Online-Recht Referent: RA Kilian Kost - eCommerce Nacht

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Online-Recht Referent: RA Kilian Kost - eCommerce Nacht
Online-Recht
         Referent: RA Kilian Kost

eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische
    Technische Hochschule Amberg-Weiden
Online-Recht Referent: RA Kilian Kost - eCommerce Nacht
Vortragsinhalt

 1. Social Media Marketing

 2. Voice-Commerce

 3. Markenrecht

 4. Abmahnung

                       eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische
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Social Media Marketing

 1. E-Mail-Werbung & Direct Messages = SPAM?

 2. Schleichwerbung

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Social Media Marketing

 1. E-Mail-Werbung & Direct Messages = SPAM?

 § 7 UWG

 (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise
 belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass
 der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
 (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
 (…)
 3.bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder
 elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten
 vorliegt

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Social Media Marketing

 1. E-Mail-Werbung & Direct Messages = SPAM?

 Werbemails nur zulässig, wenn der Adressat dem werbenden Unternehmen vor Erhalt
 ausdrücklich eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob
 Unternehmer oder Verbraucher angeschrieben werden. Aufgrund europarechtlicher
 Vorgaben muss die Einwilligung außerdem ohne Zwang, für den konkreten Fall und in
 Kenntnis der Sachlage erfolgen.

 Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, können Werbemails allenfalls unter den
 engen Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 1 – 4 UWG an Bestandskunden verschickt werden.

  Versender und Werbeform per Email muss Adressat bei Einwilligung bekannt sein
  Double-opt-in bei Einwilligung im Online-Bereich; Schriftform auch offline zu empfehlen
  Double-opt-in-Mail, anders als OLG München meint, keine unzulässige Werbung

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Social Media Marketing

 1. E-Mail-Werbung & Direct Messages = SPAM?

  Beispiele für umfasste Werbung:

 Pressemitteilungen; Newsletter; Imagewerbung; Sponsoringanfragen (für gemeinnützigen
 Zweck); Bewertungsanfragen und Kundenzufriedenheitsanfragen – auch dann, wenn mit der
 E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt (BGH, Urteil
 vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17, in der Übersendung einer Rechnung liegt laut BGH aber
 keine Werbung); E-Cards; Produktempfehlungen von Dritten („Tell-A-Friend“); zur
 Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon; Konsumentenbefragungen; Linkanfragen;
 „Meinungsumfragen“ oder Kooperationsanfragen; E-Mails mit Gutscheinen (für Onlineshop);
 Auto Reply Nachrichten; Bestätigungsmails für Kundenkonten, …

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Social Media Marketing

 1. E-Mail-Werbung: Tell-a-friend-Funktion

 Problem bei E-Mail basierten Werbemaßnahmen
          (insbesondere               ):

 grds. keine Nutzung personenbezogener Daten ohne Einwilligung
 des Betroffenen möglich (sog. Opt-In)

  Problem:            bei Tell-A-Friend Aktionen liegt diese Einwilligung des Empfängers
          gerade nicht vor
  andererseits: Tell-a-friend-Mail vergleichbar mit privater E-Mail mit Link zur
          Kaufempfehlung?

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Social Media Marketing

 1. E-Mail-Werbung: Tell-a-friend-Funktion

 Urteil des BGH (Urt. v. 12.9.2013 – I ZR 208/12)
  Tell-a-friend-Mails = Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 UWG
  unzumutbare Belästigung des Empfängers → Abmahnung möglich
    (schon bei nur einer Mail!)
  Besonderheit des dort entschiedenen Falles:

           Kläger bekam 10 Mails, 8 davon nach Abmahnung

  Hat BGH möglicherweise deshalb so hart entschieden?

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Social Media Marketing

 1. E-Mail-Werbung: Tell-a-friend-Funktion

 Urteil des KG Berlin (24.1.2014, Az. 5 U 42/12):
         wenn nicht das beworbene Unternehmen, sondern der empfehlende Nutzer als
         Absender der E-Mail erscheint, ist die E-Mail nicht dem Unternehmen zuzurechnen

        „Der auch für das Unternehmen werbende Effekt wird dabei durch den privaten Zweck
        der Einladungs-E-Mails verdrängt. Denn dem Nutzer geht es dabei allein darum, mit
        den von ihm Eingeladenen ebenfalls über das soziale Netzwerk und die von diesem
        gebotenen Vorteile kommunizieren zu können. Es muss keinem Verbraucher verwehrt
        werden, Freunden und Bekannten in einer E-Mail einen konkreten Hinweis auf ein von
        ihm für gut befundenes Produkt zu geben.“

