Abschließende Mitteilung - Bundesrechnungshof

Die Seite wird erstellt Hortensia-Barbara Jürgens
 
WEITER LESEN
Abschließende Mitteilung
an das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

über die Prüfung
Assistierte Ausbildung a. F. im Rechtskreis SGB II
Teil I: Verbleib ehemaliger Teilnehmender

Diese Prüfungsmitteilung enthält das vom Bundesrechnungshof abschließend
im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO festgestellte Prüfungsergebnis. Sie ist
auf der Internetseite des Bundesrechnungshofes veröffentlicht
(www.bundesrechnungshof.de).

Gz.: VI 3 – 2019 – 0779 Teil 1                                            Bonn, den 21. Mai 2021

Die Mitteilung des Bundesrechnungshofes ist urheberrechtlich geschützt.
2

Inhaltsverzeichnis

0       Zusammenfassung                                                4

1       Vorbemerkungen                                                 7
        Ausgangslage                                                    7

        Sach-, Rechts- und Weisungslage (zum Zeitpunkt der
        Erhebungen)                                                     9

        Erkenntnisse aus früheren Prüfungen                            11

        Ziel, Inhalt und Ablauf der Prüfung                            11

2       Verbleib in der Assistierten Ausbildung a. F.                  13
        Kaum erfolgreiche Absolventen einer Ausbildung mit der
        Assistierten Ausbildung a. F.                                  13

        Hohe Quote vorzeitiger Beendigungen                            14

2.2.1   Nur wenige fanden Ausbildungsplätze und mündeten in Phase II
        (a. F.)                                                     14

2.2.2   Zahlreiche vorzeitige Beendigungen in beiden Phasen            15

        Würdigung                                                      16

        Stellungnahmen                                                 17

        Abschließende Würdigung                                        19

3       Verbleib nach der Assistierten Ausbildung a. F.                20
        Berufsausbildungen bei vorzeitig beendeter Assistierter
        Ausbildung a. F.                                               21

        Wenige erreichten das Ziel der Assistierten Ausbildung a. F.   23

        Viele ehemalige Teilnehmende blieben im Leistungsbezug         24

        Details zum Verbleib                                           26

        Unvollständige IT-Profile                                      27

        Würdigung                                                      28

        Stellungnahmen                                                 30

        Abschließende Würdigung                                        33
3

Anhang                                                        1

Details zum Verbleib zu unterschiedlichen Stichtagen          1

a)    Verbleib einen Monat nach individuellem Maßnahmeende    1

b)    Verbleib drei Monate nach individuellem Maßnahmeende    1

c)    Verbleib sechs Monate nach individuellem Maßnahmeende   2

d)    Verbleib zwölf Monate nach individuellem Maßnahmeende   3

e)    Verbleib 24 Monate nach individuellem Maßnahmeende      3

f)    Verbleib am 1. November 2019                            4
4

0       Zusammenfassung
Der Bundesrechnungshof hat mit einer Kontrollprüfung die Assistierte Ausbil-
dung a. F. im Rechtskreis SGB II untersucht. Die Prüfungsfeststellungen bezie-
hen sich auf die bis zum 28. Mai 2020 geltende Rechtslage. Seit dem
29. Mai 2020 ist die Neuregelung der Assistierten Ausbildung in Kraft. Die
nachfolgenden Erkenntnisse sind jedoch auch für die neu geregelte Assistierte
Ausbildung von Bedeutung. Das Förderinstrument gibt es weiterhin – nur mit
einigen inhaltlichen Anpassungen.

Im vorliegenden ersten Teil der Prüfung konzentrierte sich der Bundesrech-
nungshof auf den Verbleib ehemaliger Teilnehmender der Assistierten Ausbil-
dung. Dafür hat er geprüft, wie der Verbleib junger erwerbsfähiger Leistungs-
berechtigter war, die von den Jobcentern mit dieser Maßnahme gefördert wur-
den. Insbesondere untersuchte er, ob die ehemaligen Teilnehmenden die Maß-
nahme bis zum Ende absolvierten, eine Ausbildung mit der Assistierten Ausbil-
dung a. F. erfolgreich abschlossen und ihren Leistungsbezug beendeten. Nach
Auswertung der Stellungnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozi-
ales (Bundesministerium) und der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
stellt der Bundesrechnungshof das Prüfungsergebnis wie folgt abschließend
fest:

0.1     Lediglich 5,2 % der Teilnehmenden gelang es, mit der Assistierten
        Ausbildung a. F. erfolgreich eine Ausbildung zu absolvieren.
        (Textziffer 2.1)

0.2     Insgesamt beendeten 80 % die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig.
        (Textziffer 2.2)

0.3     Nur 22 % der Teilnehmenden, die die Phase I der Assistierten Ausbil-
        dung a. F. begonnen hatten, wechselten mit einem Ausbildungsplatz in
        die Phase II. (Textziffer 2.2.1)

0.4     12,9 % der ehemaligen Teilnehmenden gelang ein Ausbildungsab-
        schluss nach vorzeitiger Beendigung der Assistierten Ausbildung a. F.
        (Textziffer 3.1)

0.5     Das Ziel der Assistierten Ausbildung a. F. (Übergang in eine betriebli-
        che Berufsausbildung, deren erfolgreicher Abschluss und die
5

      nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt) hatten zum letzten
      Betrachtungsstichtag nur 3,9 % der Teilnehmenden erreicht.
      (Textziffer 3.2)

0.6   Viele ehemalige Teilnehmende der Assistierten Ausbildung a. F. blieben
      im Leistungsbezug. Die Anzahl der Leistungsbezieher sank zwar ab
      dem sechsten Monat nach dem individuellen Maßnahmeende; aber
      auch zum letzten Betrachtungsstichtag bezogen noch 42,6 % der ehe-
      maligen Teilnehmenden Leistungen in einer gemeinsamen Einrichtung.
      (Textziffer 3.3)

0.7   Der Verbleib der ehemaligen Teilnehmenden war nicht in allen Fällen
      feststellbar. Daten fehlten bzw. waren unvollständig erfasst oder die
      Jobcenter hatten die IT-Profile nicht aktuell gepflegt. (Textziffer 3.5)

0.8   Die Prüfungsfeststellungen des Bundesrechnungshofes zum Verbleib
      der Teilnehmenden an der Assistierten Ausbildung a. F. waren nicht
      zufriedenstellend. Zu wenige junge Menschen erreichten das Ziel Aus-
      bildungsabschluss. Zudem verblieben viele im Leistungsbezug. Der
      Bundesrechnungshof hat die Jobcenter deshalb u. a. aufgefordert, be-
      reits vor der Zuweisung sorgfältiger zu prüfen, ob Leistungsberechtigte
      dieser kostenintensiven Maßnahme bedürfen und sie die Fördervoraus-
      setzungen erfüllen. Dies sollte auch dazu beitragen, die hohe Quote
      vorzeitiger Beendigungen zu verringern. Darüber hinaus hat er ver-
      stärkte Bemühungen der Bildungsträger gefordert, damit mehr Leis-
      tungsberechtigte als bisher einen Ausbildungsplatz finden.

      Das Bundesministerium und die Bundesagentur haben verschiedene
      Maßnahmen eingeleitet. So hat die Bundesagentur mitgeteilt, sie habe
      zur Unterstützung der Integrationsfachkräfte ein Prüfschema im IT-
      Verfahren COSACH implementiert. Zudem habe sie in einer neuen Wei-
      sung die Rolle des Maßnahmeträgers konkretisiert. Bei der Produktwei-
      terentwicklung soll die Implementierung einer erfolgsabhängigen Ver-
      gütungskomponente geprüft werden. Vorsorglich weisen wir darauf
      hin, dass dies jedoch nicht zu einer doppelten Bezahlung führen darf.
      Auch ist zu vermeiden, dass die Zielerreichung zusätzlich noch erfolgs-
      abhängig vergütet wird.
6

Insgesamt können die ergriffenen Maßnahmen zu einer Verbesserung
der Förderung mit der inzwischen neu geregelten Assistierten Ausbil-
dung beitragen. Inwieweit dies gelingt, bleibt abzuwarten. Die Integra-
tionsfachkräfte bleiben aufgefordert, bei ihrer Förderentscheidung das
übergeordnete Ziel im Blick zu behalten: Die Leistungsberechtigten
sollen einen Ausbildungsabschluss erreichen und möglichst ihren Leis-
tungsbezug beenden können. Auch die neugeregelte Assistierte Ausbil-
dung sollte nur denjenigen zu Gute kommen, die diese Förderung be-
nötigen.

