Neue Aufzeichnungspflichten für die Gastronomie - Mag. Dr. Gerwin Kürzl Steuer- und Unternehmensberater 8572 Bärnbach
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Neue Aufzeichnungspflichten für die Gastronomie Mag. Dr. Gerwin Kürzl Steuer- und Unternehmensberater 8572 Bärnbach
Anmeldung von Dienstnehmern Neu ab 1.1.2008 Dienstgeber haben pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Anmeldung von Dienstnehmern Entweder vollständige Anmeldung vor Dienstantritt oder Anmeldung in 2 Schritten = Avisomeldung (Doppelmeldung). 1. Schritt: Vor Arbeitsantritt ist zu melden: Dienstgeberkontonummer Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme . Mindestangaben-Anmeldung telefonisch oder per Telefax (SMS) 2. Schritt: Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung sind die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) nachzumelden .
Anmeldung von Dienstnehmern Folgen bei Meldeverstoß 1. Strafe von € 730,- bis € 2180,- 2. + Beitragszuschlag für gesonderte Bearbeitung € 500,- je Dienstnehmer 3. + Beitragszuschlag für Prüfeinsatz € 800,-
Ergebnisse KIAB 2006 Verzehnfachung des Personals seit 2002 Anzahl der kontrollierten Betriebe 18.000 illegal beschäftigte ausländischen Arbeitnehmer 6.000 Anzahl der Strafanträge 3.900 Summe der beantragten Geldstrafen € 16,5 Mio Kontrollmitteilungen an Krankenkassen 4.300 insgesamt kontrollierte Personen 64.300
Themen Betriebsprüfung Was weiß das Finanzamt über Ihren Betrieb? Kennzahlen, Kennzahlen, Kennzahlen,… Basel II und Gastronomie Betrugsbekämpfungsgesetz und Barbewegungsverordnung
Betriebsprüfung Auswahlverfahren 1. Zeitauswahl 2. Gruppenauswahl 3. Einzelauswahl (Risikoauswahl)
Betriebsprüfung Jahr 2005: 2000 Prüfer 80.000 Prüfungsfälle € 1,440.000.000 Mehrergebnis Trotz Personaleinsparung gleiches Mehrergebnis durch verbesserte Fallauswahl!
Betriebsprüfung Verhältnis Mehrergebnis bei Auswahlverfahren Zeit- : Gruppen- : Einzelauswahl 1:1:3
Risikoauswahl Wie wird man zum Risikofall? Zahlungsverhalten Anzeigen Kontrollmaterial Auffälligkeiten bei Steuererklärungen!!!
Risikoauswahl
Kennzahlen Steuererklärungen Kennzahl Mittelwert % Kennzahl-Beschreibung 9040 194.519,00 Erlöse (Waren-/Leistungserlöse) 9060 622,00 Anlagenerlöse/Entnahmewerte von Anlagevermögen 9080 -14,00 Bestandsveränderungen 9090 7.274,00 Übrige Erträge/Betriebseinnahmen (inklusive Finanzerträge) Summe 202.401,00 100% 9100 60.010,00 30% Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe 9120 69.730,00 34% Personalaufwand (eigenes Personal) 9130 12.316,00 6% Abschreibungen auf das Anlagevermögen (zB AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter) 9150 2.506,00 1% Instandhaltungen (Erhaltungsaufwand) für Gebäude 9160 166,00 Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten 9170 2.620,00 1% Kfz-Kosten (ohne AfA, Leasing und Kilometergeld) 9180 9.219,00 5% Miet- und Pachtaufwand, Leasing 9200 2.561,00 1% Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Spenden, Trinkgelder 9210 357,00 Buchwert abgegangener Anlagen 9220 3.298,00 2% Zinsen und ähnliche Aufwendungen 9230 30.279,00 15% Übrige und/oder pauschale Betriebsausgaben
Prüfungstechnik bisher 1. Prüfer wertet stichprobenartig die Unterlagen aus 2. Nachkalkulation nur grob möglich 3. Kaum Automatisierungsmöglichkeiten
Prüfungstechnik heute 1. Unternehmer MUSS alle EDV-mäßig erfassten Daten zur Verfügung stellen (zB Schankanlagen, Bonierkassen, Reserviersysteme,….) 2. Mit Prüfsoftware lückenlose Auswertung digitaler Daten des Unternehmens 3. Änderungen der Gesetze sollen Einsatz von Prüfsoftware vereinfachen