   Folge: Tell-a-friend ist legal, wenn E-Mail-Adresse des empfehlenden Freundes als
    Absender erscheint

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Social Media Marketing

 1. E-Mail-Werbung: Tell-a-friend-Funktion

 Wer nicht auf                 verzichten will…

 Tipps zur Vermeidung von Abmahnungen:
  in Empfehlungsmail des Freundes muss erkennbar sein,
 dass dieser der Absender ist (nicht das beworbene Unternehmen!)
  System sollte nur eine Empfehlungsmail pro Empfänger zulassen
  Einrichtung einer Blacklist → Empfänger kann Zusendung von Tell-a-friend-Mails
    widersprechen
  möglichst neutrale Formulierung, keine direkte Anpreisung von Produkten
  keine Prämien für Nutzung der Tell-a-friend-Option anbieten

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Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

  Gesetzliche Grundlagen:

 § 5a VI UWG
 Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht
 kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das
 Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
 veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

 § 6 I Nr. 1 TMG
 Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein

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Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Schleichwerbung auf Wikipedia

 Fall: Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt stellt in Wikipedia-Artikel die
 Vorteile der eigenen Produkte dar

 Urteil des OLG München (10.05.2012 – 29 U 515/12):

  Wettbewerbswidrige Verschleierung des Werbecharakters
  Grund: Leser kann den kommerziellen Hintergrund nicht erkennen und erwartet auf
   Wikipedia neutrale Artikel
  dies gilt auch, wenn sich die Herkunft des Beitrags aus der dazugehörigen Diskussionsseite
   ergibt
  Grund: diese sieht sich der durchschnittliche Nutzer nicht an

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Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Schleichwerbung bei Influencern

 Fall: Auf einem Social-Media-Auftritt wird ein Modeblog betrieben. Dabei werden Links zu
 den Unternehmen der dargestellten Produkte miteingestellt. Ebenso finden sich Hashtags mit
 Verbindung zu den Unternehmen. Eine Kennzeichnung als Werbung erfolgte nicht.

 Urteil des LG Hagen (13.09.2017– 23 O 30/17):

  Der kommerzielle Charakter wird verborgen, damit ergibt sich eine unzulässige Werbung
  Grund: Nicht jeder User kann den kommerziellen Zweck erkennen, gerade Kinder sind im
   Vergleich zu Erwachsenen dazu nicht unbedingt fähig

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Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Schleichwerbung bei Influencern

 Fall: Influencerin stellt Fotos von sich mit Markenkleidung bei Instagram online. Per Klick auf
 das Bild erscheinen Tags, welche auf die Instagram-Auftritte des jeweiligen Unternehmens
 führen. Diese sind nicht als Werbung gekennzeichnet.

 Urteil des LG Karlsruhe (21.03.2019 - Az. 13 O 38/18 KfH)

  Wettbewerbsverstoß festgestellt
  Grund: Die Darstellung der Kleidung weckt Interesse beim Verbraucher und nur zwei Klicks
   führen zum Unternehmen, dessen Absatz gefördert wird
  Werbekennzeichnung muss erfolgen, da nicht alle Follower den werblichen Charakter des
   Influencer-Auftritts einschätzen können

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Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Schleichwerbung bei Influencern

 Fall: Influencerin kennzeichnete einen Post als Werbung, indem sie die Bezeichnung „#ad“ am
 Ende des Posts und neben 5 weiteren Hashtags benutzte

 Urteil des OLG Celle (08.06.2017 - 13 U 53/17):

  Die Kennzeichnung mit „#ad“ reicht für eine Werbekennzeichnung nicht aus
  Grund: Werbung muss klar erkennbar sein und darf keine Analyse erfordern; der Hashtag
   war hier nicht deutlich und auf den ersten Blick erkennbar
  Ein durchschnittlicher Nutzer muss den Werbecharakter erkennen können

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Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Schleichwerbung bei Influencern

 Fall: Influencerin verwendete in ihrem Post einen Hashtag mit einem Firmennamen. Damit
 wurde jedoch nicht auf einen Unternehmensauftritt verlinkt.

