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Reglement
Fédération Internationale de Football Association Präsident: Gianni Infantino Generalsekretärin: Fatma Samoura Adresse: FIFA-Strasse 20 Postfach 8044 Zürich Schweiz Tel.: +41 (0)43 222 7777 Website: FIFA.com Organisationskommission für FIFA-Wettbewerbe Vorsitzender: Aleksander Čeferin Adresse: FIFA-Strasse 20 Postfach 8044 Zürich Schweiz
Play-off-Turnier für die FIFA Frauen- Weltmeisterschaft 2023™
3 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 6 Art. 1: Play-off-Turnier für die FIFA Frauen-Weltmeisterschaft™7 Art. 2: Organisationskommission für FIFA-Wettbewerbe 9 Art. 3: Lokale FIFA-Tochtergesellschaft 9 Art. 4: Pflichten der teilnehmenden Mitgliedsverbände 10 Art. 5: Rückzug, Spielabsage, Spielabbruch und Ersatz 12 II. DISZIPLINARVERFAHREN 14 Art. 6: Disziplinarwesen 15 Art. 7: Streitfälle 15 Art. 8: Proteste 16 Art. 9: Verwarnungen und Feldverweise 18 III. WETTBEWERBSFORMAT 19 Art. 10: Anzahl Teams 20 Art. 11: Turnierphasen 21 Art. 12: Verlängerung und Elfmeterschiessen 22 IV. WETTBEWERBSVORBEREITUNG 23 Art. 13: Auslosung und Teamseminar 24 Art. 14: Spielorte und Anstosszeiten 24 Art. 15: Freundschaftsspiele 24 Art. 16: Ankunft und Unterbringung der Teams 26 V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 27 Art. 17: Spielfelder in den Stadien 28 Art. 18: Stadionuhren und Grossleinwand 29 Art. 19: Trainingsanlagen 29 Inhalt
4 VI. LISTE DER SPIELERINNEN UND OFFIZIELLEN 31 Art. 20: Spielberechtigung 32 Art. 21: Provisorische Liste 32 Art. 22: Kinder- und Erwachsenenschutzbeauftragter 33 Art. 23: Definitive Liste 34 Art. 24: Abstellen der Spielerinnen 35 Art. 25: Akkreditierung 35 VII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 36 Art. 26: Bewilligung der Spielkleidung und der Teamfarben 37 Art. 27: Nummern und Namen 38 Art. 28: Zuteilung der Teamfarben 39 Art. 29: Weitere Ausrüstungsteile 40 VIII. SPIELORGANISATION 41 Art. 30: Startliste 42 Art. 31: Technische Zone 43 Art. 32: Spielprotokoll 44 Art. 33: O ffizielle Trainings, Stadionbesichtigungen und Aufwärmen vor dem Spiel 44 IX. SCHIEDSRICHTERWESEN 45 Art. 34: Spielregeln 46 Art. 35: Schiedsrichterinnen 47 X. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 48 Art. 36: Kostenübernahme durch die FIFA 49 Art. 37: Kostenübernahme durch die teilnehmenden Mitgliedsverbände50 Art. 38: Ticketing 51 XI. MEDIZIN 52 Art. 39: Teamarzt 53 Art. 40: P lötzlicher Herzstillstand und Gehirnerschütterung 53 Art. 41: Dopingkontrolle 54
5 XII. GEWERBLICHE RECHTE UND MEDIENBELANGE 55 Art. 42: Gewerbliche Rechte und Medienbelange 56 XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 59 Art. 43: Besondere Umstände 60 Art. 44: Nicht geregelte Fälle 60 Art. 45: Sprachen 60 Art. 46: Urheberrecht 60 Art. 47: Keine Verzichtserklärung 60 Art. 48: Inkrafttreten 61 ANHANG A: Z UGELASSENE FIFA-VERANSTALTUNGSBEZEICHNUNGEN 62 Inhalt Hinweis: Beziehen sich Begriffe auf natürliche Personen, sind Männer und Frauen gemeint.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I.
7 Art. 1: Play-off-Turnier für die FIFA Frauen- Weltmeisterschaft™ 1.1 Die FIFA Frauen-Weltmeisterschaft™ ist ein in den FIFA-Statuten verankerter Wettbewerb der FIFA. 1.2 Die FIFA Frauen-Weltmeisterschaft™ findet alle vier Jahre statt. Grundsätzlich können alle der FIFA angeschlossenen Verbände an der FIFA Frauen-Weltmeisterschaft™ teilnehmen. Gemäss Beschluss des FIFA-Ratsausschusses vom 24. Dezember 2020 werden bei einem Play-off-Turnier die letzten drei Teams ermittelt, die sich für die FIFA Frauen-Weltmeisterschaft Australien & Neuseeland 2023™ („Weltmeisterschaft“) qualifizieren. Das Play-off-Turnier dient als Testveranstaltung für die Weltmeisterschaft. 1.3 Die Weltmeisterschaft wird in einer Vor- und einer Endrunde aus- getragen. Das Play-off-Turnier für die FIFA Frauen-Weltmeister- schaft 2023™ („Play-off-Turnier“) gehört zur Vorrunde. Das Play- off-Turnier umfasst auch Freundschaftsspiele gemäss Teil III. Wettbewerbsformat. Im Sinne dieses Reglements umfassen sämtliche Verweise auf das Play-off-Turnier auch die von der FIFA in Verbindung mit dem Play-off-Turnier organisierten und im offiziellen Spielkalen- der aufgeführten Freundschaftsspiele („Freundschaftsspie- le“). Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender Regelungen in diesem Reglement sind alle Bestimmungen, die sich auf das Play- off-Turnier beziehen, auch auf die Freundschaftsspiele anwendbar. Die Freundschaftsspiele werden durch dieses Reglement geregelt und unterliegen nicht dem FIFA-Reglement für internationale Spiele. Das Play-off-Turnier findet vom 17. bis 23. Februar 2023 im be- stehenden Fenster von Typ II (13. bis 22. Februar 2023) im internationalen Frauenfussballkalender statt (für das Play-off-Tur- nier eigens um einen Tag verlängert). Alle Rechte in Bezug auf das Play-off-Turnier, die durch das Reglement und/oder weitere Bestimmungen, Richtlinien und Beschlüsse gemäss diesem Reglement und/oder gesonderte Vereinbarungen weder einem Allgemeine Bestimmungen teilnehmenden Mitgliedsverband noch einer Konföderation gewährt werden, bleiben bei der FIFA. I.
8 1.4 Dieses Reglement regelt die Rechte, Pflichten und Aufgaben aller Verbände, die am Play-off-Turnier teilnehmen („Reglement“). Das Reglement sowie sämtliche von der FIFA herausgegebenen Weisungen, Beschlüsse, Richtlinien und Zirkulare sind für alle an der Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Play-off-Turniers beteiligten Parteien bindend. 1.5 Die geltenden FIFA-Statuten und -Reglemente sind anzuwenden. Wird im vorliegenden Reglement auf die FIFA-Statuten und -Reglemente verwiesen, so sind die zum Zeitpunkt der Anwendung geltenden Statuten und Reglemente gemeint. 1.6 Andere Bestimmungen und/oder Entscheide, die für die FIFA bindend sind (z. B. weil die FIFA Unterzeichnerin des Welt-Anti-Doping-Kodex ist), können auf den Gegenstand dieses Reglements anwendbar sein. Solche von der FIFA angewandten Bestimmungen und/oder Entscheide gehen diesem Reglement bei Konflikten vor und müssen von sämtlichen teilnehmenden Mitgliedsverbänden befolgt werden. 1.7 Falls einzelne Vorrundenturniere nicht derart durchgeführt oder abgeschlossen werden können, dass die jeweiligen Gewinner feststehen (wegen Absage, Verschiebung, Abbruch oder aus anderen Gründen), beantragen die zuständigen Konföderationen bei der FIFA für ihr Gebiet die betreffende Anzahl teilnehmender Mitgliedsverbände, wobei diese von der FIFA schriftlich bewilligt werden müssen. Die Konföderationen stützen sich dabei ausschliesslich auf die sportlichen Erfolge der Mitgliedsverbände und legen der FIFA in ihrem Antrag schriftlich die Gründe für die Wahl dar. Falls die FIFA die von einer Konföderation beantragten Mitgliedsverbände nicht bewilligt, muss die Konföderation bei der FIFA andere Mitgliedsverbände beantragen.
