Abschließende Mitteilung - Bundesrechnungshof
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Abschließende Mitteilung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Prüfung Assistierte Ausbildung a. F. im Rechtskreis SGB II Teil I: Verbleib ehemaliger Teilnehmender Diese Prüfungsmitteilung enthält das vom Bundesrechnungshof abschließend im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO festgestellte Prüfungsergebnis. Sie ist auf der Internetseite des Bundesrechnungshofes veröffentlicht (www.bundesrechnungshof.de). Gz.: VI 3 – 2019 – 0779 Teil 1 Bonn, den 21. Mai 2021 Die Mitteilung des Bundesrechnungshofes ist urheberrechtlich geschützt.
2 Inhaltsverzeichnis 0 Zusammenfassung 4 1 Vorbemerkungen 7 Ausgangslage 7 Sach-, Rechts- und Weisungslage (zum Zeitpunkt der Erhebungen) 9 Erkenntnisse aus früheren Prüfungen 11 Ziel, Inhalt und Ablauf der Prüfung 11 2 Verbleib in der Assistierten Ausbildung a. F. 13 Kaum erfolgreiche Absolventen einer Ausbildung mit der Assistierten Ausbildung a. F. 13 Hohe Quote vorzeitiger Beendigungen 14 2.2.1 Nur wenige fanden Ausbildungsplätze und mündeten in Phase II (a. F.) 14 2.2.2 Zahlreiche vorzeitige Beendigungen in beiden Phasen 15 Würdigung 16 Stellungnahmen 17 Abschließende Würdigung 19 3 Verbleib nach der Assistierten Ausbildung a. F. 20 Berufsausbildungen bei vorzeitig beendeter Assistierter Ausbildung a. F. 21 Wenige erreichten das Ziel der Assistierten Ausbildung a. F. 23 Viele ehemalige Teilnehmende blieben im Leistungsbezug 24 Details zum Verbleib 26 Unvollständige IT-Profile 27 Würdigung 28 Stellungnahmen 30 Abschließende Würdigung 33
3 Anhang 1 Details zum Verbleib zu unterschiedlichen Stichtagen 1 a) Verbleib einen Monat nach individuellem Maßnahmeende 1 b) Verbleib drei Monate nach individuellem Maßnahmeende 1 c) Verbleib sechs Monate nach individuellem Maßnahmeende 2 d) Verbleib zwölf Monate nach individuellem Maßnahmeende 3 e) Verbleib 24 Monate nach individuellem Maßnahmeende 3 f) Verbleib am 1. November 2019 4
4 0 Zusammenfassung Der Bundesrechnungshof hat mit einer Kontrollprüfung die Assistierte Ausbil- dung a. F. im Rechtskreis SGB II untersucht. Die Prüfungsfeststellungen bezie- hen sich auf die bis zum 28. Mai 2020 geltende Rechtslage. Seit dem 29. Mai 2020 ist die Neuregelung der Assistierten Ausbildung in Kraft. Die nachfolgenden Erkenntnisse sind jedoch auch für die neu geregelte Assistierte Ausbildung von Bedeutung. Das Förderinstrument gibt es weiterhin – nur mit einigen inhaltlichen Anpassungen. Im vorliegenden ersten Teil der Prüfung konzentrierte sich der Bundesrech- nungshof auf den Verbleib ehemaliger Teilnehmender der Assistierten Ausbil- dung. Dafür hat er geprüft, wie der Verbleib junger erwerbsfähiger Leistungs- berechtigter war, die von den Jobcentern mit dieser Maßnahme gefördert wur- den. Insbesondere untersuchte er, ob die ehemaligen Teilnehmenden die Maß- nahme bis zum Ende absolvierten, eine Ausbildung mit der Assistierten Ausbil- dung a. F. erfolgreich abschlossen und ihren Leistungsbezug beendeten. Nach Auswertung der Stellungnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozi- ales (Bundesministerium) und der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) stellt der Bundesrechnungshof das Prüfungsergebnis wie folgt abschließend fest: 0.1 Lediglich 5,2 % der Teilnehmenden gelang es, mit der Assistierten Ausbildung a. F. erfolgreich eine Ausbildung zu absolvieren. (Textziffer 2.1) 0.2 Insgesamt beendeten 80 % die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig. (Textziffer 2.2) 0.3 Nur 22 % der Teilnehmenden, die die Phase I der Assistierten Ausbil- dung a. F. begonnen hatten, wechselten mit einem Ausbildungsplatz in die Phase II. (Textziffer 2.2.1) 0.4 12,9 % der ehemaligen Teilnehmenden gelang ein Ausbildungsab- schluss nach vorzeitiger Beendigung der Assistierten Ausbildung a. F. (Textziffer 3.1) 0.5 Das Ziel der Assistierten Ausbildung a. F. (Übergang in eine betriebli- che Berufsausbildung, deren erfolgreicher Abschluss und die
5 nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt) hatten zum letzten Betrachtungsstichtag nur 3,9 % der Teilnehmenden erreicht. (Textziffer 3.2) 0.6 Viele ehemalige Teilnehmende der Assistierten Ausbildung a. F. blieben im Leistungsbezug. Die Anzahl der Leistungsbezieher sank zwar ab dem sechsten Monat nach dem individuellen Maßnahmeende; aber auch zum letzten Betrachtungsstichtag bezogen noch 42,6 % der ehe- maligen Teilnehmenden Leistungen in einer gemeinsamen Einrichtung. (Textziffer 3.3) 0.7 Der Verbleib der ehemaligen Teilnehmenden war nicht in allen Fällen feststellbar. Daten fehlten bzw. waren unvollständig erfasst oder die Jobcenter hatten die IT-Profile nicht aktuell gepflegt. (Textziffer 3.5) 0.8 Die Prüfungsfeststellungen des Bundesrechnungshofes zum Verbleib der Teilnehmenden an der Assistierten Ausbildung a. F. waren nicht zufriedenstellend. Zu wenige junge Menschen erreichten das Ziel Aus- bildungsabschluss. Zudem verblieben viele im Leistungsbezug. Der Bundesrechnungshof hat die Jobcenter deshalb u. a. aufgefordert, be- reits vor der Zuweisung sorgfältiger zu prüfen, ob Leistungsberechtigte dieser kostenintensiven Maßnahme bedürfen und sie die Fördervoraus- setzungen erfüllen. Dies sollte auch dazu beitragen, die hohe Quote vorzeitiger Beendigungen zu verringern. Darüber hinaus hat er ver- stärkte Bemühungen der Bildungsträger gefordert, damit mehr Leis- tungsberechtigte als bisher einen Ausbildungsplatz finden. Das Bundesministerium und die Bundesagentur haben verschiedene Maßnahmen eingeleitet. So hat die Bundesagentur mitgeteilt, sie habe zur Unterstützung der Integrationsfachkräfte ein Prüfschema im IT- Verfahren COSACH implementiert. Zudem habe sie in einer neuen Wei- sung die Rolle des Maßnahmeträgers konkretisiert. Bei der Produktwei- terentwicklung soll die Implementierung einer erfolgsabhängigen Ver- gütungskomponente geprüft werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dies jedoch nicht zu einer doppelten Bezahlung führen darf. Auch ist zu vermeiden, dass die Zielerreichung zusätzlich noch erfolgs- abhängig vergütet wird.