 Urteil des LG Itzehoe (23.11.2018 - 3 O 151/18):

  Alleine die Verwendung eines Firmennamens als Hashtag stellt noch keine
   kennzeichnungspflichtige Werbung dar
  Grund: Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn mit dem Hashtag auch ein
   Internetauftritt der Firma verlinkt wird; ansonsten entsteht nicht der Eindruck einer
   gewollten Absatzförderung

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Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Schleichwerbung durch Affiliate-Links

 Fall: In einem Instagram-Auftritt wurden Links zu Unternehmensseiten gepostet, hierüber
 getätigte Käufe führten zu Provisionszahlungen an den Account-Inhaber (Affiliate-Links). Die
 Links wurden nicht als Werbung gekennzeichnet.

 Beschluss des KG Berlin (11.10.2017 – 5 W 221/17)

  Es liegen wettbewerbswidrige Handlungen vor
  Grund: Die gesetzten Links erfüllen einen werblichen Charakter, der nicht ausreichend
   gekennzeichnet war. Nur in 2 von 15 Fällen waren Hashtags mit Hinweisen zu finden,
   welche aber selbst nicht direkt erkennbar waren und damit nicht klar genug über den
   werblichen Charakter aufklärten.

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Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Aktuelles (Negativ-)Beispiel

 Werbung wird durch Influencerin nur bedingt kenntlich gemacht. Die wirkliche Kennzeichnung
 mit „Werbung“ erfolgt nicht.

                         #socialpharmacy - 27.03.2019 - RheinEnergie Stadion
                                                Köln
Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Aktuelles (Positiv-)Beispiel

 Werbung wird abgesetzt und kenntlich gemacht. Sogar Artikel hierzu ausgegeben:

                         #socialpharmacy - 27.03.2019 - RheinEnergie Stadion
                                                Köln
Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Rechtliche Konsequenzen

 UWG
  Abmahnung + strafbewehrte Unterlassungserklärung
  Unterlassungsansprüche

 RStV
  Medienrechtliche Verfahren der zuständigen Aufsichtsbehörden
  Bußgeldbescheide von bis zu 500.000 Euro

 TMG
  Bußgelder von bis zu 50.000 Euro

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Social Media Marketing

 2. Schleichwerbung

 Fazit

  Werbung darf keine Manipulation sein

         Influencer haben Verantwortung

  Im Zweifel: Kennzeichnungspflicht beachten

  Bei Kennzeichnung darauf achten: Sie muss klar erkennbar sein.

  Medienanstalten haben YouTube verstärkt im Blick

  Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen

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Voice-Commerce

oder auch: „Alexa, bestell neues Waschmittel“

 Online-Bestellungen über Sprach-Assistenten

 klingt nach Zukunft des Onlinehandels

 Aktuelles Problem: Verbraucherrechte

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Voice-Commerce

                                                                     Quellen: Grafik 1 yext; Grafik 2 absatzwirtschaft.
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Voice-Commerce - Problemaufriss

  „Button-Lösung“: § 312 j BGB

  regelt, welche Informationen für die Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer
   kostenpflichtigen Bestellung im Internet in welcher Form bereitgehalten werden müssen

  1. Die nötigen Pflichtinformationen wie Produktmerkmale, Gesamtpreis, Versand- und
   Zusatzkosten müssen klar verständlich und in hervorgehobener Weise in unmittelbarem,
   direktem zeitlichen Zusammenhang vor dem Bestellbutton stehen

  2. Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss deutlich und transparent
   darüber informieren, dass dieser einen kostenpflichten Vertrag abschließt,
          z.B. mittels Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig
          bestellen“ (oder entsprechend eindeutig)

  Ziel: Erhöhung der Transparenz -> Verbraucherschutz

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Voice-Commerce - Problemaufriss

    „Alexa, bestell mir eine Puppenstube“

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Amazon-Dash-Button Entscheidung

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Amazon-Dash-Button Entscheidung

    OLG München, Urteil vom 10.01.2019 - 29 U 1091/18 (nicht rechtskräftig, NZB)

    Sachverhalt: WLAN-Knopf an die Waschmaschine kleben und Waschmittel fortan
     einfach per Knopfdruck einkaufen

    Bei der ersten Einrichtung gibt der Kunde an, welche Menge von welchem Produkt er
     regelmäßig benötigt

    Gleichzeitig stimmt er den besonderen Vertragsbedingungen für den Bestellknopf zu:

              1. dass die Zustellung auch dann erfolgt, wenn sich Preis oder Lieferkosten
              ändern

              2. dass Amazon einen adäquaten Ersatz desselben Herstellers verschicken
              darf, wenn das gewünschte Produkt vergriffen ist

