Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

 
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BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                            Drucksache      22/1080
22. Wahlperiode                                                                                        18. 08. 20

                      Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

                                     Erster Staatsvertrag
                        zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
                            (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)

    Mit dem anliegenden Gesetzentwurf sollen die         Medienbereich handelt es sich bei der Begründung
­oraussetzungen für die Ratifikation des Ersten
V                                                        um eine Empfehlung der Länder, mit der eine länder-
Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher            einheitliche Interpretation des Staatsvertrags gewähr-
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsver-         leistet und erleichtert werden soll. Die Begründung
trag) geschaffen werden.                                 erhält damit jedoch nicht den Charakter einer amt­
                                                         lichen Begründung.
                          I.
   Die Regierungschefinnen und Regierungschefs               Die Präsidentin der Bürgerschaft, die Fraktionsvor-
der Länder haben den Ersten Medienänderungs-             sitzenden sowie die fraktionslose Abgeordnete wur-
staatsvertrag vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet.   den mit Schreiben vom 8. April 2020 von Senator
                                                         Dr. Brosda über den Ersten Medienänderungsstaats-
     Der Staatsvertrag soll am 1. Januar 2021 in Kraft   vertrag informiert.
treten. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ra-
tifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsit-        Mit dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
zenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt,      wird der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ange-
wird der Staatsvertrag gegenstandslos (Artikel 2 Ab-     passt. Der Kern des Entwurfs ist die Erhöhung des
satz 2 des 1. Medienänderungsstaatsvertrags). Da der     Rundfunkbeitrags um 86 Cent auf 18,36 Euro zum
Staatsvertrag in der Freien und Hansestadt Hamburg       1. Januar 2021 (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaats-
geltendes Rundfunkrecht ändern soll, ist gemäß Arti-     vertrags). Dies entspricht der Empfehlung der Kom-
kel 43 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hanse-       mission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rund-
stadt Hamburg für die Ratifikation die Zustimmung der    funkanstalten (KEF) in ihrem 22. Bericht vom Februar
Bürgerschaft erforderlich. Das Zustimmungsgesetz         2020.
legt der Senat nunmehr der Bürgerschaft zur Be-
                                                             Entsprechend der Empfehlung der KEF werden
schlussfassung vor.
                                                         die jeweiligen Anteile am Rundfunkbeitragsaufkom-
    Eine Ausfertigung des unterschriebenen Staats-       men von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE neu
vertrags nebst Begründung findet sich in der Anlage      festgelegt. Die ARD erhält einen Anteil von 70,9842 %
zur Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft. Wie bei   statt bisher 71,7068 %, das ZDF erhält einen Anteil
allen bisherigen Staatsverträgen im Rundfunk- und        von 26,0342 % statt bisher 25,3792 % und das

                                                                                                               1
Drucksache 22/1080                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

Deutschlandradio von 2,9816 % statt bisher 2,9140 %.       auf 1,8 % (ab 2023) des ARD-Nettobeitragsaufkom-
ARTE erhält einen Finanzierungsbetrag von 195,77           mens angehoben (§ 14 des Rundfunkfinanzierungs-
Mio. Euro statt bisher 180,84 Mio. Euro (§ 9 des Rund-     staatsvertrags).
funkfinanzierungsstaatsvertrags).
                                                                                       II.
   Des Weiteren wird der interne Finanzausgleich der
ARD neu geregelt. Die Finanzausgleichsmasse wird in           Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das
zwei Schritten von derzeit 1,6 % über 1,7 % (ab 2021)      nachstehende Gesetz beschließen.

                                            Gesetz
                            zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
                                                Vom . . . . . . . .

                                                   Artikel 1
                                Dem vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichneten
                            Ersten Medienänderungsstaatsvertrag wird zuge-
                            stimmt.
                                                   Artikel 2
                                Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzes-
                            kraft veröffentlicht.
                                                   Artikel 3
                                Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
                            Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hambur­
                            gischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
                            geben.

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                              Drucksache 22/1080

                                                   Begründung

   Mit diesem Gesetz sollen die rechtlichen Voraus-             Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist
setzungen für die Ratifikation des Ersten Medienände-        im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt be-
rungsstaatsvertrags geschaffen werden. Dafür ist die         kannt zu geben (Artikel 3).
Zustimmung der Bürgerschaft erforderlich (Artikel 1).
   Anschließend erfolgen die Ratifikation durch den
Senat sowie die Veröffentlichung im Hamburgischen
Gesetz- und Verordnungsblatt (Artikel 2).                    Anlagen

