Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021

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Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
Regionalplan Prignitz-Oberhavel
Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"

                     Stand:

            Entwurf vom 8. Juni 2021
Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
INHALT

TABELLENVERZEICHNIS ....................................................................................................................... II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .................................................................................................................. II
I.       FACHLICHE UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN ................................................................................... 1
                 Raumordnung und Landesplanung.................................................................................... 1
                 Planerfordernis................................................................................................................... 1
                 Adressaten und Bindungswirkungen................................................................................. 1
                 Aufstellung als Sachlicher Teilplan .................................................................................... 2
                 Hinweise zur Darstellung ................................................................................................... 4
II.      TEXTLICHE FESTLEGUNGEN ........................................................................................................ 5
III.     BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 7
                 Planerfordernis, Planungsziele, Planungsinstrument ....................................................... 7
                 Methodik ............................................................................................................................ 8
IV.      QUELLENVERZEICHNIS ............................................................................................................ 25
V.       ANHANG ............................................................................................................................. 26

                                                                                                                                                       I
Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Verfahrensübersicht ............................................................................................................... 3
Tabelle 2: Eignungsgebiete Windenergienutzung der Planungsregion Prignitz-Oberhavel .................. 5
Tabelle 3: Kriterien für die Ermittlung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung .................. 9
Tabelle 4: Flächenbilanz für die Ermittlung der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung .......... 14
Tabelle 5: Anzahl der Windenergieanlagen nach Alter und Bauhöhe* ................................................ 15
Tabelle 6: Anzahl der Windenergieanlagen nach Alter und Lage* ....................................................... 17
Tabelle 7: Installierte Leistung [MW] der Windenergieanlagen nach Alter und Lage .......................... 17
Tabelle 8: Eignungsgebiete für die Windenergienutzung mit Zone 1 ................................................... 18

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

A                              Bundesautobahn
ABl.                           Amtsblatt für Brandenburg
B                              Bundesstraße
BAF                            Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
BauGB                          Baugesetzbuch
BbgDSchG                       Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgGewEV                       Brandenburgische Gewässereinteilungsverordnung
BbgNatSchAG                    Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
BbgStrG                        Brandenburgisches Straßengesetz
BbgWG                          Brandenburgisches Wassergesetz
BGBl.                          Bundesgesetzblatt
BImSchG                        Bundes-Immissionsschutzgesetz
BLDAM                          Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum
BNatSchG                       Bundesnaturschutzgesetz
BP                             Bebauungsplan
BUFZ                           Brandenburgisches Umweltforschungszentrum e. V.
BWaldG                         Bundeswaldgesetz
ca.                            circa
DBU                            Deutschen Bundesstiftung Umwelt
d. h.                          das heißt
DWD                            Deutscher Wetterdienst
ebd.                           ebenda
EG                             Eignungsgebiet Windenergienutzung
f.                             folgende
ff.                            fortfolgende
FFH-Gebiet                     geschützter Lebensraum (Flora-Fauna-Habitat)
FNP                            Flächennutzungsplan
FPV                            Flächenpoolverordnung
FStrG                          Bundesfernstraßengesetz
G                              Grundsatz der Raumordnung
GasHDrLtgV                     Gashochdruckleitungsverordnung
GG                             Grundgesetz
GI                             Industriegebiet
GVBl.                          Gesetz- und Verordnungsblatt
ha                             Hektar
HTZ                            Harte Tabuzone
i. V. m.                       in Verbindung mit
K                              Kreisstraße
km                             Kilometer
km²                            Quadratkilometer
KrWG                           Kreislaufwirtschaftsgesetz
L                              Landesstraße
LaPro                          Landschaftsprogramm

                                                                                                                                              II
Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
LEP             Landesentwicklungsplan
LEP B-B         Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
LEP HR          Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg
LEPro 2007      Landesentwicklungsprogramm 2007 Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg
LfU             Landesamt für Umwelt Brandenburg
LIS-A           Länderinformationssystem für Anlagen
LRP             Landschaftsrahmenplan
LuftKennzVwV    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
LuftVG          Luftverkehrsgesetz
LUGV            Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg
LUNG            Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
LWaldG          Waldgesetz des Landes Brandenburg
m               Meter
m²              Quadratmeter
MIR             Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg
MLUL            Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
MWE             Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
MSWV            Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
MUGV            Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbrauchschutz Brandenburg
NLFS-DEU        Militärisches Nachttiefflugsystem
NN              Normalnull
Nr.             Nummer
NSG             Naturschutzgebiet
OHV             Oberhavel
OJ              Official Journal of the European Union
OPR             Ostprignitz-Ruppin
PR              Prignitz
RegBkPlG        Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
ReP             Regionalplan
ReP FW          Regionalplan "Freiraum und Windenergie"
ReP-Wind        Regionalplan "Windenergienutzung"
ReP-Rohstoffe   Regionalplan "Rohstoffsicherung"
Rn.             Randnummer
ROG             Raumordnungsgesetz
RPG             Regionale Planungsgemeinschaft
RREP            Regionales Raumentwicklungsprogramm
RZ              Restriktionszone
S.              Seite
SAG             Sieversdorfer Arbeitsgemeinschaft
SO              Sondergebiet
SPA             Europäisches Vogelschutzgebiet (special protection area)
TAK             Tierökologische Abstandskriterien (Anlage zum Windkrafterlass)
u. a.           unter anderem
UVP             Umweltverträglichkeitsprüfung
VB              Vorbehaltsgebiet
vgl.            vergleiche
VO              Verordnung
VR              Vorranggebiet
WEA             Windenergieanlage
WF              Waldfunktion
WHG             Wasserhaushaltsgesetz
WTZ             Weiche Tabuzone
Z               Ziel der Raumordnung

                                                                                               III
Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
I. Fachliche und Rechtliche Grundlagen

Raumordnung und Landesplanung

Die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel (RPG) ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts und Trägerin der Regionalplanung für das Gebiet der Mitgliedslandkreise Oberhavel, Ostprig-
nitz-Ruppin und Prignitz (§ 4 i. V. m. § 3 Absatz 2 Nummer 1 RegBkPlG). Sie hat die Aufgabe, Regio-
nalpläne aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen (§ 4 Absatz 2 RegBkPlG).

Regionalpläne sind zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne für Teilräume der
Länder (§ 3 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 2 ROG). Sie geben den überörtlichen
Rahmen für die Entwicklung, Sicherung und Ordnung der jeweiligen Planungsregion vor (§ 1 RegBk-
PlG i. V. m. § 7 Absatz 1 ROG). Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet
zu entwickeln (§ 13 Absatz 2 ROG). Als solche sind in Brandenburg folgende Pläne und Programme zu
beachten bzw. zu berücksichtigen:

   Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)
   Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR)
   Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)

Die Regionalpläne konkretisieren zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen
Lebensgrundlagen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungs-
gesetz und den zuvor benannten Plänen ergeben (§ 2 Absatz 1 RegBkPlG). Darüber hinaus sollen die
Regionalpläne einen eigenen Gestaltungsraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze
und Ziele der Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festlegen, um die Entwick-
lung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen (ebd.).

Planerfordernis

Mit dem vorliegenden Regionalplan setzt die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
den Handlungsauftrag des LEP HR um, Gebiete für die Windenergienutzung festzulegen (Z 8.2 LEP
HR).

Adressaten und Bindungswirkungen

Es werden sowohl textliche als auch zeichnerische Festlegungen getroffen, die bei raumbedeutsa-
men Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und Entscheidungen öffentlicher Stellen über
die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu beachten bzw. zu berücksichtigen
sind (§ 4 Absatz 1 ROG).

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten
oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festlegungen, die zu beachten sind (§ 3 Absatz 1
Nummer 2 ROG i. V. m. § 4 Absatz 1 ROG).

