LANDESORGANISATIONSSTATUT DER SPÖ STEIERMARK - gültig ab 2.3.2002
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> LANDESORGANISATIONSSTATUT DER SPÖ STEIERMARK gültig ab 2.3.2002 www.stmk.spoe.at
Inhalt Themenbereich Seite I Landesorganisationsstatut, Ziele der Partei 3 § 1 Steirisches Landesstatut 3 § 2 Ziele der Sozialdemokratischen Partei in der Steiermark 3 II Parteimitgliedschaft 3 § 3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft 3 § 4 Aufnahme von Mitgliedern 3 § 5 Rechte der Mitglieder 4 § 6 Mitbestimmung der Mitglieder 4 § 7 Vorwahlen 4 § 8 Pflichten der Mitglieder 5 § 9 Mitgliedschaft in Berufsorganisationen 5 § 10 Mitgliedsbeitrag 5 § 11 Beendigung der Mitgliedschaft 5 § 12 Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss 5 § 13 Wiedereintritt 6 III Vertrauenspersonen, Gleichstellung 6 § 14 Vertrauenspersonen 6 § 15 Gleichstellung 6 IV Kandidaturen, Unvereinbarkeiten, Wahlordnung, Ausübung von Mandaten, Information und BürgerInnenbetreuung (Pflichten der MandatarInnen) 7 § 16 Kandidaturen 7 § 17 Unvereinbarkeiten von Mandaten und Funktionen 8 § 18 Wahlen, Abstimmungen Wahlordnung der SPÖ 8 § 19 Wahl-, Mandats- und Antragsprüfungskommissionen / Behandlung von Anträgen und Resolutionen 9 § 20 Designierung von KandidatInnen (Landtag, Landesregierung, Gemeinderat und Gemeindevorstand) 9 § 21 Ausübung von Mandaten, Pflichten der MandatarInnen/ Information und BürgerInnenbetreuung 10 § 22 Pflichtverletzung von MandatsträgerInnen 10 § 23 Mandats- und Funktionsabgaben 10 § 24 Presseerzeugnisse 11 V Gliederung der Landesorganisation 11 § 25 Gliederung 11 VI Ortsorganisationen 11 § 26 Ortsorganisation 11 § 27 Organe der Ortsorganisation 12 § 28 Mitgliederhauptversammlung 12 § 29 Ortsvorstand 12 § 30 Ortspräsidium 13 § 31 Erweiterter Ortsvorstand 13 § 32 Ortsvorsitzende(r) 13 § 33 Ortsfrauenvorstand / Ortsfrauenreferentin 13 § 34 Ortskontrolle 13 VII Bezirksorganisationen 14 § 35 Bezirksorganisation 14 § 36 Organe der Bezirksorganisation 14 § 37 Bezirkskonferenz 14 § 38 Delegierung zur Bezirkskonferenz 15 § 39 Bezirksvorstand 15 § 40 Sitzungen des Bezirksvorstandes 15 § 41 Aufgaben des Bezirksvorstandes 16 § 42 Funktionsdauer des Bezirksvorstandes 16 § 43 Bezirkspräsidium 16 § 44 Erweiterter Bezirksvorstand 16
§ 45 Bezirksvorsitzende/r 16 § 46 Bezirksfrauenkonferenz 17 § 47 Bezirksfrauenvorstand 17 § 48 Bezirkskontrollkommission 17 VIII Wahlkreisorganisationen 17 § 49 Wahlkreisorganisation 17 IX Landesorganisation 18 § 50 Landesorganisation 18 § 51 Organe der Landesorganisation 18 § 52 Landesparteitag 18 § 53 Delegierung zum Landesparteitag 18 § 54 Anträge zum Landesparteitag 20 § 55 Außerordentlicher Landesparteitag 20 § 56 Landesparteirat 20 § 57 Beschlüsse 21 § 58 Landesparteivorstand 21 § 59 Sitzungen, Beschlussfähigkeit und Beschlüsse des Landesparteivorstandes und der SPÖ-Organe 21 § 60 Landesparteipräsidium 22 § 61 Landesparteivorsitzende/r 22 § 62 Landeskontrollkommission 22 § 63 Ehrenrat 23 X Sozialdemokratische Organisationen und Referate 23 § 64 Referat, Organisation, Fraktion 23 § 65 Landesfrauenkonferenz 23 § 66 Landesfrauenvorstand 24 § 67 Bildungsarbeit 24 § 68 Jugendarbeit 24 § 69 Österreichische Kinderfreunde 24 § 70 Weitere Jugendorganisationen 24 § 71 Junge Generation 25 § 72 Betriebsarbeit 25 § 73 Sozialdemokratische Gemeindearbeit 26 § 74 Themen- und Projektinitiativen 26 XI. Rechtsverhältnisse der SPÖ 26 § 75 Rechtspersönlichkeit, Vertretung 26 § 76 Unternehmen 26 § 77 Verwaltungsjahr 27 § 78 Berichterstattung 27 XII. Schiedsordnung 27 § 79 Zuständigkeit 27 § 80 Schiedsgerichte 27 § 81 Zusammensetzung der Schiedsgerichte 27 § 82 Befugnisse der Schiedsgerichte 28 § 83 Berufung gegen Schiedssprüche 28 § 84 Verhalten gegenüber Gerichten 28 § 85 Ehrengerichte 28 XIII. Schlussbestimmungen 29 § 86 Schlussbestimmungen 29
Landesorganisationsstatut + Landesorganisationsstatut I Landesorganisationsstatut, Ziele der Partei § 1 Steirisches Landesstatut (1) Dieses Landesstatut regelt im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) die Tätigkeit der Landesorganisation sowie der Bezirks- und Ortsorganisationen in der Steiermark. Es beachtet die Bestimmungen des Bundes- Organisationsstatuts bezüglich der Grundprinzipien der Organisation und der Entscheidungsfindung und sieht die im Bundes- Organisationsstatut genannten willensbildenden Organe vor. (2) Der Landesparteivorstand hat das Landesparteistatut beziehungsweise jegliche Änderung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung dem Bundesparteivorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesparteivorstand kann binnen acht Wochen wegen Unvereinbarkeit mit diesem Statut - unter genauer Bezeichnung der unvereinbaren Bestimmungen - gegen das Landesparteistatut Einspruch erheben. (3) Wird Einspruch erhoben, hat der Landesparteivorstand innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Bundesparteivorstand mitzuteilen, ob er beschlossen hat, durch einen Antrag am nächsten Landesparteitag diesem Einspruch Folge zu leisten. Durch die Erhebung eines Einspruches treten jene Teile des Statuts, die beeinsprucht werden, nicht in Kraft. (4) Erfolgt die Zusage gemäß Abs. 3 nicht oder trägt der nächste Landesparteitag dem Antrag des Landesparteivorstandes nicht Rechnung, sind dem folgenden Bundesparteitag vom Bundesparteivorstand und vom Landesparteivorstand Anträge vorzulegen. Der Bundesparteitag entscheidet endgültig. (5) Auslegungen dieses Statuts stehen dem Landesparteivorstand zu. (6) Für nicht in diesem Statut geregelte Fälle gilt das Bundes-Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Österreichs. § 2 Ziele der Sozialdemokratischen Partei in der Steiermark (1) Die Sozialdemokratische Partei Steiermark (SPÖ) ist eine Gemeinschaft von Frauen und Männern, die sich der Idee des demokratischen Sozialismus verpflichtet fühlen und sich zu den Grundsätzen des Parteiprogrammes der SPÖ bekennen. (2) Ziel der SPÖ Steiermark ist die Gestaltung einer Gesellschaft, die auf den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität aufbaut. Diese soziale Demokratie wird durch die lebendige Weiterentwicklung und ständige Erneuerung der Demokratie in allen Lebensbereichen erreicht. Die Grundlage der Politik ist das vom Bundesparteitag beschlossene Parteiprogramm. (3) Die SPÖ Steiermark bekennt sich zu ihrer Aufgabe und Verantwortung im Sinn des österreichischen Parteiengesetzes, nach dem die Existenz und Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich sind und die Mitwirkung an der politischen Willensbildung zu den primären Aufgaben der politischen Parteien gehört. Dieser Auftrag leitet sich aus dem Artikel 1 der Österreichischen Bundesverfassung ab: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. II Parteimitgliedschaft § 3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (1) Mitglied der SPÖ kann jede Person werden, die sich zu deren Grundsätzen bekennt und bereit ist, die in diesem Statut festgelegten Pflichten zu erfüllen. Jedes Mitglied ist dazu aufgerufen, seine Rechte wahrzunehmen und sich aktiv an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Das Mindesteintrittsalter ist das vollendete 16. Lebensjahr. (2) Mitglieder anderer Parteien oder wahlwerbender Gruppierungen können nicht Mitglieder der SPÖ sein. § 4 Aufnahme von Mitgliedern (1) Die Bewerbung um die Mitgliedschaft in der SPÖ ist an die Wohnsitzorganisation oder die Betriebsorganisation des/der BewerberIn zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Orts- bzw. Sektionsausschuss nach Überprüfung des Vorliegens der im § 3 festgelegten Voraussetzungen. (2) Gegen die Ablehnung der Bewerbung um die Mitgliedschaft steht dem/der BewerberIn ein Berufungsrecht an die Landesorganisation, gegen deren Entscheidung ein solches an die Bundesorganisation, die endgültig entscheidet, zu. Jede an dem Aufnahmeverfahren 3 beteiligte Organisation hat ihre Entscheidung binnen acht Wochen zu treffen.
