GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - Das Präsidium - GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2021 Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, Fahrverbindung: Telefon: +49 (0)30 90171-0 (Vermittlung) U-Bahn (Kurfürstenstraße, Nollendorfplatz) Fax: +49 (0)30 90171-222/333 Bus (M19, M29; M48; M85, 106, 187)
Inhaltsverzeichnis 1. Vorsitz und Vertretung ....................................................................................................... 3 1.1 Vorsitzende und ständige Vertreter .............................................................................. 3 1.2 Sonderfälle der Vertretung ........................................................................................... 5 1.3 Allgemeiner Bereitschaftsdienst ................................................................................... 7 2. Vorbereitende Bearbeitung der Neueingänge .................................................................. 8 2.1 Kennzeichnung der Neueingänge ................................................................................ 8 2.2 Zuteilung und Eintragung der Neueingänge ................................................................. 9 2.3 Zuteilung bei fehlerhaften Angaben ........................................................................... 10 3. Verteilung der eingehenden Sachen ............................................................................... 10 3.1 Verfahren der Verteilung ............................................................................................ 10 3.2 Zuteilung für Kammer 1.............................................................................................. 10 3.3 Zuteilung für Kammer 2.............................................................................................. 11 3.4 Zuteilung für Kammern 17 und 26 .............................................................................. 11 3.5 Zuteilung im Übrigen .................................................................................................. 11 3.6 Beginn des Zählerstands ........................................................................................... 14 4. Geschäftsverteilung in Sonderfällen .............................................................................. 14 4.1 Neues Verfahren in derselben Sache......................................................................... 14 4.2 Wiederaufnahmeverfahren ......................................................................................... 15 4.3 Dauer der Regelungen in Nr. 4.1 ............................................................................... 15 4.4 Verbindung ................................................................................................................ 15 4.5 Hauptsache- und Arrest-/Verfügungsverfahren, Zwangsvollstreckungsgegenklagen . 15 4.6 Ausschluss einer/eines Vorsitzenden ......................................................................... 16 4.7 Zurückverweisung einer Sache .................................................................................. 16 4.8 Verweisung an Güterichter ......................................................................................... 17 5. Absperrung einer Kammer und Neuverteilung in Sonderfällen .................................... 17 5.1 bei Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ....... 18 5.2 bei Sonderurlaub........................................................................................................ 18 5.3 in weiteren Fällen der Verhinderung........................................................................... 18 5.4 bei längerfristiger Vakanz im Vorsitz und längerfristiger Dienstunfähigkeit ................. 18 5.5 Sonderregelung für die Kammern 2, 17 und 26 .......................................................... 19 5.6 Entlastung der Kammer des Vertreters oder der Vertreterin ....................................... 19 5.7 Neuverteilung von Verfahren...................................................................................... 19 6. Verfahren der Abgabe/Neuzuteilung bei fehlender oder unklarer Zuständigkeit ........ 20 6.1 bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der Zuteilung....................................................... 20 6.2 bei unklarer Zuständigkeit .......................................................................................... 20 7. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen ....................................... 21 7.1 Allgemein ................................................................................................................... 21 7.2 Sonderfälle................................................................................................................. 21 7.3 Verhinderung eines Richters/einer Richterin .............................................................. 22 7.4 Verhinderung sämtlicher Richter/Richterinnen einer Kammer .................................... 22 7.5 kurzfristige Mitteilung einer Verhinderung .................................................................. 22 Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 2 von 23 Seiten
