GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Das Präsidium -
GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN
des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
für das Geschäftsjahr 2021
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin,
Fahrverbindung:
Telefon: +49 (0)30 90171-0 (Vermittlung)
U-Bahn (Kurfürstenstraße, Nollendorfplatz)
Fax: +49 (0)30 90171-222/333
Bus (M19, M29; M48; M85, 106, 187)Inhaltsverzeichnis
1. Vorsitz und Vertretung ....................................................................................................... 3
1.1 Vorsitzende und ständige Vertreter .............................................................................. 3
1.2 Sonderfälle der Vertretung ........................................................................................... 5
1.3 Allgemeiner Bereitschaftsdienst ................................................................................... 7
2. Vorbereitende Bearbeitung der Neueingänge .................................................................. 8
2.1 Kennzeichnung der Neueingänge ................................................................................ 8
2.2 Zuteilung und Eintragung der Neueingänge ................................................................. 9
2.3 Zuteilung bei fehlerhaften Angaben ........................................................................... 10
3. Verteilung der eingehenden Sachen ............................................................................... 10
3.1 Verfahren der Verteilung ............................................................................................ 10
3.2 Zuteilung für Kammer 1.............................................................................................. 10
3.3 Zuteilung für Kammer 2.............................................................................................. 11
3.4 Zuteilung für Kammern 17 und 26 .............................................................................. 11
3.5 Zuteilung im Übrigen .................................................................................................. 11
3.6 Beginn des Zählerstands ........................................................................................... 14
4. Geschäftsverteilung in Sonderfällen .............................................................................. 14
4.1 Neues Verfahren in derselben Sache......................................................................... 14
4.2 Wiederaufnahmeverfahren ......................................................................................... 15
4.3 Dauer der Regelungen in Nr. 4.1 ............................................................................... 15
4.4 Verbindung ................................................................................................................ 15
4.5 Hauptsache- und Arrest-/Verfügungsverfahren, Zwangsvollstreckungsgegenklagen . 15
4.6 Ausschluss einer/eines Vorsitzenden ......................................................................... 16
4.7 Zurückverweisung einer Sache .................................................................................. 16
4.8 Verweisung an Güterichter ......................................................................................... 17
5. Absperrung einer Kammer und Neuverteilung in Sonderfällen .................................... 17
5.1 bei Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ....... 18
5.2 bei Sonderurlaub........................................................................................................ 18
5.3 in weiteren Fällen der Verhinderung........................................................................... 18
5.4 bei längerfristiger Vakanz im Vorsitz und längerfristiger Dienstunfähigkeit ................. 18
5.5 Sonderregelung für die Kammern 2, 17 und 26 .......................................................... 19
5.6 Entlastung der Kammer des Vertreters oder der Vertreterin ....................................... 19
5.7 Neuverteilung von Verfahren...................................................................................... 19
6. Verfahren der Abgabe/Neuzuteilung bei fehlender oder unklarer Zuständigkeit ........ 20
6.1 bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der Zuteilung....................................................... 20
6.2 bei unklarer Zuständigkeit .......................................................................................... 20
7. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen ....................................... 21
7.1 Allgemein ................................................................................................................... 21
7.2 Sonderfälle................................................................................................................. 21
7.3 Verhinderung eines Richters/einer Richterin .............................................................. 22
7.4 Verhinderung sämtlicher Richter/Richterinnen einer Kammer .................................... 22
7.5 kurzfristige Mitteilung einer Verhinderung .................................................................. 22
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 2 von 23 Seiten1. Vorsitz und Vertretung
1.1 Vorsitzende und ständige Vertreter
Der Vorsitz der Kammern 1 bis 26 sowie die ständige Vertretung im Vorsitz werden für
das Geschäftsjahr 2020 wie folgt geregelt:
Kammer 1 Vorsitzende Dr. Hantl-Unthan
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 2
Kammer 2 Vorsitzender Dr. Fenski
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 1
Kammer 3 Vorsitzende Salzmann
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 4
Kammer 4 Vorsitzender Dr. Schleusener
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 3
Kammer 5 Vorsitzender Augustin
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 8
Kammer 6 Vorsitzende derzeit nicht besetzt
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 17
Kammer 7 Vorsitzende Reber
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 23
Kammer 8 Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Dr. Leege
(bis 28.02.2021, abgeordnet)
Ab 01.03.2021: N.N.
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 5
Kammer 9 Vorsitzende Dr. Baer
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 10
Kammer 10 Vorsitzender Wenning-Morgenthaler
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 9
Kammer 11 Vorsitzender Janzen
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 25
Kammer 12 Vorsitzender Dr. Maul-Sartori
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 13
Kammer 13 Vorsitzende Nowak
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 3 von 23 SeitenStellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 12
Kammer 14 Vorsitzende Schaude
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 21
Kammer 15 Vorsitzender Klueß
(bis 30.06.2021)
Ab 01.07.2021: vorläufig nicht besetzt
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 17
Kammer 16 Vorsitzende Pechstein
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 17
Kammer 17 Vorsitzender Dreßler
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 16
Kammer 18 Vorsitzende Staudacher
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 20
Kammer 19 Vorsitzender Dr. Nielsen
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 26
Kammer 20 Vorsitzender derzeit nicht besetzt
Stellvertreter Die Vorsitzende der Kammer 18
Kammer 21 Vorsitzende Dr. Hinrichs
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 14
Kammer 22 Vorsitzende derzeit nicht besetzt
Stellvertreterin die Vorsitzende der Kammer 24
Kammer 23 Vorsitzende Seiler
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 7
Kammer 24 Vorsitzende Reber
Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 23
Kammer 25 Vorsitzender Rausch
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 11
Kammer 26 Vorsitzender Kloppenburg
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 19
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 4 von 23 Seiten1.2 Sonderfälle der Vertretung
1.2.1 Weitere regelmäßige Vertretung
Bei gleichzeitiger Verhinderung von Vorsitzenden und ihres Vertreters oder ihrer
Vertreterin erfolgt die Vertretung im Vorsitz in nachfolgender Reihenfolge:
Kammer 1: Vors. der Kammer
25, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4.