Landesorganisationsstatut + Der Bezirksvorstand hat das Recht, Aufnahme- und Ablehnungsbeschlüsse des Ortsausschusses (Sektionsausschusses) nach Anhörung (3) der Ortsorganisation (Sektion) nach Eintreffen des Beschlusses in der Bezirksgeschäftsstelle abzuändern. Gegen solche Entscheidungen des Bezirksvorstandes steht dem Ortsausschuss (Sektionsausschuss) wie auch dem/der abgelehnten BewerberIn ein Berufungsrecht gemäß Abs. 2 zu. Jede an dem Aufnahmeverfahren beteiligte Organisation hat ihre Entscheidung binnen acht Wochen zu treffen. (4) Entscheidungen von allgemeiner politischer Bedeutung kann der Bundesparteivorstand an sich ziehen. § 5 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat – entsprechend den Bestimmungen der Organisationsstatuten der SPÖ und dieses Statuts – das Recht 1. auf volle Information und freie Diskussion aller Gegenstände im Rahmen der innerparteilichen Willensbildung; 2. an der Wahl der Organe und Vertrauenspersonen der SPÖ und an der Willensbildung der Partei (z.B. Vorwahlen) teilzunehmen; 3. sich um die Mitarbeit und die Wahl zur Vertrauensperson der Partei zu bewerben; 4. sich in politischen und organisatorischen Fragen schriftlich an den jeweils zuständigen Bezirks-, Landes- oder Bundesparteivorstand zu wenden. Das angerufene Gremium hat innerhalb von acht Wochen zu antworten. § 6 Mitbestimmung der Mitglieder (1) Mitglieder der SPÖ haben das Recht, bei der Entscheidung wichtiger politischer Fragen und bei der Auswahl von KandidatInnen der SPÖ direkt mitzubestimmen. (2) Eine Mitgliederbefragung zur Erkundung des Willens der Parteimitglieder zu wichtigen politischen Fragen und Themen, welche die jeweilige konkrete Arbeit der betreffenden Ebene berühren, ist durchzuführen, wenn dies vom Parteivorstand des jeweiligen Organisationsbereiches (Ortsorganisation, Sektion, Bezirksorganisation, Landesorganisation und Bundesorganisation) beschlossen oder von 15%, bei Organisationen von weniger als 100 Mitgliedern jedoch von mindestens 15 Mitgliedern des Organisationsbereiches, ver- langt wird. (3) Für die Durchführung und Überwachung der Mitgliederbefragung sorgt die Wahlkommission des jeweiligen Organisationsbereiches. Die Mitgliederbefragung hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder der SPÖ ihren Willen in geheimer Abstimmung kundtun, und zwar durch die Beantwortung einer oder mehrerer Fragen, deren Antwortmöglichkeiten entweder „ja“ oder „nein“ lauten, oder durch die Entscheidung für eine von mehreren vorgegebenen Alternativen. Die Wahlkommission zählt die Stimmen aus, stellt das Abstimmungsergebnis fest und teilt dieses dem zuständigen Organ des jeweiligen Organisationsbereiches zur weiteren Veranlassung mit. § 7 Vorwahlen (1) Die Auswahl von KandidatInnen der SPÖ für öffentliche Mandate (Nationalratswahl, Landtagswahl, Bezirksvertretung, Gemeinderatswahl) ist in Form von Vorwahlen so durchzuführen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, ihren Willen geheim kund- zutun, wenn dies a) der listenerstellende Organisationsbereich beschließt oder b) mindestens ein Drittel der Mitglieder des Organisationsbereiches schriftlich verlangen. (2) Bei Vorwahlen sind die Regelungen der §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden und die von den zuständigen Organen der SPÖ vorge- schlagenen KandidatInnen-Listen den SPÖ-Mitgliedern des jeweiligen Bereiches zur Abstimmung vorzulegen. Diese können durch den Wahlvorgang verändert werden. (3) Der Wahlvorgang bei Vorwahlen ist durch die Wahlkommission des jeweiligen Organisationsbereiches zu organisieren und zu überwa- chen. Die Wahlkommission zählt die Stimmen aus, stellt das Wahlergebnis fest und teilt dieses dem zuständigen Organ des jeweiligen Organisationsbereiches zur weiteren Veranlassung mit. (4) Das Ergebnis der Vorwahl ist verbindlich, wenn mehr als 50% der Parteimitglieder daran teilnehmen. Dieses Ergebnis ist vom Landesparteivorstand beschlussmäßig zu bestätigen. (5) Bei geringerer Beteiligung hat das Ergebnis der Vorwahl Empfehlungscharakter. (6) Die Bundes- und die Landespartei haben einheitliche Regelungen über die Fairness und den zulässigen Einsatz von Werbemitteln bei Vorwahlen zu treffen. Über deren Einhaltung haben die Wahlkommissionen zu wachen. Verstöße dagegen sind zu ahnden. (7) Modelle für die Vorwahlen zur Gemeinderatswahl sind durch den Landesvorstand des GemeindevertreterInnenverbandes im Einvernehmen mit dem Landesparteivorstand zu erarbeiten, zu beschließen und den Ortsorganisationen zur Durchführung bekannt zu 4 geben. 4
Landesorganisationsstatut + § 8 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht: 1. die Grundsätze und das Statut der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) und das Landesparteistatut zu beachten; 2. durch sein Verhalten das Ansehen und die Politik der SPÖ im Sinne der im Programm festgelegten Grundsätze zu fördern; 3. keine gegen Ziele und Grundsätze des Parteiprogrammes bzw. der im demokratischen Willensbildungsprozess festgelegten Politik der SPÖ gerichteten Aktionen durchzuführen, insbesondere nicht in Gemeinschaft mit Angehörigen anderer Parteien; 4. den vom Bundesparteitag festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten. § 9 Mitgliedschaft in Berufsorganisationen Jedem Mitglied wird empfohlen, seinem Beruf entsprechend der sozialdemokratischen Vertretungsorganisation, insbesondere der sozial- demokratischen Fraktion im Österreichischen Gewerkschaftsbund oder dem Freien Wirtschaftsverband anzugehören. § 10 Mitgliedsbeitrag (1) Zur Deckung der für die Verwirklichung der Ziele der SPÖ erforderlichen Ausgaben wird ein Mitgliedsbeitrag eingehoben, dessen Höhe und eventuelle Staffelung in der Höhe vom Bundesparteitag festgesetzt wird. Bei der Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages ist die Entwicklung des Tariflohnindex entsprechend zu berücksichtigen. Für besonders berücksichtigungswürdige Fälle ist der ermäßigte Mitgliedsbeitrag festzusetzen. Der Bundesparteivorstand hat bei jedem ordentlichen Bundesparteivorstand einen begründeten Antrag über die aufgrund der Entwicklung des Tariflohnindex notwendig gewordene Anpassung des Mitgliedsbeitrages zu stellen. (2) Unter außerordentlichen Verhältnissen kann der Bundesparteivorstand Änderungen des Mitgliedsbeitrages beschließen. Dieser Beschluss ist