Reglement - FIFA Digital Assets Hub

 
WEITER LESEN
Reglement
Fédération Internationale de Football
Association
Präsident:           Gianni Infantino
Generalsekretärin:   Fatma Samoura
Adresse:             FIFA-Strasse 20
                     Postfach
                     8044 Zürich
                     Schweiz
Tel.:                +41 (0)43 222 7777
Website:             FIFA.com

Organisationskommission
für FIFA-Wettbewerbe
Vorsitzender:        Aleksander Čeferin
Adresse:             FIFA-Strasse 20
                     Postfach
                     8044 Zürich
                     Schweiz
Play-off-Turnier für
die FIFA Frauen-
Weltmeisterschaft
2023™
3

INHALT
I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN                               6
       Art. 1: Play-off-Turnier für die FIFA
                Frauen-Weltmeisterschaft™7
       Art. 2: Organisationskommission für FIFA-Wettbewerbe 9
       Art. 3: Lokale FIFA-Tochtergesellschaft                9
       Art. 4: Pflichten der teilnehmenden Mitgliedsverbände 10
       Art. 5: Rückzug, Spielabsage, Spielabbruch und Ersatz 12

II.    DISZIPLINARVERFAHREN                                 14
       Art. 6: Disziplinarwesen                             15
       Art. 7: Streitfälle                                  15
       Art. 8: Proteste                                     16
       Art. 9: Verwarnungen und Feldverweise                18

III.   WETTBEWERBSFORMAT                                    19
       Art. 10: Anzahl Teams                                20
       Art. 11: Turnierphasen                                21
       Art. 12: Verlängerung und Elfmeterschiessen          22

IV.    WETTBEWERBSVORBEREITUNG                              23
       Art. 13: Auslosung und Teamseminar                   24
       Art. 14: Spielorte und Anstosszeiten                 24
       Art. 15: Freundschaftsspiele                         24
       Art. 16: Ankunft und Unterbringung der Teams         26

V.     STADIEN UND TRAININGSANLAGEN                         27
       Art. 17: Spielfelder in den Stadien                  28
       Art. 18: Stadionuhren und Grossleinwand              29
       Art. 19: Trainingsanlagen                            29
                                                                       Inhalt
4

    VI.     LISTE DER SPIELERINNEN UND OFFIZIELLEN                  31
            Art. 20: Spielberechtigung                              32
            Art. 21: Provisorische Liste                            32
            Art. 22: Kinder- und Erwachsenenschutzbeauftragter      33
            Art. 23: Definitive Liste                               34
            Art. 24: Abstellen der Spielerinnen                     35
            Art. 25: Akkreditierung                                 35

    VII.    SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG                        36
            Art. 26: Bewilligung der Spielkleidung
                      und der Teamfarben                            37
            Art. 27: Nummern und Namen                              38
            Art. 28: Zuteilung der Teamfarben                       39
            Art. 29: Weitere Ausrüstungsteile                       40

    VIII.   SPIELORGANISATION                                       41
            Art. 30: Startliste                                     42
            Art. 31: Technische Zone                                43
            Art. 32: Spielprotokoll                                 44
            Art. 33: O ffizielle Trainings, Stadionbesichtigungen
                      und Aufwärmen vor dem Spiel                   44

    IX.     SCHIEDSRICHTERWESEN                                     45
            Art. 34: Spielregeln                                    46
            Art. 35: Schiedsrichterinnen                            47

    X.      FINANZIELLE BESTIMMUNGEN                                48
            Art. 36: Kostenübernahme durch die FIFA          49
            Art. 37: Kostenübernahme durch die teilnehmenden
                      Mitgliedsverbände50
            Art. 38: Ticketing                                51

    XI.     MEDIZIN                                                 52
            Art. 39: Teamarzt                                       53
            Art. 40: P lötzlicher Herzstillstand
                      und Gehirnerschütterung                       53
            Art. 41: Dopingkontrolle                                54
5

XII.     GEWERBLICHE RECHTE UND MEDIENBELANGE                                              55
         Art. 42: Gewerbliche Rechte und Medienbelange                                     56

XIII.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN                                                               59
         Art. 43: Besondere Umstände                                                       60
         Art. 44: Nicht geregelte Fälle                                                    60
         Art. 45: Sprachen                                                                 60
         Art. 46: Urheberrecht                                                             60
         Art. 47: Keine Verzichtserklärung                                                 60
         Art. 48: Inkrafttreten                                                             61

ANHANG A: Z
           UGELASSENE
          FIFA-VERANSTALTUNGSBEZEICHNUNGEN                                                 62

                                                                                                     Inhalt

                                                                                                      
Hinweis: Beziehen sich Begriffe auf natürliche Personen, sind Männer und Frauen gemeint.
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN

               I.
7

Art. 1: Play-off-Turnier für die FIFA Frauen-
         Weltmeisterschaft™

1.1   Die FIFA Frauen-Weltmeisterschaft™ ist ein in den FIFA-Statuten
      verankerter Wettbewerb der FIFA.

1.2   Die FIFA Frauen-Weltmeisterschaft™ findet alle vier Jahre statt.
      Grundsätzlich können alle der FIFA angeschlossenen Verbände an
      der FIFA Frauen-Weltmeisterschaft™ teilnehmen. Gemäss Beschluss
      des FIFA-Ratsausschusses vom 24. Dezember 2020 werden bei
      einem Play-off-Turnier die letzten drei Teams ermittelt, die sich für
      die FIFA Frauen-Weltmeisterschaft Australien & Neuseeland 2023™
      („Weltmeisterschaft“) qualifizieren. Das Play-off-Turnier dient als
      Testveranstaltung für die Weltmeisterschaft.

1.3   Die Weltmeisterschaft wird in einer Vor- und einer Endrunde aus-
      getragen. Das Play-off-Turnier für die FIFA Frauen-Weltmeister-
      schaft 2023™ („Play-off-Turnier“) gehört zur Vorrunde. Das Play-
      off-Turnier umfasst auch Freundschaftsspiele gemäss Teil III.
      Wettbewerbsformat.

      Im Sinne dieses Reglements umfassen sämtliche Verweise auf
      das Play-off-Turnier auch die von der FIFA in Verbindung mit dem
      Play-off-Turnier organisierten und im offiziellen Spielkalen-
      der aufgeführten Freundschaftsspiele („Freundschaftsspie-
      le“). Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender Regelungen in
      diesem Reglement sind alle Bestimmungen, die sich auf das Play-
      off-Turnier beziehen, auch auf die Freundschaftsspiele anwendbar.
      Die Freundschaftsspiele werden durch dieses Reglement geregelt
      und unterliegen nicht dem FIFA-Reglement für internationale Spiele.

      Das Play-off-Turnier findet vom 17. bis 23. Februar 2023 im be-
      stehenden Fenster von Typ II (13. bis 22. Februar 2023)
      im internationalen Frauenfussballkalender statt (für das Play-off-Tur-
      nier eigens um einen Tag verlängert).

      Alle Rechte in Bezug auf das Play-off-Turnier, die durch das Reglement
      und/oder weitere Bestimmungen, Richtlinien und Beschlüsse gemäss
      diesem Reglement und/oder gesonderte Vereinbarungen weder einem
                                                                                   Allgemeine Bestimmungen

      teilnehmenden Mitgliedsverband noch einer Konföderation gewährt
      werden, bleiben bei der FIFA.

                                                                                    I.
8

    1.4   Dieses Reglement regelt die Rechte, Pflichten und Aufgaben
          aller Verbände, die am Play-off-Turnier teilnehmen („Reglement“).
          Das Reglement sowie sämtliche von der FIFA herausgegebenen
          Weisungen, Beschlüsse, Richtlinien und Zirkulare sind für alle an der
          Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Play-off-Turniers
          beteiligten Parteien bindend.

    1.5   Die geltenden FIFA-Statuten und -Reglemente sind anzuwenden. Wird
          im vorliegenden Reglement auf die FIFA-Statuten und -Reglemente
          verwiesen, so sind die zum Zeitpunkt der Anwendung geltenden
          Statuten und Reglemente gemeint.

    1.6   Andere Bestimmungen und/oder Entscheide, die für die FIFA bindend
          sind (z. B. weil die FIFA Unterzeichnerin des Welt-Anti-Doping-Kodex
          ist), können auf den Gegenstand dieses Reglements anwendbar
          sein. Solche von der FIFA angewandten Bestimmungen und/oder
          Entscheide gehen diesem Reglement bei Konflikten vor und müssen
          von sämtlichen teilnehmenden Mitgliedsverbänden befolgt werden.

