LEITFADEN SELBSTÄNDIGKEIT UND MUTTERSCHAFT - SCHWANGER- UND MUTTERSCHAFT AUS SICHT DER UNTERNEHMERIN - WKO
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LEITFADEN Selbständigkeit UND Mutterschaft Schwanger- und Mutterschaft aus Sicht der Unternehmerin Selbst-Schwanger.A4**.indd 1 20.02.18 16:20
Impressum Herausgeber: Wirtschaftskammer Kärnten, Europaplatz 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee T 05 90 90 4 -777 I F 05 90 90 4 -744 I E wirtschaftskammer@wkk.or.at I W wko.at/ktn Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch auszugsweise – ist nur mit Quellenangabe und gegen Übersendung von zwei Belegexemplaren gestattet. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Stand: Februar 2018 Grafik & Satz: GSB - Grafikdesign Smitty Brandner Selbst-Schwanger.A4**.indd 2 20.02.18 16:20
Schwanger- und Mutterschaft aus Sicht der Unternehmerin Die Schwangerschaft stellt ein besonderes Ereignis im Leben einer Frau dar. Führt man daneben noch ein Unternehmen, stellen sich viele persönliche und emotionale sowie rechtliche und wirtschaftliche Fragen. Dieser Leitfaden sowie die Checkliste im Anhang geben Unternehmerinnen einen Überblick: » Welche Meldeverpflichtungen bestehen » Welche finanziellen Ansprüche und Unterstützungsleistungen existieren » Welche Anträge zu stellen und wann wo abzugeben sind » Welche sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten bestehen » Welche Leistungen die SVA der gewerblichen Wirtschaft anbietet » Informationsmöglichkeiten für die Zeit nach der Geburt Erwartet man ein Kind, empfehlen wir, sich frühzeitig mit den rechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen, um möglichst stressfrei den für sich besten Weg zu finden. Es ist zudem ratsam, sich mit seinem Steuerberater über Möglichkeiten zu unterhalten und allfällige Geschäftspartner in die Zukunftsplanung miteinzubinden. Der Versicherungsfall der Mutterschaft ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt und umfasst die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind. Im Folgenden werden Ihnen die einzelnen Aspekte näher erläutert! 1. Meldeverpflichtungen Der Eintritt der Schwangerschaft ist der SVA der gewerblichen Wirtschaft spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Ein ärztliches Attest mit dem voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt ist beizulegen. Die rechtzeitige Meldung der Schwangerschaft gegenüber der SVA der gewerblichen Wirtschaft ist Voraussetzung für die Beantragung von Betriebshilfe oder Wochengeld. 2. Gibt es Beschäftigungsbeschränkungen und –verbote? Das GSVG sieht keine Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen für eine schwangere Unternehmerin vor. Die Versicherte ist in der Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit durch das Gesetz nicht eingeschränkt – auch nicht acht Wochen vor und nach der Geburt, so wie dies bei Dienstnehmerinnen der Fall ist. Es ist der Versicherten selbst überlassen, ob und wie lange sie ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen will. L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t 3 Selbst-Schwanger.A4**.indd 3 20.02.18 16:20
Verrichtet die schwangere Unternehmerin Arbeit in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt ist, besteht für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tabakgesetz aber eine Ausnahme und gebührt der Unternehmerin für diese Zeit jedenfalls Betriebshilfe oder Wochengeld. » rklärung zum Antrag auf Betriebshilfe/Wochengeld nach dem Tabakgesetz E www.sozialversicherung.at 3. Betriebshilfe oder Wochengeld Die Unternehmerin hat Anspruch auf Betriebshilfe oder Wochengeld. » Vorrang Betriebshilfe Grundsätzlich ist beim Versicherungsfall der Mutterschaft Betriebshilfe vorgesehen. Im Rahmen dieser wird durch den Versicherungsträger bzw. vom Verein „Betriebshilfe für die Wirtschaft Kärnten“ eine