dem darauf folgenden Bundesparteitag zur Bestätigung vorzulegen. (3) Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages zwischen dem Bundesparteivorstand und den Landesorganisationen erfolgt durch Beschluss des Bundesparteivorstandes. Die Aufteilung zwischen Landesorganisation, Bezirks- und Ortsorganisationen (Sektionen) wird durch Beschluss des Landesparteivorstandes geregelt. (4) Die Landesorganisation kann für neu eintretende Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr festsetzen. (5) Für außerordentliche Aufgaben können vom Landesparteivorstand Fonds eingerichtet werden. (6) Die Leistung des Mitgliedsbeitrages ist dem Mitglied in geeigneter Weise zu bestätigen. Die Aufteilung des Erlöses aus der Beitragszahlung hat zwischen der Bundes-, der Landesparteiorganisation und den Ortsorganisationen (Sektionen) in streng zu verrech- nender Form zu erfolgen. § 11 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. (2) Ein Austritt liegt vor, wenn das Mitglied dies durch schriftliche Erklärung oder durch die Rückgabe der Mitgliedslegitimation kundtut. (3) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann von seiner Ortsorganisation (Sektion) im Einvernehmen mit der Bezirksorganisation aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu verständigen. Die Streichung ist über Einspruch des gestrichenen Mitglieds und nach Bezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages sofort rückgängig zu machen. § 12 Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss (1) Wird in einem Schiedsgerichtsverfahren ein Antrag auf Ausschluss aus der SPÖ behandelt, so kann jenes Organ, das die Einsetzung des Schiedsgerichtes beschlossen hat, das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes beschließen. (2) Der Bundes- oder der Landesparteivorstand kann bei einem schwebenden gerichtlichen Strafverfahren das Ruhen der Parteimitgliedschaft und der Parteifunktion(en) verfügen. (3) Die Mitgliedschaft ruht weiters während der Dauer einer Berufung gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichtes, das auf Ausschluss aus der SPÖ erkannt hat. 5 5
Landesorganisationsstatut + Ein Ausschluss aus der SPÖ kann grundsätzlich nur durch ein Landes- bzw. Bundesschiedsgericht nach einem den Bestimmungen der (4) §§ 70 bis 74 des Organisationsstatuts des Bundes entsprechenden Verfahren ausgesprochen werden. (5) In besonders dringlichen Fällen kann der Bundes- oder der Landesparteivorstand, um politische Gefahren für die SPÖ abzuwenden, den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen, das gegen Bestimmungen dieses Statutes schwerwiegend verstoßen hat oder aufgrund einer mit Vorsatz begangenen Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Der Beschluss ist mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Bundes- bzw. Landesparteivorstandes zu fassen. (6) Die genannten Gremien sind aber berechtigt, bei geringen Vergehen eine mildere Sanktion festzusetzen, wie z.B. ein auf Zeit ausge- sprochenes Parteifunktionsverbot. (7) Während der Dauer des Funktionsverbotes darf dieses Mitglied auch auf keinen Wahlvorschlag der SPÖ für ein öffentliches Mandat aufgenommen werden oder sich selbst darum bewerben. (8) Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Woche nach Empfang der schriftlichen Verständigung dagegen Einspruch zu erheben und die Einsetzung eines Schiedsgerichtes zu verlangen. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen bei einem ausgesprochenen Funktionsverbot die vom Beschluss des jeweiligen Vorstandes betroffenen Funktionen. Bei einem Beschluss auf Ausschluss ruht die Mitgliedschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte. Bei Fristversäumnis ist eine Berufung zurückzuweisen. § 13 Wiedereintritt (1) Der Wiedereintritt eines ausgetretenen oder gestrichenen Mitgliedes ist möglich. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme eines aus der SPÖ ausgeschlossenen ehemaligen Mitgliedes kann sowohl von der betroffenen Person als auch von einer Bezirks- oder Landesorganisation gestellt werden. Der Antrag ist an jenes Organ (Bezirks-, Landes- oder Bundesparteivorstand) zu richten, das das Schiedsgericht in letzter Instanz eingesetzt hat. Dieses Organ hat über den Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Mitglied, gegen das ein Schiedsgerichtsverfahren beantragt wurde oder im Laufen ist, vor Abschluss des Verfahrens ausgetreten ist. (3) Hat ein Bundesparteitag den Ausschluss eines Mitgliedes bestätigt, dann ist der Wiederaufnahmeantrag direkt an den Bundesparteivorstand zu richten, der den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Bundesparteitag zur Entscheidung vorlegt. (4) Lehnt ein angerufener Bezirks- oder Landesparteivorstand die Wiederaufnahme ab oder trifft keine fristgerechte Entscheidung, dann ist innerhalb von vier Wochen - die Frist beginnt mit dem Tag der Verständigung über die Ablehnung der Wiederaufnahme - eine Berufung an den Bundesparteivorstand zulässig. (5) Im Beschluss auf Wiederaufnahme kann festgestellt werden, dass das wieder aufgenommene Mitglied während einer bestimmten Zeit keine Funktion(en) ausüben darf. III Vertrauenspersonen, Gleichstellung § 14 Vertrauenspersonen (1) Die Verbindung zwischen der Parteiorganisation und ihren Mitgliedern und WählerInnen wird von den Vertrauenspersonen hergestellt. Vertrauenspersonen sind Mitglieder, die in eine Funktion gewählt wurden, mit einer besonderen Aufgabe betraut oder auf einer Liste der SPÖ in einen Vertretungskörper gewählt worden sind. (2) Vertrauenspersonen haben das Recht auf die für ihre Funktion notwendige Information und Ausbildung, für die von den Parteigeschäftsführungen in Zusammenarbeit mit den Bildungsorganisationen und der Steirischen Geschäftsstelle des Dr. Karl-Renner- Institutes vorzusorgen ist. Den Vertrauenspersonen obliegt es, das Informations- und Ausbildungsangebot der SPÖ wahrzunehmen und an die Mitglieder entsprechend weiterzugeben. § 15 Gleichstellung (1) Die SPÖ tritt für die volle Gleichstellung von Frauen und Männern ein und ist bestrebt, diesen Grundsatz auch in ihrer eigenen politi- schen Arbeit, bei der Zusammensetzung aller ihrer Gremien und bei der Erstellung der KandidatInnenlisten zu verwirklichen. (2) Sowohl bei der Wahl von FunktionärInnen der SPÖ als auch bei der Nominierung von KandidatInnen auf Listen der SPÖ soll daher dafür vorgesorgt werden, dass nicht weniger als 40% Frauen und nicht weniger als 40% Männer vertreten sind. (3) Jene Organe der SPÖ, die für die Erstellung von Wahlvorschlägen bzw. von Vorschlägen für KandidatInnenlisten verantwortlich sind, 6 haben die in diesem Statut festgelegte Quote einzuhalten. 6