1. Vorsitz und Vertretung 1.1 Vorsitzende und ständige Vertreter Der Vorsitz der Kammern 1 bis 26 sowie die ständige Vertretung im Vorsitz werden für das Geschäftsjahr 2020 wie folgt geregelt: Kammer 1 Vorsitzende Dr. Hantl-Unthan Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 2 Kammer 2 Vorsitzender Dr. Fenski Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 1 Kammer 3 Vorsitzende Salzmann Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 4 Kammer 4 Vorsitzender Dr. Schleusener Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 3 Kammer 5 Vorsitzender Augustin Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 8 Kammer 6 Vorsitzende derzeit nicht besetzt Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 17 Kammer 7 Vorsitzende Reber Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 23 Kammer 8 Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Dr. Leege (bis 28.02.2021, abgeordnet) Ab 01.03.2021: N.N. Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 5 Kammer 9 Vorsitzende Dr. Baer Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 10 Kammer 10 Vorsitzender Wenning-Morgenthaler Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 9 Kammer 11 Vorsitzender Janzen Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 25 Kammer 12 Vorsitzender Dr. Maul-Sartori Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 13 Kammer 13 Vorsitzende Nowak Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 3 von 23 Seiten
Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 12 Kammer 14 Vorsitzende Schaude Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 21 Kammer 15 Vorsitzender Klueß (bis 30.06.2021) Ab 01.07.2021: vorläufig nicht besetzt Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 17 Kammer 16 Vorsitzende Pechstein Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 17 Kammer 17 Vorsitzender Dreßler Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 16 Kammer 18 Vorsitzende Staudacher Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 20 Kammer 19 Vorsitzender Dr. Nielsen Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 26 Kammer 20 Vorsitzender derzeit nicht besetzt Stellvertreter Die Vorsitzende der Kammer 18 Kammer 21 Vorsitzende Dr. Hinrichs Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 14 Kammer 22 Vorsitzende derzeit nicht besetzt Stellvertreterin die Vorsitzende der Kammer 24 Kammer 23 Vorsitzende Seiler Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 7 Kammer 24 Vorsitzende Reber Stellvertreterin Die Vorsitzende der Kammer 23 Kammer 25 Vorsitzender Rausch Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 11 Kammer 26 Vorsitzender Kloppenburg Stellvertreter Der Vorsitzende der Kammer 19 Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 4 von 23 Seiten
1.2 Sonderfälle der Vertretung 1.2.1 Weitere regelmäßige Vertretung Bei gleichzeitiger Verhinderung von Vorsitzenden und ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin erfolgt die Vertretung im Vorsitz in nachfolgender Reihenfolge: Kammer 1: Vors. der Kammer 25, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4. Kammer 2: Vors. der Kammer 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25. Kammer 3: Vors. der Kammer 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 23, 21, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 25. Kammer 4: Vors. der Kammer 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 6. Kammer 5: Vors. der Kammer 3, 25, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 6. Kammer 6: Vors. der Kammer 20, 8, 10,12, 14, 16, 18, 22, 24, 26, 4, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 19, 21, 23, 25, 3. Kammer 7: Vors. der Kammer 5, 3, 25, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 6, 4, 26, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 8, 10. Kammer 8: Vors. der Kammer 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 3. Kammer 9: Vors. der Kammer 7, 5, 3, 25, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 11, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12. Kammer 10: Vors. der Kammer 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7. Kammer 11: Vors. der Kammer 9, 7, 5, 3, 23, 21, 19, 17, 15, 13, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12. Kammer 12: Vors. der Kammer 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11. Kammer 13: Vors. der Kammer 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 21, 19, 17, 15, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16, 14. Kammer 14: Vors. der Kammer 16, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 15, 17, 19, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11, 13. Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 5 von 23 Seiten
Kammer 15: Vors. der Kammer 13, 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 21,19, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 18, 16. Kammer 16: Vors. der Kammer 13, 18, 20, 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 15, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11. Kammer 17: Vors. der Kammer 15, 7, 9, 5, 3, 25, 23, 21, 19, 18, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26, 24, 22, 20, 13, 11. Kammer 18: Vors. der Kammer 22, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 17, 19, 21, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, Kammer 19: Vors. der Kammer 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 21,18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 24, 22, 20. Kammer 20: Vors. der Kammer 9, 24, 26, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 21, 25, 3, 5, 7, 11, 13, 15, 17,19, 23. Kammer 21: Vors. der Kammer 4, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3, 25, 23, 20, 18, 16, 12, 10, 8, 6, 26, 24, 22. Kammer 22: Vors. der Kammer 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 26, 23, 25, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21. Kammer 23: Vors. der Kammer 21, 19, 17, 15, 13, 11, 9, 5, 25, 3, 20, 22, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26, 24. Kammer 24: Vors. der Kammer 26, 13, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 4,25, 3, 5, 9, 11, 15, 17, 19, 21. Kammer 25: Vors. der Kammer 23, 21, 17, 19, 15, 13, 9, 7, 5, 3, 24, 22, 20, 18, 16, 14, 12, 10, 8, 6, 4, 26. Kammer 26: Vors. der Kammer 25, 24, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 21, 23. 1.2.2 Ablehnung (1) 1Über die Selbstablehnung oder Parteiablehnung von Vorsitzenden und deren Vertreter oder Vertreterin entscheidet die Kammer unter Mitwirkung der oder des Vorsitzenden der unter Nr. 1.2.1 aufgeführten Kammern in der dort genannten Reihenfolge. 2Dies gilt auch bei Ablehnung des ständigen Vertreters oder der ständigen Vertreterin im Verhältnis zum oder zur ordentlichen Vorsitzenden. 3Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung richtet sich die Zuständigkeit nach der unter Nr. 1.2.1 aufgeführten Reihenfolge. 4Für Ablehnungsgesuche, die am Tag der mündlichen Verhandlung angebracht werden, ist für die Dauer dieses Tages nur die oder der Vorsitzende der Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 6 von 23 Seiten