Der Bundesrechnungshof wird den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen
im Hinblick auf das neugeregelte Instrument zu einem späteren Zeit-
punkt untersuchen. (Textziffern 2.5 und 3.8)
7

1       Vorbemerkungen
Der Bundesrechnungshof hat im Herbst 2019 mit einer Kontrollprüfung die
Assistierte Ausbildung nach alter Rechtslage (a. F.) im Rechtskreis SGB II un-
tersucht. Wir haben diese Prüfung zweigeteilt durchgeführt.

In Teil 1 dieser Prüfung untersuchten wir den Verbleib ehemaliger Teilnehmen-
der der Assistierten Ausbildung a. F. Dafür haben wir geprüft, wie der Verbleib
junger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter war, die von den Jobcentern mit
dieser Maßnahme gefördert wurden. Wir wollten insbesondere feststellen, ob
die ehemaligen Teilnehmenden die Maßnahme bis zum Ende absolvierten und
mit der Assistierten Ausbildung a. F. eine Ausbildung erfolgreich abschließen
und ihren Leistungsbezug beenden konnten.

In einem separaten Teil 21 berichten wir über unsere Feststellungen zur Assis-
tierten Ausbildung aus der Prüfung der Auslastung von Vergabemaßnahmen
(VI 3 - 2018 - 0863).

        Ausgangslage

Die Assistierte Ausbildung a. F. wurde als neues Instrument in § 130 SGB III
a. F. eingeführt und trat am 1. Mai 2015 in Kraft.2 Sie war gleichermaßen auf
junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung anwendbar.3

Mit der Assistierten Ausbildung sollten mehr benachteiligte junge Menschen
auf dem Weg zu einem erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsaus-
bildung im dualen System unterstützt werden. Dieses Instrument sollte auch
jungen Menschen, die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten,
neue betriebliche Perspektiven ermöglichen.

Das Instrument wurde zeitlich für vier Ausbildungsjahrgänge (2015 bis 2018)
vorgesehen4 und dann um zwei Ausbildungsjahrgänge verlängert.

1
  Gz.: VI 3 - 2019 - 0779 Teil 2, Abschließende Prüfungsmitteilung vom 25. Febru-
    ar 2021.
2
  Aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
    anderer Gesetze (5. SGB IV – ÄndG) vom 15. April 2015 (Bundesgesetzblatt I
    Seite 583) war die Regelung der Assistierten Ausbildung neu in das SGB III eingefügt
    worden.
3
   § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II.
4
   Bundestagsdrucksache 18/4114 vom 25. Februar 2015, Seite 30.
8

Assistierte Ausbildung n.F.
Mit Gesetz5 vom 20. Mai 2020 wurde die Assistierte Ausbildung a. F. verstetigt
und in §§ 74ff. SGB III neu geregelt.6 Über die Verweisungsvorschrift des § 16
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II ist auch die Assistierte Ausbildung n. F. im
Bereich der Grundsicherung anwendbar.

Der Gesetzgeber hat die Assistierte Ausbildung a. F. mit den ausbildungsbe-
gleitenden Hilfen zur Assistierten Ausbildung n. F. zusammengeführt. Die As-
sistierte Ausbildung n. F. geht erheblich weiter als die bisherige Regelung. Die
Zielgruppe der neugeregelten Assistierten Ausbildung ist gegenüber der bishe-
rigen Rechtslage deutlich ausgeweitet worden. Insbesondere sind die Förder-
voraussetzungen wie zuvor „soziale Benachteiligung“ bzw. „Lernbeeinträchti-
gungen“, die zum Teil durch Gutachten nachgewiesen werden mussten, nicht
mehr festgeschrieben.

Auch die Dauer der neugeregelten Assistierten Ausbildung hat der Gesetzgeber
ausgeweitet. Die Förderung muss jetzt nicht mehr mit dem Abschluss einer
mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung enden, sondern
kann noch bis zu sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses
oder bis zu einem Jahr nach Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden
(vgl. § 74 Absatz 3 Satz 2 SGB III).

Unsere Prüfungserkenntnisse und Empfehlungen bleiben für die Umsetzung
der Assistierten Ausbildung n. F. von Bedeutung.

Begleitforschung zur Assistierten Ausbildung a. F.
Die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule der Bundesagentur)
untersucht seit 2017 die Assistierte Ausbildung a. F. mit einer Begleitforschung
(Studie) und führte zu diesem Zweck zwei qualitative Erhebungen in den Jah-
ren 2017 und 2019 durch.

Die Erhebung der Hochschule der Bundesagentur aus dem Jahr 20177 kam zu
dem Ergebnis, dass Modifikationen notwendig seien, um die Potenziale der

5
  Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-
   entwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I Seite 1044).
6
  Der Präsident des Bundesrechnungshofes hatte sich zu dem Gesetzesentwurf in seiner
   Funktion als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung kritisch
   geäußert.
7
  Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, Wissenschaftliche Begleitstudie „Assistierte
   Ausbildung“, Kurzfassung der Forschungsergebnisse, Mannheim/Schwerin,
   19. März 2018.
9

Maßnahme ausschöpfen zu können. Dazu würden Überschneidungen mit ande-
ren Maßnahmen und die damit einhergehenden Irritationen zählen. Hier fände
sich Handlungsbedarf ebenso wie bei den Aspekten Modularisierung und Flexi-
bilisierung, die verstärkt eingeführt werden müssten.

Im Übrigen sei die Maßnahme bei Betrieben (zu) wenig bekannt. Betriebe wür-
den zudem Skepsis wegen des vorgesehenen Kooperationsvertrages äußern,
der eher als Kontrollinstrument (miss)verstanden werde. In Flächenregionen
bestehe die Problematik großer Entfernungen zwischen Arbeits- und Wohn-
orten sowie den Lernorten. So sei die Teilnahme oft mit langen Transferzeiten
für die Auszubildenden verbunden, was sich auf deren Motivation auswirke.

Abschließend wurde festgestellt: Eine quantitative Untersuchung des Verbleibs
der Teilnehmenden nach Ausbildungsabschluss sei sinnvoll, um die Wirksam-
keit des Instrumentes beleuchten zu können. Dies sei jedoch aus datentechni-
schen Gründen erst ca. zwei Jahre nach Ausbildungsabschluss der ersten Ko-
horte möglich.

Im Jahr 2019 führte die Hochschule der Bundesagentur eine weitere Erhebung
durch. (Vgl. Textziffer 2.4)

         Sach-, Rechts- und Weisungslage (zum Zeitpunkt der Erhebungen8)

Die Assistierte Ausbildung nach alter Rechtlage war zweiphasig konzipiert:

Ausbildungsvorbereitende Phase (Phase I)9 sowie ausbildungsbegleitende
Phase (Phase II, sofern ein Ausbildungsplatz gefunden wurde).

In der ausbildungsvorbereitenden Phase wurden junge Menschen

1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und

2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt.

Die ausbildungsvorbereitende Phase durfte eine Dauer von bis zu sechs Mona-
ten umfassen. Konnte der junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebli-
che Berufsausbildung vermittelt werden, konnte die ausbildungsvorbereitende

8
  Vgl. oben die Ausführungen in Ziffer 1.1. (§ 130 SGB III, in dem bisher die Assistierte
    Ausbildung a. F. geregelt war, ist weggefallen. Die Assistierte Ausbildung a. F. ist jetzt
    in §§ 74ff. SGB III geregelt.) Bis zum 28. Mai 2020 galt die Assistierte Ausbildung in
    früherer Fassung. Seit dem 29. Mai 2020 ist die Neuregelung der Assistierten Ausbil-
    dung in Kraft.
9
   Diese Phase ist fakultativ.
10

Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie durfte nicht den
Schulgesetzen der Länder unterliegen.