    1.7   Falls einzelne Vorrundenturniere nicht derart durchgeführt oder
          abgeschlossen werden können, dass die jeweiligen Gewinner
          feststehen (wegen Absage, Verschiebung, Abbruch oder aus
          anderen Gründen), beantragen die zuständigen Konföderationen
          bei der FIFA für ihr Gebiet die betreffende Anzahl teilnehmender
          Mitgliedsverbände, wobei diese von der FIFA schriftlich bewilligt
          werden müssen. Die Konföderationen stützen sich dabei
          ausschliesslich auf die sportlichen Erfolge der Mitgliedsverbände
          und legen der FIFA in ihrem Antrag schriftlich die Gründe für die
          Wahl dar. Falls die FIFA die von einer Konföderation beantragten
          Mitgliedsverbände nicht bewilligt, muss die Konföderation bei der
          FIFA andere Mitgliedsverbände beantragen.
9

Art. 2: Organisationskommission für FIFA-Wettbewerbe

2.1   Die vom FIFA-Rat eingesetzte Organisationskommission für FIFA-
      Wettbewerbe („FIFA-Organisationskommission“) ist gemäss den FIFA-
      Statuten und dem FIFA-Governance-Reglement für die Organisation
      des Play-off-Turniers zuständig.

2.2   Die FIFA-Organisationskommission kann zur Erledigung dringender
      Angelegenheiten falls nötig einen Ausschuss einsetzen.

2.3   Die FIFA-Organisationskommission behandelt alle Aspekte des Play-
      off-Turniers, die gemäss diesem Reglement, den FIFA-Statuten oder
      dem FIFA-Governance-Reglement nicht in die Zuständigkeit eines
      anderen Organs fallen.

2.4   Die Entscheide der FIFA-Organisationskommission und/oder ihres
      Ausschusses sind rechtskräftig und nicht anfechtbar.

Art. 3: Lokale FIFA-Tochtergesellschaft

3.1   Die FIFA organisiert das Play-off-Turnier in Neuseeland und arbeitet
      zusammen mit der für die Weltmeisterschaft gegründeten lokalen
      Tochtergesellschaft (FWWC 2023 Pty Ltd, auch als lokale FIFA-
      Tochtergesellschaft bezeichnet) an der Umsetzung verschiedener
      operativer Projekte im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft.

3.2   Die lokale FIFA-Tochtergesellschaft darf mit den teilnehmenden
      Mitgliedsverbänden über das Play-off-Turnier betreffende Belange
      kommunizieren. Ungeachtet dessen bleibt die FIFA in letzter Instanz
      für alle Betriebs- und Wettbewerbsbelange im Zusammenhang mit
      dem Play-off-Turnier zuständig.

3.3   Die lokale FIFA-Tochtergesellschaft muss dafür sorgen, dass alle
      Entscheide der FIFA (einschliesslich der FIFA-Organisationskommission
      und der FIFA-Rechtsorgane) sofort in Kraft treten.
                                                                                  Allgemeine Bestimmungen

                                                                                   I.
10

     Art. 4: Pflichten der teilnehmenden Mitgliedsverbände

     4.1   Die Verbände, die am Play-off-Turnier, einschliesslich Freundschafts-
           spielen, teilnehmen („teilnehmende Mitgliedsverbände“), verpflichten
           sich und ihre Delegationsmitglieder (d. h. ihre Spielerinnen, Trainer,
           Manager, Offiziellen, Medienverantwortlichen, Vertreter, Gäste und
           andere Personen, die während des Play-off-Turniers und während des
           gesamten Aufenthalts im gastgebenden Land im Auftrag eines teil-
           nehmenden Mitgliedsverbands tätig sind) („Delegationsmitglieder“)
           zur Einhaltung des vorliegenden Reglements, der Spielregeln, der
           FIFA-Statuten und -Reglemente, insbesondere des Medien- und Mar-
           ketingreglements, des Disziplinarreglements, des Anti-Doping-Regle-
           ments, des Ethikreglements und des Ausrüstungsreglements sowie
           aller anderen Zirkulare, Reglemente, Richtlinien, Weisungen und/oder
           Beschlüsse der FIFA.

           Die Spielerinnen und Teamoffiziellen verpflichten sich zudem:
           a)	
              die Grundsätze von Fairness und Gewaltfreiheit sowie die Autorität
              der Spieloffiziellen zu achten,
           b)	sich entsprechend zu verhalten,
           c)	auf Doping gemäss der Definition im FIFA-Anti-Doping-Reglement
               zu verzichten.
     4.2   Mit der Teilnahme am Play-off-Turnier verpflichten sich die teilneh-
           menden Mitgliedsverbände automatisch:
           a)	dieses Reglement einzuhalten und dafür zu sorgen, dass auch alle
               ihre Delegationsmitglieder dieses Reglement sowie die Fairplay-
               Regeln einhalten,
           b)	die FIFA-Statuten sowie die Reglemente, Weisungen, Zirkulare,
               Richtlinien und Beschlüsse der FIFA sowie alle anwendbaren Geset-
               ze einzuhalten und zu befolgen, die das Play-off-Turnier betreffen,
           c)	die durch die FIFA-Organe und -Offiziellen gemäss diesem Regle-
               ment erteilten Weisungen und getroffenen Beschlüsse einzuhalten
               und zu befolgen,
           d)	mit dem bestmöglichen Team an allen Spielen des Play-off-Turniers
               teilzunehmen, für die ihr Team vorgesehen ist,
           e)	alle von der FIFA für das Play-off-Turnier getroffenen Vorkehrungen
               zu akzeptieren,
           f)	anzuerkennen, dass die FIFA das Recht besitzt, Bilder, Namen und
               Daten aller Delegationsmitglieder im Zusammenhang mit dem Play-
               off-Turnier zu nutzen und/oder deren Nutzung zu unterlizenzieren
               sowie diese aufzuzeichnen und auszustrahlen,
11

      g)	mit einer ausreichend hohen Versicherung gemäss den massge-
          benden FIFA-Bestimmungen und -Reglementen sämtliche Risiken,
          insbesondere Verletzung, Unfall, Krankheit und Reise, für ihre De-
          legationsmitglieder und alle anderen Personen, die in ihrem Namen
          tätig sind, abzudecken.
4.3   Alle teilnehmenden Mitgliedsverbände sind zudem für folgende
      Punkte verantwortlich:
      a)	Verhalten ihrer Delegationsmitglieder
      b)	Übernahme sämtlicher Auslagen und Kosten ihrer Delegations-
          mitglieder und aller anderen in ihrem Namen tätigen Personen
          während des Aufenthalts im gastgebenden Land
      c)	Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der
          Verlängerung des Aufenthalts (vor oder nach dem Play-off-Turnier)
          ihrer Delegationsmitglieder und aller anderen in ihrem Namen
          tätigen Personen
      d)	
         rechtzeitiges Beantragen von Visa und Einreichen der nötigen
         Dokumente gemäss dem jeweils vorgegebenen Verfahren
      e)	Teilnahme an allen Medienkonferenzen und sonstigen durch die
          FIFA organisierten Medienveranstaltungen gemäss dem Medien-
          und Marketingreglement der FIFA sowie allen anderen Zirkularen,
          Richtlinien, Weisungen und/oder Beschlüssen der FIFA
4.4   Alle teilnehmenden Mitgliedsverbände müssen ihre Teilnahme am
      Play-off-Turnier bestätigen, indem sie alle Unterlagen, die von der
      FIFA in den entsprechenden Zirkularen bezeichnet werden, binnen
      der von der FIFA gesetzten Fristen ordnungsgemäss unterzeichnet
      einreichen. Versäumt es ein teilnehmender Mitgliedsverband, die
      Frist oder die Formvorschriften bei der Eingabe der erforderlichen
      Unterlagen einzuhalten, verfügt die FIFA-Organisationskommission
      einen Entscheid.

4.5   Alle teilnehmenden Mitgliedsverbände verpflichten sich, die FIFA,
      die lokale FIFA-Tochtergesellschaft und deren Offizielle, Direktoren,
      Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Hilfspersonen für alle
      Haftungsansprüche, Verpflichtungen, Verluste, Schäden, Strafen,
      Forderungen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschliesslich
                                                                                    Allgemeine Bestimmungen

      angemessener Verfahrenskosten) jeglicher Art zu entschädigen,
      schadlos zu halten und vor solchen zu schützen, soweit sie aus
      der Verletzung dieses Reglements durch den teilnehmenden
      Mitgliedsverband, seine Delegationsmitglieder, Geschäftspartner
      oder andere Vertragspartner resultieren oder im Zusammenhang
      damit stehen.