Landesorganisationsstatut + Sowohl bei der Durchführung von Abstimmungen über Wahlvorschläge als auch bei der Durchführung von Vorwahlen und bei der (4) Abstimmung über KandidatInnenlisten sind geeignete Vorsorgen zu treffen, durch die - bei voller Wahrung der demokratischen Entscheidungsfreiheit von Delegierten bzw. Mitgliedern - die Einhaltung dieser Quote sichergestellt wird. (5) Bei der Erstellung der KandidatInnenlisten ist darauf zu achten, dass die Einhaltung dieser Quote nicht nur innerhalb der Gesamtzahl der KandidatInnen gewährleistet ist, sondern insbesondere auch unter den voraussichtlich wählbaren KandidatInnen. (6) Ausgehend von einem Anteil von je 25 % Frauen und Männern, der zwingend in allen Gremien und auf allen KandidatInnen-Listen der SPÖ einzuhalten ist, ist ein Mindestanteil von 40% bis zum Jahr 2003 zu erreichen. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind jeden- falls für diese Mindestquote anzuwenden. IV Kandidaturen, Unvereinbarkeiten, Wahlordnung, Ausübung von Mandaten, Information und BürgerInnenbetreuung (Pflichten der MandatarInnen) § 16 Kandidaturen (1) Die Aufnahme auf einen Wahlvorschlag der SPÖ kann nur erfolgen, wenn der/die KandidatIn die SPÖ in schriftlicher Form ermächtigt, in seinem/ihrem Namen auf das Mandat bezogene Erklärungen mit Ausnahme des Mandatsverzichtes eines(r) Abgeordneten abzuge- ben. (2) Wenn Vorwahlen gemäß § 7 stattfinden, haben die zur Erstellung von Wahlvorschlägen berufenen Organe zunächst eine Vorschlagsliste zu erstellen, diese einer Vorwahl zu unterziehen und danach - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorwahl - die endgültige KandidatInnen-Liste zu beschließen. (3) Finden in einem (Regional-) Wahlkreis Vorwahlen statt, so ist betreffend der Beschlussfassung der (Regional-) Wahlkreislisten wie folgt vorzugehen: a) Wurde die in § 7 Abs. 4 angeführte Beteiligungsquote in einem (Regional-) Wahlkreis erreicht, so ist das Ergebnis für die (Regional-) Wahlkreiskonferenz verbindlich. b) Wurde die in § 7 Abs. 4 angeführte Beteiligungsquote in einem (Regional-) Wahlkreis nicht erreicht, beschließt die (Regional-) Wahlkreiskonferenz in geheimer Abstimmung die (Regional-) Wahlkreisliste. c) Sofern die Landesparteiliste nicht von einem Landesparteitag beschlossen wird, ist sie vom Landesparteirat in geheimer Wahl zu beschließen. Die Ergebnisse der (Regional-) Wahlkreiskonferenzen sind zu beachten. d) Bei Wahlen zum Nationalrat werden sämtliche Wahlvorschläge der SPÖ vom Bundesparteirat aufgrund eines Antrages des Bundesparteivorstandes beschlossen. Findet in zeitlicher Nähe zu einem Bundesparteirat auch ein Bundesparteitag statt, dann kann der Bundesparteitag beschließen, die Entscheidung über die KandidatInnen-Liste an sich zu ziehen, sofern dadurch eine rechtzeitige Beschlussfassung möglich bleibt. Der Bundesparteivorstand hat die Anträge für die Regionalwahlkreisvorschläge und die Landeswahlvorschläge im Einvernehmen mit den Landesparteiorganisationen zu erstat- ten. (4) Werden Vorwahlen nicht durchgeführt, so ist betreffend die Beschlussfassung wie folgt vorzugehen: Die (Regional-) Wahlkreiskonferenz beschließt in geheimer Abstimmung die (Regional-) Wahlkreisliste. Im übrigen gilt Absatz 3 lit. c und d sinngemäß. (5) Der Landesparteivorstand erstellt im Einvernehmen mit a) der (Regional-) Wahlkreisorganisation den (Regional-) Wahlkreisvorschlag und b) den Bezirksorganisationen den Landeswahlvorschlag. (6) Ist das Einvernehmen gemäß Abs. 5 (zwischen dem Landesparteivorstand einerseits, der (Regional-) Wahlkreisorganisation bzw. den Bezirksorganisationen andererseits) nicht herzustellen, dann erstatten der Landesparteivorstand, die (Regional-) Wahlkreiskonferenzen bzw. die Bezirksorganisationen dem ordentlichen oder außerordentlichen Landesparteitag/Landesparteirat eigene begründete Vorschläge. Der Landesparteitag/Landesparteirat entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. (7) Die Aufstellung der KandidatInnen für den Bundesrat erfolgt für jedes Land vom Landesparteivorstand im Einvernehmen mit der Landtagsfraktion nach vorhergehender Beratung mit der Landesfrauenorganisation. Dieser bedarf der Zustimmung des Bundesparteivorstandes, der endgültig entscheidet, wenn ein Einvernehmen zwischen Landesparteivorstand, Landtagsfraktion und Landesfrauenorganisation nicht zustande kommt. (8) Bei der Erstellung der KandidatInnenlisten für Landtagswahlen hat der Landesparteivorstand das Recht, nach Rücksprache mit den betreffenden Bezirksvorständen acht KandidatInnen zu nominieren und nach seinen Vorstellungen auf den KandidatInnenlisten zu platzieren. Die vom Landesparteipräsidium/Landesparteivorstand gemeinsam mit den Bezirksorganisationen erarbeiteten Wahlvorschläge werden Bezirkskonferenzen und in der Folge Wahlkreiskonferenzen vorgelegt. (9) KandidatInnen auf Listen der SPÖ können grundsätzlich nur Mitglieder der SPÖ sein. In Ausnahmefällen ist die Kandidatur von Nichtmitgliedern, die keiner anderen Partei angehören und deren politische Haltung im Einklang mit dem Programm der SPÖ steht, möglich, wenn die für die Nominierung zuständige Wahlkommission einen solchen Vorschlag einbringt und die für die Beschlussfassung über Kandidaturen zuständige Mitgliederversammlung oder Delegiertenkonferenz dies nach allen für Kandidaturen geltenden Regeln beschließt. Auch solche KandidatInnen haben sich den sie betreffenden Bestimmungen dieses Statuts und des 7 Bundes-Organisationsstatutes zu unterwerfen. 7