9 Art. 2: Organisationskommission für FIFA-Wettbewerbe 2.1 Die vom FIFA-Rat eingesetzte Organisationskommission für FIFA- Wettbewerbe („FIFA-Organisationskommission“) ist gemäss den FIFA- Statuten und dem FIFA-Governance-Reglement für die Organisation des Play-off-Turniers zuständig. 2.2 Die FIFA-Organisationskommission kann zur Erledigung dringender Angelegenheiten falls nötig einen Ausschuss einsetzen. 2.3 Die FIFA-Organisationskommission behandelt alle Aspekte des Play- off-Turniers, die gemäss diesem Reglement, den FIFA-Statuten oder dem FIFA-Governance-Reglement nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. 2.4 Die Entscheide der FIFA-Organisationskommission und/oder ihres Ausschusses sind rechtskräftig und nicht anfechtbar. Art. 3: Lokale FIFA-Tochtergesellschaft 3.1 Die FIFA organisiert das Play-off-Turnier in Neuseeland und arbeitet zusammen mit der für die Weltmeisterschaft gegründeten lokalen Tochtergesellschaft (FWWC 2023 Pty Ltd, auch als lokale FIFA- Tochtergesellschaft bezeichnet) an der Umsetzung verschiedener operativer Projekte im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft. 3.2 Die lokale FIFA-Tochtergesellschaft darf mit den teilnehmenden Mitgliedsverbänden über das Play-off-Turnier betreffende Belange kommunizieren. Ungeachtet dessen bleibt die FIFA in letzter Instanz für alle Betriebs- und Wettbewerbsbelange im Zusammenhang mit dem Play-off-Turnier zuständig. 3.3 Die lokale FIFA-Tochtergesellschaft muss dafür sorgen, dass alle Entscheide der FIFA (einschliesslich der FIFA-Organisationskommission und der FIFA-Rechtsorgane) sofort in Kraft treten. Allgemeine Bestimmungen I.
10 Art. 4: Pflichten der teilnehmenden Mitgliedsverbände 4.1 Die Verbände, die am Play-off-Turnier, einschliesslich Freundschafts- spielen, teilnehmen („teilnehmende Mitgliedsverbände“), verpflichten sich und ihre Delegationsmitglieder (d. h. ihre Spielerinnen, Trainer, Manager, Offiziellen, Medienverantwortlichen, Vertreter, Gäste und andere Personen, die während des Play-off-Turniers und während des gesamten Aufenthalts im gastgebenden Land im Auftrag eines teil- nehmenden Mitgliedsverbands tätig sind) („Delegationsmitglieder“) zur Einhaltung des vorliegenden Reglements, der Spielregeln, der FIFA-Statuten und -Reglemente, insbesondere des Medien- und Mar- ketingreglements, des Disziplinarreglements, des Anti-Doping-Regle- ments, des Ethikreglements und des Ausrüstungsreglements sowie aller anderen Zirkulare, Reglemente, Richtlinien, Weisungen und/oder Beschlüsse der FIFA. Die Spielerinnen und Teamoffiziellen verpflichten sich zudem: a) die Grundsätze von Fairness und Gewaltfreiheit sowie die Autorität der Spieloffiziellen zu achten, b) sich entsprechend zu verhalten, c) auf Doping gemäss der Definition im FIFA-Anti-Doping-Reglement zu verzichten. 4.2 Mit der Teilnahme am Play-off-Turnier verpflichten sich die teilneh- menden Mitgliedsverbände automatisch: a) dieses Reglement einzuhalten und dafür zu sorgen, dass auch alle ihre Delegationsmitglieder dieses Reglement sowie die Fairplay- Regeln einhalten, b) die FIFA-Statuten sowie die Reglemente, Weisungen, Zirkulare, Richtlinien und Beschlüsse der FIFA sowie alle anwendbaren Geset- ze einzuhalten und zu befolgen, die das Play-off-Turnier betreffen, c) die durch die FIFA-Organe und -Offiziellen gemäss diesem Regle- ment erteilten Weisungen und getroffenen Beschlüsse einzuhalten und zu befolgen, d) mit dem bestmöglichen Team an allen Spielen des Play-off-Turniers teilzunehmen, für die ihr Team vorgesehen ist, e) alle von der FIFA für das Play-off-Turnier getroffenen Vorkehrungen zu akzeptieren, f) anzuerkennen, dass die FIFA das Recht besitzt, Bilder, Namen und Daten aller Delegationsmitglieder im Zusammenhang mit dem Play- off-Turnier zu nutzen und/oder deren Nutzung zu unterlizenzieren sowie diese aufzuzeichnen und auszustrahlen,
11 g) mit einer ausreichend hohen Versicherung gemäss den massge- benden FIFA-Bestimmungen und -Reglementen sämtliche Risiken, insbesondere Verletzung, Unfall, Krankheit und Reise, für ihre De- legationsmitglieder und alle anderen Personen, die in ihrem Namen tätig sind, abzudecken. 4.3 Alle teilnehmenden Mitgliedsverbände sind zudem für folgende Punkte verantwortlich: a) Verhalten ihrer Delegationsmitglieder b) Übernahme sämtlicher Auslagen und Kosten ihrer Delegations- mitglieder und aller anderen in ihrem Namen tätigen Personen während des Aufenthalts im gastgebenden Land c) Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Verlängerung des Aufenthalts (vor oder nach dem Play-off-Turnier) ihrer Delegationsmitglieder und aller anderen in ihrem Namen tätigen Personen d) rechtzeitiges Beantragen von Visa und Einreichen der nötigen Dokumente gemäss dem jeweils vorgegebenen Verfahren e) Teilnahme an allen Medienkonferenzen und sonstigen durch die FIFA organisierten Medienveranstaltungen gemäss dem Medien- und Marketingreglement der FIFA sowie allen anderen Zirkularen, Richtlinien, Weisungen und/oder Beschlüssen der FIFA 4.4 Alle teilnehmenden Mitgliedsverbände müssen ihre Teilnahme am Play-off-Turnier bestätigen, indem sie alle Unterlagen, die von der FIFA in den entsprechenden Zirkularen bezeichnet werden, binnen der von der FIFA gesetzten Fristen ordnungsgemäss unterzeichnet einreichen. Versäumt es ein teilnehmender Mitgliedsverband, die Frist oder die Formvorschriften bei der Eingabe der erforderlichen Unterlagen einzuhalten, verfügt die FIFA-Organisationskommission einen Entscheid. 4.5 Alle teilnehmenden Mitgliedsverbände verpflichten sich, die FIFA, die lokale FIFA-Tochtergesellschaft und deren Offizielle, Direktoren, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Hilfspersonen für alle Haftungsansprüche, Verpflichtungen, Verluste, Schäden, Strafen, Forderungen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschliesslich Allgemeine Bestimmungen angemessener Verfahrenskosten) jeglicher Art zu entschädigen, schadlos zu halten und vor solchen zu schützen, soweit sie aus der Verletzung dieses Reglements durch den teilnehmenden Mitgliedsverband, seine Delegationsmitglieder, Geschäftspartner oder andere Vertragspartner resultieren oder im Zusammenhang damit stehen. I.
