Reformansätze zum Genehmigungsrecht von Windenergieanlagen
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I Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Reformansätze zum Genehmigungsrecht von Windenergieanlagen Überblick und rechtliche Einordnung zu den aktuellen Diskussionen über die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungen # 25 | 28.01.2022 erstellt von Ass. iur. Maximilian Schmidt Ass. iur. Frank Sailer unter Mitarbeit von Ass. iur. Caroline Moog Ass. iur. Erik Dietrich ISSN 2365-7146
II Genehmigung von Windenergieanlagen vereinfachen und beschleunigen Zitiervorschlag: Schmidt/Sailer, Reformansätze zum Genehmigungsrecht von Windenergieanlagen, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 25 vom 28.01.2022. Die Verfasser danken Monika Agatz (Kreis Borken), Dr. Ivo Gerhards (RP Gießen), Ralf Krüger (juwi AG), Daniel Markus (LfU Brandenburg), Prof. Dr. Marcel Raschke (HSPV NRW) und Urta Steinhäuser (ABO Wind AG) für wertvolle Hinweise und praktische Einblicke. Entstanden im Rahmen des Vorhabens: „Rechtliche Analyse neuer Herausforderungen für das Planungs- und Genehmigungsrecht bei der Flächenbereitstellung und -realisierung für den Ausbau der Windenergie an Land (NeuPlan Wind)“ Stiftung Umweltenergierecht Friedrich-Ebert-Ring 9 97072 Würzburg Vorstand Thorsten Müller und Fabian Pause, LL.M. Eur. Telefon +49 931 794077-0 Stiftungsrat Prof. Dr. Helmuth Schulze-Fielitz Telefax Prof. Dr. Franz Reimer +49 931 7940 77-29 Prof. Dr. Monika Böhm Prof. Dr. Markus Ludwigs E-Mail Prof. Dr. Sabine Schlacke schmidt@stiftung-umweltenergierecht.de sailer@stiftung-umweltenergierecht.de Spendenkonto Sparkasse Mainfranken Würzburg Internet IBAN: DE16 7905 0000 0046 7431 83 www.stiftung-umweltenergierecht.de BIC: BYLADEM1SWU
III Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung _____________________________________________________________ 1 A. Einführung __________________________________________________________________ 4 B. Klarstellung und Reduzierung des Prüfungsumfangs _______________________ 6 I. Fachlicher Untersuchungsumfang ______________________________________________________ 7 II. Abschichtung zwischen Planungs- und Genehmigungsebene _________________________ 7 III. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorgaben ____________________________________________ 8 IV. Vorbescheid ___________________________________________________________________________ 9 V. Änderungsgenehmigung _______________________________________________________________ 11 VI. Umsetzungsfrist der Genehmigung ___________________________________________________ 13 VII. Ersatz und Austausch im Rahmen der Genehmigung ________________________________ 14 C. Verbindliche Konkretisierung von Prüfungsmaßstäben und Priorisierung des Windenergieausbaus __________________________________________________________ 16 I. Artenschutzrecht _______________________________________________________________________ 16 1. Tötungsverbot ______________________________________________________________________ 17 a) Standardisierung des Signifikanzerfordernisses ____________________________________ 19 aa) Inhaltliche Vorgaben ___________________________________________________________ 20 bb) Umsetzung: TA Artenschutz oder Artenschutz-Verordnung?____________________ 23 b) Populationsbezug _________________________________________________________________ 25 c) Absichtlichkeitsmerkmal __________________________________________________________ 26 2. Schutzmaßnahmen_________________________________________________________________ 27 3. Ausnahmeerteilung ________________________________________________________________ 28 a) Konkretisierungen ________________________________________________________________ 29 b) Pauschalisierungen und Regelvermutungen ______________________________________ 30 4. Getrennte Umsetzung von FFH- und VSchRL _______________________________________ 32 5. Weiterentwicklung des europäischen Artenschutzrechts ___________________________ 32 II. Luftverkehrsrecht______________________________________________________________________ 34 1. Drehfunkfeuer-Konflikt _____________________________________________________________ 34 2. Konflikte mit Platzrunden, Tiefflugstrecken und Co _________________________________ 36 III. Weiteres ______________________________________________________________________________ 38 1. Denkmalschutz _____________________________________________________________________ 38 2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ___________________________________________ 39
IV Genehmigung von Windenergieanlagen vereinfachen und beschleunigen 3. Optisch bedrängende Wirkung ____________________________________________________ 42 4. Schallschutz _______________________________________________________________________ 43 D. Verbesserungen bei Verfahren und Rechtsschutz __________________________ 45 I. Systemwechsel beim Verfahren („Windenergie-an-Land-Gesetz“) _____________________ 46 1. Eigenes Windenergie-Genehmigungsverfahren ____________________________________ 46 2. Planfeststellungsverfahren _________________________________________________________ 48 II. Anpassungen im derzeitigen Verfahren ________________________________________________ 50 1. Behördenzuständigkeit und Konzentrationswirkung _______________________________ 50 2. Vorphase und Antragstellung _______________________________________________________ 51 3. Fristenregelungen und Fiktionen __________________________________________________ 53 a) Dauer der Frist ____________________________________________________________________ 53 b) Beginn der Frist___________________________________________________________________ 54 c) Rechtsfolgen bei Fristablauf, Fiktionsregelungen __________________________________ 55 4. Behördenbeteiligung ______________________________________________________________ 56 a) Behördliche Stellungnahme_______________________________________________________ 56 b) Behördliche Zustimmung _________________________________________________________ 57 5. Öffentlichkeitsbeteiligung _________________________________________________________ 59 6. Einordnung von Typwechseln ______________________________________________________ 60 7. Änderung von Nebenbestimmungen ______________________________________________ 62 III. Anpassungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung _______________________________ 63 1. Schwellenwerte für UVP-Vorprüfung _______________________________________________ 65 2. Windfarmbegriff ___________________________________________________________________ 66 IV. Anpassungen beim Rechtsschutz ____________________________________________________ 67 1. Verbandsklagerecht und Präklusion ________________________________________________ 68 2. Eilrechtsschutz _____________________________________________________________________ 69 3. Rechtsschutz im Interesse der Windenergie _______________________________________ 70 4. Weiteres ____________________________________________________________________________71 E. Erleichterung des Repowerings ____________________________________________ 72 I. Anwendungs- und Verfahrensfragen __________________________________________________ 73 II. Prüfungsumfang und Prüfungstiefe___________________________________________________ 75