                                                                                                 1
Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als
Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die mit entsprechendem
Gewicht zu berücksichtigen sind (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 ROG i. V. m. § 4 Absatz 1 ROG).

Aufstellung als Sachlicher Teilplan

Die Festlegungen der Regionalplanung können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getrof-
fen werden (§ 7 Absatz 1 Satz 3 ROG). Hiervon macht die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-
Oberhavel Gebrauch. Die Regionalversammlung hatte am 30. April 2019 die Aufstellung eines zu-
sammenfassenden und fachübergreifenden Regionalplans Prignitz-Oberhavel beschlossen (siehe
Tabelle 1). Gleichzeitig wurden die voraussichtlichen Kriterien für ein schlüssiges gesamträumliches
Planungskonzept zur Steuerung der Windenergienutzung gebilligt und damit die Rechtswirkung des §
2c Abs. 1 RegBkPlG ausgelöst (siehe unten).

Am 8. Oktober 2020 hat die Regionalversammlung nunmehr beschlossen (Beschluss 5/2020), die
Festlegung der „Eignungsgebiete Windenergienutzung“ in einem eigenständigen sachlichen Teilplan
vorzunehmen und aus dem zusammenfassenden und fachübergreifenden Regionalplan Prignitz-
Oberhavel (Beschluss 1/2019) auszugliedern. Maßgeblich hierfür waren mehrere Gründe:

In der Planungsregion besteht ein großes regionales Interesse an der Festlegung der Eignungsgebiete
Windenergienutzung. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg am 7. August 2019 gilt
in der Planungsregion für zwei Jahre das Instrument der Planungssicherung (§ 2c RegBkPlG - Zur Si-
cherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ist die Genehmigung raumbedeut-
samer Windenergieanlagen in der gesamten Region ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung
für zwei Jahre vorläufig unzulässig). Die Frist von zwei Jahren endet mit Ablauf des 6. August 2021,
wenn nicht vorher die Voraussetzungen nach § 2c Absatz 1 Satz 4 RegBkPlG für ein Ende der vorläufi-
gen Unzulässigkeit eintreten.

Die zügige Bearbeitung des zusammenfassenden und fachübergreifenden Regionalplans Prignitz-
Oberhavel (siehe Beschluss 1/2019) konnte bis Herbst 2020 nicht realisiert werden. Die notwendigen
Fachbeiträge für die gemäß LEP HR „pflichtigen“ Planungsthemen „Rohstoffsicherung“ und „Vorbeu-
gender Hochwasserschutz“ lagen seitens der zuständigen Behörden noch nicht vor. Diese Verzöge-
rung kann sich negativ auf eine steuernde Wirkung der Regionalplanung hinsichtlich raumbedeutsa-
mer Windenergieanlagen auswirken, deswegen wurden Festlegungen zur Steuerung der Windener-
gienutzung in einem Teilplan vorgezogen. Die Frist der Planungssicherung endet wie oben beschrie-
ben am 6. August 2021.

Insbesondere die Planungsthematik „Steuerung raumbedeutsamer Windenergienutzung“ ist durch
sich ändernde Rahmenbedingungen geprägt. Dies betrifft sowohl die geltende Rechtsprechung für
Brandenburg (zuletzt Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg zu den Regionalplänen Lausitz-
Spreewald und Uckermark-Barnim) als auch die grundsätzliche Dynamik im Bereich des Vogelschut-
zes (wechselnde Brutplätze besonders geschützter Arten). Auch die bundespolitische Diskussion zu
einheitlichen Immissionsschutzabständen zwischen der Windenergienutzung und benachbarten
Wohnnutzungen kann Auswirkungen auf ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ ha-
ben. Die besondere Sensibilität der Planungsthematik „Steuerung raumbedeutsamer Windenergie-
nutzung“ gegenüber sich ändernden Rahmenbedingungen ist ein wichtiges Argument, diese komple-

                                                                                                  2
Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
xe Planung nicht mit weiteren Planungsthemen zu kombinieren, wenn Planungsergebnisse in einem
zeitlich überschaubaren Rahmen erwartet werden.

Eine geordnete gesamträumliche Entwicklung kann gewährleistet werden, auch wenn die Festlegung
der Gebiete für die Windenergienutzung den anderen Planthemen zeitlich vorangestellt wird. Maß-
geblichen Raumnutzungen und Raumstrukturen sind in das schlüssige gesamträumliche Planungs-
konzept zur Steuerung der Windenergienutzung aufgenommen worden. Dieses Planungskonzept mit
seinen Planungskriterien aus den Bereichen Siedlung, Infrastruktur, Freiraum und weiteren spezifi-
schen Nutzungen gewährleistet, dass die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander
abgestimmt und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen getroffen wird (§ 1 Absatz 1
Nummer 1 und 2 ROG).

Tabelle 1: Verfahrensübersicht
 Nr.   Verfahrensschritt                                                            Datum/Zeitraum

 1     Beschluss zur Aufstellung des zusammenfassenden und fachübergreifen-         30. April 2019
       den Regionalplans Prignitz-Oberhavel (Beschluss 1/2019)
 2     Information der Öffentlichkeit über die Aufstellung des zusammenfassen-      3. Januar 2020
       den und fachübergreifenden Regionalplans (ABl. 2020 S. 5)
       Beschluss zur Aufstellung des Sachlichen Teilregionalplans „Windenergie-     8. Oktober 2020
       nutzung“ Prignitz-Oberhavel (Beschluss 5/2020)
 4     Beteiligung der öffentlichen Stellen an der Festlegung des Untersuchungs-    17. März 2021 -
       rahmens für die Umweltprüfung                                                23. April 2021
 5     Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung durch den          18. Mai 2021
       Regionalvorstand (Beschluss VS_1/2021)

 6     Billigung des Vorentwurfs des Sachlichen Teilregionalplans durch die Regi-
       onalversammlung (Beschluss 2/2021)
 7     Billigung des Vorentwurfs des Umweltberichts durch die Regionalver-
       sammlung (Beschluss 3/2021)
 8     Eröffnung des Beteiligungsverfahrens durch die Regionalversammlung
       (Beschluss 4/2021)
 9     Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den Entwürfen des Sachlichen Teil-
       regionalplans und des Umweltberichts
 10    Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwürfe des Regional-
       plans und des Umweltberichts

 11    Ggf. erneute Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den Entwürfen des
       Regionalplans und des Umweltberichts
 12    Ggf. erneute Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu
       den Entwürfen des Regionalplans und des Umweltberichts
 13    (…)

                                                                                                      3
Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
Hinweise zur Darstellung

Die textlichen und zeichnerischen Festlegungen sind nummeriert. Ziele der Raumordnung sind mit
dem vorangestellten Buchstaben "Z" gekennzeichnet. Grundsätze der Raumordnung sind mit dem
vorangestellten Buchstaben "G" gekennzeichnet.

Der sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-
Oberhavel besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Die textlichen Ziele Z 1 und Z 2
verweisen jeweils auf die Festlegungskarte (siehe Anhang). Die Festlegungskarte hat gemäß der
„Richtlinie für Regionalpläne von 2019“ den Maßstab 1:100.000. Die Festlegungskarte enthält die
zeichnerischen Festlegungen der Ziele Z 1 und Z 2, also die Eignungsgebiete Windenergienutzung der
Planungsregion Prignitz-Oberhavel (Z 1) sowie die Zone 1 innerhalb der Eignungsgebiete Windener-
gienutzung (Z 2 Abs. 1). Die Legende der Festlegungskarte verweist ebenfalls auf die textlichen Fest-
legungen Z 1 und Z 2.

