Prüfungsordnung für den Studiengang - Bachelor of Arts in Business Administration
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Bachelor-Prüfungsordnung Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Business Administration der Berufsakademie Göttingen
Bachelor-Prüfungsordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines ............................................................................................................................ 1 §1 Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung ........................................................ 1 §2 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfungen ............................................................. 1 §3 Bachelor ...................................................................................................................... 2 §4 Zulassung zum Studium und Studienbeginn ............................................................... 2 §5 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang ............................... 2 §6 Prüfungsausschuss, Prüfer und Beisitzer .................................................................... 3 §7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung im Prüfungsausschuss ..................................... 3 §8 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen ............................................ 4 §9 Arten der Prüfungsleistungen, Prüfungstermine und Prüfungsfristen ........................ 5 § 10 Durchführung der Prüfungen ...................................................................................... 6 § 11 Prüfungsleistungen und Prüfungsbereiche sowie Gesamtnote.................................... 6 § 12 Bestehen der Bachelor-Prüfung .................................................................................. 7 § 13 Versäumnis, Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Ordnungsverstoß ........................ 7 II. Prüfungsverfahren ................................................................................................................. 8 § 14 Zulassung und Anmeldung zu den Prüfungen im ersten bzw. zweiten Studienabschnitt .......................................................................................................... 8 § 15 Nichtbestehen von Prüfungsleistungen und Wiederholungsmöglichkeiten ................ 9 § 16 Ziel, Vergabe, Anfertigung und Verteidigung der Bachelor-Abschlussarbeit ............ 9 § 17 Bewertung der Bachelor-Abschlussarbeit und der Verteidigung .............................. 10 § 18 Prüfungszeugnis, Urkunde ........................................................................................ 10 § 19 Ergänzungsprüfungen für „Betriebswirte (BA)“ zur Erlangung der Bezeichnung „Bachelor of Arts“ ..................................................................................................... 10 III. Schlussbestimmungen ........................................................................................................ 11 § 20 Ungültigkeit und Berichtigung von Prüfungsergebnissen ........................................ 11 § 21 Einsichtnahme in die Prüfungsakten ......................................................................... 11 § 22 Inkrafttreten ............................................................................................................... 11 Anlage 1: Prüfungszeugnis................................................................................................... 12 Anlage 2a: Urkunde ............................................................................................................. 14 Anlage 2b: Degree Certificate .............................................................................................. 15 Anlage 3: Formblatt „Antrag auf Zulassung zum Bachelor-Studium“ ................................ 16
Bachelor-Prüfungsordnung 1 I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung (1) Die Prüfungsordnung für den Studiengang „Bachelor of Arts in Business Administrati- on“ gilt für das Bachelor-Studium an der Berufsakademie Göttingen und regelt die Struk- tur des Bachelor-Studiums. In der Studienordnung sind die Inhalte und Anforderungen der angebotenen Module geregelt. (2) Studierende der Berufsakademie Göttingen, die ihr Studium vor dem 1.9.2004 aufge- nommen haben, setzen ihr Studium zum Betriebswirt (BA) unverändert fort. Für sie gilt die aktuelle „Prüfungsordnung für Ausbildung und Studium zum Betriebswirt (BA) Fachrichtung Industrie“ unverändert fort. § 2 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfungen (1) Auf der Grundlage einer praktischen Ausbildung in den Betrieben und eines zweistufi- gen, sechs Semester umfassenden Bachelor-Studiengangs an der Berufsakademie Göttin- gen (nachfolgend BA Göttingen genannt) dient die Ausbildung dem Ziel einer wissen- schaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten Bildung. Die Bachelor-Prüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften. (2) Die Ausbildung an der BA Göttingen erfolgt begleitend zur Berufsausbildung bzw. zur daran anschließenden praktischen Vertiefung im Betrieb. (3) Die Grundlage der Ausbildung sowie der Zusammenarbeit zwischen Betrieb und BA Göttingen bildet der Ausbildungsrahmenplan. Aufgrund dieses Ausbildungsrahmenplans werden im Einklang mit den Erfordernissen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes (Nds.BAkadG) die Ausbildungsabschnitte im Betrieb mit den Studienabschnitten in der Berufsakademie unter Berücksichtigung der gewählten Schwerpunkte inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. (4) Vor dem Hintergrund der spezifischen Anforderungen und Veränderungen in der Be- rufswelt soll das Bachelor-Studium die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass die Studierenden anwendungsorientiert zu wissen- schaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zur kritischen Ein- ordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu darauf basierendem verantwortlichen Handeln befähigt werden. (5) Durch die studienbegleitenden Prüfungen des ersten Studienabschnittes im Bachelor- Studium soll festgestellt werden, ob die Prüfungskandidaten1 Kenntnisse der allgemeinen Grundlagen ihrer Fachrichtung erworben haben, die sie dazu befähigen, den zweiten Stu- dienabschnitt des Bachelor-Studiengangs zu bewältigen. (6) Durch die Prüfungen für die einzelnen Module wird festgestellt, ob der Prüfungskandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Me- thoden und Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften anzuwenden und die für den frü- hen Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse in einem Spezialgebiet der Wirtschaftswissenschaften erworben hat. 1 Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit durchweg auf die geschlechtsspezifische Doppel- nennung verzichtet.
