Gesetz- und Verordnungsblatt - Berlin.de

Die Seite wird erstellt Josef Kirsch
 
WEITER LESEN
Art.-Nr. 76494142                                                                                                                                           521

Gesetz- und
Verordnungsblatt
                                         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
                    Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

77. Jahrgang Nr. 42                                            Berlin, den 3. Juni 2021                                                                03227

   1.6.2021	Achte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.                                                       522
                  2126-25

  28.5.2021	Bekanntmachung des zustimmenden Beschlusses des Abgeordnetenhauses zu Artikel 2 der Dritten
             Verordnung zur Änderung der Zweiten Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung vom 14. Mai 2021.                                                   529
                  2126-24d

  30.5.2021 	Bekanntmachung der Elften Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung . . .                                                  530
                  2126-17

Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III,
GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
522                            Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin      77. Jahrgang         Nr. 42       3. Juni 2021

Wolters Kluwer Deutschland GmbH                                            Verlag und Vertrieb:
Wolters-Kluwer-Straße 1• 50354 Hürth                                       Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Wolters-Kluwer-Straße 1, 50354 Hürth
Postvertriebsstück • 03227 • Entgelt bezahlt • Deutsche Post AG            Telefon: 02233 / 3760 -7000, Telefax 02233 / 3760 -7201
                                                                           Kundenservice: Telefon 02631 / 801-2222,
                                                                           E-Mail: info-wkd@wolterskluwer.com
Herausgeber:                                                               www.wolterskluwer.com, www.wolterskluwer.de
Senatsverwaltung für Justiz,                                               Druck:
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung,                                 Druckhaus Tecklenborg, Siemensstraße 4, 48565 Steinfurt
Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin                                    Bezugspreis:
Redaktion:                                                                 Vierteljährlich 17,40 € inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist
Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin                                    zum Quartalsende. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten. Der angewandte
Telefon: 030/9013 3380, Telefax: 030/9013 2000                             Steuersatz beträgt 7% für das Printprodukt und 19% für die Online-Komponente.
E-Mail: gvbl@senjustva.berlin.de                                           Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag.
Internet: www.berlin.de/sen/justva                                         Preis dieses Heftes 3,20 €

                                                                  Achte Verordnung
                                                                zur Änderung der
                                             Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
                                                                 Vom 1. Juni 2021

  Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parla-                      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
mentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und                       „Abweichend von Satz 1 Nummer 8 müssen Verkaufs-
§ 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Ab-                        stellen des Einzelhandels für Lebensmittel und Getränke,
satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I                         Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften,
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai                         Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum
2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, sowie § 11 der                             Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhil-
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai                                fen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Babyfach-
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet der Senat:                                      märkte, Blumengeschäfte, Gartenmärkte, Abhol- und
                                                                                       Lieferdienste, Wochenmärkte, Kunst- und Gebrauchtwa-
                                Artikel 1                                              renmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte sowie gewerbli-
                        Änderung der Zweiten                                           chen Handwerkerbedarf und Fahrrad- und Kfz-Werkstät-
     SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung                                    ten keine Anwesenheitsdokumentation führen.“
  Die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverord-                      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
nung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 198), die zuletzt durch Verord-
nung vom 14. Mai 2021 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, wird                     „Die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet, das
wie folgt geändert:                                                                Original der Bescheinigung gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1
                                                                                   Nummer 3 oder 4 einzusehen und die Identität der anwesen-
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                            den Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu
      „(3) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnli-                       überprüfen.“
    chen Unterkunft ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im
                                                                           4. § 6a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grün-
    anlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Perso-               „(3) Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen
    nen oder mit Angehörigen von insgesamt höchstens fünf Haus-               Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten ha-
    halten gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens           ben, sind verpflichtet, zweimal pro Woche eine Testung in Be-
    zehn zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis               zug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit-
    zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.“             tels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu
2. § 4 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testun-
                                                                              gen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zu-
    „2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ge-           ständigen Behörden zur Kontrolle der vorstehenden Verpflich-
        sundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinig-           tungen auf Verlangen zugänglich zu machen.“
        ten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine
        Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske               5. § 6b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur                 „(2) Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines
        Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser                 aktuellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich
        Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen,“                   solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infek-
3. § 5 wird wie folgt geändert:                                               tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss mindestens das
                                                                              Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                              der getesteten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den
         aa) Satz 1 Nummer 8 wie folgt gefasst:                               Test durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Num-
             „8. Einzelhandelsgeschäfte, vorbehaltlich des Satzes 4,         mer 2, beaufsichtigt hat. Ist die getestete Person derjenigen Per-
                 sowie“                                                       son, die den Test durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin       77. Jahrgang      Nr. 42    3. Juni 2021                        523

