FIFA-Arabien-Pokal Katar 2021 - Reglement
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Fédération Internationale de Football Association Präsident: Gianni Infantino Generalsekretärin: Fatma Samoura Adresse: FIFA-Strasse 20 Postfach 8044 Zürich Schweiz Telefon: +41 (0)43 222 7777 Website: FIFA.com
FIFA-Arabien-Pokal Katar 2021™ Reglement
2 INHALT Artikel Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 1. FIFA-Arabien-Pokal™ 4 2. Organisationskommission für FIFA-Wettbewerbe 5 3. Pflichten des lokalen Organisationskomitees 5 4. Pflichten der teilnehmenden Mitgliedsverbände 6 5. Rückzug, Spielabsage, Spielabbruch und Ersatz 8 II. DISZIPLINARVERFAHREN 11 6. Disziplinarwesen 11 7. Streitfälle 11 8. Proteste 12 9. Verwarnungen und Feldverweise 14 III. WETTBEWERBSFORMAT 15 10. Teilnehmende Teams 15 11. Qualifikationswettbewerb 16 12. Endrunde 16 13. Punktegleichstand und Qualifikation für die K.-o.-Phase 18 14. Verlängerung und Elfmeterschiessen 19 IV. WETTBEWERBSVORBEREITUNG 20 15. Auslosung und Teamworkshop 20 16. Spielorte und Anstosszeiten 20 17. Freundschaftsspiele 21 18. Teamankunft 22 V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 23 19. Stadien 23 20. Spielfelder 24 21. Stadiondach 25 22. Stadionuhren und Grossleinwand 25 23. Trainingsanlagen 26 VI. ANMELDEFORMULAR 28 24. Anmeldeformular 28 VII. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 29 25. Spielberechtigung 29 26. Provisorische Liste 29 27. Definitive Liste 30 28. Akkreditierung 31
INHALT 3 VIII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 33 29. Bewilligung der Spielkleidung und der Teamfarben 33 30. Nummern und Namen 34 31. Zuteilung der Teamfarben 34 32. Weitere Ausrüstungsteile 36 IX. SPIELORGANISATION 37 33. Startliste 37 34. Technische Zone 38 35. Spielprotokoll 39 36. Stadionbesichtigung und Aufwärmen vor dem Spiel 40 X. SCHIEDSRICHTERWESEN 41 37. Spielregeln 41 38. Schiedsrichter 42 XI. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 43 39. Kostenübernahme durch das LOC 43 40. Kostenübernahme durch den teilnehmenden Mitgliedsverband 44 41. Ticketing 45 XII. MEDIZIN 46 42. Teamarzt 46 43. Plötzlicher Herzstillstand und Gehirnerschütterung 46 XIII. GEWERBLICHE RECHTE UND MEDIENBELANGE 47 44. Medien- und Marketingreglement 47 XIV. AUSZEICHNUNGEN 49 45. Pokal, Auszeichnungen und Medaillen 49 XV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 50 46. Besondere Umstände 50 47. Unvorhergesehene Fälle 50 48. Sprachen 50 49. Urheberrecht 50 50. Keine Verzichtserklärung 51 51. Inkrafttreten 51 Hinweis: Beziehen sich Begriffe auf natürliche Personen, sind Männer und Frauen gemeint.
4 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 FIFA-Arabien-Pokal™ 1. Der FIFA-Arabien-Pokal Katar 2021™ („Arabien-Pokal“) ist ein FIFA-Turnier. 2. Der Arabien-Pokal findet im Dezember 2021 statt. Die Teilnahme an die- sem Turnier ist geladenen Teams vorbehalten. 3. Es wird keine Teilnahmegebühr erhoben. 4. Der Arabien-Pokal wird in einem Qualifikationswettbewerb und einer Endrunde ausgetragen. 5. Sämtliche Rechte, die dem lokalen Organisationskomitee, einem teilneh- menden Mitgliedsverband oder einer Konföderation durch das Reglement für den FIFA-Arabien-Pokal Katar 2021™ („Reglement“) nicht abgetreten werden, gehören der FIFA. 6. Dieses Reglement regelt die Rechte, Pflichten und Aufgaben aller Ver- bände, die am Arabien-Pokal teilnehmen, und – als fester Bestandteil des Veranstaltungsvertrags – des lokalen Organisationskomitees. Das Regle- ment sowie sämtliche von der FIFA herausgegebenen Weisungen, Beschlüsse, Richtlinien und Zirkulare sind für alle an der Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Arabien-Pokals beteiligten Parteien bindend. 7. Die geltenden FIFA-Statuten und -Reglemente sind anzuwenden. Wird im vorliegenden Reglement auf die FIFA-Statuten und -Reglemente verwie- sen, so sind die zum Zeitpunkt der Anwendung geltenden Statuten und Reglemente gemeint.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5 2 Organisationskommission für FIFA-Wettbewerbe 1. Die vom FIFA-Rat eingesetzte Organisationskommission für FIFA-Wettbe- werbe („FIFA-Organisationskommission“) ist gemäss den FIFA-Statuten und dem FIFA-Governance-Reglement für die Organisation des Arabien- Pokals zuständig. 2. Die FIFA-Organisationskommission kann zur Erledigung dringender Ange- legenheiten falls notwendig einen Ausschuss einsetzen. 3. Die FIFA-Organisationskommission behandelt alle Aspekte des Arabien- Pokals, die gemäss diesem Reglement, den FIFA-Statuten oder dem FIFA- Governance-Reglement nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. 4. Die Entscheide der FIFA-Organisationskommission und/oder ihres Aus- schusses sind rechtskräftig und nicht anfechtbar. 3 Pflichten des lokalen Organisationskomitees 1. Der FIFA-Rat hat die Qatar 2022 Local Organising Committee LLC („das LOC“) zum Ausrichter des Arabien-Pokals ernannt. 2. Das LOC ist zusammen mit dem gastgebenden Land für die Planung, Orga- nisation und Durchführung des Arabien-Pokals sowie die Sicherheit wäh- rend der gesamten Veranstaltung zuständig. 3. Die Aufgaben und Pflichten des LOC in Bezug auf den Arabien-Pokal sind im Veranstaltungsvertrag und in Begleitunterlagen, diesem und anderen Reglementen, Richtlinien, Weisungen, Beschlüssen und Zirkularen der FIFA oder anderen Vereinbarungen zwischen der FIFA und dem LOC geregelt.
