LEITFADEN SELBSTÄNDIGKEIT UND MUTTERSCHAFT - SCHWANGER- UND MUTTERSCHAFT AUS SICHT DER UNTERNEHMERIN - WKO

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LEITFADEN SELBSTÄNDIGKEIT UND MUTTERSCHAFT - SCHWANGER- UND MUTTERSCHAFT AUS SICHT DER UNTERNEHMERIN - WKO
LEITFADEN
                                 Selbständigkeit
                               UND Mutterschaft
                                   Schwanger- und Mutterschaft aus
                                          Sicht der Unternehmerin

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LEITFADEN SELBSTÄNDIGKEIT UND MUTTERSCHAFT - SCHWANGER- UND MUTTERSCHAFT AUS SICHT DER UNTERNEHMERIN - WKO
Impressum
                               Herausgeber: Wirtschaftskammer Kärnten, Europaplatz 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
                               T 05 90 90 4 -777 I F 05 90 90 4 -744 I E wirtschaftskammer@wkk.or.at I W wko.at/ktn
                               Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch auszugsweise – ist nur mit Quellenangabe und gegen
                               Übersendung von zwei Belegexemplaren gestattet.
                               Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
                               Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
                               Stand: Februar 2018
                               Grafik & Satz: GSB - Grafikdesign Smitty Brandner

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LEITFADEN SELBSTÄNDIGKEIT UND MUTTERSCHAFT - SCHWANGER- UND MUTTERSCHAFT AUS SICHT DER UNTERNEHMERIN - WKO
Schwanger- und Mutterschaft
                    aus Sicht der Unternehmerin

                    Die Schwangerschaft stellt ein besonderes Ereignis im Leben einer Frau dar. Führt man daneben
                    noch ein Unternehmen, stellen sich viele persönliche und emotionale sowie rechtliche und
                    wirtschaftliche Fragen.
                    Dieser Leitfaden sowie die Checkliste im Anhang geben Unternehmerinnen einen Überblick:
                         » Welche Meldeverpflichtungen bestehen
                         » Welche finanziellen Ansprüche und Unterstützungsleistungen existieren
                         » Welche Anträge zu stellen und wann wo abzugeben sind
                         » Welche sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten bestehen
                         » Welche Leistungen die SVA der gewerblichen Wirtschaft anbietet
                         » Informationsmöglichkeiten für die Zeit nach der Geburt
                    Erwartet man ein Kind, empfehlen wir, sich frühzeitig mit den rechtlichen Fragestellungen
                    auseinanderzusetzen, um möglichst stressfrei den für sich besten Weg zu finden. Es ist
                    zudem ratsam, sich mit seinem Steuerberater über Möglichkeiten zu unterhalten und allfällige
                    Geschäftspartner in die Zukunftsplanung miteinzubinden.
                    Der Versicherungsfall der Mutterschaft ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
                    geregelt und umfasst die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden
                    Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
                    Im Folgenden werden Ihnen die einzelnen Aspekte näher erläutert!

                    1. Meldeverpflichtungen
                    Der Eintritt der Schwangerschaft ist der SVA der gewerblichen Wirtschaft spätestens am Beginn
                    des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Ein ärztliches Attest mit
                    dem voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt ist beizulegen. Die rechtzeitige Meldung der
                    Schwangerschaft gegenüber der SVA der gewerblichen Wirtschaft ist Voraussetzung für die
                    Beantragung von Betriebshilfe oder Wochengeld.

                    2. Gibt es Beschäftigungsbeschränkungen und –verbote?
                    Das GSVG sieht keine Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen für eine schwangere
                    Unternehmerin vor. Die Versicherte ist in der Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit
                    durch das Gesetz nicht eingeschränkt – auch nicht acht Wochen vor und nach der Geburt, so
                    wie dies bei Dienstnehmerinnen der Fall ist. Es ist der Versicherten selbst überlassen, ob und
                    wie lange sie ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen will.

                                                      L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t   3

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Verrichtet die schwangere Unternehmerin Arbeit in Räumen, in denen sie der Einwirkung von
                               Tabakrauch ausgesetzt ist, besteht für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes nach dem
                               Tabakgesetz aber eine Ausnahme und gebührt der Unternehmerin für diese Zeit jedenfalls
                               Betriebshilfe oder Wochengeld.