ersten unter Nr. 1.2.1 aufgeführten Kammern zuständig. 5Die Regelung in Nr. 1.3 über die Zuständigkeit des allgemeinen Bereitschaftsdienstes bleibt nach Maßgabe der Regelung in Nr. 1.3 Abs. 1 Satz 4 unberührt. (2) Werden auch zur Entscheidung über die Ablehnung berufene Vorsitzende abgelehnt oder erklären diese ihre Selbstablehnung, entscheidet hierüber die Kammer unter Mitwirkung der oder des Vorsitzenden der Kammer in der weiteren unter Nr. 1.2.1 aufgeführten Reihenfolge. (3) Bis zur Entscheidung über die Ablehnung gilt die oder der nach Absatz 1 und 2 zuständige Vorsitzende als regelmäßige Vertreterin oder regelmäßiger Vertreter für das gesamte Verfahren. (4) 1Wird die Ablehnung für begründet erklärt, gelten für das weitere Verfahren die Regelungen in Nr. 1.1 und 1.2.1 mit der Maßgabe, dass an der Entscheidung über die Ablehnung beteiligte Vorsitzende ausgenommen sind und bei dem Vertreter oder der Vertreterin eine Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel erfolgt. ²Der Zählerstand der Kammer des oder der abgelehnten Vorsitzenden wird um einen Zählschritt heraufgesetzt. 3Die Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel nach Satz 1 und die Heraufsetzung um einen Zählschritt nach Satz 2 erfolgen nur, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht bereits erledigt ist. 1.3 Allgemeiner Bereitschaftsdienst (1) 1Es wird ein allgemeiner Bereitschaftsdienst eingerichtet. 2Zu den Aufgaben des Bereitschaftsdienstes gehört in Abweichung von Nr. 1.1 und 1.2 die vertretungsweise Erledigung eilbedürftiger Sachen bei Verhinderung der sonst zuständigen Vorsitzenden während der in Abs. 4 geregelten Bereitschaftszeit. 3Eilbedürftigkeit liegt insbesondere vor bei Anträgen auf Verlängerung von Fristen, wenn die Frist innerhalb der nächsten drei Arbeitstage abläuft. 4Für Ablehnungsgesuche, die während der mündlichen Verhandlung eingehen, ist der Bereitschaftsdienst nicht zuständig. (2) 1Die Verhinderung von Vorsitzenden ist gegeben, wenn diese nicht im Gericht anwesend sind. 2Darüber hinaus liegt ein Fall der Verhinderung vor, wenn Vorsitzende zwar anwesend sind, sich aber wegen zwingend notwendiger Wahrnehmung anderweitiger dienstlicher Aufgaben selbst für verhindert erklären; hierüber ist ein Vermerk in den Akten zu fertigen. Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 7 von 23 Seiten
(3) Ist die Zuständigkeit für eine Sache auf die oder den mit der Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes beauftragte/n Vorsitzende oder Vorsitzenden übergegangen, bleibt sie für den Rest des Tages bestehen. (4) 1Mit der Wahrnehmung des allgemeinen Bereitschaftsdienstes beauftragte Vorsitzende müssen montags bis donnerstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Dienstgebäude anwesend sein. 2 Am 24. und 31.12. wird ein allgemeiner Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet. (5) 1Der Bereitschaftsdienst wird durch die Vorsitzenden im täglichen Wechsel geleistet. 2 Die Präsidentin und der Vizepräsident bleiben hiervon grundsätzlich ausgenommen. 3 Unter Berücksichtigung angezeigter Verhinderungsfälle und gleichmäßiger Inanspruchnahme aller Vorsitzenden wird monatlich im Voraus eine Bereitschaftsdienstliste gefertigt, in der die Namen der Bereitschaftsrichter oder Bereitschaftsrichterinnen für den einzelnen Tag ausgewiesen sind. 4In vorhersehbaren Verhinderungsfällen während des laufenden Monats kann eine Änderung des Bereitschaftsdienstes durch Präsidiumsbeschluss erfolgen; im Übrigen gelten die Vertretungsregelungen in Nr. 1.1 und 1.2.1 entsprechend. 2. Vorbereitende Bearbeitung der Neueingänge 2.1 Kennzeichnung der Neueingänge (1) 1Die Neueingänge in Rechtssachen werden nach folgender Maßgabe bearbeitet: 2 Die Postannahmestelle versieht alle Eingänge für das Landesarbeitsgericht neben dem Tageseingangsstempel mit einem großen grünen Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge auf folgende Weise: • 3 Die Kennzeichnung mit dem Buchstaben A erhalten die ersten gleichzeitigen Eingänge an jedem Tage (in der Regel die Eingänge des Nachtbriefkastens ab 00:00 Uhr). • 4 Die nachfolgend im Laufe eines Tages gleichzeitig eingehenden Sachen erhalten den Buchstaben B, die weiteren nachfolgend gleichzeitig eingehenden Sachen erhalten den Buchstaben C usw. Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 8 von 23 Seiten