Bachelor-Prüfungsordnung 2 § 3 Bachelor Ist die Bachelor-Prüfung bestanden, verleiht die BA Göttingen die Bezeichnung: "Bachelor of Arts" (B. A.). Darüber stellt die BA Göttingen gemäß § 18 eine Urkunde aus. § 4 Zulassung zum Studium und Studienbeginn (1) Der Bewerber hat einen Antrag auf Zulassung zum Bachelor-Studium an der BA Göttin- gen auf dem dafür vorgesehenen Formblatt (vgl. Anlage 3) zu stellen und die geforderten Zeugnisse und Bescheinigungen beizubringen. (2) Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelor-Studium an der BA Göttingen: 1. Der Bewerber muss die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule nachweisen. 2. Er muss einen Studien- bzw. Ausbildungsvertrag mit einem mit der BA Göttingen ko- operierenden Unternehmen vorlegen. Bewerber, die endgültig eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomvor- oder Diplomprü- fung, eine Bachelor-Prüfung an einer deutschen Universität, einer gleichgestellten Hoch- schule oder einer Berufsakademie nicht bestanden haben, können nicht zugelassen wer- den. (3) Über die Zulassung zum Bachelor-Studium entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Das Bachelor-Studium an der BA Göttingen kann jeweils zum Wintersemester bzw. Sommersemester aufgenommen werden. § 5 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Bachelor-Prüfung sechs Semester. (2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte: 1. einen viersemestrigen ersten Studienabschnitt (Grundstudium), der abgeschlossen ist, wenn alle hierfür notwendigen studienbegleitenden Fachprüfungen bestanden sind, und 2. einen zweisemestrigen zweiten Studienabschnitt (Hauptstudium) mit ebenfalls stu- dienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie einer achtwöchigen Abschlussarbeit (The- sis). (3) Sämtliche studienbegleitenden Fachprüfungen im ersten und zweiten Studienabschnitt des Bachelor-Studiums sowie die Abschlussarbeit werden nach dem Kreditpunktesystem angerechnet (vgl. § 12 in Verbindung mit der Studienordnung). (4) Der Gesamtumfang des Bachelor-Studiums beträgt insgesamt 180 Credits. Der Gesamt- umfang der Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes im Bachelor-Studiengang umfasst insgesamt 120 Credits. Der zweite Studienabschnitt im Bachelor-Studiengang umfasst Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 48 Credits. Zusätzliche 12 Credits müssen durch eine erfolgreiche Abschlussarbeit nachgewiesen werden. (5) Das Lehrangebot ist so gestaltet, dass die Studierenden die Bachelor-Prüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abschließen können.