                                                                                     I.
12

     Art. 5: Rückzug, Spielabsage, Spielabbruch und Ersatz

     5.1   Die teilnehmenden Mitgliedsverbände verpflichten sich, sämtliche
           Spiele (einschliesslich Freundschaftsspielen) bis zum Ausscheiden
           ihres Teams oder zum letzten Spiel des Play-off-Turniers zu bestreiten.

     5.2   Ein teilnehmender Mitgliedsverband, der seine Anmeldung bis
           spätestens 30 Tage vor Beginn des Play-off-Turniers oder der Freund-
           schaftsspiele zurückzieht, wird von der FIFA-Disziplinarkommission
           mit einer Geldstrafe von mindestens CHF 15 000 belegt. Ein teilneh-
           mender Mitgliedsverband, der seine Anmeldung weniger als 30 Tage
           vor Beginn des Play-off-Turniers oder der Freundschaftsspiele
           zurückzieht, wird von der FIFA-Disziplinarkommission mit einer Geld-
           strafe von mindestens CHF 20 000 belegt.

           Teilnehmende Mitgliedsverbände, die sich vom Play-off-Turnier
           zurückziehen, verwirken ihre Möglichkeit auf eine Teilnahme an der
           Endrunde der Weltmeisterschaft.

     5.3   Je nach Umständen des Rückzugs kann die FIFA-Disziplinarkommission
           zusätzliche Disziplinarmassnahmen verhängen, einschliesslich des
           Ausschlusses des betreffenden teilnehmenden Mitgliedsverbands
           von künftigen FIFA-Wettbewerben.

     5.4   Bei jedem nicht ausgetragenen oder abgebrochenen Spiel (mit Aus-
           nahme von Fällen höherer Gewalt, die von der FIFA anerkannt werden)
           kann die FIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement
           gegen die betreffenden teilnehmenden Mitgliedsverbände Diszipli-
           narmassnahmen verhängen.

     5.5   Die FIFA kann jeden teilnehmenden Mitgliedsverband, der sich
           zurückzieht oder sich eine Spielabsage oder einen Spielabbruch
           zuschulden kommen lässt, dazu verpflichten, der FIFA oder
           jedem anderen teilnehmenden Mitgliedsverband die dadurch
           entstandenen Kosten zu vergüten. Die FIFA kann den entsprechenden
           teilnehmenden Mitgliedsverband ebenfalls verpflichten, der FIFA, die
           lokale FIFA-Tochtergesellschaft oder einem anderen teilnehmenden
           Mitgliedsverband Schadenersatz zu leisten. Der entsprechende
           teilnehmende Mitgliedsverband verzichtet zudem auf sämtliche
           finanziellen Ansprüche gegenüber der FIFA.

     5.6   Bei einem Rückzug eines teilnehmenden Mitgliedsverbands oder
           einer Spielabsage oder einem Spielabbruch wegen höherer Gewalt
           entscheidet allein die FIFA und trifft die erforderlichen Massnahmen.
13

5.7   Wird ein Spiel nach Spielbeginn wegen höherer Gewalt abgebrochen,
      gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
      a)	Es wird nur noch die verbleibende Spielzeit gespielt (mit dem
          Spielstand zum Zeitpunkt des Spielabbruchs) und nicht das
          gesamte Spiel wiederholt. Das Spiel wird an dem Ort fortgesetzt,
          an dem es abgebrochen wurde (z. B. mit einem Freistoss, Einwurf,
          Abstoss, Eckstoss oder Strafstoss). Wurde die Partie abgebrochen,
          während der Ball im Spiel war, wird sie mit einem Schiedsrichterball
          an der Stelle fortgesetzt, an der sich der Ball zum Zeitpunkt des
          Abbruchs befand.
      b)	Das Spiel wird mit den Spielerinnen und Auswechselspielerinnen
          fortgesetzt, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Feld
          bzw. auf der Ersatzbank waren.
      c)	Es dürfen keine zusätzlichen Auswechselspielerinnen auf die
          Startliste gesetzt werden.
      d)	Die Teams dürfen nur noch die Auswechslungen vornehmen, die
          ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs zur Verfügung standen.
      e)	Spielerinnen, die vor dem Spielabbruch des Feldes verwiesen
          wurden, dürfen nicht ersetzt werden.
      f)	Für sämtliche Disziplinarmassnahmen, die vor dem Spielabbruch
          verhängt wurden, kommt das FIFA-Disziplinarreglement zur
          Anwendung.
      g)	Die Anstosszeit, das Datum, der Ort und alle anderen Punkte werden
          von der FIFA bestimmt.
5.8   Bei einem Rückzug oder Ausschluss eines teilnehmenden Mitglieds-
      verbands vom Play-off-Turnier entscheidet allein die FIFA und trifft
      die erforderlichen Massnahmen. Die FIFA-Organisationskommission
      kann insbesondere den Ersatz des betreffenden teilnehmenden
      Mitgliedsverbands durch einen anderen anordnen.

                                                                                      Allgemeine Bestimmungen

                                                                                       I.
DISZIPLINARVERFAHREN

                 II.
15

Art. 6: Disziplinarwesen

6.1   Bei Disziplinarverstössen wird gemäss geltendem FIFA-Disziplinar-
      reglement sowie den massgebenden Zirkularen und Weisungen
      verfahren, zu deren Einhaltung sich die teilnehmenden Mitgliedsver-
      bände und Delegationsmitglieder verpflichten.

6.2   Die FIFA kann für die Dauer des Play-off-Turniers neue Disziplinar-
      bestimmungen und -massnahmen einführen. Diese müssen den
      teilnehmenden Mitgliedsverbänden bis spätestens einen Monat vor
      dem ersten Spiel des Play-off-Turniers mitgeteilt werden.

6.3   Sämtliche Verstösse gegen dieses Reglement oder andere
      Reglemente, Zirkulare, Richtlinien, Weisungen und/oder Beschlüsse
      der FIFA, für die keine andere FIFA-Instanz zuständig ist, werden von
      der FIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement
      behandelt.

Art. 7: Streitfälle

7.1   Alle Streitfälle im Zusammenhang mit dem Play-off-Turnier sind
      unverzüglich durch Verhandlung beizulegen (mit Ausnahme der
      Streitfälle, die unter Art. 6 fallen).

7.2   Gemäss FIFA-Statuten ist es den teilnehmenden Mitgliedsverbänden
      und ihren Delegationsmitgliedern nicht gestattet, bei Streitfällen ein
      ordentliches Gericht anzurufen. Diese fallen in die ausschliessliche
      Gerichtsbarkeit der FIFA.

7.3   Nach Ausschöpfung aller internen Rechtsmittel auf Stufe der FIFA
      steht den teilnehmenden Mitgliedsverbänden und Delegationsmit-
      gliedern einzig eine Berufung beim Sportschiedsgericht (CAS) in
      Lausanne (Schweiz) offen, sofern dies nicht ausgeschlossen ist und
      mit Ausnahme rechtskräftiger, nicht anfechtbarer Entscheide. Für
      das Schiedsverfahren gelten die Schlichtungsgrundsätze für Sport-
      fragen des CAS.
                                                                                    Disziplinarverfahren

                                                                                    II.
16

     Art. 8: Proteste

     8.1   Proteste im Sinne des vorliegenden Reglements sind Beanstandungen
           jeder Art in Bezug auf Ereignisse oder Umstände, die sich direkt auf die
           Spiele auswirken, wie Zustand des Spielfelds, Spielfeldmarkierungen,
           zusätzliche Spielausrüstung, Spielberechtigung, Stadioninfrastruktur
           und Bälle.

     8.2   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel
           müssen Proteste innerhalb von zwei Stunden nach dem jeweiligen
           Spiel schriftlich bei der FIFA-Spieldirektorin eingereicht werden,
           worauf binnen 24 Stunden nach Spielende per E-Mail ein vollständiger
           schriftlicher Bericht, einschliesslich einer Kopie des Originalprotests,
           an disciplinary@fifa.org und cpm@fifa.org zu schicken ist.
           Andernfalls werden die Proteste nicht berücksichtigt.

