GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG - WICHTIGE ARBEITS-, SOZIAL- UND STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

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GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG - WICHTIGE ARBEITS-, SOZIAL- UND STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
GERINGFÜGIGE
                BESCHÄFTIGUNG
                WICHTIGE ARBEITS-,
                SOZIAL- UND STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

                                          GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

Geringfügige Beschäftigung 2015.indd 1                       3/24/2015 8:50:22 AM
ALLGEMEINES                                                                    A
                                                                                                  B
                   Was versteht man unter geringfügiger
                   Beschäftigung?                                                                 G
                   Als geringfügig gilt eine Beschäftigung dann, wenn das
                                                                                                  D
                   gebührende Entgelt einen bestimmten Betrag nicht über-
                                                                                                  T
                   steigt. Es kommt also nur auf das Entgelt an, die Zahl der
                                                                                                  W
                   wöchentlichen Arbeitsstunden ist nicht maßgebend.
                                                                                                  4
                   Im Jahr 2015 beträgt diese Entgeltgrenze bei regelmä-                          m
                   ßiger Beschäftigung 405,98 Euro monatlich; bei fallwei-                        d
                   ser Beschäftigung liegt sie bei 31,17 Euro pro Arbeits-                        A
                   tag.                                                                           e

                    ACHTUNG:                                                                      D
                    Bei diesen Entgeltgrenzen sind Sonderzahlungen wie                            G
                    Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht zu berücksichti-                           A
                    gen.                                                                          e
                                                                                                  I
                   Gilt die Geringfügigkeitsgrenze für alle                                       b
                   Beschäftigten?                                                                 n
                   Die Bestimmungen über die geringfügige Beschäftigung                           n
                   gelten nicht für                                                               n
                   n Lehrlinge (ein Lehrling mit einer Lehrlingsentschädi-
                     gung von zum Beispiel 385 Euro monatlich ist nicht
                     geringfügig beschäftigt) und
                                                                                                  G
                   n Hausbesorger/-innen nach dem Hausbesorgerge-
                     setz.                                                                        G
                                                                                                  d
                   Freie Dienstnehmer/-innen hingegen können geringfügig
                                                                                                  s
                   Beschäftigte sein.
                                                                                                  b
                                                                                                  z
                                                                                                  i

                                                                                                  M
                                                                                                  G
                                                                                                  z
                                                                                                  m
                                                                                                  l
                                                                                                  D

                                                              AK Infoservice     5        6
              2      AK-Infoservice

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ARBEITSRECHTLICHE
                   BESTIMMUNGEN

                   Geringfügige Beschäftigung als Teilzeitarbeit
s
                   Die geringfügige Beschäftigung gilt arbeitsrechtlich als
-
                   Teilzeitarbeit. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte
r
                   Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von
                   40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Nor-
-                  malarbeitszeit unterschreitet. Das Ausmaß und die Lage
-                  der Arbeitszeit sowie allfällige Änderungen sind zwischen
-                  Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in schriftlich zu ver-
                   einbaren.

                   Dienstzettel
                   Geringfügig Beschäftigte haben, wie alle anderen
                   Arbeitnehmer/-innen auch, Anrecht auf die Ausstellung
                   eines Dienstzettels.
                   Im Dienstzettel müssen alle Vertragsbestandteile des Ar-
                   beitsverhältnisses festgelegt werden, zum Beispiel
                   n Arbeitsausmaß
g                  n Verteilung der Arbeitszeit während der Woche
                   n Bezahlung und rechtliche Grundlagen (Angestellten-
-                    gesetz, Kollektivvertrag usw.)
t

                   Gleiche Ansprüche
-
                   Geringfügig Beschäftigte haben alle Ansprüche, die in
                   den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt sind, sofern
g
                   sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. So ha-
                   ben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Sonder-
                   zahlung (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), falls diese
                   im Kollektivvertrag vorgesehen ist.

                   Mehrarbeit
                   Geringfügig Beschäftigte bzw. Teilzeitbeschäftigte sind
                   zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitaus-
                   maß hinaus nur soweit verpflichtet, als gesetzliche, kol-
                   lektivvertragliche oder Bestimmungen im Arbeitsvertrag/
                   Dienstzettel dies vorsehen.