Prüfungstechnik Vorteile: enorme Zeitersparnis umfassende Überprüfungsmöglichkeiten vollständige Prüfung möglich völlig „neue“ Prüfungsschritte
Was kann mit Prüfsoftware geprüft werden Erfundene Tageslosungen: Kein Mensch kann Tageslosungen erfinden, die Prüfsoftware nicht auffallen (Benfords Gesetz für die Gastronomie)
Benfords Gesetz - Anfangsziffern 35,00% 30,10% 30,00% 25,00% 1 2 3 20,00% 17,60% 4 5 6 15,00% 12,50% 7 9,70% 8 10,00% 7,90% 9 6,70% 5,80% 5,10% 4,60% 5,00% 0,00% 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Benford / Vergleich Hill 35,00% 30,00% 25,00% 20,00% 15,00% Reihe1 Reihe2 10,00% 5,00% 0,00% 1 2 3 R2 4 5 6 R1 7 8 9
Negativer Lagerstand Bisher: Nachkalkulation auf Basis Jahreswerte Wenn die Aufschläge u.s.w. im Vergleich zu anderen Cafehäusern, Restaurants,… stimmen, Prüfung bestanden! Beispiel: Pub verkauft in 2 Monaten 567 Liter Wein, der Einkauf laut Saldenliste beträgt in dieser Zeit 600 Liter.
250 200 150 100 50 0 -50 -100 01.04.2007 08.04.2007 15.04.2007 22.04.2007 29.04.2007 06.05.2007 13.05.2007 20.05.2007 Negativer Lagerstand 27.05.2007 120 120
Chi-Quadrat-Test Methode aus Messtechnik , um systematische Messfehler aufzudecken. Der Chi²-Test analysiert die Verteilung bestimmter Ziffern basierend auf der Erkenntnis, dass bei größeren Zahlenreihen die Ziffern 0 bis 9 mit einer Häufigkeit von jeweils 10% vorkommen.
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (Barbewegungs-VO) Durchführungserlass In Kraft seit 1.1.2007
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 § 131 Abs. 1 Z 2 BAO: ….sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Verordnungsermächtigung für Erleichterungen
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 § 163 BAO: (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen… (2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 Problem Schankanlagen: Schankanlage ohne Kassa nur Warenbewegungen Daher: Nach Gesetzeswortlaut keine ausreichenden Einzelaufzeichnungen! Lösung:?
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 Form der Einzelaufzeichnungen chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen, Paragondurchschriften, Rechenstreifen, Losungsblätter, Kassabucheinzelaufzeichnungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen oder elektronische Registrierkassensysteme und andere Aufzeichnungen, die aufgrund Summenbildung der einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung ermöglichen.
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 § 131 Abs. 1 Z 6 BAO: - „Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. - Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll möglich sein.“
Strichlisten (zulässige Form) Umsatz 23.4.2007 Vorgang Cola 2,20 Schnitzel Pommes Summe 8,50 3,50 Gast 1 II I 12,90 Gast 2 II II 24,00 usw.
Strichlisten II (nicht zulässig) nicht geschäftsfallbezogen Datum Cola 2,20 Schnitzel Pommes Bier 2,90 8,50 3,50 Umsatz 23.4.2007 IIII III IIIII III usw.
Strichlisten III (zulässig) geschäftsfallbezogen Datum: 23.4.2007 3,70 4,20 15,50 u.s.w.
Erleichterungen bei Einzelaufzeichnungspflicht Erleichterung für Tischabrechnungen (auch dann Einzelumsatz, wenn verschiedene Personen bezahlen) Erleichterung für Automatenumsätze Einzelumsatz = je Entleerung; tägliche Entleerung der Automaten nicht notwendig. Stock- oder Standverrechnung dient nur innerbetrieblichen Warenverkehr = unzulässig!