                                                                                                   4
Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
II. Textliche Festlegungen

Z1     Eignungsgebiete Windenergienutzung

Die in der Festlegungskarte dargestellten Eignungsgebiete für die Windenergienutzung dienen der
Konzentration von raumbedeutsamen Windenergieanlagen. Außerhalb der Eignungsgebiete für die
Windenergienutzung sind die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und das
Repowering bestehender Anlagen ausgeschlossen. Eignungsgebiete für die Windenergienutzung
sind:

Tabelle 2: Eignungsgebiete Windenergienutzung der Planungsregion Prignitz-Oberhavel
 Nr.     Bezeichnung                                 Nr.    Bezeichnung
 1       Kleeste                                     16     Wernikow
 2       Karstädt - Schönfeld                        17     Heiligengrabe - Wittstock
 3       Sükow - Quitzow                             18     Schweinrich - Zootzen
 4       Jännersdorf - Porep                         19     Fretzdorf - Herzsprung
 5       Bergsoll - Frehne                           20     Darsikow - Rossow
 6       Halenbeck - Schmolde - Warnsdorf            21     Demerthin - Gantikow
 7       Mertensdorf - Silmersdorf                   22     Breddin - Kötzlin - Stüdenitz
 8       Falkenhagen - Gerdshagen - Rapshagen        23     Holzhausen - Leddin - Zernitz
 9       Falkenhagen - Rapshagen                     24     Kantow - Walsleben
 10      Kuhbier - Kuhsdorf - Pritzwalk              25     Bechlin - Walsleben
 11      Beveringen - Kemnitz - Sarnow               26     Bückwitz - Kampehl - Neustadt
 12      Guhlsdorf - Krampfer - Reckenthin           27     Ganzer - Wildberg
 13      Boddin - Klein Woltersdorf - Schönebeck     28     Manker - Protzen
 14      Groß Welle - Kletzke - Schrepkow            29     Kraatz - Osterne
 15      Netzow - Söllenthin - Vehlin                30     Badingen - Mildenberg

Z2     Zonierung der Eignungsgebiete Windenergienutzung

(1) Innerhalb einzelner Eignungsgebiete für die Windenergienutzung sind Bereiche mit einem gerin-
    geren Abstand als 1.000 m zur nächst gelegenen Wohn- oder Erholungsnutzung als Zone 1 in der
    Festlegungskarte gekennzeichnet.
(2) In Zone 1 dürfen Windenergieanlagen eine Gesamtbauhöhe von 150 m nicht überschreiten.
(3) Gemeinden können von Absatz 2 ausnahmsweise mit einem verbindlichen Bauleitplan abweichen,
    sofern der Schutz der Bevölkerung auch trotz höherer Windenergieanlagen sichergestellt ist.

G3     Minimierung der Eingriffe in Schutzfunktionen und Ausgleich der Eingriffe im räumlichen
       Zusammenhang bzw. in der Standortkommune

(1) Innerhalb der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung soll die Planung und Errichtung von
    Windenergieanlagen so erfolgen, dass Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild sowie in Flächen
    für die Land- und Forstwirtschaft minimiert und standortspezifische Belange des Schutzes der
    Wohnbevölkerung, des Artenschutzes und der Luftfahrt berücksichtigt werden.

                                                                                                  5
Regionalplan Prignitz-Oberhavel Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - Entwurf vom 8. Juni 2021
(2) Die Gestaltung von Windenergieanlagen soll so erfolgen, dass die Wahrnehmbarkeit am Boden
    minimiert wird. Vorzugsweise sollen die Möglichkeiten der bedarfsgesteuerten Kennzeichnung
    genutzt werden.
(3) Eingriffe durch die Errichtung und das Repowering von Windenergieanlagen sollen vorzugsweise
    im räumlichen Zusammenhang bzw. innerhalb der Gemeinde, auf deren Gebiet der Eingriff statt-
    findet, ausgeglichen oder ersetzt werden.

G4     Sicherstellung der Nutzung der Eignungsgebiete für die Windenergie

Die wirtschaftliche Ausnutzung der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung soll bei der Planung
und Durchführung von raumbedeutsamen Nutzungen im Umfeld der Eignungsgebiete berücksichtigt
werden. Planungen und Maßnahmen außerhalb von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung,
welche die Windenergienutzung innerhalb der Eignungsgebiete einschränken und beeinträchtigen,
sollen vermieden werden.

                                                                                                6
III. Begründung

Zu Z 1 Eignungsgebiete Windenergienutzung

Planerfordernis, Planungsziele, Planungsinstrument

Der LEP HR formuliert für die Regionalen Planungsgemeinschaften im Land Brandenburg den Hand-
lungsauftrag, Gebiete für die Windenergienutzung festzulegen (Z 8.2 LEP HR). Aktuell verfügt die
Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel über keinen wirksamen Regionalplan zur Steuerung der
Windenergienutzung. Mit dem sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ wird der Handlungsauftrag
des LEP HR für die Planungsregion umgesetzt. In dem sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“
werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Planung und Errich-
tung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen festgelegt, um die Rechtswirkungen des § 35 Ab-
satz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs herbeizuführen.

Bereits seit Ende der 1990er Jahre setzt sich die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
mit der Steuerung der Windenergienutzung auseinander. Die Konzentration der Windenergienutzung
auf geeignete und möglichst konfliktarme Standortbereiche ist seit diesem Zeitpunkt das Planungs-
ziel. Zuletzt hat die Planungsgemeinschaft 2018 den sachlichen Teilplan „Freiraum und Windenergie“
zur Genehmigung eingereicht. Der Regionalplan wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2019 teilweise ge-
nehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen sind die Festlegungen zur Steuerung der raumbe-
deutsamen Windenergienutzung. Hiergegen hat die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-
Oberhavel Rechtsmittel eingelegt. Damit ist der entsprechende Bescheid noch nicht rechtskräftig.

Mit knapp 1.000 errichteten Windenergieanlagen (Stand 2020) ist die Planungsregion eine der
Schwerpunkte der Windenergieerzeugung in Brandenburg. Seit Ende der 1990er Jahre und im Zu-
sammenhang mit dem sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ von 2003 fand eine teils intensive
Bebauung mit Windenergieanlagen statt. Das Planungsziel der strikten Konzentration der zu errich-
tenden Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete des Regionalplanes von 2003 konnte nahezu
vollständig umgesetzt werden.

In den letzten Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für die „konfliktarme“ Standortplanung
von raumbedeutsamen Windenergieanlagen deutlich verändert. Dies betrifft einerseits die fachli-
chen Anforderungen des Artenschutzes. Mit den tierökologischen Abstandskriterien (TAK) besteht in
Brandenburg ein konkreter und mehrfach bestätigter Rahmen, um die Belange des Artenschutzes in
den Planverfahren anzuwenden. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
mit mehreren Urteilen klargestellt, welche umfangreichen Anforderungen die Regionalplanung zu
erfüllen hat, um eine rechtskonforme „Konzentrationsplanung“ für die Windenergienutzung anwen-
den zu können. Nicht zuletzt hat die technische Entwicklung der Windenergieanlagen zu anderen
Planungsparametern geführt. Hatten zum Zeitpunkt 2003 die Windenergieanlagen eine Gesamtbau-
höhe um die 100 Meter und deutlich kleinere Rotoren, so werden in den letzten Jahren Anlagen mit
einer Gesamtbauhöhe von bis zu 280 Meter und einer Rotorlänge von bis zu 80 Metern beantragt.
Damit haben sich die durchschnittlichen Lärmemissionen verändert, die nun größere Immissions-
schutzabstände zu Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung erfordern.

                                                                                                 7
Der sachliche Teilplan Windenergienutzung greift die veränderten Rahmenbedingungen in seinem
Planungskonzept auf und verfolgt das Ziel, mit einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskon-
zept die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auf konfliktarme und rechtskonforme
Standortbereiche zu konzentrieren.