    5         6      AK Infoservice
                                                               AK-Infoservice       3

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E
                   Mehrarbeit ist zulässig:                                                          G
                   n bei Vor- und Abschlussarbeiten                                                  a
                                                                                                     b
                   n bei erhöhtem Arbeitsbedarf
                                                                                                     N
                   Berücksichtigungswürdige Interessen der oder des Be-
                                                                                                     r
                   schäftigten dürfen jedoch der Mehrarbeit nicht entgegen-
                                                                                                     c
                   stehen (z.B. Kindergartenöffnungszeiten). Die regelmäßig
                                                                                                     K
                   geleistete Mehrarbeit erhöht auch die Sonderzahlungen.
                                                                                                     V
                                                                                                     t
                   Mehrarbeitszuschlag:
                   Teilzeitbeschäftigten gebührt für Mehrarbeit ein 25pro-
                   zentiger Zuschlag, wenn diese nicht im Kalenderviertel-                           A
                   jahr oder einem anderen dreimonatigen Zeitraum ausge-                             F
                   glichen wird. Bei gleitender Arbeitszeit gilt die vereinbarte                     g
                   Gleitzeitperiode als Ausgleichszeitraum.                                          -
                                                                                                     D
                   Kündigung                                                                         d
                   Bei den Kündigungsbestimmungen besteht für gering-                                n
                   fügig Beschäftigte kein Unterschied zu anderen Arbeits-                           w
                   verhältnissen. Mit einer Ausnahme: Bei einer Wochen-                              d
                   stundenanzahl von unter acht Stunden können sich                                  b
                   andere Kündigungsfristen ergeben. Erkundigen Sie sich                             D
                   in diesem Fall bei der Arbeiterkammer!                                            a
                                                                                                     a
                                                                                                     A
                   Urlaub                                                                            j
                   So wie alle anderen Arbeitnehmer/-innen auch haben                                e
                   geringfügig Beschäftigte Anspruch auf fünf Wochen und                             e
                   nach 25 Jahren auf sechs Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr.
                   Wird bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur
                   an einzelnen Tagen pro Woche gearbeitet, ist hinsicht-                            M
                   lich des Urlaubsausmaßes zu beachten: Wird etwa an                                K
                   einem Tag in der Woche gearbeitet, so ist bei einem Tag                           I
                   Urlaubsverbrauch eine Urlaubswoche (somit ein Fünftel                             g
                   oder ein Sechstel des Gesamturlaubs) verbraucht.                                  i
                                                                                                     l
                                                                                                     a
                   Keine Einarbeitung von Feiertagen
                                                                                                     W
                   Entfällt ein Arbeitstag, weil er auf einen Feiertag fällt, ge-                    d
                   bührt trotzdem das Entgelt (Feiertagsentgelt). Eine „Ein-                         K
                   arbeitungspflicht“ besteht nicht.                                                 r
                                                                                                     H
                                                                                                     S

                                                                 AK Infoservice     7        8
              4      AK-Infoservice

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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
                    Geringfügig Beschäftigte haben den gleichen Anspruch
                    auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin/den Ar-
                    beitgeber wie alle anderen Arbeitnehmer/-innen auch.
                    Nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung haben ge-
-
                    ringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst sozialversi-
-
                    chern, jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld von der
g
                    Krankenkasse.
                    Versichern sich geringfügig Beschäftigte selbst, dann be-
                    trägt 2015 das Krankengeld 4,86 Euro pro Tag.