6 Insgesamt können die ergriffenen Maßnahmen zu einer Verbesserung der Förderung mit der inzwischen neu geregelten Assistierten Ausbil- dung beitragen. Inwieweit dies gelingt, bleibt abzuwarten. Die Integra- tionsfachkräfte bleiben aufgefordert, bei ihrer Förderentscheidung das übergeordnete Ziel im Blick zu behalten: Die Leistungsberechtigten sollen einen Ausbildungsabschluss erreichen und möglichst ihren Leis- tungsbezug beenden können. Auch die neugeregelte Assistierte Ausbil- dung sollte nur denjenigen zu Gute kommen, die diese Förderung be- nötigen. Der Bundesrechnungshof wird den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen im Hinblick auf das neugeregelte Instrument zu einem späteren Zeit- punkt untersuchen. (Textziffern 2.5 und 3.8)
7 1 Vorbemerkungen Der Bundesrechnungshof hat im Herbst 2019 mit einer Kontrollprüfung die Assistierte Ausbildung nach alter Rechtslage (a. F.) im Rechtskreis SGB II un- tersucht. Wir haben diese Prüfung zweigeteilt durchgeführt. In Teil 1 dieser Prüfung untersuchten wir den Verbleib ehemaliger Teilnehmen- der der Assistierten Ausbildung a. F. Dafür haben wir geprüft, wie der Verbleib junger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter war, die von den Jobcentern mit dieser Maßnahme gefördert wurden. Wir wollten insbesondere feststellen, ob die ehemaligen Teilnehmenden die Maßnahme bis zum Ende absolvierten und mit der Assistierten Ausbildung a. F. eine Ausbildung erfolgreich abschließen und ihren Leistungsbezug beenden konnten. In einem separaten Teil 21 berichten wir über unsere Feststellungen zur Assis- tierten Ausbildung aus der Prüfung der Auslastung von Vergabemaßnahmen (VI 3 - 2018 - 0863). Ausgangslage Die Assistierte Ausbildung a. F. wurde als neues Instrument in § 130 SGB III a. F. eingeführt und trat am 1. Mai 2015 in Kraft.2 Sie war gleichermaßen auf junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung anwendbar.3 Mit der Assistierten Ausbildung sollten mehr benachteiligte junge Menschen auf dem Weg zu einem erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsaus- bildung im dualen System unterstützt werden. Dieses Instrument sollte auch jungen Menschen, die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten, neue betriebliche Perspektiven ermöglichen. Das Instrument wurde zeitlich für vier Ausbildungsjahrgänge (2015 bis 2018) vorgesehen4 und dann um zwei Ausbildungsjahrgänge verlängert. 1 Gz.: VI 3 - 2019 - 0779 Teil 2, Abschließende Prüfungsmitteilung vom 25. Febru- ar 2021. 2 Aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV – ÄndG) vom 15. April 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 583) war die Regelung der Assistierten Ausbildung neu in das SGB III eingefügt worden. 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II. 4 Bundestagsdrucksache 18/4114 vom 25. Februar 2015, Seite 30.
8 Assistierte Ausbildung n.F. Mit Gesetz5 vom 20. Mai 2020 wurde die Assistierte Ausbildung a. F. verstetigt und in §§ 74ff. SGB III neu geregelt.6 Über die Verweisungsvorschrift des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II ist auch die Assistierte Ausbildung n. F. im Bereich der Grundsicherung anwendbar. Der Gesetzgeber hat die Assistierte Ausbildung a. F. mit den ausbildungsbe- gleitenden Hilfen zur Assistierten Ausbildung n. F. zusammengeführt. Die As- sistierte Ausbildung n. F. geht erheblich weiter als die bisherige Regelung. Die Zielgruppe der neugeregelten Assistierten Ausbildung ist gegenüber der bishe- rigen Rechtslage deutlich ausgeweitet worden. Insbesondere sind die Förder- voraussetzungen wie zuvor „soziale Benachteiligung“ bzw. „Lernbeeinträchti- gungen“, die zum Teil durch Gutachten nachgewiesen werden mussten, nicht mehr festgeschrieben. Auch die Dauer der neugeregelten Assistierten Ausbildung hat der Gesetzgeber ausgeweitet. Die Förderung muss jetzt nicht mehr mit dem Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung enden, sondern kann noch bis zu sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder bis zu einem Jahr nach Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden (vgl. § 74 Absatz 3 Satz 2 SGB III). Unsere Prüfungserkenntnisse und Empfehlungen bleiben für die Umsetzung der Assistierten Ausbildung n. F. von Bedeutung. Begleitforschung zur Assistierten Ausbildung a. F. Die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule der Bundesagentur) untersucht seit 2017 die Assistierte Ausbildung a. F. mit einer Begleitforschung (Studie) und führte zu diesem Zweck zwei qualitative Erhebungen in den Jah- ren 2017 und 2019 durch. Die Erhebung der Hochschule der Bundesagentur aus dem Jahr 20177 kam zu dem Ergebnis, dass Modifikationen notwendig seien, um die Potenziale der 5 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter- entwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I Seite 1044). 6 Der Präsident des Bundesrechnungshofes hatte sich zu dem Gesetzesentwurf in seiner Funktion als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung kritisch geäußert. 7 Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, Wissenschaftliche Begleitstudie „Assistierte Ausbildung“, Kurzfassung der Forschungsergebnisse, Mannheim/Schwerin, 19. März 2018.
9 Maßnahme ausschöpfen zu können. Dazu würden Überschneidungen mit ande- ren Maßnahmen und die damit einhergehenden Irritationen zählen. Hier fände sich Handlungsbedarf ebenso wie bei den Aspekten Modularisierung und Flexi- bilisierung, die verstärkt eingeführt werden müssten. Im Übrigen sei die Maßnahme bei Betrieben (zu) wenig bekannt. Betriebe wür- den zudem Skepsis wegen des vorgesehenen Kooperationsvertrages äußern, der eher als Kontrollinstrument (miss)verstanden werde. In Flächenregionen bestehe die Problematik großer Entfernungen zwischen Arbeits- und Wohn- orten sowie den Lernorten. So sei die Teilnahme oft mit langen Transferzeiten für die Auszubildenden verbunden, was sich auf deren Motivation auswirke. Abschließend wurde festgestellt: Eine quantitative Untersuchung des Verbleibs der Teilnehmenden nach Ausbildungsabschluss sei sinnvoll, um die Wirksam- keit des Instrumentes beleuchten zu können. Dies sei jedoch aus datentechni- schen Gründen erst ca. zwei Jahre nach Ausbildungsabschluss der ersten Ko- horte möglich. Im Jahr 2019 führte die Hochschule der Bundesagentur eine weitere Erhebung durch. (Vgl. Textziffer 2.4) Sach-, Rechts- und Weisungslage (zum Zeitpunkt der Erhebungen8) Die Assistierte Ausbildung nach alter Rechtlage war zweiphasig konzipiert: Ausbildungsvorbereitende Phase (Phase I)9 sowie ausbildungsbegleitende Phase (Phase II, sofern ein Ausbildungsplatz gefunden wurde). In der ausbildungsvorbereitenden Phase wurden junge Menschen 1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und 2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt. Die ausbildungsvorbereitende Phase durfte eine Dauer von bis zu sechs Mona- ten umfassen. Konnte der junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebli- che Berufsausbildung vermittelt werden, konnte die ausbildungsvorbereitende 8 Vgl. oben die Ausführungen in Ziffer 1.1. (§ 130 SGB III, in dem bisher die Assistierte Ausbildung a. F. geregelt war, ist weggefallen. Die Assistierte Ausbildung a. F. ist jetzt in §§ 74ff. SGB III geregelt.) Bis zum 28. Mai 2020 galt die Assistierte Ausbildung in früherer Fassung. Seit dem 29. Mai 2020 ist die Neuregelung der Assistierten Ausbil- dung in Kraft. 9 Diese Phase ist fakultativ.
