GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Das Präsidium -

 GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN
   des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

                            für das Geschäftsjahr 2021

Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin,
                                           Fahrverbindung:
Telefon: +49 (0)30 90171-0 (Vermittlung)
                                           U-Bahn (Kurfürstenstraße, Nollendorfplatz)
Fax: +49 (0)30 90171-222/333
                                           Bus (M19, M29; M48; M85, 106, 187)
Inhaltsverzeichnis

1.   Vorsitz und Vertretung ....................................................................................................... 3
     1.1    Vorsitzende und ständige Vertreter .............................................................................. 3
     1.2    Sonderfälle der Vertretung ........................................................................................... 5
     1.3    Allgemeiner Bereitschaftsdienst ................................................................................... 7
2.   Vorbereitende Bearbeitung der Neueingänge .................................................................. 8
     2.1    Kennzeichnung der Neueingänge ................................................................................ 8
     2.2    Zuteilung und Eintragung der Neueingänge ................................................................. 9
     2.3    Zuteilung bei fehlerhaften Angaben ........................................................................... 10
3.   Verteilung der eingehenden Sachen ............................................................................... 10
     3.1    Verfahren der Verteilung ............................................................................................ 10
     3.2    Zuteilung für Kammer 1.............................................................................................. 10
     3.3    Zuteilung für Kammer 2.............................................................................................. 11
     3.4    Zuteilung für Kammern 17 und 26 .............................................................................. 11
     3.5    Zuteilung im Übrigen .................................................................................................. 11
     3.6    Beginn des Zählerstands ........................................................................................... 14
4.   Geschäftsverteilung in Sonderfällen .............................................................................. 14
     4.1    Neues Verfahren in derselben Sache......................................................................... 14
     4.2    Wiederaufnahmeverfahren ......................................................................................... 15
     4.3    Dauer der Regelungen in Nr. 4.1 ............................................................................... 15
     4.4    Verbindung ................................................................................................................ 15
     4.5    Hauptsache- und Arrest-/Verfügungsverfahren, Zwangsvollstreckungsgegenklagen . 15
     4.6    Ausschluss einer/eines Vorsitzenden ......................................................................... 16
     4.7    Zurückverweisung einer Sache .................................................................................. 16
     4.8    Verweisung an Güterichter ......................................................................................... 17
5.   Absperrung einer Kammer und Neuverteilung in Sonderfällen .................................... 17
     5.1    bei Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ....... 18
     5.2    bei Sonderurlaub........................................................................................................ 18
     5.3    in weiteren Fällen der Verhinderung........................................................................... 18
     5.4    bei längerfristiger Vakanz im Vorsitz und längerfristiger Dienstunfähigkeit ................. 18
     5.5    Sonderregelung für die Kammern 2, 17 und 26 .......................................................... 19
     5.6    Entlastung der Kammer des Vertreters oder der Vertreterin ....................................... 19
     5.7    Neuverteilung von Verfahren...................................................................................... 19
6.   Verfahren der Abgabe/Neuzuteilung bei fehlender oder unklarer Zuständigkeit ........ 20
     6.1    bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der Zuteilung....................................................... 20
     6.2    bei unklarer Zuständigkeit .......................................................................................... 20
7.   Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen ....................................... 21
     7.1    Allgemein ................................................................................................................... 21
     7.2    Sonderfälle................................................................................................................. 21
     7.3    Verhinderung eines Richters/einer Richterin .............................................................. 22
     7.4    Verhinderung sämtlicher Richter/Richterinnen einer Kammer .................................... 22
     7.5    kurzfristige Mitteilung einer Verhinderung .................................................................. 22

Geschäftsverteilungsplan 2021
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg                                                                 Seite 2 von 23 Seiten
1.     Vorsitz und Vertretung

1.1    Vorsitzende und ständige Vertreter
       Der Vorsitz der Kammern 1 bis 26 sowie die ständige Vertretung im Vorsitz werden für
       das Geschäftsjahr 2020 wie folgt geregelt:

        Kammer 1            Vorsitzende         Dr. Hantl-Unthan
                            Stellvertreter      Der Vorsitzende der Kammer 2
        Kammer 2            Vorsitzender        Dr. Fenski
                            Stellvertreterin    Die Vorsitzende der Kammer 1
        Kammer 3            Vorsitzende         Salzmann
                            Stellvertreter      Der Vorsitzende der Kammer 4
        Kammer 4            Vorsitzender        Dr. Schleusener
                            Stellvertreterin    Die Vorsitzende der Kammer 3
        Kammer 5            Vorsitzender        Augustin
                            Stellvertreter      Der Vorsitzende der Kammer 8
        Kammer 6            Vorsitzende         derzeit nicht besetzt
                            Stellvertreter      Der Vorsitzende der Kammer 17
        Kammer 7            Vorsitzende         Reber
                            Stellvertreterin    Die Vorsitzende der Kammer 23
        Kammer 8            Vorsitzender        Richter am Arbeitsgericht Dr. Leege
                                                (bis 28.02.2021, abgeordnet)
                                                Ab 01.03.2021: N.N.
                            Stellvertreter      Der Vorsitzende der Kammer 5
        Kammer 9            Vorsitzende         Dr. Baer
                            Stellvertreter      Der Vorsitzende der Kammer 10
        Kammer 10           Vorsitzender        Wenning-Morgenthaler
                            Stellvertreterin    Die Vorsitzende der Kammer 9
        Kammer 11           Vorsitzender        Janzen
                            Stellvertreter      Der Vorsitzende der Kammer 25
        Kammer 12           Vorsitzender        Dr. Maul-Sartori
                            Stellvertreterin    Die Vorsitzende der Kammer 13
        Kammer 13           Vorsitzende         Nowak

