Online-Recht Referent: RA Kilian Kost - eCommerce Nacht
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Online-Recht Referent: RA Kilian Kost eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Vortragsinhalt 1. Social Media Marketing 2. Voice-Commerce 3. Markenrecht 4. Abmahnung eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 1. E-Mail-Werbung & Direct Messages = SPAM? 2. Schleichwerbung eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 1. E-Mail-Werbung & Direct Messages = SPAM? § 7 UWG (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen (…) 3.bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 1. E-Mail-Werbung & Direct Messages = SPAM? Werbemails nur zulässig, wenn der Adressat dem werbenden Unternehmen vor Erhalt ausdrücklich eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob Unternehmer oder Verbraucher angeschrieben werden. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben muss die Einwilligung außerdem ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, können Werbemails allenfalls unter den engen Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 1 – 4 UWG an Bestandskunden verschickt werden. Versender und Werbeform per Email muss Adressat bei Einwilligung bekannt sein Double-opt-in bei Einwilligung im Online-Bereich; Schriftform auch offline zu empfehlen Double-opt-in-Mail, anders als OLG München meint, keine unzulässige Werbung eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 1. E-Mail-Werbung & Direct Messages = SPAM? Beispiele für umfasste Werbung: Pressemitteilungen; Newsletter; Imagewerbung; Sponsoringanfragen (für gemeinnützigen Zweck); Bewertungsanfragen und Kundenzufriedenheitsanfragen – auch dann, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17, in der Übersendung einer Rechnung liegt laut BGH aber keine Werbung); E-Cards; Produktempfehlungen von Dritten („Tell-A-Friend“); zur Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon; Konsumentenbefragungen; Linkanfragen; „Meinungsumfragen“ oder Kooperationsanfragen; E-Mails mit Gutscheinen (für Onlineshop); Auto Reply Nachrichten; Bestätigungsmails für Kundenkonten, … eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 1. E-Mail-Werbung: Tell-a-friend-Funktion Problem bei E-Mail basierten Werbemaßnahmen (insbesondere ): grds. keine Nutzung personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen möglich (sog. Opt-In) Problem: bei Tell-A-Friend Aktionen liegt diese Einwilligung des Empfängers gerade nicht vor andererseits: Tell-a-friend-Mail vergleichbar mit privater E-Mail mit Link zur Kaufempfehlung? eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 1. E-Mail-Werbung: Tell-a-friend-Funktion Urteil des BGH (Urt. v. 12.9.2013 – I ZR 208/12) Tell-a-friend-Mails = Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 UWG unzumutbare Belästigung des Empfängers → Abmahnung möglich (schon bei nur einer Mail!) Besonderheit des dort entschiedenen Falles: Kläger bekam 10 Mails, 8 davon nach Abmahnung Hat BGH möglicherweise deshalb so hart entschieden? eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 1. E-Mail-Werbung: Tell-a-friend-Funktion Urteil des KG Berlin (24.1.2014, Az. 5 U 42/12): wenn nicht das beworbene Unternehmen, sondern der empfehlende Nutzer als Absender der E-Mail erscheint, ist die E-Mail nicht dem Unternehmen zuzurechnen „Der auch für das Unternehmen werbende Effekt wird dabei durch den privaten Zweck der Einladungs-E-Mails verdrängt. Denn dem Nutzer geht es dabei allein darum, mit den von ihm Eingeladenen ebenfalls über das soziale Netzwerk und die von diesem gebotenen Vorteile kommunizieren zu können. Es muss keinem Verbraucher verwehrt werden, Freunden und Bekannten in einer E-Mail einen konkreten Hinweis auf ein von ihm für gut befundenes Produkt zu geben.