   Satz 1 Nummer 2, beaufsichtigt hat, nicht persönlich bekannt, ist           Hauptpersonalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in
   vor Ausstellung der Bescheinigung die Identität der getesteten              der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl.
   Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprü-               S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
   fen. Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Ge-                  vom 6. April 2021 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, in
   sundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestell-                der jeweils geltenden Fassung.
   ten Muster entsprechen. Die Bescheinigung im Sinne von Ab-                (4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung
   satz 1 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf einen Point-of-Care                der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht
   (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus              unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand
   SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung sowie die Beaufsichtigung               von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infek-
   der Testung darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwort-        tionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvor-
   lichen hierzu beauftragten Person im Rahmen der Beauftragung           richtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähi-
   vorgenommen werden.“                                                   ger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veran-
6. In § 7 werden die Wörter „aus beruflichen Gründen oder im              staltungen im Freien ist anwesenden Besucherinnen und
   Rahmen der Religionsausübung“ gestrichen.                              Besuchern ein fester Sitzplatz zuzuweisen. Der Mindestabstand
7. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „23 Uhr“ durch die Angabe „0           nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor
   Uhr“ ersetzt und werden die Wörter „des Folgetages“ gestri-            Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle
   chen.                                                                  anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ im Sinne des
8. § 9 wird wie folgt gefasst:                                            § 6b getestet sind. Für Verkaufsstellen und gastronomische An-
                                                                          gebote gelten § 15 und § 16 Absatz 1 entsprechend.
                                  „§ 9                                       (5) Abweichend von Absatz 2 können Veranstaltungen in ge-
                 Veranstaltungen, Personenobergrenzen                     schlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich
     (1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 zeitgleich An-        anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 500 zeit-
   wesenden sind verboten.                                                gleich anwesenen Personen, durchgeführt werden, sofern die
     (2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als             Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes nach § 6 Absatz 3 der
   100 zeitgleich Anwesenden sind verboten.                               für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Se-
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für                             natsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Be-
                                                                          lüftung enthalten muss, eingehalten werden.
   1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4
       des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung              (6) (weggefallen)
       von Berlin, diese sind spätestens zwei Werktage vor der ge-           (7) Abweichend von Absatz 1 sind Veranstaltungen oder Zu-
       planten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzu-             sammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis
       zeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilneh-            (private Veranstaltungen) im Freien nur im Kreise der in § 2 Ab-
       mer erwartet werden, es sei denn, dass die Religions- und          satz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen von insgesamt
       Weltanschauungsgemeinschaften ein Hygienekonzept etab-             höchstens fünf Haushalten gestattet; es gilt eine Personenober-
       liert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept            grenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen,
       der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder        wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
       über dessen Bestimmungen hinausgeht,                               nicht mitgezählt werden. Abweichend von Absatz 2 sind private
   2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes              Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur im Kreise der in
       und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,                          § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen von ins-
                                                                          gesamt höchstens drei Haushalten gestattet; es gilt eine Perso-
   3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäi-             nenobergrenze von höchstens sechs zeitgleich anwesenden Per-
       schen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des            sonen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens-
       Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse,
                                                                          jahres nicht mitgezählt werden.
       des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordneten-
       hauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäi-                (8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei
       schen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Euro-           Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend.
       päischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von           Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anläss-
       Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse,          lich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen, die aus
       des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksver-           wichtigem Grund stattfinden, insbesondere Hochzeitsfeiern, Ge-
       ordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse             burtstagsfeiern oder Feierlichtkeiten anlässlich religiöser Feste
       sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspfle-         sind abweichend von Absatz 7 mit bis zu 50 zeitgleich anwesen-
       ge, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen              den Personen zulässig. Die für die Durchführung der jeweiligen
       Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und          Feier erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der
       der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öf-          Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.
       fentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,                              (9) Die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung kann im
   4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wähler-                 Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsver-
       gemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes in         waltung in begründeten Einzelfällen zur Erprobung von Hygie-
       der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994                 ne-, Schutz- oder Testkonzepten Ausnahmen von den Bestim-
       (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 13 der Verord-         mungen dieser Verordnung zulassen. Dies gilt insbesondere für
       nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden           die Zulassung von Veranstaltungen mit einer von Absatz 1 oder
       ist, in der jeweils geltenden Fassung oder zur Vorbereitung        Absatz 2 abweichenden Teilnehmendenzahl. Die Zulassung
       der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden,           kann sich auch auf einzelne Veranstaltungsorte beziehen.
   5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfas-                 (10) An Veranstaltungen im Sinne von Absatz 1 mit mehr als
       sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                250 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teil-
       25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch            nehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind. An Veran-
       Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044)          staltungen im Sinne von Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 bis 6
       geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und          und Absatz 8 mit mehr als zehn zeitgleich anwesenden Personen
   6. Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und            dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ
       des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsge-           getestet sind.“
       setz sowie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des     9. § 10 wird wie folgt geändert:
524                         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        77. Jahrgang      Nr. 42     3. Juni 2021