6 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4. Das LOC entbindet die FIFA von jeder Haftung und verzichtet auf sämtli- che Ansprüche gegenüber der FIFA und ihren Delegationsmitgliedern für Schäden durch irgendeine Handlung oder Unterlassung im Zusammen- hang mit der Organisation und dem Ablauf des Arabien-Pokals. 5. Das LOC sorgt dafür, dass sämtliche Beschlüsse, die die FIFA hinsichtlich seiner Aufgaben und Pflichten trifft, unverzüglich vollzogen werden. 4 Pflichten der teilnehmenden Mitgliedsverbände 1. Die Verbände, die am Arabien-Pokal teilnehmen („teilnehmende Mit- gliedsverbände“), verpflichten sich und ihre Delegationsmitglieder (d. h. ihre Spieler, Trainer, Manager, Offiziellen, Medienverantwortlichen, Ver- treter, Gäste und andere Personen, die während des Arabien-Pokals und während des gesamten Aufenthalts im gastgebenden Land im Auftrag eines teilnehmenden Mitgliedsverbands tätig sind) zur Einhaltung des vorliegenden Reglements, der Spielregeln, der FIFA-Statuten und -Regle- mente, insbesondere des Medien- und Marketingreglements, des Diszipli- narreglements, des Anti-Doping-Reglements, des Ethikreglements und des Ausrüstungsreglements, sowie aller anderen Zirkulare, Reglemente, Richt- linien, Weisungen und/oder Beschlüsse der FIFA. Die Spieler und Teamoffiziellen verpflichten sich insbesondere: a) die Grundsätze von Fairness, Gewaltfreiheit und Diskriminierungsverbot sowie die Autorität der Spieloffiziellen zu achten, b) sich entsprechend zu verhalten, c) auf Doping gemäss der Definition im FIFA-Anti-Doping-Reglement zu verzichten. 2. Mit der Teilnahme am Arabien-Pokal verpflichten sich die Mitgliedsver- bände automatisch: a) dieses Reglement einzuhalten und dafür zu sorgen, dass auch ihre Dele- gationsmitglieder, insbesondere die Spieler und Teamoffiziellen auf der
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 7 Ersatzbank, dieses Reglement, die Fairplay-Regeln und das Diskriminie- rungsverbot einhalten, b) die durch die FIFA-Organe und -Offiziellen gemäss diesem Reglement erteilten Weisungen und getroffenen Beschlüsse zu akzeptieren und zu befolgen, c) an allen Spielen des Arabien-Pokals teilzunehmen, für die ihr Team vor- gesehen ist, d) alle vom LOC in Absprache mit der FIFA für den Arabien-Pokal getrof- fenen Vorkehrungen zu akzeptieren e) anzuerkennen, dass die FIFA das Recht besitzt, Bilder, Namen und Daten aller Delegationsmitglieder im Zusammenhang mit dem Arabien-Pokal zu nutzen und/oder deren Nutzung zu unterlizenzieren sowie diese auf- zuzeichnen und auszustrahlen, f) mit einer ausreichend hohen Versicherung gemäss den massgebenden FIFA-Bestimmungen und -Reglementen sämtliche Risiken, einschliesslich u. a. Verletzung, Unfall, Krankheit und Reise, für ihre Delegationsmit- glieder und alle anderen Personen, die in ihrem Namen tätig sind, abzu- decken. 3. Alle teilnehmenden Mitgliedsverbände sind zudem für folgende Punkte verantwortlich: a) Verhalten ihrer Delegationsmitglieder b) Übernahme sämtlicher Auslagen und Kosten ihrer Delegationsmitglie- der und aller anderen in ihrem Namen tätigen Personen während des Aufenthalts im gastgebenden Land c) Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit einer Verlänge- rung des Aufenthalts (vor oder nach dem Arabien-Pokal) ihrer Delegati- onsmitglieder und aller anderen in ihrem Namen tätigen Personen d) rechtzeitige Beantragung von Visa bei der nächsten diplomatischen Vertretung des gastgebenden Landes mit der Unterstützung des LOC (sofern nötig)
8 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN e) Teilnahme an allen Medienkonferenzen und sonstigen durch die FIFA organisierten Medienveranstaltungen gemäss dem Medien- und Marke- tingreglement sowie den Richtlinien und Zirkularen der FIFA f) Garantie, dass jedes Teamdelegationsmitglied die FIFA-Statuten, die anwendbaren FIFA-Reglemente, -Weisungen, -Richtlinien, -Zirkulare sowie die Beschlüsse der FIFA-Organe, insbesondere des FIFA-Rats, der FIFA-Organisationskommission, der Schiedsrichterkommission, der Diszi- plinarkommission, der Ethikkommission und der Berufungskommission, einhält 4. Alle teilnehmenden Mitgliedsverbände müssen ihre Teilnahme bestätigen, indem sie das ordnungsgemäss unterzeichnete Anmeldeformular und alle anderen Unterlagen, die von der FIFA in den entsprechenden Zirkularen bezeichnet werden, binnen der von der FIFA gesetzten Fristen einreichen. Die besagten Unterlagen gelten nur als zugestellt, wenn sie bei der FIFA fristgerecht eingehen. Versäumt es ein teilnehmender Mitgliedsverband, die Frist und/oder die Formvorschriften bei der Eingabe der erforderlichen Unterlagen einzuhalten, verfügt die FIFA-Organisationskommission einen Entscheid. 5. Die teilnehmenden Mitgliedsverbände verpflichten sich, die FIFA, das LOC und deren Offizielle, Direktoren, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Hilfspersonen für alle Haftungsansprüche, Verpflichtungen, Ver- luste, Schäden, Strafen, Forderungen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschliesslich angemessener Verfahrenskosten) jeglicher Art zu entschä- digen, schadlos zu halten und vor solchen zu schützen, soweit sie aus der Verletzung dieses Reglements durch den teilnehmenden Mitgliedsver- band, seine Delegationsmitglieder, Geschäftspartner oder andere Ver- tragspartner resultieren oder im Zusammenhang damit stehen 5 Rückzug, Spielabsage, Spielabbruch und Ersatz 1. Die teilnehmenden Mitgliedsverbände verpflichten sich, sämtliche Spiele zu bestreiten, bis ihr Team beim Arabien-Pokal ausscheidet.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 9 2. Ein teilnehmender Mitgliedsverband, der seine Anmeldung bis spätestens 30 Tage vor dem ersten Spiel des Arabien-Pokals zurückzieht, wird von der FIFA-Disziplinarkommission mit einer Geldstrafe von mindestens CHF 15 000 belegt. Ein teilnehmender Mitgliedsverband, der seine Anmel- dung weniger als 30 Tage vor dem ersten Spiel des Arabien-Pokals zurück- zieht, wird von der FIFA-Disziplinarkommission mit einer Geldstrafe von mindestens CHF 20 000 belegt. 3. Je nach Umständen des Rückzugs kann die FIFA-Disziplinarkommission zusätzliche Disziplinarmassnahmen verhängen, einschliesslich des Aus- schlusses des betreffenden teilnehmenden Mitgliedsverbands von künfti- gen FIFA-Wettbewerben. 4. Bei jedem nicht ausgetragenen oder abgebrochenen Spiel (mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt, die von der FIFA anerkannt werden) kann die FIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement gegen die betreffenden teilnehmenden Mitgliedsverbände Disziplinarmassnahmen verhängen. 5. Die FIFA-Organisationskommission kann jeden teilnehmenden Mitglieds- verband, der sich zurückzieht oder sich eine Spielabsage oder einen Spielabbruch zuschulden kommen lässt, dazu verpflichten, der FIFA, dem LOC oder jedem anderen teilnehmenden Mitgliedsverband die dadurch entstandenen Kosten zu vergüten. Die FIFA kann den entsprechenden teilnehmenden Mitgliedsverband ebenfalls verpflichten, der FIFA, dem LOC oder jedem anderen teilnehmenden Mitgliedsverband Schadenersatz zu leisten. Der entsprechende teilnehmende Mitgliedsverband verzichtet zudem auf sämtliche finanziellen Ansprüche gegenüber der FIFA. 6. Bei einem Rückzug eines teilnehmenden Mitgliedsverbands oder einer Spielabsage oder einem Spielabbruch wegen höherer Gewalt entscheidet allein die FIFA und trifft die erforderlichen Massnahmen. 7. Wird ein Spiel nach Spielbeginn wegen höherer Gewalt abgebrochen, gel- ten die folgenden Bestimmungen:
10 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN a) Es wird nur noch die verbleibende Spielzeit gespielt (mit dem Spielstand zum Zeitpunkt des Spielabbruchs) und nicht das gesamte Spiel wieder- holt. b) Das Spiel wird mit den Spielern und Auswechselspielern fortgesetzt, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Feld bzw. auf der Ersatzbank waren. c) Es dürfen keine zusätzlichen Auswechselspieler auf die Startliste gesetzt werden. d) Die Teams dürfen nur noch die Auswechslungen vornehmen, die ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs zur Verfügung standen. e) Spieler, die vor dem Spielabbruch des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden. f) Für sämtliche Disziplinarmassnahmen, die vor dem Spielabbruch ver- hängt wurden, kommt das FIFA-Disziplinarreglement zur Anwendung. g) Die Anstosszeit, das Datum und der Ort werden von der FIFA bestimmt. 8. Bei einem Rückzug oder Ausschluss eines teilnehmenden Mitgliedsver- bands vom Arabien-Pokal entscheidet allein die FIFA und trifft die erfor- derlichen Massnahmen. Die FIFA-Organisationskommission kann insbesondere den Ersatz des betreffenden sich zurückziehenden oder ausgeschlossenen teilnehmenden Mitgliedsverbands durch einen anderen anordnen.