“ Folge: Tell-a-friend ist legal, wenn E-Mail-Adresse des empfehlenden Freundes als Absender erscheint eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 1. E-Mail-Werbung: Tell-a-friend-Funktion Wer nicht auf verzichten will… Tipps zur Vermeidung von Abmahnungen: in Empfehlungsmail des Freundes muss erkennbar sein, dass dieser der Absender ist (nicht das beworbene Unternehmen!) System sollte nur eine Empfehlungsmail pro Empfänger zulassen Einrichtung einer Blacklist → Empfänger kann Zusendung von Tell-a-friend-Mails widersprechen möglichst neutrale Formulierung, keine direkte Anpreisung von Produkten keine Prämien für Nutzung der Tell-a-friend-Option anbieten eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Gesetzliche Grundlagen: § 5a VI UWG Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. § 6 I Nr. 1 TMG Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Schleichwerbung auf Wikipedia Fall: Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt stellt in Wikipedia-Artikel die Vorteile der eigenen Produkte dar Urteil des OLG München (10.05.2012 – 29 U 515/12): Wettbewerbswidrige Verschleierung des Werbecharakters Grund: Leser kann den kommerziellen Hintergrund nicht erkennen und erwartet auf Wikipedia neutrale Artikel dies gilt auch, wenn sich die Herkunft des Beitrags aus der dazugehörigen Diskussionsseite ergibt Grund: diese sieht sich der durchschnittliche Nutzer nicht an eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Schleichwerbung bei Influencern Fall: Auf einem Social-Media-Auftritt wird ein Modeblog betrieben. Dabei werden Links zu den Unternehmen der dargestellten Produkte miteingestellt. Ebenso finden sich Hashtags mit Verbindung zu den Unternehmen. Eine Kennzeichnung als Werbung erfolgte nicht. Urteil des LG Hagen (13.09.2017– 23 O 30/17): Der kommerzielle Charakter wird verborgen, damit ergibt sich eine unzulässige Werbung Grund: Nicht jeder User kann den kommerziellen Zweck erkennen, gerade Kinder sind im Vergleich zu Erwachsenen dazu nicht unbedingt fähig eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Schleichwerbung bei Influencern Fall: Influencerin stellt Fotos von sich mit Markenkleidung bei Instagram online. Per Klick auf das Bild erscheinen Tags, welche auf die Instagram-Auftritte des jeweiligen Unternehmens führen. Diese sind nicht als Werbung gekennzeichnet. Urteil des LG Karlsruhe (21.03.2019 - Az. 13 O 38/18 KfH) Wettbewerbsverstoß festgestellt Grund: Die Darstellung der Kleidung weckt Interesse beim Verbraucher und nur zwei Klicks führen zum Unternehmen, dessen Absatz gefördert wird Werbekennzeichnung muss erfolgen, da nicht alle Follower den werblichen Charakter des Influencer-Auftritts einschätzen können eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Schleichwerbung bei Influencern Fall: Influencerin kennzeichnete einen Post als Werbung, indem sie die Bezeichnung „#ad“ am Ende des Posts und neben 5 weiteren Hashtags benutzte Urteil des OLG Celle (08.06.2017 - 13 U 53/17): Die Kennzeichnung mit „#ad“ reicht für eine Werbekennzeichnung nicht aus Grund: Werbung muss klar erkennbar sein und darf keine Analyse erfordern; der Hashtag war hier nicht deutlich und auf den ersten Blick erkennbar Ein durchschnittlicher Nutzer muss den Werbecharakter erkennen können eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Schleichwerbung bei Influencern Fall: Influencerin verwendete in ihrem Post einen Hashtag mit einem Firmennamen. Damit wurde jedoch nicht auf einen Unternehmensauftritt verlinkt. Urteil des LG Itzehoe (23.11.2018 - 3 O 151/18): Alleine die Verwendung eines Firmennamens als Hashtag stellt noch keine kennzeichnungspflichtige Werbung dar Grund: Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn mit dem Hashtag auch ein Internetauftritt der Firma verlinkt wird; ansonsten entsteht nicht der Eindruck einer gewollten Absatzförderung eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Schleichwerbung durch