10 Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie durfte nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. In der ausbildungsbegleitenden Phase wurden junge Menschen unterstützt 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. Die Unterstützung war mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und musste über die Vermittlung betriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausgehen. In beiden Phasen unterstützte ein Bildungsträger als dritter Partner die förde- rungsbedürftigen jungen Menschen und die Betriebe. Förderfähigkeit Förderungsberechtigt waren „lernbeeinträchtigte“ und „sozial benachteiligte“ junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förde- rung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolg- reich beenden konnten. Betriebe waren förderfähig, wenn sie einen förde- rungsberechtigten jungen Menschen betrieblich ausbildeten oder das Ziel ver- folgten einen auszubilden. Die Begriffe „Lernbeeinträchtigung“ und „soziale Benachteiligung“ waren ge- setzlich nicht definiert. Die Gesetzesbegründung zur Assistierten Ausbildung a. F. enthielt jeweils ein Beispiel für eine „Lernbeeinträchtigung“ und „soziale Benachteiligung“. Danach lag eine „Lernbeeinträchtigung“ bei jungen Men- schen vor, wenn sie über keinen Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht verfügten. „Sozial benachteiligt“ waren sie, wenn sie aufgrund von Sprachdefiziten oder Integrationsproblemen in ihrem sozio-kulturellen Umfeld spezielle Unterstützung benötigten. Dabei spielte der von ihnen erreichte Schulabschluss keine Rolle.10 Weisungen Die Bundesagentur hatte Einzelheiten der Assistierten Ausbildung a. F. konkre- tisiert. Für den Rechtskreis SGB III bestand eine Fachliche Weisung, die 10 Bundestagsdrucksache 18/4114 vom 25. Februar 2015, Seite 28.
11 regelmäßig überarbeitet wurde. Für den Rechtskreis SGB II galt diese nur als Information und konnte herangezogen werden. Erkenntnisse aus früheren Prüfungen Im Jahr 2016 führten wir eine Schwerpunktprüfung zur Assistierten Ausbildung a. F. durch.11 Wir untersuchten 174 Fälle und stellten dabei unter anderem fol- gende erhebliche Mängel fest: In 42 % der geprüften Fälle förderten die Jobcenter mit der Assistierten Aus- bildung a. F. junge Menschen, die die gesetzlichen Fördervoraussetzungen nicht erfüllten. In 39 % der bewilligten Fälle endete die Maßnahmeteilnahme vorzeitig durch Abbruch. In über einem Drittel dieser Abbruchfälle waren die Teilnehmenden nicht förderungsberechtigt. Die von den Jobcentern eingekauf- ten Maßnahmen waren (insbesondere in der ausbildungsbegleitenden Phase) nicht ausgelastet. Die Akzeptanz des Förderinstrumentes war bei den jungen Menschen und Ar- beitgebern überwiegend verhalten. Zu dem Verbleib ehemaliger Teilnehmender der Assistierten Ausbildung konnten wir in der ersten Prüfung im Jahr 2016 keine aussagekräftigen Er- kenntnisse gewinnen, da die Ausbildungen und damit die Phase II zum Zeit- punkt der Schwerpunktprüfung noch nicht abgeschlossen waren. Das lag da- ran, dass die Ausbildungsdauer grundsätzlich bei zwei, überwiegend aber bei drei Jahren liegt (je nach Ausbildung). Unter normalen Voraussetzungen soll- ten die Teilnehmenden jedoch spätestens im Sommer 2019 die Phase II der Assistierten Ausbildung beendet haben. Ziel, Inhalt und Ablauf der Prüfung Ziel der vorliegenden Prüfung ist es, den Verbleib der Leistungsberechtigten festzustellen, die an der Assistierten Ausbildung teilgenommen haben. Dafür prüften wir den Verbleib der 174 Personen aus den Maßnahmen, die wir in der Schwerpunktprüfung untersucht hatten. Das individuelle Maßnahmeende der einzelnen Teilnehmenden war unterschiedlich. Am 1. Mai 2015 war die gesetz- liche Regelung der Assistierten Ausbildung a. F. in Kraft getreten. Der früheste 11 Gz.: VI 3 - 2016 - 1010, Abschließende Prüfungsmitteilung vom 30. Mai 2018.
12 Austrittzeitpunkt eines Teilnehmenden aus der Maßnahme lag somit im Jahr 2015. Wir haben untersucht, wie der Verbleib der Teilnehmenden während und nach Ende der Maßnahme Assistierte Ausbildung a. F. war. Dabei prüften wir unter anderem, ob die Teilnehmenden • mit der Assistierten Ausbildung a. F. (= Maßnahmeteilnahme bis zum regu- lären Ende der Phase II) eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen oder • die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig beendetet hatten.12 Des Weiteren prüften wir, ob die Teilnehmenden • nach ihrem erfolgreichen Abschluss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatten, • keine Leistungen mehr in einer gemeinsamen Einrichtung bezogen bzw. • nach vorzeitiger Beendigung der Maßnahme ohne weitere Unterstützung durch die Assistierte Ausbildung a. F. einen Ausbildungsabschluss erreicht und den Leistungsbezug beendet hatten. Dafür haben wir bei jeder in die Prüfung einbezogenen Person den Verbleib in der Assistierten Ausbildung a. F. und den Verbleib nach dem Maßnahmeende zu verschiedenen Zeitpunkten untersucht. Dazu nutzten wir die IT-Programme VerBIS, COSACH und ALLEGRO. Am 19. Mai 2020 besprachen wir mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundes- agentur) in einer Telefonkonferenz unsere Feststellungen. Unsere geprüfte Stelle, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bundesministerium), war darüber informiert, nahm aber nicht an der Telefonkonferenz teil. Die Ergebnisse unserer Prüfung teilten wir dem Bundesministerium mit. Außer- dem unterrichteten wir den Vorstand der Bundesagentur. Wir gaben dem Bun- desministerium und der Bundesagentur Gelegenheit zur Stellungnahme. 12 „Vorzeitig beendet“ haben alle Personen, die die Phase I regulär bis zum Ende absolvier- ten, dann aber nicht in Phase II wechselten (z. B. wegen fehlendem Ausbildungsplatz) sowie alle Personen, die während Phase I oder Phase II die Assistierte Ausbildung a. F. abbrachen.
