Flächennutzungsplan Leisnig Teilfortschreibung Windenergie - Stadt Leisnig Stand 12.07.2021

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Flächennutzungsplan Leisnig Teilfortschreibung Windenergie - Stadt Leisnig Stand 12.07.2021
Stadt Leisnig

Flächennutzungsplan Leisnig
Teilfortschreibung Windenergie
Begründung zur frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3(1)
und 4(1) BauGB
Stand 12.07.2021

tiepelt architekten

Beerendorfer Straße 1

04509 Delitzsch
Flächennutzungsplan Leisnig Teilfortschreibung Windenergie - Stadt Leisnig Stand 12.07.2021
Teilfortschreibung FNP Leisnig Windenergie – Begründung                   Stand 12.07.2021

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung                                                                      2
2. Ziele und Erforderlichkeit der Planung                                          2
3. Ziele aus Raumordnung und Landesplanung                                         3
         3.1 Vorgaben aus der Landesplanung                                        3
         3.2 Vorgaben aus der Regionalplanung                                      3
4. Ansatz zur Flächenermittlung für die Windenergienutzung                         6
         4.1 Kriterienkatalog harte und weiche Ausschlusskriterien                 6
         4.1.1 Abstand zu Siedlungsflächen                                         6
         4.1.2 Weitere Ausschlusskriterien                                         7
         4.1.3 Waldflächen                                                         8
         4.1.4 Straßen                                                             8
         4.1.5 Wasserschutzgebiete                                                 8
         4.1.6 Gewinnung von Rohstoffen                                            8
         4.1.7 Natur- und Landschaftsschutz                                        9
         4.1.8 Historische Kulturlandschaften                                      9
         4.2 Zwischenergebnis                                                      10
         4.3 Übereinstimmung mit der Regionalplanung/Zielabweichungsverfahren      11
5. Darstellung der potenziellen Eignungsflächen                                    12
         5.1 Leisnig – Sitten                                                      12
         5.2 Leisnig – Börtewitz                                                   13
         5.3 Leisnig – Naunhof                                                     14
         5.4 Leisnig – Nicollschwitz/Bockelwitz                                    15
6. Anmerkungen zu Umweltbericht und Landschaftsplänen                              15
7. Quellenangaben                                                                  16

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Teilfortschreibung FNP Leisnig Windenergie – Begründung                        Stand 12.07.2021

1. Einleitung

Der Flächennutzungsplan der Stadt Leisnig ist seit 2006 rechtskräftig. In seiner Darstellung
verdeutlicht die Planung einen Flächenbedarf unter dem Entwicklungstempo des Zeitraumes
1998 - 2010. Die Entwicklung der Klimapolitik und die Festschreibung von konkreten Klimazielen
sind in den letzten Jahren stark vorangetrieben worden.
Mit der Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) wird die Erreichung der
Klimaneutralität bis 2050 als Hauptziel festgeschrieben. Bis zu diesem Jahr soll der gesamte
Strom der Bundesrepublik Deutschland treibhausneutral erzeugt und verbraucht werden. Als
Zwischenziel soll bis zum Jahr 2030 mindestens 65% des Bruttostromverbrauchs aus
erneuerbaren Energiequellen stammen.
Bereits 2012 hat die Stadt Leisnig die Erstellung eines Integrierten kommunalen Energie- und
Klimaschutzkonzeptes (Stand Oktober 2012) in Auftrag gegeben. Zielstellung des Konzeptes ist
es, den CO2-Ausstoß bis 2025 auf 6,0 Tonnen pro Einwohner und Jahr zu senken. Weiterhin soll
bis 2050 eine Reduktion auf 2,5 Tonnen pro Einwohner und Jahr erreicht werden. Die Stadt
Leisnig will hiermit ihre Verantwortung in der Eindämmung des globalen Klimawandels
übernehmen.
Eine der drei Leitlinien zur Reduzierung des Ausstoßes von CO2 ist die CO2-arme bzw. -freie
Energieversorgung vor allem der Einsatz von erneuerbaren Energien. Nach Aussage des
Konzepts spielt die Windenergie die wichtigste Rolle bei den Zuwächsen im Bereich der
erneuerbaren Energien. Mit Stand 2012 weist das Gebiet der Stadt Leisnig im Bereich der
ehemaligen Gemeinde Bockelwitz 18 Windenergieanlagen aus. Die Anlagen stehen in den im
Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbauflächen Windpark Bockelwitz und Sitten. Für
eine Erweiterung der bestehenden Windparks bzw. die Schaffung neuer Potenzialflächen ist
eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets und die Ausweisung der Flächen im
Flächennutzungsplan notwendig.
Die Stadt Leisnig plant daher die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zum Bereich
Windenergie, um die Ziele aus dem Klimaschutzkonzept fortzuführen und planerisch
festzusetzen. Geplant ist die Untersuchung und Bewertung der bestehenden Flächen und von
Flächenpotentialen für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet, um Sonderbauflächen für
Windenergie zu ändern, zu erweitern und neu auszuweisen. Das Änderungsverfahren zum
Flächennutzungsplan betrifft im Ergebnis nur die jeweiligen Teilgebiete im Bereich des
Flächennutzungsplanes der ehemaligen Gemeinde Bockelwitz. Die Flächenausweisung erfolgt
unter Berücksichtigung von Vorgaben aus der Regionalplanung, Schutzgebieten, Verkehrs-
und Erschließungsplanungen und sonstiger umweltbezogener Vorgaben.