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „einer Mund-Na-                   sen des Studierendenwerkes gelten die Regelungen für
        sen-Bedeckung oder“ gestrichen.                                       Gastronomie und Kantinen nach § 16 entsprechend.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         (4) (aufgehoben)
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mund-Nasen-Bedeckung“                   (5) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der
            durch die Wörter „medizinische Gesichtsmaske“ ersetzt.            allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunst-
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder einer Mund-Na-                  schulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie
            sen-Bedeckung“ gestrichen.                                        freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen
                                                                              Bildungseinrichtungen darf Lehr-, Betreuungs- und Prüfungs-
    c) In Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ er-             betrieb in Präsenz stattfinden. Für die in Satz 1 genannten Ein-
        setzt.                                                                richtungen gilt § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgeset-
10. § 13 wird wie folgt gefasst:                                              zes entsprechend. Im Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb
                                    „§ 13                                     tätige Personen in den in Satz 1 genannten Einrichtungen haben
                 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung                   zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis nach § 6b nach-
                                                                              zuweisen, erfolgt die Tätigkeit lediglich an einem Tag der Wo-
         (1) In den Einrichtungen der Kindertagesförderung findet ein         che, ist lediglich ein negativer Test nach § 6b zum Tag der Tätig-
      eingeschränkter Regelbetrieb statt. Die Betreuung soll, soweit          keit nachzuweisen. Für die Teilnahme am Lehr-, Betreuungs-
      organisatorisch umsetzbar, in stabilen Gruppen stattfinden. So-         und Prüfungsbetrieb nach Satz 1 findet § 9 Anwendung. Die
      weit dies Einschränkungen des Betreuungsumfanges erfordert,             Testpflicht entfällt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im
      ist dies in Abstimmung mit der Aufsicht nach § 45 des Achten            Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Darüber hinaus gilt,
      Buches Sozialgesetzbuch zulässig. Die für Jugend und Familie            dass
      zuständige Senatsverwaltung kann unter Beachtung der Infek-
      tionslage Näheres zur Gestaltung des Angebotes, auch im Rah-            1. in Musikschulen, Jugendkunstschulen sowie in privaten
      men anderer Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe bestimmen.                  Unterrichtseinrichtungen für künstlerischen oder musischen
                                                                                   Unterricht und bei Angeboten der kulturellen und der histo-
         (2) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der                risch-politischen Bildung die Hygiene- und Infektions-
      Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personen-                   schutzstandards, die im Hygienerahmenkonzept der für Kul-
      obergrenzen von § 2 Absatz 3 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn                 tur zuständigen Senatsverwaltung festgelegt wurden, einzu-
      es sich um die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäfts-              halten sind,
      mäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen,
                                                                              2. an Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der all-
      familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsge-
                                                                                   gemeinen Erwachsenenbildung Bildungsangebote, in denen
      meinschaften, die Kinder aus höchstens zwei Haushalten um-
                                                                                   es zu Nahrungszubereitung oder Nahrungsverzehr kommt,
      fassen, handelt.
                                                                                   in Präsenz untersagt sind und Bildungsangebote, in denen es
         (3) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen ein-               zu sportlicher Betätigung, körperlich anstrengender Bewe-
      schließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikums-              gung und direktem Körperkontakt kommt, nur unter Beach-
      verkehr geöffnet werden. Die Hochschulen starten ihren Lehrbe-               tung der Regelungen des § 19 Absatz 1 und 2 zulässig sind.
      trieb im Sommersemester 2021 grundsätzlich mit Online-Forma-
                                                                                 (6) (aufgehoben)
      ten und nicht im Präsenzlehrbetrieb. Praxisformate und Prüfungen
      dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz-          (7) (aufgehoben)“
      und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hoch-        11. § 15 wird wie folgt gefasst:
      schulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform
      durchgeführt werden. Die Hochschulen regeln im Rahmen ihrer                                          „§ 15
      Schutz- und Hygienekonzepte die Testung von Studierenden in                                   Einzelhandel, Märkte
      Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, so-               (1) (weggefallen)
      weit Studierende an den Hochschulen präsent sind, insbesondere             (2) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsge-
      für Teilnehmende an Praxisformaten und Präsenzprüfungen. An             setzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt
      Praxisformaten und Prüfungen in Präsenzform dürfen nur Studie-          durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geän-
      rende teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind.          dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen an
      Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere                                  Sonn- und Feiertagen nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berli-
      1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an              ner Ladenöffnungsgesetzes öffnen. § 4 und § 5 des Berliner La-
           den Hochschulen erfordern,                                         denöffnungsgesetzes bleiben unberührt.
      2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studien-               (3) (weggefallen)
           gängen,                                                               (4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Ein-
      3. künstlerischer Unterricht,                                           kaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts zur Siche-
      4. sportpraktische Übungen und                                          rung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zuläs-
                                                                              sige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder
      5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen               Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis
           und Studienanfängern.                                              zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens
      In Praxisformaten nach Satz 6 soll die maximale Anzahl von              einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Ver-
      25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschrit-           kaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Qua-
      ten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Per-           dratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratme-
      sonen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten.               tern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem
      Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Hochschulbibli-           Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der
      otheken dürfen Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten sowie            800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer
      Arbeitsplätze und PC-Pools für Personen öffnen, die im Sinne            Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmetern Verkaufsflä-
      von § 6b negativ getestet sind, sofern ein Einlass nur nach             che. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche
      vorheriger Terminbuchung erfolgt und die Steuerung des Zu-              maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Ge-
      tritts zur Sicherung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie           schäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils
      die Beachtung der grundsätzlichen Pflichten und der Schutz-             höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Auf-
      und Hygieneregeln nach Teil 1 sichergestellt werden. Für Men-           enthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         77. Jahrgang     Nr. 42    3. Juni 2021                        525

