Drohnen - Ein grund- und menschenrechtliches Problem?
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Eingereicht von Lisa Farkas Angefertigt am Institut für Europarecht Beurteiler Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler Drohnen - April 2021 Ein grund- und menschenrechtliches Problem? Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magistra der Rechtswissenschaften im Diplomstudium der Rechtswissenschaften JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich www.jku.at DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Wien, am 14.04.2021 April 2021 Lisa Farkas 2/48
Inhaltsverzeichnis I. Begriffsbestimmungen .......................................................................................... 5 II. Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................... 5 III. Einleitung .............................................................................................................. 6 IV. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ......................................................... 7 V. Die delegierte Verordnung (EU) 2020/746 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ............................................................ 8 VI. Klassifizierung von unbemannten Luftfahrzeugen ................................................ 8 A. Offen ................................................................................................................... 10 B. Speziell ............................................................................................................... 11 C. Zulassungspflichtig ............................................................................................. 12 VII. Betriebsvoraussetzungen ................................................................................... 12 A. Kompetenznachweis ........................................................................................... 12 B. Registrierung ...................................................................................................... 13 C. Versicherung....................................................................................................... 14 VIII. Flugverbotszonen ............................................................................................... 15 IX. Einsatzmöglichkeiten von Drohnen..................................................................... 16 X. Gefahren durch den Einsatz von uLFZ und deren Bekämpfung ......................... 17 A. Die Drohne als Gefahr ........................................................................................ 17 B. Bekämpfung von Drohnen .................................................................................. 19 1. Erkennung: ......................................................................................................... 19 2. Identifikation:....................................................................................................... 19 3. Abwehr:............................................................................................................... 19 a) Jammen: ............................................................................................................. 19 b) Spoofing:............................................................................................................. 20 c) Abfangen: ........................................................................................................... 20 XI. Betroffene Grund- und Menschenrechte ............................................................. 21 A. Recht auf Leben ................................................................................................. 21 1. Schutzbereich und Eingriffe: ............................................................................... 21 2. Drohnenurteil des OVG Münster......................................................................... 22 3. Der Einsatz von Drohnen in Konflikten ............................................................... 23 B. Recht auf Privatsphäre ....................................................................................... 24 1. Allgemeines ........................................................................................................ 24 a) Art 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Achtung des Privat- und Familienlebens.................................................................................................... 24 April 2021 Lisa Farkas 3/48
b) Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ..................... 25 c) Art 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ..................................... 25 d) § 1328a des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuchs ............................................ 25 2. Schutzbereich und Eingriffe ................................................................................ 25 3. Judikatur und Praxis ........................................................................................... 27 a) Urteil des Amtsgericht Potsdam in Deutschland ................................................. 27 C. Recht auf Eigentum ............................................................................................ 28 D. Recht auf Datenschutz ....................................................................................... 29 1. Allgemeines ........................................................................................................ 29 2. Datenschutzrechtliche Strafbestimmungen......................................................... 31 3. Polizeiliche Arbeit ............................................................................................... 33 4. Gewerbliche Nutzung von Drohnen .................................................................... 33 XII. Strafrechtliche Aspekte des Drohnenflugs in Österreich ..................................... 34 A. Stalking nach § 107a StGB ................................................................................. 34 B. Nötigung § 105 StGB .......................................................................................... 34 C. Cyber-Mobbing § 107 c StGB ............................................................................. 