Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/1080 22. Wahlperiode 18. 08. 20 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) Mit dem anliegenden Gesetzentwurf sollen die Medienbereich handelt es sich bei der Begründung oraussetzungen für die Ratifikation des Ersten V um eine Empfehlung der Länder, mit der eine länder- Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher einheitliche Interpretation des Staatsvertrags gewähr- Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsver- leistet und erleichtert werden soll. Die Begründung trag) geschaffen werden. erhält damit jedoch nicht den Charakter einer amt lichen Begründung. I. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs Die Präsidentin der Bürgerschaft, die Fraktionsvor- der Länder haben den Ersten Medienänderungs- sitzenden sowie die fraktionslose Abgeordnete wur- staatsvertrag vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet. den mit Schreiben vom 8. April 2020 von Senator Dr. Brosda über den Ersten Medienänderungsstaats- Der Staatsvertrag soll am 1. Januar 2021 in Kraft vertrag informiert. treten. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ra- tifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsit- Mit dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ange- wird der Staatsvertrag gegenstandslos (Artikel 2 Ab- passt. Der Kern des Entwurfs ist die Erhöhung des satz 2 des 1. Medienänderungsstaatsvertrags). Da der Rundfunkbeitrags um 86 Cent auf 18,36 Euro zum Staatsvertrag in der Freien und Hansestadt Hamburg 1. Januar 2021 (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaats- geltendes Rundfunkrecht ändern soll, ist gemäß Arti- vertrags). Dies entspricht der Empfehlung der Kom- kel 43 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hanse- mission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rund- stadt Hamburg für die Ratifikation die Zustimmung der funkanstalten (KEF) in ihrem 22. Bericht vom Februar Bürgerschaft erforderlich. Das Zustimmungsgesetz 2020. legt der Senat nunmehr der Bürgerschaft zur Be- Entsprechend der Empfehlung der KEF werden schlussfassung vor. die jeweiligen Anteile am Rundfunkbeitragsaufkom- Eine Ausfertigung des unterschriebenen Staats- men von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE neu vertrags nebst Begründung findet sich in der Anlage festgelegt. Die ARD erhält einen Anteil von 70,9842 % zur Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft. Wie bei statt bisher 71,7068 %, das ZDF erhält einen Anteil allen bisherigen Staatsverträgen im Rundfunk- und von 26,0342 % statt bisher 25,3792 % und das 1
Drucksache 22/1080 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Deutschlandradio von 2,9816 % statt bisher 2,9140 %. auf 1,8 % (ab 2023) des ARD-Nettobeitragsaufkom- ARTE erhält einen Finanzierungsbetrag von 195,77 mens angehoben (§ 14 des Rundfunkfinanzierungs- Mio. Euro statt bisher 180,84 Mio. Euro (§ 9 des Rund- staatsvertrags). funkfinanzierungsstaatsvertrags). II. Des Weiteren wird der interne Finanzausgleich der ARD neu geregelt. Die Finanzausgleichsmasse wird in Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das zwei Schritten von derzeit 1,6 % über 1,7 % (ab 2021) nachstehende Gesetz beschließen. Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag Vom . . . . . . . . Artikel 1 Dem vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichneten Ersten Medienänderungsstaatsvertrag wird zuge- stimmt. Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzes- kraft veröffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hambur gischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. 2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/1080 Begründung Mit diesem Gesetz sollen die rechtlichen Voraus- Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist setzungen für die Ratifikation des Ersten Medienände- im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt be- rungsstaatsvertrags geschaffen werden. Dafür ist die kannt zu geben (Artikel 3). Zustimmung der Bürgerschaft erforderlich (Artikel 1). Anschließend erfolgen die Ratifikation durch den Senat sowie die Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Artikel 2). Anlagen Die Ratifikationsurkunde des Ersten Medienände- Anlage 1 rungsstaatsvertrags ist bis zum 31. Dezember 2020 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Minister- Erster Medienänderungsstaatsvertrag präsidentenkonferenz zu hinterlegen; der Staatsver- Anlage 2 trag tritt nur in Kraft, wenn bis dahin die Ratifikations- urkunden aller Länder hinterlegt sind (Artikel 2 Ab- Nicht-amtliche Begründung zum Ersten Medienände- satz 2 Satz 2 des Staatsvertrages). rungsstaatsvertrag 3