• 5 Die Postannahmestelle hat die gemeinsam eingehenden Sachen für das Landesarbeitsgericht unverzüglich mit dem Tageseingangsstempel und dem entsprechenden Buchstaben zu kennzeichnen. (2) 1Rechtsmittelschriften, Prozesskostenhilfeanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, die ohne Einschaltung der Poststelle der Gerichte für Arbeitssachen bei der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts eingehen, sind von der für die Geschäftsverteilung zuständigen Dienstkraft unverzüglich an die Postannahmestelle zur Kennzeichnung zu geben. 2Dies gilt auch, wenn sich die Berufungsschrift bereits in den Akten befindet und die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden ist, sowie für Trennungsbeschlüsse. 2.2 Zuteilung und Eintragung der Neueingänge (1) Neueingänge werden den Kammern von der für die Geschäftsverteilung zuständigen Dienstkraft nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 3 und 4 zugeteilt. (2) 1Die Eintragung der Eingänge erfolgt in der Reihenfolge der Eingangstage. 2Bei Einlegung per Telefax richtet sich die Eintragung zusätzlich nach der Uhrzeit. 3Bei sonstigen Eingängen und bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Telefaxe an einem Tag werden diese in der alphabetischen Reihenfolge der grünen Buchstaben eingetragen (3) 1Mehrere Eingänge desselben Buchstabens werden wie folgt eingetragen: 2 Eilsachen (Beschwerden oder Berufungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) sind vorab einzutragen. 3Soweit mehrere Eilsachen innerhalb eines grünen Buchstabens eingehen, sind diese nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze einzutragen. 4 Die Eingänge werden nach Arbeitsgerichten in der Reihenfolge Berlin, Brandenburg an der Havel, Cottbus, Eberswalde, Frankfurt/Oder, Neuruppin und Potsdam sortiert und eingetragen. 5Bei mehreren Eingängen eines Arbeitsgerichts wird innerhalb der Sortierung in der Reihenfolge der Ordnungszahl der Kammern erster Instanz eingetragen. 6Gehen mehrere Eingänge einer Kammer mit derselben Ordnungszahl und verschiedenen Registerzeichen ein, so sind diese aufgrund der Registerzeichen nach der Rangfolge AR, BV, BVHa, Ca, Ha einzutragen. 7Mehrere Eingänge derselben Kammer der ersten Instanz werden nach der Reihenfolge des Geschäftszeichens eingetragen. Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 9 von 23 Seiten
(4) Gehen mehrere Eingänge mit verschiedenen Anträgen in Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG ein, werden diese nach der Reihenfolge der Daten der Allgemeinverbindlicherklärungen oder Rechtsverordnungen (ältestes Datum zuerst) eingetragen. (5) 1Gehen gleichzeitig mehrere Rechtsmittel für unterschiedliche Zählkreise im Sinne von Nr. 3.5.1 aus demselben erstinstanzlichen Verfahren ein, sind Ta-Sachen nachrangig einzutragen. 2Rechtsmittel in diesem Sinne sind auch Anträge auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens. 2.3 Zuteilung bei fehlerhaften Angaben 1 Ist aufgrund der Angabe des erstinstanzlichen Geschäftszeichens in der Rechtsmittel- oder Antragsschrift eine Zuteilung erfolgt, so bleibt es bei dieser, auch wenn sich später herausstellt, dass die Angabe in der Rechtsmittel- oder Antragsschrift unrichtig war und die richtige Angabe zu einer anderen Zuteilung geführt hätte. 2Dies gilt nicht für die Verteilung in Sonderfällen (Nr. 4). 3. Verteilung der eingehenden Sachen 3.1 Verfahren der Verteilung Sämtliche Eingänge werden gerichtsweit gezählt; die Zuteilung erfolgt im Wege eines nachvollziehbaren automatisierten Verfahrens gemäß den nachfolgenden Vorgaben. 3.2 Zuteilung für Kammer 1 1Der Kammer 1 werden die jeweils zweite und vierte im Monat eingehende Beschwerde gegen Entscheidungen gemäß § 100 ArbGG (Beschwerden gegen Entscheidungen über die Besetzung der Einigungsstelle) zugeteilt. 2Nr. 3.5.2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Außerdem werden der Kammer 1 alle AR-Sachen zugeteilt. Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 10 von 23 Seiten
3.3 Zuteilung für Kammer 2 1 Der Kammer 2 werden alle Sachen gemäß §§ 21, 27, 28, 37 ArbGG zugeteilt. 2Diese Eingänge werden zusätzlich in einem besonderen Zählkreis erfasst (SHa-EhRi-Verfahren). 3.4 Zuteilung für Kammern 17 und 26 Den Kammern 17 und 26 werden – abwechselnd und beginnend mit der Kammer 17 - zugeteilt 3.4.1 alle Verfahren nach § 49 Abs. 2 ArbGG, 3.4.2 alle Beschwerden gegen Entscheidungen • gemäß § 21 i. V. m. § 11 RPflG, • in Streitwertfestsetzungsverfahren der Arbeitsgerichte, 3.4.3 alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel betreffend • Justizverwaltungskosten, • Kostenansatz, • Festsetzung der außergerichtlichen Kosten, • Festsetzung der Anwaltsgebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe, • Festsetzung gemäß § 11 RVG durch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, • Entscheidungen über Einwendungen gemäß § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung, soweit diese beim Arbeitsgericht entstandene Ansprüche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 Justizbeitreibungsordnung betreffen, • Festsetzungen nach dem JVEG, 3.4.4 alle Klagen auf Entschädigungen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie sonstige Oa-Sachen. 3.4.5 Die Eingänge gemäß Nr. 3.4.1 (SHa-Verfahren) und gemäß Nr. 3.4.2 und 3.4.3 (Ta(Kost)-Verfahren) werden zusätzlich in einem besonderen Zählkreis erfasst. 3.5 Zuteilung im Übrigen Alle übrigen Eingänge werden den Kammern nach folgenden Maßgaben zugeteilt: Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 11 von 23 Seiten
3.5.1 Bildung von Zählkreisen 1 Die Verteilung der eingehenden Sachen wird getrennt nach Gruppen vorgenommen. 2Es werden je ein Zählkreis für Beschwerden in Beschlussverfahren (TaBV-, TaBVGa- und TaBVHa-Verfahren), für die besonderen Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 und 5 ArbGG (BVL- und BVLHa-Verfahren) und für allgemeine Beschwerdesachen (Ta- Verfahren) mit Ausnahme der in Nr. 3.4 aufgeführten Beschwerdesachen gebildet. 3Für alle übrigen Sachen wird ein weiterer Zählkreis gebildet. 4Wird eine Sache einem unzutreffenden Zählkreis zugeordnet, so verbleibt es bei der Zuständigkeit der Kammer unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel im zutreffenden Zählkreis. 5Der Zählerstand im unzutreffenden Zählkreis wird entsprechend heraufgesetzt. 3.5.2 Allgemeiner Verteilungsschlüssel (1) 1Die Kammern 6, 18, 20, 22 und 24 erhalten vorerst keine Eingänge, sie sind auch von der Geschäftsverteilung in Sonderfällen nach Nr. 4 ausgenommen; gleiches gilt für die Kammer 15 ab 1. April 2021. 