    Die Ratifikationsurkunde des Ersten Medienände-          Anlage 1
rungsstaatsvertrags ist bis zum 31. Dezember 2020
bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-         Erster Medienänderungsstaatsvertrag
präsidentenkonferenz zu hinterlegen; der Staatsver-          Anlage 2
trag tritt nur in Kraft, wenn bis dahin die Ratifikations-
urkunden aller Länder hinterlegt sind (Artikel 2 Ab-         Nicht-amtliche Begründung zum Ersten Medienände-
satz 2 Satz 2 des Staatsvertrages).                          rungsstaatsvertrag

                                                                                                                   3
Drucksache 22/1080                  Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

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                         zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
                             (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
                                        Das Land Baden-Württemberg,
                                             der Freistaat Bayern,
                                               das Land Berlin,
                                           das Land Brandenburg,
                                        die Freie Hansestadt Bremen,
                                     die Freie und Hansestadt Hamburg,
                                              das Land Hessen,
                                    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                                          das Land Niedersachsen,
                                        das Land Nordrhein-Westfalen,
                                          das Land Rheinland-Pfalz,
                                                das Saarland,
                                            der Freistaat Sachsen,
                                          das Land Sachsen-Anhalt,
                                      das Land Schleswig-Holstein und
                                           der Freistaat Thüringen
                                   schließen nachstehenden Staatsvertrag:

                      Artikel 1                           b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
                                                             „Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 beträgt die
      Änderung des Rundfunkfinanzierungs-
                                                             Finanzausgleichsmasse 1,8 vom Hundert des
                staatsvertrages
                                                             ARD-Nettobeitragsaufkommens.“
    Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26.                          Artikel 2
August bis 11. September 1996, zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Staatsvertrages zur Modernisie-      Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
rung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis         (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten
28. April 2020, wird wie folgt geändert:               Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungs-
                                                       vorschrift maßgebend.
1. In § 8 wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe
   „18,36“ ersetzt.                                        (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2021 in
                                                       Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Rati-
2. § 9 wird wie folgt geändert:                        fikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des
                                                       Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen
    a) In Absatz 1 werden die Angabe „71,7068“ durch   und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der
       die Angabe „70,9842“, die Angabe „25,3792“      Staatsvertrag gegenstandslos.
       durch die Angabe „26,0342“ und die Angabe
       „2,9140“ durch die Angabe „2,9816“ ersetzt.        (3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der
                                                       Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungs-
    b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „180,84“     chefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung
       durch die Angabe „195,77“ ersetzt.              der Ratifikationsurkunden mit.
3. § 14 wird wie folgt geändert:                          (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut
                                                       des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fas-
    a) In Satz 1 wird die Angabe „1,6“ durch die An-   sung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum
       gabe „1,7“ ersetzt.                             bekannt zu machen.

4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                  Drucksache 22/1080

     Für das Land Baden-Württemberg:                  Für das Land Nordrhein-Westfalen:
     Stuttgart, den 15. Juni 2020                     Düsseldorf, den 14. Juni 2020
     Kretschmann                                      Armin Laschet
     Für den Freistaat Bayern:                        Für das Land Rheinland-Pfalz:
     München, den 16. Juni 2020
                                                      Mainz, den 12. Juni 2020
     M. Söder
                                                      Malu Dreyer
     Für das Land Berlin:
                                                      Für das Saarland:
     Berlin, den 11. Juni 2020
                                                      Saarbrücken, den 15. Juni 2020
     Michael Müller
                                                      Tobias Hans
     Für das Land Brandenburg:
     Potsdam, den 10. Juni 2020                       Für den Freistaat Sachsen:
     D. Woidke                                        Dresden, den 16. Juni 2020
                                                      Michael Kretschmer
     Für die Freie Hansestadt Bremen:
     Bremen, den 12. Juni 2020                        Für das Land Sachsen-Anhalt:
     Andreas Bovenschulte                             Magdeburg, den 16. Juni 2020
     Für die Freie und Hansestadt Hamburg:            Dr. Reiner Haseloff
     Hamburg, den 15. Juni 2020                       „Erklärung Sachsen-Anhalts bei der Unterzeich-
     Peter Tschentscher                               nung: Sachsen-Anhalt hat sich am 12. März
                                                      2020 im Rahmen der MPK-Beschlussfassung
     Für das Land Hessen:                             enthalten. Diese Unterschrift dient dazu, die
     Wiesbaden, den 10. Juni 2020                     den 16 Länderparlamenten obliegende Ent-
                                                      scheidung zu ermöglichen.“
     V. Bouffier
                                                      Für das Land Schleswig-Holstein:
     Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
                                                      Kiel, den 12. Juni 2020
     Berlin, den 17. Juni 2020
     Manuela Schwesig                                 Daniel Günther

     Für das Land Niedersachsen:                      Für den Freistaat Thüringen:
     Hannover, den 15. Juni 2020                      Erfurt, den 16. Juni 2020
     Stephan Weil                                     Bodo Ramelow