    Zugrunde liegende Klausel z.B.: „Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht
     verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten
     Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht
     abweichender Füllmenge)
                        eCommercezuNacht
                                   erfüllen.“
                                         2019 - 08.04.2019 - Ostbayerische
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Entscheidung des Gerichts

  Kritik LG/OLG München

          "Wenn ich den Knopf drücke – heißt das: Ich will Ariel um jeden Preis?“
          "Darf statt Pulver- auch Flüssigwaschmittel geliefert werden?“

          -> zu intransparent

          Ein Verbraucher muss zum Zeitpunkt der Bestellung eindeutig darüber
          informiert sein, was er gerade kauft: welchen Artikel, in welcher Menge
          und zu welchem Preis?

          Das Argument, der Verbraucher habe ja mal vorher zugestimmt, greift
          nicht -> eine mögliche Änderung von Ware und Preis machen aus
          dem Knopfdruck, der Monate später liegen kann, ein Lotteriespiel

          - zudem fehle der zwingend notwendige klare Hinweis, dass jeder
          Knopfdruck eine zahlungspflichtige Bestellung auslöse
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Übertragbarkeit auf E-Commerce by Voice

  Alexa anders als Dash-Button:
          - Bestellung wird angesagt
          - Preis muss bestätigt werden

  Displaylose Bestellvorrichtung genügt gleichwohl§312j Abs. 2 BGB nicht:
          - wesentliche Produktmerkmale sowie sämtliche Preisbestandteile (inkl.
          Versandkosten müssen vor Bestellung mitgeteilt werden

  Bei sprachgesteuerten digitalen Assistenten werden die erforderlichen Angaben
   allenfalls in einer App / der Plattform zur Verfügung gestellt

           -> bloßer Rahmenvertrag -> keine Relevanz für einzelne
           Kaufverträge durch Sprachsteuerung; auch diese müssen Anforderungen
           des§312j Abs. 2 BGB genügen

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Folgen

 Was droht bei Verstoß gegen Verbraucherrechte?

  1. Vertrag ggf. unwirksam (§ 312 j Abs. 4 BGB) -> Verbraucheransprüche

  2. Beseitigungs-/ Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern wegen
   unzulässiger geschäftlicher Handlung (§8 UWG)

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Konsequenz der Entscheidung/derzeitige Rechtslage

  Dash-Buttons unzulässig -> wohl auch „by Voice“

  Revision nicht zulässig -> Möglichkeit Nichtzulassungsbeschwerde

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Aussicht

  Voice-Commerce Lösungen werden sich mittelfristig durchsetzen

  Rechtslage ist derzeit hierfür allerdings noch nicht gemacht

  § 312j BGB nicht auf den Voice Commerce zugeschnitten, sondern ganz auf
   User Interfaces ausgerichtet, die eine Textanzeige ermöglichen

           Ob sachgerechte Lösungen für den Einsatz von sprachgesteuerten
           digitalen Assistenten im Wege der Auslegung erzielt werden
           können, erscheint zweifelhaft -> Gefragt ist daher der (EU-)
           Gesetzgeber

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Markenrecht – Dos & Dont‘s

 1. Die Marke: Basics

 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht

 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

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Markenrecht – Dos & Dont‘s

 1. Die Marke: Basics

  Alle Zeichen, (…) die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen
 eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG)

  Wort-, Bild-, Wort-Bild-Marken
  Sonstige Formen: 3D-Marke, Farbmarken, Hörmarken, etc.

  Marke besteht aus Zeichen + Benennung der Waren und/oder
 Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird

  Territorialitätsprinzip: Schutz für Staat, Staatenbund
  DPMA, EUIPO, WIPO

  Schutzdauer: 10 Jahre, beliebig verlängerbar

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Markenrecht – Dos & Dont‘s

 1. Die Marke: Basics

  Prüfungsumfang des Markenamtes bei Anmeldung: Für DPMA nach§32ff. MarkenG

  Insbesondere: eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach§ 8 Absatz
   1 unterfällt (§32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)

  Markenamt prüft danach sogenannte absolute Schutzhindernisse von sich aus, z.B. ob
   Marke überhaupt eine Unterscheidungskraft hat oder das Publikum über die Ware oder
   Dienstleistung dahinter täuschen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 4 MarkenG)

  Daneben Widerspruchsverfahren nach§42 MarkenG in Bezug auf relative
   Schutzhindernisse nach § 9 MarkenG möglich

