Kreis Rendsburg-Eckernförde - DRK Kita Nortorf

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Kreis Rendsburg-Eckernförde
                                                                                Der Landrat
                                                                       Fachdienst Gesundheitsdienste

Postanschrift:
Kreis Rendsburg-Eckernförde • Postfach 905 • 24758 Rendsburg
                                                                                          Auskunft erteilt:
DRK Kindergarten Nortorf                                                                  Dr. Christin Hettich
Frau Frauke Hagenow
                                                                                          E-Wlail-Adresse:
Friedrich-Hebbel-Str. 37
                                                                                          gesundheitsschutz@kreis-rd.de
24589 Nortorf

Ihr Zeichen, ihr Schreiben vom              Mein Zeichen, mein Schreiben vom                      Rendsburg
                                                                                                  17.03.2021
Sehr geehrte Eltern,

Ihr Kind muss ab sofort bis einschließlich dem 30.03.2021 in Quarantäne.

Das bedeutet, dass Ihr Kind verpflichtet ist, ab sofort bis einschließlich dem 30.03.2021
eine häusliche Quarantäne einzuhalten. Es darf in dieser Zeit Ihre Wohnung oder Ihr Haus
nicht verlassen und auch keinen Besuch empfangen;

Mit der Quarantäne Ihres Kindes ist eine Quarantäne der weiteren Haushaltsangehörigen
nur verbunden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird. Das ist vorliegend derzeit nicht
der Fall. Haushaltsangehörige werden durch das Gesundheitsamt derzeit lediglich als
Kontaktpersonen der Kategorie II eingestuft. Nach der Empfehlung des Robert-Koch-
Instituts sollen diese Personen nicht ohne das Vorliegen weiterer Gründe abgesondert
werden. Solche Gründe liegen hier derzeit nicht vor. Das Gesundheitsamt empfiehlt aller­
dings, dass alle Haushaltsangehörigen der abgesonderten Person ihre Kontakte, insbe­
sondere die zu Risikogruppen, deutlich reduzieren und dass Geschwisterkinder keine
Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kitas besuchen.

Das Gesundheitsamt wird sich in dieser Zeit nicht bei Ihnen melden, um den Gesundheits­
zustand Ihres Kindes abzufragen. Sie sind dazu verpflichtet, täglich selbst festzustellen, ob
Ihr Kind Symptome entwickelt hat und bei dem Vorliegen von Symptomen unverzüglich
Kontakt zum Hausarzt aufzunehmen und einen Termin für eine Testung auf das Vorliegen
einer SARS-CoV-2-lnfektion zu vereinbaren.

Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ha­
ben, erhalten auf Antrag beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Schles­
wig, Seminarweg 6, 24738 Schleswig eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall
nach den Regelungen des § 56 IfSG, falls sie in diesem Zeitraum die Kinder selbst
betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das
Kind sicherstellen können.

Die Absonderung beruht auf folgender Allgemeinverfügung:

                                           Dienstgebäude:
                                                                                       Konten der Kreiskasse:
                                           Kaiserstraße 8
                                                                                       Förde Sparkasse
                                           24768 Rendsburg
                                           Telefon: +49 4331 202-0                     IBAN DE38 2105 0170 0000 1440 06; BIG NOLADE21KIE
                                                                                       Sparkasse Mittelholstein
                                           Telefax: +49 4331 202-295
                                                                                       IBAN DE69 2145 0000 0000 0018 30; BIG NOLADE21RDB
-2  -

                                  Allgemeinverfügung

                         des Kreises Rendsburg-Eckernförde

  über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
        (SARS-CoV-2) auf dem Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde

Gemäß § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 16 IfSG in Ver­
bindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz - LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