34 D. Drohnen im Zusammenhang mit dem SPG und der StPO.................................. 35 XIII. Zivilrechtliche Möglichkeiten zur Abwehr von Drohnen in Österreich ................. 35 A. Unterlassungsklage nach § 16 ABGB ................................................................. 36 B. Anspruch auf Schadenersatz nach § 1328a ABGB ............................................ 37 C. Nachbarrechtliche Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB ............................ 38 D. Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 iVm § 354 ABGB ....................................... 39 E. Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB .............................................................. 40 F. Selbsthilfe gemäß § 19 iVm § 344 ABGB ........................................................... 40 XIV.Schlussbemerkung ............................................................................................. 41 XV. Quellenverzeichnis ............................................................................................. 42 April 2021 Lisa Farkas 4/48
Drohnen - Ein grund- und menschenrechtliches Problem? I. Begriffsbestimmungen Unbemanntes Luftfahrzeug (uLFZ): „[..] unbemanntes Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist“.1 Darunter fallen sowohl Luftfahrzeuge, welche autonom fliegen können, als auch solche, die einer Steuerung eines Piloten vom festen Boden aus bedürfen. Unbemanntes Luftfahrzeugsystem (UAS -unmanned aircraft system): Dieser Begriff wurde erst infolge der VO (EU) 2019/947 definiert. Er bezeichnet ein „[..] unbemanntes Luftfahrzeug samt dessen Ausrüstung für dessen Fernsteuerung.“2 Drohne: Diesem Begriff fehlt zum jetzigen Zeitpunkt jegliche legistische Definition. Er wird jedoch im deutschsprachigen Raum im praktischen Sprachgebrauch überwiegend für den Begriff des unbemannten Luftfahrzeuges verwendet. Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems: „ [..] eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt;“3 Betrieb in direkter Sicht: „ [..] eine UAS-Betriebsart, bei der der Fernpilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzug aufrechtzuerhalten, sodass er/sie dessen Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden;“4 Fernpilot/in: eine natürliche Person, die ein uLFZ selbst steuert. Hierfür muss die Person nicht auch gleichzeitig der Betreiber des uLFZ sein.5 Menschenansammlungen: „eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen.“6 II. Abkürzungsverzeichnis EASA: Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) UN-Charta: Charta der Vereinten Nationen GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 1 Art 3 Nr. 30 VO (EU) 2018/1139 des europäischen Parlaments und Rates vom 4. Juli 2018, ABl L 212/20. 2 Art 2 Z 1 VO (EU) 2019/947 ABl L 152/47 idgF. 3 Art 2 Z 2 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/47 idgF. 4 Art 2 Z 7 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/48 idgF. 5 Vgl VO (EU) 2019/947, idgF. 6 Art 2 Z 3 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/47 idgF. April 2021 Lisa Farkas 5/48
III. Einleitung Drohnen werden immer beliebter, was die stetig steigenden Verkaufszahlen belegen.7 Allein im Jahr 2019 wurden in Österreich von der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung 2.873 Anträge für den Betrieb einer Drohne genehmigt.8 „Im Jahr 2021 dürfte der Drohnenmarkt für gewöhnliche Endverbraucher fünf Milliarden Dollar erreichen, wie Berechnungen der Marktforschungsgesellschaft Tractica ergaben.“ 9 Nicht nur Privatpersonen nutzen die unbemannten Luftfahrzeugsysteme (uLFZ) in ihrer Freizeit, längst haben auch unterschiedlichste Wirtschaftssektoren den Nutzen der vielseitig einsetzbaren Geräte erkannt. Der Einsatz von uLFZ ist vielseitig; die Nutzung durch das Militär, der Landwirtschaft und der Meteorologie sind nur wenige Beispiele.10 Rund sieben Millionen privat sowie 400.000 staatlich und kommerziell genutzte Drohnen werden voraussichtlich im Jahr 2050 im EU-Luftraum betrieben.11 So verwundert es nicht, dass die europäische Kommission in ihrem Arbeitsplan für die nächsten Jahre unter anderem auch die rechtliche Weiterentwicklung für uLFZ, U-Space sowie der Drohnenstrategie 2.0 vorstellt.12 Durch die EU-Verordnung 2019/947 wird zwar die Nutzung der uLFZ für die einzelnen Mitgliedstaaten, sowie Einzelpersonen in der gesamten Europäischen Union großteils vereinheitlicht und infolgedessen auch vereinfacht. Jedoch ergeben sich durch die vermehrte Nutzung von uLFZ vielschichtige Probleme. Besonders bedenklich sind Eingriffe in Grundrechte durch den Einsatz von uLFZ, wie beispielsweise Eingriffe in die Privatsphäre. ULFZ, die mit Kameras ausgestattet sind, rufen überdies datenschutzrechtliche Probleme hervor.13 Doch ab wann liegt ein Eingriff in Grund- bzw. Menschenrechte vor? Wie kann sich nun eine natürliche Person gegen solche Eingriffe verteidigen und welche Rechte stehen dieser Person zu? Welche Regelungen müssen von den jeweiligen Betreibern/innen eines uLFZ berücksichtigt werden? Inwiefern haften der/die Fernpilot/in oder der/die Betreiber/in einer Drohne beim Verstoß gesetzlicher Vorschriften und mit welchen Konsequenzen sind bei Verstößen zu rechnen? Was hat sich durch die EU-Verordnung 2019/947 für natürliche und juristische Personen geändert? Welche Registrierungspflichten sind für die unterschiedlichen Arten von uLFZ zu beachten und wofür gilt der neu eingeführte “Drohnenführerschein“? Welche Rolle 7 Vgl https://www.tt.com/Art/17256137/drohnen-heiss-begehrt-mit-ende-des-jahres-online-fuehrerschein-noetig (abgefragt am 02.02.2021); https://www.derstandard.at/story/2000064154760/immer-mehr-grossveranstaltungen- sagen-drohnen-den-kampf-an (abgefragt am 02.02.2021). 8 Vgl https://www.derstandard.at/story/2000111238868/neue-eu-drohnen-verordnung-ab-juli-2020 (abgefragt am 03.02.2021). 9 https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/das-geschaeft-mit-der-drohnenabwehr-1321589 (abgefragt am 03.02.2021). 10 Vgl Tarmastin, Drohnen auf dem Vormarsch in der kommerziellen Nutzung, DORDA NEWS 3, 2019; Schmelz/Tuttinger, Erlaubt das Luftfahrtrecht die kommerzielle Nutzung von Drohnen?, Manz, 01.07.2015, 531. 11 Vgl Lopatka, Zivile Drohnen – Ist Österreich auf die EU-Vollharmonisierung vorbereitet?, Manz, 05.09.2019, 816. 12 Vgl Than, Neues aus Brüssel und Luxemburg, Zeitschrift, Manz, ZVR 2021/62, Heft 4/2021, 139. 13 Vgl https://www.dsb.gv.at/download-links/fragen-und-antworten.html#Drohnen_und_Datenschutz (abgefragt am 02.02.2020). April 2021 Lisa Farkas 6/48