1 Zusammenfassung Der Anteil erneuerbarer Energien am Brut- Anforderungen (z. B. für die Genehmigung, tostromverbrauch soll bis 2030 auf 80 Pro- den Vorbescheid oder die Verlängerung der zent gesteigert werden. Das erfordert ins- Umsetzungsfrist) als auch den Umfang besondere einen deutlichen Ausbau der hierfür notwendiger fachlicher Untersu- Windenergie an Land, der seit geraumer chungen (z. B. Kartierungen im Arten- Zeit ins Stocken geraten ist. Dem Gesetzge- schutzrecht). Insbesondere im Bereich des ber stehen zahlreiche Reformoptionen zur Artenschutzrechtes sind die durch Länder- Verfügung, um sowohl die für diesen Aus- leitfäden oder Rechtsprechung aufgestell- bau erforderlichen Flächen bereitzustellen ten Anforderungen in den letzten Jahren (Planungsrecht) 1 als auch dafür zu sorgen, tendenziell weiter angestiegen. Im Wege dass Genehmigungsverfahren einfacher einer Klarstellung sollte sich der Gesetzge- und schneller werden (Genehmigungs- ber hier daher um eine Reduzierung auf ein recht). Vertiefend zu unserem im Oktober fachlich notwendiges oder noch anerkann- 2021 veröffentlichten Hintergrundpapier 2 tes Maß bemühen. Auch wenn es wegen will die vorliegende Studie die verschiede- des differenzierten Meinungsbildes durch- nen derzeit diskutierten Vorschläge zur Ge- aus schwierig sein mag, dieses „fachliche nehmigungsebene beleuchten sowie recht- Standardmaß“ zu bestimmen, ist es gerade lich einordnen und dabei die wesentlichen in solchen Fällen Aufgabe des Gesetzge- Stellschrauben zur Optimierung aufzeigen. bers, für klare, verbindliche und möglichst Zentrale Maßnahmen, die der Gesetzgeber einheitliche Anforderungen zu sorgen. dringend angehen sollte, sind: Konkret sollte zur Reduzierung des Prü- ▶ den Prüfungsumfang klarzustellen und fungsumfangs die Überprüfung der bau- zu reduzieren ordnungsrechtlichen Abstandsvorgaben entfallen. Dies ist Aufgabe der Länder – an- ▶ die Prüfungsmaßstäbe zu konkretisieren ders als bei den bauplanungsrechtlichen ▶ die Windenergie gegenüber anderen Be- Abständen (10 H & Co). Mecklenburg-Vor- langen zu priorisieren pommern geht hier bereits beispielhaft vo- ran. Potenzial könnte auch eine bessere Ab- ▶ die Genehmigungs- und Rechtsschutz- schichtung zwischen der Planungs- und verfahren zu optimieren Genehmigungsebene bieten mit dem Ziel, ▶ das Repowering zu erleichtern Belange auf Ebene der Planung bereits derart abschließend zu prüfen, dass sie ei- Wichtig ist, dass dem ein stimmiges Ge- nem Vorhaben auf Ebene der Genehmi- samtkonzept zu Grunde liegt. Zwar muss gung nicht mehr entgegengehalten wer- ein solches nicht erst im Detail vorliegen, den können. Welche Belange sich hierfür bevor erste Umsetzungsschritte erfolgen. eigenen, wäre näher zu prüfen und festzu- Dies kann und muss mit Blick auf das not- legen. wendige Umsetzungstempo ggf. auch ein Stück weit sukzessive erfolgen. Eine Umset- Wesentliches Instrument zur Erhöhung des zung bloßer Einzelmaßnahmen reicht dem- Tempos und der Rechtssicherheit bei der gegenüber nicht aus und kann sogar kont- Genehmigungserteilung ist die rechtsver- raproduktiv sein, wenn diese nicht hinrei- bindliche Konkretisierung von Prüfungs- chend aufeinander abgestimmt sind. maßstäben – dies hilft Behörden, Vorha- benträgern und Gerichten gleichermaßen. Eine Optimierung lässt sich zunächst durch Auf Grundlage unbestimmter Rechtsbe- eine gesetzliche Klarstellung und Reduzie- griffe kommt es derzeit in vielen Bereichen rung des Prüfungsumfangs im Genehmi- zu einer uneinheitlichen Rechtsanwendung gungsverfahren erreichen. Dies betrifft so- und einem hohen Maß an wohl den Umfang der zu prüfenden 1 2 Hierzu eingehend Wegner, Reformansätze zum Pla- Schmidt/Wegner/Sailer/Müller, Gesetzgeberische nungsrecht von Windenergieanlagen, Würzburger Handlungsmöglichkeiten zur Beschleunigung des Studien zum Umweltenergierecht Nr. 26 (im Erschei- Ausbaus der Windenergie an Land, Würzburger Be- nen). richte zum Umweltenergierecht Nr. 53 vom 28.10.2021.
2 Genehmigung von Windenergieanlagen vereinfachen und beschleunigen Rechtsunsicherheit. Im Vordergrund ste- Energien zur Erreichung der Klimaschutz- hen dabei das Artenschutzrecht (insbeson- ziele (Gleichstellung mit anderen Belan- dere Signifikanzerfordernis, Ausnahmeer- gen). Es geht vielmehr darüber hinaus um teilung), das Luftverkehrsrechts (z. B. Stö- gesetzgeberische Wertentscheidungen im rung von Drehfunkfeuern, Platzrunden, Lichte des Klimaschutzes zur besseren Tiefflugstrecken) und zunehmend auch das Durchsetzungskraft der Windenergie ge- Denkmalschutzrecht. genüber anderen öffentlichen Belangen (Priorisierung). Hierzu gibt es für den Ge- Für eine Konkretisierung der Anforderun- setzgeber verschiedene Optionen und Ab- gen im Artenschutzrecht etwa sollte insbe- stufungsmöglichkeiten (z. B. relativer Vor- sondere das Signifikanzerfordernis (signifi- rang in Form einer hohen Gewichtung für kant erhöhtes Tötungsrisiko samt Grundri- Abwägungsentscheidungen). Eine solche siko), die Anforderungen an „fachlich aner- Wertentscheidung kann gesetzlich vorweg- kannte“ Schutzmaßnahmen sowie die Vo- genommen und sollte nicht bzw. jedenfalls raussetzungen für die Erteilung einer Aus- nicht in gleichem Umfang wie heute allein nahme (insbesondere Ausnahmegründe den Behörden im Vollzug überlassen wer- der „zwingenden Gründe des überwiegen- den. Im Idealfall erfolgen entsprechende den öffentlichen Interesses“ und der „öf- Vorgaben in den einzelnen Fachgesetzen. fentlichen Sicherheit“, Alternativenprüfung, Verschlechterungsverbot) objektiv nach- Auch Verbesserungen beim Genehmi- prüfbar ausgestaltet werden. gungsverfahren können einen gewissen Beitrag zur Beschleunigung leisten. Es Hierbei gilt es, auch die bestehenden Spiel- braucht in der aktuellen Situation aller- räume des europäischen Artenschutzrechts dings kein gänzlich neues Verfahrens für zu nutzen und zugleich dessen Grenzen zu die Genehmigung von Windenergieanla- beachten. Je pauschaler etwa artenschutz- gen. Derartige Systemwechsel bergen ein rechtliche Ausnahmen künftig erteilt wer- nicht unerhebliches Risiko für umstellungs- den sollen („Pauschalausnahme“, „Regel- bedingte Probleme. Bis sich gewisse Stan- vermutung“), desto eher ergeben sich Hür- dards und einheitliche Mechanismen für den aus dem Unionsrecht. Auch dieses das neue Verfahren entwickelt und etab- ließe sich – ggf. unter Beachtung völker- liert haben, würde wertvolle Zeit für den rechtlicher Vorgaben – aber modifizieren. Klimaschutz vergehen. Die Verhandlungen zum „Fit for 55“-Paket der Europäischen Kommission und die ge- Der derzeitige verfahrensrechtliche Rah- plante Überarbeitung der Richtlinie (EU) men bietet noch verschiedene Ansatz- 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von punkte für Optimierungen. So ist etwa die Energie aus erneuerbaren Quellen (RED III) behördliche Entscheidungsfrist für die Ge- könnten ein passendes Zeitfenster für die nehmigung mit sechs bzw. neun Monaten Weiterentwicklung des Unionsrechts zur zwar bereits ambitioniert bemessen. Prak- Erreichung auch der europäischen Klima- tisch ist aber oft gar nicht nachvollziehbar, schutzziele bieten (z. B. Ausnahme