      (4a) Betreibende von Kaufhäusern und Einkaufszentren                    ihre Umsetzung Sorge zu tragen. Abweichend von § 16 Absatz 1
    (Malls) sind angehalten für Besucherinnen und Besucher des                ist die Bewirtung von beherbergten Personen zulässig, ohne dass
    Kaufhauses oder Einkaufszentrums (Mall) Testmöglichkeiten in              diese negativ im Sinne des § 6b getestet sind. Vom Verbot des
    Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2                   Satzes 1 2. Halbsatz ausgenommen sind Übernachtungen an-
    mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich           lässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen
    solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu organisieren.              privaten Gründen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Ein-
      (5) Jahrmärkte und Volksfeste sind verboten.“                           richtungen nach Satz 1 müssen vor dem 11. Juni 2021 vor Ab-
                                                                              schluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beher-
12. § 16 wird wie folgt gefasst:                                              bergung der Gäste erfragen und diesen zusammen mit den er-
                                  „§ 16                                       fassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste
                              Gastronomie                                     haben diesbezügliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß
                                                                              zu machen.“
      (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),           14. § 19 wird wie folgt gefasst:
    das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017                                             „§ 19
    (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden                                     Sportausübung
    Fassung und Kantinen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet
    werden. Sie dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind,               (1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit
    nur von Gästen aufgesucht werden, die im Sinne des § 6b negativ          insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens
    getestet sind; dies gilt nicht für die bloße Nutzung sanitärer An-       fünf Haushalten unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach
    lagen und bei Kantinen nicht für die Mitarbeiterinnen und Mit-           § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt
    arbeiter, die durch diese versorgt werden. Je Sitz- oder Tischgrup-      nicht für den Sport im Freien, soweit alle an der Sportausübung
                                                                             Teilnehmenden einschließlich der Betreuungs- und sonstigen
    pe gelten die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum
                                                                             Begleitpersonen im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Die
    im Freien nach § 2 Absatz 3, hierbei darf abweichend von § 3
                                                                             Testpflicht gilt nicht
    Absatz 1 Satz 1 der Mindestabstand innerhalb der Sitz- oder
    Tischgruppe unterschritten werden. Die Bedienung am Tisch so-            1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, soweit keine an-
    wie die Selbstabholung der Speisen und Getränke sind zulässig.                deren Personen beteiligt sind,
    Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden. Die            2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Pro-
    Öffnung von geschlossenen Räumen von Gaststätten nach                         filigen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
    Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Vorgaben eines Hygienerah-             3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich
    menkonzepts nach § 6 Absatz 3 der für Wirtschaft zuständigen                  verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1
    Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der                   Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in
    Räume enthalten muss, eingehalten werden. Die Verantwortli-                   festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüg-
    chen sind verpflichtet, auf die Einhaltung der jeweils geltenden              lich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Ein-
    Schutz- und Hygienekonzepte hinzuweisen und für ihre Umset-                   zelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung wei-
    zung Sorge zu tragen.                                                         terer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist,
      (2) Gaststätten und Kantinen dürfen vorbehaltlich § 8 Ab-                   um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitations-
    satz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung                   sports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
    anbieten. Für die Abholung von Speisen und Getränken sind ge-            4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der
    eignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und                     Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwe-
    zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.                           senden Personen zuzüglich einer betreuenden Person aus-
      (3) Die Bestuhlung und Anordnung der Tische in Gaststätten                  geübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b
    und Kantinen ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die                  negativ getestet sein,
    nicht unter die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 oder des § 2              5. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des
    Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten                Schulbesuchs getestet werden.
    wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.
                                                                             Die Verantwortlichen sind verpflichtet, vor Beginn der Sportein-
    Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicher-
                                                                             heit die Einhaltung der Testpflicht im Sinne des Satzes 2 zu kon-
    zustellen.“
                                                                             trollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und Hygiene-
13. § 17 wird wie folgt gefasst:                                             konzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen
                                 „§ 17                                       Umsetzung Sorge zu tragen. Sie haben darüber hinaus die Ein-
                 Touristische Angebote, Beherbergung                         haltung der grundsätzlichen Pflichten des 1. Teils dieser Verord-
                                                                             nung, insbesondere die Anwesenheitsdokumentation, sicherzu-
       (1) An Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeför-           stellen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und
    derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbil-
    8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1            dung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen
    des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert wor-           und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen
    den ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stadtrundfahrten,             gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.
    Schiffsausflügen und vergleichbaren Angeboten zu touristischen
                                                                                (2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness-
    Zwecken dürfen nach vorheriger Terminbuchung für einen fest
                                                                             und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig
    begrenzten Zeitraum Besucherinnen und Besucher teilnehmen,
    die im Sinne des § 6b negativ getestet sind.                             1. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Pro-
                                                                                  filigen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
       (2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Fe-
    rienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen ab dem                  2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten
    11. Juni 2021 von den Betreiberinnen und Betreibern angeboten                 zwingend erforderlichen Umfang,
    werden, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach               3. für therapeutische Behandlungen sowie für ärztlich verord-
    § 6 Absatz 3 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung,                 neten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funk-
    das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten                     tionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4
    muss, eingehalten werden; bis dahin sind sie untersagt. Die Ver-              des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen
    antwortlichen sind verpflichtet, auf die Einhaltung der jeweils               von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungs-
    geltenden Schutz- und Hygienekonzepte hinzuweisen und für                     leitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begrün-
526                          Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         77. Jahrgang      Nr. 42    3. Juni 2021