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Stellvertreter     Der Vorsitzende der Kammer 12
        Kammer 14           Vorsitzende        Schaude
                            Stellvertreterin   Die Vorsitzende der Kammer 21
        Kammer 15           Vorsitzender       Klueß
                                               (bis 30.06.2021)
                                               Ab 01.07.2021: vorläufig nicht besetzt
                            Stellvertreter     Der Vorsitzende der Kammer 17
        Kammer 16           Vorsitzende        Pechstein
                            Stellvertreter     Der Vorsitzende der Kammer 17
        Kammer 17           Vorsitzender       Dreßler
                            Stellvertreterin   Die Vorsitzende der Kammer 16
        Kammer 18           Vorsitzende        Staudacher
                            Stellvertreter     Der Vorsitzende der Kammer 20
        Kammer 19           Vorsitzender       Dr. Nielsen
                            Stellvertreter     Der Vorsitzende der Kammer 26
        Kammer 20           Vorsitzender       derzeit nicht besetzt
                            Stellvertreter     Die Vorsitzende der Kammer 18
        Kammer 21           Vorsitzende        Dr. Hinrichs
                            Stellvertreterin   Die Vorsitzende der Kammer 14
        Kammer 22           Vorsitzende        derzeit nicht besetzt
                            Stellvertreterin   die Vorsitzende der Kammer 24
        Kammer 23           Vorsitzende        Seiler
                            Stellvertreterin   Die Vorsitzende der Kammer 7
        Kammer 24           Vorsitzende        Reber
                            Stellvertreterin   Die Vorsitzende der Kammer 23
        Kammer 25           Vorsitzender       Rausch
                            Stellvertreter     Der Vorsitzende der Kammer 11
        Kammer 26           Vorsitzender       Kloppenburg
                            Stellvertreter     Der Vorsitzende der Kammer 19

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1.2    Sonderfälle der Vertretung

1.2.1 Weitere regelmäßige Vertretung

       Bei gleichzeitiger Verhinderung von Vorsitzenden und ihres Vertreters oder ihrer
       Vertreterin erfolgt die Vertretung im Vorsitz in nachfolgender Reihenfolge:

       Kammer 1: Vors. der Kammer
       25, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4.

       Kammer 2: Vors. der Kammer
       26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25.

       Kammer 3: Vors. der Kammer
       19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 23, 21, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 25.

       Kammer 4: Vors. der Kammer
       8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 6.

       Kammer 5: Vors. der Kammer
       3, 25, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 6.

       Kammer 6: Vors. der Kammer
       20, 8, 10,12, 14, 16, 18, 22, 24, 26, 4, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 19, 21, 23, 25, 3.

       Kammer 7: Vors. der Kammer
       5, 3, 25, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 6, 4, 26, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 8, 10.

       Kammer 8: Vors. der Kammer
       10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 3.

       Kammer 9: Vors. der Kammer
       7, 5, 3, 25, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12.

       Kammer 10: Vors. der Kammer
       12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7.

       Kammer 11: Vors. der Kammer
       9, 7, 5, 3, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12.

       Kammer 12: Vors. der Kammer
       14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11.

       Kammer 13: Vors. der Kammer
       11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 21, 19, 17, 15, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14.

       Kammer 14: Vors. der Kammer
       16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 15, 17, 19, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11, 13.

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Kammer 15: Vors. der Kammer
       13, 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 21,19, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16.

       Kammer 16: Vors. der Kammer
       13, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 15, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11.

       Kammer 17: Vors. der Kammer
       15, 7, 9, 5, 3, 25, 23, 21, 19, 18, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 13, 11.

       Kammer 18: Vors. der Kammer
       22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 17, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15,

       Kammer 19: Vors. der Kammer
       17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 21,18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 24, 22, 20.

       Kammer 20: Vors. der Kammer
       9, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 21, 25, 3, 5, 7, 11, 13, 15, 17,19, 23.

       Kammer 21: Vors. der Kammer
       4, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 20, 18, 16, 12, 10, 8, 6, 26, 24, 22.

       Kammer 22: Vors. der Kammer
       4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 26, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21.

       Kammer 23: Vors. der Kammer
       21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 5, 25, 3, 20, 22, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26, 24.

       Kammer 24: Vors. der Kammer
       26, 13, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 4,25, 3, 5, 9, 11, 15, 17, 19, 21.

       Kammer 25: Vors. der Kammer
       23, 21, 17, 19, 15, 13, 9, 7, 5, 3, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26.

       Kammer 26: Vors. der Kammer
       25, 24, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 21, 23.

1.2.2 Ablehnung

       (1) 1Über die Selbstablehnung oder Parteiablehnung von Vorsitzenden und deren
       Vertreter oder Vertreterin entscheidet die Kammer unter Mitwirkung der oder des
       Vorsitzenden der unter Nr. 1.2.1 aufgeführten Kammern in der dort genannten
       Reihenfolge. 2Dies gilt auch bei Ablehnung des ständigen Vertreters oder der ständigen
       Vertreterin im Verhältnis zum oder zur ordentlichen Vorsitzenden. 3Im Falle seiner oder
       ihrer Verhinderung richtet sich die Zuständigkeit nach der unter Nr. 1.2.1 aufgeführten
       Reihenfolge. 4Für Ablehnungsgesuche, die am Tag der mündlichen Verhandlung
       angebracht werden, ist für die Dauer dieses Tages nur die oder der Vorsitzende der

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ersten unter Nr. 1.2.1 aufgeführten Kammern zuständig. 5Die Regelung in Nr. 1.3 über
       die Zuständigkeit des allgemeinen Bereitschaftsdienstes bleibt nach Maßgabe der
       Regelung in Nr. 1.3 Abs. 1 Satz 4 unberührt.

       (2) Werden auch zur Entscheidung über die Ablehnung berufene Vorsitzende abgelehnt
       oder erklären diese ihre Selbstablehnung, entscheidet hierüber die Kammer unter
       Mitwirkung der oder des Vorsitzenden der Kammer in der weiteren unter Nr. 1.2.1
       aufgeführten Reihenfolge.

       (3) Bis zur Entscheidung über die Ablehnung gilt die oder der nach Absatz 1 und 2
       zuständige Vorsitzende als regelmäßige Vertreterin oder regelmäßiger Vertreter für das
       gesamte Verfahren.

       (4) 1Wird die Ablehnung für begründet erklärt, gelten für das weitere Verfahren die
       Regelungen in Nr. 1.1 und 1.2.1 mit der Maßgabe, dass an der Entscheidung über die
       Ablehnung beteiligte Vorsitzende ausgenommen sind und bei dem Vertreter oder der
       Vertreterin eine Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel erfolgt. ²Der
       Zählerstand der Kammer des oder der abgelehnten Vorsitzenden wird um einen
       Zählschritt heraufgesetzt. 3Die Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel
       nach Satz 1 und die Heraufsetzung um einen Zählschritt nach Satz 2 erfolgen nur, soweit
       das Verfahren in der Hauptsache nicht bereits erledigt ist.