Landesorganisationsstatut + Scheidet einer/eine der vom Landesparteivorstand nominierten KandidatInnen aus, so entscheidet der Landesparteivorstand in gehei- (10) mer Abstimmung mit einfacher Mehrheit über die Nachfolge. (11) Alle Abstimmungen über KandidatInnen haben grundsätzlich geheim (Wahlzelle, Stimmzettel, Urne) zu erfolgen. (12) In Analogie zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 11 sind die Kandidaturen für gesetzliche berufliche Vertretungen von den Richtlinien der jeweiligen sozialdemokratischen Berufsorganisation zu regeln. In beiden Fällen sind die §§ 15 und 16 dieses Statuts sinngemäß zu berücksichtigen. § 17 Unvereinbarkeiten von Mandaten und Funktionen (1) Vertrauenspersonen dürfen mehrere Funktionen nur ausüben, wenn dadurch a) die demokratische Willensbildung in der SPÖ nicht eingeengt wird; b) die Kontrolle in der SPÖ nicht behindert wird oder c) eine Überlastung des einzelnen Funktionärs/der einzelnen Funktionärin, die die volle Ausübung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben verhindert, nicht eintritt. (2) Nachfolgende Mandate sind miteinander nicht vereinbar: das Mandat eines Mitgliedes des Nationalrates; das Mandat eines Mitgliedes des Bundesrates; das Mandat eines Mitgliedes des Landtages; das Mandat eines Bürgermeisters, Vizebürgermeisters, Gemeindekassiers in allen Gemeinden mit mehr als 3.000 EinwohnerInnen; das Mandat eines Stadtsenatsmitgliedes der Landeshauptstadt Graz. (3) Das Mandat eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit allen genannten Mandaten mit Ausnahme des Landtagsmandates unverein- bar. (4) Ausnahmen von der Unvereinbarkeit dieser Mandate können vom Landesparteivorstand zugelassen werden. (5) Diese Personen dürfen neben dem Beruf oder einer berufsähnlichen Tätigkeit nur eine einzige bezahlte politische Funktion ausüben. Einem/einer FunktionsträgerIn kann jedoch mit Genehmigung jenes Organs, das für die Delegierung in die betreffende entgeltliche Funktion zuständig ist, und mit Zustimmung des Bundesparteivorstandes die Ausübung einer Funktion gestattet werden, wenn er/sie gleichzeitig alle Nettoeinkünfte und Entschädigungen aus dieser zusätzlichen Funktion einem besonderen Fonds seiner/ihrer zuständi- gen Landesorganisation zuführt. Mittel aus diesem Titel sind wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Zwecken zu widmen. Als entgeltlich ist eine Funktion dann anzusehen, wenn die finanzielle Entschädigung über einen Spesensatz hinausgeht. (6) Diese Personen haben jeweils bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem/der zuständigen LandesgeschäftsführerIn Auskunft über alle von ihnen ausgeübten politischen, wirtschaftlichen und Parteifunktionen sowie den daraus erfließenden Einkünften Auskunft zu geben. (7) Der/die LandesgeschäftsführerIn hat hierüber dem Landesparteivorstand bis zum 31. März jeden Jahres zu berichten und unmittelbar darauf dem/der Vorsitzenden der Kontrollkommission alle Unterlagen zu übermitteln. Dieser/diese hat gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern der Kontrollkommission die Angaben in Bezug auf die Bestimmungen dieses Status zu prüfen und dem Bundesparteivorstand zu berichten. (8) Darüber hinaus können solche Auskünfte auch von jedem zur Entscheidung berufenen Organ, von Parteimitgliedern und sonstigen Personen vor der Kandidatur zu öffentlichen Funktionen oder vor der Entsendung in Wirtschaftsfunktionen eingefordert werden. § 18 Wahlen, Abstimmungen Wahlordnung der SPÖ (1) Wahlen von Vertrauenspersonen und KandidatInnen für öffentliche Vertretungskörperschaften sind nach eingehender Information der Mitglieder bzw. Delegierten nach den Bestimmungen dieses Statuts und nach freier Diskussion der Wahlvorschläge durchzuführen. (2) Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Auf der Ebene der Ortsorganisation können Ausnahmen von der geheimen Wahl durch 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Wahl der Vorsitzenden und Vorwahlen sind jedoch immer in geheimer Abstimmung durchzuführen. (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreichen mehr Personen die Mehrheit als zu wählen waren, gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Erreichen weniger Personen die Mehrheit als zu wählen waren, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen, soweit § 16 nichts anderes bestimmt. (4) Vertrauenspersonen und KandidatInnen in Ortsorganisationen und Sektionen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. (5) Vertrauenspersonen und KandidatInnen der Bezirksorganisation werden von der Bezirkskonferenz bzw. vom Bezirksausschuss gewählt. 8 (6) Vertrauenspersonen und KandidatInnen der (Regional-) Wahlkreise werden von der (Regional-) Wahlkreiskonferenz gewählt. 8
Landesorganisationsstatut + Vertrauenspersonen und KandidatInnen der Landesorganisation werden vom Landesparteitag, vom Landesparteirat bzw. vom (7) Landesparteivorstand gewählt. (8) Vom Orts- bzw. Sektionsausschuss, von der Bezirkskonferenz und vom Landesparteitag sind zur Durchführung von Wahlen ständige Wahlkommissionen vorzusehen. (9) Wahlvorschläge für Vertrauenspersonen und KandidatInnen für öffentliche Mandate auf der Orts- und Sektionsebene sind den jeweils wahlberechtigten Mitgliedern mindestens 7 Tage, auf der Bezirks-, Landes- und Bundesebene den wahlberechtigten Delegierten min- destens 14 Tage vor der Wahl bekannt zu geben. (10) Als Wahlvorschläge gelten neben den Vorschlägen von Wahlkommissionen Anträge von delegierungsberechtigten Organisationen, Anträge von Delegierten sowie Bewerbungen von Parteimitgliedern im Sinne der Mitgliederrechte. Diese Anträge und Bewerbungen sind der Wahlkommission mindestens 21 Tage vor der Wahl mitzuteilen. Verspätet eingelangte Wahlvorschläge können nur berück- sichtigt werden, wenn dies von mindestens zwei Drittel der anwesenden wahlberechtigten Delegierten in geheimer Abstimmung beschlossen wird. § 19 Wahl-, Mandats- und Antragsprüfungskommissionen / Behandlung von Anträgen und Resolutionen (1) Wahl-, Mandats- und Antragsprüfungskommissionen für eine Bezirkskonferenz, eine (Regional-) Wahlkreiskonferenz oder einen Landesparteitag werden vom jeweiligen Organisationsbereich anlässlich der Einberufung bestellt und bestätigt. (2) Die eingesetzten Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und seine/n, ihre/n StellvertreterIn. (3) In die Wahlkommission für den Landesparteitag entsenden zumindest jede Bezirksorganisation, der Landesparteivorstand, die Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter, der Landesfrauenvorstand, der Landesbildungsvorstand, der Pensionistenverband und die Arbeitsgemeinschaft Junge Generation je ein Mitglied. (4) In die Antragsprüfungskommission für den Landesparteitag soll jede antragstellende Organisation mindestens eine/n VertreterIn ent- senden. Die