STRUKTURREFORM 2021 SP SCHWEIZ STATUTENREVISION - "DIE SP DER ZUKUNFT GESTALTEN - WIR SCHAFFEN DIE ORGANISATORISCHEN GRUNDLAGEN DAFÜR!"
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STRUKTURREFORM 2021 SP SCHWEIZ STATUTENREVISION «DIE SP DER ZUKUNFT GESTALTEN – WIR SCHAFFEN DIE ORGANISATORISCHEN GRUNDLAGEN DAFÜR!»
Einleitung Im separaten Diskussionspapier erläutert die Geschäftsleitung die Hintergründe und die Beweggründe für die geplante Statutenrevision. In einer ersten Phase sind alle Kantonalparteien, Sektionen sowie sämtliche antragsberechtigten Or- gane befugt, Anträge zu den geplanten Statutenänderungen einzureichen. Ausserdem nimmt die Ge- schäftsleitung in dieser ersten Phase auch gerne Antworten auf die am Schluss des Diskussionspapiers gestellten Fragen entgegen. Da die vorgesehene Statutenrevision grössere Änderungen mit sich bringt, findet ihr unten die kom- plette aktuelle Fassung der Statuten, in drei Teile gegliedert (allgemeine Änderungen, Strukturreform, unveränderter Statutentext). Das bedeutet, dass der gesamte Statutentext antragsfähig ist. Gewisse Än- derungen führen zu Veränderungen in zahlreichen weiteren Artikeln. Wenn in solchen Fällen der Haupt- antrag abgelehnt wird, fallen alle weiteren Veränderungen ebenfalls dahin. Die Nummerierung der Arti- kel wird nach erfolgter Revision vorgenommen. Bei der Erstellung des Zeitplans wurde bewusst darauf geachtet, sämtliche Fristen vor die Sommerferien zu legen, sodass wirklich alle die Gelegenheit haben, Anträge einzureichen. 1. Juni Antragsfrist 1 (für alle Kantonalparteien, Sektionen und antragsberechtigten Organe) 15. Juni Versand an alle angemeldeten Delegierten 1. Juli Antragsfrist 2 (für alle angemeldeten Delegierten) 24. August Versand Schlussdokumentation an alle angemeldeten Delegierten 28. August Beschlussfassung am Parteitag Zur Vereinfachung bei der Bearbeitung der Anträge werden alle gebeten, sich an untenstehende Vor- gaben zu halten: • Format: Alle Anträge müssen als Word-Dokument eingereicht werden. • Inhalt Antrag: Jeder Antrag muss spezifisch zugeordnet werden können (Angabe von Artikel, Absatz und allenfalls litera). Er muss eine klare Forderung (Ergänzung, Streichen, Umformulie- rung) sowie eine kurze Begründung beinhalten. Anträge ohne Zuteilung können nicht behan- delt werden • Übersetzung: Aus Kosten- und Zeitgründen können die Anträge nicht übersetzt werden. Die Anträge und Empfehlungen inklusive der Begründungen der Geschäftsleitung werden hinge- gen übersetzt. Der Antrag der Geschäftsleitung wird im ersten Versand (23. März) in Deutsch und Französisch vorgelegt, im zweiten Versand (15. Juni) in Deutsch, Französisch und Italie- nisch. Die vom Parteitag am 28. August 2021 genehmigten Statutenänderungen treten per 1. Januar 2022 in Kraft. 2
Teil 1: Allgemeine Bemerkungen zu Änderungen, welche den ganzen Statutentext betreffen Änderung Erläuterungen Grundsätzlich wird im gesamten Statutentext eine geschlechtergerechte Schreibweise ver- Gendergerechte Schreibweise wendet. Entsprechende Anpassungen sind in diesem Dokument deshalb nicht speziell her- Vorschlag: Verwendung des „Gendersterns“ (*) vorgehoben. Das Präsidium der SP Schweiz wird im Frühling 2021 klären, welche Variante der gendergerechten Schreibweise verwendet werden soll. Entsprechende Leitfäden in allen Landessprachen sind in Erarbeitung. Allenfalls wird die Schreibweise daher nochmals geän- dert. Die entsprechenden Anpassungen wurden im gesamten Dokument vorgenommen. So ist Co-Präsidium/Co-Generalsekretariat nun überall festgehalten, dass es eine*n Präsidenten/Präsidentin geben kann, eine*n Gene- ralsekretär*in, oder jeweils in beiden Fällen eine Co-Besetzung. Co-Präsidium und Co-Gene- ralsekretariat verfügen in allen Fällen gemeinsam über eine Stimme. Teil 2: Strukturreform SP Schweiz Im grau hinterlegten Feld sind die Änderungen, d.h. die Anträge der Geschäftsleitung, gegenüber den aktuellen Statuten, in fetter Schrift zu erkennen. Zum besseren Verständnis sind auch die alten Statutenartikel, welche gemäss Vorschlag völlig gestrichen werden sollen, abgebildet. Text aktuelle Statuten Text neue Statuten Erläuterungen Art. 2 | Rechtsform Art. 2 | Rechtsform 1. Die SP Schweiz ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. 1. Die SP Schweiz ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder der Sek- ZGB. Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder der Sek- tionen, der Bezirksparteien bzw. der Kantonalparteien. tionen, der Bezirksparteien bzw. der Kantonalparteien. 2. Der Sitz der Partei befindet sich in Bern. 2. Der Sitz der Partei befindet sich in Bern. 3. Dritten gegenüber wird die Partei rechtsgültig jeweils zu 3. Dritten gegenüber wird die Partei rechtsgültig jeweils zu zweit durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin, zweit durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin res- eine/r der VizepräsidentInnen und den Generalsekretär pektive einer Person des Co-Präsidiums, eine/r der bzw. die Generalsekretärin vertreten. Vizepräsident*innen, und den Generalsekretär/die Ge- 4. Die SP Schweiz ist Mitglied der Sozialistischen Interna- neralsekretärin bzw. einer Person des Co-General- tionale und assoziiertes Mitglied der Sozialdemokrati- sekretariats vertreten. schen Partei Europas. 4. Die SP Schweiz ist Mitglied der Sozialistischen Interna- tionale und assoziiertes Mitglied der Sozialdemokrati- schen Partei Europas. 3
Art. 3 | Mitgliedschaft Art. 3 | Mitgliedschaft 1. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche oder elektro- 1. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche, mündliche Immer wieder kommt vor, dass Interessierte ihre Mitgliedschaft nische (via Internet) Beitrittserklärung. Der Sektionsvor- oder elektronische (via Internet) Beitrittserklärung. Der mündlich (telefonisch) anmelden wollen (beispielsweise im stand verfügt über die Möglichkeit, die sofortige Auf- Sektionsvorstand verfügt über die Möglichkeit, die so- Rahmen von Telefonaten der Basiskampagne). Bislang war nahme zu sistieren und auf die nächste Mitgliederver- fortige Aufnahme zu sistieren und auf die nächste Mit- dies nicht möglich, was oftmals mit Unverständnis quittiert sammlung der Sektion zu verschieben, die über die de- gliederversammlung der Sektion zu verschieben, die wurde. Die Statutenrevision soll nun diese Möglichkeit bieten. finitive Aufnahme befindet über die definitive Aufnahme befindet 2. Alle Frauen der SP Schweiz sind Mitglieder der SP 2. Alle Frauen der SP Schweiz sind Mitglieder der SP Frauen* Schweiz. Frauen* Schweiz. 3. Mitglieder gehören in der Regel der Sektion ihres Woh- 3. Alle Mitglieder der SP Schweiz, die über 60 Jahre alt nortes an. Ausnahmen werden in den kantonalen Sta- sind, sind Mitglieder der SP 60+. Diese Anpassung entspricht einem Wunsch der SP 60+. tuten geregelt. 