Markenrechte der FIFA für - die Fussball WM 2006TM Karl Hamacher, Rechtsanwalt

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Markenrechte der FIFA für - die Fussball WM 2006TM Karl Hamacher, Rechtsanwalt
Markenrechte der FIFA für
die Fussball WM 2006                TM

Karl Hamacher, Rechtsanwalt

“WM 2006TM - Anstoß für das Bergische
Städtedreieck ?”

IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid,
07. Februar 2006
Markenrechte der FIFA für - die Fussball WM 2006TM Karl Hamacher, Rechtsanwalt
Warum gibt es Markenschutz für die
        TM
WM 2006 ?

ƒ   Die Kosten für die Veranstaltung der WM
    2006TM liegen bei rd. 560 Mio EUR

ƒ   Die Kosten müssen von der FIFA - und vom
    DFB - zusätzlich zum sonstigen Finanzbedarf
    beider Verbände aufgebracht werden

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Markenrechte der FIFA für - die Fussball WM 2006TM Karl Hamacher, Rechtsanwalt
Warum gibt es Markenschutz für die
        TM
WM 2006 ?
Was sind die wesentlichen Einnahmequellen?

ƒ   Lizenzierung von TV-Übertragungsrechten
ƒ   Lizenzierung von “Marketingrechten”
ƒ   Einnahmen aus Ticketing und Hospitality

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Markenrechte der FIFA für - die Fussball WM 2006TM Karl Hamacher, Rechtsanwalt
Lizenzierung von “Marketingrechten”
Welche Eigenschaften müssen “Marketingrechte”
haben?
ƒ   Müssen für die werblichen Bedürfnisse von
    Sponsoren geeignet sein
ƒ   Müssen Exklusivität garantieren, d. h. nicht
    nur die theoretische Möglichkeit bieten, Dritte -
    idR sog. Ambusher - von einer (Mit-)
    Benutzung auszuschließen

¾ Markenrechte haben diese Eigenschaften
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Markenrechte gewähren dem Inhaber:

ƒ   Verbietungsrechte (Unterlassungsansprüche)
ƒ   Auskunftsansprüche
    (über Art und Umfang einer Drittbenutzung)
ƒ   Schadenersatzansprüche
ƒ   Vernichtungsansprüche (§ 18 MarkenG)
ƒ   Markenverletzungen können sogar strafbar sein
    (§ 143 MarkenG)

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Durchsetzung von Markenrechten

ƒ   Markenrechte, insb. daraus resultierende
    Verbietungsrechte (Unterlassungsansprüche),
    können im Verfahren der einstweiligen Verfügung
    durchgesetzt werden
ƒ   Für den Verletzer entstehen bei Streitwerten von
    nicht selten über 125.000,00 EUR schnell
    erstinstanzliche Kosten von 10.000,00 EUR und
    mehr

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Markenrechte der FIFA:
Welche Marken hat die FIFA für die
        TM
WM 2006 eintragen lassen?
ƒ   Insgesamt hat die FIFA knapp über 100 Marken
    für den deutschen Markt eintragen lassen
ƒ   Neben reinen Wortmarken sind Wort-/Bildmarken
    oder reine Bildmarken eingetragen für z. B.:
    ƒ   das offizielle Emblem der WM 2006TM
    ƒ   das offizielle Maskottchen der WM 2006TM
    ƒ   den Pokal der WM 2006TM
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Markenrechte der FIFA:
Welche Marken hat die FIFA für die
        TM
WM 2006 eintragen lassen?
Beispiele für Wortmarkeneintragungen:
ƒ   “Fussball WM 2006TM”
ƒ   “WM 2006TM”
ƒ   “WM Deutschland 2006TM”
ƒ   “2006 FIFA World Cup GermanyTM”
ƒ   “World Cup 2006TM”
ƒ   “Germany 2006TM” … usw.
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Was ist Gegenstand der Marken-
lizenzierung?

