Drohnen - Ein grund- und menschenrechtliches Problem?

 
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Drohnen - Ein grund- und menschenrechtliches Problem?
Eingereicht von
                                        Lisa Farkas

                                        Angefertigt am
                                        Institut für Europarecht

                                        Beurteiler
                                        Univ.-Prof. Dr. Franz
                                        Leidenmühler

Drohnen -
                                        April 2021

Ein grund- und
menschenrechtliches
Problem?

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
der Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        www.jku.at
                                        DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und
ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht
benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich
gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument
identisch.

Wien, am 14.04.2021

April 2021                                Lisa Farkas                            2/48
Inhaltsverzeichnis

I.     Begriffsbestimmungen .......................................................................................... 5
II.    Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................... 5
III. Einleitung .............................................................................................................. 6
IV. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren
    für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ......................................................... 7
V. Die   delegierte   Verordnung   (EU)      2020/746             zur        Änderung             der
   Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ............................................................ 8
VI. Klassifizierung von unbemannten Luftfahrzeugen ................................................ 8
A. Offen ................................................................................................................... 10
B. Speziell ............................................................................................................... 11
C. Zulassungspflichtig ............................................................................................. 12
VII. Betriebsvoraussetzungen ................................................................................... 12
A. Kompetenznachweis ........................................................................................... 12
B. Registrierung ...................................................................................................... 13
C. Versicherung....................................................................................................... 14
VIII. Flugverbotszonen ............................................................................................... 15
IX. Einsatzmöglichkeiten von Drohnen..................................................................... 16
X. Gefahren durch den Einsatz von uLFZ und deren Bekämpfung ......................... 17
A. Die Drohne als Gefahr ........................................................................................ 17
B. Bekämpfung von Drohnen .................................................................................. 19
1.     Erkennung: ......................................................................................................... 19
2.     Identifikation:....................................................................................................... 19
3.     Abwehr:............................................................................................................... 19
a) Jammen: ............................................................................................................. 19
b) Spoofing:............................................................................................................. 20
c)     Abfangen: ........................................................................................................... 20
XI. Betroffene Grund- und Menschenrechte ............................................................. 21
A. Recht auf Leben ................................................................................................. 21
1.     Schutzbereich und Eingriffe: ............................................................................... 21
2.     Drohnenurteil des OVG Münster......................................................................... 22
3.     Der Einsatz von Drohnen in Konflikten ............................................................... 23
B. Recht auf Privatsphäre ....................................................................................... 24
1.     Allgemeines ........................................................................................................ 24
a) Art 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Achtung des Privat- und
   Familienlebens.................................................................................................... 24
April 2021                                                       Lisa Farkas                                                3/48
b) Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ..................... 25
c)     Art 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ..................................... 25
d) § 1328a des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuchs ............................................ 25
2.     Schutzbereich und Eingriffe ................................................................................ 25
3.     Judikatur und Praxis ........................................................................................... 27
a) Urteil des Amtsgericht Potsdam in Deutschland ................................................. 27
C. Recht auf Eigentum ............................................................................................ 28
D. Recht auf Datenschutz ....................................................................................... 29
1.     Allgemeines ........................................................................................................ 29
2.     Datenschutzrechtliche Strafbestimmungen......................................................... 31
3.     Polizeiliche Arbeit ............................................................................................... 33
4.     Gewerbliche Nutzung von Drohnen .................................................................... 33
XII. Strafrechtliche Aspekte des Drohnenflugs in Österreich ..................................... 34
A. Stalking nach § 107a StGB ................................................................................. 34
B. Nötigung § 105 StGB .......................................................................................... 34
C. Cyber-Mobbing § 107 c StGB ............................................................................. 34
D. Drohnen im Zusammenhang mit dem SPG und der StPO.................................. 35
XIII. Zivilrechtliche Möglichkeiten zur Abwehr von Drohnen in Österreich ................. 35
A. Unterlassungsklage nach § 16 ABGB ................................................................. 36
B. Anspruch auf Schadenersatz nach § 1328a ABGB ............................................ 37
C. Nachbarrechtliche Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB ............................ 38
D. Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 iVm § 354 ABGB ....................................... 39
E. Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB .............................................................. 40
F. Selbsthilfe gemäß § 19 iVm § 344 ABGB ........................................................... 40
XIV.Schlussbemerkung ............................................................................................. 41
XV. Quellenverzeichnis ............................................................................................. 42

April 2021                                                      Lisa Farkas                                               4/48
Drohnen - Ein grund- und menschenrechtliches Problem?

I. Begriffsbestimmungen

     Unbemanntes Luftfahrzeug (uLFZ): „[..] unbemanntes Luftfahrzeug, das ohne
      einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder
      dafür konstruiert ist“.1 Darunter fallen sowohl Luftfahrzeuge, welche autonom
      fliegen können, als auch solche, die einer Steuerung eines Piloten vom festen
      Boden aus bedürfen.

     Unbemanntes Luftfahrzeugsystem (UAS -unmanned aircraft system): Dieser
      Begriff wurde erst infolge der VO (EU) 2019/947 definiert. Er bezeichnet ein „[..]
      unbemanntes Luftfahrzeug samt dessen Ausrüstung für dessen Fernsteuerung.“2

     Drohne: Diesem Begriff fehlt zum jetzigen Zeitpunkt jegliche legistische Definition.
      Er wird jedoch im deutschsprachigen Raum im praktischen Sprachgebrauch
      überwiegend für den Begriff des unbemannten Luftfahrzeuges verwendet.

     Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems: „ [..] eine juristische oder
      natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt;“3

     Betrieb in direkter Sicht: „ [..] eine UAS-Betriebsart, bei der der Fernpilot in der
      Lage ist, einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem
      unbemannten Luftfahrzug aufrechtzuerhalten, sodass er/sie dessen Flugweg so
      steuern kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und
      Hindernissen vermieden werden;“4

     Fernpilot/in: eine natürliche Person, die ein uLFZ selbst steuert. Hierfür muss die
      Person nicht auch gleichzeitig der Betreiber des uLFZ sein.5

     Menschenansammlungen: „eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt
      stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser
      Menge zu entfernen.“6

II. Abkürzungsverzeichnis

     EASA: Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA)
     UN-Charta: Charta der Vereinten Nationen
     GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

1 Art 3 Nr. 30 VO (EU) 2018/1139 des europäischen Parlaments und Rates vom 4. Juli 2018, ABl L 212/20.
2 Art 2 Z 1 VO (EU) 2019/947 ABl L 152/47 idgF.
3 Art 2 Z 2 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/47 idgF.
4 Art 2 Z 7 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/48 idgF.
5 Vgl VO (EU) 2019/947, idgF.
6 Art 2 Z 3 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/47 idgF.
April 2021                                             Lisa Farkas                                       5/48
III. Einleitung

