INFORMATION ZUM NACHWEIS DER KRANKEN-VERSICHERUNG ZUM WINTERSEMESTER 2021/22 - an der ...

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INFORMATION ZUM NACHWEIS DER KRANKEN-VERSICHERUNG ZUM WINTERSEMESTER 2021/22 - an der ...
INFORMATION ZUM NACHWEIS DER KRANKEN-
           VERSICHERUNG ZUM WINTERSEMESTER 2021/22
Gemäß § 3 der Immatrikulationsordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena (i.d.F. vom
16.09.2019 Verkündungsblatt 8/2019 S. 261) i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 7 des Thüringer
Hochschulgesetzes vom 10.05.2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115, 118), haben Studierende bei der
Immatrikulation eine Versicherungsbescheinigung zur Einschreibung an einer Hochschule
oder einen Befreiungsbescheid von der Versicherungspflicht vorzulegen.

Versicherungs- und Nachweispflicht:
Die gesetzliche Versicherungspflicht ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Sozialgesetzbuch) geregelt.
Die Nachweispflicht der Bewerber / Studierenden gegenüber der Hochschule ergibt sich
insbesondere auch aus der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)
(BGBl 1996 Teil I Seite 568) (zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11.11.2016
(BGBl. S. 2500)). Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Einschreibung eine
Versicherungsbescheinigung (einer gesetzlichen KV) einzureichen. In dieser Versicherungs-
bescheinigung ist (durch die gesetzliche KV) anzugeben, ob der Student versichert oder
versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
Besonderheiten können dann bestehen, wenn der Studienbewerber bereits das 30. Lebensjahr
vollendet hat oder bereits mindestens 14 Fachsemester an einer deutschen Hochschule
immatrikuliert war.

Ausstellung der Versicherungsbescheinigung und der Meldeblätter:
         bereits jetzt oder spätestens zu                              bereits jetzt oder spätestens zu
      Studienbeginn bestehende gesetzliche                             Studienbeginn bestehende private
              Krankenversicherung:                                            Krankenversicherung:
                                                               Wer als künftiger Studierender selbst privat
 Die Versicherungsbescheinigung wird von der                   versichert oder bei Familienangehörigen privat
 gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt, bei der                (mit-)versichert ist und dies für die Gesamtdauer
 der künftige Studierende als eigenes Mitglied                 des Studiums auch so bleiben will, muss sich bei
 oder als Familienangehöriger (mit-)versichert ist             einer gesetzlichen Krankenkasse von der
 oder bei Studienbeginn (mit-)versichert sein wird.            (gesetzlichen)        Krankenversicherungspflicht
 Auf der Versicherungsbescheinigung muss die                   befreien lassen. Die gesetzliche Krankenkasse
 Betriebsnummer der ausstellenden Kranken-                     erteilt hierzu eine Befreiungsbescheinigung, die
 kasse und die Versichertennummer des                          den Immatrikulationsunterlagen beizufügen ist.
 Studierenden / Studienbewerbers zusammen mit                  Achtung: Nachweise über bestehende private
 seinen persönlichen Angaben aufgedruckt sein.                 Krankenversicherungen        erfüllen   die   o.g.
 Die Bescheinigung ist den Immatrikulations-                   Nachweispflicht nicht und werden deshalb von
 unterlagen beizufügen; sie wird auch benötigt,                der Universität nicht akzeptiert!
 wenn künftige Studierende bereits an anderen
 Hochschulen studiert haben und dort ebenfalls                 Ein Muster einer Befreiungsbescheinigung
 diese Bescheinigung einreichen mussten.                       finden Sie im Anhang.