In der ausbildungsbegleitenden Phase wurden junge Menschen unterstützt

1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und
      Fähigkeiten und

3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die Unterstützung war mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und musste
über die Vermittlung betriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausgehen.

In beiden Phasen unterstützte ein Bildungsträger als dritter Partner die förde-
rungsbedürftigen jungen Menschen und die Betriebe.

Förderfähigkeit
Förderungsberechtigt waren „lernbeeinträchtigte“ und „sozial benachteiligte“
junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förde-
rung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolg-
reich beenden konnten. Betriebe waren förderfähig, wenn sie einen förde-
rungsberechtigten jungen Menschen betrieblich ausbildeten oder das Ziel ver-
folgten einen auszubilden.

Die Begriffe „Lernbeeinträchtigung“ und „soziale Benachteiligung“ waren ge-
setzlich nicht definiert. Die Gesetzesbegründung zur Assistierten Ausbildung
a. F. enthielt jeweils ein Beispiel für eine „Lernbeeinträchtigung“ und „soziale
Benachteiligung“. Danach lag eine „Lernbeeinträchtigung“ bei jungen Men-
schen vor, wenn sie über keinen Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss
bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht verfügten. „Sozial benachteiligt“
waren sie, wenn sie aufgrund von Sprachdefiziten oder Integrationsproblemen
in ihrem sozio-kulturellen Umfeld spezielle Unterstützung benötigten. Dabei
spielte der von ihnen erreichte Schulabschluss keine Rolle.10

Weisungen
Die Bundesagentur hatte Einzelheiten der Assistierten Ausbildung a. F. konkre-
tisiert. Für den Rechtskreis SGB III bestand eine Fachliche Weisung, die

10
     Bundestagsdrucksache 18/4114 vom 25. Februar 2015, Seite 28.
11

regelmäßig überarbeitet wurde. Für den Rechtskreis SGB II galt diese nur als
Information und konnte herangezogen werden.

           Erkenntnisse aus früheren Prüfungen

Im Jahr 2016 führten wir eine Schwerpunktprüfung zur Assistierten Ausbildung
a. F. durch.11 Wir untersuchten 174 Fälle und stellten dabei unter anderem fol-
gende erhebliche Mängel fest:

In 42 % der geprüften Fälle förderten die Jobcenter mit der Assistierten Aus-
bildung a. F. junge Menschen, die die gesetzlichen Fördervoraussetzungen
nicht erfüllten. In 39 % der bewilligten Fälle endete die Maßnahmeteilnahme
vorzeitig durch Abbruch. In über einem Drittel dieser Abbruchfälle waren die
Teilnehmenden nicht förderungsberechtigt. Die von den Jobcentern eingekauf-
ten Maßnahmen waren (insbesondere in der ausbildungsbegleitenden Phase)
nicht ausgelastet.

Die Akzeptanz des Förderinstrumentes war bei den jungen Menschen und Ar-
beitgebern überwiegend verhalten.

Zu dem Verbleib ehemaliger Teilnehmender der Assistierten Ausbildung
konnten wir in der ersten Prüfung im Jahr 2016 keine aussagekräftigen Er-
kenntnisse gewinnen, da die Ausbildungen und damit die Phase II zum Zeit-
punkt der Schwerpunktprüfung noch nicht abgeschlossen waren. Das lag da-
ran, dass die Ausbildungsdauer grundsätzlich bei zwei, überwiegend aber bei
drei Jahren liegt (je nach Ausbildung). Unter normalen Voraussetzungen soll-
ten die Teilnehmenden jedoch spätestens im Sommer 2019 die Phase II der
Assistierten Ausbildung beendet haben.

           Ziel, Inhalt und Ablauf der Prüfung

Ziel der vorliegenden Prüfung ist es, den Verbleib der Leistungsberechtigten
festzustellen, die an der Assistierten Ausbildung teilgenommen haben. Dafür
prüften wir den Verbleib der 174 Personen aus den Maßnahmen, die wir in der
Schwerpunktprüfung untersucht hatten. Das individuelle Maßnahmeende der
einzelnen Teilnehmenden war unterschiedlich. Am 1. Mai 2015 war die gesetz-
liche Regelung der Assistierten Ausbildung a. F. in Kraft getreten. Der früheste

11
     Gz.: VI 3 - 2016 - 1010, Abschließende Prüfungsmitteilung vom 30. Mai 2018.
12

Austrittzeitpunkt eines Teilnehmenden aus der Maßnahme lag somit im
Jahr 2015.

Wir haben untersucht, wie der Verbleib der Teilnehmenden während und nach
Ende der Maßnahme Assistierte Ausbildung a. F. war.

Dabei prüften wir unter anderem, ob die Teilnehmenden

•      mit der Assistierten Ausbildung a. F. (= Maßnahmeteilnahme bis zum regu-
       lären Ende der Phase II) eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
       oder

•      die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig beendetet hatten.12

Des Weiteren prüften wir, ob die Teilnehmenden

•      nach ihrem erfolgreichen Abschluss eine sozialversicherungspflichtige
       Beschäftigung aufgenommen hatten,

•      keine Leistungen mehr in einer gemeinsamen Einrichtung bezogen bzw.

•      nach vorzeitiger Beendigung der Maßnahme ohne weitere Unterstützung
       durch die Assistierte Ausbildung a. F. einen Ausbildungsabschluss erreicht
       und den Leistungsbezug beendet hatten.

Dafür haben wir bei jeder in die Prüfung einbezogenen Person den Verbleib in
der Assistierten Ausbildung a. F. und den Verbleib nach dem Maßnahmeende
zu verschiedenen Zeitpunkten untersucht.

Dazu nutzten wir die IT-Programme VerBIS, COSACH und ALLEGRO.

Am 19. Mai 2020 besprachen wir mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundes-
agentur) in einer Telefonkonferenz unsere Feststellungen. Unsere geprüfte
Stelle, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bundesministerium),
war darüber informiert, nahm aber nicht an der Telefonkonferenz teil.

Die Ergebnisse unserer Prüfung teilten wir dem Bundesministerium mit. Außer-
dem unterrichteten wir den Vorstand der Bundesagentur. Wir gaben dem Bun-
desministerium und der Bundesagentur Gelegenheit zur Stellungnahme.

12
     „Vorzeitig beendet“ haben alle Personen, die die Phase I regulär bis zum Ende absolvier-
      ten, dann aber nicht in Phase II wechselten (z. B. wegen fehlendem Ausbildungsplatz)
      sowie alle Personen, die während Phase I oder Phase II die Assistierte Ausbildung a. F.
      abbrachen.
13

Die Bundesagentur gab eine mit dem Bundesministerium abgestimmte Stel-
lungnahme ab. Das Bundesministerium schloss sich dieser Stellungnahme an.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, deren wesentliche Aussagen in
dieser Abschließenden Prüfungsmitteilung wiedergegeben sind, schließen wir
das Prüfungsverfahren ab.

2        Verbleib in der Assistierten Ausbildung a. F.
Im ersten Schritt untersuchten wir, wie bei den ehemaligen Teilnehmenden die
Assistierte Ausbildung a. F. individuell verlief. Dafür betrachteten wir insbeson-
dere, ob die Maßnahme bis zum regulären Ende erfolgreich absolviert oder
vorzeitig beendet wurde.

         Kaum erfolgreiche Absolventen einer Ausbildung mit der Assistierten
         Ausbildung a. F.