12 Art. 5: Rückzug, Spielabsage, Spielabbruch und Ersatz 5.1 Die teilnehmenden Mitgliedsverbände verpflichten sich, sämtliche Spiele (einschliesslich Freundschaftsspielen) bis zum Ausscheiden ihres Teams oder zum letzten Spiel des Play-off-Turniers zu bestreiten. 5.2 Ein teilnehmender Mitgliedsverband, der seine Anmeldung bis spätestens 30 Tage vor Beginn des Play-off-Turniers oder der Freund- schaftsspiele zurückzieht, wird von der FIFA-Disziplinarkommission mit einer Geldstrafe von mindestens CHF 15 000 belegt. Ein teilneh- mender Mitgliedsverband, der seine Anmeldung weniger als 30 Tage vor Beginn des Play-off-Turniers oder der Freundschaftsspiele zurückzieht, wird von der FIFA-Disziplinarkommission mit einer Geld- strafe von mindestens CHF 20 000 belegt. Teilnehmende Mitgliedsverbände, die sich vom Play-off-Turnier zurückziehen, verwirken ihre Möglichkeit auf eine Teilnahme an der Endrunde der Weltmeisterschaft. 5.3 Je nach Umständen des Rückzugs kann die FIFA-Disziplinarkommission zusätzliche Disziplinarmassnahmen verhängen, einschliesslich des Ausschlusses des betreffenden teilnehmenden Mitgliedsverbands von künftigen FIFA-Wettbewerben. 5.4 Bei jedem nicht ausgetragenen oder abgebrochenen Spiel (mit Aus- nahme von Fällen höherer Gewalt, die von der FIFA anerkannt werden) kann die FIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement gegen die betreffenden teilnehmenden Mitgliedsverbände Diszipli- narmassnahmen verhängen. 5.5 Die FIFA kann jeden teilnehmenden Mitgliedsverband, der sich zurückzieht oder sich eine Spielabsage oder einen Spielabbruch zuschulden kommen lässt, dazu verpflichten, der FIFA oder jedem anderen teilnehmenden Mitgliedsverband die dadurch entstandenen Kosten zu vergüten. Die FIFA kann den entsprechenden teilnehmenden Mitgliedsverband ebenfalls verpflichten, der FIFA, die lokale FIFA-Tochtergesellschaft oder einem anderen teilnehmenden Mitgliedsverband Schadenersatz zu leisten. Der entsprechende teilnehmende Mitgliedsverband verzichtet zudem auf sämtliche finanziellen Ansprüche gegenüber der FIFA. 5.6 Bei einem Rückzug eines teilnehmenden Mitgliedsverbands oder einer Spielabsage oder einem Spielabbruch wegen höherer Gewalt entscheidet allein die FIFA und trifft die erforderlichen Massnahmen.
13 5.7 Wird ein Spiel nach Spielbeginn wegen höherer Gewalt abgebrochen, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen: a) Es wird nur noch die verbleibende Spielzeit gespielt (mit dem Spielstand zum Zeitpunkt des Spielabbruchs) und nicht das gesamte Spiel wiederholt. Das Spiel wird an dem Ort fortgesetzt, an dem es abgebrochen wurde (z. B. mit einem Freistoss, Einwurf, Abstoss, Eckstoss oder Strafstoss). Wurde die Partie abgebrochen, während der Ball im Spiel war, wird sie mit einem Schiedsrichterball an der Stelle fortgesetzt, an der sich der Ball zum Zeitpunkt des Abbruchs befand. b) Das Spiel wird mit den Spielerinnen und Auswechselspielerinnen fortgesetzt, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Feld bzw. auf der Ersatzbank waren. c) Es dürfen keine zusätzlichen Auswechselspielerinnen auf die Startliste gesetzt werden. d) Die Teams dürfen nur noch die Auswechslungen vornehmen, die ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs zur Verfügung standen. e) Spielerinnen, die vor dem Spielabbruch des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden. f) Für sämtliche Disziplinarmassnahmen, die vor dem Spielabbruch verhängt wurden, kommt das FIFA-Disziplinarreglement zur Anwendung. g) Die Anstosszeit, das Datum, der Ort und alle anderen Punkte werden von der FIFA bestimmt. 5.8 Bei einem Rückzug oder Ausschluss eines teilnehmenden Mitglieds- verbands vom Play-off-Turnier entscheidet allein die FIFA und trifft die erforderlichen Massnahmen. Die FIFA-Organisationskommission kann insbesondere den Ersatz des betreffenden teilnehmenden Mitgliedsverbands durch einen anderen anordnen. Allgemeine Bestimmungen I.
DISZIPLINARVERFAHREN II.
15 Art. 6: Disziplinarwesen 6.1 Bei Disziplinarverstössen wird gemäss geltendem FIFA-Disziplinar- reglement sowie den massgebenden Zirkularen und Weisungen verfahren, zu deren Einhaltung sich die teilnehmenden Mitgliedsver- bände und Delegationsmitglieder verpflichten. 6.2 Die FIFA kann für die Dauer des Play-off-Turniers neue Disziplinar- bestimmungen und -massnahmen einführen. Diese müssen den teilnehmenden Mitgliedsverbänden bis spätestens einen Monat vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers mitgeteilt werden. 6.3 Sämtliche Verstösse gegen dieses Reglement oder andere Reglemente, Zirkulare, Richtlinien, Weisungen und/oder Beschlüsse der FIFA, für die keine andere FIFA-Instanz zuständig ist, werden von der FIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement behandelt. Art. 7: Streitfälle 7.1 Alle Streitfälle im Zusammenhang mit dem Play-off-Turnier sind unverzüglich durch Verhandlung beizulegen (mit Ausnahme der Streitfälle, die unter Art. 6 fallen). 7.2 Gemäss FIFA-Statuten ist es den teilnehmenden Mitgliedsverbänden und ihren Delegationsmitgliedern nicht gestattet, bei Streitfällen ein ordentliches Gericht anzurufen. Diese fallen in die ausschliessliche Gerichtsbarkeit der FIFA. 7.3 Nach Ausschöpfung aller internen Rechtsmittel auf Stufe der FIFA steht den teilnehmenden Mitgliedsverbänden und Delegationsmit- gliedern einzig eine Berufung beim Sportschiedsgericht (CAS) in Lausanne (Schweiz) offen, sofern dies nicht ausgeschlossen ist und mit Ausnahme rechtskräftiger, nicht anfechtbarer Entscheide. Für das Schiedsverfahren gelten die Schlichtungsgrundsätze für Sport- fragen des CAS. Disziplinarverfahren II.