Drucksache 22/1080 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Änderung des Rundfunkfinanzierungs- Finanzausgleichsmasse 1,8 vom Hundert des staatsvertrages ARD-Nettobeitragsaufkommens.“ Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. Artikel 2 August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages zur Modernisie- Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung rung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten 28. April 2020, wird wie folgt geändert: Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungs- vorschrift maßgebend. 1. In § 8 wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18,36“ ersetzt. (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Rati- 2. § 9 wird wie folgt geändert: fikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen a) In Absatz 1 werden die Angabe „71,7068“ durch und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der die Angabe „70,9842“, die Angabe „25,3792“ Staatsvertrag gegenstandslos. durch die Angabe „26,0342“ und die Angabe „2,9140“ durch die Angabe „2,9816“ ersetzt. (3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungs- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „180,84“ chefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung durch die Angabe „195,77“ ersetzt. der Ratifikationsurkunden mit. 3. § 14 wird wie folgt geändert: (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fas- a) In Satz 1 wird die Angabe „1,6“ durch die An- sung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum gabe „1,7“ ersetzt. bekannt zu machen. 4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/1080 Für das Land Baden-Württemberg: Für das Land Nordrhein-Westfalen: Stuttgart, den 15. Juni 2020 Düsseldorf, den 14. Juni 2020 Kretschmann Armin Laschet Für den Freistaat Bayern: Für das Land Rheinland-Pfalz: München, den 16. Juni 2020 Mainz, den 12. Juni 2020 M. Söder Malu Dreyer Für das Land Berlin: Für das Saarland: Berlin, den 11. Juni 2020 Saarbrücken, den 15. Juni 2020 Michael Müller Tobias Hans Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 10. Juni 2020 Für den Freistaat Sachsen: D. Woidke Dresden, den 16. Juni 2020 Michael Kretschmer Für die Freie Hansestadt Bremen: Bremen, den 12. Juni 2020 Für das Land Sachsen-Anhalt: Andreas Bovenschulte Magdeburg, den 16. Juni 2020 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Dr. Reiner Haseloff Hamburg, den 15. Juni 2020 „Erklärung Sachsen-Anhalts bei der Unterzeich- Peter Tschentscher nung: Sachsen-Anhalt hat sich am 12. März 2020 im Rahmen der MPK-Beschlussfassung Für das Land Hessen: enthalten. Diese Unterschrift dient dazu, die Wiesbaden, den 10. Juni 2020 den 16 Länderparlamenten obliegende Ent- scheidung zu ermöglichen.“ V. Bouffier Für das Land Schleswig-Holstein: Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Kiel, den 12. Juni 2020 Berlin, den 17. Juni 2020 Manuela Schwesig Daniel Günther Für das Land Niedersachsen: Für den Freistaat Thüringen: Hannover, den 15. Juni 2020 Erfurt, den 16. Juni 2020 Stephan Weil Bodo Ramelow 5
Drucksache 22/1080 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Begründung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) A. des Rundfunkbeitrages für die kommende, vom 1. Ja- Allgemeines nuar 2021 bis 31. Dezember 2024 laufende Beitrags- periode. Der Rundfunkbeitrag soll ab dem 1. Januar Die Regierungschefinnen und Regierungschefs 2021 von derzeit 17,50 Euro im Monat auf dann 18,36 der Länder haben vom 10. bis 17. Juni 2020 den Ers- Euro im Monat angehoben werden. Entsprechend den ten Medienänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Bedarfsermittlungen der KEF wird im Übrigen eine Mit dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag leichte Veränderung der Verteilung des Beitragsauf- wird die Höhe des Rundfunkbeitrags neu festgesetzt kommens zwischen den Anstalten vorgenommen. (Artikel 1). Damit wird die von der Kommission zur Er- Zweiter Regelungsgegenstand ist eine Änderung des mittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten zugunsten des SR und RB bestehenden ARD-Finanz- (KEF) in ihrem 22. Bericht ausgesprochene Empfeh- ausgleichs durch Anhebung der Finanzausgleichs- lung für eine Anpassung des Rundfunkbeitrags umge- masse in zwei Schritten von derzeit 1,6 % des ARD- setzt. Ferner werden die Verteilung der Rundfunkbei- Nettobeitragsaufkommens auf zunächst 1,7 % und tragsmittel auf die in der ARD zusammengeschlosse- dann 1,8 %. nen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das B. Deutschlandradio sowie der Finanzierungsbetrag für den Europäischen Kulturkanal arte neu bestimmt. Da- Zu den einzelnen Bestimmungen rüber hinaus wird in Artikel 1 die Finanzausgleichs- Zu Nummer 1 masse des zugunsten des Saarländischen Rundfunks (SR) und Radio Bremen (RB) bestehenden ARD- Nummer 1 enthält die Neufestsetzung des Rund- Finanzausgleichs in zwei Schritten erhöht. Die Anpas- funkbeitrages in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaats- sung des Rundfunkbeitrags, die veränderte Beitrags- vertrages auf monatlich 18,36 Euro. verteilung auf die Rundfunkanstalten und die Anhe- Mit der Systemumstellung der Rundfunkgebühr bung der für den ARD-Finanzausgleich zur Verfügung auf den Rundfunkbeitrag durch den Fünfzehnten stehenden Ausgleichsmasse erfolgen jeweils durch Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. De- Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertra- ges. Artikel 2 des Ersten Medienänderungsstaatsver- zember 2010 wurde die Höhe des Rundfunkbeitrages trages regelt Kündigung, Inkrafttreten und Neube- ab dem 1. Januar 2013 auf monatlich 17,98 Euro fest- kanntmachung. gesetzt. Der monatliche Rundfunkbeitrag entsprach damit in der Höhe der bisherigen monatlichen Grund- Der Staatsvertrag ist ein Artikelstaatsvertrag. Er und Fernsehgebühr für die Gebührenperiode vom enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012. In