 Ein Muster einer Versicherungsbescheinigung                   Die Befreiung ist i.d.R. bei der Krankenkasse zu
 finden Sie im Anhang.                                         beantragen und vorzunehmen, bei der zuletzt
                                                               eine gesetzliche Krankenversicherung bestand.
 (Achtung: Die Bescheinigung kann bei den verschiedenen        Bestand noch nie eine gesetzliche Krankenver-
 gesetzlichen Krankenkassen anders als im Muster dargestellt
                                                               sicherung, wird die Befreiung auch durch andere
 aussehen und z.B. auch ein Durchschreibesatz sein! Sofern
 Sie auch Meldeblätter von der Krankenversicherung erhalten,   gesetzliche Krankenkassen bzw. Ersatzkassen
 reichen Sie diese bitte mit ein.)                             vorgenommen (z.B. AOK, BARMER usw.).

                    Ohne Versicherungsbescheinigung bzw. Befreiungsbescheinigung
                          muss die Immatrikulation leider abgelehnt werden !!!

                                                           -1-
Inhalt der Versicherungsbescheinigung:
Aus der Versicherungsbescheinigung muss sich ergeben, dass der künftige Studierende
versichert, versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungs-
pflichtig ist. Weiterhin sind Angaben notwendig zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Anschrift), zur Versicherungsnummer bei der gesetzlichen Krankenkasse, zur Betriebsnummer
sowie zur Anschrift der Krankenkasse. Krankenkassen-Chipkarten bzw. deren Kopie sowie
Bescheinigungen von privaten Krankenversicherungen erfüllen diese Anforderungen nicht und
sollten deshalb gar nicht erst eingereicht werden!
Sie können dieses Hinweisblatt Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der Abforderung der
Bescheinigung vorlegen.

Krankenkassenwechsel während des Studiums:
Wechselt ein Studierender seine eigene Krankenkasse oder wechselt der Familienangehörige,
bei dem der Studierende mitversichert ist, seine Krankenkasse, muss der Studierende der
Studierendenverwaltung der Hochschule umgehend eine neue Krankenversicherungs-
bescheinigung zuleiten / vorlegen.
Wer dies nicht ohne Zeitverzug erledigt, riskiert den Studentenstatus, wird also für das danach
folgende Semester nicht zurückgemeldet (Rückmeldesperre).
Werden darüber hinaus die nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden Verpflichtungen (z.B. die
Zahlung der Versicherungsbeiträge) gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht erfüllt,
besteht sogar ein Grund für die Exmatrikulation von Amts wegen. Die Krankenkassen erteilen
hierzu gegenüber der Hochschule regelmäßig Kontrollmeldungen.

Krankenversicherung während einer Beurlaubung:
Wird ein Studierender im Laufe des Studiums beurlaubt, bleibt die gesetzliche Versicherungs-
pflicht grundsätzlich bestehen. D.h. eine gesetzliche Krankenversicherung ist weiterhin
erforderlich, auch wenn z.B. bei einem studienbedingten Auslandsaufenthalt eine zusätzliche
(ggf. auch private) Kranken(zusatz)versicherung abgeschlossen wird.

Krankenversicherung nach erfolgter Exmatrikulation:
Nach erfolgter Exmatrikulation erhält die gesetzliche Krankenkasse durch die Hochschule eine
Meldung übersandt. Gleichzeitig besteht seitens des Studierenden ebenfalls die Pflicht, das
Datum der Exmatrikulation der gesetzlichen Krankenkasse zu melden.
Die Krankenkasse wird Sie dann über die Möglichkeiten eines weiteren Versicherungsschutzes
informieren.

ANHANG: MUSTER einer Versicherungsbescheinigung
        MUSTER einer Befreiungsbescheinigung

Anmerkung: Verwendete Funktionsbezeichnungen umfassen alle Geschlechtsformen.
                                                                                        SSZ (GÖT) 11.06.2021
                                                                                212-Krankenversicherungs-Info

                                                -2-
Jena
Krankenversicherung XYZ . 07739 Jena                           Ihre Gesprächspartner   Steffi Fröhlich
                                                               -Durchwahl             0800 12345678 - 0
Friedrich-Schiller-Universität                                 Telefax                 0800 12345678 - 9
Studierenden-Service-Zentrum
Fürstengraben 1                                                Datum                   31. Mai 2021

07743 Jena                                                     Versichertennummer 123456789.0

Versicherungsbescheinigung
Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule einzureichen.