Ziel der Assistierten Ausbildung a. F. war der Übergang in eine betriebliche Be-
rufsausbildung, deren erfolgreicher Abschluss und die nachhaltige Integration
in den ersten Arbeitsmarkt. Für den Erfolg der Assistierten Ausbildung a. F.
war für uns maßgeblich, ob der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Be-
rufsausbildung erreicht und somit die Chance einer dauerhaften beruflichen
Eingliederung erhöht wurden. Die weiteren Ziele (z. B. Begründung und Stabi-
lisierung eines Ausbildungsverhältnisses) waren vorgelagert.13

Wir stellten in unserer Prüfung fest, dass es 814 von 155 Personen gelang, mit
der Assistierten Ausbildung a. F.15 erfolgreich eine Ausbildung zu absolvie-
ren. Dies entspricht 5,2 %. 147 Personen (94,8 %) schafften es hingegen
nicht.

Zu den Teilnahmen an den beiden Phasen stellten wir Folgendes fest:

Von den acht Personen nahmen fünf nur an der Phase II der Assistierten Aus-
bildung a. F. teil; drei Personen absolvierten sowohl Phase I als auch Phase II.

13
   Zentrale Bundesagentur für Arbeit; Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach
    § 130 SGB III a. F.; Stand: April 2015; Seite 8.
14
   Bei diesen acht Personen haben wir zwei Personen zugunsten der Assistierten Ausbil-
    dung gewertet: Bei einer Person fehlte zum Schluss der ausdrückliche Eintrag im IT-
    System, dass sie die Maßnahme und Ausbildung erfolgreich beendet hat, stattdessen
    gab es nur Indizien. Bei einer anderen Person gab es verschiedene, nicht immer über-
    einstimmende Eintragungen. Da aber der VerBIS-Lebenslauf und COSACH überein-
    stimmten, werteten wir auch diesen Fall zugunsten der Assistierten Ausbildung.
15
   Mit der Assistierten Ausbildung = Maßnahmeteilnahme bis zum regulären Ende der
    Phase II.
14

           Hohe Quote vorzeitiger Beendigungen

Der Erfolg einer Maßnahme hängt maßgeblich von ihrer Passgenauigkeit ab.
Weisen die Integrationsfachkräfte der Jobcenter Leistungsberechtigte einer
Maßnahme zu, die nicht passgenau ist, so ergibt sich eine höhere Wahrschein-
lichkeit, dass das Maßnahmeziel verfehlt wird. Dazu tritt der Aspekt der erheb-
lichen Kosten, die die Teilnahme an einer nicht passgenauen Maßnahme verur-
sacht.

2.2.1      Nur wenige fanden Ausbildungsplätze und mündeten in Phase II (a. F.)

Nach dem Konzept der Bundesagentur für Arbeit bestand für die Phase I das
Ziel, dass die Teilnehmenden innerhalb dieser Phase eine passende Ausbil-
dungsstelle in einem Betrieb erhielten. Hierzu hatte der Bildungsträger insbe-
sondere Aufgaben zur Absicherung der Berufswahl sowie zum Erlangen einer
passenden betrieblichen Ausbildungsstelle wahrzunehmen.

So hatte der Bildungsträger unter anderem in enger Abstimmung mit dem
Jobcenter eine spezielle Ausbildungsstellenakquise zu betreiben, die die im
Rahmen der Maßnahme festgestellten individuellen Voraussetzungen, Kompe-
tenzen und Fähigkeiten des Teilnehmenden sowie die mit der Beratungs- bzw.
Integrationskraft abgestimmten Berufswünsche des Teilnehmenden zu Grunde
legte. Wenn erkennbar war, dass nach Beendigung der Phase I der direkte
Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung nicht gelingen konnte, bestand
die Aufgabe des Ausbildungsbegleiters zunächst darin, frühzeitig mit der Bera-
tungsfachkraft bzw. der Integrationsfachkraft des Jobcenters zielgerichtete
Förderwege abzustimmen.16

Wir stellten in unserer Prüfung fest, dass 132 Personen die Phase I der Assis-
tierten Ausbildung a. F. begonnen hatten. Davon gelang es lediglich 29 jungen
Menschen, mit einem Ausbildungsplatz in Phase II einzumünden (22 %).

103 von 132 Personen (78 %) wechselten nicht von der Phase I in die Phase II
der Assistierten Ausbildung a. F. und beendeten die Maßnahme vorzeitig.
Gründe dafür waren insbesondere, dass die Leistungsberechtigten trotz dieser
Förderung keinen Ausbildungsplatz gefunden oder schon vor dem Ende der
Phase I die Assistierte Ausbildung a. F. abgebrochen hatten.

16
     Zentrale der Bundesagentur für Arbeit: Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach
     § 130 SGB III a. F.; Stand: April 2015; Seite 21ff.
15

2.2.2   Zahlreiche vorzeitige Beendigungen in beiden Phasen

Wir prüften umfassend die vorzeitigen Beendigungen der Teilnehmenden.
Dazu trafen wir folgende Feststellungen:

Insgesamt beendeten 148 Personen die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig,
also 80 %.

Darüber hinaus untersuchten wir auch die einzelnen Phasen getrennt:

Details zur Phase I
132 Personen nahmen an Phase I teil; davon beendeten 103 Personen die
Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig. Dies sind 78 %. 55 Personen brachen
schon vor dem Ende der Phase I die Assistierte Ausbildung a. F. ab. Die ande-
ren 48 Personen absolvierten die Phase I zwar bis zum Ende, wechselten dann
aber nicht in Phase II.

Details zur Phase II
53 Personen nahmen an Phase II teil; davon beendeten 45 Personen die Assis-
tierte Ausbildung a. F. vorzeitig. Das entspricht 84,9 %.

Dazu stellten wir folgende Unterschiede bei der Phase II fest:

18 von 45 Personen (40 %) brachen ausschließlich die Assistierte Ausbildung
a. F. ab und 27 von 45 Personen (60 %) sowohl die Berufsausbildung als auch
die Maßnahme.

Gründe für den Maßnahmeabbruch waren beispielsweise:

Hohe Fehlzeiten, fehlende Motivation, keine Notwendigkeit, gesundheitliche
Einschränkungen und Kündigungen der Ausbildungsbetriebe.
16

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zu den vorzeitig beendeten Fäl-
len:

Tabelle 1

            Gesamtübersicht zu vorzeitig beendeten Fällen

 Teilnahme      Anzahl der           Anzahl             Details zu den vorzeitigen
     an         Teilnahmen         vorzeitiger                Beendigungen
                  an der          Beendigungen
                Assistierten                            Abbrüche       Phase I bis
                Ausbildung                             während der    zum Ende ab-
                    a. F.                                Phasen       solviert, aber
                                                                      kein Wechsel
                                                                       in Phase II
 Phase I             132                103                55               48
 Phase II             53                 45                45             entfällt
Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung.

          Würdigung

Auch wenn sich unsere Ergebnisse auf die Anfangsphase der Assistierten Aus-
bildung a. F. und damit auf die alte Rechtslage beziehen, geben sie doch An-
lass zu Bedenken: Die Tatsache, dass nur 8 von 155 Personen (5,2 %) im
Rechtskreis des SGB II die Maßnahme Assistierte Ausbildung a. F. abschlossen
und ihre berufliche Ausbildung erfolgreich beendeten, zeigt eine geringe Er-
folgsquote.

