Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
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Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" Stand: Entwurf vom 8. Juni 2021
INHALT TABELLENVERZEICHNIS ....................................................................................................................... II ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .................................................................................................................. II I. FACHLICHE UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN ................................................................................... 1 Raumordnung und Landesplanung.................................................................................... 1 Planerfordernis................................................................................................................... 1 Adressaten und Bindungswirkungen................................................................................. 1 Aufstellung als Sachlicher Teilplan .................................................................................... 2 Hinweise zur Darstellung ................................................................................................... 4 II. TEXTLICHE FESTLEGUNGEN ........................................................................................................ 5 III. BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 7 Planerfordernis, Planungsziele, Planungsinstrument ....................................................... 7 Methodik ............................................................................................................................ 8 IV. QUELLENVERZEICHNIS ............................................................................................................ 25 V. ANHANG ............................................................................................................................. 26 I
TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Verfahrensübersicht ............................................................................................................... 3 Tabelle 2: Eignungsgebiete Windenergienutzung der Planungsregion Prignitz-Oberhavel .................. 5 Tabelle 3: Kriterien für die Ermittlung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung .................. 9 Tabelle 4: Flächenbilanz für die Ermittlung der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung .......... 14 Tabelle 5: Anzahl der Windenergieanlagen nach Alter und Bauhöhe* ................................................ 15 Tabelle 6: Anzahl der Windenergieanlagen nach Alter und Lage* ....................................................... 17 Tabelle 7: Installierte Leistung [MW] der Windenergieanlagen nach Alter und Lage .......................... 17 Tabelle 8: Eignungsgebiete für die Windenergienutzung mit Zone 1 ................................................... 18 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS A Bundesautobahn ABl. Amtsblatt für Brandenburg B Bundesstraße BAF Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung BauGB Baugesetzbuch BbgDSchG Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz BbgGewEV Brandenburgische Gewässereinteilungsverordnung BbgNatSchAG Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz BbgStrG Brandenburgisches Straßengesetz BbgWG Brandenburgisches Wassergesetz BGBl. Bundesgesetzblatt BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BLDAM Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BP Bebauungsplan BUFZ Brandenburgisches Umweltforschungszentrum e. V. BWaldG Bundeswaldgesetz ca. circa DBU Deutschen Bundesstiftung Umwelt d. h. das heißt DWD Deutscher Wetterdienst ebd. ebenda EG Eignungsgebiet Windenergienutzung f. folgende ff. fortfolgende FFH-Gebiet geschützter Lebensraum (Flora-Fauna-Habitat) FNP Flächennutzungsplan FPV Flächenpoolverordnung FStrG Bundesfernstraßengesetz G Grundsatz der Raumordnung GasHDrLtgV Gashochdruckleitungsverordnung GG Grundgesetz GI Industriegebiet GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt ha Hektar HTZ Harte Tabuzone i. V. m. in Verbindung mit K Kreisstraße km Kilometer km² Quadratkilometer KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz L Landesstraße LaPro Landschaftsprogramm II
LEP Landesentwicklungsplan LEP B-B Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg LEP HR Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg LEPro 2007 Landesentwicklungsprogramm 2007 Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg LfU Landesamt für Umwelt Brandenburg LIS-A Länderinformationssystem für Anlagen LRP Landschaftsrahmenplan LuftKennzVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen LuftVG Luftverkehrsgesetz LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg LUNG Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern LWaldG Waldgesetz des Landes Brandenburg m Meter m² Quadratmeter MIR Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft MWE Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten MSWV Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbrauchschutz Brandenburg NLFS-DEU Militärisches Nachttiefflugsystem NN Normalnull Nr. Nummer NSG Naturschutzgebiet OHV Oberhavel OJ Official Journal of the European Union OPR Ostprignitz-Ruppin PR Prignitz RegBkPlG Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung ReP Regionalplan ReP FW Regionalplan "Freiraum und Windenergie" ReP-Wind Regionalplan "Windenergienutzung" ReP-Rohstoffe Regionalplan "Rohstoffsicherung" Rn. Randnummer ROG Raumordnungsgesetz RPG Regionale Planungsgemeinschaft RREP Regionales Raumentwicklungsprogramm RZ Restriktionszone S. Seite SAG Sieversdorfer Arbeitsgemeinschaft SO Sondergebiet SPA Europäisches Vogelschutzgebiet (special protection area) TAK Tierökologische Abstandskriterien (Anlage zum Windkrafterlass) u. a. unter anderem UVP Umweltverträglichkeitsprüfung VB Vorbehaltsgebiet vgl. vergleiche VO Verordnung VR Vorranggebiet WEA Windenergieanlage WF Waldfunktion WHG Wasserhaushaltsgesetz WTZ Weiche Tabuzone Z Ziel der Raumordnung III