spielt nun das nationale Luftfahrtgesetz infolge der EU-Verordnung2019/947? Eine weitere zu beleuchtende Frage setzt sich mit den Möglichkeiten zur Ausschaltung und dem unschädlich machen von bedrohlichen uLFZ und deren rechtlichen Zulässigkeit auseinander. Die Bezeichnung “Drohne“ wird medial vielseitig genutzt, obwohl sie nicht der Fachterminologie entspricht.14 In dieser Arbeit wird der Begriff “Drohne“ als weitere Bezeichnung für unbemannte Luftfahrzeuge verwendet. Diese Arbeit schafft einen Überblick über die aktuell geltenden Rechtsvorschriften zur Anwendung von uLFZ, den sich dadurch ergebenden Problemen, Eingriffe in Grund- und Menschenrechte sowie einige Judikate, welche sich mit der Lösung vorgenannter Problematiken beschäftigten. IV. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge Bisher regelte jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union seine eigenen luftrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Nutzung und des Betriebs unbemannter Luftfahrzeugsysteme, was für eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften und infolgedessen für Unsicherheit bei den jeweiligen Drohnenbetreibern/innen und – piloten/innen verantwortlich war. 15 Durch den stetig zunehmenden Luftverkehr wuchsen die Notwendigkeit und der Bedarf einer einheitlichen Regelung für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Mit der neuen EU-Verordnung 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, welche am 31.12.2020 EU-weit in Kraft getreten ist und rechtlich auf Art 57 der EU-Verordnung 2018/113916 basiert, wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Vereinheitlichung für die Benützung unbemannter Luftfahrzeugsysteme gesetzt.17 Die Verordnung reguliert umfassend die Klassifizierung von uLFZ, deren Betrieb, die Voraussetzungen, welche die Fernpiloten/innen zu erfüllen haben, etwaige Betriebsgenehmigungen und Registrierungen, die Vorschriften im Zusammenhang mit Flugmodell-Vereinen sowie die Aufgaben, welche den nationalen Behörden der jeweiligen Mitgliedsstaaten unterliegen.18 Drohnenbetreiber/innen, welche natürliche sowie juristische Personen sein können, sind zu einer Registrierung verpflichtet und brauchen je nach Gerätetyp (CE- Klassifizierung) zusätzlich einen Kompetenznachweis und eine Betriebsgenehmigung. Der Kompetenznachweis, welcher auch als “Drohnenführerschein“ bezeichnet wird, ist in der gesamten Europäischen Union gültig. Er macht ein intensives 14 Vgl https://www.oemz-online.at/pages/viewpage.action?pageId=11405560 (abgefragt am 02.02.2021). 15 Vgl https://www.drohnen.de/20336/drohnen-gesetze-eu/ (abgefragt am 02.02.2021). 16 Vgl VO (EU) 2018/1139 des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ABI L 212/41, idgF. 17 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/EU-Regelungen-f%C3%BCr- Drohnen-im-%C3%9Cberblick.html (abgefragt am 02.02.2020). 18 Vgl VO (EU) 2019/947 der Kommission v 24.05.2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl L 152/24, 1 idgF. April 2021 Lisa Farkas 7/48
Auseinandersetzen des/der Drohnenpiloten/pilotin mit den aktuell gültigen Rechtsvorschriften hinsichtlich der korrekten Nutzung eines uLFZ obligatorisch und soll infolgedessen für mehr Rechtssicherheit sorgen. V. Die delegierte Verordnung (EU) 2020/746 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie wurde die EU-Verordnung 2020/746 vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen. Diese beschränkt sich jedoch hauptsächlich darauf, dass viele der in der Verordnung 2019/947 geregelten Anwendungsfristen hinsichtlich der Übergangsbestimmungen, zeitlich nach hinten verschoben werden und bis dahin noch die bisher bestehende Rechtslage anzuwenden ist. 19 VI. Klassifizierung von unbemannten Luftfahrzeugen Infolge der neuen Verordnung müssen alle neuen uLFZ, die ab 2021 auf den Markt gebracht werden, verpflichtend durch eine CE-Klassifizierung in eine bestimmte Kategorie eingeordnet sein.20 „Die CE-Kennzeichnung ist im Europäischen Binnenmarkt für eine Reihe von Produkten verpflichtend. Sie dient der Vereinheitlichung von Standards und wird durch Harmonisierungsvorschriften der EU geregelt. Deren Einhaltung wird durch ein Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt.“21 Die korrekte Klassifizierung der Drohnen wird durch die CE-Kennzeichnung, welche der/die jeweilige Hersteller/in obligatorisch bereits auf der Produktverpackung ausweisen muss, immens erleichtert. Der/Die Käufer/in des jeweiligen Geräts kann somit sofort erkennen, in welche Kategorie sein/ihr uLFZ fällt und welche Konsequenzen dies in Bezug auf Kompetenznachweis, Registrierung und Bewilligung hat und überdies auch wie das uLFZ korrekt zu versichern ist. Je höher die CE-Klasse der Drohne ist, desto mehr Vorschriften sind hinsichtlich des Betriebs zu beachten, da mit den verschiedenen CE-Klassen auch die Gefährlichkeit des Betriebs der uLFZ steigt.22 19 Vgl VO (EU) 2020/946 der Kommission v. 4.6.2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid- 19-Pandemie, ABl L 176/13 idgF. 20 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/EU-Regelungen-f%C3%BCr- Drohnen-im-%C3%9Cberblick.html (abgefragt am 03.02.2021); Janezic, Drohnen – Kompetenzübergang zur EU, 09.01.2018, 41. 21 https://www.wko.at/service/innovation-technologie-digitalisierung/ce-kennzeichnung-normen.html (abgefragt am 26.02.2021). 22Vglhttps://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Drohnenkategorien_open_specific_cer tified.html (abgefragt am 26.02.2021); https://computerwelt.at/news/12-fragen-zur-neuen-europaeischen- drohnenverordnung(abgefragt am 03.02.2021). April 2021 Lisa Farkas 8/48