II. DISZIPLINARVERFAHREN 11 II. DISZIPLINARVERFAHREN 6 Disziplinarwesen 1. Bei Disziplinarverstössen wird gemäss geltendem FIFA-Disziplinarregle- ment sowie den massgebenden Zirkularen und Weisungen verfahren, zu deren Einhaltung sich die teilnehmenden Mitgliedsverbände und Delegati- onsmitglieder verpflichten. 2. Die FIFA kann für die Dauer des Arabien-Pokals neue Disziplinarbestim- mungen und -massnahmen einführen. Diese müssen den teilnehmenden Mitgliedsverbänden spätestens vor dem ersten Spiel der Endrunde mitge- teilt werden. 7 Streitfälle 1. Alle Streitfälle im Zusammenhang mit dem Arabien-Pokal sind unverzüg- lich durch Verhandlung beizulegen (mit Ausnahme der Streitfälle, die unter Art. 6 fallen). 2. Gemäss FIFA-Statuten ist es den teilnehmenden Mitgliedsverbänden nicht gestattet, bei Streitfällen ein ordentliches Gericht anzurufen. Diese fallen ausschliesslich in die Gerichtsbarkeit der FIFA. 3. Nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel auf Stufe der FIFA steht den teilneh- menden Mitgliedsverbänden einzig eine Berufung beim Sportschiedsge- richt (CAS) in Lausanne (Schweiz) offen, sofern eine solche nicht ausgeschlossen ist oder ein rechtskräftiger, nicht anfechtbarer Entscheid vorliegt. Für das Schiedsverfahren gelten die Schlichtungsgrundsätze für Sportfragen des CAS.
12 II. DISZIPLINARVERFAHREN 8 Proteste 1. Proteste im Sinne des vorliegenden Reglements sind Beanstandungen jeder Art in Bezug auf Ereignisse oder Umstände, die sich direkt auf die Spiele auswirken, wie Zustand des Spielfelds, Spielfeldmarkierungen, zusätzliche Spielausrüstung, Spielberechtigung, Stadioninfrastruktur und Bälle. 2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel müssen Proteste innerhalb von zwei Stunden nach dem jeweiligen Spiel beim FIFA- Spieldirektor schriftlich eingereicht werden, worauf binnen 24 Stunden nach Spielende ein vollständiger schriftlicher Bericht, einschliesslich einer Kopie des Originalprotests, per Einschreibebrief an das FIFA-Hauptquartier im gastgebenden Land zu schicken ist. Andernfalls werden die Proteste nicht berücksichtigt. 3. Proteste betreffend die Spielberechtigung der für ein Spiel aufgebotenen Spieler müssen bis spätestens fünf Tage vor dem Eröffnungsspiel des Ara- bien-Pokals beim FIFA-Hauptquartier im gastgebenden Land eingereicht werden, worauf sie von der FIFA-Disziplinarkommission behandelt werden. 4. Proteste betreffend den Zustand des Spielfelds, dessen Umgebung, der Markierungen oder des Zubehörs (z. B. Tore, Fahnenstangen oder Bälle) müssen beim Schiedsrichter vor Spielbeginn durch den Delegationsleiter des protestierenden Teams schriftlich eingereicht werden. Proteste auf- grund der Tatsache, dass das Spielfeld während des Spiels unbespielbar wird, müssen vom Spielführer des protestierenden Teams in Gegenwart des Spielführers des gegnerischen Teams umgehend beim Schiedsrichter angemeldet werden. Solche Proteste müssen vom Teamdelegationsleiter innerhalb von zwei Stunden nach Spielende beim FIFA-Spieldirektor schriftlich bestätigt werden.
II. DISZIPLINARVERFAHREN 13 5. Proteste im Zusammenhang mit Vorfällen während des Spiels müssen vom Spielführer des protestierenden Teams in Gegenwart des Spielführers des gegnerischen Teams unmittelbar nach dem umstrittenen Vorfall und vor der Wiederaufnahme des Spiels beim Schiedsrichter angemeldet werden. Solche Proteste müssen vom Teamdelegationsleiter innerhalb von zwei Stunden nach Spielende beim FIFA-Spieldirektor schriftlich bestätigt wer- den. 6. Proteste gegen Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind unzuläs- sig, da diese Entscheidungen endgültig und nicht anfechtbar sind, sofern das FIFA-Disziplinarreglement keine anderslautenden Bestimmungen ent- hält. 7. Wird ein unbegründeter oder nicht vertretbarer Protest eingelegt, kann die FIFA-Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen aussprechen. 8. Sind die in diesem Reglement vorgeschriebenen formellen Bedingungen nicht erfüllt, wird der Protest von der zuständigen Instanz zurückgewie- sen. Nach dem Endspiel des Arabien-Pokals werden keine Proteste gemäss diesem Artikel mehr berücksichtigt. Ungeachtet dessen bleibt die FIFA-Dis- ziplinarkommission dafür zuständig, Disziplinarverstösse gemäss FIFA-Dis- ziplinarreglement von Amtes wegen zu verfolgen. 9. Die FIFA-Organisationskommission entscheidet über sämtliche eingereich- ten Proteste vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Reg- lement, den Statuten oder anderen Reglementen der FIFA.
14 II. DISZIPLINARVERFAHREN 9 Verwarnungen und Feldverweise 1. Der Schiedsrichter hat die Befugnis, ab dem Betreten des Spielfelds für die Spielfeldkontrolle bis zum Verlassen des Spielfelds nach dem Spiel (ein- schliesslich des Elfmeterschiessens) Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. Wenn ein Spieler oder Teamoffizieller vor dem Betreten des Spielfelds zwecks Spielbeginn ein feldverweiswürdiges Vergehen begeht, darf ihn der Schiedsrichter vom Spiel ausschliessen (siehe Regel 12.3 der Spielre- geln). Der Schiedsrichter meldet jegliches sonstige Fehlverhalten. 2. Weitere Informationen zu Verwarnungen und Feldverweisen gibt die FIFA in einem Zirkular bekannt.