2Die Kammer 2 erhält 30 %, die Kammer 5 erhält 50 %, die Kammer 9 erhält 60 %, die Kammer 21 erhält 70 %, die Kammern 4 und 19 erhalten 80 %, die Kammer 11 erhält 90%, die Kammer 17 erhält 90 % der Eingänge einer normalen Kammer unter Berücksichtigung des speziellen Verteilungsschlüssels nach Nr. 3.5.3. 3Die übrigen Kammern (normale Kammern) erhalten jeweils 100 % der Eingänge, die Kammer 26 unter Berücksichtigung des speziellen Verteilungsschlüssels nach Nr. 3.5.3. 4Die Kammer 1 erhält über die nach Nr. 3.2 zugeteilten Verfahren hinaus keine weiteren Eingänge. 5Die Kammer 2 bleibt bei der Zuteilung von Eilsachen (Beschwerden oder Berufungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) ausgenommen; Nr. 4.5 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) 1Normale Kammern erhalten bei jedem Verteilungsdurchgang nach Nr. 3.5.1 Satz 2 ein Verfahren und bei jedem Verteilungsdurchgang nach Nr. 3.5.1 Satz 3 vier Verfahren (allgemeiner Verteilungsdurchgang). 2Teilkammern werden beim jeweils ersten Durchgang ebenfalls berücksichtigt und bei weiteren Durchgängen im Verhältnis ihres Anteils zur Vollkammer übersprungen. 3Bei der Zuteilung von Sachen in Sonderfällen nach Nr. 4 unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel entfällt für die jeweils betreffende Kammer für jede derartige Zuteilung die jeweils nächste Zuteilung einer Sache im jeweiligen allgemeinen Verteilungsdurchgang. Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 12 von 23 Seiten
(3) Der Zählerstand der Kammern mit im Kalenderjahr anerkannt schwerbehinderten Vorsitzenden wird auf Antrag vor der Zuteilung am 31.12. für Sa-Sachen um die Hälfte eines allgemeinen Verteilungsdurchgangs herabgesetzt. (4) Der allgemeine Verteilungsschlüssel kann durch Präsidiumsbeschluss, insbesondere bei Überlastung oder ungenügender Auslastung von Vorsitzenden, geändert werden. 3.5.3 Spezieller Verteilungsschlüssel (1) 1Die Zuteilung der den Kammern 17 und 26 in Sonderzuständigkeit zugewiesenen Sachen erfolgt unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel nach Nr. 3.5.2, für die Zuteilung nach Nr. 3.4.1 bis 3.4.3 im Verhältnis 3:1, d. h. nach der Zuteilung von je drei in die Sonderzuständigkeit fallenden Sachen entfällt die jeweils nächste Zuteilung einer Sache nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel im Zählkreis nach Nr. 3.5.1 Satz 3. 2Die Zuteilung nach Nr. 3.4.4 erfolgt unter voller Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel. (2) Die Zuteilung der der Kammer 2 in Sonderzuständigkeit zugewiesenen Sachen gemäß §§ 21, 27, 28, 37 ArbGG erfolgt unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel nach Nr. 3.5.2 im Verhältnis 10 zu 1, d. h. für je zehn SHa-EhRi- Verfahren entfällt die jeweils nächste Zuteilung einer Sache nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel im Zählkreis nach Nr. 3.5.1 Satz 3. 3.5.4 Verteilung von Verfahren gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG (1) 1Werden mehrere unterschiedliche Allgemeinverbindlicherklärungen oder Rechtsverordnungen in einem Verfahren angegriffen, so erhält das Verfahren für jede angegriffene Erklärung ein eigenes Geschäftszeichen. 2Das Verfahren wird der nach dem Verteilungsschlüssel zuständigen Kammer unter vollständiger Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt. (2) Ist bei Eingang eines Antrags bereits ein Verfahren anhängig, das dieselbe Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung betrifft, so wird dieser Antrag der Kammer ohne Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt, die mit dieser Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung bereits befasst ist. (3) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn neben der bereits anhängigen Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung eine weitere, noch nicht anhängige Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung angegriffen wird. 2In diesem Fall wird die Sache der nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Nr. 2.2 Abs. 4 Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 13 von 23 Seiten
zuständigen Kammer zugeteilt. 3Die Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel, soweit es die noch nicht anhängige Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung betrifft. 4Die Abgabe des bereits anhängigen Teils obliegt sodann dem oder der Vorsitzenden. (4) 1Geht ein Antrag ein, der ausschließlich mehrere bereits anhängige Allgemeinverbindlicherklärungen oder Rechtsverordnungen erfasst, die bereits unterschiedlichen Kammern zugeteilt sind, so gelten Absatz 3 Sätze 2 und 4 entsprechend. 2Eine Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel erfolgt nicht. (5) Für Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. 3.5.5 Anrechnung von BVL-Verfahren Bei Zuteilung von BVL-Verfahren wird der Zählerstand der betroffenen Kammer für Sa- Sachen einmalig um ¼ eines allgemeinen Verteilungsdurchgangs herabgesetzt. 3.6 Beginn des Zählerstands Zu Beginn des Geschäftsjahres wird an den Zählerstand am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres angeknüpft. 4. Geschäftsverteilung in Sonderfällen 4.1 Neues Verfahren in derselben Sache (1) 1Ist bei Eingang eines Rechtsmittels oder eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bereits ein Rechtsmittel oder ein SHa-Verfahren aus demselben erstinstanzlichen Verfahren anhängig oder anhängig gewesen, so wird dieses der Kammer zugeteilt, die mit der Sache befasst ist oder war. 2Dies gilt nicht für die Sonderzuständigkeit der Kammern 17 und 26, es sei denn, das Rechtsmittel fällt ebenfalls in die Sonderzuständigkeit. 3Die Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel, wenn nach der Aktenordnung ein neues Aktenzeichen vergeben wird; Nr. 4.7 bleibt unberührt. 4 Eine Anrechnung erfolgt nicht, bei Fortsetzung eines Rechtsmittelverfahrens wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 14 von 23 Seiten
