STATUTEN DES BERNER TURNVERBANDES (BETV)

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STATUTEN DES
BERNER TURNVERBANDES
        (BETV)

      vom 01. Oktober 2013
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

Inhaltsverzeichnis                                                                                                                    Seite

Art. 1      Name, Sitz, Verantwortlichkeit .................................................................................... 4
Art. 2      Zweck ......................................................................................................................... 4
Art. 3      Regionen (REG) ......................................................................................................... 4
Art. 4      Mitgliedschaften.......................................................................................................... 5
Art. 5      Mitglieder des BETV ................................................................................................... 5
Art. 6      Kompetenzen und Aufgaben der Mitglieder ................................................................ 5
Art. 7      Organe ....................................................................................................................... 6
Art. 8      Delegiertenversammlung (DV) ................................................................................... 6
Art. 9      Vorstand ..................................................................................................................... 8
Art. 10      Geschäftsstelle .......................................................................................................... 8
Art. 11      Abteilungen (ABT) / Ressorts (RE) / Fachgruppen (FG) ............................................ 9
Art. 12 Regionenkonferenzen ................................................................................................ 9
Art. 13 Kontrollstelle (KST)................................................................................................... 10
Art. 14 Arbeitsgruppen (AG)................................................................................................. 10
Art. 15 Ehrungen und Auszeichnungen ................................................................................ 10
Art. 16 Kommunikation ......................................................................................................... 11
Art. 17 Finanzen................................................................................................................... 11
Art. 18 Statutenrevision ........................................................................................................ 11
Art. 19 Auflösung / Fusion .................................................................................................... 11
Art. 20 Ergänzende Bestimmungen ..................................................................................... 12
Art. 21 Inkrafttreten der Statuten .......................................................................................... 12

Abkürzungen

ABT        Abteilungen                                               OR           Obligationenrecht
AG         Arbeitsgruppen                                            RE           Ressorts
BETV       Berner Turnverband                                        REG          Regionen
DV         Delegiertenversammlung                                    STV          Schweizerischer Turnverband
FG         Fachgruppen                                               SVK          Sportversicherungskasse STV
KOM        Kommissionen                                              ZGB          Schweizerisches Zivilgesetzbuch
KST        Kontrollstelle

Sprachform

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Perso-
nen und Funktionsbezeichnungen ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform für
beide Geschlechter.

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                                                          Seite 3
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

Art. 1                    Name, Sitz, Verantwortlichkeit

1.1 Name                  Unter dem Namen Berner Turnverband (BETV) besteht ein Verein im
                          Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

1.2 Sitz                  Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnsitz seines Präsidiums.

1.3 Verantwortlichkeit    Für die Verpflichtungen des BETV haftet ausschliesslich sein Vermögen.
                          Eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder bleibt auf die Höhe
                          ihrer Mitgliederbeiträge beschränkt.

Art. 2                    Zweck

2.1 Grundsatz             Der BETV
                          a. fördert als polysportiver Verband zusammen mit seinen Mitgliedern
                             den Breiten-, den Leistungs- und den Spitzensport;
                          b. schafft die Voraussetzungen für die turnerische Betätigung aller Be-
                             völkerungsschichten und Altersgruppen;
                          c. ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2.2 Zielsetzungen         Der BETV
                          a. arbeitet mit Sportdachorganisationen und anderen Sportverbänden
                             zusammen;
                          b. fördert die Ziele des STV, setzt dessen Konzepte im Breiten-, Leis-
                             tungs- und Spitzensport um und unterstützt dessen Verbandsleitung;
                          c. gewährleistet durch ein umfassendes Kursangebot die Ausbildung
                             der administrativen und technischen Führungskräfte auf allen Stufen;
                          d. bietet allen Altersgruppen aktive Freizeitgestaltungs- und Wett-
                             kampfmöglichkeiten;
                          e. leistet durch sein Angebot einen Beitrag an die Volksgesundheit;
                          f. fördert den Sinn für Gemeinschaft und Kameradschaft;
                          g. sorgt mit der Durchführung von Veranstaltungen für ein positives
                             Image des Turnens in der Öffentlichkeit;
                          h. pflegt die Beziehungen zu politischen und wirtschaftlichen Entschei-
                             dungsträgern.