I. Fachliche und Rechtliche Grundlagen Raumordnung und Landesplanung Die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel (RPG) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der Regionalplanung für das Gebiet der Mitgliedslandkreise Oberhavel, Ostprig- nitz-Ruppin und Prignitz (§ 4 i. V. m. § 3 Absatz 2 Nummer 1 RegBkPlG). Sie hat die Aufgabe, Regio- nalpläne aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen (§ 4 Absatz 2 RegBkPlG). Regionalpläne sind zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne für Teilräume der Länder (§ 3 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 2 ROG). Sie geben den überörtlichen Rahmen für die Entwicklung, Sicherung und Ordnung der jeweiligen Planungsregion vor (§ 1 RegBk- PlG i. V. m. § 7 Absatz 1 ROG). Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln (§ 13 Absatz 2 ROG). Als solche sind in Brandenburg folgende Pläne und Programme zu beachten bzw. zu berücksichtigen: Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) Die Regionalpläne konkretisieren zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungs- gesetz und den zuvor benannten Plänen ergeben (§ 2 Absatz 1 RegBkPlG). Darüber hinaus sollen die Regionalpläne einen eigenen Gestaltungsraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festlegen, um die Entwick- lung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen (ebd.). Planerfordernis Mit dem vorliegenden Regionalplan setzt die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel den Handlungsauftrag des LEP HR um, Gebiete für die Windenergienutzung festzulegen (Z 8.2 LEP HR). Adressaten und Bindungswirkungen Es werden sowohl textliche als auch zeichnerische Festlegungen getroffen, die bei raumbedeutsa- men Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind (§ 4 Absatz 1 ROG). Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festlegungen, die zu beachten sind (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 ROG i. V. m. § 4 Absatz 1 ROG). 1
Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die mit entsprechendem Gewicht zu berücksichtigen sind (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 ROG i. V. m. § 4 Absatz 1 ROG). Aufstellung als Sachlicher Teilplan Die Festlegungen der Regionalplanung können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getrof- fen werden (§ 7 Absatz 1 Satz 3 ROG). Hiervon macht die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz- Oberhavel Gebrauch. Die Regionalversammlung hatte am 30. April 2019 die Aufstellung eines zu- sammenfassenden und fachübergreifenden Regionalplans Prignitz-Oberhavel beschlossen (siehe Tabelle 1). Gleichzeitig wurden die voraussichtlichen Kriterien für ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zur Steuerung der Windenergienutzung gebilligt und damit die Rechtswirkung des § 2c Abs. 1 RegBkPlG ausgelöst (siehe unten). Am 8. Oktober 2020 hat die Regionalversammlung nunmehr beschlossen (Beschluss 5/2020), die Festlegung der „Eignungsgebiete Windenergienutzung“ in einem eigenständigen sachlichen Teilplan vorzunehmen und aus dem zusammenfassenden und fachübergreifenden Regionalplan Prignitz- Oberhavel (Beschluss 1/2019) auszugliedern. Maßgeblich hierfür waren mehrere Gründe: In der Planungsregion besteht ein großes regionales Interesse an der Festlegung der Eignungsgebiete Windenergienutzung. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg am 7. August 2019 gilt in der Planungsregion für zwei Jahre das Instrument der Planungssicherung (§ 2c RegBkPlG - Zur Si- cherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ist die Genehmigung raumbedeut- samer Windenergieanlagen in der gesamten Region ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre vorläufig unzulässig). Die Frist von zwei Jahren endet mit Ablauf des 6. August 2021, wenn nicht vorher die Voraussetzungen nach § 2c Absatz 1 Satz 4 RegBkPlG für ein Ende der vorläufi- gen Unzulässigkeit eintreten. Die zügige Bearbeitung des zusammenfassenden und fachübergreifenden Regionalplans Prignitz- Oberhavel (siehe Beschluss 1/2019) konnte bis Herbst 2020 nicht realisiert werden. Die notwendigen Fachbeiträge für die gemäß LEP HR „pflichtigen“ Planungsthemen „Rohstoffsicherung“ und „Vorbeu- gender Hochwasserschutz“ lagen seitens der zuständigen Behörden noch nicht vor. Diese Verzöge- rung kann sich negativ auf eine steuernde Wirkung der Regionalplanung hinsichtlich raumbedeutsa- mer Windenergieanlagen auswirken, deswegen wurden Festlegungen zur Steuerung der Windener- gienutzung in einem Teilplan vorgezogen. Die Frist der Planungssicherung endet wie oben beschrie- ben am 6. August 2021. Insbesondere die Planungsthematik „Steuerung raumbedeutsamer Windenergienutzung“ ist durch sich ändernde Rahmenbedingungen geprägt. Dies betrifft sowohl die geltende Rechtsprechung für Brandenburg (zuletzt Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg zu den Regionalplänen Lausitz- Spreewald und Uckermark-Barnim) als auch die grundsätzliche Dynamik im Bereich des Vogelschut- zes (wechselnde Brutplätze besonders geschützter Arten). Auch die bundespolitische Diskussion zu einheitlichen Immissionsschutzabständen zwischen der Windenergienutzung und benachbarten Wohnnutzungen kann Auswirkungen auf ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ ha- ben. Die besondere Sensibilität der Planungsthematik „Steuerung raumbedeutsamer Windenergie- nutzung“ gegenüber sich ändernden Rahmenbedingungen ist ein wichtiges Argument, diese komple- 2
xe Planung nicht mit weiteren Planungsthemen zu kombinieren, wenn Planungsergebnisse in einem zeitlich überschaubaren Rahmen erwartet werden. Eine geordnete gesamträumliche Entwicklung kann gewährleistet werden, auch wenn die Festlegung der Gebiete für die Windenergienutzung den anderen Planthemen zeitlich vorangestellt wird. Maß- geblichen Raumnutzungen und Raumstrukturen sind in das schlüssige gesamträumliche Planungs- konzept zur Steuerung der Windenergienutzung aufgenommen worden. Dieses Planungskonzept mit seinen Planungskriterien aus den Bereichen Siedlung, Infrastruktur, Freiraum und weiteren spezifi- schen Nutzungen gewährleistet, dass die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abgestimmt und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen getroffen wird (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ROG). Tabelle 1: Verfahrensübersicht Nr. Verfahrensschritt Datum/Zeitraum 1 Beschluss zur Aufstellung des zusammenfassenden und fachübergreifen- 30. April 2019 den Regionalplans Prignitz-Oberhavel (Beschluss 1/2019) 2 Information der Öffentlichkeit über die Aufstellung des zusammenfassen- 3. Januar 2020 den und fachübergreifenden Regionalplans (ABl. 2020 S. 5) Beschluss zur Aufstellung des Sachlichen Teilregionalplans „Windenergie- 8. Oktober 2020 nutzung“ Prignitz-Oberhavel (Beschluss 5/2020) 4 Beteiligung der öffentlichen Stellen an der Festlegung des Untersuchungs- 17. März 2021 - rahmens für die Umweltprüfung 23. April 2021 5 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung durch den 18. Mai 2021 Regionalvorstand (Beschluss VS_1/2021) 6 Billigung des Vorentwurfs des Sachlichen Teilregionalplans durch die Regi- onalversammlung (Beschluss 2/2021) 7 Billigung des Vorentwurfs des Umweltberichts durch die Regionalver- sammlung (Beschluss 3/2021) 8 Eröffnung des Beteiligungsverfahrens durch die Regionalversammlung (Beschluss 4/2021) 9 Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den Entwürfen des Sachlichen Teil- regionalplans und des Umweltberichts 10 Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwürfe des Regional- plans und des Umweltberichts 11 Ggf. erneute Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den Entwürfen des Regionalplans und des Umweltberichts 12 Ggf. erneute Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen des Regionalplans und des Umweltberichts 13 (…) 3