In Brandenburg wird durch § 2c Abs. 1 RegBkPlG eine Ausschlussplanung zur Steuerung der WEN
vorgegeben. Die Richtlinie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg für Regi-
onalpläne vom 21. November 2019 enthält Anwendungshinweise und Darstellungsvorgaben für die
Festlegung von Windeignungsgebieten. Die Festlegungen des Regionalplans bezeichnen Gebiete, in
denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des
Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei
diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (§ 7 Ab-
satz 3 Nr. 3 ROG). Die Ausschlusswirkung außerhalb der Eignungsgebiete umfasst sowohl die Errich-
tung neuer Windenergieanlagen, als auch das Repowering. Die Eignungsgebiete haben sowohl hin-
sichtlich ihrer innergebietlichen Wirkung als auch hinsichtlich ihrer außergebietlichen Ausschlusswir-
kung Zielqualität.

Methodik

Schlüssiges Planungskonzept - Übersicht

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung für die Ermittlung von Eignungsgebieten, in denen die
Windenergienutzung konzentriert werden soll, ein gesamträumliches, schlüssiges Planungskonzept
erforderlich, das in mehreren Schritten erarbeitet wird. In einem 1. Planungsschritt sind einheitlich
und abstrakt für den Planungsraum jene Bereiche zu ermitteln, die aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht für die Windenergienutzung in Betracht kommen (harte Tabuzonen) oder in denen
nach den gestalterischen Vorstellungen des Plangebers keine Windenergienutzung stattfinden soll
(weiche Tabuzonen). In diesem Schritt besteht für eine differenzierte ortsbezogene Betrachtung kein
Raum. Im 2. Planungsschritt sind standortgenau alle öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln
und abzuwägen, die für oder gegen die gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB privilegierte Wind-
energienutzung sprechen. Im 3. Planungsschritt ist nachzuweisen, dass der Windenergienutzung im
Ergebnis substanziell Raum gegeben wird. Einen allgemein gültigen Maßstab dafür gibt es nicht, denn
die tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Planungsraum sind ausschlaggebend. Den Maßstab
dafür bildet nach Auffassung der Rechtsprechung jene Flächenkulisse, die nach Abzug der harten
Tabuzonen übrigbleibt (vgl. BVerwG 4 CN 1.11 und 2.11 Urt. v. 13.12.2012).
In Anwendung dieser Vorgaben ergibt sich daraus das Planungskonzept für die Region. Die folgende
Tabelle gibt einen Überblick über die insgesamt 57 Planungskriterien und deren Zuordnung zu den
harten und weichen Tabuzonen bzw. zu den Restriktions- und weiteren Abwägungskriterien.

                                                                                                    8
Tabelle 3: Kriterien für die Ermittlung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung
                                                                                                   Restriktion/
                                                           harte                weiche
Nr.   Kriterium                                                                                    Einzelfallbe-
                                                         Tabuzone              Tabuzone
                                                                                                    trachtung

A     Artenschutz

1     Schutz- und Restriktionsbereiche gemäß TAK                                                           x

B     Denkmalschutz

2     Gartendenkmale gemäß § 2 BbgDSchG                       x

3     Denkmalbereiche gemäß § 4 BbgDSchG                      x

4     Grabungsschutzgebiete gemäß § 5 BbgDSchG                                      x

5     Bodendenkmale gemäß § 2 BbgDSchG                                                                     x

      Umgebungsschutz von Denkmalen gemäß
6                                                                                                          x
      § 2 BbgDSchG

C     Gesundheitsschutz

                                                      x (Bestand, wirksa-    x (300 bis 750 m,
7     allgemeine Siedlungsflächen                       me Satzungen +       unbebaute FNP-       x (750 bis 1.000 m)
                                                            300 m)           Flächen + 750 m)
                                                      x (Bestand, wirksa-    x (300 bis 750 m,
8     Erholungsflächen                                  me Satzungen +       unbebaute FNP-       x (750 bis 1.000 m)
                                                            300 m)           Flächen + 750 m)
                                                      x (Bestand, wirksa-   x (800 bis 1.500 m,
9     Kur- und Klinikgebiete                            me Satzungen +       unbebaute FNP-
                                                            800 m)          Flächen + 1.500 m)
                                                                                                  x (isolierte Teilflä-
      sonstige Siedlungsflächen                       x (Bestand, wirksa-   x (unbebaute FNP-
10                                                       me Satzungen)           Flächen)
                                                                                                  chen im Außenbe-
      (keine Wohn- oder Erholungsnutzung)                                                                 reich)

D     Militär

      militärische Liegenschaften
11                                                            x
      (vollkommenes Betretungsverbot)

12    militärisches Nachttiefflugsystem (NLFS-DEU)                                                         x

13    Umfeld von Luftverteidigungs-Radaranlagen                                                      x (50 km)

E     Natur-/Landschaftsschutz

14    Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG                  x

15    Nationales Naturerbe                                                          x

16    Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG                                                         x

                                                                                                                      9
Restriktion/
                                                                harte     weiche
Nr.   Kriterium                                                                     Einzelfallbe-
                                                              Tabuzone   Tabuzone
                                                                                     trachtung

17    FFH-Gebiete gemäß § 31 BNatSchG                                                    x

      europäische Vogelschutzgebiete (SPA) gemäß
18                                                                                       x
      § 31 BNatSchG
      geschützte Landschaftsbestandteile > 5 ha gemäß
19                                                                                       x
      § 29 BNatSchG

20    Biosphärenreservat gemäß § 25 BNatSchG                                             x

21    Naturpark gemäß § 27 BNatSchG                                                      x

22    geschützte Biotope > 5 ha gemäß § 30 BNatSchG                                      x

23    Feuchtgebiete nationaler Bedeutung                                                 x

24    Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen > 5 ha                                      x

      Gebiete mit hochwertigem Landschaftsbild gemäß
25                                                                                       x
      LaPro
      Biotopverbundkonzept/unzerschnittene Räume
26                                                                                       x
      gemäß LRP
      landschaftsbildprägende Hangkanten und Kuppen
27                                                                                       x
      gemäß Fachkarte der RPG

F     Belange für die Windenergienutzung

28    genehmigte und realisierte Windenergieanlagen                                      x

29    Sondergebiete für die Windenergienutzung                                           x

30    Gebiete mit hohem Windpotenzial                                                    x

31    Gebiete in der Nähe zu Netzinfrastrukturen                                         x

      Gebiete mit Vorprägungen im Bereich Gewerbe/
32                                                                                       x
      Industrie und verkehrlicher/technischer Infrastruktur

33    Verfestigte Eigentumsinteressen                                                    x

G     Raumordnung

      Vorranggebiet "Sicherung oberflächennaher
34                                                                          x
      Rohstoffe"
      Vorbehaltsgebiet "Sicherung oberflächennaher
35                                                                          x
      Rohstoffe"

                                                                                                10
Restriktion/
                                                             harte     weiche
Nr.   Kriterium                                                                  Einzelfallbe-
                                                           Tabuzone   Tabuzone
                                                                                  trachtung

36    Freiraumverbund gemäß Z 6.2 LEP HR                      x

37    „Freiraum“ gemäß 1.1 (Z) REP FW                                    x

      "Historisch bedeutsame Kulturlandschaft" gemäß
38                                                                       x
      2.1 (G) REP FW
      Vorsorgestandorte für großflächige gewerbliche-
39                                                                       x
      industrielle Vorhaben

H     Regionalplanerische Leitlinien

40    Mindestgröße der Eignungsgebiete von 100 ha                                     x

41    Maximalgröße der Eignungsgebiete von 750 ha                                     x

      Kompaktheit der Eignungsgebiete (Vermeidung von
42                                                                                    x
      linienhaften Darstellungen)