für EE- wann diese Frist zu laufen beginnt. Zudem Anlagen bis zur Erreichung der Klimaneut- sind mehrmalige Verlängerungen zulässig ralität, Populationsbezug). Abgesehen da- und der Ablauf der Frist als solcher ist nicht von ist die Anpassung des Europarechts mit unmittelbaren Rechtsfolgen verbun- wegen des dafür notwendigen Zeitraums den. Der Gesetzgeber sollte daher Beginn, zwar kein geeigneter Weg, um rasch zu Dauer und Folgen einer Versäumung der mehr Genehmigungen zu gelangen, kann Entscheidungsfrist klar und im Sinne einer aber dennoch eine mittelfristige Option zur Verfahrensbeschleunigung regeln. Weitere Lösung grundsätzlicherer Probleme sein. Optionen sind die Straffung der Behörden- beteiligung (z. B. strengere Fristenregelun- Hilfreich zur Erhöhung der Genehmigungs- gen oder Ersetzungsbefugnisse) und die zahlen wäre zudem eine gesetzlich stär- Verlagerung genehmigungsbehördlicher kere Priorisierung der Windenergie ge- Zuständigkeiten auf höhere Eben. genüber anderen öffentlichen Interessen und Belangen (z. B. Denkmalschutz, Luftsi- Bei all diesen Möglichkeiten verfahrens- cherheit, Naturschutz). Dabei geht es nicht rechtlicher Optimierung ist aber zu beach- lediglich um eine bloße Klarstellung des ten, dass das Verfahren letztlich nur als bereits anerkannten öffentlichen Interesses „Hülle“ für das jeweilige Prüfprogramm an der Windenergie bzw. den erneuerbaren fungiert. Das Verbesserungspotenzial
3 durch bloße Verfahrensanpassungen – personelle Ausstattung von Genehmi- ohne Änderungen im Prüfprogramm – ist gungs- und anderen für die Genehmigung daher eher gering. relevanten Behörden und Stellen (wie z. B. die DFS) sowie auch von Gerichten. Zudem Auch zur Verbesserung des Rechtsschut- kann eine stärkere und effizient umge- zes würde eine Schaffung klarer und ver- setzte Digitalisierung Verbesserungen so- bindlicher Prüfungsmaßstäbe unmittelbar wohl für behördliche als auch für gerichtli- beitragen. Die derzeit im Rahmen des be- che Verfahren bringen. Auch Akzeptanz hördlichen Vollzugs des Genehmigungs- lässt sich nur bedingt durch rechtliche In- rechts bestehenden Unsicherheiten setzen strumente erreichen und ist oft eine Frage sich nämlich gleichsam in den gerichtli- der Kommunikation und Organisation. Der chen Verfahren fort. Aber auch im Bereich Bund sollte daher in Zusammenarbeit mit des Rechtsschutzes selbst gibt es gewisse den Bundesländern nach Wegen suchen, Ansatzpunkte für weitere Optimierungen. wie insbesondere die Verwaltung in den Dazu zählen allerdings nicht die Beschrän- Ländern, Kreisen und Gemeinden bei die- kung des Verbandsklagerechts oder die sen Aufgaben unterstützt werden kann. Wiedereinführung der materiellen Präklu- sion. Auf Grund europa- und völkerrechtli- cher Grenzen bestehen hier allenfalls ge- Kernergebnisse ringe Spielräume. Statt Rechtsschutzmög- lichkeiten zu beschneiden, sollte eher der ▶ Der Gesetzgeber muss die vielen An- Rechtsschutz auf Seiten der Windenergie satzpunkte zur Verbesserung der Ge- gestärkt werden. Denkbar wäre etwa die nehmigungssituation nutzen und dar- Schaffung von Rechten zur frühzeitigen aus einen konsistenten Rechtsrahmen Überprüfung und ggf. Anpassung entge- schaffen (Gesamtkonzept). genstehender Hindernisse (z. B. Platzrun- ▶ Der Umfang erforderlicher Prüfungen den, militärische Tiefflugstrecken). muss klar definiert und reduziert wer- Notwendig erscheinen auch weitere Er- den (z. B. hinsichtlich fachlicher Unter- leichterungen für das Repowering, also suchungen im Artenschutzrecht oder den Ersatz von Altanlagen durch moderne, Änderungsgenehmigung; Streichung leistungsfähigere Anlagen. Zentrale Her- der bauordnungsrechtlichen Abstands- ausforderungen für den Gesetzgeber sind vorgaben aus dem Prüfprogramm). dabei die Klärung offener Verfahrensfragen ▶ Wesentliche Stellschraube zur Be- und die Schaffung klarer Maßstäbe für die schleunigung und Vereinfachung bil- Berücksichtigung des Wegfalls von Beein- det die Schaffung rechtsverbindlicher trächtigungen infolge des Rückbaus der und einheitlicher Prüfungsmaßstäbe Altanlagen. Mit der jüngst erfolgten Schaf- (insbesondere im Artenschutz-, Luft- fung des § 16b BImSchG ist hier nur ein ers- verkehrs- und Denkmalschutzrecht). ter Schritt getan. Es bedarf eines stimmi- Auch eine stärkere gesetzliche Priori- gen Konzepts, das nach wie vor bestehende sierung der Windenergie gegenüber Anwendungs- und Verfahrensfragen klärt anderen öffentlichen Interessen und sowie klare Regelungen zu Prüfungsum- Belangen ist möglich und im Sinne ei- fang und -tiefe schafft. Wird das Repo- nes effektiven Klimaschutzes sinnvoll. wering dabei – wie nun durch § 16b BIm- SchG erfolgt – der immissionsschutzrechtli- ▶ Es gilt, die noch ungenutzten Optimie- chen Änderungsgenehmigung zugeordnet, rungspotenziale auf Ebene des derzei- sollte der Gesetzgeber hierbei weniger auf tigen Genehmigungs- und Rechts- Repowering-bezogene Spezialregelungen schutzverfahrens auszuschöpfen (z. B. setzen, sondern das Instrument der Ände- strengere Fristenregelungen, straffere rungsgenehmigung als solches und dessen Behördenbeteiligung, frühzeitige Über- verschiedene Anwendungsfelder im Blick prüfungsmöglichkeit von Genehmi- behalten und stringent zusammenführen. gungshindernissen) und das Repowering in ein stimmiges Konzept Wichtiger Bestandteil des eingangs ge- mit dem Anlagenänderungsregime zu nannten Gesamtkonzepts muss zuletzt bringen (inklusive klarer Verfahrens- auch die Optimierung außerrechtlicher und Prüfvorgaben in Abgrenzung zu Faktoren sein. Dazu gehört zwingend eine „grüne Wiese“-Projekten). – quantitativ wie qualitativ – ausreichende
4 Genehmigung von Windenergieanlagen vereinfachen und beschleunigen A. Einführung In der kürzlich präsentierten „Eröffnungsbi- Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis lanz Klimaschutz“ des Bundesministeriums spätestens 2045 klimaneutral zu sein und für Wirtschaft und Klimaschutz ist nun die seine Treibhausgasemissionen entspre- Rede von einer nötigen installierten Leis- chend zu senken (§§ 1, 3 Bundes-Klima- tung von „über 100 GW Windenergie an schutzgesetz – KSG 3). Ein wichtiger Bau- Land“ 9. stein dazu bildet der Ausbau der erneuer- baren Energien. Im Jahre 2020 betrug ihr Nachdem der Ausbau der Windenergie in Anteil am Bruttostromverbrauch 45,4 Pro- den letzten Jahren stark eingebrochen war, zent 4. Nach dem Koalitionsvertrag soll sich wurden in den ersten drei Quartalen des dieser bis 2030 auf 80 Prozent steigern 5. Jahres 2021 zwar wieder mehr Windräder Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll gebaut und auch die Zahl der Genehmi- sich daher drastisch beschleunigen und gungen nahm zu 10. So wurden in diesem alle Hürden und Hemmnisse aus dem Weg Zeitraum 56 Prozent mehr Anlagen in Be- geräumt werden. Wirtschafts- und Klima- trieb genommen und 43 Prozent mehr An- minister Robert Habeck sprach zuletzt von lagen genehmigt als noch im entsprechen- einer Verdreifachung der Geschwindigkeit den Zeitraum des Vorjahres. Dennoch liegt in Sachen Emissionsminderung. dieser Zubau damit deutlich unter dem Zu- bau früherer Jahre und vor allem weit unter Auch für die Windenergie an Land wird dem erforderlichen Zubau zur Erreichung dies zu einer erneuten deutlichen Anhe- der