     8.3   Proteste betreffend die Spielberechtigung der für ein Spiel
           des Play-off-Turniers aufgebotenen Spielerinnen müssen bis
           spätestens fünf Tage vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers
           an disciplinary@fifa.org und cpm@fifa.org geschickt werden, worauf
           sie von der FIFA-Disziplinarkommission behandelt werden.

     8.4   Proteste betreffend den Zustand des Spielfelds, dessen Umgebung,
           der Markierungen oder des Zubehörs (z. B. Tore, Fahnenstangen
           oder Bälle) müssen vor Spielbeginn vom Delegationsleiter des
           protestierenden Teams schriftlich bei der Schiedsrichterin
           eingereicht werden. Proteste aufgrund der Tatsache, dass das
           Spielfeld während des Spiels unbespielbar wird, müssen von
           der Spielführerin des protestierenden Teams in Gegenwart
           der Spielführerin des gegnerischen Teams umgehend bei der
           Schiedsrichterin angemeldet werden. Solche Proteste müssen vom
           Teamdelegationsleiter innerhalb von zwei Stunden nach Spielende
           bei der FIFA-Spieldirektorin schriftlich bestätigt werden.

     8.5   Proteste im Zusammenhang mit Vorfällen während des Spiels müssen
           von der Spielführerin des protestierenden Teams in Gegenwart
           der Spielführerin des gegnerischen Teams unmittelbar nach dem
           umstrittenen Vorfall und vor der Wiederaufnahme des Spiels bei der
           Schiedsrichterin angemeldet werden. Solche Proteste müssen vom
           Teamdelegationsleiter innerhalb von zwei Stunden nach Spielende
           bei der FIFA-Spieldirektorin schriftlich bestätigt werden.
17

8.6   Proteste gegen Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichterin sind
      unzulässig, da diese Entscheidungen endgültig und nicht anfechtbar
      sind, sofern das FIFA-Disziplinarreglement keine anderslautenden
      Bestimmungen enthält.

8.7   Wird ein unbegründeter oder nicht vertretbarer Protest eingelegt,
      kann die FIFA-Disziplinarkommission gegen den betreffenden teilneh-
      menden Mitgliedsverband Disziplinarmassnahmen aussprechen.

8.8   Sind die in diesem Reglement (und sofern zutreffend im FIFA-
      Disziplinarreglement) vorgeschriebenen formellen Bedingungen nicht
      erfüllt, wird der Protest von der zuständigen Instanz zurückgewiesen.
      Nach dem letzten Spiel des Play-off-Turniers werden keine Proteste
      gemäss diesem Artikel mehr berücksichtigt. Ungeachtet dessen bleibt
      die FIFA-Disziplinarkommission dafür zuständig, Disziplinarverstösse
      gemäss FIFA-Disziplinarreglement von Amtes wegen zu verfolgen.

8.9   Die FIFA entscheidet über sämtliche eingereichten Proteste
      vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Reglement,
      den Statuten oder anderen Reglementen der FIFA.

                                                                                   Disziplinarverfahren

                                                                                   II.
18

     Art. 9: Verwarnungen und Feldverweise

     9.1   Die Schiedsrichterin hat die Befugnis, ab dem Betreten des Spielfelds
           für die Spielfeldkontrolle bis zum Verlassen des Spielfelds nach dem
           Spiel (einschliesslich des Elfmeterschiessens) Disziplinarmassnahmen
           zu ergreifen. Wenn Spielerinnen oder Teamoffizielle vor dem Betreten
           des Spielfelds zwecks Spielbeginn ein feldverweiswürdiges
           Vergehen begehen, dürfen sie von der Schiedsrichterin vom Spiel
           ausgeschlossen werden (siehe Regel 12.3 der Spielregeln). Die
           Schiedsrichterin meldet jedes sonstige unsportliche Betragen.

     9.2   Einzelne gelbe Karten und nicht verbüsste Sperren infolge von
           Verwarnungen in verschiedenen Spielen der Vorrunde werden nicht
           auf das Play-off-Turnier übertragen. Nicht verbüsste Sperren infolge
           eines Feldverweises bei einem Spiel der Vorrunde werden auf das
           Play-off-Turnier übertragen.

     9.3   Spielerinnen oder Teamoffizielle, die in zwei verschiedenen Spielen
           verwarnt wurden, sind für das nächste Spiel ihres Teams automatisch
           gesperrt.

     9.4   Spielerinnen oder Teamoffizielle, die aufgrund einer roten oder
           einer gelb-roten Karte des Feldes verwiesen wurden, sind für das
           nächste Spiel ihres Teams automatisch gesperrt. Im Falle eines
           direkten Feldverweises können von der FIFA-Disziplinarkommission
           weitere Sanktionen verhängt werden.

     9.5   Bestimmungen für Teams, die sich für die Weltmeisterschaft
           qualifizieren:

           Einzelne gelbe Karten und nicht verbüsste Sperren infolge von
           Verwarnungen in verschiedenen Spielen des Play-off-Turniers werden
           nicht auf die Weltmeisterschaft übertragen. Nicht verbüsste Sperren
           infolge eines direkten oder indirekten Feldverweises bei einem Spiel
           des Play-off-Turniers werden auf die Weltmeisterschaft übertragen.

           Bestimmungen für Teams, die sich nicht für die Weltmeisterschaft
           qualifizieren:

           Sperren, die nicht während des Play-off-Turniers verbüsst werden
           können, werden auf das nächste Pflichtspiel des Verbandsteams
           übertragen.
WETTBEWERBSFORMAT

              III.
20

     Art. 10: Anzahl Teams

     10.1    Gemäss Beschluss des FIFA-Ratsausschusses nehmen zehn Teams am
             Play-off-Turnier teil. Auf Einladung nimmt zudem der neuseeländische
             Fussballverband an Freundschaftsspielen in Verbindung mit dem
             Play-off-Turnier teil. Darüber hinaus wird ein weiteres Gastteam zur
             Teilnahme an Freundschaftsspielen in Verbindung mit dem Play-off-
             Turnier eingeladen.

     10.2    Für das Play-off-Turnier bildet die FIFA-Organisationskommission
             durch Setzen und Losen Gruppen, wobei sportliche und geografische
             Faktoren so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die Auslosung
             findet Ende 2022 statt. Weitere Informationen werden in einem
             Zirkular mitgeteilt.

     10.3    Alle Entscheide der FIFA-Organisationskommission bezüglich der Grup-
             penbildung und der Dauer des Play-off-Turniers sind rechtskräftig
             und nicht anfechtbar. Zieht sich ein teilnehmender Mitgliedsverband
             zurück, kann die FIFA-Organisationskommission die Zusammenset-
             zung der Gruppen ändern.

     10.4    Am 24. Dezember 2020 hat der FIFA-Ratsausschuss die Startplätze
             beim Play-off-Turnier wie folgt auf die Konföderationen verteilt:

                                             AUFTEILUNG DER STARTPLÄTZE FÜR
                 KONFÖDERATION
                                                 DAS PLAY-OFF-TURNIER

      AFC                                                    2
      CAF                                                    2
      Concacaf                                               2
      CONMEBOL                                               2
      OFC                                                    1
      UEFA                                                   1

      Zahl der Teams, die sich für
                                                             3
      die Weltmeisterschaft qualifizieren
21

Art. 11: Turnierphasen

11.1   Vier Teams werden für das Turnier gesetzt. Grundlage ist die letzte
       FIFA/Coca-Cola-Frauenweltrangliste, die vor der Auslosung des Play-
       off-Turniers veröffentlicht wird, wobei pro Konföderation maximal ein
       Team gesetzt wird.

       In der Gruppe A, die drei Teams umfasst, spielt der Gesetzte Nr. 1 gegen
       den Gewinner des K.-o.-Spiels zwischen den beiden ungesetzten
       Teams der Gruppe um einen Startplatz bei der Weltmeisterschaft.

       In der Gruppe B, die drei Teams umfasst, spielt der Gesetzte
       Nr. 2 gegen den Gewinner des K.-o.-Spiels zwischen den beiden
       ungesetzten Teams der Gruppe um einen Startplatz bei der
       Weltmeisterschaft.

       In der Gruppe C, die vier Teams umfasst, spielen die Gesetzten Nr. 3 und
       4 gegen die zwei ungesetzten Teams der Gruppe, ehe die Gewinner
       dieses Spiels um den letzten Startplatz bei der Weltmeisterschaft
       stechen.