Des Weiteren ergaben die Prüfungserkenntnisse, dass nur 22 % nach Phase I
einen Ausbildungsplatz hatten und in Phase II der Assistierten Ausbildung a. F.
einmündeten. Viele fanden während der Phase I keinen betrieblichen Ausbil-
dungsplatz, obwohl ein Bildungsträger mit dieser Aufgabe betraut war. Ein
Teilziel der Maßnahme wurde damit verfehlt. Hier hätten die Jobcenter drin-
gend einen stärkeren Fokus auf die Aktivitäten der Bildungsträger richten
müssen. Auch in den Verträgen und Weisungen hätte klar geregelt werden sol-
len, dass es zu den Aufgaben der Bildungsträger gehörte, passende betriebli-
che Ausbildungsstellen für die Teilnehmenden der Assistierten Ausbildung a. F.
zu suchen und eine spezielle Ausbildungsstellenakquise zu betreiben. Hinzu
kommt, dass regelmäßig vom ersten Quartal eines Jahres bis zum traditionel-
len Ausbildungsstart im September (Start der ausbildungsbegleitenden Phase)
nur noch Restausbildungsplätze zur Verfügung stehen, für die diese Leistungs-
berechtigten in Konkurrenz mit unvermittelten Bewerberinnen und Bewerbern
17

auch der vorangegangenen Ausbildungsjahre treten müssen. Dies hätte erst
recht ein besonderes Engagement der Bildungsträger erfordert.

Die Jobcenter hätten auf die Aktivitäten der Träger sowie die Einhaltung der
Vertragsvereinbarungen achten müssen. Dazu hätte gehört, dass sie sowohl
die Teilnehmenden als auch die Maßnahmen während der Durchführungsphase
im Blick behalten und Auffälligkeiten unmittelbar hätten ansprechen müssen.

Die Betrachtung beider Phasen der Assistierten Ausbildung a. F. zeigt, dass
80 % der Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig beendeten. Diese hohe Zahl
vorzeitiger Beendigungen sehen wir sehr kritisch. Fälle, in denen Leistungsbe-
rechtigte wegen fehlender Ausbildungsplätze nicht in Phase II wechseln konn-
ten, sind bedenklich; jedoch ist die Zahl der Teilnehmenden, die die Maß-
nahme während Phase I oder II abbrachen, noch problematischer. Weisen die
Jobcenter Leistungsberechtigte zu, für die die Maßnahme nicht passgenau ist,
ist nicht auszuschließen, dass Teilnehmende die Maßnahme abbrechen. Bre-
chen sie nicht ab, kann das dazu führen, dass sie kostenintensiv gefördert
werden, obwohl sie keiner Unterstützung bedürfen oder eine weniger teure
Förderung ausreichend gewesen wäre. Eine Förderung mittels Assistierter Aus-
bildung wäre dann nicht sachgerecht und würde gegen die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Maßnahmen dürfen nur denjeni-
gen zu Gute kommen, die diese tatsächlich benötigen.

Die Jobcenter hätten zusammen mit den Leistungsberechtigten die Ursachen
klären müssen, wenn Leistungsberechtigte die Assistierte Ausbildung a. F. vor-
zeitig beendet bzw. abgebrochen hatten. Die hieraus gewonnenen Erkennt-
nisse hätten sie bei weiteren Integrationsaktivitäten berücksichtigen müssen.

Auch hätte bedacht werden müssen, dass die Leistungsberechtigten eine vor-
zeitige Beendigung der Maßnahme als Misserfolg empfinden könnten. Dies
kann insbesondere bei jungen Menschen weitreichende Folgen haben. Das
hätte unbedingt vermieden werden müssen.

       Stellungnahmen

Die Bundesagentur hat zur Prüfungsmitteilung Stellung genommen. Ihre Stel-
lungnahme bezieht sich damit auf die Assistierte Ausbildung a. F.

Wie vom Bundesrechnungshof dargestellt sei es Ziel der Assistierten Ausbil-
dung, in eine Ausbildung einzumünden beziehungsweise den erfolgreichen
18

Abschluss einer Ausbildung zu unterstützen. Dass die Assistierte Ausbildung
hierfür ein grundsätzlich geeignetes Instrument sei, bestätige die Begleitstudie
der Hochschule der Bundesagentur „Assistierte Ausbildung“ – zweite Erhe-
bungsphase. Diese weise auch für die Erhebungswelle von 2019 darauf hin,
dass sich die Assistierte Ausbildung als ein sehr effektives Instrument am
Übergang Schule – Beruf erweise. Durch seine intensiven und individuellen Be-
treuungsmöglichkeiten leiste es einen wesentlichen Beitrag dafür, dass be-
nachteiligte Jugendliche das Ausbildungsziel erreichen.17

Da sich die Assistierte Ausbildung in der bisherigen Form an lernbeeinträch-
tigte und sozial benachteiligte junge Menschen gerichtet habe, müsse bei der
Bewertung berücksichtigt werden, dass kaum einer der teilnehmenden Ju-
gendlichen ohne die durch die Assistierte Ausbildung geschaffene Förderung
Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes seien die Bildungsträger gefor-
dert, dass mehr Leistungsberechtigte als bisher einen Ausbildungsplatz fänden
und in Phase II mündeten. Dem Bundesrechnungshof sei zuzustimmen, dass
die gemeinsamen Einrichtungen die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den
Maßnahmeträger nachhalten und sich hierzu kontinuierlich berichten lassen
müssten.

Die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der Assistierten Ausbildung eben-
falls neu erstellten Fachlichen Weisungen (zu §§ 74 bis 75a SGB III) trügen
dem Rechnung. Die Weisungen stellten darauf ab, dass grundsätzlich ein naht-
loser Übergang von der Vorphase in die begleitende Phase angestrebt werde.
Die damit verbundene Rolle des Maßnahmeträgers gehe aus den Fachlichen
Weisungen klar hervor: „Es soll grundsätzlich ein nahtloser Übergang ange-
strebt werden. Dazu hat der Maßnahmeträger die Teilnehmenden im Bewer-
bungsprozess zu unterstützen sowie bei deren Suche nach einer passgenauen
Ausbildungsstelle individuell zu begleiten und eine aktive Ausbildungsstellen-
akquise zu betreiben.“18 Parallel dazu konkretisiere die neu erstellte

17
   Wissenschaftliche Begleitstudie "Assistierte Ausbildung" – zweite Erhebungsphase – Er-
    gebnisbericht für AM 41. Mannheim/Schwerin, den 6. März 2020. (Anmerkung Bundes-
    rechnungshof: Bezieht sich auf die Assistierte Ausbildung a. F.)
18
   Siehe FW 75a.33: https://www.arbeitsagentur.de/datei/57-74-75-75a-
    sqiii_ba146639.pdf
19

Leistungsbeschreibung die Aufgaben des Maßnahmeträgers. Die Zielsetzung
der Vorphase (vormals Phase 1) sei dort eindeutig beschrieben.

Eine Honorierung des Erfolges in der Vorphase sei bisher nicht vorgesehen. Es
handele sich bei der jetzigen Assistierten Ausbildung um ein neues Produkt,
das in dieser Form erstmalig ausgeschrieben werde. Die Implementierung ei-
ner erfolgsabhängigen Vergütungskomponente werde im Rahmen der Produkt-
weiterentwicklung durch den verantwortlichen Fachbereich der Zentrale ge-
meinsam mit dem Einkauf der Bundesagentur geprüft. Dabei würden die Er-
kenntnisse, die sich aus den aktuellen Ausschreibungen beziehungsweise den
daraus resultierenden Maßnahmen ergäben, eine wesentliche Rolle spielen.

Auch die Bewertung des Bundesrechnungshofes, dass die Zahl der vorzeitigen
Abbrüche hoch sei, werde geteilt. Die Ursachen für eine vorzeitige Beendigung
beziehungsweise den Abbruch der Maßnahme seien jedoch differenziert zu be-
trachten: Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Persönlichkeitsmerk-
male der förderungsberechtigten Zielgruppe tendenziell zu einem höheren Ab-
bruchrisiko führen. Gerade in dieser Entwicklungsphase und auch im Laufe ei-
nes Ausbildungsverhältnisses könnten verschiedene Ursachen das Motivations-
verhalten junger Menschen beeinflussen und verändern. Gleichwohl stimme
die Bundesagentur mit dem Bundesrechnungshof überein, dass die gesetzli-
chen Fördervoraussetzungen einzuhalten seien und noch mehr Augenmerk da-
rauf zu richten sei, dass die Assistierte Ausbildung auf Grundlage des individu-
ellen Unterstützungsbedarfs des jungen Menschen zielgerichtet eingesetzt
werde. Um die Integrationsfachkräfte der gemeinsamen Einrichtungen bei der
erforderlichen Ermessensentscheidung zu unterstützen, sei im März 2017 ein
entsprechendes Prüfschema in COSACH implementiert worden (Registerkarte
„Förderung entscheiden“).

Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass die Stellungnahme der Bundes-
agentur abgestimmt sei. Das Bundesministerium schließe sich der Stellung-
nahme der Bundesagentur an.

       Abschließende Würdigung

Die Bundesagentur beruft sich auf eine Studie der Hochschule der Bundes-
agentur mit Erhebungen aus dem Jahr 2019, die die Effizienz des Instrumen-
tes Assistierte Ausbildung a. F. belege. Für diese Erhebung der Hochschule
wurden Bildungsdienstleister, Ausbildungsbetriebe und
20

Maßnahmebetreuer/innen, aber keine Teilnehmenden interviewt. Im Gegen-
satz dazu haben wir den konkreten Verbleib ehemaliger Teilnehmender unter-
sucht. Damit sind die Ergebnisse nur sehr eingeschränkt mit unseren Prü-
fungsfeststellungen vergleichbar.

Insgesamt haben das Bundesministerium und die Bundesagentur unsere Kritik
jedoch aufgegriffen und angemessen darauf reagiert. So wurden unsere Er-
kenntnisse bei der Erstellung der neuen Fachlichen Weisungen und bei der
Leistungsbeschreibung für die Maßnahmeträger berücksichtigt.

Diese Maßnahmen erscheinen geeignet, den Einsatz des Instrumentes Assis-
tierte Ausbildung zu verbessern. Bei der Umsetzung sollten die Jobcenter je-
doch darauf achten, dass mehr Teilnehmende als bisher zu einem Ausbil-
dungsabschluss kommen und weniger die Assistierte Ausbildung vorzeitig be-
enden. Bei einer zukünftigen Prüfung werden wir nachhalten, ob die ergriffe-
nen Maßnahmen erfolgreich sind.

Die von der Bundesagentur angekündigte Prüfung einer Implementierung ei-
ner erfolgsabhängigen Vergütungskomponente bei der Produktweiterentwick-
lung darf im Ergebnis nicht zu einer doppelten Bezahlung führen. Auch sollte
die ohnehin vereinbarte Zielerreichung nicht noch zusätzlich erfolgsabhängig
vergütet werden.19

Abschließend weisen wir darauf hin, dass Maßnahmen immer nur denjenigen
zu Gute kommen sollten, die diese tatsächlich benötigen. Dies muss auch nach
der gesetzlichen Neuregelung der Assistierten Ausbildung maßgeblich sein und
von den Integrationsfachkräften zwingend beachtet werden.

Mit diesen Hinweisen schließen wir die Textziffer 2 der Prüfungsmitteilung ab.

3          Verbleib nach der Assistierten Ausbildung a. F.
Im zweiten Schritt untersuchten wir, wie der Verbleib ehemaliger Teilnehmen-
der nach der Assistierten Ausbildung a. F. war. Dafür untersuchten wir zu
sechs Zeitpunkten nach dem individuellen Maßnahmeende den Verbleib. Wir
prüften den Verbleib einen Monat, drei Monate, sechs Monate, zwölf Monate
und 24 Monate nach dem individuellen Maßnahmeende sowie zum Stichtag

19
     Ergänzend verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Abschließenden Prüfungsmit-
      teilung der „Prüfung Assistierte Ausbildung a. F. im Rechtskreis SGB II, Teil 2: Prüfung
      der Auslastung von Vergabemaßnahmen“ vom 25. Februar 2021 (VI 3 - 2019 - 0779
      Teil 2), Textziffer 7.
21

1. November 2019. Den 1. November 2019 wählten wir, da wir wegen des in-
dividuellen Maßnahmeendes der ehemaligen Teilnehmenden eine mehrjährige
Spannbreite erwarteten und daher unabhängig vom individuellen Maßnahme-
ende für alle den Verbleib an einem festen Stichtag feststellen wollten.

Um die jeweilige Monatsbetrachtung nach dem individuellen Maßnahmeende
durchführen zu können, haben wir folgende Berechnungswerte genutzt:

Tabelle 2

          Überblick Berechnungswerte (Zählweise Tage)

             Verbleib              Datum individuelles Maßnahmeende plus
      (in Monaten nach der Maß-
               nahme)

           erster Monat                                31 Tage
           dritter Monat                               91 Tage
          sechster Monat                               182 Tage
          zwölfter Monat                               364 Tage
             24. Monat                                 728 Tage
Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung.

Von den 174 Personen aus unserer Schwerpunktprüfung der Assistierten Aus-
bildung a. F. aus dem Jahr 201620 verfügten 19 Personen zum Zeitpunkt der
Erhebungen für die vorliegende Prüfung über kein aufrufbares VerBIS-Profil.
Somit untersuchten wir 155 Personen. Ob ehemalige Teilnehmende der seiner-
zeitigen Assistierten Ausbildung SGB II-Leistungen bezogen, konnten wir nur
für Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung feststellen. Sofern sie in den Zu-
ständigkeitsbereich eines zugelassenen kommunalen Trägers gewechselt sind,
war es aufgrund der anderen IT-Systeme nicht möglich, diesen Verbleib ver-
lässlich zu erkennen.

            Berufsausbildungen bei vorzeitig beendeter Assistierter
            Ausbildung a. F.

Wir untersuchten auch, ob die Personen, die die Assistierte Ausbildung a. F.
vorzeitig beendet hatten, eine Ausbildung weitergeführt bzw. später aufge-
nommen haben. „Vorzeitig beendet“ haben alle Personen, die die Phase I re-
gulär bis zum Ende absolvierten, dann aber nicht in Phase II wechselten
(z. B. wegen fehlendem Ausbildungsplatz) sowie alle Personen, die während

20
     Prüfung der Assistierten Ausbildung – Förderung von jungen Menschen und Betrieben,
      Gz.: VI 3 - 2016 - 1010, Abschließende Prüfungsmitteilung vom 30. Mai 2018.
22

der laufenden Phase I oder Phase II die Assistierte Ausbildung a. F. abbra-
chen.

Von den Personen, die die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig beendeten,
begannen 76 Personen eine Berufsausbildung ohne (weitere) Unterstützung
durch die Assistierte Ausbildung a. F.

35 Personen erreichten keinen Abschluss. 20 Personen schlossen ihre Ausbil-
dung erfolgreich ab. Darüber hinaus befanden sich zum Zeitpunkt der Erhe-
bungen noch weitere 21 Personen in einer Ausbildung21. Bei diesen Personen
stand noch nicht fest, ob sie die Ausbildung erfolgreich beenden werden.

Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht unsere Feststellungen:

Tabelle 3

     Übersicht zu Berufsausbildungen bei vorzeitig beendeter
                   Assistierter Ausbildung a. F.

  Zeitpunkt der vorzeitigen           Ergebnis zu den Berufsaus-     Personen-
        Beendigung der                bildungen, die ohne weitere
                                                                      anzahl
 Assistierten Ausbildung a. F.        Unterstützung durch die As-
                                        sistierte Ausbildung a. F.
                                       weitergeführt bzw. aufge-
                                           nommenen wurden
 in oder mit Ende von Phase I        kein Abschluss                     24
 in oder mit Ende von Phase I        erfolgreicher Abschluss            10
 in oder mit Ende von Phase I        noch kein Abschluss                18
 in Phase II                         kein Abschluss                     11
 in Phase II                         erfolgreicher Abschluss            10
 in Phase II                         noch kein Abschluss                 3
 Gesamt                                                                 76

Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung.

Gesamtbetrachtung aller Ausbildungsabschlüsse

Werden die Personen ohne22 und mit vorzeitiger Beendigung der seinerzeitigen
Assistierten Ausbildung gemeinsam betrachtet, schlossen 28 von 155 Perso-
nen eine Berufsausbildung erfolgreich ab.23 Dies entspricht einer Quote von
18,1 %.