   1. Gegenüber jedem Kind, das am 15.03.21 und/oder 16,03.21 in oder mit der
      Zwergengruppe der Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf, Friedrich-Hebbel-
      Str. 37, 24589 Nortorf betreut wurde, wird ab sofort bis einschließlich dem
      30.03.2021 die Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne angeordnet.
      Es wird diesen Kindern untersagt, während derzeit der Absonderung die Kinderta­
      gesstätte DRK Kindergarten Nortorf oder eine sonstige Einrichtung zur Betreuung
      von Kindern zu betreten.
   2. Gegenüber jeder Betreuungsperson, die am 15.03.21 und/oder 16.03.21 in der
      Zwergengruppe der Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf, Friedrich-Hebbel-
      Str. 37, 24589 Nortorf betreut hat, wird ab sofort bis einschließlich dem 30.03.2021
      die Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne angeordnet. Es wird die­
      sen Personen untersagt, während der Zeit der Absonderung die Kindertagesstätte
      DRK Kindergarten Nortorf oder eine sonstige Einrichtung zur Betreuung von Kin­
      dern zu betreten.
   3. Es ist den abgesonderten Personen in dieser Zeit untersagt, ihre Häuslichkeit ohne
      ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es ihnen
      in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem
      Haushalt angehören.
   4. Bis zum Ende der Absonderung werden die abgesonderten Personen bzw. deren
      Sorgeberechtigte verpflichtet, bei sich bzw. dem Kind
          • zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen;
          • täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivi­
             täten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegen­
              den Tage bitte soweit Sie sich erinnern)
      und im Fall des Vorliegens von Symptomen unverzüglich Kontakt zum Hausarzt
      aufzunehmen und ein Termin zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit
      SARS-CoV-2 Virus zu vereinbaren.
   5. Die auf dem Beiblatt (Anlage 1) beigefügten Hygieneregeln sind verbindlich zu be­
      achten. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

Ich weise Sie bereits jetzt daraufhin, dass, sollten die abgesonderten Personen bzw. deren
Sorgeberechtigte oder die betroffenen Erzieher/innen dieser Verfügung nicht Folge leis­
ten, nach § 30 Abs. 2 IfSG die zwangsweise Unterbringung in einem abgeschlossenen
Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses angeordnet werden
kann.
-3-
Sollte eine abgesonderte Person Symptome entwickeln, ist unverzüglich Kontakt zum
Hausarzt aufzunehmen und ein Termin zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit
SARS-CoV-2 Virus zu vereinbaren. Sollte eine abgesonderte Person ärztliche Hilfe benö­
tigen, ist beim Kontakt mit medizinischem Personal dieses vorab zu informieren, dass die
abgesonderte Person eine Kontaktperson einer Person ist, die mit dem neuartigen
Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist.

Sollte der Hausarzt nicht zu erreichen sein, steht Ihnen folgende Telefonnummer zur Kon­
taktaufnahme zur Verfügung (Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung):

                                 116117

   6. Die Leitung der Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf wird verpflichtet, diese
      Allgemeinverfügung im Gebäude der Kindertagesstätte auszuhängen und den be­
      troffenen Familien und Beschäftigten zuzusenden.

   7. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis
      einschließlich dem 30.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

      Zuwiderhandlungen gegen die in den Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen stel­
      len Ordnungswidrigkeiten gemäß § 73 1a Nr. 6 IfSG dar, die mit einer Geldbuße bis
      zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden können.

   8. Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollzieh­
      bar.

   9. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.

   10. Informationen über die Erhebung von Daten in der Kreisverwaltung Rendsburg-
       Eckernförde nach Art. 12 und 13 DSGVO entnehmen Sie bitte dem Informations­
       blatt Datenschutz COVID-19. Dieses ist während der Dienstzeit einsehbar im Kreis
       Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg und im Internet auf der
       Homepage      des    Kreises   Rendsburg-Eckernförde      (www.kreis-rendsburq-
       eckernförde.de).