16 Art. 8: Proteste 8.1 Proteste im Sinne des vorliegenden Reglements sind Beanstandungen jeder Art in Bezug auf Ereignisse oder Umstände, die sich direkt auf die Spiele auswirken, wie Zustand des Spielfelds, Spielfeldmarkierungen, zusätzliche Spielausrüstung, Spielberechtigung, Stadioninfrastruktur und Bälle. 8.2 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel müssen Proteste innerhalb von zwei Stunden nach dem jeweiligen Spiel schriftlich bei der FIFA-Spieldirektorin eingereicht werden, worauf binnen 24 Stunden nach Spielende per E-Mail ein vollständiger schriftlicher Bericht, einschliesslich einer Kopie des Originalprotests, an disciplinary@fifa.org und cpm@fifa.org zu schicken ist. Andernfalls werden die Proteste nicht berücksichtigt. 8.3 Proteste betreffend die Spielberechtigung der für ein Spiel des Play-off-Turniers aufgebotenen Spielerinnen müssen bis spätestens fünf Tage vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers an disciplinary@fifa.org und cpm@fifa.org geschickt werden, worauf sie von der FIFA-Disziplinarkommission behandelt werden. 8.4 Proteste betreffend den Zustand des Spielfelds, dessen Umgebung, der Markierungen oder des Zubehörs (z. B. Tore, Fahnenstangen oder Bälle) müssen vor Spielbeginn vom Delegationsleiter des protestierenden Teams schriftlich bei der Schiedsrichterin eingereicht werden. Proteste aufgrund der Tatsache, dass das Spielfeld während des Spiels unbespielbar wird, müssen von der Spielführerin des protestierenden Teams in Gegenwart der Spielführerin des gegnerischen Teams umgehend bei der Schiedsrichterin angemeldet werden. Solche Proteste müssen vom Teamdelegationsleiter innerhalb von zwei Stunden nach Spielende bei der FIFA-Spieldirektorin schriftlich bestätigt werden. 8.5 Proteste im Zusammenhang mit Vorfällen während des Spiels müssen von der Spielführerin des protestierenden Teams in Gegenwart der Spielführerin des gegnerischen Teams unmittelbar nach dem umstrittenen Vorfall und vor der Wiederaufnahme des Spiels bei der Schiedsrichterin angemeldet werden. Solche Proteste müssen vom Teamdelegationsleiter innerhalb von zwei Stunden nach Spielende bei der FIFA-Spieldirektorin schriftlich bestätigt werden.
17 8.6 Proteste gegen Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichterin sind unzulässig, da diese Entscheidungen endgültig und nicht anfechtbar sind, sofern das FIFA-Disziplinarreglement keine anderslautenden Bestimmungen enthält. 8.7 Wird ein unbegründeter oder nicht vertretbarer Protest eingelegt, kann die FIFA-Disziplinarkommission gegen den betreffenden teilneh- menden Mitgliedsverband Disziplinarmassnahmen aussprechen. 8.8 Sind die in diesem Reglement (und sofern zutreffend im FIFA- Disziplinarreglement) vorgeschriebenen formellen Bedingungen nicht erfüllt, wird der Protest von der zuständigen Instanz zurückgewiesen. Nach dem letzten Spiel des Play-off-Turniers werden keine Proteste gemäss diesem Artikel mehr berücksichtigt. Ungeachtet dessen bleibt die FIFA-Disziplinarkommission dafür zuständig, Disziplinarverstösse gemäss FIFA-Disziplinarreglement von Amtes wegen zu verfolgen. 8.9 Die FIFA entscheidet über sämtliche eingereichten Proteste vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Reglement, den Statuten oder anderen Reglementen der FIFA. Disziplinarverfahren II.
18 Art. 9: Verwarnungen und Feldverweise 9.1 Die Schiedsrichterin hat die Befugnis, ab dem Betreten des Spielfelds für die Spielfeldkontrolle bis zum Verlassen des Spielfelds nach dem Spiel (einschliesslich des Elfmeterschiessens) Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. Wenn Spielerinnen oder Teamoffizielle vor dem Betreten des Spielfelds zwecks Spielbeginn ein feldverweiswürdiges Vergehen begehen, dürfen sie von der Schiedsrichterin vom Spiel ausgeschlossen werden (siehe Regel 12.3 der Spielregeln). Die Schiedsrichterin meldet jedes sonstige unsportliche Betragen. 9.2 Einzelne gelbe Karten und nicht verbüsste Sperren infolge von Verwarnungen in verschiedenen Spielen der Vorrunde werden nicht auf das Play-off-Turnier übertragen. Nicht verbüsste Sperren infolge eines Feldverweises bei einem Spiel der Vorrunde werden auf das Play-off-Turnier übertragen. 9.3 Spielerinnen oder Teamoffizielle, die in zwei verschiedenen Spielen verwarnt wurden, sind für das nächste Spiel ihres Teams automatisch gesperrt. 9.4 Spielerinnen oder Teamoffizielle, die aufgrund einer roten oder einer gelb-roten Karte des Feldes verwiesen wurden, sind für das nächste Spiel ihres Teams automatisch gesperrt. Im Falle eines direkten Feldverweises können von der FIFA-Disziplinarkommission weitere Sanktionen verhängt werden. 9.5 Bestimmungen für Teams, die sich für die Weltmeisterschaft qualifizieren: Einzelne gelbe Karten und nicht verbüsste Sperren infolge von Verwarnungen in verschiedenen Spielen des Play-off-Turniers werden nicht auf die Weltmeisterschaft übertragen. Nicht verbüsste Sperren infolge eines direkten oder indirekten Feldverweises bei einem Spiel des Play-off-Turniers werden auf die Weltmeisterschaft übertragen. Bestimmungen für Teams, die sich nicht für die Weltmeisterschaft qualifizieren: Sperren, die nicht während des Play-off-Turniers verbüsst werden können, werden auf das nächste Pflichtspiel des Verbandsteams übertragen.
WETTBEWERBSFORMAT III.
20 Art. 10: Anzahl Teams 10.1 Gemäss Beschluss des FIFA-Ratsausschusses nehmen zehn Teams am Play-off-Turnier teil. Auf Einladung nimmt zudem der neuseeländische Fussballverband an Freundschaftsspielen in Verbindung mit dem Play-off-Turnier teil. Darüber hinaus wird ein weiteres Gastteam zur Teilnahme an Freundschaftsspielen in Verbindung mit dem Play-off- Turnier eingeladen. 10.2 Für das Play-off-Turnier bildet die FIFA-Organisationskommission durch Setzen und Losen Gruppen, wobei sportliche und geografische Faktoren so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die Auslosung findet Ende 2022 statt. Weitere Informationen werden in einem Zirkular mitgeteilt. 10.3 Alle Entscheide der FIFA-Organisationskommission bezüglich der Grup- penbildung und der Dauer des Play-off-Turniers sind rechtskräftig und nicht anfechtbar. Zieht sich ein teilnehmender Mitgliedsverband zurück, kann die FIFA-Organisationskommission die Zusammenset- zung der Gruppen ändern. 10.4 Am 24. Dezember 2020 hat der FIFA-Ratsausschuss die Startplätze beim Play-off-Turnier wie folgt auf die Konföderationen verteilt: AUFTEILUNG DER STARTPLÄTZE FÜR KONFÖDERATION DAS PLAY-OFF-TURNIER AFC 2 CAF 2 Concacaf 2 CONMEBOL 2 OFC 1 UEFA 1 Zahl der Teams, die sich für 3 die Weltmeisterschaft qualifizieren
21 Art. 11: Turnierphasen 11.1 Vier Teams werden für das Turnier gesetzt. Grundlage ist die letzte FIFA/Coca-Cola-Frauenweltrangliste, die vor der Auslosung des Play- off-Turniers veröffentlicht wird, wobei pro Konföderation maximal ein Team gesetzt wird. In der Gruppe A, die drei Teams umfasst, spielt der Gesetzte Nr. 1 gegen den Gewinner des K.-o.-Spiels zwischen den beiden ungesetzten Teams der Gruppe um einen Startplatz bei der Weltmeisterschaft. In der Gruppe B, die drei Teams umfasst, spielt der Gesetzte Nr. 2 gegen den Gewinner des K.-o.-Spiels zwischen den beiden ungesetzten Teams der Gruppe um einen Startplatz bei der Weltmeisterschaft. In der Gruppe C, die vier Teams umfasst, spielen die Gesetzten Nr. 3 und 4 gegen die zwei ungesetzten Teams der Gruppe, ehe die Gewinner dieses Spiels um den letzten Startplatz bei der Weltmeisterschaft stechen. Teams derselben Konföderation dürfen nicht in dieselbe Gruppe gezogen werden. 11.2 Die Spiele werden gemäss folgendem Spielplan ausgetragen. FÜR DIE WELTMEIS- 1. SPIELTAG 2. SPIELTAG TERSCHAFT QUALIFIZIERT A1 – Gewinner von S1 Gewinner Gruppe A A2 – A3 (S1) (S5) von S5 B1 – Gewinner von S2 Gewinner Gruppe B B2 – B3 (S2) (S6) von S6 Gewinner von S3 – Gewinner von S4 Gewinner Gruppe C C1 – C3 (S3) (S7) von S7 C2 – C4 (S4) Hinweis: Die obige Liste entspricht nicht zwingend der chronolo- Wettbewerbsformat gischen Reihenfolge, in der die Spiele ausgetragen werden. III.