2. Ziele und Erforderlichkeit der Planung

Im Zuge der aktuellen Klimapolitik wird der Windenergie als erneuerbare Energie eine
entscheidende Rolle zugewiesen. Die Stadt Leisnig greift diesen Punkt in ihrem
Klimaschutzkonzept auf und legt einen Schwerpunkt auf die Erweiterung und den Ausbau von
Windenergiestandorten zur Förderung erneuerbarer Energien. Der Flächennutzungsplan weist
bisher zwei Sonderbauflächen für die Nutzung von Windenergie aus. Diese sind durch
insgesamt 18 Windenergieanlagen belegt. Eine Neuausweisung oder Erweiterung vorhandener
Gebiete für Windenergie ist auf der derzeitigen Grundlage des Flächennutzungsplanes nicht
realisierbar.
Zur Erreichung der gefassten Entwicklungsziele der Gemeinde muss das vorhandene Potenzial
zum Ausbau von Windenergiestandorten anhand verfügbarer Flächen geprüft und
bauleitplanerisch festgesetzt werden. Dafür ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes für
den Teilbereich Windenergie erforderlich. Als Grundlage für die Teilfortschreibung des FNP ist
zusätzlich eine Fortschreibung der Regionalplanung erforderlich. Die Stadt Leisnig bringt durch
das Verfahren zur Teilfortschreibung ihren gemeindlichen Planungswillen zum Ausdruck und will

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Teilfortschreibung FNP Leisnig Windenergie – Begründung                     Stand 12.07.2021

damit die Fortschreibung des Regionalplanes Region Chemnitz zum Thema Windenergie
anstoßen.

Die Planung verfolgt folgende städtebauliche Ziele:
    - Überprüfung der vorhandenen Flächen für die erweiterte Nutzung der Windenergie
    - Ausweisung neuer Flächen für Windenergieanlagen, unter Berücksichtigung des
       Schutzbedürfnisses der Bevölkerung vor Lärm, Schattenwurf und bedrängender
       Wirkung
    - Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Einhaltung der Klimaziele
    - Ermittlung der Rahmenbedingungen aus Umweltvorgaben und öffentlichen Belangen

3. Ziele aus Raumordnung und Landesplanung

Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Stadt Leisnig setzt sich aus den einzelnen
Flächennutzungsplänen der Stadt Leisnig von 2006 und der Gemeinde Bockelwitz von 2001
zusammen.

Entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Planerische Vorgaben für die Teilfortschreibung des FNP Leisnig entstehen aus dem:
    - Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013
    - Regionalplan Region Chemnitz Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und
        10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPlG
    - Regionalplan Westsachsen 2008, in Kraft getreten am 25.07.2008

3.1 Vorgaben aus der Landesplanung

Der LEP 2013 wird durch das Vorhaben in folgenden Zielen berührt:
G 5.1.2       Bei Vorliegen von Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepten sind diese bei
              der Regionalplanung zu berücksichtigen.
G 5.1.5       Bei der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der
              Windenergie sollen unter anderem
              - die Windhöffigkeit der Gebiete,
              - bestehende technogene Vorbelastungen der Landschaft, insbesondere
              Autobahnen und andere Infrastrukturtrassen sowie die durch den
              Braunkohlenabbau geprägten Gebietsregionen,
              - Lagen, welche nicht in besonderer Weise die Kulturlandschaft prägen, - die
              Möglichkeiten der Netzeinspeisung,
              - das besondere Interesse, Altanlagen durch Neuanlagen zu ersetzen
              (Repowering) und - die lokale Akzeptanz von Windenergieanlagen, auch im
              Hinblick auf einen hinreichenden Abstand zu Wohngebieten berücksichtigt
              werden.
              Die Nutzung von Waldgebieten soll grundsätzlich vermieden werden. Dies gilt
              insbesondere für Waldflächen mit Schutzstatus nach Naturschutzrecht und mit
              ausgewählten Waldfunktionen.

3.2 Vorgaben aus der Regionalplanung

Bisherige Grundlage für eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist der Regionalplan
Westsachsen 2008. Im Zuge der Kreisgebietsreform im Jahr 2008 wurde der Altlandkreis Döbeln
dem neuen Landkreis Mittelsachsen zugeordnet und ist seitdem nicht mehr Teil der
Planungsregion Westsachsen. Zukünftig wird für Leisnig der Regionalplan der Region Chemnitz
gelten. Bisher liegt noch kein rechtsgültiger neuer Gesamt-Regionalplan für den

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Planungsverband Region Chemnitz vor, daher galt bisher der Regionalplan Westsachsen 2008
gemäß §20 Abs. 1 LPlG weiter.
Jedoch ist der Regionalplan Westsachsen 2008 inhaltlich überholt u.a. auch durch den
Satzungsbeschluss zum Regionalplan Leipzig-Westsachsen im Dezember 2020. Im Regionalplan
Leipzig-Westsachsen ist die Region des Altkreises Döbeln nicht mehr enthalten. Aktuelle und
zukünftige regionalplanerische Aussagen zur Region werden durch den Planungsverband
Chemnitz getroffen. Daher werden sich zukünftige Bauleitplanungen an den Vorgaben des 1.
Entwurfs zum Regionalplan Region Chemnitz Stand 2015 orientieren.