4. Mitglieder gehören in der Regel der Sektion ihres Woh- 4. Die Statuten der Kantonalparteien können vorsehen, nortes an. Ausnahmen werden in den kantonalen Sta- dass sich Mitglieder aus Gebieten ohne Sektion direkt tuten geregelt. der Kantonalpartei oder einer Bezirkspartei anschlies- 5. Die Statuten der Kantonalparteien können vorsehen, sen können. dass sich Mitglieder aus Gebieten ohne Sektion direkt 5. Personen, welche sich bei der SP Schweiz oder einer der Kantonalpartei oder einer Bezirkspartei anschlies- Kantonalpartei für die Mitgliedschaft melden, erhalten sen können. durch die SP Schweiz oder die Kantonalpartei den Sta- 6. Personen, welche sich bei der SP Schweiz oder einer tuts der provisorischen Mitgliedschaft. Dieser erlischt, Kantonalpartei für die Mitgliedschaft melden, erhalten sobald die zuständige Sektion die Aufnahme bestätigt durch die SP Schweiz oder die Kantonalpartei den Sta- hat. tus der provisorischen Mitgliedschaft. Dieser erlischt, 6. Mitglieder, die im Ausland wohnhaft sind, gehören ent- sobald die zuständige Sektion die Aufnahme bestätigt weder einer Sektion in der Schweiz, einer Bezirkspartei hat. oder einer Kantonalpartei an oder werden Mitglied der 7. Mitglieder, die im Ausland wohnhaft sind, gehören ent- internationalen Sektion der SP Schweiz. weder einer Sektion in der Schweiz, einer Bezirkspartei 7. Die doppelte Parteimitgliedschaft von in der Schweiz oder einer Kantonalpartei an oder werden Mitglied der wohnhaften Doppelbürgern und Doppelbürgerinnen in internationalen Sektion der SP Schweiz. der SP und in sozialdemokratischen Schwesterparteien 8. Die doppelte Parteimitgliedschaft von in der Schweiz wird gefördert. Die Mitgliedschaft bei der SP Schweiz wohnhaften Doppelbürgern und Doppelbürgerinnen in ist für Angehörige von Schwesterparteien gratis, die be- der SP und in sozialdemokratischen Schwesterparteien legen können, dass sie in ihrem Heimatland Mitglieder- wird gefördert. Die Mitgliedschaft bei der SP Schweiz beiträge an eine SP entrichten, die Vollmitglied oder as- ist für Angehörige von Schwesterparteien gratis, die be- soziiertes Mitglied der SP Europa ist legen können, dass sie in ihrem Heimatland Mitglieder- 8. Die Mitglieder der Sektionen, der Bezirksparteien bzw. beiträge an eine SP entrichten, die Vollmitglied oder as- der Kantonalparteien sind gleichzeitig Mitglieder der SP soziiertes Mitglied der SP Europa ist Schweiz. 9. Die Mitglieder der Sektionen, der Bezirksparteien bzw. 9. Jedes Mitglied kann nur in einer Sektion stimmberechtigt der Kantonalparteien sind gleichzeitig Mitglieder der SP sein. Schweiz. 10. Wer Mitglied der SP Schweiz ist, darf keiner anderen 10. Jedes Mitglied kann nur in einer Sektion stimmberechtigt 4
schweizerischen Partei angehören. sein. 11. Die Sektion kann durch Beschluss der Mitgliederver- 11. Wer Mitglied der SP Schweiz ist, darf keiner anderen sammlung ein Mitglied, das gegen die Ziele und Inte- schweizerischen Partei angehören. ressen der Partei verstösst, ausschliessen. Das gleiche 12. Die Sektion kann durch Beschluss der Mitgliederver- Recht steht der Kantonalpartei bzw. schweizerischen sammlung ein Mitglied, das gegen die Ziele und Inte- Geschäftsleitung zu, so- fern die Interessen der kanto- ressen der Partei verstösst, ausschliessen. Das gleiche nalen bzw. schweizerischen Partei betroffen sind. Vor Recht steht der Kantonalpartei bzw. dem Präsidium einem Entscheid ist das betroffene Mitglied anzuhören. zu, so- fern die Interessen der kantonalen bzw. schwei- Die Anpassungen in Absatz 12 und 13 liegen in den Anpas- Der Entscheid über den Ausschluss ist dem Mitglied mit zerischen Partei betroffen sind. Vor einem Entscheid ist sungen gemäss Artikel 14 (neu) (Schaffung eines Parteirats) einer Begründung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. das betroffene Mitglied anzuhören. Der Entscheid über begründet. 12. Bei einem Ausschluss durch die Sektion bzw. durch den Ausschluss ist dem Mitglied mit einer Begründung das zuständige Organ der Kantonalpartei steht dem be- schriftlich zur Kenntnis zu bringen. troffenen Mitglied der Rekurs offen an ein von den Sta- 13. Bei einem Ausschluss durch die Sektion bzw. durch tuten der Kantonalpartei bezeichnetes kantonales Or- das zuständige Organ der Kantonalpartei steht dem be- gan, das endgültig entscheidet. Bei einem Ausschluss troffenen Mitglied der Rekurs offen an ein von den Sta- durch die schweizerische Geschäftsleitung entscheidet tuten der Kantonalpartei bezeichnetes kantonales Or- die Delegiertenversammlung der SP Schweiz endgül- gan, das endgültig entscheidet. Bei einem Ausschluss tig. durch das schweizerische Präsidium entscheidet der 13. Wer aus der Partei ausgeschlossen ist, kann nur nach Parteirat der SP Schweiz endgültig. Anhörung derjenigen Ins- tanz, welche den Ausschluss 14. Wer aus der Partei ausgeschlossen ist, kann nur nach verfügt hat, wieder aufgenommen werden. Anhörung derjenigen Ins- tanz, welche den Ausschluss verfügt hat, wieder aufgenommen werden. Art. 4 | Vertretung der Geschlechter und der MigrantIn- Art. 4 | Vertretung der Geschlechter, der Migrant*innen nen und von queeren Menschen 1. Die Partei setzt sich das Ziel, eine paritätische Vertre- 1. Die Partei setzt sich das Ziel, eine paritätische Vertre- tung der Geschlechter in ihren Organen sowie den De- tung der Geschlechter in ihren Organen sowie den De- legationen und den Wahllisten zu erreichen. legationen und den Wahllisten zu erreichen. 2. Die Partei setzt sich das Ziel, in ihren Organen, den De- 2. Die Partei setzt sich das Ziel, in ihren Organen, den De- legationen und den Wahllisten eine angemessene Ver- legationen und den Wahllisten eine angemessene Ver- tretung von DoppelbürgerInnen und weiteren Personen tretung von Doppelbürger*innen und weiteren Perso- Diese Änderung ergibt sich aus Artikel 12 (neu), Schaffung ei- mit Migrationshintergrund sowie queeren Menschen zu nen mit Migrationshintergrund sowie queeren Men- nes neuen Organs „SP queer“. erreichen. schen zu erreichen. Art. 6 | Sektionen Art. 6 | Sektionen 1. Die Sektion organisiert die politische Arbeit vor Ort. 1. Die Sektion organisiert die politische Arbeit vor Ort. Dazu gehört insbesondere die Lancierung der für die Dazu gehört insbesondere die Lancierung der für die Gemeinde bzw. das Quartier wichtigen Themen mittels Gemeinde bzw. das Quartier wichtigen Themen mittels politischer Kampagnen und Aktionen, das Einbringen politischer Kampagnen und Aktionen, das Einbringen 5