Kammer 2: Vors. der Kammer
26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25.
Kammer 3: Vors. der Kammer
19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 23, 21, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 25.
Kammer 4: Vors. der Kammer
8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 6.
Kammer 5: Vors. der Kammer
3, 25, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 6.
Kammer 6: Vors. der Kammer
20, 8, 10,12, 14, 16, 18, 22, 24, 26, 4, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 19, 21, 23, 25, 3.
Kammer 7: Vors. der Kammer
5, 3, 25, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 6, 4, 26, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 8, 10.
Kammer 8: Vors. der Kammer
10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 3.
Kammer 9: Vors. der Kammer
7, 5, 3, 25, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12.
Kammer 10: Vors. der Kammer
12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7.
Kammer 11: Vors. der Kammer
9, 7, 5, 3, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12.
Kammer 12: Vors. der Kammer
14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11.
Kammer 13: Vors. der Kammer
11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 21, 19, 17, 15, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14.
Kammer 14: Vors. der Kammer
16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 15, 17, 19, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11, 13.
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 5 von 23 SeitenKammer 15: Vors. der Kammer
13, 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 21,19, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16.
Kammer 16: Vors. der Kammer
13, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 15, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11.
Kammer 17: Vors. der Kammer
15, 7, 9, 5, 3, 25, 23, 21, 19, 18, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 13, 11.
Kammer 18: Vors. der Kammer
22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 17, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15,
Kammer 19: Vors. der Kammer
17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 21,18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 24, 22, 20.
Kammer 20: Vors. der Kammer
9, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 21, 25, 3, 5, 7, 11, 13, 15, 17,19, 23.
Kammer 21: Vors. der Kammer
4, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 20, 18, 16, 12, 10, 8, 6, 26, 24, 22.
Kammer 22: Vors. der Kammer
4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 26, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21.
Kammer 23: Vors. der Kammer
21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 5, 25, 3, 20, 22, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26, 24.
Kammer 24: Vors. der Kammer
26, 13, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 4,25, 3, 5, 9, 11, 15, 17, 19, 21.
Kammer 25: Vors. der Kammer
23, 21, 17, 19, 15, 13, 9, 7, 5, 3, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26.
Kammer 26: Vors. der Kammer
25, 24, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 21, 23.
1.2.2 Ablehnung
(1) 1Über die Selbstablehnung oder Parteiablehnung von Vorsitzenden und deren
Vertreter oder Vertreterin entscheidet die Kammer unter Mitwirkung der oder des
Vorsitzenden der unter Nr. 1.2.1 aufgeführten Kammern in der dort genannten
Reihenfolge. 2Dies gilt auch bei Ablehnung des ständigen Vertreters oder der ständigen
Vertreterin im Verhältnis zum oder zur ordentlichen Vorsitzenden. 3Im Falle seiner oder
ihrer Verhinderung richtet sich die Zuständigkeit nach der unter Nr. 1.2.1 aufgeführten
Reihenfolge. 4Für Ablehnungsgesuche, die am Tag der mündlichen Verhandlung
angebracht werden, ist für die Dauer dieses Tages nur die oder der Vorsitzende der
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 6 von 23 Seitenersten unter Nr. 1.2.1 aufgeführten Kammern zuständig. 5Die Regelung in Nr. 1.3 über
die Zuständigkeit des allgemeinen Bereitschaftsdienstes bleibt nach Maßgabe der
Regelung in Nr. 1.3 Abs. 1 Satz 4 unberührt.
(2) Werden auch zur Entscheidung über die Ablehnung berufene Vorsitzende abgelehnt
oder erklären diese ihre Selbstablehnung, entscheidet hierüber die Kammer unter
Mitwirkung der oder des Vorsitzenden der Kammer in der weiteren unter Nr. 1.2.1
aufgeführten Reihenfolge.
(3) Bis zur Entscheidung über die Ablehnung gilt die oder der nach Absatz 1 und 2
zuständige Vorsitzende als regelmäßige Vertreterin oder regelmäßiger Vertreter für das
gesamte Verfahren.
(4) 1Wird die Ablehnung für begründet erklärt, gelten für das weitere Verfahren die
Regelungen in Nr. 1.1 und 1.2.1 mit der Maßgabe, dass an der Entscheidung über die
Ablehnung beteiligte Vorsitzende ausgenommen sind und bei dem Vertreter oder der
Vertreterin eine Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel erfolgt. ²Der
Zählerstand der Kammer des oder der abgelehnten Vorsitzenden wird um einen
Zählschritt heraufgesetzt. 3Die Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel
nach Satz 1 und die Heraufsetzung um einen Zählschritt nach Satz 2 erfolgen nur, soweit
das Verfahren in der Hauptsache nicht bereits erledigt ist.
1.3 Allgemeiner Bereitschaftsdienst
(1) 1Es wird ein allgemeiner Bereitschaftsdienst eingerichtet. 2Zu den Aufgaben des
Bereitschaftsdienstes gehört in Abweichung von Nr. 1.1 und 1.2 die vertretungsweise
Erledigung eilbedürftiger Sachen bei Verhinderung der sonst zuständigen Vorsitzenden
während der in Abs. 4 geregelten Bereitschaftszeit. 3Eilbedürftigkeit liegt insbesondere
vor bei Anträgen auf Verlängerung von Fristen, wenn die Frist innerhalb der nächsten
drei Arbeitstage abläuft. 4Für Ablehnungsgesuche, die während der mündlichen
Verhandlung eingehen, ist der Bereitschaftsdienst nicht zuständig.
(2) 1Die Verhinderung von Vorsitzenden ist gegeben, wenn diese nicht im Gericht
anwesend sind. 2Darüber hinaus liegt ein Fall der Verhinderung vor, wenn Vorsitzende
zwar anwesend sind, sich aber wegen zwingend notwendiger Wahrnehmung
anderweitiger dienstlicher Aufgaben selbst für verhindert erklären; hierüber ist ein
Vermerk in den Akten zu fertigen.