       Teams derselben Konföderation dürfen nicht in dieselbe Gruppe
       gezogen werden.

11.2   Die Spiele werden gemäss folgendem Spielplan ausgetragen.

                                                                   FÜR DIE
                                                                 WELTMEIS-
             1. SPIELTAG              2. SPIELTAG
                                                                 TERSCHAFT
                                                                QUALIFIZIERT

                                  A1 – Gewinner von S1           Gewinner
 Gruppe A    A2 – A3 (S1)
                                          (S5)                    von S5
                                 B1 – Gewinner von S2            Gewinner
 Gruppe B   B2 – B3 (S2)
                                         (S6)                     von S6
                            Gewinner von S3 – Gewinner von S4    Gewinner
 Gruppe C   C1 – C3 (S3)
                                          (S7)                    von S7

            C2 – C4 (S4)

       Hinweis: Die obige Liste entspricht nicht zwingend der chronolo-
                                                                                       Wettbewerbsformat

       gischen Reihenfolge, in der die Spiele ausgetragen werden.

                                                                                       III.
22

     Art. 12: Verlängerung und Elfmeterschiessen

     12.1   Bei unentschiedenem Spielstand nach der regulären Spielzeit
            findet eine Verlängerung statt. Diese dauert zweimal 15 Minuten mit
            einer Pause von maximal fünf Minuten vor der ersten Halbzeit der
            Verlängerung sowie einer kurzen Trinkpause (maximal eine Minute)
            beim Seitenwechsel. Die Spielerinnen bleiben bei den Pausen auf dem
            Spielfeld.

     12.2   Bei unentschiedenem Spielstand nach der Verlängerung wird der
            Sieger mittels Elfmeterschiessen gemäss dem in den Spielregeln
            festgelegten Verfahren ermittelt.

     12.3   Bei den Freundschaftsspielen während des Play-off-Turniers gibt es
            weder Verlängerung noch Elfmeterschiessen.
WETTBEWERBS-
VORBEREITUNG

               IV.
24

     Art. 13: Auslosung und Teamseminar

     Die Auslosung für das Play-off-Turnier und das Teamseminar finden unge-
     fähr drei Monate vor dem Beginn des Play-off-Turniers statt. Vorbehaltlich
     anderslautender Mitteilungen werden die teilnehmenden Mitgliedsverbän-
     de eingeladen, der Auslosung und dem Teamseminar virtuell beizuwohnen.
     Genaue Informationen zur Auslosung und zum Teamseminar werden in einem
     Zirkular mitgeteilt.

     Art. 14: Spielorte und Anstosszeiten

     14.1   Die Spielorte, Termine und Anstosszeiten der Spiele werden von der
            FIFA festgelegt.

     14.2   Die Spielorte und -daten werden so festgelegt, dass zwischen zwei
            Spielen eines Teams eine Ruhezeit von mindestens 48 Stunden
            besteht.

     14.3   Die FIFA bestätigt die Anstosszeiten aller Spiele nach der Auslosung.

     Art. 15: Freundschaftsspiele

     15.1   Teams, die am Play-off-Turnier teilnehmen, bestreiten gemäss
            offiziellem Spielplan Freundschaftsspiele. Gemäss Art. 1 Abs. 3
            werden die Freundschaftsspiele des Play-off-Turniers durch dieses
            Reglement geregelt und unterliegen nicht dem FIFA-Reglement für
            internationale Spiele.

     15.2   Bei sonstigen Freundschaftsspielen in Neuseeland, die nicht
            zum offiziellen Spielplan gehören, muss das FIFA-Reglement für
            internationale Spiele eingehalten werden. Zudem sind im Voraus
            Bewilligungen zuerst beim ausrichtenden Verband und bei den
            zuständigen Konföderationen und anschliessend bei der FIFA
            einzuholen. Die FIFA darf die Bewilligung für Spiele, die in den
            offiziellen Stadien oder auf offiziellen Trainingsanlagen stattfinden
            sollen, ab einen Monat vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers
            aber verweigern, um einen erstklassigen Zustand des Spielfelds
            zu gewährleisten. Jedes Team muss in jedem Fall das Medien- und
            Marketingreglement, das Ausrüstungsreglement und alle weiteren
            anwendbaren Reglemente und Richtlinien der FIFA einhalten.
25

15.3   Die Rechte aus bewilligten Freundschafts- und/oder Vorbereitungs-
       spielen im gastgebenden Land, einschliesslich aller möglichen finan-
       ziellen Rechte, Rechte bezüglich audiovisueller und Radioaufnahmen,
       Reproduktions-, Übertragungs-, Multimedia-, Marketing-, Werbe- und
       Ticketingrechte, dürfen von den an diesen Freundschafts- und/oder
       Vorbereitungsspielen beteiligten Teams vorbehaltlich folgender Be-
       dingungen vermarket werden (und unter der Voraussetzung, dass kei-
       ne Verbindung mit der Weltmeisterschaft hergestellt wird, z. B. „Weg
       zur Weltmeisterschaft“ oder „Vorbereitungsspiel für die Weltmeister-
       schaft“ oder andere gemäss Medien- und Marketingreglement der
       FIFA verbotene Aussagen):
       a)	Bei einem Freundschaftsspiel in einem Stadion, das während des
           Play-off-Turniers genutzt wird, ist ab einen Monat vor dem ersten
           Spiel des Play-off-Turniers keine Vermarktung erlaubt.
       b)	Findet ein solches Spiel auf einer Trainingsanlage (und
           möglicherweise einer Spielort-Trainingsanlage) statt, ist eine
           Vermarktung nur erlaubt, wenn das Freundschaftsspiel früher als
           fünf Tage vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers stattfindet.
           Ab fünf Tage vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers dürfen
           auf einer Trainingsanlage (oder Spielort-Trainingsanlage) nur noch
           nicht vermarktete Vorbereitungsspiele ausgetragen werden.
       c)	Falls ein solches Spiel nicht an einem offiziellen Wettbewerbsort
           stattfindet, ist eine Vermarktung bis fünf Tage vor dem ersten Spiel
           des jeweiligen Teams beim Play-off-Turnier gestattet.
15.4   Die FIFA behält sich das Recht vor, beliebige Freundschaftsspiele
       aufzunehmen, an denen ein teilnehmender Mitgliedsverband nach
       der Auslosung für die Weltmeisterschaft bis zum Beginn der Endrunde
       im gastgebenden Land teilnimmt. FIFA-Filmcrews und FIFA-Fotografen
       werden zu diesem Zweck für die Freundschaftsspiele gemäss den
       anwendbaren Verfahren akkreditiert. Sämtliche Filmaufnahmen
       dürfen den FIFA-Medienrechtslizenznehmern als Quellenmaterial
       oder als Teil fertig produzierter Beiträge zur Verfügung gestellt und in
       beliebigen wettbewerbsbezogenen Programmen verwendet werden.

15.5   Die FIFA kann in einem Zirkular weitere Informationen zu Freund-
       schaftsspielen mitteilen.
                                                                                       Wettbewerbsvorbereitung

                                                                                       IV.
26

     Art. 16: Ankunft und Unterbringung der Teams

     16.1   Die Teams, die am Play-off-Turnier teilnehmen, müssen mindestens
            drei Tage vor ihrem ersten Spiel im gastgebenden Land eintreffen.
            Die Spielerinnen müssen gemäss Art. 21 abgestellt werden.

     16.2   Ab vier Tage vor ihrem ersten Spiel bis einen Tag nach ihrem letzten
            Spiel (Ausscheiden) dürfen die Teams in Neuseeland nur in den von
            der FIFA bezeichneten offiziellen Teamunterkünften untergebracht
            werden.
STADIEN UND
TRAININGSANLAGEN

               V.
28

     Art. 17: Spielfelder in den Stadien

     17.1   Die Spiele werden auf Naturrasen ausgetragen. Für Naturrasenfelder
            gelten die FIFA-Richtlinien und -Vorschriften, damit sich die
            Spielfelder in erstklassigem Zustand befinden. Die Trainingsanlagen
            haben grundsätzlich die gleiche Spielunterlage wie die Stadien des
            Play-off-Turniers.

     17.2   Vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung seitens der FIFA ist das
            markierte Spielfeld 105 m lang und 68 m breit.

     17.3   Wann das Spielfeld gewässert wird und auf welche Höhe der Rasen
            geschnitten wird, gibt die FIFA-Spieldirektorin bei der Spielkoordina-
            tionssitzung bekannt.