Von uLFZ in der Risikoklasse C 0 geht somit die geringste Gefahr aus, von der Klasse C 4 die höchste Gefahr. Je nach Größe, Gewicht, Bauform, Sicherheitsfunktion, Bewegungsenergie und Einsatzmöglichkeiten ergeben sich für die unterschiedlichen Geräte ebenso unterschiedliche Pflichten für den/die Drohnenbetreiber/in.23 Es stellt sich die Frage, wie nun mit Drohnen umzugehen ist, welche bereits vor dem Inkrafttreten der VO 2019/947 faktisch in Verwendung waren. Für ältere uLFZ, die noch über keine CE-Kennzeichnung verfügen und somit als “Bestandsdrohnen“ bezeichnet werden, gelten Übergangsbestimmungen.24 „Dies betrifft alle Drohnen, die bis heute bereits im Umlauf sind oder noch vor dem 1.1.2023 produziert werden und keine Klassifizierung besitzen.“ 25 Die soeben genannten Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Bestandsdrohnen sind in Art 20 und 22 der VO 2019/947 geregelt, für welche gemäß Art 1 Z 1 und Z3 ein Übergangszeitraum von 30 Monaten ab Inkrafttreten der VO bestimmt wurde. Trotz geltender Übergangsbestimmungen kann - abhängig vom jeweiligen uLFZ - in Österreich eine Registrierung vorgeschrieben werden.26 Aufgrund mangelnder CE- Zertifizierung müssen Bestandsdrohnen vorübergehend aufgrund ihres Gewichts in die jeweiligen Klassen zugeordnet werden.27 Die höchstzulässige Startmasse einer Drohne (auch MTOM), wird von dem/der Hersteller/in festgelegt. Sie regelt das höchstzulässige Gewicht, welches sich gem. Art 2 Z 22 VO (EU) 2019/947 aus der Masse der Drohne samt Kraftstoff und der Nutzlast summiert. Infolge dieser Startmasse wird die Klassifizierung des uLFZ vorgenommen. CE- Klasse: Höchst zulässige Startmasse C0: Unter 250 Gramm C1: 250 Gramm bis 899 Gramm C2: 900 Gramm bis 3,99 Kilogramm C3 und C4: 4 Kilogramm bis 24,99 Kilogramm 28 Gemäß Art 3 existieren derzeit drei Betriebskategorien von uLFZ: Offen, Speziell und Zulassungspflichtig.29 Die Notwendigkeit dieser Unterteilung ergibt sich nach den Gründen (5) und (6) der VO (EU) 2019/947 aus der unterschiedlichen Risikoeinschätzung und weiteren Kriterien eines uLFZ.30 23 Vgl https://www.drohnen.de/20336/drohnen-gesetze-eu/ (abgefragt am 03.02.2021). 24 Vgl https://www.drone-zone.de/eu-drohnenregeln-alle-fragen-antworten-fuer-drohnenpiloten-faq/ (abgefragt am 03.02.2021). 25 https://www.drohnen.de/20336/drohnen-gesetze-eu/ (abgefragt am 03.02.2021). 26 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/EU-Regelungen-f%C3%BCr- Drohnen-im-%C3%9Cberblick.html (abgefragt am 03.02.2021). 27 Vgl https://www.dronespace.at/jart/prj3/dronespace/main.jart?rel=de&content-id=1601679780076 (abgefragt am 03.02.2021). 28 https://airandmore.at/tag/drohnen-registrierung/ (abgefragt am 20.02.2021). 29 Vgl Art 3 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/49 idgF. 30 Vgl Gründe (5) und (6), VO (EU) 2019/947, ABl L 152/45 idgF. April 2021 Lisa Farkas 9/48
A. Offen Die Betriebskategorie “offen“ ist in Art 4 VO 2019/947 geregelt und bezeichnet Flugoperationen mit einem verhältnismäßig geringen Risiko während des Betriebs.31 Rund 80 % der in Österreich angemeldeten Drohnen sind in der Kategorie “Offen“ angesiedelt und dienen dem privaten Betrieb.32 Aufgrund der praktischen Relevanz dieser Kategorie wird sie in dieser Arbeit detaillierter analysiert als die beiden anschließend folgenden Kategorien. Nach Art des Fluges und des Gewichts des uLFZ wird die Kategorie “Offen“ wiederum in drei unterschiedliche Unterkategorien unterteilt: A1: Flüge direkt über Menschen (Menschenansammlungen sind hier nicht beinhaltet) A2: Flüge in der Nähe von Menschen (mit sicherer Entfernung zu den Menschen) A3: Füge mit großem Abstand zu Menschen (außerhalb von besiedeltem Stadtgebiet)33 34 Die Verwendung einer Drohne mit einem Gesamtgewicht bis zu 25 kg ist gem. § 24c (2) LFG ohne Betriebsgenehmigung oder -bewilligung der Austro Control erlaubt. Der direkte Sichtkontakt des/der Fernpiloten/in zum uLFZ, ein MTOM von weniger als 25 kg, eine maximale Flughöhe von 120 Metern über dem Boden, sowie die sichere Entfernung von Menschen und Menschenansammlungen, sind unter anderem verpflichtend gemäß Art 4 VO 2019/947 in der Kategorie “Offen“ vorgeschrieben. Ebenso legt Art 14 Abs 5 lit. a für die Mehrzahl der uLFZ in dieser Kategorie fest, dass sich der/die Betreiber/in selbst in dem Mitgliedstaat, in welchem sich sein/ihr Wohnsitz befindet, zu registrieren hat.35 In nachfolgender Grafik werden die genauen Bestimmungen hinsichtlich der Unterkategorie “Offen“ erläutert. 31 Vgl https://airandmore.at/tag/drohnen-klassen/ (abgefragt am 20.02.2021). 32 Vgl Georgiev/Lehner, Neue Risiken und Chancen durch und für Drohnen, Sind Drohnen Hoffnungsträger für eine Unzahl an Anwendungen und vielfältigste Zwecke? Oder stellen sie als unbemannte Flugobjekte eine unkontrollierbare Gefahr dar?, Manz, 29.01.2020, 67; https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200803_OTS0061/bmk-austro-control-drohnenfuehrerschein-fuer- mehr-sicherheit-in-oesterreichs-luftraum-bild (abgefragt am 20.02.2021). 33 Vgl https://www.oeamtc.at/thema/drohnen/10-fragen-zur-eu-drohnenverordnung-32984787 (abgefragt am 03.02.2021). 34 Vgl Anhang, UAS-Betrieb in den Kategorien “Offen“ und “Speziell“, Teil A, UAS-Betrieb in der Kategorie “Offen“, VO (EU) 2019/947, ABl L 152/60 idgF. 35 Vgl https://airandmore.at/tag/drohnen-registrierung/ (abgefragt am 20.02.2021). April 2021 Lisa Farkas 10/48
36 Zusammenfassend kann festgehalten werden: Je schwerer das uLFZ ist, desto größer muss der Sicherheitsabstand zu anderen Personen sein, um deren Sicherheit zu gewährleisten.37 B. Speziell Kann eine der Vorgaben in der Kategorie “Offen“ nicht erfüllt werden, fällt das uLFZ in die Kategorie “Speziell“, welche in Art 5 VO (EU) 2019/947 normiert ist. Gemäß Art 3 lit. b, ist vor Inbetriebnahme eine Bewilligung der nationalen Luftfahrtbehörde (Austro Control in Österreich38), einzuholen.39 Bei der in Art 12 geregelten Betriebsgenehmigung wird sichergestellt, dass die Flugsicherheit während des gesamten Einsatzes des uLFZ gewährleistet ist.40 Mit dieser Bewilligung darf die Drohne über 25 kg schwer sein, (bei Flügen in unbesiedeltem Gebiet), ebenso über 4 kg schwer sein (wenn sie in besiedelten Gebieten in Betrieb genommen wird). Nunmehr ist auch der Flug außerhalb der Sichtweite des/der Piloten/in erlaubt.41 Genehmigungen für den Betrieb eines uLFZ im Zusammenhang mit Vereinen oder Vereinigungen sind in Art 16 geregelt.42 Nähere Informationen zu Anträgen, Betriebsgenehmigungen und -erklärungen sind im Detail in Teil B, UAS-Betrieb in der Kategorie “Speziell“ der VO (EU) 2019/947 geregelt. 36 https://www.dronespace.at/open (abgefragt am 03.02.2021). 37 Vgl https://www.dronespace.at/eu_regulativ (abgefragt am 03.02.2021). 38 Vgl https://www.dronespace.at/specific (abgefragt am 25.02.2021). 39 Vgl Art 3 lit. b VO (EU) 2019/947, ABl L 152/49. 40 Vgl Art 12 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/53. 41 Vgl https://www.oeamtc.at/thema/drohnen/10-fragen-zur-eu-drohnenverordnung-32984787 (abgefragt am 25.02.2021). 42 Vgl Art 16 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/56. April 2021 Lisa Farkas 11/48