Beispiele:

ƒ   “Offizieller Partner der FIFA Fussball-
    Weltmeisterschaft Deutschland 2006TM“
ƒ   “Nationaler Förderer der FIFA Fussball-
    Weltmeisterschaft Deutschland 2006TM“

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Wer sind die Lizenznehmer?
ƒ   15 “Offizielle Partner”:
    adidas, Anheuser Busch, Avaya, Coca-Cola,
    Continental, Deutsche Telekom, Emirates, Fuji
    Film, Gillette, Hyundai, Master Card, McDonald‘s,
    Philips, Toshiba und Yahoo

ƒ   6 “Nationale Förderer”:
    Deutsche Postbank, EnBW, Hamburg
    Mannheimer, OBI, Oddset und Deutsche Bahn

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Lizenznehmer
Wie werden die Lizenzen vergeben?

ƒ   Die Lizenzen an den Markenrechten wurden
    von der FIFA jeweils exklusiv in Bezug auf
    eine bestimmte Produkt- oder Dienstleistungs-
    kategorie vergeben

    z. B.
ƒ   Deutsche Postbank für Finanzdienstleistungen
ƒ   MasterCard für Zahlungssysteme

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Wie gewährleistet die FIFA ihren
Sponsoren Exklusivität?

ƒ   Zur Überwachung und zur Marktbeobachtung hat
    die FIFA ein sog. “Rights Protection Program”
    (RPP) aufgelegt
ƒ   Unter anderem finden regelmäßig Marktüber-
    wachungen in den WM-Städten und insb. im
    Internet statt

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Was ist von den Gerichten bislang
konkret verboten worden?
ƒ   OLG Hamburg, Beschluss aus 2005:
    Verbot der Benutzung der Bezeichnung:
                          “WM 2006”
    für verschiedene Dienstleistungen
    Besonderheit: das OLG Hamburg ist davon ausgegangen,
    dass die FIFA an der Bezeichnung “WM 2006” auch eine
    besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2
    MarkenG besitzt.

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Was ist von Gerichten bislang konkret
verboten worden?
ƒ   LG Frankfurt a. M., Beschluss aus 2004:
    Verbot der Benutzung der Bezeichnung:

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Was ist von Gerichten bislang konkret
verboten worden?
ƒ   LG Frankfurt a. M., weiterer Beschluss aus 2004:
    Verbot der Benutzung der Bezeichnung:
                     “Fußball WM 2006”
    für Bälle

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Was ist von Gerichten bislang konkret
verboten worden?
ƒ   LG Hamburg und OLG Hamburg, Urteil aus
    2003/2004:

    Verbot der Benutzung der Bezeichnung:
                    “WM 2006 Germany”
    für Gedenkmünzen

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Was ist von Gerichten bislang konkret
verboten worden?
ƒ   LG Frankfurt a. M., Beschluss aus 2003:
    Verbot der Benutzung der Bezeichnung:

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Was ist von Gerichten bislang konkret
verboten worden?
ƒ   LG Frankfurt a. M., Beschluss aus 2003:
    Verbot der Benutzung der Bezeichnung:

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Was ist von Gerichten bislang konkret
verboten worden?
ƒ   LG Frankfurt a. M., Beschluss aus 2003:
    Verbot der Benutzung der Bezeichnung:
                  “Football World Cup 2006”

    für Gedenkmünzen

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Was ist von Gerichten bislang konkret
verboten worden?
ƒ   LG Hamburg, Beschluss aus 2002:
    Verbot der Benutzung der Bezeichnung:
                    “WM 2006 Deutschland”
    insbesondere für Textilien

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Was ist von Gerichten bislang konkret
verboten worden?
ƒ   LG Frankfurt a. M, Beschluss aus 2002:
    Verbot der Benutzung der Bezeichnung:
                         “WM 2006”