Klimaschutzziele. Laut dem Bericht des bung sowohl des Tempos als auch der Bund-Länder-Kooperationsausschusses Menge des Ausbaus führen müssen. Ange- zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren sichts der zwischenzeitlichen Anhebung Energien sowie zu Flächen, Planungen und der Treibhausgas-Minderungsziele für 2030 Genehmigungen für die Windenergienut- in den Klimaschutzgesetzen auf europäi- zung an Land befanden sich bis zum scher und nationaler Ebene wird in der De- 31.12.2020 insgesamt 2.032 Windenergiean- kade bis 2030 ein mittlerer jährlicher Brut- lagen an Land im Genehmigungsverfahren, tozubau von 4,5 bis 8,4 Gigawatt (GW) und was einer Leistung von 10,5 GW entspricht 11. eine installierte Leistung von 80 bis rund Mit einem Anteil von lediglich 4 Prozent 120 GW in 2030 für erforderlich gehalten 6. der genehmigten Anlagen südlich der Im Jahr 2021 wird mit einem Zubau von Mainlinie, stellt sich zudem die Genehmi- etwa 2,1 GW gerechnet 7. Dem Koalitionsver- gungssituation im Süden Deutschlands trag der aktuellen Bundesregierung sind nochmals deutlich schlechter dar. In den insoweit zwar keine konkreten Zahlen zu ersten neun Monaten des Jahres 2021 stieg entnehmen. Vorgesehen ist aber zumin- die dortige Genehmigungsquote zwar um dest die Sicherung von zwei Prozent der 57 Prozent im Vergleich zum Landesfläche für die Windenergie an Land 8. 3 8 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 Vgl. Prognos/Öko-Institut/Wuppertal Institut für (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Klima, Umwelt, Energie, Klimaneutrales Deutschland August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist. 2045, 2021, S. 31 f.; Fraunhofer ISE, Wege zu einem kli- 4 UBA, Erneuerbare Energien in Deutschland, Daten maneutralen Energiesystem 2050, Update unter einer zur Entwicklung im Jahr 2020, 2021, S. 6. Zielvorgabe von 65% CO2-Reduktion in 2030 und 100% 5 in 2050, 2020, S. 5, 11 f. SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP, Mehr Fortschritt 9 wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nach- BMWK, Eröffnungsbilanz Klimaschutz, 2021, S. 13. 10 haltigkeit, November 2021, S. 56. FA Wind, Ausbausituation der Windenergie an Land 6 Vgl. Prognos/Öko-Institut/Wuppertal Institut für im Herbst 2021, November 2021, S. 4 f., 14; vgl. bereits FA Klima, Umwelt, Energie, Klimaneutrales Deutschland Wind, Analyse der Ausbausituation der Windenergie 2045, 2021, S. 31 f.; Fraunhofer ISE, Wege zu einem kli- an Land im 1. Halbjahr 2021, August 2021, S. 1, 14. 11 maneutralen Energiesystem 2050, Update unter einer Bund-Länder-Kooperationsausschuss zum Stand des Zielvorgabe von 65% CO2-Reduktion in 2030 und 100% Ausbaus der erneuerbaren Energien sowie zu Flächen, in 2050, 2020, S. 5, 11 f. Planungen und Genehmigungen für die Windenergie- 7 FA Wind, Ausbausituation der Windenergie an Land nutzung an Land, Bericht an die Bundesregierung ge- im Herbst 2021, November 2021, S. 21. mäß § 98 EEG 2021, Berichtsjahr 2021, Oktober 2021, S. 35.
5 Vorjahreszeitraum an 12. Die absoluten Zah- Einklang mit den verfassungs- und europa- len sind mit lediglich 48 Anlagen mit einer rechtlichen Leitplanken stehen, denen der Leistung von 203 MW aber nach wie vor auf Gesetzgeber bei der Weiterentwicklung einem sehr niedrigen Niveau 13. Ob die ab des Rechtsrahmens für die Windenergie 2022 vorgesehene Südquote hieran etwas unterliegt. Wesentliches ändern wird (vgl. § 36d EEG Vor diesem Hintergrund versteht sich die 2021 14), bleibt abzuwarten 15. Nach dem Koa- vorliegende Studie als Orientierungshilfe litionsvertrag soll jedenfalls sichergestellt im Dickicht der verschiedenen Reformvor- werden, dass der Windenenergieausbau schläge. Sie zeigt auf, auf welche Punkte auch in weniger windhöffigen Regionen sich der Gesetzgeber jetzt konzentrieren deutlich vorankommt, damit in ganz sollte und welche Optionen und Werk- Deutschland verbrauchsnah Onshore- zeuge ihm zur Beschleunigung und Verein- Windenergie zur Verfügung steht 16. fachung der Genehmigung von Windener- Die Ursachen für die angespannte Geneh- gieanlagen zur Verfügung stehen. Neben migungssituation sind vielfältig: von der einer rechtlichen Einordnung einzelner mangelnden Flächenbereitstellung auf den Vorschläge werden auch die grundlegen- vorgelagerten Planungsebenen 17 über Fra- den tatsächlichen und rechtlichen Prob- gen der Akzeptanz 18 bis hin zu langen und leme sowie bestehenden Herausforderun- aufwändigen Genehmigungsverfahren mit gen aufgezeigt, die den Handlungsspiel- hohen Prüfanforderungen an den Bau und raum des Gesetzgebers maßgeblich beein- Betrieb von Windenergieanlagen. Hier flussen können. Die Bearbeitung erhebt da- zeigt sich ein mitunter hoher Grad an bei weder den Anspruch auf Vollständigkeit Rechtsunsicherheit sowohl bei den materi- noch auf Ausschöpfung aller rechtlich ell-rechtlichen Anforderungen als auch bei denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten. verschiedenen Verfahrensfragen. Zudem können Klageverfahren nochmals zu erheb- lichen Zeitverzögerungen führen; die be- stehenden Rechtsunsicherheiten setzen sich dort gewissermaßen fort. Zur Verbesserung der Genehmigungssitua- tion bei Windenergieanlagen liegt zwi- schenzeitlich eine kaum mehr zu überbli- ckende Vielzahl an Vorschlägen zu unter- schiedlichsten Aspekten vor. Zum einen be- darf es für eine wirkliche Beschleunigung des Windenergieausbaus aber eines Ge- samtkonzepts und nicht nur der Umset- zung einzelner Maßnahmen in bestimmten Bereichen. Zum anderen müssen die vorge- schlagenen Maßnahmen vor allem im 12 16 FA Wind, Ausbausituation der Windenergie an Land SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP, Mehr Fort- im Herbst 2021, November 2021, S. 10. schritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und 13 FA Wind, Ausbausituation der Windenergie an Land Nachhaltigkeit, November 2021, S. 57. 17 im Herbst 2021, November 2021, S. 10. Zu den Herausforderungen in diesem Bereich jüngst 14 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. Wegner, Ansätze zur Begrenzung der Fehleranfällig- I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom keit und des Aufwands von Konzentrationszonenpla- 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist. nungen, Würzburger Studien zum Umweltenergier- 15 echt Nr. 22 vom 04.08.2021; zudem Wegner/Sailer, Die Eine bloße Quote für die Ausschreibungen als solche räumliche Steuerung des Windenergieausbaus über verbessert noch nicht die Genehmigungssituation. Zu- die Planungs-, Genehmigungs- und Förderebene, dem steht die beihilferechtliche Genehmigung der ZNER 2019, 80 ff. Südquote durch die Europäischen Kommission noch 18 aus. Nach bisheriger Einschätzung dürfte die Quote in- Hierzu etwa Wegner/Sailer, Akzeptanz und Bürger- folge der geringen Genehmigungszahlen (zunächst) beteiligung bei der Windenergie auf Planungs-, Ge- ohnehin nicht ausgeschöpft werden (so FA Wind, Aus- nehmigungs- und Förderebene, ZNER 2018, S. 497 ff.; bausituation der Windenergie an Land im Herbst 2021, Kahl/Wegner, Kommunale Teilhabe an der lokalen November 2021, S. 21). Wertschöpfung der Windenergie: Das Instrument ei- ner Außenbereichsabgabe, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 9, Juni 2018.