Affiliate-Links Fall: In einem Instagram-Auftritt wurden Links zu Unternehmensseiten gepostet, hierüber getätigte Käufe führten zu Provisionszahlungen an den Account-Inhaber (Affiliate-Links). Die Links wurden nicht als Werbung gekennzeichnet. Beschluss des KG Berlin (11.10.2017 – 5 W 221/17) Es liegen wettbewerbswidrige Handlungen vor Grund: Die gesetzten Links erfüllen einen werblichen Charakter, der nicht ausreichend gekennzeichnet war. Nur in 2 von 15 Fällen waren Hashtags mit Hinweisen zu finden, welche aber selbst nicht direkt erkennbar waren und damit nicht klar genug über den werblichen Charakter aufklärten. eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Aktuelles (Negativ-)Beispiel Werbung wird durch Influencerin nur bedingt kenntlich gemacht. Die wirkliche Kennzeichnung mit „Werbung“ erfolgt nicht. #socialpharmacy - 27.03.2019 - RheinEnergie Stadion Köln
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Aktuelles (Positiv-)Beispiel Werbung wird abgesetzt und kenntlich gemacht. Sogar Artikel hierzu ausgegeben: #socialpharmacy - 27.03.2019 - RheinEnergie Stadion Köln
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Rechtliche Konsequenzen UWG Abmahnung + strafbewehrte Unterlassungserklärung Unterlassungsansprüche RStV Medienrechtliche Verfahren der zuständigen Aufsichtsbehörden Bußgeldbescheide von bis zu 500.000 Euro TMG Bußgelder von bis zu 50.000 Euro eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Social Media Marketing 2. Schleichwerbung Fazit Werbung darf keine Manipulation sein Influencer haben Verantwortung Im Zweifel: Kennzeichnungspflicht beachten Bei Kennzeichnung darauf achten: Sie muss klar erkennbar sein. Medienanstalten haben YouTube verstärkt im Blick Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Voice-Commerce oder auch: „Alexa, bestell neues Waschmittel“ Online-Bestellungen über Sprach-Assistenten klingt nach Zukunft des Onlinehandels Aktuelles Problem: Verbraucherrechte eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Voice-Commerce Quellen: Grafik 1 yext; Grafik 2 absatzwirtschaft. eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Voice-Commerce - Problemaufriss „Button-Lösung“: § 312 j BGB regelt, welche Informationen für die Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer kostenpflichtigen Bestellung im Internet in welcher Form bereitgehalten werden müssen 1. Die nötigen Pflichtinformationen wie Produktmerkmale, Gesamtpreis, Versand- und Zusatzkosten müssen klar verständlich und in hervorgehobener Weise in unmittelbarem, direktem zeitlichen Zusammenhang vor dem Bestellbutton stehen 2. Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss deutlich und transparent darüber informieren, dass dieser einen kostenpflichten Vertrag abschließt, z.B. mittels Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ (oder entsprechend eindeutig) Ziel: Erhöhung der Transparenz -> Verbraucherschutz eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Voice-Commerce - Problemaufriss „Alexa, bestell mir eine Puppenstube“ eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Amazon-Dash-Button Entscheidung eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Amazon-Dash-Button Entscheidung OLG München, Urteil vom 10.01.2019 - 29 U 1091/18 (nicht rechtskräftig, NZB) Sachverhalt: WLAN-Knopf an die Waschmaschine kleben und Waschmittel fortan einfach per Knopfdruck einkaufen Bei der ersten Einrichtung gibt der Kunde an, welche Menge von welchem Produkt er regelmäßig benötigt Gleichzeitig stimmt er den besonderen Vertragsbedingungen für den Bestellknopf zu: 1. dass die Zustellung auch dann erfolgt, wenn sich Preis oder Lieferkosten ändern 2. dass Amazon einen adäquaten Ersatz desselben Herstellers verschicken darf, wenn das gewünschte Produkt vergriffen ist Zugrunde liegende Klausel z.B.: „Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) eCommercezuNacht erfüllen.