2.3 Erwerbszweck          Der BETV verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen
                          Gewinn.

Art. 3                    Regionen (REG)

                          Das Verbandsgebiet besteht aus den vier Regionen
                          a. Mittelland;
                          b. Oberaargau-Emmental;
                          c. Oberland;
                          d. Seeland.

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                     Seite 4
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

Art. 4                    Mitgliedschaften

                          Der BETV ist Mitglied des STV, dessen Regularien er sich unterstellt. Er
                          kann sich weiteren Organisationen anschliessen, die sich mit seinen
                          Zielsetzungen vereinbaren lassen.

Art. 5                    Mitglieder des BETV

5.1 Mitglieder mit        Vereine und selbstständige Riegen sind die einzigen Mitglieder des
    Stimmrecht
                          BETV mit Stimmrecht.

5.2 Mitglieder ohne       Mitglieder des BETV ohne Stimmrecht sind
    Stimmrecht
                          a. die Ehrenmitglieder;
                          b. die angegliederten Verbände/Vereinigungen, welche Tätigkeiten im
                              Sinne von Art. 2 ausüben und fördern.

Art. 6                    Kompetenzen und Aufgaben der Mitglieder

6.1 Allgemeines           Die Vereine und selbstständigen Riegen sowie die angegliederten Ver-
                          bände/Vereinigungen sind gegenüber dem BETV die alleinigen Vertreter
                          von deren Mitgliedern.

6.2 Aufnahme              Die Aufnahme eines Vereins, einer selbstständigen Riege oder eines
                          Verbandes bzw. einer Vereinigung in den BETV erfolgt auf schriftliches
                          Gesuch unter Vorlage der Statuten durch die DV.

6.3 Austritt              Der Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich und muss
                          dem Vorstand unter Beachtung einer Frist von 6 Monate schriftlich ein-
                          gereicht werden. Die Beitragspflicht für das laufende Verbandsjahr bleibt
                          bestehen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen
                          des BETV, auf dessen Angebote und Dienstleistungen sowie auf dieje-
                          nigen der übergeordneten Verbände.

6.4 Ausschluss            Mitglieder, die vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Statuten, Regle-
                          mente, Verträge oder Beschlüsse des BETV oder des STV verstossen,
                          können auf Antrag des Vorstandes durch die DV aus dem Verband aus-
                          geschlossen werden. Die Ausschlussmöglichkeit gilt auch bei der Verlet-
                          zung von finanziellen Pflichten, insbesondere der Zahlungspflicht der
                          Mitgliederbeiträge. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Ge-
                          schäft an der DV traktandiert ist und das betroffene Mitglied davon vor-
                          gängig schriftlich Kenntnis erhalten hat.

6.5 Sanktionen            Der BETV kann gegen seine Mitglieder und deren Mitglieder Sanktionen
                          ergreifen und Bussen aussprechen. Die Einzelheiten werden in einem
                          Reglement geregelt.

6.6 Kompetenzen           Die Vereine, die selbstständigen Riegen und die angegliederten Verbän-
                          de/Vereinigungen sind in Bezug auf ihre Organisation und Verwaltung
                          selbstständig. Sie können dem Vorstand und der DV Anträge unterbrei-
                          ten und weiteren regionalen, kantonalen oder schweizerischen Sportver-
                          bänden und Organisationen beitreten.

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                       Seite 5
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

6.7 Aufgaben
                          Die Mitglieder verpflichten sich
    allgemein
                          a. die Statuten, Reglemente, Weisungen, Verträge und Beschlüsse des
                             BETV und seiner übergeordneten Verbände einzuhalten;
                          b. den BETV beim Erreichen seiner Ziele zu unterstützen;
                          c. ihren Mitgliederbestand gemäss Weisungen des STV zu erheben;
                          d. die dem STV und dem BETV geschuldeten Mitgliederbeiträge und
                             Abgaben sowie die Versicherungsprämien der SVK innert Fälligkeit
                             zu bezahlen;
                          e. an obligatorischen Kursen, Versammlungen und Anlässen des BETV
                             teilzunehmen;
                          f. die Fristen bei Meldungen und Erhebungen einzuhalten;
                          g. an der DV des BETV teilzunehmen.