                                                                                                  5
Drucksache 22/1080                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

                                         Begründung
                                   zum Ersten Staatsvertrag
                        zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
                            (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)

                         A.                              des Rundfunkbeitrages für die kommende, vom 1. Ja-
                    Allgemeines                          nuar 2021 bis 31. Dezember 2024 laufende Beitrags-
                                                         periode. Der Rundfunkbeitrag soll ab dem 1. Januar
    Die Regierungschefinnen und Regierungschefs          2021 von derzeit 17,50 Euro im Monat auf dann 18,36
der Länder haben vom 10. bis 17. Juni 2020 den Ers-      Euro im Monat angehoben werden. Entsprechend den
ten Medienänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.          Bedarfsermittlungen der KEF wird im Übrigen eine
    Mit dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag          leichte Veränderung der Verteilung des Beitragsauf-
wird die Höhe des Rundfunkbeitrags neu festgesetzt       kommens zwischen den Anstalten vorgenommen.
(Artikel 1). Damit wird die von der Kommission zur Er-   Zweiter Regelungsgegenstand ist eine Änderung des
mittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten         zugunsten des SR und RB bestehenden ARD-Finanz-
(KEF) in ihrem 22. Bericht ausgesprochene Empfeh-        ausgleichs durch Anhebung der Finanzausgleichs-
lung für eine Anpassung des Rundfunkbeitrags umge-       masse in zwei Schritten von derzeit 1,6 % des ARD-
setzt. Ferner werden die Verteilung der Rundfunkbei-     Nettobeitragsaufkommens auf zunächst 1,7 % und
tragsmittel auf die in der ARD zusammengeschlosse-       dann 1,8 %.
nen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das
                                                                                  B.
Deutschlandradio sowie der Finanzierungsbetrag für
den Europäischen Kulturkanal arte neu bestimmt. Da-               Zu den einzelnen Bestimmungen
rüber hinaus wird in Artikel 1 die Finanzausgleichs-     Zu Nummer 1
masse des zugunsten des Saarländischen Rundfunks
(SR) und Radio Bremen (RB) bestehenden ARD-                  Nummer 1 enthält die Neufestsetzung des Rund-
Finanzausgleichs in zwei Schritten erhöht. Die Anpas-    funkbeitrages in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaats-
sung des Rundfunkbeitrags, die veränderte Beitrags-      vertrages auf monatlich 18,36 Euro.
verteilung auf die Rundfunkanstalten und die Anhe-
                                                             Mit der Systemumstellung der Rundfunkgebühr
bung der für den ARD-Finanzausgleich zur Verfügung
                                                         auf den Rundfunkbeitrag durch den Fünfzehnten
stehenden Ausgleichsmasse erfolgen jeweils durch
                                                         Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. De-
Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertra-
ges. Artikel 2 des Ersten Medienänderungsstaatsver-      zember 2010 wurde die Höhe des Rundfunkbeitrages
trages regelt Kündigung, Inkrafttreten und Neube-        ab dem 1. Januar 2013 auf monatlich 17,98 Euro fest-
kanntmachung.                                            gesetzt. Der monatliche Rundfunkbeitrag entsprach
                                                         damit in der Höhe der bisherigen monatlichen Grund-
   Der Staatsvertrag ist ein Artikelstaatsvertrag. Er    und Fernsehgebühr für die Gebührenperiode vom
enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut    1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012. In ihrem
des geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertra-        19. Bericht vom Februar 2014 ging die KEF für die Bei-
ges in der Fassung, die sich aus dem Ersten Me-          tragsperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember
dienänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum       2016 in Anbetracht der Bedarfsanmeldungen der An-
bekannt zu machen.                                       stalten von erheblichen Mehrerträgen durch die Ein-
                                                         führung des neuen Rundfunkbeitrags aus. Ein Teil der
                        B.                               prognostizierten Mehrerträge wurde verwendet, um
             Zu den einzelnen Artikeln                   den Rundfunkbeitrag ab dem 1. April 2015 auf 17,50
                                                         Euro zu senken. Die verbleibenden Mehrerträge stan-
                       I.                                den den Anstalten nicht zur Verfügung, sondern wur-
            Begründung zu Artikel 1                      den in eine Rücklage eingestellt. In ihrem 20. Bericht
      Änderung des Rundfunkfinanzierungs-                vom April 2016 ging die KEF erneut von Mehrerträgen
                staatsvertrages                          aus. Die Beitragshöhe von 17,50 Euro wurde dennoch
                                                         beibehalten und die Mehrerträge wurden in eine wei-
                         A.                              tere Rücklage eingestellt.
                    Allgemeines
                                                            In ihrem 22. Bericht vom Februar 2020 hat die KEF
   Artikel 1 enthält zunächst die Umsetzung der von      empfohlen, den Rundfunkbeitrag um 86 Cent auf
der KEF in ihrem 22. Bericht empfohlenen Anhebung        18,36 Euro zu erhöhen. Die Regierungschefinnen und

