Landkabel Hansa PowerBridge - Teilabschnitt Dierhagen-Güstrow Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
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Landkabel Hansa PowerBridge Teilabschnitt Dierhagen-Güstrow Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG Unterlage 8.3.2 Prüfung nach 26. BImSchV - Drehstrom Landkabel Berlin, 16.04.2021 1
EMF-Gutachten #2 nach 26. BImSchVVwV (AC-Landkabel-Trasse) Kundeninformationen Kundenname: 50Hertz Transmission GmbH Adresse: Heidestraße 2, 10557 Berlin, Deutschland Kontaktperson: Dr.-Ing. UNGER, Clemens DNV GL Unternehmensinformationen DNV GL-Legalentität: DNV GL Energy Advisory GmbH DNV GL-Organisationseinheit: Energy Dokumenteninformationen Projekttitel: Los 4 Cable laying technical specification Onshore für das Projekt: Hansa PowerBridge (HPB) Projektnummer: 10124625 Berichtstitel: Antragsunterlagen EMF-Anforderung zum Betrieb von AC-Landkabeln der Hansa PowerBridge (AC-Landkabel-Trasse) (EMF-Gutachten #2 nach 26. BImSchVVwV) Berichtsnummer: 10124625_ONS_EMF008_r04 Datum: 15.03.2021 Datum der letzten Revision: 21.08.2020 Copyright © DNV GL 2021. Alle Rechte vorbehalten. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart: (i) Diese Publikation oder Teile davon dürfen weder digital noch auf andere Weise kopiert, vervielfältigt oder übertragen werden; (ii) Der Inhalt dieser Publikation ist vom Kunden vertraulich zu behandeln; (iii) Kein Dritter darf sich auf ihren Inhalt berufen; und (iv) DNV GL übernimmt keine Verantwortung gegenüber Dritten. Verweise auf Teile dieser Veröffentlichung, die zu Fehlinterpretationen führen können, sind verboten. DNV GL und Horizon Graphic sind Warenzeichen von DNV GL AS. Verteilung: ☒ Unbeschränkte Verteilung (intern und extern) ☐ Unbeschränkte Verteilung innerhalb der Kunden-Gruppe und deren Vertragspartnern ☐ Unbeschränkte Verteilung innerhalb der Kunden-Gruppe ☐ Keine Verteilung (vertraulich) Für DNV GL Energy Advisory GmbH Erstellt von: i. V. Gunnar GROSS Senior Engineer, OPE-TAS Geprüft von: i. V. Thomas IHLE Project Engineer, PMT-SUP Freigegeben von: i. V. Stephan HEIDE Head of Section, PMT DNV GL Energy Advisory GmbH, Gostritzer Str. 67, 01217 Dresden, Deutschland. Tel.: +49 351 8719200, Fax: +49 351 8719231, www.dnvgl.com Sitz: Hamburg. Geschäftsführer: Dr. Andreas Schröter, Dr. Thomas Werner, Eingetragen: Amtsgericht Hamburg HRB 149659. Ust-IdNr.: DE 161410895, Deutsche Bank AG Filiale Dresden, IBAN DE43 8707 0000 0519 9047 00, SWIFT Code (BIC): DEUTDE8CXXX.
Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................................................ II ABBILDUNGSVERZEICHNIS ......................................................................................................... III TABELLENVERZEICHNIS ............................................................................................................. III ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ......................................................................................................... IV 1 EINLEITUNG ..................................................................................................... 1 1.1 Anlagenbeschreibung 1 1.2 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 1 2 GRUNDLAGEN NACH 26. BIMSCHV ...................................................................... 2 2.1 Allgemeines 2 2.2 Anlagenmodell 2 2.3 Einwirkungsbereich bei Wechselfeldern (50 Hz) und maßgebliche Immissionsorte (MIO) 2 2.4 Grenzwerte gemäß 26. BImSchV 3 2.5 Vorbelastungen gemäß 26. BImSchV 4 2.6 Fazit nach 26. BImSchV 4 3 GRUNDLAGEN NACH 26. BIMSCHVVWV (AVV) ....................................................... 5 3.1 Allgemeines 5 3.2 Vorgehen zur Umsetzung des Minimierungsgebotes 5 3.3 Vorprüfung (Teilschritt 1) 5 3.4 Ermittlung der Minimierungsmaßnahmen (Teilschritt 2) 8 3.5 Maßnahmenbewertung (Teilschritt 3) 9 3.5.1 Maßnahmenbewertung am MMO 5 und am MMO 6 (Gewerbebebauungsplan DHL östlich UW Güstrow) 9 3.5.2 Maßnahmenbewertung am MMO 7 (Gewerbebebauung südöstlich UW Güstrow) 13 3.6 Fazit nach 26. BImSchVVwV (AVV) 17 4 ZUSAMMENFASSUNG ....................................................................................... 18 5 QUELLENVERZEICHNIS .................................................................................... 19 DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite ii