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 7 von 23 Seiten(3) Ist die Zuständigkeit für eine Sache auf die oder den mit der Wahrnehmung des
Bereitschaftsdienstes beauftragte/n Vorsitzende oder Vorsitzenden übergegangen, bleibt
sie für den Rest des Tages bestehen.
(4) 1Mit der Wahrnehmung des allgemeinen Bereitschaftsdienstes beauftragte
Vorsitzende müssen montags bis donnerstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr
und freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Dienstgebäude anwesend sein.
2
Am 24. und 31.12. wird ein allgemeiner Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet.
(5) 1Der Bereitschaftsdienst wird durch die Vorsitzenden im täglichen Wechsel geleistet.
2
Die Präsidentin und der Vizepräsident bleiben hiervon grundsätzlich ausgenommen.
3
Unter Berücksichtigung angezeigter Verhinderungsfälle und gleichmäßiger
Inanspruchnahme aller Vorsitzenden wird monatlich im Voraus eine
Bereitschaftsdienstliste gefertigt, in der die Namen der Bereitschaftsrichter oder
Bereitschaftsrichterinnen für den einzelnen Tag ausgewiesen sind. 4In vorhersehbaren
Verhinderungsfällen während des laufenden Monats kann eine Änderung des
Bereitschaftsdienstes durch Präsidiumsbeschluss erfolgen; im Übrigen gelten die
Vertretungsregelungen in Nr. 1.1 und 1.2.1 entsprechend.
2. Vorbereitende Bearbeitung der Neueingänge
2.1 Kennzeichnung der Neueingänge
(1) 1Die Neueingänge in Rechtssachen werden nach folgender Maßgabe bearbeitet:
2
Die Postannahmestelle versieht alle Eingänge für das Landesarbeitsgericht neben dem
Tageseingangsstempel mit einem großen grünen Buchstaben in alphabetischer
Reihenfolge auf folgende Weise:
• 3
Die Kennzeichnung mit dem Buchstaben A erhalten die ersten gleichzeitigen
Eingänge an jedem Tage (in der Regel die Eingänge des Nachtbriefkastens ab
00:00 Uhr).
• 4
Die nachfolgend im Laufe eines Tages gleichzeitig eingehenden Sachen erhalten
den Buchstaben B, die weiteren nachfolgend gleichzeitig eingehenden Sachen
erhalten den Buchstaben C usw.
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 8 von 23 Seiten• 5
Die Postannahmestelle hat die gemeinsam eingehenden Sachen für das
Landesarbeitsgericht unverzüglich mit dem Tageseingangsstempel und dem
entsprechenden Buchstaben zu kennzeichnen.
(2) 1Rechtsmittelschriften, Prozesskostenhilfeanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens sowie Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung, die ohne Einschaltung der Poststelle der Gerichte für Arbeitssachen bei der
Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts eingehen, sind von der für die
Geschäftsverteilung zuständigen Dienstkraft unverzüglich an die Postannahmestelle zur
Kennzeichnung zu geben. 2Dies gilt auch, wenn sich die Berufungsschrift bereits in den
Akten befindet und die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden ist, sowie für Trennungsbeschlüsse.
2.2 Zuteilung und Eintragung der Neueingänge
(1) Neueingänge werden den Kammern von der für die Geschäftsverteilung zuständigen
Dienstkraft nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 3 und 4 zugeteilt.
(2) 1Die Eintragung der Eingänge erfolgt in der Reihenfolge der Eingangstage. 2Bei
Einlegung per Telefax richtet sich die Eintragung zusätzlich nach der Uhrzeit. 3Bei
sonstigen Eingängen und bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Telefaxe an einem Tag
werden diese in der alphabetischen Reihenfolge der grünen Buchstaben eingetragen
(3) 1Mehrere Eingänge desselben Buchstabens werden wie folgt eingetragen:
2
Eilsachen (Beschwerden oder Berufungen in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes) sind vorab einzutragen. 3Soweit mehrere Eilsachen innerhalb eines
grünen Buchstabens eingehen, sind diese nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze
einzutragen.
4
Die Eingänge werden nach Arbeitsgerichten in der Reihenfolge Berlin, Brandenburg an
der Havel, Cottbus, Eberswalde, Frankfurt/Oder, Neuruppin und Potsdam sortiert und
eingetragen. 5Bei mehreren Eingängen eines Arbeitsgerichts wird innerhalb der
Sortierung in der Reihenfolge der Ordnungszahl der Kammern erster Instanz
eingetragen. 6Gehen mehrere Eingänge einer Kammer mit derselben Ordnungszahl und
verschiedenen Registerzeichen ein, so sind diese aufgrund der Registerzeichen nach der
Rangfolge AR, BV, BVHa, Ca, Ha einzutragen. 7Mehrere Eingänge derselben Kammer
der ersten Instanz werden nach der Reihenfolge des Geschäftszeichens eingetragen.
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 9 von 23 Seiten(4) Gehen mehrere Eingänge mit verschiedenen Anträgen in Verfahren nach § 2 a Abs.
1 Nr. 5 ArbGG ein, werden diese nach der Reihenfolge der Daten der
Allgemeinverbindlicherklärungen oder Rechtsverordnungen (ältestes Datum zuerst)
eingetragen.
(5) 1Gehen gleichzeitig mehrere Rechtsmittel für unterschiedliche Zählkreise im Sinne
von Nr. 3.5.1 aus demselben erstinstanzlichen Verfahren ein, sind Ta-Sachen nachrangig
einzutragen. 2Rechtsmittel in diesem Sinne sind auch Anträge auf Prozesskostenhilfe zur
Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens.
2.3 Zuteilung bei fehlerhaften Angaben
1
Ist aufgrund der Angabe des erstinstanzlichen Geschäftszeichens in der Rechtsmittel-
oder Antragsschrift eine Zuteilung erfolgt, so bleibt es bei dieser, auch wenn sich später
herausstellt, dass die Angabe in der Rechtsmittel- oder Antragsschrift unrichtig war und
die richtige Angabe zu einer anderen Zuteilung geführt hätte. 2Dies gilt nicht für die
Verteilung in Sonderfällen (Nr. 4).