III. WETTBEWERBSFORMAT 15 III. WETTBEWERBSFORMAT 10 Teilnehmende Teams 1. Beim Arabien-Pokal sind 23 Teams zugelassen, die sich wie folgt auf die Konföderationen aufteilen: Konföderation Teams AFC (11) Bahrain Irak Jemen Jordanien Kuwait Libanon Oman Palästina Saudiarabien Syrien Vereinigte Arabische Emirate CAF (11) Ägypten Algerien Dschibuti Komoren Libyen Marokko Mauretanien Somalia Sudan Südsudan Tunesien Gastgeber (1) Katar
16 III. WETTBEWERBSFORMAT 11 Qualifikationswettbewerb 1. Die 14 teilnehmenden Teams, die nicht zu den acht in der letzten vor der Auslo- sung veröffentlichten FIFA/Coca-Cola-Weltrangliste am besten klassierten Teams gehören (plus Gastgeber Katar), bestreiten den Qualifikationswettbewerb um die sieben verbleibenden Startplätze bei der Endrunde. 2. Der Qualifikationswettbewerb besteht aus sieben K.-o.-Spielen (nur Hinspiel) zwischen den 14 Teams. 3. Die FIFA bildet die Spielpaarungen durch Setzen. 12 Endrunde 1. Die Verbandsmannschaft des Gastgebers Katar ist für die Endrunde automatisch qualifiziert. 2. Die acht in der letzten vor der Auslosung veröffentlichten FIFA/Coca-Cola-Weltrang- liste am besten klassierten Teams sind für die Endrunde automatisch qualifiziert und treffen dort auf Katar und die sieben Sieger des Qualifikationswettbewerbs. 3. Die Endrunde des Arabien-Pokals wird wie folgt ausgetragen: Gruppenspiele mit 16 Teams, anschliessend Viertelfinale, Halbfinale, Spiel um Platz drei sowie Endspiel. 4. Die 16 teilnehmenden Teams werden in vier Vierergruppen eingeteilt. Die FIFA bildet durch Setzen und öffentliches Losen Gruppen, wobei geografische und sportliche Faktoren berücksichtigt werden. Die Teams der vier Gruppen werden wie folgt bezeichnet: Gruppe A Gruppe B Gruppe C Gruppe D A1 B1 C1 D1 A2 B2 C2 D2 A3 B3 C3 D3 A4 B4 C4 D4
III. WETTBEWERBSFORMAT 17 5. Die Gruppenspiele werden gemäss folgendem Spielplan ausgetragen. Jedes Team spielt einmal gegen alle anderen Teams seiner Gruppe (Meisterschafts- system), wobei ein Sieg drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte ergibt. 1. SPIELTAG 2. SPIELTAG 3. SPIELTAG A1 – A4 A3 – A1 A1 – A2 A2 – A3 A4 – A2 A3 – A4 B1 – B4 B3 – B1 B1 – B2 B2 – B3 B4 – B2 B3 – B4 C1 – C4 C3 – C1 C1 – C2 C2 – C3 C4 – C2 C3 – C4 D1 – D4 D3 – D1 D1 – D2 D2 – D3 D4 – D2 D3 – D4 6. Die erst- und zweitklassierten Teams jeder Gruppe qualifizieren sich für das Viertelfinale. 7. Die acht Teams, die sich in den Gruppenspielen qualifiziert haben, bestreiten wie folgt das Viertelfinale: A: Sieger A – Zweiter B B: Sieger B – Zweiter A C: Sieger C – Zweiter D D: Sieger D – Zweiter C Hinweis: Die obige Liste entspricht nicht zwingend der chronologischen Reihenfolge, in der die Spiele ausgetragen werden. 8. Die vier Sieger der Viertelfinalspiele bestreiten wie folgt das Halbfinale: 1. Halbfinale: Sieger A – Sieger C 2. Halbfinale: Sieger B – Sieger D Hinweis: Die obige Liste entspricht nicht zwingend der chronologischen Reihenfolge, in der die Spiele ausgetragen werden.
18 III. WETTBEWERBSFORMAT 9. Die beiden Sieger der Halbfinalspiele tragen das Endspiel aus. Die beiden Verlierer der Halbfinalspiele bestreiten wie folgt das Spiel um Platz drei: Spiel um Platz drei: Verlierer 1. Halbfinale – Verlierer 2. Halbfinale Endspiel: Sieger 1. Halbfinale – Sieger 2. Halbfinale 13 Punktegleichstand und Qualifikation für die K.-o.-Phase Wenn zwei oder mehr Teams derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenphase punktgleich sind, wird ihre Platzierung gemäss folgenden Kriterien in der angegebenen Reihenfolge ermittelt: • Erster Schritt: a) Anzahl Punkte aus allen Gruppenspielen b) Tordifferenz aus allen Gruppenspielen c) Anzahl der in allen Gruppenspielen erzielten Tore • Zweiter Schritt: Wenn zwei oder mehr Teams derselben Gruppe nach Anwendung dieser drei Kriterien gleich abschneiden, wird ihre Platzierung gemäss folgenden Kriterien ermittelt: d) Anzahl Punkte aus den Direktbegegnungen der punktgleichen Teams in den Gruppenspielen e) Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der punktgleichen Teams in den Gruppenspielen f) Anzahl der in den Direktbegegnungen der punktgleichen Teams in den Gruppenspielen erzielten Tore
III. WETTBEWERBSFORMAT 19 g) Anzahl Punkte aus der Teamverhaltenswertung, ermittelt anhand der Anzahl gelber und roter Karten mit folgenden Abzügen: - gelbe Karte: minus 1 Punkt - gelb-rote Karte: minus 3 Punkte - rote Karte: minus 4 Punkte - gelbe Karte und rote Karte: minus 5 Punkte Für einen Spieler ist pro Spiel nur einer der obigen Abzüge möglich. Das Team mit den meisten Punkten wird am besten rangiert. h) Losentscheid durch die FIFA Beim zweiten Schritt werden folglich alle betroffenen Teams gemäss jedem einzelnen Kriterium rangiert, angefangen mit lit. d. Wenn ein Team gemäss einem Kriterium besser oder schlechter abschneidet, wird es vor bzw. hinter die anderen Teams rangiert. Herrscht zwischen den anderen Teams noch immer Gleichstand, wird das nächste Kriterium angewandt, bis alle definiti- ven Platzierungen feststehen. Beim zweiten Schritt wird die Rangierung also nach jedem Kriterium fortgeführt. 14 Verlängerung und Elfmeterschiessen 1. Bei Spielen in der K.-o.-Phase findet bei unentschiedenem Spielstand nach der regulären Spielzeit eine Verlängerung statt. Diese dauert zweimal 15 Minuten mit einer Pause von fünf Minuten nach Ende der regulären Spielzeit, aber ohne Pause zwischen den beiden Halbzeiten der Verlängerung. Die Spieler bleiben während der Pause und beim Seitenwechsel auf dem Spielfeld. 2. Bei unentschiedenem Spielstand nach der Verlängerung wird der Sieger mittels Elfmeterschiessen gemäss dem in den Spielregeln festgelegten Verfahren ermittelt. 3. Wird das Spiel um Platz drei nicht unmittelbar vor dem Endspiel ausgetra- gen, finden bei unentschiedenem Spielstand nach der regulären Spielzeit eine Verlängerung (zweimal 15 Minuten) und gegebenenfalls ein Elfme- terschiessen statt. Findet dieses Spiel jedoch unmittelbar vor dem Endspiel statt, wird der Sieger bei unentschiedenem Spielstand nach der regulären Spielzeit direkt durch ein Elfmeterschiessen ermittelt.
20 IV. WETTBEWERBSVORBEREITUNG IV. WETTBEWERBSVORBEREITUNG 15 Auslosung und Teamworkshop Grundsätzlich wird die Auslosung für die Endrunde von der FIFA und vom LOC in Verbindung mit einem Teamworkshop, den Spielortbesichtigungen der Teams und anderen damit verbundenen Veranstaltungen organisiert. Weitere organisatorische Informationen gibt die FIFA in einem Zirkular bekannt. 16 Spielorte und Anstosszeiten 1. Das LOC schlägt die Spielorte, Spieldaten und Anstosszeiten der Spiele vor und muss diese der FIFA zur Bewilligung unterbreiten 2. Die Spielorte und -daten werden so festgelegt, dass zwischen zwei Spielen eines Teams eine Ruhezeit von mindestens 48 Stunden besteht. 3. Grundsätzlich werden die Spiele einer Gruppe am letzten Spieltag der Gruppenphase gleichzeitig ausgetragen, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor. 4. Falls nötig kann die FIFA die Anstosszeiten nach der Auslosung ändern.