Der Regionalplan Westsachsen 2008 trifft zur Energetischen Windnutzung folgende Aussagen:
Z 11.3.1      Die Errichtung von Windenergieanlagen ist ausschließlich in den Vorrang- und
              Eignungsgebieten Windenergienutzung zulässig. Vorrang- und Eignungsgebiete
              Windenergienutzung sind:
              Nr. 14 Sitten        Gemeinde Bockelwitz
              Nr. 15 Bockelwitz    Gemeinde Bockelwitz
G 11.3.2      Windenergieanlagen      innerhalb    der    Vorrang-  und    Eignungsgebiete
              Windenergienutzung sollen so errichtet werden, dass eine optimale Ausnutzung
              der Fläche erreicht wird. Dabei ist die Errichtung gleichartiger
              Windenergieanlagen anzustreben.
Z 11.3.3      Windenergieanlagen      innerhalb    der    Vorrang-  und    Eignungsgebiete
              Windenergienutzung mit einem Abstand unterhalb von 750 m zur
              Wohnbebauung sind nur bis zu einer Gesamthöhe von 100 m zulässig.
Z 11.3.4      Windenergieanlagen      innerhalb    der    Vorrang-  und    Eignungsgebiete
              Windenergienutzung mit einem Abstand von 750 m bis unterhalb 1 000 m zur
              Wohnbebauung sollen einen Abstand zur Wohnbebauung aufweisen, der das
              10-fache der Nabenhöhe nicht unterschreitet.

Bezogen auf das Gemeindegebiet der Stadt Leisnig werden die Ziele und Grundsätze des
Regionalplans Westsachsen 2008 im Entwurf zum Regionalplan Region Chemnitz größtenteils
fortgeführt. Die Ausweisung der Vorrang- und Eignungsgebiete wird nicht geändert. Lediglich
die einzuhaltenden Abstände von Windenergieanlagen sind jetzt auf Flächensiedlungen
anzuwenden statt auf Wohnbebauung.

Der Regionalplan Region Chemnitz wird durch die Planung in folgenden Zielen berührt:
G 3.2.1       In der Region soll ein ausgewogener Energiemix unter Erhöhung des Anteiles
              erneuerbarer Energiearten angestrebt werden. Dazu sollen die Potenziale der
              Nutzung regenerativer Energien sowie zur Einsparung in Energiekonzepten der
              Landkreise und kreisfreien Städten aufgezeigt und auf ihre umfassende
              Nutzbarmachung hingewirkt werden.
Z 3.2.2       Vorrang-/Eignungsgebiete zur Nutzung der Windenergie (VREG Wind) sind
              nachfolgende Gebiete:
              Landkreis Mittelsachsen      Stadt Leisnig Nr. 33 Sitten
                                           Stadt Leisnig Nr. 34 Bockelwitz
Z 3.2.3       Windenergieanlagen innerhalb der VREG Wind mit einem Abstand unterhalb
              von 750 m zu Flächensiedlungen sind nur bis zu einer Gesamthöhe von 100 m
              zulässig.
Z 3.2.4       Windenergieanlagen innerhalb der VREG Wind mit einem Abstand von 750 m
              bis unterhalb 1.000 m zu Flächensiedlungen sind nur zulässig, wenn sie einen
              Abstand zur Flächensiedlung aufweisen, der das 10-fache der Nabenhöhe nicht
              unterschreitet.
Z 3.2.5       Im beplanten Innenbereich sowie als mitgezogene Nutzungen sind
              raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig.

Weiterhin wurde der Entwurf für ein Regionales Windenergiekonzept (RWEK) durch den
Regionalen Planungsverband Region Chemnitz erarbeitet. Darin wird die Festlegung von Zielen

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und Grundsätzen der Raumordnung zur planerischen Steuerung von raumbedeutsamen
Windenergieanlagen im Regionalplan Region Chemnitz dokumentiert und inhaltlich
begründet. Im Ergebnis wurden die o.g. Ziele Z 3.2.2 bis Z 3.2.5 in den Regionalplan
aufgenommen.
Im Entwurf zum Regionalplan von 2015 werden die bisher bestehenden Gebiete Windenergie
Sitten und Bockelwitz weiterhin als Vorrang- und Eignungsgebiete ausgewiesen (Z 3.2.2). An
diesen Standorten wird auch in der Teilfortschreibung des FNP weiter festgehalten und den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprochen.
Die Zielstellung der Gemeinde umfasst jedoch auch eine Neuausweisung von Gebieten zur
Nutzung der Windenergie außerhalb der bisher festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiete.
Als Grundlage für Abstände zu Flächensiedlungen wird die Maßgabe von 750 m angewandt.
Verbunden mit der Neuausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung wird ein
Zielabweichungsverfahren von den Zielen der Raumordnung angestrebt.