geeignete Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dieser Verein basiert auf einer Kooperation zwischen der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Kärnten. Der Verein „Betriebshilfe für die Wirtschaft Kärnten“ unter- stützt bei der Suche nach einer geeigneten Ersatzarbeitskraft (Betriebshelfer), die während des Mutterschutzes der Unternehmerin im Betrieb einspringt. Der Betriebshelfer ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die zuvor die Unternehmerin üblicherweise außerhalb des Haushaltes verrichtet hat. Betriebshilfe kann im Normalfall für acht Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt im Ausmaß von maximal 40 Wochenstunden gewährt werden. Hinweis: Wird Betriebshilfe geleistet, so gibt es keinen zusätzlichen Anspruch auf Wochengeld! » ähere Informationen zur Betriebshilfe Kärnten: Infoblatt Wirtschaftskammer N Betriebshilfe Kärnten, wko.at/ktn » Wochengeld Wird keine Bereitstellung einer geeigneten Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt der Anspruchsberechtigten ein tägliches Wochengeld in Höhe von 53,96 Euro (Wert 2018). Voraussetzung dafür ist, dass vorrangig eine betriebsfremde, oder wenn keine zu Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe zur ständigen Entlastung der Wöchnerin eingesetzt wird. Ständig bedeutet mindestens an 4 Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche. Wochengeld gebührt auch, wenn eine geeignete Arbeitskraft auf Grund der Lage des Betriebes nicht vermittelt werden oder die Erwerbstätige sich aufgrund der Art ihrer selbständigen Tätigkeit nicht vertreten lassen kann (z. B. Psychotherapeutin, Künstlerin, Rechtsanwältin). Nähere Informationen finden Sie im Punkt „Antrag auf Wochengeld“. Übt die Unternehmerin neben ihrer selbständigen Tätigkeit eine weitere, nach einem anderen 4 L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t Selbst-Schwanger.A4**.indd 4 20.02.18 16:20
Gesetz eine Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aus, so kommt es zu einer Mehrfachver- sicherung und ihr gebührt das Wochengeld nach dem GSVG und der je nach Tätigkeit weiteren gesetzlichen Grundlage (z. B. ASVG, BSVG, B-KUVG). » Informationen zu Wochengeld der KGKK www.kgkk.at Wochengeld gebührt auch jener Unternehmerin, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Zeitraum des Mutterschutzes unterbricht oder ihr Gewerbe ruhend meldet. Es hat eine Ruhend- meldung des Gewerbebetriebes bzw. der Berufsausübungsbefugnis oder eine Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger zu erfolgen. Voraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld bei Unterbrechung der Tätigkeit ist, dass in den letzten 6 Monaten unmittelbar vor der Unterbrechung eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründet hat. Zudem dürfen während dieser Zeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein, wobei eine 14-tägige Unterbrechung nicht schädlich ist. Die Führung des Unternehmens muss während dieser Zeit unterbrochen sein, wodurch Zugehörige einer Personengesellschaft (OG, KG) oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH) diese Befreiung nur in Anspruch nehmen können, wenn die Gesellschaft während der Zeit des Wochengeldbezuges operativ nicht tätig ist. Nähere Informationen dazu finden Sie im Punkt „Pflichtversicherung und Beitragsbefreiung“. » ntrag Wochengeld A www.sozialversicherung.at » ormular: Mutterschutz –Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit F www.sozialversicherung.at » Infoblatt Wirtschaftskammer Wochengeld für Unternehmerinnen wko.at/ktn 4. Antrag auf Wochengeld Das Wochengeld beträgt pro Tag 53,96 Euro (Wert 2018). Der Antrag ist bei der Landesstelle der SVA der gewerblichen Wirtschaft einzubringen. Da die Auszahlung des Wochengeldes rückwirkend erfolgt, ist auch der Antrag für das Monat, in dem Wochengeld bezogen werden soll, im Nachhinein zu stellen. Es können somit vier einzelne Anträge für jeweils vier Wochen gestellt werden oder es wird ein Gesamtantrag am Ende der vorgesehenen Bezugszeit gestellt (in der Regel 8 Wochen nach der Geburt). Die Geburtsurkunde des Kindes sowie ein ärztliches Attest über die Art der Geburt sind einmalig beizulegen. » Infoblatt Wirtschaftskammer Wochengeld für Unternehmerinnen wko.at/ktn » ntrag Wochengeld A www.sozialversicherung.at L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t 5 Selbst-Schwanger.A4**.indd 5 20.02.18 16:20