Drohnen werden immer beliebter, was die stetig steigenden Verkaufszahlen belegen.7
Allein im Jahr 2019 wurden in Österreich von der Austro Control Österreichische
Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung 2.873 Anträge für den Betrieb
einer Drohne genehmigt.8 „Im Jahr 2021 dürfte der Drohnenmarkt für gewöhnliche
Endverbraucher fünf Milliarden Dollar erreichen, wie Berechnungen der
Marktforschungsgesellschaft Tractica ergaben.“ 9 Nicht nur Privatpersonen nutzen die
unbemannten Luftfahrzeugsysteme (uLFZ) in ihrer Freizeit, längst haben auch
unterschiedlichste Wirtschaftssektoren den Nutzen der vielseitig einsetzbaren Geräte
erkannt. Der Einsatz von uLFZ ist vielseitig; die Nutzung durch das Militär, der
Landwirtschaft und der Meteorologie sind nur wenige Beispiele.10 Rund sieben
Millionen privat sowie 400.000 staatlich und kommerziell genutzte Drohnen werden
voraussichtlich im Jahr 2050 im EU-Luftraum betrieben.11 So verwundert es nicht, dass
die europäische Kommission in ihrem Arbeitsplan für die nächsten Jahre unter
anderem auch die rechtliche Weiterentwicklung für uLFZ, U-Space sowie der
Drohnenstrategie 2.0 vorstellt.12

Durch die EU-Verordnung 2019/947 wird zwar die Nutzung der uLFZ für die einzelnen
Mitgliedstaaten, sowie Einzelpersonen in der gesamten Europäischen Union großteils
vereinheitlicht und infolgedessen auch vereinfacht. Jedoch ergeben sich durch die
vermehrte Nutzung von uLFZ vielschichtige Probleme.
Besonders bedenklich sind Eingriffe in Grundrechte durch den Einsatz von uLFZ, wie
beispielsweise Eingriffe in die Privatsphäre.

ULFZ, die mit Kameras ausgestattet sind, rufen überdies datenschutzrechtliche
Probleme hervor.13 Doch ab wann liegt ein Eingriff in Grund- bzw. Menschenrechte
vor? Wie kann sich nun eine natürliche Person gegen solche Eingriffe verteidigen und
welche Rechte stehen dieser Person zu? Welche Regelungen müssen von den
jeweiligen Betreibern/innen eines uLFZ berücksichtigt werden? Inwiefern haften
der/die Fernpilot/in oder der/die Betreiber/in einer Drohne beim Verstoß gesetzlicher
Vorschriften und mit welchen Konsequenzen sind bei Verstößen zu rechnen?
Was hat sich durch die EU-Verordnung 2019/947 für natürliche und juristische
Personen geändert?

Welche Registrierungspflichten sind für die unterschiedlichen Arten von uLFZ zu
beachten und wofür gilt der neu eingeführte “Drohnenführerschein“? Welche Rolle

7 Vgl https://www.tt.com/Art/17256137/drohnen-heiss-begehrt-mit-ende-des-jahres-online-fuehrerschein-noetig
(abgefragt am 02.02.2021); https://www.derstandard.at/story/2000064154760/immer-mehr-grossveranstaltungen-
sagen-drohnen-den-kampf-an (abgefragt am 02.02.2021).
8 Vgl https://www.derstandard.at/story/2000111238868/neue-eu-drohnen-verordnung-ab-juli-2020 (abgefragt am

03.02.2021).
9 https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/das-geschaeft-mit-der-drohnenabwehr-1321589 (abgefragt am

03.02.2021).
10 Vgl Tarmastin, Drohnen auf dem Vormarsch in der kommerziellen Nutzung, DORDA NEWS 3, 2019;

Schmelz/Tuttinger, Erlaubt das Luftfahrtrecht die kommerzielle Nutzung von Drohnen?, Manz, 01.07.2015, 531.
11 Vgl Lopatka, Zivile Drohnen – Ist Österreich auf die EU-Vollharmonisierung vorbereitet?, Manz, 05.09.2019,

816.
12 Vgl Than, Neues aus Brüssel und Luxemburg, Zeitschrift, Manz, ZVR 2021/62, Heft 4/2021, 139.
13 Vgl https://www.dsb.gv.at/download-links/fragen-und-antworten.html#Drohnen_und_Datenschutz (abgefragt am

02.02.2020).
April 2021                                             Lisa Farkas                                       6/48
spielt nun das nationale Luftfahrtgesetz infolge der EU-Verordnung2019/947? Eine
weitere zu beleuchtende Frage setzt sich mit den Möglichkeiten zur Ausschaltung und
dem unschädlich machen von bedrohlichen uLFZ und deren rechtlichen Zulässigkeit
auseinander. Die Bezeichnung “Drohne“ wird medial vielseitig genutzt, obwohl sie
nicht der Fachterminologie entspricht.14 In dieser Arbeit wird der Begriff “Drohne“ als
weitere Bezeichnung für unbemannte Luftfahrzeuge verwendet.

Diese Arbeit schafft einen Überblick über die aktuell geltenden Rechtsvorschriften zur
Anwendung von uLFZ, den sich dadurch ergebenden Problemen, Eingriffe in Grund-
und Menschenrechte sowie einige Judikate, welche sich mit der Lösung vorgenannter
Problematiken beschäftigten.

IV. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und
    Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Bisher regelte jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union seine eigenen
luftrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Nutzung und des Betriebs unbemannter
Luftfahrzeugsysteme, was für eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften und
infolgedessen für Unsicherheit bei den jeweiligen Drohnenbetreibern/innen und –
piloten/innen verantwortlich war. 15

Durch den stetig zunehmenden Luftverkehr wuchsen die Notwendigkeit und der Bedarf
einer einheitlichen Regelung für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Mit der neuen EU-Verordnung 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den
Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, welche am 31.12.2020 EU-weit in Kraft getreten
ist und rechtlich auf Art 57 der EU-Verordnung 2018/113916 basiert, wurde ein
wichtiger Schritt in Richtung Vereinheitlichung für die Benützung unbemannter
Luftfahrzeugsysteme gesetzt.17

Die Verordnung reguliert umfassend die Klassifizierung von uLFZ, deren Betrieb, die
Voraussetzungen, welche die Fernpiloten/innen zu erfüllen haben, etwaige
Betriebsgenehmigungen und Registrierungen, die Vorschriften im Zusammenhang mit
Flugmodell-Vereinen sowie die Aufgaben, welche den nationalen Behörden der
jeweiligen Mitgliedsstaaten unterliegen.18

Drohnenbetreiber/innen, welche natürliche sowie juristische Personen sein können,
sind zu einer Registrierung verpflichtet und brauchen je nach Gerätetyp (CE-
Klassifizierung) zusätzlich einen Kompetenznachweis und eine Betriebsgenehmigung.
Der Kompetenznachweis, welcher auch als “Drohnenführerschein“ bezeichnet wird, ist
in der gesamten Europäischen Union gültig. Er macht ein intensives

14 Vgl https://www.oemz-online.at/pages/viewpage.action?pageId=11405560 (abgefragt am 02.02.2021).
15 Vgl https://www.drohnen.de/20336/drohnen-gesetze-eu/ (abgefragt am 02.02.2021).
16 Vgl VO (EU) 2018/1139 des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer

Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ABI L
212/41, idgF.
17 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/EU-Regelungen-f%C3%BCr-

Drohnen-im-%C3%9Cberblick.html (abgefragt am 02.02.2020).
18 Vgl VO (EU) 2019/947 der Kommission v 24.05.2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb

unbemannter Luftfahrzeuge, ABl L 152/24, 1 idgF.
April 2021                                                 Lisa Farkas                                          7/48
Auseinandersetzen des/der Drohnenpiloten/pilotin mit den aktuell gültigen
Rechtsvorschriften hinsichtlich der korrekten Nutzung eines uLFZ obligatorisch und
soll infolgedessen für mehr Rechtssicherheit sorgen.