Abbildungsverzeichnis Abbildung 2-1 Einwirkungsbereich von Erdkabeln bei Niederfrequenzanlagen in Drauf- und Quersicht gemäß 26. BImSchV und Hinweisen nach LAI ......................................... 3 Abbildung 3-1 Ermittlung von Bezugspunkten nach 26. BImSchVVwV ........................................... 6 Abbildung 3-2 Beispiele für individuelle Minimierungsprüfung nach 26. BImSchVVwV...................... 7 Abbildung 3-3 Lageplan der AC-Landkabel-Trasse der Hansa PowerBridge zur Bewertung nach 26. BImSchVVwV - MMO 5 und MMO 6 (Gewerbebebauungsplan DHL östlich UW Güstrow) ................................................ 9 Abbildung 3-4 Lageplan der AC-Landkabel-Trasse der Hansa PowerBridge zur Bewertung nach 26. BImSchVVwV - MMO 7 (Gewerbebebauung südöstlich UW Güstrow) ......... 13 Tabellenverzeichnis Tabelle 3-1 Ermittlung der AC-Minimierungsmaßnahmen nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV ................................................................................ 8 Tabelle 3-2: Bewertung der Minimierungsmaßnahmen nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV am MMO 5 und MMO 6 (Gewerbebebauungsplan DHL östlich UW Güstrow) ............. 10 Tabelle 3-3: Bewertung der Minimierungsmaßnahmen nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV am MMO 7 (Gewerbebebauung südöstlich UW Güstrow) ....................................... 14 DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite iii
Abkürzungsverzeichnis AC Alternating Current (Wechselstrom) Al Aluminium AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift (26. BImSchVVwV) BImSch Bundesimmissionsschutz, in begrifflichen Zusammensetzungen, z. B. 26. BImSchV 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung, Verordnung über elektromagnetische Felder sowie LAI-Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchVVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) BP Bezugspunkt nach 26. BImSchVVwV Cu Kupfer DA Außendurchmesser von Rohren (siehe: DN) DC Direct Current (Gleichstrom) DN Nenndurchmesser von Rohren (meist als Außendurchmesser definiert) EM elektrisch und magnetisch, in begrifflicher Zusammensetzung, jedoch nicht in direkter physikalischer Wechselwirkung, wie bei elektromagnetisch EMF elektrische und magnetische Felder GOK Geländeoberkante HDD Horizontal Directional Drilling (Horizontalspülbohrverfahren) HDPE High density PE (Polyethylen mit hoher Dichte) HGÜ Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung HPB „Hansa PowerBridge“ Interkonnektor-Verbindung zwischen Deutschland und Schweden HVDC High-Voltage Direct Current (siehe: HGÜ) KAS Kabelabschnittsstation LAI Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Herausgeber der LAI-Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (Durchführungshinweise zur 26. BImSchV) LWL Lichtwellenleiter M Muffe DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite iv
MIO maßgeblicher Immissionsort nach 26. BImSchV und LAI MMO maßgeblicher Minimierungsort nach 26. BImSchVVwV PE Polyethylen RBP repräsentativer Bezugspunkt nach 26. BImSchVVwV SMP Symmetrischer Monopol TRN Technische Richtlinie Netz ÜNB Übertragungsnetzbetreiber UW Umspannwerk VPE Vernetztes Polyethylen DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite v
1 EINLEITUNG 1.1 Anlagenbeschreibung Gegenstand ist eine Hochspannungswechselstrom-Kabelanlage (AC-Kabelanlage) des deutschen Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission GmbH zwischen der HGÜ-Konverterstation am Standort Lüssow und dem Umspannwerk Güstrow (Mecklenburg-Vorpommern). Die betrachtete Anlage setzt sich dabei aus einer ca. 1,6 km langen 380-kV-AC-Landkabel-Trasse zwischen der Freiluftanlage der Konverterstation und einer Freiluftanlage im Umspannwerk zusammen. Die Anforderungen nach 26. BImSchV und 26. BImSchVVwV sind dabei für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen anzuwenden. 1.2 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Niederfrequenzanlagen Diese Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Zusätzlich müssen Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 1