           denden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen         15. § 20 wird wie folgt gefasst:
           zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teil-
                                                                                                               㤠20
           nehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder
                                                                                                     Kulturelle Einrichtungen
           Funktionstrainings zu ermöglichen,
                                                                                   (1) Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und kulturel-
      4. für Einzelpersonen und Gruppen bis maximal zehn Perso-                 le Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft
           nen, die sämtlich im Sinne von § 6b negativ getestet sind;           dürfen entsprechend der Regelungen des § 9 für den Publikums-
           die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilneh-          verkehr geöffnet werden.
           mer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden, und
                                                                                   (2) Museen, Galerien, Gedenkstätten und Bibliotheken dürfen
      5. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der             für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die Steuerung
           Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Perso-             des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richt-
           nen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die            wert für die maximal zulässige Anzahl von Besucherinnen und
           Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet             Besuchern je Ausstellungs- oder Betriebsfläche. Bei Einrichtun-
           sein.                                                                gen mit einer Ausstellungs- oder Betriebsfläche von bis zu
      Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Ein-               800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens
      richtungen für die Nutzung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 ist nur             einer Besucherin oder einem Besucher pro 10 Quadratmetern
                                                                                Ausstellungs- oder Betriebsfläche. Bei Einrichtungen mit einer
      zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmen-
                                                                                Ausstellungs- oder Betriebsfläche ab 801 Quadratmetern insge-
      konzept nach § 6 Absatz 3 der für Sport und für Wirtschaft                samt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert
      zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und                  von höchstens einer Besucherin oder einem Besucher pro
      Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygiene-                10 Quadratmetern Ausstellungs- oder Betriebsfläche und auf der
      rahmenkonzept nach Satz 2 muss mindestens Vorgaben zu                     800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer
      Personenobergrenzen, Testpflichten, Terminbuchungspflichten               Besucherin oder einem Besucher pro 20 Quadratmetern Ausstel-
      und zur Belüftung der Räume enthalten. Die Verantwortlichen               lungs- oder Betriebsfläche. “
      sind verpflichtet, auf die Einhaltung der jeweils geltenden           16. § 21 wird wie folgt geändert:
      Schutz- und Hygienekonzepte hinzuweisen und für ihre Um-
      setzung Sorge zu tragen.                                                  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                                       „(3) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsver-
         (3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der
                                                                                     ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No-
      Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren
                                                                                     vember 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks und Betriebe
      professionellen Wettkampfsystemen, Wettkämpfen von Bundes-                     für Freizeitaktivitäten dürfen, soweit geschlossene Räume
      und Landeskadern in olympischen und paralympischen Diszi-                      betroffen sind, nicht für den Publikumsverkehr geöffnet
      plinen sowie sportlichen Wettbewerben zur unmittelbaren Qua-                   werden; dies gilt nicht für sanitäre Anlagen. Die Einrichtun-
      lifikation an Welt- oder Europameisterschaften ist zulässig, so-               gen nach Satz 1 dürfen nur nach vorheriger Terminverein-
      weit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des                     barung und nur von Besucherinnen und Besuchern aufge-
      jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampf-                  sucht werden, die negativ im Sinne des § 6b getestet sind.
      betrieb beteiligten Personen müssen im Sinne von § 6b negativ                  Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
      getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen.           b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
      Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 9.
                                                                                       „(3a) Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
         (3a) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Wettkämpfe im Freien                   und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsver-
      zulässig, soweit sie im Rahmen eines Nutzungs- und Hygiene-                    kehr geöffnet werden.“
      konzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfinden und           17. § 27 wird wie folgt gefasst:
      alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der Be-
      treuungspersonen und des Funktionspersonals im Sinne von                                                㤠27
      § 6b negativ getestet sind. Die Testpflicht gilt nicht für Teilneh-                             Ordnungswidrigkeiten
      merinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs ge-                  (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich
      testet werden. Zuschauende sind untersagt; dies gilt nicht für die        nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektions-
      für den Wettkampfbetrieb erforderlichen Personen. Im Übrigen              schutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in
      gelten die Vorgaben des § 9.                                              der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
         (4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich              (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom
                                                                                30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, in der je-
      für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profili-
                                                                                weils geltenden Fassung.
      gen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den sportlichen
      Wettkampfbetrieb im Sinne des Absatzes 3, für den Sport als                  (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter
      Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier             Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von
      Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als stu-             bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
      dienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische                (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24
      Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1                  des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
      Satz 3 Nummer 3, für die Ausbildung der Rettungsschwimme-                 lässig
      rinnen und Rettungsschwimmer durch die staatlich anerkannten              1. entgegen § 2 Absatz 3 sich im öffentlichen Raum im Freien
      Hilfsorganisationen und als dienstlich veranlasster Sport staat-               mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam
      licher Einrichtungen zulässig. Strand- und Freibäder können                    aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 4 oder § 13 Ab-
      nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesund-                    satz 2 vorliegt,
      heitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der                  2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von
      Grundlage eines von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden                    1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Men-
      Nutzungs- und Hygienekonzept erfolgen, das insbesondere die                    schen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Aus-
      Einhaltung des Abstandsgebot nach § 3 sicherstellt. Soweit Bä-                 nahme nach Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4, § 16 Absatz 1
      der an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlas-                 oder § 19 vorliegt,
      sen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehen-          3. entgegen § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder entgegen
      den Regelung.“                                                                 § 10 Absatz 2 keine medizinische Gesichtsmaske einschließ-
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        77. Jahrgang     Nr. 42    3. Juni 2021                        527