Bachelor-Prüfungsordnung 3 (6) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezoge- nen Teilqualifikation führen. 1. Ein Modul kann sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. 2. Der Umfang eines Moduls beträgt 5 bis 8 Credits. Ein Modul soll nach einem Semes- ter oder zwei Semestern abgeschlossen werden können. 3. Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. 4. Prüfungsfächer sind die in der Studienordnung angegebenen Module. Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss der zugehörigen Modulprü- fungen voraus. Näheres regelt die Studienordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Prüfungs- ordnung. § 6 Prüfungsausschuss, Prüfer und Beisitzer (1) Die Organisation der Prüfungen und die Übernahme der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben obliegen einem Prüfungsausschuss. Ihm gehört der Studienleiter der Berufsakademie als Vorsitzender an. Der Vorsitz muss von einem Mitglied der Pro- fessorengruppe übernommen werden. Weitere Mitglieder sind der Studienleiter der Ver- waltungs- und Wirtschafts-Akademie Göttingen sowie die Fachprüfer, die bei Lehre und Leistungsnachweisen des zur Abschlussprüfung zugelassenen Jahrgangs mitgewirkt ha- ben. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch den Studienleiter bestellt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden sowie die Beisitzer. Zu Prüfenden dürfen nur Personen bestellt werden, die in ihrem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit an der Berufsakademie ausüben und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zum Beisitzer darf nur be- stellt werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 2 und 3 Nds.BAkadG erfüllt. (5) Zum Fachprüfer kann nur bestellt werden, wer das betreffende Fach an der Berufsaka- demie in der Lehre vertritt. Fachprüfer sind für die Abnahme der Prüfungen und die Be- wertung der erbrachten Leistungen verantwortlich. § 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung im Prüfungsausschuss (1) Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsaus- schusses den Ausschlag. (2) Bedarf es einer dringenden Entscheidung des Prüfungsausschusses und kann dieser nicht alsbald einberufen werden, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er gibt die Entscheidung spätestens in der nächsten Sitzung dem Prüfungsausschuss be- kannt.
Bachelor-Prüfungsordnung 4 (3) Der Prüfungsausschuss kann einzelne ihm obliegende Aufgaben widerruflich dem Vor- sitzenden übertragen. Dieser hat den Prüfungsausschuss über die getroffenen Entschei- dungen zu informieren. § 8 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen gemäß Abs. 2 bis 6 werden in der Regel nur ange- rechnet, wenn zwischen dem Abschluss des Studienabschnitts, aus dem eine Prüfungs- leistung anerkannt werden soll, und der Aufnahme des Studiums an der Berufsakademie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vergangen sind. (2) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in einem wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudiengang an deutschen Universitäten, gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschulen oder einer anderen staatlich anerkannten Berufsakademie (§ 2 Abs. 1 des Nds.BAkadG) werden ganz oder teilweise angerechnet, sofern sie den Anforderungen dieser Ordnung entsprechen. (3) Grundstudiums-Prüfungen, die der Student an anderen deutschen Universitäten oder an anderen gleichgestellten deutschen Hochschulen in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang bestanden hat, werden angerechnet. Soweit die anzurechnenden Grundstu- diums-Prüfungen Fächer nicht enthalten, die nach dieser Ordnung Gegenstand des ersten Studienabschnittes des Bachelor-Studiums sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen mög- lich. (4) Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen, die nicht unter Abs. 2 fallen, werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium festgestellt wird. (5) Die angerechneten Prüfungsleistungen des Hauptstudiums dürfen bezüglich der zugeord- neten Credits nicht mehr als die Hälfte der zum Bestehen notwendigen Zahl der Credits ausmachen. (6) Für Studienzeiten und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend. (7) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können ange- rechnet werden, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vorliegt, sie im Hinblick auf Inhalt und Niveau denen des Studiums gleichwertig sind, die anzurechnenden Inhalte im Rahmen der Akkreditierung überprüft werden und sie höchstens 50 % des Studiums er- setzen. (8) Die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen erfolgt auf Antrag. Bei Aner- kennung von Prüfungsleistungen kann auch eine Anrechnung von Studienzeiten auf der Basis der erreichten Credits erfolgen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. (9) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, so entscheidet der Prüfungsaus- schuss über eine angemessene Neubewertung der zu übernehmenden Studien- und Prü- fungsleistungen. (10) Für die Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsaus- schuss zuständig.