2 GRUNDLAGEN NACH 26. BIMSCHV 2.1 Allgemeines Die 26. BImSchV ist die Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat zudem Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (Durchführungshinweise zur 26. BImSchV) herausgegeben. Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und der Vorsorge gegen schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die vorliegende AC-Landkabel-Trasse des HPB-Interkonnektors mit einer Nennspannung ≥ 1.000 V und einer Netznennfrequenz von 50 Hz wird nach § 1 der 26. BImSchV Absatz (2) den Niederfrequenzanlagen zugeordnet. Hinweis: Die Forderungen, Betrachtungen und Sachverhalte nach 26. BImSchV und den zugehörigen Durchführungshinweisen nach LAI stehen im Mittelpunkt des ersten Teils der EMF-Betrachtung. Sie bilden die Grundlage für die Bewertung und Formulierung der Anforderungen gemäß 26. BImSchVVwV, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur 26. BImSchV, und der damit verbundenen Minimierungsprüfung im vorliegenden Gutachten, dem zweiten Teils der EMF-Betrachtung. Daher wird an entsprechenden Stellen auf die Ergebnisse und Aussagen aus dem ersten Teils der EMF-Betrachtung Bezug genommen. 2.2 Anlagenmodell Der zu bewertende Teil der AC-Landkabel-Trasse ist durch den Verlauf der vollständig erdverlegten AC-Landkabel begrenzt. Die Start- und Endpunkte der AC-Landkabel-Trasse (die Kabelendverschlüsse) in den jeweiligen Freiluftanlagen des Konverters bzw. des Umspannwerks werden als Anlagenbestandteile behandelt und an diesen Stellen, und nicht im Rahmen des vorliegenden Gutachtens betrachtet. 2.3 Einwirkungsbereich bei Wechselfeldern (50 Hz) und maßgebliche Immissionsorte (MIO) Gemäß 26. BImSchV und unter Berücksichtigung der LAI-Hinweise zur Durchführung der Verordnung in Abschnitt II.3.1 beträgt der Einwirkungsbereich nach 26. BImSchV bei AC-Erdkabeln 1,0 m im Radius. Orte innerhalb dieses Einwirkungsbereichs, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, werden als maßgebliche Immissionsorte (MIO) im Sinne der 26. BImSchV bezeichnet. Ausgehend von einer Mindestüberdeckung von mehr als 1,0 m befindet sich der Einwirkungsbereich nach 26. BImSchV somit permanent unterhalb der Geländeoberkante (GOK) bzw. Erdoberkante (EOK). Daher ist ein direkter menschlicher Aufenthalt im Einwirkungsbereich ausgeschlossen. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 2
Quelle: DNV GL in Anlehnung an die 26. BImSchV und die LAI-Hinweise Abbildung 2-1 Einwirkungsbereich von Erdkabeln bei Niederfrequenzanlagen in Drauf- und Quersicht gemäß 26. BImSchV und Hinweisen nach LAI 2.4 Grenzwerte gemäß 26. BImSchV Die Bewertung der Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen erfolgt für Wechselfelder mit einer Nennfrequenz von 50 Hz, an Orten die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Diese Orte werden nachfolgend als MIO bezeichnet. Es gelten folgende Grenzwerte nach Anhang 1 der 26. BImSchV für Wechselfelder (50 Hz): • Elektrische Feldstärke E: 5 kV/m, • Magnetische Flussdichte B: 100 µT. Weiterhin sind laut 26. BImSchV § 3 Punkt 4 Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, zu vermeiden. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 3
2.5 Vorbelastungen gemäß 26. BImSchV Generell sind laut der LAI-Hinweise II.3a.5 die Immissionen von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen getrennt zu betrachten, da kein wissenschaftlicher Anhaltspunkt für ein gemeinsames Wirkmodell existiert. Gemäß den LAI-Hinweisen II.3.4 sind alle relevanten Immissionen anderer Nieder- und Hochfrequenzanlagen im Einwirkungsbereich der betrachteten Anlage (1,0-m-Radius) als Vorbelastungen zu berücksichtigen. Dabei gilt zudem die Summenformel aus Anhang 2a der 26. BImSchV. Im Bereich der AC-Landkabel-Trasse wurden keine weiteren relevanten Vorbelastungen (im Sinne der LAI II.3.4) festgestellt. 2.6 Fazit nach 26. BImSchV Der für die Bewertung ermittelte Einwirkungsbereich nach 26. BImSchV beträgt 1,0 m im Radius des Kabels. Innerhalb des Einwirkungsbereich der vorliegenden Niederfrequenzanlage nach 26. BImSchV und LAI (LAI II.3.1) wurden keine Orte zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermittelt, es existieren somit keine MIO gemäß 26. BImSchV und LAI. Trotz der Tatsache, dass entlang der gesamten AC-Landkabel-Trasse keine MIO existieren, erfolgte die Überprüfung der Grenzwert-Einhaltung in 0,2 m über GOK entgegen der 26. BImSchV generell für alle Grabenprofile entlang der gesamten Trasse. Der Maximalwert für die magnetische Flussdichte in 0,2 m über GOK in Trassenmitte beträgt 78,9 Prozent des Grenzwertes nach 26. BImSchV. Der Grenzwert wird für alle Grabenprofile eingehalten. Eine Betrachtung der elektrischen Feldstärke E ist prinzipiell nicht erforderlich, da diese durch die schirmenden Eigenschaften des Kabelmantels und des Erdbodens nicht außerhalb des Kabels wirksam wird. Aus physikalischen Gründen ist bekannt, dass das elektrische Feld nicht außerhalb einer Schirmung wirken kann. Eine solche Schirmung wird durch den metallischen Kabelschirm (Mantel), durch eine Gebäudehülle (im Sinne eines Faraday’schen Käfigs) bzw. durch das umgebende Erdreich generiert. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 4