V. Die delegierte Verordnung (EU) 2020/746                                     zur     Änderung           der
   Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie wurde die EU-Verordnung 2020/746
vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen.

Diese beschränkt sich jedoch hauptsächlich darauf, dass viele der in der Verordnung
2019/947 geregelten Anwendungsfristen hinsichtlich der Übergangsbestimmungen,
zeitlich nach hinten verschoben werden und bis dahin noch die bisher bestehende
Rechtslage anzuwenden ist. 19

VI. Klassifizierung von unbemannten Luftfahrzeugen

Infolge der neuen Verordnung müssen alle neuen uLFZ, die ab 2021 auf den Markt
gebracht werden, verpflichtend durch eine CE-Klassifizierung in eine bestimmte
Kategorie eingeordnet sein.20

„Die CE-Kennzeichnung ist im Europäischen Binnenmarkt für eine Reihe von
Produkten verpflichtend. Sie dient der Vereinheitlichung von Standards und wird durch
Harmonisierungsvorschriften der EU geregelt. Deren Einhaltung wird durch ein
Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt.“21

Die korrekte Klassifizierung der Drohnen wird durch die CE-Kennzeichnung, welche
der/die jeweilige Hersteller/in obligatorisch bereits auf der Produktverpackung
ausweisen muss, immens erleichtert. Der/Die Käufer/in des jeweiligen Geräts kann
somit sofort erkennen, in welche Kategorie sein/ihr uLFZ fällt und welche
Konsequenzen dies in Bezug auf Kompetenznachweis, Registrierung und Bewilligung
hat und überdies auch wie das uLFZ korrekt zu versichern ist. Je höher die CE-Klasse
der Drohne ist, desto mehr Vorschriften sind hinsichtlich des Betriebs zu beachten, da
mit den verschiedenen CE-Klassen auch die Gefährlichkeit des Betriebs der uLFZ
steigt.22

19  Vgl VO (EU) 2020/946 der Kommission v. 4.6.2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-
19-Pandemie, ABl L 176/13 idgF.
20 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/EU-Regelungen-f%C3%BCr-

Drohnen-im-%C3%9Cberblick.html (abgefragt am 03.02.2021); Janezic, Drohnen – Kompetenzübergang zur EU,
09.01.2018, 41.
21 https://www.wko.at/service/innovation-technologie-digitalisierung/ce-kennzeichnung-normen.html (abgefragt am

26.02.2021).
22Vglhttps://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Drohnenkategorien_open_specific_cer

tified.html (abgefragt am 26.02.2021); https://computerwelt.at/news/12-fragen-zur-neuen-europaeischen-
drohnenverordnung(abgefragt am 03.02.2021).
April 2021                                              Lisa Farkas                                        8/48
Von uLFZ in der Risikoklasse C 0 geht somit die geringste Gefahr aus, von der Klasse
C 4 die höchste Gefahr. Je nach Größe, Gewicht, Bauform, Sicherheitsfunktion,
Bewegungsenergie und Einsatzmöglichkeiten ergeben sich für die unterschiedlichen
Geräte ebenso unterschiedliche Pflichten für den/die Drohnenbetreiber/in.23

Es stellt sich die Frage, wie nun mit Drohnen umzugehen ist, welche bereits vor dem
Inkrafttreten der VO 2019/947 faktisch in Verwendung waren. Für ältere uLFZ, die noch
über keine CE-Kennzeichnung verfügen und somit als “Bestandsdrohnen“ bezeichnet
werden, gelten Übergangsbestimmungen.24 „Dies betrifft alle Drohnen, die bis heute
bereits im Umlauf sind oder noch vor dem 1.1.2023 produziert werden und keine
Klassifizierung besitzen.“ 25

Die soeben genannten Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Bestandsdrohnen
sind in Art 20 und 22 der VO 2019/947 geregelt, für welche gemäß Art 1 Z 1 und Z3
ein Übergangszeitraum von 30 Monaten ab Inkrafttreten der VO bestimmt wurde. Trotz
geltender Übergangsbestimmungen kann - abhängig vom jeweiligen uLFZ - in
Österreich eine Registrierung vorgeschrieben werden.26 Aufgrund mangelnder CE-
Zertifizierung müssen Bestandsdrohnen vorübergehend aufgrund ihres Gewichts in
die jeweiligen Klassen zugeordnet werden.27

Die höchstzulässige Startmasse einer Drohne (auch MTOM), wird von dem/der
Hersteller/in festgelegt. Sie regelt das höchstzulässige Gewicht, welches sich gem. Art
2 Z 22 VO (EU) 2019/947 aus der Masse der Drohne samt Kraftstoff und der Nutzlast
summiert. Infolge dieser Startmasse wird die Klassifizierung des uLFZ vorgenommen.

 CE- Klasse:          Höchst zulässige Startmasse
 C0:                  Unter 250 Gramm
 C1:                  250 Gramm bis 899 Gramm
 C2:                  900 Gramm bis 3,99 Kilogramm
 C3 und C4:           4 Kilogramm bis 24,99 Kilogramm
28

Gemäß Art 3 existieren derzeit drei Betriebskategorien von uLFZ:
Offen, Speziell und Zulassungspflichtig.29 Die Notwendigkeit dieser Unterteilung
ergibt sich nach den Gründen (5) und (6) der VO (EU) 2019/947 aus der
unterschiedlichen Risikoeinschätzung und weiteren Kriterien eines uLFZ.30

23 Vgl https://www.drohnen.de/20336/drohnen-gesetze-eu/ (abgefragt am 03.02.2021).
24 Vgl https://www.drone-zone.de/eu-drohnenregeln-alle-fragen-antworten-fuer-drohnenpiloten-faq/ (abgefragt am
03.02.2021).
25 https://www.drohnen.de/20336/drohnen-gesetze-eu/ (abgefragt am 03.02.2021).
26 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/EU-Regelungen-f%C3%BCr-

Drohnen-im-%C3%9Cberblick.html (abgefragt am 03.02.2021).
27 Vgl https://www.dronespace.at/jart/prj3/dronespace/main.jart?rel=de&content-id=1601679780076 (abgefragt

am 03.02.2021).
28 https://airandmore.at/tag/drohnen-registrierung/ (abgefragt am 20.02.2021).
29 Vgl Art 3 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/49 idgF.
30 Vgl Gründe (5) und (6), VO (EU) 2019/947, ABl L 152/45 idgF.
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A. Offen

Die Betriebskategorie “offen“ ist in Art 4 VO 2019/947 geregelt und bezeichnet
Flugoperationen mit einem verhältnismäßig geringen Risiko während des Betriebs.31
Rund 80 % der in Österreich angemeldeten Drohnen sind in der Kategorie “Offen“
angesiedelt und dienen dem privaten Betrieb.32 Aufgrund der praktischen Relevanz
dieser Kategorie wird sie in dieser Arbeit detaillierter analysiert als die beiden
anschließend folgenden Kategorien.
Nach Art des Fluges und des Gewichts des uLFZ wird die Kategorie “Offen“ wiederum
in drei unterschiedliche Unterkategorien unterteilt:

 A1: Flüge direkt über Menschen (Menschenansammlungen sind hier nicht beinhaltet)
 A2: Flüge in der Nähe von Menschen (mit sicherer Entfernung zu den Menschen)

 A3: Füge mit großem Abstand zu Menschen (außerhalb von besiedeltem
     Stadtgebiet)33

34

Die Verwendung einer Drohne mit einem Gesamtgewicht bis zu 25 kg ist gem. § 24c
(2) LFG ohne Betriebsgenehmigung oder -bewilligung der Austro Control erlaubt.