3. Verteilung der eingehenden Sachen
3.1 Verfahren der Verteilung
Sämtliche Eingänge werden gerichtsweit gezählt; die Zuteilung erfolgt im Wege eines
nachvollziehbaren automatisierten Verfahrens gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
3.2 Zuteilung für Kammer 1
1Der Kammer 1 werden die jeweils zweite und vierte im Monat eingehende
Beschwerde gegen Entscheidungen gemäß § 100 ArbGG (Beschwerden gegen
Entscheidungen über die Besetzung der Einigungsstelle) zugeteilt. 2Nr. 3.5.2 Abs. 2
Satz 3 gilt entsprechend. 3Außerdem werden der Kammer 1 alle AR-Sachen zugeteilt.
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 10 von 23 Seiten3.3 Zuteilung für Kammer 2
1
Der Kammer 2 werden alle Sachen gemäß §§ 21, 27, 28, 37 ArbGG zugeteilt. 2Diese
Eingänge werden zusätzlich in einem besonderen Zählkreis erfasst (SHa-EhRi-Verfahren).
3.4 Zuteilung für Kammern 17 und 26
Den Kammern 17 und 26 werden – abwechselnd und beginnend mit der Kammer 17 -
zugeteilt
3.4.1 alle Verfahren nach § 49 Abs. 2 ArbGG,
3.4.2 alle Beschwerden gegen Entscheidungen
• gemäß § 21 i. V. m. § 11 RPflG,
• in Streitwertfestsetzungsverfahren der Arbeitsgerichte,
3.4.3 alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel betreffend
• Justizverwaltungskosten,
• Kostenansatz,
• Festsetzung der außergerichtlichen Kosten,
• Festsetzung der Anwaltsgebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe,
• Festsetzung gemäß § 11 RVG durch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bzw.
Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
• Entscheidungen über Einwendungen gemäß § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung,
soweit diese beim Arbeitsgericht entstandene Ansprüche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und
6 Justizbeitreibungsordnung betreffen,
• Festsetzungen nach dem JVEG,
3.4.4 alle Klagen auf Entschädigungen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie
sonstige Oa-Sachen.
3.4.5 Die Eingänge gemäß Nr. 3.4.1 (SHa-Verfahren) und gemäß Nr. 3.4.2 und 3.4.3
(Ta(Kost)-Verfahren) werden zusätzlich in einem besonderen Zählkreis erfasst.
3.5 Zuteilung im Übrigen
Alle übrigen Eingänge werden den Kammern nach folgenden Maßgaben zugeteilt:
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 11 von 23 Seiten3.5.1 Bildung von Zählkreisen
1
Die Verteilung der eingehenden Sachen wird getrennt nach Gruppen vorgenommen. 2Es
werden je ein Zählkreis für Beschwerden in Beschlussverfahren (TaBV-, TaBVGa- und
TaBVHa-Verfahren), für die besonderen Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 und
5 ArbGG (BVL- und BVLHa-Verfahren) und für allgemeine Beschwerdesachen (Ta-
Verfahren) mit Ausnahme der in Nr. 3.4 aufgeführten Beschwerdesachen gebildet. 3Für
alle übrigen Sachen wird ein weiterer Zählkreis gebildet. 4Wird eine Sache einem
unzutreffenden Zählkreis zugeordnet, so verbleibt es bei der Zuständigkeit der Kammer
unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel im zutreffenden Zählkreis. 5Der
Zählerstand im unzutreffenden Zählkreis wird entsprechend heraufgesetzt.
3.5.2 Allgemeiner Verteilungsschlüssel
(1) 1Die Kammern 6, 18, 20, 22 und 24 erhalten vorerst keine Eingänge, sie sind auch
von der Geschäftsverteilung in Sonderfällen nach Nr. 4 ausgenommen; gleiches gilt für
die Kammer 15 ab 1. April 2021. 2Die Kammer 2 erhält 30 %, die Kammer 5 erhält 50 %,
die Kammer 9 erhält 60 %, die Kammer 21 erhält 70 %, die Kammern 4 und 19 erhalten
80 %, die Kammer 11 erhält 90%, die Kammer 17 erhält 90 % der Eingänge einer
normalen Kammer unter Berücksichtigung des speziellen Verteilungsschlüssels nach Nr.
3.5.3. 3Die übrigen Kammern (normale Kammern) erhalten jeweils 100 % der Eingänge,
die Kammer 26 unter Berücksichtigung des speziellen Verteilungsschlüssels nach Nr.
3.5.3. 4Die Kammer 1 erhält über die nach Nr. 3.2 zugeteilten Verfahren hinaus keine
weiteren Eingänge. 5Die Kammer 2 bleibt bei der Zuteilung von Eilsachen (Beschwerden
oder Berufungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) ausgenommen; Nr. 4.5
Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) 1Normale Kammern erhalten bei jedem Verteilungsdurchgang nach Nr. 3.5.1 Satz 2
ein Verfahren und bei jedem Verteilungsdurchgang nach Nr. 3.5.1 Satz 3 vier Verfahren
(allgemeiner Verteilungsdurchgang). 2Teilkammern werden beim jeweils ersten
Durchgang ebenfalls berücksichtigt und bei weiteren Durchgängen im Verhältnis ihres
Anteils zur Vollkammer übersprungen. 3Bei der Zuteilung von Sachen in Sonderfällen
nach Nr. 4 unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel entfällt für die
jeweils betreffende Kammer für jede derartige Zuteilung die jeweils nächste Zuteilung
einer Sache im jeweiligen allgemeinen Verteilungsdurchgang.
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 12 von 23 Seiten(3) Der Zählerstand der Kammern mit im Kalenderjahr anerkannt schwerbehinderten
Vorsitzenden wird auf Antrag vor der Zuteilung am 31.12. für Sa-Sachen um die Hälfte
eines allgemeinen Verteilungsdurchgangs herabgesetzt.
