimmt. Auf den Erheblichkeitsausgleich wurde verzichtet
und die Beeinträchtigungen durch Zuordnung von weiteren Ökokontomaßnahmen kompensiert.

Auf Grund der geänderten Planung des Investors, der zunächst auf ca. zwei Dritteln der Fläche im
nördlichen Gebietsbereich ansiedeln will, wurden folgende Änderungen vorgenommen:

1.   Die nordwestliche Baugrenze gegenüber dem Bestandsgebiet wurde um 5 Meter Richtung
     Grundstücksgrenze verschoben auf einen Abstand von 5 Metern zur Grundstücksgrenze.
     Um 2,5 Meter darf die Baugrenze durch Vordächer überschritten werden. Dem Betrieb werden

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     damit erweiterte bauliche Möglichkeiten eröffnet. Die Grundflächenzahl von 0,8 ist dennoch
     einzuhalten.

2.   Auf Grund der stufenweisen Gebietsentwicklung wurde zur Sicherung der Erschließung des
     südöstlichen Gebietsbereiches, der durch die Bezugshöhe 417,0 gekennzeichnet ist, ein Geh-/
     Fahr-und Leitungsrecht von der Ohmstraße her eingetragen.

3.   Die Fläche mit Geh-/ Fahr-und Leitungsrecht von der Ohmstraße in 7,5 Metern Breite würde
     das bisherige Baufenster im Süden des Gebietsbereiches, der durch die Bezugshöhe 419,5 ge-
     kennzeichnet ist, um ca. 2 bis 5 Meter überlagern. In diesem Teil des Plangebietes ist keine
     Überbauung bis an die Baugrenze vorgesehen und auf Grund des Leitungsrechtes auch nicht
     möglich. Daher wird das Baufenster bis zu ca. 5 Meter in Richtung Norden verschoben. Die
     Pflanzgebotsfläche wurde teilweise bis zu 1,8 Meter reduziert um einen weichen Zufahrtsver-
     lauf mit parallelem Verlauf des Baufensters zu veranlassen. Das Baufenster wird zugunsten
     eines harmonischen städtebaulichen Erscheinungsbildes über die gesamte südliche Länge um
     7,5 Meter vom Pflanzgebot abgerückt. Auf dieser Fläche sind Gebäudeumfahrungen und Stell-
     plätze zulässig.

4.   Im Bereich des Geh-/ Fahr- und Leitungsrechtes wurde das Pflanzgebot ausgenommen. Bisher
     waren 3 x 8 Meter Zu- bzw. Abfahrten im Pflanzgebot zulässig. Auf Grund konkret vorliegen-
     der Objektplanungen wurde die Festsetzung dahingehend geändert, dass nun Zu- bzw. Ab-
     fahrten mit einer maximalen Gesamtbreite von 30 m zulässig sind.
                                                                                                     6
5.   Folgende Festsetzung wurde unter B.4 des Textteils getroffen:
     „Im 40,0 m breiten Schutzstreifen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG) der Bundesautobahn A 81
     (BAB 81) dürfen im Anschluss an die Baugrenze Gebäudeumfahrungen mit 6,0 m Breite sowie
     angrenzend begrünte und rückbaubare Stellplätze in 5,0 m Tiefe hergestellt werden, sofern
     diese den Verkehr der BAB 81 einschließlich des Auf- und Abfahrtsverkehrs nicht beeinträchti-
     gen. Die oberste Landesstraßenbaubehörde (Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 4, Ref. 42)
     ist bei geplanten Gebäudeumfahrungen und Stellplätzen innerhalb des Schutzstreifens in das
     Baugenehmigungsverfahren einzubinden. Nicht zulässig innerhalb des Schutzstreifens sind
     bauliche Anlagen und Hochbauten jeglicher Art, Garagen, Carports, Werbeanlagen und Ne-
     benanlagen nach § 14 BauNVO.“

     Gebäudeumfahrungen waren bereits im Entwurf vom 18.05.2018 zulässig und mit der obers-
     ten Landesstraßenbaubehörde vorläufig abgestimmt. Die Gebäudeumfahrungen wurden nun
     auf eine Breite von 6,0 m konkret festgesetzt und anschließende Stellplätze in 5,0 Metern
     Tiefe zugelassen, die begrünt und rückbaubar sein müssen. Die Möglichkeit einer befristeten
     Genehmigung wurde mit der oberste Landesstraßenbaubehörde bereits abgestimmt und war
     von dieser mit Schreiben vom 25.10.2018 schriftlich bestätigt worden. Die Lage der Umfahrt
     und der Stellplätze wurden in der Festsetzung konkretisiert.

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Zweite Offenlage:
Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB
In der Sitzung am 18.12.2018 hatte der Gemeinderat die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit so-
wie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der ersten Entwurfsbeteiligung be-
handelt und auf Grund geänderter Planungen des Investors den Entwurf mit örtlichen Bauvorschrif-
ten in der geänderten Fassung vom 07.11.2018 sowie die verkürzte erneute Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt
waren, konnten Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.

Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 21.01.2019
bis zum 04.02.2019 beteiligt.

Von der Öffentlichkeit sind, wie bereits in den vorangegangenen Beteiligungen auch, keine Stel-
lungnahmen eingegangen. Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffent-
licher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB mit Schreiben vom 19.12.2018
mit Frist bis zum 28.01.2019 beteiligt. Von 16 angehörten Träger öffentlicher Belange und Behör-
den sind 9 Stellungnahmen eingegangen.

Vom Landratsamt Böblingen, Fachbereiche Naturschutz und Landwirtschaft, wurde gefordert die
Verortung der CEF-Maßnahmen zu konkretisieren und rechtlich über einen städtebaulichen Vertrag
mit dem Landratsamt zu sichern. Weiterhin wurden u. a. Hinweise zum Umgang mit dem Schutzgut
Boden, zu einer ökologischen Baubegleitung sowie zu Pflanzqualitäten und Pflanzenarten gegeben.
                                                                                                     7
Der Umweltbericht wurde zum Satzungsbeschluss hin konkretisiert, CEF-Maßnahmen verortet und
ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Herrenberg und dem Landkreis Böblingen abge-
schlossen.

Im Textteil und in der Begründung wurden lediglich Ergänzungen aus der Konkretisierung des Um-
weltberichtes sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen, die keine erneute Offenlage bedingt
haben.

4.       Berücksichtigung der Umweltbelange

Bestand
Die Fläche des Baugebietes ist eine leicht nach Süden geneigte Fläche westlich der Autobahn A 81
an der Anschlussstelle Herrenberg auf einer Höhe von 422 m ü. NHN im Norden bis 415 m ü. NHN
im Südosten.

Das Plangebiet befindet sich nach Hinweisen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
im Verbreitungsbereich der Grabfeld-Formation (Gipskeuper). Diese wird größtenteils von Löss un-
bekannter Mächtigkeit überdeckt. Aus dem geologischen Untergrund haben sich überwiegend Bö-
den der Bodengesellschaften Pelosol, Pararendzina-Pelosol und Pararendzina entwickelt. Im Osten,
südlich der Anschlussstelle Herrenberg, befinden sich Böden der Bodengesellschaften Humose Pa-
rabraunerde und Braunerde.

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Das Gebiet wird vorwiegend als Acker genutzt. Auf zwei Flurstücken besteht eine Zwetschgenkultur
mit Niederstämmen und Wiesenvegetation zwischen den Baumreihen. Im Norden wächst ein Birn-
baum auf einem Wiesenstück. Der Weg im Norden ist asphaltiert, innerhalb des Gebietes verlaufen
zwei Graswege.

Umweltauswirkungen / Artenschutz / Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen
Die geplante Bebauung des Gebietes führt insbesondere durch die Inanspruchnahme von Flächen
mit geringer bis hoher Bedeutung für den Boden, mit überwiegend sehr geringer und vereinzelt
mittlerer und hoher Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und für das Landschaftsbild,
mit mittlerer Bedeutung für die Lufthygiene und mit geringer Bedeutung für den Wasserhaushalt
und den lokalklimatischen Ausgleich zu Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes.

Die Beeinträchtigungen werden vermindert durch den Erhalt des Birnbaums im Norden und die
wasserdurchlässige Befestigung von Stellplätzen. Für eine vollständige Kompensation der Beein-
trächtigungen ist vorgesehen, die Dächer der Verwaltungsgebäude zu mindestens 75 % zumindest
extensiv mit einer mindestens 10 cm mächtigen Substratschicht zu begrünen, pro 1.000 m² Grund-
stücksfläche je einen gebietsheimischen Laubbaum zu pflanzen, am westlichen und südlichen Ge-
bietsrand freiwachsende Hecken aus gebietsheimischen Arten zu pflanzen, die nicht befestigten
Freiflächen innerhalb des 40 m-Schutzstreifens zur Autobahn als standortgerechte extensive Wie-
sen zu gestalten (zur Verbesserung des Biotopverbundes), die nicht überbauten oder befestigten
Baugrundstücksflächen generell als Grünflächen anzulegen und den überschüssigen hochwertigen
                                                                                                     8
Oberboden aus dem Baugebiet für die Aufwertung mittelwertiger Ackerflächen zu nutzen. Außer-
dem sollen dem Baugebiet Teile der Ökokontomaßnahme „Renaturierung des Gutleuthaustalgra-
bens“ im Wert von insgesamt 69.296 € zugeordnet werden.