-
-                   Abfertigung
-                   Für geringfügig Beschäftigte gelten dieselben Abferti-
e                   gungsregelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer/
                    -innen.
                    Die „Abfertigung alt“ gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor
                    dem 1. 1. 2003 begonnen haben. Die Höhe richtet sich
-                   nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, ausbezahlt
-                   wird sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von
-                   der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber. Bei Selbstkündigung
h                   besteht kein Anspruch.
h                   Die „Abfertigung neu“ – sie gilt für alle Arbeitsverhältnisse
                    ab 1. 1. 2003 – lagert die Abfertigung in so genannte Mit-
                    arbeitervorsorgekassen aus. Ab dem zweiten Monat des
                    Arbeitsverhältnisses muss die jeweilige Arbeitgeberin/der
                    jeweilige Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Brutto-
n                   entgeltes (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeltd) dort
d                   einbezahlen.
 .
r
-                   Mutterschutz, Wochengeld und
n                   Kündigungsschutz
g                   Im Falle einer Schwangerschaft gilt das Mutterschutz-
 l                  gesetz für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen
                    in vollem Umfang. Damit gilt der Kündigungs- und Ent-
                    lassungsschutz und das absolute Beschäftigungsverbot
                    acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
                    Weiters gelten alle Regelungen für die Inanspruchnahme
-                   der Karenz bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des
-                   Kindes und das Recht auf Wiedereinstieg nach der Ka-
                    renz.
                    Hat sich die geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen
                    Sozialversicherung selbst versichert, besteht ein An-

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spruch auf Wochengeld während der Zeit des absoluten                           Z
                   Beschäftigungsverbots in der Höhe von 8,80 Euro pro                            G
                   Tag (Wert für 2015). Geringfügig Beschäftigte, die sich                        P
                   nicht selbst versichert haben, erhalten kein Wochengeld.                       h
                   Mitunter steht Ihnen aber aufgrund des Angestelltenge-                         b
                   setzes ein Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin/dem                            G
                   Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum zu. Erkundigen                         g
                   Sie sich bei Ihrer Arbeiterkammer.                                             s
                                                                                                  d
                   Geringfügige Beschäftigung
                   während der Elternkarenz                                                       G
                   Das Mutterschutzgesetz bzw. das Väterkarenzgesetz bie-                         G
                   tet die Möglichkeit eines Verdienstes bis zur Geringfügig-                     g
                   keitsgrenze. Diese Beschäftigung kann über die gesamte                         b
                   Karenzdauer ausgeübt werden, ohne dass dadurch der                             v
                   Kündigungsschutz des karenzierten Arbeitsverhältnisses                         b
                   gefährdet wird.                                                                n
                                                                                                  b
                                                                                                  r
                      ACHTUNG:                                                                    d
                      Vor Beendigung der Karenz und vor Wiederaufnah-
                      me des karenzierten Arbeitsverhältnisses sollte das
                      geringfügige Beschäftigungsverhältnis jedenfalls be-
                      endet werden, sofern die geringfügige Beschäftigung
                      nicht ohnehin ausdrücklich nur für die Dauer der Ka-
                      renz vereinbart wurde!

                   Elternteilzeit und
                   Änderung der Lage der Arbeitszeit
                   Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bzw. des Vä-
                   terkarenzgesetzes über die Elternteilzeit gelten auch für
                   geringfügig Beschäftigte in vollem Umfang. Dies kann
                   bei geringfügig Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit ändern
                   wollen, hilfreich sein. Auch für geringfügig Beschäftigte
                   gilt der gleiche Kündigungsschutz wie bei Vollzeitbe-
                   schäftigten.
                   Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeiterkammer (am besten
                   über die Homepage oder telefonisch) über die genauen
                   Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternteilzeit.

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n                   Zuständigkeiten des Betriebsrates
o                   Geringfügig Beschäftigte zählen gleichberechtigt zum
h                   Personenkreis, der vom Betriebsrat zu vertreten ist. Sie
 .                  haben sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht
 -                  bei der Betriebsratswahl.
m                   Geringfügige Beschäftigte können aufgrund ihrer viel
n                   geringeren Stundenanzahl schwerer in das Betriebsge-
                    schehen integriert werden. Daher ist der Betriebsrat für
                    diese Gruppe von besonderer Bedeutung.

                    Gleichbehandlung
-                   Geringfügig Beschäftigte dürfen aufgrund ihrer gerin-
-                   geren Arbeitszeit nicht benachteiligt werden. Die Gleich-
e                   behandlung gilt sowohl bei der Begründung des Arbeits-
r                   verhältnisses als auch bei der Festsetzung des Entgelts,
s                   bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maß-
                    nahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
                    beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförde-
                    rungen, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und bei
                    der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