                                   »     rklärung zum Antrag auf Betriebshilfe/Wochengeld nach dem Tabakgesetz
                                        E
                                        www.sozialversicherung.at

                               3. Betriebshilfe oder Wochengeld
                               Die Unternehmerin hat Anspruch auf Betriebshilfe oder Wochengeld.

                               » Vorrang Betriebshilfe
                               Grundsätzlich ist beim Versicherungsfall der Mutterschaft Betriebshilfe vorgesehen. Im
                               Rahmen dieser wird durch den Versicherungsträger bzw. vom Verein „Betriebshilfe für die
                               Wirtschaft Kärnten“ eine geeignete Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.
                               Dieser Verein basiert auf einer Kooperation zwischen der SVA der gewerblichen Wirtschaft und
                               der Wirtschaftskammer Kärnten. Der Verein „Betriebshilfe für die Wirtschaft Kärnten“ unter-
                               stützt bei der Suche nach einer geeigneten Ersatzarbeitskraft (Betriebshelfer), die während des
                               Mutterschutzes der Unternehmerin im Betrieb einspringt.
                               Der Betriebshelfer ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb
                               beschränkt, die zuvor die Unternehmerin üblicherweise außerhalb des Haushaltes verrichtet
                               hat.
                               Betriebshilfe kann im Normalfall für acht Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der
                               Geburt im Ausmaß von maximal 40 Wochenstunden gewährt werden.
                               Hinweis: Wird Betriebshilfe geleistet, so gibt es keinen zusätzlichen Anspruch auf Wochengeld!

                                   »     ähere Informationen zur Betriebshilfe Kärnten: Infoblatt Wirtschaftskammer
                                        N
                                        Betriebshilfe Kärnten, wko.at/ktn

                               » Wochengeld
                               Wird keine Bereitstellung einer geeigneten Arbeitskraft durch den Versicherungsträger
                               erbracht, so gebührt der Anspruchsberechtigten ein tägliches Wochengeld in Höhe von
                               53,96 Euro (Wert 2018).
                               Voraussetzung dafür ist, dass vorrangig eine betriebsfremde, oder wenn keine zu Verfügung
                               steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe zur ständigen Entlastung der Wöchnerin eingesetzt wird.
                               Ständig bedeutet mindestens an 4 Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche.
                               Wochengeld gebührt auch, wenn eine geeignete Arbeitskraft auf Grund der Lage des Betriebes
                               nicht vermittelt werden oder die Erwerbstätige sich aufgrund der Art ihrer selbständigen
                               Tätigkeit nicht vertreten lassen kann (z. B. Psychotherapeutin, Künstlerin, Rechtsanwältin).
                               Nähere Informationen finden Sie im Punkt „Antrag auf Wochengeld“.
                               Übt die Unternehmerin neben ihrer selbständigen Tätigkeit eine weitere, nach einem anderen

                     4         L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t

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Gesetz eine Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aus, so kommt es zu einer Mehrfachver-
                    sicherung und ihr gebührt das Wochengeld nach dem GSVG und der je nach Tätigkeit weiteren
                    gesetzlichen Grundlage (z. B. ASVG, BSVG, B-KUVG).

                          »    Informationen zu Wochengeld der KGKK
                               www.kgkk.at

                    Wochengeld gebührt auch jener Unternehmerin, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit im
                    Zeitraum des Mutterschutzes unterbricht oder ihr Gewerbe ruhend meldet. Es hat eine Ruhend-
                    meldung des Gewerbebetriebes bzw. der Berufsausübungsbefugnis oder eine Anzeige der
                    Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger zu erfolgen.
                    Voraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld bei Unterbrechung der Tätigkeit ist, dass in
                    den letzten 6 Monaten unmittelbar vor der Unterbrechung eine durchgehende selbständige
                    Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
                    nach dem GSVG begründet hat. Zudem dürfen während dieser Zeit keine Leistungen aus der
                    Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein, wobei eine 14-tägige Unterbrechung nicht
                    schädlich ist. Die Führung des Unternehmens muss während dieser Zeit unterbrochen sein,
                    wodurch Zugehörige einer Personengesellschaft (OG, KG) oder einer Kapitalgesellschaft
                    (GmbH) diese Befreiung nur in Anspruch nehmen können, wenn die Gesellschaft während der
                    Zeit des Wochengeldbezuges operativ nicht tätig ist.
                    Nähere Informationen dazu finden Sie im Punkt „Pflichtversicherung und Beitragsbefreiung“.