Bachelor-Prüfungsordnung 5 § 9 Arten der Prüfungsleistungen, Prüfungstermine und Prüfungsfristen (1) Die jeweiligen Gegenstände der Prüfungen des ersten bzw. zweiten Studienabschnitts des Bachelor-Studiums sind der Studienordnung zu entnehmen. (2) Fachprüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungen abgelegt werden: 1. Klausur, 2. mündliche Prüfung, 3. Hausarbeit, 4. Hausarbeit und mündlicher Vortrag (Seminarleistung) oder 5. dokumentierte Einzel- oder Gruppenarbeit und mündlicher Vortrag (Projektseminar- leistung). (3) Prüfungsleistungen können nach Absprache mit dem zuständigen Prüfer auf Deutsch oder in einer anderen Sprache erbracht werden. (4) In einer Klausur soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit, mit begrenz- ten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (5) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfer als Einzelprüfung oder als Gruppenprü- fung für bis zu vier Studenten gleichzeitig statt. Ein sachkundiger Beisitzer sollte anwe- send sein. Der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung ist in § 10 festgelegt. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Prüfer und dem Beisitzer zu unterschreiben ist. (6) Eine Hausarbeit umfasst eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem fachspezifischen oder fächerübergreifenden Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur. (7) Gegenstand eines mündlichen Vortrags ist die Darlegung eines fachspezifischen Prob- lems mit einer anschließenden Diskussion. (8) Die Studierenden sollen auch befähigt werden, selbstständig und im Zusammenwirken mit anderen Personen wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen und zu dokumentieren sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. Hier- zu sollen geeignete Arten von Prüfungsleistungen gegebenenfalls auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Studenten muss die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein. (9) Der Prüfungsausschuss legt die Zeiträume für die Abnahme der mündlichen Prüfungen und Klausuren sowie die Aus- und Abgabezeiten für die übrigen termingebundenen Prü- fungsleistungen fest. Der Prüfungsausschuss informiert die Studierenden rechtzeitig über Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind. (10) Wird die Bachelor-Prüfung nicht nach acht Semestern abgeschlossen, gilt sie als endgül- tig nicht bestanden. Ausnahmen hierzu regelt in Verbindung mit § 13 auf Antrag der Prü- fungsausschuss.
Bachelor-Prüfungsordnung 6 § 10 Durchführung der Prüfungen (1) Klausuren als Prüfungsleistungen haben eine Bearbeitungsdauer von mindestens 90 Minuten. Die Bearbeitungsdauer kann auf 120 Minuten und in Ausnahmefällen bis auf 180 Minuten verlängert werden. (2) Die mündliche Fachprüfung soll als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Sie dauert mindestens 15 Minuten, höchstens 20 Minuten je Prüfungskandidat. (3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungskandidaten die Ergebnisse der Fachprüfungen des laufenden Prüfungstermins verbindlich mit. (4) Studierenden mit Behinderung wird eine der Behinderung angemessene Kompensati- onsmöglichkeit angeboten, um die geforderten Prüfungsleistungen erbringen zu können. Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der Prüfungsausschuss. § 11 Prüfungsleistungen und Prüfungsbereiche sowie Gesamtnote (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern fest- gesetzt. (2) Für die Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Bachelor-Arbeit sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Er- niedrigen bzw. Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 und 5,7 sind dabei ausgeschlossen. (3) Die Note des Grundstudiums errechnet sich aus dem arithmetischen Mittelwert der mit den Credits gewichteten Noten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen des ersten Studienabschnitts. (4) Die Note des Pflicht- sowie des Wahlbereichs des Hauptstudiums (zur Darstellung der Prüfungsbereiche vgl. Studienordnung) errechnet sich aus dem arithmetischen Mittelwert der mit den Credits gewichteten Noten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen des zweiten Studienabschnitts und der mit den Credits gewichteten Note der Bachelor-Arbeit (Thesis). (5) Ist an der Bewertung einer Prüfungsleistung mehr als ein Prüfer beteiligt und einigen sich die Prüfer bei mindestens ausreichender Prüfungsleistung nicht auf eine gemeinsame Bewertung, so errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der festgesetzten Einzelnoten, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Prü- fungsleistung gilt dann als bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens „ausrei- chend“ bewerten. (6) Die Gesamtnote errechnet sich aus der Note des Grundstudiums (vgl. Abs. 3) und der Note des Hauptstudiums (vgl. Abs. 4), wobei die Note des Grundstudiums mit 30 % und die Note des Hauptstudiums mit 70 % gewichtet wird.