  Darunter fällt beispielsweise die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken

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Markenrecht – Dos & Dont‘s

 1. Die Marke: Basics

  Unterscheidungskraft ist Grundvoraussetzung, um überhaupt eine Marke eintragen lassen
   zu können
  Die Marke muss gewährleisten, dass der Verkehr Waren und Dienstleistungen des
   Verwenders von denen anderer Marktteilnehmer unterscheiden kann
  Die Marke muss damit eine Herkunftsfunktion gewährleisten

  Bei Wort-/Bildmarken durch graphische Ausgestaltung einfacher zu handhaben; bei reinen
   Wortmarken zuweilen schwieriger umzusetzen

  Beispiel: „Frische Sardinen“
            => weißt kaum auf ein bestimmtes Unternehmen hin, unterscheidet sich nicht
            von anderen Marktteilnehmern
             „Kapitän Bounty‘s Sardinen-Schatz“
            => gute Unterscheidung zu anderen Marktteilnehmern,
            Unternehmen gut identifizierbar, damit Unterscheidungskraft
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 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht

  Jährliches Ereignis Freitag nach Thanksgiving

  Seit 30.10.2013 eingetragene Wortmarke beim DPMA, u.a. in Nizza-Klasse 35

  Was bedeutet das für andere Händler, die die Bezeichnung „Black Friday“ für ihre Werbung
   verwenden wollen?

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 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht

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 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht

  16 (!) Löschungsverfahren beim DPMA eingeleitet

  Entscheidung am 28.03.2018: Marke wird gelöscht

  Inhaberin hat Rechtsmittel zum BPatG eingelegt, dort Termin zur mündlichen Verhandlung
   für 26.09.2019 anberaumt

  Marke daher vorerst weiterhin rechtskräftig eingetragen, Löschungsentscheidung DPMA
   wird jedoch im Rahmen von gerichtlichen Verfahren berücksichtigt (z.B. Aussetzung)

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 2. Der Black Friday aus markenrechtlicher Sicht

  (vorerst weiterhin) eingetragene Nizza Klassen: 9, 35, 41
  Kein spezifiziertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

  In welchem Umfang dürfen andere Händler die Bezeichnung „Black Friday“ dennoch
   verwenden?
        Formulierungen entscheidend:
           Es muss deutlich werden, dass es sich nicht um eine markenrechtliche
           Verwendung handelt, sondern um die Bezeichnung des Ereignisses

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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

  Beispiel: Darf Daimler das Keyword „BMW“ als Adword buchen?

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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

  Buchung fremder Marken als Adwords = Markenrechtsverletzung?
  wohl eine der umstrittensten Fragen des Markenrechts der letzten Jahre
  Flut von Gerichtsurteilen

 EuGH
 Urt. v. 23. 3. 2010 (Az. C-236/08-C-238/08) – Google France
 Urt. v. 25.3.2010 (Az. C-278/08) – Bergspechte
 Urt. v. 08.07.2010 (Az. C-558/08) – Portakabin
 Urt. v. 22.09.2011 (Az. C 323/09) – Interflora

 BGH
 Urt. v. 13.01.2011 (Az.: I ZR 125/07) – Bananabay II
 Urt. v. 13.12.2012 (Az.: I ZR 217/10) – MOST-Pralinen ….

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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

 Hat da noch jemand einen Überblick?

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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

 Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

  nur wenn die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt wird
 EuGH/BGH:

 Eine solche Benutzung beeinträchtigt die herkunftshinweisende Funktion der Marke, wenn
 aus der anhand des genannten Schlüsselworts gezeigten Werbung für einen normal
 informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu
 erkennen ist, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke
 bzw. einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem
 Dritten stammen.

 Zu deutsch: es kommt auf die Gestaltung der Anzeige an!
  Was bedeutet das konkret?