der SP in die öffentliche Diskussion, die aktive Teil- der SP in die öffentlichen Diskussion, die aktive Teil- nahme an lokalen Wahlen mit eigenen KandidatInnen, nahme an lokalen Wahlen mit eigenen Kandidat*nnen, die Personalrekrutierung für parteiinterne und -externe die Personalrekrutierung für parteiinterne und -externe Ämter sowie Massnahmen für die Gewinnung und Ein- Ämter sowie Massnahmen für die Gewinnung und Ein- bindung von neuen SP-Mitgliedern. bindung von neuen SP-Mitgliedern. 2. Das Organisations- und Tätigkeitsgebiet einer Sektion 2. Das Organisations- und Tätigkeitsgebiet einer Sektion fällt in der Regel zusammen mit den Grenzen einer po- fällt in der Regel zusammen mit den Grenzen einer po- litischen Gemeinde. Bestehen auf dem Gebiet einer Ge- litischen Gemeinde. Bestehen auf dem Gebiet einer Ge- meinde mehrere Sektionen, so verbinden sich diese für meinde mehrere Sektionen, so verbinden sich diese für die Gemeindepolitik zur sozialdemokratischen Partei die Gemeindepolitik zur sozialdemokratischen Partei dieser Gemeinde. dieser Gemeinde. 3. Frauen können Frauensektionen bilden. 3. Frauen können Frauensektionen bilden. 4. Über die Aufnahme neuer Sektionen entscheiden die 4. Über die Aufnahme neuer Sektionen entscheiden die kantonalen Parteivorstände. Sie überprüfen dabei ins- kantonalen Parteivorstände. Sie überprüfen dabei ins- besondere die Kompatibilität der Sektionsstatuten mit besondere die Kompatibilität der Sektionsstatuten mit Art. 6 der Statuten der SP Schweiz. Art. 6 der Statuten der SP Schweiz. 5. Mitglieder, die im Ausland wohnhaft sind, können im 5. Mitglieder, die im Ausland wohnhaft sind, können im betreffenden Land oder in der betreffenden Region betreffenden Land oder in der betreffenden Region Die Anpassungen in Absatz 5 liegen in den Anpassungen ge- Sektionen der SP Schweiz bilden. Über die Aufnahme Sektionen der SP Schweiz bilden. Über die Aufnahme mäss Artikel 14 (neu) (Schaffung eines Parteirats) begründet. von Sektionen im Ausland entscheidet die Geschäftslei- von Sektionen im Ausland entscheidet der Parteirat tung der SP Schweiz. Für Mitglieder, die ausserhalb der der SP Schweiz. Für Mitglieder, die ausserhalb der SP SP Schweiz in einem Land oder einer Region wohnhaft Schweiz in einem Land oder einer Region wohnhaft sind, wo keine Sektion der SP Schweiz besteht, konsti- sind, wo keine Sektion der SP Schweiz besteht, konsti- tuiert die SP Schweiz eine internationale Sektion. Die tuiert die SP Schweiz eine internationale Sektion. Der Geschäftsleitung der SP Schweiz ist für die Organisa- Parteirat der SP Schweiz ist für die Organisation und tion und die Administration der internationalen Sektion die Administration der internationalen Sektion zustän- zuständig. dig. 6. Die Sektionen fördern die Bildung von Sektionen der 6. Die Sektionen fördern die Bildung von Sektionen der Juso. Juso. 7. Sektionsstatuten müssen vorschreiben, dass sich eine 7. Sektionsstatuten müssen vorschreiben, dass sich eine Sektion weder auflösen noch aus der Partei austreten Sektion weder auflösen noch aus der Partei austreten kann, sofern sich mindestens drei Mitglieder diesen Be- kann, sofern sich mindestens drei Mitglieder diesen Be- strebungen widersetzen. Sektionsstatuten können nur strebungen widersetzen. Sektionsstatuten können nur mit qualifiziertem Mehr von mindestens 2/3 geändert mit qualifiziertem Mehr von mindestens 2/3 geändert werden. Die Zusammenlegung von Sektionen bedarf werden. Die Zusammenlegung von Sektionen bedarf der einfachen Mehrheit in den betroffenen Sektionen. der einfachen Mehrheit in den betroffenen Sektionen. Die Anpassungen in Absatz 8 liegen in den Anpassungen ge- 8. Der kantonale Parteitag entscheidet über den Aus- 8. Der kantonale Parteitag entscheidet über den Aus- mäss Artikel 14 (neu) (Schaffung eines Parteirats) begründet. schluss einer Sektion, wenn deren Politik den Zielen schluss einer Sektion, wenn deren Politik den Zielen und Interessen der Partei zuwiderläuft und für diese und Interessen der Partei zuwiderläuft und für diese nicht mehr tragbar ist. Der Sektion steht ein Rekurs- nicht mehr tragbar ist. Der Sektion steht ein Rekurs- recht an die Delegiertenversammlung zu. Sofern die In- recht an den Parteirat zu. Sofern die Interessen der teressen der schweizerischen Partei tangiert sind, kann schweizerischen Partei tangiert sind, kann auch der auch die Delegiertenversammlung den Ausschluss Parteirat den Ausschluss einer Sektion beschliessen. 6
einer Sektion beschliessen. In diesem Fall steht der In diesem Fall steht der Sektion ein Rekursrecht an den Sektion ein Rekursrecht an den schweizerischen Par- schweizerischen Partei- tag zu. tei- tag zu. 9. Sektionsstatuten müssen vorschreiben, dass sich bei 9. Sektionsstatuten müssen vorschreiben, dass sich bei der Auflösung, beim Aus- tritt bzw. beim Ausschluss der der Auflösung, beim Aus- tritt bzw. beim Ausschluss der Sektion deren gesamtes Vermögen samt Archiven der Sektion deren gesamtes Vermögen samt Archiven der jeweiligen Kantonalpartei zufallen. Bei der Auflösung jeweiligen Kantonalpartei zufallen. Bei der Auflösung nach Ziff. 7 bleiben die Mitglieder der ehemaligen Sek- nach Ziff. 7 bleiben die Mitglieder der ehemaligen Sek- tion Mitglieder der Kantonalpartei; beim Austritt oder tion Mitglieder der Kantonalpartei; beim Austritt oder beim Ausschluss bzw. Auflösung nach Ziff. 8 werden beim Ausschluss bzw. Auflösung nach Ziff. 8 werden sie auf ihr Begehren hin von der kantonalen Geschäfts- sie auf ihr Begehren hin von der kantonalen Geschäfts- leitung in die Kantonalpartei aufgenommen. leitung in die Kantonalpartei aufgenommen. Art. 7 | Kantonalparteien Art. 7 | Kantonalparteien 1. Die Kantonalparteien bestehen aus den Mitgliedern der 1. Die Kantonalparteien bestehen aus den Mitgliedern der auf dem Kantonsgebiet bestehenden Sektionen sowie auf dem Kantonsgebiet bestehenden Sektionen sowie den der Kantonalpartei oder einer Bezirkspartei direkt den der Kantonalpartei oder einer Bezirkspartei direkt angeschlossenen Mitgliedern. Sie organisieren die poli- angeschlossenen Mitgliedern. Sie organisieren die poli- tische Arbeit in ihrem Kanton, fördern und koordinieren tische Arbeit in ihrem Kanton, fördern und koordinieren die Arbeit ihrer Sektionen und organisieren die politi- die Arbeit ihrer Sektionen und organisieren die politi- sche Bildungsarbeit sowie Massnahmen für die Mitglie- sche Bildungsarbeit sowie Massnahmen für die Mitglie- derentwicklung. derentwicklung. 2. Die Statuten der Kantonalparteien sind der Geschäfts- 2. Die Statuten der Kantonalparteien sind dem Präsidium leitung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kantonal- zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kantonalpar- Die Anpassungen in Absatz 2 liegen in den Anpassungen ge- parteien können gegen Entscheide der GL Rekurs bei teien können gegen Entscheide des Präsidiums Re- mäss Artikel 14 (neu) (Schaffung eines Parteirats) begründet. der Delegiertenversammlung führen. kurs beim Parteirat führen. 3. Eine Kantonalpartei kann nur aus der SP Schweiz aus- 3. Eine Kantonalpartei kann nur aus der SP Schweiz aus- treten oder sich auflösen, wenn dies von allen Sektio- treten oder sich auflösen, wenn dies von allen Sektio- nen nach Art. 6 Ziff. 7 beschlossen wird. nen nach Art. 6 Ziff. 7 beschlossen wird. 4. Bei der Auflösung bzw. beim Austritt einer Kantonalpar- 4. Bei der Auflösung bzw. beim Austritt einer Kantonalpar- tei fällt deren gesamtes Vermögen samt Archiven der tei fällt deren gesamtes Vermögen samt Archiven der schweizerischen Partei zu. Bei der Auflösung bleiben schweizerischen Partei zu. Bei der Auflösung bleiben die Mitglieder der ehemaligen Kantonalpartei Mitglieder die Mitglieder der ehemaligen Kantonalpartei Mitglieder der SP Schweiz; beim Austritt werden sie auf ihr Begeh- der SP Schweiz; beim Austritt werden sie auf ihr Begeh- ren hin von der Geschäftsleitung in die SP Schweiz auf- ren hin von der Geschäftsleitung in die SP Schweiz auf- genommen. genommen. 7