13 Die Bundesagentur gab eine mit dem Bundesministerium abgestimmte Stel- lungnahme ab. Das Bundesministerium schloss sich dieser Stellungnahme an. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, deren wesentliche Aussagen in dieser Abschließenden Prüfungsmitteilung wiedergegeben sind, schließen wir das Prüfungsverfahren ab. 2 Verbleib in der Assistierten Ausbildung a. F. Im ersten Schritt untersuchten wir, wie bei den ehemaligen Teilnehmenden die Assistierte Ausbildung a. F. individuell verlief. Dafür betrachteten wir insbeson- dere, ob die Maßnahme bis zum regulären Ende erfolgreich absolviert oder vorzeitig beendet wurde. Kaum erfolgreiche Absolventen einer Ausbildung mit der Assistierten Ausbildung a. F. Ziel der Assistierten Ausbildung a. F. war der Übergang in eine betriebliche Be- rufsausbildung, deren erfolgreicher Abschluss und die nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Für den Erfolg der Assistierten Ausbildung a. F. war für uns maßgeblich, ob der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Be- rufsausbildung erreicht und somit die Chance einer dauerhaften beruflichen Eingliederung erhöht wurden. Die weiteren Ziele (z. B. Begründung und Stabi- lisierung eines Ausbildungsverhältnisses) waren vorgelagert.13 Wir stellten in unserer Prüfung fest, dass es 814 von 155 Personen gelang, mit der Assistierten Ausbildung a. F.15 erfolgreich eine Ausbildung zu absolvie- ren. Dies entspricht 5,2 %. 147 Personen (94,8 %) schafften es hingegen nicht. Zu den Teilnahmen an den beiden Phasen stellten wir Folgendes fest: Von den acht Personen nahmen fünf nur an der Phase II der Assistierten Aus- bildung a. F. teil; drei Personen absolvierten sowohl Phase I als auch Phase II. 13 Zentrale Bundesagentur für Arbeit; Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III a. F.; Stand: April 2015; Seite 8. 14 Bei diesen acht Personen haben wir zwei Personen zugunsten der Assistierten Ausbil- dung gewertet: Bei einer Person fehlte zum Schluss der ausdrückliche Eintrag im IT- System, dass sie die Maßnahme und Ausbildung erfolgreich beendet hat, stattdessen gab es nur Indizien. Bei einer anderen Person gab es verschiedene, nicht immer über- einstimmende Eintragungen. Da aber der VerBIS-Lebenslauf und COSACH überein- stimmten, werteten wir auch diesen Fall zugunsten der Assistierten Ausbildung. 15 Mit der Assistierten Ausbildung = Maßnahmeteilnahme bis zum regulären Ende der Phase II.
14 Hohe Quote vorzeitiger Beendigungen Der Erfolg einer Maßnahme hängt maßgeblich von ihrer Passgenauigkeit ab. Weisen die Integrationsfachkräfte der Jobcenter Leistungsberechtigte einer Maßnahme zu, die nicht passgenau ist, so ergibt sich eine höhere Wahrschein- lichkeit, dass das Maßnahmeziel verfehlt wird. Dazu tritt der Aspekt der erheb- lichen Kosten, die die Teilnahme an einer nicht passgenauen Maßnahme verur- sacht. 2.2.1 Nur wenige fanden Ausbildungsplätze und mündeten in Phase II (a. F.) Nach dem Konzept der Bundesagentur für Arbeit bestand für die Phase I das Ziel, dass die Teilnehmenden innerhalb dieser Phase eine passende Ausbil- dungsstelle in einem Betrieb erhielten. Hierzu hatte der Bildungsträger insbe- sondere Aufgaben zur Absicherung der Berufswahl sowie zum Erlangen einer passenden betrieblichen Ausbildungsstelle wahrzunehmen. So hatte der Bildungsträger unter anderem in enger Abstimmung mit dem Jobcenter eine spezielle Ausbildungsstellenakquise zu betreiben, die die im Rahmen der Maßnahme festgestellten individuellen Voraussetzungen, Kompe- tenzen und Fähigkeiten des Teilnehmenden sowie die mit der Beratungs- bzw. Integrationskraft abgestimmten Berufswünsche des Teilnehmenden zu Grunde legte. Wenn erkennbar war, dass nach Beendigung der Phase I der direkte Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung nicht gelingen konnte, bestand die Aufgabe des Ausbildungsbegleiters zunächst darin, frühzeitig mit der Bera- tungsfachkraft bzw. der Integrationsfachkraft des Jobcenters zielgerichtete Förderwege abzustimmen.16 Wir stellten in unserer Prüfung fest, dass 132 Personen die Phase I der Assis- tierten Ausbildung a. F. begonnen hatten. Davon gelang es lediglich 29 jungen Menschen, mit einem Ausbildungsplatz in Phase II einzumünden (22 %). 103 von 132 Personen (78 %) wechselten nicht von der Phase I in die Phase II der Assistierten Ausbildung a. F. und beendeten die Maßnahme vorzeitig. Gründe dafür waren insbesondere, dass die Leistungsberechtigten trotz dieser Förderung keinen Ausbildungsplatz gefunden oder schon vor dem Ende der Phase I die Assistierte Ausbildung a. F. abgebrochen hatten. 16 Zentrale der Bundesagentur für Arbeit: Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III a. F.; Stand: April 2015; Seite 21ff.
15 2.2.2 Zahlreiche vorzeitige Beendigungen in beiden Phasen Wir prüften umfassend die vorzeitigen Beendigungen der Teilnehmenden. Dazu trafen wir folgende Feststellungen: Insgesamt beendeten 148 Personen die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig, also 80 %. Darüber hinaus untersuchten wir auch die einzelnen Phasen getrennt: Details zur Phase I 132 Personen nahmen an Phase I teil; davon beendeten 103 Personen die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig. Dies sind 78 %. 55 Personen brachen schon vor dem Ende der Phase I die Assistierte Ausbildung a. F. ab. Die ande- ren 48 Personen absolvierten die Phase I zwar bis zum Ende, wechselten dann aber nicht in Phase II. Details zur Phase II 53 Personen nahmen an Phase II teil; davon beendeten 45 Personen die Assis- tierte Ausbildung a. F. vorzeitig. Das entspricht 84,9 %. Dazu stellten wir folgende Unterschiede bei der Phase II fest: 18 von 45 Personen (40 %) brachen ausschließlich die Assistierte Ausbildung a. F. ab und 27 von 45 Personen (60 %) sowohl die Berufsausbildung als auch die Maßnahme. Gründe für den Maßnahmeabbruch waren beispielsweise: Hohe Fehlzeiten, fehlende Motivation, keine Notwendigkeit, gesundheitliche Einschränkungen und Kündigungen der Ausbildungsbetriebe.