21
   Davon befanden sich 19 Personen in einer betrieblichen Ausbildung.
22
   Vergleiche oben die Ausführungen zu den erfolgreichen Abschlüssen in Ziffer 2.
23
   Acht Personen (schlossen mit der Assistierten Ausbildung erfolgreich eine Ausbildung
    ab) und 20 Personen (schlossen nach vorzeitiger Beendigung der Assistierten Ausbil-
    dung eine Ausbildung ab) = 28 Personen
23

       Wenige erreichten das Ziel der Assistierten Ausbildung a. F.

Ziel der Maßnahme Assistierte Ausbildung a. F. war nach unserer Definition
der Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung, deren erfolgreicher Ab-
schluss und die nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Hierzu un-
tersuchten wir im Einzelnen den Verbleib der ehemaligen Teilnehmenden der
Assistierten Ausbildung a. F. Um den größtmöglichen Überblick zu gewinnen,
stellten wir hierbei auf den letzten Betrachtungsstichtag (1. November 2019)
ab. Die Feststellungen zum Leistungsbezug beziehen sich nur auf gemeinsame
Einrichtungen.

Verbleib erfolgreicher Ausbildungsabsolventen mit der Assistierten
Ausbildung a. F.
8 der 155 geprüften Personen absolvierten mit der Assistierten Ausbildung
a. F. erfolgreich eine Ausbildung. Von diesen acht erfolgreichen Absolventen
waren am 1. November 2019 nach der Dokumentation in den IT-Systemen
sechs Personen in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Keiner der
acht Personen war noch im Leistungsbezug in einer gemeinsamen Einrichtung.
Damit stellten wir bei 6 von 155 (3,9 %) ehemaligen Teilnehmenden fest, dass
sie das Ziel der Assistierten Ausbildung erreicht hatten. Bei zwei Personen war
der Verbleib am letzten Betrachtungsstichtag unbekannt. Deshalb können wir
nicht unterstellen, dass diese Personen am Stichtag sozialversicherungspflich-
tig beschäftigt waren.

Verbleib erfolgreicher Ausbildungsabsolventen ohne weitere Teilnahme an der
Assistierten Ausbildung a. F.
In einem weiteren Schritt betrachteten wir die 20 der 155 Personen, die vor-
zeitig die Assistierte Ausbildung a. F. beendet hatten, aber gleichwohl einen
Ausbildungsabschluss erreichten. Hier ergibt sich Folgendes:

Zehn Personen waren nach der Dokumentation in den IT-Systemen in einer
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und nicht mehr im Leistungsbezug
(6,5 %). Von den zehn weiteren Personen waren noch vier Personen am
1. November 2019 in einer gemeinsamen Einrichtung im Leistungsbezug. Die
restlichen sechs Personen waren nicht mehr im Leistungsbezug, standen aller-
dings auch nicht in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
24

Verbleib ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Ausbildung/Studium
In einem darüberhinausgehenden Schritt untersuchten wir, wer sich von den
Teilnehmenden ohne Ausbildungsabschluss nach den Eintragungen in den IT-
Systemen am letzten Betrachtungsstichtag (1. November 2019)

•     in einer betrieblichen Ausbildung oder

•     in einem Studium befand.

Dazu untersuchten wir auch, ob die Personen Leistungen in einer gemeinsa-
men Einrichtung bezogen.

Zwei Personen (1,3 %) hatten ein Studium aufgenommen und waren nicht
mehr im Leistungsbezug. 19 Personen (12,3 %) befanden sich noch in einer
betrieblichen Ausbildung. Davon waren zwölf Personen (7,7 %) ohne Leis-
tungsbezug und sieben Personen (4,5 %) mit Leistungsbezug.

Verbleib ohne abgeschlossene Berufsausbildung in sozialversicherungspflichti-
ger Beschäftigung
In einem letzten Schritt prüften wir, wie viele Personen ohne Ausbildungsab-
schluss am letzten Betrachtungsstichtag (1. November 2019) nach den Eintra-
gungen in den IT-Systemen in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäfti-
gung waren. Dies traf auf 20 der 155 Personen zu. Davon stellten wir 17 Per-
sonen (11 %) ohne Leistungsbezug und drei Personen mit Leistungsbezug
fest.

           Viele ehemalige Teilnehmende blieben im Leistungsbezug

Jobcenter können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, soweit sie
zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebe-
dürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind (§ 3 SGB II).

Um den Erfolg der konkreten Förderung zu beurteilen, haben wir untersucht,
ob ehemalige Teilnehmende ihren Leistungsbezug beenden konnten.

Einen Monat nach dem individuellen Ende der Assistierten Ausbildung a. F. be-
zogen noch 117 von 155 Personen (75,5 %) passive Leistungen des SGB II in
einer gemeinsamen Einrichtung24; nach drei Monaten waren es 118 Personen
bzw. 76,1 %.

24
     Die Feststellungen beziehen sich nur auf gemeinsame Einrichtungen.
25

Ab dem sechsten Monat sank die Anzahl der Leistungsbezieher nach dem Ende
der Förderung. Je länger das Ende der Maßnahme zurück lag, desto mehr Per-
sonen konnten ihren Leistungsbezug beenden. Am 1. November 2019 bezogen
noch 66 von 155 Personen (42,6 %) passive Leistungen in einer gemeinsamen
Einrichtung und damit immer noch fast die Hälfte der ehemaligen Teilnehmen-
den.

Einen Überblick über den Verlauf des Leistungsbezuges zeigen die nachste-
hende Tabelle und das Diagramm:

Tabelle 4

 Entwicklung des Leistungsbezuges ehemaliger Teilnehmender25

                 Verbleib                      Leistungsbezug                Leistungsbezug
     (in Monaten nach der Maßnahme bzw.
                                                       „ja“                        „nein“
                   Stichtag)

 ein Monat                                       117 (75,5 %)                  38 (24,5 %)
 drei Monate                                     118 (76,1 %)                  37 (23,9 %)
 sechs Monate                                    111 (71,6 %)                  44 (28,4 %)
 zwölf Monate                                    110 (71,0 %)                  45 (29,0 %)
 24 Monate                                        88 (56,8 %)                  67 (43,2 %)
 Stichtag 1. November 2019                        66 (42,6 %)                  89 (57,4 %)
Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung.

Diagramm 1

                                     Verlauf Leistungsbezug
 140
 120
 100
     80
     60
     40
     20
      0

           Verbleib ein   Verbleib drei   Verbleib sechs   Verbleib zwölf   Verbleib 24   Verbleib 1. Nov.
             Monat          Monate           Monate           Monate          Monate           2019

                                Leistungsbezug "ja"        Leistungsbezug "nein"

Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung.

25
     Die Feststellungen beziehen sich nur auf gemeinsame Einrichtungen.
26

Die ehemaligen Teilnehmenden konnten z. B. durch die Aufnahme sozialversi-
cherungspflichtiger, geringfügiger, selbstständiger Tätigkeiten oder Berufsaus-
bildungen ihren Leistungsbezug beenden. Allerdings gab es auch Personen, bei
denen der Verbleib unbekannt war (insbesondere am Betrachtungsstichtag
1. November 2019). Auch die Fachanwendungen der Bundesagentur (VerBIS
und ALLEGRO) ließen keine Rückschlüsse auf den aktuellen Verbleib zu. Wir
stellten fest, dass die Integrationsfachkräfte die Lebenslaufeinträge der Leis-
tungsberechtigten nicht immer aktuell pflegten bzw. vollständig erfassten.

          Details zum Verbleib

Um die Wirkung der Assistierten Ausbildung a. F. zu untersuchen, prüften wir
den Verbleib zu unterschiedlichen Betrachtungsstichtagen.

Im folgenden Diagramm haben wir den Verbleib zusammengefasst und über
alle Betrachtungsstichtage dargestellt. Die Details zu jedem einzelnen Betrach-
tungsstichtag stellen wir im Anhang dar.

