STATUTEN DES BERNER TURNVERBANDES (BETV)
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STATUTEN DES BERNER TURNVERBANDES (BETV) vom 01. Oktober 2013
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Name, Sitz, Verantwortlichkeit .................................................................................... 4 Art. 2 Zweck ......................................................................................................................... 4 Art. 3 Regionen (REG) ......................................................................................................... 4 Art. 4 Mitgliedschaften.......................................................................................................... 5 Art. 5 Mitglieder des BETV ................................................................................................... 5 Art. 6 Kompetenzen und Aufgaben der Mitglieder ................................................................ 5 Art. 7 Organe ....................................................................................................................... 6 Art. 8 Delegiertenversammlung (DV) ................................................................................... 6 Art. 9 Vorstand ..................................................................................................................... 8 Art. 10 Geschäftsstelle .......................................................................................................... 8 Art. 11 Abteilungen (ABT) / Ressorts (RE) / Fachgruppen (FG) ............................................ 9 Art. 12 Regionenkonferenzen ................................................................................................ 9 Art. 13 Kontrollstelle (KST)................................................................................................... 10 Art. 14 Arbeitsgruppen (AG)................................................................................................. 10 Art. 15 Ehrungen und Auszeichnungen ................................................................................ 10 Art. 16 Kommunikation ......................................................................................................... 11 Art. 17 Finanzen................................................................................................................... 11 Art. 18 Statutenrevision ........................................................................................................ 11 Art. 19 Auflösung / Fusion .................................................................................................... 11 Art. 20 Ergänzende Bestimmungen ..................................................................................... 12 Art. 21 Inkrafttreten der Statuten .......................................................................................... 12 Abkürzungen ABT Abteilungen OR Obligationenrecht AG Arbeitsgruppen RE Ressorts BETV Berner Turnverband REG Regionen DV Delegiertenversammlung STV Schweizerischer Turnverband FG Fachgruppen SVK Sportversicherungskasse STV KOM Kommissionen ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch KST Kontrollstelle Sprachform Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Perso- nen und Funktionsbezeichnungen ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform für beide Geschlechter. Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 3
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) Art. 1 Name, Sitz, Verantwortlichkeit 1.1 Name Unter dem Namen Berner Turnverband (BETV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 1.2 Sitz Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnsitz seines Präsidiums. 1.3 Verantwortlichkeit Für die Verpflichtungen des BETV haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder bleibt auf die Höhe ihrer Mitgliederbeiträge beschränkt. Art. 2 Zweck 2.1 Grundsatz Der BETV a. fördert als polysportiver Verband zusammen mit seinen Mitgliedern den Breiten-, den Leistungs- und den Spitzensport; b. schafft die Voraussetzungen für die turnerische Betätigung aller Be- völkerungsschichten und Altersgruppen; c. ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. 