16 Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zu den vorzeitig beendeten Fäl- len: Tabelle 1 Gesamtübersicht zu vorzeitig beendeten Fällen Teilnahme Anzahl der Anzahl Details zu den vorzeitigen an Teilnahmen vorzeitiger Beendigungen an der Beendigungen Assistierten Abbrüche Phase I bis Ausbildung während der zum Ende ab- a. F. Phasen solviert, aber kein Wechsel in Phase II Phase I 132 103 55 48 Phase II 53 45 45 entfällt Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung. Würdigung Auch wenn sich unsere Ergebnisse auf die Anfangsphase der Assistierten Aus- bildung a. F. und damit auf die alte Rechtslage beziehen, geben sie doch An- lass zu Bedenken: Die Tatsache, dass nur 8 von 155 Personen (5,2 %) im Rechtskreis des SGB II die Maßnahme Assistierte Ausbildung a. F. abschlossen und ihre berufliche Ausbildung erfolgreich beendeten, zeigt eine geringe Er- folgsquote. Des Weiteren ergaben die Prüfungserkenntnisse, dass nur 22 % nach Phase I einen Ausbildungsplatz hatten und in Phase II der Assistierten Ausbildung a. F. einmündeten. Viele fanden während der Phase I keinen betrieblichen Ausbil- dungsplatz, obwohl ein Bildungsträger mit dieser Aufgabe betraut war. Ein Teilziel der Maßnahme wurde damit verfehlt. Hier hätten die Jobcenter drin- gend einen stärkeren Fokus auf die Aktivitäten der Bildungsträger richten müssen. Auch in den Verträgen und Weisungen hätte klar geregelt werden sol- len, dass es zu den Aufgaben der Bildungsträger gehörte, passende betriebli- che Ausbildungsstellen für die Teilnehmenden der Assistierten Ausbildung a. F. zu suchen und eine spezielle Ausbildungsstellenakquise zu betreiben. Hinzu kommt, dass regelmäßig vom ersten Quartal eines Jahres bis zum traditionel- len Ausbildungsstart im September (Start der ausbildungsbegleitenden Phase) nur noch Restausbildungsplätze zur Verfügung stehen, für die diese Leistungs- berechtigten in Konkurrenz mit unvermittelten Bewerberinnen und Bewerbern
17 auch der vorangegangenen Ausbildungsjahre treten müssen. Dies hätte erst recht ein besonderes Engagement der Bildungsträger erfordert. Die Jobcenter hätten auf die Aktivitäten der Träger sowie die Einhaltung der Vertragsvereinbarungen achten müssen. Dazu hätte gehört, dass sie sowohl die Teilnehmenden als auch die Maßnahmen während der Durchführungsphase im Blick behalten und Auffälligkeiten unmittelbar hätten ansprechen müssen. Die Betrachtung beider Phasen der Assistierten Ausbildung a. F. zeigt, dass 80 % der Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig beendeten. Diese hohe Zahl vorzeitiger Beendigungen sehen wir sehr kritisch. Fälle, in denen Leistungsbe- rechtigte wegen fehlender Ausbildungsplätze nicht in Phase II wechseln konn- ten, sind bedenklich; jedoch ist die Zahl der Teilnehmenden, die die Maß- nahme während Phase I oder II abbrachen, noch problematischer. Weisen die Jobcenter Leistungsberechtigte zu, für die die Maßnahme nicht passgenau ist, ist nicht auszuschließen, dass Teilnehmende die Maßnahme abbrechen. Bre- chen sie nicht ab, kann das dazu führen, dass sie kostenintensiv gefördert werden, obwohl sie keiner Unterstützung bedürfen oder eine weniger teure Förderung ausreichend gewesen wäre. Eine Förderung mittels Assistierter Aus- bildung wäre dann nicht sachgerecht und würde gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Maßnahmen dürfen nur denjeni- gen zu Gute kommen, die diese tatsächlich benötigen. Die Jobcenter hätten zusammen mit den Leistungsberechtigten die Ursachen klären müssen, wenn Leistungsberechtigte die Assistierte Ausbildung a. F. vor- zeitig beendet bzw. abgebrochen hatten. Die hieraus gewonnenen Erkennt- nisse hätten sie bei weiteren Integrationsaktivitäten berücksichtigen müssen. Auch hätte bedacht werden müssen, dass die Leistungsberechtigten eine vor- zeitige Beendigung der Maßnahme als Misserfolg empfinden könnten. Dies kann insbesondere bei jungen Menschen weitreichende Folgen haben. Das hätte unbedingt vermieden werden müssen. Stellungnahmen Die Bundesagentur hat zur Prüfungsmitteilung Stellung genommen. Ihre Stel- lungnahme bezieht sich damit auf die Assistierte Ausbildung a. F. Wie vom Bundesrechnungshof dargestellt sei es Ziel der Assistierten Ausbil- dung, in eine Ausbildung einzumünden beziehungsweise den erfolgreichen
18 Abschluss einer Ausbildung zu unterstützen. Dass die Assistierte Ausbildung hierfür ein grundsätzlich geeignetes Instrument sei, bestätige die Begleitstudie der Hochschule der Bundesagentur „Assistierte Ausbildung“ – zweite Erhe- bungsphase. Diese weise auch für die Erhebungswelle von 2019 darauf hin, dass sich die Assistierte Ausbildung als ein sehr effektives Instrument am Übergang Schule – Beruf erweise. Durch seine intensiven und individuellen Be- treuungsmöglichkeiten leiste es einen wesentlichen Beitrag dafür, dass be- nachteiligte Jugendliche das Ausbildungsziel erreichen.17 Da sich die Assistierte Ausbildung in der bisherigen Form an lernbeeinträch- tigte und sozial benachteiligte junge Menschen gerichtet habe, müsse bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass kaum einer der teilnehmenden Ju- gendlichen ohne die durch die Assistierte Ausbildung geschaffene Förderung Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes seien die Bildungsträger gefor- dert, dass mehr Leistungsberechtigte als bisher einen Ausbildungsplatz fänden und in Phase II mündeten. Dem Bundesrechnungshof sei zuzustimmen, dass die gemeinsamen Einrichtungen die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Maßnahmeträger nachhalten und sich hierzu kontinuierlich berichten lassen müssten. Die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der Assistierten Ausbildung eben- falls neu erstellten Fachlichen Weisungen (zu §§ 74 bis 75a SGB III) trügen dem Rechnung. Die Weisungen stellten darauf ab, dass grundsätzlich ein naht- loser Übergang von der Vorphase in die begleitende Phase angestrebt werde. Die damit verbundene Rolle des Maßnahmeträgers gehe aus den Fachlichen Weisungen klar hervor: „Es soll grundsätzlich ein nahtloser Übergang ange- strebt werden. Dazu hat der Maßnahmeträger die Teilnehmenden im Bewer- bungsprozess zu unterstützen sowie bei deren Suche nach einer passgenauen Ausbildungsstelle individuell zu begleiten und eine aktive Ausbildungsstellen- akquise zu betreiben.“18 Parallel dazu konkretisiere die neu erstellte 17 Wissenschaftliche Begleitstudie "Assistierte Ausbildung" – zweite Erhebungsphase – Er- gebnisbericht für AM 41. Mannheim/Schwerin, den 6. März 2020. (Anmerkung Bundes- rechnungshof: Bezieht sich auf die Assistierte Ausbildung a. F.) 18 Siehe FW 75a.33: https://www.arbeitsagentur.de/datei/57-74-75-75a- sqiii_ba146639.pdf