Bachelor-Prüfungsordnung 7 (7) Bei der Bildung der Noten der Prüfungsbereiche und der Gesamtnote wird die erste De- zimalstelle hinter dem Komma verwendet; alle weiteren Stellen werden vorher ohne Rundung gestrichen. (8) Die Grundstudiumsnote, die Noten der Prüfungsbereiche und die Gesamtnote lauten: bei einem Durchschnitt von 1,0 bis einschließlich 1,5: sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5: gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5: befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0: ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend § 12 Bestehen der Bachelor-Prüfung (1) Für sämtliche studienbegleitenden Prüfungen im Rahmen des Bachelor-Studiengangs wird für jeden Studenten ein Kreditpunktekonto angelegt. (2) Sämtliche studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden aufgrund des Umfangs der zugrunde liegenden Lehrveranstaltung entsprechend der Studienordnung mit Credits be- wertet. Credits werden nur für bestandene Prüfungsleistungen vergeben. (3) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn der Studierende aus dem Grundstudium, dem Pflicht- und Wahlbereich des Hauptstudiums und der Abschlussarbeit mindestens 180 Credits auf seinem Kreditpunktekonto angesammelt hat. Näheres regelt die Studienord- nung. § 13 Versäumnis, Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0), wenn der Studierende ohne trif- tige Gründe 1. ohne sich zuvor abzumelden, zu einer Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 nicht erscheint oder 2. nicht zu einer Prüfung gemäß § 14 Abs. 4 erscheint, zu der er sich angemeldet hat, oder 3. nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von dieser zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prü- fungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, an- dernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Bei Krankheit des Studierenden ist ein ärztliches Attest bzw. auf Verlangen des Vorsit- zenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest vorzulegen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Prüfung entschuldigt ver- säumt worden ist und zu welchem Termin sie nachgeholt werden kann. Werden die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen bzw. die Nichteinhaltung von Bearbeitungs- zeiten von Prüfungsarbeiten vom Prüfungsausschuss anerkannt, so wird ein neuer Ter- min, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Vgl. hierzu auch § 15. (4) Versucht der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prü- fungsleistung bzw. die Abschlussarbeit im Bachelor-Studiengang als mit „nicht ausrei-
Bachelor-Prüfungsordnung 8 chend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung wird auch dann angenommen, wenn der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel während und nach Austeilung von Klau- surunterlagen bei sich führt. In schwerwiegendem Fall oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die Bachelor-Prüfung insgesamt für nicht bestan- den erklären. (5) Stört der Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Prüfung, so kann er nach einmaliger Verwarnung von der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Vorsit- zende des Prüfungsausschusses den Studierenden darüber hinaus in dem Prüfungstermin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (6) Der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen verlangen, dass die Entschei- dungen nach Abs. 4 bzw. 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Ablehnende Entscheidungen sind dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (8) Die Abschlussarbeit im Rahmen des Bachelor-Studiengangs gilt als mit „nicht ausrei- chend“ (5,0) bewertet, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wird oder wenn der Studie- rende sich zu ihrer Anfertigung auch anderer als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat. II. Prüfungsverfahren § 14 Zulassung und Anmeldung zu den Prüfungen im ersten bzw. zweiten Studienab- schnitt (1) Zu den Prüfungen des ersten Studienabschnitts des Bachelor-Studiums ist ohne gesonder- ten Antrag derjenige zugelassen, der als Studierender von der Berufsakademie Göttingen unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4) für den Bachelor- Studiengang aufgenommen wurde und immatrikuliert ist. (2) Zu den studienbegleitenden Prüfungen des zweiten Studienabschnitts ist ohne gesonder- ten Antrag zugelassen, wer 1. gemäß § 4 zum Bachelor-Studium an der BA Göttingen angenommen wurde, 2. im laufenden Semester immatrikuliert ist und 3. bereits 80 Credits im Rahmen des ersten Studienabschnitts erbracht hat. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweiligen Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 6 bzw. der Studienordnung gelten ergänzend. (3) Für sämtliche studienbegleitenden Prüfungen, die sich auf eine Veranstaltung aus dem Pflichtbereich beziehen, ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich. Der Studierende ist - gemäß des in der Studienordnung festgelegten Curriculums in Verbindung mit dem Studienplan (vgl. § 7 der Studienordnung) - zum entsprechenden Termin zur Prüfung an- gemeldet.