Diagramm 2

                                      Gesamtansicht Verbleib
 45%

 40%

 35%

 30%

 25%

 20%

 15%

 10%

  5%

  0%
           ein Monat       drei Monate     sechs Monate        zwölf Monate       24 Monate        1. Nov. 2019

                        Arbeitslos                Ausbildung                  Beschäftigung
                        Weitere Maßnahme          Sonstiges                   Verbleib unbekannt

Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung.
27

            Unvollständige IT-Profile

Wir stellten zu jedem betrachteten Stichtag fest, dass es ehemalige Teilneh-
mende gab, deren Verbleib für uns nicht feststellbar und somit „unbekannt“
war. Das lag vor allem an der nicht konsequent erfolgten Dokumentation der
Integrationsfachkräfte und fehlenden Lebenslaufeinträgen in VerBIS.

Die VerBIS Praxishilfe zur Thematik „Lebenslauf“ besagt, dass für jeden Be-
werber grundsätzlich ein lückenloser und vollständiger Lebenslauf zu erstellen
ist. Dadurch soll ein Überblick über die wichtigsten Daten erreicht werden. Zu-
dem wirkt sich die Eingabe bestimmter Ereignisse auf den Status des Bewer-
bers aus.26

Sind Leistungsberechtigte im Bezug, brauchen die Jobcenter für ihre Vermitt-
lungstätigkeit eine vollständige und aktuelle Übersicht zur Situation. Werden
keine Leistungen mehr benötigt, ist der Verbleib unter anderem für die Abmel-
dung eines Leistungsberechtigten relevant. Auch muss es einen Anlass gege-
ben haben (beispielsweise eine Arbeitsaufnahme), Leistungsberechtigte in Ver-
BIS abzumelden.

Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht unsere Feststellungen zum unbe-
kannten Verbleib der Leistungsberechtigten:

Tabelle 5

               Übersicht über ehemalige Teilnehmende mit
                          „Verbleib unbekannt“

              Verbleib                Anzahl „Verbleib    Davon Anzahl Perso-
                                        unbekannt“       nen im Leistungsbezug
     (in Monaten nach der Maßnahme
              bzw. Stichtag)

 ein Monat                                 7 (4,5 %)                2
 drei Monate                               7 (4,5 %)                2
 sechs Monate                              7 (4,5 %)                1
 zwölf Monate                              5 (3,2 %)                1
 24 Monate                                 9 (5,8 %)                0
 Stichtag 1. November 2019               25 (16,1 %)                2
Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung.

26
     Vgl. Bundesagentur für Arbeit (Intranet) – Praxishilfe/VerBIS/Bewerberkontext/Lebens-
      lauf, Pkt. 2.1, Stand: 18. November 2019.
28

Von allen Zeitpunkten, die wir untersuchten, wies der Betrachtungsstichtag
1. November 2019 die meisten Personen mit unbekanntem Verbleib auf. Hier-
unter befanden sich auch Personen, bei denen trotz Leistungsbezug der Ver-
bleib unbekannt war.

        Würdigung

Einige Teilnehmende, die die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig beendet
hatten, konnten ohne weitere Unterstützung eine Berufsausbildung weiterfüh-
ren oder aufnehmen und erfolgreich abschließen. Wir sehen dies trotz vorzeiti-
ger Beendigung der Assistierten Ausbildung a. F. grundsätzlich noch positiv,
weil diese ehemaligen Teilnehmenden ebenfalls einen Ausbildungsabschluss
erreichten.

Betrachtet man jedoch die Anzahl der Ausbildungsabschlüsse insgesamt, so
haben weniger als ein Fünftel der ehemaligen Teilnehmenden eine Berufsaus-
bildung abgeschlossen. Dies kann bei einem solch teuren Instrument wie der
Assistierten Ausbildung nicht zufriedenstellen. Hieraus haben wir für ihre wei-
tere Umsetzung erheblichen Verbesserungsbedarf abgeleitet.

Das Ziel der Assistierten Ausbildung a. F. erreichten nach unseren Verbleibs-
feststellungen 3,9 % der ehemaligen Teilnehmenden. Diese Personen absol-
vierten mit der seinerzeitigen Förderung eine Ausbildung und waren zu unse-
rem letzten Betrachtungsstichtag dokumentiert in einer sozialversicherungs-
pflichtigen Beschäftigung ohne Leistungsbezug in einer gemeinsamen Einrich-
tung.

Berücksichtigt man zugunsten der Assistierten Ausbildung a. F. noch die Per-
sonen, die die Maßnahme vorzeitig beendet hatten, gleichwohl aber einen Aus-
bildungsabschluss erreichten und zu unserem letzten Betrachtungsstichtag do-
kumentiert in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Leis-
tungsbezug in einer gemeinsamen Einrichtung waren, kommen weitere 6,5 %
dazu.

In einer erweiterten Betrachtung könnte man auch die Personen berücksichti-
gen, die sich nach vorzeitiger Beendigung zum letzten Betrachtungsstichtag
ohne Leistungsbezug in einer Ausbildung (7,7 %) befanden oder ein Studium
(1,3 %) begonnen hatten. Auch in diesen Fällen zielt der festgestellte Verbleib
auf einen (Berufs-)Abschluss.
29

Dass 1,3 % der ehemaligen Teilnehmenden zwischenzeitlich ein Studium auf-
nahmen, bestätigt allerdings unsere grundsätzliche Kritik aus der Schwer-
punktprüfung im Jahr 2016, dass die Jobcenter bei den Zuweisungen zu wenig
auf die Schulabschlüsse achteten. Hier hätte bei der weiteren Umsetzung der
Assistierten Ausbildung a. F. mit deutlich geringeren Fördervoraussetzungen
als bisher mehr darauf geachtet werden müssen, ob die Assistierte Ausbildung
a. F. für den jeweiligen Leistungsberechtigten auch unter Berücksichtigung des
Schulabschlusses die richtige Maßnahme war.

Darüber hinaus erkennen wir an, dass es auch ehemaligen Teilnehmenden
ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelang, eine sozialversicherungspflich-
tige Beschäftigung aufzunehmen und den Leistungsbezug zu beenden (11 %
am letzten Betrachtungsstichtag). Die Jobcenter hätten sich jedoch darauf
konzentrieren müssen, dass die Leistungsberechtigten in Ausbildung kommen,
nicht „ungelernt“ in Hilfstätigkeiten. Nicht zuletzt durch den Namen des Instru-
mentes „Assistierte Ausbildung a. F.“ wird deutlich, dass das Ziel dieser Maß-
nahme „Ausbildung“ ist.

Trotz einer kostenintensiven Maßnahmeteilnahme gelang es vielen ehemaligen
Teilnehmenden nicht, den Leistungsbezug dauerhaft zu beenden. Am letzten
Betrachtungsstichtag (1. November 2019) waren es immer noch 42,6 %, die
von einer gemeinsamen Einrichtung Leistungen bezogen. Angesichts der Ziel-
stellung der Assistierten Ausbildung a. F. kann dieses Ergebnis nicht zufrieden-
stellen.

Grundsätzlich hätten die Jobcenter die IT-Profile (z. B. VerBIS) besser pflegen
und den Verbleib der Leistungsberechtigten konsequent und sorgfältig erfas-
sen müssen. Dazu hätte auch gehört, die Lebensläufe zu vervollständigen.
Hier stellten wir fest, dass die Jobcenter diesem Auftrag nicht immer nachge-
kommen waren. In den Fällen, in denen der Kundendatensatz nicht aktuell o-
der unvollständig ist und insbesondere Lebenslaufeintragungen fehlen, kann
sich dies negativ auf die Qualität des Vermittlungsprozesses auswirken. Bei
Abmeldungen aus dem Leistungsbezug wäre es wichtig gewesen, dass die kor-
rekten Gründe erfasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass neben ei-
nem fehlenden Überblick auch die Statistik fehlerhaft wird.
Sie können auch lesen