Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für zulässige Präsenzveranstaltungen der Lehre
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Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für zulässige Präsenzveranstaltungen der Lehre I. Versionshistorie / Änderungsindex Versionsnr. Datum Autor Änderungsgrund 1.0 13.09.2020 Oliver Nordbruch Erstellung 2.0 02.11.2020 Markus Fabricius Allgemeiner Teil: Austausch Zu- ständigkeiten Besonderer Teil: (6) Lüften aktual- lisiert, (7 alt) gelöscht (8 alt) neu 7 aktuallisiert 3.0 31.03.2021 Markus Fabricius Änderungen im Textbereich unter römisch II & III sowie Änderungen der max. Belegung sowie Ergän- zung von Räumen der einzelnen Räume 3.1 16.04.2021 Markus Fabricius Änderungen und Ergänzungen im Textbereich III II. Allgemeiner Teil In Nordrhein-Westfalen, und damit für die KHM, gilt derzeit die Verordnung zum Schutz vor Neuinfi- zierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) im Allgemei- nen und insbesondere § 6 Abs. 1 CoronaSchVO NRW die „Allgemeinverfügung für Hochschulen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – zur Durchführung von Lehr- und Praxisveranstal- tungen sowie von Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen“. Zusätzlich sind ggf. Anweisungen der Stadt Köln (regional Allgemeinverfügung) zu berücksichtigen, die das Infektionsge- schehen des regionalen Umfelds berücksichtigen. Vorgaben des Arbeitsschutzes sind ebenfalls zu berücksichtigen. Empfehlungen zur Umsetzung des Ar- beitsschutzes erhält die Hochschulleitung der KHM sowohl von der bestellten Sicherheitsfachkraft und von der Betriebsärztin. Herangezogen werden in dem Fall insbesondere die Handlungshilfen und Emp- fehlungen der Unfallversicherungen (beispielsweise Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und Be- rufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) und des Robert-Koch-Instituts (RKI). Um den pandemischen Herausforderungen und Anforderungen gerecht zu werden, ist ein Corona- Büro eingerichtet worden. Es soll die Fragen aus Lehre und Verwaltung bündeln und in Abstimmung mit der Hochschulleitung Antworten und Lösungsansätze liefern. Darüber hinaus übernimmt das Corona-Büro Unterweisungen und Verpflichtungen der Beschäftigten in allen Angelegenheiten rund um das Pandemiegeschehen. Bitte senden Sie sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie an diese E-Mail-Ad- resse corona-buero@khm.de. Das Corona-Büro ist dienstags und donnerstags zwischen 13:30h und 15:30 persönlich erreichbar. Bitte vereinbaren Sie per E-Mail den genauen Treff- und Zeitpunkt sofern erforderlich. 2021-04-16 khm corona präsenzveranstaltungen der lehre 1|5
Unterlagen, die die Rückverfolgung sicherstellen, sind von den jeweils Verantwortlichen zu erstellen ausschließlich und zeitnah an die Poststelle zu geben und dort für die Dauer der Aufbewahrungspflicht aufzubewahren. Unterlagen, die Unterweisungen und Verpflichtungen dokumentieren, sind bei Frau Heimstadt zu hinterlegen. Ausgehend von den Fragen: "Wie erfolgt Präsenzlehre?", "Wie erfolgt die Umsetzung von Projekten?" und "Unter welchen Bedingungen sind besondere Räumlichkeiten nutzbar?" ruht das Konzeptmodell auf drei Säulen: Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse zur Eindämmung der Corona-Pandemie Empfehlungen der Beauftragten bzw. Sachverständigen an den Arbeitsschutz der KHM Hygiene- und Infektionsschutz- Hygiene- und Infektionsschutz- Hygiene- und Infektionsschutz- konzept für Präsenzveranstal- konzept für die Umsetzung von konzepte für besondere Räum- tungen der Lehre unter den Projekten unter den Rahmen- lichkeiten unter den Rahmen- Rahmenbedingungen der bedingungen der Coronavirus bedingungen der Coronavirus Coronavirus Pandemie Pandemie. Pandemie: z.B. Fotolabor, Ton- studio, VFX-Lab, Bibliothek, Ausleihe, Schneideräume, Ver- waltung usw. Aktuell können alle besonde- ren Räume nur als Einzelar- beitsplatz oder für den künst- lerischen Einzelunterricht ge- nutzt werden. Derzeit sind der Lehr- und Prüfungsbetrieb sowie Praxisveranstaltungen als Präsenzveranstaltungen nur zulässig gemäß