22 Art. 12: Verlängerung und Elfmeterschiessen 12.1 Bei unentschiedenem Spielstand nach der regulären Spielzeit findet eine Verlängerung statt. Diese dauert zweimal 15 Minuten mit einer Pause von maximal fünf Minuten vor der ersten Halbzeit der Verlängerung sowie einer kurzen Trinkpause (maximal eine Minute) beim Seitenwechsel. Die Spielerinnen bleiben bei den Pausen auf dem Spielfeld. 12.2 Bei unentschiedenem Spielstand nach der Verlängerung wird der Sieger mittels Elfmeterschiessen gemäss dem in den Spielregeln festgelegten Verfahren ermittelt. 12.3 Bei den Freundschaftsspielen während des Play-off-Turniers gibt es weder Verlängerung noch Elfmeterschiessen.
WETTBEWERBS- VORBEREITUNG IV.
24 Art. 13: Auslosung und Teamseminar Die Auslosung für das Play-off-Turnier und das Teamseminar finden unge- fähr drei Monate vor dem Beginn des Play-off-Turniers statt. Vorbehaltlich anderslautender Mitteilungen werden die teilnehmenden Mitgliedsverbän- de eingeladen, der Auslosung und dem Teamseminar virtuell beizuwohnen. Genaue Informationen zur Auslosung und zum Teamseminar werden in einem Zirkular mitgeteilt. Art. 14: Spielorte und Anstosszeiten 14.1 Die Spielorte, Termine und Anstosszeiten der Spiele werden von der FIFA festgelegt. 14.2 Die Spielorte und -daten werden so festgelegt, dass zwischen zwei Spielen eines Teams eine Ruhezeit von mindestens 48 Stunden besteht. 14.3 Die FIFA bestätigt die Anstosszeiten aller Spiele nach der Auslosung. Art. 15: Freundschaftsspiele 15.1 Teams, die am Play-off-Turnier teilnehmen, bestreiten gemäss offiziellem Spielplan Freundschaftsspiele. Gemäss Art. 1 Abs. 3 werden die Freundschaftsspiele des Play-off-Turniers durch dieses Reglement geregelt und unterliegen nicht dem FIFA-Reglement für internationale Spiele. 15.2 Bei sonstigen Freundschaftsspielen in Neuseeland, die nicht zum offiziellen Spielplan gehören, muss das FIFA-Reglement für internationale Spiele eingehalten werden. Zudem sind im Voraus Bewilligungen zuerst beim ausrichtenden Verband und bei den zuständigen Konföderationen und anschliessend bei der FIFA einzuholen. Die FIFA darf die Bewilligung für Spiele, die in den offiziellen Stadien oder auf offiziellen Trainingsanlagen stattfinden sollen, ab einen Monat vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers aber verweigern, um einen erstklassigen Zustand des Spielfelds zu gewährleisten. Jedes Team muss in jedem Fall das Medien- und Marketingreglement, das Ausrüstungsreglement und alle weiteren anwendbaren Reglemente und Richtlinien der FIFA einhalten.
25 15.3 Die Rechte aus bewilligten Freundschafts- und/oder Vorbereitungs- spielen im gastgebenden Land, einschliesslich aller möglichen finan- ziellen Rechte, Rechte bezüglich audiovisueller und Radioaufnahmen, Reproduktions-, Übertragungs-, Multimedia-, Marketing-, Werbe- und Ticketingrechte, dürfen von den an diesen Freundschafts- und/oder Vorbereitungsspielen beteiligten Teams vorbehaltlich folgender Be- dingungen vermarket werden (und unter der Voraussetzung, dass kei- ne Verbindung mit der Weltmeisterschaft hergestellt wird, z. B. „Weg zur Weltmeisterschaft“ oder „Vorbereitungsspiel für die Weltmeister- schaft“ oder andere gemäss Medien- und Marketingreglement der FIFA verbotene Aussagen): a) Bei einem Freundschaftsspiel in einem Stadion, das während des Play-off-Turniers genutzt wird, ist ab einen Monat vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers keine Vermarktung erlaubt. b) Findet ein solches Spiel auf einer Trainingsanlage (und möglicherweise einer Spielort-Trainingsanlage) statt, ist eine Vermarktung nur erlaubt, wenn das Freundschaftsspiel früher als fünf Tage vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers stattfindet. Ab fünf Tage vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers dürfen auf einer Trainingsanlage (oder Spielort-Trainingsanlage) nur noch nicht vermarktete Vorbereitungsspiele ausgetragen werden. c) Falls ein solches Spiel nicht an einem offiziellen Wettbewerbsort stattfindet, ist eine Vermarktung bis fünf Tage vor dem ersten Spiel des jeweiligen Teams beim Play-off-Turnier gestattet. 15.4 Die FIFA behält sich das Recht vor, beliebige Freundschaftsspiele aufzunehmen, an denen ein teilnehmender Mitgliedsverband nach der Auslosung für die Weltmeisterschaft bis zum Beginn der Endrunde im gastgebenden Land teilnimmt. FIFA-Filmcrews und FIFA-Fotografen werden zu diesem Zweck für die Freundschaftsspiele gemäss den anwendbaren Verfahren akkreditiert. Sämtliche Filmaufnahmen dürfen den FIFA-Medienrechtslizenznehmern als Quellenmaterial oder als Teil fertig produzierter Beiträge zur Verfügung gestellt und in beliebigen wettbewerbsbezogenen Programmen verwendet werden. 15.5 Die FIFA kann in einem Zirkular weitere Informationen zu Freund- schaftsspielen mitteilen. Wettbewerbsvorbereitung IV.
26 Art. 16: Ankunft und Unterbringung der Teams 16.1 Die Teams, die am Play-off-Turnier teilnehmen, müssen mindestens drei Tage vor ihrem ersten Spiel im gastgebenden Land eintreffen. Die Spielerinnen müssen gemäss Art. 21 abgestellt werden. 16.2 Ab vier Tage vor ihrem ersten Spiel bis einen Tag nach ihrem letzten Spiel (Ausscheiden) dürfen die Teams in Neuseeland nur in den von der FIFA bezeichneten offiziellen Teamunterkünften untergebracht werden.
STADIEN UND TRAININGSANLAGEN V.
28 Art. 17: Spielfelder in den Stadien 17.1 Die Spiele werden auf Naturrasen ausgetragen. Für Naturrasenfelder gelten die FIFA-Richtlinien und -Vorschriften, damit sich die Spielfelder in erstklassigem Zustand befinden. Die Trainingsanlagen haben grundsätzlich die gleiche Spielunterlage wie die Stadien des Play-off-Turniers. 17.2 Vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung seitens der FIFA ist das markierte Spielfeld 105 m lang und 68 m breit. 17.3 Wann das Spielfeld gewässert wird und auf welche Höhe der Rasen geschnitten wird, gibt die FIFA-Spieldirektorin bei der Spielkoordina- tionssitzung bekannt. 17.4 Ist hinter den Toren nicht ausreichend Platz, müssen sich beide Teams in einem gekennzeichneten Bereich neben der Ersatzbank hinter der ersten Schiedsrichterassistentin aufwärmen. In diesem Fall dürfen sich gleichzeitig nur maximal drei Spielerinnen und ein Offizieller pro Team aufwärmen, wobei die Torhüterinnen hier keinen Ball benutzen dürfen. 17.5 Das Spielfeld, die gesamte Ausrüstung und alle Einrichtungen für die Spiele müssen sich in optimalem Zustand befinden und den Spielregeln sowie allen anderen massgebenden Bestimmungen entsprechen. Alle Tore sind mit weissen Torpfosten und weissen Tornetzen mit dunklen, gepolsterten Stützpfosten versehen. In jedem Stadion liegen für den Notfall in unmittelbarer Nähe des Spielfeldes Ersatztore, -netze und -eckfahnen bereit. 17.6 Gemäss den FIFA-Veranstaltungsrichtlinien betreffend Tabak ist Rauchen (einschliesslich E-Zigaretten) in allen Stadien des Play-off- Turniers verboten. Die FIFA behält sich das Recht vor, bei allen Stadien ausgewiesene Raucherzonen im Freien einzurichten.
