INFORMATION ZUM NACHWEIS DER KRANKEN-VERSICHERUNG ZUM WINTERSEMESTER 2021/22 - an der ...
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INFORMATION ZUM NACHWEIS DER KRANKEN- VERSICHERUNG ZUM WINTERSEMESTER 2021/22 Gemäß § 3 der Immatrikulationsordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena (i.d.F. vom 16.09.2019 Verkündungsblatt 8/2019 S. 261) i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10.05.2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115, 118), haben Studierende bei der Immatrikulation eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung an einer Hochschule oder einen Befreiungsbescheid von der Versicherungspflicht vorzulegen. Versicherungs- und Nachweispflicht: Die gesetzliche Versicherungspflicht ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Sozialgesetzbuch) geregelt. Die Nachweispflicht der Bewerber / Studierenden gegenüber der Hochschule ergibt sich insbesondere auch aus der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) (BGBl 1996 Teil I Seite 568) (zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11.11.2016 (BGBl. S. 2500)). Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung (einer gesetzlichen KV) einzureichen. In dieser Versicherungs- bescheinigung ist (durch die gesetzliche KV) anzugeben, ob der Student versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Besonderheiten können dann bestehen, wenn der Studienbewerber bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat oder bereits mindestens 14 Fachsemester an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war. Ausstellung der Versicherungsbescheinigung und der Meldeblätter: bereits jetzt oder spätestens zu bereits jetzt oder spätestens zu Studienbeginn bestehende gesetzliche Studienbeginn bestehende private Krankenversicherung: Krankenversicherung: Wer als künftiger Studierender selbst privat Die Versicherungsbescheinigung wird von der versichert oder bei Familienangehörigen privat gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt, bei der (mit-)versichert ist und dies für die Gesamtdauer der künftige Studierende als eigenes Mitglied des Studiums auch so bleiben will, muss sich bei oder als Familienangehöriger (mit-)versichert ist einer gesetzlichen Krankenkasse von der oder bei Studienbeginn (mit-)versichert sein wird. (gesetzlichen) Krankenversicherungspflicht Auf der Versicherungsbescheinigung muss die befreien lassen. Die gesetzliche Krankenkasse Betriebsnummer der ausstellenden Kranken- erteilt hierzu eine Befreiungsbescheinigung, die kasse und die Versichertennummer des den Immatrikulationsunterlagen beizufügen ist. Studierenden / Studienbewerbers zusammen mit Achtung: Nachweise über bestehende private seinen persönlichen Angaben aufgedruckt sein. Krankenversicherungen erfüllen die o.g. Die Bescheinigung ist den Immatrikulations- Nachweispflicht nicht und werden deshalb von unterlagen beizufügen; sie wird auch benötigt, der Universität nicht akzeptiert! wenn künftige Studierende bereits an anderen Hochschulen studiert haben und dort ebenfalls Ein Muster einer Befreiungsbescheinigung diese Bescheinigung einreichen mussten. finden Sie im Anhang. Ein Muster einer Versicherungsbescheinigung Die Befreiung ist i.d.R. bei der Krankenkasse zu finden Sie im Anhang. beantragen und vorzunehmen, bei der zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. (Achtung: Die Bescheinigung kann bei den verschiedenen Bestand noch nie eine gesetzliche Krankenver- gesetzlichen Krankenkassen anders als im Muster dargestellt sicherung, wird die Befreiung auch durch andere aussehen und z.B. auch ein Durchschreibesatz sein! Sofern Sie auch Meldeblätter von der Krankenversicherung erhalten, gesetzliche Krankenkassen bzw. Ersatzkassen reichen Sie diese bitte mit ein.) vorgenommen (z.B. AOK, BARMER usw.). Ohne Versicherungsbescheinigung bzw. Befreiungsbescheinigung muss die Immatrikulation leider abgelehnt werden !!! -1-
Inhalt der Versicherungsbescheinigung: Aus der Versicherungsbescheinigung muss sich ergeben, dass der künftige Studierende versichert, versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungs- pflichtig ist. Weiterhin sind Angaben notwendig zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift), zur Versicherungsnummer bei der gesetzlichen Krankenkasse, zur Betriebsnummer sowie zur Anschrift der Krankenkasse. Krankenkassen-Chipkarten bzw. deren Kopie sowie Bescheinigungen von privaten Krankenversicherungen erfüllen diese Anforderungen nicht und sollten deshalb gar nicht erst eingereicht werden! Sie können dieses Hinweisblatt Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der Abforderung der