C. Zulassungspflichtig Für die Kategorie “Zulassungspflichtig" bestehen aufgrund der größten Gefahrenstufe die meisten Vorschriften43. Sie ist in Art 6 VO (EU) 2019/947 geregelt. Das Risiko wird bei dieser Art von Drohnen mit der bemannten Luftfahrt verglichen. Zu dieser Kategorie zählen in jedem Fall der Personentransport, Gefahrenguttransport sowie alle Flüge von uLFZ mit einer Größe von drei Metern, welche über Ansammlungen von Menschen eingesetzt werden. Eine Zertifizierung sowie eine Betriebsgenehmigung der Drohnen sind verpflichtend. Jedoch befinden sich die genauen Schritte zur Genehmigung eines uLFZ auf europäischer Ebene noch in Bearbeitung und werden im Laufe des Jahres 2021 auf der EASA Website veröffentlicht.44 VII. Betriebsvoraussetzungen A. Kompetenznachweis Art 8 VO (EU) 2019/947 regelt, dass es zwei unterschiedliche Kompetenznachweise gibt. Welchen Drohnenführerschein nun ein/eine Fernpilot/in konkret zu absolvieren hat, hängt von der Kategorie des uLFZ ab. Hier erleichtern die zuvor genannten CE- Klassifizierungen die Zuordenbarkeit. In jedem Fall ist ein Kompetenznachweis beim Betrieb einer Drohne in der Kategorie “Offen“ über einem Gewicht von 250 Gramm verpflichtend.45 Steuert ein/e Fernpilot/in hingegen ein uLFZ in der Kategorie “Speziell“, ist ein umfänglich größerer Kompetenznachweis zu erbringen, der im Zusammenhang mit der Betriebsgenehmigung steht.46 Die beiden Kompetenznachweise werden allgemein als “kleiner“ und “großer“ Drohnenführerschein bezeichnet. 47 Bei der Altersbeschränkung für die Absolvierung des Drohnenführerscheins sowie des/der uLFZ lenkenden Piloten/in ist Art 9 zu beachten, welcher ein Alter von mindestens 16 Jahren festlegt. Dieses Mindestalter ist ebenso in Österreich vorgeschrieben. Konträr dazu ist das Mindestalter für die Registrierung einer Drohne das vollendete 18. Lebensjahr. Das bedeutet, dass man eine eigene Drohne vor Erreichen der Volljährigkeit noch nicht selbst registrieren, sie aber unter Aufsicht eines/einer Volljährigen, der als qualifizierte/r Betreiber/in des uLFZ registriert ist, fliegen darf.48 Ist die Drohne jedoch als “Spielzeug“49 klassifiziert, besteht keine Registrierungs- und Bewilligungspflicht sowie auch kein Führerschein für dessen Betrieb.50 43 Vgl https://www.easa.europa.eu/domains/civil-drones-rpas (abgefragt am 25.02.2021). 44 Vgl https://www.easa.europa.eu/domains/civil-drones-rpas/certified-category-civil-drones (abgefragt am 25.02.2021). 45 Vgl Art 8 Abs. 1 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/51 idgF. 46 Vgl Art 8 Abs. 2 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/51 idgF. 47 Vgl https://www.drohnen.de/33450/eu-drohnenfuehrerschein/ (abgefragt am 25.02.2021). 48 Vgl https://www.dronespace.at/drohnenfuehrerschein (abgefragt am 25.02.2021); https://www.drohnen.de/34174/mindestalter-drohnen/ (abgefragt am 25.02.2021). 49 Vgl Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 idgF 18/11/2019. 50Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html (abgefragt am 25.02.2021); https://airandmore.at/tag/spielzeugdrohne/ (abgefragt am 25.02.2021). April 2021 Lisa Farkas 12/48
Ein absolvierter Drohnenführerschein ist für 5 Jahre innerhalb der gesamten Europäischen Union gültig. 51 Den/Die Fernpiloten/in selbst trifft in jedem Fall die Kompetenznachweispflicht.52 Der/die Fernpilot/in muss im Fall einer Kontrolle durch eine Behörde, einen Kompetenznachweis, eine Registrierungsbestätigung sowie eine aufrechte Versicherung über das uLFZ nachweisen können. Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich, Nachweise über den konkreten Abschluss einer Online-Prüfung, sowie die Ausstellung und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen zu regulieren.53 Die Absolvierung eines Kompetenznachweises in den CE-Klassen C1, C2, C3 und C4 ist obligatorisch. Will man ein uLFZ in der C0-Klasse (unter 250 Gramm Abfluggewicht) betreiben, ist keine Ablegung eines Drohnenführerscheins verpflichtet, wird jedoch empfohlen. Für uLFZ, für welche überdies ein Kompetenznachweis verpflichtend ist, muss in Österreich ein Online Kurs besucht, sowie ein Online Test über die Austro Control positiv absolviert werden. Dieser ist kostenlos und der Führerschein kann sogleich ausgedruckt werden bzw. muss bei Betrieb der Drohne in Druckform oder via PDF auf dem Smartphone mitgeführt werden.54 Im Rahmen des Tests werden rund 30 verschiedene Fragen zu den Themenbereichen Flugsicherheit, Luftraumbeschränkungen, Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Betriebsverfahren, allgemeine Kenntnisse zur Drohne und Luftsicherheit gestellt.55 Nach erfolgreicher Absolvierung des Tests erhält man von der Austro Control einen Kompetenznachweis in Form eines PDF-Dokuments. Ein QR-Code sorgt überdies dafür, dass im Falle einer Kontrolle von den zuständigen Behörden über einen Datenabgleich überprüft werden kann, ob der Kompetenznachweis und die Registrierung bei der konkreten Person vorliegen.56 Schlussendlich ist anzumerken, dass der neue Kompetenznachweis auch eine Kostenerleichterung darstellt, da bisher für eine Bewilligung ungefähr 300,00 EUR einzukalkulieren waren.57 Infolge der neuen Regelung ist der Kompetenznachweis online zu absolvieren, die Registrierung des uLFZ kostet nur mehr 31,20 EUR.58 B. Registrierung „Die Mitgliedstaaten errichten und pflegen Systeme zur genauen Registrierung von UAS-Betreibern und zulassungspflichtigen UAS, deren Betrieb ein Risiko für die 51 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Drohnenfuehrerschein.html (abgefragt am 25.02.2021). 52 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html (abgefragt am 25.02.2021). 53 Vgl Art 17 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/56 idgF; Art 18 lit. b, c, d VO (EU) 2019/947, ABl L 152/57 idgF. 54 Vgl https://www.austrocontrol.at/drohnen (abgefragt am 07.02.2021). 55 Vgl https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200803_OTS0061/bmk-austro-control- drohnenfuehrerschein-fuer-mehr-sicherheit-in-oesterreichs-luftraum-bild (abgefragt am 07.02.2021). 56 Vgl https://airandmore.at/drohnenfuehrerschein/ (abgefragt am 07.02.2021). 57 Vgl https://orf.at/stories/3176039/ (abgefragt am 07.02.2021). 58 Vgl https://www.dronespace.at/registrierung (abgefragt am 20.02.2021). April 2021 Lisa Farkas 13/48