                          »     ntrag Wochengeld
                               A
                               www.sozialversicherung.at

                          »     ormular: Mutterschutz –Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit
                               F
                               www.sozialversicherung.at

                          »    Infoblatt Wirtschaftskammer Wochengeld für Unternehmerinnen
                               wko.at/ktn

                    4. Antrag auf Wochengeld
                    Das Wochengeld beträgt pro Tag 53,96 Euro (Wert 2018). Der Antrag ist bei der Landesstelle
                    der SVA der gewerblichen Wirtschaft einzubringen. Da die Auszahlung des Wochengeldes
                    rückwirkend erfolgt, ist auch der Antrag für das Monat, in dem Wochengeld bezogen werden
                    soll, im Nachhinein zu stellen. Es können somit vier einzelne Anträge für jeweils vier Wochen
                    gestellt werden oder es wird ein Gesamtantrag am Ende der vorgesehenen Bezugszeit gestellt
                    (in der Regel 8 Wochen nach der Geburt). Die Geburtsurkunde des Kindes sowie ein ärztliches
                    Attest über die Art der Geburt sind einmalig beizulegen.

                          »    Infoblatt Wirtschaftskammer Wochengeld für Unternehmerinnen
                               wko.at/ktn

                          »     ntrag Wochengeld
                               A
                               www.sozialversicherung.at

                                                      L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t   5

Selbst-Schwanger.A4**.indd 5                                                                                                        20.02.18 16:20
5. Anspruchsdauer von Betriebshilfe oder Wochengeld
                               Unternehmerinnen, die auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bei der SVA der gewerblichen
                               Wirtschaft in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben je acht Wochen vor und
                               nach der Geburt, sowie am Entbindungstag selbst, Anspruch auf Betriebshilfe oder Wochen-
                               geld. Nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt oder nach einem Kaiserschnitt verlängert sich
                               die Anspruchsdauer auf zwölf Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind früher als erwartet
                               auf die Welt, so verlängert sich die Anspruchsdauer um die Anzahl jener Tage, um die das Kind
                               früher geboren wurde. Bei Frühgeburten besteht der Anspruch maximal für die Dauer von
                               16 Wochen nach der Geburt.
                               Besteht eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Mutter bzw. des Kindes bei
                               Weiterausübung der Tätigkeit, kann durch Nachweis eines amtsärztlichen Attestes das Wochen-
                               geld bzw. die Betriebshilfe schon vor der Frist von acht Wochen vor der Entbindung in Anspruch
                               genommen werden (§ 102a Abs 1 GSVG). Anspruch auf Betriebshilfe besteht für werdende
                               Mütter auch für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes nach § 13a Abs 5 Tabakgesetz.
                               Die SVA der gewerblichen Wirtschaft übernimmt weiters die Kosten für die tatsächliche Entbin-
                               dung und die damit im Zusammenhang stehende Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse
                               eines Vertragskrankenhauses für längstens zehn Tage (§ 102 Abs 4 GSVG).

                               6. Überblick: Wie lange haben Sie Anspruch
                                   auf Betriebshilfe oder Wochengeld?
                                  » Für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung,
                                  » für den Entbindungstag selbst,
                                  » für die ersten acht Wochen nach der Entbindung,
                                  » bei Mehrlingsgeburt, Frühgeburt oder Kaiserschnitt: für zwölf Wochen
                                     nach der Entbindung,
                                  » bei Vorliegen eines vorzeitigen Beschäftigungsverbots: ab dem Zeitpunkt der
                                     fachärztlichen bzw. amtsärztlichen Bestätigung; als auch für den Zeitraum eines
                                     Beschäftigungsverbotes nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz („Werdende Mütter dürfen in
                                     Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten“),
                                  » wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet
                                     wird: ab dem Zeitpunkt der fachärztlichen bzw. amtsärztlichen Bestätigung,
                                  » bei Entbindung vor dem voraussichtlichen Geburtstermin: die Frist verlängert sich nach
                                     der Entbindung im Ausmaß der Verkürzung, aber nur bis maximal 16 Wochen.