-
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n
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SOZIALRECHTLICHE                                                               S
                   BESTIMMUNGEN                                                                   G
                                                                                                  d
                                                                                                  c
                   Sozialversicherung                                                             a
                   Geringfügig Beschäftigte sind von der Vollversicherung                         -
                   ausgenommen. Unter Vollversicherung versteht man die
                   Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
                   und Arbeitslosenversicherung. Sobald die Geringfügig-
                   keitsgrenze überschritten wird, tritt die Vollversicherung
                   ein.
                   In der Unfallversicherung sind geringfügig Beschäftigte                        n
                   aber sehr wohl pflichtversichert. Die Beiträge dafür muss                      W
                   die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zahlen.                                      t
                                                                                                  t
                                                                                                  z
                   Voll- und geringfügige Beschäftigung:
                   Wechsel während des Monats
                   Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist das gesamte Ar-                        n
                   beitsentgelt heranzuziehen, das in einem Monat erzielt                         D
                   worden ist.                                                                    a
                                                                                                  A
                                                                                                  s
                   Beispiel 1:
                                                                                                  n
                   von 1. bis 10. April wurde eine geringfügige Beschäfti-
                                                                                                  D
                   gung (vereinbart auf unbestimmte Zeit) ausgeübt. Das
                                                                                                  g
                   Entgelt für die geringfügige Beschäftigung betrug mo-
                                                                                                  b
                   natlich 100 Euro bzw. auf einen Tag gerechnet 3,33 Euro
                                                                                                  z
                   – für 1. bis 10. April also 33,33 Euro. Für das restliche
                                                                                                  h
                   Monat besteht eine Beschäftigung beim selben Arbeit-
                                                                                                  f
                   geber mit einem vereinbarten Entgelt von 600 Euro – also
                                                                                                  m
                   30 Euro pro Tag. Das Gesamtentgelt vom 1. bis 30. April
                                                                                                  r
                   beträgt somit 633,33 Euro (33,33 Euro plus 600 Euro).
                   Damit besteht eine Volllversicherung ab 1. April.
                                                                                                  n
                   Beispiel 2:
                                                                                                  F
                   Der Sachverhalt ist wie im Beispiel 1, d.h. Entgelt pro
                                                                                                  s
                   Tag geringfügiger Beschäftigung 3,33 Euro und pro Tag
                                                                                                  v
                   Vollbeschäftigung 30 Euro. Die Vollbeschäftigung wird
                   aber erst am 27. April angetreten. Für die Zeit vom 1. bis                     n
                   26. April beträgt das Entgelt daher 86,58 Euro und für 27.
                   bis 30. April 120 Euro. Es ergibt sich für diesen Monat
                   insgesamt daher ein Entgelt von 206,58 Euro und daher
                   noch keine Vollversicherung.

                                                              AK Infoservice    11        12
              8      AK-Infoservice

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Selbstversicherung
                    Geringfügig Beschäftigte, die im Inland wohnen, haben
                    die Möglichkeit, sich in der Kranken- und Pensionsversi-
                    cherung selbst zu versichern. Diese Möglichkeit besteht
                    auch für geringfügig beschäftigte Freie Dienstnehmer/
g                   -innen.
e                      ACHTUNG:
-
-                      Arbeitslosenversichern können sich geringfügig Be-
g                      schäftigte nicht.

e                   n Wie hoch sind die Kosten?
s                   Wer sich selbst versichert, hat einen fixen Pauschalbei-
                    trag für Kranken- und Pensionsversicherung zu entrich-
                    ten. Im Jahr 2015 beträgt dieser 57,30 Euro monatlich,
                    zwölfmal pro Jahr.

-                   n Wie kommt man zu einer Selbstversicherung?
t                   Die Selbstversicherung muss bei der Krankenkasse be-
                    antragt werden. Die Selbstversicherung beginnt mit dem
                    Antritt der Beschäftigung, wenn der Antrag innerhalb von
                    sechs Wochen gestellt wird, sonst mit dem ersten Tag
                    nach der Antragstellung.
-
                    Die Selbstversicherung endet, wenn über der Geringfü-
s
                    gigkeitsgrenze verdient wird, wenn das Arbeitsverhältnis
-
                    beendet wird oder wenn die fälligen Beiträge nicht be-
o
                    zahlt werden. Wenn man den fälligen Beitrag nicht inner-
e
                    halb von zwei Wochen nach Ablauf des Monats einzahlt,
-
                    für den er zu entrichten ist, endet die Selbstversicherung
o
                    mit Ablauf des Monats, für den zuletzt ein Beitrag ent-
 l
                    richtet worden ist.
 .