Hinweise zur Darstellung Die textlichen und zeichnerischen Festlegungen sind nummeriert. Ziele der Raumordnung sind mit dem vorangestellten Buchstaben "Z" gekennzeichnet. Grundsätze der Raumordnung sind mit dem vorangestellten Buchstaben "G" gekennzeichnet. Der sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz- Oberhavel besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Die textlichen Ziele Z 1 und Z 2 verweisen jeweils auf die Festlegungskarte (siehe Anhang). Die Festlegungskarte hat gemäß der „Richtlinie für Regionalpläne von 2019“ den Maßstab 1:100.000. Die Festlegungskarte enthält die zeichnerischen Festlegungen der Ziele Z 1 und Z 2, also die Eignungsgebiete Windenergienutzung der Planungsregion Prignitz-Oberhavel (Z 1) sowie die Zone 1 innerhalb der Eignungsgebiete Windener- gienutzung (Z 2 Abs. 1). Die Legende der Festlegungskarte verweist ebenfalls auf die textlichen Fest- legungen Z 1 und Z 2. 4
II. Textliche Festlegungen Z1 Eignungsgebiete Windenergienutzung Die in der Festlegungskarte dargestellten Eignungsgebiete für die Windenergienutzung dienen der Konzentration von raumbedeutsamen Windenergieanlagen. Außerhalb der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung sind die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und das Repowering bestehender Anlagen ausgeschlossen. Eignungsgebiete für die Windenergienutzung sind: Tabelle 2: Eignungsgebiete Windenergienutzung der Planungsregion Prignitz-Oberhavel Nr. Bezeichnung Nr. Bezeichnung 1 Kleeste 16 Wernikow 2 Karstädt - Schönfeld 17 Heiligengrabe - Wittstock 3 Sükow - Quitzow 18 Schweinrich - Zootzen 4 Jännersdorf - Porep 19 Fretzdorf - Herzsprung 5 Bergsoll - Frehne 20 Darsikow - Rossow 6 Halenbeck - Schmolde - Warnsdorf 21 Demerthin - Gantikow 7 Mertensdorf - Silmersdorf 22 Breddin - Kötzlin - Stüdenitz 8 Falkenhagen - Gerdshagen - Rapshagen 23 Holzhausen - Leddin - Zernitz 9 Falkenhagen - Rapshagen 24 Kantow - Walsleben 10 Kuhbier - Kuhsdorf - Pritzwalk 25 Bechlin - Walsleben 11 Beveringen - Kemnitz - Sarnow 26 Bückwitz - Kampehl - Neustadt 12 Guhlsdorf - Krampfer - Reckenthin 27 Ganzer - Wildberg 13 Boddin - Klein Woltersdorf - Schönebeck 28 Manker - Protzen 14 Groß Welle - Kletzke - Schrepkow 29 Kraatz - Osterne 15 Netzow - Söllenthin - Vehlin 30 Badingen - Mildenberg Z2 Zonierung der Eignungsgebiete Windenergienutzung (1) Innerhalb einzelner Eignungsgebiete für die Windenergienutzung sind Bereiche mit einem gerin- geren Abstand als 1.000 m zur nächst gelegenen Wohn- oder Erholungsnutzung als Zone 1 in der Festlegungskarte gekennzeichnet. (2) In Zone 1 dürfen Windenergieanlagen eine Gesamtbauhöhe von 150 m nicht überschreiten. (3) Gemeinden können von Absatz 2 ausnahmsweise mit einem verbindlichen Bauleitplan abweichen, sofern der Schutz der Bevölkerung auch trotz höherer Windenergieanlagen sichergestellt ist. G3 Minimierung der Eingriffe in Schutzfunktionen und Ausgleich der Eingriffe im räumlichen Zusammenhang bzw. in der Standortkommune (1) Innerhalb der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung soll die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen so erfolgen, dass Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild sowie in Flächen für die Land- und Forstwirtschaft minimiert und standortspezifische Belange des Schutzes der Wohnbevölkerung, des Artenschutzes und der Luftfahrt berücksichtigt werden. 5
(2) Die Gestaltung von Windenergieanlagen soll so erfolgen, dass die Wahrnehmbarkeit am Boden minimiert wird. Vorzugsweise sollen die Möglichkeiten der bedarfsgesteuerten Kennzeichnung genutzt werden. (3) Eingriffe durch die Errichtung und das Repowering von Windenergieanlagen sollen vorzugsweise im räumlichen Zusammenhang bzw. innerhalb der Gemeinde, auf deren Gebiet der Eingriff statt- findet, ausgeglichen oder ersetzt werden. G4 Sicherstellung der Nutzung der Eignungsgebiete für die Windenergie Die wirtschaftliche Ausnutzung der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung soll bei der Planung und Durchführung von raumbedeutsamen Nutzungen im Umfeld der Eignungsgebiete berücksichtigt werden. Planungen und Maßnahmen außerhalb von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung, welche die Windenergienutzung innerhalb der Eignungsgebiete einschränken und beeinträchtigen, sollen vermieden werden. 6
III. Begründung Zu Z 1 Eignungsgebiete Windenergienutzung Planerfordernis, Planungsziele, Planungsinstrument Der LEP HR formuliert für die Regionalen Planungsgemeinschaften im Land Brandenburg den Hand- lungsauftrag, Gebiete für die Windenergienutzung festzulegen (Z 8.2 LEP HR). Aktuell verfügt die Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel über keinen wirksamen Regionalplan zur Steuerung der Windenergienutzung. Mit dem sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ wird der Handlungsauftrag des LEP HR für die Planungsregion umgesetzt. In dem sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Planung und Errich- tung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen festgelegt, um die Rechtswirkungen des § 35 Ab- satz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs herbeizuführen. Bereits seit Ende der 1990er Jahre setzt sich die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel mit der Steuerung der Windenergienutzung auseinander. Die Konzentration der Windenergienutzung auf geeignete und möglichst konfliktarme Standortbereiche ist seit diesem Zeitpunkt das Planungs- ziel. Zuletzt hat die Planungsgemeinschaft 2018 den sachlichen Teilplan „Freiraum und Windenergie“ zur Genehmigung eingereicht. Der Regionalplan wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2019 teilweise ge- nehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen sind die Festlegungen zur Steuerung der raumbe- deutsamen Windenergienutzung. Hiergegen hat die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz- Oberhavel Rechtsmittel eingelegt. Damit ist der entsprechende Bescheid noch nicht rechtskräftig. Mit knapp 1.000 errichteten Windenergieanlagen (Stand 2020) ist die Planungsregion eine der Schwerpunkte der Windenergieerzeugung in Brandenburg. Seit Ende der 1990er Jahre und im Zu- sammenhang mit dem sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ von 2003 fand eine teils intensive Bebauung mit Windenergieanlagen statt. Das Planungsziel der strikten Konzentration der zu errich- tenden Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete des Regionalplanes von 2003 konnte nahezu vollständig umgesetzt werden. In den letzten Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für die „konfliktarme“ Standortplanung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen deutlich verändert. Dies betrifft einerseits die fachli- chen Anforderungen des Artenschutzes. Mit den tierökologischen Abstandskriterien (TAK) besteht in Brandenburg ein konkreter und mehrfach bestätigter Rahmen, um die Belange des Artenschutzes in den Planverfahren anzuwenden. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit mehreren Urteilen klargestellt, welche umfangreichen Anforderungen die Regionalplanung zu erfüllen hat, um eine rechtskonforme „Konzentrationsplanung“ für die Windenergienutzung anwen- den zu können. Nicht zuletzt hat die technische Entwicklung der Windenergieanlagen zu anderen Planungsparametern geführt. Hatten zum Zeitpunkt 2003 die Windenergieanlagen eine Gesamtbau- höhe um die 100 Meter und deutlich kleinere Rotoren, so werden in den letzten Jahren Anlagen mit einer Gesamtbauhöhe von bis zu 280 Meter und einer Rotorlänge von bis zu 80 Metern beantragt. Damit haben sich die durchschnittlichen Lärmemissionen verändert, die nun größere Immissions- schutzabstände zu Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung erfordern. 7
Der sachliche Teilplan Windenergienutzung greift die veränderten Rahmenbedingungen in seinem Planungskonzept auf und verfolgt das Ziel, mit einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskon- zept die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auf konfliktarme und rechtskonforme Standortbereiche zu konzentrieren. In Brandenburg wird durch § 2c Abs. 1 RegBkPlG eine Ausschlussplanung zur Steuerung der WEN vorgegeben. Die Richtlinie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg für Regi- onalpläne vom 21. November 2019 enthält Anwendungshinweise und Darstellungsvorgaben für die Festlegung von Windeignungsgebieten. Die Festlegungen des Regionalplans bezeichnen Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (§ 7 Ab- satz 3 Nr. 3 ROG). Die Ausschlusswirkung außerhalb der Eignungsgebiete umfasst sowohl die Errich- tung neuer Windenergieanlagen, als auch das Repowering. Die Eignungsgebiete haben sowohl hin- sichtlich ihrer innergebietlichen Wirkung als auch hinsichtlich ihrer außergebietlichen Ausschlusswir- kung Zielqualität. Methodik Schlüssiges Planungskonzept - Übersicht Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung für die Ermittlung von Eignungsgebieten, in denen die Windenergienutzung konzentriert werden soll, ein gesamträumliches, schlüssiges Planungskonzept erforderlich, das in mehreren Schritten erarbeitet wird. In einem 1. Planungsschritt sind einheitlich und abstrakt für den Planungsraum jene Bereiche zu ermitteln, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für die Windenergienutzung in Betracht kommen (harte Tabuzonen) oder in denen nach den gestalterischen Vorstellungen des Plangebers keine Windenergienutzung stattfinden soll (weiche Tabuzonen). In diesem Schritt besteht für eine differenzierte ortsbezogene Betrachtung kein Raum. Im 2. Planungsschritt sind standortgenau alle öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und abzuwägen, die für oder gegen die gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB privilegierte Wind- energienutzung sprechen. Im 3. Planungsschritt ist nachzuweisen, dass der Windenergienutzung im Ergebnis substanziell Raum gegeben wird. Einen allgemein gültigen Maßstab dafür gibt es nicht, denn die tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Planungsraum sind ausschlaggebend. Den Maßstab dafür bildet nach Auffassung der Rechtsprechung jene Flächenkulisse, die nach Abzug der harten Tabuzonen übrigbleibt (vgl. BVerwG 4 CN 1.11 und 2.11 Urt. v. 13.12.2012). In Anwendung dieser Vorgaben ergibt sich daraus das Planungskonzept für die Region. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die insgesamt 57 Planungskriterien und deren Zuordnung zu den harten und weichen Tabuzonen bzw. zu den Restriktions- und weiteren Abwägungskriterien. 8
Tabelle 3: Kriterien für die Ermittlung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung Restriktion/ harte weiche Nr. Kriterium Einzelfallbe- Tabuzone Tabuzone trachtung A Artenschutz 1 Schutz- und Restriktionsbereiche gemäß TAK x B Denkmalschutz 2 Gartendenkmale gemäß § 2 BbgDSchG x 3 Denkmalbereiche gemäß § 4 BbgDSchG x 4 Grabungsschutzgebiete gemäß § 5 BbgDSchG x 5 Bodendenkmale gemäß § 2 BbgDSchG x Umgebungsschutz von Denkmalen gemäß 6 x § 2 BbgDSchG C Gesundheitsschutz x (Bestand, wirksa- x (300 bis 750 m, 7 allgemeine Siedlungsflächen me Satzungen + unbebaute FNP- x (750 bis 1.000 m) 300 m) Flächen + 750 m) x (Bestand, wirksa- x (300 bis 750 m, 8 Erholungsflächen me Satzungen + unbebaute FNP- x (750 bis 1.000 m) 300 m) Flächen + 750 m) x (Bestand, wirksa- x (800 bis 1.500 m, 9 Kur- und Klinikgebiete me Satzungen + unbebaute FNP- 800 m) Flächen + 1.500 m) x (isolierte Teilflä- sonstige Siedlungsflächen x (Bestand, wirksa- x (unbebaute FNP- 10 me Satzungen) Flächen) chen im Außenbe- (keine Wohn- oder Erholungsnutzung) reich) D Militär militärische Liegenschaften 11 x (vollkommenes Betretungsverbot) 12 militärisches Nachttiefflugsystem (NLFS-DEU) x 13 Umfeld von Luftverteidigungs-Radaranlagen x (50 km) E Natur-/Landschaftsschutz 14 Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG x 15 Nationales Naturerbe x 16 Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG x 9