     17.4   Ist hinter den Toren nicht ausreichend Platz, müssen sich beide Teams
            in einem gekennzeichneten Bereich neben der Ersatzbank hinter der
            ersten Schiedsrichterassistentin aufwärmen. In diesem Fall dürfen
            sich gleichzeitig nur maximal drei Spielerinnen und ein Offizieller pro
            Team aufwärmen, wobei die Torhüterinnen hier keinen Ball benutzen
            dürfen.

     17.5   Das Spielfeld, die gesamte Ausrüstung und alle Einrichtungen für
            die Spiele müssen sich in optimalem Zustand befinden und den
            Spielregeln sowie allen anderen massgebenden Bestimmungen
            entsprechen. Alle Tore sind mit weissen Torpfosten und weissen
            Tornetzen mit dunklen, gepolsterten Stützpfosten versehen. In jedem
            Stadion liegen für den Notfall in unmittelbarer Nähe des Spielfeldes
            Ersatztore, -netze und -eckfahnen bereit.

     17.6   Gemäss den FIFA-Veranstaltungsrichtlinien betreffend Tabak ist
            Rauchen (einschliesslich E-Zigaretten) in allen Stadien des Play-off-
            Turniers verboten. Die FIFA behält sich das Recht vor, bei allen Stadien
            ausgewiesene Raucherzonen im Freien einzurichten.
29

Art. 18: Stadionuhren und Grossleinwand

18.1   Stadionuhren, die die gespielte Zeit während des Spiels anzeigen,
       dürfen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass sie am Ende
       der offiziellen Spielzeit jeder Halbzeit angehalten werden, d. h. nach
       45 und 90 Minuten. Diese Vorschrift gilt auch bei einer Verlängerung
       (d. h. nach 15 Minuten jeder Halbzeit).

18.2   Die vierte Offizielle signalisiert mithilfe analoger oder elektronischer
       Anzeigetafeln Auswechslungen und die Nachspielzeit, wobei die
       Zahlen auf beiden Seiten der Anzeigetafeln erscheinen müssen.

18.3   Die FIFA legt die Bedingungen fest, die für alle Einblendungen auf
       Resultattafeln und Grossleinwänden gelten.

Art. 19: Trainingsanlagen

19.1   Alle Trainingsanlagen müssen grundsätzlich von der FIFA zugelassen
       werden.

19.2   Die Trainingsanlagen stehen den Teams mindestens vier Tage vor
       ihrem ersten Spiel bis einen Tag nach ihrem letzten Spiel beim Play-
       off-Turnier zur Verfügung. Die Trainingsanlagen müssen den Teams in
       dieser Zeitspanne auf Anfrage grundsätzlich jederzeit während der
       ihnen zugeteilten Zeiten zur Verfügung gestellt werden.

19.3   Die Teams dürfen ab vier Tage vor ihrem ersten Spiel beim Play-
       off-Turnier für Trainings und Vorbereitungsspiele nur die ihnen
       zugewiesenen offiziellen Trainingsanlagen benutzen.

19.4   Die offiziellen Trainingsanlagen für die Spieloffiziellen und Teams
       müssen sich in ausgezeichnetem Zustand und in der Nähe des
       Quartiers der Spieloffiziellen sowie der Teamhotels befinden. Sie
       müssen der FIFA spätestens vier Tage vor dem ersten Spiel des
       Play-off-Turniers bis einen Tag nach der letzten Beanspruchung
       durch ein Team oder der Beendigung des Finales des Play-off-
       Turniers (Trainingsanlage für Spieloffizielle) exklusiv sowie frei
       von gewerblichen Aktionen und Kennzeichen (z. B. Anzeigetafeln
                                                                                       Stadien und Trainingsanlagen

       und andere Schilder), mit Ausnahme derjenigen der FIFA-
       Geschäftspartner, zur Verfügung stehen.

                                                                                       V.
30

     19.5    Vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung seitens der FIFA müssen
             alle Spielfelder auf den Trainingsanlagen die in den Spielregeln für
             internationale Spiele vorgeschriebenen Abmessungen aufweisen.

     19.6    Die Trainingsanlagen sind vom Teamhotel aus in zumutbarer Fahrzeit
             zu erreichen, per Teambus idealerweise in höchstens 20 Minuten.

     19.7    Die Trainingsanlagen haben die gleiche Spielunterlage wie die
             Spielfelder in den Stadien, sind in perfektem Zustand, frisch gemäht
             und mit allen in den Spielregeln festgeschriebenen Markierungen
             versehen.

     19.8    Einige Trainingsanlagen und Spielfelder müssen für Trainings mit
             einer Flutlichtanlage ausgestattet sein. Diese muss den gesamten
             Spielfeldbereich ausreichend ausleuchten, damit die Spielerinnen
             gute Lichtverhältnisse haben und der Medien- und Sendebetrieb
             gewährleistet ist.

     19.9    Jede Trainingsanlage muss mindestens über eine Umkleidekabine mit
             Schliessfächern, Duschen und Toiletten verfügen.

     19.10   Gemäss den FIFA-Veranstaltungsrichtlinien betreffend Tabak ist
             Rauchen (einschliesslich E-Zigaretten) auf allen Trainingsanlagen
             des Play-off-Turniers verboten. Die FIFA behält sich das Recht vor,
             auf allen Trainingsanlagen ausgewiesene Raucherzonen im Freien
             einzurichten.
LISTE
DER SPIELERINNEN
UND OFFIZIELLEN

               VI.
32

     Art. 20: Spielberechtigung

     20.1   Jeder teilnehmende Mitgliedsverband berücksichtigt bei der
            Zusammenstellung seines Verbandsteams für das Play-off-Turnier
            die folgenden Punkte:
            a)	Alle Spielerinnen müssen Staatsangehörige des Landes oder des
                Gebiets sein, das vom jeweiligen teilnehmenden Mitgliedsverband
                vertreten wird, und seinen Rechtsorganen unterstehen.
            b)	Alle Spielerinnen müssen gemäss FIFA-Statuten, den Ausfüh-
                rungsbestimmungen zu den Statuten und anderen anwendbaren
                FIFA-Bestimmungen und -Reglementen spielberechtigt sein.
     20.2   Jeder teilnehmende Mitgliedsverband achtet darauf, dass nur
            spielberechtigte Spielerinnen eingesetzt werden. Ansonsten haben
            sie die Folgen gemäss FIFA-Disziplinarreglement zu gewärtigen.

     20.3   Proteste betreffend die Spielberechtigung von Spielerinnen werden
            von der FIFA-Disziplinarkommission gemäss Art. 8 Abs. 3 sowie dem
            FIFA-Disziplinarreglement entschieden.

     Art. 21: Provisorische Liste

     21.1   Jeder Mitgliedsverband, der für das Play-off-Turnier qualifiziert
            ist, reicht bei der FIFA eine Liste mit mindestens 35 und höchstens
            55 Spielerinnen (davon mindestens vier Torhüterinnen) ein
            („provisorische Liste“), die er gemäss den massgebenden
            Bestimmungen von Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status
            und Transfer von Spielern aufgeboten hat.

     21.2   Die provisorische Liste mit Angabe des vollständigen Familiennamens,
            aller Vornamen, des Rufnamens, des Namens auf dem Trikot, des
            Geburtsorts und -datums, der Nummer und des Ablaufdatums des
            Reisepasses, des Namens und des Landes des Vereins, der Grösse, des
            Gewichts sowie der Anzahl Länderspiele und Länderspieltore muss
            der FIFA zugestellt werden. Weitere Informationen zur provisorischen
            Liste, einschliesslich der Frist, in der die Liste bei der FIFA einzureichen
            ist, werden im betreffenden Zirkular mitgeteilt.