Art. 9 | Die JungsozialistInnen Art. 9 | Die Jungsozialist*innen 1. Die schweizerischen JungsozialistInnen (Juso Schweiz) 1. Die schweizerischen Jungsozialist*innen (Juso sind die offizielle Jugendorganisation der SP Schweiz. Schweiz) sind die offizielle Jugendorganisation der SP 2. Die Sektionen der Juso Schweiz, deren Kantonalver- Schweiz. Die Sektionen der Juso Schweiz, deren Kan- bände sowie die Juso Schweiz arbeiten mit den Partei- tonalverbände sowie die Juso Schweiz arbeiten mit den sektionen, den Kantonalparteien bzw. der SP Schweiz Parteisektionen, den Kantonalparteien bzw. der SP zusammen. Schweiz zusammen. 3. Die Jusos sind in den Organen und Kommissionen der 2. Die Jusos sind in den Organen und Kommissionen der Partei angemessen zu berücksichtigen. Partei angemessen zu berücksichtigen. 4. Im Rahmen des Budgets entscheidet die Delegierten- 3. Im Rahmen des Budgets entscheidet der Parteitag jährlich neu über den finanziellen Beitrag an die Juso Die Anpassungen in Absatz 3 liegen in den Anpassungen wei- versammlung jährlich neu über den finanziellen Beitrag Schweiz. ter unten (Abschaffung DV) begründet. an die Juso Schweiz. 5. Mitglieder der Juso Schweiz können gleichzeitig auch 4. Mitglieder der Juso Schweiz können gleichzeitig auch Mitglied der SP Schweiz sein. Sofern sie das Alter von Mitglied der SP Schweiz sein. Sofern sie das Alter von 26 Jahren noch nicht erreicht haben, ist die SP- Mit- 26 Jahren noch nicht erreicht haben, ist die SP- Mit- gliedschaft auf Antrag gratis. gliedschaft auf Antrag gratis. Art. 12 (neu) | SP queer 1. Die SP queer setzt sich für die Gleichberechtigung Dies entspricht dem Beschluss der Delegiertenversammlung und Gleichstellung sowie die Förderung und Unter- vom 27. Juni 2020 (Resolution R-5 der Fachkommission Sexu- stützung queerer Menschen innerhalb und aus- elle Orientierung und Geschlechtsidentität, Schaffung eines serhalb der SP ein. ständigen Organs, das die queeren Genoss*innen und ihre In- 2. Die Organisation, Zusammensetzung und Kompe- teressen innerhalb der Partei vertritt. tenzen der Gremien der SP queer, die Mitglied- schaft sowie die Finanzbefugnisse sind in einem Reglement geregelt. Art. 12 | Die Organe der Partei Art. 13 | Die Organe der Partei 1. Die Organe der Partei sind: 1. Die Organe der Partei sind: Die Anpassungen in Absatz 4 liegen in den Anpassungen ge- a. der Parteitag a. der Parteitag mäss Artikel 14 (neu) (Schaffung eines Parteirats) sowie Artikel b. die Delegiertenversammlung b. der Parteirat 12 (neu) (Schaffung eines Organs SP queer) begründet. c. die Koordinationskonferenz c. das Präsidium d. die Geschäftsleitung d. die Finanzkommission e. das Präsidium e. die Fraktion der eidgenössischen Räte f. die Finanzkommission f. die Geschäftsprüfungskommission g. die Fraktion der eidgenössischen Räte g. die SP Frauen* h. die Geschäftsprüfungskommission h. die SP60+ i. die SP Frauen* i. die SP Migrant*nnen 8
j. die SP60+ j. die SP queer k. die SP MigrantInnen 2. In allen Organen und Kommissionen der Partei sind 2. In allen Organen und Kommissionen der Partei sind beide Geschlechter mit mindestens 40 Prozent der beide Geschlechter mit mindestens 40 Prozent der Sitze vertreten. Dies gilt auch für die Bestellung von De- Sitze vertreten. Dies gilt auch für die Bestellung von De- legationen in den Organen. legationen in den Organen. 3. Die sprachlichen Minderheiten sind in den Organen 3. Die sprachlichen Minderheiten sind in den Organen und Kommissionen der Partei angemessen zu berück- und Kommissionen der Partei angemessen zu berück- sichtigen. sichtigen. Der Parteitag wird aufgewertet und ersetzt die Delegiertenver- Art. 13 | Der Parteitag Art. 14 | Der Parteitag sammlung. Er findet neu zweimal jährlich statt. Zur Begrün- 1. Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Seine 1. Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. dung im Detail siehe das beiliegende Diskussionspapier zur Beschlüsse sind auch für die Kantonalparteien, die Be- Seine Beschlüsse sind auch für die Kantonalpar- zirksparteien und die Sektionen verbindlich. Statutenrevision. teien, die Bezirksparteien und die Sektionen ver- 2. Er besteht aus: bindlich. a. den Delegierten der Sektionen 2. Er tritt in der Regel mindestens zweimal jährlich zu- b. den Mitgliedern der Geschäftsleitung sammen und dauert einen Tag. In der Regel alle zwei c. den Mitgliedern der Koordinationskonferenz Jahre findet ein Parteitag statt, der zwei Tage dauert. d. den Mitgliedern der Fraktion der eidgenössischen 3. Er besteht aus: Räte a. den Delegierten der Sektionen e. zwölf Delegierten der SP Frauen* b. den Mitgliedern des Parteirats f. zwölf Delegierten der SP60+ c. den Mitgliedern der Fraktion g. zwölf Delegierten der SP MigrantInnen d. zwölf Delegierten der SP Frauen* h. je zwei Delegierten der Kantonalparteien e. zwölf Delegierten der SP60+ i. zwölf Delegierten der Juso Schweiz f. zwölf Delegierten der SP Migrant*innen j. einer Delegierten/einem Delegierten der SP Gruppe g. zwölf Delegierten der SP queer Bundespersonal h. je zwei Delegierten der Kantonalparteien k. VertreterInnen ohne Stimmrecht folgender Organisati- i. zwölf Delegierten der Juso Schweiz onen: j. einer Delegierten/einem Delegierten der SP – Solidar Suisse, Gruppe Bundespersonal – Schweizerischer Gewerkschaftsbund, k. Vertreter*innen ohne Stimmrecht folgender Orga- – Sektionen ausländischer sozialdemokratischer nisationen: Parteien sowie weitere der SP nahestehende Or- – Schweizerischer Gewerkschaftsbund, ganisationen – Solidar Suisse, 3. Die Delegationen der Organe bestehen ausschliesslich – Solifonds, aus SP-Mitgliedern. – Schweizerisches Arbeiterhilfswerk 4. Jede Sektion hat Anspruch auf einen Delegierten bzw. – Sektionen ausländischer sozialdemokratischer eine Delegierte. Weist eine Sektion mehr als 50 Mitglie- Parteien sowie weiterer der SP nahestehenden der auf, so hat sie für jeweils 60 weitere Mitglieder oder Organisationen einen Bruchteil davon Anspruch auf einen zusätzlichen 4. Die Delegationen der Organe bestehen ausschliess- Delegierten bzw. eine zusätzliche Delegierte. Die lich aus SP-Mitgliedern. 9