(4) Der allgemeine Verteilungsschlüssel kann durch Präsidiumsbeschluss, insbesondere
bei Überlastung oder ungenügender Auslastung von Vorsitzenden, geändert werden.
3.5.3 Spezieller Verteilungsschlüssel
(1) 1Die Zuteilung der den Kammern 17 und 26 in Sonderzuständigkeit zugewiesenen
Sachen erfolgt unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel nach Nr.
3.5.2, für die Zuteilung nach Nr. 3.4.1 bis 3.4.3 im Verhältnis 3:1, d. h. nach der Zuteilung
von je drei in die Sonderzuständigkeit fallenden Sachen entfällt die jeweils nächste
Zuteilung einer Sache nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel im Zählkreis nach Nr.
3.5.1 Satz 3. 2Die Zuteilung nach Nr. 3.4.4 erfolgt unter voller Anrechnung auf den
Verteilungsschlüssel.
(2) Die Zuteilung der der Kammer 2 in Sonderzuständigkeit zugewiesenen Sachen
gemäß §§ 21, 27, 28, 37 ArbGG erfolgt unter Anrechnung auf den allgemeinen
Verteilungsschlüssel nach Nr. 3.5.2 im Verhältnis 10 zu 1, d. h. für je zehn SHa-EhRi-
Verfahren entfällt die jeweils nächste Zuteilung einer Sache nach dem allgemeinen
Verteilungsschlüssel im Zählkreis nach Nr. 3.5.1 Satz 3.
3.5.4 Verteilung von Verfahren gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG
(1) 1Werden mehrere unterschiedliche Allgemeinverbindlicherklärungen oder
Rechtsverordnungen in einem Verfahren angegriffen, so erhält das Verfahren für jede
angegriffene Erklärung ein eigenes Geschäftszeichen. 2Das Verfahren wird der nach dem
Verteilungsschlüssel zuständigen Kammer unter vollständiger Anrechnung auf den
Verteilungsschlüssel zugeteilt.
(2) Ist bei Eingang eines Antrags bereits ein Verfahren anhängig, das dieselbe
Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung betrifft, so wird dieser Antrag der
Kammer ohne Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt, die mit dieser
Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung bereits befasst ist.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn neben der bereits anhängigen
Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung eine weitere, noch nicht
anhängige Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung angegriffen wird. 2In
diesem Fall wird die Sache der nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Nr. 2.2 Abs. 4
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 13 von 23 Seitenzuständigen Kammer zugeteilt. 3Die Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den
Verteilungsschlüssel, soweit es die noch nicht anhängige Allgemeinverbindlicherklärung
oder Rechtsverordnung betrifft. 4Die Abgabe des bereits anhängigen Teils obliegt sodann
dem oder der Vorsitzenden.
(4) 1Geht ein Antrag ein, der ausschließlich mehrere bereits anhängige
Allgemeinverbindlicherklärungen oder Rechtsverordnungen erfasst, die bereits
unterschiedlichen Kammern zugeteilt sind, so gelten Absatz 3 Sätze 2 und 4
entsprechend. 2Eine Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel erfolgt nicht.
(5) Für Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG gelten die vorstehenden Absätze
entsprechend.
3.5.5 Anrechnung von BVL-Verfahren
Bei Zuteilung von BVL-Verfahren wird der Zählerstand der betroffenen Kammer für Sa-
Sachen einmalig um ¼ eines allgemeinen Verteilungsdurchgangs herabgesetzt.
3.6 Beginn des Zählerstands
Zu Beginn des Geschäftsjahres wird an den Zählerstand am Ende des vorangegangenen
Geschäftsjahres angeknüpft.
4. Geschäftsverteilung in Sonderfällen
4.1 Neues Verfahren in derselben Sache
(1) 1Ist bei Eingang eines Rechtsmittels oder eines Antrags auf einstweiligen
Rechtsschutz bereits ein Rechtsmittel oder ein SHa-Verfahren aus demselben
erstinstanzlichen Verfahren anhängig oder anhängig gewesen, so wird dieses der
Kammer zugeteilt, die mit der Sache befasst ist oder war. 2Dies gilt nicht für die
Sonderzuständigkeit der Kammern 17 und 26, es sei denn, das Rechtsmittel fällt
ebenfalls in die Sonderzuständigkeit. 3Die Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den
allgemeinen Verteilungsschlüssel, wenn nach der Aktenordnung ein neues Aktenzeichen
vergeben wird; Nr. 4.7 bleibt unberührt. 4 Eine Anrechnung erfolgt nicht,
bei Fortsetzung eines Rechtsmittelverfahrens wegen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand,
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 14 von 23 Seitenbei Fortsetzung eines Rechtsmittelverfahrens, dessen Akten nach den
Bestimmungen der Aktenordnung wegen Nichtbetreibens weggelegt worden
waren,
bei Trennung hinsichtlich der abgetrennten Sache.
(2) Prozesskostenhilfeanträge, die zu einem bereits eingelegten Rechtsmittel eingehen,
und Rechtsmittel, die zu einem bereits eingelegten selbständigen
Prozesskostenhilfeantrag eingehen, werden ohne Anrechnung auf den allgemeinen
Verteilungsschlüssel dem anhängigen Verfahren zugeordnet.
(3) Selbständige Beweisverfahren bei bereits anhängigem Rechtsmittel werden der
Kammer der Hauptsache ohne Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt.
4.2 Wiederaufnahmeverfahren
1
Die Regelung unter Nr. 4.1 Satz 1 gilt nicht bei Wiederaufnahme des
Rechtsmittelverfahrens. 2In diesem Fall bleibt die zuvor mit der Sache befasste Kammer
von der Zuteilung ausgenommen.
4.3 Dauer der Regelungen in Nr. 4.1
1
Soweit in Nr. 4.1 die Zuständigkeit derselben Kammer festgelegt ist, gilt diese Regelung
nur für die Dauer von fünf Jahren. 2Die Frist beginnt mit dem Anfang des Jahres, das
dem Jahr der ersten Eintragung folgt.