IV. WETTBEWERBSVORBEREITUNG 21 17 Freundschaftsspiele 1. Jedes Team darf bis fünf Tage vor seinem ersten Spiel beim Arabien-Pokal gemäss dem im FIFA-Reglement für internationale Spiele festgelegten Verfahren zur Bewilligung von Freundschaftsspielen im gastgebenden Land Freundschaftsspiele bestreiten. 2. Zudem gelten für Spiele im gastgebenden Land die folgenden Bestimmungen: a) Spiele in Stadien, die während der Endrunde genutzt werden, sind ab 14 Tage vor Beginn der Endrunde verboten. b) Die offiziellen Trainingsanlagen sind grundsätzlich ab 14 Tage vor Beginn der Endrunde für Freundschaftsspiele gesperrt. c) Bei Freundschaftsspielen dürfen keine Wettbewerbsmarken des Arabien- Pokals verwendet werden, und auf Marketing-, Werbe- oder PR-Material, das für ein Freundschaftsspiel hergestellt wird, darf keinerlei Bezug zum Arabien-Pokal hergestellt werden. d) Es dürfen keine Eintrittsgelder erhoben werden. e) Jedes Team muss das Medien- und Marketingreglement, das Ausrüs- tungsreglement und alle weiteren massgebenden FIFA-Reglemente und -Richtlinien einhalten. f) Freundschaftsspiele dürfen nicht übertragen werden. h) Die teilnehmenden Mitgliedsverbände haben kein Anrecht auf Fernseh- oder Marketingrechte. 3. Jeder teilnehmende Mitgliedsverband, der im gastgebenden Land Freund- schaftsspiele bestreitet oder vor dem Arabien-Pokal im gastgebenden Land ein Trainingslager durchführt, muss für seine Delegationsmitglieder die nötigen Visa beantragen sowie alle damit verbundenen Kosten tragen. 4. Die FIFA kann in einem Zirkular weitere Informationen zu Freundschafts- spielen mitteilen.
22 IV. WETTBEWERBSVORBEREITUNG 18 Teamankunft 1. Die Teams, die am Arabien-Pokal teilnehmen, müssen mindestens vier Tage vor ihrem ersten Spiel am Spielort ihres ersten Gruppenspiels eintreffen. 2. Ab vier Tage vor ihrem ersten Spiel bis einen Tag nach ihrem Ausscheiden dürfen die Teams nur in offiziellen Teamhotels untergebracht werden, die durch die FIFA oder das LOC unter Vertrag genommen wurde.
V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 23 V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 19 Stadien 1. Die FIFA überprüft bei Stadioninspektionen im Vorfeld des Arabien- Pokals, ob die Stadien, die für das Turnier genutzt werden, die vorgegebe- nen Infrastrukturkriterien erfüllen. Die FIFA-Administration entscheidet aufgrund von verschiedenen Infrastruktur- und Sicherheitskriterien, die bei den Inspektionen geprüft wurden, und gegebenenfalls weiteren von der FIFA erhobenen Informationen, ob ein Stadion zugelassen oder abge- lehnt wird. Diese Entscheide sind rechtskräftig. 2. Das LOC muss der FIFA gegenüber mit allen nötigen Dokumenten belegen, dass die Stadien von den zuständigen staatlichen Behörden eingehend begutachtet wurden und alle nach nationalem Recht und dem FIFA-Regle- ment für Stadionsicherheit anwendbaren Sicherheitsvorschriften erfüllen. 3. Die Stadien dürfen ab 14 Tage vor der Endrunde (oder früher, sofern die FIFA dies aufgrund der Umstände für nötig hält) ohne ausdrückliche Erlaubnis der FIFA für keine anderen Spiele oder Veranstaltungen genutzt werden. 4. Die Stadien müssen über Flutlichtanlagen verfügen, die gemäss FIFA- Beleuchtungsleitfaden für eine optimale Beleuchtung des Spielfelds und seiner Umgebung sorgen. Zusätzlich muss in jedem Stadion ein unabhän- giges Notstromsystem zur Verfügung stehen, das bei Stromausfall eine Ausleuchtung des gesamten Feldes mit der festgelegten Lichtstärke und eine Notbeleuchtung im ganzen Stadion gewährleistet. 5. Gemäss den Richtlinien für rauchfreie FIFA-Wettbewerbe ist Rauchen (ein- schliesslich E-Zigaretten) in allen Stadien des Arabien-Pokals verboten. Die FIFA behält sich das Recht vor, in allen Stadien ausgewiesene Raucherzo- nen im Freien einzurichten.
24 V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 20 Spielfelder 1. Spiele können mit der Bewilligung der FIFA-Organisationskommission auf Naturrasen ausgetragen werden. 2. Vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung seitens der FIFA ist das mar- kierte Spielfeld 105 m lang und 68 m breit. 3. Wann das Spielfeld gewässert wird und auf welche Höhe der Rasen geschnitten wird, gibt der FIFA-Spieldirektor bei der Spielkoordinationssit- zung bekannt. Die entsprechenden Zeiten und die genaue Höhe legt der FIFA-Spieldirektor nach Rücksprache mit einem ortskundigen entsprechen- den Experten und den Spieloffiziellen fest. 4. Jedes Stadion verfügt über ausreichend Platz hinter den Toren, damit sich die Spieler während der Spiele aufwärmen können. Es dürfen sich pro Team höchstens sechs Spieler gleichzeitig aufwärmen (mit höchstens zwei Offiziellen). Nur Torhüter dürfen sich mit einem Ball aufwärmen. 5. Ist hinter den Toren nicht ausreichend Platz, müssen sich beide Teams in einem gekennzeichneten Bereich neben der Ersatzbank hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten aufwärmen. In diesem Fall dürfen sich gleichzei- tig nur maximal drei Spieler und ein Offizieller pro Team aufwärmen, wobei Torhüter hier keinen Ball benutzen dürfen. 6. Das Spielfeld, die ganze Ausrüstung und alle Einrichtungen für die Spiele müssen sich in optimalem Zustand befinden und den Spielregeln sowie allen anderen massgebenden Bestimmungen entsprechen. Alle Tore sind mit weissen Torpfosten und weissen Tornetzen mit dunklen, gepolsterten Stützpfosten versehen. In jedem Stadion liegen für den Notfall in unmit- telbarer Nähe des Spielfeldes Ersatztore, -netze und -eckfahnen bereit.
V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 25 21 Stadiondach 1. Weist ein Stadion ein schliessbares Dach auf, entscheidet der FIFA-Spiel direktor vor dem Spiel, ob das Dach geschlossen oder offen sein soll. Der Entscheid wird bei der Spielkoordinationssitzung bekannt gegeben. 2. Beginnt das Spiel mit offenem Dach, kann der Schiedsrichter bei einer beträchtlichen Verschlechterung der Wetterverhältnisse, die sich auf das Spiel auswirken, in Absprache mit dem FIFA-Spieldirektor die Schliessung des Dachs während des Spiels veranlassen. In diesem Fall bleibt das Dach bis Spielende geschlossen. 3. Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, bleibt dieses während der gan- zen Spieldauer geschlossen. 22 Stadionuhren und Grossleinwand 1. Stadionuhren, die die gespielte Zeit während des Spiels anzeigen, dürfen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass sie am Ende der offiziellen Spielzeit jeder Halbzeit angehalten werden, d. h. nach 45 und 90 Minuten. Diese Vorschrift gilt auch bei einer Verlängerung (d. h. nach 15 Minuten jeder Halbzeit). 2. Der vierte Offizielle signalisiert mithilfe analoger oder elektronischer Anzeigetafeln Auswechslungen und die Nachspielzeit, wobei die Zahlen auf beiden Seiten der Anzeigetafeln erscheinen müssen. 3. Die FIFA legt die Bedingungen fest, die für alle Einblendungen auf Resul- tattafeln und Grossleinwänden gelten.