Antragsprüfungskommission hat die rechtzeitig eingelangten Anträge zu beraten und für den Landesparteitag vorzuberei- ten. (5) Die Funktionsdauer der Mandatsprüfungskommission endet mit dem Ablauf der Sitzung des jeweiligen Organisationsbereiches, für die sie bestellt wurde. (6) Die Antragsprüfungs- und die Wahlkommission bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der Vorbereitung zur nächsten Sitzung des jeweiligen Organisationsbereiches im Amt. (7) Der Wahlkommission obliegt insbesondere die Organisation von Mitgliederbefragungen. (8) Der Antragsprüfungskommission obliegt die Organisation/das Controlling der Behandlung der Anträge und Resolutionen sowie die Sicherstellung der Information der Antragsteller über die realisierte Behandlung, die in geeigneter Form, spätestens jedoch bei der nächstfolgenden Sitzung des jeweiligen Organisationsbereiches stattzufinden hat. (9) Die Zusammensetzung der Kommission nach Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß auch für den Bereich der Orts- und Bezirksorganisationen. § 20 Designierung von KandidatInnen (Landtag, Landesregierung, Gemeinderat und Gemeindevorstand) (1) Die Designierung der KandidatInnen für den/die Landtagspräsidenten/in bzw. seine/ihre StellvertreterInnen und die Mitglieder der Landesregierung erfolgt geheim in einer gemeinsamen Sitzung der gewählten Mitglieder des Landesparteivorstandes und der sozialde- mokratischen Landtagsfraktion. (2) Die Designierung der KandidatInnen für den/die BürgermeisterIn, VizebürgermeisterIn und die weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt in allen Ortsorganisationen geheim in einer gemeinsamen Sitzung der gewählten Mitglieder des Ortsvorstandes und der sozialdemokra- tischen Gemeinderatsfraktion. Erhält kein/e KandidatIn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, geht das Recht der Designierung auf den Bezirksvorstand über. (3) Die Designierung der KandidatInnen für die Mitglieder des Grazer Stadtsenates erfolgt geheim in einer gemeinsamen Sitzung der gewählten Mitglieder des Grazer Vorstandes, der Mitglieder der sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion und der gewählten Mitglieder des Landesparteivorstandes, die ihren Wohnsitz in Graz haben. 9 9
Landesorganisationsstatut + § 21 Ausübung von Mandaten Pflichten der MandatarInnen/ Information und BürgerInnenbetreuung (1) MandatarInnen der SPÖ sind verpflichtet, bis zum 15. Februar jedes Jahres das zuständige Organ der Partei schriftlich und darüber hin- aus regelmäßig auch die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren. (2) Alle MandatarInnen der SPÖ sind verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Gebiet in bevölkerungsnaher Form mehrmals jährlich an verschiedenen Orten über ihre Tätigkeit und die Arbeit der SPÖ zu berichten und darüber eine Diskussion abzuhalten und sich den Problemen und Sorgen der Bevölkerung zu stellen. (3) Die jeweils zuständige Parteiorganisation hat für die Vorbereitung und zeitgerechte Ankündigung dieser öffentlichen Veranstaltung Sorge zu tragen. (4) Vertreten mehrere in Absatz 2 genannte sozialdemokratische MandatarInnen ein Gebiet, kann die zuständige Parteiorganisation eine entsprechende Teilung des Gebietes beschließen, für das der/die MandatarIn die Veranstaltungen gemäß Absatz 2 abzuhalten hat. Der Landesparteivorstand kann darüber hinaus einzelne MandatarInnen mit der Durchführung solcher Veranstaltungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen beauftragen. (5) In jedem politischen Bezirk hat mindestens eine öffentliche Veranstaltung jährlich stattzufinden. Ist ein politischer Bezirk so groß, dass die Möglichkeit der Teilnahme nicht für alle interessierten StaatsbürgerInnen besteht, dann sind die Versammlungen in der erforderli- chen regionalen Aufteilung durchzuführen. (6) Alle sozialdemokratischen MandatarInnen sind verpflichtet, im Rahmen des BürgerInnenservices der steirischen SPÖ den BürgerInnen Rat und Hilfe zu gewähren. Dies setzt insbesondere die Abhaltung von regelmäßigen Sprechstunden im politischen Betreuungsbereich voraus. (7) Alle sozialdemokratischen MandatarInnen sind verpflichtet, an der Betreuung und Information der Mitglieder im Rahmen der Ortsorganisation (Sektion) aktiv mitzuwirken. (8) Alle sozialdemokratischen MandatarInnen sind angehalten, sich der ihrem Wirkungskreis erforderlichen Weiterbildung zu unterziehen. § 22 Pflichtverletzung von MandatsträgerInnen (1) MandatsträgerInnen, die den Bestimmungen über die Ausübung von Mandaten zuwider handeln, sind von den zuständigen Parteigremien auf ihre Pflichten hinzuweisen. (2) Gegen Parteimitglieder, die diese Bestimmungen dennoch gröblich verletzen, ist vom Parteivorstand jener Organisation, die das Mitglied nominiert hat, ein Schiedsgericht einzuleiten. § 23 Mandats- und Funktionsabgaben (1) Der Bundespartei-, Landespartei-, Bezirks- oder Ortsvorstand hat das Recht, Beschlüsse über die Einhebung von Mandats- und Funktionsabgaben zu fassen. (2) Zur Leistung von Mandats- und Funktionsabgaben an die Landes- oder die jeweilige Bezirksorganisation sind folgende Parteimitglieder verpflichtet: a) die MandatarInnen in gesetzgebenden Körperschaften und die Mitglieder des Europäischen Parlaments; b) Mitglieder der Bundesregierung, der Volksanwaltschaft, der Landesregierung und der Europäischen Kommission; c) BürgermeisterInnen, BürgermeisterstellvertreterInnen, StadträtInnen und GemeinderätInnen, letztere unabgängig davon, ob sie geschäftsführend sind oder nicht; d) BezirksvorsteherInnen und BezirksvorsteherstellvertreterInnen; e) gewählte leitende FunktionärInnen in beruflichen Interessens-Vertretungen, soweit sie von der Landesorganisation erfasst werden; f) gewählte leitende FunktionärInnen in Selbstverwaltungskörpern, soweit sie von der Landesorganisation erfasst werden. (3) Insgesamt soll die Parteisteuerleistung des einzelnen Parteisteuerpflichtigen 20 % der Nettoeinkünfte, die er aus seinen parteisteuer- pflichtigen Funktionen bezieht, nicht überschreiten. (4) Für den in Abs. 2 angeführten Personenkreis stellt die Abgabe eine (pauschalierte) Gegenleistung für Aufwendungen der Partei oder 10 einer ihrer Organisationen für den/die MandatarIn (FunktionärIn) dar, die durch die Aufnahme auf einen Wahlvorschlag entstanden 10 sind oder zukünftig entstehen werden.