Hinweis:
Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ha­
ben, erhalten auf Antrag beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Schles­
wig, Seminarweg 6, 24738 Schleswig eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall
nach den Regelungen des § 56 IfSG, falls sie in diesem Zeitraum die Kinder selbst
betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das
Kind sicherstellen können.
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Begründung

1. Sachverhalt
Am 17.03.2021 wurde dem Gesundheitsamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde bekannt,
dass ein Kind, das die Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf besucht, positiv auf
das SARS-CoV-2-Virus getestet worden ist. Es besuchte den DRK Kindergarten Nortorf
das letzte Mal am 16.03.2021. Das Kind ist asymptomatisch und wurde am 16.03.2021
getestet. Der Besuch der Kindertagesstätte am 1-6.03.2021 liegt daher im infektiösen Zeit­
raum. Die Kinder, die am 15.03.21 und/oder 16.03.21 in oder mit der Zwergengruppe der
Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf betreut wurden, hielten sich in der Kinderta­
gesstätte sowohl drinnen als auch draußen auf. Es werden in dem betroffenen Kindergar­
ten täglich pädagogische Mahlzeiten für eine Dauer von 20-30 Min. mit allen Kindern und
Betreuungspersonen der Zwergengruppe eingenommen. In dieser Zeit werden keine Mas­
ken getragen und es wird nicht gelüftet.

Die Kinder und Betreuungspersonen hatten länger als 15 Minuten ohne adäquaten Schutz
Kontakt zu einer infizierten Person. Zum Teil befanden sie sich bis zu 30 Minuten gemein­
sam mit einer infizierten Person in einem Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration
infektiöser Aerosole.

2. Rechtliche Würdigung
Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei Kranken, Krankheitsverdäch­
tigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeig­
neter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbrei­
tung der übertragbaren Krankheit notwendig ist.

Aufgrund des Kontaktes zu der mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Person
sind die Kinder, die in dem Zeitraum vom 15.03.2021 bis zum             16.03.2021 in der
Zwergengruppe der Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf betreut wurden, als an­
steckungsverdächtig anzusehen. Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine
Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch oh­
ne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitser­
regern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
Kontakt zu einer infizierten Person hatte. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglich­
erweise eintretende Schaden ist. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuarti­
gen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin
zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit
ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu
stellen, so dass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person
ausreicht. Die Kinder und Betreuungspersonen hatten länger als 15 Minuten ohne adäqua­
ten Schutz Kontakt zu einer infizierten Person. Zudem befanden sie sich mehr als 30 Mi­
nuten gemeinsam mit einer infizierten Person in einem Raum mit wahrscheinlich hoher
Konzentration infektiöser Aerosole. Sie sind daher nach den Empfehlungen des Robert-
Koch-Instituts als Kontaktperson der Gruppe I einzuordnen und müssen eine 14-tägige
Quarantäne einhalten.

So ist die Absonderung ein wirksames Mittel zur Verhinderung der weiteren Verbreitung
der Krankheit. Für den Betroffenen weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind
nicht ersichtlich. Die Dauer der Absonderung ergibt sich aus der maximalen Inkubations­
zeit zwischen einer möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheits­
symptomen.
-5-

Die sich aus der Absonderung ergebenden Einschränkungen, insbesondere der allgemei­
nen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel,
eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern.

Rechtsgrundlage für die Beobachtung ist § 29 IfSG. Die angeordneten Maßnahmen sind
notwendig, um festzustellen, ob sich das Ansteckungsrisiko realisiert hat und damit tat­
sächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht. We­
niger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfech­
tungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Diese Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.

Sie ist bis einschließlich 30.03.2021 befristet.

Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG und können
mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000€ geahndet werden.

Die Anordnungen sind gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Wi­
derspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende
Wirkung.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten im Kreis
Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg eingesehen werden.

Hinweis
Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ha­
ben, erhalten auf Antrag beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Schles­
wig, Seminarweg 6, 24738 Schleswig eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall
nach den Regelungen des § 56 IfSG, falls sie in diesem Zeitraum die Kinder selbst
betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das
Kind sicherstellen können.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­
spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift
beim Kreis Rendsburg-Eckernförde, Der Landrat, Fachdienst Gesundheitsdienste, Kaiser­
straße 8, 24768 Rendsburg einzulegen.

Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt involviert oder erfolgt die elektronische Ein­
legung des Widerspruchs durch eine Behörde, kann sie über das besondere elektronische
Anwaltspostfach bzw. Behördenpostfach an das besondere elektronische Behördenpost­
fach des Kreises Rendsburg-Eckernförde erfolgen.

Ein Widerspruch per E-Mail ist nicht zulässig. Bürgerinnen und Bürger können an das be­
sondere elektronische Behördenpostfach des Kreises Rendsburg-Eckernförde nur frist­
wahrend Widerspruch einlegen, wenn die Bürgerin oder der Bürger ein Bürger-EGVP-
Konto (OSCI-Konto) besitzt und zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur ver­
wendet.
-6  -

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine
aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-
Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig gestellt werden.

Im   P*'   ^^

Dr. Hettich
-7-

lm Alltag begegnen wir vielen Erregern wie Viren und Bakterien. Einfache Hygienemaßnahmen tragen dazu bei,
sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen.

1. Regelmäßig Hände waschen
► wenn Sie nach Hause kommen,
► vor und während der Zubereitung von Speisen,
► vor den Mahlzeiten,
► nach dem Besuch der Toilette,                                             2. Hände gründlich waschen
► nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen,                                  ► Hände unter fließendes Wasser halten,
► vor und nach dem Kontakt mit Erkrankten,                                  ► von allen Seiten mit Seife einreiben,
► nach dem Kontakt mit Tieren.                                              ► dabei 20 bis 30 Sekunden Zeit lassen,
                                                                            ► unter fließendem Wasser abwaschen,
                                                                            ► mit einem sauberen Tuch trocknen.

3. Hände aus dem Gesicht fernhalten
► Fassen Sie mit ungewaschenen Händen nicht an
  Mund, Augen oder Nase.

                                                                            4. Richtig husten und niesen
                                                                            ► Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand von
5. Im Krankheitsfall Abstand halten
                                                                                 anderen und drehen sich weg.
► Kurieren Sie sich zu Hause aus.                                           ► Benutzen Sie ein Taschentuch oder halten die
►- Verzichten Sie auf enge Körperkontakte, solange Sie                           Armbeuge vor Mund und Nase.
  ansteckend sind.
► Halten Sie sich in einem separaten Raum auf und
  benutzen Sie wenn möglich eine getrennte Toilette.
► Benutzen Sie Essgeschirr oder Handtücher nicht mit                        6. Wunden schützen
  anderen gemeinsam.                                                        ► Decken Sie Wunden mit einem Pflaster oder
                                                                                 Verband ab.

7. Auf ein sauberes Zuhause achten
► Reinigen Sie insbesondere Küche und Bad
  regelmäßig mit üblichen Haushaltsreinigern.
                                                                            8.     Lebensmittel hygienisch behandeln
► Lassen Sie Putzlappen nach Gebrauch gut trocknen
                                                                            ► Bewahren Sie empfindliche Nahrungsmittel stets
  und wechseln sie häufig aus.
                                                                                 gut gekühlt auf.
                                                                            ► ■ Vermeiden Sie den Kontakt von rohen Tierprodukten
                                                                                 mit roh verzehrten Lebensmitteln.
9. Geschirr und Wäsche heiß waschen
                                                                            ► Erhitzen Sie Fleisch auf mindestens 70 ”C.
► Reinigen Sie Ess- und Küchenutensilien mit warmem                         ► Waschen Sie Gemüse und Obst gründlich.
  Wasser und Spülmittel oder in der Spülmaschine.
► Waschen Sie Spüllappen und Putztücher sowie
   Handtücher, Waschlappen, Bettwäsche und
   Unterwäsche bei mindestens 60 °C.                                        10. Regelmäßig lüften
                                                                            ► Lüften Sie geschlossene Räume mehrmals täglich
                                                                                 für einige Minuten.

    (cc) BY-NC-ND                                              Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Stand: 2016
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