Kreis Rendsburg-Eckernförde - DRK Kita Nortorf
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Kreis Rendsburg-Eckernförde Der Landrat Fachdienst Gesundheitsdienste Postanschrift: Kreis Rendsburg-Eckernförde • Postfach 905 • 24758 Rendsburg Auskunft erteilt: DRK Kindergarten Nortorf Dr. Christin Hettich Frau Frauke Hagenow E-Wlail-Adresse: Friedrich-Hebbel-Str. 37 gesundheitsschutz@kreis-rd.de 24589 Nortorf Ihr Zeichen, ihr Schreiben vom Mein Zeichen, mein Schreiben vom Rendsburg 17.03.2021 Sehr geehrte Eltern, Ihr Kind muss ab sofort bis einschließlich dem 30.03.2021 in Quarantäne. Das bedeutet, dass Ihr Kind verpflichtet ist, ab sofort bis einschließlich dem 30.03.2021 eine häusliche Quarantäne einzuhalten. Es darf in dieser Zeit Ihre Wohnung oder Ihr Haus nicht verlassen und auch keinen Besuch empfangen; Mit der Quarantäne Ihres Kindes ist eine Quarantäne der weiteren Haushaltsangehörigen nur verbunden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird. Das ist vorliegend derzeit nicht der Fall. Haushaltsangehörige werden durch das Gesundheitsamt derzeit lediglich als Kontaktpersonen der Kategorie II eingestuft. Nach der Empfehlung des Robert-Koch- Instituts sollen diese Personen nicht ohne das Vorliegen weiterer Gründe abgesondert werden. Solche Gründe liegen hier derzeit nicht vor. Das Gesundheitsamt empfiehlt aller dings, dass alle Haushaltsangehörigen der abgesonderten Person ihre Kontakte, insbe sondere die zu Risikogruppen, deutlich reduzieren und dass Geschwisterkinder keine Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kitas besuchen. Das Gesundheitsamt wird sich in dieser Zeit nicht bei Ihnen melden, um den Gesundheits zustand Ihres Kindes abzufragen. Sie sind dazu verpflichtet, täglich selbst festzustellen, ob Ihr Kind Symptome entwickelt hat und bei dem Vorliegen von Symptomen unverzüglich Kontakt zum Hausarzt aufzunehmen und einen Termin für eine Testung auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-lnfektion zu vereinbaren. Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ha ben, erhalten auf Antrag beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Schles wig, Seminarweg 6, 24738 Schleswig eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall nach den Regelungen des § 56 IfSG, falls sie in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Die Absonderung beruht auf folgender Allgemeinverfügung: Dienstgebäude: Konten der Kreiskasse: Kaiserstraße 8 Förde Sparkasse 24768 Rendsburg Telefon: +49 4331 202-0 IBAN DE38 2105 0170 0000 1440 06; BIG NOLADE21KIE Sparkasse Mittelholstein Telefax: +49 4331 202-295 IBAN DE69 2145 0000 0000 0018 30; BIG NOLADE21RDB
-2 - Allgemeinverfügung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auf dem Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde Gemäß § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 16 IfSG in Ver bindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: 1. Gegenüber jedem Kind, das am 15.03.21 und/oder 16,03.21 in oder mit der Zwergengruppe der Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf, Friedrich-Hebbel- Str. 37, 24589 Nortorf betreut wurde, wird ab sofort bis einschließlich dem 30.03.2021 die Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne angeordnet. Es wird diesen Kindern untersagt, während derzeit der Absonderung die Kinderta gesstätte DRK Kindergarten Nortorf oder eine sonstige Einrichtung zur Betreuung von Kindern zu betreten. 2. Gegenüber jeder Betreuungsperson, die am 15.03.21 und/oder 16.03.21 in der Zwergengruppe der Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf, Friedrich-Hebbel- Str. 37, 24589 Nortorf betreut hat, wird ab sofort bis einschließlich dem 30.03.2021 die Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne angeordnet. Es wird die sen Personen untersagt, während der Zeit der Absonderung die Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf oder eine sonstige Einrichtung zur Betreuung von Kin dern zu betreten. 3. Es ist den abgesonderten Personen in dieser Zeit untersagt, ihre Häuslichkeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es ihnen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. 4. Bis zum Ende der Absonderung werden die abgesonderten Personen bzw. deren Sorgeberechtigte verpflichtet, bei sich bzw. dem Kind • zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen; • täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivi täten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen (für die zurückliegen den Tage bitte soweit Sie sich erinnern) und im Fall des Vorliegens von Symptomen unverzüglich Kontakt zum Hausarzt aufzunehmen und ein Termin zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 Virus zu vereinbaren. 5. Die auf dem Beiblatt (Anlage 1) beigefügten Hygieneregeln sind verbindlich zu be achten. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Ich weise Sie bereits jetzt daraufhin, dass, sollten die abgesonderten Personen bzw. deren Sorgeberechtigte oder die betroffenen Erzieher/innen dieser Verfügung nicht Folge leis ten, nach § 30 Abs. 2 IfSG die zwangsweise Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses angeordnet werden kann.