“ 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Entscheidung des Gerichts Kritik LG/OLG München "Wenn ich den Knopf drücke – heißt das: Ich will Ariel um jeden Preis?“ "Darf statt Pulver- auch Flüssigwaschmittel geliefert werden?“ -> zu intransparent Ein Verbraucher muss zum Zeitpunkt der Bestellung eindeutig darüber informiert sein, was er gerade kauft: welchen Artikel, in welcher Menge und zu welchem Preis? Das Argument, der Verbraucher habe ja mal vorher zugestimmt, greift nicht -> eine mögliche Änderung von Ware und Preis machen aus dem Knopfdruck, der Monate später liegen kann, ein Lotteriespiel - zudem fehle der zwingend notwendige klare Hinweis, dass jeder Knopfdruck eine zahlungspflichtige Bestellung auslöse eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Übertragbarkeit auf E-Commerce by Voice Alexa anders als Dash-Button: - Bestellung wird angesagt - Preis muss bestätigt werden Displaylose Bestellvorrichtung genügt gleichwohl§312j Abs. 2 BGB nicht: - wesentliche Produktmerkmale sowie sämtliche Preisbestandteile (inkl. Versandkosten müssen vor Bestellung mitgeteilt werden Bei sprachgesteuerten digitalen Assistenten werden die erforderlichen Angaben allenfalls in einer App / der Plattform zur Verfügung gestellt -> bloßer Rahmenvertrag -> keine Relevanz für einzelne Kaufverträge durch Sprachsteuerung; auch diese müssen Anforderungen des§312j Abs. 2 BGB genügen eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Folgen Was droht bei Verstoß gegen Verbraucherrechte? 1. Vertrag ggf. unwirksam (§ 312 j Abs. 4 BGB) -> Verbraucheransprüche 2. Beseitigungs-/ Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern wegen unzulässiger geschäftlicher Handlung (§8 UWG) eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Konsequenz der Entscheidung/derzeitige Rechtslage Dash-Buttons unzulässig -> wohl auch „by Voice“ Revision nicht zulässig -> Möglichkeit Nichtzulassungsbeschwerde eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Aussicht Voice-Commerce Lösungen werden sich mittelfristig durchsetzen Rechtslage ist derzeit hierfür allerdings noch nicht gemacht § 312j BGB nicht auf den Voice Commerce zugeschnitten, sondern ganz auf User Interfaces ausgerichtet, die eine Textanzeige ermöglichen Ob sachgerechte Lösungen für den Einsatz von sprachgesteuerten digitalen Assistenten im Wege der Auslegung erzielt werden können, erscheint zweifelhaft -> Gefragt ist daher der (EU-) Gesetzgeber eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 1. Die Marke: Basics 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 1. Die Marke: Basics Alle Zeichen, (…) die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG) Wort-, Bild-, Wort-Bild-Marken Sonstige Formen: 3D-Marke, Farbmarken, Hörmarken, etc. Marke besteht aus Zeichen + Benennung der Waren und/oder Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird Territorialitätsprinzip: Schutz für Staat, Staatenbund DPMA, EUIPO, WIPO Schutzdauer: 10 Jahre, beliebig verlängerbar eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 1. Die Marke: Basics Prüfungsumfang des Markenamtes bei Anmeldung: Für DPMA nach§32ff. MarkenG Insbesondere: eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach§ 8 Absatz 1 unterfällt (§32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) Markenamt prüft danach sogenannte absolute Schutzhindernisse von sich aus, z.B. ob Marke überhaupt eine Unterscheidungskraft hat oder das Publikum über die Ware oder Dienstleistung dahinter täuschen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 4 MarkenG) Daneben Widerspruchsverfahren nach§42 MarkenG in Bezug auf relative Schutzhindernisse nach § 9 MarkenG möglich Darunter fällt beispielsweise die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 1. Die Marke: Basics Unterscheidungskraft ist Grundvoraussetzung, um überhaupt eine Marke