19 Leistungsbeschreibung die Aufgaben des Maßnahmeträgers. Die Zielsetzung der Vorphase (vormals Phase 1) sei dort eindeutig beschrieben. Eine Honorierung des Erfolges in der Vorphase sei bisher nicht vorgesehen. Es handele sich bei der jetzigen Assistierten Ausbildung um ein neues Produkt, das in dieser Form erstmalig ausgeschrieben werde. Die Implementierung ei- ner erfolgsabhängigen Vergütungskomponente werde im Rahmen der Produkt- weiterentwicklung durch den verantwortlichen Fachbereich der Zentrale ge- meinsam mit dem Einkauf der Bundesagentur geprüft. Dabei würden die Er- kenntnisse, die sich aus den aktuellen Ausschreibungen beziehungsweise den daraus resultierenden Maßnahmen ergäben, eine wesentliche Rolle spielen. Auch die Bewertung des Bundesrechnungshofes, dass die Zahl der vorzeitigen Abbrüche hoch sei, werde geteilt. Die Ursachen für eine vorzeitige Beendigung beziehungsweise den Abbruch der Maßnahme seien jedoch differenziert zu be- trachten: Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Persönlichkeitsmerk- male der förderungsberechtigten Zielgruppe tendenziell zu einem höheren Ab- bruchrisiko führen. Gerade in dieser Entwicklungsphase und auch im Laufe ei- nes Ausbildungsverhältnisses könnten verschiedene Ursachen das Motivations- verhalten junger Menschen beeinflussen und verändern. Gleichwohl stimme die Bundesagentur mit dem Bundesrechnungshof überein, dass die gesetzli- chen Fördervoraussetzungen einzuhalten seien und noch mehr Augenmerk da- rauf zu richten sei, dass die Assistierte Ausbildung auf Grundlage des individu- ellen Unterstützungsbedarfs des jungen Menschen zielgerichtet eingesetzt werde. Um die Integrationsfachkräfte der gemeinsamen Einrichtungen bei der erforderlichen Ermessensentscheidung zu unterstützen, sei im März 2017 ein entsprechendes Prüfschema in COSACH implementiert worden (Registerkarte „Förderung entscheiden“). Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass die Stellungnahme der Bundes- agentur abgestimmt sei. Das Bundesministerium schließe sich der Stellung- nahme der Bundesagentur an. Abschließende Würdigung Die Bundesagentur beruft sich auf eine Studie der Hochschule der Bundes- agentur mit Erhebungen aus dem Jahr 2019, die die Effizienz des Instrumen- tes Assistierte Ausbildung a. F. belege. Für diese Erhebung der Hochschule wurden Bildungsdienstleister, Ausbildungsbetriebe und
20 Maßnahmebetreuer/innen, aber keine Teilnehmenden interviewt. Im Gegen- satz dazu haben wir den konkreten Verbleib ehemaliger Teilnehmender unter- sucht. Damit sind die Ergebnisse nur sehr eingeschränkt mit unseren Prü- fungsfeststellungen vergleichbar. Insgesamt haben das Bundesministerium und die Bundesagentur unsere Kritik jedoch aufgegriffen und angemessen darauf reagiert. So wurden unsere Er- kenntnisse bei der Erstellung der neuen Fachlichen Weisungen und bei der Leistungsbeschreibung für die Maßnahmeträger berücksichtigt. Diese Maßnahmen erscheinen geeignet, den Einsatz des Instrumentes Assis- tierte Ausbildung zu verbessern. Bei der Umsetzung sollten die Jobcenter je- doch darauf achten, dass mehr Teilnehmende als bisher zu einem Ausbil- dungsabschluss kommen und weniger die Assistierte Ausbildung vorzeitig be- enden. Bei einer zukünftigen Prüfung werden wir nachhalten, ob die ergriffe- nen Maßnahmen erfolgreich sind. Die von der Bundesagentur angekündigte Prüfung einer Implementierung ei- ner erfolgsabhängigen Vergütungskomponente bei der Produktweiterentwick- lung darf im Ergebnis nicht zu einer doppelten Bezahlung führen. Auch sollte die ohnehin vereinbarte Zielerreichung nicht noch zusätzlich erfolgsabhängig vergütet werden.19 Abschließend weisen wir darauf hin, dass Maßnahmen immer nur denjenigen zu Gute kommen sollten, die diese tatsächlich benötigen. Dies muss auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Assistierten Ausbildung maßgeblich sein und von den Integrationsfachkräften zwingend beachtet werden. Mit diesen Hinweisen schließen wir die Textziffer 2 der Prüfungsmitteilung ab. 3 Verbleib nach der Assistierten Ausbildung a. F. Im zweiten Schritt untersuchten wir, wie der Verbleib ehemaliger Teilnehmen- der nach der Assistierten Ausbildung a. F. war. Dafür untersuchten wir zu sechs Zeitpunkten nach dem individuellen Maßnahmeende den Verbleib. Wir prüften den Verbleib einen Monat, drei Monate, sechs Monate, zwölf Monate und 24 Monate nach dem individuellen Maßnahmeende sowie zum Stichtag 19 Ergänzend verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Abschließenden Prüfungsmit- teilung der „Prüfung Assistierte Ausbildung a. F. im Rechtskreis SGB II, Teil 2: Prüfung der Auslastung von Vergabemaßnahmen“ vom 25. Februar 2021 (VI 3 - 2019 - 0779 Teil 2), Textziffer 7.
21 1. November 2019. Den 1. November 2019 wählten wir, da wir wegen des in- dividuellen Maßnahmeendes der ehemaligen Teilnehmenden eine mehrjährige Spannbreite erwarteten und daher unabhängig vom individuellen Maßnahme- ende für alle den Verbleib an einem festen Stichtag feststellen wollten. Um die jeweilige Monatsbetrachtung nach dem individuellen Maßnahmeende durchführen zu können, haben wir folgende Berechnungswerte genutzt: Tabelle 2 Überblick Berechnungswerte (Zählweise Tage) Verbleib Datum individuelles Maßnahmeende plus (in Monaten nach der Maß- nahme) erster Monat 31 Tage dritter Monat 91 Tage sechster Monat 182 Tage zwölfter Monat 364 Tage 24. Monat 728 Tage Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung. Von den 174 Personen aus unserer Schwerpunktprüfung der Assistierten Aus- bildung a. F. aus dem Jahr 201620 verfügten 19 Personen zum Zeitpunkt der Erhebungen für die vorliegende Prüfung über kein aufrufbares VerBIS-Profil. Somit untersuchten wir 155 Personen. Ob ehemalige Teilnehmende der seiner- zeitigen Assistierten Ausbildung SGB II-Leistungen bezogen, konnten wir nur für Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung feststellen. Sofern sie in den Zu- ständigkeitsbereich eines zugelassenen kommunalen Trägers gewechselt sind, war es aufgrund der anderen IT-Systeme nicht möglich, diesen Verbleib ver- lässlich zu erkennen. Berufsausbildungen bei vorzeitig beendeter Assistierter Ausbildung a. F. Wir untersuchten auch, ob die Personen, die die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig beendet hatten, eine Ausbildung weitergeführt bzw. später aufge- nommen haben. „Vorzeitig beendet“ haben alle Personen, die die Phase I re- gulär bis zum Ende absolvierten, dann aber nicht in Phase II wechselten (z. B. wegen fehlendem Ausbildungsplatz) sowie alle Personen, die während 20 Prüfung der Assistierten Ausbildung – Förderung von jungen Menschen und Betrieben, Gz.: VI 3 - 2016 - 1010, Abschließende Prüfungsmitteilung vom 30. Mai 2018.