Sicherheit und die Gefahrenabwehr, den Schutz der Privatsphäre, personenbezogenen Daten oder der Umwelt darstellen kann.“ 59 In Österreich ist eine Online-Anmeldung der Drohne über die Website “Dronespace.at“, einem Portal der Austro Control möglich.60 Wiegt das uLFZ mehr als 250 Gramm, erreicht jedoch das Gewicht von 900 Gramm nicht, sind zusätzlich zu der Registrierung auch ein Online-Kurs sowie eine anschließende Prüfung positiv zu absolvieren.61 Festzuhalten ist, dass für die Registrierung eines uLFZ der/die jeweilige Betreiber/in verantwortlich ist. Allein ihn/sie trifft die Registrierungspflicht62. Der/Die Betreiber/in einer Drohne kann eine natürliche oder juristische Person sein.63 Eine Ausnahme von der Registrierungs- und Bewilligungspflicht stellen uLFZ dar, die als “Spielzeug“64 klassifiziert sind.65 Sobald ein uLFZ eine Kamerafunktion hat, ist diese in jedem Fall auch bei einem Gewicht bis zu 250 Gramm zu registrieren.66 In Österreich legt § 24 j Abs. 6 LFG ein Mindestalter von 18 Jahren für den/die Betreiber/in eines uLFZ fest67. Der Betrieb einer Drohne ist sohin ab dem vollendeten 18. Lebensjahr nach Anmeldung derselben bei der Austro Control möglich. Um in Österreich auch einer Person, die zwar das 16. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Steuerung eines uLFZ zu ermöglichen, kann sich eine volljährige Person als Betreiber/in der Drohne bei der Austro Control registrieren. Die Registrierung ist für drei Jahre gültig, danach ist sie zu erneuern.68 Besteht Interesse an einer speziellen Nutzung von uLFZ, können weitere Kurse notwendig sein, die wiederum mit weiteren Kosten verbunden sind. Infolge der verpflichtenden Registrierung erhält jede/r Betreiber/in eine Registrierungsnummer, welche deutlich sichtbar auf dem uLFZ angebracht werden muss69, wobei die Beschriftung der Drohne mit einem wasserfesten Stift ausreicht. C. Versicherung „Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“ 70 59 Art 14 Abs. 1 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/55 idgF. 60 Vgl https://www.dronespace.at/registrierung (abgefragt am 20.02.2021). 61 Vgl https://www.dronespace.at/registrierung (abgefragt am 20.02.2021). 62 Vglhttps://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html (abgefragt am 25.02.2021). 63 Vgl https://blog.pwclegal.at/zwei-spannende-news-zum-jahresende-die-eu-drohnen-verordnung-tritt-mit-31-12- 2020-in-kraft-das-kompetenzzentrum-fuer-drohnenrecht-ist-nun-ein-verein/ (abgefragt am 07.02.2021). 64 Vgl Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 idgF 18/11/2019. 65 Vglhttps://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html (abgefragt am 25.02.2021); https://airandmore.at/tag/spielzeugdrohne/ (abgefragt am 25.02.2021). 66 Vglhttps://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html (abgefragt am 25.02.2021). 67 Vgl https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200803_OTS0061/bmk-austro-control- drohnenfuehrerschein-fuer-mehr-sicherheit-in-oesterreichs-luftraum-bild (abgefragt am 25.02.2021). 68 Vgl § 24 j Abs. 5 LFG idF BGBl. Nr. 253/1957 idgF. 69 Vgl https://www.ruv.at/expertenArt/neue-eu-drohnenverordnung-2021/ (abgefragt am 20.02.2021). 70 § 24 j Abs. 3 LFG idF BGBl. Nr. 253/1957 idgF. April 2021 Lisa Farkas 14/48
Um ein uLFZ zu registrieren und den Kompetenznachweis erbringen zu können, ist zuvor der Nachweis einer Versicherung für die Drohne erforderlich.71 Dieser muss den Auflagen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entsprechen. Eine Voraussetzung ist die Deckungssumme der abgeschlossenen Drohnenversicherung, denn diese muss mindestens 750.000 SZR betragen.72 SZR steht für Sonderziehungsrecht und ist eine künstlich geschaffene Währung des Internationalen Währungsfonds, mit welcher nicht an Devisenmärkten gehandelt wird. Sie hat eine immense Wichtigkeit, besonders für Schadensabwicklungen in Bezug auf unterschiedliche Währungen und deren Schwankungen.73 Derzeit bestehen drei unterschiedliche Versicherungsmöglichkeiten von uLFZ. Eine Haftpflichtversicherung für Drohnen ist in Österreich gem. § 24 j Abs. 3 LFG obligatorisch. Diese deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Will man hingegen die Drohne selbst versichern, ist eine Drohnen-Kaskoversicherung abzuschließen. Für die Absicherung bei einer eventuellen Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist eine Drohnen-Rechtsschutzversicherung abzuschließen. 74 Wer ein uLFZ ohne Registrierung oder Kompetenznachweis betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei einem Verstoß gegen das Luftfahrtgesetz, kann das eine Geldstrafe bis zu 22.000 Euro nach sich ziehen. In einigen Fällen ist neben der zu leistenden Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen möglich.75 VIII. Flugverbotszonen “Restricted Flight Zones“ sind Drohnen-Flugverbotszonen, welche der jeweilige Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet festlegen kann.76 In diesen Zonen ist jeglicher Betrieb von uLFZ verboten. Ein Beispiel für eine solche Flugverbotszone stellt jedes Flughafengelände dar.77 In Österreich ist die zuständige Behörde die Austro Control, welche diese Zonen nach eigenem Ermessen jederzeit erweitern und beschränken kann. Sie kann ebenso festlegen, ob es für eine Zone lediglich Flugbeschränkungen gibt oder ob der Flug zur Gänze untersagt ist. Diese Zonen sind in verschiedenen Apps (beispielsweise die ÖAMTC Drohnen App, Drone Space App der Austro Control) für den/die Piloten/in leicht ersichtlich78 und unentbehrlich um etwaigen Schäden und schwerwiegenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen vorzubeugen. 71 Vgl Art 14 Abs. 1 VO (EU) 2019/947 ABl L 152/55 idgF. 72 Vgl https://www.dronespace.at/registrierung (abgefragt am 03.02.2021). 73 Vgl https://airandmore.at/ufaqs/was-bedeutet-szr/ (abgefragt am 03.02.2021); https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderziehungsrecht (abgefragt am 03.02.2021). 74 Vgl https://drohnenversicherung.com/ (abgefragt am 03.02.2021). 75 Vgl § 169 Abs. 1 LFG idF BGBl. Nr. 253/1957 idgF. 76 Vgl Georgiev/Lehner, Neue Risiken und Chancen durch und für Drohnen, Sind Drohnen Hoffnungsträger für eine Unzahl an Anwendungen und vielfältigste Zwecke? Oder stellen sie als unbemannte Flugobjekte eine unkontrollierbare Gefahr dar? Manz, 29.01.2020, 67; Art 15 Abs. 1 VO (EU) 2019/947 ABI L152/56 idgF. 77 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/EU-Regelungen-f%C3%BCr- Drohnen-im-%C3%9Cberblick.html (abgefragt am 03.02.2021). 78 Vgl https://airandmore.at/tag/drohnen-flugverbotszonen/ (abgefragt am 03.02.2021). April 2021 Lisa Farkas 15/48