 Frau/Herr
                                                                                15.09.2002
 Max Mustermann                                             Geburtsdatum:
 Akademikerweg 26

 01234 Beispielhausen

         ist bei uns versichert.

         ist versicherungsfrei.

         ist von der Versicherungspflicht befreit.

         ist nicht versicherungspflichtig.

Betriebsnummer der Krankenversicherung XYZ: 08150815

Mit freundlichen Grüßen

Krankenversicherung XYZ            Unsere Servicezeiten:
Fürstengraben 0                    Montag, Mittwoch und    10:00 – 16:00 Uhr
07700 Jena                         Donnerstag              10:00 – 18:00 Uhr
                                   Dienstag                10:00 – 12:00 Uhr
                                   Freitag                 geschlossen

-Zentrale 0800 12345678 - 0
Bankverbindung
Bundesbank Erfurt
Jena
Krankenversicherung XYZ . 07739 Jena                               Ihre Gesprächspartner   Steffi Fröhlich
                                                                   -Durchwahl             0800 12345678 - 0
Friedrich-Schiller-Universität                                     Telefax                 0800 12345678 - 9
Studierenden-Service-Zentrum
Fürstengraben 1                                                    Datum                   31. Mai 2021

07743 Jena

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Studenten

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Wir haben Ihren Antrag vom 20. November 2020 geprüft und können Ihnen mitteilen, dass Sie mit Wirkung
vom 01.04.2021 nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V*) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V befreit werden.

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie wird nur dann verdrängt, wenn
Krankenversicherungspflicht

           -      durch Aufnahme einer Beschäftigung,
           -      in der Krankenversicherung der Arbeitslosen
           -      in der Krankenversicherung der Landwirte oder
           -      in der Künstlersozialversicherung

eintritt, und zwar für die Dauer dieser Pflichtversicherung.

Dieser Befreiungsbescheid gilt gegenüber allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern eine
Pflichtversicherung (s. Absatz 2) nicht von der Krankenversicherung XYZ durchgeführt wird, bitten wir in
Ihrem Interesse, die jeweils zuständige Krankenkasse von der ausgesprochenen Befreiung zu unterrichten,
damit die Versicherungsfreiheit im Anschluss an die Pflichtversicherung wieder wirksam wird.

Für Ihre Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute, vor allem Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen

Steffi Fröhlich

*) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)

Krankenversicherung XYZ          Unsere Servicezeiten:
Fürstengraben 0                  Montag, Mittwoch und          10:00 – 16:00 Uhr
07700 Jena                       Donnerstag                    10:00 – 18:00 Uhr
                                 Dienstag                      10:00 – 12:00 Uhr
                                 Freitag                       geschlossen

-Zentrale 0800 12345678 - 0
Bankverbindung
Bundesbank Erfurt
Merkblatt zur Krankenversicherung *