22 der laufenden Phase I oder Phase II die Assistierte Ausbildung a. F. abbra- chen. Von den Personen, die die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig beendeten, begannen 76 Personen eine Berufsausbildung ohne (weitere) Unterstützung durch die Assistierte Ausbildung a. F. 35 Personen erreichten keinen Abschluss. 20 Personen schlossen ihre Ausbil- dung erfolgreich ab. Darüber hinaus befanden sich zum Zeitpunkt der Erhe- bungen noch weitere 21 Personen in einer Ausbildung21. Bei diesen Personen stand noch nicht fest, ob sie die Ausbildung erfolgreich beenden werden. Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht unsere Feststellungen: Tabelle 3 Übersicht zu Berufsausbildungen bei vorzeitig beendeter Assistierter Ausbildung a. F. Zeitpunkt der vorzeitigen Ergebnis zu den Berufsaus- Personen- Beendigung der bildungen, die ohne weitere anzahl Assistierten Ausbildung a. F. Unterstützung durch die As- sistierte Ausbildung a. F. weitergeführt bzw. aufge- nommenen wurden in oder mit Ende von Phase I kein Abschluss 24 in oder mit Ende von Phase I erfolgreicher Abschluss 10 in oder mit Ende von Phase I noch kein Abschluss 18 in Phase II kein Abschluss 11 in Phase II erfolgreicher Abschluss 10 in Phase II noch kein Abschluss 3 Gesamt 76 Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung. Gesamtbetrachtung aller Ausbildungsabschlüsse Werden die Personen ohne22 und mit vorzeitiger Beendigung der seinerzeitigen Assistierten Ausbildung gemeinsam betrachtet, schlossen 28 von 155 Perso- nen eine Berufsausbildung erfolgreich ab.23 Dies entspricht einer Quote von 18,1 %. 21 Davon befanden sich 19 Personen in einer betrieblichen Ausbildung. 22 Vergleiche oben die Ausführungen zu den erfolgreichen Abschlüssen in Ziffer 2. 23 Acht Personen (schlossen mit der Assistierten Ausbildung erfolgreich eine Ausbildung ab) und 20 Personen (schlossen nach vorzeitiger Beendigung der Assistierten Ausbil- dung eine Ausbildung ab) = 28 Personen
23 Wenige erreichten das Ziel der Assistierten Ausbildung a. F. Ziel der Maßnahme Assistierte Ausbildung a. F. war nach unserer Definition der Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung, deren erfolgreicher Ab- schluss und die nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Hierzu un- tersuchten wir im Einzelnen den Verbleib der ehemaligen Teilnehmenden der Assistierten Ausbildung a. F. Um den größtmöglichen Überblick zu gewinnen, stellten wir hierbei auf den letzten Betrachtungsstichtag (1. November 2019) ab. Die Feststellungen zum Leistungsbezug beziehen sich nur auf gemeinsame Einrichtungen. Verbleib erfolgreicher Ausbildungsabsolventen mit der Assistierten Ausbildung a. F. 8 der 155 geprüften Personen absolvierten mit der Assistierten Ausbildung a. F. erfolgreich eine Ausbildung. Von diesen acht erfolgreichen Absolventen waren am 1. November 2019 nach der Dokumentation in den IT-Systemen sechs Personen in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Keiner der acht Personen war noch im Leistungsbezug in einer gemeinsamen Einrichtung. Damit stellten wir bei 6 von 155 (3,9 %) ehemaligen Teilnehmenden fest, dass sie das Ziel der Assistierten Ausbildung erreicht hatten. Bei zwei Personen war der Verbleib am letzten Betrachtungsstichtag unbekannt. Deshalb können wir nicht unterstellen, dass diese Personen am Stichtag sozialversicherungspflich- tig beschäftigt waren. Verbleib erfolgreicher Ausbildungsabsolventen ohne weitere Teilnahme an der Assistierten Ausbildung a. F. In einem weiteren Schritt betrachteten wir die 20 der 155 Personen, die vor- zeitig die Assistierte Ausbildung a. F. beendet hatten, aber gleichwohl einen Ausbildungsabschluss erreichten. Hier ergibt sich Folgendes: Zehn Personen waren nach der Dokumentation in den IT-Systemen in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und nicht mehr im Leistungsbezug (6,5 %). Von den zehn weiteren Personen waren noch vier Personen am 1. November 2019 in einer gemeinsamen Einrichtung im Leistungsbezug. Die restlichen sechs Personen waren nicht mehr im Leistungsbezug, standen aller- dings auch nicht in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
24 Verbleib ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Ausbildung/Studium In einem darüberhinausgehenden Schritt untersuchten wir, wer sich von den Teilnehmenden ohne Ausbildungsabschluss nach den Eintragungen in den IT- Systemen am letzten Betrachtungsstichtag (1. November 2019) • in einer betrieblichen Ausbildung oder • in einem Studium befand. Dazu untersuchten wir auch, ob die Personen Leistungen in einer gemeinsa- men Einrichtung bezogen. Zwei Personen (1,3 %) hatten ein Studium aufgenommen und waren nicht mehr im Leistungsbezug. 19 Personen (12,3 %) befanden sich noch in einer betrieblichen Ausbildung. Davon waren zwölf Personen (7,7 %) ohne Leis- tungsbezug und sieben Personen (4,5 %) mit Leistungsbezug. Verbleib ohne abgeschlossene Berufsausbildung in sozialversicherungspflichti- ger Beschäftigung In einem letzten Schritt prüften wir, wie viele Personen ohne Ausbildungsab- schluss am letzten Betrachtungsstichtag (1. November 2019) nach den Eintra- gungen in den IT-Systemen in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäfti- gung waren. Dies traf auf 20 der 155 Personen zu. Davon stellten wir 17 Per- sonen (11 %) ohne Leistungsbezug und drei Personen mit Leistungsbezug fest. Viele ehemalige Teilnehmende blieben im Leistungsbezug Jobcenter können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebe- dürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind (§ 3 SGB II). Um den Erfolg der konkreten Förderung zu beurteilen, haben wir untersucht, ob ehemalige Teilnehmende ihren Leistungsbezug beenden konnten. Einen Monat nach dem individuellen Ende der Assistierten Ausbildung a. F. be- zogen noch 117 von 155 Personen (75,5 %) passive Leistungen des SGB II in einer gemeinsamen Einrichtung24; nach drei Monaten waren es 118 Personen bzw. 76,1 %. 24 Die Feststellungen beziehen sich nur auf gemeinsame Einrichtungen.
25 Ab dem sechsten Monat sank die Anzahl der Leistungsbezieher nach dem Ende der Förderung. Je länger das Ende der Maßnahme zurück lag, desto mehr Per- sonen konnten ihren Leistungsbezug beenden. Am 1. November 2019 bezogen noch 66 von 155 Personen (42,6 %) passive Leistungen in einer gemeinsamen Einrichtung und damit immer noch fast die Hälfte der ehemaligen Teilnehmen- den. Einen Überblick über den Verlauf des Leistungsbezuges zeigen die nachste- hende Tabelle und das Diagramm: Tabelle 4 Entwicklung des Leistungsbezuges ehemaliger Teilnehmender25 Verbleib Leistungsbezug Leistungsbezug (in Monaten nach der Maßnahme bzw. „ja“ „nein“ Stichtag) ein Monat 117 (75,5 %) 38 (24,5 %) drei Monate 118 (76,1 %) 37 (23,9 %) sechs Monate 111 (71,6 %) 44 (28,4 %) zwölf Monate 110 (71,0 %) 45 (29,0 %) 24 Monate 88 (56,8 %) 67 (43,2 %) Stichtag 1. November 2019 66 (42,6 %) 89 (57,4 %) Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung. Diagramm 1 Verlauf Leistungsbezug 140 120 100 80 60 40 20 0 Verbleib ein Verbleib drei Verbleib sechs Verbleib zwölf Verbleib 24 Verbleib 1. Nov. Monat Monate Monate Monate Monate 2019 Leistungsbezug "ja" Leistungsbezug "nein" Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung. 25 Die Feststellungen beziehen sich nur auf gemeinsame Einrichtungen.
26 Die ehemaligen Teilnehmenden konnten z. B. durch die Aufnahme sozialversi- cherungspflichtiger, geringfügiger, selbstständiger Tätigkeiten oder Berufsaus- bildungen ihren Leistungsbezug beenden. Allerdings gab es auch Personen, bei denen der Verbleib unbekannt war (insbesondere am Betrachtungsstichtag 1. November 2019). Auch die Fachanwendungen der Bundesagentur (VerBIS und ALLEGRO) ließen keine Rückschlüsse auf den aktuellen Verbleib zu. Wir stellten fest, dass die Integrationsfachkräfte die Lebenslaufeinträge der Leis- tungsberechtigten nicht immer aktuell pflegten bzw. vollständig erfassten. Details zum Verbleib Um die Wirkung der Assistierten Ausbildung a. F. zu untersuchen, prüften wir den Verbleib zu unterschiedlichen Betrachtungsstichtagen. Im folgenden Diagramm haben wir den Verbleib zusammengefasst und über alle Betrachtungsstichtage dargestellt. Die Details zu jedem einzelnen Betrach- tungsstichtag stellen wir im Anhang dar. Diagramm 2 Gesamtansicht Verbleib 45% 40% 35% 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0% ein Monat drei Monate sechs Monate zwölf Monate 24 Monate 1. Nov. 2019 Arbeitslos Ausbildung Beschäftigung Weitere Maßnahme Sonstiges Verbleib unbekannt Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung.