3 GRUNDLAGEN NACH 26. BIMSCHVVWV (AVV) 3.1 Allgemeines Die 26. BImSchVVwV ist die allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Konkretisierung des Minimierungsgebotes nach 26. BImSchV § 4 Absatz 2. Darin werden die wesentlichen Anforderungen zur Minimierung der elektrischen und magnetischen Felder bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen beschrieben. 3.2 Vorgehen zur Umsetzung des Minimierungsgebotes Eine Prüfung der in AVV Kapitel 5 empfohlenen Minimierungsmaßnahmen ist nur nötig, wenn die Vorprüfung einen oder mehrere maßgebliche Minimierungsorte (MMO) ergibt. Ein MMO ist dabei ein im Einwirkungsbereich der Anlage liegender Ort, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen genutzt werden kann. Die Umsetzung des Minimierungsgebotes erfolgt in drei Teilschritten: 1. Vorprüfung, 2. Ermittlung der Minimierungsmaßnahmen und 3. Maßnahmenbewertung. 3.3 Vorprüfung (Teilschritt 1) Die Vorprüfung dient der Feststellung, ob für die jeweilige Anlage überhaupt eine Minimierung durchzuführen ist und damit eine Ermittlung der Minimierungsmaßnahmen erforderlich macht. Entsprechend den Ausführungen in der 26. BImSchVVwV bzw. der AVV werden in dem vom Bewertungsabstand gebildeten Streifen Orte identifiziert, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Diese Orte werden in der 26. BImSchVVwV bzw. der AVV auch MMO genannt. MMO, die außerhalb des Bewertungsabstandes, jedoch innerhalb des Einwirkungsbereiches nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV liegen, werden stellvertretend bewertet. Zu diesem Zweck können einzelne MMO als Bewertungspunkt (BP) oder mehrere MMO, zu Gruppen zusammengefasst, durch repräsentative Bewertungspunkte (RBP) auf dem Bewertungsabstand abgebildet werden. MMO innerhalb des Bewertungsabstandes werden einer Einzelfallprüfung (individuelle Minimierungsprüfung) unterzogen. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 5
Einwirkungsbereiche nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV: • AC-Kabelanlage (380 kV) 100 m ab äußerstem Kabel (AVV 3.2.1.2), • AC-Kabelanlage (30 kV) 10 m ab äußerstem Kabel (AVV 3.2.1.2). Bewertungsabstände nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV: • AC-Kabelanlage (380 kV) 10 m ab äußerstem Kabel (AVV 3.2.2), • AC-Kabelanlage (30 kV) 1 m ab äußerstem Kabel (AVV 3.2.2). Es wird festgestellt, dass der Einwirkungsbereich und der Bewertungsabstand nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV für die 30-kV-Erdkabel durch den Einwirkungsbereich und den Bewertungsabstand für die 380-kV-Erdkabel abgedeckt bzw. überlagert werden. 1 2 Quelle: 26. BImSchVVwV (AVV) Abbildung 3-1 Ermittlung von Bezugspunkten nach 26. BImSchVVwV 1 Anlage als Trassenverlauf, z. B. eine Kabel- oder Freileitungs-Trasse (Trassenachse als Bezugslinie) 2 Anlage als lokales Projekt, z. B. ein Umspannwerk (Anlagengrenze als Bezugslinie mit radialen Abrundungen in den Ecken der Anlage) DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 6
3 4 Quelle: 26. BImSchVVwV (AVV) Abbildung 3-2 Beispiele für individuelle Minimierungsprüfung nach 26. BImSchVVwV 3 Anlage als Trassenverlauf, z. B. eine Kabel- oder Freileitungs-Trasse (Trassenachse als Bezugslinie) 4 Anlage als lokales Projekt, z. B. ein Umspannwerk (Anlagengrenze als Bezugslinie mit radialen Abrundungen in den Ecken der Anlage) Es wird festgestellt, dass in den Einwirkungsbereichen der AC-Kabelanlage nach 26. BImSchVVwV insgesamt 3 maßgebliche Minimierungsorte (MMO) existieren. Davon entfallen: 0 MMO auf einen zuvor bereits ermittelten MIO und 3 MMO auf die durch BP/RBP abgebildeten Orte. Somit ist die AC-Kabelanlage für alle MMO auf mögliche Minimierungsmaßnahmen zu prüfen. Hinweis: Ausgehend von der Anlandung bei Dierhagen verläuft die Landkabel-Trasse zunächst als DC-Kabel bis zum Konverter bei Lüssow und anschließend als AC-Kabel bis zum UW Güstrow. Die MMO 1 bis MMO 4 befinden sich im Bereich der DC-Landkabel-Trasse, während die MMO 5 bis MMO 7 im Bereich der AC-Landkabel-Trasse ermittelt wurden. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 7