                    n Können alle geringfügig Beschäftigten eine
                      Selbstversicherung beantragen?
                    Folgende Personen sind von der Möglichkeit ausge-
o
                    schlossen, sich als geringfügig Beschäftigte selbst zu
g
                    versichern:
d
s                   n Bezieher/-innen einer Eigenpension
 .
t
r

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                                                             AK-Infoservice      9

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n Personen, die bereits aufgrund einer anderen Be-                             A
                     schäftigung in der Kranken- und Pensionsversiche-                            b
                     rung pflichtversichert sind (etwa Bezieher/-innen von                        K
                     Kinderbetreuungsgeld, Beamte, Gewerbetreibende                               v
                     und Bauern)                                                                  z
                   n Grenzgänger/-innen

                   n Welche Vorteile hat die Selbstversicherung?
                   Geringfügig Beschäftigte, die sich selbst versichern,
                   erhalten zusätzlich zu den Sachleistungen (Krankenbe-                          M
                   handlung, Spitalspflege, Zahnbehandlung, Zahnersatz)
                   auch Geldleistungen (Kranken- und Wochengeld mit Fix-                          F
                   beträgen).                                                                     h
                                                                                                  k
                   In der Pensionsversicherung erwerben selbstversicher-                          A
                   te geringfügig Beschäftigte Versicherungszeiten. Für                           s
                   Studentinnen und Studenten ist die Selbstversicherung                          r
                   eine günstige Gelegenheit, billig Versicherungszeiten in                       e
                   der Pensionsversicherung zu erwerben, die ansonsten                            e
                   später teuer nachgekauft werden müssten. Auch für                              g
                   Ehegatten/-innen, Lebensgefährten/-innen und eingetra-
                   gene Partner/-innen, die nur geringfügig beschäftigt sind,                     D
                   ist die Selbstversicherung und somit Erwerb eigener Bei-                       r
                   tragszeiten in der Pensionsversicherung vorteilhafter als                      F
                   die Mitversicherung.                                                           d
                                                                                                  d
                                                                                                  e
                   Voll- und geringfügige Beschäftigung
                   gleichzeitig
                   Arbeitnehmer/-innen, die neben einem vollversicherten
                   Beschäftigungsverhältnis einfach oder mehrfach gering-
                   fügig beschäftigt sind, sind auch in der Kranken- und
                   Pensionsversicherung pflichtversichert. Dies kann einen
                   zusätzlichen Krankengeldanspruch sowie eine erhöhte
                   Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung be-                             G
                   deuten.
                                                                                                  F
                   Die nebenberufliche geringfügige Beschäftigung ist je-                         n
                   doch nicht arbeitslosenversichert.                                             t

                                                              AK Infoservice    13        14
              10     AK-Infoservice

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-                   Am Jahresende schreibt die Krankenkasse den neben-
-                   beruflich geringfügig Beschäftigten die Beiträge zur
n                   Kranken- und Pensionsversicherung für das gesamte
e                   vergangene Kalenderjahr vor. Diese Beiträge sind bis
                    zum 15. Jänner von den Versicherten einzuzahlen.
                       TIPP:
                       Vereinbaren Sie mit dem Krankenversicherungsträger
                       eine monatliche Beitragsvorauszahlung!
,
-                   Mehrere geringfügige Beschäftigungen
)
-                   Falls durch mehrere geringfügige Beschäftigungsver-
                    hältnisse die Summe der Einkommen die Geringfügig-
                    keitsgrenze überschreitet, besteht Vollversicherung mit
-                   Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Die Pflichtver-
r                   sicherung beginnt in der Kranken- und Pensionsversiche-
g                   rung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
n                   erfüllt werden. Die Beiträge sind vom Gesamtentgelt zu
n                   entrichten, das im Kalendermonat aus allen geringfü-
r                   gigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt wurde.
-
 ,                  Die Krankenkasse schreibt den Beschäftigten am Jah-
-                   resende die Beiträge vor, die bis zum 15. Jänner des
s                   Folgejahres einzuzahlen sind. Die Beitragsleistung kann
                    durch unbürokratische Stundungen und Ratenzahlungen,
                    die von der zuständigen Krankenkasse gewährt werden,
                    erleichtert werden.
                       TIPP:
                       Wir empfehlen eine monatliche Entrichtung der Bei-
n
                       träge. Sie ersparen sich damit die oft unangenehme
-
                       Nachzahlung und wissen mit Sicherheit, dass Sozial-
d
                       versicherungsschutz besteht!
n
e
-                   Geringfügiger Zuverdienst zur Pension
                    Falls man zur Pension geringfügig dazuverdient, sind kei-
-                   ne zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrich-
                    ten.