Delegierten müssen Mitglieder der Sektion sein, die sie 5. Jede Sektion hat Anspruch auf einen Delegierten vertreten. bzw. eine Delegierte. Weist eine Sektion mehr als 5. Alle vertretenen Organe bzw. Organisationen sind bei 50 Mitglieder auf, so hat sie für jeweils 60 weitere der Vorbereitung des Parteitags antragsberechtigt. An- Mitglieder oder einen Bruchteil davon Anspruch auf träge der Sektionen müssen von der Mitgliederver- einen zusätzlichen Delegierten bzw. eine zusätzli- sammlung beschlossen werden. Am Parteitag sind alle che Delegierte. Die Delegierten müssen Mitglieder stimmberechtigten Delegierten antragsberechtigt. der Sektion sein, die sie vertreten. 6. Die Geschäftsleitung beruft den Parteitag ein. Sie setzt 6. Alle vertretenen Parteiorgane bzw. -organisationen den Zeitpunkt, den Ort und die Traktandenliste fest. sind bei der Vorbereitung des Parteitags antragsbe- 7. Alle antragsberechtigten Organe und Organisationen rechtigt. Anträge der Sektionen müssen von der erhalten spätestens 16 Wochen vor dem Parteitag die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Am provisorische Traktandenliste, die Anträge der Ge- Parteitag sind alle stimmberechtigten Delegierten schäftsleitung und die statutarischen Berichte. antragsberechtigt. 8. Den antragsberechtigten Organen und Organisationen 7. Der Parteitag ist insbesondere zuständig für: ist eine Frist von mindestens 10 Wochen zur Einrei- a. die Abnahme der Berichte des Parteirats und der chung von Anträgen einzuräumen. Die bereinigte Trak- Fraktion tandenliste, die Anträge sowie die von den antragsbe- b. Verabschiedung des Budgets rechtigten Organen und Organisationen bis zu dieser c. Festsetzung der Mitgliederbeiträge. Frist gemeldeten KandidatInnen für Parteiämter sind d. Festsetzung des Beitrags an die Juso den Delegierten des Parteitages mindestens vier Wo- e. Wahl des Parteipräsidenten/Parteipräsidentin resp. chen vor dem Partei- tag zuzustellen. von zwei Co-Präsident*innen und der zwei bis fünf 9. Die Geschäftsleitung kann die Fristen verkürzen, wenn frei gewählten Vizepräsident*nnen der Partei sowie ausserordentliche Umstände vorliegen. ihre Wiederwahl alle zwei Jahre. 10. Die Geschäftsleitung bestimmt die Leitung des Parteita- f. Entscheide über Anträge ges. g. Lancierung und Unterstützung zur Lancierung von 11. Der Parteitag darf nur traktandierte Geschäfte behan- Volksinitiativen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der deln. Ausnahmen sind nur möglich, wenn zeitliche Stimmenden Dringlichkeit sowie ein entsprechender Antrag der Ge- h. Verabschiedung des Programms schäftsleitung vorliegen. i. Festlegen der politischen Ziele alle vier Jahre 12. Gegen Parteitagsbeschlüsse kann die Urabstimmung ver- j. Revision der Statuten langt werden. k. Rekurse gegen den Ausschluss einer Sektion durch den Parteirat. l. Rekurse gegen Entscheide über Einsetzung und Auflösung von Themenkommissionen durch den Parteirat m. Rekurse gegen Entscheide über Zulassung und Auflösung von Foren durch den Parteirat 8. Der Parteirat beruft den Parteitag ein. Er setzt den Zeitpunkt, die Art der Durchführung und die Trak- tandenliste fest. 9. Die Fristen für den Versand der Unterlagen sowie dem Eingang von Anträgen und Wahlvorschlägen 10
legt der Parteirat in einem Reglement fest. Das Prä- sidium kann die darin festgelegten Fristen verkür- zen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen. 10. Das Präsidium bestimmt die Leitung des Parteitages. 11. Der Parteitag darf nur traktandierte Geschäfte be- handeln. Ausnahmen sind nur möglich, wenn zeitli- che Dringlichkeit sowie ein entsprechender Antrag des Parteirats vorliegen. 12. Gegen Parteitagsbeschlüsse kann die Urabstim- mung verlangt werden. Art. 14 | Der ordentliche Parteitag Art. 14 | Der ordentliche Parteitag 1. Der ordentliche Parteitag tritt alle zwei Jahre zusam- 1. Der ordentliche Parteitag tritt alle zwei Jahre zusam- men. men. 2. Er ist insbesondere zuständig für: 2. Er ist insbesondere zuständig für: a. die Abnahme der Berichte der Geschäftsleitung und j. die Abnahme der Berichte der Geschäftsleitung und der Fraktion der Fraktion b. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, soweit nicht die k. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, soweit nicht die Delegiertenversammlung zuständig ist. Delegiertenversammlung zuständig ist. c. Wahl des Parteipräsidenten bzw. der Parteipräsiden- l. Wahl des Parteipräsidenten bzw. der Parteipräsiden- tin, der zwei bis fünf frei gewählten VizepräsidentIn- tin, der zwei bis fünf frei gewählten VizepräsidentIn- nen der Partei sowie von drei weiteren Mitgliedern der nen der Partei sowie von drei weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung. Geschäftsleitung. d. Entscheide über Anträge der antragsberechtigten Or- m. Entscheide über Anträge der antragsberechtigten Or- gane bzw. Organisationen gane bzw. Organisationen e. Lancierung und Unterstützung zur Lancierung von n. Lancierung und Unterstützung zur Lancierung von Volksinitiativen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Volksinitiativen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden Stimmenden f. Verabschiedung des Programms o. Verabschiedung des Programms g. Festlegen der politischen Ziele alle vier Jahre p. Festlegen der politischen Ziele alle vier Jahre h. Revision der Statuten q. Revision der Statuten i. Rekurse gegen den Ausschluss einer Sektion durch r. Rekurse gegen den Ausschluss einer Sektion durch die Delegiertenversammlung. die Delegiertenversammlung. Der Parteirat ist ein neu geschaffenes Gremium, das die Ge- Art. 14 (neu) | Der Parteirat schäftsleitung, die Koordinationskonferenz und in Teilen die 1. Der Parteirat ist das oberste Organ der Partei zwi- Delegiertenversammlung (DV) ersetzt. Es handelt sich um ein schen zwei Parteitagen. Seine Beschlüsse sind breit abgestütztes, repräsentatives „Parteiparlament“, das die auch für die Kantonalparteien, die Bezirksparteien strategische Politikformulierung auf Bundesebene ermöglicht. und die Sektionen verbindlich. 11
2. Der Parteirat tritt auf Einladung des Präsidiums Zur Begründung im Detail siehe das beiliegende Diskussions- mindestes sechsmal jährlich zusammen, davon papier zur Statutenrevision. mindestens viermal physisch. Er regelt seine Ar- beitsweise in einem Reglement. 3. Der Parteirat wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus drei gleichberechtigten Mitgliedern aus mindestens zwei, möglichst drei verschiedenen Sprachregionen des Landes. 4. Der Parteirat tagt in der Regel öffentlich. Er kann bei Geschäften mit besonderen Geheimhaltungsin- teressen ausnahmsweise auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen. 5. Der Parteirat besteht aus: a. den Kantonalparteien mit je einem/einer Vertre- ter*in, der/die Mitglied des obersten Leitungsgre- miums der Kantonalpartei sein muss. b. den Stadtparteien der fünf einwohnermässig grössten Städte der Schweiz mit je einem/einer Vertreter*in, der/die Mitglied des obersten Lei- tungsgremiums der Stadtpartei sein muss. c. den Mitgliedern des Präsidiums mit je einer Stimme. Allfällige Co-Präsident*innen teilen sich die Stimme, ebenso Co-Generalsekretär*innen. d. je zwei Delegierten der JUSO, der SP Frauen*, der SP Migrant*innen, der SP 60+ und der SP queer, die Mitglieder des obersten Leitungsgremiums des jeweiligen Organs sein müssen. e. je einer/einem Delegierten der internationalen Sektion der SP Schweiz (SP International), der/die Mitglied des Vorstands der SP International sein muss. f. je einer/einem Delegierten der Themenkommissio- nen und der Foren, der/die Mitglied des obersten Leitungsorgans der Themenkommission bzw. des Forums sein muss. g. 10 vom Parteitag gewählten Mitgliedern. h. Mitgliedern ohne Stimmrecht: - die Vize-Präsident*innen der Fraktion. - den Berater*innen/persönlichen Mitarbeiter*in- nen der SP-Bundesrät*innen - eine Vertretung des Schweizerischen Gewerk- schaftsbund - eine Vertretung von Solidar Suisse 12