3.4 Ermittlung der Minimierungsmaßnahmen (Teilschritt 2) Die folgende Tabelle dokumentiert die generell möglichen Minimierungsmaßnahmen nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV. Tabelle 3-1 Ermittlung der AC-Minimierungsmaßnahmen nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV Drehstrom-Kabelanlage (gemäß 5.3.2, AVV) Minimierung der „Die Kabel werden mit möglichst geringem Abstand zueinander verlegt; Kabelabstände hierzu gehört auch die Minimierung der Kabelabstände innerhalb eines (gemäß 5.3.2.1, AVV) Stromkreises und zu anderen Stromkreisen.“ Optimieren der „Bei einer vorgegebenen geometrischen Anordnung der einzelnen Kabel Leiteranordnung wird die Anschlussreihenfolge der Drehstromleiter an die Erdkabel so (gemäß 5.3.2.2, AVV) gewählt, dass sich die von den Kabeln ausgehenden magnetischen Felder bestmöglich kompensieren.“ Optimieren der „Kabel werden so verlegt, dass die relative Position der einzelnen Kabel Verlegegeometrie eine bestmögliche Kompensation der entstehenden magnetischen Felder (gemäß 5.3.2.3, AVV) ermöglicht. Sie können in einer Ebene - horizontal oder vertikal - oder im Dreieck verlegt werden. Für die Kompensation ist eine Anordnung im Dreieck günstig. Zusätzlich können Kabel mit kleinerem Kabelquerschnitt verdrillt werden.“ Optimieren der „Die Erdkabel werden tief im Boden verlegt.“ Verlegetiefe (gemäß 5.3.2.4, AVV) Die genannten Minimierungsmaßnahmen gelten uneingeschränkt für jeden ermittelten MMO entlang der AC-Landkabel-Trasse. Ob die Minimierungsmaßnahme anwendbar ist, wird in Teilschritt 3 analysiert. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 8
3.5 Maßnahmenbewertung (Teilschritt 3) 3.5.1 Maßnahmenbewertung am MMO 5 und am MMO 6 (Gewerbebebauungsplan DHL östlich UW Güstrow) Die MMO 5 und MMO 6 (Abbildung 3-3) befinden sich räumlich gesehen in direkter Nähe zum UW Güstrow an dessen östlicher Anlagengrenze. Dabei handelt es sich um ein gewerbliches Objekt (Bauplanung der DHL), um ein zukünftiges Büro- bzw. Logistikgebäude (MMO 6) und das zugehörige Grundstück (MMO 5). Die Lage des Gebäudes ist noch nicht bekannt, daher wurden hier zunächst nur Annahmen getroffen. Quelle: 50Hertz, DNV GL, QGIS Abbildung 3-3 Lageplan der AC-Landkabel-Trasse der Hansa PowerBridge zur Bewertung nach 26. BImSchVVwV - MMO 5 und MMO 6 (Gewerbebebauungsplan DHL östlich UW Güstrow) Farblegende: Violett Trassenachse Dunkelblau Bewertungsabstand 10 m nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV Gelb Einwirkungsbereich 100 m nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 9
Ausgehend vom Standard-Kabelgraben (Achsenabstand 0,75 m und Überdeckung von 1,50 m) ergibt sich (siehe EMF-Gutachten AC-Landkabel, Tabelle 3-2 bzw. 3-3) direkt in Trassenmitte eine B-Flussdichte von etwa 79 µT in 0,20 m über GOK. Für die B-Flussdichte an jedem MMO bzw. RBP (hier: BP 005 und BP 006) in einem Abstand von 10,0 m zum äußersten Kabel (Bewertungsabstand nach 26. BImSchVVwV) ergibt sich eine B-Flussdichte von weniger als 3 µT in 0,20 m über GOK (extrapoliert aus EMF-Gutachten AC-Landkabel, Abbildung 3-1 bzw. 3-2). Dies entspricht lediglich 4 % des Grenzwertes nach 26. BImSchV. In einem Abstand von 5,0 m zum äußersten Kabel ergibt sich noch eine B-Flussdichte von etwa als 10 µT in 0,20 m über GOK. Die folgende Tabelle dokumentiert die Bewertung der einzelnen Minimierungsmaßnahmen nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV. Tabelle 3-2: Bewertung der Minimierungsmaßnahmen nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV am MMO 5 und MMO 6 (Gewerbebebauungsplan DHL östlich UW Güstrow) Maßnahmen zur Bewertung der Maßnahme Minimierung Minimierung der Bei Neubau ist die Maßnahme in allen Stromkreisen realisierbar. Kabelabstände Die thermische Belastbarkeit der Kabel und Erwärmung des (gemäß 5.3.2.1, AVV) Erdreiches müssen beachtet werden. Der Abstand zwischen den Phasen wird mit 0,75 m thermisch optimiert ausgelegt. Die Bestrebung, die Pole möglichst kompakt zu verlegen wird als Minimierungsmaßnahme akzeptiert. Aus thermischer Sicht könnten die Kabel durchaus weiter auseinanderliegen, dies hätte jedoch einen größeren Aufwand in der Trassierung zur Folge und eine deutliche Verschlechterung der magnetischen Felder in diesem Bereich (siehe Optimierung der Verlegetiefe). Die Maßnahme wird durch den Gutachter als Minimierung akzeptiert. Geringere Kabelabstände sind auf Grundlage der thermischen Auslegung unzulässig. Optimieren der Zur Realisierung dieser Maßnahme wird mehr als ein Stromkreis Leiteranordnung in der Trassenführung benötigt. (gemäß 5.3.2.2, AVV) Es existiert kein weiteres Drehstrom-System. Aus diesem Grund kann diese Minimierungsmaßnahme nicht angewendet werden. Die Maßnahme wird durch den Gutachter auf Grund von fehlenden Voraussetzungen abgelehnt. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 10