                               » Hinweis zur fachärztlichen Bestätigung
                               Seit 01.01.2018 ist das von einer werdenden Mutter vorzulegende Freistellungszeugnis
                               grundsätzlich von einem Facharzt für Frauenheilkunde oder Innere Medizin auszustellen.
                               In einer eigens geschaffenen Mutterschutzverordnung (MSchV) wurde festgelegt, bei welchen
                               medizinischen Indikationen ein fachärztliches Zeugnis ausgestellt werden kann, sowie dass
                               dieses nur von den genannten Fachärzten auszustellen ist.

                     6         S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t • L eitfaden

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Die MSchV regelt zudem, dass auch bei Vorliegen der in der Verordnung genannten Indikationen
                    die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur
                    zulässig ist, wenn besondere Umstände vorliegen. Für das Freistellungszeugnis ist das in der
                    Anlage der MSchV enthaltene Formular zu verwenden.

                          »     ormular 1 Fachärztliches Zeugnis
                               F
                               wko.ris.bka.gv.at

                    Liegt keine in der MSchV gelistete Indikation vor, ist weiterhin ein amtsärztliches Zeugnis
                    vorzulegen.

                    7. Untersuchungspflichten – Mutter-Kind-Pass

                    Dem Antrag auf Betriebshilfe oder Wochengeld ist eine Kopie des errechneten Geburtstermines
                    aus dem Mutter-Kind-Pass anzuschließen.
                    Darüber hinaus ist der Mutter-Kind-Pass für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld relevant
                    und sind die darin vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen, die nach genauen Wochenan-
                    gaben der Schwangerschaft vorzunehmen sind (Informationen dazu im Mutter-Kind-Pass oder
                    durch den Arzt), durchzuführen.

                    8. Pflichtversicherung und Beitragsbefreiung
                    In der Vergangenheit konnten werdende Mütter Betriebshilfe oder Wochengeld nur in Anspruch
                    nehmen, wenn sie im Sinne des GSVG auch pflichtversichert waren. Seit 1.7.2013 können sich
                    Unternehmerinnen für den Zeitraum des Mutterschutzes von der Pflichtversicherung befreien
                    lassen, indem die Tätigkeit des Unternehmens unterbrochen oder ruhend gestellt wird. Die
                    Ruhendmeldung bzw. Unterbrechung bewirkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung und
                    der Beitragspflicht bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft. Die Mitgliedschaft bei der Wirt-
                    schaftskammer bleibt weiterhin aufrecht.
                    Achtung: Während der Befreiung von der Pflichtversicherung muss auf Betriebseinnahmen-
                    und -ausgaben geachtet werden. Näheres dazu im Anschluss im Punkt „TIPPS“.

                    » Die Möglichkeiten im Detail
                    Die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflichtversicherung gilt für die Kranken-, Pensions-
                    und Unfallversicherung.
                    Ist während der Zeit des Wochengeldbezuges keine andere gesetzliche Pensionsversicherung
                    gleichzeitig aufrecht, so besteht weiterhin eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung.
                    Während der Unterbrechung bzw. Ruhendmeldung werden somit weiterhin Versicherungszeiten

                                                       L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t   7

Selbst-Schwanger.A4**.indd 7                                                                                                         20.02.18 16:20
in der Pensionsversicherung erworben, wodurch pensionsrechtliche Nachteile während der
                               Unterbrechung vermieden werden. Zudem bestehen Ansprüche auf Leistungen aus der Kran-
                               kenversicherung.