      lich einer FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach § 4                 Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewähr-
      Absatz 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,                            leistet,
4.    entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder           14. entgegen § 9 Absatz 5 als Verantwortliche oder Verantwort-
      Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt,                 licher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Ein-
      diese nicht vollständig führt, sie nicht für die Dauer von vier         haltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleis-
      Wochen aufbewahrt oder speichert, sie auf deren Verlangen               tet oder die Regeln des Hygienerahmenkonzepts der zustän-
      der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushän-                digen Senatsverwaltung nicht einhält und keine Ausnahme
      digt oder auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie                nach Absatz 9 vorliegt,
      nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder           15. (weggefallen),
      löscht oder anwesende Personen, die unvollständige oder
      offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ma-            16. entgegen § 9 Absatz 7 als Verantwortliche oder Verantwort-
      chen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt,            licher Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Fami-
      die Bescheinigung über eine Testung nicht einsieht, die                 lien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltun-
      Identität der die Bescheinigung vorlegenden Person nicht                gen) mit anderen als den dort genannten Personen durch-
      überprüft oder nicht sicherstellt, das digitale Anwendungen             führt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 2 vorliegt,
      ordnungsgemäß genutzt werden, soweit keine Ausnahme                17. entgegen § 9 Absatz 7 an Veranstaltungen oder Zusammen-
      nach Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt,           künften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (pri-
5.    entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1                  vate Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten
      nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit               Personen teilnimmt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 2
      keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,                                  vorliegt,
6.    entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwort-         18. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Ver-
      licher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein                   antwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anläss-
      Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnah-                lich einer Beerdigung sowie Hochzeitsfeiern, Geburtstags-
      me nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im                   feiern oder Feierlichtkeiten anlässlich religiöser Feste die
      Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnah-                   Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewähr-
      men nicht sicherstellt,                                                 leistet,
7.    entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Ver-         18a. entgegen § 9 Absatz 10 an einer Veranstaltung im Sinne des
      antwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygie-                Absatzes 1 mit mehr als 250 zeitgleich Anwesenden Perso-
      neregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach              nen teilnimmt, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu
      Absatz 4 vorliegt,                                                      sein,
7a.   entgegen § 6a Absatz 1 als Arbeitgeberin und Arbeitgeber           18b. entgegen § 9 Absatz 10 an einer Veranstaltung im Sinne des
      kein Angebot zur Testung unterbreitet oder organisiert, so-             Absatzes 2 oder des Absatzes 3 Nummer 4 bis 6 mit mehr als
      weit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,                             zehn zeitgleich Anwesenden Personen teilnimmt, ohne im
                                                                              Sinne von § 6b negativ getestet zu sein,
7b.   entgegen § 6b Absatz 2 Satz 2 als Person, die eine Testung
      durchführt oder beaufsichtigt, die Identität der getesteten        18c. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 bei Versammlungen den Min-
      Person nicht überprüft,                                                 destabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2
                                                                              genannten Menschen nicht einhält,
7c.   entgegen § 6a Absatz 3 als Selbständige oder Selbständiger
      eine Testung nicht durchführen lässt, eine Bescheinigung           19. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als die Versammlung
      über eine Testung nicht für die Dauer von vier Wochen auf-              veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept er-
      bewahrt oder sie den zuständigen Behörden auf deren Ver-                stellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde
      langen nicht zugänglich macht, soweit keine Ausnahme                    nicht vorlegt,
      nach Absatz 4 vorliegt,                                            20. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als die Versammlung leitende
8.    entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam                   Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei
      singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer                   der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,
      Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwal-          20a. entgegen § 10 Absatz 3 an einer Versammlung mit mehr als
      tung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzu-               zehn zeitgleich Anwesenden in geschlossen Räumen teil-
      halten, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,                     nimmt, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein,
8a.   entgegen § 7a Absatz 1 die gleichzeitige Nutzung von mehr          21. (weggefallen),
      als 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze durch          22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreibe-
      Beschäftigte zulässt und keine Ausnahme nach Absatz 2
                                                                              rin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle die-
      vorliegt,
                                                                              se an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach
9.    entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von             Satz 2 oder 3 vorliegt,
      0 Uhr bis 5 Uhr ausschenkt, abgibt oder verkauft,
                                                                         23. entgegen § 15 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder
10.   entgegen § 8 Absatz 2 in Grünanlagen oder auf Parkplätzen               verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kauf-
      alkoholische Getränke verzehrt,                                         hauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die
11.   entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwort-              nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsrau-
      licher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zu-             mes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufent-
      lässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine                haltsanreize schafft,
      Ausnahme nach den Absätzen 3, 5 oder 9 vorliegt,                   24. entgegen § 15 Absatz 5 Jahrmärkte oder Volksfeste veran-
12.   entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwort-              staltet,
      licher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Ein-        25. entgegen § 16 Absatz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin
      haltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleis-              oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer
      tet und keine Ausnahme nach den Absätzen 3, 5 oder 9 vor-               Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
      liegt,                                                                  nicht gewährleistet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung
13.   entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin                der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschen-
      oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die              ansammlungen trifft,
528                     Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        77. Jahrgang      Nr. 42    3. Juni 2021

