Hygienekonzept für den Besuch des Bundesverwaltungsgerichts
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Hygienekonzept für den Besuch des Bundesverwaltungsgerichts Stand: 9. November 2021
Hygienekonzept für Besuche des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht ist neben der während der gesamten Corona-Pandemie ohnehin gegebenen Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichen Verhandlungen auch für Besucherinnen und Besucher geöffnet, die sich für das Gebäude unter historischen und architektonischen Gesichtspunkten interessieren. Die Teilnahme an Führungen ist ebenfalls möglich. Zum gegenseitigen Schutz der Besucherinnen und Besucher aber auch zum Schutz der Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts werden nachfolgende Hygieneregeln erlassen, die zu beachten und einzuhalten sind. Für Fragen vor Ort stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pfortendienstes zur Verfügung. Grundsätzliche Fragen sind an die verantwortliche Ansprechperson Leiterin der Verwaltung RD'n Kerstin Prekel 0341 2007 0 Post@bverwg.bund.de zu richten. 1 Für Besuche gilt grundsätzlich: Mindestabstände von 1,5 m zwischen Personen, die nicht zu einem Haushalt gehö- ren, müssen eingehalten werden. Außerdem ist ein medizinischer Mund-Nasen- Schutz (OP-Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Für einen Besuch des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erfassung der Kontaktda- ten erforderlich, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in der Stadt Leipzig fünf Tage in Folge über 35 liegt. Gleiches gilt für den erforderlichen 3G-Nachweis. Während der Vorwarnstufe bzw. der Überlastungsstufe gemäß Sächsischer Corona- Schutz-Verordnung ist ein 2G-Nachweis erforderlich. Seite 2 von 5
Hygienekonzept für Besuche des Bundesverwaltungsgerichts Die Registrierung für die Kontaktnachverfolgung kann über den im Eingangsbereich ausgehängten QR-Code der Corona-Warn-App geschehen oder alternativ mittels ausgefülltem Kontaktdatenformular1. Greift bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 die 3G-Regel, so ist beim Betreten des Gebäudes der Nachweis zu erbringen, dass man geimpft oder genesen ist oder ein aktuelles Testergebnis2 vorweisen kann. Bei einem geforderten 2G-Nachweis ist der Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen erlaubt. Keine engen Begrüßungen, kein Händeschütteln. Mittel zur Desinfektion der Hände stehen im Eingangsbereich sowie in den Toiletten im ersten und zweiten Obergeschoß zur Verfügung. Halten Sie die Husten- und Niesetikette ein. Der Besuch des Bundesverwaltungsgerichts geschieht auf eigene Gefahr. Der Besuch des Gerichtsgebäudes bzw. die Teilnahme an Veranstaltungen können abgebrochen werden, sofern sich nicht an die Hygiene-Regeln gehalten wird. Gruppen empfehlen wir eine individuelle Terminvereinbarung. Eine Anmeldung ist über die Internet-Seite des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bverwg.de/gebaeude/besichtigung-des-gebaeudes möglich. Für Füh- rungen entstehen ggf. Kosten. Personen, die sich unwohl, fiebrig oder erkältet fühlen, sollen auf einen Besuch bzw. an einer Teilnahme an Führungen verzichten. Personen mit Kontakt zu COVID-19- Fällen innerhalb der letzten 14 Tage dürfen das Gebäude nicht betreten. Die Ausstellungsräume des Reichsgerichtsmuseums werden regelmäßig gelüftet. 1 Das Formular ist in das dafür vorgesehene Behältnis einzuwerfen. Die Formulare werden dann tagesweise in verschlossenen Briefumschlägen aufbewahrt und nach vier Wochen ver- nichtet. 2 Der Zeitpunkt der Vornahme des Testes darf dabei nicht länger als 24 Stunden zurücklie- gen. Soweit es sich um einen PCR-Test handelt, gilt abweichend von vorgenannter Festle- gung, dass dieser nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf. Seite 3 von 5
Hygienekonzept für Besuche des Bundesverwaltungsgerichts Materialien, Oberflächen und Tasten, die häufig berührt werden, werden je nach Be- sucheraufkommen mit Desinfektionsmittel gereinigt. 2 Für Besuche von Verhandlungen gilt zusätzlich: Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an öffentlichen Verhandlungen müssen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Verpflichtung entbindet nicht davon auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern - so weit wie mög- lich - zu achten. Der zuständige Vorsitzende Richter bzw. die zuständige Vorsitzende Richterin entscheidet, ob die Maske während der Verhandlung am Sitzplatz abge- nommen werden darf. Hinsichtlich der Erhebung der Kontaktdaten wird auf die Regelungen unter 1 ver- wiesen. Die 2G- oder 3G-Regel kommt bei Verhandlungen - auch bei einer Sieben- Tage-Inzident von über 35 in der Stadt Leipzig sowie dem Erreichen von Vorwarn- oder Überlastungsstufe im Freistaat Sachsen - nicht zur Anwendung. 3 Für Besuche im Rahmen von Führungen gilt zu- sätzlich: Die Größe der durch einen Gästeführer bzw. eine Gästeführerin zu betreuende Gruppe wird auf 25 Personen zuzüglich der führenden Person begrenzt. Bei Führun- gen erfolgt unabhängig von der Inzidenz in der Stadt Leipzig generell eine Erhebung der Kontaktdaten. Außerdem ist generell ein 3G-Nachweis zu erbringen; bei Errei- chen der Vorwarn- bzw. Überlastungsstufe ist die Teilnahme an Führungen nur noch mit 2G-Nachweis möglich. Während der Führung ist ein medizinischer Mund-Nasenschutz zu tragen. Die füh- rende Person darf diese beim Sprechen abnehmen, sofern sichergestellt ist, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird. Seite 4 von 5
Hygienekonzept für Besuche des Bundesverwaltungsgerichts Die vorstehenden Regelungen zur Gruppengröße bzw. zur Maskentragepflicht gelten auch bei internen Führungen; gleiches gilt für die Kontaktnachverfolgung sowie zur Umsetzung der 2G- bzw. 3G-Regel. Leipzig, 9. November 2021 Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Im Auftrag Kerstin Prekel (Leiterin der Verwaltung) Seite 5 von 5
Sie können auch lesen