Im weiteren Verfahren ist zu berücksichtigen, dass sich der Entwurf zum Regionalen
Windenergiekonzept als Bestandteil der öffentlichen Auslegung im Jahr 2016 nach wie vor im
Abwägungsprozess befindet. Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Stellungnahmen zum
RWEK war eine bisherige Abwägung nicht möglich.
Daher wurde in der Verbandsversammlung im Dezember 2019 der Beschluss gefasst, die
Festlegungen zur Windenergienutzung vom Verfahren zur Aufstellung des Regionalplanes
Region Chemnitz abzukoppeln und das Verfahren zum Regionalplan Region Chemnitz ohne
die Festlegungen zur Windenergienutzung (Regionales Windenergiekonzept und Ziele Z 3.2.2
bis Z 3.2.5 des Offenlage-Entwurfs des Regionalplanes vom 15. Dezember 2015, Beschluss-Nr.
13/2015) zu Ende zu führen. Der zukünftige Regionalplan Region Chemnitz wird somit vorerst
keine Festlegungen für die Windenergienutzung mehr enthalten.

Aktuell bildet der Entwurf zum Regionalplan Region Chemnitz von 2015 die regionalplanerische
Grundlage für die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes. Die Grundsätze und Ziele sind
verbindlich, solange keine neuen Zielvorgaben der Regionalplanung vorliegen.
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bringt den Planungswillen der Gemeinde
zu Ausdruck. Leitgedanke ist die Erreichung der gesteckten Klimaziele. Die Planung ist im
Zielabweichungsverfahren auf Ebene der Regionalplanung abzuwägen.

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4. Ansatz zur Flächenermittlung für die Windenergienutzung

Zur Ermittlung von Eignungs- bzw. Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ist eine
flächendeckende und einheitliche Betrachtung des gesamten Gemeindegebiets erforderlich.
Die Darstellung bzw. Ausweisung dieser Gebiete kann nur auf solchen Flächen erfolgen, die
dafür auch geeignet sind. Die Abwägung aller Belange erfolgt in mehreren Stufen nach
Anwendung harter und weicher Ausschlusskriterien. Dadurch werden im Zuge der Planfassung
für die frühzeitige Beteiligung in einer ersten Restriktionsanalyse für die Windenergie
ungeeignete Flächen herausgefiltert.
Im weiteren Verfahrensschritt werden die resultierenden potenziellen Eignungsflächen mit
weiteren öffentlichen Belangen bzw. Vorbehalten gemäß § 1 Abs. 6 BauGB gegenüber der
Windenergienutzung überlagert. Hieraus ergeben sich Eignungsflächen für die
Windenergienutzung, welche mit unterschiedlich starken Konflikten belegt sind. Diese
Eignungsanalyse wird im Zuge des weiteren Verfahrens zur Teilfortschreibung des FNP
ausgearbeitet.

4.1 Kriterienkatalog harte und weiche Ausschlusskriterien

Der angewandte Kriterienkatalog zur Flächenermittlung orientiert sich an der Vorgehensweise
des Regionales Windenergiekonzepts des Regionalplan Region Chemnitz. Durch harte
Ausschlusskriterien werden Gebiete definiert, in denen die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen grundsätzlich
ausgeschlossen ist. Weiche Kriterien definieren die Bereiche des Plangebiets, in denen die
Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Während die
Ausweisung harter Tabuzonen keiner Rechtfertigung bedarf, sind die Bereiche für weiche
Tabuzonen vom Planungsträger zu begründen.

Die Untersuchung des Gemeindegebiets im vorliegenden Vorentwurf umfasst die Anwendung
der folgenden Ausschlusskriterien:

    -   Siedlungsflächen
    -   Infrastruktur (Straßen, Eisenbahnstrecken)
    -   Waldflächen
    -   Wasserschutzgebiete
    -   Flächen zur Rohstoffgewinnung
    -   Schutzgebiete        Natur     und     Landschaft       (FFH-Gebiete,   Natur-     und
        Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiete)

4.1.1 Abstand zu Siedlungsflächen

Siedlungsflächen stellen grundsätzlich Ausschlussbereiche dar. Die Errichtung von
Windenergieanlagen ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nur im Außenbereich privilegiert. Abstände
zu Siedlungsflächen werden im Regionalen Windenergiekonzept des Planungsverbandes
Chemnitz wie folgt festgelegt:

Harte Tabuzone
Ein Abstand von 250 m zu isolierten Siedlungen und von 300 m zu Flächensiedlungen sowie von
500 m zum Siedlungsgebiet Kur/Klinik ist als harte Tabuzone zu beachten.
Weiche Tabuzone
Ein Abstand von 500 m zu isolierten Siedlungen und von 750 m zu Flächensiedlungen sowie von
1.200 m zum Siedlungsgebiet Kur/Klinik wird als weiche Tabuzone zum Ansatz gebracht, soweit
es sich nicht um Altstandorte handelt.

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Die Stadt Leisnig folgt bei der Ermittlung des Siedlungsabstandes dem Ansatz der weichen
Ausschlusskriterien   zur   Sicherung    des   erweiterten   Immissionsschutzes  und   der
Siedlungsentwicklung. Bei Einhaltung dieser Abstände ist davon auszugehen, dass dem Schutz
öffentlicher und privater Belange Rechnung getragen wird und mögliche Nutzungskonflikte
vermieden werden. Gleichzeitig wird der Planungsspielraum für die Errichtung von
Windenergieanlagen nicht in unvertretbarem Maße eingeschränkt.
Daher wurde im ersten Arbeitsschritt eine Flächenauswahl auf der Grundlage eines Abstandes
von 750 m zu bestehenden Flächensiedlungen und 500 m zu isolierten Siedlungen getroffen.
Flächen unter 20 ha wurden dabei nicht als Eignungsflächen in Betracht gezogen, um eine
Zergliederung der Landschaft durch zu viele Einzelanlagen zu vermeiden und eine
Konzentrationswirkung der Anlagen zu erreichen. Im gesamten Gemeindegebiet ergeben sich
dadurch 7 potentielle Flächen, die diesem Kriterium entsprechen. Diese sind in der
nachfolgenden Übersicht dargestellt.