2.2 Zielsetzungen Der BETV a. arbeitet mit Sportdachorganisationen und anderen Sportverbänden zusammen; b. fördert die Ziele des STV, setzt dessen Konzepte im Breiten-, Leis- tungs- und Spitzensport um und unterstützt dessen Verbandsleitung; c. gewährleistet durch ein umfassendes Kursangebot die Ausbildung der administrativen und technischen Führungskräfte auf allen Stufen; d. bietet allen Altersgruppen aktive Freizeitgestaltungs- und Wett- kampfmöglichkeiten; e. leistet durch sein Angebot einen Beitrag an die Volksgesundheit; f. fördert den Sinn für Gemeinschaft und Kameradschaft; g. sorgt mit der Durchführung von Veranstaltungen für ein positives Image des Turnens in der Öffentlichkeit; h. pflegt die Beziehungen zu politischen und wirtschaftlichen Entschei- dungsträgern. 2.3 Erwerbszweck Der BETV verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Art. 3 Regionen (REG) Das Verbandsgebiet besteht aus den vier Regionen a. Mittelland; b. Oberaargau-Emmental; c. Oberland; d. Seeland. Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 4
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) Art. 4 Mitgliedschaften Der BETV ist Mitglied des STV, dessen Regularien er sich unterstellt. Er kann sich weiteren Organisationen anschliessen, die sich mit seinen Zielsetzungen vereinbaren lassen. Art. 5 Mitglieder des BETV 5.1 Mitglieder mit Vereine und selbstständige Riegen sind die einzigen Mitglieder des Stimmrecht BETV mit Stimmrecht. 5.2 Mitglieder ohne Mitglieder des BETV ohne Stimmrecht sind Stimmrecht a. die Ehrenmitglieder; b. die angegliederten Verbände/Vereinigungen, welche Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 ausüben und fördern. Art. 6 Kompetenzen und Aufgaben der Mitglieder 6.1 Allgemeines Die Vereine und selbstständigen Riegen sowie die angegliederten Ver- bände/Vereinigungen sind gegenüber dem BETV die alleinigen Vertreter von deren Mitgliedern. 6.2 Aufnahme Die Aufnahme eines Vereins, einer selbstständigen Riege oder eines Verbandes bzw. einer Vereinigung in den BETV erfolgt auf schriftliches Gesuch unter Vorlage der Statuten durch die DV. 6.3 Austritt Der Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand unter Beachtung einer Frist von 6 Monate schriftlich ein- gereicht werden. Die Beitragspflicht für das laufende Verbandsjahr bleibt bestehen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des BETV, auf dessen Angebote und Dienstleistungen sowie auf dieje- nigen der übergeordneten Verbände. 6.4 Ausschluss Mitglieder, die vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Statuten, Regle- mente, Verträge oder Beschlüsse des BETV oder des STV verstossen, können auf Antrag des Vorstandes durch die DV aus dem Verband aus- geschlossen werden. Die Ausschlussmöglichkeit gilt auch bei der Verlet- zung von finanziellen Pflichten, insbesondere der Zahlungspflicht der Mitgliederbeiträge. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Ge- schäft an der DV traktandiert ist und das betroffene Mitglied davon vor- gängig schriftlich Kenntnis erhalten hat. 6.5 Sanktionen Der BETV kann gegen seine Mitglieder und deren Mitglieder Sanktionen ergreifen und Bussen aussprechen. Die Einzelheiten werden in einem Reglement geregelt. 6.6 Kompetenzen Die Vereine, die selbstständigen Riegen und die angegliederten Verbän- de/Vereinigungen sind in Bezug auf ihre Organisation und Verwaltung selbstständig. Sie können dem Vorstand und der DV Anträge unterbrei- ten und weiteren regionalen, kantonalen oder schweizerischen Sportver- bänden und Organisationen beitreten. Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 5
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) 6.7 Aufgaben Die Mitglieder verpflichten sich allgemein a. die Statuten, Reglemente, Weisungen, Verträge und Beschlüsse des BETV und seiner übergeordneten Verbände einzuhalten; b. den BETV beim Erreichen seiner Ziele zu unterstützen; c. ihren Mitgliederbestand gemäss Weisungen des STV zu erheben; d. die dem STV und dem BETV geschuldeten Mitgliederbeiträge und Abgaben sowie die Versicherungsprämien der SVK innert Fälligkeit zu bezahlen; e. an obligatorischen Kursen, Versammlungen und Anlässen des BETV teilzunehmen; f. die Fristen bei Meldungen und Erhebungen einzuhalten; g. an der DV des BETV teilzunehmen. 