                               » Beginn und Dauer
                               Die Ausnahme von der Pflichtversicherung der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt
                               mit der wirksamen Ruhendmeldung bzw. mit Anzeige der Unterbrechung bei der SVA der
                               gewerblichen Wirtschaft. Die Ausnahme beginnt aber frühestens mit dem Eintritt des
                               Mutterschutzes.
                               Die Meldung der Unterbrechung ist maximal für die Dauer des Mutterschutzes wirksam.
                               Die Schwangerschaft und die Unterbrechung sollten daher rechtzeitig (heißt im Monat des
                               Beginns des Mutterschutzes) der SVA der gewerblichen Wirtschaft gemeldet werden. Davon
                               sind nämlich der Beginnzeitpunkt und die Dauer der Ausnahme abhängig.
                               Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, spätestens mit Ende des Versicherungsfalles,
                               fällt die Ausnahme von der Pflichtversicherung weg.
                               Bei rechtzeitiger Meldung (acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) mittels
                               Formular, ist die reguläre Dauer der Ausnahme vier Monate. Dieser Zeitraum kann sich bei
                               verspätet eingelangter Meldung bei der SVA sowie bei frühzeitiger Wiederaufnahme der
                               Erwerbstätigkeit verkürzen. Bei einem ärztlich bestätigten vorzeitigen Beschäftigungsverbot
                               kann sich die Dauer der Ausnahme auch über vier Monate hinaus verlängern.

                                   »     ormular: Mutterschutz –Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit
                                        F
                                        www.sozialversicherung.at

                               » Voraussetzungen für die Ausnahme von Pflichtversicherung
                                 und für Beitragsbefreiung
                                  » Eine mindestens 6-monatige durchgehende Pflichtversicherung auf Grund einer
                                     selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar bis vor dem „Mutterschutz“ und
                                  » die Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes/der Berufsausübungsbefugnis oder
                                     Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger.

                               9. TIPPS für die Praxis
                                  » Nach Feststellung der Schwangerschaft sollte der/die SteuerberaterIn informiert werden,
                                     um weitere Schritte zu planen.
                                  » Ist man aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer Personengesellschaft wie OG bzw. KG oder
                                     einer Kapitalgesellschaft wie die GmbH nach dem GSVG pflichtversichert, kann man von
                                     der Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung nur Gebrauch machen, wenn
                                     die Gesellschaft während des Zeitraumes des Wochengeldbezuges operativ nicht tätig ist.

                     8         S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t • L eitfaden

Selbst-Schwanger.A4**.indd 8                                                                                                   20.02.18 16:20
» Befreiung von der Pflichtversicherung durch Unterbrechung der Tätigkeit: Fragen zur
                            Betriebseinnahmen- und ausgaben- Thematik (z. B. Honorarnoten, Rechnungen, Versiche-
                            rungsprämien etc.) während dieser Zeit sollten rechtzeitig mit dem Steuerberater erörtert
                            werden. Lässt man sich nämlich von der Pflichtversicherung befreien, indem die Tätigkeit
                            des Unternehmens unterbrochen bzw. ruhend gestellt wird, dürfen während dieser Zeit
                            keine Kontobewegungen erfolgen.

                    10. Leistungen der SVA der gewerblichen Wirtschaft im
                         Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt
                    Welche Leistungen erhält man von Ärzten?

                    » Ärztliche Hilfe
                         »D
                           ie Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden ist notwendig. Für diese ist kein
                          Selbstbehalt zu bezahlen. Für sonstige ärztliche Hilfe bleibt der Selbstbehalt bestehen.
                         » I m Interesse der Gesundheit von Mutter und Kind sind „Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen“
                           für alle anspruchsberechtigten Frauen der Gewerblichen Sozialversicherung kostenlos
                           vorgesehen. Dies umfasst fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft, neun
                           Untersuchungen für das Kind nach der Geburt bis zum 62. Lebensmonat. Für diese
                           Untersuchungen ist kein Selbstbehalt zu bezahlen.
                         »D
                           ie Untersuchungen können bei Vertragsärzten und Vertragseinrichtungen in Anspruch
                          genommen werden. Wird ein Arzt aufgesucht, mit welchem die SVA keinen Vertrag hat,
                          erhält man einen Kostenersatz in Höhe des Vertragstarifes.

                    » Medikamente
                         »F
                           ür Medikamente ist pro Packung die Rezeptgebühr von 6,00 Euro zu bezahlen.

                    » Heilbehelfe
                         »D
                           azu gehören etwa die Kosten für Schwangerschaftsmieder oder Stützstrümpfe,
                          aber beispielsweise auch Leihgebühren für Babywaage oder Milchpumpe.
                         »D
                           er Selbstbehalt beträgt 20 Prozent, mindestens aber 34,20 Euro.