29 Art. 18: Stadionuhren und Grossleinwand 18.1 Stadionuhren, die die gespielte Zeit während des Spiels anzeigen, dürfen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass sie am Ende der offiziellen Spielzeit jeder Halbzeit angehalten werden, d. h. nach 45 und 90 Minuten. Diese Vorschrift gilt auch bei einer Verlängerung (d. h. nach 15 Minuten jeder Halbzeit). 18.2 Die vierte Offizielle signalisiert mithilfe analoger oder elektronischer Anzeigetafeln Auswechslungen und die Nachspielzeit, wobei die Zahlen auf beiden Seiten der Anzeigetafeln erscheinen müssen. 18.3 Die FIFA legt die Bedingungen fest, die für alle Einblendungen auf Resultattafeln und Grossleinwänden gelten. Art. 19: Trainingsanlagen 19.1 Alle Trainingsanlagen müssen grundsätzlich von der FIFA zugelassen werden. 19.2 Die Trainingsanlagen stehen den Teams mindestens vier Tage vor ihrem ersten Spiel bis einen Tag nach ihrem letzten Spiel beim Play- off-Turnier zur Verfügung. Die Trainingsanlagen müssen den Teams in dieser Zeitspanne auf Anfrage grundsätzlich jederzeit während der ihnen zugeteilten Zeiten zur Verfügung gestellt werden. 19.3 Die Teams dürfen ab vier Tage vor ihrem ersten Spiel beim Play- off-Turnier für Trainings und Vorbereitungsspiele nur die ihnen zugewiesenen offiziellen Trainingsanlagen benutzen. 19.4 Die offiziellen Trainingsanlagen für die Spieloffiziellen und Teams müssen sich in ausgezeichnetem Zustand und in der Nähe des Quartiers der Spieloffiziellen sowie der Teamhotels befinden. Sie müssen der FIFA spätestens vier Tage vor dem ersten Spiel des Play-off-Turniers bis einen Tag nach der letzten Beanspruchung durch ein Team oder der Beendigung des Finales des Play-off- Turniers (Trainingsanlage für Spieloffizielle) exklusiv sowie frei von gewerblichen Aktionen und Kennzeichen (z. B. Anzeigetafeln Stadien und Trainingsanlagen und andere Schilder), mit Ausnahme derjenigen der FIFA- Geschäftspartner, zur Verfügung stehen. V.
30 19.5 Vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung seitens der FIFA müssen alle Spielfelder auf den Trainingsanlagen die in den Spielregeln für internationale Spiele vorgeschriebenen Abmessungen aufweisen. 19.6 Die Trainingsanlagen sind vom Teamhotel aus in zumutbarer Fahrzeit zu erreichen, per Teambus idealerweise in höchstens 20 Minuten. 19.7 Die Trainingsanlagen haben die gleiche Spielunterlage wie die Spielfelder in den Stadien, sind in perfektem Zustand, frisch gemäht und mit allen in den Spielregeln festgeschriebenen Markierungen versehen. 19.8 Einige Trainingsanlagen und Spielfelder müssen für Trainings mit einer Flutlichtanlage ausgestattet sein. Diese muss den gesamten Spielfeldbereich ausreichend ausleuchten, damit die Spielerinnen gute Lichtverhältnisse haben und der Medien- und Sendebetrieb gewährleistet ist. 19.9 Jede Trainingsanlage muss mindestens über eine Umkleidekabine mit Schliessfächern, Duschen und Toiletten verfügen. 19.10 Gemäss den FIFA-Veranstaltungsrichtlinien betreffend Tabak ist Rauchen (einschliesslich E-Zigaretten) auf allen Trainingsanlagen des Play-off-Turniers verboten. Die FIFA behält sich das Recht vor, auf allen Trainingsanlagen ausgewiesene Raucherzonen im Freien einzurichten.
LISTE DER SPIELERINNEN UND OFFIZIELLEN VI.
32 Art. 20: Spielberechtigung 20.1 Jeder teilnehmende Mitgliedsverband berücksichtigt bei der Zusammenstellung seines Verbandsteams für das Play-off-Turnier die folgenden Punkte: a) Alle Spielerinnen müssen Staatsangehörige des Landes oder des Gebiets sein, das vom jeweiligen teilnehmenden Mitgliedsverband vertreten wird, und seinen Rechtsorganen unterstehen. b) Alle Spielerinnen müssen gemäss FIFA-Statuten, den Ausfüh- rungsbestimmungen zu den Statuten und anderen anwendbaren FIFA-Bestimmungen und -Reglementen spielberechtigt sein. 20.2 Jeder teilnehmende Mitgliedsverband achtet darauf, dass nur spielberechtigte Spielerinnen eingesetzt werden. Ansonsten haben sie die Folgen gemäss FIFA-Disziplinarreglement zu gewärtigen. 20.3 Proteste betreffend die Spielberechtigung von Spielerinnen werden von der FIFA-Disziplinarkommission gemäss Art. 8 Abs. 3 sowie dem FIFA-Disziplinarreglement entschieden. Art. 21: Provisorische Liste 21.1 Jeder Mitgliedsverband, der für das Play-off-Turnier qualifiziert ist, reicht bei der FIFA eine Liste mit mindestens 35 und höchstens 55 Spielerinnen (davon mindestens vier Torhüterinnen) ein („provisorische Liste“), die er gemäss den massgebenden Bestimmungen von Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern aufgeboten hat. 21.2 Die provisorische Liste mit Angabe des vollständigen Familiennamens, aller Vornamen, des Rufnamens, des Namens auf dem Trikot, des Geburtsorts und -datums, der Nummer und des Ablaufdatums des Reisepasses, des Namens und des Landes des Vereins, der Grösse, des Gewichts sowie der Anzahl Länderspiele und Länderspieltore muss der FIFA zugestellt werden. Weitere Informationen zur provisorischen Liste, einschliesslich der Frist, in der die Liste bei der FIFA einzureichen ist, werden im betreffenden Zirkular mitgeteilt. 21.3 Die provisorische Liste wird von der FIFA nicht veröffentlicht.