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                                                             AK-Infoservice     11

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Können Arbeitslose einer geringfügigen
                   Beschäftigung nachgehen?
                                                                                                  S
                   Wer geringfügig beschäftigt ist, gilt im Sinne der Ar-
                   beitslosenversicherung grundsätzlich als arbeitslos. Das                       B
                   geringfügige Beschäftigungsverhältnis steht somit dem
                   Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht                           S
                   im Wege, falls die geringfügige Beschäftigung eine Stel-                       S
                   lenvermittlung nicht verhindert. Arbeitslose können sich
                   nicht selbst versichern!                                                       S
                                                                                                  d
                      ACHTUNG:                                                                    B
                      Wer bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitge-                         K
                      ber nach einem vollversicherten Beschäftigungsver-                          b
                      hältnis eine geringfügige Beschäftigung beginnt, gilt                       d
                      nicht als arbeitslos! Es sei denn, dass zwischen der                        g
                      vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung                        W
                      ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt.
                                                                                                  A
                                                                                                  U
                                                                                                  d
                                                                                                  e
                                                                                                  p

                                                                                                  S
                                                                                                  P
                                                                                                  A
                                                                                                  z
                                                                                                  d
                                                                                                  d
                                                                                                  1
                                                                                                  n

                                                                                                  n

                                                                                                  n

                                                                                                  n

                                                              AK Infoservice   15         16
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STEUERRECHTLICHE
 -
s                   BESTIMMUNGEN
m
 t                  Steuerliche Behandlung der
 -                  Sozialversicherungsbeiträge
h
                    Sozialversicherungsbeiträge stellen Werbungskosten
                    dar und verringern die Bemessungsgrundlage für die
                    Berechnung der Lohnsteuer. Werden die Beiträge vom
                    Krankenversicherungsträger vorgeschrieben (wie etwa
                    bei nebenberuflicher geringfügiger Beschäftigung), muss
                    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Beiträ-
                    ge in der Arbeitnehmerveranlagung des Folgejahres als
                    Werbungskosten eintragen.

                    Alleinverdienerabsetzbetrag
                    Um den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu verlieren,
                    darf die Partnerin/der Partner beim Anspruch auf Famili-
                    enbeihilfe für mindestens ein Kind keine höheren steuer-
                    pflichtigen Einkünfte als 6.000 Euro pro Jahr erzielen.

                    Steuererklärungspflicht/
                    Pflichtveranlagung
                    Arbeitnehmer/-innen sind unter bestimmten Vorausset-
                    zungen verpflichtet, eine Steuererklärung beim zustän-
                    digen Finanzamt abzugeben. Dies ist der Fall, wenn
                    das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit über
                    12.137,20 Euro liegt und
                    n sie/er auch andere, nicht lohnsteuerpflichtige, Ein-
                      künfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
                      pro Jahr übersteigt,
                    n sie/er im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzei-
                      tig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkom-
                      men hatte,
                    n der Alleinverdiener- oder Alleinerhalterabsetzbetrag
                      während des Jahres berücksichtigt wurde, dieser
                      aber tatsächlich nicht zustand,
                    n sie/er Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversiche-
                      rung oder für Truppenübungen erhalten hat,

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n sie/er Bezüge aus dem Insolvenzfonds, aus dem                                E
                     Dienstleistungsscheck oder Rückzahlungen von                                 n
                     Pflichtbeiträgen aus der Sozialversicherung erhalten
                                                                                                  n
                     oder
                   n für das Kalenderjahr im Betrieb ein Freibetragsbe-
                     scheid abgegeben hat, der bei der Lohnverrechnung
                     berücksichtigt wurde.
                   Die Steuererklärung muss grundsätzlich bis zum
                   30. September des Folgejahres erfolgen. Werden neben
                   lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstän-
                   diger Arbeit andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte
                   (etwa Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
                   selbständiger Arbeit) von mehr als 730 Euro pro Kalender-
                   jahr bezogen, ist eine Einkommensteuererklärung beim
                   Finanzamt abzugeben. Die Einreichfrist besteht in diesem
                   Fall bis zum 30. April (über FinanzOnline bis 30. Juni) des
                   Folgejahres.