Restriktion/ harte weiche Nr. Kriterium Einzelfallbe- Tabuzone Tabuzone trachtung 17 FFH-Gebiete gemäß § 31 BNatSchG x europäische Vogelschutzgebiete (SPA) gemäß 18 x § 31 BNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile > 5 ha gemäß 19 x § 29 BNatSchG 20 Biosphärenreservat gemäß § 25 BNatSchG x 21 Naturpark gemäß § 27 BNatSchG x 22 geschützte Biotope > 5 ha gemäß § 30 BNatSchG x 23 Feuchtgebiete nationaler Bedeutung x 24 Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen > 5 ha x Gebiete mit hochwertigem Landschaftsbild gemäß 25 x LaPro Biotopverbundkonzept/unzerschnittene Räume 26 x gemäß LRP landschaftsbildprägende Hangkanten und Kuppen 27 x gemäß Fachkarte der RPG F Belange für die Windenergienutzung 28 genehmigte und realisierte Windenergieanlagen x 29 Sondergebiete für die Windenergienutzung x 30 Gebiete mit hohem Windpotenzial x 31 Gebiete in der Nähe zu Netzinfrastrukturen x Gebiete mit Vorprägungen im Bereich Gewerbe/ 32 x Industrie und verkehrlicher/technischer Infrastruktur 33 Verfestigte Eigentumsinteressen x G Raumordnung Vorranggebiet "Sicherung oberflächennaher 34 x Rohstoffe" Vorbehaltsgebiet "Sicherung oberflächennaher 35 x Rohstoffe" 10
Restriktion/ harte weiche Nr. Kriterium Einzelfallbe- Tabuzone Tabuzone trachtung 36 Freiraumverbund gemäß Z 6.2 LEP HR x 37 „Freiraum“ gemäß 1.1 (Z) REP FW x "Historisch bedeutsame Kulturlandschaft" gemäß 38 x 2.1 (G) REP FW Vorsorgestandorte für großflächige gewerbliche- 39 x industrielle Vorhaben H Regionalplanerische Leitlinien 40 Mindestgröße der Eignungsgebiete von 100 ha x 41 Maximalgröße der Eignungsgebiete von 750 ha x Kompaktheit der Eignungsgebiete (Vermeidung von 42 x linienhaften Darstellungen) 43 Mindestabstand der Eignungsgebiete von 5 km x Begrenzung der Umschließung von Ortslagen auf 44 x max. 180° in einem Radius von 2,5 km Sicherstellung der Entwicklung der Windenergie in 45 x den Nachbarregionen I Technische Infrastruktur 46 Infrastrukturtrassen einschließlich Abstandsgebote x 47 Umfeld von Windprofiler-Radarsystemen x (15 km) J Verkehr 48 Flugplätze gemäß § 6 LuftVG x 49 Hindernisbegrenzungsflächen von Flugplätzen x 50 Umfeld von Flugsicherungseinrichtungen (Radar) x (15 km) K Wald 51 geschützte Waldgebiete gemäß § 12 LWaldG x Schutz- und Erholungswald 52 x gemäß Waldfunktionskartierung 11
Restriktion/ harte weiche Nr. Kriterium Einzelfallbe- Tabuzone Tabuzone trachtung L Wasserschutz Festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemäß § 53 x 76 i. V. m. § 106 WHG sowie §§ 100 und 150 BbgWG Gewässer I. Ordnung 54 x gemäß § 3 BbgWG i. V. m. § 1 BbgGewEV 55 Gewässer II. Ordnung (ab 5 ha) gemäß § 3 BbgWG x Wasserschutzgebiete 56 x (WSZ 1 und 2) x (WSZ 3) gemäß § 15 BbgWG und § 51 WHG 57 Risikogebiete Hochwasserschutz x Schlüssiges Planungskonzept - 1. Planungsschritt Im 1. Planungsschritt werden die sogenannten harten und weichen Tabuzonen ermittelt und pau- schal von der Regionsfläche abgezogen. Harte Tabuzonen sind Flächen mit Raumnutzungen, in denen die Errichtung und der Betrieb von WEA aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind. Die Kriterien für die harten Tabuzonen werden abstrakt definiert und einheitlich für die gesamte Region angewandt. Die Regionalversammlung hat zu den Themenbereichen Denkmalschutz, Gesundheitsschutz, Militär, Natur- und Landschaftsschutz, Verkehr, Kriterien für die harten Tabuzonen identifiziert. Die im Ergebnis verbleibende Potenzialfläche wird dann um die weichen Tabuzonen reduziert. Bei den weichen Tabuzonen handelt es sich um Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach regionalplanerischen Vorstellungen, welche die Planungsregion anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine raumbedeutsamen WEA aufgestellt werden sollen. Die Gerichte fordern, dass der Plangeber eine Unterscheidung zwi- schen den harten und weichen Tabuzonen trifft, da nur die weichen Tabuzonen für eine Abwägung offen sind. Die Abwägungsentscheidung zu den weichen Tabuzonen ist zu rechtfertigen und im Rah- men des dritten Planungsschrittes gegebenenfalls noch einmal zu überprüfen und anzupassen. Die weichen Tabuzonen werden nach abstrakten Kriterien ermittelt und in der Planungsregion einheitlich angewendet. Insbesondere regionalplanerische Festlegungen, die einen grundsätzlichen Nutzungs- konflikt gegenüber der raumbedeutsamen Windenergienutzung beinhalten sowie fachplanerische Festlegungen ohne eine abschließende Regelung gegen die Windenergienutzung (Nationales Natur- erbe, Festgesetzte Überschwemmungsgebiete), sind den weichen Tabuzonen zugeordnet worden. Schlüssiges Planungskonzept - 2. Planungsschritt Der 2. Planungsschritt der Ermittlung von Eignungsgebieten in der Region beinhaltet die Einzelfallbe- trachtung. Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibende Fläche des Planungs- 12
raumes bildet die Basis für die Ermittlung der Eignungsgebiete in der Region. Die Bewertung und Festlegung der angewandten Kriterien hinsichtlich ihrer Restriktionswirkung erfolgte durch den Plan- geber. Während in Tabuzonen Windenergienutzung aufgrund tatsächlicher, rechtlicher bzw. durch den Plangeber begründeter Kriterien ausgeschlossen ist, findet in den Restriktionszonen eine Abwä- gung aller Belange statt, die dort für oder gegen Windenenergienutzung wirken. Dieser Abwägungs- prozess erfolgt einzelfallspezifisch auf der Basis der beschlossenen Kriterien nach regionsweit ein- heitlichen Grundsätzen. Hierbei können auch gewichtige ortskonkrete Belange in die Abwägung ein- fließen, die nicht in abstrakten Kriterien definiert worden sind. In dem 2. Planungsschritt wurde insbesondere dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass auf der Grundlage des ReP- Wind aus dem Jahr 2003 in einem weit geringeren Abstand als 1.000 m zu Sied- lungsflächen bereits eine Vielzahl an Windenergieanlagen errichtet wurde. Die eingetretene Entwick- lung führte bereits in Teilräumen der Region zu einer erheblichen Gebietsprägung durch die Wind- energienutzung. Dementsprechend wurden bereits bestandsentwickelte Flächen, bei denen im Rah- men von vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren oder auf der Ebene der kommunalen Bauleit- planung eine Vereinbarkeit mit den entgegenwirkenden Belangen (Restriktionskriterien) festgestellt wurde, bei der weiteren Gebietsauswahl gegenüber möglichen neuen bisher unberührten Naturräu- men mit Priorität berücksichtigt. In diesem Zusammenhang setzt sich die Region intensiv mit dem Anspruch an einen Immissionsab- stand von grundsätzlich 1.000 m und der Bestandssituation mit vielen Anlagenstandorten im Abstand zwischen 750 bis 1.000 m zu Siedlungsflächen auseinander. Aus diesem Grund wird im Abstandsbe- reich von 750 bis 1.000 m zu allgemeinen Siedlungs- und Erholungsflächen im Einzelfall dann eine Abwägung für die Windenergie vollzogen, wenn dort z. B. WEA vorhanden sind. Das Planungskonzept zielt dort auf einen besonderen Ausgleich