- eine Vertretung des Solifonds - eine Vertretung des Schweizerischen Arbeiter- hilfswerk - eine Vertretung der Personalkommission der SP Schweiz Mitgliedern ohne Stimmrecht ist das Rederecht gleichbe- rechtigt zu gewähren. Der Parteirat kann weitere Gäste ohne Stimmrecht einladen. 6. Der Parteirat ist insbesondere zuständig für a. die Politik der Partei zwischen zwei Parteitagen. b. die Verabschiedung des Tätigkeitsprogrammes aufgrund der vom Parteitag gesetzten Ziele. c. die Planung und die Kontrolle der Umsetzung der Politik der Partei. d. die Koordination der Politik und der Kampagnen der Partei auf nationaler, kantonaler und kommu- naler Ebene. e. das Lancieren und die Unterstützung von Referen- den mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen. f. Vorschläge zur Lancierung oder Unterstützung von eidgenössischen Volksinitiativen zu Handen des Parteitages mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen. g. die Parolenfassungen zu eidgenössischen Abstim- mungen. h. die Verabschiedung der Strategie für die eidgenös- sischen Wahlen. i. den Vorschlag an die Fraktion zur Bezeichnung der Parteikandidat*innen für den Bundesrat. j. die Vorbereitung der vom Parteitag zu behandeln- den Geschäfte. k. die Beziehungen zu den internationalen sozialde- mokratischen Organisationen. l. die Verwaltung der Finanzen. m. die Empfehlung zur Verabschiedung des Budgets zu Handen des Parteitages. n. die Festsetzung der Mandatsbeiträge von Bundes- rät*innen, Bundesrichter*innen, Bundesstrafrich- ter*nnen, Bundesverwaltungsrichter*innen, eid- genössischen Chefbeamt*innen usw. o. die Abnahme der Jahresrechnung und der Be- richte. p. die Wahl des Generalsekretärs oder der 13
Generalsekretärin resp. eines Co-Generalsekretari- ats bestehend aus zwei Personen. q. die Einsetzung und Auflösung von Themenkom- missionen r. die Regelung der Themenkommissionen in Bezug auf Einsetzung, Auflösung, Auftrag, der weiteren Organisation sowie der Arbeitsweise und der Be- richterstattung an den Parteitag in einem Regle- ment. s. die Zulassung und Auflösung von Foren t. die Regelung der Foren in Bezug auf Zulassung und Auflösung in einem Reglement. u. die Wahl der Geschäftsprüfungskommission und die Verabschiedung des Reglements der Ge- schäftsprüfungskommission. v. die Wahl des/der Präsidentin der Finanzkommis- sion und von zwei Mitgliedern aus seiner Mitte so- wie Verabschiedung des Reglements der Finanz- kommission sowie des Finanzreglements der Par- tei. w. die Wahl der Delegierten an die Parteitage der SP Europa. x. den Ausschluss einer Sektion sowie die Behand- lung von Rekursen gegen den Ausschluss eines Sektion durch den kantonalen Parteitag gemäss Art. 6 Abs. 8 y. Rekurse gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch das Präsidium. z. Genehmigung von Statuten der Kantonalparteien. aa. die Genehmigung der Reglemente der Fraktion, der SP Frauen*, SP60+, der SP Migrant*innen und der SP queer. bb. Organisation und Administration der inter- nationalen Sektion cc.die Wahl der Revisionsstelle. 7. Alle am Parteitag antragsberechtigten Organe und Or- ganisationen können Anträge an den Parteirat stellen und diese mindestens schriftlich begründen. 8. Der Parteirat kann mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen beschliessen, eine wichtige politische Frage in einer Urab- stimmung durch alle Mitglieder entscheiden zu lassen. 14
Der Parteitag findet neu zweimal jährlich statt. Die Unterschei- Art. 15 | Der ausserordentliche Parteitag Art. 15 | Der ausserordentliche Parteitag dung in ordentliche und ausserordentliche Parteitage fällt so- 1. Die Geschäftsleitung und die Delegiertenversammlung 1. Die Geschäftsleitung und die Delegiertenversammlung mit dahin. können jederzeit einen ausserordentlichen Parteitag können jederzeit einen ausserordentlichen Parteitag einberufen. Sieben kantonale Geschäftsleitungen oder einberufen. Sieben kantonale Geschäftsleitungen oder ein Fünftel der Sektionen können ebenfalls die Einberu- ein Fünftel der Sektionen können ebenfalls die Einberu- fung eines ausserordentlichen Parteitages verlangen. fung eines ausserordentlichen Parteitages verlangen. 2. Der ausserordentliche Parteitag behandelt die Ge- 2. Der ausserordentliche Parteitag behandelt die Ge- schäfte, die ihm von der Geschäftsleitung oder von der schäfte, die ihm von der Geschäftsleitung oder von der Delegiertenversammlung vorgelegt werden oder die im Delegiertenversammlung vorgelegt werden oder die im Begehren der den Parteitag verlangenden Organe ent- Begehren der den Parteitag verlangenden Organe ent- halten sind. Er kann nur Beschlüsse fassen, die auch in halten sind. Er kann nur Beschlüsse fassen, die auch in die Zuständigkeit des ordentlichen Parteitags fallen. die Zuständigkeit des ordentlichen Parteitags fallen. Der Parteitag wird aufgewertet und ersetzt die Delegiertenver- Art. 16 | Die Delegiertenversammlung Art. 16 | Die Delegiertenversammlung sammlung. 1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der 1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Partei zwischen zwei Parteitagen. Ihre Beschlüsse sind Partei zwischen zwei Parteitagen. Ihre Beschlüsse sind auch für die Kantonalparteien, die Bezirksparteien und auch für die Kantonalparteien, die Bezirksparteien und die Sektionen verbindlich. die Sektionen verbindlich. 2. Die Delegiertenversammlung findet mindestens drei- 2. Die Delegiertenversammlung findet mindestens drei- mal pro Jahr bzw. vor den eidg. Abstimmungsterminen mal pro Jahr bzw. vor den eidg. Abstimmungsterminen in verschiedenen Landesteilen statt. in verschiedenen Landesteilen statt. 3. Die Delegiertenversammlung besteht aus: 3. Die Delegiertenversammlung besteht aus: a. den Delegierten der Kantonalparteien. Jede Kanto- a. den Delegierten der Kantonalparteien. Jede Kanto- nalpartei hat Anspruch auf 4 Delegierte für die ersten nalpartei hat Anspruch auf 4 Delegierte für die ersten 500 Mitglieder und auf eine/n zusätzliche/n Dele- 500 Mitglieder und auf eine/n zusätzliche/n Dele- gierte/n pro weitere 200 Mitglieder oder einem gierte/n pro weitere 200 Mitglieder oder einem Bruchteil davon. Die Kantonalparteien regeln die Bruchteil davon. Die Kantonalparteien regeln die Aufteilung ihres Vertretungsanspruchs an der Dele- Aufteilung ihres Vertretungsanspruchs an der Dele- giertenversammlung giertenversammlung b. den Mitgliedern der Geschäftsleitung b. den Mitgliedern der Geschäftsleitung c. den Mitgliedern der Koordinationskonferenz c. den Mitgliedern der Koordinationskonferenz d. den Delegierten der Fraktion der eidgenössischen d. den Delegierten der Fraktion der eidgenössischen Räte (ein Viertel der Fraktionsmitglieder) Räte (ein Viertel der Fraktionsmitglieder) e. acht Delegierten der SP Frauen*. e. acht Delegierten der SP Frauen*. f. acht Delegierten der Juso Schweiz f. acht Delegierten der Juso Schweiz g. acht Delegierten der SP60+ g. acht Delegierten der SP60+ h. acht Delegierten der SP MigrantInnen h. acht Delegierten der SP MigrantInnen i. einer Delegierten/einem Delegierten der SP Gruppe i. einer Delegierten/einem Delegierten der SP Gruppe Bundespersonal Bundespersonal j. einer Delegierten/einem Delegierten der j. einer Delegierten/einem Delegierten der 15