Bachelor-Prüfungsordnung 9 (4) Für sämtliche studienbegleitenden Prüfungen, die sich auf eine Veranstaltung aus dem Wahlbereich beziehen, ist eine Anmeldung des Studierenden für die jeweilige Prüfungs- leistung erforderlich. (5) Die Zulassung zur Abschlussarbeit setzt voraus, dass der Student 1. den ersten Studienabschnitt des Bachelor-Studiums bestanden hat, 2. in dem Bachelor-Studiengang an der Berufsakademie Göttingen eingeschrieben ist und 3. bereits mindestens 100 Credits in dem Bachelor-Studiengang erworben hat. § 15 Nichtbestehen von Prüfungsleistungen und Wiederholungsmöglichkeiten (1) Für sämtliche studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Rahmen des Bachelor- Studiengangs gibt es jeweils zwei Wiederholungsmöglichkeiten bei Nichtbestehen der einzelnen Prüfungsleistung. (2) Die Studierenden haben regelmäßig die Möglichkeit, nicht bestandene Prüfungsleistun- gen im Rahmen des in der Studienordnung vorgesehenen Curriculums - i. d. R. zwei Se- mester später - zu erbringen. Studierenden im 5. und 6. Fachsemesters ist auf Antrag beim Prüfungsausschuss eine frühere Möglichkeit zur Erbringung der entsprechenden Prüfungsleistung einzuräumen, sofern die Wiederholung dieser noch ausstehenden Prü- fungsleistung zum nächsten regulären Termin die voraussichtliche Studiendauer verlän- gern würde. (3) Kann die Prüfungsleistung auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden, gilt der entsprechende Studienabschnitt als endgültig nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss erteilt einen entsprechenden Bescheid, der die Prüfungsleistungen ausweist. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen; die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen. § 16 Ziel, Vergabe, Anfertigung und Verteidigung der Bachelor-Abschlussarbeit (1) Die Bachelor-Abschlussarbeit soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein abgegrenztes Problem aus seinem Fach unter Anleitung selbstständig zu bearbeiten und darzustellen. Die Abschlussarbeit muss über ein Thema der Betriebswirtschaftslehre geschrieben werden. Die Frist zur Anfertigung einer Ab- schlussarbeit beträgt acht Wochen. (2) Das Thema wird dem Studierenden vom Prüfungsausschuss während der hierfür festge- setzten Fristen (Vergabefrist) ausgehändigt. Die Bestimmung der Vergabefristen obliegt dem Prüfungsausschuss. (3) Eine Verlängerung der Frist zur Anfertigung einer Abschlussarbeit ist bei Krankheit oder aus einem vergleichbaren, die Leistungsfähigkeit des Studierenden einschränkenden per- sönlichen Grund möglich. Die Gründe sind von dem Studierenden - bei Krankheit unter Vorlage eines ärztlichen Attestes - unverzüglich glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Ver- längerung der Bearbeitungsfrist ist in diesen Fällen grundsätzlich um bis zu zwei Wo- chen zulässig. (4) Aus wichtigen sachlichen Gründen ist eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Ab- schlussarbeit grundsätzlich um höchstens zwei Wochen möglich.
Bachelor-Prüfungsordnung 10 (5) Über die Anerkennung der Gründe für eine Verlängerung der Frist und über die Dauer der zu gewährenden Verlängerung für die Anfertigung der Abschlussarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss. (6) Der Prüfungskandidat hat seine Abschlussarbeit maschinenschriftlich anzufertigen und zwei gebundene Exemplare sowie eine elektronische Fassung der Arbeit dem Prüfungs- ausschuss fristgerecht einzureichen. Bei der Abgabe der Arbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (7) Der Prüfungskandidat hat seine Abschlussarbeit in einer mündlichen Prüfung zu vertei- digen. Die Dauer der mündlichen Verteidigung beträgt 15 Minuten. § 17 Bewertung der Bachelor-Abschlussarbeit und der Verteidigung (1) Die Abschlussarbeit ist vom Themensteller zu bewerten. Ein Exemplar ist nach Durch- sicht und Bewertung zusammen mit einem Gutachten an den Prüfungsausschuss in der dafür vorgesehenen Frist zurückzugeben. (2) Die mündliche Verteidigung der Abschlussarbeit ist vom Prüfer zu bewerten. Die Note der Verteidigung geht zu 1/6 in die Gesamtnote der Abschlussarbeit ein. (3) Die Note der Abschlussarbeit ist dem Studierenden so bald wie möglich nach der Vertei- digung mitzuteilen, spätestens jedoch zum Ende des letzten Studiensemesters. Innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit ist dem Studierenden mitzuteilen, dass seine Abschlussarbeit gemäß Absatz 4 einem Zweitgutachter vorgelegt worden ist, falls der Erstgutachter sie als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. (4) Beurteilt der Erstgutachter die Abschlussarbeit als „nicht ausreichend“, so hat der Prü- fungsausschuss sie einem von ihm bestimmten Zweitgutachter vorzulegen. Die beiden Gutachter legen gemeinsam die Note fest. § 18 Prüfungszeugnis, Urkunde (1) Hat der Studierende die Bachelor-Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis (Anlage 1), das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Als Datum des Prüfungszeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung des Stu- dierenden bewertet worden ist. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Studierenden eine Urkunde sowie deren eng- lischsprachige Übersetzung für den Bachelor of Arts (B. A.) mit dem Datum des Zeug- nisses ausgehändigt (Anlage 2a und 2b). Die Urkunde wird vom Akademieleiter und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (3) Im Prüfungszeugnis werden alle Prüfenden namentlich genannt. § 19 Ergänzungsprüfungen für „Betriebswirte (BA)“ zur Erlangung der Bezeichnung „Bachelor of Arts“ Die Ergänzungsprüfungen für Absolventen der Berufsakademie Göttingen, die den Titel „Be- triebswirt/Betriebswirtin (BA)“ erworben haben, werden besonders geregelt.