Maßnahmen zur Bewertung der Maßnahme Minimierung Optimieren der Bei Neubau ist die Maßnahme in allen Stromkreisen realisierbar. Verlegegeometrie Die thermische Belastbarkeit der Kabel und Erwärmung des (gemäß 5.3.2.3, AVV) Erdreiches müssen beachtet werden und können ggf. die Flachverlegung erfordern. Durch die Wahl einer günstigen Verlegegeometrie kann die Immission im Einwirkungsbereich deutlich gegenüber einer ungünstigen Geometrie verringert werden. Allerdings ist der Abstand der Erdkabel zueinander vom Wärmeableitvermögen des umgebenden Erdreichs oder des Ersatzfüllguts abhängig. Der zusätzliche Aufwand für eine spezielle Verlegegeometrie kann schon bei einem Neubau erheblich sein. Die Maßnahme wird durch den Gutachter auf Grundlage der thermischen Auslegung und der baulichen Ausführung (Kabel im Schutzrohr) abgelehnt. Es ist zwingend die Flachverlegung erforderlich. Optimieren der Lediglich durch die Bodenbeschaffenheit und vorhandene Verlegetiefe Infrastruktur begrenzte Maßnahme. (gemäß 5.3.2.4, AVV) Die Verlegetiefe wird mit mindestens 1,5 m, unter der Berücksichtigung thermischer Belastungsgrenzen, ausgelegt. Lokal können deutlich größere Verlegetiefen realisiert werden (sowohl durch Anwendung der offenen Bauweise als auch durch Anwendung der HDD-Technik). Generell nimmt bei größerer Verlegetiefe die Feldbelastung an der GOK bzw. EOK in Trassenmitte teilweise deutlich ab. Aus thermischer Sicht könnten die Kabel durchaus weiter auseinanderliegen, dies hätte jedoch einen größeren Aufwand in der Trassierung zur Folge und eine deutliche Verschlechterung der magnetischen Felder in diesem Bereich (siehe Minimierung der Kabelabstände). Bedingt durch die größeren Mittenabstände dieser Grabenprofile, sowie die dadurch geringere gegenseitige Feldreduzierung, sind die Flussdichten fern der Trassenmitte i. d. R. höher als bei offenem Standard-Kabel- graben. Außerdem wirken sich größere Verlegetiefen negativ auf das thermische Profil des Grabens und somit auf das Kabeldesign aus. Eine tiefere Verlegung ist mit höheren Kosten verbunden. Die Anforderungen an die Minimierungsmaßnahme umfasst sowohl feldtechnische, thermische als auch wirtschaftliche Aspekte, wobei die thermischen und feld-beeinflussenden Wechselwirkungen überwiegen. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 11
Maßnahmen zur Bewertung der Maßnahme Minimierung Die Maßnahme wird durch den Gutachter als Minimierung akzeptiert. Im vorliegenden Fall des Standard-Kabel- grabens (Tiefe 1,5 m) ist im Abstand von 5,0 m bzw. 10,0 m zum äußersten Kabel in 0,2 m über GOK mit magnetischen Flussdichten von etwa 10 µT bzw. 3 µT zu rechnen. Der Standard-Kabelgraben ist als Optimum aus Feldsicht und thermischer Sicht anzusehen. durch Einsatz von HDD bzw. durch tiefere Verlegung in offener Bauweise erscheint unangebracht und unverhältnismäßig, da mit größerem Achsenabstand die gegenseitige Feldreduzierung geringer ausfällt. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 12
3.5.2 Maßnahmenbewertung am MMO 7 (Gewerbebebauung südöstlich UW Güstrow) Der MMO 7 (Abbildung 3-4) befindet sich räumlich gesehen in direkter Nähe zum UW Güstrow an dessen südöstlicher Anlagengrenze. Dabei handelt es sich um ein gewerbliches Objekt, um ein Büro- bzw. Werkstattgebäude, welches etwa zur Hälfte innerhalb des Einwirkungsbereichs nach 26. BImSchVVwV liegt. Quelle: 50Hertz, DNV GL, QGIS Abbildung 3-4 Lageplan der AC-Landkabel-Trasse der Hansa PowerBridge zur Bewertung nach 26. BImSchVVwV - MMO 7 (Gewerbebebauung südöstlich UW Güstrow) Farblegende: Violett Trassenachse Dunkelblau Bewertungsabstand 10 m nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV Gelb Einwirkungsbereich 100 m nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 13