43    Mindestabstand der Eignungsgebiete von 5 km                                     x

      Begrenzung der Umschließung von Ortslagen auf
44                                                                                    x
      max. 180° in einem Radius von 2,5 km
      Sicherstellung der Entwicklung der Windenergie in
45                                                                                    x
      den Nachbarregionen

I     Technische Infrastruktur

46    Infrastrukturtrassen einschließlich Abstandsgebote                              x

47    Umfeld von Windprofiler-Radarsystemen                                       x (15 km)

J     Verkehr

48    Flugplätze gemäß § 6 LuftVG                             x

49    Hindernisbegrenzungsflächen von Flugplätzen                                     x

50    Umfeld von Flugsicherungseinrichtungen (Radar)                              x (15 km)

K     Wald

51    geschützte Waldgebiete gemäß § 12 LWaldG                           x

      Schutz- und Erholungswald
52                                                                                    x
      gemäß Waldfunktionskartierung

                                                                                              11
Restriktion/
                                                           harte          weiche
Nr.   Kriterium                                                                         Einzelfallbe-
                                                         Tabuzone        Tabuzone
                                                                                         trachtung

L     Wasserschutz

      Festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemäß §
53                                                                           x
      76 i. V. m. § 106 WHG sowie §§ 100 und 150 BbgWG

      Gewässer I. Ordnung
54                                                                           x
      gemäß § 3 BbgWG i. V. m. § 1 BbgGewEV

55    Gewässer II. Ordnung (ab 5 ha) gemäß § 3 BbgWG                         x

      Wasserschutzgebiete
56                                                                    x (WSZ 1 und 2)    x (WSZ 3)
      gemäß § 15 BbgWG und § 51 WHG

57    Risikogebiete Hochwasserschutz                                                         x

Schlüssiges Planungskonzept - 1. Planungsschritt

Im 1. Planungsschritt werden die sogenannten harten und weichen Tabuzonen ermittelt und pau-
schal von der Regionsfläche abgezogen.

Harte Tabuzonen sind Flächen mit Raumnutzungen, in denen die Errichtung und der Betrieb von WEA
aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind. Die Kriterien für
die harten Tabuzonen werden abstrakt definiert und einheitlich für die gesamte Region angewandt.
Die Regionalversammlung hat zu den Themenbereichen Denkmalschutz, Gesundheitsschutz, Militär,
Natur- und Landschaftsschutz, Verkehr, Kriterien für die harten Tabuzonen identifiziert.

Die im Ergebnis verbleibende Potenzialfläche wird dann um die weichen Tabuzonen reduziert. Bei
den weichen Tabuzonen handelt es sich um Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von
WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach regionalplanerischen Vorstellungen,
welche die Planungsregion anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine raumbedeutsamen
WEA aufgestellt werden sollen. Die Gerichte fordern, dass der Plangeber eine Unterscheidung zwi-
schen den harten und weichen Tabuzonen trifft, da nur die weichen Tabuzonen für eine Abwägung
offen sind. Die Abwägungsentscheidung zu den weichen Tabuzonen ist zu rechtfertigen und im Rah-
men des dritten Planungsschrittes gegebenenfalls noch einmal zu überprüfen und anzupassen. Die
weichen Tabuzonen werden nach abstrakten Kriterien ermittelt und in der Planungsregion einheitlich
angewendet. Insbesondere regionalplanerische Festlegungen, die einen grundsätzlichen Nutzungs-
konflikt gegenüber der raumbedeutsamen Windenergienutzung beinhalten sowie fachplanerische
Festlegungen ohne eine abschließende Regelung gegen die Windenergienutzung (Nationales Natur-
erbe, Festgesetzte Überschwemmungsgebiete), sind den weichen Tabuzonen zugeordnet worden.

Schlüssiges Planungskonzept - 2. Planungsschritt

Der 2. Planungsschritt der Ermittlung von Eignungsgebieten in der Region beinhaltet die Einzelfallbe-
trachtung. Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibende Fläche des Planungs-

                                                                                                     12
raumes bildet die Basis für die Ermittlung der Eignungsgebiete in der Region. Die Bewertung und
Festlegung der angewandten Kriterien hinsichtlich ihrer Restriktionswirkung erfolgte durch den Plan-
geber. Während in Tabuzonen Windenergienutzung aufgrund tatsächlicher, rechtlicher bzw. durch
den Plangeber begründeter Kriterien ausgeschlossen ist, findet in den Restriktionszonen eine Abwä-
gung aller Belange statt, die dort für oder gegen Windenenergienutzung wirken. Dieser Abwägungs-
prozess erfolgt einzelfallspezifisch auf der Basis der beschlossenen Kriterien nach regionsweit ein-
heitlichen Grundsätzen. Hierbei können auch gewichtige ortskonkrete Belange in die Abwägung ein-
fließen, die nicht in abstrakten Kriterien definiert worden sind.

In dem 2. Planungsschritt wurde insbesondere dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass auf der
Grundlage des ReP- Wind aus dem Jahr 2003 in einem weit geringeren Abstand als 1.000 m zu Sied-
lungsflächen bereits eine Vielzahl an Windenergieanlagen errichtet wurde. Die eingetretene Entwick-
lung führte bereits in Teilräumen der Region zu einer erheblichen Gebietsprägung durch die Wind-
energienutzung. Dementsprechend wurden bereits bestandsentwickelte Flächen, bei denen im Rah-
men von vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren oder auf der Ebene der kommunalen Bauleit-
planung eine Vereinbarkeit mit den entgegenwirkenden Belangen (Restriktionskriterien) festgestellt
wurde, bei der weiteren Gebietsauswahl gegenüber möglichen neuen bisher unberührten Naturräu-
men mit Priorität berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang setzt sich die Region intensiv mit dem Anspruch an einen Immissionsab-
stand von grundsätzlich 1.000 m und der Bestandssituation mit vielen Anlagenstandorten im Abstand
zwischen 750 bis 1.000 m zu Siedlungsflächen auseinander. Aus diesem Grund wird im Abstandsbe-
reich von 750 bis 1.000 m zu allgemeinen Siedlungs- und Erholungsflächen im Einzelfall dann eine
Abwägung für die Windenergie vollzogen, wenn dort z. B. WEA vorhanden sind. Das Planungskonzept
zielt dort auf einen besonderen Ausgleich zwischen dem Schutzanspruch der Wohnbevölkerung ge-
genüber modernen, sehr großen Windenergieanlagen einerseits und den Ansprüchen der vielen An-
lagen- und Flächeneigentümer vorhandener Windenergieanlagen andererseits (siehe Z 2, Zone 1).

Am Ende dieses Planungsschrittes werden auf die ermittelten Gebiete die Kriterien der regionalpla-
nerischen Leitlinien (vgl. Tabelle, Kriterien Nr. 40 bis 45) angewendet. Die hierfür zugrunde gelegten
Kriterien gewährleisten die regionalplanerisch erwünschte wahrnehmbare Konzentration der Wind-
energienutzung in der Region. Die regionalplanerischen Leitlinien haben im Interesse einer raumver-
träglichen Planung von Gebieten für die Windenergienutzung eine akzeptanzorientierte Bedeutung
gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung.