Bescheinigung vorlegen. Krankenkassenwechsel während des Studiums: Wechselt ein Studierender seine eigene Krankenkasse oder wechselt der Familienangehörige, bei dem der Studierende mitversichert ist, seine Krankenkasse, muss der Studierende der Studierendenverwaltung der Hochschule umgehend eine neue Krankenversicherungs- bescheinigung zuleiten / vorlegen. Wer dies nicht ohne Zeitverzug erledigt, riskiert den Studentenstatus, wird also für das danach folgende Semester nicht zurückgemeldet (Rückmeldesperre). Werden darüber hinaus die nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden Verpflichtungen (z.B. die Zahlung der Versicherungsbeiträge) gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht erfüllt, besteht sogar ein Grund für die Exmatrikulation von Amts wegen. Die Krankenkassen erteilen hierzu gegenüber der Hochschule regelmäßig Kontrollmeldungen. Krankenversicherung während einer Beurlaubung: Wird ein Studierender im Laufe des Studiums beurlaubt, bleibt die gesetzliche Versicherungs- pflicht grundsätzlich bestehen. D.h. eine gesetzliche Krankenversicherung ist weiterhin erforderlich, auch wenn z.B. bei einem studienbedingten Auslandsaufenthalt eine zusätzliche (ggf. auch private) Kranken(zusatz)versicherung abgeschlossen wird. Krankenversicherung nach erfolgter Exmatrikulation: Nach erfolgter Exmatrikulation erhält die gesetzliche Krankenkasse durch die Hochschule eine Meldung übersandt. Gleichzeitig besteht seitens des Studierenden ebenfalls die Pflicht, das Datum der Exmatrikulation der gesetzlichen Krankenkasse zu melden. Die Krankenkasse wird Sie dann über die Möglichkeiten eines weiteren Versicherungsschutzes informieren. ANHANG: MUSTER einer Versicherungsbescheinigung MUSTER einer Befreiungsbescheinigung Anmerkung: Verwendete Funktionsbezeichnungen umfassen alle Geschlechtsformen. SSZ (GÖT) 11.06.2021 212-Krankenversicherungs-Info -2-
Jena Krankenversicherung XYZ . 07739 Jena Ihre Gesprächspartner Steffi Fröhlich -Durchwahl 0800 12345678 - 0 Friedrich-Schiller-Universität Telefax 0800 12345678 - 9 Studierenden-Service-Zentrum Fürstengraben 1 Datum 31. Mai 2021 07743 Jena Versichertennummer 123456789.0 Versicherungsbescheinigung Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule einzureichen. Frau/Herr 15.09.2002 Max Mustermann Geburtsdatum: Akademikerweg 26 01234 Beispielhausen ist bei uns versichert. ist versicherungsfrei. ist von der Versicherungspflicht befreit. ist nicht versicherungspflichtig. Betriebsnummer der Krankenversicherung XYZ: 08150815 Mit freundlichen Grüßen Krankenversicherung XYZ Unsere Servicezeiten: Fürstengraben 0 Montag, Mittwoch und 10:00 – 16:00 Uhr 07700 Jena Donnerstag 10:00 – 18:00 Uhr Dienstag 10:00 – 12:00 Uhr Freitag geschlossen -Zentrale 0800 12345678 - 0 Bankverbindung Bundesbank Erfurt
Jena Krankenversicherung XYZ . 07739 Jena Ihre Gesprächspartner Steffi Fröhlich -Durchwahl 0800 12345678 - 0 Friedrich-Schiller-Universität Telefax 0800 12345678 - 9 Studierenden-Service-Zentrum Fürstengraben 1 Datum 31. Mai 2021 07743 Jena Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Studenten Sehr geehrter Herr Mustermann, Wir haben Ihren Antrag vom 20. November 2020 geprüft und können Ihnen mitteilen, dass Sie mit Wirkung vom 01.04.2021 nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V*) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V befreit werden. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie wird nur dann verdrängt, wenn Krankenversicherungspflicht - durch Aufnahme einer Beschäftigung, - in der Krankenversicherung der Arbeitslosen - in der Krankenversicherung der Landwirte oder - in der Künstlersozialversicherung eintritt, und zwar für die Dauer dieser Pflichtversicherung. Dieser Befreiungsbescheid gilt gegenüber allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern eine Pflichtversicherung (s. Absatz 2) nicht von der Krankenversicherung XYZ durchgeführt wird, bitten wir in Ihrem Interesse, die jeweils zuständige Krankenkasse von der ausgesprochenen Befreiung zu unterrichten, damit die Versicherungsfreiheit im Anschluss an die Pflichtversicherung wieder wirksam wird. Für Ihre Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute, vor allem Gesundheit. Mit freundlichen Grüßen Steffi Fröhlich *) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) Krankenversicherung XYZ Unsere Servicezeiten: Fürstengraben 0 Montag, Mittwoch und 10:00 – 16:00 Uhr 07700 Jena Donnerstag 10:00 – 18:00 Uhr Dienstag 10:00 – 12:00 Uhr Freitag geschlossen -Zentrale 0800 12345678 - 0 Bankverbindung Bundesbank Erfurt