33 Art. 22: Kinder- und Erwachsenenschutzbeauftragter Jeder teilnehmende Mitgliedsverband muss einen Kinder- und Erwachsenen- schutzbeauftragten bestimmen, der bei allen Fragen zu Sicherheit und Wohl- ergehen der Spielerinnen und der Teamdelegation als Anlaufstelle fungiert. Diese Funktion muss nicht exklusiv sein, sondern kann einem Arzt oder einem anderen geschulten Teamdelegationsmitglied übertragen werden. Der K inder- und Erwachsenenschutzbeauftragte muss die Online-Grundschulung „FIFA Guardians™ “ (https://safeguardinginsport.fifa.com/) absolvieren. Der Kinder- und Erwachsenenschutzbeauftragte muss: • als Hauptansprechperson seiner Teamdelegation für alle Fragen zum Kinder- und Erwachsenenschutz während des Play-off-Turniers fungieren, • alle zumutbaren Massnahmen ergreifen, um das körperliche und mentale Wohlergehen der Spielerinnen zu gewährleisten, • mit dem Kinder- und Erwachsenenschutzbeauftragten des Wett- bewerbs und dem FIFA-Schutzbeauftragten für Veranstaltun- gen das weitere Vorgehen koordinieren, wenn Verdachtsfälle oder Anschuldigungen bezüglich Belästigung oder Missbrauch auftreten (psychisch, körperlich oder sexuell oder Vernachlässigung), • die für das Play-off-Turnier geltenden Kinder- und Erwachsenenschutz- massnahmen sowie die zur Meldung von Verdachtsfällen verfügbaren Kanäle kennen. Liste der Spielerinnen und Offiziellen VI.
34 Art. 23: Definitive Liste 23.1 Jeder teilnehmende Mitgliedsverband reicht bei der FIFA binnen der im massgebenden Zirkular vorgegebenen Frist eine definitive Liste mit 23 Spielerinnen (darunter drei Torhüterinnen) und zwölf Offiziellen ein („definitive Liste“). Nur Spielerinnen von der provisorischen Liste dürfen auf die definitive Liste gesetzt werden. Ebenfalls binnen dieser Frist ist der FIFA per E-Mail ein unterzeichnetes Exemplar der definitiven Liste zuzustellen. 23.2 Die definitive Liste muss folgende Angaben zu jeder Spielerin enthalten: vollständiger Familienname, alle Vornamen, Rufname, Name und Nummer auf dem Trikot, Position, Geburtsort und -datum, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses, Name und Land des Vereins, Grösse, Gewicht sowie Anzahl Länderspiele und Länderspieltore. Die Spielerinnen auf der definitiven Liste müssen aus den Spielerinnen der provisorischen Liste ausgewählt werden. Nur die 23 Spielerinnen auf der definitiven Liste dürfen am Play-off-Turnier teilnehmen. 23.3 Eine Spielerin auf der definitiven Liste darf nur ersetzt werden, wenn sie sich bis 24 Stunden vor dem ersten Spiel ihres Teams eine schwere Verletzung zuzieht oder schwer erkrankt. Die Ersatzspielerin muss nicht aus der provisorischen Liste ausgewählt werden. Das jeweilige teilnehmende Team bestimmt in diesem Fall eine Ersatzspielerin und benachrichtigt die FIFA (einschliesslich aller Angaben und einer Kopie des Reisepasses der betreffenden Spielerin). Nach Zugang und Annahme eines detaillierten schriftlichen ärztlichen Untersuchungsberichts in einer offiziellen FIFA-Sprache klärt die Medizinische Kommission der FIFA, vertreten durch den medizinischen FIFA-Chefkoordinator, ob die Verletzung oder Erkrankung so ernsthaft ist, dass die Spielerin nicht am Play-off-Turnier teilnehmen kann. Der Ersatzspielerin wird die Nummer der verletzten oder erkrankten Spielerin zugeteilt, die sie ersetzt. Verletzte oder erkrankte Spielerinnen, die ersetzt werden, müssen der FIFA ihre Akkreditierung zurückgeben. Spielerinnen, die ihre Akkreditierung zurückgegeben haben, gehören folglich nicht mehr zur definitiven Liste des betreffenden teilnehmenden Mitgliedsverbands. 23.4 Die definitive Liste der 23 Spielerinnen bildet zusammen mit der Auflistung der zwölf Offiziellen die offizielle Teamdelegationsliste. 23.5 Die definitive Liste wird von der FIFA veröffentlicht. 23.6 Alle auf der definitiven Liste aufgeführten Spielerinnen sind vor Beginn des Play-off-Turniers verpflichtet, Identität, Staatsangehörigkeit und Alter mit einem gültigen Pass einschliesslich Foto (mit Angabe des vollständigen Geburtsdatums) zu belegen. Spielerinnen, die einen solchen Identitätsnachweis nicht erbringen, werden nicht zum Play- off-Turnier zugelassen.
35 Art. 24: Abstellen der Spielerinnen Damit die Spielerinnen rechtzeitig für das Play-off-Turnier abgestellt werden, hat die FIFA folgende Daten festgelegt: a) Der letzte Spieltag auf Vereinsebene für die 23 Spielerinnen, die auf der definitiven Liste für das Play-off-Turnier aufgeführt sind, ist der 12. Fe- bruar 2023. b) Die Spielerinnen auf der definitiven Liste müssen ab dem 13. Februar 2023 abgestellt werden. Ausnahmebewilligungen werden allein vom FIFA-Rat erteilt. Art. 25: Akkreditierung 25.1 Die FIFA stellt für jede Spielerin und jeden Teamoffiziellen eine offizielle Akkreditierung mit Foto aus. Jeder teilnehmende Mitgliedsverband erhält maximal 40 Akkreditierungen. Die FIFA übernimmt jedoch nur die in den finanziellen Bestimmungen dieses Reglements aufgeführten Kosten für maximal 35 Delegationsmitglieder (für die 23 Spielerinnen und zwölf Offiziellen auf der definitiven Liste). 25.2 Die FIFA behält sich das Recht vor, die Akkreditierung einer Spielerin oder eines Offiziellen aufgrund von Verfehlungen gemäss den Akkreditierungsbedingungen zu widerrufen. 25.3 Die teilnehmenden Mitgliedsverbände müssen gewährleisten, dass der FIFA alle erforderlichen Akkreditierungsdaten fristgerecht zugehen. Weitere Angaben werden in einem Zirkular mitgeteilt. 25.4 Die Spielerinnen müssen ihre Akkreditierung bei Betreten der Stadien, Trainingsanlagen und Teamhotels auf sich tragen. Beim Play-off- Turnier dürfen nur Spielerinnen mit einer gültigen Akkreditierung eingesetzt werden. Die Spielerinnen müssen ihre Akkreditierung in den Teamhotels jederzeit auf sich tragen. Liste der Spielerinnen und Offiziellen 25.5 Die Teamoffiziellen müssen ihre Akkreditierung bei Betreten der Stadien, Trainingsanlagen und Teamhotels sowie jederzeit in den VI.
SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG VII.