eintragen lassen zu können Die Marke muss gewährleisten, dass der Verkehr Waren und Dienstleistungen des Verwenders von denen anderer Marktteilnehmer unterscheiden kann Die Marke muss damit eine Herkunftsfunktion gewährleisten Bei Wort-/Bildmarken durch graphische Ausgestaltung einfacher zu handhaben; bei reinen Wortmarken zuweilen schwieriger umzusetzen Beispiel: „Frische Sardinen“ => weißt kaum auf ein bestimmtes Unternehmen hin, unterscheidet sich nicht von anderen Marktteilnehmern „Kapitän Bounty‘s Sardinen-Schatz“ => gute Unterscheidung zu anderen Marktteilnehmern, Unternehmen gut identifizierbar, damit Unterscheidungskraft eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht Jährliches Ereignis Freitag nach Thanksgiving Seit 30.10.2013 eingetragene Wortmarke beim DPMA, u.a. in Nizza-Klasse 35 Was bedeutet das für andere Händler, die die Bezeichnung „Black Friday“ für ihre Werbung verwenden wollen? eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht 16 (!) Löschungsverfahren beim DPMA eingeleitet Entscheidung am 28.03.2018: Marke wird gelöscht Inhaberin hat Rechtsmittel zum BPatG eingelegt, dort Termin zur mündlichen Verhandlung für 26.09.2019 anberaumt Marke daher vorerst weiterhin rechtskräftig eingetragen, Löschungsentscheidung DPMA wird jedoch im Rahmen von gerichtlichen Verfahren berücksichtigt (z.B. Aussetzung) eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht (vorerst weiterhin) eingetragene Nizza Klassen: 9, 35, 41 Kein spezifiziertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis In welchem Umfang dürfen andere Händler die Bezeichnung „Black Friday“ dennoch verwenden? Formulierungen entscheidend: Es muss deutlich werden, dass es sich nicht um eine markenrechtliche Verwendung handelt, sondern um die Bezeichnung des Ereignisses eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? Beispiel: Darf Daimler das Keyword „BMW“ als Adword buchen? eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? Buchung fremder Marken als Adwords = Markenrechtsverletzung? wohl eine der umstrittensten Fragen des Markenrechts der letzten Jahre Flut von Gerichtsurteilen EuGH Urt. v. 23. 3. 2010 (Az. C-236/08-C-238/08) – Google France Urt. v. 25.3.2010 (Az. C-278/08) – Bergspechte Urt. v. 08.07.2010 (Az. C-558/08) – Portakabin Urt. v. 22.09.2011 (Az. C 323/09) – Interflora BGH Urt. v. 13.01.2011 (Az.: I ZR 125/07) – Bananabay II Urt. v. 13.12.2012 (Az.: I ZR 217/10) – MOST-Pralinen …. eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? Hat da noch jemand einen Überblick? eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor? nur wenn die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt wird EuGH/BGH: Eine solche Benutzung beeinträchtigt die herkunftshinweisende Funktion der Marke, wenn aus der anhand des genannten Schlüsselworts gezeigten Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke bzw. einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Zu deutsch: es kommt auf die Gestaltung der Anzeige an! Was bedeutet das konkret? eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? Voraussetzung für alle Adwords-Anzeigen Anzeige muss in getrenntem und gekennzeichnetem Werbeblock erscheinen ist bei der aktuellen Platzierung der Anzeigen wohl der Fall Problem: Adwords-Kunde hat darauf keinen Einfluss Hervorhebung als „Anzeige“, Trennlinie zu den Suchergebnissen (nicht mehr) #socialpharmacy - 27.03.2019 - RheinEnergie Stadion Köln