Merkblatt zur Krankenversicherung * 1. Versicherungstatbestände Voraussetzung für eine Familienversicherung ist u.a. außerdem, dass die/der Familienangehörige a) Versicherungspflicht kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße (445,00 €) Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- überschreitet. (Für geringfügig Beschäftigte beträgt versicherung und sozialen Pflegeversicherung sind das zulässige Gesamteinkommen 450,- €.) Student*innen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik c) Befreiung von der Versicherungspflicht Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für Wer durch die Einschreibung als Student*in versi- im Inland eingeschriebene Student*innen, die ihren cherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatli- innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versi- chen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen cherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die besteht. Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss die gesamte Dauer des Studiums. des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende d) Freiwillige Versicherung des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollen- det wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Für Student*innen, deren Versicherungspflicht aus Versicherungspflicht fort, wenn rechtlichen Gründen endet (z.B. wegen Überschrei- tens der Höchstsemesterzahl oder des Höchstal- die Art der Ausbildung, ters), setzt sich nach § 188 Abs. 4 SGB V die Versi- familiäre Gründe, cherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht automatisch fort (obligato- persönliche Gründe, rische Anschlussversicherung). Es sei denn, die/der insbesondere der Erwerb der Zugangsvorausset- Student*in erklärt innerhalb von zwei Wochen nach zung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bil- einem Hinweis der Krankenkasse über die Aus- dungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze trittsmöglichkeit tatsächlich den Austritt! Dieser Aus- oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. tritt wird allerdings nur dann wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absi- Student*innen, die neben dem Studium gegen Ent- cherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Für gelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, das Zustandekommen der obligatorischen An- wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Studierende schlussversicherung bedarf es keiner Vorversiche- sind, d. h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwie- rungszeiten. Die freiwillige Mitgliedschaft wird somit gend durch das Studium in Anspruch genommen auch ohne Antrag der Studierenden begründet. werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her Wer so freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi- Arbeitnehmer*in ist, ist nicht als Student*in, sondern cherung weiterversichert ist, bleibt auch versiche- als Arbeitnehmer*in versicherungspflichtig. rungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Versi- cherungspflicht kann wahlweise aber auch durch b) Familienversicherung den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung Student*innen sind nicht versicherungspflichtig, eingelöst werden. Dieses Wahlrecht kann nur inner- wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung halb einer Frist von drei Monaten nach Beginn der ihrer Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner*in fami- freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kran- lienversichert sind; gleiches gilt für die Pflegeversi- kenversicherung ausgeübt werden. cherung. Anspruch auf Familienversicherung be- Seit 1. April 2007 gelten auch für freiwillige Mitglie- steht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebens- der einer gesetzlichen Krankenkasse, die als Stu- jahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbil- dent*innen an einer ausländischen staatlichen oder dung befinden. * (gem. Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Wintersemester 2019/20 aufgrund von Angaben des AOK Bundesverbandes, 10178 Berlin)
staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben Für Student*innen, die familienversichert sind, wird sind, die beitragsrechtlichen Vergünstigungen der kein Beitrag erhoben. Krankenversicherung für Studierende. Weisen diese Für Student*innen, die freiwillig versichert sind, wird Versicherten ab dem 1. April 2007 nach, dass sie die Beitragsbemessung in der Satzung der Kran- zum Kreis der Studierenden gehören, zahlen sie für kenkasse geregelt. ihre freiwillige Krankenversicherung in Deutschland nur den „Studierendenbeitrag“. Keine Einschreibung ohne Versicherung e) Private Krankenversicherung Wer sich privat krankenversichert, ist verpflichtet, Jede(r) Studienbewerber*in muss sich vor der Ein- auch eine private Pflegeversicherung abzuschlie- schreibung mit der zuständigen Krankenkasse in ßen. Jugendliche mit privat pflegeversicherten El- Verbindung setzen, um eine Versicherungsbeschei- tern können unter denselben Voraussetzungen, wie nigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt der/dem dies in der gesetzlichen Krankenversicherung und Bewerber*in eine Bescheinigung darüber aus, der sozialen Pflegeversicherung der Fall ist (siehe ob sie/er versichert ist oder oben unter b) Familienversicherung), beitragsfrei privat pflegeversichert sein. ob sie/er versicherungsfrei, von der Versiche- rungspflicht befreit oder nicht versicherungs- 2. Leistungen pflichtig ist. Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unter- Student*innen und ggf. ihre mitversicherten Angehö- lagen für die Einschreibung der Hochschule vorzu- rigen erhalten als Leistungen unter anderem ärztli- legen. Wird die Hochschule gewechselt, ist eine che und zahnärztliche Behandlung einschließlich neue Versicherungsbescheinigung einzureichen. der Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, Welche Krankenkasse? Früherkennungsuntersuchungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistun- Studienbewerber*innen erhalten die für die erstma- gen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Kranken- lige Einschreibung erforderliche Versicherungsbe- geld besteht hingegen nicht. scheinigung von der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehö- 3. Beiträge* rige(r) versichert sind oder voraussichtlich versi- chert sein werden. Versicherungspflichtige Student*innen haben die Beiträge für das Semester in Höhe von 397,98 € zur Die Studienbewerber*in, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver- gesetzlichen Krankenversicherung und 101,22 € zur sichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheini- Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag für Kinder- gung von der Krankenkasse, bei der zuletzt eine lose ab 23 Jahren (dies entspricht einem Beitrag Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. von 66,33 € bzw. 16,87 € monatlich) vor der Ein- schreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die Unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitglied- zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Semes- schaft bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine terbeitrag zur Pflegeversicherung für Studierende der wählbaren Krankenkassen für die Ausstellung mit Kindern oder für Kinderlose unter 23 Jahren der Versicherungsbescheinigung zuständig. beträgt 118,74 € (dies entspricht 19,79 € monatlich). Die Zahlungsweise wird vom Spitzenverband Bund Studienbewerber*innen, die sich von der Versiche- für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Auch rungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre weiterhin ist eine monatliche Zahlung der Beiträge Versicherungsbescheinigung von der Krankenkas- möglich. Bei Student*innen, die ihre Verpflichtung se, die die Befreiung ausspricht. zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme Krankenkassenwahl der Rückmeldung. Krankenkassen können ab dem 1. Januar 2015 einen Zusatzbeitrag erheben, der Versicherungspflichtige oder versicherungsberech- auch von Studierenden in der individuellen Höhe zu tigte Student*innen haben die Möglichkeit, die Mit- tragen ist. gliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen zu wählen: * Die Höhe der Beitragssätze entspricht dem Stand von Dezember 2018 2
AOK des Wohnortes, Die Wahl ist von der/dem Versicherten spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklä- der Satzung auf den Wohnort der/des Versicher- ren. ten erstreckt, Die gewählte Krankenkasse ist auch für die Durch- die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn führung der Pflegeversicherung zuständig. Fami- die Satzung dies vorsieht und die/der Versicherte lienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für im Kassenbezirk wohnt, sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds. die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitglied- schaft oder eine Familienversicherung bestan- Weitere Informationen den hat, die Krankenkasse, bei der die/der Ehepartner*in Dieses Merkblatt kann nur eine allgemeine Informa- versichert ist, tion sein. Nähere Auskünfte über die Krankenversi- cherung der Studierenden erteilen die Krankenkas- die AOK oder jede Ersatzkasse an dem Ort, in sen. dem die Hochschule ihren Sitz hat, die Knappschaft. 3
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