4.4 Verbindung
1
Werden mehrere Rechtsmittelverfahren verbunden, so erfolgt die Verbindung zu
demjenigen Verfahren, das als erstes gemäß Nr. 2 eingetragen worden ist. 2Für die
Entscheidung nach § 147 ZPO ist die Kammer zuständig, zu der das Verfahren danach
zu verbinden wäre.
4.5 Hauptsache- und Arrest-/Verfügungsverfahren,
Zwangsvollstreckungsgegenklagen
(1) 1Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Rechtsmittel in Arrest- oder
Verfügungsverfahren werden der Kammer zugeteilt, die bereits mit dem
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 15 von 23 SeitenHauptsacheverfahren befasst ist oder war. 2Dies gilt auch dann, wenn sich das
Hauptsacheverfahren auf mehr Streitgegenstände erstreckt als das Verfügungs- oder
Arrestverfahren oder umgekehrt. 3Entsprechendes gilt für Rechtsmittel im
Hauptsacheverfahren, die nach Einlegung eines Rechtsmittels im Arrest- oder
Verfügungsverfahren oder nach Eingang eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz
eingehen. 4Das Rechtsmittel erhält ein neues Geschäftszeichen. 5Es erfolgt eine
Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel. 6Eine erst mit der
Anschlussberufung eintretende Identität bleibt unberücksichtigt.
(2) Rechtsmittel in Zwangsvollstreckungsgegenklageverfahren werden unter
Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel der Kammer zugeteilt, die mit dem
Ausgangsverfahren befasst war.
4.6 Ausschluss einer/eines Vorsitzenden
(1) 1Verfahren, in denen ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende von Gesetzes wegen
ausgeschlossen ist, werden nicht der Kammer, welcher der oder die Vorsitzende
angehört, sondern der Kammer mit der nächst höheren Ordnungszahl unter Anrechnung
auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt. 2Entsprechendes gilt für die Zuteilung von
Verfahren, bei denen die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung des
Ehepartners/der Ehepartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen
Lebenspartnerin des/der Vorsitzenden ergangen sind. 3Ist das Verfahren bereits
zugeteilt, erfolgt eine Neuzuteilung unter Anrechnung auf den allgemeinen
Verteilungsschlüssel; der Zählerstand der abgebenden Kammer wird um einen
Zählschritt aus dem entsprechenden Zählkreis heraufgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren, in denen der Spruch einer Einigungs-, Schlichtungs-
oder Schiedsstelle oder eine in dieser Stelle getroffene Vereinbarung zu überprüfen,
auszulegen oder anzuwenden oder über die Zuständigkeit dieser Stelle zu entscheiden
ist, sofern der oder die Vorsitzende als Mitglied dieser Stelle tätig geworden ist.
4.7 Zurückverweisung einer Sache
1
In Fällen einer Zurückverweisung vom Bundesarbeitsgericht oder von einem
Verfassungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgt eine Anrechnung
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 16 von 23 Seitenauf den allgemeinen Verteilungsschlüssel. 2Im Übrigen gelten folgende
Zuteilungsregelungen:
4.7.1 Die zurückverwiesene Sache erhält die Kammer, die die aufgehobene Entscheidung
gefällt hat, und zwar unabhängig von einem inzwischen eingetretenen Wechsel im
Vorsitz.
4.7.2 Weist das Bundesarbeitsgericht oder das Verfassungsgericht die zurückverwiesene
Sache einer bestimmten Kammer zu, so wird sie dieser Kammer zugeteilt.
1
4.7.3 Wird der Rechtsstreit an eine andere Kammer zurückverwiesen, ohne dass diese
ausdrücklich genannt worden ist, so wird er unter Auslassung der bisher mit ihm
befassten Kammer derjenigen Kammer zugeteilt, die nach dem allgemeinen
Verteilungsschlüssel an der Reihe ist. 2Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung
sind die Richter oder Richterinnen, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt
haben, von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
4.8 Verweisung an Güterichter
1
(1) Zu Güterichtern werden die Vorsitzenden der Kammer 11 (Herr Janzen) und der
2
Kammer 26 (Herr Kloppenburg) bestimmt. Die Güterichterverfahren werden
abwechselnd auf die Güterichter Kloppenburg und Janzen verteilt, und zwar in dieser
Reihenfolge.
(2) Die Güterichter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg geben sich eine
Geschäftsordnung.
(3) An dem auf die Beendigung des Güterichterverfahrens folgenden Wochentag erfolgt
vor Zuteilung der an diesem Tag eingehenden Sachen eine Anrechnung auf den
allgemeinen Verteilungsschlüssel im Zählkreis des Ausgangsverfahrens im Verhältnis 1
zu 1 bei dem Güterichter, der die Sache nach interner Zuweisung bearbeitet hat, durch
Herabsetzung des Zählers.
5. Absperrung einer Kammer und Neuverteilung in
Sonderfällen
In Fällen der Verhinderung des oder der ordentlichen Vorsitzenden oder einer Vakanz im
Vorsitz einer Kammer ist wie folgt zu verfahren:
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 17 von 23 Seiten5.1 bei Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation
1
In Krankheitsfällen wird an dem auf jeweils fünf Kalendertage bescheinigter
Dienstunfähigkeit folgenden Tag vor Zuteilung der Eingänge dieses Tages der
Zählerstand für Sa-Sachen um die Hälfte eines Verteilungsdurchgangs nach Nr. 3.5.2
herabgesetzt; TaBV- und Ta-Verfahren werden ab diesem Tag nicht mehr zugeteilt.
2
Geht die ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung erst später ein, erfolgt die nach Satz
1 vorzunehmende Herabsetzung/Nichtzuteilung am Tag nach dem Eingang der
Bescheinigung. 3Satz 1 gilt bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation entsprechend. 4Als Dienstunfähigkeitsbescheinigung gilt auch die
Aufnahmebescheinigung eines Krankenhauses.