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Hat sich an der Rechtslage etwas
geändert?
 ƒ   Löschungsverfahren beim DPMA, betroffen
     sind insg. 6 Marken
     -   Das DPMA hatte auf Antrag von mehreren Unter-
         nehmen insg. 6 Marken der FIFA aus dem
         Markenregister gelöscht (u. a. “WM 2006”,
         “Fussball WM 2006”, “Fussball WM Deutschland”)
     -   Grund: Die antragstellenden Unternehmen hatten
         argumentiert, dass diese Bezeichnungen aufgrund
         ihres beschreibenden Charakters nicht als Marke
         eintragungsfähig seien.
     ¾   Die FIFA hat hiergegen Beschwerde eingelegt.
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Hat sich an der Rechtslage etwas
geändert?
 ƒ   Löschungsverfahren beim DPMA von insg. 6
     Marken
       Das BPatG hat am 3. August 2005 über die ersten 2
       Beschwerden entschieden (Marken: “WM 2006” und
       “Fussball WM 2006”) und die Entscheidungen des
       DPMA weitgehend aufgehoben. Nur in Fällen, in
       denen das BPatG die oben genannten Begriffe für
       in Bezug auf Waren- und Dienstleistungen für eine
       WM für beschreibend hielt, hat es die
       Löschungsentscheidungen des DPMA bestätigt.

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Hat sich an der Rechtslage etwas
geändert?
 ƒ   Löschungsverfahren beim DPMA von insg. 6
     Marken

     Gegen die Beschlüsse des BPatG haben sowohl die
     FIFA als auch die antragstellenden Unternehmen
     Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. Der BGH
     verhandelt beide Sachen bereits am 27. April 2006.
     Eine Entscheidung des BGH noch vor der WM ist
     daher entgegen allen bisherigen Prognosen möglich.

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Hat sich an der Rechtslage etwas
geändert?
 ƒ   Löschungsverfahren beim DPMA von insg. 6
     Marken
     Folgen:   •   Die Rechtsbeschwerden haben bis zu einer
                   Entscheidung durch den BGH aufschiebende
                   Wirkung
               •   Die Marken der FIFA bleiben deshalb zunächst
                   vollständig im Markenregister eingetragen
               •   Die Marken müssen - solange sie nicht endgültig
                   vom BGH “gelöscht” werden -
                   von den angerufenen Gerichten beachtet
                   werden

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Hat sich an der Rechtslage etwas
geändert?
 Was heißt das konkret?
ƒ   Die FIFA kann bis dahin Schutz für die zuvor genannten Marken
    beanspruchen (Weiteres ist von der Entscheidung des BGH
    abhängig).
    hinzu kommt:
ƒ   Die FIFA besitzt für die im Streit stehenden Bezeichnungen
    (insoweit unabhängig vom Ausgang des BGH Verfahrens)
    zusätzlich
    –   unregistrierten Bezeichnungsschutz
        (siehe OLG Hamburg “WM 2006”)
    –   EU-Markeneintragungen

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Was bedeutet das alles für Sie?
Eine kennzeichenmäßige Nutzung von
FIFA-Marken ist (und bleibt) daher idR unzulässig

Beispiele für eine kennzeichenmäßige Nutzung:
–   “WM 2006TM” - Produkte
–   “WM 2006TM” - Dienstleistungen u. a.

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Was bedeutet das alles für Sie?
Eine bloße beschreibende Benutzung ist
dagegen zulässig, wie z. B.
ƒ   Hinweis, dass während der Fußball-WM
    Ladenöffnungszeiten verlängert wurden
ƒ   Hinweis, dass ein Taxi- oder sonstige
    Personenbeförderungsunternehmen
    Transportmöglichkeiten zu den Spielen der
    Fußball-WM anbieten
ƒ   Hinweis eines Hotels, dass es während der
    Fußball-WM noch Zimmer frei hat usw.
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Was ist noch möglich?

ƒ   Möglich ist des Weiteren die Teilnahme als
    Sponsor eines städtischen WM-Events
    (sog. “B”-Events), sofern Unternehmen keine
    Wettbewerber der FIFA Sponsoren sind
    (siehe Liste der FIFA, erhältlich über IHK)

ƒ   Allerdings ist auch hier die Benutzung von
    WM-Marken der FIFA durch den jeweiligen
    Sponsor (z. B. für eine Produktbezeichnung
    u. ä.) nicht gestattet!

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Ihr Kontakt:
Linklaters Oppenhoff & Rädler
Karl Hamacher
Tel: 0221 2091-201
Fax: 0221 2091-759
E-Mail: karl.hamacher@linklaters.com

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