Barbewegungs-VO 1 Vereinfachte Losungsermittlung (gilt auch für Bilanzierer): keine Einzelaufzeichnungen, sondern Kassasturz Die Barausgänge sind jedenfalls einzeln aufzuzeichnen. Kassasturz spätestens am Beginn des nächsten Arbeitstages; bei mehreren Kassen in einem Betrieb: Kassasturz je Kassa
Barbewegungs-VO 2 End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (etwa Privatentnahmen, Betriebsausgaben, Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben) sowie nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa Privateinlagen, Bankabhebungen) sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen. Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können.
Barbewegungs-VO 3 Kassabericht Datum: 23.4.2007 KASSASTAND Tagesende 1698,19 Abzüglich KASSASTAND des -355,80 Vortages + Lieferantenzahlungen +250,00 +/- Privatentnahmen/Einlagen 0,00 = Tageslosung 1592,39
Barbewegungs-VO 4 Voraussetzungen für Anwendung Kassasturz Keine Führung von Einzelaufzeichnungen der Bareingänge, die eine Losungsermittlung ermöglichen (zB. Kassensystem) Keine Überschreitung der Umsatzgrenze von 150.000 Euro in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren oder unabhängig von der Umsatzgrenze für bestimmte Umsätze
Barbewegungs-VO 5 Rumpfwirtschaftsjahr Die Umsatzgrenze bezieht sich auf ein volles Wirtschaftsjahr Bei Rumpfwirtschaftsjahres taggenaue Hochrechnung Beispiel Betriebseröffnung am 4. 12. 2006 Rumpfwirtschaftsjahr 4. 12. 2006 - 31. 12. 2006, Dauer 28 Tage, Umsatz 18.000 Euro durchschnittlicher Tagesumsatz: 643 Euro maßgeblicher Umsatz 234.330 Euro
Barbewegungs-VO 6 Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15 % innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren hat keine Folgen. Ein Überschreiten bis 15% hat erst dann Folgen, wenn dies auch in einem der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre erfolgt ist.
Barbewegungs-VO 7 Losungsermittlung durch Kassasturz ist unabhängig von der Umsatzgrenze generell zulässig bei Verkäufen 1. an öffentlich zugängigen Orten, 2. wenn diese Verkäufe nicht in oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden.
Barbewegungs-VO 8 Öffentliche Orte: allgemein zugängliche Wege, Straßen, Plätze oder andere Orte Öffentlich zugänglich: nicht auf einen konkreten Personenkreis oder bestimmte Personen beschränkt (z. B. Firmenzugehörigkeit und persönliche Einladungen). Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren (z.B. Strandbad, Tiergarten), nicht schädlich Nicht in und in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten: nicht nur Räume im eigentlichen Sinn (z.B. Gastlokale) , sondern auch fahrbare Räumlichkeiten, schwimmende Räumlichkeiten und fliegende Räumlichkeiten Biergarten, Gastgarten meist in Verbindung mit umschlossenen Räumen Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie zu keiner Seite hin vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind. Fest umschlossen und zu keiner Seite hin offen ist eine Räumlichkeit auch dann, wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist. jedoch nur solche Räumlichkeiten, in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinen Mitarbeiter während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist (zB. also nicht bei einfachem Eistand oder Maronibrater)
Barbewegungs-VO 9 Übergangsregelung: Bisher (vor 1.1.2007) vereinfachte Losungsermittlung: Bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftjahren 2005 und 2006 frühestens mit 1. 1. 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet. Schon bisher Einzelaufzeichnungen (und die Umsatzgrenze von € 150.000 im Wirtschaftjahr 2006 überschritten) schon ab 2007 Einzelaufzeichnungen!!
Fragen und Diskussion Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontaktdaten Mag. Dr. Gerwin Kürzl Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Mitterdorferstrasse 2, A-8572 Bärnbach Tel. 03142/21529 Fax DW 4 Email: office@better-budgeting.at
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