zwischen dem Schutzanspruch der Wohnbevölkerung ge- genüber modernen, sehr großen Windenergieanlagen einerseits und den Ansprüchen der vielen An- lagen- und Flächeneigentümer vorhandener Windenergieanlagen andererseits (siehe Z 2, Zone 1). Am Ende dieses Planungsschrittes werden auf die ermittelten Gebiete die Kriterien der regionalpla- nerischen Leitlinien (vgl. Tabelle, Kriterien Nr. 40 bis 45) angewendet. Die hierfür zugrunde gelegten Kriterien gewährleisten die regionalplanerisch erwünschte wahrnehmbare Konzentration der Wind- energienutzung in der Region. Die regionalplanerischen Leitlinien haben im Interesse einer raumver- träglichen Planung von Gebieten für die Windenergienutzung eine akzeptanzorientierte Bedeutung gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung. Die regelmäßige Anwendung dieser Kriterien schließt ein, dass auch ein Abweichen im begründeten Einzelfall möglich ist. Die Einzelfallprüfung berücksichtigt auch immer die Belange, die für die Wind- energienutzung wirken. Insbesondere die realisierten und genehmigten WEA, die rechtswirksame Bauleitplanung der Kommunen als auch eine intensive Vorprägung des Standortes durch verkehrli- che, technische oder industrielle Nutzungen werden berücksichtigt. Die Anwendung der regionalpla- nerischen Leitlinien, insbesondere der Anspruch an den Schutz des Landschafts- und Ortsbildes durch einen Abstand von 5 km zwischen den Eignungsgebieten, kann dann zurücktreten, wenn der Standort bereits eine erhebliche Vorprägung durch WEA erfahren hat und durch Industrie- und Gewerbege- biete oder durch Infrastrukturtrassen geprägt ist. In diesen Fällen kann der 5 km Mindestabstand zwischen benachbart gelegenen Eignungsgebieten mit einer entsprechenden Begründung unter- schritten werden. Die Anwendung der regionalplanerischen Leitlinien hat sich immer mit dem kon- 13
kreten Standort auseinanderzusetzen und die beabsichtigten Wirkungen auf das jeweilige Orts- und Landschaftsbildes zu prüfen. Schlüssiges Planungskonzept - 3. Planungsschritt Die Ausschlusswirkung der Eignungsgebiete bedingt, dass der Windenergienutzung innerhalb der Eignungsgebiete in substanzieller Weise Raum geschaffen werden muss, die der baurechtlichen Privi- legierung dieser Nutzung Rechnung trägt. Dies betrifft sowohl die Eignung jedes einzelnen Eignungs- gebietes als auch aller Eignungsgebiete in ihrer Gesamtheit. Als objektive Bezugsgröße zur Prüfung des substanziellen Raumes ist in Brandenburg, gemäß der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, das Verhältnis von Gesamtfläche der Eignungsgebiete zu der Potenzialfläche, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen ergibt, zu ermitteln. Nach Abzug der harten Tabuzonen verbleiben in der Region Prignitz-Oberhavel ca. 309.000 ha als Potenzialfläche für die Windenergienutzung (vgl. Tabelle 6). Die Gesamtfläche der EG von ca. 8.800 ha bedeutet, dass gut 2,8 % der Potenzialfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden. Tabelle 4: Flächenbilanz für die Ermittlung der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung Bezugsgröße Fläche [ha] Fläche [km²] Anteil [%] Region 647.254 6.472,5 100,0 Harte Tabuzonen 337.977 3.379,8 52,2 Potenzialfläche 309.276 3.092,8 47,8 Weiche Tabuzonen 190.170 1.901,7 29,4 verbleibende Fläche 119.106 1.191,1 18,4 sonstige Fläche mit Restriktionen* 110.294 1.102,9 17,0 Eignungsgebiete 8.813 88,1 1,4 davon Zone 1° 2.568 25,7 0,4 * Flächen, auf denen sich die Windenergienutzung nach Abwägung nicht durchgesetzt hat ° Bereich mit Bauhöhenbeschränkung (maximal 150 m Gesamtbauhöhe Bei der Bewertung der Flächenbilanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass nur die Siedlungsflächen und der Abstand bis 300 m um allgemeine Siedlungs- und Erholungsflächen bzw. 800 m um Kur- und Klinikgebiete als harte Tabuzone eingestuft werden. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang lärmschutzrechtliche Anforderungen an Windenergieanlagen sowie deren optisch bedrängende Wir- kung. Die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände können insbesondere bei Gruppen von Windenergieanlagen jedoch deutlich größer sein. Der konkrete Abstand variiert in Abhängigkeit von der Art der baulichen Nutzung auf der einen Seite und vom Anlagentyp auf der anderen Seite. Der Abstand von 300 bis 750 m zu allgemeinen Siedlungs- und Erholungsflächen sowie von 800 bis 1.500 m zu Kur- und Klinikgebieten wird den weichen Tabuzonen zugeordnet. Auch die bisher unbebauten, nur im FNP dargestellten Siedlungsbereiche werden als weiche Tabuzonen eingestuft. Im Ergebnis werden der Potenzialfläche so weitere ca. 147.000 ha bzw. 23 % entzogen. Hierfür ist auch die dis- perse Siedlungsstruktur verantwortlich. 14
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. des besonderen Artenschutzes, die der Windenergienutzung entgegenstehen können, den Restriktionskriterien zugeordnet wurden. Hierzu gehören die Biosphärenreservate, die Naturparke, die Landschaftsschutzgebiete, die FFH-Gebiete und die SPA. Die Windenergienutzung ist in diesen Bereichen nur im besonderen Einzelfall möglich. Auch Schutzbereiche gemäß TAK werden den Rest- riktionskriterien zugeordnet. In der Summe umfassen die zuvor genannten Bereiche des Arten-, Na- tur- und Landschaftsschutzes etwa 91.000 ha außerhalb der Eignungsgebiete. Das entspricht einem Regionsanteil von 14 %. Unter Berücksichtigung der großen Flächenanteile für den Immissions-, Arten-, Natur- und Land- schaftsschutz ist der Anteil der Eignungsgebiete von 2,8 % an der regionalen Potenzialfläche erklär- bar. Vor dem Hintergrund der regionalen Spezifik in Prignitz-Oberhavel bieten die ca. 8.800 ha Eig- nungsgebiete eine substanzielle Raumschaffung für die Windenergienutzung. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der pauschalen Höhenbeschränkung in Teilbereichen der Eig- nungsgebiete. Die Gesamtbauhöhe von Windenergieanlagen in Zone 1 wird auf 150 m begrenzt. Zo- ne 1 umfasst den Abstandsbereich zwischen 750 und 1.000 m zu allgemeinen Siedlungs- und Erho- lungsflächen. Insgesamt handelt es sich dabei um eine Fläche von 2.568 ha. Das entspricht einem Anteil von 29 % an den Eignungsgebieten. Die Gesamtbauhöhe orientiert sich dabei am vorhandenen Anlagenbestand. Über 90 % der in diesem Bereich bestehenden Windenergieanlagen halten diese Vorgabe ein (vgl. Tabelle 7). Tatsächlich haben zahlreiche Windenergieanlagen sogar eine deutliche geringere Gesamtbauhöhe und könnten auch in Zone 1 durch leistungsstärkere Windenergieanlagen ersetzt werden. Die Eignung der Eignungsgebiete wird damit nicht in Frage gestellt. Zone 1 wird bei der Ermittlung des substanziellen Raumes für die Windenergienutzung in vollem Umfang berücksich- tigt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Kommunen durch verbindliche Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit höherer Windenergieanlagen zu schaffen. Tabelle 5: Anzahl der Windenergieanlagen nach Alter und Bauhöhe* Alter ° Bauhöhe 0 - 5 Jahre > 5 - 10 Jahre > 10 - 15 Jahre > 15 - 20 Jahre > 20 Jahre Summe insgesamt > 50 - 75 m 0 0 0 9 7 16 > 75 - 100 m 0 27 59 256 35 377 > 100 - 125 m 0 2 41 61 0 104 > 125 - 150 m 7 100 114 159 0 380 > 150 - 175 m 1 2 0 0 0 3 > 175 - 200 m 77 20 2 0 0 99 > 200 - 225 m 2 0 0 0 0 2 Summe 87 151 216 485 42 981 davon in Zone 1 > 50 - 75 m 0 0 0 4 0 4 > 75 - 100 m 0 9 9 79 7 104 > 100 - 125 m 0 0 18 7 0 25 15