                    Welche Leistungen erhält man bei der Entbindung?

                    » Spitalpflege
                         »B
                           ei einer Entbindung auf der allgemeinen Gebührenklasse eines öffentlichen landes­
                          fondsfinanzierten Spitals oder einer privaten Vertragskrankenanstalt ist der Aufenthalt bis
                          zu zehn Tagen kostenlos.
                         » I st ein Aufenthalt darüber hinaus medizinisch notwendig, fällt ab dem elften Tag ein
                           täglicher Spitalkostenbeitrag an. Diesen hebt das Spital von der Unternehmerin ein.
                         » I st man geldleistungsberechtigt oder hat die Option Spital-Sonderklasse gewählt, erhält
                           man für die Kosten der Entbindung auf der Sonderklasse einen Kostenersatz (Anstalts­
                           gebühr, Sondergebühren und für allfällige Operationen).
                         » I m Falle einer Sachleistungsberechtigung hat man bei Wahl der Sonderklasse für die
                           Entbindung die Mehrkosten des Spitalaufenthaltes selbst zu tragen.

                                                       L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t   9

Selbst-Schwanger.A4**.indd 9                                                                                                         20.02.18 16:20
» Transportkosten
                                   » Die notwendigen Transportkosten übernimmt die SVA bis zur nächstgelegenen
                                     geeigneten Behandlungsstelle. Für den Transport zur Entbindung wird kein ärztlicher
                                     Transportauftrag benötigt.

                                » Betreuung durch Hebammen und/oder durch diplomierte
                                  Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
                                   »B
                                     eratung der Schwangeren
                                   »B
                                     etreuung bei der Geburt – Geburtshilfe bei Hausgeburten
                                   »P
                                     flege der Wöchnerin und des Säuglings

                                Welche Leistungen erhält man von Hebammen?

                                » Betreuung durch Hebammen
                                   » Beratung der Schwangeren und Untersuchungen in der Hebammenordination
                                   » Betreuung bei der Geburt oder Geburtshilfe bei Hausgeburten
                                   » Hausbesuche (durch die nächstgelegene Hebamme)
                                   » Pflege der Wöchnerin und des Säuglings

                                » Kostenübernahme durch SVA im Zusammenhang mit
                                   » Hausgeburten
                                   » ambulanten Entbindungen,
                                   » nach vorzeitiger Entlassung aus einem Krankenhaus.

                                Bei SVA Vertragshebammen entstehen keine Kosten. Wahlhebammen müssen hingegen vorerst
                                direkt bezahlt werden. Danach werden 80 Prozent der tariflich vereinbarten Kosten erstattet.

                                Für folgende Leistungen werden keine Kosten von der SVA übernommen:
                                   » Geburtsvorbereitung
                                   » Geburt im Krankenhaus durch Ihre betreuende Hebamme
                                   » Rückbildungsgymnastik

                                    »     ähere Informationen zum Leistungsangebot der SVA der gewerblichen Wirtschaft
                                         N
                                         www.svagw.at

                     10         S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t • L eitfaden

Selbst-Schwanger.A4**.indd 10                                                                                                  20.02.18 16:20
Weitere Informationsmöglichkeiten für die Zeit nach der
                    Inanspruchnahme von Betriebshilfe bzw. dem Bezug von
                    Wochengeld

                    1. Hat man als Unternehmerin einen Karenzanspruch?
                    Der Anspruch auf Karenz ist im MSchG geregelt, welches nur auf Dienstnehmerinnen, also
                    unselbständig Beschäftigte, Anwendung findet. Eine Unternehmerin hat somit keinen Anspruch
                    auf Karenz im Sinne des MSchG. Erneut liegt es im Ermessen der Unternehmerin, ob sie eine
                    Auszeit nimmt oder nicht.

