Neue Aufzeichnungspflichten für die Gastronomie - Mag. Dr. Gerwin Kürzl Steuer- und Unternehmensberater 8572 Bärnbach

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Neue Aufzeichnungspflichten für die Gastronomie - Mag. Dr. Gerwin Kürzl Steuer- und Unternehmensberater 8572 Bärnbach
Neue
Aufzeichnungspflichten
für die Gastronomie
Mag. Dr. Gerwin Kürzl
Steuer- und Unternehmensberater
8572 Bärnbach
Anmeldung von Dienstnehmern

Neu ab 1.1.2008
   Dienstgeber haben pflichtversicherte
    Person vor Arbeitsantritt anzumelden
    und
   binnen sieben Tagen nach dem Ende der
    Pflichtversicherung abzumelden.
Anmeldung von Dienstnehmern
   Entweder vollständige Anmeldung vor Dienstantritt oder
   Anmeldung in 2 Schritten = Avisomeldung (Doppelmeldung).
   1. Schritt: Vor Arbeitsantritt ist zu melden:
   Dienstgeberkontonummer
   Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum
   Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme .
   Mindestangaben-Anmeldung telefonisch oder per Telefax (SMS)
   2. Schritt:
   Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung sind
    die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung)
    nachzumelden .
Anmeldung von Dienstnehmern
Folgen bei Meldeverstoß
1. Strafe von € 730,- bis € 2180,-

2. + Beitragszuschlag für gesonderte
   Bearbeitung € 500,- je Dienstnehmer
3. + Beitragszuschlag für Prüfeinsatz € 800,-
Ergebnisse KIAB 2006
   Verzehnfachung des Personals seit 2002
   Anzahl der kontrollierten Betriebe 18.000
   illegal beschäftigte ausländischen Arbeitnehmer
    6.000
   Anzahl der Strafanträge 3.900
   Summe der beantragten Geldstrafen € 16,5 Mio
   Kontrollmitteilungen an Krankenkassen 4.300
   insgesamt kontrollierte Personen 64.300
Themen
   Betriebsprüfung
   Was weiß das Finanzamt über Ihren Betrieb?
   Kennzahlen, Kennzahlen, Kennzahlen,…
   Basel II und Gastronomie
   Betrugsbekämpfungsgesetz und
    Barbewegungsverordnung
Betriebsprüfung

Auswahlverfahren
1.   Zeitauswahl
2.   Gruppenauswahl
3.   Einzelauswahl (Risikoauswahl)
Betriebsprüfung
Jahr 2005:
  2000 Prüfer
  80.000 Prüfungsfälle
  € 1,440.000.000 Mehrergebnis
  Trotz Personaleinsparung gleiches
   Mehrergebnis durch verbesserte Fallauswahl!
Betriebsprüfung
Verhältnis Mehrergebnis bei Auswahlverfahren

Zeit- : Gruppen- : Einzelauswahl

1:1:3
Risikoauswahl
Wie wird man zum Risikofall?
 Zahlungsverhalten
 Anzeigen
 Kontrollmaterial
 Auffälligkeiten bei
  Steuererklärungen!!!
Risikoauswahl
Kennzahlen
Steuererklärungen
Kennzahl   Mittelwert   %      Kennzahl-Beschreibung
9040       194.519,00          Erlöse (Waren-/Leistungserlöse)
9060       622,00              Anlagenerlöse/Entnahmewerte von Anlagevermögen
9080       -14,00              Bestandsveränderungen
9090       7.274,00            Übrige Erträge/Betriebseinnahmen (inklusive Finanzerträge)
Summe      202.401,00   100%
9100       60.010,00    30%    Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe
9120       69.730,00    34%    Personalaufwand (eigenes Personal)
9130       12.316,00    6%     Abschreibungen auf das Anlagevermögen (zB AfA,
                               geringwertige Wirtschaftsgüter)
9150       2.506,00     1%     Instandhaltungen (Erhaltungsaufwand) für Gebäude
9160       166,00              Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten
9170       2.620,00     1%     Kfz-Kosten (ohne AfA, Leasing und Kilometergeld)
9180       9.219,00     5%     Miet- und Pachtaufwand, Leasing
9200       2.561,00     1%     Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Spenden, Trinkgelder
9210       357,00              Buchwert abgegangener Anlagen
9220       3.298,00     2%     Zinsen und ähnliche Aufwendungen
9230       30.279,00    15%    Übrige und/oder pauschale Betriebsausgaben
Prüfungstechnik bisher

1.   Prüfer wertet stichprobenartig die
     Unterlagen aus
2.   Nachkalkulation nur grob möglich
3.   Kaum Automatisierungsmöglichkeiten
Prüfungstechnik heute
1.   Unternehmer MUSS alle EDV-mäßig erfassten
     Daten zur Verfügung stellen (zB
     Schankanlagen, Bonierkassen,
     Reserviersysteme,….)
2.   Mit Prüfsoftware lückenlose Auswertung
     digitaler Daten des Unternehmens
3.   Änderungen der Gesetze sollen Einsatz von
     Prüfsoftware vereinfachen
Prüfungstechnik

