Infoservice Pflanzenbau und Pflanzenschutz Nr. 20/2020 vom 27.11.2020
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Infoservice Pflanzenbau und Pflanzenschutz Nr. 20/2020 vom 27.11.2020 Beratung Pflanzenschutz: Alexandra Bäuerle Tel. 07191 – 895 4220, mobil. 0170 73 68 407 E-Mail. a.baeuerle@rems-murr-kreis.de Landwirtschaftsamt Backnang, Erbstetter Str. 58, 71522 Backnang (1) Erweiterung der Prüfpflicht von Pflanzenschutzgeräten Bis zum 31. Dezember 2020 müssen folgende Pflanzenschutzgeräte erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren geprüft werden: stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße von 5 kg und mehr, z.B. auch Betonmischer, die entsprechend genutzt werden und Geräte mit kontinuierlicher Beizung (Bild: LTZ Augustenberg) Granulatstreugeräte, die auch zur Applikation von Schnecken- korn oder Pflanzenschutzmitteln in fester Form, Granulat, Pel- lets oder Mikrogranulat genutzt werden, z.B. Lehner Streuer, Düngerstreuer, … schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte (z.B. Rotowiper) Bodenentseuchungsgeräte Oft handelt es sich nur um eine Sichtkontrolle, nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Prüfwerkstatt auf. (2) FAKT-Vorantrag in FIONA Wer FAKT-Maßnahmen für 2021 beantragen oder verlängern möchte, muss bis zum 15.12.2020 über FIONA einen FAKT-Vorantrag bei der unteren Landwirtschaftsbehörde stel- len. In diesem Zusammenhang weise ich nochmals auf die Möglichkeit der biologischen Schäd- lingsbekämpfung des Maiszünslers mit der Schlupfwespe Tricho- gramma brassicae hin. Diese parasitiert die Eier des Maiszünslers und unterbindet damit deren Weiterentwicklung. Der FAKT-För- dersatz beträgt 60 €/ha. Am einfachsten und schnellsten ist die Ausbringung der „Trichogramma-Kugeln“ mit einem Multikopter, der nach amtlichem Warnaufruf die Schlupfwespen auf der Mais- fläche verteilt. Dienstleister für diese Art der Ausbringung sind z.B. die BayWa und die Maschi- nenringe. 1
(3) Sperrfrist für Festmist erweitert und NEU eingeführt für Phosphat Die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost beginnt am 1.12.2020 und dauert bis zum 15.01.2021. Neu ab diesem Jahr ist die Sperrfrist für alle Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% i. d. Trockenmasse). Diese umfasst ebenfalls den Zeitraum vom 1.12.2020 bis einschließlich 15.01.2021. (4) Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen und Düngung Die Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen 2020 muss bis zum Jahresende vorliegen und anschließend über einen Zeitraum von 3 Jahren aufbewahrt werden. Es gibt keine Vor- schrift über die Art und Form der Aufzeichnung, sie muss aber jederzeit abrufbar sein und folgende Punkte beinhalten: 1. Name des Anwenders 2. behandelte Kultur 3. behandelte Fläche 4. Anwendungszeitpunkt 5. genaue Bezeichnung des Präparats 6. Aufwandmenge pro ha 7. die Nennung des behandelten Schadorganismus ist keine Pflicht, wird aber sehr empfoh- len, da damit auch gleichzeitig die Erfolgskontrolle durchgeführt werden kann Die Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen gilt unabhängig von der Be- triebsgröße für alle beruflichen Anwender Neu seit dem 01.05.2020 ist die Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahmen. Diese müssen zeitnah innerhalb von 2 Tagen dokumentiert werden. Folgendes gilt es aufzuzeichnen: Zeit- punkt der Aufbringung, Bezeichnung und Größe des Schlags/der Bewirtschaftungseinheit, Art und Menge des aufgebrachten Düngemittels je ha, die aufgebrachte Menge an Gesamt-Stick- stoff und Phosphat, bei organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln zudem auch die Menge des verfügbaren Stickstoffs. Bei Weidehaltung sind die Weidetage und die Art und Zahl der Weidetiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die betriebliche Betroffenheit von der Aufzeichnungspflicht sowie die einzubeziehenden Flä- chen sind von verschiedenen Faktoren abhängig und können anhand eines Entscheidungs- baums (www.ltz-bw.de Arbeitsfelder Düngung DüV2020) ermittelt werden. Unter diesem Link finden Sie auch ein Merkblatt zur Aufzeichnung von Düngemaßnahmen. Die Dokumentation ist 7 Jahre aufzubewahren Die Aufzeichnung der Pflanzenschutz- und Düngungsmaßnahmen müssen im Rahmen der Kontrollen, z.B. Fachrecht, vorgelegt werden. 2
(5) Einwinterung der Pflanzenschutzspritze Nach Abschluss der Pflanzenschutzsaison steht die gründliche Reinigung der Pflanzenschutz- spritze sowie das Einwintern an. Beachten Sie dabei die Angaben des Geräteherstellers. Rei- nigungsreste/-wasser dürfen unter keinen Umständen in die Kanalisation und in Gewässer ge- langen. Führen Sie die Reinigung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche durch. Bei der Innen- reinigung mit entsprechende Reinigungsmitteln arbeiten, so dass auch angetrocknete Mittel- reste im Tank zuverlässig gelöst werden. Verschleißteile überprüfen, reinigen und ggf. erneu- ern. Frostanfällige Teile, z.B. Manometer oder elektronische Steuerung, ausbauen und frost- sicher lagern. Alle flüssigkeitsführenden Teile mit handelsüblichem Frostschutzmittel auffül- len. Die Spritze unter Dach stellen, optimal ist ein frostfreier Ort. Allgemeine Hinweise: Weitere Empfehlungen zum Pflanzenbau und Pflanzenschutz finden Sie im Internetange- bot des Landwirtschaftsamts (www.rems-murr-kreis.de), im Infodienst der Landwirt- schaftsverwaltung (www.landwirtschaft-bw.info) und unter www.isip.de Bei allen Pflanzenschutzmitteln sind die Gebrauchsanleitungen, Auflagen und Anwen- dungsbestimmungen zu beachten! Keine Befüllung und Reinigung von Feldspritzgeräten bei Ablaufgefahr in Schächte Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss dokumentiert werden Pflanzenschutzmittel deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, müssen ordnungsgemäß ent- sorgt werden. Entsorgungspflicht der einzelnen Mittel beachten! Aktueller Stand der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln https://www.bvl.bund.de 3
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