5. Anspruchsdauer von Betriebshilfe oder Wochengeld Unternehmerinnen, die auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben je acht Wochen vor und nach der Geburt, sowie am Entbindungstag selbst, Anspruch auf Betriebshilfe oder Wochen- geld. Nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt oder nach einem Kaiserschnitt verlängert sich die Anspruchsdauer auf zwölf Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind früher als erwartet auf die Welt, so verlängert sich die Anspruchsdauer um die Anzahl jener Tage, um die das Kind früher geboren wurde. Bei Frühgeburten besteht der Anspruch maximal für die Dauer von 16 Wochen nach der Geburt. Besteht eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Mutter bzw. des Kindes bei Weiterausübung der Tätigkeit, kann durch Nachweis eines amtsärztlichen Attestes das Wochen- geld bzw. die Betriebshilfe schon vor der Frist von acht Wochen vor der Entbindung in Anspruch genommen werden (§ 102a Abs 1 GSVG). Anspruch auf Betriebshilfe besteht für werdende Mütter auch für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes nach § 13a Abs 5 Tabakgesetz. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft übernimmt weiters die Kosten für die tatsächliche Entbin- dung und die damit im Zusammenhang stehende Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse eines Vertragskrankenhauses für längstens zehn Tage (§ 102 Abs 4 GSVG). 6. Überblick: Wie lange haben Sie Anspruch auf Betriebshilfe oder Wochengeld? » Für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, » für den Entbindungstag selbst, » für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, » bei Mehrlingsgeburt, Frühgeburt oder Kaiserschnitt: für zwölf Wochen nach der Entbindung, » bei Vorliegen eines vorzeitigen Beschäftigungsverbots: ab dem Zeitpunkt der fachärztlichen bzw. amtsärztlichen Bestätigung; als auch für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz („Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten“), » wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wird: ab dem Zeitpunkt der fachärztlichen bzw. amtsärztlichen Bestätigung, » bei Entbindung vor dem voraussichtlichen Geburtstermin: die Frist verlängert sich nach der Entbindung im Ausmaß der Verkürzung, aber nur bis maximal 16 Wochen. » Hinweis zur fachärztlichen Bestätigung Seit 01.01.2018 ist das von einer werdenden Mutter vorzulegende Freistellungszeugnis grundsätzlich von einem Facharzt für Frauenheilkunde oder Innere Medizin auszustellen. In einer eigens geschaffenen Mutterschutzverordnung (MSchV) wurde festgelegt, bei welchen medizinischen Indikationen ein fachärztliches Zeugnis ausgestellt werden kann, sowie dass dieses nur von den genannten Fachärzten auszustellen ist. 6 S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t • L eitfaden Selbst-Schwanger.A4**.indd 6 20.02.18 16:20