IX. Einsatzmöglichkeiten von Drohnen Entgegen der generellen Annahme, dass uLFZ hauptsächlich für Fotografie und Video im privaten Bereich eingesetzt werden, dienen uLFZ heutzutage ebenso als Hilfsobjekte in vielen unterschiedlichen Bereichen. In der Meteorologie sind Drohnen nicht mehr wegzudenken, welche in mehreren Kilometern Höhe die aktuellen Veränderungen des Wetters (Temperatur, Luftdruck, giftige Stoffe in der Luft) dokumentieren und in Echtzeit an die Wetterstationen senden.79 Seit einigen Jahren wird an der Zustellmöglichkeit von Paketen durch den Einsatz von uLFZ gearbeitet. Diese sollen eine rasche Zustellung von kleineren Paketlieferungen ermöglichen und die Straßen entlasten. Zustellungen dieser Art sind aber derzeit aufgrund mehrerer Faktoren, wie beispielsweise einer fehlenden rechtlichen Grundlage noch nicht anwendbar. Eine weitere Unterstützung stellen Drohnen im Bereich der Agrarwirtschaft dar. Mittels der uLFZ ist es nun möglich, große Landschaftsflächen zu überwachen, den aktuellen Status hinsichtlich des Pflanzenwachstums und eventuell von Krankheiten befallene Felder frühzeitig zu erkennen und dadurch größeren wirtschaftlichen Schäden vorzubeugen. Ebenso werden Drohnen eingesetzt, um Felder großflächig mit Schädlingsbekämpfungsmitteln zu düngen, was beispielsweise beim Weinbau auf steilen Hängen und Terrassen eine enorme Zeit- und Kostenersparnis bedeutet.80 Ist eine Drohne in der Lage eine Landschaft so aufzunehmen, dass die Daten zu einer 3D-Karte transformiert werden, dient dieses Material beispielsweise als Unterstützung für zukünftige Bauprojekte, sowie auch für die Dokumentierung einer archäologischen Stätte. Ebenso für die Logistikbranche stellen uLFZ eine Erleichterungsmöglichkeit dar.81 ULFZ, welche für den Lastentransport ausgelegt sind, können auf einfachstem Weg in abgelegene Gebiete in Entwicklungsländern oder auch in Katastrophengebiete vordringen, in denen es an Verkehrsinfrastruktur fehlt, oder diese zerstört wurde. 82 So können Medikamente und sonstige notwendige Produkte und Hilfsgüter auf einfachem Weg an die Empfänger geliefert werden. Die Sicherung und Überwachung der Staatsgrenzen kann mittels Drohnen und integrierten Wärmebildkameras auf einfachstem Weg durchgeführt werden und ist überdies effizient und personalsparend. 83 Eine sichere und schnelle Überprüfung von 79 Vgl https://www.srf.ch/meteo/meteo-news/fliegende-wetterstationen-drohnen-im-einsatz-fuer-die- wetterprognose (abgefragt am 07.02.2021). 80 Vgl https://drone-copter.de/wofuer-lassen-sich-drohnen-einsetzen/ (abgefragt am 07.02.2021); https://airandmore.at/versicherung/drohnen/agrar/ (abgefragt am 07.02.2021); https://www.landwirtschaft.de/landwirtschaft-verstehen/wie-funktioniert-landwirtschaft-heute/wofuer-braucht-man- drohnen-in-der-landwirtschaft (abgefragt am 07.02.2021). 81 Vgl https://www.derstandard.at/story/2000103558859/wenn-das-ersatzteil-autonom-mit-der-drohne-geflogen- kommt (abgefragt am 07.02.2021). 82 Vgl Lopatka, Zivile Drohnen – Ist Österreich auf die EU-Vollharmonisierung vorbereitet?, Manz, 05.09.2019, 816. 83 Vgl http://www.faszination-drohne.de/index.php/drohnenflug/9-einsatzgebiete-von-drohnen (abgefragt am 08.02.2021). April 2021 Lisa Farkas 16/48
Baufortschritten oder dem Zustand von Bauwerken (Dichtheit, Wärmequellen, Risse) spart Zeit und verhindert die Gefährdung von Menschen. Die Polizei verwendet Drohnen um Großveranstaltungen besser absichern zu können84 und überdies um die Umgebung großflächig nach einer Straftat zu überwachen. Drohnen mit Wärmebildkameras helfen bei der Suche nach vermissten Personen, beispielsweise bei alpinen Unfällen. Letztlich sind Drohnen im Katastrophenfall unverzichtbar, da mit ihnen das Ausmaß der Katastrophe genau festgestellt und die benötigte Hilfe zugesandt werden kann, oder auch im akuten Fall eines bevorstehenden Wirbelsturms sehr nahe an den Ort des Geschehens herangeflogen werden kann, ohne dass ein Mensch sich in Gefahr begibt. Ein Modell der Zukunft stellt der Einsatz von Drohnen für den Personentransport dar, welches zur jetzigen Zeit in der Testphase ist.85 Bei Logistikdrohnen, die zum gewerblichen Gütertransport eingesetzt werden, sind insbesondere alle Auflagen zur Registrierung und Kompetenznachweise zu erbringen, da ansonsten bei gewerblicher Nutzung lauterkeitsrechtliche Konsequenzen auf den Unternehmer zukommen können. Dadurch, dass ein Unternehmer sich Zeit und Kosten für die Einhaltung aller Vorschriften wie Registrierung, Erbringung aller Kompetenznachweise spart, kann ihm das einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen, indem er seine Leistungen günstiger anbieten kann.86 Bei all den Vorteilen, die wir aus der Nutzung von uLFZ ziehen, existieren durch dieselben vielseitige neue Gefahren und Risiken, deren Bekämpfung sich das folgende Kapitel widmet. X. Gefahren durch den Einsatz von uLFZ und deren Bekämpfung A. Die Drohne als Gefahr „2013 wurde im deutschen Wahlkampf in Dresden eine Drohne direkt vor das Podium gesteuert, auf dem Bundeskanzlerin Merkel einen Wahlkampfauftritt absolvierte.“ 87 Auch auf englischen Flughäfen wurde bereits mehrmals der Flugbetrieb eingestellt, weil eine Drohne am Flughafengelände entdeckt wurde.88 Bereits 2014 wurden der G7-Gipfel in Elmau, anschließend der G20-Gipfel in Hamburg, sowie die Fußballeuropameisterschaft 2016 in Frankreich und die Beachvolleyball-WM 2017 in Wien durch Drohnenabwehrsysteme umfassend geschützt.89 84 Vgl https://wien.orf.at/stories/3003928/ (abgefragt am 08.02.2021). 85 Vgl https://www.derstandard.at/story/2000118955345/autonome-drohne-hob-erstmals-mit-passagieren-ab (abgefragt am 08.02.2021). 86 Vgl Wollner/Hofmarcher, Nachsatz: Lauter unlautere Drohnen?, Manz, ecolex 2015, 537. 87 Müller, Drohnen und Großveranstaltungen, DORDA News 3 2019. 88 Vgl https://www.diepresse.com/5549895/london-rustet-flughafen-nach-drohnen-alarm-militarisch-auf (abgefragt am 08.02.2021); https://www.bbc.com/news/uk-england-sussex-46623754 (abgefragt am 08.02.2021) . 89 Vgl Müller, Drohnen und Großveranstaltungen, DORDA News 3, 2019. April 2021 Lisa Farkas 17/48