Der direkte Sichtkontakt des/der Fernpiloten/in zum uLFZ, ein MTOM von weniger als
25 kg, eine maximale Flughöhe von 120 Metern über dem Boden, sowie die sichere
Entfernung von Menschen und Menschenansammlungen, sind unter anderem
verpflichtend gemäß Art 4 VO 2019/947 in der Kategorie “Offen“ vorgeschrieben.

Ebenso legt Art 14 Abs 5 lit. a für die Mehrzahl der uLFZ in dieser Kategorie fest, dass
sich der/die Betreiber/in selbst in dem Mitgliedstaat, in welchem sich sein/ihr Wohnsitz
befindet, zu registrieren hat.35 In nachfolgender Grafik werden die genauen
Bestimmungen hinsichtlich der Unterkategorie “Offen“ erläutert.

31 Vgl https://airandmore.at/tag/drohnen-klassen/ (abgefragt am 20.02.2021).
32 Vgl Georgiev/Lehner, Neue Risiken und Chancen durch und für Drohnen, Sind Drohnen Hoffnungsträger für
eine Unzahl an Anwendungen und vielfältigste Zwecke? Oder stellen sie als unbemannte Flugobjekte eine
unkontrollierbare Gefahr dar?, Manz, 29.01.2020, 67;
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200803_OTS0061/bmk-austro-control-drohnenfuehrerschein-fuer-
mehr-sicherheit-in-oesterreichs-luftraum-bild (abgefragt am 20.02.2021).
33 Vgl https://www.oeamtc.at/thema/drohnen/10-fragen-zur-eu-drohnenverordnung-32984787 (abgefragt am

03.02.2021).
34 Vgl Anhang, UAS-Betrieb in den Kategorien “Offen“ und “Speziell“, Teil A, UAS-Betrieb in der Kategorie

“Offen“, VO (EU) 2019/947, ABl L 152/60 idgF.
35 Vgl https://airandmore.at/tag/drohnen-registrierung/ (abgefragt am 20.02.2021).
April 2021                                            Lisa Farkas                                    10/48
36

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Je schwerer das uLFZ ist, desto größer
muss der Sicherheitsabstand zu anderen Personen sein, um deren Sicherheit zu
gewährleisten.37

B. Speziell

Kann eine der Vorgaben in der Kategorie “Offen“ nicht erfüllt werden, fällt das uLFZ in
die Kategorie “Speziell“, welche in Art 5 VO (EU) 2019/947 normiert ist. Gemäß Art 3
lit. b, ist vor Inbetriebnahme eine Bewilligung der nationalen Luftfahrtbehörde (Austro
Control in Österreich38), einzuholen.39 Bei der in Art 12 geregelten
Betriebsgenehmigung wird sichergestellt, dass die Flugsicherheit während des
gesamten Einsatzes des uLFZ gewährleistet ist.40 Mit dieser Bewilligung darf die
Drohne über 25 kg schwer sein, (bei Flügen in unbesiedeltem Gebiet), ebenso über 4
kg schwer sein (wenn sie in besiedelten Gebieten in Betrieb genommen wird).
Nunmehr ist auch der Flug außerhalb der Sichtweite des/der Piloten/in erlaubt.41
Genehmigungen für den Betrieb eines uLFZ im Zusammenhang mit Vereinen oder
Vereinigungen sind in Art 16 geregelt.42 Nähere Informationen zu Anträgen,
Betriebsgenehmigungen und -erklärungen sind im Detail in Teil B, UAS-Betrieb in der
Kategorie “Speziell“ der VO (EU) 2019/947 geregelt.

36 https://www.dronespace.at/open (abgefragt am 03.02.2021).
37 Vgl https://www.dronespace.at/eu_regulativ (abgefragt am 03.02.2021).
38 Vgl https://www.dronespace.at/specific (abgefragt am 25.02.2021).
39 Vgl Art 3 lit. b VO (EU) 2019/947, ABl L 152/49.
40 Vgl Art 12 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/53.
41 Vgl https://www.oeamtc.at/thema/drohnen/10-fragen-zur-eu-drohnenverordnung-32984787 (abgefragt am

25.02.2021).
42 Vgl Art 16 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/56.
April 2021                                           Lisa Farkas                                       11/48
C. Zulassungspflichtig

Für die Kategorie “Zulassungspflichtig" bestehen aufgrund der größten Gefahrenstufe
die meisten Vorschriften43. Sie ist in Art 6 VO (EU) 2019/947 geregelt. Das Risiko wird
bei dieser Art von Drohnen mit der bemannten Luftfahrt verglichen. Zu dieser Kategorie
zählen in jedem Fall der Personentransport, Gefahrenguttransport sowie alle Flüge
von uLFZ mit einer Größe von drei Metern, welche über Ansammlungen von Menschen
eingesetzt werden. Eine Zertifizierung sowie eine Betriebsgenehmigung der Drohnen
sind verpflichtend. Jedoch befinden sich die genauen Schritte zur Genehmigung eines
uLFZ auf europäischer Ebene noch in Bearbeitung und werden im Laufe des Jahres
2021 auf der EASA Website veröffentlicht.44

VII.         Betriebsvoraussetzungen

A. Kompetenznachweis

Art 8 VO (EU) 2019/947 regelt, dass es zwei unterschiedliche Kompetenznachweise
gibt. Welchen Drohnenführerschein nun ein/eine Fernpilot/in konkret zu absolvieren
hat, hängt von der Kategorie des uLFZ ab. Hier erleichtern die zuvor genannten CE-
Klassifizierungen die Zuordenbarkeit. In jedem Fall ist ein Kompetenznachweis beim
Betrieb einer Drohne in der Kategorie “Offen“ über einem Gewicht von 250 Gramm
verpflichtend.45 Steuert ein/e Fernpilot/in hingegen ein uLFZ in der Kategorie
“Speziell“, ist ein umfänglich größerer Kompetenznachweis zu erbringen, der im
Zusammenhang           mit    der   Betriebsgenehmigung           steht.46     Die    beiden
Kompetenznachweise           werden    allgemein         als   “kleiner“      und   “großer“
Drohnenführerschein bezeichnet. 47
Bei der Altersbeschränkung für die Absolvierung des Drohnenführerscheins sowie
des/der uLFZ lenkenden Piloten/in ist Art 9 zu beachten, welcher ein Alter von
mindestens 16 Jahren festlegt. Dieses Mindestalter ist ebenso in Österreich
vorgeschrieben. Konträr dazu ist das Mindestalter für die Registrierung einer Drohne
das vollendete 18. Lebensjahr.
Das bedeutet, dass man eine eigene Drohne vor Erreichen der Volljährigkeit noch nicht
selbst registrieren, sie aber unter Aufsicht eines/einer Volljährigen, der als
qualifizierte/r Betreiber/in des uLFZ registriert ist, fliegen darf.48 Ist die Drohne jedoch
als “Spielzeug“49 klassifiziert, besteht keine Registrierungs- und Bewilligungspflicht
sowie auch kein Führerschein für dessen Betrieb.50