1.3    Allgemeiner Bereitschaftsdienst
       (1) 1Es wird ein allgemeiner Bereitschaftsdienst eingerichtet. 2Zu den Aufgaben des
       Bereitschaftsdienstes gehört in Abweichung von Nr. 1.1 und 1.2 die vertretungsweise
       Erledigung eilbedürftiger Sachen bei Verhinderung der sonst zuständigen Vorsitzenden
       während der in Abs. 4 geregelten Bereitschaftszeit. 3Eilbedürftigkeit liegt insbesondere
       vor bei Anträgen auf Verlängerung von Fristen, wenn die Frist innerhalb der nächsten
       drei Arbeitstage abläuft. 4Für Ablehnungsgesuche, die während der mündlichen
       Verhandlung eingehen, ist der Bereitschaftsdienst nicht zuständig.

       (2) 1Die Verhinderung von Vorsitzenden ist gegeben, wenn diese nicht im Gericht
       anwesend sind. 2Darüber hinaus liegt ein Fall der Verhinderung vor, wenn Vorsitzende
       zwar anwesend sind, sich aber wegen zwingend notwendiger Wahrnehmung
       anderweitiger dienstlicher Aufgaben selbst für verhindert erklären; hierüber ist ein
       Vermerk in den Akten zu fertigen.

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(3) Ist die Zuständigkeit für eine Sache auf die oder den mit der Wahrnehmung des
       Bereitschaftsdienstes beauftragte/n Vorsitzende oder Vorsitzenden übergegangen, bleibt
       sie für den Rest des Tages bestehen.

       (4) 1Mit der Wahrnehmung des allgemeinen Bereitschaftsdienstes beauftragte
       Vorsitzende müssen montags bis donnerstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr
       und freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Dienstgebäude anwesend sein.
       2
           Am 24. und 31.12. wird ein allgemeiner Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet.

       (5) 1Der Bereitschaftsdienst wird durch die Vorsitzenden im täglichen Wechsel geleistet.
       2
           Die Präsidentin und der Vizepräsident bleiben hiervon grundsätzlich ausgenommen.
       3
           Unter Berücksichtigung angezeigter Verhinderungsfälle und gleichmäßiger
       Inanspruchnahme aller Vorsitzenden wird monatlich im Voraus eine
       Bereitschaftsdienstliste gefertigt, in der die Namen der Bereitschaftsrichter oder
       Bereitschaftsrichterinnen für den einzelnen Tag ausgewiesen sind. 4In vorhersehbaren
       Verhinderungsfällen während des laufenden Monats kann eine Änderung des
       Bereitschaftsdienstes durch Präsidiumsbeschluss erfolgen; im Übrigen gelten die
       Vertretungsregelungen in Nr. 1.1 und 1.2.1 entsprechend.

2.     Vorbereitende Bearbeitung der Neueingänge

2.1    Kennzeichnung der Neueingänge
       (1) 1Die Neueingänge in Rechtssachen werden nach folgender Maßgabe bearbeitet:
       2
       Die Postannahmestelle versieht alle Eingänge für das Landesarbeitsgericht neben dem
       Tageseingangsstempel mit einem großen grünen Buchstaben in alphabetischer
       Reihenfolge auf folgende Weise:

       •      3
               Die Kennzeichnung mit dem Buchstaben A erhalten die ersten gleichzeitigen
              Eingänge an jedem Tage (in der Regel die Eingänge des Nachtbriefkastens ab
              00:00 Uhr).

       •      4
               Die nachfolgend im Laufe eines Tages gleichzeitig eingehenden Sachen erhalten
              den Buchstaben B, die weiteren nachfolgend gleichzeitig eingehenden Sachen
              erhalten den Buchstaben C usw.

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•   5
            Die Postannahmestelle hat die gemeinsam eingehenden Sachen für das
           Landesarbeitsgericht unverzüglich mit dem Tageseingangsstempel und dem
           entsprechenden Buchstaben zu kennzeichnen.

       (2) 1Rechtsmittelschriften, Prozesskostenhilfeanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
       des Verfahrens sowie Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen
       Verfügung, die ohne Einschaltung der Poststelle der Gerichte für Arbeitssachen bei der
       Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts eingehen, sind von der für die
       Geschäftsverteilung zuständigen Dienstkraft unverzüglich an die Postannahmestelle zur
       Kennzeichnung zu geben. 2Dies gilt auch, wenn sich die Berufungsschrift bereits in den
       Akten befindet und die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der
       Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden ist, sowie für Trennungsbeschlüsse.

2.2    Zuteilung und Eintragung der Neueingänge
       (1) Neueingänge werden den Kammern von der für die Geschäftsverteilung zuständigen
       Dienstkraft nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 3 und 4 zugeteilt.

       (2) 1Die Eintragung der Eingänge erfolgt in der Reihenfolge der Eingangstage. 2Bei
       Einlegung per Telefax richtet sich die Eintragung zusätzlich nach der Uhrzeit. 3Bei
       sonstigen Eingängen und bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Telefaxe an einem Tag
       werden diese in der alphabetischen Reihenfolge der grünen Buchstaben eingetragen

       (3) 1Mehrere Eingänge desselben Buchstabens werden wie folgt eingetragen:
       2
        Eilsachen (Beschwerden oder Berufungen in Verfahren des einstweiligen
       Rechtsschutzes) sind vorab einzutragen. 3Soweit mehrere Eilsachen innerhalb eines
       grünen Buchstabens eingehen, sind diese nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze
       einzutragen.
       4
        Die Eingänge werden nach Arbeitsgerichten in der Reihenfolge Berlin, Brandenburg an
       der Havel, Cottbus, Eberswalde, Frankfurt/Oder, Neuruppin und Potsdam sortiert und
       eingetragen. 5Bei mehreren Eingängen eines Arbeitsgerichts wird innerhalb der
       Sortierung in der Reihenfolge der Ordnungszahl der Kammern erster Instanz
       eingetragen. 6Gehen mehrere Eingänge einer Kammer mit derselben Ordnungszahl und
       verschiedenen Registerzeichen ein, so sind diese aufgrund der Registerzeichen nach der
       Rangfolge AR, BV, BVHa, Ca, Ha einzutragen. 7Mehrere Eingänge derselben Kammer
       der ersten Instanz werden nach der Reihenfolge des Geschäftszeichens eingetragen.