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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

 Voraussetzung für alle Adwords-Anzeigen
  Anzeige muss in getrenntem und gekennzeichnetem Werbeblock erscheinen
  ist bei der aktuellen Platzierung der Anzeigen wohl der Fall
            Problem: Adwords-Kunde hat darauf keinen Einfluss
  Hervorhebung als „Anzeige“, Trennlinie zu den Suchergebnissen (nicht mehr)

                        #socialpharmacy - 27.03.2019 - RheinEnergie Stadion
                                               Köln
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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

 Voraussetzung für alle Adwords-Anzeigen
  Optische Trennung von den Suchergebnissen
  Kennzeichnung als „Anzeige“
  Grund: Nutzer erwartet unter dieser Rubrik nicht ausschließlich Angebote des
   Markeninhabers

                             #eCommerce Nacht 2019 - 08.04.2019 -
                          Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-
                                            Weiden
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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

 DO: Fremde Marken als Adwords buchen
  Buchung fremder Marken als Adwords ist grundsätzlich erlaubt
  grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung

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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

 DON‘T:
 Fremde Marke auch in der Anzeige oder im Link nennen, wenn Produkte
 dieser Marke nicht tatsächlich auf der Seite angeboten

  Markenrechtsverletzung

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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

 DO: Markennamen auch in der Anzeige oder im Link nennen, wenn unter dem Link
 tatsächlich Produkte dieser Marke verkauft werden
  es muss nicht der offizielle Shop des Herstellers sein
  jeder Händler, der die Markenwaren innerhalb der EU erworben hat, darf die Marke im
    Rahmen der Werbung für seine Waren verwenden (sog. Erschöpfung)

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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

 DON‘T:
 Verbindung mit der als Adwords gebuchten Marke herstellen

  Rufausbeutung

 Beispiele (bei Buchung des Adwords „Persil“):

  „Waschmittel X – sauberer als mit Persil!“
  „Waschmittel X – so sauber wie mit Persil!“
  „Wachmittel X – vergessen Sie Persil!“

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 3. Fremde Marken als Adwords buchen – Geht das?

 Zusammenfassung am Beispiel „BMW“:
 Bewerbung von Mercedes mit Adword „BMW“ ist zulässig, wenn

  die Anzeige in einem abgesetzten Werbeblock erscheint
  der Anzeigentext das Wort BMW nicht enthält
  der Link das Wort BMW nicht enthält
  die Anzeige auch sonst keinen Hinweis auf BMW enthält
 (z.B. durch Nennung eines BMW-Modells)

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Die Abmahnung: Grundsätze

   eine Abmahnung ist die formale Aufforderung
    einer Person an eine andere Person, eine bestimmte
    Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen

   grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden
    Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in
    jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis einsetzbar

 besondere Bedeutung im gewerblichen Rechtsschutz,
  insbesondere im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht

 im Wettbewerbsrecht werden 90-95 % aller Verstöße im
   Abmahnverfahren erledigt

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Häufige Gründe für eine Abmahnung

 Illegale Verwendung von Bildern

 Verletzung von Informationspflichten im eCommerce
  (z.B. Impressum oder Widerrufsbelehrung)

 Filesharing

 Markenverletzung (z.B. durch Wahl des Domainnames)

 Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

 Datenschutzrecht / DSGVO (?)

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Inhalt einer Abmahnung

 Darstellung des zu unterlassenden Sachverhalts

 Rechtliche Folgen der Verletzungshandlung

 Unterlassungsverpflichtungserklärung

 Frist zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung

 Aufforderung zur Zahlung der Abmahnkosten (Rechtsanwaltskosten)

 Auskunft

 Anerkennung Schadensersatzpflicht oder konkreter Schadensersatzanspruch (z.B. Lizenz)

 Androhung gerichtlicher Schritte

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Beispiel einer Abmahnung
Beispiel einer Abmahnung
Beispiel einer Abmahnung
Richtige Reaktion beim Empfang einer Abmahnung

 Ruhe bewahren!

 Beachtung der Frist

 Zwar besteht keine Reaktionspflicht; allerdings ist eine Reaktion immer ratsam, da sonst eine
  kostspielige einstweilige Verfügung durch Gericht droht

 auf keinen Fall:
         vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung sofort         unterschreiben
         Grund: geht oft zu weit und ist unpräzise; enthält Schuldanerkenntnis und feste
         Vertragsstrafe

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Richtige Reaktion beim Empfang einer Abmahnung

 Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt

 dann Abgabe einer fristgerechten,            modifizierten      Unterlassungserklärung,   falls   sich
  Rechtsverletzung als gegeben darstellt

 Alternative 1: Schutzschrift, falls Abgabe Unterlassungserklärung verweigert wird
 Alternative 2: EV-Erlass abwarten und Abschlusserklärung abgeben, um Risiko von Vertragsstrafen
  zu reduzieren

 ggf. Verhandlung eines Vergleichs bzgl. der oft überhöhten RA-Gebühren

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 RA Kilian Kost
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 Tel. +49 (0) 221 951 563 58
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