Die regelmäßige Anwendung dieser Kriterien schließt ein, dass auch ein Abweichen im begründeten
Einzelfall möglich ist. Die Einzelfallprüfung berücksichtigt auch immer die Belange, die für die Wind-
energienutzung wirken. Insbesondere die realisierten und genehmigten WEA, die rechtswirksame
Bauleitplanung der Kommunen als auch eine intensive Vorprägung des Standortes durch verkehrli-
che, technische oder industrielle Nutzungen werden berücksichtigt. Die Anwendung der regionalpla-
nerischen Leitlinien, insbesondere der Anspruch an den Schutz des Landschafts- und Ortsbildes durch
einen Abstand von 5 km zwischen den Eignungsgebieten, kann dann zurücktreten, wenn der Standort
bereits eine erhebliche Vorprägung durch WEA erfahren hat und durch Industrie- und Gewerbege-
biete oder durch Infrastrukturtrassen geprägt ist. In diesen Fällen kann der 5 km Mindestabstand
zwischen benachbart gelegenen Eignungsgebieten mit einer entsprechenden Begründung unter-
schritten werden. Die Anwendung der regionalplanerischen Leitlinien hat sich immer mit dem kon-

                                                                                                   13
kreten Standort auseinanderzusetzen und die beabsichtigten Wirkungen auf das jeweilige Orts- und
Landschaftsbildes zu prüfen.

Schlüssiges Planungskonzept - 3. Planungsschritt

Die Ausschlusswirkung der Eignungsgebiete bedingt, dass der Windenergienutzung innerhalb der
Eignungsgebiete in substanzieller Weise Raum geschaffen werden muss, die der baurechtlichen Privi-
legierung dieser Nutzung Rechnung trägt. Dies betrifft sowohl die Eignung jedes einzelnen Eignungs-
gebietes als auch aller Eignungsgebiete in ihrer Gesamtheit.

Als objektive Bezugsgröße zur Prüfung des substanziellen Raumes ist in Brandenburg, gemäß der
Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, das Verhältnis von Gesamtfläche der Eignungsgebiete
zu der Potenzialfläche, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen ergibt, zu ermitteln.

Nach Abzug der harten Tabuzonen verbleiben in der Region Prignitz-Oberhavel ca. 309.000 ha als
Potenzialfläche für die Windenergienutzung (vgl. Tabelle 6). Die Gesamtfläche der EG von ca. 8.800
ha bedeutet, dass gut 2,8 % der Potenzialfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt
werden.

Tabelle 4: Flächenbilanz für die Ermittlung der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung

 Bezugsgröße                                    Fläche [ha]           Fläche [km²]           Anteil [%]
 Region                                            647.254                6.472,5               100,0
 Harte Tabuzonen                                   337.977                3.379,8                52,2
 Potenzialfläche                                   309.276                3.092,8                47,8
 Weiche Tabuzonen                                  190.170                1.901,7                29,4
 verbleibende Fläche                               119.106                1.191,1                18,4
 sonstige Fläche mit Restriktionen*                110.294                1.102,9                17,0
 Eignungsgebiete                                     8.813                   88,1                  1,4
 davon Zone 1°                                       2.568                   25,7                  0,4

* Flächen, auf denen sich die Windenergienutzung nach Abwägung nicht durchgesetzt hat
°      Bereich mit Bauhöhenbeschränkung (maximal 150 m Gesamtbauhöhe

Bei der Bewertung der Flächenbilanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass nur die Siedlungsflächen
und der Abstand bis 300 m um allgemeine Siedlungs- und Erholungsflächen bzw. 800 m um Kur- und
Klinikgebiete als harte Tabuzone eingestuft werden. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang
lärmschutzrechtliche Anforderungen an Windenergieanlagen sowie deren optisch bedrängende Wir-
kung. Die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände können insbesondere bei Gruppen von
Windenergieanlagen jedoch deutlich größer sein. Der konkrete Abstand variiert in Abhängigkeit von
der Art der baulichen Nutzung auf der einen Seite und vom Anlagentyp auf der anderen Seite. Der
Abstand von 300 bis 750 m zu allgemeinen Siedlungs- und Erholungsflächen sowie von 800 bis 1.500
m zu Kur- und Klinikgebieten wird den weichen Tabuzonen zugeordnet. Auch die bisher unbebauten,
nur im FNP dargestellten Siedlungsbereiche werden als weiche Tabuzonen eingestuft. Im Ergebnis
werden der Potenzialfläche so weitere ca. 147.000 ha bzw. 23 % entzogen. Hierfür ist auch die dis-
perse Siedlungsstruktur verantwortlich.
                                                                                                          14
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
bzw. des besonderen Artenschutzes, die der Windenergienutzung entgegenstehen können, den
Restriktionskriterien zugeordnet wurden. Hierzu gehören die Biosphärenreservate, die Naturparke,
die Landschaftsschutzgebiete, die FFH-Gebiete und die SPA. Die Windenergienutzung ist in diesen
Bereichen nur im besonderen Einzelfall möglich. Auch Schutzbereiche gemäß TAK werden den Rest-
riktionskriterien zugeordnet. In der Summe umfassen die zuvor genannten Bereiche des Arten-, Na-
tur- und Landschaftsschutzes etwa 91.000 ha außerhalb der Eignungsgebiete. Das entspricht einem
Regionsanteil von 14 %.

Unter Berücksichtigung der großen Flächenanteile für den Immissions-, Arten-, Natur- und Land-
schaftsschutz ist der Anteil der Eignungsgebiete von 2,8 % an der regionalen Potenzialfläche erklär-
bar. Vor dem Hintergrund der regionalen Spezifik in Prignitz-Oberhavel bieten die ca. 8.800 ha Eig-
nungsgebiete eine substanzielle Raumschaffung für die Windenergienutzung.

Dies gilt auch bei Berücksichtigung der pauschalen Höhenbeschränkung in Teilbereichen der Eig-
nungsgebiete. Die Gesamtbauhöhe von Windenergieanlagen in Zone 1 wird auf 150 m begrenzt. Zo-
ne 1 umfasst den Abstandsbereich zwischen 750 und 1.000 m zu allgemeinen Siedlungs- und Erho-
lungsflächen. Insgesamt handelt es sich dabei um eine Fläche von 2.568 ha. Das entspricht einem
Anteil von 29 % an den Eignungsgebieten. Die Gesamtbauhöhe orientiert sich dabei am vorhandenen
Anlagenbestand. Über 90 % der in diesem Bereich bestehenden Windenergieanlagen halten diese
Vorgabe ein (vgl. Tabelle 7). Tatsächlich haben zahlreiche Windenergieanlagen sogar eine deutliche
geringere Gesamtbauhöhe und könnten auch in Zone 1 durch leistungsstärkere Windenergieanlagen
ersetzt werden. Die Eignung der Eignungsgebiete wird damit nicht in Frage gestellt. Zone 1 wird bei
der Ermittlung des substanziellen Raumes für die Windenergienutzung in vollem Umfang berücksich-
tigt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Kommunen durch verbindliche Bauleitplanung die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit höherer Windenergieanlagen zu schaffen.