     21.3   Die provisorische Liste wird von der FIFA nicht veröffentlicht.
33

Art. 22: Kinder- und Erwachsenenschutzbeauftragter

Jeder teilnehmende Mitgliedsverband muss einen Kinder- und Erwachsenen-
schutzbeauftragten bestimmen, der bei allen Fragen zu Sicherheit und Wohl-
ergehen der Spielerinnen und der Teamdelegation als Anlaufstelle fungiert.
Diese Funktion muss nicht exklusiv sein, sondern kann einem Arzt oder einem
anderen geschulten Teamdelegationsmitglied übertragen werden. Der ­K inder-
und Erwachsenenschutzbeauftragte muss die Online-Grundschulung „FIFA
Guardians™ “ (https://safeguardinginsport.fifa.com/) absolvieren. Der Kinder-
und Erwachsenenschutzbeauftragte muss:

•	als Hauptansprechperson seiner Teamdelegation für alle Fragen
   zum Kinder- und Erwachsenenschutz während des Play-off-Turniers
   fungieren,

•	alle zumutbaren Massnahmen ergreifen, um das körperliche und mentale
   Wohlergehen der Spielerinnen zu gewährleisten,

•	mit dem Kinder- und Erwachsenenschutzbeauftragten des Wett-
   bewerbs und dem FIFA-Schutzbeauftragten für Veranstaltun-
   gen das weitere Vorgehen koordinieren, wenn Verdachtsfälle oder
   Anschuldigungen bezüglich Belästigung oder Missbrauch auftreten
   (psychisch, körperlich oder sexuell oder Vernachlässigung),

•	die für das Play-off-Turnier geltenden Kinder- und Erwachsenenschutz-
   massnahmen sowie die zur Meldung von Verdachtsfällen verfügbaren
   Kanäle kennen.

                                                                                     Liste der Spielerinnen und Offiziellen

                                                                                     VI.
34

     Art. 23: Definitive Liste

     23.1   Jeder teilnehmende Mitgliedsverband reicht bei der FIFA binnen der
            im massgebenden Zirkular vorgegebenen Frist eine definitive Liste
            mit 23 Spielerinnen (darunter drei Torhüterinnen) und zwölf Offiziellen
            ein („definitive Liste“). Nur Spielerinnen von der provisorischen Liste
            dürfen auf die definitive Liste gesetzt werden. Ebenfalls binnen
            dieser Frist ist der FIFA per E-Mail ein unterzeichnetes Exemplar der
            definitiven Liste zuzustellen.

     23.2   Die definitive Liste muss folgende Angaben zu jeder Spielerin
            enthalten: vollständiger Familienname, alle Vornamen, Rufname, Name
            und Nummer auf dem Trikot, Position, Geburtsort und -datum, Nummer
            und Ablaufdatum des Reisepasses, Name und Land des Vereins,
            Grösse, Gewicht sowie Anzahl Länderspiele und Länderspieltore.

            Die Spielerinnen auf der definitiven Liste müssen aus den Spielerinnen
            der provisorischen Liste ausgewählt werden. Nur die 23 Spielerinnen
            auf der definitiven Liste dürfen am Play-off-Turnier teilnehmen.

     23.3   Eine Spielerin auf der definitiven Liste darf nur ersetzt werden, wenn
            sie sich bis 24 Stunden vor dem ersten Spiel ihres Teams eine schwere
            Verletzung zuzieht oder schwer erkrankt. Die Ersatzspielerin muss
            nicht aus der provisorischen Liste ausgewählt werden. Das jeweilige
            teilnehmende Team bestimmt in diesem Fall eine Ersatzspielerin und
            benachrichtigt die FIFA (einschliesslich aller Angaben und einer Kopie
            des Reisepasses der betreffenden Spielerin). Nach Zugang und Annahme
            eines detaillierten schriftlichen ärztlichen Untersuchungsberichts in
            einer offiziellen FIFA-Sprache klärt die Medizinische Kommission der
            FIFA, vertreten durch den medizinischen FIFA-Chefkoordinator, ob die
            Verletzung oder Erkrankung so ernsthaft ist, dass die Spielerin nicht am
            Play-off-Turnier teilnehmen kann. Der Ersatzspielerin wird die Nummer
            der verletzten oder erkrankten Spielerin zugeteilt, die sie ersetzt.

            Verletzte oder erkrankte Spielerinnen, die ersetzt werden, müssen
            der FIFA ihre Akkreditierung zurückgeben. Spielerinnen, die ihre
            Akkreditierung zurückgegeben haben, gehören folglich nicht mehr zur
            definitiven Liste des betreffenden teilnehmenden Mitgliedsverbands.

     23.4   Die definitive Liste der 23 Spielerinnen bildet zusammen mit der
            Auflistung der zwölf Offiziellen die offizielle Teamdelegationsliste.

     23.5   Die definitive Liste wird von der FIFA veröffentlicht.

     23.6   Alle auf der definitiven Liste aufgeführten Spielerinnen sind vor Beginn
            des Play-off-Turniers verpflichtet, Identität, Staatsangehörigkeit und
            Alter mit einem gültigen Pass einschliesslich Foto (mit Angabe des
            vollständigen Geburtsdatums) zu belegen. Spielerinnen, die einen
            solchen Identitätsnachweis nicht erbringen, werden nicht zum Play-
            off-Turnier zugelassen.
35

Art. 24: Abstellen der Spielerinnen

Damit die Spielerinnen rechtzeitig für das Play-off-Turnier abgestellt werden,
hat die FIFA folgende Daten festgelegt:

a)	Der letzte Spieltag auf Vereinsebene für die 23 Spielerinnen, die auf der
    definitiven Liste für das Play-off-Turnier aufgeführt sind, ist der 12. Fe-
    bruar 2023.

b)	Die Spielerinnen auf der definitiven Liste müssen ab dem 13. Februar 2023
    abgestellt werden. Ausnahmebewilligungen werden allein vom FIFA-Rat
    erteilt.

Art. 25: Akkreditierung

25.1    Die FIFA stellt für jede Spielerin und jeden Teamoffiziellen eine offizielle
        Akkreditierung mit Foto aus. Jeder teilnehmende Mitgliedsverband
        erhält maximal 40 Akkreditierungen. Die FIFA übernimmt jedoch
        nur die in den finanziellen Bestimmungen dieses Reglements
        aufgeführten Kosten für maximal 35 Delegationsmitglieder (für die
        23 Spielerinnen und zwölf Offiziellen auf der definitiven Liste).

25.2    Die FIFA behält sich das Recht vor, die Akkreditierung einer Spielerin
        oder eines Offiziellen aufgrund von Verfehlungen gemäss den
        Akkreditierungsbedingungen zu widerrufen.

25.3    Die teilnehmenden Mitgliedsverbände müssen gewährleisten, dass
        der FIFA alle erforderlichen Akkreditierungsdaten fristgerecht
        zugehen. Weitere Angaben werden in einem Zirkular mitgeteilt.

25.4    Die Spielerinnen müssen ihre Akkreditierung bei Betreten der Stadien,
        Trainingsanlagen und Teamhotels auf sich tragen. Beim Play-off-
        Turnier dürfen nur Spielerinnen mit einer gültigen Akkreditierung
        eingesetzt werden. Die Spielerinnen müssen ihre Akkreditierung in
        den Teamhotels jederzeit auf sich tragen.
                                                                                            Liste der Spielerinnen und Offiziellen

25.5    Die Teamoffiziellen müssen ihre Akkreditierung bei Betreten der
        Stadien, Trainingsanlagen und Teamhotels sowie jederzeit in den

                                                                                            VI.
SPIELKLEIDUNG UND
TEAMAUSRÜSTUNG

             VII.
37

VII    Spielkleidung und Teamausrüstung

Art. 26: B
          ewilligung der Spielkleidung und der
         Teamfarben

26.1   Auf alle Spiele des Play-off-Turniers findet das geltende FIFA-Ausrüs-
       tungsreglement Anwendung. Vorbehalten bleiben anderslautende
       Regelungen in diesem Reglement. Bei widersprüchlichen Bestim-
       mungen zwischen diesem Reglement und dem FIFA-Ausrüstungsre-
       glement geht das FIFA-Ausrüstungsreglement vor. Spielerinnen und
       Offiziellen ist es nicht erlaubt, in irgendeiner Sprache oder Form auf
       ihrer Spielkleidung, Ausrüstung (Sporttaschen, Getränkebehälter,
       Ärztetaschen usw.) oder ihrem Körper Botschaften oder Slogans mit
       politischem, religiösem oder persönlichem Inhalt zu verbreiten. Wäh-
       rend einer offiziellen Veranstaltung der FIFA (einschliesslich offizieller
       Spiele und Trainings sowie offizieller Medienkonferenzen und der Tä-
       tigkeit in der gemischten Zone) ist es den Spielerinnen und Offiziel-
       len ebenfalls verboten, gewerbliche Botschaften und Slogans auf
       irgendeine Art und in irgendeiner Sprache oder Form zu verbreiten.