-3- Sollte eine abgesonderte Person Symptome entwickeln, ist unverzüglich Kontakt zum Hausarzt aufzunehmen und ein Termin zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 Virus zu vereinbaren. Sollte eine abgesonderte Person ärztliche Hilfe benö tigen, ist beim Kontakt mit medizinischem Personal dieses vorab zu informieren, dass die abgesonderte Person eine Kontaktperson einer Person ist, die mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist. Sollte der Hausarzt nicht zu erreichen sein, steht Ihnen folgende Telefonnummer zur Kon taktaufnahme zur Verfügung (Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung): 116117 6. Die Leitung der Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf wird verpflichtet, diese Allgemeinverfügung im Gebäude der Kindertagesstätte auszuhängen und den be troffenen Familien und Beschäftigten zuzusenden. 7. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich dem 30.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich. Zuwiderhandlungen gegen die in den Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen stel len Ordnungswidrigkeiten gemäß § 73 1a Nr. 6 IfSG dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden können. 8. Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollzieh bar. 9. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. 10. Informationen über die Erhebung von Daten in der Kreisverwaltung Rendsburg- Eckernförde nach Art. 12 und 13 DSGVO entnehmen Sie bitte dem Informations blatt Datenschutz COVID-19. Dieses ist während der Dienstzeit einsehbar im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg und im Internet auf der Homepage des Kreises Rendsburg-Eckernförde (www.kreis-rendsburq- eckernförde.de). Hinweis: Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ha ben, erhalten auf Antrag beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Schles wig, Seminarweg 6, 24738 Schleswig eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall nach den Regelungen des § 56 IfSG, falls sie in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.
-4- Begründung 1. Sachverhalt Am 17.03.2021 wurde dem Gesundheitsamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde bekannt, dass ein Kind, das die Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf besucht, positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden ist. Es besuchte den DRK Kindergarten Nortorf das letzte Mal am 16.03.2021. Das Kind ist asymptomatisch und wurde am 16.03.2021 getestet. Der Besuch der Kindertagesstätte am 1-6.03.2021 liegt daher im infektiösen Zeit raum. Die Kinder, die am 15.03.21 und/oder 16.03.21 in oder mit der Zwergengruppe der Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf betreut wurden, hielten sich in der Kinderta gesstätte sowohl drinnen als auch draußen auf. Es werden in dem betroffenen Kindergar ten täglich pädagogische Mahlzeiten für eine Dauer von 20-30 Min. mit allen Kindern und Betreuungspersonen der Zwergengruppe eingenommen. In dieser Zeit werden keine Mas ken getragen und es wird nicht gelüftet. Die Kinder und Betreuungspersonen hatten länger als 15 Minuten ohne adäquaten Schutz Kontakt zu einer infizierten Person. Zum Teil befanden sie sich bis zu 30 Minuten gemein sam mit einer infizierten Person in einem Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole. 2. Rechtliche Würdigung Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei Kranken, Krankheitsverdäch tigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeig neter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbrei tung der übertragbaren Krankheit notwendig ist. Aufgrund des Kontaktes zu der mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Person sind die Kinder, die in dem Zeitraum vom 15.03.2021 bis zum 16.03.2021 in der Zwergengruppe der Kindertagesstätte DRK Kindergarten Nortorf betreut wurden, als an steckungsverdächtig anzusehen. Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch oh ne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitser regern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglich erweise eintretende Schaden ist. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuarti gen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, so dass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person ausreicht. Die Kinder und Betreuungspersonen hatten länger als 15 Minuten ohne adäqua ten Schutz Kontakt zu einer infizierten Person. Zudem befanden sie sich mehr als 30 Mi nuten gemeinsam mit einer infizierten Person in einem Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole. Sie sind daher nach den Empfehlungen des Robert- Koch-Instituts als Kontaktperson der Gruppe I einzuordnen und müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten. So ist die Absonderung ein wirksames Mittel zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Krankheit. Für den Betroffenen weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Dauer der Absonderung ergibt sich aus der maximalen Inkubations zeit zwischen einer möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheits symptomen.