  26. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 eine Gaststätte aufsucht, ohne       38. entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 als verantwortliche Betreibe-
       im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein, soweit geschlos-           rin oder verantwortlicher Betreiber Frei- oder Strandbäder
       sene Räume betroffen sind,                                             ohne Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsam-
  27. entgegen § 17 Absatz 1 bei der Durchführung von Ausflugs-               tes öffnet oder die Einhaltung der Hygiene- und Abstands-
       fahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichba-            regeln nicht gewährleistet,
       ren Angeboten zu touristischen Zwecken die Einhaltung der         39. (weggefallen),
       Hygieneregeln nicht gewährleistet,
                                                                         40. entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder
  28. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreibe-             verantwortlicher Betreiber eines Museums, einer Galerie
       rin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherber-            oder einer Gedenkstätte Besucherinnen und Besucher ohne
       gungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Ein-                 vorherige Terminbuchung oder mehr als die nach der Fläche
       richtung Übernachtungen vor dem 11. Juni 2021 anbietet                 der Ausstellungs- oder Betriebsfläche höchstens zulässige
       und keine Ausnahme nach Satz 4 vorliegt,                               Personenzahl einlässt,
  29. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 5 vor dem 11. Juni 2021 als
                                                                         41. entgegen § 21 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder
       verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber
                                                                              verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein
       eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung
                                                                              ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,
       und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertra-
       ges den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäs-           42. entgegen § 21 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder
       te erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Perso-           verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen
       naldaten des Gastes dokumentiert,                                      oder ähnliche Einrichtungen öffnet,
  30. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 6 als Gast eines Hotels, Beher-        43. entgegen § 21 Absatz 3 Vergnügungsstätten, Freizeitparks,
       bergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Ein-              Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielban-
       richtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheits-            ken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den
       gemäß macht,                                                           Publikumsverkehr öffnet, soweit geschlossene Räume be-
  31. entgegen § 18 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder             troffen sind,
       verantwortlicher Betreiber eines Dienstleistungsgewerbes          44. entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 nicht
       im Bereich der Körperpflege Kundinnen und Kunden ohne                  unverzüglich eine PCR-Testung herbeiführt,
       vorherige Terminvereinbarung bedient,
                                                                         45. entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüglich nach
  31a. entgegen § 18 Absatz 1 Dienstleistungen im Bereich der                 Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder
       Körperpflege in Anspruch nimmt ohne im Sinne von § 6b                  Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung er-
       negativ getestet zu sein,                                              möglichende Unterkunft begibt, ohne dass eine Ausnahme
  31b. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe be-             nach § 21a Absatz 1 Satz 1 vorliegt,
       treibt,                                                           46. entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 sich nicht für einen Zeitraum
  32. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit             von 14 Tagen ständig absondert bis das Ergebnis einer Tes-
       Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,               tung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus
  33. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreibe-             SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 21a
       rin oder verantwortlicher Betreiber einer Fahrschule, einer            Absatz 1 Satz 1 vorliegt,
       Bootsschule, einer Flugschule oder einer ähnlichen Einrich-       47. entgegen § 21a Absatz 1 Satz 2 Besuch von Personen emp-
       tung die Einhaltung der Schutz- und Hygieneregeln nicht                fängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
       gewährleistet,
                                                                         48. entgegen § 21a Absatz 2 Satz 1 sich nicht unverzüglich in
  33a. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 eine Fahrschule, eine Boots-             die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine
       schule, eine Flugschule oder eine ähnliche Einrichtung auf-
                                                                              Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt,
       sucht, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein,
                                                                         49. entgegen § 21a Absatz 2 Satz 1 sich nicht für einen Zeitraum
  34. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Sport ohne Einhaltung des
       Mindestabstandes oder mit mehr als den dort genannten Per-             von 14 Tagen und bis zum Vorliegen eines im Anschluss
       sonen ausübt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 vor-              durchgeführten negativen Point-of-Care (PoC)-Antigen-
       liegt,                                                                 Tests oder einer PCR-Testung ständig absondert,
  35. entgegen § 19 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder        50. entgegen § 21a Absatz 2 Satz 2 Besuch von Personen emp-
       verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage,                fängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.“
       eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Ein-      18. In § 28 wird die Angabe „13. Juni“ durch die Angabe „1. Juli“
       richtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige       ersetzt.
       Nutzung öffnet,
  36. entgegen § 19 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nut-                                   Artikel 2
       zungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachver-                                   Inkrafttreten
       bandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder die         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-
       Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewähr-      und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
       leistet,
  36a. entgegen § 19 Absatz 3a den Wettkampfbetrieb ohne ein          Berlin, den 1. Juni 2021
       Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfach-
       verbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder                               Der Senat von Berlin
       Zuschauende zulässt,
                                                                            Michael M ü l l e r                 Dilek K a l a y c i
  37. entgegen § 19 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreibe-
       rin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades,           Regierender Bürgermeister          Senatorin für Gesundheit,
       dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,                                             Pflege und Gleichstellung
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin    77. Jahrgang       Nr. 42      3. Juni 2021   529