ihrem des geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertra- 19. Bericht vom Februar 2014 ging die KEF für die Bei- ges in der Fassung, die sich aus dem Ersten Me- tragsperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember dienänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum 2016 in Anbetracht der Bedarfsanmeldungen der An- bekannt zu machen. stalten von erheblichen Mehrerträgen durch die Ein- führung des neuen Rundfunkbeitrags aus. Ein Teil der B. prognostizierten Mehrerträge wurde verwendet, um Zu den einzelnen Artikeln den Rundfunkbeitrag ab dem 1. April 2015 auf 17,50 Euro zu senken. Die verbleibenden Mehrerträge stan- I. den den Anstalten nicht zur Verfügung, sondern wur- Begründung zu Artikel 1 den in eine Rücklage eingestellt. In ihrem 20. Bericht Änderung des Rundfunkfinanzierungs- vom April 2016 ging die KEF erneut von Mehrerträgen staatsvertrages aus. Die Beitragshöhe von 17,50 Euro wurde dennoch beibehalten und die Mehrerträge wurden in eine wei- A. tere Rücklage eingestellt. Allgemeines In ihrem 22. Bericht vom Februar 2020 hat die KEF Artikel 1 enthält zunächst die Umsetzung der von empfohlen, den Rundfunkbeitrag um 86 Cent auf der KEF in ihrem 22. Bericht empfohlenen Anhebung 18,36 Euro zu erhöhen. Die Regierungschefinnen und 6
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/1080 Regierungschefs der Länder haben im Rahmen ihrer II. Konferenz am 12. März 2020 beschlossen, den Rund- Begründung zu Artikel 2 funkbeitrag der Empfehlung der KEF entsprechend Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung anzupassen. A. Zu Nummer 2 Allgemeines Artikel 2 enthält die Bestimmungen über die Kündi- Mit Nummer 2 werden die Verteilung der Rund- gung, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung funkbeitragsmittel auf die in der ARD zusammenge- des durch Artikel 1 geänderten Staatsvertrages. schlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio (§ 9 Absatz 1 des Rundfunkfinanzie- B. rungsstaatsvertrages) sowie der Finanzierungsbetrag Zu den einzelnen Bestimmungen der nationalen Stelle des Europäischen Kulturkanals arte (§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungs- In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass der in staatsvertrages) neu geregelt. Hierbei handelt es sich dem vorstehenden Artikel geänderte Rundfunkfinan- um Folgeanpassungen, die die Veränderung in der zierungsstaatsvertrag nach der dort geltenden Kündi- Höhe der Rundfunkbeiträge abbilden, die für die in gungsbestimmung gekündigt werden kann. Der Rund- der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstal- funkfinanzierungsstaatsvertrag behält durch den Ers- ten, das ZDF und das Deutschlandradio getrennt von- ten Medienänderungsstaatsvertrag weiterhin seine einander ermittelt wurden. Der Fehlbetrag von arte Selbstständigkeit. wurde ebenfalls gesondert ermittelt. Absatz 2 regelt das Inkrafttreten des Ersten Me- dienänderungsstaatsvertrages. Das Inkrafttreten ist Zu Nummer 3 nach Satz 1 für den 1. Januar 2021 vorgesehen. Satz 2 ordnet an, dass der Erste Medienänderungs- Nummer 3 erhöht in § 14 des Rundfunkfinanzie- staatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum rungsstaatsvertrages die Finanzausgleichsmasse für 31. Dezember 2020 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Rati- den SR und RB von 1,6 % auf zunächst 1,7 % und fikationsurkunden nicht bei der oder dem Vorsitzen- dann 1,8 %. den der Konferenz der Regierungschefinnen und Re- gierungschefs der Länder hinterlegt sind. Der Rund- Mit der staatsvertraglichen Anhebung des Anteils funkfinanzierungsstaatsvertrag behält dann in der am ARD-Nettobeitragsaufkommen, der als Finanzaus- bisherigen Fassung seine Gültigkeit. gleich dem SR und RB zu Gute kommt, wird eine innerhalb der ARD erzielte Einigung zum internen Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei der oder des Finanzausgleich umgesetzt. Die KEF hat in ihrem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen 22. Bericht einen dahingehenden Handlungsbedarf und Regierungschefs der Länder die Hinterlegung der benannt. Die Aufteilung der Finanzausgleichsmasse Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass zwischen SR und RB bleibt der getroffenen Einigung in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntma- entsprechend unverändert. chungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag ins- gesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist Die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse erfolgt und der geänderte Rundfunkfinanzierungsstaatsver- schrittweise. Nach Satz 1 wird die Ausgleichsmasse trag in der nunmehrigen Fassung gilt. mit dem Inkrafttreten des Ersten Medienänderungs- Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, staatsvertrages von 1,6 % auf 1,7 % des ARD-Netto den durch den Ersten Medienänderungsstaatsvertrag beitragsaufkommens erhöht. Mit dem neuen Satz 2 geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in erfolgt eine weitere Erhöhung von 1,7 % auf 1,8 % der nunmehr gültigen Fassung bekannt zu machen. zwei Jahre später mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. nicht. Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Tel. (0 40) 23 51 29-0 7
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