1 Leisnig – Sitten / 2 Leisnig – Börtewitz / 3 Leisnig – Naunhof / 4 Leisnig – Brösen / 5 Leisnig –
Gorschmitz / 6 Leisnig – Hasenberg /7 Leisnig – Nicollschwitz/Bockelwitz

4.1.2 Weitere Ausschlusskriterien

Im zweiten Verfahrensschritt wurden die nach dem Siedlungsabstand ermittelten Flächen auf
weitere Ausschlusskriterien gemäß dem oben genannten Kriterienkatalog geprüft.

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Ausschlussflächen, die bereits aufgrund des einzuhaltenden Siedlungsabstandes überdeckt
werden, werden auch in der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. Dazu zählen
Eisenbahntrassen, oberirdische Gewässer, Hochwasserschutzgebiete.
Weiterhin erfolgte der Abgleich auf Überschneidungen gemäß der Raumnutzungskarten des
Regionalplanentwurfs Chemnitz aus 2015 (Vorranggebiete (VRG), Vorbehaltsgebiete (VBG)).

4.1.3 Waldflächen

Grundsätzlich soll gemäß LEP 2013 eine Nutzung von Waldflächen vermieden werden. Dazu
wird im RWEK Schutzwald (Bodenschutzwald und Naturschutzwaldzellen) als harte Tabuzone
beachtet. Diese Flächen sind für eine Windenergienutzung ungeeignet.
Wald, der nicht Schutzwald (Bodenschutzwald und Naturwaldzellen) ist, wird als weiche
Tabuzone zum Ansatz gebracht, soweit es sich nicht um Altstandorte handelt.
Teilgebiete der Flächen Nr. 4 Brösen, 5 Gorschmitz und 6 Hasenberg sind als Wald mit
Schutzstatus nach Sächsischem Waldgesetz festgesetzt und damit für eine Nutzung durch
Windenergie auszuschließen.

4.1.4 Straßen

Das RWEK trifft folgende Aussage zu Straßenflächen:
Harte Tabuzone
Als harte Tabuzonen ist ein Abstand von Bundesautobahnen bzw. Bundesfernstraßen sowie
Staats- und Kreisstraßen von 40 m bzw. 20 m zu beachten. Als harte Tabuzonen sind auch die
im Kap. 3.2 des LEP 2013 als Trassen Neubau festgelegten Vorranggebiete zu beachten.
Weiche Tabuzone
Ein Abstand von 100 m bzw. 40 m längs der Bundesautobahnen bzw. Bundesfernstraßen sowie
Staats- und Kreisstraßen wird als weiche Tabuzonen zum Ansatz gebracht.

Die Bestandsgebiete Nr. 1 Sitten und Nr. 7 Nicollschwitz/Bockelwitz grenzen direkt an die
Bundesautobahn A14 an. Im Zuge der Teilfortschreibung ist ein Abstand von 40 m als harte
Tabuzone zu beachten.
Festgelegte Vorranggebiete für den Trassenneubau sind nicht betroffen.

4.1.5 Wasserschutzgebiete

Gemäß RWEK sind die Zone I von Wasserschutzgebieten ist als harte Tabuzonen zu beachten.
Windenergieanlagen sind in diesen Bereichen grundsätzlich unzulässig. Die Zone II von
Wasserschutzgebieten wird als weiche Tabuzone zum Ansatz gebracht, soweit es sich nicht um
Altstandorte handelt.
Wasserschutzgebiete der Zonen I und II werden im Plangebiet bereits durch den Abstand von
750 m zu Siedlungsflächen überlagert. Der westliche Bereich der Fläche Nr. 1 Sitten
überschneidet sich teilweise mit Bereichen der Zone III des Wasserschutzgebietes „Heilige
Quelle“ Polkenberg. Gemäß §3 der Verordnung des Landekreises Mittelsachsen zur Festsetzung
des Wasserschutzgebietes „Heilige Quelle“ Polkenberg vom 25.10.2018 sind die Errichtung und
der Betrieb von Windkraftanlagen in den Schutzzonen I, II und III verboten. Somit ist diese
Teilfläche als Eignungsfläche für Windenergie auszuschließen.

4.1.6 Gewinnung von Rohstoffen

Zugelassene     Betriebspläne     für   oberflächennahe     Rohstoffe  sowie    festgesetzte
Baubeschränkungsgebiete sind als harte Tabuzonen zu beachten.
Die Potenzialfläche Nr. 2 Börtewitz grenzt an das ausgewiesene Vorranggebiet Rohstoffabbau.
Eine Überschneidung der Flächen ist auszuschließen.