Tabelle 5: Anzahl der Windenergieanlagen nach Alter und Bauhöhe*

                                                               Alter °
   Bauhöhe
                 0 - 5 Jahre   > 5 - 10 Jahre    > 10 - 15 Jahre         > 15 - 20 Jahre   > 20 Jahre   Summe
                                                  insgesamt
  > 50 - 75 m          0                0                  0                       9            7         16
  > 75 - 100 m         0               27                 59                    256            35        377
 > 100 - 125 m         0                2                 41                      61            0        104
 > 125 - 150 m         7             100                114                     159             0        380
 > 150 - 175 m         1                2                  0                       0            0          3
 > 175 - 200 m        77               20                  2                       0            0         99
 > 200 - 225 m         2                0                  0                       0            0          2
    Summe             87             151                216                     485            42        981
                                                davon in Zone 1
  > 50 - 75 m          0                0                  0                       4            0          4
  > 75 - 100 m         0                9                  9                      79            7        104
 > 100 - 125 m         0                0                 18                       7            0         25

                                                                                                               15
> 125 - 150 m          0              30             25             32            0          87
 > 150 - 175 m          1                0             0              0            0           1
 > 175 - 200 m         16                3             0              0            0          19
 > 200 - 225 m          0                0             0              0            0           0
    Summe              17              42             52            122            7         240

* Quelle: LfU (Auszug aus LIS-A, Stand: 01.04.2021)
° Stichtag: 25.05.2021

Einen wesentlichen Maßstab zur Bewertung der Flächenbilanz bildet im Land Brandenburg darüber
hinaus die Energiestrategie 2030. Für den Bereich Windenergienutzung wird ein Beitrag von 82 PJ an
der Energieerzeugung angestrebt (MWE 2012 A, S. 39). Hierfür werden Windenergieanlagen mit ei-
ner installierten Gesamtleistung von 10.500 MW bzw. die Bereitstellung von 2 % der nutzbaren Lan-
desfläche für die Windenergienutzung als erforderlich angesehen (ebd.). Die Ziele der Energiestrate-
gie werden grundsätzlich für das gesamte Land formuliert. Eine Regionalisierung wird nicht vorge-
nommen. Behelfsweise kann jedoch der Anteil der Region Prignitz-Oberhavel an der Landesfläche
herangezogen werden. Dieser beträgt ca. 21,9 %. Unter Berücksichtigung dessen müssten in der Re-
gion Prignitz-Oberhavel Windenergieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von ca. 2.300
MW errichtet werden.

Die dargestellten Eignungsgebiete sind unter Annahme eines Mindestabstandes von 400 m zwischen
Windenergieanlagen gegenwärtig zu gut drei Vierteln ausgelastet. Der Mindestabstand ist abhängig
vom Anlagentyp und Windrichtung. Für die Potenzialabschätzung wurde ein einheitlicher Wert ange-
nommen, der sich an regionalen Erfahrungswerten orientiert. Insgesamt befinden sich 579 Wind-
energieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von ca. 990 MW innerhalb der Eignungsgebie-
te (vgl. Tabellen 8 und 9). Diese nehmen theoretisch eine Fläche von ca. 6.350 ha in Anspruch. Somit
verbleiben ca. 2.460 ha für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen.

Der Regionalplan hat einen Planungshorizont von 10 Jahren. Es wird davon ausgegangen, dass Wind-
energieanlagen etwa 25 Jahre wirtschaftlich betrieben werden können. Unter der Annahme, dass die
Windenergieanlagen, die gegenwärt älter als 15 Jahre sind, innerhalb der nächsten 10 Jahre zurück-
gebaut werden, verbleiben innerhalb der Eignungsgebiete 289 Windenergieanlagen mit einer instal-
lierten Gesamtleistung von ca. 600 MW. Gleichzeitig vergrößert sich die Potenzialfläche innerhalb
der Eignungsgebiete um ca. 1.680 ha.

Bei einer angenommenen Flächeneffizienz von 5 ha/MW in Zone 1 und 2 ha/MW für die Bereiche
ohne Bauhöhenbeschränkung ergibt sich auf diese Weise ein Potenzial von ca. 1.860 MW. Die An-
nahmen für die Flächeneffizienz beruhen ebenfalls auf regionalen Erfahrungswerten. So werden in
der Region mittlerweile häufig Windenergieanlagen mit Gesamtbauhöhen bis 250 m und einer Nenn-
leistung zwischen 5 und 6 MW beantragt.

402 Windenergieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von ca. 640 MW konnten nicht in die
Eignungsgebiete integriert werden. Gleiches gilt für 4 Windenergieanlagen, die genehmigt sind. Sie
befinden sich künftig außerhalb der Eignungsgebiete. Die Erneuerung der betroffenen Windenergie-
anlagen oder ihr Repowering sind nicht möglich. Mittelfristig sollen diese Windenergieanlagen wie-
der zurückgebaut werden. Unterstellt man auch in diesem Fall, dass Windenergieanlagen, die ge-
                                                                                                   16
genwärtig älter als 15 Jahre sind, in den nächsten 10 Jahren zurückgebaut werden, verblieben 165
Windenergieanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von ca. 320 MW. Die genehmigten, aber
noch nicht errichteten Windenergieanlagen bleiben dabei unberücksichtigt.

Im Ergebnis ergibt sich so eine mögliche installierte Gesamtleistung von ca. 2.460 MW innerhalb der
Eignungsgebiete. Hinzu kommen weitere 320 MW außerhalb der Eignungsgebiete. Somit kann das
Leistungsziel der Energiestrategie 2030 nicht nur erfüllt, sondern übertroffen werden, auch wenn das
Flächenziel aus oben benannten Gründen nicht erreicht wird.

Tabelle 6: Anzahl der Windenergieanlagen nach Alter und Lage*

 Alter                   außerhalb EG          innerhalb EG        davon in Zone 1     Summe
 0 - 5 Jahre                     19                    68                   17              87
 > 5 - 10 Jahre                  53                    98                   42            151
 > 10 - 15 Jahre                 93                  123                    52            216
 > 15 - 20 Jahre                212                  273                   122            485
 > 20 Jahre                      25                    17                    7              42
 Summe                          402                  579                   240            981

Tabelle 7: Installierte Leistung [MW] der Windenergieanlagen nach Alter und Lage

 Alter                   außerhalb EG          innerhalb EG        davon in Zone 1     Summe
 0 - 5 Jahre                    53,2                 209,1                  48,2          262,3
 > 5 - 10 Jahre                107,2                 188,5                  79,2          295,6
 > 10 - 15 Jahre               160,3                 199,8                  88,1          360,0
 > 15 - 20 Jahre               306,1                 382,0                166,3           688,1
 > 20 Jahre                     13,7                  13,9                   7,5           27,6
 Summe                         640,4                 993,1                389,2         1.633,6

* lagebezogene Auswahl mit Hilfe des GIS (Toleranz: 50 m)

Nach alledem sieht die RPG Prignitz-Oberhavel sowohl den Anspruch umgesetzt, der Windenergie in
substanzieller Weise Raum zu geben, als auch den regionalen Anspruch berücksichtigt, eine akzep-
tanzfördernde und regional angepasste Planung umzusetzen.

Zu Z 2 Zonierung der Eignungsgebiete Windenergienutzung:

Begründung zu Absatz 1
Innerhalb bestimmter Eignungsgebiete für die Windenergienutzung sind in der Festlegungskarte Be-
reiche mit einem Abstand zwischen 750 und 1.000 m zur nächst gelegenen Wohn- oder Erholungs-
nutzung als in der Anlagenhöhe eingeschränkte Zone 1 gekennzeichnet. In folgenden Eignungsgebie-
ten Windenergienutzung ist eine Zone 1 festgelegt:

                                                                                                  17
Tabelle 8: Eignungsgebiete für die Windenergienutzung mit Zone 1

Nr.   Bezeichnung                                    Nr.   Bezeichnung
1     Kleeste                                        14    Groß Welle - Kletzke- Schrepkow
2     Karstädt - Schönfeld                           15    Netzow - Söllenthin - Vehlin
3     Sükow-Quitzow                                  16    Wernikow
4     Jännersdorf - Porep                            17    Heiligengrabe - Wittstock
5     Bergsoll - Frehne                              21    Demerthin - Gantikow
6     Halenbeck - Schmolde - Warnsdorf               22    Breddin - Kötzlin - Stüdenitz
7     Mertensdorf - Silmersdorf                      23    Holzhausen - Leddin - Zernitz
8     Falkenhagen - Gerdshagen - Rapshagen           24    Kantow - Walsleben
9     Falkenhagen-Rapshagen                          25    Bechlin - Walsleben
10    Kuhbier - Kuhsdorf - Pritzwalk                 26    Bückwitz - Kampehl - Neustadt
11    Beveringen - Kemnitz- Sarnow                   27    Ganzer - Wildberg
12    Guhlsdorf - Krampfer - Reckenthin              29    Kraatz - Osterne
13    Boddin - Klein Woltersdorf - Schönebeck        30    Badingen - Mildenberg