6.8 Aufgaben              Die dem BETV angeschlossenen Vereine und selbstständigen Riegen
    der Vereine           verpflichten sich zudem
                          a. die Versicherungspflicht gemäss Statuten der SVK einzuhalten;
                          b. dem Vorstand des BETV Teil- oder Totalrevision ihrer Statuten vor-
                             gängig zur Prüfung vorzulegen.

Art. 7                    Organe

                          Die Organe des BETV sind
                          a. die Delegiertenversammlung;
                          b. der Vorstand;
                          c. die Geschäftsstelle;
                          d. die Abteilungen, Ressorts und Fachgruppen;
                          e. die Regionenkonferenz;
                          f. die Kontrollstelle;
                          g. die Arbeitsgruppen.

Art. 8                    Delegiertenversammlung (DV)

8.1 Zusammensetzung       Die DV setzt sich zusammen aus den Delegierten der Vereine, der
                          selbstständigen    Riegen        und    der     angegliederten    Verbän-
                          de/Vereinigungen, den Ehrenmitgliedern, den Mitgliedern des Vorstan-
                          des, den Mitgliedern der Abteilungen, Ressorts und Fachgruppen, den
                          Mitgliedern der Kontrollstelle sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppen.

8.2 Stimm- und Wahl-      Stimm- und wahlberechtigt sind
    recht
                          a. die dem BETV angeschlossenen Vereine und selbstständigen Rie-
                              gen, wobei jeder Verein/jede selbstständige Riege Anrecht hat auf
                              - einen Delegierten bis 40 Mitglieder,
                              - zwei Delegierte zwischen 41 und 80 Mitglieder,
                              - drei Delegierte für mehr als 80 Mitglieder;
                          b. die Mitglieder des Vorstandes;
                          c. die Abteilungs- und Ressortsleiter.
                          Als Mitglieder der Vereine und selbstständigen Riegen gelten turnende
                          Mitglieder ab dem zurückgelegten 17. Altersjahr gemäss Etat des STV.

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                       Seite 6
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

                          Jeder Delegierte hat eine Stimme. Mitglieder des Vorstandes können
                          nicht gleichzeitig Delegierte eines Vereins/einer selbstständigen Riege
                          sein.

8.3 Kompetenzen           Die DV ist das oberste Organ des BETV und ist für alle Geschäfte zu-
                          ständig, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglementen einem ande-
                          ren Organ zugewiesen sind. Sie hat insbesondere die folgenden Kompe-
                          tenzen und Aufgaben:
                          a. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen DV;
                          b. Abnahme der administrativen und technischen Jahresberichte;
                          c. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Be-
                              richts der Kontrollstelle;
                          d. Genehmigung des Budgets und jährliche Festlegung der Mitglieder-
                              beiträge;
                          e. Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstandes;
                          f. Wahl der Mitglieder der KST;
                          g. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mit-
                              gliedern;
                          h. Wahl des Organisators des Kantonalturnfestes;
                          i. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
                          j. Beschlussfassung über Anträge;
                          k. Beschlussfassung über Statutenrevisionen;
                          l. Beschlussfassung über Reglemente;
                          m. Beschlussfassung über die Auflösung bzw. die Fusion des BETV.

8.4 Einberufung           Die ordentliche DV findet im letzten Quartal des Kalenderjahres statt.
                          Die Einberufung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus durch den Vor-
                          stand.

                          Die Einberufung einer ausserordentlichen DV kann vom Vorstand oder in
                          schriftlicher Form von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
                          unter Bezeichung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
                          Nach Eingang des Antrages muss die ausserordentliche DV innerhalb
                          von 6 Wochen durch den Vorstand mit Traktandenliste einberufen und
                          innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden.

8.5 Leitung               Die Leitung der DV obliegt dem Vorstand.

8.6 Beschlussfähigkeit    Die DV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder be-
                          schlussfähig.