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Teilfortschreibung FNP Leisnig Windenergie – Begründung                       Stand 12.07.2021

4.1.7 Natur- und Landschaftsschutz

Rechtsverbindlich festgesetzte Naturschutzgebiete gemäß §23 Abs. 1 BNatSchG sind als harte
Tabuzonen zu beachten. In diesen Gebieten ist ein besonderer Schutz von Natur und
Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich. Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG
sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,
nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Im Gemeindegebiet liegt das NSG Kirstenmühle-Schanzenbachtal und überschneidet sich mit
Teilbereichen der Flächen Nr. 4 Brösen und Nr. 6 Hasenberg. Somit sind diese Teilflächen als
Eignungsflächen für Windenergie auszuschließen.

In Landschaftsschutzgebieten sind gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung
des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Das
RWEK setzt dazu folgende Tabuzonen fest:

Harte Tabuzone
Rechtsverbindlich    festgesetzte,     übergeleitete     und    einstweilig  sichergestellte
Landschaftsschutzgebiete, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen entsprechend
der Schutzgebietsverordnung verboten ist, sind als harte Tabuzonen zu beachten.
Weiche Tabuzone
Als weiche Tabuzonen werden die rechtsverbindlich festgesetzten, übergeleiteten und
einstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebiete, in denen die Errichtung von
Windenergieanlagen entsprechend der Schutzgebietsverordnung nicht verboten ist, zum
Ansatz gebracht, soweit es sich nicht um Altstandorte handelt.

Das LSG Freiberger Mulde-Zschopau zieht sich durch weite Teile des Gemeindegebiets der
Stadt Leisnig und überschneidet sich mit den Flächen Nr. 4 Brösen, Nr. 5 Gorschmitz und Nr. 6
Hasenberg. In der Rechtsverordnung zu LSG von 1996 ist die Errichtung und Nutzung von
Windenergieanlagen nicht als zulässige Handlung aufgeführt. Die Errichtung baulicher Anlagen
im    LSG-Gebiet    bedarf   grundsätzlich   der   schriftlichen    Erlaubnis  der    unteren
Naturschutzbehörde.
Weiterhin sind das NSG Kirstenmühle-Schanzenbachtal und das LSG Freiberger Mulde-
Zschopau in weiten Teilen im FFH-Gebiet „Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses“
verortet. FFH-Gebiete werden im RWEK unter dem Abschnitt Natura 2000 erfasst. Für Natura-
2000-Gebiete besteht keine harte Tabuzone, jedoch werden die Gebiete als weiche
Tabuzonen zum Ansatz gebracht.

Aufgrund der engen Verflechtungen der Gebiete Nr. 4 Brösen, Nr. 5 Gorschmitz und Nr. 6
Hasenberg mit den angrenzenden Waldflächen, Natur-, Landschaftsschutz- und FFH-Gebieten
setzt die Gemeinde die Bereiche der weichen Tabuzonen an und schließt die Flächen Nr. 4, 5
und 6 für die Windenergienutzung aus.

4.1.8 Historische Kulturlandschaften

Für historische Kulturlandschaften bestehen keine harten Ausschlusskriterien. Sie werden als
weiche Tabuzonen zum Ansatz gebracht, soweit es sich nicht um Altstandorte handelt.
Im Regionalplan Region Chemnitz sind die Flächen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für
Kulturlandschaftsschutz ausgewiesen. Unter der Flächenvorauswahl sind davon die Bereiche
Nr. 4 Brösen, Nr. 5 Gorschmitz und Nr. 6 Hasenberg betroffen.

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4.2 Zwischenergebnis

Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Regionalen Windenergiekonzept und
Anwendung der harten und weichen Ausschlusskriterien sind 3 der 7 Flächen als
Potenzialflächen für die Windenergienutzung auszuschließen.
Davon sind folgende Flächen betroffen:
   - 4 Leisnig – Brösen – Überschneidungen mit Waldflächen, NSG Kirstenmühle-
       Schanzenbachtal,      LSG     Freiberger    Mulde-Zschopau,      FFH-Gebiet,   VRG
       Kulturlandschaftsschutz
   - 5 Leisnig – Gorschmitz – Überschneidungen mit Waldflächen, LSG Freiberger Mulde-
       Zschopau, VBG Kulturlandschaftsschutz, VRG Arten- und Biotopschutz, grenzt an FFH-
       Gebiet und Vogelschutzgebiet
   - 6 Leisnig – Hasenberg – Überschneidungen mit Waldflächen, NSG Kirstenmühle-
       Schanzenbachtal,      LSG     Freiberger    Mulde-Zschopau,      FFH-Gebiet,   VRG
       Kulturlandschaftsschutz, VBG Arten- und Biotopschutz, grenzt Vogelschutzgebiet

Im weiteren Verfahren werden folgende Flächen (vgl. bereinigte Übersichtskarte) einer
Eignungsanalyse unterzogen:
    - 1 Leisnig – Sitten
    - 2 Leisnig – Börtewitz
    - 3 Leisnig – Naunhof
    - 7 Leisnig – Nicollschwitz/Bockelwitz

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4.3 Übereinstimmung mit der Regionalplanung / Zielabweichungsverfahren