Vorteile:
 enorme Zeitersparnis

 umfassende Überprüfungsmöglichkeiten

 vollständige Prüfung möglich

 völlig „neue“ Prüfungsschritte
Was kann mit Prüfsoftware
geprüft werden
Erfundene Tageslosungen:

Kein Mensch kann Tageslosungen erfinden,
  die Prüfsoftware nicht auffallen

(Benfords Gesetz für die Gastronomie)
Benfords Gesetz -
 Anfangsziffern
35,00%

         30,10%

30,00%

25,00%
                                                                                    1
                                                                                    2
                                                                                    3
20,00%            17,60%
                                                                                    4
                                                                                    5
                                                                                    6
15,00%                     12,50%
                                                                                    7
                                    9,70%                                           8
10,00%                                      7,90%                                   9
                                                    6,70%
                                                            5,80%   5,10%   4,60%

5,00%

0,00%
          1        2        3        4      5       6       7       8       9
Benford / Vergleich Hill
35,00%

30,00%

25,00%

 20,00%

 15,00%                                              Reihe1
                                                     Reihe2
 10,00%

  5,00%

   0,00%
           1
               2
                   3                            R2
                       4
                           5
                               6               R1
                                   7
                                       8
                                           9
Negativer Lagerstand
Bisher:
Nachkalkulation auf Basis Jahreswerte
 Wenn die Aufschläge u.s.w. im Vergleich zu
   anderen Cafehäusern, Restaurants,… stimmen,
   Prüfung bestanden!
 Beispiel: Pub verkauft in 2 Monaten 567 Liter
   Wein, der Einkauf laut Saldenliste beträgt in
   dieser Zeit 600 Liter.
250

                                                         200

                                                   150

                                             100

                                        50

                                  0

                            -50

                     -100
        01.04.2007

       08.04.2007

      15.04.2007

     22.04.2007

    29.04.2007

   06.05.2007

  13.05.2007

 20.05.2007
                                                                     Negativer Lagerstand

27.05.2007
         120
                                  120
Chi-Quadrat-Test
   Methode aus Messtechnik , um systematische
    Messfehler aufzudecken.
   Der Chi²-Test analysiert die Verteilung bestimmter
    Ziffern basierend auf der Erkenntnis, dass bei
    größeren Zahlenreihen die Ziffern 0 bis 9 mit einer
    Häufigkeit von jeweils 10% vorkommen.
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

   Verordnung des Bundesministers für
    Finanzen zur vereinfachten
    Losungsermittlung bei Bareingängen
    und Barausgängen (Barbewegungs-VO)
   Durchführungserlass
 In Kraft seit 1.1.2007
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO:

   ….sollen alle Bareingänge und Barausgänge in
    den Büchern oder in den Büchern zu Grunde
    liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln
    festgehalten werden.

   Verordnungsermächtigung für Erleichterungen
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
§ 163 BAO:
 (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften
   des § 131 entsprechen, haben die Vermutung
   ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der
   Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen…

    (2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der
     Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit
     in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor,
     wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und
     berechnet werden können oder eine Überprüfung der
     Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der
     Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Problem Schankanlagen:
   Schankanlage ohne Kassa nur
    Warenbewegungen
   Daher: Nach Gesetzeswortlaut
    keine ausreichenden
    Einzelaufzeichnungen!
   Lösung:?
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Form der Einzelaufzeichnungen
   chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen,
   Paragondurchschriften,
   Rechenstreifen,
   Losungsblätter,
   Kassabucheinzelaufzeichnungen,
   Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen
    oder
   elektronische Registrierkassensysteme und
   andere Aufzeichnungen, die aufgrund Summenbildung der
    einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung
    ermöglichen.
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

   § 131 Abs. 1 Z 6 BAO:

-   „Werden zur Führung von Büchern und
    Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der
    Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen
    Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer
    Weise verändert werden können, dass der
    ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.
-   Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und
    lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll
    möglich sein.“
Strichlisten (zulässige Form)

   Umsatz 23.4.2007
Vorgang   Cola 2,20   Schnitzel   Pommes   Summe
                      8,50        3,50