-5- Die sich aus der Absonderung ergebenden Einschränkungen, insbesondere der allgemei nen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Rechtsgrundlage für die Beobachtung ist § 29 IfSG. Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um festzustellen, ob sich das Ansteckungsrisiko realisiert hat und damit tat sächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht. We niger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfech tungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Diese Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie ist bis einschließlich 30.03.2021 befristet. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000€ geahndet werden. Die Anordnungen sind gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Wi derspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg eingesehen werden. Hinweis Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ha ben, erhalten auf Antrag beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Schles wig, Seminarweg 6, 24738 Schleswig eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall nach den Regelungen des § 56 IfSG, falls sie in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreis Rendsburg-Eckernförde, Der Landrat, Fachdienst Gesundheitsdienste, Kaiser straße 8, 24768 Rendsburg einzulegen. Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt involviert oder erfolgt die elektronische Ein legung des Widerspruchs durch eine Behörde, kann sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. Behördenpostfach an das besondere elektronische Behördenpost fach des Kreises Rendsburg-Eckernförde erfolgen. Ein Widerspruch per E-Mail ist nicht zulässig. Bürgerinnen und Bürger können an das be sondere elektronische Behördenpostfach des Kreises Rendsburg-Eckernförde nur frist wahrend Widerspruch einlegen, wenn die Bürgerin oder der Bürger ein Bürger-EGVP- Konto (OSCI-Konto) besitzt und zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur ver wendet.
-6 - Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff- Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig gestellt werden. Im P*' ^^ Dr. Hettich
-7- lm Alltag begegnen wir vielen Erregern wie Viren und Bakterien. Einfache Hygienemaßnahmen tragen dazu bei, sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen. 1. Regelmäßig Hände waschen ► wenn Sie nach Hause kommen, ► vor und während der Zubereitung von Speisen, ► vor den Mahlzeiten, ► nach dem Besuch der Toilette, 2. Hände gründlich waschen ► nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen, ► Hände unter fließendes Wasser halten, ► vor und nach dem Kontakt mit Erkrankten, ► von allen Seiten mit Seife einreiben, ► nach dem Kontakt mit Tieren. ► dabei 20 bis 30 Sekunden Zeit lassen, ► unter fließendem Wasser abwaschen, ► mit einem sauberen Tuch trocknen. 3. Hände aus dem Gesicht fernhalten ► Fassen Sie mit ungewaschenen Händen nicht an Mund, Augen oder Nase. 4. Richtig husten und niesen ► Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand von 5. Im Krankheitsfall Abstand halten anderen und drehen sich weg. ► Kurieren Sie sich zu Hause aus. ► Benutzen Sie ein Taschentuch oder halten die ►- Verzichten Sie auf enge Körperkontakte, solange Sie Armbeuge vor Mund und Nase. ansteckend sind. ► Halten Sie sich in einem separaten Raum auf und benutzen Sie wenn möglich eine getrennte Toilette. ► Benutzen Sie Essgeschirr oder Handtücher nicht mit 6. Wunden schützen anderen gemeinsam. ► Decken Sie Wunden mit einem Pflaster oder Verband ab. 7. Auf ein sauberes Zuhause achten ► Reinigen Sie insbesondere Küche und Bad regelmäßig mit üblichen Haushaltsreinigern. 8. Lebensmittel hygienisch behandeln ► Lassen Sie Putzlappen nach Gebrauch gut trocknen ► Bewahren Sie empfindliche Nahrungsmittel stets und wechseln sie häufig aus. gut gekühlt auf. ► ■ Vermeiden Sie den Kontakt von rohen Tierprodukten mit roh verzehrten Lebensmitteln. 9. Geschirr und Wäsche heiß waschen ► Erhitzen Sie Fleisch auf mindestens 70 ”C. ► Reinigen Sie Ess- und Küchenutensilien mit warmem ► Waschen Sie Gemüse und Obst gründlich. Wasser und Spülmittel oder in der Spülmaschine. ► Waschen Sie Spüllappen und Putztücher sowie Handtücher, Waschlappen, Bettwäsche und Unterwäsche bei mindestens 60 °C. 10. Regelmäßig lüften ► Lüften Sie geschlossene Räume mehrmals täglich für einige Minuten. (cc) BY-NC-ND Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Stand: 2016
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