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? Voraussetzung für alle Adwords-Anzeigen Optische Trennung von den Suchergebnissen Kennzeichnung als „Anzeige“ Grund: Nutzer erwartet unter dieser Rubrik nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers #eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg- Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? DO: Fremde Marken als Adwords buchen Buchung fremder Marken als Adwords ist grundsätzlich erlaubt grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? DON‘T: Fremde Marke auch in der Anzeige oder im Link nennen, wenn Produkte dieser Marke nicht tatsächlich auf der Seite angeboten Markenrechtsverletzung eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? DO: Markennamen auch in der Anzeige oder im Link nennen, wenn unter dem Link tatsächlich Produkte dieser Marke verkauft werden es muss nicht der offizielle Shop des Herstellers sein jeder Händler, der die Markenwaren innerhalb der EU erworben hat, darf die Marke im Rahmen der Werbung für seine Waren verwenden (sog. Erschöpfung) eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? DON‘T: Verbindung mit der als Adwords gebuchten Marke herstellen Rufausbeutung Beispiele (bei Buchung des Adwords „Persil“): „Waschmittel X – sauberer als mit Persil!“ „Waschmittel X – so sauber wie mit Persil!“ „Wachmittel X – vergessen Sie Persil!“ eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Markenrecht – Dos & Dont‘s 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das? Zusammenfassung am Beispiel „BMW“: Bewerbung von Mercedes mit Adword „BMW“ ist zulässig, wenn die Anzeige in einem abgesetzten Werbeblock erscheint der Anzeigentext das Wort BMW nicht enthält der Link das Wort BMW nicht enthält die Anzeige auch sonst keinen Hinweis auf BMW enthält (z.B. durch Nennung eines BMW-Modells) eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Die Abmahnung: Grundsätze eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis einsetzbar besondere Bedeutung im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht im Wettbewerbsrecht werden 90-95 % aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Häufige Gründe für eine Abmahnung Illegale Verwendung von Bildern Verletzung von Informationspflichten im eCommerce (z.B. Impressum oder Widerrufsbelehrung) Filesharing Markenverletzung (z.B. durch Wahl des Domainnames) Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Datenschutzrecht / DSGVO (?) eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Inhalt einer Abmahnung Darstellung des zu unterlassenden Sachverhalts Rechtliche Folgen der Verletzungshandlung Unterlassungsverpflichtungserklärung Frist zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung Aufforderung zur Zahlung der Abmahnkosten (Rechtsanwaltskosten) Auskunft Anerkennung Schadensersatzpflicht oder konkreter Schadensersatzanspruch (z.B. Lizenz) Androhung gerichtlicher Schritte eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Beispiel einer Abmahnung
Beispiel einer Abmahnung
Beispiel einer Abmahnung
Richtige Reaktion beim Empfang einer Abmahnung Ruhe bewahren! Beachtung der Frist Zwar besteht keine Reaktionspflicht; allerdings ist eine Reaktion immer ratsam, da sonst eine kostspielige einstweilige Verfügung durch Gericht droht auf keinen Fall: vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung sofort unterschreiben Grund: geht oft zu weit und ist unpräzise; enthält Schuldanerkenntnis und feste Vertragsstrafe eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Richtige Reaktion beim Empfang einer Abmahnung Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt dann Abgabe einer fristgerechten, modifizierten Unterlassungserklärung, falls sich Rechtsverletzung als gegeben darstellt Alternative 1: Schutzschrift, falls Abgabe Unterlassungserklärung verweigert wird Alternative 2: EV-Erlass abwarten und Abschlusserklärung abgeben, um Risiko von Vertragsstrafen zu reduzieren ggf. Verhandlung eines Vergleichs bzgl. der oft überhöhten RA-Gebühren eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Kilian Kost Partner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Tel. +49 (0) 221 951 563 58 kost@wbs-law.de www.wbs-law.de eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden
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