1. Versicherungstatbestände                                      Voraussetzung für eine Familienversicherung ist
                                                                 u.a. außerdem, dass die/der Familienangehörige
a) Versicherungspflicht                                          kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im
                                                                 Monat ein Siebtel der Bezugsgröße (445,00 €)
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-              überschreitet. (Für geringfügig Beschäftigte beträgt
versicherung und sozialen Pflegeversicherung sind                das zulässige Gesamteinkommen 450,- €.)
Student*innen, die an staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik                    c) Befreiung von der Versicherungspflicht
Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für              Wer durch die Einschreibung als Student*in versi-
im Inland eingeschriebene Student*innen, die ihren               cherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland                 Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist
haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatli-                 innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versi-
chen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen                     cherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die
besteht.                                                         Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für
Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss               die gesamte Dauer des Studiums.
des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende                    d) Freiwillige Versicherung
des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollen-
det wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die               Für Student*innen, deren Versicherungspflicht aus
Versicherungspflicht fort, wenn                                  rechtlichen Gründen endet (z.B. wegen Überschrei-
                                                                 tens der Höchstsemesterzahl oder des Höchstal-
 die Art der Ausbildung,                                        ters), setzt sich nach § 188 Abs. 4 SGB V die Versi-
 familiäre Gründe,                                              cherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus
                                                                 der Versicherungspflicht automatisch fort (obligato-
 persönliche Gründe,                                            rische Anschlussversicherung). Es sei denn, die/der
insbesondere der Erwerb der Zugangsvorausset-                    Student*in erklärt innerhalb von zwei Wochen nach
zung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bil-                 einem Hinweis der Krankenkasse über die Aus-
dungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze                   trittsmöglichkeit tatsächlich den Austritt! Dieser Aus-
oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.                 tritt wird allerdings nur dann wirksam, wenn das
                                                                 Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absi-
Student*innen, die neben dem Studium gegen Ent-                  cherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Für
gelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert,            das Zustandekommen der obligatorischen An-
wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Studierende                 schlussversicherung bedarf es keiner Vorversiche-
sind, d. h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwie-             rungszeiten. Die freiwillige Mitgliedschaft wird somit
gend durch das Studium in Anspruch genommen                      auch ohne Antrag der Studierenden begründet.
werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner
Beschäftigung von seinem Erscheinungsbild her                    Wer so freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi-
Arbeitnehmer*in ist, ist nicht als Student*in, sondern           cherung weiterversichert ist, bleibt auch versiche-
als Arbeitnehmer*in versicherungspflichtig.                      rungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Versi-
                                                                 cherungspflicht kann wahlweise aber auch durch
b) Familienversicherung                                          den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung
Student*innen sind nicht versicherungspflichtig,                 eingelöst werden. Dieses Wahlrecht kann nur inner-
wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung                 halb einer Frist von drei Monaten nach Beginn der
ihrer Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner*in fami-             freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kran-
lienversichert sind; gleiches gilt für die Pflegeversi-          kenversicherung ausgeübt werden.
cherung. Anspruch auf Familienversicherung be-                   Seit 1. April 2007 gelten auch für freiwillige Mitglie-
steht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebens-              der einer gesetzlichen Krankenkasse, die als Stu-
jahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbil-               dent*innen an einer ausländischen staatlichen oder
dung befinden.