5.2 bei Sonderurlaub
1
Bei Sonderurlaub ohne Bezüge wird für dessen Dauer wie nach Nr. 5.1 Satz 1
verfahren. 2In den übrigen Fällen von Sonderurlaub kann die betreffende Kammer unter
Berücksichtigung des Anlasses des Sonderurlaubs und der zu erwartenden
Mehrbelastung für die Zeit der Abwesenheit von der Verteilung nach Nr. 3 durch
Präsidiumsbeschluss ausgenommen werden.
5.3 in weiteren Fällen der Verhinderung
In allen weiteren Fällen der Verhinderung des oder der Vorsitzenden entscheidet das
Präsidium unter Berücksichtigung des Anlasses der Verhinderung und der zu
erwartenden Mehrbelastung durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Kammer
zu entlasten ist.
5.4 bei längerfristiger Vakanz im Vorsitz und längerfristiger
Dienstunfähigkeit
(1) 1Bei einer längerfristigen Vakanz im Vorsitz kann die Kammer von der Zuteilung von
Verfahren nach Nr. 3 und/oder Nr. 4 ganz oder teilweise ausgenommen werden. 2Bei
einer unvorhergesehenen Vakanz (z. B. Todesfall) kann die Kammer sofort, bei einer
vorhersehbaren Vakanz (z. B. Abordnung des oder der Vorsitzenden, Versetzung in den
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 18 von 23 SeitenRuhestand, Versetzung an ein anderes Gericht) bereits vor dem Eintritt der Vakanz von
der Zuteilung von Verfahren ausgenommen werden.
(2) Das Präsidium kann der Kammer für die Dauer der Vakanz einen weiteren
Vorsitzenden oder eine weitere Vorsitzende zuweisen.
(3) Entsprechendes gilt in den Fällen längerfristiger Dienstunfähigkeit des oder der
Vorsitzenden.
5.5 Sonderregelung für die Kammern 2, 17 und 26
Werden die Kammern 2, 17 oder 26 von der Zuteilung von Verfahren in
Sonderzuständigkeit nach Nr. 3.3 und 3.4. ganz oder teilweise ausgenommen, wird die
Neuzuteilung dieser Sachen durch Präsidiumsbeschluss geregelt.
5.6 Entlastung der Kammer des Vertreters oder der Vertreterin
Das Präsidium entscheidet unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrbelastung
des Vertreters oder der Vertreterin oder des oder der weiteren Vorsitzenden im Sinne
von Nr. 5.4 Abs. 2 durch Beschluss, ob und für welche Dauer im Falle von Verhinderung
oder Vakanz die Kammer des Vertreters oder der Vertreterin oder des oder der weiteren
Vorsitzenden im Sinne von Nr. 5.4 Abs. 2 von der Zuteilung von Sachen ganz oder
teilweise ausgenommen wird.
5.7 Neuverteilung von Verfahren
(1) 1Bei einer längerfristigen Verhinderung (außer Erholungs- und Sonderurlaub) oder
Vakanz kann das Präsidium auch die Neuverteilung der in der Kammer anhängigen
Verfahren und die Neuverteilung der in dieser Zeit wieder auflebenden oder
zurückverwiesenen Sachen (Nr. 4.2 und 4.7) anordnen. 2Die Neuverteilung erfolgt in
diesen Fällen in Abweichung von Nr. 3.5.2 als Einzelverteilung jeweils beginnend mit
dem ältesten Aktenzeichen. 3Jeder Kammer wird pro Durchgang und unabhängig vom
Zählerstand eine Sache unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt,
beginnend mit der Kammer, die nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel an der
Reihe ist. 4Dies gilt auch für die Kammern mit reduzierter Eingangszahl; der
diesbezügliche Ausgleich wird bei den kommenden Neuzugängen vorgenommen. 5Die
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 19 von 23 SeitenKammer des Vertreters oder der Vertreterin wird in diesem Fall nicht von der Zuteilung
von Sachen ausgenommen. 6Die Kammer 1 erhält keine Zuteilung. 7Als eine Sache im
vorstehenden Sinne gelten auch Verfahren mit mehreren Aktenzeichen; für jedes
Aktenzeichen erfolgt dann eine Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel, für den
Ausgleich gilt Satz 4, 2. HS entsprechend.
(2) Wieder auflebende oder zurückverwiesene Sachen werden als Neuzugänge gewertet
und nach dem allgemeinen Schlüssel neu verteilt.
6. Verfahren der Abgabe/Neuzuteilung bei fehlender oder
unklarer Zuständigkeit
6.1 bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der Zuteilung
1
Bei offensichtlich fehlerhafter Zuteilung einer Sache ist diese von dem oder der
Vorsitzenden abzugeben; der Zählerstand im entsprechenden Zählkreis wird um
einen Zählschritt heraufgesetzt. 2Ist im Zeitpunkt der Abgabe eine
Sonderzuständigkeit im Sinne von Nr. 3.3 oder 3.4 gegeben, erfolgt die Abgabe an die
zuständige Kammer unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel; anderenfalls ist die
Sache zur Neuzuteilung nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel (Nr. 3.5.2) unter
Beachtung der Regelungen zur Geschäftsverteilung in Sonderfällen (Nr. 4) oder eines
Präsidiumsbeschlusses nach Nr. 5.6 oder Nr. 5.7 abzugeben. 3Bei Zuteilung im
unzutreffenden Zählkreis gilt Nr. 3.5.1 Satz 4.
6.2 bei unklarer Zuständigkeit
1
Bei Unklarheiten darüber, welcher Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan die
Bearbeitung einer Sache obliegt, entscheidet das Präsidium. 2Weist das Präsidium die
Sache keiner bestimmten Kammer zu, so erfolgt die Neuzuteilung nach dem allgemeinen
Verteilungsschlüssel (Nr. 3.5.2) unter Beachtung der Regelungen zur
Geschäftsverteilung in Sonderfällen (Nr. 4) oder eines Präsidiumsbeschlusses nach
Nr. 5.6 oder Nr. 5.7. 3Weist das Präsidium die Sache einer anderen Kammer zu oder gibt
es die Sache zur Neuverteilung, so wird der Zählerstand der abgebenden Kammer im
entsprechenden Zählkreis um einen Zählschritt heraufgesetzt.