43 Vgl https://www.easa.europa.eu/domains/civil-drones-rpas (abgefragt am 25.02.2021).
44 Vgl https://www.easa.europa.eu/domains/civil-drones-rpas/certified-category-civil-drones (abgefragt am
25.02.2021).
45 Vgl Art 8 Abs. 1 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/51 idgF.
46 Vgl Art 8 Abs. 2 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/51 idgF.
47 Vgl https://www.drohnen.de/33450/eu-drohnenfuehrerschein/ (abgefragt am 25.02.2021).
48 Vgl https://www.dronespace.at/drohnenfuehrerschein (abgefragt am 25.02.2021);

https://www.drohnen.de/34174/mindestalter-drohnen/ (abgefragt am 25.02.2021).
49 Vgl Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 idgF 18/11/2019.
50Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html

(abgefragt am 25.02.2021); https://airandmore.at/tag/spielzeugdrohne/ (abgefragt am 25.02.2021).
April 2021                                            Lisa Farkas                                     12/48
Ein absolvierter Drohnenführerschein ist für 5 Jahre innerhalb der gesamten
Europäischen Union gültig. 51
Den/Die Fernpiloten/in selbst trifft in jedem Fall die Kompetenznachweispflicht.52
Der/die Fernpilot/in muss im Fall einer Kontrolle durch eine Behörde, einen
Kompetenznachweis, eine Registrierungsbestätigung sowie eine aufrechte
Versicherung über das uLFZ nachweisen können.

Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich,
Nachweise über den konkreten Abschluss einer Online-Prüfung, sowie die Ausstellung
und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen zu regulieren.53
Die Absolvierung eines Kompetenznachweises in den CE-Klassen C1, C2, C3 und C4
ist obligatorisch. Will man ein uLFZ in der C0-Klasse (unter 250 Gramm Abfluggewicht)
betreiben, ist keine Ablegung eines Drohnenführerscheins verpflichtet, wird jedoch
empfohlen.

Für uLFZ, für welche überdies ein Kompetenznachweis verpflichtend ist, muss in
Österreich ein Online Kurs besucht, sowie ein Online Test über die Austro Control
positiv absolviert werden. Dieser ist kostenlos und der Führerschein kann sogleich
ausgedruckt werden bzw. muss bei Betrieb der Drohne in Druckform oder via PDF auf
dem Smartphone mitgeführt werden.54
Im Rahmen des Tests werden rund 30 verschiedene Fragen zu den Themenbereichen
Flugsicherheit,         Luftraumbeschränkungen,       Luftrecht,     menschliches
Leistungsvermögen, Betriebsverfahren, allgemeine Kenntnisse zur Drohne und
Luftsicherheit gestellt.55

Nach erfolgreicher Absolvierung des Tests erhält man von der Austro Control einen
Kompetenznachweis in Form eines PDF-Dokuments. Ein QR-Code sorgt überdies
dafür, dass im Falle einer Kontrolle von den zuständigen Behörden über einen
Datenabgleich überprüft werden kann, ob der Kompetenznachweis und die
Registrierung bei der konkreten Person vorliegen.56 Schlussendlich ist anzumerken,
dass der neue Kompetenznachweis auch eine Kostenerleichterung darstellt, da bisher
für eine Bewilligung ungefähr 300,00 EUR einzukalkulieren waren.57 Infolge der neuen
Regelung ist der Kompetenznachweis online zu absolvieren, die Registrierung des
uLFZ kostet nur mehr 31,20 EUR.58

B. Registrierung

„Die Mitgliedstaaten errichten und pflegen Systeme zur genauen Registrierung von
UAS-Betreibern und zulassungspflichtigen UAS, deren Betrieb ein Risiko für die

51 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Drohnenfuehrerschein.html
(abgefragt am 25.02.2021).
52 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html

(abgefragt am 25.02.2021).
53 Vgl Art 17 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/56 idgF; Art 18 lit. b, c, d VO (EU) 2019/947, ABl L 152/57 idgF.
54 Vgl https://www.austrocontrol.at/drohnen (abgefragt am 07.02.2021).
55 Vgl https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200803_OTS0061/bmk-austro-control-

drohnenfuehrerschein-fuer-mehr-sicherheit-in-oesterreichs-luftraum-bild (abgefragt am 07.02.2021).
56 Vgl https://airandmore.at/drohnenfuehrerschein/ (abgefragt am 07.02.2021).
57 Vgl https://orf.at/stories/3176039/ (abgefragt am 07.02.2021).
58 Vgl https://www.dronespace.at/registrierung (abgefragt am 20.02.2021).
April 2021                                            Lisa Farkas                                      13/48
Sicherheit und   die   Gefahrenabwehr,    den     Schutz der                                Privatsphäre,
personenbezogenen Daten oder der Umwelt darstellen kann.“ 59

In Österreich ist eine Online-Anmeldung der Drohne über die Website
“Dronespace.at“, einem Portal der Austro Control möglich.60 Wiegt das uLFZ mehr als
250 Gramm, erreicht jedoch das Gewicht von 900 Gramm nicht, sind zusätzlich zu der
Registrierung auch ein Online-Kurs sowie eine anschließende Prüfung positiv zu
absolvieren.61

Festzuhalten ist, dass für die Registrierung eines uLFZ der/die jeweilige Betreiber/in
verantwortlich ist. Allein ihn/sie trifft die Registrierungspflicht62. Der/Die Betreiber/in
einer Drohne kann eine natürliche oder juristische Person sein.63
Eine Ausnahme von der Registrierungs- und Bewilligungspflicht stellen uLFZ dar, die
als “Spielzeug“64 klassifiziert sind.65 Sobald ein uLFZ eine Kamerafunktion hat, ist
diese in jedem Fall auch bei einem Gewicht bis zu 250 Gramm zu registrieren.66

In Österreich legt § 24 j Abs. 6 LFG ein Mindestalter von 18 Jahren für den/die
Betreiber/in eines uLFZ fest67. Der Betrieb einer Drohne ist sohin ab dem vollendeten
18. Lebensjahr nach Anmeldung derselben bei der Austro Control möglich. Um in
Österreich auch einer Person, die zwar das 16. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet hat, die Steuerung eines uLFZ zu ermöglichen, kann sich eine
volljährige Person als Betreiber/in der Drohne bei der Austro Control registrieren.
Die Registrierung ist für drei Jahre gültig, danach ist sie zu erneuern.68 Besteht
Interesse an einer speziellen Nutzung von uLFZ, können weitere Kurse notwendig
sein, die wiederum mit weiteren Kosten verbunden sind.