8.7 Anträge               Mit Ausnahme der Gäste haben alle Teilnehmer der DV das Recht, An-
                          träge zu stellen. Diese sind dem Vorstand mindestens 60 Tage vor Statt-
                          finden der DV schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge zu nicht
                          traktandierten Geschäften können nur behandelt werden, wenn mindes-
                          tens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten auf den Antrag eintreten
                          wollen.

8.8 Verfahren             Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht geheime Ab-
                          stimmungen und Wahlen beschlossen werden. Die Beschlüsse werden
                          mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten ge-
                          fasst. Vorbehalten sind die Mehrheiten in Angelegenheit gemäss Art.

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                       Seite 7
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

                          8.7, 8.8.2, 18 und 19.1.

8.8.1 Mehr bei            Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit
      Abstimmungen        gilt die Vorlage als abgelehnt.

8.8.2 Mehr bei Wahlen     Bei Wahlen entscheidet im ersten und zweiten Wahlgang das absolute
                          Mehr. Nach 2 ergebnislosen Wahlgängen ist im dritten Wahlgang derje-
                          nige Kandidat gewählt, der am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stim-
                          mengleichheit entscheidet das Los. Diese Bestimmung gilt sinngemäss
                          für alle Organe des BETV.

Art. 9                    Vorstand

9.1 Zusammensetzung       Der    Vorstand   setzt   sich  aus     dem    Präsidium,   den  4
                          Regionenvertretungen und mindestens 4 weiteren Mitgliedern zusam-
                          men, welche die Bereiche Finanzen, Kommunikation, Breitensport und
                          Spitzensport abdecken. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme
                          des Präsidiums und den 4 Regionenvertretungen selbst.

9.2 Amtsdauer             Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die DV für eine Amtsdauer von 3
                          Jahren. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung. Der Amtsantritt beginnt
                          unmittelbar nach der DV. Neue Mitglieder werden einzeln gewählt. Bis-
                          herige Mitglieder können in einem Wahlvorgang bestätigt werden.

9.3 Ergänzungswahl        Im Falle einer Vakanz während des Amtsjahres kann der Vorstand einen
                          Ersatz ernennen. Die Ergänzungswahl erfolgt an der nächsten DV.

9.4 Kompetenzen           Der Vorstand ist das oberste ausführende Organ des BETV und vertritt
    und Aufgaben
                          diesen gegen aussen. Er trägt die oberste Führungsverantwortung,
                          überwacht die Einhaltung des Regulativs und der Vereinbarungen und
                          ist für die Ausführung der Beschlüsse der DV verantwortlich. Er fasst
                          Beschlüsse in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem ande-
                          ren Organ übertragen sind.

                          In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse fassen, die in die
                          Zuständigkeit der DV fallen. Solche Beschlüsse sind der nächsten DV
                          zur Bestätigung vorzulegen

                          Die Organisation, die einzelnen Kompetenzen und die Aufgaben sind im
                          Geschäftsreglement zu regeln.

9.5 Ehrenamtlichkeit      Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
                          haben Anspruch auf eine Funktionspauschale und auf die Vergütung
                          ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen von
                          Vorstandsmitgliedern kann eine einzelfallgerechte Entschädigung aus-
                          gerichtet werden.

Art. 10                   Geschäftsstelle
10.1 Zweck/Tätigkeit      Die Geschäftsstelle ist die administrative, auf professioneller Basis ge-
                          führte Stabsstelle des BETV und unterstützt sämtliche übrigen Organe

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                       Seite 8
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

                          bei der Erbringung aller sich aus dem Zweck des Verbandes ergeben-
                          den Dienstleistungen.

10.2 Unterstellung        Der Vorstand ist für alle Belange der Geschäftsstelle zuständiges Auf-
                          sichtsorgan.
10.3 Unvereinbarkeit      Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle können weder als Mitglied des
                          Vorstandes noch als Mitglied der KST gewählt werden.

10.4 Kompetenzen          Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsstellenleiterin geführt und
     und Aufgaben         kann weitere Mitarbeitende beschäftigen. Die Organisation sowie die
                          Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle sind im Geschäftsreglement zu
                          regeln.