Die MSchV regelt zudem, dass auch bei Vorliegen der in der Verordnung genannten Indikationen die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig ist, wenn besondere Umstände vorliegen. Für das Freistellungszeugnis ist das in der Anlage der MSchV enthaltene Formular zu verwenden. » ormular 1 Fachärztliches Zeugnis F wko.ris.bka.gv.at Liegt keine in der MSchV gelistete Indikation vor, ist weiterhin ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. 7. Untersuchungspflichten – Mutter-Kind-Pass Dem Antrag auf Betriebshilfe oder Wochengeld ist eine Kopie des errechneten Geburtstermines aus dem Mutter-Kind-Pass anzuschließen. Darüber hinaus ist der Mutter-Kind-Pass für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld relevant und sind die darin vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen, die nach genauen Wochenan- gaben der Schwangerschaft vorzunehmen sind (Informationen dazu im Mutter-Kind-Pass oder durch den Arzt), durchzuführen. 8. Pflichtversicherung und Beitragsbefreiung In der Vergangenheit konnten werdende Mütter Betriebshilfe oder Wochengeld nur in Anspruch nehmen, wenn sie im Sinne des GSVG auch pflichtversichert waren. Seit 1.7.2013 können sich Unternehmerinnen für den Zeitraum des Mutterschutzes von der Pflichtversicherung befreien lassen, indem die Tätigkeit des Unternehmens unterbrochen oder ruhend gestellt wird. Die Ruhendmeldung bzw. Unterbrechung bewirkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft. Die Mitgliedschaft bei der Wirt- schaftskammer bleibt weiterhin aufrecht. Achtung: Während der Befreiung von der Pflichtversicherung muss auf Betriebseinnahmen- und -ausgaben geachtet werden. Näheres dazu im Anschluss im Punkt „TIPPS“. » Die Möglichkeiten im Detail Die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflichtversicherung gilt für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Ist während der Zeit des Wochengeldbezuges keine andere gesetzliche Pensionsversicherung gleichzeitig aufrecht, so besteht weiterhin eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Während der Unterbrechung bzw. Ruhendmeldung werden somit weiterhin Versicherungszeiten L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t 7 Selbst-Schwanger.A4**.indd 7 20.02.18 16:20
in der Pensionsversicherung erworben, wodurch pensionsrechtliche Nachteile während der Unterbrechung vermieden werden. Zudem bestehen Ansprüche auf Leistungen aus der Kran- kenversicherung. » Beginn und Dauer Die Ausnahme von der Pflichtversicherung der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt mit der wirksamen Ruhendmeldung bzw. mit Anzeige der Unterbrechung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft. Die Ausnahme beginnt aber frühestens mit dem Eintritt des Mutterschutzes. Die Meldung der Unterbrechung ist maximal für die Dauer des Mutterschutzes wirksam. Die Schwangerschaft und die Unterbrechung sollten daher rechtzeitig (heißt im Monat des Beginns des Mutterschutzes) der SVA der gewerblichen Wirtschaft gemeldet werden. Davon sind nämlich der Beginnzeitpunkt und die Dauer der Ausnahme abhängig. Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, spätestens mit Ende des Versicherungsfalles, fällt die Ausnahme von der Pflichtversicherung weg. Bei rechtzeitiger Meldung (acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) mittels Formular, ist die reguläre Dauer der Ausnahme vier Monate. Dieser Zeitraum kann sich bei verspätet eingelangter Meldung bei der SVA sowie bei frühzeitiger Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit verkürzen. Bei einem ärztlich bestätigten vorzeitigen Beschäftigungsverbot kann sich die Dauer der Ausnahme auch über vier Monate hinaus verlängern. » ormular: Mutterschutz –Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit F www.sozialversicherung.at » Voraussetzungen für die Ausnahme von Pflichtversicherung und für Beitragsbefreiung » Eine mindestens 6-monatige durchgehende Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar bis vor dem „Mutterschutz“ und » die Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes/der Berufsausübungsbefugnis oder Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger. 9. TIPPS für die Praxis » Nach Feststellung der Schwangerschaft sollte der/die SteuerberaterIn informiert werden, um weitere Schritte zu planen. » Ist man aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer Personengesellschaft wie OG bzw. KG oder einer Kapitalgesellschaft wie die GmbH nach dem GSVG pflichtversichert, kann man von der Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung nur Gebrauch machen, wenn die Gesellschaft während des Zeitraumes des Wochengeldbezuges operativ nicht tätig ist. 8 S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t • L eitfaden Selbst-Schwanger.A4**.indd 8 20.02.18 16:20