6
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                                                      Drucksache 22/1080

Regierungschefs der Länder haben im Rahmen ihrer                                                              II.
Konferenz am 12. März 2020 beschlossen, den Rund-                                   Begründung zu Artikel 2
funkbeitrag der Empfehlung der KEF entsprechend                           Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
anzupassen.
                                                                                                             A.
Zu Nummer 2                                                                                          Allgemeines
                                                                          Artikel 2 enthält die Bestimmungen über die Kündi-
    Mit Nummer 2 werden die Verteilung der Rund-                       gung, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung
funkbeitragsmittel auf die in der ARD zusammenge-                      des durch Artikel 1 geänderten Staatsvertrages.
schlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und das
Deutschlandradio (§ 9 Absatz 1 des Rundfunkfinanzie-                                                         B.
rungsstaatsvertrages) sowie der Finanzierungsbetrag
                                                                                     Zu den einzelnen Bestimmungen
der nationalen Stelle des Europäischen Kulturkanals
arte (§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungs-                       In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass der in
staatsvertrages) neu geregelt. Hierbei handelt es sich                 dem vorstehenden Artikel geänderte Rundfunkfinan-
um Folgeanpassungen, die die Veränderung in der                        zierungsstaatsvertrag nach der dort geltenden Kündi-
Höhe der Rundfunkbeiträge abbilden, die für die in                     gungsbestimmung gekündigt werden kann. Der Rund-
der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstal-                          funkfinanzierungsstaatsvertrag behält durch den Ers-
ten, das ZDF und das Deutschlandradio getrennt von-                    ten Medienänderungsstaatsvertrag weiterhin seine
einander ermittelt wurden. Der Fehlbetrag von arte                     Selbstständigkeit.
wurde ebenfalls gesondert ermittelt.                                       Absatz 2 regelt das Inkrafttreten des Ersten Me-
                                                                       dienänderungsstaatsvertrages. Das Inkrafttreten ist
Zu Nummer 3                                                            nach Satz 1 für den 1. Januar 2021 vorgesehen.
                                                                       Satz 2 ordnet an, dass der Erste Medienänderungs-
   Nummer 3 erhöht in § 14 des Rundfunkfinanzie-                       staatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum
rungsstaatsvertrages die Finanzausgleichsmasse für                     31. Dezember 2020 die Ratifikationsverfahren in den
                                                                       einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Rati-
den SR und RB von 1,6 % auf zunächst 1,7 % und
                                                                       fikationsurkunden nicht bei der oder dem Vorsitzen-
dann 1,8 %.
                                                                       den der Konferenz der Regierungschefinnen und Re-
                                                                       gierungschefs der Länder hinterlegt sind. Der Rund-
    Mit der staatsvertraglichen Anhebung des Anteils                   funkfinanzierungsstaatsvertrag behält dann in der
am ARD-Nettobeitragsaufkommen, der als Finanzaus-                      bisherigen Fassung seine Gültigkeit.
gleich dem SR und RB zu Gute kommt, wird eine
innerhalb der ARD erzielte Einigung zum internen
­                                                                          Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei der oder des
Finanzausgleich umgesetzt. Die KEF hat in ihrem
­                                                                      Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen
22. Bericht einen dahingehenden Handlungsbedarf                        und Regierungschefs der Länder die Hinterlegung der
benannt. Die Aufteilung der Finanzausgleichsmasse                      Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass
zwischen SR und RB bleibt der getroffenen Einigung                     in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntma-
entsprechend unverändert.                                              chungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag ins-
                                                                       gesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist
    Die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse erfolgt                     und der geänderte Rundfunkfinanzierungsstaatsver-
schrittweise. Nach Satz 1 wird die Ausgleichsmasse                     trag in der nunmehrigen Fassung gilt.
mit dem Inkrafttreten des Ersten Medienänderungs-                         Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit,
staatsvertrages von 1,6 % auf 1,7 % des ARD-Netto­                     den durch den Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
beitragsaufkommens erhöht. Mit dem neuen Satz 2                        geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in
erfolgt eine weitere Erhöhung von 1,7 % auf 1,8 %                      der nunmehr gültigen Fassung bekannt zu machen.
zwei Jahre später mit Wirkung zum 1. Januar 2023.                      Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                      nicht.

                         Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Tel. (0 40) 23 51 29-0                   7
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