                    2. Informationen des Bundesministeriums für Familie und Jugend

                         »        lle Informationen
                                 A
                                 www.bmfj.gv.at

                         »        roschüre Karenz, Elternteilzeit, Familienzeit & Co
                                 B
                                 https://broschuerenservice.sozialministerium.at

                    3. Kinderbetreuungsgeld
                    Allgemeine Informationen und Links:

                         »       Informationen zum Kinderbetreuungsgeld selbst: BMFJ KBG
                                 www.bmfj.gv.at

                         »        ntrag Kinderbetreuungsgeld
                                 A
                                 www.sozialversicherung.at

                         »        BG-Rechner (Online Rechner für Zuverdienst)
                                 K
                                 www.bmfi.gv.at

                         »        ntrag zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
                                 A
                                 www.sozialversicherung.at

                    Kontakt der SVA der gewerblichen Wirtschaft:
                    Telefon: 05 08 08 3082, E- Mail: gs.w@svagw.at

                                Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 28.02.2017
                                Informationen und Links:

                                   »   Infoblatt Wirtschaftskammer Kinderbetreuungsgeld
                                       wko.at/ktn

                                   »   Infobroschüre SVA Kinderbetreuungsgeld
                                       www.svagw.at

                                   »   Informationen zum Kinderbetreuungsgeld: BMFJ KBG
                                       www.bmfj.gv.at

                                                           L eitfaden • S e l b s t ä n d i g k e i t U nd M u t t e r s c h a f t   11

Selbst-Schwanger.A4**.indd 11                                                                                                             20.02.18 16:20
Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 01.03.2017
                                       Informationen und Links:

                                            »    Infoblatt Wirtschaftskammer Kinderbetreuungsgeld
                                                 wko.at/ktn

                                            »    Infobroschüre SVA Kinderbetreuungsgeld
                                                 www.svagw.at

                                            »    Informationen zum Kinderbetreuungsgeld: BMFJ KBG
                                                 www.bmfj.gv.at

                                4. Familienzeitbonus iSd Familienzeitbonusgesetz
                                    für Geburten ab 01. 03. 2017
                                Für Geburten ab 01.03.2017 besteht für erwerbstätige Väter, die sich nach der Geburt ihres
                                Kindes ausschließlich der Familie widmen und dazu ihre Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum
                                zwischen 28 und 31 Tagen unterbrechen, die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung (in Höhe
                                von 22,60 Euro täglich) in Form eines „Familienzeitbonus“ zu erhalten. Für die Antragstellung
                                ist ausnahmslos das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden.

                                Allgemeine Informationen und Links für Geburten ab 01.03.2017:

                                    »       omepage des Bundesministeriums für Familie und Jugend (BMFJ)
                                           H
                                           www.bmfj.gv.at

                                    »       ozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
                                           S
                                           www.sozialversicherung.at

                                    »       ntrag Familienzeitbonus für Väter
                                           A
                                           www.sozialversicherung.at

                                    »      Infoblatt SVA Familienzeitbonus
                                           www.sozialversicherung.at

                                KONTAKT:
                                Bei näheren Fragen zu den einzelnen Punkten des Leitfadens können Sie sich
                                an die SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Kärnten wenden:
                                Telefon: 05 08 08 2046, Fax: 05 08 08 9659, E-Mail: gs.ktn@svagw.at

                                Hinweis:
                                Der gegenständliche Leitfaden bietet einen Überblick über einige der wichtigsten Aspekte zum Thema
                                Selbständigkeit und Mutterschaft. Es handelt sich dabei um keine abschließende Aufbereitung aller Inhalte
                                zu diesem Thema. Der Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
                                Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern
                                Österreichs ist ausgeschlossen.
                                Stand Februar 2018