6 Genehmigung von Windenergieanlagen vereinfachen und beschleunigen B. Klarstellung und Reduzierung des Prüfungsumfangs Eine erste Stellschraube für eine Straffung Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), das und Beschleunigung des Genehmigungs- Gebiets- und das Artenschutzrecht sowie verfahrens bildet das Prüfprogramm, ge- das Wasserrecht 20. Hintergrund einer sol- nauer gesagt der Umfang an rechtlichen chen vorherigen Prüfung ist die Notwen- Anforderungen, die für verschiedene be- digkeit, dass die zuständige Behörde bei ih- hördliche Entscheidungen (z. B. Genehmi- rer Meinungsbildung die Auswirkungen auf gung, Vorbescheid, Verlängerung der Um- die Umwelt bei allen technischen Pla- setzungsfrist) zu überprüfen sind und den nungs- und Entscheidungsprozessen so Umfang dafür notwendiger Untersuchun- früh wie möglich berücksichtigen soll, um gen. Je weniger zu prüfen ist, desto gerin- Umweltbelastungen von vornherein zu ver- ger auch der inhaltliche und damit zugleich meiden, statt sie erst nachträglich in ihren der zeitliche Aufwand. Auswirkungen zu bekämpfen 21. Insoweit würde sich eine Beschränkung des Prü- Hierzu könnte der Untersuchungsumfang fungsumfangs in diesen Bereichen erhebli- auf das fachlich notwendige Maß be- chen europarechtlichen Bedenken ausge- schränkt (I) und eine bessere Abschichtung setzt sehen. Bei rein national geprägten zwischen Planungs- und Genehmigungs- Rechtsbereichen ist dies nicht der Fall. ebene geprüft werden (II). Ein gänzliches Absehen von jeglicher Prüfung wird in Be- zug auf die bauordnungsrechtlichen Ab- standsvorgaben vorgeschlagen (III.). Dane- Kernaussagen ben gibt es bestimmte rechtliche Instru- mente, wie etwa den Vorbescheid (IV.), die ▶ Umfang erforderlicher Untersuchun- Änderungsgenehmigung (V.) oder die Ver- gen bundeseinheitlich regeln und auf längerung der Umsetzungsfrist (VI.), inner- das fachlich notwendige Maß reduzie- halb derer die materiell-rechtliche Prüfung ren (insbesondere im Artenschutz- eigentlich bereits von Gesetzes wegen auf recht) bestimmte Aspekte beschränkt ist. Den- noch findet auch in diesen Fällen nicht sel- ▶ Abschichtungsmöglichkeiten zwischen ten eine weitreichende Prüfung statt, de- Planungs- und Genehmigungsebene ren Umfang einem Neugenehmigungsver- prüfen fahren entsprechen kann. Insoweit werden ▶ Bauordnungsrechtliche Abstandsvor- klarstellende Formulierungen des Gesetz- gaben aus dem Prüfprogramm für gebers zum genauen Prüfungsumfang ge- Windenergieanlagen streichen fordert. Gleiches gilt für den Ersatz von An- lagenteilen oder der gesamten Anlage ▶ Prüfungsumfang klarstellen bei (VII.). ▷ Änderungsgenehmigung (§ 16 BIm- Im Hinblick auf eine Reduzierung des Prü- SchG) fungsumfangs ist bereits an dieser Stelle ▷ Vorbescheid (§ 9 BImSchG) darauf hinzuweisen, dass sich für be- stimmte Anforderungen aus dem Europa- ▶ Diskutiert werden Reduzierungen und recht 19 das Erfordernis einer Vorab-Prüfung Klarstellungen etwa auch in Bezug auf ergibt (d. h. vor Zulassung eines Vorha- bens). Das betrifft etwa das Recht der 19 Die Begriffe „Europarecht“ und „Unionsrecht“ werden 26/18, juris Rn. 222 ff.; zum Wasserrecht EuGH, Urt. v. im Rahmen dieser Bearbeitung synonym verwendet. 28.05.2020 – C-535/18, Rn. 64 ff., insbesondere Rn. 76; 20 Siehe zu den Prüfpflichten im Gebietsschutzrecht BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 – 9 A 5/20, juris Rn. 35; zum EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – C-411/17, Rn. 120; EuGH, Urt. v. UVP-Recht EuGH, Urt. v. 28.05.2020 – C-535/18, Rn. 77 f. 21 07.09.2004 – C-127/02, Leitsatz 3; Übertragung auf Ar- So zum UVP-Recht EuGH, Urt. v. 28.05.2020 – C- tenschutzrecht OVG Hamburg, Urt. v. 01.09.2020 – 1 E 535/18, Rn. 78.
7 ▷ die Frist zur Umsetzung der Geneh- Rechtsgebieten finden, wie etwa dem Im- migung (§ 18 BImSchG) missionsschutzrecht, wo aufgrund der un- klaren Anforderungen an die Schallprog- ▷ den Ersatz und Austausch der An- nose vielfach Berechnungen nach den ver- lage innerhalb der Genehmigung schiedenen Verfahren erfolgen 25. (§ 16 Abs. 5 BImSchG) II. Abschichtung zwischen Planungs- I. Fachlicher Untersuchungsumfang und Genehmigungsebene Hinsichtlich des Untersuchungsumfangs Der Gesetzgeber sollte prüfen, welche Be- fehlt es in verschiedenen Bereichen an kla- lange abschließend schon auf Planungs- ren, (bundes-)einheitlichen und verbindli- ebene abgearbeitet werden können und chen Vorgaben. Besonders wichtig ist dies müssen (z. B. Belange des Denkmalschut- in solchen Bereichen, die sich gerade durch zes 26 oder der Luftsicherheit). In der Folge einen besonders hohen Prüfungsumfang dürften diese im Rahmen des Genehmi- und -aufwand auszeichnen. Dies gilt etwa gungsverfahrens nicht erneut dem Vorha- für das Artenschutzrecht, wo die Prüfanfor- ben entgegengehalten werden. Auch dies derungen – gerade auch wegen der dort würde den Prüfungsumfang auf Genehmi- vielfältig bestehenden Unsicherheiten – in gungsebene entsprechend reduzieren. den letzten Jahren tendenziell eher anstei- Zwar sieht das geltende Baurecht eine sol- gen 22, während die gesetzlichen Regelun- che „Abschichtung“ zwischen Planungs- gen weitgehend gleichgeblieben sind. In und Genehmigungsebene heute schon vor den maßgeblichen (verwaltungsinternen) (§ 35 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB), jedoch kommt Leitfäden und Vollzugshinweisen der Bun- der Regelung aus verschiedenen Gründen – desländer zeigen sich teils erhebliche Un- etwa wegen der noch nicht exakt festste- terschiede, was den Untersuchungsumfang henden Anlagenstandorte und -konfigura- angeht 23. Hier könnte es sich daher anbie- tionen auf Planungsebene – in der Wind- ten, diesen Untersuchungsumfang zu ver- energie-Praxis kaum bzw. nur bei wenigen ringern, etwa auf ein fachlich notwendiges Belangen wie dem Schutz des Landschafts- oder noch anerkanntes Maß. Auch wenn es bildes Bedeutung zu. Für eine effektive wegen des differenzierten Meinungsbildes Entlastung der Genehmigungsebene durchaus schwierig sein mag, dieses „fach- müsste der Gesetzgeber diese Abschich- liche Standardmaß“ zu bestimmen, ist es tungsregelung daher weiterentwickeln und gerade in solchen Fällen Aufgabe des Ge- auf Planungsebene verfahrensmäßig si- setzgebers, für klare, verbindliche und cherstellen, dass sich die fachlichen Stellen möglichst einheitliche Anforderungen zu auch äußern und abschließend prüfen. sorgen 24. Dies gilt auch für den Prüfungs- umfang, was zugleich die Erstellung voll- ständiger Antragsunterlagen erleichtern und häufigen Nachforderungen entgegen- wirken würde. Vergleichbare Konstellatio- nen lassen sich aber auch in anderen 22 24 Allg. Agora Energiewende, Windenergie und Arten- Vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR schutz – Wege nach vorn, 2021, S. 6. 595/14, juris Rn. 24. 23 25 So sind etwa für die Brutvogelerfassung in Rhein- Vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.10.2020 – 8 A 240/17, juris land-Pfalz 10 Tage, in Niedersachsen 12 Tage und in Rn. 220 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 17.12.2020 – 8 E Bayern in der Regel 18 Tage (ausnahmsweise 25 Tage) 862/20, juris Rn.19; Schmidt/Sailer, Schallberechnung in den jeweiligen Leitfäden gefordert; allg. Schwarzen- bei Windenergieanlagen - Stand der Entwicklung in berg/Ruß, Die Windenergieerlasse der Länder – Über- Sachen LAI-Hinweise, ZNER 2019, S. 204 ff.; siehe hierzu blick und neue Entwicklungen, ZUR 2016, S. 278 (281 ff.). auch unter C. III. 4. Siehe zu den jüngsten Bemühungen um eine Verein- 26 Vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. heitlichung UMK, Standardisierter Bewertungsrahmen 03.07.2014 – OVG 11 B 5.13, juris Rn. 25 f.; Fülbier, Wind- zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tö- energieanlagen und Denkmalschutzrecht, ZNER 2017, tungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Wind- S. 89 ff. energieanlagen (WEA) an Land – Signifikanzrahmen, 2020.