Bachelor-Prüfungsordnung 11 III. Schlussbestimmungen § 20 Ungültigkeit und Berichtigung von Prüfungsergebnissen (1) Hat der Prüfungskandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung unerlaubter Hilfsmittel beeinflusst und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden er- klären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfungskandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aus- händigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prü- fung geheilt. Hat der Prüfungskandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die Prü- fung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Einsichtnahme in die Prüfungsakten (1) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der studienbegleitenden Prüfungsleistungen bzw. der Abschlussarbeit ist dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prü- fungsarbeiten und in Gutachten der Prüfer sowie in die Prüfungsprotokolle zu gewähren. (2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Prü- fungsergebnisses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 21 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 10.06.2010 in Kraft.
Bachelor-Prüfungsordnung 12 Anlage 1: Prüfungszeugnis Berufsakademie Göttingen Prüfungszeugnis für den Bachelor of Arts (B. A.) Frau/Herr*) .................................................................................. geb. am ....................................................................................... in ................................................................................................. hat die Bachelor-Prüfung gemäß der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Business Administration an der Berufsakademie Göttingen bestanden und in den einzelnen Prüfungsfächern folgende Noten erzielt: a) Pflichtbereich Art der Tag der Modul Note Credits Prüfer Prüfung Prüfung b) Wahlbereich Art der Tag der Modul Note Credits Prüfer Prüfung Prüfung *) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
Bachelor-Prüfungsordnung 13 c) Abschlussarbeit Das Thema der Abschlussarbeit lautete: .................................................................................... ..................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................... Themensteller: ............................................................................................................................ Datum des Gutachtens:................................................................................................................ Die Abschlussarbeit wurde mit 12 Credits angerechnet und mit der Note ................................................. beurteilt. Es wurde die Gesamtnote ................................................. zuerkannt. Göttingen,................................. _________________________________ (Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
Bachelor-Prüfungsordnung 14 Anlage 2a: Urkunde Berufsakademie Göttingen Urkunde Frau/Herr*) .................................................................................. geb. am ....................................................................................... in ................................................................................................. hat gemäß der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Business Administration an der Berufsakademie Göttingen die Bachelor-Prüfung bestanden und die Gesamtnote ................................... erhalten. Auf Grund dieser Prüfung wird die Bezeichnung1 Bachelor of Arts (abgekürzt: „B.A.“) verliehen. Göttingen, den ................................... (Akademieleiter) (Studienleiter) *) Nicht Zutreffendes bitte streichen. 1 Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind hochschulrechtlich Ba- chelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.
Bachelor-Prüfungsordnung 15 Anlage 2b: Degree Certificate Berufsakademie Göttingen (Academy of Cooperative Education) Degree Certificate Ms/Mr*) ....................................................................................... Date of birth ................................................................................ Place of birth .............................................................................. has passed the Examination for the Bachelor of Arts according to the degrees for the Bachelor of Arts in Business Administration at the Berufsakademie Göttingen. The overall grade achieved is: ................................... She/He is hereby awarded the degree of Bachelor of Arts (abbreviated: “B.A.”) Date ................................... (Academy Manager) (Director of Studies) *) Delete as appropriate.