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(4) Gehen mehrere Eingänge mit verschiedenen Anträgen in Verfahren nach § 2 a Abs.
       1 Nr. 5 ArbGG ein, werden diese nach der Reihenfolge der Daten der
       Allgemeinverbindlicherklärungen oder Rechtsverordnungen (ältestes Datum zuerst)
       eingetragen.
       (5) 1Gehen gleichzeitig mehrere Rechtsmittel für unterschiedliche Zählkreise im Sinne
       von Nr. 3.5.1 aus demselben erstinstanzlichen Verfahren ein, sind Ta-Sachen nachrangig
       einzutragen. 2Rechtsmittel in diesem Sinne sind auch Anträge auf Prozesskostenhilfe zur
       Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens.

2.3    Zuteilung bei fehlerhaften Angaben
       1
        Ist aufgrund der Angabe des erstinstanzlichen Geschäftszeichens in der Rechtsmittel-
       oder Antragsschrift eine Zuteilung erfolgt, so bleibt es bei dieser, auch wenn sich später
       herausstellt, dass die Angabe in der Rechtsmittel- oder Antragsschrift unrichtig war und
       die richtige Angabe zu einer anderen Zuteilung geführt hätte. 2Dies gilt nicht für die
       Verteilung in Sonderfällen (Nr. 4).

3.     Verteilung der eingehenden Sachen

3.1    Verfahren der Verteilung
       Sämtliche Eingänge werden gerichtsweit gezählt; die Zuteilung erfolgt im Wege eines
       nachvollziehbaren automatisierten Verfahrens gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

3.2    Zuteilung für Kammer 1
       1Der   Kammer 1 werden die jeweils zweite und vierte im Monat eingehende
       Beschwerde gegen Entscheidungen gemäß § 100 ArbGG (Beschwerden gegen
       Entscheidungen über die Besetzung der Einigungsstelle) zugeteilt. 2Nr. 3.5.2 Abs. 2
       Satz 3 gilt entsprechend. 3Außerdem werden der Kammer 1 alle AR-Sachen zugeteilt.

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3.3    Zuteilung für Kammer 2
       1
        Der Kammer 2 werden alle Sachen gemäß §§ 21, 27, 28, 37 ArbGG zugeteilt. 2Diese
       Eingänge werden zusätzlich in einem besonderen Zählkreis erfasst (SHa-EhRi-Verfahren).

3.4    Zuteilung für Kammern 17 und 26
       Den Kammern 17 und 26 werden – abwechselnd und beginnend mit der Kammer 17 -
       zugeteilt

3.4.1 alle Verfahren nach § 49 Abs. 2 ArbGG,

3.4.2 alle Beschwerden gegen Entscheidungen

       •   gemäß § 21 i. V. m. § 11 RPflG,
       •   in Streitwertfestsetzungsverfahren der Arbeitsgerichte,
3.4.3 alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel betreffend

       •   Justizverwaltungskosten,
       •   Kostenansatz,
       •   Festsetzung der außergerichtlichen Kosten,
       •   Festsetzung der Anwaltsgebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe,
       •   Festsetzung gemäß § 11 RVG durch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bzw.
           Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
       •   Entscheidungen über Einwendungen gemäß § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung,
           soweit diese beim Arbeitsgericht entstandene Ansprüche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und
           6 Justizbeitreibungsordnung betreffen,
       •   Festsetzungen nach dem JVEG,
3.4.4 alle Klagen auf Entschädigungen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei
       überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie
       sonstige Oa-Sachen.

3.4.5 Die Eingänge gemäß Nr. 3.4.1 (SHa-Verfahren) und gemäß Nr. 3.4.2 und 3.4.3
       (Ta(Kost)-Verfahren) werden zusätzlich in einem besonderen Zählkreis erfasst.

3.5    Zuteilung im Übrigen
       Alle übrigen Eingänge werden den Kammern nach folgenden Maßgaben zugeteilt:

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3.5.1 Bildung von Zählkreisen
       1
        Die Verteilung der eingehenden Sachen wird getrennt nach Gruppen vorgenommen. 2Es
       werden je ein Zählkreis für Beschwerden in Beschlussverfahren (TaBV-, TaBVGa- und
       TaBVHa-Verfahren), für die besonderen Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 und
       5 ArbGG (BVL- und BVLHa-Verfahren) und für allgemeine Beschwerdesachen (Ta-
       Verfahren) mit Ausnahme der in Nr. 3.4 aufgeführten Beschwerdesachen gebildet. 3Für
       alle übrigen Sachen wird ein weiterer Zählkreis gebildet. 4Wird eine Sache einem
       unzutreffenden Zählkreis zugeordnet, so verbleibt es bei der Zuständigkeit der Kammer
       unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel im zutreffenden Zählkreis. 5Der
       Zählerstand im unzutreffenden Zählkreis wird entsprechend heraufgesetzt.

3.5.2 Allgemeiner Verteilungsschlüssel
       (1) 1Die Kammern 6, 18, 20, 22 und 24 erhalten vorerst keine Eingänge, sie sind auch
       von der Geschäftsverteilung in Sonderfällen nach Nr. 4 ausgenommen; gleiches gilt für
       die Kammer 15 ab 1. April 2021. 2Die Kammer 2 erhält 30 %, die Kammer 5 erhält 50 %,
       die Kammer 9 erhält 60 %, die Kammer 21 erhält 70 %, die Kammern 4 und 19 erhalten
       80 %, die Kammer 11 erhält 90%, die Kammer 17 erhält 90 % der Eingänge einer
       normalen Kammer unter Berücksichtigung des speziellen Verteilungsschlüssels nach Nr.
       3.5.3. 3Die übrigen Kammern (normale Kammern) erhalten jeweils 100 % der Eingänge,
       die Kammer 26 unter Berücksichtigung des speziellen Verteilungsschlüssels nach Nr.
       3.5.3. 4Die Kammer 1 erhält über die nach Nr. 3.2 zugeteilten Verfahren hinaus keine
       weiteren Eingänge. 5Die Kammer 2 bleibt bei der Zuteilung von Eilsachen (Beschwerden
       oder Berufungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) ausgenommen; Nr. 4.5
       Abs. 1 bleibt unberührt.