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20.02.18 16:20
Checkliste Selbständigkeit & Mutterschaft
  Was?                       Dauer & Anspruch?              Antrag                              Wann?                                      Wo?                  Wie?
  1. Meldung der                                                                                Spätestens Beginn 3. Monat                 SVA, Informa-        Kopie des voraussichtlichen Entbindungs-
  Schwangerschaft                                                                               vor der Geburt                             tion an den          termins laut Mutter-Kind-Pass oder ärztliche
                                                                                                                                           Steuerberater        Bestätigung (Post, Mail oder persönlich)
  2. Betriebshilfe/          Im Regelfall 8 Wochen          Nur über Antrag der                 Im Monat für welches Wochengeld            SVA                  Ausgefüllter Antrag Wochengeld; Kopie
  Wochengeld                 vor und 8 Wochen nach          Versicherten                        oder Betriebshilfe bezogen werden                               voraussichtlicher Entbindungstermin laut
                             der Geburt                                                         soll (im Nachhinein); Auszahlung                                Mutter-Kind-Pass; Nach der Geburt:
                                                                                                erfolgt im Nachhinein (längstens                                Geburtsurkunde des Kindes, Ärztliches
                                                                                                bis Datum der Antragstellung)                                   Attest über die Art der Geburt
  3. Betriebshilfe/          Ab der fachärztlichen          Nur über Antrag der                 Im Monat für welches Wochengeld            SVA                  Meldung der Schwangerschaft;
  Wochengeld bei             (Facharzt für Frauenheil-      Versicherten                        (Antragstellung und Auszahlung                                  Ausgefüllter Antrag Wochengeld;
  Gefährdung des             kunde oder Innere Medi-                                            erfolgt im Nachhinein) oder                                     Nachweis durch fachärztliches bzw.
  Lebens von Mutter          zin) bzw. amtsärztlichen                                           Betriebshilfe bezogen werden soll                               amts­ärztliches Zeugnis;
  oder Kind (über die        Bestätigung                                                                                                                        Formular 1 Fachärztliches Zeugnis bzw.
  8 Wochen vor der                                                                                                                                              Erklärung zum Antrag auf Betriebshilfe/
  Geburt)                                                                                                                                                       Wochengeld nach dem Tabakgesetz
  4. Unterbrechung                                          Nur über aktive Meldung             Bis zum Eintritt des Versicherungs-        WKK                  Ruhendmeldung bei der WKK (zuständige
  der unterneh­                                             der Versicherten                    falles;                                    oder                 Sparte) oder wenn das Berufsrecht keine
  merischen Tätigkeit                                                                           in der Regel 8 Wochen vor der              SVA                  Ruhendmeldung vorsieht bei der SVA –
                                                                                                Geburt                                                          Unterbrechung der selbständigen
                                                                                                                                                                Erwerbstätigkeit
  Folgen der                 Durch Antrag erfolgt eine Befreiung von der Pflichtver­            Frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles und endet mit der Wiederaufnahme der
  Unterbrechung/             sicherung in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung            Erwerbstätigkeit, spätestens mit Ende des Versicherungsfalls;
  Ruhendmeldung              sowie von der Beitragspflicht                                      Bei rechtzeitiger Meldung beträgt die reguläre Ausnahme 4 Monate (8 Wochen vor und 8 Wochen
                                                                                                nach der Geburt); Ausnahmen siehe Punkt 3.
  5. Kinderbetreu-                                          Nur über Antrag der                 Ab der Geburt, spätestens                  SVA, Informa-        „Antrag Kinderbetreuungsgeld“ für das
  ungsgeld                                                  Versicherten                        6 Monate nach der Geburt                   tionen durch         pauschale oder einkommensabhängige
                                                                                                                                           Steuerberater        Kinderbetreuungsgeld
  6. Beihilfe zum                                           Nur über Antrag der                 Solange Anspruch auf Kinderbe-             SVA                  „Antrag Beihilfe zum Kinderbetreuungs-
  Kinderbetreu-                                             Versicherten                        treuungsgeld besteht, maximal                                   geld“ (nur beim pauschalen Kinder-
  ungsgeld                                                                                      für 365 Tage                                                    betreuungsgeld möglich)
  7. Familienzeitbonus       28 bis 31 Tage                 Nur über Antrag des                 Ab der Geburt, spätestens 91 Tage          Letzter zustän-      Antrag Familienzeitbonus für Väter

                                                                                                                                                                                                                 Selbst-Schwanger.A4**.indd 13
  für Väter                                                 Versicherten                        nach der Geburt                            diger Versiche-      (bundeseinheitliches Formular)
                                                                                                                                           rungsträger
Nähere Informationen können dem Leitfaden „Selbständigkeit und Mutterschaft“ entnommen werden. Diese Information finden Sie im Internet unter http://wko.at
Für nähere Fragen bzw. bei Sonderkonstellationen wenden Sie sich bitte an die SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Kärnten unter der Telefonnummer 05 08 08 2046, der Faxnummer 05 08 08 9659 oder per
Mail an gs.ktn@svagw.at Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
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                        E wirtschaftskammer@wkk.or.at I W wko.at/ktn

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