Die Potenzialflächen der Gebiete Sitten und Nicollschwitz/Bockelwitz sind sowohl im
Flächennutzungsplan als auch im Regionalplanentwurf Chemnitz bereits als Bestandsflächen
für die Windenergienutzung ausgewiesen. Beide Flächen sind vollständig belegt mit
Windkraftanlagen mit einer maximalen Nabenhöhe von 67 m. Zur Steigerung des Ertrages
sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die bestehenden Altanlagen durch
Neuanlagen zu ersetzen (Repowering). Die Errichtung höherer Anlagen soll damit ermöglicht
werden.
Die geplante Erweiterung des Bestandsgebietes Sitten erstreckt sich auf die angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Auch für die Gebiete Börtewitz und Naunhof liegt derzeit
eine Überschneidung mit der Raumnutzungskarte der Regionalplanung vor. Beide Flächen sind
als Vorranggebiete für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Zur Einhaltung der Klimaziele hat die Stadt Leisnig einen Schwerpunkt auf die Erweiterung und
den Ausbau von Windenergiestandorten zur Förderung erneuerbarer Energien gelegt. Diese
Ziele können nur erreicht werden, indem die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die
Erweiterung und Ausweisung von Windenergieanlagen geschaffen werden.
In diesem Sinne strebt die Gemeinde für die Flächen Sitten II, Börtewitz und Naunhof ein
Zielabweichungsverfahren von den Vorgaben der Regionalen Planungsstelle Region Chemnitz
an.

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5. Darstellung der potenziellen Eignungsflächen

Nachfolgend werden die bisher ermittelten potenziellen Eignungsflächen für die
Windenergienutzung einzeln dargestellt. Die Darstellung umfasst die geplante Ausdehnung der
Gebiete, die Bestandssituation und Hinweise zu möglichen Vorbehalten und Konflikten. Eine
differenzierte Betrachtung mit abschließender Bearbeitung und Lösung aller Konflikte erfolgt in
diesem Verfahrensschritt nicht.
Auch können in dieser Planungsphase noch keine Aussagen zur Belegung und Auslastung der
Flächen getroffen werden. Bedingt durch die einzuhaltenden Abstände, Höhen und
technischen Voraussetzungen der einzelnen Anlagen kann die Aufteilung der Gebiete variabel
gestaltet werden. Konkrete Aussagen dazu sind erst im Zuge einer Erschließungsplanung für die
einzelnen Gebiete möglich.

5.1 Leisnig – Sitten

Gemeinde: Stadt Leisnig
Gemarkung: Sitten, Clennen, Draschwitz
Größe: Sitten I (Bestandsgebiet) 66 ha
       Sitten II 29,58 ha + 16,59 ha
Bestand: Windpark Sitten I mit Anlagenbestand:
       7 Windkraftanlagen Tacke TW1.5 mit einer Nabenhöhe von 64,5 m
Neu: Erweiterung 26,86 ha
       Änderung Höhenvorgabe Bestandsgebiet
Überschneidungen gemäß Raumnutzungskarte:
    - zum Teil im Regionalplanentwurf bereits als VRG Windenergienutzung (Sitten I)
       vorgesehen
    - VRG Landwirtschaft

Das Gebiet Sitten I ist bereits als Bestandsgebiet vorhanden und in der Regionalplanung unter
der Nr. 33 Sitten erfasst. Geplant ist ein Repowering des Gebiets und eine Erweiterung der

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vorhandenen Fläche. Um ein Repowering der vorhandenen Anlagen und eine Steigerung des
Ertrags zu ermöglichen, entfällt die bisherige Höhenangabe im Flächennutzungsplan.
Im Norden grenzt das Gebiet an die Bundesautobahn A14. Bei der Bearbeitung des
bestehenden Sondergebiets ist der Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen (harte Tabuzone)
zu beachten. Die dargestellten Flächen halten einen Siedlungsabstand von 750 m zu
bestehenden Flächensiedlungen ein. Das Schutzgebiet der angrenzenden Wasserschutzzone
III ist von der Flächenausweisung ausgeschlossen. Sonstige harte Ausschlusskriterien sind nicht
vorhanden.
Überschneidungen mit den ausgewiesenen Gebieten der Raumordnung bestehen zwischen
der Fläche Sitten II und dem Vorranggebiet Landwirtschaft. Da die Errichtung von
Windenergieanlagen nur punktuell erfolgt und nicht die gesamte Fläche beansprucht wird, ist
eine landwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Fläche gewährleistet. Für die Erweiterung
der Fläche Sitten II ist ein Antrag auf ein Zielabweichungsverfahren bei der
Raumordnungsbehörde einzureichen.

5.2 Leisnig – Börtewitz

Gemeinde: Stadt Leisnig
Gemarkung: Börtewitz
Größe: 51,34 ha
Bestand: landwirtschaftliche Flächennutzung
Neu: Ausweisung Sondergebiet Wind
Überschneidungen gemäß Raumnutzungskarte:
    - VRG Landwirtschaft
    - grenzt an VRG Arten- und Biotopschutz
    - grenzt an VRG Rohstoffabbau

Für das Gebiet Börtewitz liegen keine harten Ausschlusskriterien nach Regionalen
Windenergiekonzept (RWEK) vor. Die Abstände zu Flächensiedlungen von 750 m werden im
dargestellten Bereich eingehalten. Die potenzielle Eignungsfläche liegt im ausgewiesenen
Vorranggebiet Landwirtschaft. Einzuhaltende Mindestabstände zu angrenzenden
Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz und Rohstoffabbau werden im Entwurf zur
Teilfortschreibung untersucht.

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Auch hier erfolgt lediglich eine punktuelle Errichtung von Windenergieanlagen, die weiterhin
die landwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Fläche zulässt. Die Ausweisung der
Sondergebietsflächen       für  Windenergie      im   Bereich   Börtewitz  ist  durch    ein
Zielabweichungsverfahren bei der Raumordnungsbehörde zu beantragen.