Für die Festlegung der Zone 1 sprechen die folgenden Erwägungen: Die Planungsregion ist durch eine
spezifische Situation der Windenergienutzung geprägt. In den letzten Jahrzehnten wurden über 950
Windenergieanlagen errichtet. Damit hat die Region eine Spitzenposition in Brandenburg. Der Regio-
nalplan "Windenergienutzung" aus dem Jahr 2003 hat einen Mindestabstand von 500 m zwischen
den Eignungsgebieten für die Windenergienutzung und den benachbarten Siedlungen festgelegt. Zu
dem damaligen Zeitpunkt galt dieser Abstand aus Sicht des Immissionsschutzes als ausreichend und
angemessen. Die Windenergieanlagen hatten in der Regel eine Bauhöhe zwischen 75 m und 125 m.
Die Richtwerte des Immissionsschutzes konnten regelmäßig in dem Abstand von 500 m eingehalten
werden. Aus diesem Grund sind von den insgesamt über 950 Windenergieanlagen über 600 Anlagen
mit einem Abstand von weniger als 1.000 m vom Siedlungsrand bzw. von einer Einzelwohnbebauung
errichtet worden. Aus Gründen des Immissionsschutzes und des vorsorgenden Gesundheitsschutzes
wird für die raumbedeutsame Windenergienutzung mittlerweile grundsätzlich ein Mindestabstand
von 1.000 m zu allgemeinen Siedlungsflächen und Erholungsflächen angestrebt (vgl. Anhang).

In ihrem Planungskonzept Windenergienutzung setzt sich die Region intensiv mit dem Anspruch an
einen Abstand von grundsätzlich 1.000 m und der Bestandssituation mit vielen Anlagenstandorten
unterhalb dieses Abstandes auseinander. Das Planungskonzept zielt auf einen besonderen Ausgleich
zwischen dem Schutzanspruch der Wohnbevölkerung gegenüber modernen, sehr großen Windener-
gieanlagen einerseits und den Ansprüchen der vielen Anlagen- und Flächeneigentümer vorhandener
Windenergieanlagen andererseits. Durch eine Beschränkung der Bauhöhe von WEA in der Zone 1
wird beiden Belangen entsprochen. Die Wohnbevölkerung erhält unterhalb des Abstandes von 1.000
m einen erweiterten Schutz gegenüber den Immissionen sehr leistungsstarker und sehr großer
Windenergieanlagen. Im Gegenzug behalten viele Standortbereiche von Anlagen mit geringerer Höhe
eine Entwicklungsfunktion für die raumbedeutsame Windenergienutzung. Damit wird den bisherigen
und auch zukünftigen Investitionen Rechnung getragen.

                                                                                               18
Diese "Integration" der bestehenden Standortbereiche ist auch die Grundlage dafür, dass die raum-
bedeutsamen Windenergieanlagen in nachvollziehbarer und sichtbarer Weise räumlich konzentriert
werden können. Ein besonders hoher Bedarf an neuen Flächen für die raumbedeutsame Windener-
gienutzung führt zu einem Planungskonzept, innerhalb dessen die "neuen" Eignungsgebiete mit Ab-
standswerten von grundsätzlich 1.000 m in sichtbarer Nachbarschaft zu den bestehenden Windanla-
gengruppen unterhalb des 1.000 m Abstandes etabliert werden würden. Dieses Raumszenario eines
"Nebeneinanders von alten und neuen Anlagengruppen" hätte dem Anspruch an eine wahrnehmba-
re und verträgliche Konzentration widersprochen. Der vorsorgende Immissionsschutz für die be-
nachbarte Wohnbevölkerung unterhalb des Abstandswertes von 1.000 m und das Planungskonzept
der verträglichen Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung und der besonderen
Berücksichtigung der bestehenden Standortbereiche rechtfertigen die Festlegung unterschiedlicher
"Bauzonen" und "Bauhöhenfestlegungen" innerhalb der Eignungsgebiete für die Windenergienut-
zung. Durch die Festlegung der Zone 1 werden ca. 250 bereits vorhandene Anlagenstandorte von
Windenergieanlagen in die Eignungsgebiete integriert. Die Zone 1 würdigt die Eigentumsrechte der
ca. 250 Windenergieanlagen, welche bisher in der Abstandszone von 750 bis 1.000 m genehmigt und
errichtet wurden. Die vorhandenen Anlagen wirken dort als ein Belang, der für die Windenergie
spricht. Gleichermaßen würdigt der Plangeber die Ansprüche an einen vorsorgenden Immissions-
schutz, in dem er in dieser Zone die besonders großen, in der Regel besonders leistungsstarken und
stärker emittierenden Anlagen mit einer Bauhöhenbeschränkung ausschließt.

Begründung zu Absatz 2
In der Zone 1 wird die Gesamtbauhöhe von Windenergieanlagen auf 150 m begrenzt. Die Gesamt-
bauhöhe meint den Abstand von der Geländeoberfläche bis zur senkrecht stehenden Rotorspitze.
Mit dieser Regelung werden Nutzungsmöglichkeiten für die Windenergie geschaffen, die bei strikter
Anwendung der allgemein anerkannten 1.000 m Abstandsempfehlung nicht gegeben wären. Dieses
Standortangebot rechtfertigt auf der anderen Seite die Einschränkungen gegenüber der heute übli-
chen maximalen Bauhöhe. Der Wert von 150 m orientiert sich an den vorhandenen Windenergiean-
lagen. Ca. 95 % der Windenergieanlagen in Zone 1 weisen eine Bauhöhe von bis zu 150 m auf. Der
Status quo der maximalen Bauhöhe wird somit weitgehend festgeschrieben. Kleinere Windenergie-
anlagen können jedoch weiterhin durch größere ersetzt werden, solange sie die Gesamtbauhöhe 150
m nicht überschreiten. Etwa die Hälfte der Windenergieanlagen in Zone 1 hat eine Bauhöhe von bis
zu 100 m.

Die technische Verfügbarkeit von Windkraftanlagen bis zu einer Gesamtbauhöhe von 150 m ist auch
weiterhin gegeben. Mehrere Unternehmen gängiger Windkraftanlagen haben Anlagentypen im An-
gebot, die bei einer entsprechenden Kombination aus Turm (Nabenhöhe) und Rotordurchmesser die
festgelegte Bauhöhe von 150 m einhalten. Dieses Ergebnis wird auch durch die Studie "Wirtschaft-
lichkeit unterschiedlicher Nabenhöhen von Windenergieanlagen" der Deutsche WindGuard GmbH
gestützt. Diese Studie zeigt zudem auf, dass in der Regel eine möglichst optimierte Windenergieanla-
ge (d. h. großer Rotordurchmesser und große Nabenhöhe) für die Erlangung reeller Chancen im Aus-
schreibungssystem des Bundes für Windenergieanlagen an Land günstig ist. Aus Sicht der Studie wird
dies die technische Entwicklung zu größeren Anlagen weiter verstärken und es werden zunehmend
Gesamthöhen von über 200 m eingeführt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit der Standorte in der
Zone 1 mit der Gesamtbauhöhe von 150 m ist demnach als eingeschränkt anzusehen. Die Studie
"Rechtliche Bewertung der Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen" der Fachagentur Windener-
gie an Land vom Mai 2018 stützt diese Einschätzung und weist darauf hin, dass Höhenbegrenzungen

                                                                                                 19
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