       (2) 1Normale Kammern erhalten bei jedem Verteilungsdurchgang nach Nr. 3.5.1 Satz 2
       ein Verfahren und bei jedem Verteilungsdurchgang nach Nr. 3.5.1 Satz 3 vier Verfahren
       (allgemeiner Verteilungsdurchgang). 2Teilkammern werden beim jeweils ersten
       Durchgang ebenfalls berücksichtigt und bei weiteren Durchgängen im Verhältnis ihres
       Anteils zur Vollkammer übersprungen. 3Bei der Zuteilung von Sachen in Sonderfällen
       nach Nr. 4 unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel entfällt für die
       jeweils betreffende Kammer für jede derartige Zuteilung die jeweils nächste Zuteilung
       einer Sache im jeweiligen allgemeinen Verteilungsdurchgang.

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(3) Der Zählerstand der Kammern mit im Kalenderjahr anerkannt schwerbehinderten
       Vorsitzenden wird auf Antrag vor der Zuteilung am 31.12. für Sa-Sachen um die Hälfte
       eines allgemeinen Verteilungsdurchgangs herabgesetzt.

       (4) Der allgemeine Verteilungsschlüssel kann durch Präsidiumsbeschluss, insbesondere
       bei Überlastung oder ungenügender Auslastung von Vorsitzenden, geändert werden.

3.5.3 Spezieller Verteilungsschlüssel
       (1) 1Die Zuteilung der den Kammern 17 und 26 in Sonderzuständigkeit zugewiesenen
       Sachen erfolgt unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel nach Nr.
       3.5.2, für die Zuteilung nach Nr. 3.4.1 bis 3.4.3 im Verhältnis 3:1, d. h. nach der Zuteilung
       von je drei in die Sonderzuständigkeit fallenden Sachen entfällt die jeweils nächste
       Zuteilung einer Sache nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel im Zählkreis nach Nr.
       3.5.1 Satz 3. 2Die Zuteilung nach Nr. 3.4.4 erfolgt unter voller Anrechnung auf den
       Verteilungsschlüssel.

       (2) Die Zuteilung der der Kammer 2 in Sonderzuständigkeit zugewiesenen Sachen
       gemäß §§ 21, 27, 28, 37 ArbGG erfolgt unter Anrechnung auf den allgemeinen
       Verteilungsschlüssel nach Nr. 3.5.2 im Verhältnis 10 zu 1, d. h. für je zehn SHa-EhRi-
       Verfahren entfällt die jeweils nächste Zuteilung einer Sache nach dem allgemeinen
       Verteilungsschlüssel im Zählkreis nach Nr. 3.5.1 Satz 3.

3.5.4 Verteilung von Verfahren gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG
       (1) 1Werden mehrere unterschiedliche Allgemeinverbindlicherklärungen oder
       Rechtsverordnungen in einem Verfahren angegriffen, so erhält das Verfahren für jede
       angegriffene Erklärung ein eigenes Geschäftszeichen. 2Das Verfahren wird der nach dem
       Verteilungsschlüssel zuständigen Kammer unter vollständiger Anrechnung auf den
       Verteilungsschlüssel zugeteilt.

       (2) Ist bei Eingang eines Antrags bereits ein Verfahren anhängig, das dieselbe
       Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung betrifft, so wird dieser Antrag der
       Kammer ohne Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt, die mit dieser
       Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung bereits befasst ist.

       (3) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn neben der bereits anhängigen
       Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung eine weitere, noch nicht
       anhängige Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung angegriffen wird. 2In
       diesem Fall wird die Sache der nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Nr. 2.2 Abs. 4

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zuständigen Kammer zugeteilt. 3Die Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den
       Verteilungsschlüssel, soweit es die noch nicht anhängige Allgemeinverbindlicherklärung
       oder Rechtsverordnung betrifft. 4Die Abgabe des bereits anhängigen Teils obliegt sodann
       dem oder der Vorsitzenden.

       (4) 1Geht ein Antrag ein, der ausschließlich mehrere bereits anhängige
       Allgemeinverbindlicherklärungen oder Rechtsverordnungen erfasst, die bereits
       unterschiedlichen Kammern zugeteilt sind, so gelten Absatz 3 Sätze 2 und 4
       entsprechend. 2Eine Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel erfolgt nicht.

       (5) Für Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG gelten die vorstehenden Absätze
       entsprechend.

3.5.5 Anrechnung von BVL-Verfahren
       Bei Zuteilung von BVL-Verfahren wird der Zählerstand der betroffenen Kammer für Sa-
       Sachen einmalig um ¼ eines allgemeinen Verteilungsdurchgangs herabgesetzt.

3.6    Beginn des Zählerstands
       Zu Beginn des Geschäftsjahres wird an den Zählerstand am Ende des vorangegangenen
       Geschäftsjahres angeknüpft.

4.     Geschäftsverteilung in Sonderfällen

4.1    Neues Verfahren in derselben Sache
       (1) 1Ist bei Eingang eines Rechtsmittels oder eines Antrags auf einstweiligen
       Rechtsschutz bereits ein Rechtsmittel oder ein SHa-Verfahren aus demselben
       erstinstanzlichen Verfahren anhängig oder anhängig gewesen, so wird dieses der
       Kammer zugeteilt, die mit der Sache befasst ist oder war. 2Dies gilt nicht für die
       Sonderzuständigkeit der Kammern 17 und 26, es sei denn, das Rechtsmittel fällt
       ebenfalls in die Sonderzuständigkeit. 3Die Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den
       allgemeinen Verteilungsschlüssel, wenn nach der Aktenordnung ein neues Aktenzeichen
       vergeben wird; Nr. 4.7 bleibt unberührt. 4 Eine Anrechnung erfolgt nicht,

               bei Fortsetzung eines Rechtsmittelverfahrens wegen Wiedereinsetzung in den
               vorigen Stand,

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bei Fortsetzung eines Rechtsmittelverfahrens, dessen Akten nach den
                 Bestimmungen der Aktenordnung wegen Nichtbetreibens weggelegt worden
                 waren,
                 bei Trennung hinsichtlich der abgetrennten Sache.
       (2) Prozesskostenhilfeanträge, die zu einem bereits eingelegten Rechtsmittel eingehen,
       und Rechtsmittel, die zu einem bereits eingelegten selbständigen
       Prozesskostenhilfeantrag eingehen, werden ohne Anrechnung auf den allgemeinen
       Verteilungsschlüssel dem anhängigen Verfahren zugeordnet.

       (3) Selbständige Beweisverfahren bei bereits anhängigem Rechtsmittel werden der
       Kammer der Hauptsache ohne Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt.