8 Genehmigung von Windenergieanlagen vereinfachen und beschleunigen III. Bauordnungsrechtliche zu sichern (etwa durch Baulasten), was zu- sätzlichen zeitlichen und finanziellen Auf- Abstandsvorgaben wand für die Realisierung eines Windener- gie-Vorhabens bedeutet 32 und zuletzt gar Einen Schritt weiter als die beiden soeben eine Verhinderungsmöglichkeit bietet 33. dargestellten Ansätze gehen Vorschläge zu Vor diesem Hintergrund wird gefordert, den bauordnungsrechtlichen Abstandsvor- Windenergieanlagen generell vom Anwen- gaben. Alle Landesbauordnungen enthal- dungsbereich der bauordnungsrechtlichen ten Vorgaben über Abstände, die zwischen Abstandsregelungen auszunehmen 34. Gebäuden einzuhalten sind. Deren Wah- Mecklenburg-Vorpommern hat dies bereits rung dient der Belüftung und Belichtung in seiner Landesbauordnung umgesetzt zwischen Bauwerken sowie dem Brand- (§ 6 Abs. 1 S. 4 LBauO MV 35). Im Gegensatz schutz 27. Windenergieanlagen werden zwar zu den bauplanungsrechtlichen Abständen nicht als Gebäude im bauordnungsrechtli- (10 H & Co.), wo der Bund die Gesetzge- chen Sinne angesehen, aber als Anlagen, bungskompetenz hat, unterliegt das Bau- von denen Wirkungen wie von Gebäuden ordnungsrecht als sogenanntes Baupolizei- ausgehen, sodass auch sie die Abstandsvor- recht der Gesetzgebungskompetenz der gaben einhalten müssen 28. Bundesländer 36. Unter Verweis auf die Re- Das wird vermehrt kritisiert, da im Falle von gelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2a Baugesetzbuch Windenergieanlagen kein Bedarf für die (BauGB) 37 wird zwar vertreten, der Bund mit der Abstandsregelung eigentlich ver- selbst könne die Anwendung auch der bau- folgten Zwecke bestehe 29. Diese befänden ordnungsrechtlichen Abstandsvorgaben sich schließlich in aller Regel im planeri- auf Windenergieanlagen ausschließen 38. schen Außenbereich auf Feldern und in Die Norm betrifft jedoch nur städtebaulich Wäldern, fernab von weiterer Bebauung 30. begründete Abstände und lässt das bau- Zudem erfordere die Erfüllung anderer ordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht rechtlicher Anforderungen, wie etwa die der Länder unberührt 39. Es soll den Kom- Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, oh- munen hierüber lediglich ermöglicht wer- nehin bereits das Freihalten größerer Ab- den, im Bebauungsplan vom Bauordnungs- stände 31. Die Einhaltung bauordnungs- recht der Länder abweichende „städtebau- rechtlicher Abstandsvorgaben brächte so- liche“ Maße der Tiefe der Abstandsflächen mit keinerlei Mehrwert, wohl aber Nach- festzulegen. Die Begründung einer Bun- teile. So sind die Abstandsflächen rechtlich deskompetenz auf dieser Basis erscheint 27 34 Siehe etwa Kraus, in: Busse/Kraus, BayBO, 141. EL Agora Energiewende, Sofortprogramm Windenergie 2021, Art. 6 Rn. 4 f. an Land, 2020, S. 14; Agatz, Ein Rechtsrahmen für den 28 Ruppel, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. Windenergieausbau, ZUR 2020, S. 584 (589); Bringe- 2018, Kap. 2 Rn. 229; Gatz, Windenergieanlagen in der wat/Scharfenstein, Entwurf für ein Windenergie-an- Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 440. Land-Gesetz - Ein Vorschlag der Stiftung Klimaneutrali- 29 tät, 2021, § 5 Abs. 3 Wind-an-Land-G-E (S. 5); dies zumin- Ruppel, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. dest als für den Gesetzgeber erwägenswert bezeich- 2018, Kap. 2 Rn. 231; Hinsch, in: Schulz, Handbuch- nend Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- Windenergie, 2015, Kap. 3 Rn. 169; siehe auch MV LT- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 441. Drs. 7/788, S. 15. 35 30 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in Ruppel, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018, Kap. 2 Rn. 231; Hinsch, in: Schulz, Handbuch- 2015 (GVOBl. M-V 2015, 344), zuletzt geändert durch Ge- Windenergie, 2015, Kap. 3 Rn. 169; siehe auch MV LT- setz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V 2021 S. 1033). Drs. 7/788, S. 15. 36 31 Grundlegend hierzu BVerfG, Gutachten v. 16.06.1954 – Siehe hierzu etwa Agatz, Ein Rechtsrahmen für den 1 PBvV; siehe auch Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, 53. EL Windenergieausbau, ZUR 2020, S. 584 (588 f.). Ab- 2008, Art. 70 Rn. 88; Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. stände ergeben sich – neben der Einhaltung der zuläs- 2015, Art. 70 Rn. 15. sigen Schallimmissionswerte – auch zur Vermeidung 37 relevanter Turbulenzen insbesondere gegenüber an- Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- deren Windenergieanlagen, aus dem bauplanungs- chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zu- rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme in seiner Aus- letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September prägung der optisch bedrängenden Wirkung oder 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist. 38 auch zum Schutz vor Eiswurf. Siehe Bringewat/Scharfenstein, Entwurf für ein 32 Agora Energiewende, Sofortprogramm Windenergie Windenergie-an-Land-Gesetz - Ein Vorschlag der Stif- an Land, 2020, S. 13 f.; MV LT-Drs. 7/788, S. 15. tung Klimaneutralität, 2021, S. 14 f. 39 33 In dem Fall, dass Eigentümer benachbarter Grund- Siehe näher hierzu die Gesetzesbegründung BT-Drs. stücke die Eintragung einer Baulast verweigern. 16/3308, S. 17.