Infolge der verpflichtenden Registrierung erhält jede/r Betreiber/in eine
Registrierungsnummer, welche deutlich sichtbar auf dem uLFZ angebracht werden
muss69, wobei die Beschriftung der Drohne mit einem wasserfesten Stift ausreicht.

C. Versicherung

„Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte
Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“ 70

59 Art 14 Abs. 1 VO (EU) 2019/947, ABl L 152/55 idgF.
60 Vgl https://www.dronespace.at/registrierung (abgefragt am 20.02.2021).
61 Vgl https://www.dronespace.at/registrierung (abgefragt am 20.02.2021).
62 Vglhttps://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html

(abgefragt am 25.02.2021).
63 Vgl https://blog.pwclegal.at/zwei-spannende-news-zum-jahresende-die-eu-drohnen-verordnung-tritt-mit-31-12-

2020-in-kraft-das-kompetenzzentrum-fuer-drohnenrecht-ist-nun-ein-verein/ (abgefragt am 07.02.2021).
64 Vgl Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 idgF 18/11/2019.
65 Vglhttps://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html

(abgefragt am 25.02.2021); https://airandmore.at/tag/spielzeugdrohne/ (abgefragt am 25.02.2021).
66 Vglhttps://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/Registrierung_Drohnenbetreiber.html

(abgefragt am 25.02.2021).
67 Vgl https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200803_OTS0061/bmk-austro-control-

drohnenfuehrerschein-fuer-mehr-sicherheit-in-oesterreichs-luftraum-bild (abgefragt am 25.02.2021).
68 Vgl § 24 j Abs. 5 LFG idF BGBl. Nr. 253/1957 idgF.
69 Vgl https://www.ruv.at/expertenArt/neue-eu-drohnenverordnung-2021/ (abgefragt am 20.02.2021).
70 § 24 j Abs. 3 LFG idF BGBl. Nr. 253/1957 idgF.
April 2021                                              Lisa Farkas                                      14/48
Um ein uLFZ zu registrieren und den Kompetenznachweis erbringen zu können, ist
zuvor der Nachweis einer Versicherung für die Drohne erforderlich.71 Dieser muss den
Auflagen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entsprechen. Eine Voraussetzung ist
die Deckungssumme der abgeschlossenen Drohnenversicherung, denn diese muss
mindestens 750.000 SZR betragen.72 SZR steht für Sonderziehungsrecht und ist eine
künstlich geschaffene Währung des Internationalen Währungsfonds, mit welcher nicht
an Devisenmärkten gehandelt wird. Sie hat eine immense Wichtigkeit, besonders für
Schadensabwicklungen in Bezug auf unterschiedliche Währungen und deren
Schwankungen.73

Derzeit bestehen drei unterschiedliche Versicherungsmöglichkeiten von uLFZ. Eine
Haftpflichtversicherung für Drohnen ist in Österreich gem. § 24 j Abs. 3 LFG
obligatorisch. Diese deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Will man
hingegen die Drohne selbst versichern, ist eine Drohnen-Kaskoversicherung
abzuschließen. Für die Absicherung bei einer eventuellen Geltendmachung von
zivilrechtlichen    Ansprüchen   ist    eine    Drohnen-Rechtsschutzversicherung
abzuschließen.   74

Wer ein uLFZ ohne Registrierung oder Kompetenznachweis betreibt, begeht eine
Verwaltungsübertretung. Bei einem Verstoß gegen das Luftfahrtgesetz, kann das eine
Geldstrafe bis zu 22.000 Euro nach sich ziehen. In einigen Fällen ist neben der zu
leistenden Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen möglich.75

VIII. Flugverbotszonen

“Restricted Flight Zones“ sind Drohnen-Flugverbotszonen, welche der jeweilige
Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet festlegen kann.76 In diesen Zonen ist jeglicher
Betrieb von uLFZ verboten. Ein Beispiel für eine solche Flugverbotszone stellt jedes
Flughafengelände dar.77
In Österreich ist die zuständige Behörde die Austro Control, welche diese Zonen nach
eigenem Ermessen jederzeit erweitern und beschränken kann. Sie kann ebenso
festlegen, ob es für eine Zone lediglich Flugbeschränkungen gibt oder ob der Flug zur
Gänze untersagt ist. Diese Zonen sind in verschiedenen Apps (beispielsweise die
ÖAMTC Drohnen App, Drone Space App der Austro Control) für den/die Piloten/in
leicht ersichtlich78 und unentbehrlich um etwaigen Schäden und schwerwiegenden
rechtlichen und finanziellen Konsequenzen vorzubeugen.

71 Vgl Art 14 Abs. 1 VO (EU) 2019/947 ABl L 152/55 idgF.
72 Vgl https://www.dronespace.at/registrierung (abgefragt am 03.02.2021).
73 Vgl https://airandmore.at/ufaqs/was-bedeutet-szr/ (abgefragt am 03.02.2021);

https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderziehungsrecht (abgefragt am 03.02.2021).
74 Vgl https://drohnenversicherung.com/ (abgefragt am 03.02.2021).
75 Vgl § 169 Abs. 1 LFG idF BGBl. Nr. 253/1957 idgF.
76 Vgl Georgiev/Lehner, Neue Risiken und Chancen durch und für Drohnen, Sind Drohnen Hoffnungsträger für

eine Unzahl an Anwendungen und vielfältigste Zwecke? Oder stellen sie als unbemannte Flugobjekte eine
unkontrollierbare Gefahr dar? Manz, 29.01.2020, 67; Art 15 Abs. 1 VO (EU) 2019/947 ABI L152/56 idgF.
77 Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Drohnen/EU-Regelungen-f%C3%BCr-

Drohnen-im-%C3%9Cberblick.html (abgefragt am 03.02.2021).
78 Vgl https://airandmore.at/tag/drohnen-flugverbotszonen/ (abgefragt am 03.02.2021).
April 2021                                            Lisa Farkas                                      15/48
IX. Einsatzmöglichkeiten von Drohnen

Entgegen der generellen Annahme, dass uLFZ hauptsächlich für Fotografie und Video
im privaten Bereich eingesetzt werden, dienen uLFZ heutzutage ebenso als
Hilfsobjekte in vielen unterschiedlichen Bereichen.
In der Meteorologie sind Drohnen nicht mehr wegzudenken, welche in mehreren
Kilometern Höhe die aktuellen Veränderungen des Wetters (Temperatur, Luftdruck,
giftige Stoffe in der Luft) dokumentieren und in Echtzeit an die Wetterstationen
senden.79 Seit einigen Jahren wird an der Zustellmöglichkeit von Paketen durch den
Einsatz von uLFZ gearbeitet. Diese sollen eine rasche Zustellung von kleineren
Paketlieferungen ermöglichen und die Straßen entlasten. Zustellungen dieser Art sind
aber derzeit aufgrund mehrerer Faktoren, wie beispielsweise einer fehlenden
rechtlichen Grundlage noch nicht anwendbar.