Landesorganisationsstatut + Parteimitgliedern, denen nach Ausscheiden aus den in Abs. 2 lit. a bis d genannten Funktionen ein Ruhegenuss erwächst, sind über (5) Beschluss des Landesparteivorstandes zur Leistung einer Abgabe verpflichtet. (6) FunktionärInnen und leitende Angestellte in Wirtschaftsunternehmungen sind aufzufordern, einen Beitrag zur Unterstützung der Landesorganisation zu leisten, soweit sie von der Landesorganisation erfasst werden. (7) Für den unter Abs. 2 lit. c angeführten Personenkreis kann der Landesparteivorstand vorsehen, dass diese Abgaben, soweit sie auf Grund einer unter Abs. 2 lit. c ausgeübten Funktion zu leisten sind, teilweise oder zur Gänze an die Fraktion der Gemeinde geleistet werden können, sofern der Empfänger dieser Leistung dies der Landesorganisation bestätigt. (8) Für den unter Abs. 2 lit. e und f angeführten Personenkreis kann der Landesparteivorstand vorsehen, dass gegen Nachweis diese Abgaben, soweit sie auf Grund einer unter lit. e oder f ausgeübten Funktion zu leisten sind, an die sozialdemokratische Fraktion in die- sen beruflichen Vertretungen und Selbstverwaltungskörpern geleistet werden können. (9) Für den in Abs. 6 angeführten Personenkreis kann der Landesparteivorstand vorsehen, dass gegen Nachweis diese Abgaben an die Fachvereinigung der FunktionärInnen der Gemeinwirtschaft im Freien Wirtschaftsverband geleistet werden können. (10) Zur Vorschreibung und Einhebung ist die jeweilige Zahlorganisation berechtigt und verpflichtet, außer wenn Mitglieder der SPÖ auf Wahlvorschlägen einer Landesorganisation, in deren Bereich sich nicht die Zahlorganisation des Mitgliedes befindet, Aufnahme finden und sie auf Grund dieses Wahlvorschlages in eine in Abs. 2 lit. a angeführte Funktion gewählt werden. In diesen Fällen ist die Landesorganisation zur Vorschreibung berechtigt, in deren Bereich dieses Mitglied Aufnahme auf einen Wahlvorschlag gefunden hat. Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung sind von dieser Ausnahmebestimmung nicht betroffen. (11) Der Landesparteivorstand ist berechtigt, für den Bereich der Bezirks-, Gemeinde- und Ortsorganisationen (Sektionen) gleichartige Bestimmungen zu erlassen. (12) Der Bundesparteivorstand ist ermächtigt, im Einzelfall für die Besteuerung jener Bezüge besondere Regelungen zu treffen, die aus Mandaten und Funktionen erfließen, die auf Grund eines Genehmigungsbeschlusses gemäß § 22 Abs. 2 des Bundesorganisationsstatutes ausgeübt werden. (13) Mit der Kontrolle der Einhebung der Abgaben ist die Kontrollkommission beauftragt. Der/Die Vorsitzende dieser Kommission ist ver- pflichtet, der Bundespartei auf Anfrage ihrer Kontrollkommission zu berichten. (14) Über Streitigkeiten zwischen einem Parteimitglied und der Landesorganisation, die prinzipielle Abgabenpflicht bzw. die Höhe der fest- gesetzten Mandats- bzw. Funktionsabgabe betreffend, entscheidet die Kontrollkommission. Im Bedarfsfall kann der Landesparteivorstand die Entscheidungsfindung an sich ziehen. § 24 Presseerzeugnisse Vertrauenspersonen bedürfen vor der Herausgabe von politischen Presseerzeugnissen für eigene oder fremde Rechnung der Zustimmung des Bundesparteivorstandes, wenn sich der Vertrieb auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, der Zustimmung des Landesparteivorstandes, wenn es sich um den Vertrieb innerhalb eines Bundeslandes, des Bezirksvorstandes (Bezirksausschusses), wenn es sich um den Vertrieb innerhalb eines Bezirkes oder innerhalb des Orts- bzw. Sektionsbereiches handelt. V Gliederung der Landesorganisation § 25 Gliederung (1) Die Landesorganisation Steiermark gliedert sich grundsätzlich in Ortsorganisationen bzw. Sektionen, Stadtorganisationen sowie Bezirksorganisationen. (2) Die Gliederung der SPÖ erfolgt grundsätzlich nach der politischen territorialen Gliederung. VI Ortsorganisationen § 26 Ortsorganisation (1) Die Ortsorganisation ist in der Regel die Zusammenfassung aller in einer politischen Gemeinde wohnenden Parteimitglieder. In Städten trägt die Ortsorganisation die Bezeichnung Stadtorganisation. 11 11 (2) Die Bezirksorganisation Graz-Stadt wird in Sektionen unterteilt, die den Status von Ortsorganisationen haben.
Landesorganisationsstatut (3) + Eine Ortsorganisation (Stadtorganisation) kann mit Zustimmung der zuständigen Bezirksorganisation beschließen, zur Herstellung eines besseren Kontaktes mit Mitgliedern und WählerInnen ihr Gebiet in mehrere Sektionen zu unterteilen. Die nachstehenden Bestimmungen finden dann sowohl für diese Sektionen als auch für die Ortsorganisation Anwendung. Ein Widerruf dieses Beschlusses bedarf der neuerlichen Zustimmung der zuständigen Bezirksorganisation. § 27 Organe der Ortsorganisation Die Organe der Ortsorganisation sind: a) die Mitgliederhauptversammlung b) der Ortsvorstand c) das Ortspräsidium d) der erweiterte Ortsvorstand e) der/die Ortsvorsitzende f) der Ortsfrauenvorstand g) die Ortskontrolle h) die SektionsvertreterInnen i) die Sektionsversammlungen j) die SprengelvertreterInnen k) die Sprengelversammlungen § 28 Mitgliederhauptversammlung (1) Die Mitgliederhauptversammlung mit Neuwahl der Organe hat jedes zweite Jahr stattzufinden. Zu ihr sind alle Mitglieder, der/die Bezirksvorsitzende und der/die BezirksgeschäftsführerIn schriftlich einzuladen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. (2) Die Mitgliederhauptversammlung hat insbesondere nachstehende Aufgaben wahrzunehmen: a) Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit, Gebarung und Kontrolle der Ortsorganisation in der abgelaufenen Funktionsperiode; b) Wahl des/der Ortsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Ortsvorstandes und allenfalls des Ortspräsidiums; c) Kenntnisnahme des Ortsfrauenvorstandes bzw. Wahl einer Frauenreferentin; d) Kenntnisnahme des Ortsbildungsausschusses bzw. Wahl eines/einer Bildungsreferenten/in; e) Kenntnisnahme des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Junge Generation bzw. Wahl eines/r Referenten/in; f) Wahl der Delegierten zur Bezirkskonferenz und zum Landesparteitag, sofern zum Landesparteitag ein Delegierungsrecht besteht; g) Wahl der Ortskontrolle; h) Entlastung des Ortsvorstandes; i) Behandlung von Anträgen. (3) Der Bezirksvorstand ist berechtigt, die Einberufung einer Mitgliederhauptversammlung zu verlangen oder selbst vorzunehmen, wenn eine Ortsorganisation die Einberufung statutenwidrig unterlassen hat oder der Ortsvorstand die Führung der Geschäfte so vernachläs- sigt, dass der Ortsorganisation schwerer Schaden droht. (4) Auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder ist eine Mitgliederhauptversammlung einzuberufen. § 29 Ortsvorstand (1) Der Ortsvorstand besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls an: der/die Vorsitzende der/die SchriftführerIn der/die FinanzreferentIn und deren StellvertreterInnen der/die UmweltreferentIn der/die MitgliederreferentIn (2) Der Ortsvorstand hat nach Möglichkeit in jedem Monat, mindestens aber sechsmal im Jahr eine Sitzung abzuhalten, über die ein Protokoll aufzunehmen ist. Zu allen Sitzungen des Ortsvorstandes sind, sofern sie diesem nicht ohnehin als gewählte Mitglieder angehören, die Vorsitzenden oder die gewählten ReferentInnen der Parteireferate mit beratender Stimme einzuladen. (3) Mitglieder der sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion sind, sofern sie nicht ohnehin als gewählte Mitglieder dem Ortsvorstand angehören, in diesen zu kooptieren. (4) Der Ortsvorstand entsendet in die sozialdemokratische Gemeinderatsfraktion, die ihm verantwortlich ist, mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter den/die Ortsvorsitzende/n, sofern dieser/diese nicht ohnehin der Gemeinderatsfraktion angehört. 12 12 (5) Der Ortsvorstand hat insbesondere nachstehende Aufgaben wahrzunehmen:
Landesorganisationsstatut a) Betreuung der Mitglieder der Ortsorganisation + b) Einhebung der Mitgliedsbeiträge und deren Abrechnung mit der Bezirksorganisation c) Führung der Mitglieder- und Vertrauenspersonenverzeichnisse d) Werbung von Mitgliedern e) Öffentlichkeitsarbeit f) Vorbereitung und Durchführung von Wahlen g) Koordinierung und Förderung der Tätigkeiten der sozialdemokratischen Organisationen im lokalen Bereich h) Behandlung gemeindepolitischer Angelegenheiten i) Durchführung von Aktionen aufgrund von Beschlüssen überörtlicher Parteiorganisationen j) Einberufung der Mitgliederhauptversammlung (6) Der Ortsvorstand ist berechtigt, auch Nichtparteimitglieder zu Veranstaltungen der Ortsorganisation einzuladen. (7) Der Ortsvorstand ist für die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederhauptversammlung, des Bezirksvorstandes, des Landesparteivorstandes und des Bundesparteivorstandes verantwortlich. (8) Die Funktionsdauer des Ortsvorstandes und aller anderen von der Mitgliederhauptversammlung gewählten FunktionärInnen beträgt in der Regel zwei Jahre und endet mit der Wahl des neuen Ortsvorstandes. (9) Kommt ein Ortsvorstand seinen Aufgaben nicht nach, hat der Bezirksvorstand die notwendigen Maßnahmen zu treffen und erforderli- chenfalls die Aufgaben des Ortsvorstandes bis zur Wahl des neuen Ortsvorstandes selbst wahrzunehmen. § 30 Ortspräsidium Der Ortsvorstand kann aus seiner Mitte ein Ortspräsidium wählen und diesem Aufgaben seines Wirkungsbereiches übertragen. § 31 Erweiterter Ortsvorstand Der erweiterte Ortsvorstand besteht mindestens aus den im § 29 genannten Mitgliedern und den SektionsvertreterInnen, soweit sie nicht ohnehin dem Ortsvorstand angehören. Darüber hinaus ist zu den Sitzungen des erweiterten Ortsvorstandes je ein/e VertreterIn jener Organisationen einzuladen, die zur Bezirkskonferenz delegierungsberechtigt sind und sich auf Ortsebene konstituiert haben. § 32 Ortsvorsitzende(r) (1) Der/Die Ortsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Ortsorganisation und vollzieht die Beschlüsse der Organe der Ortsorganisation sowie der Bezirks-, Landes- und Bundesorganisation. Er/Sie ist hierfür dem Ortsvorstand und der Mitgliederhauptversammlung verantwortlich. (2) Der/Die Ortsvorsitzende beruft die Sitzungen des Ortsvorstandes ein und stellt die Tagesordnung auf. Er/Sie führt bei den Sitzungen des Ortsvorstandes und der Jahreshauptversammlung den Vorsitz. (3) Der/Die Ortsvorsitzende soll Vertrauenspersonenkonferenzen einberufen. Dazu sind neben den Mitgliedern des Ortsvorstandes und der Gemeinderatsfraktion VertreterInnen aller sozialdemokratischen Gewerkschaften einzuladen. Diese Vertrauenspersonenkonferenzen müssen vor Wahlen und Werbeaktionen sowie zur Koordinierung der organisatorischen Tätigkeiten im Ortsbereich stattfinden. (4) Der/Die Ortsvorsitzende wird im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch die vom Ortsvorstand gewählten StellvertreterInnen vertreten. § 33 Ortsfrauenvorstand / Ortsfrauenreferentin (1) Die weiblichen Mitglieder einer Ortsorganisation sollen einen Ortsfrauenvorstand und dessen Vorsitzende wählen. Wird kein Ortsfrauenvorstand gebildet, so wird von der Mitgliederhauptversammlung eine Ortsfrauenreferentin gewählt. (2) Der Ortsfrauenvorstand hat seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Ortsvorstand zu erfüllen. Er kann Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Ortsvorstandes in die Mitgliederhauptversammlung einbringen. § 34 Ortskontrolle (1) Die Ortskontrolle besteht aus mindestens drei Personen und gleich vielen Ersatzleuten, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsparteivorstandes und nicht Angestellte der SPÖ oder einer angeschlossenen Organisation sind. (2) Die Ortskontrolle hat die Kassenführung, die Einhebung und Abfuhr von Mitgliedsbeiträgen, die Führung der Mitgliederkartei, die 13 Einhaltung von Beschlüssen und die Abrechnung mit der Bezirksorganisation laufend zu prüfen. Sie hat über ihre Tätigkeit dem 13 Ortsvorstand und der Mitgliederhauptversammlung zu berichten.
Landesorganisationsstatut + Die Ortskontrolle hat bei der Mitgliederhauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen, falls die Kassen- und (3) Gebarungsprüfung einen solchen Antrag rechtfertigt. Andernfalls hat die Ortskontrolle der Mitgliederhauptversammlung zu berichten, weshalb kein Entlastungsantrag gestellt wird. (4) Aufgrund des Berichtes der Ortskontrolle hat die Mitgliederhauptversammlung entweder die Entlastung oder geeignete Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel zu beschließen. VII Bezirksorganisationen § 35 Bezirksorganisation Die Stadt- und Ortsorganisationen bzw. Sektionen eines vom Landesparteivorstand festgelegten Bereiches bilden eine Bezirksorganisation. Diese soll mit den Grenzen des politischen Bezirkes übereinstimmen. § 36 Organe der Bezirksorganisation Die Organe der Bezirksorganisation sind: a) die Bezirkskonferenz b) der Bezirksvorstand c) das Bezirkspräsidium d) der Bezirksfrauenvorstand e) der/die Bezirksvorsitzende f) die Bezirkskontrollkommission § 37 Bezirkskonferenz (1) Die Bezirkskonferenz ist das oberste Organ der Bezirksorganisation. (2) Die ordentliche Bezirkskonferenz findet alle zwei Jahre statt. Der Bezirksvorstand beschließt die Einberufung der ordentlichen Bezirkskonferenz. Er kann auch jederzeit die Einberufung einer „Außerordentlichen Bezirkskonferenz“ beschließen. (3) Die ordentliche Bezirkskonferenz hat insbesondere nachstehende Aufgaben wahrzunehmen: a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des/der Bezirksvorsitzenden; b) Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit, Gebarung und Kontrolle der Bezirksorganisation in der abgelaufenen Funktionsperiode; c) Beratung und Beschlussfassung über alle die Bezirksorganisation betreffenden politischen und organisatorischen Angelegenheiten; d) Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes; e) Wahl des/der Bezirksvorsitzenden, seiner/ihrer StellvertreterInnen und der Mitglieder eines Bezirkspräsidiums auf Vorschlag des neugewählten Bezirksvorstandes, wobei der/die Vorsitzende gesondert gewählt wird; f) Wahl der BeisitzerInnen des Schiedsgerichtes und der Mitglieder der Bezirkskontrollkommission; g) Kenntnisnahme des Bezirksfrauenvorstandes; h) Kenntnisnahme des Bezirksbildungsausschusses; i) Kenntnisnahme des Bezirksvorstandes der Arbeitsgemeinschaft Junge Generation bzw. Wahl des/der BezirksreferentIn; j) Kenntnisnahme des Bezirksvorstandes der sozialdemokratischen GemeindevertreterInnen; k) Wahl der Delegierten zum Landes- und Bundesparteitag; l) Behandlung der an die Bezirkskonferenz gestellten Anträge und Resolutionen, die den Delegierten mindestens eine Woche vor der Konferenz zuzusenden sind; m) Entlastung des Bezirksvorstandes; (4) Die Bezirkskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) Der Landesparteivorstand ist berechtigt, die Einberufung einer ordentlichen Bezirkskonferenz zu verlangen oder selbst vorzunehmen, wenn eine Bezirksorganisation die Einberufung statutenwidrig unterlassen hat oder der Bezirksvorstand die Führung der Geschäfte so vernachlässigt, dass der Bezirks- oder Landesorganisation schwerer Schaden droht. (6) Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Ortsorganisationen, die gleichzeitig mindestens 1/3 der Mitglieder der Bezirksorganisation ver- treten, ist eine Bezirkskonferenz einzuberufen. 14 14
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