internationalen Sektion der SP Schweiz internationalen Sektion der SP Schweiz k. VertreterInnen ohne Stimmrecht folgender Organisati- k. VertreterInnen ohne Stimmrecht folgender Organisati- onen: onen: – Solidar Suisse, – Solidar Suisse, – Schweizerischer Gewerkschaftsbund, – Schweizerischer Gewerkschaftsbund, – Sektionen ausländischer sozialdemokratischer – Sektionen ausländischer sozialdemokratischer Parteien sowie weitere der SP nahestehende Or- Parteien sowie weitere der SP nahestehende Or- ganisationen ganisationen 4. Die Delegationen der Organe bestehen ausschliesslich 4. Die Delegationen der Organe bestehen ausschliesslich aus SP-Mitgliedern. aus SP-Mitgliedern. 5. Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig 5. Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für: für: a. die Politik der Partei zwischen zwei Parteitagen a. die Politik der Partei zwischen zwei Parteitagen b. das Lancieren von Referenden und die Unterstüt- b. das Lancieren von Referenden und die Unterstüt- zung zur Lancierung von Referenden mit der Mehr- zung zur Lancierung von Referenden mit der Mehr- heit von zwei Dritteln der Stimmenden heit von zwei Dritteln der Stimmenden c. die Unterstützung zur Lancierung von Volksinitiati- c. die Unterstützung zur Lancierung von Volksinitiati- ven mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen- ven mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen- den den d. die Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsleitung d. die Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsleitung e. die Parolen zu den eidgenössischen Abstimmungs- e. die Parolen zu den eidgenössischen Abstimmungs- vorlagen, sofern nicht ein Parteitag darüber ent- vorlagen, sofern nicht ein Parteitag darüber ent- schieden hat schieden hat f. die Verabschiedung des Budgets f. die Verabschiedung des Budgets g. die Anpassung der Mitgliederbeiträge an die ausge- g. die Anpassung der Mitgliederbeiträge an die ausge- wiesene Teuerung wiesene Teuerung h. die Abnahme der Jahresrechnungen und der Be- h. die Abnahme der Jahresrechnungen und der Be- richte der Revisionsstelle richte der Revisionsstelle i. die Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsek- i. die Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsek- retärin retärin j. die Wahl der Geschäftsprüfungskommission j. die Wahl der Geschäftsprüfungskommission k. die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin der k. die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Finanzkommission sowie die Wahl der aus den Rei- Finanzkommission sowie die Wahl der aus den Rei- hen der Delegiertenversammlung gewählten zwei hen der Delegiertenversammlung gewählten zwei Mitglieder der Finanzkommission Mitglieder der Finanzkommission l. die Einsetzung der ständigen Kommissionen und l. die Einsetzung der ständigen Kommissionen und die Festlegung ihrer Mandate die Festlegung ihrer Mandate m. die Wahl der PräsidentInnen der ständigen Kommissi- m. die Wahl der PräsidentInnen der ständigen Kommissi- onen onen n. den Erlass der Reglemente der Geschäftsprüfungs- n. den Erlass der Reglemente der Geschäftsprüfungs- kommission und der Fraktion, der Reglemente kommission und der Fraktion, der Reglemente über den Datenschutz, der ständigen Kommissio- über den Datenschutz, der ständigen Kommissio- nen, die Urabstimmung und die Parteifinanzen. nen, die Urabstimmung und die Parteifinanzen. 16
o. der Ausschluss einer Sektion gemäss Art. 6 Abs. 8. o. der Ausschluss einer Sektion gemäss Art. 6 Abs. 8. p. Rekurse gegen den Ausschluss eines Mitgliedes p. Rekurse gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch die Geschäftsleitung durch die Geschäftsleitung q. Rekurse gegen GL-Beschlüsse bezüglich der Ge- q. Rekurse gegen GL-Beschlüsse bezüglich der Ge- nehmigung von Statuten der Kantonalparteien. nehmigung von Statuten der Kantonalparteien. r. die Wahl der Revisionsstelle r. die Wahl der Revisionsstelle 6. Die Dokumente für die Delegiertenversammlung sind 6. Die Dokumente für die Delegiertenversammlung sind mindestens 30 Tage vor der Sitzung den Delegierten mindestens 30 Tage vor der Sitzung den Delegierten vorzulegen. vorzulegen. 7. Alle am Parteitag antragsberechtigten Organe und Or- 7. Alle am Parteitag antragsberechtigten Organe und Or- ganisationen und die ständigen Kommissionen können ganisationen und die ständigen Kommissionen können Anträge an die Delegiertenversammlung stellen. Diese Anträge an die Delegiertenversammlung stellen. Diese entscheidet innerhalb von sechs Monaten. entscheidet innerhalb von sechs Monaten. Der neu zu schaffende Parteirat (siehe Artikel 14 neu) ersetzt Art. 17 | Die Koordinationskonferenz Art. 17 | Die Koordinationskonferenz die bisherige Koordinationskonferenz (KoKo). Der regelmäs- 1. Die Koordinationskonferenz besteht aus: 1. Die Koordinationskonferenz besteht aus: sige organisatorische Austausch zwischen der SP Schweiz a. den PräsidentInnen und den GeneralsekretärInnen a. den PräsidentInnen und den GeneralsekretärInnen der Kantonalparteien. Jede Kantonalpartei hat zu- der Kantonalparteien. Jede Kantonalpartei hat zu- und den Kantonalparteien wird auf anderem Weg (primär dem Anspruch auf einen zusätzlichen Sitz pro 2000 dem Anspruch auf einen zusätzlichen Sitz pro 2000 elektronisch) sichergestellt. Zur Begründung im Detail siehe Mitglieder oder einen Bruchteil davon, welche die Mitglieder oder einen Bruchteil davon, welche die das beiliegende Diskussionspapier zur Statutenrevision. Mitgliederzahl von 2000 überschreitet Mitgliederzahl von 2000 überschreitet b. den PräsidentInnen oder den VizepräsidentInnen b. den PräsidentInnen oder den VizepräsidentInnen der Stadtparteien der Städte mit über 50 000 Ein- der Stadtparteien der Städte mit über 50 000 Ein- wohnerInnen mit je einer Stimme wohnerInnen mit je einer Stimme c. den Mitgliedern des Präsidiums c. den Mitgliedern des Präsidiums d. zwei Delegierten der SP Frauen* d. zwei Delegierten der SP Frauen* e. zwei Delegierten der Juso Schweiz e. zwei Delegierten der Juso Schweiz f. zwei Delegierten der SP60+ f. zwei Delegierten der SP60+ g. zwei Delegierten der SP MigrantInnen g. zwei Delegierten der SP MigrantInnen h. An der KoKo ohne Stimmrecht nehmen teil: h. An der KoKo ohne Stimmrecht nehmen teil: – VertreterInnen der SP-Bundesratsmitglieder – VertreterInnen der SP-Bundesratsmitglieder – ZentralsekretärInnen der SP Schweiz – ZentralsekretärInnen der SP Schweiz 2. Die Delegationen der Organe bestehen ausschliesslich 2. Die Delegationen der Organe bestehen ausschliesslich aus SP-Mitgliedern. aus SP-Mitgliedern. 3. Die Koordinationskonferenz ist insbesondere zuständig 3. Die Koordinationskonferenz ist insbesondere zuständig a. für Massnahmen, welche die Koordinierung der Politik a. für Massnahmen, welche die Koordinierung der Politik und der Kampagnen der nationalen, kantonalen und und der Kampagnen der nationalen, kantonalen und kommunalen Ebene zum Ziel haben kommunalen Ebene zum Ziel haben b. für Massnahmen zur Entwicklung der Partei als Or- b. für Massnahmen zur Entwicklung der Partei als Or- ganisation (Massnahmen fürs Mitgliederwachstum, ganisation (Massnahmen fürs Mitgliederwachstum, Instrumente zur Mobilisierung) Instrumente zur Mobilisierung) 17