                             Bekanntmachung
           des zustimmenden Beschlusses des Abgeordnetenhauses zu
              Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der
               Zweiten Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung
                               vom 14. Mai 2021

           Gemäß Artikel 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Zwei-
        ten Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung vom 14. Mai 2021
        (GVBl. S. 497) geben die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit
        und Soziales und die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und
        Gleichstellung von Berlin hiermit bekannt, dass das Abgeordneten-
        haus von Berlin mit Beschluss vom 20. Mai 2021 dem Artikel 2 der
        Dritten Verordnung zur Änderung der Zweiten Eingliederungshil-
        fe-Covid-19-Verordnung nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 des
        Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Febru-
        ar 2021 (GVBl. S. 102) zugestimmt hat.

        Berlin, den 28. Mai 2021

              Senatsverwaltung für            Senatsverwaltung für
             Gesundheit, Pflege und               Integration,
                 Gleichstellung                Arbeit und Soziales
               Dilek K a l a y c i           Elke B r e i t e n b a c h
530                      Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin       77. Jahrgang      Nr. 42    3. Juni 2021

                                                         Bekanntmachung

                                      Die von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
                                   am 30. Mai 2021 erlassene Elfte Verordnung zur Änderung der
                                   Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung, die gemäß § 2 Absatz 1 des
                                   Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnun-
                                   gen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 7
                                   des Gesetzes vom 22.01.2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist,
                                   am 30. Mai 2021 im Internet auf der Homepage der Senatsverwal-
                                   tung für Bildung, Jugend und Familie unter https://www.berlin.de/
                                   sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/ verkündet worden und nach
                                   ihrem Artikel 2 am 31. Mai 2021 in Kraft getreten ist, wird hiermit
                                   bekanntgemacht.

                                   Berlin, den 30. Mai 2021

                                                     Senatsverwaltung für Bildung,
                                                          Jugend und Familie
                                                         Sandra S c h e e r e s

                                                         Elfte Verordnung
                                       zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung
                                                        Vom 30. Mai 2021

   Auf Grund des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbe-                       a)	mindestens ein Elternteil eine berufliche Tätig-
teiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32                            keit ausübt, die für die Aufrechterhaltung des
Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des In-                         öffentlichen Lebens erforderlich ist,
fektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das
                                                                                      b) ein Elternteil alleinerziehend ist,
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I
S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 25 Absatz 1 und 2                    c)	es sich um Schülerinnen und Schüler mit einem
sowie § 13 Absatz 4 Satz 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektions-                             festgestellten sonderpädagogischen Förderbe-
schutzmaßnahmenverordnung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 198),                                darf der Förderstufe II handelt oder
die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2021 (GVBl. S. 446)                          d)	ein Bedarf für ergänzende Förderung und Be-
geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung,                          treuung gemäß § 19 Absatz 6 Satz 1 des Schul-
Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für                           gesetzes anerkannt ist, wobei die Schule den
Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
                                                                                          Umfang der Betreuung der einzelnen Schülerin-
                                                                                          nen und Schüler auf Grund pandemiebedingt
                             Artikel 1
                                                                                          fehlender räumlicher oder personeller Mittel
  Die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November                                  einschränken kann.
2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Mai 2021
(GVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          In den Fällen des Satzes 1 kann bei einem nachge-
                                                                                      wiesenen besonderen Bedarf im Einzelfall ein er-
1. § 4 wird wie folgt geändert:                                                       weiterter Betreuungsumfang von mehr als achtein-
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „6“ die Wörter                        halb Stunden täglich an Wochentagen innerhalb der
       „und abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.                            Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. Die
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                               Notbetreuung wird, sofern Präsenzunterricht statt-
       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                           findet, ergänzend zu diesem angeboten, wobei die
           „3. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notbetreu-                   Zeit des Präsenzunterrichts in den Umfang der täg-
               ung gemäß § 13 Absatz 7 der Zweiten SARS-                              lichen Höchstbetreuungszeit mit einberechnet wird.
               CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im                           Für die Dauer, in der die Regelung des § 28b Ab-
               Umfang von höchstens achteinhalb Stunden täglich                       satz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes jeweils
               an Wochentagen für Schülerinnen und Schüler an-                        zum Tragen kommt, wird eine zusätzliche Notbe-
               geboten, für die keine andere Möglichkeit der Be-                      treuung für sozial benachteiligte Schülerinnen und
               treuung besteht und bei denen                                          Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, bei
Sie können auch lesen