* (gem. Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Wintersemester 2019/20 aufgrund von
 Angaben des AOK Bundesverbandes, 10178 Berlin)
staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben                  Für Student*innen, die familienversichert sind, wird
sind, die beitragsrechtlichen Vergünstigungen der                kein Beitrag erhoben.
Krankenversicherung für Studierende. Weisen diese
                                                                 Für Student*innen, die freiwillig versichert sind, wird
Versicherten ab dem 1. April 2007 nach, dass sie
                                                                 die Beitragsbemessung in der Satzung der Kran-
zum Kreis der Studierenden gehören, zahlen sie für
                                                                 kenkasse geregelt.
ihre freiwillige Krankenversicherung in Deutschland
nur den „Studierendenbeitrag“.
                                                                 Keine Einschreibung ohne Versicherung
e) Private Krankenversicherung
Wer sich privat krankenversichert, ist verpflichtet,             Jede(r) Studienbewerber*in muss sich vor der Ein-
auch eine private Pflegeversicherung abzuschlie-                 schreibung mit der zuständigen Krankenkasse in
ßen. Jugendliche mit privat pflegeversicherten El-               Verbindung setzen, um eine Versicherungsbeschei-
tern können unter denselben Voraussetzungen, wie                 nigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt der/dem
dies in der gesetzlichen Krankenversicherung und                 Bewerber*in eine Bescheinigung darüber aus,
der sozialen Pflegeversicherung der Fall ist (siehe               ob sie/er versichert ist oder
oben unter b) Familienversicherung), beitragsfrei
privat pflegeversichert sein.                                     ob sie/er versicherungsfrei, von der Versiche-
                                                                   rungspflicht befreit oder nicht versicherungs-
2. Leistungen                                                      pflichtig ist.
                                                                 Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unter-
Student*innen und ggf. ihre mitversicherten Angehö-              lagen für die Einschreibung der Hochschule vorzu-
rigen erhalten als Leistungen unter anderem ärztli-              legen. Wird die Hochschule gewechselt, ist eine
che und zahnärztliche Behandlung einschließlich                  neue Versicherungsbescheinigung einzureichen.
der Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-,
Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung,                   Welche Krankenkasse?
Früherkennungsuntersuchungen, Leistungen bei
Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistun-                  Studienbewerber*innen erhalten die für die erstma-
gen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Kranken-               lige Einschreibung erforderliche Versicherungsbe-
geld besteht hingegen nicht.                                     scheinigung von der Krankenkasse, bei der sie zum
                                                                 Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehö-
3. Beiträge*                                                     rige(r) versichert sind oder voraussichtlich versi-
                                                                 chert sein werden.
Versicherungspflichtige Student*innen haben die
Beiträge für das Semester in Höhe von 397,98 € zur               Die Studienbewerber*in, die zum Studienbeginn
                                                                 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
gesetzlichen Krankenversicherung und 101,22 € zur
                                                                 sichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheini-
Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag für Kinder-
                                                                 gung von der Krankenkasse, bei der zuletzt eine
lose ab 23 Jahren (dies entspricht einem Beitrag
                                                                 Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand.
von 66,33 € bzw. 16,87 € monatlich) vor der Ein-
schreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die                     Unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitglied-
zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Semes-                    schaft bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist
                                                                 eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine
terbeitrag zur Pflegeversicherung für Studierende
                                                                 der wählbaren Krankenkassen für die Ausstellung
mit Kindern oder für Kinderlose unter 23 Jahren
                                                                 der Versicherungsbescheinigung zuständig.
beträgt 118,74 € (dies entspricht 19,79 € monatlich).
Die Zahlungsweise wird vom Spitzenverband Bund                   Studienbewerber*innen, die sich von der Versiche-
für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Auch              rungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre
weiterhin ist eine monatliche Zahlung der Beiträge               Versicherungsbescheinigung von der Krankenkas-
möglich. Bei Student*innen, die ihre Verpflichtung               se, die die Befreiung ausspricht.
zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die
Hochschule die Einschreibung oder die Annahme                    Krankenkassenwahl
der Rückmeldung. Krankenkassen können ab dem
1. Januar 2015 einen Zusatzbeitrag erheben, der                  Versicherungspflichtige oder versicherungsberech-
auch von Studierenden in der individuellen Höhe zu               tigte Student*innen haben die Möglichkeit, die Mit-
tragen ist.                                                      gliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen
                                                                 zu wählen:

* Die Höhe der Beitragssätze entspricht dem Stand von Dezember 2018

                                                                                                                      2
 AOK des Wohnortes,                                  Die Wahl ist von der/dem Versicherten spätestens
                                                      zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht
 jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach
                                                      gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklä-
  der Satzung auf den Wohnort der/des Versicher-
                                                      ren.
  ten erstreckt,
                                                      Die gewählte Krankenkasse ist auch für die Durch-
 die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn
                                                      führung der Pflegeversicherung zuständig. Fami-
  die Satzung dies vorsieht und die/der Versicherte
                                                      lienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für
  im Kassenbezirk wohnt,
                                                      sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.
 die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitglied-
  schaft oder eine Familienversicherung bestan-       Weitere Informationen
  den hat,
 die Krankenkasse, bei der die/der Ehepartner*in     Dieses Merkblatt kann nur eine allgemeine Informa-
  versichert ist,                                     tion sein. Nähere Auskünfte über die Krankenversi-
                                                      cherung der Studierenden erteilen die Krankenkas-
 die AOK oder jede Ersatzkasse an dem Ort, in        sen.
  dem die Hochschule ihren Sitz hat,
 die Knappschaft.

                                                                                                       3
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