5.3 Leisnig-Naunhof

Gemeinde: Stadt Leisnig
Gemarkung: Naunhof
Größe: 25,80 ha
Bestand: landwirtschaftliche Flächennutzung
Neu: Ausweisung Sondergebiet Wind
Überschneidungen gemäß Raumnutzungskarte:
    - VRG Landwirtschaft

Das potenzielle Nutzungsgebiet Naunhof überschneidet sich lediglich mit dem VRG
Landwirtschaft. Der Abstand zu Flächensiedlungen von 750 m ist erfüllt und Schutzgebiete sind
nicht betroffen. Es liegen keine harten Ausschlusskriterien vor.
Die Errichtung von Windenergieanlagen erfolgt nur punktuell. Die verbleibende Fläche steht
weiterhin für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Für das Gebiet ist ein Antrag im
Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens zu stellen.

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5.4 Leisnig-Nicollschwitz/Bockelwitz

Gemeinde: Leisnig
Gemarkung: Nicollschwitz, Naunhof
Größe: 105 ha Bestandsfläche
Anlagenbestand: 10 Windkraftanlagen Tacke TW1.5 von 67 m Nabenhöhe
Neu: Änderung Höhenvorgabe Bestandsgebiet
Überschneidungen gemäß Raumnutzungskarte:
   - im Entwurf des Regionalplan Chemnitz bereits als VRG Windenergie erfasst

Die Potenzialfläche in der Gemarkung Nicollschwitz ist bereits im Regionalplan als VRG
Windenergie unter Nr. 34 Bockelwitz erfasst. Das Gebiet soll in seiner Flächenausweisung als
Bestand erhalten bleiben. Für neue Anlagen ist der Abstand von 40 m zur Bundesautobahn A14
(harte Tabuzone) zu beachten.
Das Potenzial der Windkraftanlagen im Gebiet soll durch Repowering gesteigert werden. In der
Teilfortschreibung wird daher von einer Höhenbegrenzung zukünftiger Anlagen auf 67 m
abgesehen.

6. Anmerkungen zu Umweltbericht und Landschaftsplänen

Entsprechend dem Verfahrensstand ist dem Entwurf des Bauleitplans ein Umweltbericht gemäß
§ 2a Nr. 2 BauGB beizulegen. Für den derzeit vorliegenden Vorentwurf wurde noch kein
Umweltbericht erarbeitet. Vielmehr sollen in diesem Verfahrensschritt im Zuge der frühzeitigen
Beteiligung die Rahmenbedingungen zu Umweltvorgaben und öffentlichen Belangen ermittelt
werden. Unter Berücksichtigung der eingehenden Stellungnahmen mit Vorgabe der
Rahmenbedingungen erfolgt im Entwurf die konkrete Ausarbeitung der Umweltprüfung für die
dargestellten Potenzialflächen.
Im Vorentwurf wurde bereits ungeeignete Flächen für die Windenergienutzung herausgefiltert,
für die erhebliche Umweltauswirkungen anzunehmen sind. So kommen beispielsweise
Waldflächen oder Flächen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten für die Errichtung von
Windenergieanlagen nicht in Betracht. Auch die Untersuchung des Gemeindegebiets auf

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Potenzialflächen in Beziehung zu Siedlungsabständen erfolgt auf der Basis der zu erwartenden
Umweltauswirkungen durch Emissionen der Windenergieanlagen. Der erweiterte
Immissionsschutz wurde somit bereits in diesem Planstand geprüft und wird im nächsten
Verfahrensschritt zur Ausarbeitung des Entwurfs im Umweltbericht mit aufgegriffen.

Zum derzeit gültigen Flächennutzungsplan, bestehend aus den Einzelplänen der Stadt Leisnig
und der Gemeinde Bockelwitz, existieren auch zwei rechtsgültige Landschaftspläne. Die
Fortschreibung der Landschaftspläne zum FNP erfolgt nach der Ausarbeitung des
Umweltberichts unter Berücksichtigung aller Belange der Umweltprüfung und der ermittelten
Auswirkungen auf das Landschaftsbild.

7. Quellenangaben

    -   Flächennutzungsplan der Stadt Leisnig vom 15.05.2006
    -   Flächennutzungsplan der Gemeinde Bockelwitz vom 27.07.2001
    -   Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013
    -   Regionalplan Region Chemnitz, Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und
        10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPlG, Stand 2015
    -   Regionales Windenergiekonzept zum Regionalplan Region Chemnitz, Entwurf für das
        Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und 10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPlG,
        Stand 15. Dezember 2015
    -   Integriertes kommunales Energie- und Klimaschutzkonzept Stadt Leisnig, Stand Oktober
        2012
    -   Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.November 2017 (BGBl. I S.
        3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)
        geändert worden ist
    -   Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
        BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
        Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S.706)
    -   Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
        „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“ vom 19. Dezember 2000
    -   Rechtsverordnung des Landkreises Döbeln vom 25.3.1996 zum Landschaftsschutzgebiet
    -   Verordnung des Landkreises Mittelsachsen zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
        „Heilige Quelle“ Polkenberg, Stadt Leisnig vom 25.10.2018

Aufgestellt: Delitzsch, 12.07.2021

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