c. für Verfahrensabläufe, die eine nationale Koordination c. für Verfahrensabläufe, die eine nationale Koordination erfordern erfordern d. für die Koordination der Wahlkampagne bei den eid- d. für die Koordination der Wahlkampagne bei den eid- genössischen Wahlen genössischen Wahlen 4. Die Entscheide der Koordinationskonferenz sind für die 4. Die Entscheide der Koordinationskonferenz sind für die SP Schweiz und für die Kantonalparteien verbindlich. SP Schweiz und für die Kantonalparteien verbindlich. 5. Die Koordinationskonferenz gibt sich ein Geschäftsregle- 5. Die Koordinationskonferenz gibt sich ein Geschäftsregle- ment. ment. Der neu zu schaffende Parteirat (siehe Artikel 14 neu) ersetzt Art. 18 | Die Geschäftsleitung Art. 18 | Die Geschäftsleitung die Geschäftsleitung. Zur Begründung im Detail siehe das bei- 1. Die Geschäftsleitung besteht aus: 1. Die Geschäftsleitung besteht aus: liegende Diskussionspapier zur Statutenrevision. a. der Präsidentin oder dem Präsidenten a. der Präsidentin oder dem Präsidenten b. den VizepräsidentInnen b. den VizepräsidentInnen c. der Fraktionspräsidentin oder dem Fraktionspräsiden- c. der Fraktionspräsidentin oder dem Fraktionspräsiden- ten ten d. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär d. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär e. zwei Delegierten des Präsidiums der SP Frauen* e. zwei Delegierten des Präsidiums der SP Frauen* f. zwei Delegierten der Juso f. zwei Delegierten der Juso g. zwei Delegierten der SP60+ g. zwei Delegierten der SP60+ h. zwei Delegierten der SP MigrantInnen h. zwei Delegierten der SP MigrantInnen i. drei vom Parteitag gewählten Mitgliedern i. drei vom Parteitag gewählten Mitgliedern j. den PräsidentInnen der zwei grössten Kantonalpar- j. den PräsidentInnen der zwei grössten Kantonalpar- teien der Deutschschweiz, dem Präsidenten/ der teien der Deutschschweiz, dem Präsidenten/ der Präsidentin der grössten Kantonalpartei der lateini- Präsidentin der grössten Kantonalpartei der lateini- schen Schweiz, sowie aus zwei durch die Koordina- schen Schweiz, sowie aus zwei durch die Koordina- tionskonferenz gewählte, zusätzliche Kantonalpartei- tionskonferenz gewählte, zusätzliche Kantonalpartei- präsidentInnen. Anstatt vom Präsidenten/der Präsi- präsidentInnen. Anstatt vom Präsidenten/der Prä- si- dentin kann die Stimme der Kantonalpartei im Sinne dentin kann die Stimme der Kantonalpartei im Sinne einer dauerhaften Stellvertretung auch von einem Vi- einer dauerhaften Stellvertretung auch von einem Vi- zepräsidenten/einer Vizepräsidentin oder eines an- zepräsidenten/einer Vizepräsidentin oder eines an- deren Mitglieds der kantonalen Geschäftsleitung deren Mitglieds der kantonalen Geschäftsleitung wahrgenommen werden. wahrgenommen werden. k. es können ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilneh- k. es können ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilneh- men: men: – die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundes- – die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundes- rates oder die von ihnen bestimmten VertreterIn- rates oder die von ihnen bestimmten VertreterIn- nen; nen; – alle ZentralsekretärInnen der SP Schweiz sowie – alle ZentralsekretärInnen der SP Schweiz sowie die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen der SP- die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen der SP- Fraktion; Fraktion; – der Präsident oder die Präsidentin der – der Präsident oder die Präsidentin der 18
Finanzkommission. Finanzkommission. 2. Die Delegationen der Organe bestehen aussschliesslich 2. Die Delegationen der Organe bestehen aussschliesslich aus SP-Mitgliedern. aus SP-Mitgliedern. 3. Die Geschäftsleitung ist das strategische Leitungsor- 3. Die Geschäftsleitung ist das strategische Leitungsor- gan der Partei. Sie ist insbesondere zuständig für: gan der Partei. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Verabschiedung des Tätigkeitsprogrammes auf- a. die Verabschiedung des Tätigkeitsprogrammes auf- grund der vom Parteitag und von der Delegiertenver- grund der vom Parteitag und von der Delegiertenver- sammlung gesetzten Ziele. sammlung gesetzten Ziele. b. die Planung und die Kontrolle der Umsetzung der Po- b. die Planung und die Kontrolle der Umsetzung der Po- litik der Partei. litik der Partei. c. die Planung und die Kontrolle der politischen Infor- c. die Planung und die Kontrolle der politischen Infor- mationsarbeit und der Durchführung von politischen mationsarbeit und der Durchführung von politischen Kampagnen Kampagnen d. die politische Informationsarbeit und die Durchfüh- d. die politische Informationsarbeit und die Durchfüh- rung von politischen Kampagnen rung von politischen Kapagnen e. den Vorschlag an die Fraktion zur Bezeichnung der e. den Vorschlag an die Fraktion zur Bezeichnung der ParteikandidatInnen für den Bundesrat ParteikandidatInnen für den Bundesrat f. die Verhandlungen mit anderen politischen Organisa- f. die Verhandlungen mit anderen politischen Organisa- tionen tionen g. die Vorbereitung der von der Delegiertenversamm- g. die Vorbereitung der von der Delegiertenversamm- lung zu behandelnden Ge- schäfte lung zu behandelnden Ge- schäfte h. die Verwaltung der Finanzen h. die Verwaltung der Finanzen i. die Vernehmlassungen der Partei i. die Vernehmlassungen der Partei j. die Eingaben an schweizerische Behörden j. die Eingaben an schweizerische Behörden k. die Beziehungen zu den internationalen sozialdemo- k. die Beziehungen zu den internationalen sozialdemo- kratischen Organisationen kratischen Organisationen l. den Wahlvorschlag für das Amt des Generalsekre- l. den Wahlvorschlag für das Amt des Generalsekre- tärs oder der Generalsekretärin tärs oder der Generalsekretärin m. die Ratifizierung der Entscheide der Generalsekretä- m. die Ratifizierung der Entscheide der Generalsekretä- rin/des Generalsekretärs zur Evaluation und Anstel- rin/des Generalsekretärs zur Evaluation und Anstel- lung des leitenden Personals des Zentralsekretaria- lung des leitenden Personals des Zentralsekretaria- tes (ZentralsekretärInnen); die Behandlung entspre- tes (ZentralsekretärInnen); die Behandlung entspre- chender Rekurse chender Rekurse n. den Erlass der Pflichtenhefte für Präsidium, Ressort- n. den Erlass der Pflichtenhefte für Präsidium, Ressort- verantwortliche und das Zentralsekretariat verantwortliche und das Zentralsekretariat o. die Festsetzung der Sonderbeiträge von Bundesrä- o. die Festsetzung der Sonderbeiträge von Bundesrä- tInnen, Bundesrichter- Innen, BundesstrafrichterIn- tInnen, Bundesrichter- Innen, BundesstrafrichterIn- nen, BundesverwaltungsrichterInnen, eidg. Chefbe- nen, BundesverwaltungsrichterInnen, eidg. Chefbe- amtInnen usw. amtInnen usw. p. wählt die Delegierten an die Parteitage der SP Europa p. wählt die Delegierten an die Parteitage der SP Europa q. die Genehmigung der Reglemente der SP Frauen*, q. die Genehmigung der Reglemente der SP Frauen*, SP60+ und der SP MigrantInnen SP60+ und der SP MigrantInnen 19
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