Art. 11                   Abteilungen (ABT) / Ressorts (RE) / Fachgruppen (FG)

11.1 Zweck                Die ABT sind dem Vorstand, die RE den ABT und die FG den RE unter-
                          stellte Organe.

11.2 Wahl                 Die Abteilungsleiter bilden zusammen mit dem Präsidium, dem Vizeprä-
                          sidium und den Regionenvertretern den Vorstand. Sie werden von der
                          DV gewählt. Die Ressortchefs bilden zusammen mit dem Abteilungslei-
                          ter die Abteilung. Die Ressortchefs werden vom Vorstand gewählt. Die
                          Ressort- und Fachgruppenmitglieder werden durch die ABT gewählt.

11.3 Kompetenzen          Die Organisation sowie die Rechte und Pflichten der ABT, RE und FG
     und Aufgaben         sind im Geschäftsreglement zu regeln.

Art. 12                   Regionenkonferenzen

12.1 Zweck                Das Verbandsgebiet des BETV ist in Regionen gegliedert (Art. 3). In
                          jeder Region finden mindestens einmal jährlich Regionenkonferenzen
                          statt, welche den Informationsfluss zwischen Vorstand, ABT, RE und FG
                          zu den Vereinen und selbstständigen Riegen sicherstellen und über Ak-
                          tivitäten in den Regionen entscheiden.

12.2 Zusammen-            Die Regionenkonferenz besteht aus den Delegierten der Vereine und
     setzung              selbstständigen Riegen (in der Regel Präsidien und technische Leitun-
                          gen).

12.3 Stimmrecht           Das Stimm- und Wahlrecht der Vereine und selbstständigen Riegen be-
                          misst sich nach Art. 8.2.

12.4 Kompetenzen          Die    Organisation   sowie    die    Rechte    und   Pflichten    der
     und Aufgaben         Regionenkonferenzen sind im Geschäftsreglement zu regeln. Die
                          Regionenkonferenzen haben insbesondere folgende Rechte und Pflich-
                          ten:
                          a. Informationsaustausch über alle technischen und administrativen
                              Belange des BETV für die betroffene Region;
                          b. Beschlussfassung über Anlässe und Aktivitäten in der jeweiligen Re-
                              gion;
                          c. Rekrutierung von regionalen Anlassorganisatoren;

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                     Seite 9
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

                          d. Wahlvorschlag für die Regionenvertretungen im Vorstand des BETV
                             zu Handen der Delegiertenversammlung;
                          e. Ehrungen von Vereinsfunktionären.

Art. 13                   Kontrollstelle (KST)

13.1 Zusammen-            Die KST besteht in der Regel aus 5 Mitgliedern, wobei angestrebt wird,
     setzung              dass jede Region mit mindestens einem Mitglied vertreten ist. Die KST
                          konstituiert sich selbst.

13.2 Wahl                 Die Mitglieder der KST werden durch die DV gewählt. Sie dürfen keinem
                          anderen Organ des BETV angehören und an der DV keinen Verein ver-
                          treten.

13.3 Amtsdauer            Die Amtsdauer der Mitglieder der KST beträgt 3 Jahre. Es besteht keine
                          Amtszeitbeschränkung. Der Amtsantritt beginnt unmittelbar nach der DV.
                          Neue Mitglieder werden einzeln gewählt. Bisherige Mitglieder können in
                          einem Wahlvorgang bestätigt werden.

13.4 Kompetenzen          Die KST hat die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:
     und Aufgaben
                          a. Prüfung der Buchführung und der Rechnungslegung (Bilanz und
                             Erfolgsrechnung);
                          b. Erstellung des Revisionsberichts zuhanden der DV mit Antragsstel-
                             lung;
                          c. Prüfung der Abrechnungen aller abgabepflichtigen Anlässe des
                             BETV;
                          d. Führung des Stimm- und Wahlbüros an der DV.

Art. 14                   Arbeitsgruppen (AG)

14.1 Zweck                Der Vorstand kann zur Erledigung von besonderen oder wiederkehren-
                          den Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen sind dem Vor-
                          stand unterstellt und diesem gegenüber verantwortlich.