4.2    Wiederaufnahmeverfahren
       1
        Die Regelung unter Nr. 4.1 Satz 1 gilt nicht bei Wiederaufnahme des
       Rechtsmittelverfahrens. 2In diesem Fall bleibt die zuvor mit der Sache befasste Kammer
       von der Zuteilung ausgenommen.

4.3    Dauer der Regelungen in Nr. 4.1
       1
        Soweit in Nr. 4.1 die Zuständigkeit derselben Kammer festgelegt ist, gilt diese Regelung
       nur für die Dauer von fünf Jahren. 2Die Frist beginnt mit dem Anfang des Jahres, das
       dem Jahr der ersten Eintragung folgt.

4.4    Verbindung
       1
           Werden mehrere Rechtsmittelverfahren verbunden, so erfolgt die Verbindung zu
       demjenigen Verfahren, das als erstes gemäß Nr. 2 eingetragen worden ist. 2Für die
       Entscheidung nach § 147 ZPO ist die Kammer zuständig, zu der das Verfahren danach
       zu verbinden wäre.

4.5    Hauptsache- und Arrest-/Verfügungsverfahren,
       Zwangsvollstreckungsgegenklagen
       (1) 1Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Rechtsmittel in Arrest- oder
       Verfügungsverfahren werden der Kammer zugeteilt, die bereits mit dem

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Hauptsacheverfahren befasst ist oder war. 2Dies gilt auch dann, wenn sich das
       Hauptsacheverfahren auf mehr Streitgegenstände erstreckt als das Verfügungs- oder
       Arrestverfahren oder umgekehrt. 3Entsprechendes gilt für Rechtsmittel im
       Hauptsacheverfahren, die nach Einlegung eines Rechtsmittels im Arrest- oder
       Verfügungsverfahren oder nach Eingang eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz
       eingehen. 4Das Rechtsmittel erhält ein neues Geschäftszeichen. 5Es erfolgt eine
       Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel. 6Eine erst mit der
       Anschlussberufung eintretende Identität bleibt unberücksichtigt.

       (2) Rechtsmittel in Zwangsvollstreckungsgegenklageverfahren werden unter
       Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel der Kammer zugeteilt, die mit dem
       Ausgangsverfahren befasst war.

4.6    Ausschluss einer/eines Vorsitzenden
       (1) 1Verfahren, in denen ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende von Gesetzes wegen
       ausgeschlossen ist, werden nicht der Kammer, welcher der oder die Vorsitzende
       angehört, sondern der Kammer mit der nächst höheren Ordnungszahl unter Anrechnung
       auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt. 2Entsprechendes gilt für die Zuteilung von
       Verfahren, bei denen die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung des
       Ehepartners/der Ehepartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen
       Lebenspartnerin des/der Vorsitzenden ergangen sind. 3Ist das Verfahren bereits
       zugeteilt, erfolgt eine Neuzuteilung unter Anrechnung auf den allgemeinen
       Verteilungsschlüssel; der Zählerstand der abgebenden Kammer wird um einen
       Zählschritt aus dem entsprechenden Zählkreis heraufgesetzt.

       (2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren, in denen der Spruch einer Einigungs-, Schlichtungs-
       oder Schiedsstelle oder eine in dieser Stelle getroffene Vereinbarung zu überprüfen,
       auszulegen oder anzuwenden oder über die Zuständigkeit dieser Stelle zu entscheiden
       ist, sofern der oder die Vorsitzende als Mitglied dieser Stelle tätig geworden ist.

4.7    Zurückverweisung einer Sache
       1
        In Fällen einer Zurückverweisung vom Bundesarbeitsgericht oder von einem
       Verfassungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgt eine Anrechnung

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auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel. 2Im Übrigen gelten folgende
        Zuteilungsregelungen:

4.7.1 Die zurückverwiesene Sache erhält die Kammer, die die aufgehobene Entscheidung
        gefällt hat, und zwar unabhängig von einem inzwischen eingetretenen Wechsel im
        Vorsitz.

4.7.2 Weist das Bundesarbeitsgericht oder das Verfassungsgericht die zurückverwiesene
        Sache einer bestimmten Kammer zu, so wird sie dieser Kammer zugeteilt.
        1
4.7.3    Wird der Rechtsstreit an eine andere Kammer zurückverwiesen, ohne dass diese
        ausdrücklich genannt worden ist, so wird er unter Auslassung der bisher mit ihm
        befassten Kammer derjenigen Kammer zugeteilt, die nach dem allgemeinen
        Verteilungsschlüssel an der Reihe ist. 2Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung
        sind die Richter oder Richterinnen, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt
        haben, von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

4.8     Verweisung an Güterichter
            1
        (1) Zu Güterichtern werden die Vorsitzenden der Kammer 11 (Herr Janzen) und der
                                                   2
        Kammer 26 (Herr Kloppenburg) bestimmt. Die Güterichterverfahren werden
        abwechselnd auf die Güterichter Kloppenburg und Janzen verteilt, und zwar in dieser
        Reihenfolge.

        (2) Die Güterichter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg geben sich eine
        Geschäftsordnung.

        (3) An dem auf die Beendigung des Güterichterverfahrens folgenden Wochentag erfolgt
        vor Zuteilung der an diesem Tag eingehenden Sachen eine Anrechnung auf den
        allgemeinen Verteilungsschlüssel im Zählkreis des Ausgangsverfahrens im Verhältnis 1
        zu 1 bei dem Güterichter, der die Sache nach interner Zuweisung bearbeitet hat, durch
        Herabsetzung des Zählers.

5.      Absperrung einer Kammer und Neuverteilung in
        Sonderfällen
        In Fällen der Verhinderung des oder der ordentlichen Vorsitzenden oder einer Vakanz im
        Vorsitz einer Kammer ist wie folgt zu verfahren:

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5.1    bei Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder
       Rehabilitation
       1
        In Krankheitsfällen wird an dem auf jeweils fünf Kalendertage bescheinigter
       Dienstunfähigkeit folgenden Tag vor Zuteilung der Eingänge dieses Tages der
       Zählerstand für Sa-Sachen um die Hälfte eines Verteilungsdurchgangs nach Nr. 3.5.2
       herabgesetzt; TaBV- und Ta-Verfahren werden ab diesem Tag nicht mehr zugeteilt.
       2
        Geht die ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung erst später ein, erfolgt die nach Satz
       1 vorzunehmende Herabsetzung/Nichtzuteilung am Tag nach dem Eingang der
       Bescheinigung. 3Satz 1 gilt bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder
       Rehabilitation entsprechend. 4Als Dienstunfähigkeitsbescheinigung gilt auch die
       Aufnahmebescheinigung eines Krankenhauses.