26 V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 23 Trainingsanlagen 1. Grundsätzlich stellt das LOC jedem teilnehmenden Team eigene Trainings- anlagen zur Verfügung. Diese müssen von der FIFA zugelassen werden. 2. Die Trainingsanlagen stehen mindestens fünf Tage vor dem ersten Spiel am jeweiligen Spielort bis einen Tag nach dem letzten Spiel der Endrunde am jeweiligen Spielort zur Verfügung. Grundsätzlich können die Trainings- anlagen von den Teams während der Endrunde auf Anfrage jederzeit exklusiv genutzt werden. 3. Vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung seitens der FIFA sind die Spiel- felder auf den Trainingsanlagen gemäss internationalem Standard mindes- tens 105 m lang und 68 m breit. 4. Die Trainingsanlagen sind vom Teamhotel aus in zumutbarer Fahrzeit zu erreichen, per Teambus idealerweise in 20–30 Minuten. 5. Die Trainingsanlagen haben die gleiche Spielunterlage wie die Spielfelder in den Stadien, sind in perfektem Zustand, frisch gemäht und mit allen in den Spielregeln festgeschriebenen Markierungen versehen. 6. Das LOC stellt auf allen offiziellen Trainingsanlagen Personal für den Unterhalt der Spielfelder und angemessenes Spielfeld- und Trainingsmate- rial wie Hütchen und tragbare Tore zur Verfügung. Jede Trainingsanlage muss mindestens über angemessene Einrichtungen wie eine Umkleideka- bine mit Toiletten und Duschen verfügen 7. Die teilnehmenden Mitgliedsverbände dürfen ab vier Tage vor ihrem ers- ten Spiel bei der Endrunde bis zu ihrem Ausscheiden nur die von der FIFA bezeichnete(n) offizielle(n) Trainingsanlage(n) benutzen.
V. STADIEN UND TRAININGSANLAGEN 27 8. Jede Trainingsanlage sollte über eine Flutlichtanlage (rund 500 Lux) verfü- gen. 9. Gemäss den Richtlinien für rauchfreie FIFA-Wettbewerbe ist Rauchen (ein- schliesslich E-Zigaretten) auf allen Trainingsanlagen des Arabien-Pokals verboten. Die FIFA behält sich das Recht vor, auf allen Trainingsanlagen ausgewiesene Raucherzonen im Freien einzurichten. Das Rauchen (ein- schliesslich von E-Zigaretten), der Konsum jeglicher Tabakerzeugnisse und das Einrichten von Raucherzonen in der technischen Zone, in der Nähe des Spielfelds und innerhalb der Wettbewerbsbereiche wie den Umkleidekabi- nen sind verboten.
28 VI. ANMELDEFORMULAR VI. ANMELDEFORMULAR 24 Anmeldeformular Vorbehaltlich anderslautender Beschlüsse des FIFA-Rats müssen die teil- nehmenden Mitgliedsverbände das vollständig ausgefüllte offizielle Anmeldeformular für die Endrunde bis zu dem von der FIFA in einem Zirkular festgelegten Termin im Rahmen eines Registrierungsvorgangs über das betreffende Extranet online einreichen. Nur die fristgemäss bei der FIFA eingereichten Anmeldeformulare sind gültig und werden berücksichtigt.
VII. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 29 VII. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 25 Spielberechtigung 1. Jeder teilnehmende Mitgliedsverband berücksichtigt bei der Zusammen- stellung seines Verbandsteams für den Arabien-Pokal die folgenden Punkte: a) Alle Spieler müssen Staatsangehörige des betreffenden Landes sein und seinen Rechtsorganen unterstehen. b) Alle Spieler müssen gemäss FIFA-Statuten, den Ausführungsbestim-mun- gen zu den Statuten und anderen massgebenden FIFA-Bestimmungen und -Reglementen spielberechtigt sein. 2. Jeder teilnehmende Mitgliedsverband achtet darauf, dass nur spielberech- tigte Spieler eingesetzt werden. Ansonsten hat er die Folgen gemäss FIFA- Disziplinarreglement zu gewärtigen. 26 Provisorische Liste 1. Jeder teilnehmende Mitgliedsverband, der für die Endrunde qualifiziert ist, reicht bei der FIFA eine Liste mit höchstens 35 Spielern („provisorische Liste“) ein, die er gemäss den massgebenden Bestimmungen von Anhang 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern aufgebo- ten hat. Die provisorische Liste mit Angabe des vollständigen Familiennamens, aller Vornamen, des Gebrauchsnamens, des Namens auf dem Trikot, des Geburtsorts, des Geburtsdatums, der Nummer und des Ablaufdatums des Reisepasses, des Namens und des Landes des Vereins, der Grösse, des Gewichts sowie der Anzahl Länderspiele und Länderspieltore muss der FIFA zugestellt werden. Weitere Informationen zur provisorischen Liste, einschliesslich der Frist, in der die Liste bei der FIFA einzureichen ist, werden im betreffenden Zirkular bekannt gegeben.
30 VII. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 2. Jeder teilnehmende Mitgliedsverband muss auf der provisorischen Liste bis zu 70 Teamoffizielle vermerken, damit die zuständigen Behörden für das Visums- und Akkreditierungsverfahren die nötigen Sicherheitskontrollen durchführen können, und sich an die Visumsvorschriften und -verfahren halten. 3. Die provisorische Liste wird von der FIFA veröffentlicht. 27 Definitive Liste 1. Jeder teilnehmende Mitgliedsverband reicht bei der FIFA binnen der im massgebenden Zirkular vorgegebenen Frist eine definitive Liste mit 23 Spielern (darunter drei Torhüter) und 20 Offiziellen („definitive Liste“) ein. Nur Spieler von der provisorischen Liste dürfen auf die definitive Liste gesetzt werden . Ebenfalls binnen dieser Frist ist der FIFA per E-Mail ein unterzeichnetes Exemplar der definitiven Liste zuzustellen. 2. Die definitive Liste muss folgende Angaben enthalten: vollständiger Fami- lienname, alle Vornamen, Gebrauchsname, Name und Nummer auf dem Trikot, Position, Geburtsort und -datum, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses, Name und Land des Vereins, Grösse, Gewicht sowie Anzahl Länderspiele und Länderspieltore. Die Spieler auf der definitiven Liste müssen aus den Spielern der provisori- schen Liste ausgewählt werden. Nur die 23 Spieler auf der definitiven Liste dürfen an der Endrunde teilnehmen. 3. Ein Spieler auf der definitiven Liste darf nur ersetzt werden, wenn er sich bis 24 Stunden vor dem ersten Spiel seines Teams eine schwere Verletzung zuzieht oder schwer erkrankt. Der Ersatzspieler muss nicht aus der proviso- rischen Liste ausgewählt werden. Das jeweilige teilnehmende Team bestimmt in diesem Fall einen Ersatzspieler und benachrichtigt die FIFA (einschliesslich aller Angaben und einer Kopie des Reisepasses des betref- fenden Spielers). Nach Zugang und Annahme eines detaillierten schriftli- chen ärztlichen Untersuchungsberichts in einer der vier offiziellen FIFA-Sprachen klärt die Medizinische Kommission der FIFA, vertreten durch
VII. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 31 den medizinischen FIFA-Chefkoordinator, ob die Verletzung oder Erkran- kung so ernsthaft ist, dass der Spieler nicht am Arabien-Pokal teilnehmen kann. Dem Ersatzspieler wird die Nummer des verletzten Spielers zuge- teilt, den er ersetzt. 4. Verletzte oder erkrankte Spieler, die ersetzt werden, müssen der FIFA ihre Akkreditierung zurückgeben. Spieler, die ihre Akkreditierung zurückgege- ben haben, gehören folglich nicht mehr zur definitiven Liste des betref- fenden teilnehmenden Mitgliedsverbands. 5. Die definitive Liste der 23 Spieler bildet zusammen mit der Auflistung der 20 Offiziellen die offizielle Teamdelegationsliste. 6. Die definitive Liste wird von der FIFA veröffentlicht. 7. Alle auf der definitiven Liste aufgeführten Spieler sind vor Beginn des Ara- bien-Pokals verpflichtet, Identität, Staatsangehörigkeit und Alter mit einem gültigen Reisepass einschliesslich Foto (mit Angabe des vollständigen Geburtsdatums) zu belegen. Spieler, die einen solchen Identitätsnachweis nicht erbringen, werden nicht zum Arabien-Pokal zugelassen. 28 Akkreditierung 1. Die FIFA stellt für jeden Spieler und jeden Teamoffiziellen eine offizielle Akkreditierung mit Foto aus. Jeder teilnehmende Mitgliedsverband erhält 43 Akkreditierungen (23 für die Spieler auf der definitiven Liste und 20 für die Offiziellen auf der definitiven Liste). Das LOC übernimmt jedoch nur die in den finanziellen Bestimmungen aufgeführten Kosten für maximal 35 Delegationsmitglieder. 2. Für die Kontrolle und Beschränkung des Zugangs zu den Umkleidekabinen und zum Spielfeld am Spieltag erhält jedes Team von der FIFA eine bestimmte Anzahl Sonderzutrittskarten (SAD). Weitere diesbezügliche Informationen erhalten die Teams zu einem späteren Zeitpunkt.