den Ausnahmetatbeständen der Allgemeinverfügung für Hochschulen. Für alle an- deren Veranstaltungen gilt gemäß § 13 CoronaSchVO NRW das Veranstaltungs- und Versammlungs- verbot. Für zulässige Präsenzveranstaltung gemäß Prorektorenentscheidung vom 26.03.2021 (GLS Kamera, GLS Dok. Miniaturen, GLS Spielfilm Regie, GLS Videokunst und Performance, GLS Sound, GLS Fotogra- fie, GLS Freies Zeichnen, GLS Installation, GLS Live Regie. Außerdem die Fachseminare Freies Spiel und die Kamera,- sowie Fotoseminare) hat die zuständige verantwortliche Person die Umsetzung der nach- stehenden Vorgaben unter den jeweils gegebenen Raumbedingungen Sorge zu tragen und ist für die Durchsetzung verantwortlich. Weitere Ausnahmeanträge können dem Rektorat zur Entscheidung ein- gereicht werden. Des Weiteren kann das Corona-Büro ebenfalls über die Zulässigkeit von Veranstal- tungen entscheiden. Des Weiteren sind, falls vorhanden, zusätzlich die Konzepte der einzelnen Räume zu beachten. Vorbesprechungen, Sitzungen, Besprechungen sowie die theoretischen Blöcke dürfen nur virtuell stattfinden und können nur in Ausnahmefällen im Einzelfall vor Ort in ausreichend großen Räumen unter Beachtung des Mindestabstands stattfinden, wenn die Anwesenheit vor Ort unaufschiebbar und unerlässlich ist. Die Entscheidung, ob eine persönliche Sitzung/Besprechung erfolgen darf, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorgaben sowie nach den Vorgaben des Rektorats oder des Corona-Büros, in denen auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Überschreitet der Inzidenzwert in Köln an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht sowie die Arbeit an zuläs- sigen Einzelarbeitsplätzen untersagt. 2021-04-16 khm corona präsenzveranstaltungen der lehre 2|5
III. Besonderer Teil Vorgaben für die Umsetzung von zulässigen Präsenzveranstaltungen der Lehre im Sinne der Allgemeinverfügung für Hochschulen (Stand:31.03.2021) (1) Der Zugang in die KHM ist für die Studierenden weiterhin beschränkt. Somit ist ein Treff- punkt (Ort und Uhrzeit) zu vereinbaren, um danach gemeinsam den Seminarraum aufzusu- chen, wobei allerdings Staus in den Türen und Eingangsbereichen zu vermeiden sind. (2) Die Hochschulgebäude dürfen Personen grundsätzlich nicht betreten, die o COVID-19 verdächtige Symptome haben o Verpflichtet sind, sich nach Landesrecht oder aufgrund einer behördlichen Anordnung im Einzelfall abzusondern. (3) Mit der Eintragung in die Kontaktverfolgungsliste bestätigen Nutzer*innen, dass die schriftli- che Belehrung zu den geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen gelesen und akzeptiert wer- den. (4) Studierende, die zum Einzelunterricht kommen oder einen Einzelarbeitsplatz nutzen, müssen vor Beginn dem jeweiligen verantwortlichen ein negatives Coronatestergebnis aus einem Bür- gertestzentrum vorlegen, welches nicht älter ist als 48h. Im Rahmen des Einzelunterrichts, bzw. der technischen Einzelbetreuung ist der Lehrende, bzw. Techniker*in der/die Verant- wortliche. Beim Zugang zu den Einzelarbeitsplätzen über die Pforte muss dieser ein negativer Coronatest vorgezeigt werden. (1) Der reine Aufenthalt, ohne Anlass, ist auf dem Campusgelände und insbesondere in den Hoch- schulgebäuden nicht gestattet. (2) Auf dem gesamten Campusgelände (auch in den Innenhöfen) sowie in allen Gebäuden ist das Tragen von einer medizinischen Maske Pflicht. Medizinische Masken sind sogenannte OP- Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbaren Masken (insbesondere KN95/N95). (3) Um Ansammlungen von Personen, die keine Maske tragen, auf den Freiflächen des Hoch- schulcampus und damit auch in den Innenhöfen vorzubeugen, ist dort zusätzlich das Essen und Trinken verboten. (4) Auf jegliche Körperkontakte insbesondere Begrüßungsrituale sind zu vermeiden und Kleidung soweit möglich auf den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. (5) Die Studierenden sind zu unterweisen. Unterlagen, die die Rückverfolgung sicherstellen, sind anzufertigen sowie der unterweisungsnachweis sind gemäß ‚II Allgemeiner Teil‘ zu hinterle- gen. (6) Bei sämtlichen Nutzungsarten sind