» Befreiung von der Pflichtversicherung durch Unterbrechung der Tätigkeit: Fragen zur Betriebseinnahmen- und ausgaben- Thematik (z. B. Honorarnoten, Rechnungen, Versiche- rungsprämien etc.) während dieser Zeit sollten rechtzeitig mit dem Steuerberater erörtert werden. Lässt man sich nämlich von der Pflichtversicherung befreien, indem die Tätigkeit des Unternehmens unterbrochen bzw. ruhend gestellt wird, dürfen während dieser Zeit keine Kontobewegungen erfolgen. 10. Leistungen der SVA der gewerblichen Wirtschaft im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt Welche Leistungen erhält man von Ärzten? » Ärztliche Hilfe »D ie Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden ist notwendig. Für diese ist kein Selbstbehalt zu bezahlen. Für sonstige ärztliche Hilfe bleibt der Selbstbehalt bestehen. » I m Interesse der Gesundheit von Mutter und Kind sind „Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen“ für alle anspruchsberechtigten Frauen der Gewerblichen Sozialversicherung kostenlos vorgesehen. Dies umfasst fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft, neun Untersuchungen für das Kind nach der Geburt bis zum 62. Lebensmonat. Für diese Untersuchungen ist kein Selbstbehalt zu bezahlen. »D ie Untersuchungen können bei Vertragsärzten und Vertragseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Wird ein Arzt aufgesucht, mit welchem die SVA keinen Vertrag hat, erhält man einen Kostenersatz in Höhe des Vertragstarifes. » Medikamente »F ür Medikamente ist pro Packung die Rezeptgebühr von 6,00 Euro zu bezahlen. » Heilbehelfe »D azu gehören etwa die Kosten für Schwangerschaftsmieder oder Stützstrümpfe, aber beispielsweise auch Leihgebühren für Babywaage oder Milchpumpe. »D er Selbstbehalt beträgt 20 Prozent, mindestens aber 34,20 Euro. Welche Leistungen erhält man bei der Entbindung? » Spitalpflege »B ei einer Entbindung auf der allgemeinen Gebührenklasse eines öffentlichen landes fondsfinanzierten Spitals oder einer privaten Vertragskrankenanstalt ist der Aufenthalt bis zu zehn Tagen kostenlos. » I st ein Aufenthalt darüber hinaus medizinisch notwendig, fällt ab dem elften Tag ein täglicher Spitalkostenbeitrag an. Diesen hebt das Spital von der Unternehmerin ein. » I st man geldleistungsberechtigt oder hat die Option Spital-Sonderklasse gewählt, erhält man für die Kosten der Entbindung auf der Sonderklasse einen Kostenersatz (Anstalts gebühr, Sondergebühren und für allfällige Operationen). » I m Falle einer Sachleistungsberechtigung hat man bei Wahl der Sonderklasse für die Entbindung die Mehrkosten des Spitalaufenthaltes selbst zu tragen. L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t 9 Selbst-Schwanger.A4**.indd 9 20.02.18 16:20
» Transportkosten » Die notwendigen Transportkosten übernimmt die SVA bis zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle. Für den Transport zur Entbindung wird kein ärztlicher Transportauftrag benötigt. » Betreuung durch Hebammen und/oder durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern »B eratung der Schwangeren »B etreuung bei der Geburt – Geburtshilfe bei Hausgeburten »P flege der Wöchnerin und des Säuglings Welche Leistungen erhält man von Hebammen? » Betreuung durch Hebammen » Beratung der Schwangeren und Untersuchungen in der Hebammenordination » Betreuung bei der Geburt oder Geburtshilfe bei Hausgeburten » Hausbesuche (durch die nächstgelegene Hebamme) » Pflege der Wöchnerin und des Säuglings » Kostenübernahme durch SVA im Zusammenhang mit » Hausgeburten » ambulanten Entbindungen, » nach vorzeitiger Entlassung aus einem Krankenhaus. Bei SVA Vertragshebammen entstehen keine Kosten. Wahlhebammen müssen hingegen vorerst direkt bezahlt werden. Danach werden 80 Prozent der tariflich vereinbarten Kosten erstattet. Für folgende Leistungen werden keine Kosten von der SVA übernommen: » Geburtsvorbereitung » Geburt im Krankenhaus durch Ihre betreuende Hebamme » Rückbildungsgymnastik » ähere Informationen zum Leistungsangebot der SVA der gewerblichen Wirtschaft N www.svagw.at 10 S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t • L eitfaden Selbst-Schwanger.A4**.indd 10 20.02.18 16:20
Weitere Informationsmöglichkeiten für die Zeit nach der Inanspruchnahme von Betriebshilfe bzw. dem Bezug von Wochengeld 1. Hat man als Unternehmerin einen Karenzanspruch? Der Anspruch auf Karenz ist im MSchG geregelt, welches nur auf Dienstnehmerinnen, also unselbständig Beschäftigte, Anwendung findet. Eine Unternehmerin hat somit keinen Anspruch auf Karenz im Sinne des MSchG. Erneut liegt es im Ermessen der Unternehmerin, ob sie eine Auszeit nimmt oder nicht. 2. Informationen des Bundesministeriums für Familie und Jugend » lle Informationen A www.bmfj.gv.at » roschüre Karenz, Elternteilzeit, Familienzeit & Co B https://broschuerenservice.sozialministerium.at 3. Kinderbetreuungsgeld Allgemeine Informationen und Links: » Informationen zum Kinderbetreuungsgeld selbst: BMFJ KBG www.bmfj.gv.at » ntrag Kinderbetreuungsgeld A www.sozialversicherung.at » BG-Rechner (Online Rechner für Zuverdienst) K www.bmfi.gv.at » ntrag zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld A www.sozialversicherung.at Kontakt der SVA der gewerblichen Wirtschaft: Telefon: 05 08 08 3082, E- Mail: gs.w@svagw.at Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 28.02.2017 Informationen und Links: » Infoblatt Wirtschaftskammer Kinderbetreuungsgeld wko.at/ktn » Infobroschüre SVA Kinderbetreuungsgeld www.svagw.at » Informationen zum Kinderbetreuungsgeld: BMFJ KBG www.bmfj.gv.at L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t 11 Selbst-Schwanger.A4**.indd 11 20.02.18 16:20
Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 01.03.2017 Informationen und Links: » Infoblatt Wirtschaftskammer Kinderbetreuungsgeld wko.at/ktn » Infobroschüre SVA Kinderbetreuungsgeld www.svagw.at » Informationen zum Kinderbetreuungsgeld: BMFJ KBG www.bmfj.gv.at 4. Familienzeitbonus iSd Familienzeitbonusgesetz für Geburten ab 01. 03. 2017 Für Geburten ab 01.03.2017 besteht für erwerbstätige Väter, die sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich der Familie widmen und dazu ihre Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen unterbrechen, die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung (in Höhe von 22,60 Euro täglich) in Form eines „Familienzeitbonus“ zu erhalten. Für die Antragstellung ist ausnahmslos das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Allgemeine Informationen und Links für Geburten ab 01.03.2017: » omepage des Bundesministeriums für Familie und Jugend (BMFJ) H www.bmfj.gv.at » ozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft S www.sozialversicherung.at » ntrag Familienzeitbonus für Väter A www.sozialversicherung.at » Infoblatt SVA Familienzeitbonus www.sozialversicherung.at KONTAKT: Bei näheren Fragen zu den einzelnen Punkten des Leitfadens können Sie sich an die SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Kärnten wenden: Telefon: 05 08 08 2046, Fax: 05 08 08 9659, E-Mail: gs.ktn@svagw.at Hinweis: Der gegenständliche Leitfaden bietet einen Überblick über einige der wichtigsten Aspekte zum Thema Selbständigkeit und Mutterschaft. Es handelt sich dabei um keine abschließende Aufbereitung aller Inhalte zu diesem Thema. Der Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Stand Februar 2018 Selbst-Schwanger.A4**.indd 12 20.02.18 16:20