6.8 Aufgaben Die dem BETV angeschlossenen Vereine und selbstständigen Riegen der Vereine verpflichten sich zudem a. die Versicherungspflicht gemäss Statuten der SVK einzuhalten; b. dem Vorstand des BETV Teil- oder Totalrevision ihrer Statuten vor- gängig zur Prüfung vorzulegen. Art. 7 Organe Die Organe des BETV sind a. die Delegiertenversammlung; b. der Vorstand; c. die Geschäftsstelle; d. die Abteilungen, Ressorts und Fachgruppen; e. die Regionenkonferenz; f. die Kontrollstelle; g. die Arbeitsgruppen. Art. 8 Delegiertenversammlung (DV) 8.1 Zusammensetzung Die DV setzt sich zusammen aus den Delegierten der Vereine, der selbstständigen Riegen und der angegliederten Verbän- de/Vereinigungen, den Ehrenmitgliedern, den Mitgliedern des Vorstan- des, den Mitgliedern der Abteilungen, Ressorts und Fachgruppen, den Mitgliedern der Kontrollstelle sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppen. 8.2 Stimm- und Wahl- Stimm- und wahlberechtigt sind recht a. die dem BETV angeschlossenen Vereine und selbstständigen Rie- gen, wobei jeder Verein/jede selbstständige Riege Anrecht hat auf - einen Delegierten bis 40 Mitglieder, - zwei Delegierte zwischen 41 und 80 Mitglieder, - drei Delegierte für mehr als 80 Mitglieder; b. die Mitglieder des Vorstandes; c. die Abteilungs- und Ressortsleiter. Als Mitglieder der Vereine und selbstständigen Riegen gelten turnende Mitglieder ab dem zurückgelegten 17. Altersjahr gemäss Etat des STV. Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 6
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) Jeder Delegierte hat eine Stimme. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Delegierte eines Vereins/einer selbstständigen Riege sein. 8.3 Kompetenzen Die DV ist das oberste Organ des BETV und ist für alle Geschäfte zu- ständig, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglementen einem ande- ren Organ zugewiesen sind. Sie hat insbesondere die folgenden Kompe- tenzen und Aufgaben: a. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen DV; b. Abnahme der administrativen und technischen Jahresberichte; c. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Be- richts der Kontrollstelle; d. Genehmigung des Budgets und jährliche Festlegung der Mitglieder- beiträge; e. Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstandes; f. Wahl der Mitglieder der KST; g. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mit- gliedern; h. Wahl des Organisators des Kantonalturnfestes; i. Ernennung von Ehrenmitgliedern; j. Beschlussfassung über Anträge; k. Beschlussfassung über Statutenrevisionen; l. Beschlussfassung über Reglemente; m. Beschlussfassung über die Auflösung bzw. die Fusion des BETV. 8.4 Einberufung Die ordentliche DV findet im letzten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus durch den Vor- stand. Die Einberufung einer ausserordentlichen DV kann vom Vorstand oder in schriftlicher Form von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden. Nach Eingang des Antrages muss die ausserordentliche DV innerhalb von 6 Wochen durch den Vorstand mit Traktandenliste einberufen und innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden. 8.5 Leitung Die Leitung der DV obliegt dem Vorstand. 8.6 Beschlussfähigkeit Die DV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder be- schlussfähig. 8.7 Anträge Mit Ausnahme der Gäste haben alle Teilnehmer der DV das Recht, An- träge zu stellen. Diese sind dem Vorstand mindestens 60 Tage vor Statt- finden der DV schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können nur behandelt werden, wenn mindes- tens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten auf den Antrag eintreten wollen. 8.8 Verfahren Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht geheime Ab- stimmungen und Wahlen beschlossen werden. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten ge- fasst. Vorbehalten sind die Mehrheiten in Angelegenheit gemäss Art. Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 7
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) 8.7, 8.8.2, 18 und 19.1. 8.8.1 Mehr bei Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit Abstimmungen gilt die Vorlage als abgelehnt. 8.8.2 Mehr bei Wahlen Bei Wahlen entscheidet im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr. Nach 2 ergebnislosen Wahlgängen ist im dritten Wahlgang derje- nige Kandidat gewählt, der am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stim- mengleichheit entscheidet das Los. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für alle Organe des BETV. Art. 9 Vorstand 9.1 Zusammensetzung Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium, den 4 Regionenvertretungen und mindestens 4 weiteren Mitgliedern zusam- men, welche die Bereiche Finanzen, Kommunikation, Breitensport und Spitzensport abdecken. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und den 4 Regionenvertretungen selbst. 9.2 Amtsdauer Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die DV für eine Amtsdauer von 3 Jahren. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung. Der Amtsantritt beginnt unmittelbar nach der DV. Neue Mitglieder werden einzeln gewählt. Bis- herige Mitglieder können in einem Wahlvorgang bestätigt werden. 9.3 Ergänzungswahl Im Falle einer Vakanz während des Amtsjahres kann der Vorstand einen Ersatz ernennen. Die Ergänzungswahl erfolgt an der nächsten DV. 9.4 Kompetenzen Der Vorstand ist das oberste ausführende Organ des BETV und vertritt und Aufgaben diesen gegen aussen. Er trägt die oberste Führungsverantwortung, überwacht die Einhaltung des Regulativs und der Vereinbarungen und ist für die Ausführung der Beschlüsse der DV verantwortlich. Er fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem ande- ren Organ übertragen sind. In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse fassen, die in die Zuständigkeit der DV fallen. Solche Beschlüsse sind der nächsten DV zur Bestätigung vorzulegen Die Organisation, die einzelnen Kompetenzen und die Aufgaben sind im Geschäftsreglement zu regeln. 9.5 Ehrenamtlichkeit Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Funktionspauschale und auf die Vergütung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen von Vorstandsmitgliedern kann eine einzelfallgerechte Entschädigung aus- gerichtet werden. Art. 10 Geschäftsstelle 10.1 Zweck/Tätigkeit Die Geschäftsstelle ist die administrative, auf professioneller Basis ge- führte Stabsstelle des BETV und unterstützt sämtliche übrigen Organe Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 8
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) bei der Erbringung aller sich aus dem Zweck des Verbandes ergeben- den Dienstleistungen. 10.2 Unterstellung Der Vorstand ist für alle Belange der Geschäftsstelle zuständiges Auf- sichtsorgan. 10.3 Unvereinbarkeit Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle können weder als Mitglied des Vorstandes noch als Mitglied der KST gewählt werden. 10.4 Kompetenzen Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsstellenleiterin geführt und und Aufgaben kann weitere Mitarbeitende beschäftigen. Die Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle sind im Geschäftsreglement zu regeln. Art. 11 Abteilungen (ABT) / Ressorts (RE) / Fachgruppen (FG) 11.1 Zweck Die ABT sind dem Vorstand, die RE den ABT und die FG den RE unter- stellte Organe. 11.2 Wahl Die Abteilungsleiter bilden zusammen mit dem Präsidium, dem Vizeprä- sidium und den Regionenvertretern den Vorstand. Sie werden von der DV gewählt. Die Ressortchefs bilden zusammen mit dem Abteilungslei- ter die Abteilung. Die Ressortchefs werden vom Vorstand gewählt. Die Ressort- und Fachgruppenmitglieder werden durch die ABT gewählt. 11.3 Kompetenzen Die Organisation sowie die Rechte und Pflichten der ABT, RE und FG und Aufgaben sind im Geschäftsreglement zu regeln. Art. 12 Regionenkonferenzen 12.1 Zweck Das Verbandsgebiet des BETV ist in Regionen gegliedert (Art. 3). In jeder Region finden mindestens einmal jährlich Regionenkonferenzen statt, welche den Informationsfluss zwischen Vorstand, ABT, RE und FG zu den Vereinen und selbstständigen Riegen sicherstellen und über Ak- tivitäten in den Regionen entscheiden. 12.2 Zusammen- Die Regionenkonferenz besteht aus den Delegierten der Vereine und setzung selbstständigen Riegen (in der Regel Präsidien und technische Leitun- gen). 12.3 Stimmrecht Das Stimm- und Wahlrecht der Vereine und selbstständigen Riegen be- misst sich nach Art. 8.2. 12.4 Kompetenzen Die Organisation sowie die Rechte und Pflichten der und Aufgaben Regionenkonferenzen sind im Geschäftsreglement zu regeln. Die Regionenkonferenzen haben insbesondere folgende Rechte und Pflich- ten: a. Informationsaustausch über alle technischen und administrativen Belange des BETV für die betroffene Region; b. Beschlussfassung über Anlässe und Aktivitäten in der jeweiligen Re- gion; c. Rekrutierung von regionalen Anlassorganisatoren; Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 9