                   Antragsveranlagung
                   In allen übrigen Fällen kann die Arbeitnehmerin/der Ar-
                   beitnehmer einen Antrag auf Steuerausgleich stellen,
                   muss aber nicht. Dafür ist fünf Jahre Zeit.
                   Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranla-
                   gung ist dann sinnvoll, wenn zum Beispiel Werbungskos-
                   ten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen,
                   Erwerbsminderungen oder Freibeträge auf Grund von
                   Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen geltend ge-
                   macht werden können.
                   Außerdem, wenn ein Alleinerzieher- oder Alleinverdiener-
                   absetzbetrag zusteht oder wenn ein Arbeitsverhältnis
                   während des Jahres begonnen oder beendet wurde.

                   Steuergutschrift für Wenigverdiener/-innen
                   Arbeitnehmer/-innen, die so wenig verdienen, dass sie
                   keine Lohnsteuer zahlen, sollten einen Antrag auf Ar-
                   beitnehmerveranlagung stellen. Es werden zehn Prozent
                   der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal je-
                   doch 110 Euro vom Finanzamt erstattet (Negativsteuer).
                   Voraussetzung ist daher, dass Sozialversicherung be-
                   zahlt wird.

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m                   Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es
n                   n für Alleinverdiener mit Kind und
n
                    n für Alleinerzieher, die wenig verdienen: Können Sie
                      den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
-                     nicht voll ausnützen, weil Ihre Jahressteuer niedriger
g                     ist als der Absetzbetrag, erhalten Sie diesen vom Fi-
                      nanzamt ausbezahlt.
m
n
 -                    FÜR PENDLER/-INNEN:
e                     Die Negativsteuer erhöht sich auf 18 Prozent der be-
s                     zahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 400
 -                    Euro), wenn die Voraussetzungen für die Pendlerpau-
m                     schale erfüllt sind. Dabei muss die Pendlerpauschale
m                     nicht das ganze Jahr über zustehen, es reicht zumin-
s                     dest ein Monat: Dann gibt es eben den entsprechend
                      niedrigeren Betrag.
                      Achtung: Um an diese Steuergutschrift zu kommen,
                      im Steuerformular L1 unbedingt in der Zeile „Pendler-
                      pauschale“ die Höhe des für Ihre Wegstrecke gel-
 -
                      tenden Pendlerpauschales eintragen!
 ,
                      Hinweis, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung ab
                      2010 nachholen möchten: Bis zum Jahr 2012 galt,
-
                      dass sich für Pendler/-innen die Negativsteuer auf
-
                      15 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge
 ,
                      erhöht – Maximalhöhe 251 Euro (für 2012 und 2011)
n
                      bzw. 240 Euro (für 2010).
-

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.
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Wichtige Info

                     In diesem Falter können wir nur die allgemeinen Be-
                     stimmungen erklären, die konkrete Rechtslage in Ihrem
                     Fall kann Ihnen verlässlich nur in einem Beratungsge-
                     spräch erläutert werden. Besuchen Sie uns auch auf
                     wien.arbeiterkammer.at.

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                     Artikelnummer 458

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                     5. korrigierte Auflage Jänner 2015
                     Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien.
                     1040 Wien. Telefon (01) 501 65 0
                     Offenlegung gem. § 25 MedienG:
                     siehe wien.arbeiterkammer.at/impressum
                     Zulassungsnummer: 02Z34648 M
                     Autorin: Mag.a Sabine Klima-Reisinger, Arbeiterkammer OÖ
                     Grafik: AK OÖ
                     Titelfoto © opolja Fotolia.com.
                     Hersteller: Druckerei Walla, 1050 Wien

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