20.02.18 16:20 Checkliste Selbständigkeit & Mutterschaft Was? Dauer & Anspruch? Antrag Wann? Wo? Wie? 1. Meldung der Spätestens Beginn 3. Monat SVA, Informa- Kopie des voraussichtlichen Entbindungs- Schwangerschaft vor der Geburt tion an den termins laut Mutter-Kind-Pass oder ärztliche Steuerberater Bestätigung (Post, Mail oder persönlich) 2. Betriebshilfe/ Im Regelfall 8 Wochen Nur über Antrag der Im Monat für welches Wochengeld SVA Ausgefüllter Antrag Wochengeld; Kopie Wochengeld vor und 8 Wochen nach Versicherten oder Betriebshilfe bezogen werden voraussichtlicher Entbindungstermin laut der Geburt soll (im Nachhinein); Auszahlung Mutter-Kind-Pass; Nach der Geburt: erfolgt im Nachhinein (längstens Geburtsurkunde des Kindes, Ärztliches bis Datum der Antragstellung) Attest über die Art der Geburt 3. Betriebshilfe/ Ab der fachärztlichen Nur über Antrag der Im Monat für welches Wochengeld SVA Meldung der Schwangerschaft; Wochengeld bei (Facharzt für Frauenheil- Versicherten (Antragstellung und Auszahlung Ausgefüllter Antrag Wochengeld; Gefährdung des kunde oder Innere Medi- erfolgt im Nachhinein) oder Nachweis durch fachärztliches bzw. Lebens von Mutter zin) bzw. amtsärztlichen Betriebshilfe bezogen werden soll amtsärztliches Zeugnis; oder Kind (über die Bestätigung Formular 1 Fachärztliches Zeugnis bzw. 8 Wochen vor der Erklärung zum Antrag auf Betriebshilfe/ Geburt) Wochengeld nach dem Tabakgesetz 4. Unterbrechung Nur über aktive Meldung Bis zum Eintritt des Versicherungs- WKK Ruhendmeldung bei der WKK (zuständige der unterneh der Versicherten falles; oder Sparte) oder wenn das Berufsrecht keine merischen Tätigkeit in der Regel 8 Wochen vor der SVA Ruhendmeldung vorsieht bei der SVA – Geburt Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit Folgen der Durch Antrag erfolgt eine Befreiung von der Pflichtver Frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles und endet mit der Wiederaufnahme der Unterbrechung/ sicherung in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung Erwerbstätigkeit, spätestens mit Ende des Versicherungsfalls; Ruhendmeldung sowie von der Beitragspflicht Bei rechtzeitiger Meldung beträgt die reguläre Ausnahme 4 Monate (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt); Ausnahmen siehe Punkt 3. 5. Kinderbetreu- Nur über Antrag der Ab der Geburt, spätestens SVA, Informa- „Antrag Kinderbetreuungsgeld“ für das ungsgeld Versicherten 6 Monate nach der Geburt tionen durch pauschale oder einkommensabhängige Steuerberater Kinderbetreuungsgeld 6. Beihilfe zum Nur über Antrag der Solange Anspruch auf Kinderbe- SVA „Antrag Beihilfe zum Kinderbetreuungs- Kinderbetreu- Versicherten treuungsgeld besteht, maximal geld“ (nur beim pauschalen Kinder- ungsgeld für 365 Tage betreuungsgeld möglich) 7. Familienzeitbonus 28 bis 31 Tage Nur über Antrag des Ab der Geburt, spätestens 91 Tage Letzter zustän- Antrag Familienzeitbonus für Väter Selbst-Schwanger.A4**.indd 13 für Väter Versicherten nach der Geburt diger Versiche- (bundeseinheitliches Formular) rungsträger Nähere Informationen können dem Leitfaden „Selbständigkeit und Mutterschaft“ entnommen werden. Diese Information finden Sie im Internet unter http://wko.at Für nähere Fragen bzw. bei Sonderkonstellationen wenden Sie sich bitte an die SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Kärnten unter der Telefonnummer 05 08 08 2046, der Faxnummer 05 08 08 9659 oder per Mail an gs.ktn@svagw.at Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Raum für Ihre Notizen Selbst-Schwanger.A4**.indd 14 20.02.18 16:20
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Immer für Sie da! Europaplatz 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee T 05 90 90 4 -777 I F 05 90 90 4 -744 E wirtschaftskammer@wkk.or.at I W wko.at/ktn Selbst-Schwanger.A4**.indd 16 20.02.18 16:20
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