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 20 von 23 Seiten7. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und
Richterinnen
7.1 Allgemein
1
Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen sind gemäß der Anlage 1 zum
Geschäftsverteilungsplan den einzelnen Kammern zugeteilt. 2Ihre Heranziehung ergibt
sich aus der gemäß § 39 i. V. m. § 31 ArbGG in Listen festgelegten Reihenfolge. Die
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammer 20 werden zum 1. März 2020 der
Kammer 25 zugeteilt.
7.2 Sonderfälle
(1) 1Im Falle einer Vertagung nach Eintritt in die Beweisaufnahme sind abweichend von
Satz 2 diejenigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen zu den Fortsetzungsterminen
– auch nach Zurückverweisung gemäß § 562 ZPO – heranzuziehen, die an der
vorangegangenen Beweisaufnahme mitgewirkt haben. 2Dies gilt nicht, wenn die
Beweisaufnahme durch das Mitglied eines anderen Gerichts oder im Wege schriftlicher
Aussagen (Zeugen und/oder Sachverständige) durchgeführt wird.
(2) In Fällen des § 78a Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind diejenigen ehrenamtlichen Richter und
Richterinnen heranzuziehen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, die Gegenstand
der Rüge gemäß § 78a Abs. 1 ArbGG ist.
(3) 1In Fällen von Ablehnungsgesuchen gegen Vorsitzende und deren Vertreter oder
Vertreterin oder Selbstablehnungen, die am Tag der mündlichen Verhandlung
angebracht werden, sind diejenigen ehrenamtlichen Richter oder Richterinnen
heranzuziehen, die an der Verhandlung mitgewirkt haben oder mitwirken sollen. 2Bei
allen übrigen Ablehnungsgesuchen oder Selbstablehnungen entscheidet die Kammer
unter Mitwirkung des oder der nach der jeweiligen Liste nächstberufenen ehrenamtlichen
Richters oder Richterin. 3Sind für den vorgesehenen Beratungstag bereits ehrenamtliche
Richter oder Richterinnen geladen, sind diese zuständig.
(4) In den Fällen eines Ablehnungsgesuchs gegen einen ehrenamtlichen Richter oder
eine ehrenamtliche Richterin oder im Falle der Selbstablehnung eines ehrenamtlichen
Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin sind der festgelegten Reihenfolge nach
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 21 von 23 Seitennoch nicht zu den nachfolgenden Sitzungen eingeteilte ehrenamtliche Richter oder
Richterinnen aus dem Kreis zu der Entscheidung über das Gesuch heranzuziehen, dem
der abgelehnte Richter oder die abgelehnte Richterin angehört.
7.3 Verhinderung eines Richters/einer Richterin
(1) 1Sind ehrenamtliche Richter und Richterinnen an der Wahrnehmung der Sitzung oder
Beratung verhindert, so sind der festgelegten Reihenfolge nach noch nicht zu
nachfolgenden Sitzungen eingeteilte ehrenamtliche Richter und Richterinnen
heranzuziehen. 2Gleiches gilt, wenn ehrenamtliche Richter oder Richterinnen an der
Wahrnehmung des Fortsetzungstermins im Sinne von Nr. 7.2 Abs. 1 oder eines für
diesen anberaumten Ersatztermins verhindert sind. 3Der Grund der Verhinderung und der
Weg der Übermittlung sind in der Liste festzuhalten. 4Die nach Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter und Richterinnen sind auch zu den
nachfolgenden Verhandlungsterminen heranzuziehen. 5Im Falle ihrer Verhinderung gilt
Satz 1 entsprechend.
(2) Die Regelungen in Abs. 1 gelten in Fällen eines ausschließlich schriftlichen
Verfahrens sinngemäß.
7.4 Verhinderung sämtlicher Richter/Richterinnen einer Kammer
Sind sämtliche ehrenamtliche Richter und Richterinnen einer Kammer verhindert, so
erfolgt die Zuziehung von Vertretern entsprechend der Regelung über die Vertretung der
Vorsitzenden (Nr. 1.1 und 1.2.1).
7.5 kurzfristige Mitteilung einer Verhinderung
1
Geht die Mitteilung der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters oder einer
ehrenamtlichen Richterin bis zu zwei Arbeitstage vor dem Sitzungstag oder am
Sitzungstag selbst ein, ist ersatzweise ein ehrenamtlicher Richter oder eine
ehrenamtliche Richterin aus der diesem Geschäftsverteilungsplan als Anlage 2
beigefügten Hilfsliste ohne Anrechnung auf den Turnus der Kammer, der er oder sie
zugeteilt ist, heranzuziehen. 2Gleiches gilt, wenn der ehrenamtliche Richter oder die
ehrenamtliche Richterin nicht bis spätestens 15 Minuten nach dem vorgesehenen
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 22 von 23 SeitenSitzungstermin erschienen ist und nicht sein bzw. ihr Erscheinen bis zum Beginn des
nächsten Sitzungstermins ankündigt. 3Es ist derjenige ehrenamtliche Richter oder
diejenige ehrenamtliche Richterin heranzuziehen, dessen bzw. deren Name im Alphabet
dem des verhinderten Richters oder der verhinderten Richterin nachfolgt. 4Erklärt sich ein
ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin der Hilfsliste für verhindert, tritt
an seine bzw. ihre Stelle der nächstfolgende ehrenamtliche Richter oder die
nächstfolgende ehrenamtliche Richterin aus der Hilfsliste. 5Ist die Hilfsliste erschöpft, sind
die ehrenamtlichen Richter zunächst nach Nr. 7.1 und sodann gemäß Nr. 7.4
heranzuziehen. 6Nr. 7.2 Abs. 1 und Nr. 7.3 Satz 3 gelten entsprechend.
Berlin, den 15. Dezember 2020
Dr. Hantl-Unthan Dr. Baer Kloppenburg
Dr. Nielsen Reber Schaude
Anlagen
Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 23 von 23 SeitenSie können auch lesen