Ausgehend vom Standard-Kabelgraben (Achsenabstand 0,75 m und Überdeckung von 1,50 m) ergibt sich (siehe EMF-Gutachten AC-Landkabel) direkt in Trassenmitte eine B-Flussdichte von etwa 79 µT in 0,20 m über GOK. Für die B-Flussdichte an jedem MMO bzw. RBP (hier: BP 007) in einem Abstand von 10,0 m zum äußersten Kabel (Bewertungsabstand nach 26. BImSchVVwV) ergibt sich eine B-Flussdichte von weniger als 3 µT in 0,20 m über GOK. Dies entspricht lediglich 4 % des Grenzwertes nach 26. BImSchV. In einem Abstand von 5,0 m zum äußersten Kabel ergibt sich noch eine B-Flussdichte von weniger als 10 µT in 0,20 m über GOK. Die folgende Tabelle dokumentiert die Bewertung der einzelnen Minimierungsmaßnahmen nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV. Tabelle 3-3: Bewertung der Minimierungsmaßnahmen nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV am MMO 7 (Gewerbebebauung südöstlich UW Güstrow) Maßnahmen zur Bewertung der Maßnahme Minimierung Minimierung der Bei Neubau ist die Maßnahme in allen Stromkreisen realisierbar. Kabelabstände Die thermische Belastbarkeit der Kabel und Erwärmung des (gemäß 5.3.2.1, AVV) Erdreiches müssen beachtet werden. Der Abstand zwischen den Phasen wird mit 0,75 m thermisch optimiert ausgelegt. Die Bestrebung, die Pole möglichst kompakt zu verlegen wird als Minimierungsmaßnahme akzeptiert. Aus thermischer Sicht könnten die Kabel durchaus weiter auseinanderliegen, dies hätte jedoch einen größeren Aufwand in der Trassierung zur Folge und eine deutliche Verschlechterung der magnetischen Felder in diesem Bereich (siehe Optimierung der Verlegetiefe). Die Maßnahme wird durch den Gutachter als Minimierung akzeptiert. Geringere Kabelabstände sind auf Grundlage der thermischen Auslegung unzulässig. Optimieren der Zur Realisierung dieser Maßnahme wird mehr als ein Stromkreis Leiteranordnung in der Trassenführung benötigt. (gemäß 5.3.2.2, AVV) Es existiert kein weiteres Drehstrom-System. Aus diesem Grund kann diese Minimierungsmaßnahme nicht angewendet werden. Die Maßnahme wird durch den Gutachter auf Grund von fehlenden Voraussetzungen abgelehnt. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 14
Maßnahmen zur Bewertung der Maßnahme Minimierung Optimieren der Bei Neubau ist die Maßnahme in allen Stromkreisen realisierbar. Verlegegeometrie Die thermische Belastbarkeit der Kabel und Erwärmung des (gemäß 5.3.2.3, AVV) Erdreiches müssen beachtet werden und können ggf. die Flachverlegung erfordern. Durch die Wahl einer günstigen Verlegegeometrie kann die Immission im Einwirkungsbereich deutlich gegenüber einer ungünstigen Geometrie verringert werden. Allerdings ist der Abstand der Erdkabel zueinander vom Wärmeableitvermögen des umgebenden Erdreichs oder des Ersatzfüllguts abhängig. Der zusätzliche Aufwand für eine spezielle Verlegegeometrie kann schon bei einem Neubau erheblich sein. Die Maßnahme wird durch den Gutachter auf Grundlage der thermischen Auslegung und der baulichen Ausführung (Kabel im Schutzrohr) abgelehnt. Es ist zwingend die Flachverlegung erforderlich. Optimieren der Lediglich durch die Bodenbeschaffenheit und vorhandene Verlegetiefe Infrastruktur begrenzte Maßnahme. (gemäß 5.3.2.4, AVV) Die Verlegetiefe wird mit mindestens 1,5 m, unter der Berücksichtigung thermischer Belastungsgrenzen, ausgelegt. Lokal können deutlich größere Verlegetiefen realisiert werden (sowohl durch Anwendung der offenen Bauweise als auch durch Anwendung der HDD-Technik). Generell nimmt bei größerer Verlegetiefe die Feldbelastung an der GOK bzw. EOK in Trassenmitte teilweise deutlich ab. Aus thermischer Sicht könnten die Kabel durchaus weiter auseinanderliegen, dies hätte jedoch einen größeren Aufwand in der Trassierung zur Folge und eine deutliche Verschlechterung der magnetischen Felder in diesem Bereich (siehe Minimierung der Kabelabstände). Bedingt durch die größeren Mittenabstände dieser Grabenprofile, sowie die dadurch geringere gegenseitige Feldreduzierung, sind die Flussdichten fern der Trassenmitte i. d. R. höher als bei offenem Standard-Kabel- graben. Außerdem wirken sich größere Verlegetiefen negativ auf das thermische Profil des Grabens und somit auf das Kabeldesign aus. Eine tiefere Verlegung ist mit höheren Kosten verbunden. Die Anforderungen an die Minimierungsmaßnahme umfasst sowohl feldtechnische, thermische als auch wirtschaftliche Aspekte, wobei die thermischen und feld-beeinflussenden Wechselwirkungen überwiegen. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 15