9 daher zweifelhaft. Es wäre also primär Auf- immissionsschutzrechtlich zu genehmigen- gabe der Länder für eine entsprechende den Anlage 45. Vor Erteilung einer Genehmi- Verbesserung der Genehmigungssituation gung kann auf diese Weise eine verbindli- zu sorgen. Hierzu könnte auch die Baumi- che Feststellung über einzelne Genehmi- nisterkonferenz – also die zuständigen Mi- gungsvoraussetzungen getroffen werden, nister und Senatoren der 16 Bundesländer an die die Genehmigungsbehörde im spä- unter aktuellem Vorsitz von Baden-Würt- teren Genehmigungsverfahren gebunden temberg – eine entsprechende Regelung in ist46. Voraussetzung dafür ist, dass die Aus- der Musterbauordnung 40 treffen 41. Die Bun- wirkungen der geplanten Anlage ausrei- desländer könnten sich diese dann zum chend beurteilt werden können und ein be- Vorbild nehmen; sie wären jedoch hiernach rechtigtes Interesse an der Erteilung des nicht zur Schaffung einer solchen Regelung Vorbescheids besteht (§ 9 Abs. 1 BImSchG). verpflichtet 42. Zum Bau berechtigt ein Vorbescheid, an- ders als eine (Teil-)Genehmigung, dagegen Alternativ wird vorgebracht, zumindest nicht; er entfaltet lediglich feststellende, eine Anpassung des bereits erwähnten keine gestattende Wirkung 47. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB dahingehend vorzu- nehmen, dass Kommunen nicht noch über Bei komplexen Vorhaben wie Windenergie- die bauordnungsrechtlichen Abstandsvor- anlagen kann sich ein Vorbescheid grund- gaben hinausgehende bauplanungsrechtli- sätzlich als hilfreich erweisen, um etwa che Abstände in Bebauungsplänen festle- vorab die Vereinbarkeit mit einem Flächen- gen können 43. Das dürfte zwar die ur- nutzungsplan oder luftverkehrsrechtlichen sprüngliche Zielrichtung der Norm bilden 44. Vorgaben zu klären, bevor weitere Investiti- Die sich in Bezug auf Windenergieanlagen onen und Planungen erfolgen. In der Praxis ergebenden Besonderheiten (und nur inso- wird der Vorbescheid im Zusammenhang weit sollte eine Anpassung erfolgen) waren mit Windenergieanlagen jedoch vermehrt damals aber so noch nicht absehbar. Hier- als dysfunktional und wenig zweckdienlich für hätte der Bund jedenfalls die erforderli- kritisiert 48. Hintergrund hierfür ist die Vo- che Gesetzgebungskompetenz. raussetzung in § 9 Abs. 1 Bundes-Immissi- onsschutzgesetz (BImSchG) 49: „sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage aus- IV. Vorbescheid reichend beurteilt werden können“ 50. Man- gels näherer gesetzlicher Konkretisierung wirft diese Anforderung in der Praxis in vie- Ein Vorbescheid dient insbesondere der lerlei Hinsicht Fragen auf und ist Grundlage Klärung einzelner Fragen betreffend Errich- für Rechtsunsicherheit 51. tung und Betrieb einer 40 47 Die Musterbauordnung ist kein Gesetz, sondern viel- Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 9 Rn. 1; Dietlein, in: mehr eine rechtspolitische Orientierungshilfe für die Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 76. EL 2015, § 9 BIm- Bundesländer im Bereich des Bauordnungsrechts SchG Rn. 10. (Kraus, in: Busse/Kraus, BayBO, 141. EL 2021, Teil A Nr. 7). 48 Agatz, Ein Rechtsrahmen für den Windenergieaus- 41 Vgl. BWE, Aktionsprogramm für die 20. Legislaturpe- bau, ZUR 2020, S. 584 (587); vgl. Raschke/Roscher, Der riode, 2021, S. 15; Agatz, Ein Rechtsrahmen für den immissionsschutzrechtliche Vorbescheid für Wind- Windenergieausbau, ZUR 2020, S. 584 (589). energieanlagen, NVwZ 2021, S. 922 (925, 928); Bringe- 42 Vgl. Kraus, in: Busse/Kraus, BayBO, 141. EL 2021, Teil A wat/Scharfenstein, Entwurf für ein Windenergie-an- Nr. 7. Land-Gesetz - Ein Vorschlag der Stiftung Klimaneutrali- 43 tät, 2021, S. 20. Vgl. BWE, Aktionsprogramm für die 20. Legislaturpe- 49 riode, 2021, S. 15. Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der 44 Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 BT-Drs. 16/3308, S. 17; dagegen eine Befugnis auch I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. für die Vorsehung geringerer Abstände bejahend etwa September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14, juris 50 Rn. 56; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Dies erfordert eine vorläufige Gesamtbeurteilung, Ja- BauGB, 14. Aufl. 2019, § 9 Rn. 31. rass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 9 Rn. 7, 11 f. m. w. N.; auf 45 die insoweit fehlende ausreichende Differenzierung Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 9 Rn. 1; Dietlein, in: zur Teilgenehmigung hinweisend: Raschke/Roscher, Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 76. EL 2015, § 9 BIm- Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid für Wind- SchG Rn. 1. energieanlagen, NVwZ 2021, S. 922 (923 f.). 46 Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 9 Rn. 20; Dietlein, in: 51 Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 76. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 76. EL 2015, § 9 BIm- EL 2015, § 9 BImSchG Rn. 38. SchG Rn. 67; vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 9/03, juris Rn. 36
10 Genehmigung von Windenergieanlagen vereinfachen und beschleunigen Weitgehende Einigkeit besteht zwar zu- beispielsweise zwei Windenergieanlagen nächst noch insoweit, als die zur Prüfung unterschiedlicher Betreiber in einem Areal gestellten Aspekte einer umfassenden Prü- errichtet werden und verursachen beide fung zu unterziehen sind, da hier eine Bin- zusammen – nicht jedoch für sich genom- dungswirkung für die spätere Genehmi- men – ein Maß an schädlichen Umweltein- gungsentscheidung entsteht 52. Umstritten wirkungen (z. B. Lärm), das über das noch ist dagegen, ob und vor allem in welcher zulässige Maß hinausgeht, erfolgt die Auf- Tiefe bzw. Intensität daneben auch weitere teilung derartiger Kontingente in der Praxis Genehmigungsvoraussetzungen zu über- auf Grundlage des Prioritätsprinzip („Wer prüfen sind 53. Eine mit Blick auf die Be- zuerst kommt, mahlt zuerst“) 57. Ein Vorbe- schleunigung des Windenergieausbaus scheid kann – sofern er sich zu der betref- problematische Entwicklung hierbei ist, fenden Frage verhält – in solchen Fällen da- wenn zuweilen eine vollumfängliche Prü- her einen unbeschränkten Betrieb sichern, fung und damit verbunden entsprechend auch gegenüber einem später erteilten Ge- ausführliche Unterlagen gefordert wer- nehmigungsbescheid 58. den 54. Angesichts dieser rangwahrenden Wirkung Um diese als zu weitgehend kritisierte Aus- erscheint die Ausdehnung der Prüfungsin- legung zu verhindern, wird – dem Zweck tensität über die zur Prüfung gestellten As- des Vorbescheids entsprechend – vorge- pekte hinaus durchaus nachvollziehbar 59. schlagen, die tatbestandliche Vorausset- Hieran anknüpfend wird daher zusätzlich zung der Möglichkeit zur ausreichenden gefordert, dem Vorbescheid eine solche Beurteilung schlicht und einfach aus Wirkung gerade nicht zukommen zu las- § 9 Abs. 1 BImSchG zu streichen 55 oder aus- sen; der Vorbescheid sei vielmehr auf seine drücklich zu regeln, dass sich die Prüfung wesentliche Funktion (Vorabprüfung von und somit auch die feststellende und bin- Einzelfragen) zu beschränken 60. So sei eine dende Wirkung nur auf die zur Prüfung ge- rasche, für die weitere Planung des Projek- stellte Frage bzw. Fragen erstreckt 56. tes wertvolle Vorabprüfung einzelner