Die Rodung nicht zu erhaltender Gehölze und ein Abschieben des Oberbodens oder sonstiger Be-
ginn der Bauarbeiten darf zum Schutz von brütenden Vögeln und ihren Lebensstätten nur zwischen
dem 1. Oktober und den 28. Februar (außerhalb der Brutzeit) stattfinden. In der Umgebung des
Gebietes soll als Ersatz für die Beeinträchtigung eines Brutreviers der Goldammer eine 25 m lange
freiwachsende Hecke gepflanzt werden, als Ersatz für den Verlust eines Feldlerchenreviers eine
Buntbrachefläche in der Feldflur außerhalb des Baugebietes angelegt werden und im Rahmen der
Baugenehmigung soll dafür gesorgt werden, dass die Gehölze und der Böschungsbereich an der
Kappstraße während der Bauphase nicht beeinträchtigt wird.

Negative Auswirkungen auf Natura 2000-Flächen sind auf Grund der Lage 190 m jenseits der Bun-
desstraße 28 nicht zu erwarten.

Erhebliche Beeinträchtigungen der Wohnnutzung und der Erholungsmöglichkeiten der Bevölkerung
sind nicht zu erwarten. Zum Schutz vor Schallimmissionen der Bundesautobahn sind bei lärmemp-
findlichen Nutzungen Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 zu prüfen und gegebenenfalls durch-
zuführen. Lärmempfindliche Büro-, Aufenthalts- und Ruheräume sollen nach Möglichkeit auf der
von der Bundesautobahn abgewandten Seite errichtet werden.

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Um die Zerstörung von archäologischen Fundstücken zu vermeiden, ist vor Beginn der Baumaßnah-
men eine Rettungsgrabung durchzuführen.

Negative Auswirkungen auf das Trinkwasser aus dem Wasserschutzgebiet für die Grundwasserfas-
sungen Tiefbrunnen Poltringen I und II, Entringen I und II, Trieläcker, Breitenholz und Altingen
Süd I, II und III des Zweckverbands Ammertal-Schönbuch-Gruppe, Sitz Böblingen, und für die
Quellfassung Schachtbrunnen Ammermühle I der Stadt Herrenberg sind nicht zu erwarten, wenn
die Verordnung des Wasserschutzgebietes bei der Bebauung beachtet wird und unverschmutztes
Niederschlagswasser nicht in der Mischkanalisation abgeleitet wird, sondern im natürlichen Wasser-
kreislauf erhalten bleibt.

Die Behandlung von Emissionen, Abfall und Abwasser erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen,
den Regelungen des Abfallwirtschafts Böblingen und der Abwassersatzung. Schmutzwasser wird
über die Mischkanalisation abgeführt und in der Kläranlage des Zweckverbands Abwasserreinigung
Gäu/Ammer im Gültsteiner Fürscheltal gereinigt.

Die Nutzung von regenerativen Energien ist im Gebiet insbesondere für die Sonneneinstrahlung
möglich. Sonden zur Nutzung von Erdwärme sind in dem Wasserschutzgebiet prinzipiell nicht er-
laubt.

Der Berücksichtigung von Umweltplänen dient einerseits die Umweltprüfung als Ganzes, durch die
Bedenken des Landschaftsplans aufgegriffen werden, sowie die Festsetzung von extensiven Wiesen
im Schutzstreifen zur Autobahn, durch die das Ziel des Fachplans Landesweiter Biotopverbund für
                                                                                                       9
den Biotopverbund mittlerer Standorte aufgegriffen wird.

Die Planung wird voraussichtlich nicht dazu führen, dass Grenzwerte für die Luftqualität überschrit-
ten werden.

Umweltüberwachung
Werden beim Vollzug der Planung unbekannte archäologische Funde entdeckt, sind diese unver-
züglich der Denkmalschutzbehörde oder der Kommune anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu halten,
sofern die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt nicht mit einer Verkürzung der Frist
einverstanden ist.

Sollten im Rahmen der allgemeinen Bauüberwachung unvorhergesehene erhebliche negative Um-
weltauswirkungen auftreten, müssen in Absprache mit den zuständigen Behörden Maßnahmen zur
Abhilfe ergriffen werden.

Die Planung der festgesetzten Umweltmaßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung der Bauan-
träge, zu denen ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen ist, kontrolliert. Die Umsetzung der Maß-
nahmen wird im Rahmen der Bauabnahme überprüft.

Die Nutzung der als CEF-Maßnahmen angelegten Feldhecke auf Flurstück 563 und der Buntbrache
auf Flurstück 5789 als Bruthabitate insbesondere für Goldammer bzw. Feldlerche soll im 1., 3. und
5. Jahr nach der Fertigstellung im April/Mai sowie im Juli/August kontrolliert werden.

LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften    Zusammenfassende Erklärung
„Unter dem Benzinger Weg“, Stadt Herrenberg              Stand 02.04.2019

Herrenberg, den 02.04.2019

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Tobias Meigel, Erster Bürgermeister

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