32 VII. LISTE DER SPIELER UND OFFIZIELLEN 3. Die FIFA behält sich das Recht vor, die Akkreditierung eines Spielers oder Offiziellen aufgrund von Verfehlungen zu widerrufen. 4. Die teilnehmenden Mitgliedsverbände müssen gewährleisten, dass der FIFA alle erforderlichen Akkreditierungsdaten fristgerecht zugehen. Wei- tere Angaben werden in einem FIFA-Zirkular mitgeteilt. 5. Die Spieler müssen ihre Akkreditierung beim Betreten der Stadien und Trainingsanlagen auf sich tragen, die Offiziellen jederzeit in den Stadien und auf den Trainingsanlagen. Beim Arabien-Pokal dürfen nur Spieler mit einer gültigen Akkreditierung eingesetzt werden.
VIII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 33 VIII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 29 Bewilligung der Spielkleidung und der Teamfarben 1. Auf alle Spiele der Endrunde findet das geltende FIFA-Ausrüstungsregle- ment Anwendung. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen in diesem Reglement. Bei widersprüchlichen Bestimmungen zwischen diesem Reglement und/oder dem Ausrüstungsreglement einerseits und dem Medien- und Marketingreglement andererseits geht das Medien- und Marketingreglement für den Arabien-Pokal diesem Reglement und/oder dem Ausrüstungsreglement vor. 2. Jedes Team gibt der FIFA für seine offizielle Ausrüstung und Reserveaus- rüstung (Trikot, Hose, Stutzen) zwei kontrastierende Farben (eine mehr- heitlich dunkle und eine mehrheitlich helle) bekannt. Darüber hinaus bestimmt jedes Team für seine Torhüterausrüstungen drei Farben, die sich klar voneinander und von der offiziellen Ausrüstung und der Reser- veausrüstung unterscheiden und abheben müssen. Die entsprechenden Angaben sind binnen der vorgegebenen Frist online mit dem Teamfarben- formular einzureichen. Nur diese Farben, die von der FIFA gemäss Art. 29 Abs. 3 überprüft und bewilligt wurden, dürfen bei den Spielen getragen werden. 3. Die teilnehmenden Mitgliedsverbände werden aufgefordert, der FIFA Muster ihrer Ausrüstung (Spielkleidung und alle anderen Gegenstände, die im Stadion und auf den Trainingsanlagen genutzt werden) zuzustellen. Das genaue Bewilligungsverfahren wird von der FIFA festgelegt. Auf der Grundlage dieses Verfahrens stellt die FIFA für jedes teilnehmende Team einen schriftlichen Bericht aus, in dem die einzelnen Ausrüstungsteile bewilligt oder abgelehnt werden.
34 VIII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 30 Nummern und Namen 1. Den Spielern dürfen nur die Nummern 1 bis 23 zugeteilt werden, wobei die Nummer 1 einem Torhüter vorbehalten ist. Gemäss FIFA-Ausrüstungs- reglement ist die Nummer auf der Vorderseite des Trikots auf Brusthöhe und auf der Rückseite des Trikots – zusammen mit dem Spielernamen – sowie auf der Hose anzubringen. Die Nummern der Spieler müssen mit den auf der definitiven Liste angegebenen Nummern übereinstimmen. 2. Der Familienname oder Gebrauchsname (oder eine Abkürzung) des Spie- lers ist in Übereinstimmung mit dem FIFA-Ausrüstungsreglement gut les- bar über der Nummer auf der Rückseite des Trikots anzubringen. Der Name auf dem Trikot muss eine starke Ähnlichkeit mit dem Gebrauchsna- men des Spielers aufweisen, der auf der offiziellen Spielerliste der FIFA und in anderen offiziellen FIFA-Dokumenten angegeben ist. Die Farbe des Namens und der Nummer muss sich deutlich von der Farbe des Trikots abheben. Im Zweifelsfall entscheidet die FIFA endgültig über den Namen, der auf dem Trikot zu sehen ist. 3. Jedes Team muss für den Arabien-Pokal über einen Satz Torhütertrikots ohne Namen und Nummern verfügen. Diese gelangen nur zum Einsatz, wenn ein Feldspieler während eines Spiels die Position des Torhüters über- nehmen muss. Dieser Extrasatz muss in den gleichen drei Farben wie die regulären Torhütertrikots vorliegen. 31 Zuteilung der Teamfarben 1. Etwa zwei Monate vor Beginn der Endrunde teilt die FIFA den Teams die Farben mit, die sie bei den einzelnen Gruppenspielen zu tragen haben. Jedes Team trägt nach Möglichkeit die offiziellen Farben gemäss offiziel- lem Teamfarbenformular. Wenn die Farben der beiden Teams und dieje- nige der Spieloffiziellen zu Verwechslungen führen können, bestimmt die FIFA die Teamfarben gemäss folgenden Grundsätzen:
VIII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 35 a) Reihenfolge der Vergabe: 1. Spielerausrüstung von Team A 2. Spielerausrüstung von Team B 3. Torhüterausrüstung von Team A 4. Torhüterausrüstung von Team B 5. Ausrüstung der Spieloffiziellen (Schiedsrichter) b) Heben sich die Farben der einzelnen Ausrüstungen nach Vergabe in der obigen Reihenfolge nicht klar voneinander ab, werden die Ausrüstungen in umgekehrter Reihenfolge vergeben (von 5 zu 1), bis sich die Farben klar voneinander abheben. c) Falls nötig trägt eines oder tragen beide Teams eine Kombination aus offizieller, Reserve- oder Torhüterausrüstung. Die FIFA ist bestrebt, dafür zu sorgen, dass jedes Team seine offizielle Aus- rüstung während der Gruppenphase mindestens einmal tragen kann. Grundsätzlich und wann immer möglich versucht die FIFA, aus Rücksicht auf farbenblinde Menschen dem einen Team eine mehrheitlich helle und dem anderen Team eine mehrheitlich dunkle Ausrüstung zuzuweisen. 2. Die FIFA bestätigt den teilnehmenden Mitgliedsverbänden die Teamfar- ben jeweils vor Spielbeginn. Die Farben werden bei der Spielkoordinati- onssitzung vom Schiedsrichterexperten und vom FIFA-Spieldirektor überprüft. Die von der FIFA zugeteilten Teamfarben sind definitiv. 3. Die offizielle Ausrüstung und die Reserveausrüstung sowie die gesamte Torhüterausrüstung (einschliesslich der Torhütertrikots ohne Namen und Nummern) müssen zu jedem Spiel mitgebracht werden.