27 Unvollständige IT-Profile Wir stellten zu jedem betrachteten Stichtag fest, dass es ehemalige Teilneh- mende gab, deren Verbleib für uns nicht feststellbar und somit „unbekannt“ war. Das lag vor allem an der nicht konsequent erfolgten Dokumentation der Integrationsfachkräfte und fehlenden Lebenslaufeinträgen in VerBIS. Die VerBIS Praxishilfe zur Thematik „Lebenslauf“ besagt, dass für jeden Be- werber grundsätzlich ein lückenloser und vollständiger Lebenslauf zu erstellen ist. Dadurch soll ein Überblick über die wichtigsten Daten erreicht werden. Zu- dem wirkt sich die Eingabe bestimmter Ereignisse auf den Status des Bewer- bers aus.26 Sind Leistungsberechtigte im Bezug, brauchen die Jobcenter für ihre Vermitt- lungstätigkeit eine vollständige und aktuelle Übersicht zur Situation. Werden keine Leistungen mehr benötigt, ist der Verbleib unter anderem für die Abmel- dung eines Leistungsberechtigten relevant. Auch muss es einen Anlass gege- ben haben (beispielsweise eine Arbeitsaufnahme), Leistungsberechtigte in Ver- BIS abzumelden. Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht unsere Feststellungen zum unbe- kannten Verbleib der Leistungsberechtigten: Tabelle 5 Übersicht über ehemalige Teilnehmende mit „Verbleib unbekannt“ Verbleib Anzahl „Verbleib Davon Anzahl Perso- unbekannt“ nen im Leistungsbezug (in Monaten nach der Maßnahme bzw. Stichtag) ein Monat 7 (4,5 %) 2 drei Monate 7 (4,5 %) 2 sechs Monate 7 (4,5 %) 1 zwölf Monate 5 (3,2 %) 1 24 Monate 9 (5,8 %) 0 Stichtag 1. November 2019 25 (16,1 %) 2 Quelle: Bundesrechnungshof, eigene Darstellung. 26 Vgl. Bundesagentur für Arbeit (Intranet) – Praxishilfe/VerBIS/Bewerberkontext/Lebens- lauf, Pkt. 2.1, Stand: 18. November 2019.
28 Von allen Zeitpunkten, die wir untersuchten, wies der Betrachtungsstichtag 1. November 2019 die meisten Personen mit unbekanntem Verbleib auf. Hier- unter befanden sich auch Personen, bei denen trotz Leistungsbezug der Ver- bleib unbekannt war. Würdigung Einige Teilnehmende, die die Assistierte Ausbildung a. F. vorzeitig beendet hatten, konnten ohne weitere Unterstützung eine Berufsausbildung weiterfüh- ren oder aufnehmen und erfolgreich abschließen. Wir sehen dies trotz vorzeiti- ger Beendigung der Assistierten Ausbildung a. F. grundsätzlich noch positiv, weil diese ehemaligen Teilnehmenden ebenfalls einen Ausbildungsabschluss erreichten. Betrachtet man jedoch die Anzahl der Ausbildungsabschlüsse insgesamt, so haben weniger als ein Fünftel der ehemaligen Teilnehmenden eine Berufsaus- bildung abgeschlossen. Dies kann bei einem solch teuren Instrument wie der Assistierten Ausbildung nicht zufriedenstellen. Hieraus haben wir für ihre wei- tere Umsetzung erheblichen Verbesserungsbedarf abgeleitet. Das Ziel der Assistierten Ausbildung a. F. erreichten nach unseren Verbleibs- feststellungen 3,9 % der ehemaligen Teilnehmenden. Diese Personen absol- vierten mit der seinerzeitigen Förderung eine Ausbildung und waren zu unse- rem letzten Betrachtungsstichtag dokumentiert in einer sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung ohne Leistungsbezug in einer gemeinsamen Einrich- tung. Berücksichtigt man zugunsten der Assistierten Ausbildung a. F. noch die Per- sonen, die die Maßnahme vorzeitig beendet hatten, gleichwohl aber einen Aus- bildungsabschluss erreichten und zu unserem letzten Betrachtungsstichtag do- kumentiert in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Leis- tungsbezug in einer gemeinsamen Einrichtung waren, kommen weitere 6,5 % dazu. In einer erweiterten Betrachtung könnte man auch die Personen berücksichti- gen, die sich nach vorzeitiger Beendigung zum letzten Betrachtungsstichtag ohne Leistungsbezug in einer Ausbildung (7,7 %) befanden oder ein Studium (1,3 %) begonnen hatten. Auch in diesen Fällen zielt der festgestellte Verbleib auf einen (Berufs-)Abschluss.
29 Dass 1,3 % der ehemaligen Teilnehmenden zwischenzeitlich ein Studium auf- nahmen, bestätigt allerdings unsere grundsätzliche Kritik aus der Schwer- punktprüfung im Jahr 2016, dass die Jobcenter bei den Zuweisungen zu wenig auf die Schulabschlüsse achteten. Hier hätte bei der weiteren Umsetzung der Assistierten Ausbildung a. F. mit deutlich geringeren Fördervoraussetzungen als bisher mehr darauf geachtet werden müssen, ob die Assistierte Ausbildung a. F. für den jeweiligen Leistungsberechtigten auch unter Berücksichtigung des Schulabschlusses die richtige Maßnahme war. Darüber hinaus erkennen wir an, dass es auch ehemaligen Teilnehmenden ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelang, eine sozialversicherungspflich- tige Beschäftigung aufzunehmen und den Leistungsbezug zu beenden (11 % am letzten Betrachtungsstichtag). Die Jobcenter hätten sich jedoch darauf konzentrieren müssen, dass die Leistungsberechtigten in Ausbildung kommen, nicht „ungelernt“ in Hilfstätigkeiten. Nicht zuletzt durch den Namen des Instru- mentes „Assistierte Ausbildung a. F.“ wird deutlich, dass das Ziel dieser Maß- nahme „Ausbildung“ ist. Trotz einer kostenintensiven Maßnahmeteilnahme gelang es vielen ehemaligen Teilnehmenden nicht, den Leistungsbezug dauerhaft zu beenden. Am letzten Betrachtungsstichtag (1. November 2019) waren es immer noch 42,6 %, die von einer gemeinsamen Einrichtung Leistungen bezogen. Angesichts der Ziel- stellung der Assistierten Ausbildung a. F. kann dieses Ergebnis nicht zufrieden- stellen. Grundsätzlich hätten die Jobcenter die IT-Profile (z. B. VerBIS) besser pflegen und den Verbleib der Leistungsberechtigten konsequent und sorgfältig erfas- sen müssen. Dazu hätte auch gehört, die Lebensläufe zu vervollständigen. Hier stellten wir fest, dass die Jobcenter diesem Auftrag nicht immer nachge- kommen waren. In den Fällen, in denen der Kundendatensatz nicht aktuell o- der unvollständig ist und insbesondere Lebenslaufeintragungen fehlen, kann sich dies negativ auf die Qualität des Vermittlungsprozesses auswirken. Bei Abmeldungen aus dem Leistungsbezug wäre es wichtig gewesen, dass die kor- rekten Gründe erfasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass neben ei- nem fehlenden Überblick auch die Statistik fehlerhaft wird.
Sie können auch lesen