Wie die Praxis zeigt, birgt das große Potenzial das uLFZ bieten, ebenso große Gefahren90. Das Militär setzt weltweit seit Jahren unbemannte Drohnen ein, um durch diese einen Vorteil gegenüber ihrem militärischen Gegner zu erhalten. Besonders bekannt sind die großen amerikanischen “Predator“ Drohnen, welche mit Überwachungstechnik und Raketen bestückt werden können.91 Da auch die gegnerische Seite Drohnen zur Spionage sowie für den Sprengstofftransport verwendet und damit auch gezielt angreift, wird weltweit intensiv an der Drohnenabwehr und der damit verbundenen Technik gearbeitet. Seit geraumer Zeit werden uLFZ auch dazu genutzt, unerkannt und schnell Drogen und sonstige illegale Substanzen unentdeckt über Landesgrenzen oder in Gefängnisse zu schmuggeln. Der rasante Anstieg von unautorisierten Drohnenflügen mit kriminellen Absichten, wurde in Amerika in einer neunmonatigen Studie von Dedrone in Zusammenarbeit mit amerikanischen Haftanstalten festgestellt. Es wurde festgestellt, dass die Häufigkeit, in der uLFZ als Hilfsobjekte für den Schmuggel von Drogen, Waffen, Mobiltelefonen, etc. eingesetzt wurden, massiv ansteigt und ein zu bekämpfendes Problem darstellt.92 Selbst wenn eine Drohne in ihrem Flug abgefangen wird, ist es nahezu unmöglich den/die Drohnenpiloten/in ausfindig zu machen, wenn das uLFZ nicht durch eine Kennzeichnung zuordenbar ist. Dies erschwert die Verbrechensbekämpfung und stellt die Justiz vor neue Herausforderungen. In Anbetracht der Möglichkeit, dass Drohnen unbemerkt Betriebsgelände und deren potenzielle Sicherheitslücken ausspionieren, wird auch seitens größerer Unternehmen viel Geld in adäquate Drohnenabwehrtechnologien, wie beispielsweise jene des Unternehmens “Dedrone“ investiert. Kleinere Unternehmen sind hier aufgrund der Kostenintensität moderner Drohnenabwehrsysteme im Nachteil.93 Eine weitere Gefahr hinsichtlich dem Einsatz von Drohnen besteht im direkten Eingriff von Grund- und Menschenrechten. Ein Hochrisikofall sind Terroranschläge mittels uLFZ. Drohnen, welche schweres Gewicht transportieren können, sind für Sprengstoffanschläge sowie dem Versprühen von giftigen Substanzen über einer größeren Menschenansammlung bestens geeignet und können so innerhalb kürzester Zeit furchtbare Schäden anrichten.94 Auch Persönlichkeitsrechte sind vielseitig in Gefahr. Privatpersonen werden unbemerkt verfolgt, fotografiert, gefilmt und deren Gespräche heimlich aufgezeichnet. Zusätzlich besteht die Bedrohung, mit diesen Aufnahmeergebnissen Opfer einer Erpressung zu werden.95 90 Vgl Georgiev/Lehner, Neue Risiken und Chancen durch und für Drohnen, Sind Drohnen Hoffnungsträger für eine Unzahl an Anwendungen und vielfältigste Zwecke? Oder stellen sie als unbemannte Flugobjekte eine unkontrollierbare Gefahr dar?, Manz, 29.01.2020, 67. 91 Vgl https://drone-copter.de/wofuer-lassen-sich-drohnen-einsetzen/ (abgefragt am 08.02.2021). 92 Vgl https://blog.dedrone.com/de/folgen-der-pandemie-machen-deutlich-gef%C3%A4ngnisse-brauchen- dringend-schutz-vor-drohnen (abgefragt am 08.02.2021). 93 Vgl https://www.com-magazin.de/praxis/sicherheit/so-schuetzen-unternehmen-drohnen-2511004.html (abgefragt am 08.02.2021). 94 Vgl https://drone-copter.de/wofuer-lassen-sich-drohnen-einsetzen/ (abgefragt am 08.02.2021). 95 Vgl https://drone-copter.de/stoersender-und-die-abwehr-von-drohnen/ (abgefragt am 08.02.2021). April 2021 Lisa Farkas 18/48
Abgesehen von strafrechtlichen Tatbeständen, ist die Verletzung von Persönlichkeits- und Freiheitsrechten des/der Einzelnen durch die Nutzung von Drohnen, eine aktuell bestehende und immer weiter zunehmende Bedrohung. Unklar ist in vielerlei Hinsicht, ab welchem Zeitpunkt eine oben genannte Verletzung konkret vorliegt und anschließend, was der/die Einzelne zur Abwehr solcher Eingriffe berechtigt ist zu tun. B. Bekämpfung von Drohnen Wie Drohnenangriffe in der Praxis professionell bekämpft werden, wird nun näher erläutert. 1. Erkennung: Die größte Problematik ist die gezielte Erkennung der uLFZ. Diese gestaltet sich oftmals aufgrund der geringen Größe und Schnelligkeit oder schlechten Witterungsverhältnis als sehr schwierig. Einige Möglichkeiten zur Erkennung der Drohne sind akustische Sensoren, Radarsysteme oder Infrarotsensoren. 96 2. Identifikation: Um die Drohne gezielt bekämpfen zu können, muss die Art und Größe der Drohne samt der potenziellen Tragkraft identifiziert werden. Infolgedessen können Experten/innen die Gefahren, welche von dem konkreten uLFZ ausgehen, besser einschätzen und die Drohne infolgedessen effizienter bekämpfen.97 3. Abwehr: Wurde das uLFZ erkannt und identifiziert, kann über konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung entschieden werden. Diese Maßnahmen können aktiv oder passiv sein. Während bei einer passiven Gegenmaßnahme ein bereits vorab festgelegter Ablauf infolge eines Alarms durchgeführt wird, sind aktive Gegenmaßnahmen tiefgreifender.98 Mittlerweile gibt es aufgrund vermehrter Drohnenangriffe eine Vielzahl von Abwehrmöglichkeiten, die von modernsten Abwehrtechnologien bis zum Abwehr-Adler reichen.99 a) Jammen: Das “Jammen“ ist eine der weniger gravierenden, jedoch aktiven Möglichkeiten zur Drohnenabwehr.100 Hierbei wird die aufrechte Funkverbindung zwischen Drohnenpilot/in und Drohne durch Störsignale unterbrochen. Dies soll die Drohne im Bestfall zur Landung zwingen. Jedoch besteht auch die Möglichkeit, dass die Drohne 96 Vgl https://drone-copter.de/stoersender-und-die-abwehr-von-drohnen/ (abgefragt am 08.02.2021). 97 Vgl https://drone-copter.de/stoersender-und-die-abwehr-von-drohnen/ (abgefragt am 08.02.2021). 98 Vgl https://drone-copter.de/stoersender-und-die-abwehr-von-drohnen/ (abgefragt am 08.02.2021). 99 Vgl https://www.fluter.de/methoden-um-drohnen-abzuwehren (abgefragt am 08.02.2021); https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/das-geschaeft-mit-der-drohnenabwehr-1321589 (abgefragt am 08.02.2021). 100 Vgl Müller, Drohnen und Großveranstaltungen, DORDA News 2019. April 2021 Lisa Farkas 19/48
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