die Hygiene- und Schutzmaßnahmen einzuhalten, soweit nicht abweichendes geregelt ist. o Grundsätzlich ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen allen anwesenden Personen ständig zu wahren. Dies gilt insbesondere auch beim Zutritt zum Gebäude oder zu Räumen. Gruppenbildungen sind strikt zu vermeiden. Aufzüge dürfen nur ein- zeln benutzt werden. o Studierende waschen sich nach Gebäudeeintritt in den Sanitäranlagen die Hände. In den Gebäuden stehen ausreichend Sanitäranlagen und insbesondere ausreichend Seife zur Verfügung. o Lehrende und Studierende waschen sich vor jeder Lehr- oder Arbeitseinheit die Hände. 2021-04-16 khm corona präsenzveranstaltungen der lehre 3|5
o Die gründliche Gebäudereinigung wird durch ein Reinigungsdienstleistungsunterneh- men sichergestellt. Die genutzten Räume und die WC-Anlagen werden täglich, gemäß den gesonderten Hygieneanforderungen, durch ein Reinigungsfachkraft gereinigt. (7) Die Rückverfolgbarkeit ist bei allen zulässigen Präsenzlehr- und Praxisveranstaltungen sicher- zustellen. Hierfür genügt die namentliche Erfassung der teilnehmenden Studierenden, da die erforderlichen Daten für die Rückverfolgbarkeit bei der Poststelle hinterlegt sind. (8) Die maximale Teilnehmerzahl bei Seminaren unter Berücksichtigung Sicherstellung der Rück- verfolgbarkeit richtet sich nach der Raumgröße und den örtlichen Umständen. Es liegen von den Sachverständigen unterschiedliche Empfehlungen vor. Der Wert für Seminarveranstal- tungen (Vorlesungen) 10 m² pro Person ist seitens der KHM-Leitung gesetzt. An den Prä- senzveranstaltungen der Lehre dürfen nicht mehr als 50 Personen (dieser Wert bezieht sich auf reine Vorlesungsveranstaltungen) teilnehmen (Obergrenze). (9) Auf Grund von Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften wird der Lüftungsinter- valle für Räume der Präsenzlehre bzw. Seminarräume wie folgt festgelegt: o Weiterhin gilt an der KHM das Lüftungsintervall von 20 Minuten. Entsprechend sind alle 20 Minuten alle Fenster für mindestens 5 Minuten weit zu öffnen, um eine Stoß- lüftung durchzuführen. o Nach 90 Minuten sollen alle Studierende den Raum verlassen und sich außerhalb des genutzten Raumes an der frischen Luft aufhalten. Diese Erholungspausen sollen dazu genutzt werden, dem Körper eine Erholungspause zu geben. o Nach einer Lehr- bzw. Seminarveranstaltung muss immer ein anschließendes Stoß- bzw. Querlüften durch Öffnen aller Fenster erfolgen, damit die nachfolgenden Perso- nen nicht mit Aerosolen der Vorgruppe in Verbindung kommen. Diese Lüftungsintervalle gelten unabhängig von der Anzahl der anwesenden Personen in den jeweiligen Räumlichkeiten. (10)In Räumen mit Lüftungsanlagen muss diese im Dauerbetrieb, mit 100% Außenluft, geschaltet sein um den notwendigen Luftwechsel zu garantieren. (11)Nach jeweils 90 min. Veranstaltung ist eine Pause von mindestens 10 Minuten einzulegen, so dass im Freien bei 1,5 m Abstand Erholung möglich ist. (12)Zwischen Präsenzveranstaltungen sind alle Kontaktflächen (z. B. Türklinken, gemeinsame Ar- beitsmittel) zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. 2021-04-16 khm corona präsenzveranstaltungen der lehre 4|5
Liste der Räume mit der max. zulässigen Personenanzahl für zulässige Seminarveranstaltungen in Präsenz Seminarraum Quadratmeter Quadratmeter Anzahl Personen (Hinweise) (Gesamtflä- (Nutzfläche) (einfache Rückverfolgung che) 2.04 KMW 66 m² 66 m² 7 1.04 KUNST 35 m² 35 m² 4 H 4.02 50 m² 50 m² 5 4.04 PWP 30 m² 30 m² 3 0.20 PWP 39 m² 39 m² 4 0.18 PWP 49 m² 49 m² 5 Senatssaal 44 m² 44 m² 5 2.05 Lit. 25 m² 25 m² 3 1.0 Transmedia 45 m² 35 m² 4 O.18 Seminarraum Film 41 m² 41 m² 4 0.19 Seminarraum Film 41 m² 41 m² 4 Aula 168 m² 168 m² 16 Studio A 78 m² 10 m² / Person max. 8 + 2 Regie Studio B 171 m² 140 m² max. 14 Atelier 2 103 m² 80 m² 8 Atelier 3 103 m² 80 m² 8 Atelier 4a 40 m² 40m² 4 Atelier 4b 40 m² 40 m² 4 Klanglabor 54 m² 40 m² 4 exMedia Lab 4 OG 187 m² -- 8 Exp Informatik 112 m² -- 6 Labor Hybrid Space 0.17 40 m² 40 m² 4 2021-04-16 khm corona präsenzveranstaltungen der lehre 5|5
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