bei Fortsetzung eines Rechtsmittelverfahrens, dessen Akten nach den Bestimmungen der Aktenordnung wegen Nichtbetreibens weggelegt worden waren, bei Trennung hinsichtlich der abgetrennten Sache. (2) Prozesskostenhilfeanträge, die zu einem bereits eingelegten Rechtsmittel eingehen, und Rechtsmittel, die zu einem bereits eingelegten selbständigen Prozesskostenhilfeantrag eingehen, werden ohne Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel dem anhängigen Verfahren zugeordnet. (3) Selbständige Beweisverfahren bei bereits anhängigem Rechtsmittel werden der Kammer der Hauptsache ohne Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt. 4.2 Wiederaufnahmeverfahren 1 Die Regelung unter Nr. 4.1 Satz 1 gilt nicht bei Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens. 2In diesem Fall bleibt die zuvor mit der Sache befasste Kammer von der Zuteilung ausgenommen. 4.3 Dauer der Regelungen in Nr. 4.1 1 Soweit in Nr. 4.1 die Zuständigkeit derselben Kammer festgelegt ist, gilt diese Regelung nur für die Dauer von fünf Jahren. 2Die Frist beginnt mit dem Anfang des Jahres, das dem Jahr der ersten Eintragung folgt. 4.4 Verbindung 1 Werden mehrere Rechtsmittelverfahren verbunden, so erfolgt die Verbindung zu demjenigen Verfahren, das als erstes gemäß Nr. 2 eingetragen worden ist. 2Für die Entscheidung nach § 147 ZPO ist die Kammer zuständig, zu der das Verfahren danach zu verbinden wäre. 4.5 Hauptsache- und Arrest-/Verfügungsverfahren, Zwangsvollstreckungsgegenklagen (1) 1Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Rechtsmittel in Arrest- oder Verfügungsverfahren werden der Kammer zugeteilt, die bereits mit dem Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 15 von 23 Seiten
Hauptsacheverfahren befasst ist oder war. 2Dies gilt auch dann, wenn sich das Hauptsacheverfahren auf mehr Streitgegenstände erstreckt als das Verfügungs- oder Arrestverfahren oder umgekehrt. 3Entsprechendes gilt für Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren, die nach Einlegung eines Rechtsmittels im Arrest- oder Verfügungsverfahren oder nach Eingang eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz eingehen. 4Das Rechtsmittel erhält ein neues Geschäftszeichen. 5Es erfolgt eine Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel. 6Eine erst mit der Anschlussberufung eintretende Identität bleibt unberücksichtigt. (2) Rechtsmittel in Zwangsvollstreckungsgegenklageverfahren werden unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel der Kammer zugeteilt, die mit dem Ausgangsverfahren befasst war. 4.6 Ausschluss einer/eines Vorsitzenden (1) 1Verfahren, in denen ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, werden nicht der Kammer, welcher der oder die Vorsitzende angehört, sondern der Kammer mit der nächst höheren Ordnungszahl unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt. 2Entsprechendes gilt für die Zuteilung von Verfahren, bei denen die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung des Ehepartners/der Ehepartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin des/der Vorsitzenden ergangen sind. 3Ist das Verfahren bereits zugeteilt, erfolgt eine Neuzuteilung unter Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel; der Zählerstand der abgebenden Kammer wird um einen Zählschritt aus dem entsprechenden Zählkreis heraufgesetzt. (2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren, in denen der Spruch einer Einigungs-, Schlichtungs- oder Schiedsstelle oder eine in dieser Stelle getroffene Vereinbarung zu überprüfen, auszulegen oder anzuwenden oder über die Zuständigkeit dieser Stelle zu entscheiden ist, sofern der oder die Vorsitzende als Mitglied dieser Stelle tätig geworden ist. 4.7 Zurückverweisung einer Sache 1 In Fällen einer Zurückverweisung vom Bundesarbeitsgericht oder von einem Verfassungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgt eine Anrechnung Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 16 von 23 Seiten
auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel. 2Im Übrigen gelten folgende Zuteilungsregelungen: 4.7.1 Die zurückverwiesene Sache erhält die Kammer, die die aufgehobene Entscheidung gefällt hat, und zwar unabhängig von einem inzwischen eingetretenen Wechsel im Vorsitz. 4.7.2 Weist das Bundesarbeitsgericht oder das Verfassungsgericht die zurückverwiesene Sache einer bestimmten Kammer zu, so wird sie dieser Kammer zugeteilt. 1 4.7.3 Wird der Rechtsstreit an eine andere Kammer zurückverwiesen, ohne dass diese ausdrücklich genannt worden ist, so wird er unter Auslassung der bisher mit ihm befassten Kammer derjenigen Kammer zugeteilt, die nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel an der Reihe ist. 2Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung sind die Richter oder Richterinnen, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. 4.8 Verweisung an Güterichter 1 (1) Zu Güterichtern werden die Vorsitzenden der Kammer 11 (Herr Janzen) und der 2 Kammer 26 (Herr Kloppenburg) bestimmt. Die Güterichterverfahren werden abwechselnd auf die Güterichter Kloppenburg und Janzen verteilt, und zwar in dieser Reihenfolge. (2) Die Güterichter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg geben sich eine Geschäftsordnung. (3) An dem auf die Beendigung des Güterichterverfahrens folgenden Wochentag erfolgt vor Zuteilung der an diesem Tag eingehenden Sachen eine Anrechnung auf den allgemeinen Verteilungsschlüssel im Zählkreis des Ausgangsverfahrens im Verhältnis 1 zu 1 bei dem Güterichter, der die Sache nach interner Zuweisung bearbeitet hat, durch Herabsetzung des Zählers. 5. Absperrung einer Kammer und Neuverteilung in Sonderfällen In Fällen der Verhinderung des oder der ordentlichen Vorsitzenden oder einer Vakanz im Vorsitz einer Kammer ist wie folgt zu verfahren: Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 17 von 23 Seiten