> 125 - 150 m 0 30 25 32 0 87 > 150 - 175 m 1 0 0 0 0 1 > 175 - 200 m 16 3 0 0 0 19 > 200 - 225 m 0 0 0 0 0 0 Summe 17 42 52 122 7 240 * Quelle: LfU (Auszug aus LIS-A, Stand: 01.04.2021) ° Stichtag: 25.05.2021 Einen wesentlichen Maßstab zur Bewertung der Flächenbilanz bildet im Land Brandenburg darüber hinaus die Energiestrategie 2030. Für den Bereich Windenergienutzung wird ein Beitrag von 82 PJ an der Energieerzeugung angestrebt (MWE 2012 A, S. 39). Hierfür werden Windenergieanlagen mit ei- ner installierten Gesamtleistung von 10.500 MW bzw. die Bereitstellung von 2 % der nutzbaren Lan- desfläche für die Windenergienutzung als erforderlich angesehen (ebd.). Die Ziele der Energiestrate- gie werden grundsätzlich für das gesamte Land formuliert. Eine Regionalisierung wird nicht vorge- nommen. Behelfsweise kann jedoch der Anteil der Region Prignitz-Oberhavel an der Landesfläche herangezogen werden. Dieser beträgt ca. 21,9 %. Unter Berücksichtigung dessen müssten in der Re- gion Prignitz-Oberhavel Windenergieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von ca. 2.300 MW errichtet werden. Die dargestellten Eignungsgebiete sind unter Annahme eines Mindestabstandes von 400 m zwischen Windenergieanlagen gegenwärtig zu gut drei Vierteln ausgelastet. Der Mindestabstand ist abhängig vom Anlagentyp und Windrichtung. Für die Potenzialabschätzung wurde ein einheitlicher Wert ange- nommen, der sich an regionalen Erfahrungswerten orientiert. Insgesamt befinden sich 579 Wind- energieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von ca. 990 MW innerhalb der Eignungsgebie- te (vgl. Tabellen 8 und 9). Diese nehmen theoretisch eine Fläche von ca. 6.350 ha in Anspruch. Somit verbleiben ca. 2.460 ha für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen. Der Regionalplan hat einen Planungshorizont von 10 Jahren. Es wird davon ausgegangen, dass Wind- energieanlagen etwa 25 Jahre wirtschaftlich betrieben werden können. Unter der Annahme, dass die Windenergieanlagen, die gegenwärt älter als 15 Jahre sind, innerhalb der nächsten 10 Jahre zurück- gebaut werden, verbleiben innerhalb der Eignungsgebiete 289 Windenergieanlagen mit einer instal- lierten Gesamtleistung von ca. 600 MW. Gleichzeitig vergrößert sich die Potenzialfläche innerhalb der Eignungsgebiete um ca. 1.680 ha. Bei einer angenommenen Flächeneffizienz von 5 ha/MW in Zone 1 und 2 ha/MW für die Bereiche ohne Bauhöhenbeschränkung ergibt sich auf diese Weise ein Potenzial von ca. 1.860 MW. Die An- nahmen für die Flächeneffizienz beruhen ebenfalls auf regionalen Erfahrungswerten. So werden in der Region mittlerweile häufig Windenergieanlagen mit Gesamtbauhöhen bis 250 m und einer Nenn- leistung zwischen 5 und 6 MW beantragt. 402 Windenergieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von ca. 640 MW konnten nicht in die Eignungsgebiete integriert werden. Gleiches gilt für 4 Windenergieanlagen, die genehmigt sind. Sie befinden sich künftig außerhalb der Eignungsgebiete. Die Erneuerung der betroffenen Windenergie- anlagen oder ihr Repowering sind nicht möglich. Mittelfristig sollen diese Windenergieanlagen wie- der zurückgebaut werden. Unterstellt man auch in diesem Fall, dass Windenergieanlagen, die ge- 16
genwärtig älter als 15 Jahre sind, in den nächsten 10 Jahren zurückgebaut werden, verblieben 165 Windenergieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von ca. 320 MW. Die genehmigten, aber noch nicht errichteten Windenergieanlagen bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis ergibt sich so eine mögliche installierte Gesamtleistung von ca. 2.460 MW innerhalb der Eignungsgebiete. Hinzu kommen weitere 320 MW außerhalb der Eignungsgebiete. Somit kann das Leistungsziel der Energiestrategie 2030 nicht nur erfüllt, sondern übertroffen werden, auch wenn das Flächenziel aus oben benannten Gründen nicht erreicht wird. Tabelle 6: Anzahl der Windenergieanlagen nach Alter und Lage* Alter außerhalb EG innerhalb EG davon in Zone 1 Summe 0 - 5 Jahre 19 68 17 87 > 5 - 10 Jahre 53 98 42 151 > 10 - 15 Jahre 93 123 52 216 > 15 - 20 Jahre 212 273 122 485 > 20 Jahre 25 17 7 42 Summe 402 579 240 981 Tabelle 7: Installierte Leistung [MW] der Windenergieanlagen nach Alter und Lage Alter außerhalb EG innerhalb EG davon in Zone 1 Summe 0 - 5 Jahre 53,2 209,1 48,2 262,3 > 5 - 10 Jahre 107,2 188,5 79,2 295,6 > 10 - 15 Jahre 160,3 199,8 88,1 360,0 > 15 - 20 Jahre 306,1 382,0 166,3 688,1 > 20 Jahre 13,7 13,9 7,5 27,6 Summe 640,4 993,1 389,2 1.633,6 * lagebezogene Auswahl mit Hilfe des GIS (Toleranz: 50 m) Nach alledem sieht die RPG Prignitz-Oberhavel sowohl den Anspruch umgesetzt, der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu geben, als auch den regionalen Anspruch berücksichtigt, eine akzep- tanzfördernde und regional angepasste Planung umzusetzen. Zu Z 2 Zonierung der Eignungsgebiete Windenergienutzung: Begründung zu Absatz 1 Innerhalb bestimmter Eignungsgebiete für die Windenergienutzung sind in der Festlegungskarte Be- reiche mit einem Abstand zwischen 750 und 1.000 m zur nächst gelegenen Wohn- oder Erholungs- nutzung als in der Anlagenhöhe eingeschränkte Zone 1 gekennzeichnet. In folgenden Eignungsgebie- ten Windenergienutzung ist eine Zone 1 festgelegt: 17