Bachelor-Prüfungsordnung 16 Anlage 3: Formblatt „Antrag auf Zulassung zum Bachelor-Studium“ Antrag auf Zulassung (Immatrikulation) zum Studiengang „Bachelor of Arts in Business Administration“ an der Berufsakademie Göttingen mit dem angestrebten Abschluss „Bachelor of Arts (B. A.)“ Anschrift: Berufsakademie Göttingen Neues Rathaus 37070 Göttingen Bitte füllen Sie die Anmeldung in Blockschrift sorgfältig und leserlich aus! Studienbeginn: WS 20 / 20 Nachname Vorname Geburtsdatum und -ort Staatsangehörigkeit Anschrift (PLZ, Ort) Anschrift (Straße, Hausnummer) Schulabschluss Beruf Dienststelle Anschrift Dienststelle Telefon (privat) Telefon (dienstlich) Fax (privat) Fax (dienstlich) Mobil (privat) Mobil (dienstlich) E-Mail (privat) E-Mail (dienstlich) Bitte lassen Sie uns die e-mail Adresse, mit der Sie in unsere Mailing-Liste aufgenommen wer- den möchten, elektronisch zukommen, um Übertragungsfehler zu vermeiden. Geben Sie bitte in der Betreffzeile das Jahr Ihres Studienbeginns und Ihren Studiengang (z. B. Bachelor of Arts in Business Administration 2010) an.
Antrag auf Zulassung zum Studiengang „Bachelor of Arts in Business Administration“ an der Berufsakademie Göt- 2 tingen Hochschulzugangsberechtigung (HZB) Art der HZB (z. B. allg. Hochschulreife)) Datum des Erwerbs der HZB Note der HZB Stadt/Kreis des Erwerbs der HZB Bisherige Studienzeiten und erbrachte Studienleistungen Waren Sie bereits an einer Hochschule/Fachhochschule in Deutschland immatrikuliert? ja / nein (Zutreffendes bitte ankreuzen ()!) Falls ja, vervollständigen Sie bitte folgende Angaben bezüglich Ihres bisherigen Studiums. Bisherige Studienzeiten Name der Hochschule angestrebter Abschluss Semester der Einschreibung (Ersteinschreibung) Anzahl der Hochschulsemester Bisher abgelegte Prüfungen 1. Studienfach Art der Prüfung Prüfungserfolg (bestanden, nicht bestanden), Note Prüfungsdatum 2. Studienfach Art der Prüfung Prüfungserfolg (bestanden, nicht bestanden), Note Prüfungsdatum 3. Studienfach Art der Prüfung Prüfungserfolg (bestanden, nicht bestanden), Note Prüfungsdatum
Antrag auf Zulassung zum Studiengang „Bachelor of Arts in Business Administration“ an der Berufsakademie Göt- 3 tingen Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt: Kurzlebenslauf (tabellarisch), der Auskunft über bisherige Ausbildungen, Prüfungen und Be- schäftigungsstellen gibt beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung Studien- bzw. Ausbildungsvertrag mit dem mit der Berufsakademie Göttingen kooperierenden Unternehmen (sofern dieser nicht bereits vorliegt) ggf. Bescheinigungen, Zeugnisse, Urkunden für bereits erbrachte Studienleistungen ein aktuelles Passbild Ich beantrage die Immatrikulation nach Maßgabe meiner vorstehenden Angaben. Ich versichere, dass ich die Angaben in diesem Antrag vollständig und wahrheitsgemäß gemacht habe. Mir ist bekannt, dass fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben ordnungswidrig sind und - bei Feststellung nach der Immatrikulation - zum Widerruf der Immatrikulation führen. Ich versichere an Eides statt, dass die Angaben zu den Studienzeiten und Studienabschlüssen der Wahrheit entspre- chen. Außerdem versichere ich, dass ich keine wirtschaftswissenschaftliche Diplomvor- oder Diplomprüfung, eine Bachelor-Prüfung an einer deutschen Universität, einer gleichgestellten Hoch- schule oder einer Berufsakademie endgültig nicht bestanden habe. Mit der Anmeldung verpflichte ich mich, an einer Absolventenbefragung zwei Jahre nach dem Ab- schluss meines Studiums teilzunehmen. Ort, Datum Unterschrift
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