37 VII Spielkleidung und Teamausrüstung Art. 26: B ewilligung der Spielkleidung und der Teamfarben 26.1 Auf alle Spiele des Play-off-Turniers findet das geltende FIFA-Ausrüs- tungsreglement Anwendung. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen in diesem Reglement. Bei widersprüchlichen Bestim- mungen zwischen diesem Reglement und dem FIFA-Ausrüstungsre- glement geht das FIFA-Ausrüstungsreglement vor. Spielerinnen und Offiziellen ist es nicht erlaubt, in irgendeiner Sprache oder Form auf ihrer Spielkleidung, Ausrüstung (Sporttaschen, Getränkebehälter, Ärztetaschen usw.) oder ihrem Körper Botschaften oder Slogans mit politischem, religiösem oder persönlichem Inhalt zu verbreiten. Wäh- rend einer offiziellen Veranstaltung der FIFA (einschliesslich offizieller Spiele und Trainings sowie offizieller Medienkonferenzen und der Tä- tigkeit in der gemischten Zone) ist es den Spielerinnen und Offiziel- len ebenfalls verboten, gewerbliche Botschaften und Slogans auf irgendeine Art und in irgendeiner Sprache oder Form zu verbreiten. 26.2 Jedes Team gibt der FIFA zwei kontrastierende Farben (eine mehrheit- lich dunkle und eine mehrheitlich helle) für seinen ersten (offiziellen) und seinen zweiten Satz (Reserve) der Spielkleidung (Trikot, Hosen und Stutzen) bekannt. Darüber hinaus bestimmt jedes Team für seine Torhüterausrüstungen drei Farben, die sich klar voneinander sowie vom ersten und vom zweiten Satz der Spielkleidung unterscheiden und abheben müssen. Die entsprechenden Angaben sind binnen der vorgegebenen Frist online mit dem Teamfarbenformular einzureichen. Nur diese Farben, die von der FIFA gemäss Art. 26 Abs. 3 überprüft und bewilligt wurden, dürfen bei den Spielen getragen werden. 26.3 Jeder teilnehmende Mitgliedsverband muss der FIFA ein Muster aller Teile des ersten (offiziellen) und des zweiten Satzes (Reserve) der Spielkleidung (Trikot, Hosen und Stutzen, alle drei Ausrüstungen der Torhüterin, Handschuhe, Mützen, Schweiss- und Stirnbänder usw.), Spielkleidung und Teamausrüstung die beim Play-off-Turnier getragen werden sollen, zur Bewilligung unterbreiten. Alle Ausrüstungsteile (Spielkleidung, Handschuhe, Taschen, medizi- nische Ausrüstung usw.), die im Stadion, auf den Trainingsanlagen, in den Hotels oder während Reisen von oder nach Neuseeland sowie innerhalb des Landes zu sehen sind, müssen von der FIFA bewilligt werden. Die FIFA fertigt für jedes teilnehmende Team einen schriftli- chen Bericht aus, in dem die einzelnen Ausrüstungsteile bewilligt oder abgelehnt werden. Sollte ein Artikel oder ein Teil der Ausrüstung nicht dem FIFA-Ausrüstungsreglement und dem Medien- und Marketing- reglement der FIFA entsprechen, ist der betreffende teilnehmende Mitgliedsverband verpflichtet, das fragliche Teil entsprechend anzu- passen und der FIFA innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung des schrift- VII.
38 lichen Entscheids zur neuerlichen Begutachtung vorzulegen. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. 26.4 Alle Ausrüstungsteile (Spielkleidung, Handschuhe, Taschen, medizinische Ausrüstung usw.), die in den Stadien, auf den Trainingsanlagen, in den Hotels oder während Reisen von, nach oder innerhalb des gastgebenden Landes zu sehen sind, müssen bei der Auftaktsitzung für das Play-off-Turnier von der FIFA nochmals begutachtet und bewilligt werden. 26.5 Ab Eintreffen ihrer Teams im gastgebenden Land und spätestens ab vier Tage vor dem ersten Spiel bis zum Ende des Play-off-Turniers dürfen die teilnehmenden Mitgliedsverbände in Stadien oder Trainingsanlagen des Play-off-Turniers oder im Zusammenhang mit offiziellen Medienveranstaltungen weder gewerbliche Kennzeichen noch Marken Dritter zur Schau stellen (auch nicht auf ihrer Kleidung), mit folgenden Ausnahmen: • auf Ausrüstung, die bei inoffiziellen Trainings genutzt wird • in für Medienkonferenzen genutzten Innenbereichen ihrer offiziel- len Trainingsanlage (oder einer anderen von der FIFA für Medien- konferenzen bewilligten Lokalität), allerdings nur bei der Nutzung für inoffizielle Veranstaltungen/Aktivitäten • Herstellerkennzeichen auf Ausrüstung gemäss dem FIFA-Ausrüs- tungsreglement Weitere Bestimmungen können im Medien- und Marketingreglement der FIFA erlassen werden. Art. 27: Nummern und Namen 27.1 Den Spielerinnen dürfen nur die Nummern 1 bis 23 zugeteilt werden, wobei die Nummer 1 einer Torhüterin vorbehalten ist. Gemäss FIFA- Ausrüstungsreglement ist die Nummer auf der Vorderseite des Trikots auf Brusthöhe und auf der Rückseite des Trikots – zusammen mit dem Spielernamen – sowie auf der Hose anzubringen. Die Nummern der Spielerinnen müssen mit den auf der definitiven Liste angegebenen Nummern übereinstimmen. 27.2 Der Familienname oder Rufname der Spielerin ist in Übereinstimmung mit dem FIFA-Ausrüstungsreglement gut lesbar oberhalb der Nummer auf der Rückseite des Trikots anzubringen. Der Name auf dem Trikot muss eine starke Ähnlichkeit mit dem Gebrauchsnamen der Spielerin aufweisen, der auf der offiziellen Spielerliste der FIFA und in anderen offiziellen FIFA-Dokumenten angegeben ist. Im Zweifelsfall entscheidet die FIFA endgültig über den Namen, der auf dem Trikot zu sehen ist. 27.3 Jedes Team muss für das Play-off-Turnier über einen Satz Torhütertrikots ohne Namen und Nummern verfügen. Diese gelangen nur zum Einsatz, wenn eine Feldspielerin während eines Spiels die
39 Position der Torhüterin übernehmen muss. Dieser Extrasatz muss in den gleichen drei Farben wie die regulären Torhütertrikots vorliegen. Art. 28: Zuteilung der Teamfarben 28.1 Etwa zwei Monate vor Beginn des Play-off-Turniers (idealerweise so bald wie praktisch möglich nach der Auslosung und der Teamkleidungsprüfungen für alle teilnehmenden Teams) teilt die FIFA den Teams die Farben mit, die sie bei den einzelnen Spielen zu tragen haben. Die FIFA möchte, dass jedes Team nach Möglichkeit die ersten Farben gemäss offiziellem Teamfarbenformular trägt. Wenn die Farben der beiden Teams und diejenigen der Spieloffiziellen zu Verwechslungen führen können, bestimmt die FIFA die Teamfarben gemäss folgenden Grundsätzen: a) Reihenfolge von 1 bis 5: 1. Spielerausrüstung von Team A 2. Spielerausrüstung von Team B 3. Torhüterausrüstung von Team A 4. Torhüterausrüstung von Team B 5. Ausrüstung der Spieloffiziellen (Schiedsrichterin) Ergibt sich in dieser Reihenfolge kein klarer Kontrast zwischen den Farben (unter Berücksichtigung der Farben des ersten und zweiten Satzes der Spielkleidung), werden die Ausrüstungen in umgekehrter Reihenfolge vergeben (zuerst die Farben von Team B, dann jene von Team A und/oder gegebenenfalls Umkehr des Status als Team A und B), bis sich die Farben klar voneinander unterscheiden. b) Falls nötig tragen eines oder beide Teams eine Kombination aus der ersten und zweiten Spielkleidung oder Torhüterausrüstung, oder beide Teams tragen unabhängig vom Status als Team A bzw. B ihre zweite Spielkleidung. Die FIFA bemüht sich, dass jedes Team mindestens einmal während des Play-off-Turniers seine erste Spielkleidung tragen kann. Grundsätzlich kann Spielkleidung und Teamausrüstung die FIFA, sofern praktisch möglich, auch erwägen, dem einen Team dunkle und dem anderen helle Spielkleidung oder eine Kombination davon zuzuweisen (was eine Änderung der Angaben im Teamfarbenformular zur Folge hätte), um Personen mit einer Farbenfehlsichtigkeit entgegenzukommen. 28.2 Die FIFA bestätigt den teilnehmenden Mitgliedsverbänden die Teamfarben jeweils vor Spielbeginn. Die Farben werden bei der Spielkoordinationssitzung vom Schiedsrichterexperten und von der FIFA-Spieldirektorin überprüft. Die von der FIFA zugeteilten Teamfarben sind definitiv. 28.3 Die erste und die zweite Spielkleidung sowie die gesamte Torhüterausrüstung (einschliesslich der Torhütertrikots ohne Namen VII. und Nummern) müssen zu jedem Spiel mitgebracht werden.
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