Tabelle 8: Eignungsgebiete für die Windenergienutzung mit Zone 1 Nr. Bezeichnung Nr. Bezeichnung 1 Kleeste 14 Groß Welle - Kletzke- Schrepkow 2 Karstädt - Schönfeld 15 Netzow - Söllenthin - Vehlin 3 Sükow-Quitzow 16 Wernikow 4 Jännersdorf - Porep 17 Heiligengrabe - Wittstock 5 Bergsoll - Frehne 21 Demerthin - Gantikow 6 Halenbeck - Schmolde - Warnsdorf 22 Breddin - Kötzlin - Stüdenitz 7 Mertensdorf - Silmersdorf 23 Holzhausen - Leddin - Zernitz 8 Falkenhagen - Gerdshagen - Rapshagen 24 Kantow - Walsleben 9 Falkenhagen-Rapshagen 25 Bechlin - Walsleben 10 Kuhbier - Kuhsdorf - Pritzwalk 26 Bückwitz - Kampehl - Neustadt 11 Beveringen - Kemnitz- Sarnow 27 Ganzer - Wildberg 12 Guhlsdorf - Krampfer - Reckenthin 29 Kraatz - Osterne 13 Boddin - Klein Woltersdorf - Schönebeck 30 Badingen - Mildenberg Für die Festlegung der Zone 1 sprechen die folgenden Erwägungen: Die Planungsregion ist durch eine spezifische Situation der Windenergienutzung geprägt. In den letzten Jahrzehnten wurden über 950 Windenergieanlagen errichtet. Damit hat die Region eine Spitzenposition in Brandenburg. Der Regio- nalplan "Windenergienutzung" aus dem Jahr 2003 hat einen Mindestabstand von 500 m zwischen den Eignungsgebieten für die Windenergienutzung und den benachbarten Siedlungen festgelegt. Zu dem damaligen Zeitpunkt galt dieser Abstand aus Sicht des Immissionsschutzes als ausreichend und angemessen. Die Windenergieanlagen hatten in der Regel eine Bauhöhe zwischen 75 m und 125 m. Die Richtwerte des Immissionsschutzes konnten regelmäßig in dem Abstand von 500 m eingehalten werden. Aus diesem Grund sind von den insgesamt über 950 Windenergieanlagen über 600 Anlagen mit einem Abstand von weniger als 1.000 m vom Siedlungsrand bzw. von einer Einzelwohnbebauung errichtet worden. Aus Gründen des Immissionsschutzes und des vorsorgenden Gesundheitsschutzes wird für die raumbedeutsame Windenergienutzung mittlerweile grundsätzlich ein Mindestabstand von 1.000 m zu allgemeinen Siedlungsflächen und Erholungsflächen angestrebt (vgl. Anhang). In ihrem Planungskonzept Windenergienutzung setzt sich die Region intensiv mit dem Anspruch an einen Abstand von grundsätzlich 1.000 m und der Bestandssituation mit vielen Anlagenstandorten unterhalb dieses Abstandes auseinander. Das Planungskonzept zielt auf einen besonderen Ausgleich zwischen dem Schutzanspruch der Wohnbevölkerung gegenüber modernen, sehr großen Windener- gieanlagen einerseits und den Ansprüchen der vielen Anlagen- und Flächeneigentümer vorhandener Windenergieanlagen andererseits. Durch eine Beschränkung der Bauhöhe von WEA in der Zone 1 wird beiden Belangen entsprochen. Die Wohnbevölkerung erhält unterhalb des Abstandes von 1.000 m einen erweiterten Schutz gegenüber den Immissionen sehr leistungsstarker und sehr großer Windenergieanlagen. Im Gegenzug behalten viele Standortbereiche von Anlagen mit geringerer Höhe eine Entwicklungsfunktion für die raumbedeutsame Windenergienutzung. Damit wird den bisherigen und auch zukünftigen Investitionen Rechnung getragen. 18
Diese "Integration" der bestehenden Standortbereiche ist auch die Grundlage dafür, dass die raum- bedeutsamen Windenergieanlagen in nachvollziehbarer und sichtbarer Weise räumlich konzentriert werden können. Ein besonders hoher Bedarf an neuen Flächen für die raumbedeutsame Windener- gienutzung führt zu einem Planungskonzept, innerhalb dessen die "neuen" Eignungsgebiete mit Ab- standswerten von grundsätzlich 1.000 m in sichtbarer Nachbarschaft zu den bestehenden Windanla- gengruppen unterhalb des 1.000 m Abstandes etabliert werden würden. Dieses Raumszenario eines "Nebeneinanders von alten und neuen Anlagengruppen" hätte dem Anspruch an eine wahrnehmba- re und verträgliche Konzentration widersprochen. Der vorsorgende Immissionsschutz für die be- nachbarte Wohnbevölkerung unterhalb des Abstandswertes von 1.000 m und das Planungskonzept der verträglichen Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung und der besonderen Berücksichtigung der bestehenden Standortbereiche rechtfertigen die Festlegung unterschiedlicher "Bauzonen" und "Bauhöhenfestlegungen" innerhalb der Eignungsgebiete für die Windenergienut- zung. Durch die Festlegung der Zone 1 werden ca. 250 bereits vorhandene Anlagenstandorte von Windenergieanlagen in die Eignungsgebiete integriert. Die Zone 1 würdigt die Eigentumsrechte der ca. 250 Windenergieanlagen, welche bisher in der Abstandszone von 750 bis 1.000 m genehmigt und errichtet wurden. Die vorhandenen Anlagen wirken dort als ein Belang, der für die Windenergie spricht. Gleichermaßen würdigt der Plangeber die Ansprüche an einen vorsorgenden Immissions- schutz, in dem er in dieser Zone die besonders großen, in der Regel besonders leistungsstarken und stärker emittierenden Anlagen mit einer Bauhöhenbeschränkung ausschließt. Begründung zu Absatz 2 In der Zone 1 wird die Gesamtbauhöhe von Windenergieanlagen auf 150 m begrenzt. Die Gesamt- bauhöhe meint den Abstand von der Geländeoberfläche bis zur senkrecht stehenden Rotorspitze. Mit dieser Regelung werden Nutzungsmöglichkeiten für die Windenergie geschaffen, die bei strikter Anwendung der allgemein anerkannten 1.000 m Abstandsempfehlung nicht gegeben wären. Dieses Standortangebot rechtfertigt auf der anderen Seite die Einschränkungen gegenüber der heute übli- chen maximalen Bauhöhe. Der Wert von 150 m orientiert sich an den vorhandenen Windenergiean- lagen. Ca. 95 % der Windenergieanlagen in Zone 1 weisen eine Bauhöhe von bis zu 150 m auf. Der Status quo der maximalen Bauhöhe wird somit weitgehend festgeschrieben. Kleinere Windenergie- anlagen können jedoch weiterhin durch größere ersetzt werden, solange sie die Gesamtbauhöhe 150 m nicht überschreiten. Etwa die Hälfte der Windenergieanlagen in Zone 1 hat eine Bauhöhe von bis zu 100 m. Die technische Verfügbarkeit von Windkraftanlagen bis zu einer Gesamtbauhöhe von 150 m ist auch weiterhin gegeben. Mehrere Unternehmen gängiger Windkraftanlagen haben Anlagentypen im An- gebot, die bei einer entsprechenden Kombination aus Turm (Nabenhöhe) und Rotordurchmesser die festgelegte Bauhöhe von 150 m einhalten. Dieses Ergebnis wird auch durch die Studie "Wirtschaft- lichkeit unterschiedlicher Nabenhöhen von Windenergieanlagen" der Deutsche WindGuard GmbH gestützt. Diese Studie zeigt zudem auf, dass in der Regel eine möglichst optimierte Windenergieanla- ge (d. h. großer Rotordurchmesser und große Nabenhöhe) für die Erlangung reeller Chancen im Aus- schreibungssystem des Bundes für Windenergieanlagen an Land günstig ist. Aus Sicht der Studie wird dies die technische Entwicklung zu größeren Anlagen weiter verstärken und es werden zunehmend Gesamthöhen von über 200 m eingeführt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit der Standorte in der Zone 1 mit der Gesamtbauhöhe von 150 m ist demnach als eingeschränkt anzusehen. Die Studie "Rechtliche Bewertung der Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen" der Fachagentur Windener- gie an Land vom Mai 2018 stützt diese Einschätzung und weist darauf hin, dass Höhenbegrenzungen 19
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