Eine weitere Unterstützung stellen Drohnen im Bereich der Agrarwirtschaft dar. Mittels
der uLFZ ist es nun möglich, große Landschaftsflächen zu überwachen, den aktuellen
Status hinsichtlich des Pflanzenwachstums und eventuell von Krankheiten befallene
Felder frühzeitig zu erkennen und dadurch größeren wirtschaftlichen Schäden
vorzubeugen. Ebenso werden Drohnen eingesetzt, um Felder großflächig mit
Schädlingsbekämpfungsmitteln zu düngen, was beispielsweise beim Weinbau auf
steilen Hängen und Terrassen eine enorme Zeit- und Kostenersparnis bedeutet.80

Ist eine Drohne in der Lage eine Landschaft so aufzunehmen, dass die Daten zu einer
3D-Karte transformiert werden, dient dieses Material beispielsweise als Unterstützung
für zukünftige Bauprojekte, sowie auch für die Dokumentierung einer archäologischen
Stätte. Ebenso für die Logistikbranche stellen uLFZ eine Erleichterungsmöglichkeit
dar.81

ULFZ, welche für den Lastentransport ausgelegt sind, können auf einfachstem Weg in
abgelegene Gebiete in Entwicklungsländern oder auch in Katastrophengebiete
vordringen, in denen es an Verkehrsinfrastruktur fehlt, oder diese zerstört wurde. 82 So
können Medikamente und sonstige notwendige Produkte und Hilfsgüter auf einfachem
Weg an die Empfänger geliefert werden.

Die Sicherung und Überwachung der Staatsgrenzen kann mittels Drohnen und
integrierten Wärmebildkameras auf einfachstem Weg durchgeführt werden und ist
überdies effizient und personalsparend. 83 Eine sichere und schnelle Überprüfung von

79 Vgl https://www.srf.ch/meteo/meteo-news/fliegende-wetterstationen-drohnen-im-einsatz-fuer-die-
wetterprognose (abgefragt am 07.02.2021).
80 Vgl https://drone-copter.de/wofuer-lassen-sich-drohnen-einsetzen/ (abgefragt am 07.02.2021);

https://airandmore.at/versicherung/drohnen/agrar/ (abgefragt am 07.02.2021);
https://www.landwirtschaft.de/landwirtschaft-verstehen/wie-funktioniert-landwirtschaft-heute/wofuer-braucht-man-
drohnen-in-der-landwirtschaft (abgefragt am 07.02.2021).
81 Vgl https://www.derstandard.at/story/2000103558859/wenn-das-ersatzteil-autonom-mit-der-drohne-geflogen-

kommt (abgefragt am 07.02.2021).
82 Vgl Lopatka, Zivile Drohnen – Ist Österreich auf die EU-Vollharmonisierung vorbereitet?, Manz, 05.09.2019,

816.
83 Vgl http://www.faszination-drohne.de/index.php/drohnenflug/9-einsatzgebiete-von-drohnen (abgefragt am

08.02.2021).
April 2021                                               Lisa Farkas                                        16/48
Baufortschritten oder dem Zustand von Bauwerken (Dichtheit, Wärmequellen, Risse)
spart Zeit und verhindert die Gefährdung von Menschen.

Die Polizei verwendet Drohnen um Großveranstaltungen besser absichern zu
können84 und überdies um die Umgebung großflächig nach einer Straftat zu
überwachen. Drohnen mit Wärmebildkameras helfen bei der Suche nach vermissten
Personen, beispielsweise bei alpinen Unfällen. Letztlich sind Drohnen im
Katastrophenfall unverzichtbar, da mit ihnen das Ausmaß der Katastrophe genau
festgestellt und die benötigte Hilfe zugesandt werden kann, oder auch im akuten Fall
eines bevorstehenden Wirbelsturms sehr nahe an den Ort des Geschehens
herangeflogen werden kann, ohne dass ein Mensch sich in Gefahr begibt. Ein Modell
der Zukunft stellt der Einsatz von Drohnen für den Personentransport dar, welches zur
jetzigen Zeit in der Testphase ist.85

Bei Logistikdrohnen, die zum gewerblichen Gütertransport eingesetzt werden, sind
insbesondere alle Auflagen zur Registrierung und Kompetenznachweise zu erbringen,
da ansonsten bei gewerblicher Nutzung lauterkeitsrechtliche Konsequenzen auf den
Unternehmer zukommen können. Dadurch, dass ein Unternehmer sich Zeit und
Kosten für die Einhaltung aller Vorschriften wie Registrierung, Erbringung aller
Kompetenznachweise spart, kann ihm das einen Vorteil gegenüber seinen
Mitbewerbern verschaffen, indem er seine Leistungen günstiger anbieten kann.86

Bei all den Vorteilen, die wir aus der Nutzung von uLFZ ziehen, existieren durch
dieselben vielseitige neue Gefahren und Risiken, deren Bekämpfung sich das folgende
Kapitel widmet.

X. Gefahren durch den Einsatz von uLFZ und deren Bekämpfung

A. Die Drohne als Gefahr

„2013 wurde im deutschen Wahlkampf in Dresden eine Drohne direkt vor das Podium
gesteuert, auf dem Bundeskanzlerin Merkel einen Wahlkampfauftritt absolvierte.“ 87
Auch auf englischen Flughäfen wurde bereits mehrmals der Flugbetrieb eingestellt,
weil eine Drohne am Flughafengelände entdeckt wurde.88
Bereits 2014 wurden der G7-Gipfel in Elmau, anschließend der G20-Gipfel in
Hamburg, sowie die Fußballeuropameisterschaft 2016 in Frankreich und die
Beachvolleyball-WM 2017 in Wien durch Drohnenabwehrsysteme umfassend
geschützt.89

84 Vgl https://wien.orf.at/stories/3003928/ (abgefragt am 08.02.2021).
85 Vgl https://www.derstandard.at/story/2000118955345/autonome-drohne-hob-erstmals-mit-passagieren-ab
(abgefragt am 08.02.2021).
86 Vgl Wollner/Hofmarcher, Nachsatz: Lauter unlautere Drohnen?, Manz, ecolex 2015, 537.
87 Müller, Drohnen und Großveranstaltungen, DORDA News 3 2019.
88 Vgl https://www.diepresse.com/5549895/london-rustet-flughafen-nach-drohnen-alarm-militarisch-auf (abgefragt

am 08.02.2021); https://www.bbc.com/news/uk-england-sussex-46623754 (abgefragt am 08.02.2021) .
89 Vgl Müller, Drohnen und Großveranstaltungen, DORDA News 3, 2019.
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Wie die Praxis zeigt, birgt das große Potenzial das uLFZ bieten, ebenso große
Gefahren90. Das Militär setzt weltweit seit Jahren unbemannte Drohnen ein, um durch
diese einen Vorteil gegenüber ihrem militärischen Gegner zu erhalten. Besonders
bekannt sind die großen amerikanischen “Predator“ Drohnen, welche mit
Überwachungstechnik und Raketen bestückt werden können.91
Da auch die gegnerische Seite Drohnen zur Spionage sowie für den
Sprengstofftransport verwendet und damit auch gezielt angreift, wird weltweit intensiv
an der Drohnenabwehr und der damit verbundenen Technik gearbeitet.