Maßnahmen zur Bewertung der Maßnahme Minimierung Die Maßnahme wird durch den Gutachter als Minimierung akzeptiert. Im vorliegenden Fall des Standard-Kabel- grabens (Tiefe 1,5 m) ist im Abstand von 5,0 m bzw. 10,0 m zum äußersten Kabel in 0,2 m über GOK mit magnetischen Flussdichten von etwa 10 µT bzw. 3 µT zu rechnen. Der Standard-Kabelgraben ist als Optimum aus Feldsicht und thermischer Sicht anzusehen. durch Einsatz von HDD bzw. durch tiefere Verlegung in offener Bauweise erscheint unangebracht und unverhältnismäßig, da mit größerem Achsenabstand die gegenseitige Feldreduzierung geringer ausfällt. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 16
3.6 Fazit nach 26. BImSchVVwV (AVV) Die Vorprüfung der Ortslage ergab 3 MMO innerhalb des Einwirkungsbereiches. Daraus wurden 3 BP/RBP auf dem Bewertungsabstand gebildet. Die Vorprüfung schließt mit dem Ergebnis Prüfung auf Minimierungsmaßnahmen erforderlich. Nach eingehender Prüfung wurden die folgende Minimierungsmaßnahmen: • Minimierung der Kabelabstände, • Optimieren der Leiteranordnung, • Optimieren der Verlegegeometrie und • Optimieren der Verlegetiefe gemäß 5.3.2, AVV näher auf Wirksamkeit untersucht. Die abschließende „Maßnahmenbewertung“ schließt mit dem Ergebnis: Die Minimierung erfolgt durch Optimierung der Kabelabstände und durch Optimierung der Verlegetiefe. Eine Minimierung durch Optimierung der Leiteranordnung sowie der Verlegegeometrie ist aus den in Kapitel 3.5 genannten Gründen abzulehnen. Die Bewertung nach 26. BImSchV unter Berücksichtigung der AVV schließt mit dem Ergebnis: Die Anlage ist wie geplant umsetzbar. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 17
4 ZUSAMMENFASSUNG Für die zu bewertende AC-Landkabel-Trasse wurden im Einwirkungsbereich der Anlage nach LAI II.3.1 (Einwirkungsbereich nach 26. BImSchV und LAI) keine Orte (MIO) zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermittelt. Nach 26. BImSchV und LAI sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Für die zu bewertende AC-Landkabel-Trasse wurden im Einwirkungsbereich der Anlage nach 26. BImSchVVwV bzw. AVV (Einwirkungsbereich nach 26. BImSchVVwV) insgesamt 3 Orte (MMO) zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermittelt. Die Kabelanlage war für alle MMO auf mögliche Minimierungsmaßnahmen zu prüfen. Die abschließende „Maßnahmenbewertung“ schloss mit dem Ergebnis, dass die Minimierung durch Optimierung der Kabelabstände und durch Optimierung der Verlegetiefe erfolgen muss. Weiterhin werden im gesamten Verlauf der AC-Landkabel-Trasse keine elektrischen Wechselfelder außerhalb der Kabel bzw. oberhalb des Erdbodens erwartet, da diese durch die schirmenden Eigenschaften des Kabelmantels und des Erdbodens nicht außerhalb des Kabels wirksam werden. Eine störende Wirkung durch Funkenentladung zwischen Personen und leitfähigen Objekten kann aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen ist die AC-Landkabel-Trasse nach 26. BImSchV und nach 26. BImSchVVwV wie geplant umsetzbar. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 18
5 QUELLENVERZEICHNIS [1] 26. BImSchV, Verordnung über elektromagnetische Felder– in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013., Berlin: Bundesregierung, 2013. [2] LAI - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, LAI-Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV, Landshut: LAI, 17. und 18. September 2014. [3] 26. BImSchVVwV - 2016, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) vom 26. Februar 2016, BAnz. AT 03. März 2016 B5.. [4] Forschungsgesellschaft für Energie und Umwelttechnologie - FGEU mbH, „WinField/EFC 400,“ FGEU, 08- 2020. [Online]. Available: http://www.fgeu.de/html/wf.htm. [Zugriff am 08- 2020]. DNV GL – Energy - EMF-Anforderung nach 26. BImSchVVwV AC-Landkabel HPB - Antragsunterlagen, 10124625_ONS_EMF008_r04, 15.03.2021, www.dnvgl.com/energy Seite 19
ÜBER DNV GL DNV GL - Energy gehört zur DNV GL Group, die mit ihrem Geschäftszweck zum Schutz von Leben, Eigentum sowie der Umwelt in bedeutenden industriellen Bereichen beiträgt. Im Vordergrund stehen unabhängige wirtschaftliche und technische Dienstleistungen in den Bereichen Risikomanagement, Klassifizierung, Zertifizierung und Testung für die Schiffs-, Öl- und Gasindustrie sowie die Energiebranche. Darüber hinaus erbringen wir auch Zertifizierungsleistungen für Kunden aus vielen weiteren Branchen. Das Unternehmen wurde 1864 gegründet und ist mit 12.700 Beschäftigten in mehr als 100 Ländern unter dem Leitmotto ´safer, smarter, greener´ aktiv.
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