36 VIII. SPIELKLEIDUNG UND TEAMAUSRÜSTUNG 32 Weitere Ausrüstungsteile 1. Die FIFA gibt eine ausreichende Anzahl Spielerabzeichen mit dem offiziel- len Logo des Arabien-Pokals und einem möglichen FIFA-Kampagnenlogo ab, die auf dem rechten bzw. linken Ärmel jedes Trikots anzubringen sind. Die FIFA wird die teilnehmenden Teams über die Richtlinien für die Nut- zung der Spielerabzeichen informieren. 2. Jedes teilnehmende Team erhält von der FIFA bei Ankunft im gastgeben- den Land besondere Ausrüstung (Trinkflaschen, Getränkekühler, Sanitäts- taschen, Spielführerbinden usw.), die im Stadion und während der offiziellen Trainings zu verwenden ist. Andere ähnliche Ausrüstung ist nicht gestattet. 3. Die Bälle für den Arabien-Pokal werden ausschliesslich von der FIFA ausge- wählt und zur Verfügung gestellt. Sofern zeitlich möglich erhält jedes teilnehmende Team vor dem Arabien-Pokal nach der ordnungsgemässen Eingabe der erforderlichen Teamanmeldung von der FIFA Trainingsbälle. Trainingsbälle werden den teilnehmenden Teams nach Ankunft im gastge- benden Land abgegeben. Für die Trainings und das Aufwärmen in den Stadien und auf den Trainingsanlagen dürfen nur diese von der FIFA zur Verfügung gestellten Bälle verwendet werden. 4. Nur die von der FIFA abgegebenen Aufwärmleibchen dürfen während der offiziellen Trainings und in den Stadien auf den Ersatzbänken, beim Auf- wärmen vor dem Spiel und beim Aufwärmen der Auswechselspieler wäh- rend des Spiels verwendet werden. 5. Die teilnehmenden Teams dürfen eigene tragbare Aufzeichnungssysteme einsetzen, sofern diese getestet und gemäss Spielregeln zugelassen wur- den.
IX. SPIELORGANISATION 37 IX. SPIELORGANISATION 33 Startliste 1. Jedes Team muss mindestens 90 Minuten vor Beginn des Spiels im Stadion eintreffen und dem FIFA-Spieldirektor bei Ankunft die vollständige Start- liste übergeben. 2. Bei den Spielkoordinationssitzungen (vor jedem Spiel oder der Gruppen- phase) erhalten beide Teams die Startliste mit den vollständigen Namen und Trikotnummern aller 23 Spieler sowie den vollständigen Namen der Offiziellen, die auf der Ersatzbank sitzen dürfen. 3. Die Startliste mit Angabe der elf Spieler, die das Spiel beginnen, ein- schliesslich des Spielführers, sowie der Offiziellen, die auf der Ersatzbank sitzen (maximal elf), ist vom Cheftrainer oder vom bevollmächtigten Team- offiziellen zu unterzeichnen. Beide Teams müssen dem FIFA-Spieldirektor die ausgefüllte Startliste spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn aushändi- gen. Wird die Startliste aus irgendeinem Grund nicht rechtzeitig einge- reicht, wird der Fall der FIFA-Disziplinarkommission gemeldet. 4. Die Trikotnummern der Spieler müssen mit den auf der Startliste angege- benen Nummern übereinstimmen. Jedes Team muss dafür sorgen, dass die Startliste ordnungsgemäss ausgefüllt wird und nur die elf für die Startauf- stellung gemeldeten Spieler das Spiel beginnen. 5. Wenn einer der elf Spieler in der Startformation das Spiel wegen einer Verletzung oder Erkrankung nicht bestreiten kann, darf er durch einen der spielberechtigten Auswechselspieler ersetzt werden, sofern der FIFA-Spiel- direktor vor Spielbeginn offiziell informiert wird. Binnen 24 Stunden hat das betreffende Team der FIFA zudem ein vom zuständigen Teamarzt ausgestelltes Attest (in einer der vier offiziellen FIFA-Sprachen) vorzulegen.
38 IX. SPIELORGANISATION 6. Verletzte oder erkrankte Spieler, die aus der Startliste gestrichen werden, sind im betreffenden Spiel nicht mehr spielberechtigt und können folglich während des Spiels auch nicht eingewechselt werden. Das offizielle Aus- wechselkontingent des jeweiligen Teams wird durch eine solche Änderung in der Startliste nicht belastet. Die verletzten oder erkrankten Spieler, die vor Spielbeginn aus der Startliste gestrichen wurden, dürfen zwar nicht mehr spielen, aber auf der Ersatzbank sitzen. 7. Nur Spieler, die auf der offiziellen Startliste stehen, die dem FIFA-Spiel direktor abgegeben wurde, oder die für den Fall einer Verletzung/Erkran- kung während des Aufwärmens als Ersatzspieler gemeldet wurden, dürfen das Spiel beginnen. Unstimmigkeiten zu den Spielern, die zu Spiel- beginn auf dem Platz stehen, werden der FIFA-Disziplinarkommission zur Entscheidung vorgelegt. 34 Technische Zone 1. Die technische Zone umfasst den Bereich, in dem sich der Trainer, andere Teamoffizielle sowie die Auswechselspieler während des Spiels aufhalten dürfen. Dazu gehören der Graben (sofern vorhanden), die Ersatzbank und ein gekennzeichneter Bereich neben dem Spielfeld. 2. Auf der Ersatzbank dürfen höchstens 23 Personen (zwölf Auswechselspie- ler und elf Offizielle, darunter zwingend ein Teamarzt) sitzen. Auf der Ersatzbank dürfen keine gesperrten Spieler oder Offiziellen sitzen. 3. Sofern genügend Platz vorhanden ist, stehen den akkreditierten Offiziel- len, die während des Spiels technische Unterstützung leisten (Zeugwart, Assistent des Physiotherapeuten usw.), auf der Tribüne zusätzliche techni- sche Sitzplätze zur Verfügung. Diese Plätze gewähren mit einer gültigen SAD Zugang zu den Umkleidekabinen.
IX. SPIELORGANISATION 39 4. Während des Spiels dürfen die Auswechselspieler die technische Zone zwecks Aufwärmen verlassen. Bei der Spielkoordinationssitzung bestimmt der FIFA-Spieldirektor, wo sich die Spieler genau aufwärmen dürfen. 5. Es dürfen sich pro Team höchstens sechs Spieler gleichzeitig aufwärmen (mit höchstens zwei Offiziellen). Nur der Torhüter darf sich mit einem Ball aufwärmen. Ist hinter den Toren nicht genügend Platz, müssen sich beide Teams in einem gekennzeichneten Bereich hinter dem ersten Schiedsrich- terassistenten aufwärmen. In diesem Fall dürfen sich gleichzeitig nur maxi- mal drei Spieler und ein Offizieller pro Team aufwärmen (ohne Ball). 6. Kleine, tragbare Mobilgeräte (z. B. Mikrofon, Kopfhörer, Ohrhörer, Mobil- telefon, Smartphone, Smartwatch, Tablet, Laptop) dürfen in der technischen Zone eingesetzt werden, sofern dies gemäss Spielregeln zu Taktik- oder Coachingzwecken oder zum Wohl der Spieler geschieht. Besondere Ausrüstungsgegenstände (z. B. Antenne), die für den Einsatz tragbarer Technologie bei Spielen benötigt werden, dürfen nur in einem bestimmten von der FIFA festgelegten Bereich des Stadions, aber nicht in der technischen Zone eingerichtet werden. 35 Spielprotokoll 1. Der Spiel-Countdown, der den Teams bei der Spielkoordinationssitzung vor dem Spiel mitgeteilt wird, muss von beiden Teams genau befolgt wer- den. Im Stadion werden bei jedem Spiel die FIFA-Fahne, die Fahne des gastge- benden Landes sowie die Fahnen der beiden beteiligten teilnehmenden Mitgliedsverbände gehisst. 2. Vor jedem Spiel werden die Nationalhymnen der beiden Teams gespielt. Die teilnehmenden Mitgliedsverbände bestätigen der FIFA gegenüber binnen der im massgebenden Zirkular festgesetzten Frist ihre National- hymne (max. 90 Sekunden).
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