14.2 Amtsdauer            Die Amtsdauer der Mitglieder endet mit der Erfüllung des Auftrages.

Art. 15                   Ehrungen und Auszeichnungen

                          Personen, die sich um das Turnen und den Sport im Allgemeinen oder
                          den BETV im Speziellen verdient gemacht haben, können wie folgt ge-
                          ehrt bzw. ausgezeichnet werden:
                          a. Ernennung zum Ehrenmitglied;
                          b. Auszeichnung als verdienter Funktionär;
                          c. Auszeichnung als langjähriger Präsident oder Leiter eines dem
                              BETV angeschlossenen Vereins oder einer selbstständigen Riege.

                          Die Ehrungen und Auszeichnungen werden in einem separaten Regle-
                          ment umschrieben.

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                     Seite 10
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

Art. 16                   Kommunikation

                          Der BETV stellt die Information seiner Mitglieder, seiner Sponsoren und
                          der Öffentlichkeit mit modernen Kommunikationsmitteln sicher. Er infor-
                          miert offen, vollständig und transparent.

Art. 17                   Finanzen

17.1 Grundlagen           Der BETV betreibt eine ausgeglichene Finanzpolitik. Die finanziellen
                          Mittel dienen der Erbringung von Dienstleistungen des BETV für seine
                          Mitglieder. Die finanziellen Angelegenheiten können in einem Reglement
                          umschrieben werden.

17.2 Rechnungsjahr        Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September des Fol-
                          gejahres.

17.3 Einnahmen            Die Einnahmen setzen sich insbesondere zusammen aus:
                          a. Mitgliederbeiträgen;
                          b. Subventionen;
                          c. Erträge des Verbandsvermögens;
                          d. Gewinne aus Veranstaltungen und Sonderaktionen;
                          e. Sponsorenbeiträge und Spenden;
                          f. Schenkungen, Zuwendungen und Legate;
                          g. Bussen.

17.4 Mitgliederbeiträge   Die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder und die Mitgliederkatego-
                          rien der angeschlossenen Vereine und selbstständigen Riegen werden
                          in einem Reglement umschrieben. Von der Pflicht zur Bezahlung von
                          Mitgliederbeiträgen ausgenommen sind die Ehrenmitglieder des BETV
                          und die angegliederten Verbände/Vereinigungen.

17.5 Ausgaben             Die Ausgaben sind im Budget festgelegt, das durch die DV genehmigt
                          wird.

Art. 18                   Statutenrevision

                          Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten kann durch die Delegierten-
                          versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesen-
                          den Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 19                   Auflösung / Fusion

19.1 Beschluss            Der Auflösungs- oder Fusionsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4
                          der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

19.2 Verwendung des       Im Falle einer Auflösung des BETV werden die verbleibenden Mittel ei-
     Vermögens            ner wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuer-
                          pflicht befreiten juristischen Person mit Sitz im Kanton Bern zugewendet.
                          Über die vorübergehende oder endgültige Verwendung des Verbands-

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                       Seite 11
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV)

                          vermögens entscheidet die DV des BETV.
Art. 20                   Ergänzende Bestimmungen

20.1 Statuten STV         Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, sind die Statuten
                          des STV sinngemäss anzuwenden.

20.2 Nicht geregelte      In den Statuten nicht vorgesehene Fälle werden durch den Vorstand
     Fälle                unter Vorbehalt der Bestätigung durch die folgende DV entschieden.

Art. 21                   Inkrafttreten der Statuten

                          Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme des Fusionsvertrages
                          vom 01. Oktober 2013 zwischen den Regionalturnverbänden des Kan-
                          tons Bern (TBM, TBOE, TBO und TBS) in Kraft.

Bern, 01. Oktober 2013

                          Die Fusionspartner

                          Turnverband Bern Mittelland

                          sig. Daniel Röthlisberger         sig. Franziska Weibel-Schäfer

                          Turnverband Bern Oberaargau-Emmental

                          sig. Andreas Urwyler              sig. Käthi Oswald

                          Turnverband Berner Oberland

                          sig. Daniel Iseli                 sig. Christian Zürcher

                          Turnverband Bern Seeland

                          sig. Peter Aeschbacher            sig. Pia Köhli

Fassung vom 01. Oktober 2013                                                                    Seite 12
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