5.1 bei Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation 1 In Krankheitsfällen wird an dem auf jeweils fünf Kalendertage bescheinigter Dienstunfähigkeit folgenden Tag vor Zuteilung der Eingänge dieses Tages der Zählerstand für Sa-Sachen um die Hälfte eines Verteilungsdurchgangs nach Nr. 3.5.2 herabgesetzt; TaBV- und Ta-Verfahren werden ab diesem Tag nicht mehr zugeteilt. 2 Geht die ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung erst später ein, erfolgt die nach Satz 1 vorzunehmende Herabsetzung/Nichtzuteilung am Tag nach dem Eingang der Bescheinigung. 3Satz 1 gilt bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation entsprechend. 4Als Dienstunfähigkeitsbescheinigung gilt auch die Aufnahmebescheinigung eines Krankenhauses. 5.2 bei Sonderurlaub 1 Bei Sonderurlaub ohne Bezüge wird für dessen Dauer wie nach Nr. 5.1 Satz 1 verfahren. 2In den übrigen Fällen von Sonderurlaub kann die betreffende Kammer unter Berücksichtigung des Anlasses des Sonderurlaubs und der zu erwartenden Mehrbelastung für die Zeit der Abwesenheit von der Verteilung nach Nr. 3 durch Präsidiumsbeschluss ausgenommen werden. 5.3 in weiteren Fällen der Verhinderung In allen weiteren Fällen der Verhinderung des oder der Vorsitzenden entscheidet das Präsidium unter Berücksichtigung des Anlasses der Verhinderung und der zu erwartenden Mehrbelastung durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Kammer zu entlasten ist. 5.4 bei längerfristiger Vakanz im Vorsitz und längerfristiger Dienstunfähigkeit (1) 1Bei einer längerfristigen Vakanz im Vorsitz kann die Kammer von der Zuteilung von Verfahren nach Nr. 3 und/oder Nr. 4 ganz oder teilweise ausgenommen werden. 2Bei einer unvorhergesehenen Vakanz (z. B. Todesfall) kann die Kammer sofort, bei einer vorhersehbaren Vakanz (z. B. Abordnung des oder der Vorsitzenden, Versetzung in den Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 18 von 23 Seiten
Ruhestand, Versetzung an ein anderes Gericht) bereits vor dem Eintritt der Vakanz von der Zuteilung von Verfahren ausgenommen werden. (2) Das Präsidium kann der Kammer für die Dauer der Vakanz einen weiteren Vorsitzenden oder eine weitere Vorsitzende zuweisen. (3) Entsprechendes gilt in den Fällen längerfristiger Dienstunfähigkeit des oder der Vorsitzenden. 5.5 Sonderregelung für die Kammern 2, 17 und 26 Werden die Kammern 2, 17 oder 26 von der Zuteilung von Verfahren in Sonderzuständigkeit nach Nr. 3.3 und 3.4. ganz oder teilweise ausgenommen, wird die Neuzuteilung dieser Sachen durch Präsidiumsbeschluss geregelt. 5.6 Entlastung der Kammer des Vertreters oder der Vertreterin Das Präsidium entscheidet unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrbelastung des Vertreters oder der Vertreterin oder des oder der weiteren Vorsitzenden im Sinne von Nr. 5.4 Abs. 2 durch Beschluss, ob und für welche Dauer im Falle von Verhinderung oder Vakanz die Kammer des Vertreters oder der Vertreterin oder des oder der weiteren Vorsitzenden im Sinne von Nr. 5.4 Abs. 2 von der Zuteilung von Sachen ganz oder teilweise ausgenommen wird. 5.7 Neuverteilung von Verfahren (1) 1Bei einer längerfristigen Verhinderung (außer Erholungs- und Sonderurlaub) oder Vakanz kann das Präsidium auch die Neuverteilung der in der Kammer anhängigen Verfahren und die Neuverteilung der in dieser Zeit wieder auflebenden oder zurückverwiesenen Sachen (Nr. 4.2 und 4.7) anordnen. 2Die Neuverteilung erfolgt in diesen Fällen in Abweichung von Nr. 3.5.2 als Einzelverteilung jeweils beginnend mit dem ältesten Aktenzeichen. 3Jeder Kammer wird pro Durchgang und unabhängig vom Zählerstand eine Sache unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel zugeteilt, beginnend mit der Kammer, die nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel an der Reihe ist. 4Dies gilt auch für die Kammern mit reduzierter Eingangszahl; der diesbezügliche Ausgleich wird bei den kommenden Neuzugängen vorgenommen. 5Die Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 19 von 23 Seiten
Kammer des Vertreters oder der Vertreterin wird in diesem Fall nicht von der Zuteilung von Sachen ausgenommen. 6Die Kammer 1 erhält keine Zuteilung. 7Als eine Sache im vorstehenden Sinne gelten auch Verfahren mit mehreren Aktenzeichen; für jedes Aktenzeichen erfolgt dann eine Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel, für den Ausgleich gilt Satz 4, 2. HS entsprechend. (2) Wieder auflebende oder zurückverwiesene Sachen werden als Neuzugänge gewertet und nach dem allgemeinen Schlüssel neu verteilt. 6. Verfahren der Abgabe/Neuzuteilung bei fehlender oder unklarer Zuständigkeit 6.1 bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der Zuteilung 1 Bei offensichtlich fehlerhafter Zuteilung einer Sache ist diese von dem oder der Vorsitzenden abzugeben; der Zählerstand im entsprechenden Zählkreis wird um einen Zählschritt heraufgesetzt. 2Ist im Zeitpunkt der Abgabe eine Sonderzuständigkeit im Sinne von Nr. 3.3 oder 3.4 gegeben, erfolgt die Abgabe an die zuständige Kammer unter Anrechnung auf den Verteilungsschlüssel; anderenfalls ist die Sache zur Neuzuteilung nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel (Nr. 3.5.2) unter Beachtung der Regelungen zur Geschäftsverteilung in Sonderfällen (Nr. 4) oder eines Präsidiumsbeschlusses nach Nr. 5.6 oder Nr. 5.7 abzugeben. 3Bei Zuteilung im unzutreffenden Zählkreis gilt Nr. 3.5.1 Satz 4. 6.2 bei unklarer Zuständigkeit 1 Bei Unklarheiten darüber, welcher Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan die Bearbeitung einer Sache obliegt, entscheidet das Präsidium. 2Weist das Präsidium die Sache keiner bestimmten Kammer zu, so erfolgt die Neuzuteilung nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel (Nr. 3.5.2) unter Beachtung der Regelungen zur Geschäftsverteilung in Sonderfällen (Nr. 4) oder eines Präsidiumsbeschlusses nach Nr. 5.6 oder Nr. 5.7. 3Weist das Präsidium die Sache einer anderen Kammer zu oder gibt es die Sache zur Neuverteilung, so wird der Zählerstand der abgebenden Kammer im entsprechenden Zählkreis um einen Zählschritt heraufgesetzt. Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 20 von 23 Seiten
7. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen 7.1 Allgemein 1 Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen sind gemäß der Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan den einzelnen Kammern zugeteilt. 2Ihre Heranziehung ergibt sich aus der gemäß § 39 i. V. m. § 31 ArbGG in Listen festgelegten Reihenfolge. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammer 20 werden zum 1. März 2020 der Kammer 25 zugeteilt. 7.2 Sonderfälle (1) 1Im Falle einer Vertagung nach Eintritt in die Beweisaufnahme sind abweichend von Satz 2 diejenigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen zu den Fortsetzungsterminen – auch nach Zurückverweisung gemäß § 562 ZPO – heranzuziehen, die an der vorangegangenen Beweisaufnahme mitgewirkt haben. 2Dies gilt nicht, wenn die Beweisaufnahme durch das Mitglied eines anderen Gerichts oder im Wege schriftlicher Aussagen (Zeugen und/oder Sachverständige) durchgeführt wird. (2) In Fällen des § 78a Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind diejenigen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen heranzuziehen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, die Gegenstand der Rüge gemäß § 78a Abs. 1 ArbGG ist. (3) 1In Fällen von Ablehnungsgesuchen gegen Vorsitzende und deren Vertreter oder Vertreterin oder Selbstablehnungen, die am Tag der mündlichen Verhandlung angebracht werden, sind diejenigen ehrenamtlichen Richter oder Richterinnen heranzuziehen, die an der Verhandlung mitgewirkt haben oder mitwirken sollen. 2Bei allen übrigen Ablehnungsgesuchen oder Selbstablehnungen entscheidet die Kammer unter Mitwirkung des oder der nach der jeweiligen Liste nächstberufenen ehrenamtlichen Richters oder Richterin. 3Sind für den vorgesehenen Beratungstag bereits ehrenamtliche Richter oder Richterinnen geladen, sind diese zuständig. (4) In den Fällen eines Ablehnungsgesuchs gegen einen ehrenamtlichen Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder im Falle der Selbstablehnung eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin sind der festgelegten Reihenfolge nach Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 21 von 23 Seiten
noch nicht zu den nachfolgenden Sitzungen eingeteilte ehrenamtliche Richter oder Richterinnen aus dem Kreis zu der Entscheidung über das Gesuch heranzuziehen, dem der abgelehnte Richter oder die abgelehnte Richterin angehört. 7.3 Verhinderung eines Richters/einer Richterin (1) 1Sind ehrenamtliche Richter und Richterinnen an der Wahrnehmung der Sitzung oder Beratung verhindert, so sind der festgelegten Reihenfolge nach noch nicht zu nachfolgenden Sitzungen eingeteilte ehrenamtliche Richter und Richterinnen heranzuziehen. 2Gleiches gilt, wenn ehrenamtliche Richter oder Richterinnen an der Wahrnehmung des Fortsetzungstermins im Sinne von Nr. 7.2 Abs. 1 oder eines für diesen anberaumten Ersatztermins verhindert sind. 3Der Grund der Verhinderung und der Weg der Übermittlung sind in der Liste festzuhalten. 4Die nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter und Richterinnen sind auch zu den nachfolgenden Verhandlungsterminen heranzuziehen. 5Im Falle ihrer Verhinderung gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die Regelungen in Abs. 1 gelten in Fällen eines ausschließlich schriftlichen Verfahrens sinngemäß. 7.4 Verhinderung sämtlicher Richter/Richterinnen einer Kammer Sind sämtliche ehrenamtliche Richter und Richterinnen einer Kammer verhindert, so erfolgt die Zuziehung von Vertretern entsprechend der Regelung über die Vertretung der Vorsitzenden (Nr. 1.1 und 1.2.1). 7.5 kurzfristige Mitteilung einer Verhinderung 1 Geht die Mitteilung der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin bis zu zwei Arbeitstage vor dem Sitzungstag oder am Sitzungstag selbst ein, ist ersatzweise ein ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin aus der diesem Geschäftsverteilungsplan als Anlage 2 beigefügten Hilfsliste ohne Anrechnung auf den Turnus der Kammer, der er oder sie zugeteilt ist, heranzuziehen. 2Gleiches gilt, wenn der ehrenamtliche Richter oder die ehrenamtliche Richterin nicht bis spätestens 15 Minuten nach dem vorgesehenen Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 22 von 23 Seiten
Sitzungstermin erschienen ist und nicht sein bzw. ihr Erscheinen bis zum Beginn des nächsten Sitzungstermins ankündigt. 3Es ist derjenige ehrenamtliche Richter oder diejenige ehrenamtliche Richterin heranzuziehen, dessen bzw. deren Name im Alphabet dem des verhinderten Richters oder der verhinderten Richterin nachfolgt. 4Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin der Hilfsliste für verhindert, tritt an seine bzw. ihre Stelle der nächstfolgende ehrenamtliche Richter oder die nächstfolgende ehrenamtliche Richterin aus der Hilfsliste. 5Ist die Hilfsliste erschöpft, sind die ehrenamtlichen Richter zunächst nach Nr. 7.1 und sodann gemäß Nr. 7.4 heranzuziehen. 6Nr. 7.2 Abs. 1 und Nr. 7.3 Satz 3 gelten entsprechend. Berlin, den 15. Dezember 2020 Dr. Hantl-Unthan Dr. Baer Kloppenburg Dr. Nielsen Reber Schaude Anlagen Geschäftsverteilungsplan 2021 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Seite 23 von 23 Seiten
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