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) d. Wahlvorschlag für die Regionenvertretungen im Vorstand des BETV zu Handen der Delegiertenversammlung; e. Ehrungen von Vereinsfunktionären. Art. 13 Kontrollstelle (KST) 13.1 Zusammen- Die KST besteht in der Regel aus 5 Mitgliedern, wobei angestrebt wird, setzung dass jede Region mit mindestens einem Mitglied vertreten ist. Die KST konstituiert sich selbst. 13.2 Wahl Die Mitglieder der KST werden durch die DV gewählt. Sie dürfen keinem anderen Organ des BETV angehören und an der DV keinen Verein ver- treten. 13.3 Amtsdauer Die Amtsdauer der Mitglieder der KST beträgt 3 Jahre. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung. Der Amtsantritt beginnt unmittelbar nach der DV. Neue Mitglieder werden einzeln gewählt. Bisherige Mitglieder können in einem Wahlvorgang bestätigt werden. 13.4 Kompetenzen Die KST hat die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: und Aufgaben a. Prüfung der Buchführung und der Rechnungslegung (Bilanz und Erfolgsrechnung); b. Erstellung des Revisionsberichts zuhanden der DV mit Antragsstel- lung; c. Prüfung der Abrechnungen aller abgabepflichtigen Anlässe des BETV; d. Führung des Stimm- und Wahlbüros an der DV. Art. 14 Arbeitsgruppen (AG) 14.1 Zweck Der Vorstand kann zur Erledigung von besonderen oder wiederkehren- den Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen sind dem Vor- stand unterstellt und diesem gegenüber verantwortlich. 14.2 Amtsdauer Die Amtsdauer der Mitglieder endet mit der Erfüllung des Auftrages. Art. 15 Ehrungen und Auszeichnungen Personen, die sich um das Turnen und den Sport im Allgemeinen oder den BETV im Speziellen verdient gemacht haben, können wie folgt ge- ehrt bzw. ausgezeichnet werden: a. Ernennung zum Ehrenmitglied; b. Auszeichnung als verdienter Funktionär; c. Auszeichnung als langjähriger Präsident oder Leiter eines dem BETV angeschlossenen Vereins oder einer selbstständigen Riege. Die Ehrungen und Auszeichnungen werden in einem separaten Regle- ment umschrieben. Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 10
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) Art. 16 Kommunikation Der BETV stellt die Information seiner Mitglieder, seiner Sponsoren und der Öffentlichkeit mit modernen Kommunikationsmitteln sicher. Er infor- miert offen, vollständig und transparent. Art. 17 Finanzen 17.1 Grundlagen Der BETV betreibt eine ausgeglichene Finanzpolitik. Die finanziellen Mittel dienen der Erbringung von Dienstleistungen des BETV für seine Mitglieder. Die finanziellen Angelegenheiten können in einem Reglement umschrieben werden. 17.2 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September des Fol- gejahres. 17.3 Einnahmen Die Einnahmen setzen sich insbesondere zusammen aus: a. Mitgliederbeiträgen; b. Subventionen; c. Erträge des Verbandsvermögens; d. Gewinne aus Veranstaltungen und Sonderaktionen; e. Sponsorenbeiträge und Spenden; f. Schenkungen, Zuwendungen und Legate; g. Bussen. 17.4 Mitgliederbeiträge Die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder und die Mitgliederkatego- rien der angeschlossenen Vereine und selbstständigen Riegen werden in einem Reglement umschrieben. Von der Pflicht zur Bezahlung von Mitgliederbeiträgen ausgenommen sind die Ehrenmitglieder des BETV und die angegliederten Verbände/Vereinigungen. 17.5 Ausgaben Die Ausgaben sind im Budget festgelegt, das durch die DV genehmigt wird. Art. 18 Statutenrevision Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten kann durch die Delegierten- versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesen- den Stimmberechtigten beschlossen werden. Art. 19 Auflösung / Fusion 19.1 Beschluss Der Auflösungs- oder Fusionsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. 19.2 Verwendung des Im Falle einer Auflösung des BETV werden die verbleibenden Mittel ei- Vermögens ner wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuer- pflicht befreiten juristischen Person mit Sitz im Kanton Bern zugewendet. Über die vorübergehende oder endgültige Verwendung des Verbands- Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 11
Statuten des Berner Turnverbandes (BETV) vermögens entscheidet die DV des BETV. Art. 20 Ergänzende Bestimmungen 20.1 Statuten STV Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, sind die Statuten des STV sinngemäss anzuwenden. 20.2 Nicht geregelte In den Statuten nicht vorgesehene Fälle werden durch den Vorstand Fälle unter Vorbehalt der Bestätigung durch die folgende DV entschieden. Art. 21 Inkrafttreten der Statuten Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme des Fusionsvertrages vom 01. Oktober 2013 zwischen den Regionalturnverbänden des Kan- tons Bern (TBM, TBOE, TBO und TBS) in Kraft. Bern, 01. Oktober 2013 Die Fusionspartner Turnverband Bern Mittelland sig. Daniel Röthlisberger sig. Franziska Weibel-Schäfer Turnverband Bern Oberaargau-Emmental sig. Andreas Urwyler sig. Käthi Oswald Turnverband Berner Oberland sig. Daniel Iseli sig. Christian Zürcher Turnverband Bern Seeland sig. Peter Aeschbacher sig. Pia Köhli Fassung vom 01. Oktober 2013 Seite 12
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