Gast 1    II          I                    12,90
Gast 2                II          II       24,00
usw.
Strichlisten II (nicht zulässig)

 nicht geschäftsfallbezogen

Datum       Cola 2,20   Schnitzel   Pommes   Bier 2,90
                        8,50        3,50
Umsatz
23.4.2007   IIII        III         IIIII    III
usw.
Strichlisten III (zulässig)

 geschäftsfallbezogen

Datum: 23.4.2007
3,70
4,20
15,50
u.s.w.
Erleichterungen bei
Einzelaufzeichnungspflicht
   Erleichterung für Tischabrechnungen
(auch dann Einzelumsatz, wenn verschiedene Personen
    bezahlen)
   Erleichterung für Automatenumsätze
Einzelumsatz = je Entleerung; tägliche Entleerung der
    Automaten nicht notwendig.
   Stock- oder Standverrechnung
dient nur innerbetrieblichen Warenverkehr = unzulässig!
Barbewegungs-VO 1
   Vereinfachte Losungsermittlung (gilt auch für
    Bilanzierer):
   keine Einzelaufzeichnungen, sondern
    Kassasturz
   Die Barausgänge sind jedenfalls einzeln
    aufzuzeichnen.
   Kassasturz spätestens am Beginn des nächsten
    Arbeitstages; bei mehreren Kassen in einem
    Betrieb: Kassasturz je Kassa
Barbewegungs-VO 2
   End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge
    (etwa Privatentnahmen, Betriebsausgaben,
    Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben) sowie
    nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa
    Privateinlagen, Bankabhebungen) sind täglich
    einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen.
   Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen muss
    nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt
    werden können.
Barbewegungs-VO 3
Kassabericht                   Datum: 23.4.2007

KASSASTAND Tagesende           1698,19

Abzüglich KASSASTAND des       -355,80
Vortages

+ Lieferantenzahlungen         +250,00

+/- Privatentnahmen/Einlagen   0,00

= Tageslosung                  1592,39
Barbewegungs-VO 4
Voraussetzungen für Anwendung Kassasturz
 Keine Führung von Einzelaufzeichnungen der
   Bareingänge, die eine Losungsermittlung
   ermöglichen (zB. Kassensystem)
 Keine Überschreitung der Umsatzgrenze von
   150.000 Euro in den beiden unmittelbar
   vorangegangenen Wirtschaftsjahren oder
 unabhängig von der Umsatzgrenze für bestimmte
   Umsätze
Barbewegungs-VO 5
Rumpfwirtschaftsjahr
Die Umsatzgrenze bezieht sich auf ein volles Wirtschaftsjahr
   Bei Rumpfwirtschaftsjahres taggenaue Hochrechnung
Beispiel
Betriebseröffnung am 4. 12. 2006
Rumpfwirtschaftsjahr 4. 12. 2006 - 31. 12. 2006, Dauer 28 Tage,
    Umsatz 18.000 Euro
durchschnittlicher Tagesumsatz: 643 Euro
 maßgeblicher Umsatz 234.330 Euro
Barbewegungs-VO 6
   Einmaliges Überschreiten der
    Umsatzgrenze bis 15 % innerhalb eines
    Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren
    hat keine Folgen.
   Ein Überschreiten bis 15% hat erst dann Folgen,
    wenn dies auch in einem der beiden
    vorangegangenen Wirtschaftsjahre erfolgt ist.
Barbewegungs-VO 7
    Losungsermittlung durch Kassasturz ist
     unabhängig von der Umsatzgrenze
     generell zulässig bei Verkäufen
1.   an öffentlich zugängigen Orten,
2.   wenn diese Verkäufe nicht in oder nicht
     in Verbindung mit fest umschlossenen
     Räumlichkeiten durchgeführt werden.
Barbewegungs-VO 8
   Öffentliche Orte:
   allgemein zugängliche Wege, Straßen, Plätze oder andere Orte
   Öffentlich zugänglich:
   nicht auf einen konkreten Personenkreis oder bestimmte Personen beschränkt
    (z. B. Firmenzugehörigkeit und persönliche Einladungen).
   Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren (z.B. Strandbad, Tiergarten),
    nicht schädlich
   Nicht in und in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten:
   nicht nur Räume im eigentlichen Sinn (z.B. Gastlokale) , sondern auch fahrbare
    Räumlichkeiten, schwimmende Räumlichkeiten und fliegende Räumlichkeiten
   Biergarten, Gastgarten meist in Verbindung mit umschlossenen Räumen
   Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie zu keiner Seite hin
    vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während
    der Geschäftszeiten schließbar sind.
   Fest umschlossen und zu keiner Seite hin offen ist eine Räumlichkeit auch
    dann, wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende
    Öffnungen (Fenster) aufweist.
   jedoch nur solche Räumlichkeiten, in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer
    oder seinen Mitarbeiter während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist
    (zB. also nicht bei einfachem Eistand oder Maronibrater)
Barbewegungs-VO 9
Übergangsregelung:
 Bisher (vor 1.1.2007) vereinfachte Losungsermittlung:
 Bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftjahren
   2005 und 2006 frühestens mit 1. 1. 2008 zu
   Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
 Schon bisher Einzelaufzeichnungen (und die Umsatzgrenze
   von € 150.000 im Wirtschaftjahr 2006 überschritten)
 schon ab 2007 Einzelaufzeichnungen!!
Fragen und Diskussion

         Vielen Dank für Ihre
            Aufmerksamkeit!
Kontaktdaten
Mag. Dr. Gerwin Kürzl
  Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Mitterdorferstrasse 2, A-8572 Bärnbach
Tel. 03142/21529 Fax DW 4
Email: office@better-budgeting.at
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