26.2   Jedes Team gibt der FIFA zwei kontrastierende Farben (eine mehrheit-
       lich dunkle und eine mehrheitlich helle) für seinen ersten (offiziellen)
       und seinen zweiten Satz (Reserve) der Spielkleidung (Trikot, Hosen
       und Stutzen) bekannt. Darüber hinaus bestimmt jedes Team für seine
       Torhüterausrüstungen drei Farben, die sich klar voneinander sowie
       vom ersten und vom zweiten Satz der Spielkleidung unterscheiden
       und abheben müssen. Die entsprechenden Angaben sind binnen der
       vorgegebenen Frist online mit dem Teamfarbenformular einzureichen.
       Nur diese Farben, die von der FIFA gemäss Art. 26 Abs. 3 überprüft und
       bewilligt wurden, dürfen bei den Spielen getragen werden.

26.3   Jeder teilnehmende Mitgliedsverband muss der FIFA ein Muster aller
       Teile des ersten (offiziellen) und des zweiten Satzes (Reserve) der
       Spielkleidung (Trikot, Hosen und Stutzen, alle drei Ausrüstungen der
       Torhüterin, Handschuhe, Mützen, Schweiss- und Stirnbänder usw.),
                                                                                          Spielkleidung und Teamausrüstung

       die beim Play-off-Turnier getragen werden sollen, zur Bewilligung
       unterbreiten.

       Alle Ausrüstungsteile (Spielkleidung, Handschuhe, Taschen, medizi-
       nische Ausrüstung usw.), die im Stadion, auf den Trainingsanlagen,
       in den Hotels oder während Reisen von oder nach Neuseeland sowie
       innerhalb des Landes zu sehen sind, müssen von der FIFA bewilligt
       werden. Die FIFA fertigt für jedes teilnehmende Team einen schriftli-
       chen Bericht aus, in dem die einzelnen Ausrüstungsteile bewilligt oder
       abgelehnt werden. Sollte ein Artikel oder ein Teil der Ausrüstung nicht
       dem FIFA-Ausrüstungsreglement und dem Medien- und Marketing-
       reglement der FIFA entsprechen, ist der betreffende teilnehmende
       Mitgliedsverband verpflichtet, das fragliche Teil entsprechend anzu-
       passen und der FIFA innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung des schrift-
                                                                                         VII.
38

            lichen Entscheids zur neuerlichen Begutachtung vorzulegen. Dieser
            Entscheid ist nicht anfechtbar.

     26.4   Alle Ausrüstungsteile (Spielkleidung, Handschuhe, Taschen,
            medizinische Ausrüstung usw.), die in den Stadien, auf den
            Trainingsanlagen, in den Hotels oder während Reisen von, nach oder
            innerhalb des gastgebenden Landes zu sehen sind, müssen bei
            der Auftaktsitzung für das Play-off-Turnier von der FIFA nochmals
            begutachtet und bewilligt werden.

     26.5   Ab Eintreffen ihrer Teams im gastgebenden Land und spätestens
            ab vier Tage vor dem ersten Spiel bis zum Ende des Play-off-Turniers
            dürfen die teilnehmenden Mitgliedsverbände in Stadien oder
            Trainingsanlagen des Play-off-Turniers oder im Zusammenhang mit
            offiziellen Medienveranstaltungen weder gewerbliche Kennzeichen
            noch Marken Dritter zur Schau stellen (auch nicht auf ihrer Kleidung),
            mit folgenden Ausnahmen:
            •	auf Ausrüstung, die bei inoffiziellen Trainings genutzt wird
            •	
              in für Medienkonferenzen genutzten Innenbereichen ihrer offiziel-
              len Trainingsanlage (oder einer anderen von der FIFA für Medien-
              konferenzen bewilligten Lokalität), allerdings nur bei der Nutzung
              für inoffizielle Veranstaltungen/Aktivitäten
            •	
              Herstellerkennzeichen auf Ausrüstung gemäss dem FIFA-Ausrüs-
              tungsreglement
            Weitere Bestimmungen können im Medien- und Marketingreglement
            der FIFA erlassen werden.

     Art. 27: Nummern und Namen

     27.1   Den Spielerinnen dürfen nur die Nummern 1 bis 23 zugeteilt werden,
            wobei die Nummer 1 einer Torhüterin vorbehalten ist. Gemäss FIFA-
            Ausrüstungsreglement ist die Nummer auf der Vorderseite des Trikots
            auf Brusthöhe und auf der Rückseite des Trikots – zusammen mit dem
            Spielernamen – sowie auf der Hose anzubringen. Die Nummern der
            Spielerinnen müssen mit den auf der definitiven Liste angegebenen
            Nummern übereinstimmen.

     27.2   Der Familienname oder Rufname der Spielerin ist in Übereinstimmung
            mit dem FIFA-Ausrüstungsreglement gut lesbar oberhalb der Nummer
            auf der Rückseite des Trikots anzubringen. Der Name auf dem
            Trikot muss eine starke Ähnlichkeit mit dem Gebrauchsnamen der
            Spielerin aufweisen, der auf der offiziellen Spielerliste der FIFA und in
            anderen offiziellen FIFA-Dokumenten angegeben ist. Im Zweifelsfall
            entscheidet die FIFA endgültig über den Namen, der auf dem Trikot
            zu sehen ist.

     27.3   Jedes Team muss für das Play-off-Turnier über einen Satz
            Torhütertrikots ohne Namen und Nummern verfügen. Diese gelangen
            nur zum Einsatz, wenn eine Feldspielerin während eines Spiels die
39

       Position der Torhüterin übernehmen muss. Dieser Extrasatz muss in
       den gleichen drei Farben wie die regulären Torhütertrikots vorliegen.

Art. 28: Zuteilung der Teamfarben

28.1   Etwa zwei Monate vor Beginn des Play-off-Turniers (idealerweise
       so bald wie praktisch möglich nach der Auslosung und der
       Teamkleidungsprüfungen für alle teilnehmenden Teams) teilt die
       FIFA den Teams die Farben mit, die sie bei den einzelnen Spielen zu
       tragen haben. Die FIFA möchte, dass jedes Team nach Möglichkeit die
       ersten Farben gemäss offiziellem Teamfarbenformular trägt. Wenn
       die Farben der beiden Teams und diejenigen der Spieloffiziellen zu
       Verwechslungen führen können, bestimmt die FIFA die Teamfarben
       gemäss folgenden Grundsätzen:
       a)	
          Reihenfolge von 1 bis 5:
          1. Spielerausrüstung von Team A
          2. Spielerausrüstung von Team B
          3. Torhüterausrüstung von Team A
          4. Torhüterausrüstung von Team B
          5. Ausrüstung der Spieloffiziellen (Schiedsrichterin)
          Ergibt sich in dieser Reihenfolge kein klarer Kontrast zwischen den
          Farben (unter Berücksichtigung der Farben des ersten und zweiten
          Satzes der Spielkleidung), werden die Ausrüstungen in umgekehrter
          Reihenfolge vergeben (zuerst die Farben von Team B, dann jene von
          Team A und/oder gegebenenfalls Umkehr des Status als Team A
          und B), bis sich die Farben klar voneinander unterscheiden.
       b)	Falls nötig tragen eines oder beide Teams eine Kombination aus
           der ersten und zweiten Spielkleidung oder Torhüterausrüstung,
           oder beide Teams tragen unabhängig vom Status als Team A
           bzw. B ihre zweite Spielkleidung. Die FIFA bemüht sich, dass
           jedes Team mindestens einmal während des Play-off-Turniers
           seine erste Spielkleidung tragen kann. Grundsätzlich kann
                                                                                      Spielkleidung und Teamausrüstung

           die FIFA, sofern praktisch möglich, auch erwägen, dem einen
           Team dunkle und dem anderen helle Spielkleidung oder eine
           Kombination davon zuzuweisen (was eine Änderung der Angaben
           im Teamfarbenformular zur Folge hätte), um Personen mit einer
           Farbenfehlsichtigkeit entgegenzukommen.
28.2   Die FIFA bestätigt den teilnehmenden Mitgliedsverbänden die
       Teamfarben jeweils vor Spielbeginn. Die Farben werden bei der
       Spielkoordinationssitzung vom Schiedsrichterexperten und von
       der FIFA-Spieldirektorin überprüft. Die von der FIFA zugeteilten
       Teamfarben sind definitiv.

28.3   Die erste und die zweite Spielkleidung sowie die gesamte
       Torhüterausrüstung (einschliesslich der Torhütertrikots ohne Namen            VII.
       und Nummern) müssen zu jedem Spiel mitgebracht werden.
Sie können auch lesen