Kurzarbeitsentschädigung der ALV (KAE COVID-19) für Mitarbeitende - VZLS

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Kurzarbeitsentschädigung der ALV (KAE COVID-19) für
Mitarbeitende
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von
Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der
Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer
Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das summarische Verfahren für
Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Die
entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am
1. Januar 2021 in Kraft.

Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Diese
erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im
Covid-19-Gesetz. Vorgesehen sind die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung
der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit
überschreitet, sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten
Arbeitsverhältnissen und Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell
entscheiden.

Das Parlament hat sich am 18. Dezember 2020 auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-
Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen
   - mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100% entschädigt.
   - bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die
      Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470
      Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von
      Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes
      statt.
   - ab einem Einkommen von 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%.

Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist
bis zum 31. März 2021 befristet. Das SECO wird hierzu entsprechende Weisungen erlassen.

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei seiner Arbeitslosenversicherung für die betroffenen
Mitarbeitenden anmelden.
Quellen und weiterführende Links:

Deutsch:
   - https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html
   - https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistung
      en/kurzarbeit-covid-19.html

Französisch:
   - https://www.seco.admin.ch/seco/fr/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html
   - https://www.arbeit.swiss/secoalv/fr/home/menue/unternehmen/versicherungsleistung
      en/kurzarbeit-covid-19.html

Italienisch:
     - https://www.seco.admin.ch/seco/it/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html
     - https://www.arbeit.swiss/secoalv/it/home/menue/unternehmen/versicherungsleistunge
         n/kurzarbeit-covid-19.html

Formulare für Arbeitgeber:
   - Deutsch: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-
      arbeitgeber/kae-covid-19.html.html
   - Französisch: https://www.arbeit.swiss/secoalv/fr/home/service/formulare/fuer-
      arbeitgeber/kae-covid-19.html.html
   - Italienisch: https://www.arbeit.swiss/secoalv/it/home/service/formulare/fuer-
      arbeitgeber/kae-covid-19.html.html
Corona-Erwerbsersatzentschädigung der EO für
Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher
Stellung

Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?

-    Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die
     Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
-    Personen, die wegen einer ärztlich oder behördlich verordneten nicht
     selbstverschuldeten (nicht notwendige Reisen in Risikostaaten)
     Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen und kein
     Homeoffice machen können;
-    Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie
     mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden und
     Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die
      - auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen und
          dadurch einen Erwerbsausfall erleiden;
      - die von einem kantonalen oder auf Bundesebene erlassenen Verbot einer oder
          mehrerer Veranstaltungen betroffen sind;
      - ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
          massgeblich einschränken müssen und im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges
          Einkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben.

Entschädigung für Selbständigerwerbende (Einzelfirmen) und deren mitarbeitende
Ehegatten resp. eingetragene Partner

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie
    - im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten oder aber im Betrieb des
       selbständigerwerbenden Ehegatten oder eingetragenen Partners angestellt sind und
    - von der Betriebsschliessung oder dem Veranstaltungsverbot betroffen sind. Dabei ist
       unerheblich ob die Betriebsschliessung oder das Veranstaltungsverbot von den
       kantonalen Behörden oder auf Bundesebene entschieden wurde.
    - einen Erwerbsausfall erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang
       aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt (Härtefall infolge
       indirekter Betroffenheit).

Umsatzrückgang 2020 oder in den letzten 12 Monaten:
Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im
Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-
Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2020 bzw. der letzten 12
Monate (Umsatzeinbussen von mind. 40%).

Dezember-Regelung: wer im Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40%,
aber weniger als 55% vorweisen kann, hat Anspruch auf die Entschädigung für den Zeitraum
19. – 31. Dezember 2020. Beträgt der Umsatzrückgang im Dezember mindestens 55%, so
besteht der Anspruch für den ganzen Monat Dezember.

Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021:
Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten
12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.
Kein Nachweis einer Mindestumsatzeinbusse1:
Sofern der Betrieb seit dem 1.11.2020 durch eine behördliche Anordnung für mind. 40 Tage
geschlossen worden ist (gilt automatisch als Härtefall).

Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende
Ehegatten resp. eingetragene Partner

Sie haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie
    - in Ihrem Betrieb angestellt sind, eine Funktion als Gesellschafter(in) innehaben und
    - einen Lohnausfall infolge Betriebsschliessung oder dem Veranstaltungsverbot
       erleiden, dies gilt auch für deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner.
       Dabei ist unerheblich ob die Betriebsschliessung oder das Veranstaltungsverbot von
       den kantonalen Behörden oder auf Bundesebene entschieden wurde.

Härtefall infolge indirekter Betroffenheit:
Wenn Sie nicht von einer Betriebsschliessung oder dem Veranstaltungsverbot betroffen sind,
haben Sie dennoch Anspruch auf die Entschädigung, wenn
   - Sie einen Lohnausfall erleiden und
   - Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der behördlichen
       Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt.

Umsatzrückgang 2020 oder in den letzten 12 Monaten:
Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im
Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-
Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2020 bzw. der letzten 12
Monate (Umsatzeinbussen von mind. 40%).

Dezember-Regelung: wer im Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40%,
aber weniger als 55% vorweisen kann, hat Anspruch auf die Entschädigung für den Zeitraum
19. – 31. Dezember 2020. Beträgt der Umsatzrückgang im Dezember mindestens 55%, so
besteht der Anspruch für den ganzen Monat Dezember.

Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021:
Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten
12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.

Kein Nachweis einer Mindestumsatzeinbusse1:
Sofern der Betrieb seit dem 1.11.2020 durch eine behördliche Anordnung für mind. 40 Tage
geschlossen worden ist (gilt automatisch als Härtefall).

1   Zurzeit ist die Zahnmedizin-Branche glücklicherweise nicht von Schliessungen betroffen.
EO-Entschädigung:
Deutsch:
   - https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-
      und-gesetze/eo-corona.html
   - Formular für EO-Entschädigung

Französisch:
   - https://www.bsv.admin.ch/bsv/fr/home/assurances-sociales/eo-msv/grundlagen-und-
      gesetze/eo-corona.html
   - Formulaire

Italienisch:
     - https://www.bsv.admin.ch/bsv/it/home/assicurazioni-sociali/eo-msv/grundlagen-und-
         gesetze/eo-corona.html
     - Moduli

Medienmitteilung Härtefall
Deutsch:
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81966.html
Französisch:
https://www.admin.ch/gov/fr/accueil/documentation/communiques.msg-id-81966.html
Italienisch:
https://www.admin.ch/gov/it/pagina-iniziale/documentazione/comunicati-stampa.msg-id-
81966.html

Schema Härtefall:
   - Deutsch: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64892.pdf
   - Französisch: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64899.pdf
   - Italienisch: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64900.pdf

Härtefälle und ergänzende Massnahmen der Kantone:
Deutsch: kantonale Härtefallprogramme
Französisch: programmes cantonaux pour les cas de rigueur

Stand, 19.01.2021
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