5.2    bei Sonderurlaub
       1
        Bei Sonderurlaub ohne Bezüge wird für dessen Dauer wie nach Nr. 5.1 Satz 1
       verfahren. 2In den übrigen Fällen von Sonderurlaub kann die betreffende Kammer unter
       Berücksichtigung des Anlasses des Sonderurlaubs und der zu erwartenden
       Mehrbelastung für die Zeit der Abwesenheit von der Verteilung nach Nr. 3 durch
       Präsidiumsbeschluss ausgenommen werden.

5.3    in weiteren Fällen der Verhinderung
       In allen weiteren Fällen der Verhinderung des oder der Vorsitzenden entscheidet das
       Präsidium unter Berücksichtigung des Anlasses der Verhinderung und der zu
       erwartenden Mehrbelastung durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Kammer
       zu entlasten ist.

5.4    bei längerfristiger Vakanz im Vorsitz und längerfristiger
       Dienstunfähigkeit
       (1) 1Bei einer längerfristigen Vakanz im Vorsitz kann die Kammer von der Zuteilung von
       Verfahren nach Nr. 3 und/oder Nr. 4 ganz oder teilweise ausgenommen werden. 2Bei
       einer unvorhergesehenen Vakanz (z. B. Todesfall) kann die Kammer sofort, bei einer
       vorhersehbaren Vakanz (z. B. Abordnung des oder der Vorsitzenden, Versetzung in den

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Ruhestand, Versetzung an ein anderes Gericht) bereits vor dem Eintritt der Vakanz von
       der Zuteilung von Verfahren ausgenommen werden.

       (2) Das Präsidium kann der Kammer für die Dauer der Vakanz einen weiteren
       Vorsitzenden oder eine weitere Vorsitzende zuweisen.

       (3) Entsprechendes gilt in den Fällen längerfristiger Dienstunfähigkeit des oder der
       Vorsitzenden.

5.5    Sonderregelung für die Kammern 2, 17 und 26
       Werden die Kammern 2, 17 oder 26 von der Zuteilung von Verfahren in
       Sonderzuständigkeit nach Nr. 3.3 und 3.4. ganz oder teilweise ausgenommen, wird die
       Neuzuteilung dieser Sachen durch Präsidiumsbeschluss geregelt.

5.6    Entlastung der Kammer des Vertreters oder der Vertreterin
       Das Präsidium entscheidet unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrbelastung
       des Vertreters oder der Vertreterin oder des oder der weiteren Vorsitzenden im Sinne
       von Nr. 5.4 Abs. 2 durch Beschluss, ob und für welche Dauer im Falle von Verhinderung
       oder Vakanz die Kammer des Vertreters oder der Vertreterin oder des oder der weiteren
       Vorsitzenden im Sinne von Nr. 5.4 Abs. 2 von der Zuteilung von Sachen ganz oder
       teilweise ausgenommen wird.

5.7    Neuverteilung von Verfahren
       (1) 1Bei einer längerfristigen Verhinderung (außer Erholungs- und Sonderurlaub) oder
       Vakanz kann das Präsidium auch die Neuverteilung der in der Kammer anhängigen
       Verfahren und die Neuverteilung der in dieser Zeit wieder auflebenden oder
       zurückverwiesenen Sachen (Nr. 4.2 und 4.7) anordnen. 2Die Neuverteilung erfolgt in
       diesen Fällen in Abweichung von Nr. 3.5.2 als Einzelverteilung jeweils beginnend mit
       dem ältesten Aktenzeichen. 3Jeder Kammer wird pro Durchgang und unabhängig vom
       Zählerstand eine Sache unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt,
       beginnend mit der Kammer, die nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel an der
       Reihe ist. 4Dies gilt auch für die Kammern mit reduzierter Eingangszahl; der
       diesbezügliche Ausgleich wird bei den kommenden Neuzugängen vorgenommen. 5Die

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Kammer des Vertreters oder der Vertreterin wird in diesem Fall nicht von der Zuteilung
       von Sachen ausgenommen. 6Die Kammer 1 erhält keine Zuteilung. 7Als eine Sache im
       vorstehenden Sinne gelten auch Verfahren mit mehreren Aktenzeichen; für jedes
       Aktenzeichen erfolgt dann eine Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel, für den
       Ausgleich gilt Satz 4, 2. HS entsprechend.

       (2) Wieder auflebende oder zurückverwiesene Sachen werden als Neuzugänge gewertet
       und nach dem allgemeinen Schlüssel neu verteilt.

6.     Verfahren der Abgabe/Neuzuteilung bei fehlender oder
       unklarer Zuständigkeit

6.1    bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der Zuteilung
       1
           Bei offensichtlich fehlerhafter Zuteilung einer Sache ist diese von dem oder der
       Vorsitzenden abzugeben; der Zählerstand im entsprechenden Zählkreis wird um
       einen Zählschritt heraufgesetzt. 2Ist im Zeitpunkt der Abgabe eine
       Sonderzuständigkeit im Sinne von Nr. 3.3 oder 3.4 gegeben, erfolgt die Abgabe an die
       zuständige Kammer unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel; anderenfalls ist die
       Sache zur Neuzuteilung nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel (Nr. 3.5.2) unter
       Beachtung der Regelungen zur Geschäftsverteilung in Sonderfällen (Nr. 4) oder eines
       Präsidiumsbeschlusses nach Nr. 5.6 oder Nr. 5.7 abzugeben. 3Bei Zuteilung im
       unzutreffenden Zählkreis gilt Nr. 3.5.1 Satz 4.

6.2    bei unklarer Zuständigkeit
       1
        Bei Unklarheiten darüber, welcher Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan die
       Bearbeitung einer Sache obliegt, entscheidet das Präsidium. 2Weist das Präsidium die
       Sache keiner bestimmten Kammer zu, so erfolgt die Neuzuteilung nach dem allgemeinen
       Verteilungsschlüssel (Nr. 3.5.2) unter Beachtung der Regelungen zur
       Geschäftsverteilung in Sonderfällen (Nr. 4) oder eines Präsidiumsbeschlusses nach
       Nr. 5.6 oder Nr. 5.7. 3Weist das Präsidium die Sache einer anderen Kammer zu oder gibt
       es die Sache zur Neuverteilung, so wird der Zählerstand der abgebenden Kammer im
       entsprechenden Zählkreis um einen Zählschritt heraufgesetzt.