Ge- nehmigungsvoraussetzungen möglich, was Zu beachten ist dabei aber, dass einem Vor- Rechtssicherheit schaffe; eine zuweilen kri- bescheid auch eine sogenannte rangwah- tisierte Reservierung von Flächen bzw. Kon- rende Funktion zukommen kann. Treten tingenten durch Vorbescheide dagegen mehrere Windenergievorhaben in Konkur- nicht mehr 61. Das entspricht zwar nicht der renz um die Nutzung eines zu bebauenden aktuellen Rechtsprechung, die dem Vorbe- Areals, kann ein Vorbescheid seinem Inha- scheid eine rangwahrende Funktion bei- ber diese Nutzung zumindest im Umfang misst 62. Diese bildet jedoch für den Gesetz- seines Regelungsgehalts sichern. Sollen geber keine Hürde. Dem Vorbescheid keine 52 Raschke/Roscher, Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträgen, NVwZ 2006, S. 516 ff.; Vorbescheid für Windenergieanlagen, NVwZ 2021, Raschke, Die Sicherung von (konkurrierenden) Rechts- S. 922 (924). positionen von Windenergieprojekten durch den im- 53 Raschke/Roscher, Der immissionsschutzrechtliche missionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BIm- Vorbescheid für Windenergieanlagen, NVwZ 2021, SchG, ZNER 2019, S. 7 ff. 58 S. 922 (924 f.) m. w. N. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 C 3/19, juris Rn. 22 ff.; 54 OVG Münster, Urt. v. 18.09.2018 – 8 A 1886/16, juris Rn. siehe zur Entwicklung der Rechtsprechung Raschke, 73 ff.; OVG Münster, Urt. v. 21.04.2020 – 8 A 311/19, juris Die Sicherung von (konkurrierenden) Rechtspositionen Rn. 120; siehe hierzu Raschke/Roscher, Der immissions- von Windenergieprojekten durch den immissions- schutzrechtliche Vorbescheid für Windenergieanlagen, schutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BImSchG, NVwZ 2021, S. 922 (925 f.). ZNER 2019, S. 7 (10 ff.). 59 55 Raschke/Roscher, Der immissionsschutzrechtliche So auch Raschke/Roscher, Der immissionsschutz- Vorbescheid für Windenergieanlagen, NVwZ 2021, rechtliche Vorbescheid für Windenergieanlagen, NVwZ S. 922 (927 f.); Agatz, Ein Rechtsrahmen für den Wind- 2021, S. 922 (927). 60 energieausbau, ZUR 2020, S. 584 (587); vgl. Bringe- Raschke/Roscher, Der immissionsschutzrechtliche wat/Scharfenstein, Entwurf für ein Windenergie-an- Vorbescheid für Windenergieanlagen, NVwZ 2021, Land-Gesetz - Ein Vorschlag der Stiftung Klimaneutrali- S. 922 (927); Agatz, Ein Rechtsrahmen für den Wind- tät, 2021, § 10 WindLandG-E. energieausbau, Langversion, 2020, S. 8. 56 61 Raschke/Roscher, Der immissionsschutzrechtliche Vgl. Agatz, Ein Rechtsrahmen für den Windenergie- Vorbescheid für Windenergieanlagen, NVwZ 2021, ausbau, Langversion, 2020, S. 7 f. S. 922 (928). 62 BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 C 3/19, juris Rn. 18 ff. 57 Siehe hierzu Rolshoven, Wer zuerst kommt, mahlt zuerst? – Zum Prioritätsprinzip bei konkurrierenden
11 rangwahrende Funktion mehr zukommen Schließlich könnten im Rahmen einer et- zu lassen und seine feststellende Wirkung waigen Anpassung der rechtlichen Grund- ausschließlich auf die zur Prüfung gestell- lagen des Vorbescheids auch konkretere ten Aspekte zu beschränken, dürfte auch Vorgaben zum ebenfalls von § 9 Abs. 1 BIm- sonst kein höherrangiges Recht entgegen- SchG geforderten „berechtigten Interesse“ stehen. Wichtig hierbei ist, dass der Vorbe- gemacht werden, auch wenn die Anforde- scheid – anders als die spätere Genehmi- rungen an diese Voraussetzung nicht allzu gung – gerade noch keine gestattende und hoch sind 65. somit rechtsgestaltende, sondern (ledig- lich) feststellende Wirkung entfaltet 63. Möchten Vorhabenträger eben nicht ledig- V. Änderungsgenehmigung lich einzelne Fragen vorab klären, sondern zudem Sicherheit gegenüber anderen Im Gegensatz zur Neuerrichtung bedarf die Wettbewerbern haben, dann müssen sie ei- Änderung einer Anlage lediglich einer Än- nen Genehmigungsantrag stellen. Das derungsanzeige (§ 15 BImSchG) oder – scheint auch mit Blick auf eine Beschleuni- wenn es sich dabei um eine wesentliche gung des Windenergieausbaus sinnvoll. Änderung handelt 66 – einer Änderungsge- Zwar kann die Rangwahrung für den Inha- nehmigung (§ 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG). Sol- ber eines Vorbescheids natürlich einen ge- che Änderungen betreffen etwa technische wissen Vorteil im Wettstreit mit Konkurren- Optimierungen zur Leistungssteigerung ten bedeuten. Der Wegfall der Rangwah- oder Verringerung von Umweltbelastun- rung zu Gunsten eines schlankeren Vorbe- gen. Auch in Fällen des Repowerings im scheidverfahrens muss daher für den ein- Sinne des § 16b Abs. 1 BImSchG geht das zelnen Vorhabenträger nicht zwingend vor- Gesetz nunmehr von der Durchführung ei- teilhaft sein. Vor diesem Hintergrund nes Änderungsgenehmigungsverfahrens könnte man auch erwägen, verschiedene aus 67. Arten an Vorbescheiden vorzusehen: eine Eine Änderungsgenehmigung ist zu ertei- nur zur Vorabklärung einzelner Aspekte len, wenn sichergestellt ist, dass immissi- ohne Rangsicherungsfunktion und eine zu- onsschutzrechtliche Pflichten erfüllt wer- sätzlich (neben der Vorabklärung von Ein- den und keine anderen öffentlich-rechtli- zelfragen) mit Rangsicherungsfunktion. Bei chen Vorschriften und Belange des Arbeits- Beibehaltung der rangwahrenden Wirkung schutzes entgegenstehen 68. Im Gegensatz wäre es aber in jedem Fall hilfreich, kon- zu einer Neugenehmigung, bei der eine krete Anforderungen an die Unterlagen vollumfängliche Prüfung aller Genehmi- und Prüfintensität in Bezug auf die nicht gungsvoraussetzungen in Bezug auf die zur Entscheidung gestellten Genehmi- gesamte Anlage vorzunehmen ist, be- gungsvoraussetzungen festzulegen. Um für schränkt sich die Prüfung im Falle einer Än- den raschen Ausbau der Windenergie hin- derungsgenehmigung auf die Sicherstel- derlichen Flächenblockaden durch Vorbe- lung, dass auch die geänderte Anlage die scheide etwas entgegenzusetzen, könnte Genehmigungsvoraussetzungen einhält 69. man zudem die Möglichkeit der Verlänge- Es geht schließlich um die Genehmigung rung der Geltungsfrist für rangwahrende der betreffenden Änderung, nicht um die Vorbescheide streichen (§ 9 Abs. 2 BIm- bereits bestehende Anlage in ihrer Gesamt- SchG 64). heit und eine erneute Gesamtprüfung 70. 63 Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 9 Rn. 1; Dietlein, in: und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 76. EL 2015, § 9 BIm- erheblich sein können (§ 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG). SchG Rn. 10. 67 Siehe unten unter E. ausführlich zum Repowering. 64 „Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antrag- 68 Führ, in: Führ., GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 16 Rn. 103; steller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 16 Rn. 35 ff.; der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Reidt/Schiller, in: L/R, Umweltrecht, 61. 2011, § 16 BIm- Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert wer- SchG Rn. 157. den.“ 69 65 Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 16 Rn. 31 Allg. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 9 Rn. 9 m. w. N. 70 66 BVerwG, Urt. v. 21.08.1996 – 11 C 9/95, juris Rn. 34. Eine Änderung ist wesentlich, wenn durch sie nach- teilige Auswirkungen hervorgerufen werden können
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