Seit geraumer Zeit werden uLFZ auch dazu genutzt, unerkannt und schnell Drogen
und sonstige illegale Substanzen unentdeckt über Landesgrenzen oder in
Gefängnisse zu schmuggeln. Der rasante Anstieg von unautorisierten Drohnenflügen
mit kriminellen Absichten, wurde in Amerika in einer neunmonatigen Studie von
Dedrone in Zusammenarbeit mit amerikanischen Haftanstalten festgestellt. Es wurde
festgestellt, dass die Häufigkeit, in der uLFZ als Hilfsobjekte für den Schmuggel von
Drogen, Waffen, Mobiltelefonen, etc. eingesetzt wurden, massiv ansteigt und ein zu
bekämpfendes Problem darstellt.92

Selbst wenn eine Drohne in ihrem Flug abgefangen wird, ist es nahezu unmöglich
den/die Drohnenpiloten/in ausfindig zu machen, wenn das uLFZ nicht durch eine
Kennzeichnung zuordenbar ist. Dies erschwert die Verbrechensbekämpfung und stellt
die Justiz vor neue Herausforderungen. In Anbetracht der Möglichkeit, dass Drohnen
unbemerkt Betriebsgelände und deren potenzielle Sicherheitslücken ausspionieren,
wird    auch     seitens   größerer  Unternehmen      viel  Geld     in   adäquate
Drohnenabwehrtechnologien, wie beispielsweise jene des Unternehmens “Dedrone“
investiert. Kleinere Unternehmen sind hier aufgrund der Kostenintensität moderner
Drohnenabwehrsysteme im Nachteil.93

Eine weitere Gefahr hinsichtlich dem Einsatz von Drohnen besteht im direkten Eingriff
von Grund- und Menschenrechten. Ein Hochrisikofall sind Terroranschläge mittels
uLFZ. Drohnen, welche schweres Gewicht transportieren können, sind für
Sprengstoffanschläge sowie dem Versprühen von giftigen Substanzen über einer
größeren Menschenansammlung bestens geeignet und können so innerhalb kürzester
Zeit furchtbare Schäden anrichten.94
Auch Persönlichkeitsrechte sind vielseitig in Gefahr. Privatpersonen werden
unbemerkt verfolgt, fotografiert, gefilmt und deren Gespräche heimlich aufgezeichnet.
Zusätzlich besteht die Bedrohung, mit diesen Aufnahmeergebnissen Opfer einer
Erpressung zu werden.95

90 Vgl Georgiev/Lehner, Neue Risiken und Chancen durch und für Drohnen, Sind Drohnen Hoffnungsträger für
eine Unzahl an Anwendungen und vielfältigste Zwecke? Oder stellen sie als unbemannte Flugobjekte eine
unkontrollierbare Gefahr dar?, Manz, 29.01.2020, 67.
91 Vgl https://drone-copter.de/wofuer-lassen-sich-drohnen-einsetzen/ (abgefragt am 08.02.2021).
92 Vgl https://blog.dedrone.com/de/folgen-der-pandemie-machen-deutlich-gef%C3%A4ngnisse-brauchen-

dringend-schutz-vor-drohnen (abgefragt am 08.02.2021).
93 Vgl https://www.com-magazin.de/praxis/sicherheit/so-schuetzen-unternehmen-drohnen-2511004.html

(abgefragt am 08.02.2021).
94 Vgl https://drone-copter.de/wofuer-lassen-sich-drohnen-einsetzen/ (abgefragt am 08.02.2021).
95 Vgl https://drone-copter.de/stoersender-und-die-abwehr-von-drohnen/ (abgefragt am 08.02.2021).
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Abgesehen von strafrechtlichen Tatbeständen, ist die Verletzung von Persönlichkeits-
und Freiheitsrechten des/der Einzelnen durch die Nutzung von Drohnen, eine aktuell
bestehende und immer weiter zunehmende Bedrohung. Unklar ist in vielerlei Hinsicht,
ab welchem Zeitpunkt eine oben genannte Verletzung konkret vorliegt und
anschließend, was der/die Einzelne zur Abwehr solcher Eingriffe berechtigt ist zu tun.

B. Bekämpfung von Drohnen

Wie Drohnenangriffe in der Praxis professionell bekämpft werden, wird nun näher
erläutert.

1. Erkennung:

Die größte Problematik ist die gezielte Erkennung der uLFZ. Diese gestaltet sich
oftmals aufgrund der geringen Größe und Schnelligkeit oder schlechten
Witterungsverhältnis als sehr schwierig. Einige Möglichkeiten zur Erkennung der
Drohne sind akustische Sensoren, Radarsysteme oder Infrarotsensoren. 96

2. Identifikation:

Um die Drohne gezielt bekämpfen zu können, muss die Art und Größe der Drohne
samt der potenziellen Tragkraft identifiziert werden. Infolgedessen können
Experten/innen die Gefahren, welche von dem konkreten uLFZ ausgehen, besser
einschätzen und die Drohne infolgedessen effizienter bekämpfen.97

3. Abwehr:

Wurde das uLFZ erkannt und identifiziert, kann über konkrete Maßnahmen zur
Bekämpfung entschieden werden. Diese Maßnahmen können aktiv oder passiv sein.
Während bei einer passiven Gegenmaßnahme ein bereits vorab festgelegter Ablauf
infolge eines Alarms durchgeführt wird, sind aktive Gegenmaßnahmen tiefgreifender.98
Mittlerweile gibt es aufgrund vermehrter Drohnenangriffe eine Vielzahl von
Abwehrmöglichkeiten, die von modernsten Abwehrtechnologien bis zum Abwehr-Adler
reichen.99

a) Jammen:

Das “Jammen“ ist eine der weniger gravierenden, jedoch aktiven Möglichkeiten zur
Drohnenabwehr.100 Hierbei wird die aufrechte Funkverbindung zwischen
Drohnenpilot/in und Drohne durch Störsignale unterbrochen. Dies soll die Drohne im
Bestfall zur Landung zwingen. Jedoch besteht auch die Möglichkeit, dass die Drohne

96 Vgl https://drone-copter.de/stoersender-und-die-abwehr-von-drohnen/ (abgefragt am 08.02.2021).
97 Vgl https://drone-copter.de/stoersender-und-die-abwehr-von-drohnen/ (abgefragt am 08.02.2021).
98 Vgl https://drone-copter.de/stoersender-und-die-abwehr-von-drohnen/ (abgefragt am 08.02.2021).
99 Vgl https://www.fluter.de/methoden-um-drohnen-abzuwehren (abgefragt am 08.02.2021);

https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/das-geschaeft-mit-der-drohnenabwehr-1321589 (abgefragt am
08.02.2021).
100 Vgl Müller, Drohnen und Großveranstaltungen, DORDA News 2019.
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