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7.     Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und
       Richterinnen

7.1    Allgemein
       1
        Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen sind gemäß der Anlage 1 zum
       Geschäftsverteilungsplan den einzelnen Kammern zugeteilt. 2Ihre Heranziehung ergibt
       sich aus der gemäß § 39 i. V. m. § 31 ArbGG in Listen festgelegten Reihenfolge. Die
       ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammer 20 werden zum 1. März 2020 der
       Kammer 25 zugeteilt.

7.2    Sonderfälle
       (1) 1Im Falle einer Vertagung nach Eintritt in die Beweisaufnahme sind abweichend von
       Satz 2 diejenigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen zu den Fortsetzungsterminen
       – auch nach Zurückverweisung gemäß § 562 ZPO – heranzuziehen, die an der
       vorangegangenen Beweisaufnahme mitgewirkt haben. 2Dies gilt nicht, wenn die
       Beweisaufnahme durch das Mitglied eines anderen Gerichts oder im Wege schriftlicher
       Aussagen (Zeugen und/oder Sachverständige) durchgeführt wird.

       (2) In Fällen des § 78a Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind diejenigen ehrenamtlichen Richter und
       Richterinnen heranzuziehen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, die Gegenstand
       der Rüge gemäß § 78a Abs. 1 ArbGG ist.

       (3) 1In Fällen von Ablehnungsgesuchen gegen Vorsitzende und deren Vertreter oder
       Vertreterin oder Selbstablehnungen, die am Tag der mündlichen Verhandlung
       angebracht werden, sind diejenigen ehrenamtlichen Richter oder Richterinnen
       heranzuziehen, die an der Verhandlung mitgewirkt haben oder mitwirken sollen. 2Bei
       allen übrigen Ablehnungsgesuchen oder Selbstablehnungen entscheidet die Kammer
       unter Mitwirkung des oder der nach der jeweiligen Liste nächstberufenen ehrenamtlichen
       Richters oder Richterin. 3Sind für den vorgesehenen Beratungstag bereits ehrenamtliche
       Richter oder Richterinnen geladen, sind diese zuständig.

       (4) In den Fällen eines Ablehnungsgesuchs gegen einen ehrenamtlichen Richter oder
       eine ehrenamtliche Richterin oder im Falle der Selbstablehnung eines ehrenamtlichen
       Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin sind der festgelegten Reihenfolge nach

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noch nicht zu den nachfolgenden Sitzungen eingeteilte ehrenamtliche Richter oder
       Richterinnen aus dem Kreis zu der Entscheidung über das Gesuch heranzuziehen, dem
       der abgelehnte Richter oder die abgelehnte Richterin angehört.

7.3    Verhinderung eines Richters/einer Richterin
       (1) 1Sind ehrenamtliche Richter und Richterinnen an der Wahrnehmung der Sitzung oder
       Beratung verhindert, so sind der festgelegten Reihenfolge nach noch nicht zu
       nachfolgenden Sitzungen eingeteilte ehrenamtliche Richter und Richterinnen
       heranzuziehen. 2Gleiches gilt, wenn ehrenamtliche Richter oder Richterinnen an der
       Wahrnehmung des Fortsetzungstermins im Sinne von Nr. 7.2 Abs. 1 oder eines für
       diesen anberaumten Ersatztermins verhindert sind. 3Der Grund der Verhinderung und der
       Weg der Übermittlung sind in der Liste festzuhalten. 4Die nach Satz 2 in Verbindung mit
       Satz 1 heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter und Richterinnen sind auch zu den
       nachfolgenden Verhandlungsterminen heranzuziehen. 5Im Falle ihrer Verhinderung gilt
       Satz 1 entsprechend.

       (2) Die Regelungen in Abs. 1 gelten in Fällen eines ausschließlich schriftlichen
       Verfahrens sinngemäß.

 7.4       Verhinderung sämtlicher Richter/Richterinnen einer Kammer
       Sind sämtliche ehrenamtliche Richter und Richterinnen einer Kammer verhindert, so
       erfolgt die Zuziehung von Vertretern entsprechend der Regelung über die Vertretung der
       Vorsitzenden (Nr. 1.1 und 1.2.1).

7.5    kurzfristige Mitteilung einer Verhinderung
       1
        Geht die Mitteilung der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters oder einer
       ehrenamtlichen Richterin bis zu zwei Arbeitstage vor dem Sitzungstag oder am
       Sitzungstag selbst ein, ist ersatzweise ein ehrenamtlicher Richter oder eine
       ehrenamtliche Richterin aus der diesem Geschäftsverteilungsplan als Anlage 2
       beigefügten Hilfsliste ohne Anrechnung auf den Turnus der Kammer, der er oder sie
       zugeteilt ist, heranzuziehen. 2Gleiches gilt, wenn der ehrenamtliche Richter oder die
       ehrenamtliche Richterin nicht bis spätestens 15 Minuten nach dem vorgesehenen

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Sitzungstermin erschienen ist und nicht sein bzw. ihr Erscheinen bis zum Beginn des
       nächsten Sitzungstermins ankündigt. 3Es ist derjenige ehrenamtliche Richter oder
       diejenige ehrenamtliche Richterin heranzuziehen, dessen bzw. deren Name im Alphabet
       dem des verhinderten Richters oder der verhinderten Richterin nachfolgt. 4Erklärt sich ein
       ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin der Hilfsliste für verhindert, tritt
       an seine bzw. ihre Stelle der nächstfolgende ehrenamtliche Richter oder die
       nächstfolgende ehrenamtliche Richterin aus der Hilfsliste. 5Ist die Hilfsliste erschöpft, sind
       die ehrenamtlichen Richter zunächst nach Nr. 7.1 und sodann gemäß Nr. 7.4
       heranzuziehen. 6Nr. 7.2 Abs. 1 und Nr. 7.3 Satz 3 gelten entsprechend.

       Berlin, den 15. Dezember 2020

Dr. Hantl-Unthan              Dr. Baer             Kloppenburg

Dr. Nielsen                   Reber                Schaude

Anlagen

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